Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
115174.pdf
Größe
83 MB
Erstellt
05.06.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0910/WP16
öffentlich
35111-2010
05.06.2013
Dez. III / FB 61/20
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 942 Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße hier: - Bericht über das Ergebnis der Offenlage
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
19.06.2013
20.06.2013
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den Bebauungsplan
gemäß § 4a Abs.3 Satz 4 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
Verschiebung der Flächenbegrenzung zur Begrenzung der Gebäudehöhe im Bereich des
Kindergartens/Pfarrheimes
Außerdem empfiehlt sie dem Rat, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur Offenlage, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Sie empfiehlt dem Rat, den so geänderten
Bebauungsplan Nr. 942 - Veltmanplatz / Kreuzherrenstraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung
zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den Bebauungsplan
gemäß § 4a Abs.3 Satz 4 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
Verschiebung der Flächenbegrenzung zur Begrenzung der Gebäudehöhe im Bereich des
Kindergartens/Pfarrheimes
Außerdem empfiehlt er dem Rat, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur Offenlage, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Er empfiehlt dem Rat, den so geänderten
Bebauungsplan Nr. 942 - Veltmanplatz / Kreuzherrenstraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung
zu beschließen.
Vorlage FB 61/0910/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 1/5
Erläuterungen:
hier:
Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens (/Beschlusslage)
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hatte in Ihrer Sitzung am 07.11.2012 die Aufstellung und
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 942 in der Fassung mit dem erweiterten
Geltungsbereich um das Grundstück des Kindergartens/Pfarrheims der Heilig Kreuz Kirche
empfohlen. Der Planungsausschuss hatte sich in seiner Sitzung am 08.11.2012 dieser
Empfehlung angeschlossen und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 942 in der
Fassung mit dem erweiterten Geltungsbereich beschlossen. Die öffentliche Auslegung erfolgte
in der Zeit vom 10.12.2012-14.01.2013.
Ursprünglich sollte eine Gestaltungssatzung erarbeitet werden, in der die Ortsbild prägenden
Elemente der baulichen Anlage anhand von Leitdetails sowie deren Außenanlagen geregelt
werden sollten. Der Entwurf dieser Gestaltungssatzung wurde im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung mit ausgelegt. Nach einer rechtlichen Prüfung hat sich herausgestellt,
dass mit der Festsetzung nach §12 Abs. 3a BauGB sichergestellt ist, dass nur das im
Durchführungsvertrag vereinbarte Vorhaben zulässig ist. Diese Festsetzung ist unter Pkt. 7
Zulässigkeit von Vorhaben Bestandteil der Schriftlichen Festsetzungen zu diesem
Bebauungsplan. Um eine Übermaßregelung zu vermeiden, soll auf eine zusätzliche
Gestaltungssatzung verzichtet werden und die Regelung der architektonischen Gestaltung und
die Leitdetails in den Durchführungsvertrag übernommen werden. Die gestalterischen
Regelungen sollen im Wesentlichen die Außenfassaden betreffen, die sich zum öffentlichen
Raum (Veltmanplatz u. Kreuzherrenstraße) und zum westlich angrenzenden Parkplatzbereich
hin präsentieren. Ebenso gilt dies für die Gestaltung der Außenanlagen, die sich auf die
Außenanlagen beziehen, die an den öffentlichen Raum grenzen.
Die Begründung soll entsprechend angepasst werden, in dem die Hinweise auf die
Gestaltungssatzung herausgenommen werden. Diese Anpassung erfolgt in Form einer
redaktionellen Änderung.
2.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2)BauGB
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung haben sich ca. 10 BürgerInnen, die „Bürgergruppe
Veltmanplatz“ und ein von Anwohnern beauftragtes Rechtsanwaltsbüro zu Wort gemeldet und
ihre Bedenken gegen die Planung geäußert. Von der Bürgergruppe Veltmanplatz wurde eine
Unterschriftenliste mit ca. 280 Unterschriften überreicht. Die Unterschriften wurden auf
unterschiedlichen Vordrucken gesammelt und hier vorgelegt. Die Unterschriften bezogen sich
allesamt auf die Forderungen nach familien- und kinderfreundlicher, günstiger
Geschosswohnungsbau, generations-übergreifende Konzepte, Kriminalprävention, keine
Nachverdichtung vom Blockinnenbereich, Sicherung von Grünflächen, Trend - insbesondere
auch bei den Älteren - „Zurück in die Stadt“ und verstärkte Förderung neuer Wohnformen für
diesen Planbereich.
Vorlage FB 61/0910/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 2/5
Auch in den weiteren Eingaben wird gefordert, dass familienfreundlicher Wohnungsbau errichtet
werden soll, damit das Wohnquartier mit der vorhandenen Infrastruktur weiterhin gesichert wird.
Andere Eingaben bezogen sich im Wesentlichen auf die Gebäudehöhe und die Dichte der
Bebauung, die sich negativ auf die Nachbargebäude und -gärten auswirken würden. Es wird
allgemein eine 4-geschossige Bebauung gefordert. Außerdem werden Bedenken geäußert,
dass die Anzahl der Tiefgaragenstellplätze zu gering sei und dieses negative Auswirkungen auf
das Stellplatzangebot in den umgebenden Straßen habe.
Die Pfarrei Franziska von Aachen regte an, dass die Flächenbegrenzung der maximalen
Gebäudehöhe im Bereich ihres Grundstückes, Kreuzherrenstraße Nr. 3/5
(Pfarrheim/Kindergarten) parallel nach Westen verschoben werden soll, in der Verlängerung der
Baugrenze der angrenzenden Neuplanung.
Die Eingaben der Öffentlichkeit sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit) beigefügt.
Die Eingaben unterscheiden sich nicht wesentlich von den Eingaben, die bereits zur frühzeitigen
Bürgerinformation eingegangen sind. Es haben sich aber keine neuen Erkenntnisse ergeben,
die zu einer wesentlichen Änderung der Planung führen. Der Eingabe der Pfarrei soll so gefolgt
werden, dass die Flächenbegrenzung der maximalen Gebäudehöhe, direkt angrenzend an die
Kreuzherrenstraße, entsprechend der neugeplanten Bebauung parallel verschoben wird. Die
Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, entsprechend der Bestandshöhe, soll auch für den
erweiterten Bereich gelten.
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Parallel wurden 15 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Davon hat sich der Landschaftsverband Rheinland - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
negativ zur Planung geäußert. Aus Sicht des Landschaftsverbandes erfüllt das Grundstück die
gesetzlichen Voraussetzungen als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen zu
werden. Daher würden Gründe des Bodendenkmalschutzes einer Überbauung der Fläche
entgegenstehen.
Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.
Die archäologischen Funde, die im Rahmen der Voruntersuchung freigelegt wurden, sind zum
Teil schon bekannt und gut dokumentiert. Aus Sicht der Verwaltung besitzen sie nicht die
notwendige historische Relevanz, die eine Sicherung als Primärquelle in Abwägung zu den
städtebaulichen Gründen, den Bedarf an dringend benötigten Wohnraum in der Innenstadt zu
schaffen, rechtfertigen würde. Durch die vertragliche Vereinbarung im Durchführungsvertrag,
der Voraussetzung für die Rechtskraft des Bebauungsplanes ist, werden die archäologische
Begleitung der Erdarbeiten und deren Dokumentation geregelt. Damit sind der Erhalt in
Vorlage FB 61/0910/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
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sekundärer Form (Dokumentation)sowie der wissenschaftliche Erkenntnisgewinn ausreichend
sichergestellt.
4.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Der Investor beabsichtigt, eine Wohnanlage für studentisches Wohnen mit kleinteiligen
Appartements zu errichten. Aufgrund des steigenden Wohnraumbedarfs für Studierende,
besonders in den nächsten Jahren, der Nähe zu den Hochschuleinrichtung und der
hervorragenden Anbindung an den ÖPNV ist dieses Vorhaben aus städtebaulicher Sicht zu
begrüßen. Eine Nutzung des Wohnraums für andere Wohnformen, wie Familien, Paare, Singles
und Altenwohnungen schließt das Vorhaben und der Bebauungsplan aber nicht aus. Mit dem
Bebauungsplan soll Planungsrecht für ein Allgemeines Wohngebiet geschaffen werden, in dem
das Wohnen allgemein zulässig ist.
Im Aufstellungsverfahren wurden alle Belange, die von der Umsetzung des beabsichtigten
Vorhabens betroffen sind, ermittelt und bewertet. Das geplante Vorhaben hat Auswirkungen auf
die Nachbarschaft. Es werden bestehende Sichtbeziehungen eingeschränkt und es kommt zu
einer stärkeren Verschattung von Wohnungen und deren Freibereichen. Diesen Belangen steht
aber gegenüber, dass mit diesem Vorhaben dringend benötigter Wohnraum in der Innenstadt
geschaffen wird, der die vorhandenen Standortvorteile für eine Wohnnutzung, Lage im
Übergangsbereich Lousberg und Innenstadt, gute verkehrliche Anbindung an den ÖPNV und
die direkte Nähe zu den Hochschuleinrichtungen und Infrastruktureinrichtungen. Der
Bebauungsplan entspricht der Forderung des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdichtung zur
Innenentwicklung und damit der Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen,
die noch nicht baulich genutzt wurden.
Das Ergebnis des Verschattungsgutachtens führt nicht dazu, dass eine Änderung der Planung
erforderlich ist. Zudem werden mit der Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen, die
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sicherstellt.
Die Verschiebung der Flächenbegrenzung für die maximale Gebäudehöhe hat keine negativen
Auswirkungen auf das Baudenkmal der Kirche Herz-Jesu. Die Verwaltung schlägt vor, dass die
Flächenbegrenzungslinie für die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe entsprechend der
rückwärtigen Baugrenze der geplanten neuen Bebauung verschoben wird. Damit ist das Ziel
zum Schutz des Denkmales weiterhin sichergestellt. Da die Grundzüge der Planung von dieser
Änderung nicht berührt werden, soll die Änderung als vereinfachte Änderung gemäß § 13
BauGB ohne erneute Offenlage durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan im Bereich des Grundstückes des
Pfarrheims/Kindergarten der Pfarrei Franziska von Aachen zu ändern und den so geänderten
Bebauungsplan in der vorgelegten Fassung als Satzung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0910/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
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Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Rechtsplan
4.
Vorhaben- und Erschließungsplan
5.
Schriftliche Festsetzungen
6.
Begründung
7a.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung - Eingaben
7b.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen der Verwaltung
8.
Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
9.
Hochbauplanung
10.
Außenanlagenplan
Vorlage FB 61/0910/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/ Kreuzherrenstraße
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/ Kreuzherrenstraße
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße/
Heilig-Kreuz-Kirche und Wittekindstraße
zur Satzung
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
I. Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 (6) und § 1 (9) BauNVO sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes die nachfolgenden, gemäß
§ 4 (2) BauNVO zulässigen Nutzungen, nicht zulässig:
- Schank- und Speisewirtschaften
- die der Versorgung dienenden Läden
Gemäß § 1 (6) und § 1 (9) BauNVO sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes die nachfolgenden, gemäß
§ 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, nicht zulässig:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Gartenbaubetriebe,
Anlagen für Verwaltungen,
Tankstellen.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1 Höhe baulicher Anlage gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4
Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude, einschließlich Attika und Dachrandabdeckung zu verstehen.
In den Bereichen, die für die Anlage der Tiefgarage festgesetzt sind und nicht von den aufstehenden Baukörpern
überbaut werden, wird die zulässige maximale Gebäudehöhe durch die Oberkante Rohdecke (OKR) ohne den
notwendigen Bodensubstrataufbau sowie ohne die Drainschicht für die Begrünung der Tiefgaragendecken bestimmt.
2.2 Technische Aufbauten
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen ausnahmsweise überschritten werden
ausschließlich durch
- nutzungsbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher, Empfangsanlagen,
Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie) die zwingend der natürlichen Atmosphäre
ausgesetzt sein müssen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m,
- für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und
- Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m.
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter
liegenden Geschosses abrücken.
Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden,
sofern der Aufbau nicht einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
Die Grundfläche der technischen Aufbauten, Treppenhäuser und Aufzüge darf insgesamt 80 m² nicht überschreiten. Ausgenommen von dieser Flächenbegrenzung sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
3.
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
3.1 Überschreiten der Baugrenze
Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO dürfen die Baugrenzen an den nach Süden orientierten Fassaden, die nicht an der
Grundstücksgrenze liegen durch Balkone um bis zu 2,20 m überschritten werden. Die Länge dieser Balkone entlang der Fassaden darf jeweils 5,00 m nicht überschreiten.
4.
Nebenanlagen
4.1 Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind bauliche Anlagen für die Unterbringung von Müllbehältern nur innerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig.
5.
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
5.1 Lärmpegelbereich IV
An allen Gebäudefronten innerhalb der überbaubaren Flächen im Plangebiet, werden Mindestanforderungen an
den passiven Schallschutz entsprechend Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109 festgesetzt, die bei Neu-, Umund Anbauten einzuhalten sind.
Das erforderliche Schalldämmmaß für die Außenbauteile (erf. R’W,res im Sinne der DIN 4109) von Aufenthaltsräumen von Wohnungen (im Sinne des § 2 Abs. 7 i.V.m. § 48 BauO NRW) ist unter Berücksichtigung der Raumnutzung nach DIN 4109 mit mindestens 40 dB nachzuweisen.
Von dieser Festsetzung des Lärmpegelbereiches und dem resultierenden genannten Schalldämmmaß der Außenbauteile kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen Sachverständigen gemäß DIN 4109 nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen, um gesunde Wohnverhältnisse zu
gewährleisten. Der Nachweis kann auch unter Zuhilfenahme von anerkannten Rechenmodellen erbracht werden.
5.2 Abschirmung gegen Lärmeinwirkung aus gewerblichen Quellen (Schallschirm)
Für die Fassaden in den mit A-A-A-A gekennzeichneten Bereichen muss für Aufenthaltsräume von Wohnungen,
die lediglich Fenster in diesen Fassadenbereichen haben, vor mindestens einem Fenster ein zusätzlicher transparenter Schallschirm (vorgesetzte Fassadenteile als aktiver Schallschutz) am Fenster montiert werden, so
dass gesunde Wohnverhältnisse im Innenraum im Nachtzeitraum gewährleistet sind. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
Von dieser Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass andere Maßnahmen geeignet sind, gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Der Nachweis kann auch unter Zuhilfenahme von anerkannten Rechenmodellen erbracht werden.
5.3 Tiefgarage
Die Deckenfläche der Tiefgaragenein- und – ausfahrt ist von der Unterseite bis zu einem Abstand von mindestens 10 m zur Öffnung in der Fassade vollständig mit schallabsorbierenden Oberflächen auszukleiden. Gleiches
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
gilt für schallharte Wandoberflächen neben ggf. geplanten Aufstellflächen an einer Schrankenanlage. Der mittlere Schallabsorptionsgrad dieser Oberflächen ist mit α=0,5 herzustellen.
In der Tiefgarage bzw. in deren Ein- und Ausfahrtsbereich sind die Fahrbahn querende Entwässerungsrinnen zu
vermeiden oder in einer geräuschmindernden Bauweise (z.B. Auflagerung des Gitterrostes auf Hartgummiprofil)
auszuführen.
Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass andere geeignete Maßnahmen ausreichen.
6.
Erhaltung von Bäumen gem. § 9(1) Nr. 25 (b) BauGB
Zum Schutz der großen Blutbuche auf dem südlich gelegenen Grundstück (Flurstück 1832) direkt an der Grundstücksgrenze ist der Kronentraufbereich von Baumaßnahmen frei zu halten. Dazu gehören der Erhalt der vorhandenen Betondecke samt Gründung, die Mauer der Grundstücksbegrenzung und die Aussparung der Tiefgaragenbebauung. Eine Sicherung oder ein Ersatz der genannten Bauteile ist mit der Unteren Landschaftsbehörde
abzustimmen.
7.
Zulässigkeit von Vorhaben
Gemäß § 12 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB sind im Geltungsbereich nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu diesem Bebauungsplan verpflichtet.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße II.
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
Hinweise
Beurteilungsgrundlagen Immissionsrichtwerte
Zur Beurteilung des Gewerbelärms sind die Immissionsrichtwerte für die Fassaden in den überbaubaren Flächen
des Plangebietes abweichend von der TA Lärm mit 60 dB(A) im Tageszeitraum und 45 dB(A) im Nachtzeitraum
anzunehmen.
Zur Beurteilung des Verkehrslärms sind die Immissionsgrenzwerte für die Fassaden am Veltmanplatz und an der
Kreuzherrenstraße abweichend von der 16. BImschV mit 64 dB(A) im Tageszeitraum und abweichend von der
Din 18005 sind die Orientierungswerte mit 50 dB(A) im Nachtzeitraum anzunehmen.
Altlastenverdachtsfläche
Das Plangebiet ist als Altstandort AS 473 im Altlastenverdachtsflächenkataster nach § 8 Landesbodenschutzgesetz NRW gekennzeichnet. Punktuelle Restbelastungen können nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so dass
sich bei zukünftigen Baumaßnahmen mit Erdarbeiten aufgrund dessen stofflicher Zusammensetzung bestimmte
Anforderungen bezüglich des Umgangs mit den Bodenmaterialien ergeben. Rückbau- und/oder Erdarbeiten sind
unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen.
Archäologie
Die auf dem Plangebiet durchgeführte Sachstandsermittlung (NW 2012/1013) erbrachte bislang unbekannte
Baubefunde der Neuzeit.
Das Gebiet ist zur Eintragung als Bodendenkmal nach § 3, 4 DSchG NW vorgesehen. Aus diesem Grund müssen anstehende Bodeneingriffe archäologisch untersucht und dokumentiert werden. Die archäologische Begleitung der Erdarbeiten und deren Dokumentation sind im Durchführungsvertrag geregelt.
Kampfmittel
Die Existenz von Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Erdarbeiten sind mit
entsprechender Vorsicht auszuführen. Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der KBD oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Erlaubnisfeld Rheinland
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes Rheinland der Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke. Einschränkungen für eine Bebauung oder für Bauvorhaben ergeben sich hierdurch nicht.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
.2013 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 942 - Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße - als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den
.2013
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Veltmanplatz, Kreuzherrenstraße und
Heilig-Kreuz-Kirche und Wittekindstraße
zur Satzung
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
Inhaltsverzeichnis
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
1.2. Regionalplan
1.3. Flächennutzungsplan (FNP)
1.4. Bestehendes Planungsrecht
1.5. Verfahren gemäß § 13a BauGB
1.6. Anpassung des Flächennutzungsplanes
2. Anlass der Planung
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
3.2. Ziel der Planung
3.3. Erschließung / Verkehr
3.4. Gebäude- und Wohnungskonzept
3.5. Freiraumkonzept
3.6. Soziale Infrastruktur
3.7. Jugend- und Familienfreundlichkeit
3.8. Klimaschutz
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
4.2. Maß der Nutzung
4.3. Bauweise
4.4. Überbaubare Grundstücksflächen
4.5. Nebenanlagen
4.6. Stellplätze und Tiefgarage
4.7. Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
4.8. Lärmschutz
4.9. Grünflächen/Freiflächen
4.10. Grünordnerische Festsetzungen
5. Umweltbelange
5.1. Schutzgut Mensch – Aspekt Lärm
5.2. Schutzgut Mensch – Aspekt Luftschadstoffe
5.3. Schutzgut Mensch – Aspekt Besonnung
5.4. Grün- und Freiflächen
5.5. Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
5.6. Schutzgut Wasser
5.7. Schutzgut Boden
5.8. Schutzgüter Luft und Klima
5.9. Schutzgut Kultur- und Sachgüter
5.10. Nachrichtliche Kennzeichnungen und Hinweise
6. Auswirkungen der Planung
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
7. Kosten
8. Durchführungsvertrag
9. Plandaten
Anlage 1 Berichtigung Flächennutzungsplan
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt südlich des Veltmanplatzes innerhalb des Alleenrings der Stadt Aachen, zwischen Veltmanplatz, Kreuzherrenstraße und dem Gelände der Pfarre Franziska von Aachen, mit der Kirche Heilig-Kreuz. Im
Osten wird das Gebiet von der Kreuzherrenstraße begrenzt, im Norden von den rückwärtigen Grenzen der
Grundstücke Veltmanplatz 4 bis 7, sowie dem Flurstück 1620. Im Westen schließen sich die Flurstücke 1593,
1869, 1611, 1610 und 1340 an. Diese werden weitgehend als Parkplatzflächen bzw. Garagenhof genutzt und sind
ansonsten weitgehend unbebaut. Im Süden schließt sich die rückwärtige Grenze des Grundstücks Pontstraße 154
an, sowie das Flurstück 1832 das zum Grundstück der Pfarre Franziska von Aachen gehört und mit der Kirche Heilig-Kreuz bebaut ist. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,39 ha.
Situation innerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet ist ca. 3.894 m² groß und wird gebildet aus dem Flurstück 1925 und dem Flurstück 1816. Es wird
von der Kreuzherrenstraße im Osten und dem Veltmanplatz im Norden erschlossen. Das Grundstück hat eine unregelmäßige Form und erstreckt sich bis an die Straße Veltmanplatz im Norden und mit einem spitz zulaufenden
Teil bis fast an die Wittekindstraße im Westen.
Das Flurstück 1925 wird bis zum Bezug neuer Liegenschaften teilweise noch von Hochschuleinrichtungen genutzt
und ist derzeit weitgehend bebaut bzw. versiegelt. Das Eckgebäude Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße als Stammsitz des ehemaligen Wollforschungsinstitutes steht bereits leer. Das Flurstück 1816 ist komplett bebaut mit dem
Pfarrheim und dem Kindergarten der Pfarre Heilig Kreuz.
Das Gelände steigt in nördlicher Richtung an. Am nördlichen Plangebietsrand, am Veltmanplatz, liegt die Geländehöhe bei etwa 182,8 m ü.NHN. In Richtung Süden fällt das Grundstück hin bis auf eine Höhe von ca. 179,4 m
ü.NHN ab. Somit betragen die Höhendifferenzen innerhalb des Plangebietes ca. drei Meter.
Auf dem Gelände befinden sich an der nördlichen Grundstücksgrenze drei Laubbäume und ein Nadelbaum, wovon
zwei Bäume (Hemlocktanne, Baumhasel) unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen.
Situation außerhalb des Plangebietes
Das Grundstück liegt im Übergangsbereich der Innenstadt zum Lousbergviertel. Der Veltmanplatz als wichtige innerstädtische Grünfläche bildet im Norden die Adresse für das Plangebiet.
Das Grundstück ist Teil des innerstädtischen Baublocks der vom Veltmanplatz, der Kreuzherrenstraße, der
Pontstraße und der Saarstraße gebildet wird. Der von einer Straßenrandbebauung geprägte Block weist einen
großen Innenbereich auf, der im Bereich der schmalen und langgestreckten Grundstücke der Pontstraße bebaut
bzw. als privater Parkplatz genutzt wird. Im nördlichen Bereich des Baublocks sind begrünte Freibereiche vorzufinden. Eine ehemals geplante Fortführung der Wittekindstraße Richtung Osten ist in der Parzellenstruktur noch erkennbar.
Im Norden grenzen die Gärten der Häuser Veltmanplatz 4 bis 7 an das Plangebiet an. Im Osten bildet eine vier- bis
fünfgeschossige Straßenrandbebauung die räumliche Einfassung. Im Süden schließt sich die stadtbildprägende
Heilig-Kreuz-Kirche an. Unmittelbar an der Plangebietsgrenze befindet sich an der Kreuzherrenstraße der Gemeindesaal und im westlichen Verlauf der Kindergarten der Heilig-Kreuz-Gemeinde. Eine große Buche mit einem
Stammumfang von ca. 3,45 m prägt diesen Bereich.
Über die Kreuzherrenstraße ist das Grundstück an die Pontstraße und damit an das wichtigste Studentenviertel
Aachens angebunden. Der Campus Innenstadt mit den zentralen Einrichtungen der RWTH Aachen befindet sich in
fußläufiger Entfernung.
Anbindung des Plangebietes
Die integrierte Lage des Plangebietes innerhalb des Alleenrings bietet eine hervorragende verkehrliche Erschließung. Dies gilt gleichermaßen für alle Verkehrsmittel. So ist das Zentrum Aachens fußläufig in wenigen Minuten erreichbar. Mit den Haltestellen am Alleenring und in der Pontstraße ist die Erreichbarkeit des ÖPNVs bestens gegeben. Über den Veltmanplatz besteht eine gute Anbindung an den Alleenring und damit zu den gesamten übergeordneten Verkehrssystemen einschließlich der Anbindung an die Autobahn E 314/A 4.
Somit ist das Plangebiet sowohl in das örtliche als auch das überörtliche Verkehrsnetz gut eingebunden.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
1.2
Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
2003, Stand 2008, stellt für den Bereich der Bebauungsplanänderung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dar.
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
Im geltenden Flächennutzungsplan (FNP) 1980 der Stadt Aachen, Hauptplan, ist das gesamte Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt.
1.4
Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt im Bereich des alten Fluchtlinienplanes Nr. 126a aus dem Jahre 1879. Dieser setzt Straßenflächen (z.B. Ludwigsalle, Saarstraße usw.), u.a. auch die „Sachsenstraße“, eine Verbindungsstraße zwischen der
Wittekindstraße und dem Veltmanplatz fest. Darüber hinaus trifft der Fluchtlinienplan keine weiteren Festsetzungen.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen verbindlichen Bauleitplanes. Derzeit
erfolgt die Beurteilung von Vorhaben auf Grundlage des § 34 BauGB.
1.5
Verfahren nach § 13a BauGB
Mit Inkrafttreten der Änderung des Baugesetzbuches von 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13a BauGB Bebauungspläne der Innentwicklung im sogenannten „beschleunigten” Verfahren durchzuführen. Die hierzu notwendigen Voraussetzungen – Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der
Innentwicklung, Größe der Grundfläche innerhalb des Plangebietes unter 20.000 m², keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten nach der FFH-Richtlinie oder
Vogelschutzrichtlinie – sind im vorliegenden Fall gegeben. Aufgrund dessen ist der Bebauungsplan Nr. 942 Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße- im beschleunigten Verfahren nach § 13a (1) Nr. 1 BauGB aufgestellt worden.
Das Grundstück hat eine Gesamtfläche von 3.894 m². Damit ist die überbaubare Fläche, die zukünftig durch
Hauptgebäude versiegelt werden kann, kleiner als 20.000 m². Somit wird der in § 13a Abs. 1.1 genannte Grenzwert
unterschritten, so dass ein Verfahren nach § 13a (2) BauGB zulässig ist.
1.6
Anpassung des Flächennutzungsplanes
Die geplante Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes erfordert eine Anpassung des Flächennutzungsplanes.
Die Darstellung im Flächennutzungsplan soll geändert werden in Wohnbaufläche (S. Anlage 1).
Im beschleunigten Verfahren kann der Bebauungsplan auch aufgestellt bzw. in diesem Falle geändert werden, bevor die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes erfolgt ist. Der Flächennutzungsplan, dessen entgegenstehende Darstellungen mit Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung obsolet werden, ist durch eine Berichtigung anzupassen.
2.
Anlass der Planung
Das Grundstück an der Kreuzherrenstraße im Übergang zum Veltmanplatz wurde bisher von zwei Instituten der
RWTH Aachen genutzt. Da die Gebäude nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen, wurde ein Neubau
im Campus Melaten (DWI) bzw. wird in Kürze ein neues Gebäude an der Mies-van der Rohe-Straße (Labor des Instituts für Wasserbau und Wasserwirtschaft) bezogen. Für die alten Gebäude besteht keine sinnvolle Möglichkeit
der hochschulbezogenen Nachnutzung. Diesbezüglich wurde das Grundstück vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb
NRW an den Vorhabenträger verkauft.
Aufgrund der zentralen Lage des Grundstücks innerhalb des Alleenrings der Stadt Aachen, der Nähe zu verschiedenen Einrichtungen der RWTH sowie der guten verkehrlichen Anbindung, entstand das Vorhaben, Wohnraum
insbesondere für die Zielgruppe Studenten, Promovenden, Forschungsmitarbeiter und sonstige Hochschulangehörige zu schaffen, für die es einen großen Bedarf in den nächsten Jahren aufgrund der erhöhten Studentenzahlen
gibt. Es sollen auch Wohnungssuchende angesprochen werden, die für an der Hochschule oder in deren Umfeld
für eine begrenzte Zeit beruflich oder studienhalber in Aachen wohnen und dabei Interesse an einer wertigen
Wohnsituation haben. Daher wird ein Angebot für Appartement-Wohnen geschaffen.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
Um die vor allem durch die geplanten Gebäudehöhen ausgelösten Auswirkungen auf das Denkmal der Heilig
Kreuz Kirche steuern zu können, wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes um das mit dem Kindergarten
und dem Pfarrheim der Pfarre Heilig Kreuz bebaute Grundstück erweitert. Für diesen Bereich wird aber auf einige,
für einen sogen. Qualifizierten Bebauungsplan notwendige Festsetzungen, insbesondere auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen, verzichtet. Aus Sicht der städtebaulichen Planung besteht über die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen und dem Baugebiet kein weiterer Regelungsbedarf.
Gemäß §30 (3) BauGB ist dieser Bereich als sogenannter einfacher Bebauungsplan zu bewerten, in denen sich die
Zulässigkeit von Vorhaben nach den Regelungen des § 34 BauGB richtet.
Zurzeit liegt kein Bebauungsplan für diesen Bereich vor. Dennoch kann ein Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB zulässig sein und genehmigt werden, wenn es sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dieses Baurecht liegt im Wesentlichen für die Flächen vor, die
vom Bestandsgebäude des Wollforschungsinstituts entlang der Kreuzherrenstraße und im Bereich Veltmanplatz
überbaut sind. Derzeit wird eine Genehmigung einer viergeschossigen Bebauung an der Kreuzherrenstraße/Veltmanplatz nach § 34 BauGB geprüft.
Mit dem Planverfahren wird Planungsrecht für ein fünf- bis sechsgeschossiges Gebäude und die rückwärtige Bebauung geschaffen. Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt worden.
3.
3.1
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Ziel des Bebauungsplanes ist die Bereitstellung von Wohnbauflächen zur Deckung des Bedarfs an Appartements
und Singlewohnungen in der Stadt Aachen. Hierzu ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die
Errichtung von Wohngebäuden erforderlich. Die Ausweisung dient damit der Entwicklung in einem zentralen
Wohnviertel Aachens und ermöglicht somit eine positive Bevölkerungsentwicklung. Das Vorhaben stärkt so den
Wohnstandort der Innenstadt von Aachen und sichert ferner die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen in ihrem
Bestand.
3.2
Ziel der Planung
Städtebauliches Ziel der Planung ist es, eine städtebaulich geordnete, bauliche Weiterentwicklung zu ermöglichen,
die dem Potential der Fläche gerecht wird. Die bauliche Neunutzung ist dabei als erster Baustein für eine städtebauliche Neuordnung des gesamten Blockinnenbereiches zwischen Veltmanplatz, Kreuzherrenstraße, Pontstraße
und Saarstraße zu sehen.
Diesbezüglich befördert die Bebauung eine städtebauliche Entwicklung zur Wiedernutzbarmachung von untergenutzten Flächen in diesem Bereich und wertet den derzeit gestalterisch wie funktional defizitären Blockinnenbereich städtebaulich und architektonisch auf.
