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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
112171.pdf
Größe
8,1 MB
Erstellt
20.03.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:07

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0867/WP16 öffentlich 35028-2012 20.03.2013 Dez. III / FB 61/20 Gestaltungssatzung 'Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße' hier: Beschluss als Satzung Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 10.04.2013 11.04.2013 17.04.2013 B0 PLA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung “Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung “Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung “Veltmanplatz / Kreuzherrenstraße”. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Vorlage FB 61/0867/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.06.2013 Seite: 1/2 Erläuterungen: Gestaltungssatzung “Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße” Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 942 – Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße – soll für den Bereich “Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße” eine Gestaltungssatzung erlassen werden. Die -Satzung bezieht sich nur auf den Geltungsbereich des vorhabenenbezogenen Bebauungsplans. Für das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte „Allgemeine Wohngebiet“ werden Festsetzungen formuliert, die dafür Sorge tragen sollen, dass die dem Bebauungsplan zugrunde gelegene Hochbauplanung bei der Ausführung des Bauvorhabens realisiert wird. Es soll durch die Material- und Farbfestsetzungen ein angemessener Grad an Einheitlichkeit bei der Gestaltung der Gebäudeteile sowie deren Außenanlagen entstehen. Bestandteil der Satzung sind architektonische Leitdetails, die die Grundlage für die Fassadengestaltung (Material und Farbgebung), die Öffnungen in den Fassaden (Proportionen, Material und Farbgebung), die Gestaltung der Balkone, Loggien und deren Geländer bilden. Für die Materialwahl der Fassaden lässt die Gestaltungssatzung zwei Alternativen zu, die in der weiteren Planung entschieden werden. In der Gestaltungssatzung werden Festsetzungen zu den Außenbereichen (Asphalt- und Grünflächen), sowie zu Dachbegrünungen getroffen. Ursprünglich sollte festgesetzt werden, dass Einfriedungen nur als Stabgitterzäune zulässig sind. Da in einem innerstädtischen Bereich aber viele unterschiedlichen Einfriedungen, u.a. auch Mauern durchaus prägend sind, soll auf eine einheitliche Regelung verzichtet werden. Darüber hinaus hat sich herausgestellt, dass Bestandsgebäude, die abgerissen werden sollen, eine gemeinsame Grenzwand zum Nachbarn haben. Der Investor beabsichtigt, die Grenzwände, wenn es statisch möglich ist, zu erhalten. Auch aus diesem Grund soll auf eine einheitliche Regelung der Einfriedungen verzichtet werden. Da es sich um einen Gebäudekomplex handelt, der von einem Eigentümer errichtet werden soll, sind weitergehende Regelungen nicht erforderlich. Mit der Satzung werden die prägenden architektonischen Elemente ausreichend gesichert, so dass ein in sich abgestimmter und einheitlicher Gebäudekomplex entsteht. Anlage/n: Gestaltungssatzung einschließlich Anlagen Vorlage FB 61/0867/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.06.2013 Seite: 2/2 Gestaltungssatzung - Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße vom …...2013 Aufgrund § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land NRW (BauONRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.071994, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ……….2013 diese Satzung beschlossen. §1 Ziel der Satzung Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für ortsbildprägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen, und die zugleich ausreichend Spielräume zulassen für die individuelle Gestaltung des Bauherrn. §2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt innerhalb des vorhabenbezogenen Teils des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr.942 Veltmanplatz / Kreuzherrenstraße. (2) Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (s. Anlage 1). §3 Inhalt der Satzung (1) Die Satzung regelt die Gestaltung der Gebäude sowie der Außenanlagen innerhalb des als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzten Teils des Bebauungsplans. §4 Wohngebäude (1) Fassade Die Fassade der Gebäude ist einheitlich mit mineralischen Materialien zu verkleiden, entweder Faserzementplatten oder Naturstein für die Fassade in Verbindung mit Betonwerkstein für den Sockelbereich. Befestigungen sind unsichtbar oder in einem regelmäßigen Muster vorzusehen. Die Befestigungen sind, soweit sie sichtbar bleiben, farbgleich mit dem Fassadenmaterial zu gestalten. Die Fassadenverkleidung ist in zwei Ausführungen zulässig: a. Faserzementplatten Es sind durchgefärbte, 8-12 mm starke Faserzementfassadentafeln in großformatigen Plattenformaten zu verwenden. Diese sind als stehendes Format in den Flächen zwischen den Fensterelementen eines Geschosses in der Höhe an diese anzupassen. In den Fassaden ober- und unterhalb der Fensterelemente sind liegende Formate zu verwenden, deren Breite sich aus den vertikalen Abständen der Fensterelemente ergibt. Als Farben für die Fassadenmaterialien