Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
112171.pdf
Größe
8,1 MB
Erstellt
20.03.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0867/WP16
öffentlich
35028-2012
20.03.2013
Dez. III / FB 61/20
Gestaltungssatzung 'Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße'
hier: Beschluss als Satzung
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
10.04.2013
11.04.2013
17.04.2013
B0
PLA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung
“Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung
“Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36
der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung “Veltmanplatz / Kreuzherrenstraße”. Die Anlage ist
Bestandteil des Beschlusses.
Vorlage FB 61/0867/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.06.2013
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Gestaltungssatzung “Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße”
Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 942 – Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße – soll für den Bereich
“Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße” eine Gestaltungssatzung erlassen werden. Die -Satzung bezieht
sich nur auf den Geltungsbereich des vorhabenenbezogenen Bebauungsplans.
Für das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte „Allgemeine Wohngebiet“ werden
Festsetzungen formuliert, die dafür Sorge tragen sollen, dass die dem Bebauungsplan zugrunde
gelegene Hochbauplanung bei der Ausführung des Bauvorhabens realisiert wird. Es soll durch die
Material- und Farbfestsetzungen ein angemessener Grad an Einheitlichkeit bei der Gestaltung der
Gebäudeteile sowie deren Außenanlagen entstehen. Bestandteil der Satzung sind architektonische
Leitdetails, die die Grundlage für die Fassadengestaltung (Material und Farbgebung), die Öffnungen in
den Fassaden (Proportionen, Material und Farbgebung), die Gestaltung der Balkone, Loggien und
deren Geländer bilden. Für die Materialwahl der Fassaden lässt die Gestaltungssatzung zwei
Alternativen zu, die in der weiteren Planung entschieden werden. In der Gestaltungssatzung werden
Festsetzungen zu den Außenbereichen (Asphalt- und Grünflächen), sowie zu Dachbegrünungen
getroffen. Ursprünglich sollte festgesetzt werden, dass Einfriedungen nur als Stabgitterzäune zulässig
sind. Da in einem innerstädtischen Bereich aber viele unterschiedlichen Einfriedungen, u.a. auch
Mauern durchaus prägend sind, soll auf eine einheitliche Regelung verzichtet werden. Darüber hinaus
hat sich herausgestellt, dass Bestandsgebäude, die abgerissen werden sollen, eine gemeinsame
Grenzwand zum Nachbarn haben. Der Investor beabsichtigt, die Grenzwände, wenn es statisch
möglich ist, zu erhalten. Auch aus diesem Grund soll auf eine einheitliche Regelung der Einfriedungen
verzichtet werden.
Da es sich um einen Gebäudekomplex handelt, der von einem Eigentümer errichtet werden soll, sind
weitergehende Regelungen nicht erforderlich. Mit der Satzung werden die prägenden
architektonischen Elemente ausreichend gesichert, so dass ein in sich abgestimmter und einheitlicher
Gebäudekomplex entsteht.
Anlage/n:
Gestaltungssatzung einschließlich Anlagen
Vorlage FB 61/0867/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.06.2013
Seite: 2/2
Gestaltungssatzung
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße vom …...2013
Aufgrund § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land NRW (BauONRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.071994, jeweils in
der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ……….2013 diese Satzung
beschlossen.
§1
Ziel der Satzung
Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für
ortsbildprägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die
ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen, und die zugleich ausreichend Spielräume zulassen für die individuelle Gestaltung des Bauherrn.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt innerhalb des vorhabenbezogenen Teils des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr.942 Veltmanplatz / Kreuzherrenstraße.
(2) Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (s. Anlage 1).
§3
Inhalt der Satzung
(1) Die Satzung regelt die Gestaltung der Gebäude sowie der Außenanlagen innerhalb des als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzten Teils des Bebauungsplans.
§4
Wohngebäude
(1) Fassade
Die Fassade der Gebäude ist einheitlich mit mineralischen Materialien zu verkleiden, entweder Faserzementplatten oder Naturstein für die Fassade in Verbindung mit Betonwerkstein für den Sockelbereich.
Befestigungen sind unsichtbar oder in einem regelmäßigen Muster vorzusehen. Die Befestigungen sind,
soweit sie sichtbar bleiben, farbgleich mit dem Fassadenmaterial zu gestalten.
Die Fassadenverkleidung ist in zwei Ausführungen zulässig:
a. Faserzementplatten
Es sind durchgefärbte, 8-12 mm starke Faserzementfassadentafeln in großformatigen Plattenformaten
zu verwenden. Diese sind als stehendes Format in den Flächen zwischen den Fensterelementen eines
Geschosses in der Höhe an diese anzupassen. In den Fassaden ober- und unterhalb der Fensterelemente sind liegende Formate zu verwenden, deren Breite sich aus den vertikalen Abständen der Fensterelemente ergibt.
Als Farben für die Fassadenmaterialien sind nur helle Beige-, Sand- oder Grautöne zulässig. Zusätzliche
Ausrüstungen (z.B. Anti-Graffiti-Beschichtungen) sind zulässig, wenn sie farbgleich ausgeführt werden.
b. Natursteinplatten
Es sind Kalkstein oder Sandsteinplatten zulässig, Oberfläche geschliffen oder gesandet, Stärke 3-4 cm.
