Daten
Kommune
Aachen
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115787.pdf
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253 kB
Erstellt
12.06.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 50/0263/WP16
öffentlich
12.06.2013
Aachen-Pass - Änderung der Richtlinien
Beratungsfolge:
TOP: - 8 -
Datum
Gremium
Kompetenz
27.06.2013
03.07.2013
SGA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die
Richtlinien für die Ausstellung des Aachen-Passes in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die neuen Richtlinien für den Aachen-Pass in der Fassung vom
03.07.2013.
In Vertretung
( Prof. Dr. Sicking )
Vorlage FB 50/0263/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.09.2013
Seite: 1/2
Erläuterungen:
In Aachen wohnende Personen haben bisher gemäß den als Anlage 1 beigefügten Richtlinien vom
10.05.2006 einen Aachen-Pass erhalten.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, gültig ab 01.01.2013 gilt:
(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein
Drittel ermäßigt:
1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über
das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom
Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht
teilnehmen können.
Absatz 1 bleibt unberührt.
Durch diese Änderung wird den unter Ziffer 1-3 genannten Personen, die in der Vergangenheit einen
Anspruch auf Befreiung hatten, nur noch eine Ermäßigung gewährt, so dass sie nach den bisherigen
Richtlinien der Stadt Aachen für die Ausstellung des Aachen-Passes keinen Anspruch auf einen
Aachen-Pass mehr haben. Es handelt sich um ca. 50 Personen.
Im Rahmen des Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderungen sollten diese Personen
weiterhin einen Anspruch auf den Aachen-Pass haben.
Die beigefügten neuen Richtlinien (Anlage 2) wurden entsprechend geändert, an die Formulierungen
des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages angepasst und bezüglich der Vergünstigungen aktualisiert.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in Anlage 3 beigefügt.
Anlage/n:
Anlage 1: Richtlinien für die Ausstellung des Aachen Passes vom 10.05.2006
Anlage 2: Neue Richtlinien für die Ausstellung des Aachen-Passes
Anlage 3: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Vorlage FB 50/0263/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.09.2013
Seite: 2/2
Richtlinien
der Stadt Aachen
für die Ausstellung des Aachen-Passes
vom 10.05.2006
§1
Anspruchsberechtigter Personenkreis
1. einen Aachen-Pass erhalten die Aachen wohnenden Personen,
die,
•
•
•
•
Ein Rundfunk- und/oder Fernsehgerät zum Empfangen bereithalten und
nach den jeweils maßgebenden rechtlichen Regelungen von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder
die dem Grunde nach von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden
könnten, wenn sie ein Rundfunk- und/oder Fernsehgerät zum Empfang
bereithalten würden oder
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen
sowie ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen.
2. Angehörigen der nach Absatz 1 berechtigten Personen sind:
•
•
•
•
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner,
Personen, die mit ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft leben
die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder
sowie die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten
Kinder der zuvor genannten Partner,
soweit der von der Rundfunkgebührenpflicht Befreite des 15.
Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, seine im
Haushalt lebenden Eltern, ein in seinem Haushalt lebender Elternteil
und dessen Partner, wenn diese weder Rundfunk noch Fernsehgerät
besitzen und Sozialgeld nach § 28 SGB II erhalten.
3.Studierende, die infolge BaföG- Bezuges von der Rundfunkgebührenpflicht befreit
sind oder dem Grunde nach befreit werden könnten, erhalten keinen Aachen-Pass,
weil ihnen bei Vorlage ihres Studentenausweises die unten stehenden
Vergünstigungen wie Inhabern des Aachen-Passes eingeräumt werden.
Angehörigen der Studierenden im Sinne des Absatzes 2 erhalten Aachen-Pass,
wenn sie zum Kreis der nach Absatz 1 Berechtigten gehören.
§2
Antragstellung
1. Die Ausstellung des Aachen-Passes erfolgt auf Antrag bei Vorlage des
Bescheides über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Personen, die kein
Rundfunk- und/oder Fernsehgerät zum Empfang bereit halten, müssen in geeigneter
Form (z.B. durch Vorlage des Leistungsbescheides der ARGE in der Stadt Aachen)
nachweisen, dass sie im Grunde nach zum Kreis der von der
Rundfunkgebührenpflicht zu befreienden Personen gehören.
2. Bezieher von SGB XII-Leistungen oder wirtschaftlicher Jugendhilfe erhalten den
Aachen-Pass ohne Antrag von Amts wegen.
§3
Gültigkeitsdauer des Aachen-Passes
1. Die Gültigkeit des Aachen-Passes beträgt 1 Jahr vom Zeitpunkt der Ausstellung
an.
§4
Leistungen
1. Aufgrund des Aachen-Passes sind in folgenden Bereichen Vergünstigungen
vorgesehen:
•
•
•
•
•
•
Stadttheater / Musikdirektion
Museen
Volkshochschule
Puppenbühne
Schwimmbäder
Bibliotheken
2. Die Höhe der jeweiligen Ermäßigung richtet sich nach den bereichsspezifischen
Regelungen, die in den jeweiligen Entgeldordnungen oder sonstigen rechtlichen
Regelungen der Stadt Aachen festgesetzt sind.
§5
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 10. Mai 2006 in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien für die Ausstellung des Aachen-Passes
vom 19.09.1990 außer Kraft.
Richtlinien der Stadt Aachen
für die Ausstellung des Aachen-Passes
vom 03.07.2013
§1
Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Einen Aachen-Pass erhalten in Aachen wohnende Personen,
• die von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind,
• deren Rundfunkbeitrag aus gesundheitlichen Gründen auf ein Drittel ermäßigt ist,
• die dem Grunde nach eine der beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllen
(Personen, die nicht zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, weil an
ihrer Stelle ein anderer Wohnungsinhaber als Beitragsschuldner in Anspruch
genommen wird, oder weil sie nicht in einer Wohnung im Sinne des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages leben)
• die Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen,
• die wirtschaftliche Jungendhilfe nach § 39 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinderund Jugendhilfe – (SGB VIII) erhalten
sowie ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
(2) Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinien sind
• der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte/Ehegattin / LebenspartnerIn,
• der/die PartnerIn einer eheähnlichen / lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
• die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder,
• bei Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende oder von Kinderzuschlag auch die dem
Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst beschaffen können.
(3) Studierende, die infolge BAföG-Bezuges von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind oder dem
Grunde nach befreit werden könnten, erhalten keinen Aachen-Pass, weil ihr Studentenausweis die
Inanspruchnahme der mit dem Aachen-Pass verbundenen Vergünstigungen ermöglicht. Ihre
Familienangehörigen erhalten einen Aachen-Pass, wenn sie zum Kreis der nach Absatz 1
Berechtigten gehören.
§2
Antragstellung
(1) Die Ausstellung des Aachen-Passes erfolgt auf Antrag bei Vorlage des Bescheides über die
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder über die Ermäßigung des Beitrags auf ein Drittel
aus gesundheitlichen Gründen.
(2) Personen, die nicht zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, weil an ihrer Stelle ein
anderer Wohnungsinhaber als Beitragsschuldner in Anspruch genommen wird, oder weil sie nicht
in einer Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages leben, müssen in geeigneter
Form (z.B. durch Vorlage des Bescheides über die Bewilligung einer Sozialleistung, die zur
Beitragsbefreiung berechtigt oder durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, der zu
Beitragsbefreiung oder – ermäßigung berechtigt) nachweisen, dass sie dem Grunde nach
Anspruch auf Beitragsbefreiung oder - ermäßigung haben.
(3) Personen, die folgende Sozialleistungen beziehen, erhalten den Aachen-Pass ohne Antrag von
Amts wegen:
• Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb
von Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe – (SGB XII),
• Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
• Leistungen der wirtschaftlichen Jungendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII).
§3
Gültigkeitsdauer
Der Aachen-Pass ist vom Zeitpunkt der Ausstellung an ein Jahr gültig. Abweichend davon ist der
Aachen-Pass für die unter § 2 Absatz 3 genannten Personen für das jeweilige Kalenderjahr gültig.
§4
Vergünstigungen
(1) Bei Vorlage des Aachen-Passes sind in folgenden Bereichen Vergünstigungen vorgesehen:
• Stadttheater / Musikdirektion
• Museen
• Musikschule
• Volkshochschule
• Stadtpuppenbühne
• Schwimmbäder
• Stadtbibliothek
(2) Personen ab vollendetem 60. Lebensjahr können unter Vorlage des Aachen-Passes eine
ermäßigte Aachen-Karte der ASEAG für das Stadtgebiet Aachen erwerben.
(3) Die Höhe der Ermäßigung richtet sich nach den für die einzelnen städtischen Einrichtungen und
Veranstaltungen jeweils geltenden Regelungen der Stadt Aachen bzw. nach den jeweils geltenden
Regelungen der ASEAG.
§5
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 03.07.2013 in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien für die Ausstellung des Aachen-Passes vom 19.09.1990
(zuletzt geändert am10.05.2006) außer Kraft.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Vom 13. Dezember 2011
(Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages
vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675))
In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. S. 675)
Inhaltsverzeichnis
§1
Zweck des Rundfunkbeitrags
§2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
§3
Wohnung
§4
Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
§5
Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
§6
Betriebsstätte, Beschäftigte
§7
Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
§8
Anzeigepflicht
§9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
§ 11
Verwendung personenbezogener Daten
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
§ 13
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 14
Übergangsbestimmungen
§ 15
Vertragsdauer, Kündigung
§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags
§1
Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im
Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des
Rundfunkstaatsvertrages.
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
§2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu
entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede
Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die
Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für
eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme nachweist.
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom
6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl.
1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
§ 3 Wohnung
§3
Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene
Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht
ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht
als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber,
Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in
Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotelund Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
§4
Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des
Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des
Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten
Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des
Rundfunkbeitrages übersteigen,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach
dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder
von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von
Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen
Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag
zuerkannt wird,
9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in
einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und
10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des
Sozialgesetzbuches.
(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel
ermäßigt:
1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung
von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör
auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert
beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer
Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden
sind.
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des
Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids
nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die
Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Befreiung oder
Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2
unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der
Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.
(5) Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die
Befreiung oder Ermäßigung zum selben Zeitpunkt. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich
der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen
auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine
Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der
Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des
Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen
Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die
entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden
Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative
genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der
Wohnung mitzuteilen.
§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
§5
Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
(1) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein
Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden
Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine
Betriebsstätte
1. mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags,
2. mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag,
3.mit 20 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge,
4. mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge,
5. mit 250 bis 499 Beschäftigten zehn Rundfunkbeiträge,
6. mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge,
7. mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten 40 Rundfunkbeiträge,
8. mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten 80 Rundfunkbeiträge,
9. mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten 120 Rundfunkbeiträge und
10. mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge.
(2) Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags
zu entrichten vom
1. Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung
zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit und
2. Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen
Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken
des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge
sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den
öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen
Personennahverkehrs eingesetzt werden.
Ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 ist nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede
beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.
(3) Für jede Betriebsstätte folgender Einrichtungen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass höchstens ein
Rundfunkbeitrag zu entrichten ist:
1. gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder
Werkstätten für behinderte Menschen,
2. gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des
Sozialgesetzbuches),
3. gemeinnützige Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und Durchwandererheime,
4. eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
5. öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte
Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, sowie Hochschulen
nach dem Hochschulrahmengesetz und
6. Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.
Damit ist auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung zugelassene Kraftfahrzeuge abgegolten. Die
Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen
nachzuweisen.
(4) Auf Antrag ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 insoweit nicht zu entrichten, als der Inhaber glaubhaft
macht und auf Verlangen nachweist, dass die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle
Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist. Das Nähere regelt die Satzung nach § 9 Abs. 2.
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
1. die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind,
2. in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet
wird.
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
1. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht
zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern oder
2. diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates.
§ 6 Betriebsstätte, Beschäftigte
§6
Betriebsstätte, Beschäftigte
(1) Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte
ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem
Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine
Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine
Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.
(2) Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen
nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte
in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(3) Als Betriebsstätte gilt auch jedes zu gewerblichen Zwecken genutzte Motorschiff.
(4) Beschäftigte sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden.
§ 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht,
Zahlungsweise, Verjährung
§7
Beginn und Ende der Beitragspflicht,
Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der
Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben
eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte
oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem
dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit
dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei
Monate zu leisten.
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über
die regelmäßige Verjährung.
§ 8 Anzeigepflicht
§8
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist
unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für
jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im
Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz
4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen
Jahres.
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs
ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt
auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das
Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall
erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur
Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen
Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen
Kraftfahrzeugs,
2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
§9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder
Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht
oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die
zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der
Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die
Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der
Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch
vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8
Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11
Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach
Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren
durchgesetzt werden.
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde
und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu
veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld,
Erstattung, Vollstreckung
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld,
Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem
Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte
des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die
Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt
zustehen, an diese ab.
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung
die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des
entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der
Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen
werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte
oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um
Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der
zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners
zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit
verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst
wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs
und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9
Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2
ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
§ 11
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder
der Ermittlung von Beitragsschuldnern, die der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig
nachgekommen sind, so gelten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die
für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen.
(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der
Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der
Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein
behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem
nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und
unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen.
Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der
Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens
übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden
Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und
aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie
zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei
öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen.
Voraussetzung dafür ist, dass
1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch
Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer
Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.
Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1
bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten,
dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen
Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder
Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die eine
Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten
Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag
obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen,
wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine
Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des
Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des
jeweiligen Verfahrens zu löschen.
§ 13 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 13
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden,
dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
§ 14 Übergangsbestimmungen
§ 14
Übergangsbestimmungen
(1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer
gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt
schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem
1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu
einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.
(2) Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nicht-privater Rundfunkteilnehmer
gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen
Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der
Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.
(3) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird
vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
Rundfunkgebührenstaatsvertrags als
1. privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 dieses Staatsvertrages oder
2. nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person nach Maßgabe von § 6 dieses
Staatsvertrages,
unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist. Eine Abmeldung mit Wirkung für die
Zukunft bleibt hiervon unberührt.
(4) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird
vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis
zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines
Rundfunkbeitrages zu entrichten. Soweit der Beitragsschuldner bisher aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wird
vermutet, dass er mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu
zahlen hat.
(5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt
sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom
Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.
(6) Die bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt für den Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten Daten und
Daten nach Absatz 1 und 2 dürfen von den Landesrundfunkanstalten in dem nach diesem Staatsvertrag
erforderlichen und zulässigen Umfang verarbeitet und genutzt werden. Die erteilten Lastschrift- oder
Einzugsermächtigungen sowie Mandate bleiben für den Einzug der Rundfunkbeiträge bestehen.
(7) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach §
4 Abs. 1.
(8) Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
endet zum 31. Dezember 2012. Soweit Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5
Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages befreit waren, gilt für deren Betriebsstätten der Nachweis nach § 5
Abs. 3 Satz 3 als erbracht.
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede
Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab
dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die
nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen
Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner
festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das
Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine
Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die
Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen
Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2014 keine Adressdaten privater Personen
ankaufen.
(11) Die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bleiben auf Sachverhalte anwendbar, nach denen
bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden.
§ 15 Vertragsdauer, Kündigung
§ 15
Vertragsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss
des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31.
Dezember 2014 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit
gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das
Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag
binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Zusatz:
(Artikel 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675))
Artikel 7
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten
Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle
Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird
der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages,
Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den
Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.