Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
114756.pdf
Größe
147 kB
Erstellt
15.05.13, 12:00
Aktualisiert
08.03.17, 14:28

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Recht- und Versicherung Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0269/WP16 öffentlich 15.05.2013 FB 45/620 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) hier: Geschwisterkindregelung Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 25.06.2013 26.06.2013 03.07.2013 FA SchA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, vorbehaltlich der Empfehlung des Schulausschusses die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen. Der Schulausschuss empfiehlt Finanzausschuss und Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung. Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.11.2014 Seite: 1/3 Finanzielle Auswirkungen Es werden keine Auswirkungen auf die etatisierten Ansätze im Haushalt erwartet, da die kalkulierten Mindereinnahmen durch die Einführung der Geschwisterkindregelung im Bereich der Förderung in Kindertagespflege im Bereich der OGS eher marginal sind und durch erwartete Mehreinnahmen kompensiert werden. investive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Gesamt- Gesamt- Auswirkungen 2013 Ansatz 2013 2014 ff. Ansatz 2014 ff. bedarf (alt) bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 - Verschlechterung 0 konsumtive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Folgekosten Folgekosten Auswirkungen 2013 Ansatz 2013 2014 ff. Ansatz 2014 ff. (alt) (neu) Ertrag 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal/Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben / keine Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden ausreichende Deckung vorhanden Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.11.2014 Seite: 2/3 Erläuterungen: In der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) ist bis bisher – anders als beim Elternbeitrag für die Teilnahme an der OGS oder Besuch einer Kindertagesstätte- keine beitragsermäßigende Geschwisterkindregelung enthalten. Dies führt in Einzelfällen zu erheblichen Belastungen für die Beitragspflichtigen. Zudem fühlen sich die Betroffenen benachteiligt, da, wenn beide Kinder einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder OGS in Anspruch nehmen, die Beitragsermäßigung gilt, nicht aber, wenn neben der Betreuung eines Kindes in einer Kita/OGS ein zweites Kind in der Kindertagespflege betreut wird. Vor dem Hintergrund des sich ergänzenden und gleichberechtigten Systems im Kontext eines ganzheitlichen frühkindlichen Betreuungs-Bildungs-und Förderungssystems ist dies nicht sinnvoll. Die Verwaltung hat daher dem KJA (und nachfolgend dem Rat der Stadt) empfohlen, im Bereich der Förderung von Kindern in Kindertagespflege eine analoge Geschwisterkindregelung wie im Bereich OGS und der Kindertagesstätten zum 01.08.2013 einzuführen. Die Verwaltung geht davon aus, dass der KJA diesem Vorschlag folgt und einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss an den Finanzausschuss und letztendlich dem Rat der Stadt Aachen fasst. Dies hat zu Konsequenz, dass eine entsprechende Regelung/ein entsprechender Verweis auch in § 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) aufzunehmen ist. Im Bereich des § 3 Abs.1 S.1 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des Einkommensteuergesetzes. Anlage/n:  5. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen)  Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) in der Fassung vom 01.08.2013 Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.11.2014 Seite: 3/3 5. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder-Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) Art. 1 Änderung der Satzung 1. Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden: Der Rat der Stadt Aachen hat aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. 2013, 194) i.V. mit § 9 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NW) vom 15.02.2005 (GV. NRW. 2005,102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.11.2012 (GV. NRW. 2012, 514) in seiner Sitzung vom 03.07.2013 nachfolgende Satzung beschlossen: 2. Im Hinblick auf die Veränderungen im Einkommensteuergesetz (Zuordnung der Kinderbetreuungskosten zu den Sonderausgaben) wird § 3 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst: Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des EStG nicht abzugsfähig sind. 3. Im Hinblick auf die geplante Einführung von Geschwisterermäßigungen auch für den Bereich der Kindertagespflege erhält § 4 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung: Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne dieser Satzung oder nimmt ein Angebot der Offenen Ganztagsschule wahr oder wird in einer Kindertagespflegestelle im Sinne der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege betreut, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzen Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Art. 2 Inkrafttreten Der 5. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) in der Fassung des fünften Nachtrags vom 03.07.2013 Der Rat der Stadt Aachen hat aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. 2013, 194) i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV. NRW. 2005, 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.11.2012 (GV. NRW. 2012, 514) in seiner Sitzung vom 03.07.2013 nachfolgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten Offener Ganztagsschulen im Primarbereich der Stadt Aachen erhebt die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. § 2 Schuldner und Höhe der Elternbeiträge (1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern. (2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen. (3) Die monatlichen Elternbeiträge sind entsprechend dem Jahreseinkommen wie folgt zu entrichten: Einkommensgruppe Jahreseinkommen Monatlicher Elternbeitrag 1 bis 16.000 ,00 € 0,00 € 2 bis 25.000,00 € 0,00 € 3 bis 37.000,00 € 47,00 € 4 bis 50.000,00 € 63,00 € 5 bis 62.000,00 € 103,00 € 6 bis 80.000,00 € 132,00 € 7 über 80.000,00 € 150,00 € In dem Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten. § 3 Einkommensbegriff und Nachweis (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des EStG nicht abzugsfähig sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der volle Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 € übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, wird der Elternbeitrag auf der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommens festgesetzt. (3) Bei Anmeldung zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten und danach auf Verlangen, haben die Beitragspflichtigen nach § 2 Abs. 1 schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß § 2 Abs. 3 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur Einkommenshöhe und geforderte Nachweise fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. (4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach der Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus der veränderten Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt. § 4 Beitragsermäßigungen (1) Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) oder nimmt ein Angebot der Offenen Ganztagsschule wahr oder wird in einer Kindertagespflegestelle im Sinne der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege betreut, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzten Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Kinder nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 mit. Bei mehr als zwei betreuten Kindern gelten für die Feststellung, welches Kind als zweites Kind zu werten ist, Satz 1und 3 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach Satz 1 nicht feststellen, so geht das lebensältere Kind vor. (2) Auf Antrag der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII. Wenn die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsmaßnahmen aus Sicht des Sozialen Dienstes des Jugendamtes im Interesse des Kindes erforderlich ist, kann auf entsprechenden Antrag des Sozialen Dienstes des Jugendamtes eine Befreiung von der Beitragspflicht ausgesprochen werden. § 5 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Dieses beginnt -unabhängig von den Ferien- und Unterrichtszeiten - am 01. August eines Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres. Der Elternbeitrag ist dementsprechend ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist. (2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Anmeldung und Aufnahme des Kindes in die außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangebote der Offenen Ganztagsschule. Die Anmeldung eines Kindes zu den außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten und damit die Beitragspflicht sind für die Dauer eines Schuljahres bindend. Wird das Kind im Laufe eines Schuljahres zu den Angeboten der Offenen Ganztagsschule angemeldet, sind die Anmeldung und damit die Beitragspflicht bis zum Ende des Schuljahres bindend. (3) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zu- oder Wegzügen, bei Schulwechsel oder bei langfristigem krankheitsbedingtem Fehlen eines Kindes kann der Beitragszeitraum verkürzt werden. Die Zahlungspflicht endet in diesen Fällen zum 01. des Monats, der auf den von der Schule bestätigten Abmeldetermin folgt. (4) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Eltern ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind, kann das Kind von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsangeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden. § 6 Beitragsfreistellung und Erstattungen Der Elternbeitrag berücksichtigt gelegentliche Fehlzeiten des Kindes bei der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten. Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung erfolgt deshalb im laufenden Schuljahr nur in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 4. § 7 Besondere Verpflegungsentgelte Kosten für Verpflegung, insbesondere für eine Mittagsverpflegung, sind in den Elternbeiträgen nach dieser Satzung nicht enthalten. Dafür ist ein zusätzliches Verpflegungsentgelt nach Maßgabe der Anbieter/Organisatoren der Verpflegung zu zahlen. § 8 Fälligkeiten und Zahlungsweise Der Elternbeitrag ist zum Schuljahresbeginn, bei monatlicher Zahlung zum 01. des jeweiligen Monats im Voraus fällig. Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu überweisen. § 9 Inkrafttreten (1)Diese Satzung tritt in der Fassung des 5. Nachtrages am 01.08.2013 in Kraft.