Zwischen den Fensterelementen der Fassade sind die Plattenformate in der größeren Anzahl der Platten stehend zu verwenden und an der Höhe der Fensterelemente zu orientieren, aufgrund der kleineren
verfügbaren Plattenformate jedoch jeweils zwei Platten stehend auf eine Fensterhöhe. In den Fassaden
ober- und unterhalb der Fensterelemente sind in der größeren Anzahl der Platten liegende Formate zu
verwenden, deren Breite sich aus den vertikalen Abständen der Fensterelemente ergibt. Kreuzfugen
sind zu vermeiden.
Die Ausbildung der Fensteröffnungen wird analog zur der Fassadenbekleidung mit Faserzementplatten
ausgeführt. Die Laibungsverkleidung aus anthrazitfarben beschichtetem Aluminiumblech wird bis zum
Abschluss der Fensterbank aus der Fassadenebene herausgezogen, so dass die Steinplattenstärke
nicht sichtbar ist.
Als Farben für die Fassadenmaterialien sind nur helle Beige-, Sand- oder Grautöne zulässig.
Es ist ein möglichst homogener Farbton zu wählen. Im Sockelbereich sind farbgleiche Betonwerksteine
zulässig.
Spiegelnde oder glänzende Oberflächen der Fassadenbekleidung und ihrer sichtbaren Befestigungen
sind unzulässig.
(2) Fenster und Außentüren
Fenster sind grundsätzlich bodentief auszuführen. Die einzelnen Fensterelemente (festverglast, Drehflügel oder Dreh-Kipp-Flügel) sind als stehende Formate auszuführen. Ihre Anordnung in der Fassade
ist so zu wählen, dass sie, auch wohnungsübergreifend, zu Gesamtanlagen von Fensterelementen zusammengefasst werden. Sie müssen eine Höhe von mindestens 2,00 m und höchstens 2,50 m aufweisen. Ihre Breite orientiert sich an der Anzahl der stehenden Fensterelemente von mindestens zwei Elementen bis maximal fünf Elementen für die jeweilige Gesamtfensteranlage, zuzüglich der jeweiligen
Wohnungstrennwände.
Es können Ausnahmen von den Formaten bzw. der Anordnung zugelassen werden, wenn geometrische
oder technische Gründe dies erfordern. Die Zulässigkeit von Ausnahmen wird von der Stadt Aachen,
Fachbereich Bauaufsicht, in Abstimmung mit den betroffenen Fachbereichen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft und beurteilt.
Diese Gesamtfensteranlagen sind geschossweise gegeneinander zu versetzen.
Die Außenseite von Fenster- und Türelementen, Laibungen, Fensterbänken und sonstigen sichtbaren
Verblendungen der Fenster- und Türnischen sind einheitlich als Blechbekleidungen auszuführen. Diese
sind in einem dunklen Grau- oder Anthrazitton zu wählen.
(3) Geländer, Absturzsicherungen
Absturzsicherungen an den bodentiefen Fenstern, Geländer von Terrassen, Balkonen oder Loggien sowie sonstige Geländer im Außenbereich sind im gleichen Farbton wie die außen sichtbaren Elemente
der Fensteranlagen zu gestalten. Absturzsicherungen vor Fensteranlagen sind innerhalb der jeweiligen
Fensternische zu befestigen und dürfen nicht über die Fassadenebene hinausragen. Geländer von
Dachterrassen sind um mindestens 1,00 m von denjenigen Außenfassaden abzurücken, die zu öffentlichen Verkehrsflächen orientiert sind (hier: Kreuzherrenstraße und Veltmanplatz)
Alle genannten Geländer sind aus Stahl als Stabgeländer auszubilden.
(4) Toranlage Tiefgarage
Die Zufahrt zur Tiefgarage ist mit einer Toranlage zu sichern. Diese ist in allen außen sichtbaren Elementen im gleichen Farbton zu gestalten wie die außen sichtbaren Elemente der Fenster- und Türanlagen. Zugangstüren im Bereich der Tiefgarageneinfahrt sind bündig an die Toranlage anzupassen und
sowohl farblich als auch im Material in gleicher Weise wie diese zu gestalten.
(5) Die Leitdetails sind Bestandteil dieser Satzung (Anlagen Nr. 2 - 5).
§5
Außenanlagen / Dachbegrünung
(1) Freiflächen
Soweit die Grundstücksfläche zwischen der nördlichen Fassade (Eingangsbereich zum Innenhof), der
Ostfassade des Gebäudes Veltmanplatz Nr. 7 und der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße Veltmanplatz befestigt ist, ist diese Befestigung in farbig abgestimmten Asphaltierungen auszuführen. Als
Farben sind unterschiedliche Grautöne bis hin zu weiß zulässig. Pflasterungen sind in Form von Randstreifen als Übergang zu anderen Flächen zulässig.
Nicht befestigte Flächen in diesem Bereich sind zu begrünen und es ist mindestens ein einheimischer
Laubbaum dort zu pflanzen. Baum und Begrünung sind dauerhaft zu erhalten.
(2) Dachbegrünung
Die Flachdächer sind unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, technische Aufbauten und begehbare Dachterrassen.
§6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie des § 84 Abs. 1
Nr. 20 BauO NRW in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen des § 4 Absatz 1 bis 5 oder § 5 Absatz 1 bis 2 dieser Satzung verstößt,.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen zur Satzung: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereichs (Anlage 1)
Leitdetails (Anlagen 2-5)
Die Anlagen 1 - 5 sind Bestandteil der Gestaltungssatzung „Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße“
Anlage 1 Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches