Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
114756.pdf
Größe
147 kB
Erstellt
15.05.13, 12:00
Aktualisiert
08.03.17, 14:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Recht- und Versicherung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0269/WP16
öffentlich
15.05.2013
FB 45/620
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme
von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der
Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen)
hier: Geschwisterkindregelung
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
25.06.2013
26.06.2013
03.07.2013
FA
SchA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, vorbehaltlich der Empfehlung des
Schulausschusses die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der
Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 4.
Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Schulausschuss empfiehlt Finanzausschuss und Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen
Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene
Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen
Fassung zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme
von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der
Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 4.
Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung.
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
Es werden keine Auswirkungen auf die etatisierten Ansätze im Haushalt erwartet, da die kalkulierten
Mindereinnahmen durch die Einführung der Geschwisterkindregelung im Bereich der Förderung in
Kindertagespflege im Bereich der OGS eher marginal sind und durch erwartete Mehreinnahmen
kompensiert werden.
investive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamt-
Auswirkungen
2013
Ansatz 2013
2014 ff.
Ansatz 2014 ff.
bedarf (alt)
bedarf (neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
- Verschlechterung
0
konsumtive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Folgekosten
Folgekosten
Auswirkungen
2013
Ansatz 2013
2014 ff.
Ansatz 2014 ff.
(alt)
(neu)
Ertrag
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal/Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
Seite: 2/3
Erläuterungen:
In der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in
Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) ist
bis bisher – anders als beim Elternbeitrag für die Teilnahme an der OGS oder Besuch einer
Kindertagesstätte- keine beitragsermäßigende Geschwisterkindregelung enthalten.
Dies führt in Einzelfällen zu erheblichen Belastungen für die Beitragspflichtigen. Zudem fühlen sich die
Betroffenen benachteiligt, da, wenn beide Kinder einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte
oder OGS in Anspruch nehmen, die Beitragsermäßigung gilt, nicht aber, wenn neben der Betreuung
eines Kindes in einer Kita/OGS ein zweites Kind in der Kindertagespflege betreut wird. Vor dem
Hintergrund des sich ergänzenden und gleichberechtigten Systems im Kontext eines ganzheitlichen
frühkindlichen Betreuungs-Bildungs-und Förderungssystems ist dies nicht sinnvoll.
Die Verwaltung hat daher dem KJA (und nachfolgend dem Rat der Stadt) empfohlen, im Bereich der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege eine analoge Geschwisterkindregelung wie im Bereich
OGS und der Kindertagesstätten zum 01.08.2013 einzuführen.
Die Verwaltung geht davon aus, dass der KJA diesem Vorschlag folgt und einen entsprechenden
Empfehlungsbeschluss an den Finanzausschuss und letztendlich dem Rat der Stadt Aachen fasst.
Dies hat zu Konsequenz, dass eine entsprechende Regelung/ein entsprechender Verweis auch in § 4
Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und
Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der
Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) aufzunehmen ist.
Im Bereich des § 3 Abs.1 S.1 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung
des Einkommensteuergesetzes.
Anlage/n:
5. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und
Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene
Ganztagsschulen)
Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der
Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) in der Fassung vom
01.08.2013
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
Seite: 3/3
5. Nachtrag
zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen
und Schülern an außerunterrichtlichen Förder-Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der
Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen)
Art. 1 Änderung der Satzung
1.
Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen
entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden:
Der Rat der Stadt Aachen hat aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. 2013, 194) i.V. mit § 9 Abs. 3 Satz 4
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NW) vom 15.02.2005 (GV. NRW.
2005,102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.11.2012 (GV. NRW. 2012, 514) in seiner
Sitzung vom 03.07.2013 nachfolgende Satzung beschlossen:
2.
Im Hinblick auf die Veränderungen im Einkommensteuergesetz (Zuordnung der Kinderbetreuungskosten
zu den Sonderausgaben) wird § 3 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im
Sinne des EStG nicht abzugsfähig sind.
3.
Im Hinblick auf die geplante Einführung von Geschwisterermäßigungen auch für den Bereich der
Kindertagespflege erhält § 4 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern
treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne dieser Satzung oder nimmt ein Angebot der
Offenen Ganztagsschule wahr oder wird in einer Kindertagespflegestelle im Sinne der Satzung der Stadt
Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in
Kindertagespflege betreut, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der
gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzen Einkommensgruppe zu entrichten
wäre.
Art. 2 Inkrafttreten
Der 5. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2013 in Kraft.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und
Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene
Ganztagsschulen)
in der Fassung des fünften Nachtrags vom 03.07.2013
Der Rat der Stadt Aachen hat aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. 2013, 194) i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV. NRW. 2005, 102), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 13.11.2012 (GV. NRW. 2012, 514) in seiner Sitzung vom 03.07.2013 nachfolgende Satzung
beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten Offener
Ganztagsschulen im Primarbereich der Stadt Aachen erhebt die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Schuldner und Höhe der Elternbeiträge
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern.
(2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages ist die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen.
(3) Die monatlichen Elternbeiträge sind entsprechend dem Jahreseinkommen wie folgt zu entrichten:
Einkommensgruppe Jahreseinkommen
Monatlicher Elternbeitrag
1
bis 16.000 ,00 €
0,00 €
2
bis 25.000,00 €
0,00 €
3
bis 37.000,00 €
47,00 €
4
bis 50.000,00 €
63,00 €
5
bis 62.000,00 €
103,00 €
6
bis 80.000,00 €
132,00 €
7
über 80.000,00 €
150,00 €
In dem Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten.
§ 3 Einkommensbegriff und Nachweis
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des EStG nicht abzugsfähig
sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung
des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der volle Elternbeitrag gezahlt
wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den
Betrag von monatlich 300,00 € übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund
der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem
nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das
Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, wird der Elternbeitrag auf der
Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommens
festgesetzt.
(3) Bei Anmeldung zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten und danach auf Verlangen,
haben die Beitragspflichtigen nach § 2 Abs. 1 schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß §
2 Abs. 3 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur Einkommenshöhe und geforderte
Nachweise fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
(4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach der
Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus der veränderten
Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für
das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt.
§ 4 Beitragsermäßigungen
(1) Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig
eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im
Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) oder nimmt ein Angebot der Offenen Ganztagsschule wahr oder wird in einer
Kindertagespflegestelle im Sinne der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege betreut, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der
gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzten Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Für das zweite
betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Kinder nach § 4 Abs. 1 der Satzung der
Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in
Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz
- KiBiz) zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 mit. Bei mehr als zwei betreuten Kindern gelten für die Feststellung, welches
Kind als zweites Kind zu werten ist, Satz 1und 3 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu
zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach Satz 1 nicht feststellen, so geht das lebensältere Kind vor.
(2) Auf Antrag der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, können die Elternbeiträge
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die individuelle
Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII. Wenn die Teilnahme an den
außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsmaßnahmen aus Sicht des Sozialen Dienstes des Jugendamtes im Interesse des
Kindes erforderlich ist, kann auf entsprechenden Antrag des Sozialen Dienstes des Jugendamtes eine Befreiung von der
Beitragspflicht ausgesprochen werden.
§ 5 Beitragszeitraum
(1) Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Dieses beginnt -unabhängig von den Ferien- und Unterrichtszeiten - am 01. August
eines Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres. Der Elternbeitrag ist dementsprechend ein Jahresbeitrag, der in
monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist.
(2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Anmeldung und Aufnahme des Kindes in die außerunterrichtlichen Förder- und
Betreuungsangebote der Offenen Ganztagsschule. Die Anmeldung eines Kindes zu den außerunterrichtlichen Förder- und
Betreuungsangeboten und damit die Beitragspflicht sind für die Dauer eines Schuljahres bindend. Wird das Kind im Laufe
eines Schuljahres zu den Angeboten der Offenen Ganztagsschule angemeldet, sind die Anmeldung und damit die
Beitragspflicht bis zum Ende des Schuljahres bindend.
(3) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zu- oder Wegzügen, bei Schulwechsel oder bei langfristigem
krankheitsbedingtem Fehlen eines Kindes kann der Beitragszeitraum verkürzt werden. Die Zahlungspflicht endet in diesen
Fällen zum 01. des Monats, der auf den von der Schule bestätigten Abmeldetermin folgt.
(4) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Eltern ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, das Verhalten des
Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, die Angaben, die zur
Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind, kann das Kind von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Förderund Betreuungsangeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden.
§ 6 Beitragsfreistellung und Erstattungen
Der Elternbeitrag berücksichtigt gelegentliche Fehlzeiten des Kindes bei der Teilnahme an den
außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten. Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung erfolgt deshalb
im laufenden Schuljahr nur in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 4.
§ 7 Besondere Verpflegungsentgelte
Kosten für Verpflegung, insbesondere für eine Mittagsverpflegung, sind in den Elternbeiträgen nach dieser Satzung nicht
enthalten. Dafür ist ein zusätzliches Verpflegungsentgelt nach Maßgabe der Anbieter/Organisatoren der Verpflegung zu
zahlen.
§ 8 Fälligkeiten und Zahlungsweise
Der Elternbeitrag ist zum Schuljahresbeginn, bei monatlicher Zahlung zum 01. des jeweiligen Monats im Voraus fällig. Alle
Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu
überweisen.
§ 9 Inkrafttreten
(1)Diese Satzung tritt in der Fassung des 5. Nachtrages am 01.08.2013 in Kraft.