Der Entwurf des Masterplans Aachen*2030 formuliert im Handlungsfeld „Wohnen“ für das Oberziel „Wohnungsmarktoffensive“ im Bereich Veltmannplatz die Entwicklungsziele „Wohnraumangebote für Studierende entwickeln /
erneuern, Urbanes Wohnen fördern“. sowie für das Oberziel „Gesunde Wohnquartiere“ die „Gestaltung klimagerechter Wohnquartiere“. Das Konzept, hier zum großen Teil Appartements und Singlewohnungen zu entwickeln,
zielt insbesondere auf die Nutzergruppe der Studenten, der wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiter der
Hochschule. Damit wird das Angebot für diesen Einwohnerkreis ausgebaut und der Differenzierung der Ansprüche
und Nachfrage in diesem Mietersegment Rechnung getragen. Mit der Nutzung regenerativer Energien und der Begrünung von Außen- und Dachflächen werden klimaschützende Maßnahmen umgesetzt. Die CO2-Bilanz wird verbessert, der Aufheizung von Flächen wird entgegengewirkt. Damit folgt dieser Bebauungsplan den Zielen des Masterplanentwurfs in diesem Handlungsfeld.
Im Handlungsfeld „Hochschulen“ wird im Bereich Veltmannplatz für das Oberziel „hochschulbezogene Infrastrukturqualifizieren“ das Entwicklungsziel „klassische studentische Wohnraumangebote entwickeln / erneuern“ dargestellt. Auch diesem Ziel wird mit der vorliegenden Planung durch das Angebot von Single- und WG-Wohnen entsprochen.
Im Handlungsfeld „Mobilität“ des Masterplanentwurfs der Stadt Aachen wird im Bereich Veltmannplatz für das
Oberziel „Vernetzte Nahmobilität“ das Entwicklungsziel „stadt-, und umweltverträgliche Mobilität innerhalb des AlSeite 6 / 28
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
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leenrings“ dargestellt. Mit dem besonderen Angebot an Fahrradstellplätzen im geplanten Bauvorhaben und der guten Anbindung an den ÖPNV wird diesem Ziel besonders entsprochen.
Der Masterplan in Aufstellung stellt im Handlungsfeld „Klimaschutz/Klimaanpassung“ im Bereich Veltmannplatz für
das Oberziel „Energieeffiziente Stadt“ das Entwicklungsziel „Fern- und Nahwärme- und -kälteversorgung sichern
und ausbauen“ dar. Auch diesem Ziel folgt das geplante Vorhaben mit seinem Energiekonzept zur weitgehenden
Nutzung von Geothermie und Solarthermie vor Ort zu Heizzwecken und zur Warmwasserversorgung
3.3
Erschließung/Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt für den motorisierten Individualverkehr über Bestandsstraßen und zwar
vom Alleenring aus über den Veltmanplatz in die Kreuzherrenstraße. In der Kreuzherrenstraße wird der KfzVerkehr heute von Norden (Veltmanplatz) nach Süden (Pontdriesch) im Einrichtungsverkehr geführt, der Radverkehr darf auch in die Gegenrichtung fahren. Dementsprechend fährt der Zielverkehr das Plangebiet über den Knotenpunkt Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße an. Die Anwohner verlassen das Plangebiet über die Einmündung der
Kreuzherrenstraße nach rechts über den Pontdriesch, der in diesem Teil heute ebenfalls im Einrichtungsverkehr
geführt, in die Pontstraße. So wird der Alleenring erreicht, und damit die örtliche und überörtliche verkehrliche Anbindung.
Die Anbindung und Erreichbarkeit für Fußgänger und Radfahrer ist ebenfalls über die Straße Veltmanplatz nach
Norden und Osten gegeben. Über die Kreuzherrenstraße ist die Innenstadt, verschiedene Hochschuleinrichtungen
und die Pontstraße als studentisches Ausgehviertel leicht zu erreichen.
Die Ver- und Entsorgung des Grundstücks mit Elektrizität, Gas-, Wasser-, Abwasser und Telekommunikation ist
aus dem Bestand gesichert.
3.4
Gebäude- und Wohnungskonzept
Vom Vorhabenträger sind innerhalb des Geltungsbereiches ca. 175 Appartements mit verschiedenen Wohnungsgrößen geplant.
Der Baukörper ist ausgehend von der derzeitigen Bestandsbebauung U-förmig geplant; mit vier Vollgeschossen im
Bereich des Ostflügels, fünf Vollgeschossen im Bereich des Westflügels und sechs Vollgeschossen im Mittelteil.
Unterhalb des Gebäudes sowie unterhalb des Innenhofs befindet sich eine Tiefgarage.
Die Kubatur des neu zu errichtenden Studentenwohnheims orientiert sich an der umgebenden geschlossenen
Blockrandbebauung. Die geplanten Gebäude übernehmen auf ihrer Ostseite an der Kreuzherrenstraße die Flucht
der bisherigen Gebäude. Mit der Fortführung der bestehenden Raumkante des Veltmanplatzes in Richtung Westen
entsteht zwischen der bestehenden Bebauung am Veltmanplatz und der U-förmigen Neubebauung ein spannungsreicher Auftakt einer möglichen Wegeverbindung zur Wittekindstraße. Hier bildet der neue Baukörper eine Durchlässigkeit aus, so dass es langfristig möglich wäre, die historisch angelegte Verbindung städtebaulich aufzunehmen.
An der dem Veltmanplatz zugewandten Seite öffnet sich der Baukörper über zwei Geschosse und bildet ein großzügiges „urbanes Foyer“ für die Haupterschließung des Appartementhauses: die „Adresse Veltmanplatz“.
Der gesamte Baukörper des Appartementhauses bildet durch seine sich nach Süden öffnende Form einen begrünten Hof aus, der als weitgehende Gemeinschaftsfläche allen Bewohnern zur Verfügung steht. Der Hof öffnet sich
räumlich zur Heilig-Kreuz-Kirche und hat durch den auf dem benachbarten Grundstück befindlichen großen Laubbaum einen attraktiven räumlichen Abschluss.
Die Höhenentwicklung der geplanten Bebauung folgt der Topographie mit einer maximalen Höhe von sechs Geschossen im Norden zum Veltmanplatz. In diesem Bereich betont diese Gebäudehöhe die besondere Situation im
Übergang der Straße Veltmanplatz mit der Orientierung auf die Wittekindstraße und der Anknüpfung an die Kreuzherrenstraße und präsentiert sich zum Platz und zur Parkanlage. Entlang der Kreuzherrenstraße und im weiteren
Verlauf wird die Höhe im Übergang zur Bestandsbebauung auf vier Geschossen zurückgenommen.
In Verlängerung der Bebauung an der Südseite des Veltmanplatzes präsentiert sich das Gebäude mit dem höchsten Gebäudeteil zum öffentlichen Raum mit Straße und Parkanlage Veltmanplatz, bleibt in der Höhe aber unterhalb
der Firsthöhe der benachbarten Bebauung. Im weiteren Verlauf der Raumkante in den Innenbereich des Baublocks
hinein reagiert der Baukörper auf die Bebauung entlang des Veltmanplatzes mit einem leichten Knick in der Front
und einer Abstaffelung der oberen Geschosse. Damit werden die nachbarschützenden Abstandflächen nach Norden eingehalten. Der rückwärtige Gebäudeschenkel der U-Form nach Westen nimmt diese Geschossstaffelung
von fünf auf drei Geschosse auf. Dabei werden die jeweils anliegenden Dachflächen als Dachterrassen den hochwertigen Charakter der Anlage unterstreichen. Ebenso werden bis zur westlichen Grundstücksgrenze oberhalb der
Tiefgarage die Flächen als den anliegenden Appartements zugeordnete Gartenfläche gestaltet.
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Wohnungen
Es sollen mehrere Typen von Wohnungen zum Einsatz kommen, die mit identischen Grundelementen, wie Bad,
Küche etc., ausgestattet werden. Ein Großteil der Wohnungen ist als ein ca. 23 m² großes Appartement für einen
Bewohner vorgesehen. Diese einzelnen Appartements können unaufwändig zu einer Vielzahl an unterschiedlichen
Nutzungsszenarien zusammengeschaltet werden. Vom „Paarwohnen“ über „WG-Wohnen“, bis hin zur Familienwohnung über 3 Appartements.
Vom zentralen Flur aus gehen die einzelnen Wohnungen ab, die die Tiefe des Baukörpers geschickt nutzen. Es
wurde darauf geachtet, dass der erste Blick unverstellt in die Tiefe des Raums und damit durch die großen „Französischen Fenster“ ins Freie schweifen kann. Direkt im Eingangsbereich sind die dienenden Funktionen wie Bad,
WC und Garderobe angeordnet. Zusätzlich soll es die Möglichkeit geben, direkt im Eingangsbereich eine verschließbare Pantryküche zu integrieren, die die freie Bespielbarkeit des restlichen Raums ermöglicht.
Zur Hofseite hin sind Balkone geplant, auf verschiedenen Dachflächen sollen Terrassen angelegt werden und die
nach Westen orientierten Appartements des Erdgeschosses erhalten Terrassen mit vorgelagerter Gartengestaltung.
Erschließung
Die fußläufige Erschließung des Neubaus erfolgt über das „urbane Foyer“ mit seinem angrenzenden großzügigen
Eingangsbereich bzw. über zwei weitere hofseitig zugängliche Erschließungskerne mit Treppen und Aufzugsanlagen.
Die Wohnungen werden über einen zentralen Flur erschlossen, der über „Stadtfenster“ an den Enden des Flurs mit
möglichst viel natürlichem Tageslicht versorgt wird.
Die Tiefgarage kann über die Kreuzherrenstraße nahezu ebengleich erschlossen werden. Mit ca. 2.600 m² BGF
beherbergt sie neben den ca. 80 Parkplätzen die Funktionsräume für die Appartementanlage (Waschmaschinenraum, Müllraum, etc.) sowie die Haustechnik und Anschlussräume.
In diesem innerstädtischen Bereich und bei der angestrebten Mieterschaft, kann davon ausgegangen werden, dass
die Fahrradmobilität eine große Bedeutung haben wird. Dem Rechnung tragend, sind im Bereich der Tiefgarage
überdachte Fahrradstellplätze und Fahrradeinstellboxen geplant, sowie im Hofbereich offene Fahrradstellplätze für
Besucher.
Gestaltung
Die äußere Gestaltung des Gebäudes soll modern und dem Standort sowie der angestrebten Nutzung angemessen sein. Die Wohnungen erhalten großzügige bodentiefe Französische Fenster, die einen schönen Außenbezug
ermöglichen. Je zwei oder mehr Fenster werden zueinander angeordnet und bilden in der Fassadenwirkung ein
Element, welches sich etagenweise versetzt. So entsteht eine lebendige, urbane Fassade, die dem Gebäude ein
modernes und nachhaltiges Gepräge gibt.
Die Fassadengestaltung wird im Rahmen des Durchführungsvertrages gesichert.
Schwellenfreiheit / Barrierefreiheit
Durch die vollständige Erschließung des Gebäudes mit mehreren Aufzügen bis in die Tiefgarage hinein ist die Nutzung auch für mobilitätseingeschränkte Menschen möglich und als Wohnlage attraktiv. Die ganzheitlich nachhaltige
Planung sieht eine weitestgehende Schwellenfreiheit und teilweise Barrierefreiheit vor - eine wichtige Voraussetzung für ältere Mieter und eine Berücksichtigung der demographischen Entwicklung der Gesellschaft.
Energetisches Konzept/Nachhaltigkeit
Es ist eine hinterlüftete Fassade geplant, die es ermöglicht, eine hochwertige Außenverkleidung des Gebäudes mit
einer leistungsfähigen Dämmung nach modernsten Standards zu kombinieren. Die Außenmaterialien werden als
mineralische Werkstoffe schadstofffrei und voll recyclingfähig sein und möglichst ressourcenschonend verarbeitet.
Der Heizenergieverbrauch wird gering gehalten und die ökologische Bilanz über die Lebenszeit optimiert. Der gesamte Wohnkomplex ist energetisch so geplant, dass er als Energieträger zur Wärmeversorgung komplett auf
Geo- und Solarthermie setzt. Geothermie wird als Hauptenergieträger das Heizungssystem speisen, Solarthermie
kommt bei der Warmwasser-Versorgung zum Einsatz. Lediglich in extrem kalten Winterwochen sorgt eine klassische Gasheizung für die Abdeckung der Spitzenlasten.
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3.5
Freiraumkonzept
Freiräume
Im Zugangsbereich des geplanten Gebäudes vom Veltmanplatz aus ist entlang der gesamten Fassade und im weiteren Verlauf des Grundstücks nach Westen eine hochwertige Gestaltung mit Grünelementen vorgesehen. Dieser
Bereich könnte dazu genutzt werden, zukünftig einen Einstieg in eine Fuß- und Radwegeverbindung vom Veltmanplatz zur Wittekindstraße und weiter zum Ponttor herzustellen.
Der großzügige Innenhof des Gebäudes wird über ein zweigeschossiges „urbanes Foyer“ vom Veltmanplatz aus
erreicht und dient zum einen der Erschließung der einzelnen Gebäuderiegel, die jeweils eigenständig über eigene
Hauseingangstüren und Treppenhauskerne mit Aufzügen zugänglich sind. Durch eine attraktive Gestaltung ggf. mit
Strauchbepflanzungen und sonstigen Begrünungen und der Aussicht auf die Heilig-Geist-Kirche, das historische
Pfarrhaus und die große Blutbuche auf dem Nachbargrundstück wird der Innenhof eine hervorragende Aufenthaltsqualität gewinnen. Durch die Ausrichtung von Balkonen und Terrassen wird er auch ein kommunikatives Zentrum für die Bewohner sein.
Auf den Flächen auf der Westseite des Gebäudes, oberhalb der Tiefgarage, die hier bis an die Grundstücksgrenze
reicht, wird ebenfalls eine Grüngestaltung umgesetzt, die von den erdgeschossigen Wohnungen über deren Terrassen zugänglich ist. Hier bildet sich dadurch eine grüne Fuge zu einer möglichen zukünftigen Nachbarbebauung
aus, so dass eine aufgelockerte Struktur auch bei Weiterentwicklung des gesamten Blockinnenbereiches angelegt
ist.
3.6
Soziale Infrastruktur
Die soziale Infrastruktur des Plangebietes bzw. dessen Umgebung ist zum großen Teil studentisch und mit Bezug
zur RWTH geprägt. In unmittelbarer Nähe befindet sich die beliebte Ausgehmeile „Pontstraße“ mit Cafés, Kneipen,
Restaurants, Kinos aber auch Einzelhandel und Dienstleistungen in vielfältiger Form. Durch die Lage innerhalb des
Alleenrings sind fast alle Angebote der Innenstadt leicht zu erreichen. In unmittelbarer Nähe befindet sich eine kleine Parkanlage mit Kinderspielplatz, in geringer fußläufiger Entfernung ist der Lousberg als städtischer Naherholungsbereich erreichbar. In der direkten Nachbarschaft befinden sich eine Kindertagesstätte und die Heilig-KreuzKirche mit Pfarramt, nicht weit entfernt liegen eine Grundschule und ein Gymnasium. Weitere soziale Einrichtungen
stehen in der Innenstadt zur Verfügung.
3.7
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Die Flächen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes werden als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Wohnen ist damit uneingeschränkt zulässig, was den Zielen der Stadt, innerstädtisches Wohnen zu fördern, entspricht.
Das geplante Vorhaben richtet sich in erster Linie an Einzelpersonen, zum kleineren Teil an Paare oder Wohngemeinschaften aus dem Hochschulumfeld. Die größeren Wohneinheiten sind jedoch auch für Familien geeignet, so
dass auch diese Zielgruppe in geringerem Umfang hier wohnen kann.
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Das Plangebiet liegt noch innerhalb des Alleenringes der Stadt Aachen. Das Umfeld ist damit und aufgrund der
Nähe zur belebten Pontstraße zum Teil innerstädtisch geprägt. Studenten und jüngere Menschen stellen damit einen größeren Teil des Publikums und der Kundschaft in diesem Bereich dar. Die Nähe zu verschiedenen Hochschuleinrichtungen unterstreicht diese Situation. Die Lage an der eher ruhigen Kreuzherrenstraße und dem Veltmanplatz kennzeichnet bereits den Übergang zum nördlich angrenzenden Lousbergviertel, das ein ausgeprägtes
Wohnquartier mit aufgelockerter Struktur darstellt. Die Einwohnerschaft im direkten Umfeld ist dagegen relativ gemischt auch mit einem Anteil von Bewohnerinnen und Bewohnern mittleren und höheren Alters. Die direkt gegenüber dem Plangebiet liegende Parkanlage Veltmanplatz ist ein erster Auftakt zu den hochwertigen Grünbereichen
am Lousberg. Diese Naherholungsbereiche sind fußläufig erreichbar.
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Direkt angrenzend an das Plangebiet und an die geplante Bebauung liegt die Kindertagesstätte Heilig-Kreuz der
Pfarre Franziska von Aachen. Ebenfalls angrenzend befinden sich die Pfarrkirche und das Pfarramt. An der Saarstraße liegt die städtische Grundschule Saarstraße, zwischen Bergstraße und Sandkaulstraße befindet sich die 4.
Gesamtschule und am Bergdriesch das Gymnasium St. Ursula. Damit steht ein großes Spektrum an Schulen in
fußläufiger Entfernung zur Verfügung.
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In der Parkanlage Veltmanplatz liegt ein gut ausgestatteter Kinderspielplatz. Der zum Teil alte Baumbestand und
die integrierte Wasserfläche tragen zur Erlebnisvielfalt bei. Am Bergdriesch liegt eine weitere Spielanlage vor.
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Die Parkanlage Veltmanplatz mit den Spieleinrichtungen und Aufenthaltsflächen ist fußläufig direkt erreichbar mit
der Querungsnotwendigkeit lediglich für die relativ ruhige Straße Veltmanplatz. Die angrenzende Kita Heilig-Kreuz
ist ohne Straßenquerungen zu erreichen. Die oben genannten Schulen und weiteren Spielflächen liegen alle zwischen Alleen- und Grabenring und sind damit weitgehend über Nebenstraßen mit mäßigem Verkehrsaufkommen
und geringen Geschwindigkeiten angebunden. Die am Lousberg liegenden Grünbereiche liegen jenseits der Saarstraße und der Ludwigsallee. Die signalisierten Querungen sind für Kinder ab einem bestimmten Alter und Jugendliche sicher zu nutzen. Damit stehen ihnen die genannten Grünbereiche als Erlebnisräume zur Verfügung.
Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
Der in der geplanten Bebauung vorgesehene Innenhof wird durch die Zugänge zu den einzelnen Wohnanlagen
und die Ausrichtung von Terrassen und Balkonen zu einem sozialen und kommunikativen Mittelpunkt für die gesamte Anlage und durch seine Gestaltung dazu einladen. Diese Flächen können auch für Kinder Aufenthalts- und
Erlebnisqualitäten anbieten.
Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Wie oben bereits dargestellt, sind viele Einrichtungen für Kinder und Jugendliche über Straßen mit geringen Verkehrsaufkommen und geringen Verkehrsgeschwindigkeiten zu erreichen. Diese sind sowohl zu Fuß als auch per
Fahrrad (für kleinere Kinder auf den überall vorhandenen Gehwegen) zu bewältigen. Auch der Lousberg und die
angrenzenden Grünräume sind weitgehend gefahrlos für Kinder und Jugendliche mit einem gewissen Maß an verkehrlicher Bildung selbstständig aufzusuchen. Ebenfalls ohne größere Straßen queren zu müssen, können Geschäfte und Gastronomiebetriebe (Eisdiele, Bäckereien) im Umfeld und im Bereich der Pontstraße von Kindern und
Jugendlichen genutzt werden. Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist über die Bushaltestellen an der
Saarstraße bzw. Ludwigsalle, am Pontdriesch und der Pontstraße sehr gut angebunden und ebenfalls leicht erreichbar.
3.8
Klimaschutz und Klimaanpassung
Standortwahl der Bebauung
Der Standort einer Neuplanung hat erheblichen Einfluss auf den Flächenverbrauch, den Energieverbrauch der Gebäude sowie das zusätzlich erzeugte Verkehrsaufkommen. Im vorliegenden Fall bietet die Nutzung einer mindergenutzten Fläche im Bebauungszusammenhang eine gute Möglichkeit, Ressourcen schonend Wohnraum zu
schaffen. Hier wurde der Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen Fläche der Vorzug vor einer Bebauung auf
der grünen Wiese gegeben. Durch die geplante Dachbegrünung und die Begrünung der Freiflächen wird der sommerlichen Aufheizung entgegengewirkt. Je zentraler die Lage des Plangebiets ist, umso geringer sind zudem die
notwendigen motorisierten Verkehrsbewegungen der Bewohner.
Städtebaulicher Entwurf
Der Energiebedarf der Gebäude wird durch eine möglichst dichte, kompakte und Flächen sparende Bebauung minimiert. Die Dachbegrünung und die Grüngestaltung tragen zu einer mikroklimatischen Verbesserung auf dem
Grundstück bei.
Gebäudekubatur
Auch die architektonische Gestaltung hat großen Einfluss auf den Energieverbrauch der Bebauung. Insbesondere
gilt dies für das Verhältnis von Hüllfläche zu (beheiztem) Gebäudevolumen (A/V), das möglichst kompakt sein sollte (Würfel ist optimal). Das geplante Gebäude ist mit drei bis sechs Geschossen sowie der U-förmigen Innenhofumbauung kompakt angelegt und ermöglicht dahingehend ein günstiges A/V -Verhältnis.
Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Errichtung von Anlagen zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen ist vorgesehen, die Höhenfestsetzungen nehmen derartige technische Anlagen auf den Dachflächen ausdrücklich aus.
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Umgang mit Frei- u. Dachflächen
Der Innenhof und die Flächen an der Westgrenze auf der der geplanten Tiefgarage werden teilweise gärtnerisch
gestaltet. Dies und die geplante umfangreiche Dachbegrünung sowie die weitere Begrünung der nicht unterbauten
Flächen vermindern die Aufheizung der Flächen und der Umgebung.
Umgang mit Niederschlagswasser
Aufgrund der vorhandenen nur sehr gering durchlässigen, wasseraufstauenden Bodenschichten ist eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers von Dach- und Wegeflächen nicht möglich. Daher ist eine Einleitung
in die öffentliche Kanalisation erforderlich.
Umgang mit der Energieversorgung
Gemäß den Anforderungen der ENEV 2009 bzw. ENEV 2013 muss ein fester Anteil der benötigten Wärmeerzeugung durch regenerative Energien sichergestellt werden. Die Wärmeversorgung des geplanten Gebäudes ist energetisch so geplant, dass als Energieträger weitgehend Geo- und Solarthermie zum Einsatz kommen. Geothermie
wird als Hauptenergieträger das Heizungssystem speisen, Solarthermie kommt bei der Warmwasser-Versorgung
zum Einsatz. Lediglich in extrem kalten Winterwochen sorgt eine klassische Gasheizung für die Abdeckung der
Spitzenlasten.
Vertragliche Regelungen
Die vorgesehene Begrünung der Dächer und der Freianlagen, welche u.a. zur Verbesserung des Kleinklimas beitragen werden, wird im Durchführungsvertrag entsprechend geregelt.
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der Struktur des umliegenden Siedlungsbereiches werden die Flächen im Plangebiet gemäß § 4
BauNVO als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt und dienen damit vorwiegend dem Wohnen.
Für das festgesetzte allgemeine Wohngebiet (WA) werden die nach § 4 (3) zulässigen Nutzungen „Schank- und
Speisewirtschaften“ und „die der Versorgung dienenden Läden“ ausgeschlossen. Dadurch wird eine Ausweitung
des umfangreichen Angebotes an Gaststätten und Läden in der Pontstraße bis in diesen Bereich unterbunden und
so die umliegende und geplante Wohnnutzung vor den negativen Auswirkungen einer solchen Nutzung, insbesondere der Lärmemissionen und der Verkehrserzeugung, geschützt. Desweiteren werden die ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen als Nutzungen ausgeschlossen. Diese sind - aufgrund ihrer betrieblich notwendigen Ausdehnungen und Flächeninanspruchnahme sowie des durch sie ausgelösten hohen Verkehrsaufkommens durch Angestellte, Kunden und Besucher - an diesem Standort nicht verträglich. Darüber hinaus wären
mit einem hohen Verkehrsaufkommen Immissionen verbunden, die an diesem Standort nicht verträglich wären.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan wird, neben der zeichnerischen Festsetzung der überbaubaren
Flächen, definiert durch die Festsetzungen der Grundflächenzahl und die Gebäudehöhen über NHN.
Grundflächenzahl GRZ
In dem allgemeinen Wohngebiet wird durch die Überbauung von Flächen innerhalb der festgesetzten Baugrenzen
rechnerisch eine GRZ von 0,51 erreicht. Die Hanglage des Grundstücks ermöglicht hier eine Tiefgarage auf dem
heutigen Innenhofniveau. Für die Tiefgaragenanlage sind weitere Flächen im Bebauungsplan festgesetzt worden,
einmal im Bereich des geplanten Innenhofes, einmal auf der Westseite der geplanten Bebauung bis an die Grundstücksgrenze heran. Damit muss in der Bauausführung nur geringfügig in die Bodenverhältnisse eingegriffen werden. Durch diese besondere topografische Situation kann erst anhand der tatsächlichen Ausführungsplanung im
Detail bestimmt werden, ob die Tiefgarage bauordnungsrechtlich als Vollgeschoss zu werten ist. Eine Prüfung dahingehend hatte ergeben, dass die Tiefgarage noch nicht als Vollgeschoss zu werten ist. Allerdings lag das Ergebnis der Prüfung im Grenzbereich der entsprechenden Beurteilung, so dass schon sehr geringe Abweichungen in
der Geländegestaltung oder der Ausführung der Außenbauteile der Tiefgarage zu einem anderen Ergebnis führen
könnten. In der Festsetzung der GRZ ist die Tiefgarage unterhalb des Gebäudes mit einer Höhenlage von
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FFB 179,32 m ü.NHN daher vollständig mitgerechnet. Um auch zu versiegelnde Flächen für Zufahrten und Zugänge zu berücksichtigen wird eine GRZ von 0,85 festgesetzt. Mit dieser vorsorglich festgesetzten GRZ wird die Obergrenze des § 17 Abs. 1 der BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung hinsichtlich der festgesetzten GRZ um 0,45 überschritten. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die BauNVO allerdings
nicht bindend. Unbenommen der Tatsache, dass ein vorliegender Vorhaben- und Erschließungsplan nicht der
BauNVO unterliegt, sind diese Überschreitungen gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO möglich.
Im Plangebiet wird die Überschreitung der Obergrenzen ermöglicht, da folgende besonderen städtebaulichen
Gründe vorliegen:
Die Reaktivierung innerstädtischer, ihrer bisherigen Nutzung entkleideter Flächen entspricht dem Prinzip
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ und trägt dazu bei, neue Inanspruchnahme von Flächen in
Stadtrandlage zu reduzieren.
Das Plangebiet besitzt durch seine herausragende Lage innerhalb des Alleenrings der Innenstadt eine
besondere Lagegunst. Die gute Erschließung des Gebietes durch den Öffentlichen Personennahverkehr
und die Straßenanbindungen bieten gute infrastrukturelle Voraussetzungen.
Das Wohngebiet wird als städtischer Wohnstandort konzipiert, der in seiner Lage am nördlichen Rand der
Innenstadt im Sinne des Planungsprinzips „Stadt der kurzen Wege“ urbane Qualitäten aufweist, wie die
fußläufige Erreichbarkeit von Infrastruktureinrichtungen oder die Nähe zu hochwertigen Grünbereichen am
Lousberg.
Das Konzept richtet sich an eine Zielgruppe von meist Singles oder Paaren, die sich studentisch oder beruflich im Hochschulumfeld einordnen lassen. Für diese Personengruppe wird eine große Nachfrage in
der Stadt Aachen erwartet. Es kann angenommen werden, dass diese eine urbane Wohn- und Lebenssituation bevorzugen. Damit wird der Verbesserung des Wohnungsmarktes in diesem Segment in der Stadt
Aachen Rechnung getragen.
Damit trotz dieser Verdichtung sichergestellt werden kann, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die
Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen
vorgesehen:
Innerhalb des Plangebietes werden differenzierte private Freiräume geschaffen, welche vielfältig nutzbar
sind.
ca. 45% der Freiflächen werden begrünt. Bestimmungen zur Bepflanzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und der Tiefgaragendecke werden im Durchführungsvertrag geregelt.
ca. 1000m² Dachfläche werden mit extensiver Vegetation begrünt. Bestimmungen zur Dachbegrünungen
werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Regelungen im Rahmen des Durchführungsvertrages über die Begrünung von Dachflächen sichern eine
städtebaulich und ökologisch sinnvolle Begrünung des Baugebietes.
Festsetzungen zur Sicherung der erhaltenswerten großen Blutbuche auf dem angrenzenden Grundstück
der Kirchengemeinde Heilig-Kreuz
Der Geltungsbereich befindet sich in fußläufiger Entfernung von ausgedehnten Grünstrukturen. Insbesondere der Veltmanplatz stellt eine wichtige innerstädtische Grünfläche dar. Nur wenig darüber hinaus finden sich die ebenfalls in fußläufiger Entfernung die Grünbereiche des Lousbergs.
In unmittelbarer Nähe oder in fußläufiger Entfernung vom Plangebiet befinden sich alle erforderlichen Infrastruktureinrichtungen und Einrichtung für den kurz- und mittelfristigen Bedarf.
Durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen und durch die einzuhaltenden Abstandflächen
werden die maßgebenden Faktoren zur Berücksichtigung der Belange der umliegenden Bebauung, wie
z. B. Belichtung, Belüftung und Besonnung, weitestmöglich berücksichtigt und somit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt.
Im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden werden im Plangebiet die
bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Stellplätze in der Tiefgarage angelegt, welche in den nicht überbauten Bereichen zum Teil begrünt wird. Diese Begrünung begünstigt die Wasserspeicherfähigkeit des
Bodens und trägt damit zu einem günstigen Kleinklima bei.
Um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt einschätzen zu können, wurden im Rahmen des Verfahrens
betroffene Schutzgüter betrachtet und die Ergebnisse in einer Zusammenfassung der Umweltbelange
(siehe 5.) zusammengefasst.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße
Begründung zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
Das Plangebiet ist derzeit bereits durch den ÖPNV, für den Pkw-Individualverkehr sowie für den Fuß- und
Radverkehr gut erschlossen.
Aufgrund der geringen Verkehrszunahme durch das Vorhaben, sind negative Auswirkungen auf die Verkehrsqualität der angrenzenden Straßen nicht zu erwarten.
Darüber hinaus können die bei einer Planung auf der „grünen Wiese“ erforderlichen Verkehrswege und
die damit verbundenen Emissionen bei der Nutzung dieses innerstädtischen Grundstückes vermieden
werden.
Darüber hinaus wird durch die Neunutzung der Flächen weitgehend diejenige Fläche überbaut, die auch
bisher überbaut war. Die von aufstehenden Gebäuden überbaute Fläche verringert sich durch die Planung
von ca. 2210 m² auf ca. 1790 m². Es findet keine Neuversiegelung statt. Zum Teil werden Flächen von
Bebauung befreit und zu Grünflächen umgestaltet. Der bisher unversiegelten Fläche von 376 m² steht eine unversiegelte Pflanzfläche von ca. 650 m² in der Planung gegenüber.
Sonstige öffentliche Belange stehen einer Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO nicht entgegen. Die
Ver- und Entsorgung ist über Leitungen in und Fahrwege über die angrenzenden Verkehrsflächen sichergestellt.
Durch die umliegenden Straßen ist die verkehrliche Erschließung gesichert.
Höhe baulicher Anlagen
Gebäudehöhen
Zur hinreichenden Sicherung der städtebaulich gewünschten Raumbildung und der Proportionen im Hinblick auf
die angrenzenden Straßen und Gebäude werden im Bereich des Wohngebietes Gebäudehöhen als Höchstmaß
festgesetzt. Die Festsetzungen zu den Höhen erfolgen unter Berücksichtigung der vorhandenen Topographie und
gewährleisten die Integration in das städtebauliche Gefüge.
Im Übergang der Kreuzherrenstraße zum Veltmanplatz wird planungsrechtlich die Möglichkeit geschaffen, einen
sechsgeschossigen Gebäudeteil mit einer maximalen Höhe von 200,55 m ü.NHN zu errichten. Diese Höhe liegt geringfügig unterhalb der Firsthöhe des vorhandenen nördlichen Gebäudes und stellt einen verträglichen Übergang
zur Bestandsbebauung dar. Entlang der Kreuzherrenstraße wird mit einer Höhe von 194,62 m ü.NHN im südlichen
Bereich ein harmonischer Anschluss an die Nachbarbebauung gesichert.
Im weiteren Verlauf des nördlichen Gebäuderiegels von der Kreuzherrenstraße in Richtung Westen springen die
oberen Geschosse in Reaktion auf die Bebauung Veltmanplatz Nr. 7 zurück. Der als dreigeschossig geplante Bereich wird mit einer maximalen Gebäudehöhe von 191,75 m ü.NHN und der geplant fünfgeschossige Bereich mit
einer Höhe von maximal 197,53 m ü.NHN festgesetzt. Damit nimmt das Gebäude nach der Höhenbetonung im
Eckbereich Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße Rücksicht auf die benachbarte Bebauung. Insgesamt bleibt das Gebäude in seiner Höhe geringfügig unterhalb der Firsthöhen der Gebäude am Veltmanplatz. Die Höhenstaffelung ist
so angelegt, dass die gesetzlich bestimmten Abstandflächen hier eingehalten werden.
Zu den benachbarten Grundstücken im Süden (Flurstücksnummern 1816 und 1832 - Kindertagesstätte HeiligKreuz) im Südwesten (Flurstücksnummer 1612 - Grundstück Pontgarten) und im Westen (Flurstücksnummern
1610 und 1611 - Parkplatzgrundstück) werden die Abstandflächen teilweise unterschritten. Diese Unterschreitung
erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweils angrenzenden Nachbarn. Aufgrund der bereits vorhandenen grenzständigen Bebauung im Bereich der Kita wird hier das entsprechende Anbaurecht in Anspruch genommen bzw. werden
Anbaubaulasten im Baulastenverzeichnis eingetragen. An den Grenzen zu den genannten Grundstücken im Südwesten und Westen wird die Tiefgarage teilweise oberhalb der Geländeoberkante liegen. Auch hier sind privatrechtliche Vereinbarungen mit Eintragungen im Baulastenverzeichnis wirksam. Probleme hinsichtlich Belichtung
und Besonnung ergeben sich durch diese Unterschreitung der vorgeschriebenen Bauabstände nicht. Zum einen
liegt die neu geplante Bebauung im Norden des Kita-Grundstücks, zum Anderen erhebt sich die Tiefgarage lediglich um ca. 1,60 m über das Gelände nach Südwesten und Westen.
Der rückwärtige Gebäuderiegel, der sich nach Westen orientiert, wird mit seinem geplant dreigeschossigen Teil mit
einer maximalen Höhe von 191,75 m ü.NHN festgesetzt, der darüber zurückspringende geplant fünfgeschossige
Bereich erhält eine Festsetzung der Gebäudehöhe von höchstens 197,53 m ü.NHN. Durch diese Staffelung wird
den nachbarlichen Interessen der Belichtung, Belüftung, Besonnung und der Sozialabstände auch zukünftig Rechnung getragen. Durch den Rücksprung der obersten Geschosse wird hier eine aufgelockerte Bebauungsstruktur
zum Innenbereich angelegt, auch wenn die Entwicklung der zurzeit untergenutzten Flächen eines Tages hier fortgesetzt wird.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
Durch das abfallende Gelände tritt die Tiefgarage zum Teil an die Oberfläche. Um hier eine ebenfalls verträgliche
Höhe zu sichern, ist die Höhe im Innenhof und im westlichen Freibereich bis zur Grundstücksgrenze mit höchstens
182,58 m ü.NHN festgesetzt. Da neben den Erschließungsflächen auf den Tiefgaragendecken eine hochwertige
Grüngestaltung angelegt wird, wird die zulässige Gebäudehöhe für die Tiefgarage als Oberkante Rohdecke (OKR)
festgesetzt und damit ohne den für die Bepflanzungen notwendigen Substrat- und Drainageaufbau bestimmt. Damit sind für diesen Zweck Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig und höherwertige Anpflanzungen möglich.
Mit den Festsetzungen zu den Gebäudehöhen in Verbindung mit den überbaubaren Grundstücksflächen (s. 4.4)
wird eine dem Standort entsprechend angemessene Höhenentwicklung festgeschrieben und negative Auswirkungen für die Umgebung ausgeschlossen. Nachbarschaftliche Belange werden im gesamten Plangebiet umfassend
berücksichtigt.
Die Fläche des Kindergartens/Pfarrheimes der Pfarre Heilig Kreuz wurde in den Geltungsbereich einbezogen, um
hier die Gebäudehöhen der vorhandenen Gebäude planungsrechtlich zu sichern.
Die Neugotische, 3-schiffige Werksteinbasilika Heilig Kreuz an der Ecke Kreuzherrenstraße/ Pontstraße wurde von
Jos. Buchkrämer in den Jahren 1898-1902 errichtet. Die als Pfarrkirche genutzte Basilika zeichnet sich durch
Querhauskonchen und einem seitlichen Westturm aus. Im Inneren sind Teile der barocken Ausstattung des Vorgängerbaues (1683 - 1770) erhalten. Die Basilika wurde am 15.07.1987 in die Denkmalliste der Stadt Aachen eingetragen.
In unmittelbarer Nähe des Chores befindet sich das Gebäude des dreigeschossigen Kindergartens. Die Höhe der
Bestandsgebäude wird durch die Festsetzung im Bebauungsplan auch für zukünftige Planungen an dieser Stelle
gelten. Entsprechend des Erfordernisses, hier mit einer gegenüber dem Denkmal maßvollen Bebauung zu reagieren, unterstützt der Bebauungsplan hinsichtlich der geordneten städtebaulichen Entwicklung, der Ortsbilderhaltung
und Ortsbildgestaltung die Belange des Denkmalschutzes.
Darüber hinaus ist die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe im Bereich des eingeschossigen Kindergartens
erforderlich, um den Kronentraufbereich der Blutbuche an der südlichen Verfahrensgrenze zu schützen.
Technische Aufbauten
An diesem Standort der Innenstadt ist es städtebaulich angestrebt, die Dachlandschaft der Neubebauung grundsätzlich nicht durch zusätzliche Aufbauten auf den Dächern zu beeinträchtigen. Aufgrund der bewegten Topographie ist eine solche Festlegung aus stadtgestalterischen Gründen gerade an dieser Stelle geboten.
Damit Technikaufbauten und alle sonstigen Aufbauten städtebaulich nur in geringem Umfang in Erscheinung treten, dürfen sie eine Höhe von 1,50 m über der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe nicht überschreiten und
müssen von der äußeren Fassade des darunterliegenden Geschosses um mindestens das Maß ihrer Höhe zurückversetzt werden.
Treppenhäuser und Aufzüge
Da die Vertikalerschließungen teilweise Austritte auf die Dachflächen haben und dies aus Entfluchtungsgründen
notwendig ist, darf die Gebäudehöhe für Treppenhäuser und Aufzugsüberfahrten ausnahmsweise um 2,50 m überschritten werden. Sofern sie nicht zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Kreuzherrenstraße und des Veltmanplatzes orientiert sind dürfen sie weniger als um ihre Höhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses abrücken.
Darüber hinaus werden alle Aufbauten in ihrer Flächenausdehnung auf insgesamt maximal 80 m² begrenzt. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Anlagen für regenerative Energiegewinnung, die je nach Art, größere
Flächen in Anspruch nehmen. Mit dieser Begrenzung werden negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der
Bebauung bei der Ansicht aus der Umgebung heraus vermieden. Desweiteren werden die Dachflächen, die nicht
als begehbare Dachterrassen ausgebildet werden, freigehalten und erlauben die Anlage einer extensiven Dachbegrünung.
4.3
Bauweise
Geschlossene Bauweise
Innerhalb des Geltungsbereiches ist die geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Diese orientiert sich an der in der
Umgebung vorhandenen städtebaulichen Struktur, welche durch eine weitgehend durchgängige Blockrandbebauung geprägt ist.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße 4.4
Begründung zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
Überbaubare Grundstücksfläche
Baugrenzen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt.
Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen bestimmen die Stellung und Grundflächen der baulichen Anlagen derart, dass die angestrebte städtebauliche Ordnung nach Vorgabe der konkreten
hochbaulichen Planung realisiert werden kann.
Da diesem Bebauungsplan ein konkretes Vorhaben zugrunde liegt, bilden die überbaubaren Grundstücksflächen
relativ genau die Umgrenzung der geplanten Baukörper ab. Trotzdem ist in Bezug auf die baukonstruktive Ausführung des Vorhabens noch ausreichend Flexibilität gewährleistet.
Die Baugrenzen orientieren sich im Westen und im Osten an den Fluchten der Bestandsbebauung und nehmen
damit deren Linien auf. An der südlichen Grundstücksgrenze reichen die Baugrenzen bis an die anschließende
Bebauung an, so dass hier der gewollten Anbaubarkeit im Sinne einer geschlossenen Bebauung entsprochen werden kann (siehe 4.3). Im Bereich der Blutbuche an der südlichen Grundstücksgrenze wird die Baugrenze zum
Schutz des Baumes in einem 1,5m großen Abstand festgesetzt.
Im Norden hält die überbaubare Fläche durch die Baugrenze einen angemessenen Abstand von den angrenzenden Grundstücken und hält damit die geforderten Abstandsflächen ein.
Überschreitung der Baugrenzen
Die festgesetzten Baugrenzen an den von den Grundstücksgrenzen abgewandten Seiten können durch Balkone
um bis zu 2,20 m überschritten werden. Dies sichert den dort geplanten Wohnungen einen optimal nach Süden
ausgerichteten Freibereich. Um eine Zuordnung der Balkonflächen zu den jeweiligen Wohnungen zu sichern ist die
Länge dieser Balkonflächen entlang der Fassade mit jeweils maximal fünf Metern begrenzt.
Fläche für Tiefgarage
Innerhalb des Plangebietes werden die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze weitgehend unterirdisch angelegt. Dafür sind zum Einen die Untergeschosse der geplanten Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen vorgesehen. Zum Anderen sind die Fläche des Innenhofes und die Fläche von der westlichen Baugrenze bis
zur westlichen Grundstücksgrenze dafür zu verwenden. Die Flächen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, die
für die Tiefgarage vorgesehen sind, sind daher in der Planzeichnung als „Fläche für Tiefgarage„ festgesetzt und
dadurch planungsrechtlich gesichert. Die Zahl der notwendigen Stellplätze wird auf Ebene der Baugenehmigung
für die Hochbaumaßnahmen abgestimmt.
4.5
Nebenanlagen
Um die Freiflächen von unattraktiven Nutzungen zu entlasten ist die Unterbringung von Abfallbehältern nur innerhalb der überbaren Flächen zulässig. In der geplanten Bebauung ist sie innerhalb des Tiefgaragengeschosses vorgesehen. Weitere Festsetzungen dahingehend sind nicht notwendig.
4.7
Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
Die geplante Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage an der Kreuzherrenstraße und ihre genaue Lage werden in der
Planzeichnung festgesetzt. Damit ist eine verkehrlich, sinnvolle Lösung unter Ausnutzung der Topographie städtebaulich gesichert.
4.8
Lärmschutz
Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen ist eine schalltechnische Untersuchung beauftragt worden. Deren Ergebnisse sind im weiteren Verlauf des Verfahrens berücksichtigt worden. (Szymanski & Partner, September, 2012)
Beurteilungsgrundlagen
Aufgrund der innerstädtischen Lage des Plangebietes und der gewollten Nachnutzung weitgehend funktionslos
gewordener Flächen mit Wohnbebauung, ist mit einer Vorbelastung durch Schallimmissionen aus dem Umfeld zu
rechnen. So liegt auf der Westseite eine gewerbliche Nutzung in Form eines Parkplatzes vor, in südwestlicher
Richtung liegen gewerbliche Nutzungen in Form von Gastronomie zum Teil mit Außenbereichen vor. Am VeltSeite 15 / 28
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
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Fassung vom 04.06.2013
manplatz sind die Immissionen aus dem Verkehr auf der Saarstraße und der Ludwigsallee prägend für das Plangebiet. Im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme wird der genehmigten gewerblichen Nutzung sowie der
vorhandenen Verkehrslärm-Vorbelastung im Umfeld durch Anpassung und Festsetzung erhöhter Immissionsrichtwerte Rechnung getragen. Aktive Schallschutzmaßnahmen bzw. größere Abstände zu den Emittenten sind im Innerstädtischen Bereich auf Grund der Lagebeziehungen und der baurechtlichen Rahmenbedingungen in der Regel
nicht ausreichend wirksam und städtebaulich unerwünscht. Daher werden als Beurteilungsgrundlage der schalltechnischen Situation und der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen für die Bebauung und deren Nutzung gegenüber der gewerblichen Schallemittenden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm und gegenüber der verkehrlichen Lärmbelastung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bzw. die Orientierungswerte der DIN 18005 für
Mischgebiete festgesetzt. Die innerstädtische Lage des Plangebietes rechtfertigte eine Ausweisung im Plangebiet
als Mischgebiet, in dem ebenfalls uneingeschränkt Wohnen als Nutzung zulässig ist. Da die sonstigen zulässigen
Nutzungen hier städtebaulich nicht erwünscht und als eher unverträglich aufgefasst werden, wird die Nutzung als
allgemeines Wohngebiet festgesetzt, die Beurteilung hinsichtlich der Lärmthematik erfolgt aber analog einer lageangemessenen Mischnutzung. Nur so lassen sich erhebliche Einschränkungen für die vorliegende gewerbliche
Nutzung durch die heranrückende Wohnbebauung ausschließen und unverhältnismäßig aufwendige Schutzmaßnahmen für das Wohngebiet vermeiden.
Auch für das Wohnen in innerstädtischen Mischgebieten mit den dort angewandten Immissionsrichtwerten der TA
Lärm, bzw. den Immissionsgrenzwerten und Orientierungswerten der 16. BImschV in Verbindung mit der
DIN 18005 gelten gesunde Wohnverhältnisse als gesichert.
Um schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen entsprechend den vorgenannten Kriterien in hinreichendem
Maße vor den Schallemissionen aus dem Umfeld zu schützen, wird als passive Maßnahme zunächst für alle Fassaden im Plangebiet Lärmpegelbereich IV mit den entsprechenden Schalldämmaßen der Außenbauteile festgesetzt. Damit wird der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung gefolgt, die eine an einzelnen Fassadenabschnitten orientierte Festsetzung der Lärmpegelbereiche als nicht ausreichend bestimmt ansieht. Eine flächenhafte Festsetzung der Lärmpegelbereiche wurde von anderen Gerichten nicht beanstandet. Zentral zur Sicherstellung der
präzisen Bewertung der einzelnen notwendigen und hinreichenden passiven Schallschutzmaßnahmen an der jeweiligen Fassade ist damit die Bestimmung, dass im Baugenehmigungsverfahren von einem Sachverständigen
nachgewiesen werden kann, wo geringere Maßnahmen gemäß DIN 4109 ausreichen, so dass für die konkrete
Bauausführung von den oben genannten Festsetzungen abgewichen werden kann.
Dieser Bebauungsplan ist durch seine Vorhabenbezogenheit gekennzeichnet, so dass sichergestellt ist, dass das
Vorhaben in der geplanten Form umgesetzt wird. Aufgrund dessen ist die Festsetzung zu den notwendigen Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile entlang der Baugrenzen hinreichend bestimmt.
Um die höheren Anforderungen der TA Lärm an den passiven Schallschutz von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
gerecht zu werden, wird festgesetzt, dass an notwendigen Fenstern zu Aufenthaltsräumen an den Fassaden zum
gewerblich genutzten Parkplatz ein zusätzlicher transparenter Schallschirm angebracht wird, der eine Einhaltung
der Immissionsrichtwerte vor dem jeweiligen Fenster sicherstellt. Die übrigen nicht-notwendigen Fenster an diesen
Fassaden dienen nur der Belichtung und stellen damit keinen Immissionsort im Sinne der TA Lärm dar. Notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen in Wohnungen sind demnach jeweils mindestens ein Fenster zu solchen Aufenthaltsräumen, die kein weiteres Fenster an einer anderen als den in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden haben. Die notwendigen Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
Gewerbelärm
An den Abschnitten der Fassaden, die entsprechend in der Planzeichnung gekennzeichnet sind, sind zusätzliche
Maßnahmen zum Schallschutz der Wohnnutzung erforderlich. Aufgrund der benachbarten Gewerbenutzungen
(Parkplatz) werden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm in verschiedenen Bereichen im Nachtzeitraum überschritten. Da es sich bei der Umsetzung der vorliegenden Planung formal um eine „heranrückende Wohnbebauung“ handelt, werden hier zusätzliche bauliche Maßnahmen an definierten Fenstern zur Abschirmung festgesetzt.
Daher wird bestimmt, dass jeweils mindestens ein Fenster in Aufenthaltsräumen, die lediglich Fenster in den in der
Planzeichnung gekennzeichneten Fassadenbereichen haben, einen zusätzlichen transparenter Schallschirm erhält. Dieser Schallschirm ist als vorgesetztes Fassadenteil zum aktiven Schallschutz am Fenster zu montieren, so
dass gesunde Wohnverhältnisse im Innenraum im Nachtzeitraum gewährleistet sind. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Durch diese Maßnahme können die auf diese Weise ausgerüsteten Fenster
auch im Nachtzeitraum zum Lüften in einer Kippstellung geöffnet werden, ohne dass die Bewohner von den
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Schallemissionen der genehmigten Parkplatznutzung in gesundheitsschädlicher Weise beeinträchtigt werden. Gutachterlich ist auch eine mechanische Lüftungsanlage zu diesem Zweck als geeignet beschrieben worden. Da viele
Menschen jedoch der direkten Lüftung den Vorzug geben und Schlafen bei geschlossenen Fenstern in beiden Fällen möglich ist, wurde hier die Schallschirm-Variante festgesetzt.
Aus dem Plangebiet selbst sind aufgrund der vorgesehenen Wohnnutzung keine besonderen Schallemissionen zu
erwarten. Lediglich der Zu- und Abfahrtsverkehr zur Tiefgarage und die Lüftung der Tiefgaragenanlage sind daher
in diesem Zusammenhang zu betrachten.
Die Verkehrszahlen für die Zu- und Ausfahrt aus der Tiefgarage sind aus der Verkehrsuntersuchung in die schalltechnische Untersuchung einbezogen worden. Zu den Lüftungsanlagen der Tiefgarage sind praxisnahe Annahmen
getroffen worden, um die Emissionen aus deren Betrieb in Ihrer Wirkung auf das Plangebiet und die Umgebung
abzuschätzen. Die planenden bzw. ausführenden Firmen sind auf diesen Sachverhalt aufmerksam zu machen.
Änderungen von der in diesem Gutachten pauschal angenommenen Gesamtschallleistung sind durch einen Sachverständigen auf Unbedenklichkeit zu prüfen.
Diese Quellen für eine Gewerbelärmemission sind unter den Maßgaben der TA Lärm in ihren Auswirkungen bewertet worden. Die Immissionsberechnungen zeigen, dass an allen Fassaden im Umfeld des Plangebietes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowohl für den Tages- als auch für den Nachtzeitraum eingehalten werden. Dies
gilt ebenso für das Maximalpegelkriterium für kurzzeitige Geräuschspitzen aufgrund der spezifischen Nutzung einer
Tiefgaragenanlage.
Um Beeinträchtigungen durch den die Tiefgarage anfahrenden Verkehr zu unterbinden, sind Schallschutzmaßnahmen im Bereich der Tiefgarageneinfahrt festgesetzt. Dazu zählt die Auskleidung von Decken- und Wandflächen
mit schallabsorbierenden Oberflächen und die Vermeidung bzw. geräuschmindernde Ausführung von querenden
Entwässerungsrinnen im Bereich der Tiefgaragenfahrbahn.
4.9
Grünflächen/Freiflächen
Die nördlich des Gebäudes auf der gesamten west-östlichen Ausdehnung des Grundstücks gelegene Fläche ist mit
einer hochwertigen Grün- und Freiraumgestaltung zu versehen und dauerhaft zu unterhalten. Die genaue Ausführung wird im Durchführungsvertrag geregelt.
4.10
Grünordnerische Festsetzungen
Extensive Dachbegrünung
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse ist für Flachdächer eine Begrünung mit standortgerechter extensiver Vegetation vorgesehen. Hierzu werden Regelungen im Durchführungsvertrag getroffen.
Erhalt von Bäumen
Zum Schutz der großen Blutbuche auf dem südlich anschließenden Grundstück (Flurstück 1832) direkt an der
Grundstücksgrenze wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 (b) BauGB eine Fläche mit Bindung für die Bepflanzung und für
die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Auf diese Weise wird der Wurzelbereich von weiteren Baumaßnahmen weitgehend frei gehalten. Dazu gehören der Erhalt der vorliegenden Betondecke samt Gründung, die Mauer der Grundstücksbegrenzung und die Aussparung der Tiefgaragenbebauung.
Auf diese Weise werden Bodeneingriffe im direkten Umfeld des Baumes weitgehend vermieden. Innerhalb der
festgesetzten Fläche ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten.
Die festgesetzten Maßnahmen zur Begrünung, sowie die im Durchführungsvertrag zu vereinbarenden Gestaltungsund Begrünungsmaßnahmen werden zu einer ökologisch wie gestalterisch wirksamen Grünstruktur im Plangebiet
führen. Die Differenzierung der Freibereiche wird mit der unterschiedlichen Begrünung zusätzlich hervorgehoben.
Darüber hinaus wird damit ein Beitrag zur Ausbildung eines angenehmen Kleinklimas geleistet und gewährleistet,
dass die angestrebten städtebaulichen Qualitäten sich im Freiraum widerspiegeln.
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5.
Umweltbelange
Aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ist die Erstellung eines Umweltberichtes zum Bebauungsplan gemäß § 2a BauGB nicht erforderlich.
Das Verfahren gemäß § 13 BauGB ist nur anwendbar, wenn keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 (6) Nr.7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) bestehen. Davon ist in diesem Fall auszugehen, so dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden kann.
Gleichwohl sind die Umweltbelange darzulegen und in den planerischen Abwägungsprozess einzustellen.
5.1
Schutzgut Mensch – Aspekt Lärm
Zur Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 BauGB wurde im Rahmen des
Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung (Szymanski & Partner, August 2012) erstellt, welche die in Zusammenhang mit der Wohnanlage geplante Tiefgarage sowie den von der Umgebung ausgehenden Verkehrs- und
Gewerbelärm untersucht. Es sind die auf das Plangebiet einwirkenden Schallimmissionen aus dem Straßenverkehr
ermittelt und auf Grundlage der DIN 18005 (Schallschutz in Städtebau) beurteilt worden. Darüber hinaus ist eine
Bewertung der innerhalb des Plangebietes auftretenden Gewerbelärmimmissionen vorgenommen worden.
Beurteilungsgrundlagen
Aufgrund der innerstädtischen Lage des Plangebietes und der gewollten Nachnutzung weitgehend funktionslos
gewordener Flächen mit Wohnbebauung, ist mit einer Vorbelastung durch Schallimmissionen aus dem Umfeld zu
rechnen. So liegt auf der Westseite eine gewerbliche Nutzung in Form eines Parkplatzes vor. Am Veltmanplatz
sind die Immissionen aus dem Verkehr auf der Saarstraße und der Ludwigsallee prägend für das Plangebiet. Im
Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme wird der genehmigten gewerblichen Nutzung sowie der vorhandenen
Verkehrslärm-Vorbelastung im Umfeld durch Anpassung und Festsetzung erhöhter Immissionsrichtwerte Rechnung getragen. Aktive Schallschutzmaßnahmen bzw. größere Abstände zu den Emittenten sind im Innerstädtischen Bereich auf Grund der Lagebeziehungen und der baurechtlichen Rahmenbedingungen in der Regel nicht
ausreichend wirksam und städtebaulich unerwünscht. Daher werden als Beurteilungsgrundlage der schalltechnischen Situation und der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen für die Bebauung und deren Nutzung gegenüber der gewerblichen Schallemittenden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm und gegenüber der verkehrlichen
Lärmbelastung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bzw. die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete festgesetzt. Die innerstädtische Lage des Plangebietes rechtfertigte eine Ausweisung im Plangebiet als
Mischgebiet, in dem ebenfalls uneingeschränkt Wohnen als Nutzung zulässig ist. Da die sonstigen zulässigen Nutzungen hier städtebaulich nicht erwünscht und als eher unverträglich aufgefasst werden, wird die Nutzung als allgemeines Wohngebiet festgesetzt, die Beurteilung hinsichtlich der Lärmthematik erfolgt aber analog einer lageangemessenen Mischnutzung. Nur so lassen sich erhebliche Einschränkungen für die vorliegende gewerbliche Nutzung durch die heranrückende Wohnbebauung ausschließen und unverhältnismäßig aufwendige Schutzmaßnahmen für das Wohngebiet vermeiden. Die Beurteilung der Wohnnutzung auf der Grundlage der Werte für Mischgebiete gewährt dieser damit den gleichen Schutz wie den vorliegenden Wohnnutzungen in der Bebauung im Bereich
der Pontstraße. Der mögliche Immissionskonflikt ist dort im Rahmen der Genehmigungen der gewerblichen Nutzungen, meist gastronomischer Art, bereits als gelöst zu betrachten. Die neue Wohnbebauung rückt nicht näher als
bereits bestehende Wohnutzungen an die bestehenden Gewerbenutzungen heran, löst also keinen neuerlichen
Konflikt aus.
Auch für das Wohnen in innerstädtischen Mischgebieten mit den dort angewandten Immissionsrichtwerten der TA
Lärm, bzw. den Immissionsgrenzwerten und Orientierungswerten der 16. BImschV in Verbindung mit der
DIN 18005 gelten gesunde Wohnverhältnisse als gesichert.
Lärm Verkehr
Pegel bestimmend sind die Emissionen der Saarstraße und der Ludwigsallee. Alle weiteren Straßenzüge sind bei
der Pegelbildung von untergeordneter Bedeutung. Ausweislich der Ergebnisse der Lärmkartierung im Zusammenhang mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist an der ungünstigsten Stelle der Bebauung im Plangebiet Ecke Veltmanplatz / Kreuzherrenstraße mit Belastungen Lnight = 45 bis <50 dB(A) im Nachtzeitraum zu rechnen. Die Belastungen für den 24h Tag sind mit Lden = 60 bis <65 dB(A) angegeben. Auf Grund der unterschiedlichen Berechnungs- und Beurteilungsmethoden fällt der Beurteilungspegel nach RLS 90 für den Tageszeitraum (16h) geringer
aus. Durch Abschirmung der umgebenden Bebauung sowie Eigenabschirmung des Baukörpers im Plangebiet sind
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die Immissionsbelastungen mit Ausnahme der vorgenannten Fassaden nach Abschätzung ca. 10 dB(A) geringer
und liegen damit im Bereich der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete nach DIN 18005.
Aufgrund der zentralen Lage des Plangebietes sind aktive Schallschutzmaßnahmen städtebaulich nicht sinnvoll
und nicht umsetzbar. Deshalb werden passive Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt.
Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen wird nach Maßgabe der schalltechnischen Untersuchung an allen Baugrenzen im Plangebiet Lärmpegelbereich IV , und die erforderlichen Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile festgesetzt. Mit diesen Festsetzungen wird die Einhaltung der Orientierungswerte der
DIN 18005 an den betroffenen Fassadenabschnitten und somit die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse gewährleistet.
Dies muss bei Neu-, Um- und Anbauten eingehalten werden.
Von diesen Festsetzungen können Ausnahmen gestattet werden, wenn ein Sachverständiger den entsprechenden
Nachweis erbringt, dass geringere Maßnahmen ausreichen.
Lärm Tiefgarage
Die der geplanten Wohnanlage zugehörige Tiefgarage wurde anhand der Vorgaben der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt.
Um Beeinträchtigungen durch den die Tiefgarage anfahrenden Verkehr zu unterbinden, sind Schallschutzmaßnahmen im Bereich der Tiefgarageneinfahrt festgesetzt. Dazu zählt die Auskleidung von Decken- und Wandflächen
mit schallabsorbierenden Oberflächen und die Vermeidung bzw. geräuschmindernde Ausführung von querenden
Entwässerungsrinnen im Bereich der Tiefgaragenfahrbahn.
Die Untersuchung zeigt, dass sowohl innerhalb des Tages- als auch innerhalb des Nachtzeitraumes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Auch unter Berücksichtigung längerer Ruhezeiten mit erhöhter
Empfindlichkeit (Sonn- und Feiertags) werden die Beurteilungspegel tags und nachts eingehalten.
Aus den Berechnungen zu den kurzzeitigen Geräuschspitzen geht hervor, dass das Maximalpegelkriterium der TA
Lärm tags und nachts eingehalten wird.
Gewerbelärm - Stellplatzanlagen
Um die Vorbelastung der genehmigten gewerblichen Nutzungen nicht einzuschränken, wird die Festsetzung von
erhöhten Immissionsrichtwerten (vergleichbar einem Mischgebiet - MI) empfohlen. Auf Basis des verwendeten
Emissionsmodells für die Maximalauslastung des Parkplatzes werden im Nachtzeitraum auch die erhöhten Immissionsgrenzwerte der TA Lärm (vergleichbar MI) an der zum Parkplatz gelegenen Fassade um bis zu maximal
10 dB(A) überschritten. Aus sachverständiger Sicht lässt sich dieser Immissionskonflikt nur durch baulichen Schallschutz innerhalb des Plangebiets kompensieren. Im Tageszeitraum sind die Belastungen unbedenklich.
Auf der im Westen angrenzenden Parkplatzfläche sind 65 gewerbliche Stellplätze der benachbarten Gastronomie
zu berücksichtigen. Es ist geprüft worden, ob das Heranrücken der Wohnbebauung an die genehmigte Stellplatznutzung zu Richtwertüberschreitungen an den geplanten Wohnbebauungen innerhalb des Plangebiets führt. Das
verwendete Emissionsmodell reduziert sich auf die maßgeblichen Emissionen und ungünstigste Annahmen. Die
getroffenen Vereinfachungen sind mit Sicherheiten behaftet.
Zur Erhöhung der Prognosesicherheit wird für die Maximalauslastung im Tageszeitraum von einer Bewegung je
Stellplatz und Stunde ausgegangen. Im Nachtzeitraum wird eine 50% Auslastung unterstellt. Die tatsächlichen Belastungen sind auf Basis der Erkenntnisse mehrerer Ortstermine deutlich geringer.
Die höchsten Belastungen treten erwartungsgemäß an den Immissionsorten an den westlichen Fassaden mit direkter Ausrichtung zum Parkplatz auf. Das Maß der Überschreitung beträgt an ungünstigster Stelle bis zu 10 dB(A)
im Nachtzeitraum. Die erforderlichen Mindestabstände zu Pkw-Stellplätzen, die gewährleisten, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte bei einer Nutzung im Nachtzeitraum nicht
überschreiten, können gleichfalls nicht eingehalten werden. Im Tageszeitraum sind die Belastungen insgesamt unbedenklich.
In den Obergeschossen steigen die Pegel trotz des erhöhten Abstands durch die Reduzierung der abschirmenden
Wirkung des vorgelagerten Baukörpers der Tiefgarage um bis zu 3 dB(A). An diesen Fassaden sind für die schutzSeite 19 / 28
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bedürftigen Räume ohne ein zusätzliches Fenster an einer leisen Seite (z.B. Nordfassade) bauliche Schallschutzmaßnahmen erforderlich. An einzelnen Immissionsorten werden die angestrebten Immissionsrichtwerte auch im
Nachtzeitraum um mindestens 1 dB(A) unterschritten.
Die Definition des Immissionsortes in der TA Lärm lautet „0,5m vor dem geöffneten Fenster“. Bei geöffnetem Fenster entfällt zwangsläufig jedoch der passive Schallschutz. Hintergrund dieser Definition war das „Lüftungsbedürfnis“
der Bewohner sowie eine Umgehung möglicher akustischer „Störeinflüsse“ bei Messungen durch die Raumakustik.
Bei der Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm wird das Lüftungsbedürfnis durch
zusätzliche schallgedämmte Lüftungseinrichtungen berücksichtigt. Ein Öffnen der Fenster im Nachtzeitraum ist
somit nicht mehr erforderlich.
Im konkreten Fall ist aus sachverständiger Sicht bei unverändertem Planinhalt und Sicherung der angrenzenden
gewerblichen Stellplatznutzung der Immissionskonflikt, ausgelöst durch das Heranrücken, nur durch ein sogenanntes Konzept architektonischer Selbsthilfemaßnahmen in Verbindung mit passivem Schallschutz zu kompensieren.
Für Aufenthaltsräume, die nur Fenster besitzen, die zur Lärmquelle gewerblicher Parkplatz orientiert sind, wird vor
jeweils einem notwendigen Fenster ein zusätzlicher transparenter „Schallschirm“ montiert. Dieser Schallschirm als
vorgesetztes Fassadenteil stellt einen aktiven Schallschutz dar und führt vor dem Fenster zu einer Pegelminderung
von ca. 10 dB(A), dem Einhalten der Immissionsrichtwerte und damit bei einem gekippten Fenster zu unbedenklichen Belastungen im Innenraum. Darüber hinaus ist eine Messung nach TA Lärm 0,5 m vor dem geöffneten Fenster faktisch durch den Schallschirm nicht mehr möglich. Alle weiteren Fenster dieser Räume dienen ausschließlich
der Belichtung. Ein nach TA Lärm zu berücksichtigender Immissionsort wird an diesen Fenstern im Nachtzeitraum
ausgeschlossen.
Freizeitanlagen und Gaststätten
An der Pontstraße sind umfangreiche gastronomische Nutzungen insbesondere auch Außengastronomie im rückwärtigen Bereich zu berücksichtigen. Es wird unterstellt, dass diese vorhandenen gewerblichen Nutzungen im
Rahmen des genehmigten Umfangs an den jeweils angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen die maßgeblichen
Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreiten. Für die Bebauung im Bestand sind aus ungünstiger Sicht
mindestens die Immissionsrichtwerte für Mischgebiet (MI) einzuhalten. Auf Grund der umfangreichen Vorbelastung
werden für das Plangebiet trotz der Ausweisung allgemeines Wohngebiet (WA) gleichlautende Immissionsrichtwerte festgesetzt.
Die zukünftig im Plangebiet zu berücksichtigenden Immissionsorte weisen z.T. deutlich größere Abstände zu den
relevanten Quellen im Bestand auf. Auf Grund der sich aus den mittleren Abständen ergebenden Pegelminderung
sind damit im Plangebiet geringere Belastungen als im Bestand zu prognostizieren. Die zulässigen Emissionen
werden durch die vorhandenen direkt angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen im Bestand dimensioniert. Unverhältnismäßige Einschränkungen der genehmigten gewerblichen Nutzungen sind damit in der vorliegenden Situation auszuschließen. Ein sich verschärfender Immissionskonflikt durch die schutzbedürftigen Nutzungen im Plangebiet ist somit nicht zu besorgen. Eine weitere Detaillierung zur Beurteilung des Immissionskonfliktes ist im Rahmen der Bauleitplanung in der vorliegenden Situation aus sachverständiger Sicht nicht erforderlich.
5.2
5.3
Schutzgut Mensch – Aspekt Luftschadstoffe
Durch die zusätzlichen ca. 80 Kfz-Tiefgaragenstellplätze werden etwa 150 tägliche Fahrbewegungen von / zum
Veltmanplatz bzw. in der Kreuzherrenstraße erwartet. Zur Bestimmung der möglichen Luftschadstoff-Immissionen
bezüglich der unmittelbar benachbarten Wohnnutzung aus dem Betrieb der geplanten Tiefgarage wird im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens ein Gutachten zur Lufthygiene erarbeitet, das die Belastungen die für unmittelbare Wohnnachbarschaft beurteilt.
Der Nachweis der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der möglichen
Luftschadstoff-Immissionen aus dem Betrieb der Tiefgarage ist im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu
erbringen.
Schutzgut Mensch – Aspekt Besonnung
Die geplante Bebauung im Plangebiet orientiert sich in ihrer Lage an der vorhandenen Bebauung, die aufgrund ihrer Nutzung entbehrlich geworden ist. Die neuen Baukörper werden, insbesondere im westlichen Gebäuderiegel,
eine höhere, der geplanten Nutzung und der Lage angemessene Kubatur erhalten. In einer Verschattungsstudie ist
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Fassung vom 04.06.2013
geprüft worden, inwieweit die Bestandsbebauung insbesondere die Rückseiten der nördlich gelegenen Bebauung
am Veltmanplatz von dieser Höhenentwicklung hinsichtlich der Besonnung betroffen werden.
Zur Beurteilung der Besonnung bzw. Verschattung von Gebäudefassaden gibt es keine rechtlich verbindlichen Kriterien. Soweit die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandflächen eingehalten werden, wird in der Regel
davon ausgegangen, dass die Belichtung und Besonnung im ausreichenden Maße gewährleistet ist.
Zur Beurteilung der Besonnung werden die Empfehlungen der DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ herangezogen. Dort werden zwei Maße formuliert, die für mindestens einen Wohnraum pro Wohnung erfüllt sein sollen. Zum
einen soll am Stichtag 17. Januar die minimale Besonnungsdauer eine Stunde betragen, zum anderen soll zur
Tag-/Nachtgleiche (i.d.R. 21. März und 23. September) die Besonnungsdauer mindestens vier Stunden währen.
In einem dreidimensionalen Simulationsmodell wurden für die betreffenden Tage die Sonnenstände und der jeweilige Schattenwurf berechnet und diese aus verschiedenen Perspektiven visualisiert. Darin wurde die Besonnungsdauer jedes Fensters in der Fassade bestimmt. Es wurde die Verschattung durch die vorliegenden Bestandsgebäude dem Schattenwurf der Neubebauung nach Planung gegenüber gestellt.
Im Ergebnis der gutachterlichen Berechnungen konnte festgestellt werden, dass keines der Nachbargebäude an
der Kreuzherrenstraße wie auch am Veltmanplatz von einer planungsbedingten Beeinträchtigung betroffen ist. Die
Bebauung entlang der Kreuzherrenstraße wird in weitgehend demselben Ausmaß verschattet, wie in der Bestandssituation. Dort gibt es keine signifikanten Veränderungen. Für die Rückseiten der Bebauung am Veltmanplatz ergeben sich durch die höhere Neubebauung des westlichen Gebäuderiegels und der Verlängerung des
nördlichen Gebäudeteils zusätzliche Schattenbilder, die jedoch weitgehend den Empfehlungen der DIN 5034 entsprechen. Lediglich das Gebäude Veltmanplatz 7 wird in Teilen bis ins zweite Obergeschoss soweit zusätzlich verschattet, dass für eine von acht Wohnungen am Stichtag 17. Januar die Empfehlung der DIN 5034 von einer Stunde Besonnung nicht eingehalten werden kann. Dies betrifft eine Wohneinheit im Hochparterre im nach Süden abgeknickten Gebäudeteil Veltmanplatz Nr. 7.
Für die Stichtage der Tag- und Nachtgleiche, an denen für einen Aufenthaltsraum in Wohnungen eine Besonnungsdauer von vier Stunden nach der DIN 5034 empfohlen wird, unterschreitet keine Wohnung dieses Kriterium.
Vorsorglich ist die Besonnung auch für den Sommerstichtag 21. Juni bestimmt und mit der Bestandssituation verglichen worden. Für diesen Fall konnten keine von der Bestandsituation abweichende Beeinträchtigungen gefunden werden.
Innerhalb dicht bebauter Gebiete insbesondere innerhalb innerstädtischer Bebauung ist die Situation nicht ungewöhnlich, dass die Empfehlungen der DIN 5034 nicht an allen Stellen eingehalten werden können.
Gemäß § 1a (2) BauGB ist sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen. Dahingehend ist die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen u.a. durch Wiedernutzbarmachung von Flächen zu verringern. Diesem Grundsatz wird hier gefolgt. Es ist Wille der Stadt, untergenutzte Flächen im Innenstadtbereich durch eine geeignete Bebauung mit notwendigen und nachgefragten Nutzungen zu erschließen und der Nachfrage zur Verfügung zu stellen. Diese städtebaulich gewollte Entwicklung kann in Einzelfällen und in geringem Umfang zu Unterschreitungen
der Empfehlungen der DIN 5034 an der Nachbarbebauung führen. In diesem Fall wird eine Empfehlung zur Besonnung (eine Stunde Besonnung am 17. Januar) der DIN 5034 an einer Wohnung im Gebäude Veltmanplatz Nr.7
nicht eingehalten. An allen anderen Wohnungen wird diese Empfehlung erfüllt. Die andere Empfehlung der
DIN 5034 (vier Stunden Besonnung zur Tag-/Nachtgleiche) wird an allen Wohnungen eingehalten.
Um die Besonnung durch Modifikationen am geplanten Baukörper entsprechend der Empfehlungen der DIN 5034
zu erfüllen, müsste ein massiver Eingriff in die Kubatur des westlichen Baukörpers vorgenommen werden, so dass
dieser nur unwesentlich in der Höhe über die ein- bis zweigeschossige Bestandsbebauung hinaus ginge. Dies würde dem städtebaulichen Ziel, in diesem Bereich innerstädtisches Wohnen mit einer städtebaulichen sinnvollen Dimensionierung zu fördern und untergenutzte Flächen dafür nutzbar zu machen, entgegenstehen. Eine für diese
Nutzung angemessene Bebauung würde damit an diesem Standort ausgeschlossen.
Die sehr geringe Beeinträchtigung durch Verschattung ist somit zu tolerieren. Die Verschattung der Gartengrundstücke wurde nicht untersucht, da hierzu keine rechtlichen Grundlagen existieren. Festlegungen für eine notwendige Besonnung sind immer nur für Räume innerhalb von Gebäuden definiert. Dennoch lassen sich Aussagen
treffen, in wie weit das Vorhaben Einfluss auf die Gärten nimmt:
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In der Regel ist eine Nutzung der Gartengrundstücke nur im Sommerhalbjahr, also von ca. März bis September,
üblich. Für die Wintermonate ist die Nutzung von Natur aus in der Regel eingeschränkt. Durch die meist geschlossene Wolkendecke ist in diesen Monaten eine längerfristige, durchgehende direkte Besonnung der Grundstücke
eher selten.
In den Wintermonaten wäre bei direkter Besonnung über den gesamten Tag, eine Verschattung aller sechs Gartengrundstücke feststellbar. Diese ist sowohl durch die bereits vorhandene niedrige Innenblock-Bebauung, als
auch durch das Vorhaben bedingt. Dennoch kann an den Grundstücken Veltmanplatz 2-5 eine Besonnung der
Gärten zwischen 14:00 und 16:00 Uhr festgestellt werden. Auch am Grundstück Veltmanplatz 6 ist im Zeitraum
zwischen 15:00 bis 16:00 noch eine Besonnung festzustellen.
Zur Tag- und Nachtgleiche ist für die Grundstücke 2-4 kein Einfluss durch die Planung festzustellen. Der Garten
des Hauses Nr. 5 wird nur am Südende des Gartens geringfügig für ca. eine Stunde betroffen. Am Grundstück des
Gebäudes Veltmanplatz 6 ist ab ca. 12:30 Uhr in Teilbereichen eine Verschattung des Gartens feststellbar. Ab ca.
15:30 Uhr ist nur noch das Gartengrundstück des Gebäudes Veltmanplatz 7 betroffen.
Im Sommer, am Stichtag 21. Juni, ist eine vorhabenbedingte Verschattung zwischen 14:00Uhr und 16:00Uhr auf
das Gartengrundstück des Gebäudes Veltmanplatz 7 feststellbar. Die Gebäude Veltmanplatz 2-6 sind von keinem
Einfluss durch das Vorhaben betroffen.
5.4
Grün- und Freiflächen
Das Plangebiet ist durch einen Großteil versiegelter Flächen gekennzeichnet, vereinzelt liegen in den Hinterhöfen
Grünbereiche die mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sind.
Gegenüber der geplanten Wohnbebauung liegt die Grünanlage Veltmanplatz, die stark zur Saarstraße hin ansteigt
und durch alten Baum und Strauchbestand, einen Teich, ein Wegesystem und einem kleinen Kinderspielplatz geprägt ist. Der Veltmanplatz verbindet die Innenstadt mit dem Lousbergviertel und dem Erholungsgebiet Lousberg.
Auf den nicht über- und unterbauten Freiflächen wird eine attraktive Grüngestaltung angelegt und über den zum
Bebauungsplan zugehörigen Durchführungsvertrag gesichert. Sie ist entsprechend den Vereinbarungen dauerhaft
zu erhalten und zu pflegen. Für den hausnahen Kinderspielplatz wird im nördlichen Bereich eine ca. 65m² große
Fläche, für die Anlage eines Kinderspielplatzes vorgesehen und von Bebauung freigehalten, wenn der Bedarf
durch den Zuzug von Familien mit Kindern tatsächlich vorhanden ist. Hierzu erfolgen Regelungen im Durchführungsvertrag.
Darüber hinaus sind auf den Flächen, die von Tiefgaragen unterbaut sind, weitgehend Grüngestaltungen anzulegen. Davon ausgenommen sind Flächen, die als begehbare Terrassen vorgesehen sind, sowie diejenigen Flächen
des Innenhofes, die zur Erschließung dienen.
Um den Nutzungsdruck auf die benachbarte Grünanlage „Veltmanplatz“ zu begrenzen und sinnvoll zu lenken, wird
der Vorhabenträger eine Aufwertung und Anreicherung von Flächen in dieser Parkanlage vornehmen. Diese Maßnahmen werden ebenfalls über den Durchführungsvertrag gesichert.
5.5
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
Grundsätzlich ist die Natur auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen zu schützen
und die Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu
sichern.
Der Flächennutzungsplan weist für diesen Bereich gemischte Baufläche aus.
Die Fläche wird nicht vom Landschaftsplan erfasst.
Tiere
Bei der zu betrachtenden Fläche handelt es sich um durch Gebäude, Straßenführungen und Parkplätze versiegelte
Bereiche. In den Hinterhöfen liegen kleinere Grünbereiche, die Baum- und Strauchstrukturen aufweisen. Im Plangebiet wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Januar
2012). Es wurden keine planungsrelevanten Arten angetroffen.
Das Plangebiet ist weitgehend überbaut und versiegelt. Die Gebäude sind intakt und daher dicht abgeschlossen,
so dass sie für Tiere, wie z.B. Fledermäuse nicht zugänglich sind. Auch Keller und Dachräume sind abgeschlossen
und weisen aufgrund der verputzten Wandflächen keine Eignung für den Aufenthalt der Tiere auf. Aufgrund der
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Versiegelung und des Zustandes der Gebäude ist keine Eignung als Habitat für andere Arten, wie die Haselmaus
oder die Geburtshelferkröte gegeben.
Das Plangebiet weist für planungsrelevante Vogelarten nur eine sehr begrenzte Eignung auf. Dies gilt z.B. auch für
geschützte Gebäudebrüter wie Schleiereulen oder Turmfalken. In begrenzten Umfang liegt eine Eignung für Mehlund Rauchschwalben vor, es konnten aber keinerlei Nist- und Brutaktivitäten aufgefunden werden.
Für weitere Artengruppen, wie Schmetterlinge, Libellen, Heuschrecken, Käfer u.a. sind die Lebensraumbedingungen „nicht außergewöhnlich genug“, um seltenere oder gefährdete Arten zu beherbergen. Insofern ist hier nicht mit
Standortspezialisten zu rechnen, die in der artenschutzrechtlichen Prüfung besonders zu beachten wären.
Bei den durchgeführten Begehungen ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass sich planungsrelevante Arten, die ihre Lebensraumbedingungen auf der Fläche vorfinden, dort aufhalten. Diesbezüglich sind jedoch die Fenster und
Türen bis zum Zeitpunkt des Baubeginns geschlossen zu halten, damit keine Fledermausarten die Gebäude beziehen können. Um keine sogenannten „Allerwelts-Vogelarten“ während der Brutzeit zu stören, sind durchzuführende Gehölzrückschnitte in den Wintermonaten (1. Oktober bis 28. Februar) durchzuführen.
Aufgrund der Prüfung kann das Vorkommen von streng und besonders geschützten Tierarten im Bereich des Geltungsbereiches ausgeschlossen werden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigen auf die Tierwelt hervorgerufen werden.
Pflanzen
Gemäß § 13a (2) Nr.4 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren, in den Fällen des (1) Satz 2 Nr.1 Eingriffe, die
auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit ist eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht erforderlich.
Die Bestandsbäume auf der Nordseite der geplanten Bebauung, von denen zwei unter die Baumschutzsatzung der
Stadt Aachen fallen, können zur Umsetzung der Planung nicht erhalten werden. Die Entfernung der Bäume aufgrund der Abbruch- oder Baumaßnahmen wird im Zuge des notwendigen Baugenehmigungsverfahrens mit dem
Sachgebiet Baumschutz abgestimmt.
Ein Baum im nordwestlichen Teil des Plangebietes, der ebenfalls unter die Baumschutzsatzung fällt, wird erhalten
und in die Grüngestaltung integriert. Da hier die genannte Satzung greift, wird auf eine Festsetzung im Rahmen
des Bebauungsplanes verzichtet.
Die nicht über- und unterbaute Fläche auf der nördlichen Seite des Baugebietes wird mit einer hochwertigen Grünund Freiraumgestaltung ausgestattet und unterhalten. Näheres regelt der Durchführungsvertrag.
Der Innenhof der geplanten Wohnanlage ist größtenteils mit einer Tiefgarage unterbaut, die mit einer ausreichend
dicken Aufbauschicht versehen wird, so dass in Teilen Rasen, Strauch- und Heckenpflanzungen möglich sind.
5.6
Schutzgut Wasser
Der Erhalt der Gewässer und ihrer Funktionen für den Menschen und den Naturhaushalt sowie die Gefahrenabwehr stehen im Vordergrund.
Grundwasser
In den Deckschichten herrschen überwiegend Böden mit geringer Wasserdurchlässigkeit (kf = 10-8 bis 10-6 m/s)
und schwacher Staunässe vor. Unterhalb der Deckschichten lagern Böden mit überwiegend geringer bis mittlerer
Wasserdurchlässigkeit (kf = 10-9 bis10-4 m/s).
Der Flurabstand des Grundwassers beträgt gemäß Kartenangabe drei bis fünf Meter, von Süden nach Norden hin
ansteigend.
Sollten Bauwerke bzw. Aufgrabungen ins Grundwasser hineinreichen, sind hydrogeologischen Gutachten aufzustellen, welche Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers (z.B. eine druckwasserdichte Ausbildung der Tiefgeschosse oder eine Umleitung des Grundwasserstromes um die Tiefgeschosse herum) aufzeigen.
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Für die Unterbringung der bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Stellplätze ist eine Unterbauung größerer Teile
des Grundstücks durch eine Tiefgarage zulässig und geplant. Die Planung sieht vor, dass die Tiefgarage in Ihrer
Höhenlage mit geplant OKF von ca. 179,30 m ü.NHN nicht wesentlich tiefer liegt, als die Kellergeschosse der Bestandsbebauung bzw. die bisherige Hoffläche des Bestandes mit ca. 179,50 m ü.NHN. Zur Beurteilung der Grundwassersituation und der Bodenverhältnisse ist ein Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung zum
Plangebiet erstellt worden (Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH, Dezember 2011). Durch vor Ort eingebrachte
Rammkernbohrungen wurde ein Flurabstand zu einem zusammenhängenden Grundwasservorkommen von 6,40 m
bis 6,60 m festgestellt. Damit liegt die wasserführende auf einer Höhe von ca. 174,00 m bis 175,00 m deutlich unterhalb der geplanten Baukörper.
Es ist also nicht vorgesehen, dass Bauwerke bzw. Aufgrabungen ins Grundwasser hineinreichen, besondere Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers und sind nicht zu besorgen. Dahingehend sind auch keine Grundwasserabsenkungen oder –ableitungen nach der Bauphase vorgesehen. Zeitweise wird nach Niederschlägen aufgrund
des insgesamt nur halbdurchlässigen, angeschütteten und gewachsenen Baugrundes möglicherweise drückend
einwirkendens Stauwasser vor erdberührten Außenwänden bilden. Diese Problematik lässt sich jedoch durch bewährte Maßnahmen wie wasserdruckdichte Abdichtungen bewältigen. Die konkrete Ausgestaltung wird im Baugenehmigungsverfahren zu klären sein.
Oberflächengewässer
Das anfallende Niederschlagswasser unbebauter Grundstücke ist grundsätzlich, dem § 55 (2) WHG in Verbindung
mit § 51 a LWG entsprechend, in ein Gewässer einzuleiten ( oder zu versickern), wenn dies möglich ist und die
entsprechenden Flächen nicht bereits kapazitätsmäßig in den vorhandenen Kanalleitungen der Stadt Aachen berücksichtigt wurden.
Das B-Plangelände ist vollständig bebaut. Eine Einleitung in ein Gewässer ist nicht möglich.
Hochwasserschutz
Das Gelände ist zurzeit nahezu vollständig versiegelt. Es gehört zum Einzugsgebiet der Wurm.
Aus Hochwasserschutzgründen ist der Niederschlagswasserabfluss aus dem B-Plangebiet grundsätzlich auf den
momentanen Abfluss zu begrenzen.
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind nicht vorhanden.
Entwässerung/-konzept
Das Plangebiet ist bezüglich des anfallenden Niederschlagswassers und anfallenden Schmutzwassers über die
Mischwasserkanäle der angrenzenden Straßen erschlossen.
Sollten grundwasserbeeinflussende Maßnahmen während der Bauphase notwendig sein, so werden diese im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der unteren Wasserbehörde ebenso abgestimmt wie die dann vorzulegende Entwässerungsplanung. Die Vorschriften der Kanalanschlusssatzung werden berücksichtigt.
5.7
Schutzgut Boden
Nach dem derzeitigen Planungsstand befand sich auf dem Grundstück Veltmanplatz 3 der Eintrag einer Altlastenverdachtsfläche. Durch Bauaktenrecherchen und Bodenuntersuchungen konnte der Altlastenverdacht ausgeräumt
werden.
Das Grundstück verbleibt als Altstandort AS 473 im Altlastenverdachtsflächenkataster nach § 8 Landesbodenschutzgesetz NRW mit „nachrichtlicher“ Kennzeichnung. Punktuelle Restbelastungen können nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so dass sich bei zukünftigen Baumaßnahmen mit Erdarbeiten aufgrund dessen stofflicher
Zusammensetzung bestimmte Anforderungen bezüglich des Umgangs mit den Bodenmaterialien ergeben. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Rückbau- und/oder Erdarbeiten unter gutachterlicher Begleitung durchgeführt werden.
5.8
Schutzgüter Luft und Klima
Lokalklima
Der genannte Ortsbereich in der nördlichen Innenstadt wird nach den Bewertungen aus dem Gesamtstädtischen
Klimagutachten dem Klimatop Innenstadtklima zugeordnet. D.h. in diesem baulich hoch verdichteten InnenstadtbeSeite 24 / 28
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reich bilden sich witterungsbedingt zeitweise sehr starke Wärmeinseln. Gleichzeitig führt der deutlich reduzierte
Luftaustausch nachweislich zu bioklimatischen und lufthygienischen Belastungen.
Die neue Flächenausnutzung für die Wohnbebauung einschließlich der Flächen für die Tiefgarage sieht eine GRZ
von 0,85 vor. Von den geplanten ca. 1.740 m² Freiflächen (gegenüber ca. 1.320 m² im Bestand) werden etwa 45 %
begrünt sein. Zusammen mit der im Durchführungsvertrag festgesetzten extensiven Dachbegrünung von mehr als
1.000 m² auf den verschiedenen Teildächern ist zu erwarten, dass die lokalklimatische Situation gegenüber dem
Ist-Zustand verbessert wird.
5.9
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Besondere Kulturgüter finden sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die vorhandene Bebauung als
gegebenes Sachgut ist aufgrund seiner geringen Nutzbarkeit entbehrlich.
Im Plangebiet ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. In einer sondierenden Voruntersuchung (Goldschmidt, Zwischenbericht März 2012) ergab eine Urkundenrecherche, dass auf dem Urkatasterplan von Aachen
vom Beginn des 19. Jh. noch keine Bebauung auf dem Untersuchungsgelände erkennbar ist, während der Rappardplan von 1860 an dieser Stelle ein langgestrecktes, größeres Gebäude zeigt. In Sondierungen auf dem Grundstück sind Fundamentreste entdeckt worden, die zu diesem Gebäude gehört haben könnten. Wahrscheinlich handelt es sich um die ehemalige Fabrik des Arnold Deden, dem das Gelände mit dem früheren Kreuzherrenkloster
(südlich des Plangebietes) seit 1824 gehörte.
Die nach dem Krieg an dieser Stelle abgetragenen Mauern sind flächendeckend etwa in einer Tiefe von 20 bis
30 cm unterhalb der heutigen Geländeoberkanten erhalten. Die dazwischen liegenden Bereiche sind bis zur Baueingriffstiefe in weiten Bereichen mit modernen Bauschuttverfüllungen aufplaniert. Nur an einigen Stellen fanden
sich noch ältere Planier- bzw. Verfüllschichten aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg, deren Oberkante entsprach
in etwa der erreichten Baueingriffstiefe.
Die auf dem Plangebiet durchgeführte Sachstandsermittlung (NW 2012/1013) erbrachte bislang unbekannte Baubefunde der Neuzeit. Das Gebiet ist zur Eintragung als Bodendenkmal nach § 3, 4 DSchG NW vorgesehen. Aus
diesem Grund müssen anstehende Bodeneingriffe archäologisch untersucht und dokumentiert werden. Die Durchführung der entsprechenden Arbeiten können bei der zuständigen Außenstelle des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland beantragt werden (Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 - 9039
0 / Fax: 9039 199). Mit Blick auf die verfügbaren Fachkräfte und die vorhandenen öffentlichen Mittel sowie die konkret anstehenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz, der Pflege und der Erforschung der Bodendenkmäler hat sich die Umsetzung der Maßnahme der Zeitplanung des Amtes anzupassen.
Alternativ bleibt es dem Antragsteller unbenommen, freiwillig und auf eigene Kosten eine archäologische Fachfirma
zu beauftragen. Vor Beginn der archäologischen Arbeiten muss eine Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG NW
bei der Bezirksregierung Köln eingeholt werden.. Zur Möglichkeit archäologischer Funde und der notwendigen begleitenden Maßnahmen ist ein Hinweis in die schriftlichen Festsetzungen aufgenommen worden.
5.10
Hinweise
Im Bebauungsplan sind Hinweise zu archäologischen Bodenfunden, zur Altlastenverdachtsfläche und zu möglichen Kampfmittelfunden aufgenommen. Diese Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen
der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im Plangebiet Rechnung. Die erforderlichen gutachterlichen Begleitungen werden im Durchführungsvertrag geregelt.
6.
Auswirkungen der Planung
Durch die Planung wird ein Grundstück, das durch den Wegzug der dort bisher angesiedelten Hochschulinstitute
seiner Nutzung entledigt wird, wieder für eine wichtige innerstädtische Funktion reaktiviert. Dadurch wird dem Prinzip „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ gefolgt und dazu beigetragen, neue Inanspruchnahme von Flächen
in Stadtrandlage zu reduzieren. Diesbezüglich können die bei einer Planung auf der „grünen Wiese“ erforderlichen
Verkehrswege und die damit verbundenen Emissionen bei der Nutzung dieses innerstädtischen Grundstückes
vermieden werden.
Ferner erfolgt durch die Ansiedlung der geplanten Wohnnutzung die wirtschaftliche Ausnutzung der vorhandenen
Infrastruktur, insbesondere der Verkehrseinrichtungen des ÖPNV.
Aufgrund der vorgesehenen Wohnungstypen, die im Wesentlichen auf Einzelpersonen und Paare, in kleinerem
Umfang auf Wohngemeinschaften und eventuell auch Familien zugeschnitten sind, wird die Möglichkeit einer urbaSeite 25 / 28
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nen Wohn- und Lebenssituation an diesem Standort geschaffen. Als Zielgruppe werden damit besonders auch
Personen aus dem Umfeld der Hochschulen angesprochen, für die ein erhöhter Bedarf in den nächsten Jahren erwartet wird. Dadurch kann zu einer Verbesserung des Wohnungsmarktes in diesem Mietersegment in der Stadt
Aachen beigetragen werden.
Im Aufstellungsverfahren wurden alle Belange, die von der Umsetzung des beabsichtigten Vorhabens betroffen
sind, ermittelt und bewertet. Es wurde ein Verschattungsgutachten erarbeitet, aus dem hervorgeht, dass lediglich
ein Gebäude von einer planungsbedingten Beeinträchtigung durch eine Erweiterung des Schattenbildes nach
Westen so betroffen ist, dass es im Winter (Stichtag 17. Januar) bei einer von acht Wohneinheiten zu einer Un
terschreitung der Empfehlung der DIN 5034 Teil 1 kommt. In einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme
wurden die Auswirkungen der Bebauung auf die Gärten beschrieben. Es ist davon auszugehen, dass die geplan
te Bebauung zu einer unterschiedlich ausgeprägten stärkeren Verschattung der Nachbargärten führen wird.
Das geplante Vorhaben hat Auswirkungen auf die Nachbarschaft. Es werden bestehende Sichtbeziehungen eingeschränkt und es kommt zu einer stärkeren Verschattung von Wohnungen und deren Freibereichen. Diesen Belangen steht aber gegenüber, dass mit dem geplanten Vorhaben dringend benötigter Wohnraum in der Innenstadt geschaffen wird, der die hervorragenden Standortvorteile für eine Wohnnutzung, wie Lage im Übergangsbereich
Lousberg und Innenstadt, gute verkehrliche Anbindung an den ÖPNV und die direkte Nähe zu den Hochschuleinrichtungen und Infrastruktureinrichtungen, nutzen kann. Außerdem müssen die erforderlichen Abstandsflächen
gemäß der Bauordnung NRW im Rahmen der Baugenehmigung nachgewiesen werden, so dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt sind. Der Bebauungsplan entspricht der Forderung des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdichtung zur Innenentwicklung und damit der Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen, die noch
nicht baulich genutzt wurden.
7.
Kosten
Für die Stadt Aachen entstehen keine benennbaren Kosten. Sämtliche entstehenden Planungskosten, sowie die
Aufwertung in Teilen der Parkanlage Veltmanplatz werden nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des Durchführungsvertrages vom Vorhabenträger getragen.
8.
Durchführungsvertrag
Zur Sicherung der Umsetzung der Planung wird zum Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen. Der Vertrag beinhaltet Regelungen für die Errichtung des hausnahen Kinderspielplatzes, die Option einer Flächenbereitstellung für eine eventuelle künftige Durchwegung Veltmanplatz/ Wittekindstraße, die Kostenbeteiligung an der geplanten Aufwertung Veltmanplatz, die gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten
aus Gründen des Bodenschutzes/Altlasten und der archäologischen Begutachtung. Außerdem werden die Pflanzund Begrünungsmaßnahmen vertraglich geregelt. Der Vertrag trifft Regelungen zur architektonischen Gestaltung
der Fassaden, die sich zum öffentlichen Raum hin orientieren, mit Leitdetails für Fenster/Außentüren, Geländer,
Toranlage usw., sowie der Außenanlagen.
Darüber hinaus wird die Verpflichtung des Vorhabenträgers festgehalten, das Vorhaben entsprechend den Bestimmungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und den ergänzenden vertraglichen Abreden zu einem
bestimmten Termin fertig zu stellen.
Weiterhin wird darin die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur fristgerechten Durchführung und Kostentragung der
im Einzelnen zu bestimmenden Erschließungsmaßnahmen vereinbart.
Weiterhin werden in dem Durchführungsvertrag Regelungen getroffen zur Finanzierung und fristgerechten Umsetzung von sonstigen Maßnahmen.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße 9.
Begründung zur Satzung
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Plandaten
ca. m2
Allgemeines Wohngebiet
3.894
Gesamtfläche Plangebiet
3.894
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
.2013
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 942 - Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße - als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den
.2013
(Marcel Philipp)
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 04.06.2013
Anlage 1 Berichtigung Flächennutzungsplan
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße Eingaben der Öffentlichkeit
für den Bereich Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße/Heilig-Kreuz-Kirche und Wittekindstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand: 07.03.2013)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 942
Schreiben 1 vom 04.11.2012,
an den OBM und an Frau Nacken........................................ 3
Schreiben 2 vom 21.11.2012,
mit ca. 280 Unterschriften .................................................... 5
Anlage 1 zum Schreiben 2 vom 21.11.2012,
Unterschriftenliste ....................................... 6
Anlage 2 zum Schreiben 2 vom 21.11.2012,
Unterschriftenliste ....................................... 7
Schreiben 3 vom 14.12.2012,
Turpinstraße 33, Aachen .......................................................................................... 8
Schreiben 4 vom 09.01.2013,
Veltmanplatz 11, 52062 Aachen ................................................................... 9
Schreiben 5 vom 10.01.2013,
Bergstraße 42, 52062 Aachen...................................................................... 24
Schreiben 6 vom 10.01.2013,
Veltmanplatz 4, 52062 Aachen ............................................... 25
Schreiben 7 vom 11.01.2013,
Veltmanplatz 4, 52062 Aachen ............................................... 38
Schreiben 8 vom 11.01.2013,
Ursulinerstr. 1, 52062 Aachen........................................ 42
Schreiben 9 vom 11.01.2013,
Veltmanplatz 4, 52062 Aachen ........................................................................... 44
Schreiben 10 vom 13.01.2013,
Veltmanplatz 11, 52062 Aachen......................................................... 50
Schreiben 11 vom 13.01.2013,
Veltmanplatz 4, 52062 Aachen .............................................. 51
Schreiben 12 vom 14.01.2013,
Viktoriastraße 73-75, 52066 Aachen ................................... 53
Schreiben 14
Veltmanplatz 7, 52062 Achen..................................................................................... 76
Schreiben 15
Pontdriesch 10, 52062 Aachen................................................................................ 86
Seite 2 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 1 vom 04.11.2012,
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
an den OBM und an Frau Nacken
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 1,
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
an den OBM und an Frau Nacken, - S. 2 -
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 2 vom 21.11.2012,
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
mit ca. 280 Unterschriften
Seite 5 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Anlage 1 zum Schreiben 2 vom 21.11.2012,
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Unterschriftenliste
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Anlage 2 zum Schreiben 2 vom 21.11.2012,
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Unterschriftenliste
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 3 vom 14.12.2012,
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Turpinstraße 33, Aachen
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 4 vom 09.01.2013,
S. 1
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Veltmanplatz 11, 52062 Aachen
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 4 - S. 2 -
Seite 10 von 86
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 4 - S. 3 -
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 4 - S. 4 -
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 4 - S. 5 -
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 4 - S. 6 -
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 4 - S. 7 -
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 4 - S. 8 -
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 4 - S. 9 -
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 4 - S. 10 -
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Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 4 - S. 11 -
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Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 4 - S. 12 -
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Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
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Schreiben 4 - S. 13 -
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Schreiben 4 - S. 14 -
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Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 4 - S. 15 -
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Schreiben 5 vom 10.01.2013,
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Bergstraße 42, 52062 Aachen
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Schreiben 6 vom 10.01.2013,
S. 1
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Veltmanplatz 4, 52062 Aachen
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Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 6 - S. 2 -
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 6 - S. 3 -
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Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 6 - S. 4 -
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Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 6 - S. 5 -
Seite 29 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 6 - S. 6 -
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 6 - S. 7 -
Seite 31 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 6 - S. 8 -
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 6 - S. 9 -
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Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 6 - S. 10 -
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 6 - S. 11 -
Seite 35 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 6 - S. 12 -
Seite 36 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 6 - S. 13 -
Seite 37 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 7 vom 11.01.2013,
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Veltmanplatz 4, 52062 Aachen
Seite 38 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 7 - S. 2 -
Seite 39 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 7 -S. 3 -
Seite 40 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 7 - S.4 -
Seite 41 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 8 vom 11.01.2013, Pfarrei
- S. 1 -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
52062 Aachen
Seite 42 von 87
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 8 - S. 2 -
Seite 43 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 9 vom 11.01.2013,
- S. 1 -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Veltmanplatz 4, 52062 Aachen
Seite 44 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 9 - S. 2 -
Seite 45 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 9 - S. 3 -
Seite 46 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 9 - S. 4 -
Seite 47 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 9 - S. 4 -
Seite 48 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 9 - S. 5 -
Seite 49 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 10 vom 13.01.2013,
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
52062 Aachen
Seite 50 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 11 vom 13.01.2013,
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Veltmanplatz 4, 52062 Aachen
Seite 51 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 11 - S. 2 -
Seite 52 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 12 vom 14.01.2013,
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
5, 52066 Aachen
Seite 54 von 87
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 12 - S. 2 -
Seite 54 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 12 - S. 3 -
Seite 56 von 87
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 12 - S. 4 -
Seite 57 von 87
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 12 - S. 5 -
Seite 58 von 87
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 12 - S. 6 -
Seite 59 von 87
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 12 - S. 7 -
Seite 60 von 87
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 12 - S. 8 -
Seite 61 von 87
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 12 - S. 9 -
Seite 62 von 87
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 12 - S. 10 -
Seite 63 von 87
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 12 - S. 11 -
Seite 64 von 87
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 13 vom 14.01.2013,
- S. 1 -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Am Beulardstein 89, 52072 Aachen
Seite 64 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 13 - S. 2 -
Seite 65 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 13 - S. 3 -
Seite 66 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 13 - S. 4 -
Seite 67 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 13 - S. 5 -
Seite 68 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 13 - S. 6 -
Seite 69 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 13 - S. 7 -
Seite 70 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 13 - S. 8 -
Seite 71 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 13 - S. 9 -
Seite 72 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 13 - S. 10 -
Seite 73 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 13 - S. 11 -
Seite 74 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 13 - S. 12 -
Seite 75 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 14
- S. 1 -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Veltmanplatz 7, 52062 Achen
Seite 76 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 14 - S. 2 -
Seite 77 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 14 - S. 3 -
Seite 78 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 14 - S. 4 -
Seite 79 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 14 - S. 5 -
Seite 80 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 14 - S. 6 -
Seite 81 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 14 - S. 7 -
Seite 82 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 14 - S. 8 -
Seite 83 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 14 - S. 9 -
Seite 84 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Schreiben 14 - S. 10 -
Seite 85 von 86
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 15
Zusammenstellung der Eingaben zur Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Pontdriesch 10, 52062 Aachen
Seite 86 von 86
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße Stellungnahmen der Verwaltung
Für den Bereich Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße/Heilig-Kreuz-Kirche und Wittekindstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand 04.06.2013)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan
Zum Schreiben 1 vom 04.11.2012, an den Oberbürgermeister Marcel Philipp und an die Beigeordnete
Gisela Nacken, Bürgergruppe Veltmanplatz,
2066 Aachen .........................3
Zum Schreiben 2 vom 21.11.2012, Bürgergruppe Veltmanplatz,
2066 Aachen............................................................6
Anlage 1 zum Schreiben 2 vom 21.11.2012, Bürgergruppe Veltmanplatz (Unterschriftenliste)......................8
Anlage 2 zum Schreiben 2 vom 21.11.2012, Bürgergruppe Veltmanplatz (Infobrief) .......................................8
Anlage 2 zum Schreiben 2 vom 21.11.2012, Bürgergruppe Veltmanplatz (Infobrief),
52070 Aachen..................................................9
Zum Schreiben 3 vom 14.12.2012,
52066 Aachen........................................................9
Zum Schreiben 4 vom 09.01.2013,
52062 Aachen...........................................10
Zum Schreiben 5 vom 10.01.2013,
52062 Aachen .............................................10
Zum Schreiben 6 vom 10.01.2013,
52062 Aachen........................10
Zum Schreiben 7 vom 11.01.2013,
52062 Aachen........................10
Zum Schreiben 8 vom 11.01.2013,
52062 Aachen ..........10
Zum Schreiben 9 vom 11.01.2013,
52062 Aachen...................................................10
Zum Schreiben 10 vom 13.01.2013,
52062 Aachen............................10
Zum Schreiben 11 vom 13.01.2013,
52062 Aachen......................10
Zum Schreiben 12 vom 14.01.2013,
u.a. ...............................................10
Zum Schreiben 13 vom 14.01.2013,
52072 Aachen..................................10
Zum Schreiben 14 vom 14.01.2013,
52062 Aachen .............................10
Zum Schreiben 15 vom 06.02.2013,
52062 Aachen...........................10
Seite 2 von 30
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Zum Schreiben 1 vom 04.11.2012, an den Oberbürgermeister Marcel Philipp und an die Beigeordnete Gisela Nacken, Bürgergruppe Veltmanplatz,
Stellungnahme der Verwaltung
Zu Seite 1
Masterplan 2030/Evaluierung Innenstadtkonzept 2012
Der beschlossene Masterplan 2030 soll Orientierung, Leitlinien und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt in den
nächsten zwei Jahrzehnten geben. Der Masterplan stellt für das „Handlungsfeld Wohnen“ den Bebauungsplanbereich als
Bereich dar, in dem Wohnraumangebote für Studierende entwickelt und erneuert werden sollen. Im Handlungsfeld „Hochschule“ wird das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel „klassische studentische Wohnraumangebote entwickeln/erneuern“
dargestellt. Damit entspricht das beabsichtigte Vorhaben, hier Wohnen, insbesondere für Studierende zu entwickeln, dem
Entwurf des Masterplanes und damit den Entwicklungszielen der Stadt.
Es ist richtig, dass der Höhepunkt der steigenden Studierendenzahlen für 2014/2015 prognostiziert wird. Insgesamt wird
aber für die Jahre 2011 – 2018 ein Gesamtzuwachs von 9.600 zusätzlichen Studierenden erwartet, d.h. zusätzlich zu den
im Durchschnitt in Aachen studierenden 40.000 hinaus (TH 6.500, FH 3.100).
Durch die Planung wird ein Grundstück, das durch den Wegzug der dort bisher angesiedelten Hochschulinstitute seiner
Nutzung ledig wird, wieder für eine wichtige innerstädtische Funktion reaktiviert. Dadurch wird dem Prinzip „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ gefolgt und dazu beigetragen, neue Inanspruchnahme von Flächen in Stadtrandlage zu reduzieren. Diesbezüglich können die bei einer Planung auf der „grünen Wiese“ erforderlichen Verkehrswege und die damit
verbundenen Emissionen bei der Nutzung dieses innerstädtischen Grundstückes vermieden werden.
Ein Widerspruch zum Innenstadtkonzept ist nicht zu erkennen. Der Bebauungsplan soll Planungsrecht für eine Wohnnutzung schaffen. Es werden keine Festsetzungen über bestimmte Nutzergruppen getroffen. Daher sind Familien als künftige
Mieter nicht ausgeschlossen. Die Art der Vermarktung regelt der Bebauungsplan aber nicht.
Wohnungskonzept/Zielgruppe
Das hohe Angebot von kleinen Appartements richtet sich zunächst tatsächlich an Mieter aus dem Hochschulumfeld, insbesondere Studierende und Hochschulangehörige. Darüber hinaus werden aber auch verschiedene größere Wohnungen
angeboten, die für Paare, Wohngemeinschaften oder Familien geeignet sind. Für besondere Anforderungen bestimmter
Mieter sind zwei Wohnungen im Erdgeschoss barrierefrei und rollstuhlgerecht ausgestattet, alle anderen Wohnungen sind
schwellenfrei zu erreichen und zu nutzen und damit auch für ältere Menschen attraktiv.
Das Konzept der geplanten Bebauung ist so aufgebaut, dass durch geringen baulichen Aufwand die kleineren EinPersonen-Appartements paarweise zusammengefasst werden können, die dann von einer oder zwei Personen bewohnt
werden können. In geringerem Umfang lassen sich auch mehrere der kleinen Einheiten zu Zwei- oder Dreiraumwohnungen
zusammenfügen. Aufgrund der geplanten internen Erschließung ist dies in den verschiedenen Geschossen jeweils in den
End- und Übergangsbereichen zwischen den Gebäuderiegeln ohne größeren baulichen Aufwand möglich. Die so bereits
angelegte Flexibilität der Grundrisse ermöglicht eine Anpassung an zukünftige Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt, die
jetzt noch nicht in Gänze absehbar sind. So werden sicherlich zunächst tatsächlich Studenten und sonstige Hochschulangehörige die Mieter sein, in mittlerer Zukunft können aber auch Senioren oder Paare sich zur Hauptzielgruppe entwickeln.
Auf solche spezifischen Nachfragen kann marktgerecht reagiert werden.
Der Bebauungsplan soll Planungsrecht für eine allgemeine Wohnnutzung schaffen, die Grundrissgestaltung und die Art der
Vermarktung regelt der Bebauungsplan nicht.
Wohnnachfrage allgemein
Die Stadt Aachen muss u.a. über das Mittel der Bauleitplanung dafür Sorge tragen, dass für alle Bevölkerungsgruppen
ausreichender und angemessener Wohnraum zur Verfügung steht und auch in Zukunft zur Verfügung gestellt werden kann.
Es müssen differenzierte Angebote für spezifische Wohn- und Lebensformen ermöglicht werden.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Aachen ist seit langer Zeit auch von den Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen und dem damit verbundenen
Zuzug von Studierenden geprägt. In diesem Bereich muss mit einer weiteren Zunahme der Nachfrage aufgrund der Entwicklung der Campusbereiche und Hochschulinstitute gerechnet werden. Durch das Angebot an geeigneten Wohneinheiten
für Studentenwohnen wird der Druck auf andere Segmente des Wohnungsmarktes reduziert.
Das im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren geplante Bebauungs- und Wohnungskonzept sieht
darüber hinaus vor, dass, bei entsprechender Nachfrage am Wohnungsmarkt, die Grundrisse der kleineren Appartementeinheiten zu größeren Einheiten zusammen gelegt werden können und so flexibel die im Wohnungsmarkt gesuchten Größen anbieten kann. Einschränkungen für das Alter der Bewohner sind nicht geplant, so dass auch ältere Mieter hier wohnen
können. Ältere Menschen haben die Möglichkeit, ihre bisherigen, eventuell nicht mehr in vollem Umfang genutzten Wohnungen aufzugeben und sich in dem hier geplanten Objekt einzumieten.
Das Vorhaben reagiert damit auf die zu erwartenden Veränderungen im Wohnungsmarkt durch die demografische Entwicklung.
Durchführungsvertrag/Bauantrag
Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird zur Sicherung der Ausführung und Umsetzung des Vorhabens ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger abgeschlossen, Der Vertrag beinhaltet Regelungen für die Errichtung des hausnahen Kinderspielplatzes, di e Optio n ei ner Flächenbereitstellung für ei ne eve ntuelle künftige Dur chwegung Veltmanplatz/
Wittekindstraße, die Kostenbeteiligung an der geplanten Aufwertung Veltmanplatz, die gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten a us Gr ünden des B odenschutzes/Altlasten und der arc häologischen B egutachtung. A ußerdem wer den die Pflanzund Begrünungsmaßnahmen vertraglich geregelt. Die architektonischen Leitdetails sollen im Durchführungsvertrag geregelt
werden, damit das Vorhaben entsprechend des abgestimmten Entwurfskonzeptes, realisiert wird. Der Durchführungsvertrag
ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Der vorzulegende Bauantrag wird aufgrund der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes sowie weiterer Satzungen
und der übergeordneten rechtlichen Regelungen geprüft und beschieden.
Zu Seite 2
Kinderspielfläche/Durchwegung zur Wittekindstraße/rückwärtiges Grundstück
Im vorliegenden Bebauungsplan wird keine Durchwegung zur Wittekindstraße festgesetzt. Inwieweit der Eigentümer seine
Flächen abschließt ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Auch die Gestaltung der Kinderspielfläche liegt in der Verantwortung des Eigentümers bzw. Betreibers der Bebauung. Derzeit ist vom Vorhabenträger geplant, eine Einfriedung des
Grundstücks in diesem Bereich durch einen Zaun und eine Hecke vorzunehmen.
Dachterrassen
Für die geplante Bebauung sind verschiedene Terrassen vorgesehen. Diese sind einzelnen Wohnungen zugeordnet. Die im
Vorhaben- und Erschließungsplan als öffentliche Terrasse an der Kreuzherrenstraße bezeichnete Terrasse entfällt.
Die Nutzung dieser Terrassen und auch der Gartenbereiche wird im Rahmen der normalen Wohnnutzung erfolgen, besondere Störungen sind daher nicht zu erwarten. Sollte es zu nachbarschaftlichen Störungen durch die Terrassennutzung
kommen, so ist dies ordnungsrechtlich zu lösen.
Grünfläche Veltmanplatz
Zur Aufwertung der Grünfläche hat es Gespräche zwischen den Anwohnern, dem Vorhabenträger und dem Fachbereich
Umwelt der Stadt Aachen gegeben. Es wurde als sehr wünschenswert angesehen, die Beleuchtung zu verbessern. Daraufhin sind Vereinbarungen in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden, um zusätzliche Leuchten im Parkbereich zu
installieren.
Stellplätze
Die Stadt Aachen fordert für studentisches Wohnen einen flächenbezogenen Ansatz von 1 Stellplatz/50 m² Wohnfläche. Die
Voraussetzung des reduzierten Stellplatzschlüssels ist gegeben, wenn studentisches Wohnen in der Baugenehmigung
beantragt wird. Werden die Wohnungen von anderen Nutzern gemietet, ist ein Nutzungsänderungsantrag mit dem geänderten Stellplatznachweis erforderlich.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Bepflanzung
In Abstimmung mit dem Umweltamt sind heimische Baumarten als Alternativen für die Baumpflanzung benannt worden, die
kleinwüchsiger als der bisher vorgeschlagene Wollapfel bleiben. Diese Alternativen werden in der Grünplanung berücksichtigt.
Lüftung Tiefgarage
Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage erfolgt durch Lüftungsschächte, die entlang der gesamten Nordseite des Gebäudes
angeordnet sind, durch einen Entlüftungsschacht an der südwestlichen Ecke der Tiefgarage und durch den offenen Fahrradhof im Kronentraufbereich der großen Blutbuche direkt an der südlichen Grundstücksgrenze. Im Baugenehmigungsverfahren wird gutachterlich nachzuweisen sein, dass eine Beeinträchtigung an der Nachbarbebauung und den umliegenden
Nutzungen ausgeschlossen ist.
Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch Gastronomiebetriebe der Pontstraße
Die Betriebsgenehmigungen der Gastronomiebetriebe sind an die Einhaltung bestimmter Immissionsgrenzwerte, die nach
der TA Lärm beurteilt werden, gebunden. Daher ist die Annahme gerechtfertigt, dass diese Grenzwerte an der bestehenden
Bebauung (z.B. Hinterhaus Pontstraße Nr. 156/158, Gebäude Pontstraße Nr 152 bis 158) eingehalten werden. Damit ist
deren Situation auf die weiter entfernte neu geplante Bebauung übertragbar. Die Überprüfung der Einhaltung von Immissionsrichtwerten von genehmigten Nutzungen ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, sondern ist im Einzelfall bei begründeten
Beschwerden zu prüfen
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zum Schreiben 2 vom 21.11.2012, Bürgergruppe Veltmanplatz,
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
52066 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung
Wohnnutzung (familien- und kinderfreundlichen, günstigen Geschosswohnungsbau, Trend -insbesondere auch bei den
Älteren - „Zurück in die Stadt“, verstärkte Förderung neuer Wohnformen)
Die Stadt Aachen muss u.a. über das Mittel der Bauleitplanung dafür Sorge tragen, dass für alle Bevölkerungsgruppen
ausreichender und angemessener Wohnraum zur Verfügung steht und auch in Zukunft zur Verfügung gestellt werden kann.
Es müssen differenzierte Angebote für spezifische Wohn- und Lebensformen ermöglicht werden.
Aachen ist seit langer Zeit auch von den Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen und dem damit verbundenen
Zuzug von Studierenden geprägt. In diesem Bereich muss mit einer weiteren Zunahme der Nachfrage aufgrund der Entwicklung der Campusbereiche und Hochschulinstitute gerechnet werden. Durch das Angebot an geeigneten Wohneinheiten
für Studentenwohnen wird der Druck auf andere Segmente des Wohnungsmarktes reduziert.
Es werden an anderen Stellen in der Nähe der Innenstadt Baugebiete entwickelt, die der Nachfrage nach Wohnraumentwicklung insbesondere für Familien mit Kindern entgegenkommen. Angebote zur Eigentumsbildung von Einfamilienhäusern
für bauwillige Familien mit Kindern entstehen zurzeit im Bereich Schloß-Rahe-Straße in Laurensberg, auf dem Gelände des
alten Tivolis/Emmastraße und im Bereich Laurentiusstraße/Sandhäuschen, wo derzeit ein Bebauungsplan für Ein- und
Zweifamilienhäuser aufgestellt wird.
Das im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren geplante Bebauungs- und Wohnungskonzept sieht
darüber hinaus vor, dass, bei entsprechender Nachfrage am Wohnungsmarkt, die Grundrisse der kleineren Appartementeinheiten zu größeren Einheiten zusammen gelegt werden können und so flexibel die im Wohnungsmarkt gesuchten Größen anbieten kann. Einschränkungen für das Alter der Bewohner sind nicht geplant, so dass auch ältere Mieter hier wohnen
können. Ältere Menschen haben die Möglichkeit, ihre bisherigen, eventuell nicht mehr in vollem Umfang genutzten Wohnungen aufzugeben und sich in dem hier geplanten Objekt einzumieten.
Das Vorhaben reagiert damit auf die zu erwartenden Veränderungen im Wohnungsmarkt durch die demografische Entwicklung.
Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet fest und regelt nicht die Art der Vermarktung.
Kriminalitätsprävention
Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dadurch wird die bestehende Wohnnutzung im Umfeld gestärkt. Durch die zusätzlichen Bewohner kann vielmehr ein besseres Sicherheitsgefühl im Rahmen
der „sozialen Kontrolle“ entstehen.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden ist auch die Polizei um Stellungnahme hinsichtlich der städtebaulichen Kriminalprävention gebeten worden. Es sind dahingehend keine Bedenken geäußert worden.
Nachverdichtung
Mit der Bebauung eines drei- bis fünfgeschosigen Baukörpers im rückwärtigen Bereich der Kreuzherrenstraße findet eine
Nachverdichtung des Blockinnenbereiches statt. Die Nachverdichtung ist in diesem Bebauungsplanverfahren nur von untergeordneter Bedeutung, da bereits eine bauliche Nutzung der Fläche stattgefunden hat und die Fläche zum größtenteil bereits versiegelt ist. Die Nachverdichtung erfolgt in diesem Bereich, um dringend benötigten Wohnraum in der Innenstadt zu
schaffen und die Standortvorteile, wie Lage im Übergangsbereich von Lousberg zur Innenstadt, hervorragende verkehrliche
Anbindung an den ÖPNV und für den Individualverkehr, direkte Nähe zu Hochschuleinrichtungen und anderen Infrastruktureinrichtungen, zu nutzen. Mit diesem Bebauungsplanverfahren wird eine brachliegende, bereits versiegelte Fläche einer
neuen Nutzung zugeführt. Damit wird der gemäß § 1a Baugesetzbuch geforderte schonende Umgang mit Grund und Boden
durch Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen durch Widernutzbarmachung von Flächen, erfüllt. Es
findet zwar eine Verdichtung der Nutzung, nicht aber eine Verdichtung im Sinne von Reduzierung von Freiflächen statt. Das
zu überbauende Grundstück ist heute nahezu vollständig von Gebäuden und versiegelten Flächen geprägt. So ist heute
eine Fläche von 2211 m² von Bebauung überdeckt, nach der Planung werden 1790 m² mit Hauptgebäuden überbaut. Zurzeit sind ca. 367 m² unversiegelt, zukünftig werden es ca. 650 m² sein. Dazu kommen noch umfangreiche Begrünungen auf
den von der Tiefgarage unterbauten Flächen sowie großen Bereichen der Dachflächen.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Sicherung von Grünflächen
Im Plangebiet ist die Fläche bisherig weitgehend durch Bebauung und Verkehrsflächen versiegelt. Durch die vorgesehene
Neubebauung und Freianlagengestaltung wird ein deutlich größerer Anteil als unversiegelte Fläche angelegt werden als in
der bisherigen Situation. Auch die Dach- und Tiefgaragenbegrünungen tragen zu einem Zuwachs an Grün in der Stadt bei.
Ansonsten werden durch die vorgesehene Planung bestehende Grünflächen nicht gefährdet.
Beteiligung der Bürger
Alle Bürger und Bürgerinnen haben die Möglichkeit sich an der städtebaulichen Entwicklung zu beteiligen, in Form der im
Baugesetzbuch verankerten Beteiligungspflicht im Bauleitplanverfahren. Obwohl im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
Baugesetzbuch auf die frühzeitige Bürgerinformation hätte verzichtet werden können, hat die Stadt Aachen dennoch eine
freiwillige Bürgerinformation durchgeführt. Diese frühzeitige Information bestand aus der öffentlichen Auslegung von Unterlagen und Plänen zur Darstellung der Ziele und Zwecke der Planung in der Zeit vom 31.05.2012 bis zum 15.06.2012 und
einer Bürgeranhörung am 04.06.2012. Die zweite Öffentlichkeitsbeteiligung mit der konkreten Planung, den erforderlichen
Gutachten und dem Ergebnis aus der ersten Beteiligungsphase ist im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes in der Zeit vom 10.12.2012 bis einschließlich 14.01.2013 erfolgt.
Alle in diesem Rahmen zugestellten Eingaben der Bürger wurden geprüft und in die Abwägung eingestellt. Alle Eingaben
werden in Ihren einzelnen Argumenten in die Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander
eingebracht. So wird verschiedenen Aspekten gefolgt, andere werden zur Kenntnis genommen, den weiteren wird nicht
gefolgt. Auf dieser Grundlage erfolgen die Beratungen und Entscheidungen der politischen Gremien.
„Problembereich Pontviertel“
Das Pontviertel umfasst einen deutlich größeren Bereich als das hier vorliegende Plangebiet. Im Rahmen dieses Planverfahrens können nur die hieraus folgenden Auswirkungen betrachtet und berücksichtigt werden. Darüber hinaus befassen
sich alle gesamtstädtischen Planungen auch mit dem angesprochenen Gebiet und berücksichtigen die strukturellen und
städtebaulichen Besonderheiten sowie die berechtigten Belange der betroffenen Anwohner und Nutzer.
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Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Anlage 1 zum Schreiben 2 vom 21.11.2012, Bürgergruppe Veltmanplatz (Unterschriftenliste)
Stellungnahme der Verwaltung
Zu den Themen Wohnnutzung, Kriminalitätsprävention, Nachverdichtung, Sicherung von Grünflächen siehe Stellungnahme
der Verwaltung zum Schreiben 2 (Seite 6)
Anlage 2 zum Schreiben 2 vom 21.11.2012, Bürgergruppe Veltmanplatz (Infobrief)
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Thema Wohnnutzung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 1, Wohnungskonzept/Zielgruppe (Seite 3)
Zum Thema Stellplätze siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 2a, Stellplätze (Seite 21)
Eine Durchwegung zur Wittekindstraße ist im vorliegenden Verfahren nicht geplant und im Bebauungsplan nicht festgesetzt.
Partymeilen-Charakter/Belästigungen aus der Pontstraße
Die Probleme im Bereich Pontstraße sind der Stadt Aachen bekannt. Um eine Ausweitung der Gastronomienutzungen in
weitere Bereiche zu unterbinden, soll mit dem vorliegenden Bebauungsplan die Wohnnutzung in diesem Gebiet gestärkt
werden. Zum Schutz der Anwohner ist eine Gastronomienutzung hier ausgeschlossen.
Die Lärmbelästigung aus der Pontstraße rührt aus den ansässigen Nutzungen weitgehend durch Gastronomiebetriebe her.
Im geplanten Bauvorhaben sind aber im Wesentlichen Wohnnutzungen zulässig. Von diesen sind keine besonderen Lärmbelästigungen zu erwarten. Tatsächlich werden Geräusche aus der normalen Wohnnutzung zunehmen, die jedoch nicht als
Lärm zu werten sind. Schank- und Speisewirtschaften sind im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet durch die Festsetzungen des Bebauungsplans explizit ausgeschlossen.
Darüber hinaus sind die Pontstraße und die dort vertretenen Nutzungen nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Mit dem aufzustellenden Bebauungsplan soll Planungsrecht für Wohnen geschaffen und damit die Wohnnutzung in
diesem Bereich gestärkt werden.
Ordnungspolitisches Handlungskonzept Pontstraße
Die negativen Auswirkungen durch die Nutzungen in der Pontstraße sind bekannt und es wurde dazu bereits ein ordnungspolitisches Handlungskonzept erarbeitet. Dieses wird weiter verfolgt und bei Bedarf aktualisiert und ergänzt.
Viertelidentität
Mit dem Bebauungsplan soll Planungsrecht für eine Wohnnutzung geschaffen werden. Damit wird die vorhandene Wohnnutzung im Umfeld gestärkt.
Lage von Studentenunterkünften
Für den Campus Melaten, der die Erweiterung der seit den 70er-Jahren an diesem Standort erfolgten Hochschulentwicklung
bildet, besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Dieser setzt ausschließlich Flächen für Forschung und Entwicklung (sowie ergänzende Nutzungen wie z.B. Einzelhandel, Gastronomie, soziale Einrichtungen) fest. Aufgrund des Flächenbedarfs
für die Campusentwicklung sowie des Emissionsverhaltens der einzelnen Einrichtungen, das große Abstände zu Wohngebäuden ausgelöst hätte, wurde in diesem Bereich keine Wohnnutzung geplant. Eine Wohnnutzung ist daher in Melaten
planungsrechtlich nicht zulässig. Darüber hinaus wurden in den Bereich Melaten in den letzten Jahren verschiedene Institute verlagert, deren Entwicklungsmöglichkeiten im Innenstadtbereich aufgrund ihres Emmissionsverhaltens stark eingeschränkt waren. Auch dadurch ist Wohnnutzung nicht umsetzbar.
Im Bereich Campus West sollen auch Wohnnutzungen möglich sein. Das Bebauungsplanverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen.
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Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Für den vorliegenden Planbereich gibt es einen konkreten Vorhabenträger, der eine Wohnnutzung, insbesondere für Studierende realisieren möchte. Der Planbereich liegt in der Nähe des innerstädtischen Hochschulviertels mit zahlreichen Instituten, die fußläufig vom Veltmanplatz aus gut zu erreichen sind. Außerdem besteht eine gute Anbindung des Plangebietes an
den öffentlichen Personennahverkehr.
Für den vorliegenden Planbereich gibt es einen konkreten Vorhabenträger, der eine Wohnnutzung, insbesondere für Studierende realisieren möchte. Der Planbereich liegt in der Nähe des innerstädtischen Hochschulviertels mit zahlreichen Instituten, die fußläufig vom Veltmanplatz aus gut zu erreichen sind. Außerdem besteht eine gute Anbindung des Plangebietes an
den öffentlichen Personennahverkehr, und damit auch an die Hochschulbereiche, die nicht im Hochschulviertel in der Innenstadt liegen.
Es wird Planungsrecht für eine dauerhafte Wohnnutzung geschaffen und nicht für Übergangslösungen. Zudem ist die Einrichtung von Beherbergungsbetrieben als Nutzung ausgeschlossen.
Zu den Themen Wohnnutzung, Kriminalitätsprävention, Nachverdichtung, Sicherung von Grünflächen siehe Stellungnahme
der Verwaltung zum Schreiben 2 (Seite 6).
Anlage 2 zum Schreiben 2 vom 21.11.2012, Bürgergruppe Veltmanplatz (Infobrief), Ergänzung
Einbeziehung des Lousbergviertels
Das Lousbergviertel ist in die Planung nicht einbezogen. Negative Auswirkungen in verkehrlicher oder lärmtechnischer Sicht
sind nicht erkennbar.
Zum Schreiben 3 vom 14.12.2012,
52066 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung
Das Projekt wurde im Rahmen des Verfahrens dem beratenden Architektenbeirat der Stadt Aachen vorgestellt und von
diesem weitestgehend begrüßt. Die Grundrissgestaltung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans.
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Zum Schreiben 4 vom 09.01.2013,
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
52062 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung
Zu Seite 1 Dachterrassen
Für die geplante Bebauung sind verschiedene Terrassen vorgesehen. Diese sind einzelnen Wohnungen zugeordnet. Die im
Vorhaben- und Erschließungsplan als öffentliche Terrasse an der Kreuzherrenstraße bezeichnete Terrasse entfällt.
Die Nutzung dieser Terrassen und auch der Gartenbereiche wird im Rahmen der normalen Wohnnutzung erfolgen, besondere Störungen sind daher nicht zu erwarten. Sollte es zu nachbarschaftlichen Störungen durch die Terrassennutzung
kommen, so ist dies ordnungsrechtlich zu lösen.
Zu Seite 2 Maße in der Planzeichnung
Die Planzeichnungen zum Bebauungsplan werden in der Stadt Aachen grundsätzlich nicht vermaßt. Da die Planzeichnung
maßstabsgetreu erstellt und offengelegt wird, ist eine weitere Vermaßung nicht erforderlich.
Zu Seite 3 Lüftung Tiefgarage
Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage erfolgt durch Lüftungsschächte, die entlang der gesamten Nordseite des Gebäudes
angeordnet sind, durch einen Entlüftungsschacht an der südwestlichen Ecke der Tiefgarage und durch den offenen Fahrradhof im Kronentraufbereich der großen Blutbuche direkt an der südlichen Grundstücksgrenze. Im Baugenehmigungsverfahren wird gutachterlich nachzuweisen sein, dass eine Beeinträchtigung an der Nachbarbebauung und den umliegenden
Nutzungen ausgeschlossen ist.
Zu Seite 4 Schadstoffe Bestandsbebauung
Im Rahmen der Abrissgenehmigung mussten Gutachten über mögliche Schadstoffe in den Baumaterialien und Bauteilen
erstellt werden. Aufgrund der Ergebnisse sind die Abrissarbeiten von geeigneten Unternehmen und unter Einhaltung der
gebotenen Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Die belasteten Materialien müssen fachgerecht entsorgt werden. In den
gutachterlichen Untersuchungen wurde auch auf Baumaterialien mit Asbestgehalt hingewiesen. Diese werden ebenfalls
fachgerecht entsorgt.
Zu Seite 5 Pfarrheim/Kindergarten
Der Planungsausschuss hatte in seiner Sitzung am 08.11.2013 beschlossen, das Grundstück des Pfarrheims/Kindergartens
der Pfarre Heilig-Kreuz mit in den Verfahrensbereich hereinzunehmen und den Bebauungsplan und die Begründung entprechend zu ändern. Darauf hin wurden die Planunterlagen gemäß des Beschlusses vom Planungsausschuss geändert und
die so geänderten Unterlagen öffentlich ausgelegt.
Zu Seite 6 Infrastruktureinrichtungen
Durch die Neunutzung des verlassenen Institutsareals durch eine Wohnbebauung wird die umgebende Infrastruktur der
Stadt weiterhin genutzt und damit in ihrem Bestand gerechtfertigt. Zur Infrastruktur gehören neben den sozialen Zwecken
dienenden Einrichtungen wie Kitas, Schulen, Jugend- und Senioreneinrichtungen und Weiteren auch die öffentliche Verkehrsinfrastruktur wie Verkehrswege für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger und die
Angebote des öffentlichen Personenverkehrs. Darüber hinaus liegen auch technische Infrastrukturen vor wie Leitungsnetze
zur Ver- und Entsorgung (Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Elektrizität, etc.). Weitere Infrastrukturelemente stellen
Grün-, Aufenthalts-, Erholungs- und Spielflächen bzw. –einrichtungen dar. Alle diese Einrichtungen sind auf Dauer nur zu
erhalten, wenn ihre Angebote genutzt werden. Daher dient die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und damit der
Ermöglichung des Zuzugs von Wohnbevölkerung der Nutzung der Infrastruktur und damit auch deren langfristigem Erhalt.
Zu Seite 7
Städtebauliche Neuordnung des gesamten Blockinnenbereichs
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan stellt nur einen kleinen Ausschnitt des gesamten Gebietes nordöstlich
der Pontstraße bis zum Alleenring dar. Für das Grundstück der ehemaligen Institutsgebäude gibt es ein konkretes Bauvorhaben, so dass hierfür ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet wurde. Es ergab sich hier die Möglichkeit, dringend benötigten Wohnraum auf einem ungenutzten Grundstück zu schaffen. Dies entspricht u.a. verschiedenen Zielsetzungen des beschlossenen Masterplans 2030 und anderer städtischer Konzepte für diesen Bereich.
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Bebauungsplan Nr. 942
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Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Höhe weitere Bebauung
Nach Realisierung der geplanten Bebauung wird eine Maßstäblichkeit geschaffen, die Vorbildwirkung für neue Bebauungen
in der näheren Umgebung haben kann. Für künftige Vorhaben, z.B. auch auf dem unbebauten Nachbargrundstück, muss
geprüft werden, ob ein Baurecht nach § 34 Baugesetzbuch besteht, und ob sich das Vorhaben in Art und Maß der baulichen
Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein. Die Beurteilung kann nur
anhand eines konkreten Vorhabens erfolgen. Grundsätzlich sind aber alle bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie z.B. die
Abstandflächen einzuhalten, damit die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden.
Zu Seite 8 Durchwegung zur Wittekindstraße
Eine Durchwegung zur Wittekindstraße ist im vorliegenden Verfahren nicht geplant und im Bebauungsplan nicht festgesetzt.
Es sind nur private Grünflächen geplant. Es soll im Durchführungsvertrag mit dem Investor die Option der Bereitstellung
einer Fläche für eine mögliche Wegeverbindung vereinbart werden. Eine konkrete Planungsabsicht für diese Wegeverbindung besteht aber kurz- und mittelfristig nicht.
Zu Seite 9 Überschreitung der GRZ nach BauNVO
siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12, Punkt 3 Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO zum Maß
der baulichen Nutzung (Seite 24)
Zu Seite 10 Gebäudehöhe Bestandsgebäude Pfarrheim/Kita Heilig-Kreuz
Die festgesetzten Gebäudehöhen im Bereich südlich der geplanten Neubebauung an der Kreuzherrenstraße entsprechen
aus Gründen des Denkmalschutzes den Höhen der Bestandsgebäude. Damit soll verhindert werden, dass die denkmalgeschützte Kirche Heilig-Kreuz in ihrer Ansicht aus dem öffentlichen Raum heraus beeinträchtigt wird. Der Bebauungsplan
unterstützt so die Belange des Denkmalschutzes hinsichtlich der geordneten städtebaulichen Entwicklung, der Ortsbilderhaltung und Ortsbildgestaltung. Es werden lediglich die maximalen Gebäudehöhen festgesetzt. Alle anderen Bebauungs-,
Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten werden nach § 34 BauGB dahingehend auf Zulässigkeit beurteilt inwieweit sie
sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Zu Seite 11 Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch Gastronomiebetriebe der Pontstraße
Die Betriebsgenehmigungen der Gastronomiebetriebe sind an die Einhaltung bestimmter Immissionsgrenzwerte, die nach
der TA Lärm beurteilt werden, gebunden. Daher ist die Annahme gerechtfertigt, dass diese Grenzwerte an der bestehenden
Bebauung (z.B. Hinterhaus Pontstraße Nr. 156/158, Gebäude Pontstraße Nr 152 bis 158) eingehalten werden. Damit ist
deren Situation auf die weiter entfernte neu geplante Bebauung übertragbar. Die Überprüfung der Einhaltung von Immissionsrichtwerten von genehmigten Nutzungen ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, sondern ist im Einzelfall bei begründeten
Beschwerden zu prüfen.
Zu Seite 12 Schutzgut Wasser/Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist genehmigungspflichtig. Im Rahmen der Genehmigung werden die erforderlichen Unterlagen
geprüft und eventuelle Auflagen für die Genehmigung erarbeitet.
Zu Seite 13 Heranrückende Wohnnutzung/Schutz von genehmigten gewerblichen Nutzungen
Durch die Neubebauung des Plangebiets mit Wohnnutzungen dürfen genehmigte gewerbliche Nutzungen im Bestand des
Umfeldes nicht eingeschränkt werden. In dicht bebauten Innenstadtlagen muss ein Ausgleich der unterschiedlichen berechtigten Belange gefunden werden. Für ein allgemeines Wohngebiet gelten strengere Immissionsrichtwerte als für ein Mischgebiet, in dem ebenfalls Wohnen uneingeschränkt zulässig ist. Die Betrachtung der Wohnnutzung in lärmtechnischer Hinsicht analog zu einem Mischgebiet ermöglicht es, ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen und damit bestimmte, ggf. störende Nutzungen zu beschränken und gleichzeitig gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Es wird damit eine Situation ermöglicht, die im Innenstadtbereich üblich und in der Regel gesundheitlich unbedenklich ist.
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Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Zu Seite 14 Höhe Bestandsgebäude im Verschattungsgutachten
Zur Erstellung des dreidimensionalen Rechenmodells haben die Gutachter Höhenangaben aus den Architektenplänen zur
geplanten Bebauung, die darin enthaltenen Geländehöhen und einzelnen Höhen der Nachbarbebauung verwendet und
durch Schätzungen der Höhen der Bestandsbebauung aus Luft- und Satellitenbilder ergänzt. Dabei sind die Annahmen in
der Regel als worst-case eingegangen, um bei der Beurteilung auf der sicheren Seite zu bleiben. Eine zentimetergenaue
Höhenvermessung der Bestandsgebäude ist für eine aussagekräftige Beurteilung nicht notwendig.
Zu Seite 15 Inhalte Durchführungsvertrag
Der Durchführungsvertrag, der zur Sicherung verschiedener Maßnahmen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zwischen der Stadt Aachen und dem Investor geschlossen wird, ist ein privatrechtlicher Vertrag und wird aus
diesem Grund nicht veröffentlicht. Er ist aber Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Vertrag beinhaltet Regelungen für die
Errichtung des hausnahen Kinderspielplatzes, die Option einer Flächenbereitstellung für eine eventuelle künftige Durchwegung Veltmanplatz/ Wittekindstraße, die Kostenbeteiligung an der geplanten Aufwertung Veltmanplatz, die gutachterliche
Begleitung der Erdarbeiten aus Gründen des Bodenschutzes/Altlasten und der archäologischen Begutachtung. Außerdem
werden die Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen vertraglich geregelt. Die architektonischen Leitdetails sollen im Durchführungsvertrag geregelt werden, damit das Vorhaben entsprechend des abgestimmten Entwurfskonzeptes, realisiert wird.
Darüber hinaus werden Erstellungs-, Zahlungs- und Übergabefristen vereinbart und Regelungen für Abweichungen von den
Vereinbarungen getroffen.
Zum Schreiben 5 vom 10.01.2013,
52062 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung
Beteiligung der Bürger
siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 2 Beteiligung der Bürger (Seite 7)
Wohnnutzung
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 2 Wohnnutzung (Seite 6)
Sicherung von Grünflächen
Im Plangebiet ist die Fläche bisherig weitgehend durch Bebauung und Verkehrsflächen versiegelt. Durch die vorgesehene
Neubebauung und Freianlagengestaltung wird ein deutlich größerer Anteil als unversiegelte Fläche angelegt werden als in
der bisherigen Situation. Auch die Dach- und Tiefgaragenbegrünungen tragen zu einem Zuwachs an Grün in der Stadt bei.
Ansonsten werden durch die vorgesehene Planung bestehende Grünflächen nicht gefährdet.
Kriminalität
Der Bebauungsplan soll Planungsrecht für eine Wohnnutzung schaffen. Die Gefahr einer Kriminalisierung des Viertels mit
dieser beabsichtigen Nutzung wird nicht gesehen.
Stellplätze Anwohner/Bewohner Neubau
Zum Thema Stellplätze siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 2a. Stellplätze (Seite 21)
Seite 12 von 30
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zum Schreiben 6 vom 10.01.2013,
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
52062 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung
Zu Seite 1 Gestaltungssatzung/Einfriedungen
Auf die Gestaltungssatzung soll verzichtet werden, da die Regelung der architektonischen Gestaltung im Durchführungsvertrag ausreichend gesichert ist. Zu den Einfriedungen werden keine Regelungen getroffen, da aufgrund der innerstädtischen
Situation mit den vielfach vorhandenen Einfriedungsmauern, eine Begrenzung auf bestimmte Materialien nicht erforderlich
ist. Außerdem haben teilweise die Bestandsgebäude, die abgerissen werden sollen, eine Gebäudewand auf der Grundstücksgrenze, die möglichst erhalten werden soll. Die Errichtung von Einfriedungsmauern (z.B. Höhe) unterliegt darüber
hinaus den Regelungen der Bauordnung NW.
Eine Zunahme von Kriminalität durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten. Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf wird ein
allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dadurch wird die bestehende Wohnnutzung im Umfeld gestärkt. Durch die zusätzlichen Bewohner kann vielmehr ein besseres Sicherheitsgefühl im Rahmen der „sozialen Kontrolle“ entstehen.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden ist auch die Polizei um Stellungnahme hinsichtlich der städtebaulichen Kriminalprävention gebeten worden. Es sind dahingehend keine Bedenken geäußert worden.
Zu Seite 2 Außenanlagen/Zugangssicherung
Absperrungen oder Zugangskontrollen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Diese Maßnahmen liegen allein in der
Zuständigkeit des Eigentümers des Grundstücks. Allerdings soll der Zugang zum westlichen Grundstücksteil, der zu den
rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung am Veltmanplatz orientiert ist, durch eine Zaunanlage begrenzt werden.
Zu Seite 3
Wohnnutzung
siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 1 Wohnungskonzept/Zielgruppe (Seite 3)
Förderung Familienwohneigentum
Die beiden Planungen, Schloß-Rahe-Straße und Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße, sind aufgrund ihrer unterschiedlichen
Zielrichtungen nicht zu vergleichen. Mit dem Bebauungsplan Schloß-Rahe-Straße wurde Planungsrecht für Einfamilienhausbau in am Stadtrand geschaffen. Für dieses Segment besteht eine hohe Nachfrage von Familien mit Kindern. Um eine
gemischte Bewohnerstruktur und die Eigentumsbildung von Wohnungsbau weiter Kreise der Bevölkerung zu ermöglichen,
wurde der sogenannte „Baulandbeschluss“ der Stadt Aachen angewendet.
Der Bebauungsplan Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße soll Wohnraum insbesondere für Studierende/Hochschulangehörige
schaffen. Dieses Vorhaben ist aus Sicht der Stadt aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfes für Studierende und wegen
der direkten Nähe zu den Hochschuleinrichtungen aus städtebaulicher Sicht wünschenswert. Daher wurde für dieses Vorhaben auf die Forderung von öffentlich gefördertem Wohnraum verzichtet.
Zu Seite 4 Maß der baulichen Nutzung/ Geplante Gebäudehöhe
Die beabsichtigen baulichen Höhen sind aus städtebaulicher Sicht an dieser Stelle vertretbar. Vom Grundsatz her fügt sich
die geplante Bebauung in die vorhandene städtebauliche Struktur ein und bildet zusammen mit der vorhandenen Bebauung
eine attraktive Raumkante zum Park hin. Die geplante Gebäudehöhe des VI-geschossigen Baukörpers bleibt tatsächlich
geringfügig unter der Firsthöhe der Nachbarbebauung Veltmanplatz 7, jedoch wird die Neubebauung stärker in Erscheinung
treten, da es sich um ein Flachdachgebäude handelt. Aus städtebaulicher Sicht ist die sechsgeschossige Bebauung im
Nordflügel vertretbar, da damit die Eckbebauung Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße eine städtebauliche Betonung erhält.
Entlang der Kreuzherrenstraße nimmt der geplante Gebäudeteil die Höhe des bisherigen Bestandsgebäudes auf. Es ist ein
IV-geschossiger Gebäudeteil mit Tiefgaragengeschoss geplant, der geringfügig höher als das Bestandsgebäude ist. Die
geplante Gebäudehöhe folgt der Topografie und bildet einen Übergang zum angrenzenden Kindergarten und dem geplanten VI-geschossigen Gebäudeteil zum Veltmanplatz hin.
Im Blockinnenbereich staffeln sich die Gebäudehöhen von 5 Geschossen auf 3 Geschosse ab. Die hier vorgesehenen Gebäudehöhen nehmen Bezug auf die umgebende Bebauung, reagieren aber auch mit der Abstaffelung der Geschossigkeit
von 5 auf 3 Geschosse auf die Lage im Blockinnenbereich. Gleichzeitig werden mit der Abstaffelung der Gebäudehöhen die
die gesetzlich geforderten Abstandflächen eingehalten, die die Anforderungen an die gesunden Wohnverhältnisse sicherSeite 13 von 30
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Fassung vom 04.06.2013
stellen. Aus städtebaulicher Sicht ist die Gebäudehöhe in dieser innerstädtischen Lage vertretbar, um hier dringend benötigter Wohnraum schaffen zu können und die besonderen Lagevorteile für eine Wohnbebauung zu nutzen.
Zu Seite 5 Masterplan 2030/ Innenstadtkonzept 2002
siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 1 Masterplan 2030/Evaluation Innenstadtkonzept 2012 (Seite 3)
Zu Seite 6 Lüftung Tiefgarage
Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage erfolgt durch Lüftungsschächte, die entlang der gesamten Nordseite des Gebäudes
angeordnet sind, durch einen Entlüftungsschacht an der südwestlichen Ecke der Tiefgarage und durch den offenen Fahrradhof im Kronentraufbereich der großen Blutbuche direkt an der südlichen Grundstücksgrenze. Im Baugenehmigungsverfahren wird gutachterlich nachzuweisen sein, dass eine Beeinträchtigung an der Nachbarbebauung und den umliegenden
Nutzungen ausgeschlossen ist.
Zu Seite 7
Luftschadstoffe Verkehr
Durch die zusätzlichen ca. 80 Kfz-Tiefgaragenstellplätze werden etwa 150 tägliche Fahrbewegungen von / zum Veltmanplatz bzw. in der Kreuzherrenstraße erwartet. Darin sind die Fahrten der Besucher bereits enthalten. Zur Bestimmung der
möglichen Luftschadstoff-Emissionen aus dem Betrieb der geplanten Tiefgarage wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Gutachten zur Lufthygiene erarbeitet, das die Belastungen die für unmittelbare Wohnnachbarschaft beurteilt.
Der Nachweis der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der möglichen Luftschadstoffemissionen aus dem Betrieb der Tiefgarage, ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
Stellplätze
Zum Thema Stellplätze siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 2a. Stellplätze (Seite 21)
Zu Seite 8 Wegeverbindung Wittekindstraße-Veltmanplatz
Eine Durchwegung zur Wittekindstraße ist im vorliegenden Verfahren nicht geplant und nicht im Bebauungsplan festgesetzt.
Im Durchführungsvertrag soll lediglich die Option für einen möglichen Flächenzugriff geregelt werden.
Zu Seite 9 Beeinträchtigung der benachbarten Gärten
Verschattung
Zum Thema Verschattung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 2b Verschattung Freiflächen
(Seite 22)
Zugänglichkeit der Freiflächen
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Außenanlagen/Zugangssicherung zu diesem Schreiben
Zu Seite 10
Maße in der Planzeichnung
Die Planzeichnungen zum Bebauungsplan werden in der Stadt Aachen grundsätzlich nicht vermaßt. Da die Planzeichnung
maßstabsgetreu erstellt und offengelegt wird, ist eine weitere Vermaßung nicht erforderlich.
Die Neubebauung nimmt durch seine Höhenentwicklung Rücksicht auf die nördlich benachbarte Bebauung, die bauordnungrechtlichen Regelungen zu Abstandflächen werden eingehalten. Im Rahmen der Offenlage ist es nicht notwendig,
einen Abstandflächenplan auszulegen, da die Einhaltung der Abstandflächen im Baugenehmigungsverfahren geprüft wird.
Wege- und Leitungsrecht
Ein Wege- und Leitungsrecht ist nicht vorgesehen.
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Bebauungsplan Nr. 942
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Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Zu Seite 11
Überschreitung der GRZ nach BauNVO
siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 3 Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO zum Maß
der baulichen Nutzung (Seite 24)
Höhe der Bebauung
Zum Thema Höhe der Bebauung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum diesem Schreiben zum Maß der baulichen
Nutzung/Geplanten Gebäudehöhe (Seite 13).
Aus Gründen der Notwendigkeit der Bereitstellung von ausreichendem Wohnraum für verschiedene Nachfragesegmente
des innerstädtischen Wohnungsmarktes sind die festgesetzten Gebäudehöhen angemessen. Geeignete innerstädtische
Flächen stehen nur begrenzt zur Verfügung und müssen daher im städtebaulichen Kontext, Nutzungsangemessen und
wirtschaftlich sinnvoll bebaut werden. Gleichzeitig hält die differenzierte Höhenfestsetzung die gesetzlich geforderten Abstandflächen ein. Damit werden die Anforderungen an die gesunden Wohnverhältnisse gesichert, nachbarliche Belange
wurden berücksichtigt und in die Abwägung einbezogen
siehe dazu auch Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 2a Verkehrsaufkommen, Verkehrslärm (Seite
21/22) und Punkt 2b. Verschattung, Erdrückende Wirkung (Seite 23)
Zu Seite 12 Wertminderung
Die Gefahr der Wertminderung wird nicht gesehen. Durch die neue hochwertige Bebauung wird vielmehr eine Verschlechterung des Umfeldes vermieden, da die leer stehenden Gebäude entfallen und der Bereich wieder belebt wird.
Zu Seite 13
Kinderspielfläche
Die Stadt Aachen prüft die Notwendigkeit der Anlage von Spielflächen im Rahmen der Bauleitplanung. Die entsprechende
„Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielflächen für Kleinkinder“ der Stadt Aachen bezieht sich auf die Anlage
von Flächen für Kleinkinder. Für eine solche Spielfläche ist die in einem geschützten Bereich des Grundstücks vorgesehene
Spielfläche geeignet. Darüber hinaus stehen die im Umfeld gelegenen Kinderspielflächen zur Nutzung ausreichend zur
Verfügung.
Anpflanzungen
Die Pflanzliste für die Gestaltung der Freiflächen ist mit dem Umweltamt abgestimmt. Es werden auch heimische Pflanzen
bei der Begrünung berücksichtigt.
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Zum Schreiben 7 vom 11.01.2013,
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
52062 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung
Zu Seite 1
Masterplan 2030
Zu den Inhalten des politisch beschlossenen Masterplans 2030 der Stadt Aachen kann hier nicht Stellung genommen werden.
Quotierung der Familiennutzung im städtebaulichen Vertrag vereinbaren
Der Bebauungsplan schafft Planungsrecht für eine allgemeine Wohnnutzung, die Art der Vermarktung regelt der Bebauungsplan nicht. Daher ist eine Quotierung von Nutzergruppen nicht vorgesehen. Der städtebauliche Vertrag regelt privatrechtliche Ergänzungen zu baulichen, gestalterischen sowie Ausgleichsmaßnahmen. Auch hier wird keine konkrete Wohnnutzung festgeschrieben.
Zu Seite 2 Lärmtechnische Mehrbelastung an Bestandsgebäuden durch Schwingungsüberlagerung
Aus sachverständiger Sicht hat der über die Westfassade des geplanten Baukörpers ausgelöste Reflexionsanteil des
Schallpegels an den Immissionsorten gegenüber dem Direktschall eine untergeordnete Bedeutung. Bedenkliche Mehrfachreflexionen treten aufgrund der offenen Situation nicht auf. Eine relevante Pegelerhöhung durch Reflexionen ist somit in der
vorliegenden Situation nicht zu besorgen.
Zu Seite 3 Möglicher Lärmkonflikt zwischen heranrückender Wohnnutzung und bestehenden Gastronomienutzungen
Die Betriebsgenehmigungen der Gastronomiebetriebe sind an die Einhaltung bestimmter Immissionsgrenzwerte, die nach
der TA Lärm beurteilt werden, gebunden. Es ist davon auszugehen, dass diese Grenzwerte an der bereits bestehenden
Bebauung, die Wohnnutzung ermöglicht (z.B. Hinterhaus Pontstraße Nr. 156/158, Gebäude Pontstraße Nr 152 bis 158),
eingehalten werden. Damit ist deren Situation auf die weiter entfernte neu geplante Bebauung übertragbar. Ein Konflikt aus
den genehmigten Gastronomienutzungen und der neu zu errichtenden Wohnbebauung entsteht damit nicht.
Zu Seite 4 Öffentliche Dachterrassen / „Partygärten“
Für die geplante Bebauung sind verschiedene Terrassen vorgesehen. Diese sind einzelnen Wohnungen zugeordnet. Die im
Vorhaben- und Erschließungsplan als öffentliche Terrasse an der Kreuzherrenstraße bezeichnete Terrasse entfällt.
Die Nutzung dieser Terrassen und auch der Gartenbereiche wird im Rahmen der normalen Wohnnutzung erfolgen, besondere Störungen sind daher nicht zu erwarten. Sollte es zu nachbarschaftlichen Störungen durch die Terrassennutzung
kommen, so ist dies ordnungsrechtlich zu lösen.
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Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Zum Schreiben 8 vom 11.01.2013,
52062 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung
Gebäudehöhe Bestandsgebäude Pfarrheim/Kita Heilig-Kreuz
Die festgesetzten Gebäudehöhen im Bereich südlich der geplanten Neubebauung an der Kreuzherrenstraße orientieren
sich aus Gründen des Denkmalschutzes an den Höhen der Bestandsgebäude. Damit soll verhindert werden, dass die
denkmalgeschützte Kirche Heilig-Kreuz in ihrer Ansicht aus dem öffentlichen Raum heraus beeinträchtigt wird. Der Bebauungsplan unterstützt so die Belange des Denkmalschutzes hinsichtlich der geordneten städtebaulichen Entwicklung, der
Ortsbilderhaltung und Ortsbildgestaltung. Es werden lediglich die maximalen Gebäudehöhen festgesetzt. Alle anderen Bebauungs-, Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten werden nach § 34 BauGB dahingehend auf Zulässigkeit beurteilt inwieweit sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
In Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde wird die Festsetzung des Bereiches der Höhe der Bebauung des Vorderhauses an die Baugrenzen des nördlich angrenzenden geplanten Baukörpers angepasst. Denkmalpflegerische Aspekte
stehen dem nicht entgegen. Dadurch wird eine mögliche Neubebauung des Grundstücks des Pfarrheims in der Tiefe der
Bebauung an die benachbarte Neubebauung angepasst. Die Verschiebung der Flächenbegrenzungslinie bezieht sich nur
auf die möglich Ausdehnung in die Tiefe des Grundstückes, die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe entspricht weiterhin weiterhin dem heutigen Bestand.
Zum Schreiben 9 vom 11.01.2013,
52062 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung
Zu Seite 1 Wohnnutzung
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 2 Wohnnutzung (Seite 6)
Zu Seite 2
Geplante Gebäudehöhe
Zum Thema Höhe der Bebauung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 6 Maß der baulichen Nutzung/Geplanten Gebäudehöhe (Seite 13)
Verschattung
siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 2b. Verschattung (Seite 22)
Zu Seite 3 Belästigungen aus der Pontstraße
Die Probleme im Bereich Pontstraße sind der Stadt Aachen bekannt. Um eine Ausweitung der Gastronomienutzungen in
weitere Bereiche zu unterbinden, soll mit dem vorliegenden Bebauungsplan die Wohnnutzung in diesem Gebiet gestärkt
werden. Zum Schutz der Anwohner ist eine Gastronomienutzung hier ausgeschlossen.
Die Lärmbelästigung aus der Pontstraße rührt aus den ansässigen Nutzungen weitgehend durch Gastronomiebetriebe her.
Im geplanten Bauvorhaben sind aber im Wesentlichen Wohnnutzungen zulässig. Von diesen sind keine besonderen Lärmbelästigungen zu erwarten. Tatsächlich werden Geräusche aus der normalen Wohnnutzung zunehmen, die jedoch nicht als
Lärm zu werten sind. Schank- und Speisewirtschaften sind im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet durch die Festsetzungen des Bebauungsplans explizit ausgeschlossen.
Darüber hinaus sind die Pontstraße und die dort vertretenen Nutzungen nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Mit dem aufzustellenden Bebauungsplan soll Planungsrecht für Wohnen geschaffen und damit die Wohnnutzung in
diesem Bereich gestärkt werden.
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Bebauungsplan Nr. 942
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Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Zu Seite 4 Lüftung Tiefgarage
Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage erfolgt durch Lüftungsschächte, die entlang der gesamten Nordseite des Gebäudes
angeordnet sind, durch einen Entlüftungsschacht an der südwestlichen Ecke der Tiefgarage und durch den offenen Fahrradhof im Kronentraufbereich der großen Blutbuche direkt an der südlichen Grundstücksgrenze. Im Baugenehmigungsverfahren wird gutachterlich nachzuweisen sein, dass eine Beeinträchtigung an der Nachbarbebauung und den umliegenden
Nutzungen ausgeschlossen ist.
Zu Seite 5 Durchwegung zur Wittekindstraße
Eine Durchwegung zur Wittekindstraße ist im vorliegenden Verfahren nicht geplant.
Zu Seite 6 Nördliche Außenmauer der Modellwerkstatt TH-Institut
In einer Absprache zwischen den Eigentümern der betroffenen Grundstücke wird im Rahmen der Abrissarbeiten verbindlich
geklärt, auf wessen Grundstück die einzelnen Bestandsbauteile angelegt sind. Es ist vereinbart worden, die Mauer möglichst zu erhalten, wenn die Standfestigkeit und der Erhaltungszustand dies erlauben. Die Einhegung der eigenen Freiflächen liegt im Übrigen in der Zuständigkeit der Eigentümer.
Zum Schreiben 10 vom 13.01.2013,
52062 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangene Stellungnahmen der vertretenen Bürger:
Die Abwägungsvorschläge zu den Eingaben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden bereits vom Planungsausschuss in der Sitzung am 08.11.2012 auf Grundlage der Beratungsunterlagen FB61/0755/WP 16 beraten. Der Ausschuss
hat dem Rat empfohlen, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Im Rahmen der Abwägungsvorschläge wurden auch die angesprochenen Eingaben beraten und abgewogen:
Schreiben 4a-b vom 13.06.2012, Dr. Günter Thie, Veltmanplatz 11, 52062 Aachen
Schreiben 4c vom 28.08.2012, Dr. Günter Thie, Veltmanplatz 11, 52062 Aachen
Da sich hierzu keine Änderungen ergeben haben, ist eine erneute Abwägung dieser Eingaben nicht erforderlich.
Zu 1. Verschattung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verschattungsdiagramm erarbeitet. Die Untersuchung ergab, dass ein
Gebäude am Veltmanplatz (Nr. 7) durch eine Erweiterung des Schattenbildes soweit betroffen wird, dass die vom Hochparterre bis in das zweite Obergeschoss liegenden Wohnungen auf der südlichen und südwestlichen Fassade durch die Neubebauung zusätzlich verschattet werden. Hierdurch kommt es bei einer von acht Wohnungen zu einer Unterschreitung der
Empfehlung der DIN 5034 mit einer minimalen Besonnungsdauer der Fassaden am Stichtag 17. Januar von 1 Stunde. Für
die Optimierung der Besonnungssituation im Erdgeschoss dieses Gebäudes wäre ein massiver Eingriff in die geplante Gebäudekubatur erforderlich, der zu einem massiven Wohnraumverlust führen würde. Aufgrund der sehr geringen Beeinträchtigung wird hier dem Belang der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum in Innenstadtlage Vorrang gegeben, da die
rechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gesichert
sind.
Darüber hinaus siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 2b. Verschattung Bebauung (Seite 22)
Zu 2. Gebäudehöhe/Höhe weiterer Bebauung
Zum Thema Höhe der Bebauung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 6 Maß der baulichen Nutzung/Geplanten Gebäudehöhe (Seite 13)
Nach Realisierung der geplanten Bebauung wird eine Maßstäblichkeit geschaffen, die Vorbildwirkung für neue Bebauungen
in der näheren Umgebung haben kann. Für künftige Vorhaben, z.B. auch auf dem unbebauten Nachbargrundstück, muss
geprüft werden, ob ein Baurecht nach § 34 Baugesetzbuch besteht, und ob sich das Vorhaben in Art und Maß der baulichen
Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein. Die Beurteilung kann nur
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Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
anhand eines konkreten Vorhabens erfolgen. Grundsätzlich sind aber alle bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie z.B. die
Abstandflächen einzuhalten, damit die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden.
Zu 2. Weiteres Bebauungsplanverfahren
Der genannte Ratsantrag der Fraktionen der SPD und der Grünen hatte unter anderem das Ziel der Sicherung und Entwicklung innerstädtischen Wohnens in diesem Bereich. Diesem Ziel wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan gefolgt. Der
Ratsantrag gilt damit als behandelt. Das Plangebiet umfasst derzeit nur den Bereich, der vom Eigentümer für eine Wohnnutzung entwickelt werden soll. Daher ist für den Bereich der ehemaligen RWTH-Institute der Aufstellungsbeschluss für
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst worden, um den akuten, dringenden Bedarf von Wohnraum in der Innenstadt, insbesondere für Studierende zeitnah entgegenwirken zu können.
Zu 3. und 4. Stellplätze
Zum Thema Stellplätze siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 2a. Stellplätze (Seite 21)
Nur wenn studentisches Wohnen beantragt wird, kann reduzierter Stellplatzschlüssel angewendet werden.
Zu 5. Höhe der Bebauung
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen orientieren sich am Gebäudebestand im Umfeld. So bleibt die maximale Gebäudehöhe des nördlichen Baukörpers unterhalb der Firsthöhen der Bestandsgebäude am Veltmanplatz, jeweils bezogen
auf Normalhöhennull. Der Gebäuderiegel entlang der Kreuzherrenstraße orientiert sich in der Höhe an der bisherigen Institutsbebauung an dieser Stelle und überschreitet diese nur in geringem Maße. Der westliche (rückwärtige) Gebäudeteil ist
deutlich höher geplant als die ein- bis zweigeschossige Halle der bisherigen Institutsnutzung. Eine Wohnbebauung, die sich
in der Höhe an diesem niedrigen Bestandsgebäude orientierte, wäre für einen innerstädtischen Standort nicht sinnvoll. Hier
gilt im besonderen Maße, dass die knappen innerstädtischen Flächen angemessen genutzt und in diesem Fall der Wohnnutzung zur Verfügung gestellt werden.
Negative Auswirkungen auf das Umfeld, wie die Einschränkung von Sichtbeziehungen aus der bestehenden Bebauung und
stärkere Verschattung von Gartenbereichen und Gebäuden sind hinzunehmen vor dem vorrangigen Ziel der Schaffung von
dringend benötigtem Wohnraum. Gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen sind weiterhin sichergestellt.
Im Einzelnen siehe auch:
Zum Thema Höhe der Bebauung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 6 Maß der baulichen Nutzung/Geplanten Gebäudehöhe (Seite 13)
Zum Thema Höhe weiterer Bebauung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum diesem Schreiben.
Zum Thema Verschattung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 2b. Verschattung (Seite 22)
Zu 6. Verkehr
siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 2a. Verkehrsaufkommen (Seite 21)
Zu 7. Grünordnerische Festsetzungen
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde ein Fällantrag für die zwei Bäume (Baumhasel und Hemlocktanne)
nördlich der Bestandsgebäude am Veltmanplatz gestellt. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wurden Ersatzpflanzungen vereinbart, die zusätzlich über den zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren gehörenden Durchführungsvertrag
gesichert werden.
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Bebauungsplan Nr. 942
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Zum Schreiben 11 vom 13.01.2013,
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
52062 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung
Zu Seite 1 Erdrückende Wirkung
siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 2b Erdrückende Wirkung (Seite 23)
zu Seite 2 Geschwindigkeitsmessung
Die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat über einen Zeitraum von einer Woche ein so unauffälliges Geschwindigkeitsbild ergeben, dass nicht zu erwarten ist, dass sich bei einer erneuten Messung außerhalb der Ferienzeit ein grundlegend anders Geschwindigkeitsbild zeigen würde.
Der relativ geringe Abstand zwischen der Lichtsignalanlage Saarstraße/Veltmanplatz und der angesprochenen Querungshilfe lässt keine extrem hohen Geschwindigkeiten zu.
Aufgrund des ggf. etwas geringeren Verkehrs in der Ferienzeit könnte man u.U. bei der Messung in den Ferien sogar von
höheren Geschwindigkeiten ausgehen, da wegen des geringeren Verkehrs „mehr Platz in Straßenraum“ vorhanden ist.
Auch in der Schulferienzeit und während der Semesterferien sind die Geschäfte in der Innenstadt und die Pontstraße geöffnet und auch frequentiert, so dass diese Verkehre mit der vorhandenen Messung erfasst wurden. Selbst wenn einige Eltern
oder Schüler der Schulen die zulässige Geschwindigkeit überschreiten würden, würde dies im Durchschnitt der verbleibenden und bereits erfassten Verkehrsteilnehmer keine nennenswerte Erhöhung der Grenzwertüberschreitung verursachen.
Damit ließe sich aus einer erneuten Messung auch kein anderes Ergebnis bzw. kein Handlungsbedarf ableiten.
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Zum Schreiben 12 vom 14.01.2013,
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
u.a.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1. Verfahrens- und Formvorschriften seien verletzt worden
Auf der Seite der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet gibt es einen Link: rechtliche Hinweise zur Offenlage von Bebauungsplanentwürfen, der unter „Vorbringung von Bedenken und Anregungen“ den notwendigen Hinweis nach § 3 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2 BauGB enthält. Außerdem wird hier auch unter „Bereitstellung von Informationen im Internet“ darauf verwiesen, dass entsprechend § 4a Abs. 4 BauGB die Möglichkeiten der elektronischen Informationstechnologie durch die
Veröffentlichung im Internet ergänzend genutzt werden.
Darüber hinaus ist nach § 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen
Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen. § 27 Abs. 1 der Aachener Hauptsatzung legt insoweit fest, dass
öffentliche Bekanntmachungen in den zwei in Aachen erscheinenden Tageszeitungen vollzogen werden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassene Anordnungen etwas anderes bestimmen.
Vor diesem Hintergrund wird eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
Baugesetzbuch nicht gesehen.
Zu 2. Nicht alle von der Planung berührten Belange seien zutreffend ermittelt oder bewertet worden.
Zu 2a. Verkehr
Stellplätze
Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen und ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
Im Aachener Stadtgebiet ist grundsätzlich ein Stellplatz/Wohnung nachzuweisen. Diese Richtzahl kann abgemindert werden, abhängig von der Lage im Stadtgebiet, der Nähe zu ÖPNV-Haltestellen und der beabsichtigten Nutzergruppe.
Die Stadt Aachen fordert für studentisches Wohnen einen flächenbezogenen Ansatz von 1 Stellplatz/50 m² Wohnfläche. Die
Voraussetzung des reduzierten Stellplatzschlüssels ist gegeben, wenn studentisches Wohnen in der Baugenehmigung
beantragt wird. Werden die Wohnungen von anderen Nutzern gemietet, ist ein Nutzungsänderungsantrag mit dem geänderten Stellplatznachweis erforderlich.
Verkehrsaufkommen
Die gutachterliche Stellungnahme (BSV Oktober 2012) zur Verkehrserzeugung durch die Realisierung der Planung hat im
Rahmen der Offenlage für jeden zugänglich ausgelegen. Darin wird zusammengefasst: „Auf Grund des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens von rund 150 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für einen Normalwerktag und den ermittelten
höchsten Belastungen von maximal etwa 10 Pkw-Fahrten in der Spitzenstunde kann davon ausgegangen werden, dass sich
die Verkehrsbelastung der Kreuzherrenstraße nur geringfügig verändern wird.“
Darüber hinaus ist in der „Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 942 - Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -“ in der Stellungnahme Verkehr zur Niederschrift der
Bürgeranhörung das Verkehrsaufkommen behandelt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine gutachterliche Stellungnahme zum zusätzlichen Verkehrsaufkommen erarbeitet. In dieser Stellungnahme wird ein zusätzliches Verkehrsaufkommen für studentisches Wohnen von ca. 150
Pkw-Fahrten (75 im Ziel- und 75 im Quellverkehr), d.h. zwei Pkw-Fahrten pro Tag, je Normalwerktag prognostiziert. Nach
der tageszeitlichen Verteilung der zusätzlichen Verkehre ergibt sich für den Zielverkehr eine Nachmittagsspitze (17.00 Uhr 18.00) mit ca. 10 Fahrten und eine Morgenspitze (8.00 Uhr - 9.00 Uhr) für den Quellverkehr mit ebenfalls ca. 10 Fahrten.
Die umgebenden Straßen „Veltmanplatz“, „Kreuzherrenstraße“ und der Knotenpunkt Kreuzherrenstraße/Pontdriesch sind in
der Lage diese zusätzlichen Verkehre aufzunehmen. Auch bei einer Nutzung der Tiefgarage durch andere Bewohner als
Studierende, besteht aus verkehrsplanerischer Sicht kein Handlungsbedarf.
Auch diese Unterlagen waren in der öffentlichen Auslegung für jedermann zugänglich.
Festsetzungsnotwendigkeiten aus Gründen des Verkehrsaufkommens liegen nicht vor.
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Bebauungsplan Nr. 942
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Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Verkehrslärm
Die genannten Zahlen sind in der gutachterlichen Stellungnahme zur Lärmbelastung auch an der umgebenden Bebauung
zugrundegelegt und berechnet worden.
Die Belastungssituation durch Verkehrslärm an den Häusern Veltmanplatz ist geprägt durch die erheblichen Verkehrsmengen auf der Saarstraße. Dies ist anschaulich in den Lärmkarten der Stadt Aachen dargestellt. Die vom Vorhaben ausgelösten Steigerungen der Verkehrsbelastung auf dem Straßenzug Veltmanplatz ist auch in der genannten Größenordnung auf
Grund der Vorbelastung durch die Saarstraße schalltechnisch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsgrenze und damit aus
sachverständiger Sicht im Rahmen der Abwägung zu vernachlässigen.
Im Bereich der Kreuzherrenstraße erfolgte eine detaillierte Berechnung und Beurteilung der Zusatzverkehre sowie der Belastung durch die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage. Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme ist in diesem Bereich von 2
Kfz-Bewegungen/Tag und nicht von 4 Kfz-Bewegungen auszugehen.
Insgesamt sind die Immissionsbelastungen durch die Nutzung der Tiefgarage unter Berücksichtigung der Belastungszahlen
des Verkehrsgutachtens in Verbindung mit dem verwendeten Emissionsmodell in Anlehnung an TA Lärm in der vorliegenden Situation konfliktfrei. Die durch das Planvorhaben ausgelösten Steigerungen der Verkehrslärmbelastung auf der Kreuzherrenstraße sind insgesamt in einer unbedenklichen Größenordnung.
Auf der Kreuzherrenstraße liegt Einrichtungsverkehr in Richtung Pontdriesch vor. Daher gibt es keine Steigungszuschläge
für Motorgeräusche.
Zu 2b. Verschattung
Verschattung Bebauung
In der Studie zur Verschattung, die in der Offenlage verfügbar war, wurde insbesondere die zu erwartende Verschattung am
Gebäude Veltmanplatz 7 untersucht. Dies begründet sich darin, dass dieses Gebäude das einzige Gebäude in der Nachbarschaft des Bauvorhabens ist, bei dem die Empfehlungen der DIN 5034 nicht sofort und eindeutig aus den Ergebnissen
ablesbar war. Daher lag der Hauptfokus in der Verschattungsstudie auf diesem Gebäude.
Aber auch für die übrigen Gebäude Veltmanplatz 2 - 6 lassen sich detailliertere Aussagen treffen:
Wie aus den Schattenwürfen für den Stichtag 17. Januar (Anlage 3 der Verschattungsstudie) hervorgeht, werden die Gebäude Veltmanplatz 2 - 5 ab 13:00 bis 16:00 Uhr praktisch nicht mehr vom Vorhaben verschattet. Die Südseiten der Gebäude werden somit für ca. 3 Stunden besonnt, womit die Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 deutlich eingehalten werden.
Auch zeigt sich beim Vergleich der heutigen Situation (jeweils obere Abbildung) mit der zukünftigen Situation nach Umsetzung der Planung (jeweils untere Abbildung), dass insgesamt nur eine geringfügige Veränderung der Verschattungssituation
durch die Planung eintritt.
Die gleichen Ergebnisse liegen auch für das Gebäude Veltmanplatz 6 für die oberen vier Etagen vor. Auch hier liegt für den
Planfall ausweislich der Abbildung der Schattenwürfe in Anlage 3 der Verschattungsstudie noch eine mehrstündige direkte
Besonnung der Südfassade ab ca. 13:00 bis ca. 16:00 Uhr vor, so dass das Kriterium der DIN 5034 Teil 1 nach wie vor
deutlich eingehalten wird. Zudem ist auch hier insgesamt nur eine geringfügige Veränderung der Verschattungssituation
durch die Planung vorhanden.
Eine längere zusätzliche Verschattung ist am Gebäude Veltmanplatz 6 nur für die unterste Etage vorhanden. Hier bewirkt
die Planung eine zusätzliche Verschattung und damit eine Verkürzung der möglichen Besonnungszeit im Januar. Wie aus
Anlage 3 aber deutlich zu erkennen ist, werden der westliche Gebäudeteil und der runde Vorbau im Zeitraum von 15:00 bis
16:00 Uhr auch nach Umsetzung der Planung vollständig besonnt. Eine Besonnungszeit von weniger als 1 Stunde liegt nur
für 1 Wohnraum im östlichen Fassadenbereich vor. Da die Besonnungskriterien der DIN 5034 Teil 1 eine Besonnung von
mindestens 1 Wohnraum je Wohnung vorsehen, werden die Anforderungen insgesamt also eingehalten.
Bei Betrachtung der Schattenwürfe für die Tagundnachtgleiche in Anlage 4 der Verschattungsstudie und für den Juni in
Anlage 5 zeigt sich praktisch keinerlei Verschattung der Fassaden der Gebäude Veltmanplatz 2-6 durch die Umsetzung der
Planung.
Insgesamt werden die Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 somit an den Gebäuden Veltmanplatz 2 bis 6 auch nach Umsetzung der Planung eingehalten.
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Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Verschattung Freiflächen
Die Verschattung der Gartengrundstücke wurde nicht untersucht, da hierzu keine rechtlichen Grundlagen existieren. Festlegungen für eine notwendige Besonnung sind immer nur für Räume innerhalb von Gebäuden definiert. Dennoch lassen sich
Aussagen treffen, in wie weit das Vorhaben Einfluss auf die Gärten nimmt:
In der Regel ist eine Nutzung der Gartengrundstücke nur im Sommerhalbjahr, also von ca. März bis September, üblich. Für
die Wintermonate ist die Nutzung von Natur aus in der Regel eingeschränkt. Durch die meist geschlossene Wolkendecke ist
in diesen Monaten eine längerfristige, durchgehende direkte Besonnung der Grundstücke eher selten.
In den Wintermonaten wäre bei direkter Besonnung über den gesamten Tag, eine Verschattung aller sechs Gartengrundstücke feststellbar. Diese ist sowohl durch die bereits vorhandene niedrige Innenblock-Bebauung, als auch durch das
Vorhaben bedingt. Dennoch kann an den Grundstücken Veltmanplatz 2-5 eine Besonnung der Gärten zwischen 14:00 und
16:00 Uhr festgestellt werden. Auch am Grundstück Veltmanplatz 6 ist im Zeitraum zwischen 15:00 bis 16:00 noch eine
Besonnung festzustellen.
Zur Tag- und Nachtgleiche ist für die Grundstücke 2-4 kein Einfluss durch die Planung festzustellen. Der Garten des Hauses
Nr. 5 wird nur am Südende des Gartens geringfügig für ca. eine Stunde betroffen. Am Grundstück des Gebäudes Veltmanplatz 6 ist ab ca. 12:30 Uhr in Teilbereichen eine Verschattung des Gartens feststellbar. Ab ca. 15:30 Uhr ist nur noch das
Gartengrundstück des Gebäudes Veltmanplatz 7 betroffen.
Im Sommer, am Stichtag 21. Juni, ist eine vorhabenbedingte Verschattung zwischen 14:00Uhr und 16:00Uhr auf das Gartengrundstück des Gebäudes Veltmanplatz 7 feststellbar. Die Gebäude Veltmanplatz 2-6 sind von keinem Einfluss durch
das Vorhaben betroffen.
Die Verschattung der Gartenbereiche in den Wintermonaten wird durch das Vorhaben zum kleinen Teil verstärkt. Aufgrund
der sehr geringen Beeinträchtigung wird hier dem Belang der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum in Innenstadtlage Vorrang gegeben, da die rechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten und die Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse gesichert sind.
Erdrückende Wirkung
Eine erdrückende Wirkung durch die geplante Bebauung ist nicht zu erkennen. Die Neubebauung nimmt durch seine Höhenentwicklung Rücksicht auf die nördlich benachbarte Bebauung, die bauordnungrechtlichen Abstandflächen werden eingehalten. Im Rahmen der Offenlage ist es nicht notwendig, einen Abstandflächenplan auszulegen. Die Einhaltung der Abstandflächen wird im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt.
Darüber hinaus liegen insbesondere die genannten Grundstücke Veltmanplatz 2 bis 4 aufgrund ihres Abstandes gänzlich
außerhalb einer direkten Wirkung der Bebauung. Die genannten Grundstücke haben keinerlei Nachbarsituation zu dem
Bauvorhaben, da im Bereich ihrer Grenzen keinerlei Bebauung geplant ist. Für das Grundstück Veltmanplatz 5 liegt ebenfalls keinerlei Wirkung aufgrund direkter Benachbarung zum Bauvorhaben vor, da im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze lediglich ein Teil der Tiefgarage angeordnet ist, die hier vollständig unterhalb der gestalteten Freibereiche
verbleibt. Das Grundstück Veltmanplatz 6 wird benachbart von einem Gebäudeteil der geplanten Bebauung, der in einem
Abstand von fast 8 m zur Grundstücksgrenze eine Dreigeschossigkeit aufweist, über dem sich mit einem deutlichen Rücksprung von ca. 5 m dann ein um zwei Geschosse höherer Baukörper anordnet. Zum einen werden auch hier die gebotenen
Abstandflächen nach § 6 (5) der BauO NRW eingehalten. Zum anderen vermeidet der tatsächliche Abstand zu den Baukörpern und deren Abstaffelung eine dominierende Wirkung. Das Grundstück Veltmanplatz 7 ist in der Tat stärker als die übrigen genannten Grundstücke von der Wirkung des geplanten Gebäudes betroffen. Allerdings trifft auch hier zu, dass die
Regelungen der BauO NRW zu den Abstandflächen eingehalten werden. Darüber hinaus liegt die Grenze zur Gartenfläche
des Grundstücks im Bereich der bereits oben dargestellten Abstaffelung des neuen Gebäudes von fünf auf drei Geschosse
sowie im Bereich des sechsgeschossigen Gebäudeteils. Die differenzierte Kubatur in diesem Bereich vermeidet auch hier
den Eindruck einer zu großen Dominanz des geplanten Baukörpers.
Eine erdrückende Wirkung wird in der Rechtsprechung erst dann angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer
Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt,
indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ im Sinne einer "Gefängnishofatmosphäre" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des
Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte
Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. (Vergleiche VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.10.2012 – 5 K
5178/09)
Von einer solchen Wirkung kann bei keinem der genannten Grundstücke die Rede sein. Zudem gilt insbesondere für die
näher gelegenen Grundstücke Veltmanplatz 5 bis 7, dass die Gartenflächen sich nach Westen weiterhin uneingeschränkt
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
öffnen und keinerlei Einschränkungen durch das Bauvorhaben in dieser Richtung erleiden. Eine „Gefängnishofatmosphäre“
ist nicht zu befürchten.
Zu 3. Es lägen Abwägungsmängel vor
Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO zum Maß der baulichen Nutzung
Zunächst handelt es sich im vorliegenden Bebauungsplanverfahren um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die
BauNVO, damit auch die Obergrenzen der Grundflächenzahlen nach § 17 Abs. 1 BauNVO, ist für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht bindend (siehe auch § 12 (3) BauGB).
Darüber hinaus liegen besondere städtebauliche Gründe vor, die eine Überschreitung der Grenzen des§ 17 Abs. 1 BauNVO
zum Maß der baulichen Nutzung erfordern.
Durch die Neunutzung des Grundstücks werden weitgehend diejenigen Flächen überbaut, die auch bisher überbaut waren.
Die von aufstehenden Gebäuden überbaute Fläche verringert sich durch die Planung von ca. 2210 m² auf ca. 1790 m². Es
findet keine Neuversiegelung statt. Zum Teil werden Flächen von Bebauung befreit und zu Grünflächen umgestaltet. Der
bisher unversiegelten Fläche von ca. 376 m² steht eine unversiegelte Pflanzfläche von ca. 650 m² in der Planung gegenüber.
Die in der BauNVO genannte Obergrenze der GRZ wird durch aufstehende Gebäude nur mäßig überschritten. Rechnerisch
wird hier eine GRZ von 0,51 erreicht. Die im Plan tatsächlich festgesetzte GRZ von 0,85 ist zum großen Teil der Unterbauung des Grundstücks mit der Tiefgarage geschuldet. Diese tritt aufgrund der Hanglage städtebaulich kaum in Erscheinung,
bedingt daher keine höhere bauliche Dichte im eigentlichen Sinne.
Der in der Rechtsprechung zur Begründung einer Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO geforderte
besondere Charakter des Plangebiets bzw. die besonderen Umständen des neu überplanten Gebiets (siehe z.B. BVerwG,
Urteile vom 25. November 1999 – 4 CN 17.98 –, BRS 62 Nr. 26 = NVwZ 2000, 813, und
vom 31. August 2000 – 4 CN 6.99) sind somit objektiv begründbar. Dem Ziel, das Angebot an innerstädtischem Wohnen zu
erweitern und die Wohnnutzung gerade in diesem Bereich zu stärken, wird so viel Gewicht zugemessen, dass die festgesetzte GRZ unter diesen besonderen Umständen als erforderlich angesehen wird.
Aus ebenjenen Gründen der Notwendigkeit der Bereitstellung von ausreichendem Wohnraum für verschiedene Nachfragesegmente des innerstädtischen Wohnungsmarktes sind die festgesetzten Gebäudehöhen angemessen. Geeignete innerstädtische Flächen stehen nur begrenzt zur Verfügung und müssen daher im städtebaulichen Kontext, Nutzungsangemessen und wirtschaftlich sinnvoll bebaut werden. Gleichzeitig hält die differenzierte Höhenfestsetzung die gesetzlich geforderten Abstandflächen ein. Damit werden die Anforderungen an die gesunden Wohnverhältnisse gesichert, nachbarliche Belange wurden, wie oben ausgeführt, berücksichtigt und in die Abwägung einbezogen.
Verkehrsaufkommen/Parksuchverkehr
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens ist im Verfahren berücksichtigt worden
siehe auch Stellungnahme der Verwaltung zu diesem Schreiben Punkt 2a. Verkehrsaufkommen.
Eine Zunahme der Verkehrsbelastung aufgrund zunehmenden Parksuchverkehrs, ausgelöst durch das vorliegende Vorhaben, ist nicht zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Nutzergruppe der Studierenden weniger Autos
besitzen und sich mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln fortbewegen (Fahrrad, ÖPNV usw.) Dieses ist auch wissenschaftlich untersucht und festgestellt worden. Außerdem wurde das Grundstück von zwei RWTH-Instituten genutzt, die auch
Parkverkehre ausgelöst haben. Der konkrete, auf das Vorhaben bezogene Stellplatznachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
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- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangene Stellungnahmen der vertretenen Bürger:
Die Abwägungsvorschläge zu den Eingaben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden bereits vom Planungsausschuss in der Sitzung am 08.11.2012 auf Grundlage der Beratungsunterlagen FB61/0755/WP 16 beraten. Der Ausschuss
hat dem Rat empfohlen, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Im Rahmen der Abwägungsvorschläge wurden auch die angesprochenen Eingaben beraten und abgewogen:
Schreiben 1 vom 08.12.2008, Interessengemeinschaft Saarstraße/Veltmanplatz, i. A.
Schreiben 5a-m vom 15.06.2012,
Schreiben 5n vom 23.04.2012,
Schreiben 5o vom 11.06.2012,
Schreiben 5p vom 05.09.2012,
Schreiben 7a vom 11.06.2012,
Schreiben 7b vom 15.06.2012,
Schreiben 7c vom 15.06.2012,
Schreiben 30a vom 13.06.2012,
Schreiben 30b vom 28.08.2012 über Bürgerforum,
Schreiben 30c vom 11.09.2012,
Schreiben der Bürgergruppe Veltmanplatz,
, vom 21.09.2012
Da sich hierzu keine Änderungen ergeben haben, ist eine erneute Abwägung dieser Eingaben nicht erforderlich.
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Bebauungsplan Nr. 942
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Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Zum Schreiben 13 vom 14.01.2013,
52072 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung
Zu Seite 1 Rücksichtnahme
Die Interessen der von der Planung Betroffenen werden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens auch über die jeweiligen
vorgeschriebenen Beteiligungen der Öffentlichkeit, der Ämter, Behörden und Träger öffentlicher Belange, ermittelt und gegeneinander und untereinander abgewogen. Die Berücksichtigung der Betroffenen ist unter anderem in der Begründung
zum Bebauungsplan dokumentiert worden.
Die Anregungen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit werden geprüft und je nach Ergebnis der Abwägung in die Planung aufgenommen. Auf jeden Fall werden alle abwägungsrelevanten. Eingaben den politischem Gremien zur Kenntnis und
Beratung vorgelegt.
Zu Seite 2 Maße in der Offenlage
Die Planzeichnungen zum Bebauungsplan werden in der Stadt Aachen grundsätzlich nicht vermaßt. Da die Planzeichnung
maßstabsgetreu erstellt und offengelegt wird, ist eine weitere Vermaßung nicht erforderlich. Maßangaben zu den zulässigen
und geplanten Höhen der Bebauung sind der Planzeichnung des Bebauungsplans und den verschiedenen Ansichts- und
Schnittdarstellungen zum Vorhaben zu entnehmen. Diese waren ebenfalls in der Offenlage für jedermann einsehbar.
Zu Seite 3 Schadstoffe in der Bestandsbebauung
Die Gutachten über mögliche Schadstoffe in den Baumaterialien und Bauteilen sind im Rahmen der Abrissgenehmigung
erstellt worden. Die Maßnahmen zum Schutz Dritter und zur sachgerechten Entsorgung werden ebenfalls im Rahmen der
Abrissgenehmigung geprüft.
Zu Seite 4 Sicherung der Infrastruktur
Durch die Neunutzung des verlassenen Institutsareals durch eine Wohnbebauung wird die umgebende Infrastruktur der
Stadt weiterhin genutzt und damit in ihrem Bestand gerechtfertigt. Zur Infrastruktur gehören neben den sozialen Zwecken
dienenden Einrichtungen wie Kitas, Schulen, Jugend- und Senioreneinrichtungen und Weiteren auch die öffentliche Verkehrsinfrastruktur wie Verkehrswege für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger und die
Angebote des öffentlichen Personenverkehrs. Darüber hinaus liegen auch technische Infrastrukturen vor wie Leitungsnetze
zur Ver- und Entsorgung (Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Elektrizität, etc.). Weitere Infrastrukturelemente stellen
Grün-, Aufenthalts-, Erholungs- und Spielflächen bzw. –einrichtungen dar. Alle diese Einrichtungen sind auf Dauer nur zu
erhalten, wenn ihre Angebote genutzt werden. Daher dient die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und damit der
Ermöglichung des Zuzugs von Wohnbevölkerung der Nutzung der Infrastruktur und damit auch deren langfristigem Erhalt.
Zu Seite 5 Höhe weiterer Bebauung
Zur Erstellung des dreidimensionalen Rechenmodells haben die Gutachter Höhenangaben aus den Architektenplänen zur
geplanten Bebauung, die darin enthaltenen Geländehöhen und einzelnen Höhen der Nachbarbebauung verwendet und
durch Schätzungen der Höhen der Bestandsbebauung aus Luft- und Satellitenbilder ergänzt. Dabei sind die Annahmen in
der Regel als worst-case eingegangen, um bei der Beurteilung auf der sicheren Seite zu bleiben. Eine zentimetergenaue
Höhenvermessung der Bestandsgebäude ist für eine aussagekräftige Beurteilung nicht notwendig.
Zu Seite 6 Bebauung Pfarrheim und Kita/Familienfreundliches Wohnen
Eine Überbauung der Kindertagesstätte und des Pfarrheims der Heilig-Kreuz-Kirche ist nicht Bestandteil dieses Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Aus denkmalschützenden Gründen ist der Bereich des Pfarrheims bzw. der Kita an der
Kreuzherrenstraße in den Geltungsbereich als einfacher Bebauungsplan einbezogen. In diesem Bereich werden lediglich
die maximal zulässigen Höhen einer Bebauung auf dem Stand der aktuell bestehenden Bebauung festgesetzt. Im Falle
einer Neubebauung dieses Bereiches würde ein Bauantrag nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Demnach ist ein
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einSeite 26 von 30
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fügt und die Erschließung gesichert ist. Auch die Stellplatzfrage würde im Rahmen des dann zu stellenden Bauantrags
geregelt.
Zum Thema Wohnnutzung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 1 Wohnungskonzept/Zielgruppe (Seite 3)
Zu Seite 7 unterschiedliche Maße für die maximale Gebäudehöhen
Die maximal zulässigen Gebäudehöhen sind für verschiedene Teile der vorgesehenen Bebauung unterschiedlich festgesetzt. Sie sind als Höhen in Meter über NHN (Normalhöhennull) angegeben. Die unterschiedlichen Höhen resultieren aus
städtebaulichen Überlegungen, funktionalen Aspekten, denkmalschützenden Gründen und der Berücksichtigung der nachbarlichen Belange. In den Ansichten und den Schnitten der Hochbauplanung sind die Höhen als absolute Höhen angegeben.
Im Einzelnen siehe dazu auch Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 6 zum Maß der baulichen Nutzung/Geplanten Gebäudehöhe (Seite 13).
Zu Seite 8 Bürgerbeteiligung/Höhe der Bebauung
Zum Thema Bürgerbeteiligung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 2 Beteiligung der Bürger (Seite 7)
Zum Thema Höhe der Bebauung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 6 zum Maß der baulichen Nutzung/Geplanten Gebäudehöhe (Seite 13).
Zu Seite 9 Masterplan 2030
siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 1 Masterplan 2030/Evaluation Innenstadtkonzept 2012 (Seite 3)
Zu Seite 10 Nachbarschaftliche Belange/Architektenbeirat
Zur umfassenden Prüfung und Würdigung aller zu beachtenden Umstände und Sachverhalte sind im Verlauf des Verfahrens eine große Anzahl an Informationen und Stellungnahmen aus den betroffenen Fachämtern, verschiedenen Behörden,
sonstigen Trägern öffentlicher Belange und auch der Bürger zusammen getragen und ausgewertet worden. Diese Informationen sind in das weitere Verfahren eingegangen. In den verschiedenen Dokumenten des Bebauungsplans zur Offenlage
sind die nachbarlichen Belange umfassend gewürdigt und abgewogen worden.
Das Projekt wurde im Rahmen des Verfahrens dem beratenden Architektenbeirat der Stadt Aachen vorgestellt und von
diesem weitestgehend begrüßt.
Zu Seite 11 Abluft Tiefgarage/Stellplätze
Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage erfolgt durch Lüftungsschächte, die entlang der gesamten Nordseite des Gebäudes
angeordnet sind, durch einen Entlüftungsschacht an der südwestlichen Ecke der Tiefgarage und durch den offenen Fahrradhof im Kronentraufbereich der großen Blutbuche direkt an der südlichen Grundstücksgrenze. Im Baugenehmigungsverfahren wird gutachterlich nachzuweisen sein, dass eine Beeinträchtigung an der Nachbarbebauung und den umliegenden
Nutzungen ausgeschlossen ist.
Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen und ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
Im Aachener Stadtgebiet ist grundsätzlich ein Stellplatz/Wohnung nachzuweisen. Diese Richtzahl kann abgemindert werden, abhängig von der Lage im Stadtgebiet, der Nähe zu ÖPNV-Haltestellen und der beabsichtigten Nutzergruppe.
Die Stadt Aachen fordert für studentisches Wohnen einen flächenbezogenen Ansatz von 1 Stellplatz/50 m² Wohnfläche. Die
Voraussetzung des reduzierten Stellplatzschlüssels ist gegeben, wenn studentisches Wohnen in der Baugenehmigung
beantragt wird. Werden die Wohnungen von anderen Nutzern gemietet, ist ein Nutzungsänderungsantrag mit dem geänderten Stellplatznachweis erforderlich.
Zu Seite 12 Dachterrassen/Wege
Für die geplante Bebauung sind verschiedene Terrassen vorgesehen. Diese sind einzelnen Wohnungen zugeordnet. Die im
Vorhaben- und Erschließungsplan als öffentliche Terrasse an der Kreuzherrenstraße bezeichnete Terrasse entfällt.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Die Nutzung dieser Terrassen und auch der Gartenbereiche wird im Rahmen der normalen Wohnnutzung erfolgen, besondere Störungen sind daher nicht zu erwarten. Sollte es zu nachbarschaftlichen Störungen durch die Terrassennutzung
kommen, so ist dies ordnungsrechtlich zu lösen.
Wege entlang der Gärten der benachbarten Bebauung sind im Bebauungsplan nicht vorgesehen.
Zum Schreiben 14 vom 14.01.2013,
52062 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung
Zu Seite 1
Bezug auf Innenstadtkonzept 2002 / Masterplan 2030
In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf werden sowohl Bezüge zum Innenstadtkonzept 2002, als auch zum Masterplan 2030 hergestellt. Beide Planwerke enthalten Zielformulierungen für den hier überplanten Bereich. Allerdings sind die
jeweilige Zielrichtung und der jeweilige Geltungsbereich unterschiedlich. Über das Innenstadtkonzept wird das Ziel verfolgt,
die Attraktivität der Innenstadt zu steigern und die Positionierung von Aachen im regionalen und überregionalen Kontext
langfristig zu sichern. Der Masterplan 2030 ist inzwischen beschlossen und soll Voraussetzungen einer nachhaltigen Stadtentwicklung im gesamtstädtischen Planungszusammenhang schaffen, etwa im Bereich Hochschulen, Mobilität, Freiraumschutz- und Entwicklung, Klimaschutz und –anpassung, soziale Entwicklung etc. Er dient zudem als Grundlage für die Aufstellung des neuen Flächennutzungsplans. Ein Widerspruch aufgrund des Bezugs auf Ziele des Innenstadtkonzeptes und
des Masterplans kann nicht gesehen werden.
Darüber hinaus siehe auch Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 1 zum Masterplan 2030/Evaluation Innenstadtkonzept 2012 (Seite 3)
Überschreitung der GRZ nach BauNVO
siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 3 Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO zum Maß
der baulichen Nutzung (Seite 24)
Infrastruktureinrichtungen
Durch die Neunutzung des verlassenen Institutsareals durch eine Wohnbebauung wird die umgebende Infrastruktur der
Stadt weiterhin genutzt und damit in ihrem Bestand gerechtfertigt. Zur Infrastruktur gehören neben den sozialen Zwecken
dienenden Einrichtungen wie Kitas, Schulen, Jugend- und Senioreneinrichtungen und Weiteren auch die öffentliche Verkehrsinfrastruktur wie Verkehrswege für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger und die
Angebote des öffentlichen Personenverkehrs. Darüber hinaus liegen auch technische Infrastrukturen vor wie Leitungsnetze
zur Ver- und Entsorgung (Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Elektrizität, etc.). Weitere Infrastrukturelemente stellen
Grün-, Aufenthalts-, Erholungs- und Spielflächen bzw. –einrichtungen dar. Alle diese Einrichtungen sind auf Dauer nur zu
erhalten, wenn ihre Angebote genutzt werden. Daher dient die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und damit der
Ermöglichung des Zuzugs von Wohnbevölkerung der Nutzung der Infrastruktur und damit auch deren langfristigem Erhalt.
Pontviertel im Masterplan
siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 1 Masterplan 2030/Evaluation Innenstadtkonzept 2012 (Seite 3)
Das Pontviertel als Studentenviertel zu entwickeln ist nicht Ziel des Masterplans.
Zu Seite 2 Gutachten
Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der Vorhabenträger verpflichtet, die Planungskosten und damit auch die
Gutachten zu tragen. Die Gutachter erstellen ihre jeweiligen fachlichen Stellungnahmen aufgrund der rechtlichen Bestimmungen auf dem jeweils aktuellen Stand der fachlichen Standards. Die einzuholenden Gutachten werden von der Stadt
Aachen aufgrund der Stellungnahmen der Fachämter und weiterer Behörden bestimmt und von den Fachämtern und den
Fachbehörden im Verlauf des Verfahrens geprüft. Dadurch wird die Objektivität, Angemessenheit und Aussagekraft der
Gutachten gesichert.
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Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Zu Seite 3 Abwägung
Die Interessen der von der Planung Betroffenen werden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens auch über die jeweiligen
vorgeschriebenen Beteiligungen der Öffentlichkeit, der Ämter, Behörden und Träger öffentlicher Belange, ermittelt und gegeneinander und untereinander abgewogen. Die Berücksichtigung der Betroffenen ist unter anderem in der Begründung
zum Bebauungsplan dokumentiert worden.
Die Anregungen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit werden geprüft und je nach Ergebnis der Abwägung in die Planung aufgenommen. Auf jeden Fall werden alle abwägungsrelevanten. Eingaben den politischem Gremien zur Kenntnis und
Beratung vorgelegt.
Zur Nutzung der Infrastruktur siehe Stellungnahme der Verwaltung zum diesem Schreiben 4 Infrastruktureinrichtungen
(Seite 28)
Pontviertel
Das Pontviertel umfasst einen deutlich größeren Bereich als das hier vorliegende Plangebiet. Im Rahmen dieses Planverfahrens können nur die hieraus folgenden Auswirkungen betrachtet und berücksichtigt werden. Darüber hinaus befassen
sich alle gesamtstädtischen Planungen auch mit dem angesprochenen Gebiet und berücksichtigen die strukturellen und
städtebaulichen Besonderheiten sowie die berechtigten Belange der betroffenen Anwohner und Nutzer.
Zu Seite 4 Architektur und Nutzung
Der Architektenbeirat hat weder die Kubatur, noch die Fassaden oder die geplanten Grundrisse in Frage gestellt.
Darüber hinaus siehe
Zum Thema Höhe der Bebauung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 6 zum Maß der baulichen Nutzung/Geplanten Gebäudehöhe (Seite 13)
Zum Thema Wohnnutzung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 1 zum Wohnungskonzept/Zielgruppe (Seite 3)
Zu Seite 5 Pfarrheim/Kita Heilig-Kreuz
Siehe auch Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 8 Gebäudehöhe Bestandsgebäude Pfarrheim/Kita Heilig-Kreuz
Der Bebauungsplan setzt hier lediglich maximale Gebäudehöhen gemäß den Bestandshöhen fest, um das Denkmal der
Heilig-Kreuz-Kirche zu schützen. Aus Sicht der Verwaltung besteht hier kein weiterer Regelungsbedarf, da der Zulässigkeitsmaßstab bei einer Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch, wonach ein Vorhaben sich in Art und Maß der Bebauung in
die Umgebung einfügen muss, ausreichend vorhanden ist.
Die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens im Bereich des einfachen Bebauungsplans im Plangebiet wird von der
Bauaufsichtsbehörde dahingehend geprüft, inwieweit sich ein geplantes Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt. Somit wird sichergestellt, dass keine unverträglichen Nutzungen und Gestaltungen hier entstehen.
Zu Seite 6 Stellplätze
Zum Thema Stellplätze siehe Stellungnahme der Verwaltung Schreiben 12 Punkt 2a Stellplätze (Seite 21)
Zu Seite 7 Wohneinheiten in Nordlage/Aussicht auf die Bestandsbebauung
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird sichergestellt, dass gesunde Wohnverhältnisse auch in Hinblick auf die
Belichtung und Besonnung in der Neubebauung vorliegen. Darüber hinaus werden die bauordnungrechtlichen Regelungen
zu Abstandflächen auch gegenüber der nördlich benachbarten Bebauung eingehalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass
gerade in einem dicht besiedelten Bereich, in der Innenstadt, eine bisher freie Aussicht auf Dauer erhalten bleibt. Hier gibt
die Stadt Aachen dem Belang des dringend benötigten Wohnraums Vorrang vor unverbauten freien Sichtbeziehungen.
Darüber hinaus ist es in der Innenstadt nicht unüblich, dass Gebäudefassaden aus einer gegenüberliegenden Bebauung
heraus sichtbar sind.
Zum Thema Höhe der Bebauung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 6 zum Maß der baulichen Nutzung/Geplanten Gebäudehöhe (Seite 13)
Seite 29 von 30
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Fassung vom 04.06.2013
Zu Seite 8 Verschattung
Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der Vorhabenträger verpflichtet, die Planungskosten und damit auch die
Gutachten zu tragen. Die Gutachter erstellen ihre jeweiligen fachlichen Stellungnahmen aufgrund der rechtlichen Bestimmungen auf dem jeweils aktuellen Stand der fachlichen Standards. Die einzuholenden Gutachten werden von der Stadt
Aachen aufgrund der Stellungnahmen der Fachämter und weiterer Behörden bestimmt und von den Fachämtern und den
Fachbehörden im Verlauf des Verfahrens geprüft. Dadurch wird die Objektivität, Angemessenheit und Aussagekraft der
Gutachten gesichert.
Zur Verschattung siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 zu 2b Verschattung (Seite 22)
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verschattungsdiagramm erarbeitet. Die Untersuchung ergab, dass ein
Gebäude am Veltmanplatz (Nr. 7) durch eine Erweiterung des Schattenbildes soweit betroffen wird, dass die vom Hochparterre bis in das zweite Obergeschoss liegenden Wohnungen auf der südlichen und südwestlichen Fassade durch die Neubebauung zusätzlich verschattet werden. Hierdurch kommt es bei einer von acht Wohnungen zu einer Unterschreitung der
Empfehlung der DIN 5034 mit einer minimalen Besonnungsdauer der Fassaden am Stichtag 17. Januar von 1 Stunde. Für
die Optimierung der Besonnungssituation im Erdgeschoss dieses Gebäudes wäre ein massiver Eingriff in die geplante Gebäudekubatur erforderlich, der zu einem massiven Wohnraumverlust führen würde. Aufgrund der sehr geringen Beeinträchtigung wird hier dem Belang der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum in Innenstadtlage Vorrang gegeben, da die
rechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gesichert
sind.
Zu Seite 9 Vereinbarungen über Abstandflächen
Privatrechtliche Vereinbarungen zu Abstandflächenregelungen können nicht veröffentlicht werden.
Die Einhaltung der Abstandflächen wird im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt. Dabei werden auch mögliche privatrechtliche Vereinbarungen und daraus resultierende Einträge im Baulastenverzeichnis geprüft. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. direkt angrenzendes Grundstück, ist für den Nachbarn eine Akteneinsicht möglich.
Zu Seite 10 Verkehrszunahme
Zum Thema Verkehrszunahme siehe Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12 Punkt 2a Verkehrsaufkommen
(Seite 21)
Zum Schreiben 15 vom 06.02.2013,
52062 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung
Dachterrasse
Für die geplante Bebauung sind verschiedene Terrassen vorgesehen. Diese sind einzelnen Wohnungen zugeordnet. Die im
Vorhaben- und Erschließungsplan als „öffentliche Terrasse“ an der Kreuzherrenstraße bezeichnete Terrasse entfällt in der
weiteren Planung.
Seite 30 von 30
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Veltmanplatz, Kreuzherrenstraße,
Heilig-Kreuz-Kirche und Wittekindstraße
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Abwägung Behördenbeteiligung - Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Eingaben aus Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher gemäß § 4 Abs. 2
BauGB zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
Schreiben 1. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, vom 09.01.2013 ............................................................. 3
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Schreiben 1. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, vom 09.01.2013
Abwägung Behördenbeteiligung - Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Seite 2
Abwägung Behördenbeteiligung - Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Bebauungsplan Nr. 942
- Veltmanplatz/Kreuzherrenstraße -
Abwägung Behördenbeteiligung - Offenlage
Fassung vom 07.03.2013
Stellungnahme der Verwaltung
Im März 2012 wurde eine archäologische Voruntersuchung durch eine Fachfirma ausgeführt. Hierbei wurden Gebäudereste
aufgedeckt, die auf dem „Rappardplan“ verzeichnet sind, sowie bisher unbekannte Funde. Das lässt darauf schließen, dass
bei den geplanten Erdarbeiten mit archäologischen Funden zu rechnen ist. Dieses wurde in die Hinweise zu den Schriftlichen Festsetzungen zur Offenlage aufgenommen. Außerdem soll im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Aachen und
dem Investor geregelt werden, dass anstehende Bodeneingriffe archäologisch untersucht und dokumentiert werden müssen. Diese archäologische Baubegleitung kann beim LVR beantragt werden oder im Auftrag und auf Kosten des Investors
erfolgen.
In seiner zweiten Stellungnahme im Rahmen der Offenlage wies der LVR darauf hin, dass die Funde die Voraussetzungen
als ortsfestes Bodendenkmal zur Eintragung in die Denkmalliste erfüllen würden und eine Überbauung der Fläche eindeutig
dem Belang des Bodendenkmalschutzes entgegen stehen würde.
Die archäologischen Funde, die im Rahmen der Voruntersuchung freigelegt wurden, sind zum Teil schon bekannt und gut
dokumentiert. Sie besitzen nicht die notwendige historische Relevanz, die eine Sicherung als Primärquelle in Abwägung zu
den städtebaulichen Gründen, den Bedarf an dringend benötigten Wohnraum in der Innenstadt zu schaffen, rechtfertigen
würde. Durch die vertragliche Vereinbarung im Durchführungsvertrag, der Voraussetzung für die Rechtskraft des Bebauungsplanes ist, werden die archäologische Begleitung der Erdarbeiten und deren Dokumentation geregelt. Damit sind der
Erhalt in sekundärer Form (Dokumentation)sowie der wissenschaftliche Erkenntnisgewinn ausreichend sichergestellt.
Aus den o.g. Gründen wird der Eingabe des LVRs nicht gefolgt und die Eintragung des Grundstückes als Bodendenkmal
sowie die Kennzeichnung der Fläche als Bodendenkmal im Bebauungsplan nicht vorgenommen.
Visualisierung_neu
VELTMANPLATZ
Bauvorhaben
ENTWURF
Planart / Phase
Schnitt A-A
16.10.2012 DIN-A3
Planinhalt
Datum
31.05.2013
Index B
20
19
18
17
16
15
14
13
12
11
OK ATTIKA
OK ATTIKA
OK ATTIKA
OKFF E5
Appartment
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Flur
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Appartment
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Flur
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OK ATTIKA
Appartment
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Flur
Appartment
Appartment
Flur
Appartment
OKFF E2
OKFF E2
Appartment
Flur
Appartment
Appartment
Flur
Appartment
OKFF E1
Terassengest.
u. Aufbauten
n.A. Aussenanlagenplaner
OKBR
OKOB
grenze
OKFF E4
OKFF E1
Appartment
OKFF E0
Flur
Appartment
Appartment
Flur
Appartment
Innenhofgestaltung u. Aufbauten
n.A. Aussenanlagenplaner
OK HOF
Durchgang
OKFF E0
OK GEL.
Zufahrt
Fahrbahn, min. 2.10m LRH
Tiefgarage
OKFF E-1
OKFF E-1
OKFF E-2
OKFF E-2
Format
1:200
Visualisierung_neu
Pflanzliste
Ersatzpflanzung
1257
Ras
RSMenfläch
2.3 e
Pflanzgrube
3,00
Crataegus monogyna ´Stricta´ (Eingriffliger Weißdorn) - 3 Stk.
Pflanzqualität: H 4xv ew mDb, Stu 20-25 cm
Pflanzgrube: 2,83 x 2,83 x 1,50 m = 12 m³
Substrat: z.B. Firma Gelsenrot gemäß FLL Empfehlung für Baumpflanzungen Teil 2
Offene, nicht überbaute Pflanzgrube in Rasenfläche
Crataegus monogyna ´Stricta´
1258
3,1
1
mög
65 m liche K
inde
²
rspi
elflä
che
+183,41/183,31
3,00
Pflanzgrube
+182,71
1615
+183,28
Ras
RSMenfläch
2.3 e
+182,71
Auß
Tie enka
fga
n
rag te
e
+182,72
2
+182,69
Pflanzgrube
+182,72
4
Lüf
tun
gss
cha
cht
N
Zug
Gar ang
ten
+182,39
5
+182,69
Rasenflächen
+182,66
+182,77
1,20
+182,52/182,49
1,5%
+182,69
+182,85
Tor
+182,52/182,42
2,0
%
1,50
+182,67
Lüf
tun
gss
cha
cht
Pflanzgrube
4,25
+182,62
4,0
0
7
+182,45
3,5
%
+182,57
+182,36
+182,43
La
RS nds
M cha
7.1 fts
.1 ras
en
01
1610
OK TG +182,11
+182,39
ma
Kro ximale
nac nenau
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s
5 J dehn
ahr
u
en ng
1,75
pri
va
te
Te
rra
ss
en
L
+182,49
4
2,0
%
Auß
enk
ant
eT
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ara
ge
+182,49
ba
Sic ulich
hts er
ch
utz
+182,15
RSM 2.3
RSM 7.1.1
Legende
Sträucher Neuplanung
Rasen
Landschaftsrasen
Pflanzung aus Stauden/Gräser
Asphalt hellgrau mit Beschichtungen in weiß
Mauer
0,00 = +182,51
Böschung
10
Lüf
tun
gss
cha
cht
+181,84
Lüf
tun
gss
cha
cht
4%
+182,65
Pollerleuchte
+181,57
+181,48/181,37
+182,49
2%
+181,36/181,32
+181,19
Fahrradanlehnbügel
+182,49
2%
+181,19
+181,04/181,00
A
+182,41
2%
0,00 = +182,51
Entwässerungsrinne/Hofablauf
+181,03/180,95
1,50
Ra
se
nh
üg
el
+182,49
+ 182,70
B
Lü
ftu
ng
ssc
ha
cht
Ra
se
nh
üg
el
2%
pri
va
te
Te
rra
ss
en
pri
va
te
Te
rra
ss
en
+182,49
Sitzbank
+181,24
+181,14
priv
ate
Ter
ras
sen
+182,49
ba
Sic ulich
hts er
ch
utz
ggf. Zaun
+182,49
+181,37
1,5
0
Mastleuchte
KD +181,38/ KS 177,39
+181,75
+182,49
+181,53
Sitzbank
+182,49
+ 182,90
182,50
Höhen Bestand
182,50
Höhen Neuplanung
Planungsgrenze
+180,71/180,61
KE +180,61
Si
tzb
an
k
OK TG +182,04
OK TG +181,92
OK TG +182,04
0,00 = +182,51
Sitzbank
+ 183,20
OK TG +181,92
+182,49
Fa
hrr
ad
ho
f
Ra
se
nh
üg
el
Prunus ´Accolade´
Höhe bis 7 m
3,9
0
0,00 = +182,51
+179,50
19
40
Fa
hrr
ad
ste
llp
lät
ze
1,5
0
18
D
Bauvorhaben
Dateiname
Phase
Bauabschnitt
AUßENANLAGENPLAN
08.01.2013
AUA
Planinhalt
erstellt am
von
AUA
GP
AA
XX
100
4
1:100
A0
Planer
Phase
Plantyp
Geschoss
Plannr.
Index
Maßstab
Format
E
F
± 0.00 m entspricht = + 182.51 NHN
Höhenkote
ÄNDERUNGEN / ERGÄNZUNGEN
OK TG +181,92
INDEX
1,2
0
17
1,5
0
OK Mauer +182,50
An
knü
pfu
ng
an
Be
sta
nd
sfu
ßw
eg
Au
ße
+182,49
nk
an
te
Tie
fga
rag
e
DATUM
GEZ.
INHALT
G
16
1816
erstellt am
Referenz
+182,49
3,9
0
0,00 = +182,50
15
VMP_AUA_GP_AA_XX_100_4
+179,99/179,89
Kre
uzh
err
en
str
aß
e
20
Pfl
Sta anzu
ud ng a
en
/Gr us
äse
r
VELTMANPLATZ
GENEHMIGUNGSPLANUNG
KE +180,36
An
knü
pfu
ng
an
Be
sta
nd
sfu
ßw
eg
Ma
ue
rg
em
.A
rch
ite
ktu
r
1612
Gebrauchsrasen (612 m²)
Landschaftsrasen (93m²)
+181,76/181,77
2,0
%
4,0
0
2xv iC
+181,989
+182,20
+182,41
+182,39
Sträucher (11 Stk.)
z.B. Deutzia x kalmiiflora LEMOINE
Deutzie
Pflanzqualität: Sol. Baum 6xv ew mDb, Stu 50-60 cm, br 300-400 cm, h 700-900 cm
Pflanzgrube: 2,8 x 2,8 x 1,55 m = 12,54 m³
Substrat: z.B. Firma Gelsenrot gemäß FLL Empfehlung für Baumpflanzungen Teil 2
offene Baumscheibe mit Rasensaat: 14,5 m²
angrenzender Belag: Asphalt
3-4 cm Asphaltdeckschicht
14 cm Asphalttragschicht
37 cm Tragschicht Schotter 0/45
gewachsener Boden
r
lle
po
r
r
pe
bs
A
4
3%
Ma
ue
rg
em
.A
rch
ite
ktu
r
J
Sol. 3xv mB, h 125-150
+182,13/182,24 Corylus colurna (Baumhasel)
8
+182,40
OK Mauer +183,54
K
3xv iC, H 80-100/
4xv mDb, H 125-150
Baum Neuplanung
+182,19
1,3%
+182,39
mTb
Baum Bestand
Kro
ne
bei
Pfla
nzu
ng
Rasenfläche 14,5 m²
,2%
+182,41
9
2,5
2,6
%
Au
ße
nk
an
te
Tie
fga
rag
e
2,00
3,7
%
6
OK Mauer +183,54
S
Corylus colurna (Baumhasel)
Höhe bis 18 m
0,1
6%
Lüf
tun
gss
cha
cht
M
3xv mDb, H 150-175
Hecke
z.B. Ligustrum vulgare ´Atrovirens´
Gewöhnlicher Liguster
g
un
nk
se
ab
eig
rst
rge
Bü
+182,36
Ligu
strum
vu
Sol. lgare ´A Hecke
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3xv
mB, ovirens
´
h 12
5-15
Bet
0
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latte
n 40
/40/
5
+182,81/182,79
+183,00
4,9
%
Höhe bis 6 m
Privatgärten
2,00
+182,36
Crataegus monogyna ´Stricta´
3
H 4xv ew mDb, Stu 20-25 cm
tz
pla
an
ltm
Ve
+182,49
Pfla
Sta nzun
ude g au
n/G s
räs
er
z.B. Prunus ´Accolade´ (2 Stk)
Zierkirsche
Sträucher (18 Stk.)
z.B. Hydrangea aspera
Riesenblatt Hortensie
+182,92/182,85
3G
arag
ene
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n
3,00
1
Lüf
tun
gss
cha
+182,41
cht
H 4xv ew mDb, Stu 20-25 cm
R 10,500
Höhe bis 6 m
1611
KD +183,28/ KS 179,52
g
un
nk
se
ab
eig
rst
rge
Bü
Crataegus monogyna ´Stricta´
z.B. Crataegus monogyna ´Stricta´
Eingriffliger Weißdorn (3 Stk)
Stauden-/Gräserpflanzung (125 m²)
z.B. Farn-/Hostapflanzung
Farn- /Funkienpflanzung
KE +183,22
+182,83
Sol. Baum 6xv ew mDb, Stu 50-60 cm,
br 300-400 cm, h 700-900 cm
Innenhofbegrünung/ Sträucher in Rasenfläche (12 Stk.)
Pflanzung Nord
z.B. Amelanchier lamarckii
Kupfer-Felsenbirne
KE +183,34
Höhe bis 6 m
Corylus colurna (1 Stk)
Baum Hasel
+179,10/179,05
S0
1
1887
FREIGABE LEISTUNGSPHASE
FREIGABE 1
FREIGABE 3
FREIGABE 2
FREIGABE 4
H
Prunus ´Accolade´- 2 Stk.
Pflanzqualität: H 4xv ew mDb, Stu 20-25 cm
Pflanzgrube: Volumen Rasenhügel = 45 m³
Substrat: z.B. Firma Gelsenrot gemäß FLL Empfehlung für Baumpflanzungen Teil 2
Offene, nicht überbaute Pflanzgrube in Rasenfläche
angrenzender Belag: Asphalt
3-4 cm Asphaltdeckschicht
14 cm Asphalttragschicht 0/22
12-34 cm Tragschicht Lava 0/45
Filtervlies 175 g/m²
Festkörperdrainage
Schutzschicht / Gleitschicht 850 g/m²
Wurzelfeste Dachabdichtung
Tiefgarage
1832
KD +179,10/ KS 175,17
LANDMARKEN
+179,10
univ. pro f . arch. di klaus kada
PONTVIERTEL
I
GmbH
dipl .- ing arch. bda gerhard w ittfeld
kadaw ittfeldarchitekt ur gnnbh
aureliusstra ss e 2
d - 52064 aachen
fo n +49 (0)24 1- 946 90 0
fax +49 (0)24 1- 946 90 20
Karmeliterhöfe - Karmeliterstraße 10 - 52064 Aachen
ARCHITEKT
Landschaftsarchitekten
Köln / Düsseldorf
Hubertus Schäfer / Rudolf Tuczek
BAUHERR / BAUHERRENVERTRETUNG
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von