sind nur helle Beige-, Sand- oder Grautöne zulässig. Zusätzliche Ausrüstungen (z.B. Anti-Graffiti-Beschichtungen) sind zulässig, wenn sie farbgleich ausgeführt werden. b. Natursteinplatten Es sind Kalkstein oder Sandsteinplatten zulässig, Oberfläche geschliffen oder gesandet, Stärke 3-4 cm. Zwischen den Fensterelementen der Fassade sind die Plattenformate in der größeren Anzahl der Platten stehend zu verwenden und an der Höhe der Fensterelemente zu orientieren, aufgrund der kleineren verfügbaren Plattenformate jedoch jeweils zwei Platten stehend auf eine Fensterhöhe. In den Fassaden ober- und unterhalb der Fensterelemente sind in der größeren Anzahl der Platten liegende Formate zu verwenden, deren Breite sich aus den vertikalen Abständen der Fensterelemente ergibt. Kreuzfugen sind zu vermeiden. Die Ausbildung der Fensteröffnungen wird analog zur der Fassadenbekleidung mit Faserzementplatten ausgeführt. Die Laibungsverkleidung aus anthrazitfarben beschichtetem Aluminiumblech wird bis zum Abschluss der Fensterbank aus der Fassadenebene herausgezogen, so dass die Steinplattenstärke nicht sichtbar ist. Als Farben für die Fassadenmaterialien sind nur helle Beige-, Sand- oder Grautöne zulässig. Es ist ein möglichst homogener Farbton zu wählen. Im Sockelbereich sind farbgleiche Betonwerksteine zulässig. Spiegelnde oder glänzende Oberflächen der Fassadenbekleidung und ihrer sichtbaren Befestigungen sind unzulässig. (2) Fenster und Außentüren Fenster sind grundsätzlich bodentief auszuführen. Die einzelnen Fensterelemente (festverglast, Drehflügel oder Dreh-Kipp-Flügel) sind als stehende Formate auszuführen. Ihre Anordnung in der Fassade ist so zu wählen, dass sie, auch wohnungsübergreifend, zu Gesamtanlagen von Fensterelementen zusammengefasst werden. Sie müssen eine Höhe von mindestens 2,00 m und höchstens 2,50 m aufweisen. Ihre Breite orientiert sich an der Anzahl der stehenden Fensterelemente von mindestens zwei Elementen bis maximal fünf Elementen für die jeweilige Gesamtfensteranlage, zuzüglich der jeweiligen Wohnungstrennwände. Es können Ausnahmen von den Formaten bzw. der Anordnung zugelassen werden, wenn geometrische oder technische Gründe dies erfordern. Die Zulässigkeit von Ausnahmen wird von der Stadt Aachen, Fachbereich Bauaufsicht, in Abstimmung mit den betroffenen Fachbereichen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft und beurteilt. Diese Gesamtfensteranlagen sind geschossweise gegeneinander zu versetzen. Die Außenseite von Fenster- und Türelementen, Laibungen, Fensterbänken und sonstigen sichtbaren Verblendungen der Fenster- und Türnischen sind einheitlich als Blechbekleidungen auszuführen. Diese sind in einem dunklen Grau- oder Anthrazitton zu wählen. (3) Geländer, Absturzsicherungen Absturzsicherungen an den bodentiefen Fenstern, Geländer von Terrassen, Balkonen oder Loggien sowie sonstige Geländer im Außenbereich sind im gleichen Farbton wie die außen sichtbaren Elemente der Fensteranlagen zu gestalten. Absturzsicherungen vor Fensteranlagen sind innerhalb der jeweiligen Fensternische zu befestigen und dürfen nicht über die Fassadenebene hinausragen. Geländer von Dachterrassen sind um mindestens 1,00 m von denjenigen Außenfassaden abzurücken, die zu öffentlichen Verkehrsflächen orientiert sind (hier: Kreuzherrenstraße und Veltmanplatz) Alle genannten Geländer sind aus Stahl als Stabgeländer auszubilden. (4) Toranlage Tiefgarage Die Zufahrt zur Tiefgarage ist mit einer Toranlage zu sichern. Diese ist in allen außen sichtbaren Elementen im gleichen Farbton zu gestalten wie die außen sichtbaren Elemente der Fenster- und Türanlagen. Zugangstüren im Bereich der Tiefgarageneinfahrt sind bündig an die Toranlage anzupassen und sowohl farblich als auch im Material in gleicher Weise wie diese zu gestalten. (5) Die Leitdetails sind Bestandteil dieser Satzung (Anlagen Nr. 2 - 5). §5 Außenanlagen / Dachbegrünung (1) Freiflächen Soweit die Grundstücksfläche zwischen der nördlichen Fassade (Eingangsbereich zum Innenhof), der Ostfassade des Gebäudes Veltmanplatz Nr. 7 und der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße Veltmanplatz befestigt ist, ist diese Befestigung in farbig abgestimmten Asphaltierungen auszuführen. Als Farben sind unterschiedliche Grautöne bis hin zu weiß zulässig. Pflasterungen sind in Form von Randstreifen als Übergang zu anderen Flächen zulässig. Nicht befestigte Flächen in diesem Bereich sind zu begrünen und es ist mindestens ein einheimischer Laubbaum dort zu pflanzen. Baum und Begrünung sind dauerhaft zu erhalten. (2) Dachbegrünung Die Flachdächer sind unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, technische Aufbauten und begehbare Dachterrassen. §6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie des § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen des § 4 Absatz 1 bis 5 oder § 5 Absatz 1 bis 2 dieser Satzung verstößt,. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlagen zur Satzung: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereichs (Anlage 1) Leitdetails (Anlagen 2-5) Die Anlagen 1 - 5 sind Bestandteil der Gestaltungssatzung „Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße“ Anlage 1 Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches