Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
114576.pdf
Größe
10 MB
Erstellt
23.05.13, 12:00
Aktualisiert
10.02.17, 14:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0899/WP16
öffentlich
23.05.2013
FB 61/20 Dez. III
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 938 - Ludwigsallee hier: - Bericht über das Ergebnis der erneuten öffentlichen
Auslegung
- Beschluss zur 2. erneuten öffentlichen Auslegung
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
19.06.2013
20.06.2013
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
erneuten öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, den
Bebauungsplanentwurf wie folgt zu ändern:
Die Festsetzung „geschlossene Bauweise“ (g) in den Gebieten WA1 und WA2 entfällt.
Die Baugrenze auf den Grundstücken Kupferstraße 2 und 4-6 sowie Ludwigsallee 59 und 61
wird zu Gunsten zusätzlicher Baumöglichkeiten geändert.
Die schriftliche Festsetzung 1.4 zur Zulässigkeit von nachträglichen Dämmmaßnahmen an
Bestandsgebäuden entfällt.
Darüber hinaus empfiehlt sie dem Planungsausschuss, nach Abwägung der privaten und öffentlichen
Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur erneuten öffentlichen Auslegung, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 938 - Ludwigsallee gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der erneuten
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Er beschließt, den Bebauungsplan wie folgt zu ändern:
Die Festsetzung „geschlossene Bauweise“ (g) in den Gebieten WA1 und WA2 entfällt.
Die Baugrenze auf den Grundstücken Kupferstraße 2 und 4-6 sowie Ludwigsallee 59 und 61
wird zu Gunsten zusätzlicher Baumöglichkeiten geändert.
Die schriftliche Festsetzung 1.4 zur Zulässigkeit von nachträglichen Dämmmaßnahmen an
Bestandsgebäuden entfällt.
Darüber hinaus beschließt er, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die
Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 938 - Ludwigsallee - gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
erneut öffentlich auszulegen.
Vorlage FB 61/0899/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
Seite: 1/4
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Der Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten
Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde am 04.11.2010 durch den
Planungsausschuss gefasst. Die (freiwillige) frühzeitige Bürgerinformation fand statt in der Zeit
vom 25.07.2011 bis 19.08.2011.
Am 15.03.2012 hat der Planungsausschuss die öffentliche Auslegung der Planung beschlossen.
Diese fand statt in der Zeit vom 16.04.2012 bis 18.05.2012.
Nach Empfehlung zum Beschluss der erneuten öffentlichen Auslegung durch die
Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 27.02.2013 hat der Planungsausschuss am 28.02.2013 die
erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Sie fand statt in der Zeit vom 25.03.2013 bis
12.04.2013.
2.
Veränderungssperre für das Grundstück Ludwigsallee 69/77
Für das Grundstück Ludwigsallee 69/77 („Villa Groyen“) ging am 09.09.2010 in der Verwaltung
ein Bauantrag unter anderem zur Errichtung von zwei Wohnhäusern im rückwärtigen
Grundstücksbereich ein. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens wurde
daraufhin bis zum 31.10.2011 zurückgestellt.
Da das beantragte Vorhaben die Erreichung der städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans Nr.
938 – Ludwigsallee – wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde, hat der Rat der
Stadt am 12.10.2011 eine Veränderungssperre für das betroffene Grundstück erlassen. Die
Veränderungssperre trat am Tag nach Ihrer Bekanntmachung am 21.10.2011 in Kraft.
3.
Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 a (3)
BauGB
Die erneute öffentliche Auslegung fand statt in der Zeit vom 25.03.2013 bis 12.04.2013. Es
haben sich vier Eingabesteller schriftlich zur Planung geäußert.
Einer der Eingabesteller (ein Ehepaar) wünscht primär die Rücknahme einer überbaubaren
Fläche auf dem Grundstück des Nachbarn, da eine dortige bauliche Erweiterung die
Wohnqualität im eigenen Haus erheblich verschlechtere. Des Weiteren fordern sie die
Vorlage FB 61/0899/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
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planungsrechtliche Ermöglichung von rückwärtigen Anbauten wie Terrassenüberdachungen
oder Wintergärten für ihr Grundstück Kupferstraße 2.
Die Verwaltung schlägt vor, letzterer Forderung mit der rückwärtigen Erweiterung der
überbaubaren Fläche im Eckbereich Ludwigsallee / Kupferstraße zu folgen, um eine
Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer zu gewährleisten.
Eine weitere Eingabestellerin regt an, die Festsetzung „geschlossene Bauweise“ in den
Gebieten WA1 und WA 2 zu überdenken, da dies bewirken würde, dass künftig auch im Bereich
der Hinterhäuser beidseitig grenzständig gebaut werden müsste. Da dies städtebaulich nicht
gewünscht ist, und nicht den Zielen des Bebauungsplans entspricht, schlägt die Verwaltung vor,
die entsprechende Festsetzung aufzugeben.
Die Verwaltung empfiehlt, den übrigen Anregungen nicht zu folgen. Die Abwägungsvorschläge
sind gemeinsam mit den Eingaben als Anlage beigefügt.
4.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Da von den Änderungen zur erneuten öffentlichen Auslegung der Planung keine Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange betroffen sind, war eine Beteiligung im Rahmen der
erneuten öffentlichen Auslegung nicht notwendig.
5.
Entfall der schriftlichen Festsetzung zur Überschreitung der Baugrenzen für
Dämmaßnahmen
Der bisherige Entwurf der schriftlichen Festsetzungen sah einen Passus vor, der das
geringfügige Überschreiten der Baugrenzen zum Zweck nachträglicher Anbringung von
Gebäudedämmung an Bestandsgebäude erlaubte. Diese Festsetzung erübrigt sich aufgrund
des neuen § 248 BauGB, der ein entsprechendes Überschreiten der überbaubaren
Grundstücksfläche grundsätzlich erlaubt.
6.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplan soll die derzeitige Bebauungsstruktur sowie die vorhandenen
Grünstrukturen im Plangebiet sichern. Insbesondere sollen die bestehenden Freibereiche auf
den großen rückwärtigen Grundstücken und Grundstücksteilen von weiterer Bebauung
freigehalten werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen der Festsetzungen machen eine erneute öffentliche
Auslegung erforderlich. Als Ergebnis der ernuten öffentlichen Auslegung empfiehlt die
Vorlage FB 61/0899/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
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Verwaltung daher, den Bebauungsplan wie beschrieben zu ändern und (zum zweiten Mal)
erneut öffentlich auszulegen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes
4.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5.
Entwurf der Begründung
6.
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorlage FB 61/0899/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
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Bebauungsplan - Ludwigsallee
Lage des Planbereiches
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Ku
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berg
Sal
tra
ors
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Saarstraße
Ludwigsallee
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Ehrenmal
Bebauungsplan - Ludwigsallee
Lage des Planbereiches
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Ludwigsallee
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 938
– Ludwigsallee –
im Bereich zwischen Ludwigsallee, Kupferstraße, Salvatorstraße und der Parkanlage Salvatorberg
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 938
- Ludwigsallee -
Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur zweiten erneuten Offenlage
Stand 28.05.2013
gemäß ' 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1
Überschreitung der Baugrenzen
1.1 In dem mit WA1 gekennzeichneten Gebiet ist eine Überschreitung der straßenseitigen Baulinie durch erkerähnliche
Gebäudeteile zulässig
- in einer Tiefe von bis zu 1,70 m
- in einer Breite bis zu 40 Prozent der Breite der Straßenfassade des Gebäudes.
1.2 In dem mit WA2 gekennzeichneten Gebiet ist eine Überschreitung der straßenseitigen Baulinie durch erkerähnliche
Gebäudeteile zulässig
- in einer Tiefe von bis zu 1,50 m
- in einer Breite bis zu 40 Prozent der Breite der Straßenfassade des Gebäudes.
1.3 In dem mit WA3 gekennzeichneten Gebiet ist eine Überschreitung der straßenseitigen Baulinie der an die
benachbarte Bebauung angrenzenden überbaubaren Flächen durch erkerähnliche Gebäudeteile zulässig
- in einer Tiefe von bis zu 1,70 m
- in einer Breite bis zu 40 Prozent der Breite der Straßenfassade des Gebäudes.
2
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung
zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res.
nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden wie folgt einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume:
- innerhalb der Lärmpegelbereiche I und II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs V ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB
Für Büroräume:
- innerhalb des Lärmpegelbereichs I, II und III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs V ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderliche Schalldämm-Maß gemäß
5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass abweichende Schalldämm-Maße für Außenbauteile
anzusetzen sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
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Bebauungsplan Nr. 938
- Ludwigsallee -
Entwurf der schriftlichen Festsetzungen zur zweiten erneuten Offenlage
Stand 28.05.2013
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss der Stadt in seiner
Sitzung am ………………. die zweite erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 938 - Ludwigsallee beschlossen hat.
Aachen, den ………………..
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Hinweise
1. Kampfmittel
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Es ist nicht
auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher sind eventuelle Erdarbeiten mit entsprechender
Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und
umgehend die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu benachrichtigen. Bei
Bodeneingriffen erfolgt eine Beteiligung der Bauverwaltung im Rahmen des Bauantragsverfahrens.
2. Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die
Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland unverzüglich zu informieren:
Landschaftsverband Rheinland
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endericher Straße 133
53115 Bonn
Tel.: +49 228 98340
Fax: +49 228 9834119
E-Mail: bodendenkmalpflege@lvr.de.
3. Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnischen Maßnahmen an
den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über
kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
4. Bergbau
Das Plangebiet liegt innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes „Rheinland“ der Wintershall Holding GmbH,
Erdölwerke. Hierbei handelt es sich um eine Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.
Einschränkungen für eine Bebauung ergeben sich hierdurch nicht. Bergbauliche Tätigkeiten sind in der
Vergangenheit nicht erfolgt.
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 938
– Ludwigsallee –
im Bereich zwischen Ludwigsallee, Kupferstraße, Salvatorberg und der Parkanlage Salvatorstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 938
- Ludwigsallee -
Begründungsentwurf zur zweiten erneuten Offenlage
Stand 28.05.2013
Inhaltsverzeichnis
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
1.2. Regionalplan
1.3. Flächennutzungsplan (FNP)
1.4. Landschaftsplan
1.5. Bestehendes Planungsrecht
1.6. Veränderungssperre
2. Anlass der Planung
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Ziel der Planung
3.2. Erschließung / Verkehr
3.3. Jugend- und Familienfreundlichkeit
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
4.2. Überbaubare Grundstücksfläche
4.3. Bauweise
4.4. Lärmschutz
4.5. Denkmalschutz
4.6. Erhalt von Bäumen
5. Umweltauswirkungen
6. Auswirkungen der Planung
7. Kosten
8. Plandaten
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Bebauungsplan Nr. 938
- Ludwigsallee -
Begründungsentwurf zur zweiten erneuten Offenlage
Stand 28.05.2013
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Norden der Aachener Innenstadt unmittelbar am Alleenring im Kurgebiet Monheimsallee. Es
handelt sich um ein hochwertiges Wohngebiet im Übergangsbereich des dicht bebauten Stadtzentrums zum Wald- und
Erholungsgebiet am Salvatorberg und am Lousberg. Es ist stark durchgrünt und weist teilweise alten Baumbestand auf.
Im Süden wird das Gebiet begrenzt durch die Ludwigsallee, im Westen durch die Kupferstraße, im Norden durch die
Straße Salvatorberg und im Osten durch die Parkanlage zwischen dem Salvatorberg und der Ludwigsallee. Der
Verfahrensbereich des ursprünglichen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan umfasste auch die östlich
angrenzende Parkanlage. Da diese sich in städtischem Besitz befindet und hier kein planungsrechtlicher
Regelungsbedarf besteht, wurde sie aus dem Plangebiet herausgenommen und der Verfahrensbereich mit dem
Beschluss zur öffentlichen Auslegung entsprechend verkleinert. Das Gelände im Plangebiet fällt vom Salvatorberg zur
Ludwigsallee stark ab. Zwischen dem höchsten Punkt im Norden und dem tiefsten Punkt im Südosten besteht ein
Höhenunterschied von ca. 28 Metern.
Bei der Bebauung entlang der Ludwigsallee sowie der Kupferstraße handelt es sich um Wohnhäuser aus der Gründerzeit
in geschlossener Bauweise. Lediglich die so genannte „Villa Groyen“ an der Ludwigsallee steht frei und springt aus der
einheitlichen Bauflucht zurück. Bei den Gebäuden handelt es sich um Mehrfamilien-Reihenhäuser mit jeweils zwischen
drei und zwölf Wohnungen. Von den 27 Häusern stehen 16 unter Denkmalschutz (Stand Mai 2011).
Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets befinden sich vier freistehende Ein- und Mehrfamilienhäuser mit einer, zwei,
fünf bzw. elf Wohnungen. Die Häuser stehen auf großen Grundstücken mit weitläufigen Gartenanlagen und
umfangreichem wertvollen Baumbestand.
1.2. Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2010, stellt für das Plangebiet „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dar.
1.3. Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für das gesamte Plangebiet „Wohnbauflächen“ dar. Eine
Änderung bzw. Anpassung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.
1.4. Landschaftsplan
Der Planbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Aachen.
1.5. Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt im Bereich des Aufstellungsbeschlusses A 235.
Es liegt teilweise im Bereich des rechtskräftigen Fluchtlinienplans Nr. 154. Dieser setzt lediglich die Straßen- und
Baufluchtlinien fest, die durch die bestehende Bebauung bereits umgesetzt sind. Die innerhalb des Plangebiets des
Bebauungsplans Nr. 938 – Ludwigsallee – gültigen Festsetzungen verlieren durch die Rechtskraft des Bebauungsplans
Nr. 938 ihre Gültigkeit.
Für die Bereiche Ludwigsallee und Kupferstraße existiert eine Satzung über die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten
(„Vorgartensatzung“).
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Bebauungsplan Nr. 938
- Ludwigsallee -
Begründungsentwurf zur zweiten erneuten Offenlage
Stand 28.05.2013
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb des Kurgebiets Monheimsallee sowie im Bereich einer Stellplatzsatzung.
1.6. Veränderungssperre
Im Plangebiet wurde für das Grundstück Ludwigsallee 69/77 eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs.
1 BauGB als Satzung beschlossen und am 20.10.2011 gemäß § 16 Abs. 2 öffentlich bekannt gemacht. Grund für den
Beschluss der Veränderungssperre war ein Baugesuch, das den Zielen des Bebauungsplans widerspricht.
2. Anlass der Planung
Ähnlich wie das Aachener Südviertel sind auch die exklusiven Wohngebiete am Fuß des Lousbergs aufgrund der
attraktiven Lage von einer Tendenz zur Nachverdichtung betroffen, die dazu führen kann, dass sich der Charakter des
Gebiets nachhaltig verändert.
Aufgrund der zunehmenden baulichen Verdichtung des Gebiets hat die SPD-Fraktion die Verwaltung im Dezember 2009
beauftragt, die städtebauliche Entwicklung in dem Gebiet um den Lousberg durch die Erarbeitung von Bebauungsplänen
zu steuern.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist ein bei der Stadt Aachen vorliegender Antrag auf Vorbescheid für ein
Bauvorhaben auf dem Grundstück Ludwigsallee 69/77. Auf diesem Grundstück, das tief in den rückwärtigen Bereich
hineinragt, befindet sich im vorderen Bereich die „Villa Groyen“. Das Bauvorhaben sieht unter anderem die Errichtung
zweier Wohnhäuser im rückwärtigen Gartenbereich des Grundstücks vor. Die Realisierung des Vorhabens würde zur
weiteren Verdichtung des Gebiets beitragen und bewirken, dass ähnliche Vorhaben zu späteren Zeitpunkten ebenfalls
genehmigt werden müssten.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Ziel der Planung
Das Ziel des Bebauungsplans besteht darin, die Bebauungsstruktur sowie die vorhandenen Grünstrukturen zu sichern.
Insbesondere sollen die bestehenden Freibereiche auf den rückwärtigen Grundstücken und Grundstücksteilen von
weiterer Bebauung freigehalten werden, um die zusammenhängenden Grün- und Parkflächen innerhalb der waldartigen
Kulturlandschaft zu erhalten. Entsprechend der Lage des Plangebiets im Übergangsbereich von der dicht bebauten
Innenstadt zum Erholungsgebiet am Salvatorberg und Lousberg sollen die vorhandene starke Durchgrünung und deren
ökologische Funktionen gesichert werden.
Der Bebauungsplan soll als so genannter „einfacher Bebauungsplan“ nach § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt werden. Es
sollen nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie – in geringem Maße
– zur Bauweise getroffen werden. Diese planungsrechtlichen Instrumente sind ausreichend, um die Ziele der Planung zu
erreichen. Über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus gelten bei der Beurteilung der Zulässigkeit von
Bauvorhaben im Plangebiet die Vorschriften des § 34 BauGB.
3.2. Erschließung / Verkehr
Die Erschließung der meisten Wohngebäude erfolgt über die angrenzenden Straßen Kupferstraße, Ludwigsallee und
Salvatorberg. Die Gebäude Ludwigsallee 87 und 89 / 89a werden über eine private Zufahrt erschlossen, die über
Baulasten gesichert ist. Die Errichtung neuer Verkehrsanlagen ist nicht erforderlich.
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Bebauungsplan Nr. 938
- Ludwigsallee -
Begründungsentwurf zur zweiten erneuten Offenlage
Stand 28.05.2013
3.3 Jugend- und Familienfreundlichkeit
Da es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee – um einen Bebauungsplan zur Bestandssicherung handelt,
werden keine neuen kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen oder Anlagen geschaffen.
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung soll im gesamten Plangebiet „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ festgesetzt werden. Die
Gebäude dienen bereits heute nicht ausschließlich Wohnzwecken, sondern beinhalten zum Teil beispielsweise auch
Büronutzungen. Auch in Zukunft soll ein dem allgemeinen Wohngebiet entsprechendes Nutzungsspektrum nicht
ausgeschlossen werden.
4.2. Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen die Nachverdichtung auf die städtebaulich verträglichen Bereiche
beschränken. Gleichzeitig sollen dort, wo dies städtebaulich und ökologisch verträglich ist, moderate bauliche
Erweiterungen der bestehenden Gebäude ermöglicht werden. Alle vorhandenen Hauptgebäude befinden sich vollständig
innerhalb der überbaubaren Flächen.
Für die Grundstücke entlang der Kupferstraße und der Ludwigsallee soll die Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen nur geringe bauliche Erweiterungen der Gebäude ermöglichen, da die Grundstücke bereits zu einem
großen Anteil überbaut sind. Die straßenseitigen Baufluchten sind von besonderer städtebaulicher Bedeutung und sollen
daher als Baulinien festgesetzt werden. Eine geringfügige Überschreitung der Vorderkanten der Hauptbaukörper durch
erkerähnliche Gebäudeteile ist typisch für die gründerzeitliche Bebauung und soll auch in Zukunft möglich sein. Die in den
schriftlichen Festsetzungen genannten Höchstwerte orientieren sich an den Abmessungen der derzeit vorhandenen Erker
und erkerähnlichen Anbauten. Die rückwärtigen Baugrenzen greifen die bestehenden Gebäudetiefen auf.
Im Vorgartenbereich des Grundstücks Ludwigsallee 69/77 („Villa Groyen“) soll in Verlängerung der bestehenden
geschlossenen Bebauung die Errichtung von zwei Wohngebäuden ermöglicht werden, um hier einen ansprechenden
städtebaulichen Abschluss zu erhalten, der auch die prägnante denkmalgeschützte Villa Groyen aufwerten soll. Da der
Vorgarten der Villa Groyen Bestandteil des Baudenkmals ist, sind Neubauten in diesem Bereich in Höhe, Kubatur und
Gestaltung eng mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen.
Im nordöstlichen Planbereich soll den Zielen des Bebauungsplans entsprechend keine Errichtung weiterer Gebäude
ermöglicht werden. Die Größe der überbaubaren Flächen soll jedoch eine geringfügige Erweiterung der bestehenden
Gebäude ermöglichen.
4.3. Bauweise
Im Bereich der freistehenden Einzelhäuser im nordöstlichen Planbereich sollen nur Einzelhäuser zulässig sein, um die
bestehende Bauweise und die geringe Wohnungsdichte zu erhalten.
4.4. Lärmschutz (siehe auch Kap. 5.)
Das Lärmkataster der Stadt Aachen weist für die Straßen im Planbereich folgende Verkehrsaufkommen aus:
Ludwigsallee: 19.500 Kfz/24h
Saarstraße: 15.400 Kfz/24h
Kupferstraße: 2.450 Kfz/24h
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Bebauungsplan Nr. 938
- Ludwigsallee -
Begründungsentwurf zur zweiten erneuten Offenlage
Stand 28.05.2013
Das Plangebiet ist somit entlang der Ludwigsallee und der Kupferstraße erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Die
Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit 55/45 dB(A) Tag/Nacht für allgemeine Wohngebiete
werden deutlich überschritten. Um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, ist es daher bei Neu- und Umbauten
erforderlich, Bauteile mit ausreichend hohem Schalldämmmaß zu verwenden.
Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Lärmsituation im
Plangebiet unter den Aspekten der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung ausreichend zu würdigen. Es wird
daher im Bebauungsplan die aktuelle Lärmsituation in Form von Lärmpegelbereichen (LPB) festgesetzt. Auf Grundlage
der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ werden in den Schriftlichen Festsetzungen für die unterschiedlichen LPB die
erforderlichen Schalldämmmaße für Außenbauteile von Gebäuden festgesetzt. Erforderliche passive
Schallschutzmaßnahmen sind so für jede Fassade und jeden Raum einzeln bestimmbar.
Aufenthaltsflächen (Terrassen o.ä.) oder Erholungsflächen sollten nicht in unmittelbarer Nähe der Lärmquelle
(Ludwigsallee) eingerichtet werden oder sind durch geeignete Maßnahmen vor Lärmeinwirkungen zu schützen.
4.5. Denkmalschutz
Die Wohngebäude auf den Grundstücken Kupferstraße 2, 8, 10, 14, 18, 20, 26, 28 und Ludwigsallee 59, 61, 63, 65, 67,
69/77, 99 und 101 sind als Denkmal geschützt ist und in der Denkmalliste der Stadt Aachen eingetragen. Sie sollen im
Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden.
4.6. Erhalt von Bäumen
Auf den großzügigen Grundstücken im rückwärtigen Bereich des Plangebiets befinden sich zahlreiche große und alte
Bäume, die den Charakter des Gebiets prägen. Bei einer Ortsbegehung durch einen Fachgutachter im Herbst 2011
wurden zehn Bäume als ortsbildprägend und besonders erhaltenswert bewertet. Diese Bäume sollen im Bebauungsplan
zum Erhalt festgesetzt werden. Die Festsetzung dient dem Ziel, die bestehenden Grünstrukturen und den
Siedlungscharakter zu erhalten.
5. Umweltauswirkungen
Da der Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee – im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, ist keine
formale Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Da die Planung in erster Linie der Bestandssicherung dient, ist nicht
mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen.
Schutzgut Mensch
Immissionsschutz – Aspekt Lärm
Zur Gewährleistung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind die maßgeblichen
Lärmschutzwerte einzuhalten. Außerdem fordert das Umsetzungsgesetz der Umgebungslärmrichtlinie (§ 47a-f BImSchG)
zur Reduzierung des Lärms eine Lärmaktionsplanung. Maßnahmen sollten bevorzugt dort eingesetzt werden, wo
Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden oder Bauvorhaben entstehen. Aufgrund des Verursacherprinzips hat der
Veranlasser festzustellen, ob eine Belastung vorliegt und diese entsprechend zu berücksichtigen. Weiterhin ist es im
Rahmen von Planungsmaßnahmen verpflichtend, zukünftige Konflikte zu verhindern und der weiteren Verlärmung
grundsätzlich entgegenzuwirken.
Im Lärmkataster wurden folgende Verkehrsaufkommen verwendet:
Belastungswerte Kfz/24h Lärmkataster (2007):
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Bebauungsplan Nr. 938
- Ludwigsallee Ludwigsallee
Saarstraße
Kupferstraße
Begründungsentwurf zur zweiten erneuten Offenlage
Stand 28.05.2013
19.500 Kfz/24h
15.400 Kfz/24h
2.450 Kfz/24h
Das Plangebiet wird im Straßenrandbereich der Ludwigsallee erheblich mit Lärm beaufschlagt. Die Orientierungswerte
der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit 55/45 dB(A) Tag/Nacht 1 für WA-Gebiete werden deutlich überschritten.
Punktuelle Lärmbelastung vor den Gebäuden in der Straße:
Ludwigsallee 71,1/60,3 dB(A) Lden 2 / Lnight 3
Kupferstraße 60/50 dB(A) Lden / Lnight
Bei diesen Beurteilungskriterien handelt es sich um die nationalen Regelwerke (RLS 90 in Verbindung mit der 16.
Bundesimmissionsschutz-Verordnung, DIN 18005, TA-Lärm). Diese sind als Beurteilungsgrundlage z. B. für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm anzuwenden. Im direkten Vergleich zu den
Berechnungen der EU-Verordnung (Lärmkataster der Stadt Aachen) können kleine Unterschiede auftreten, weil die
Berechnungsverfahren divergieren.
1
Zur Kennzeichnung verwendet werden der Lden und der Lnight, beide in dB(A) angegeben ( BImSchG § 47 a-g,
Lärmkataster nach der EU-Verordnung) Der Lden ist ein mittlerer Pegel über das ganze Jahr, wobei der Lärm in den
Abendstunden mit 5 dB Zuschlag und in den Nachtstunden mit 10 dB Zuschlag gewichtet wird. Der Lnight wird als
mittlerer Pegel über alle Nachtstunden (22.00 bis 6.00 Uhr) des Jahres gebildet
2+3
Maßnahmen
Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ist die Verwendung von Schallschutzbauteilen im Neubau erforderlich. Im
Bebauungsplan wird daher die Intensität der Lärmimmissionen in Form von Lärmpegelbereichen (LPB) festgesetzt. Auf
Grundlage der DIN 4109 können Bauherren die erforderlichen Schalldämmmaße für Außenbauteile für die
unterschiedlichen LPB ermitteln.
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
Grundsätzlich ist die Natur auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen zu
schützen und die Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen zu sichern.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, grenzt allerdings im Norden an die als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Flächen des Lousberg.
Die Fläche wird nicht vom Biotopkataster der L.Ö.B.F. erfasst.
Das Plangebiet weist ausgeprägte Baumstrukturen und Einzelbäume auf, die unter die Baumschutzsatzung fallen.
Maßnahmen zum Baumschutz sind in Kap. 4.6 beschrieben.
Schutzgüter Luft und Klima / Energie
Die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Bebauungsmöglichkeiten im Vorgartenbereich des Grundstücks
Ludwigsallee 69/77 („Villa Groyen“) schränken den Frischluftabfluss vom Salvatorberg in Richtung Süden ein. Trotzdem
soll eine Bebauung am Anschluss an die bestehende Bebauung ermöglicht werden, um in diesem Bereich eine
städtebauliche Verbesserung der derzeit ungestalteten Brandwände zu erreichen. Hinzu kommt die Tatsache, dass ein
baurechtlicher Vorbescheid für ein entsprechendes Bauvorhaben bereits vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
erteilt wurde. Da die vorgesehenen Neubauten so dimensioniert sind, dass der Blick auf die Villa Groyen nicht
eingeschränkt wird, bestehen auch aus denkmalpflegerischer Sicht keine Bedenken.
Schutzgut Landschaft/Grün
Entsprechend der Lage des Plangebiets im Übergangsbereich von der dicht bebauten Innenstadt zum Erholungsgebiet
am Salvatorberg und Lousberg ist es begrüßenswert, auch die vorhandene starke Durchgrünung durch die Aufstellung
des B-Planes zu sichern.
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Bebauungsplan Nr. 938
- Ludwigsallee -
Begründungsentwurf zur zweiten erneuten Offenlage
Stand 28.05.2013
Schutzgut Kulturgüter
Der vom Bebauungsplan betroffene Bereich ist geprägt durch vorwiegend gründerzeitliche Bebauung. Das erste
Gebäude, welches außerhalb des ehemaligen Stadtmauerringes gebaut wurde ist die Villa Groyen an der Ludwigsallee
69 -73, welche in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts im spätklassizistischen Stil errichte wurde. Diese Villa war
ehemals von großzügigen Grünflächen umgeben und lag daher frei in der Landschaft. Die übrige Bebauung wurde als
typische Blockrandbebauung mit hinteren Anbauten („Back to Back“) konzipiert. Die Blockrandbebauung der Gründerzeit
wuchs bis nahe an die Villa Groyen heran. Der vor der Villa liegende Vorgarten und das Verspringen der Bauflucht an
dieser Stelle sind daher wichtige Zeugnisse der städtebaulichen Entwicklung.
Eine Besonderheit innerhalb des Gebietes ist die Klosteranlage auf dem Salvatorberg. Das Kloster wurde 997 gestiftet,
der Bau des 11. Jahrhunderts ist in den Grundmauern bzw. im Turm um 1200 erhalten. Der Neubau stammt von Laurent
und wurde 1883-1885 errichtet. Nach dem 2. Weltkrieg wurde das Kloster wiederaufgebaut.
Der Salvatorberg ist durch Kreuzwegstationen und Parkanlage geprägt.
Da der Bebauungsplan vorrangig die Sicherung des baulichen Bestands zum Ziel hat, sind durch die Aufstellung keine
Auswirkungen auf die bestehenden Baudenkmäler im Plangebiet zu erwarten. Bei der Umsetzung der
Immissionsschutzanforderungen, beispielsweise durch den Einsatz von Lärmschutzverglasungen, ist bei den
Baudenkmälern der historische Bestand zu berücksichtigen und eine enge Abstimmung mit der Denkmalbehörde der
Stadt Aachen erforderlich.
6. Auswirkungen der Planung
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Plangebiet wird bisher nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt. Diese gesetzliche
Grundlage reicht nicht aus, um die vorhandenen Grünstrukturen und den wertvollen Baumbestand im Plangebiet zu
erhalten. Der Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee – soll eine verlässliche und rechtssichere Grundlage bieten, um die
künftige bauliche Entwicklung im Plangebiet nachhaltig sozial- und umweltverträglich zu steuern.
Da es sich bei dem Bebauungsplan um eine Planung handelt, die nur in sehr geringem Umfang neue Bebauungsmöglichkeiten schafft, sind keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Nachbarschaft zu erwarten. Auch eine
nennenswerte Erhöhung des Verkehrsaufkommens ist nicht zu erwarten.
7. Kosten
Durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 938 – Ludwigsallee – entstehen keine Kosten.
8. Plandaten
Wohnbaufläche: 2,30 ha
Plangebietsgröße: 2,30 ha
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am ………….. für den
Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee – die zweite erneute öffentliche Auslegung beschlossen hat.
Aachen, den ……………
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Bebauungsplan Nr. 938
- Ludwigsallee -
Begründungsentwurf zur zweiten erneuten Offenlage
Stand 28.05.2013
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag über die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
zum
Bebauungsplan Nr. 938
– Ludwigsallee –
im Bereich zwischen Ludwigsallee, Kupferstraße, Salvatorberg und der Parkanlage Salvatorstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
Inhaltsverzeichnis
Eingaben gem. § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
1.
Kupferstraße 2, 52070 Aachen, Schreiben vom 12.04.2013……………...S. 3
2.
Kupferstraße 26, 52070 Aachen, Schreiben vom 12.04.2013………………………………………S. 21
3.
Ludwigsallee 67, 52062 Aachen, Schreiben vom 11.04.2013…………………………………..S. 30
4.
Ludwigsallee 62, 52062 Aachen, Schreiben vom 12.04.2013……………………………………….…….S. 34
2
Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
1.
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
Kupferstraße 2, 52070 Aachen, Schreiben vom 12.04.2013
3
Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
4
Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
5
Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
6
Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu I. Überbaubare Fläche Ludwigsallee 63
Jegliche Bebauung hat eine Verseigelung des Bodens und damit ein Zurückdrängen der Natur und die Vernichtung von
Lebensraum und Nahrungsquellen für Tiere zur Folge. Der Bebauungsplan hat jedoch vorrangig das Ziel, die weitläufigen
ökologisch wertvollen unbebauten Freibereiche insbesondere auf den großen Grundstücken im Plangebiet zu erhalten. Die
Zielsetzung des Bebauungsplans erlaubt ausdrücklich eine begrenzte bauliche Entwicklung auf den Grundstücken soweit
dies ökologisch und städtebaulich verträglich ist. Ein gänzliches „Einfrieren“ der gesamten bestehenden Bebauung auf dem
derzeitigen Stand ohne jegliche Entwicklungsmöglichkeit ist politisch nicht gewollt und würde einen gravierenden Eingriff in
die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke und damit in das Eigentumsrecht der Grundstücksbesitzer bedeuten. Aus diesem
Grund sollen im Bereich der Eckbebauung Ludwigsallee / Kupferstraße die überbaubaren Flächen so geändert werden,
dass rückwärtige Erweiterungsmöglichkeiten auch hier planungsrechtlich nicht ausgeschlossen werden (s.u.).
Bei der überbaubaren Fläche auf dem Grundstück Ludwigsallee 63 handelt es sich nicht um einen schützenswerten begrünten Gartenbereich, sondern um eine bereits versiegelte und größtenteils bebaute Fläche. Die im Bebauungsplanentwurf zur
erneuten öffentlichen Auslegung für dieses Grundstück vorgesehene Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche
widerspricht somit nicht den Zielen des Bebauungsplans. Verglichen mit dem Neubau freistehender (Mehrfamilien)Wohnhäuser auf den großen Grundstücken im Plangebiet, der ohne den Bebauungsplan rechtlich möglich wäre, handelt es
sich bei der Errichtung eines rückwärtigen Anbaus an das Gebäude Ludwigsallee 63 um eine moderate Nachverdichtung.
Ein rückwärtiger Anbau an das Wohnhaus Ludwigsallee 63, der die Höhe der bestehenden Brandschutzwand auf der
Grundstücksgrenze Ludwigsallee 61/63 nicht überschreitet, ist bauordnungsrechtlich zulässig. Da ein solcher Anbau auch
die geltenden Regelungen zu Abstandflächen (§ 6 Bauordnung NRW) einhält, werden auch die nachbarschaftlichen Belange (Schutz der Privatsphäre und des Persönlichkeitsrechts) entsprechend der gesetzlichen Anforderungen gewahrt. Die
Errichtung von Fensteröffnungen in der bestehenden Brandschutzwand auf der westlichen Grundstücksgrenze ist nicht
zulässig, da die brandabwehrende Funktion der Wand nach § 31 Bauordnung NRW damit verloren ginge.
Aufgrund der bereits bestehenden ca. acht Meter hohen Brandschutzwand wird die Belichtungs- bzw. Verschattungssituation für die westlich des Grundstücks Ludwigsallee 63 liegenden Gebäude (Ludwigsallee 59, 61, Kupferstraße 2) durch einen
Anbau nicht nennenswert verändert. Auch eine Beschränkung der Blickachse aus dem Gebäude Kupferstraße 2 in Richtung
Osten erfolgt nur in einem sehr geringen Maße, welches nicht als eine erhebliche Einschränkung der Wohnqualität zu werten ist. Gleiches gilt für die Belüftungssituation. Auch hier erfolgt keine erhebliche Veränderung durch einen möglichen
rückwärtigen Anbau an das Gebäude Ludwigsallee 63. Ein solcher Anbau würde daher auch nicht zu einem erheblichen
Wertverlust der Immobilie Kupferstraße 2 führen. Das Recht des Eigentümers der Immobilie Ludwigsallee 63 auf eine Bebauungsmöglichkeit ist daher höher zu werten, als das Bedürfnis der Eingabesteller nach Uneinsehbarkeit ihres Grundstücks.
Auch ohne eine planungsrechtliche Höhenbegrenzung im Bebauungsplan könnte ein eventueller rückwärtiger Anbau an das
Gebäude Ludwigsallee 63 nicht höher errichtet werden als die bestehende Brandschutzmauer, da ansonsten die Anforderungen an die Abstandflächenregelung (§ 6 Bauordnung NRW) nicht erfüllt wären. Ein solcher Anbau führt zu keiner erheblichen Vergrößerung der Verschattung auf die westlich von diesem gelegenen Wohnhäuser.
Grundsätzlich gilt, dass der Bebauungsplan lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von rückwärtigen Gebäudeerweiterungen schafft. Ob und in welcher Art ein Vorhaben tatsächlich errichtet werden kann, ist von der
umfassenden bauordnungsrechtlichen Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abhängig und kann an dieser
Stelle nicht abschließend geklärt werden.
Zu II. Überbaubare Flächen Grundstücke Ludwigsallee 65 und 67
Auch hier gilt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Gebäudeerweiterungen in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hinein nicht übermäßig beschränken sollen und dürfen. Die im Festsetzungsentwurf vorgeschlagenen Größen der überbaubaren Grundstücksflächen sind im Verhältnis zur gesamten Grundstücksgröße angemessen. Auch ohne Bebauungsplan
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
wären auf den in Rede stehenden Grundstücken rückwärtige Erweiterungen möglich. Dies sogar in einer größeren Tiefe als
unter Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs. Eine Begrenzung der Höhe soll auch hier nicht erfolgen, da
dies zur Erreichung der Planungsziele (insb. Begrenzung der baulichen Inanspruchnahme der unbebauten Gartenbereiche)
nicht notwendig ist.
Zu III. Rückwärtige Erweiterungsmöglichkeiten „Villa Groyen“
Die beidseitigen Flügelbauten an der Rückseite der sog. „Villa Groyen“ entsprechen dem historischen Bestand. Die zulässige Höhe der Anbauten richtet sich nach den Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch sowie nach denkmalpflegerischen
Gesichtspunkten. Auch ohne den Bebauungsplan wäre hier nach § 34 Baugesetzbuch die Errichtung von Anbauten bauplanungsrechtlich zulässig. Die hiermit einhergehende Beeinträchtigung der Sicht in die Landschaft z.B. von dem Gebäude
Kupferstraße 2 aus stellt keine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität für die Bewohner dar. Der Frischluftabfluss
vom Salvatorberg in Richtung der Eckbebauung Ludwigsallee / Kupferstraße würde durch einen möglichen westlichen Anbau zwar beeinträchtigt, jedoch nicht gänzlich blockiert. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem möglichen Anbau
um die Rekonstruktion des Gebäudeteils handelt, der ehemals bereits an dieser Stelle vorhandenen war, erscheint die genannte Beeinträchtigung hinnehmbar. Sie tritt zurück hinter dem Recht des Grundstückeigentümers auf eine bauliche Erweiterungsmöglichkeit sowie hinter dem denkmalpflegerischen Interesse an Realisierung dieser Erweiterung in Form einer
Rekonstruktion des historischen Bestands.
Bei den Anbauten handelt es sich nicht um erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bzw. des derzeitig vorhandenen Charakters der Kulturlandschaft, da diese nur etwa 16 bis 18 m in die unbebaute Landschaft hineinragen. Der
überwiegende Teil des Grundstücks bleibt unbebaut. In Anbetracht der erheblichen Größe des Grundstücks ist die planungsrechtliche Ermöglichung von weiterer Bebauung in angemessener Größe erforderlich.
Auch hier gilt, dass der Bebauungsplan lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden rückwärtigen Anbau schafft. Die Entscheidung, in welchem Maß und in welcher Art diese bauliche Erweiterungsmöglichkeit
umgesetzt werden kann, obliegt der erforderlichen bauordnungsrechtlichen Prüfung.
Zu IV. Terrassenüberdachungen und Wintergärten
Der Entwurf des Bebauungsplans zur erneuten öffentlichen Auslegung sah im Bereich der Eckbebauung Ludwigsallee /
Kupferstraße aufgrund der dortigen mangelhaften Belichtungs- und Belüftungssituation keine baulichen Erweiterungsmöglichkeiten vor. Es gehört jedoch nicht zu den Zielen des Bebauungsplans, die bauliche Situation in diesem Bereich zu regeln. Vielmehr ist dies eine Thematik, die mit bauordnungsrechtlichen Mitteln gesteuert werden muss. Der Bebauungsplan
soll sich daher in diesem Bereich hinsichtlich der Einschränkung des Baurechts stärker zurückhalten und auch hier rückwärtige Erweiterungsmöglichkeiten planungsrechtlich nicht ausschließen. Sofern dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, ist
somit auch die Errichtung von Terrassenüberdachungen oder Wintergärten an der rückwärtigen Seite des Gebäudes Kupferstraße 2 möglich.
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung teilweise zu folgen.
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Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
2.
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
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Kupferstraße 26, 52070 Aachen, Schreiben vom 12.04.2013
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Fassung vom 28.05.2013
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Fassung vom 28.05.2013
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bebauungsplan hat vorrangig das Ziel, die bauliche Entwicklung so zu steuern, dass die ökologisch wertvollen gebietsprägenden großen Grünstrukturen im Plangebiet erhalten bleiben. Gemäß dem Gebot der planerischen Zurückhaltung bei
der Bauleitplanung im bebauten Bestand sollen Festsetzungen nur in einem solchen Maß erfolgen, wie dies zur Erreichung
der Bebauungsplanziele unbedingt erforderlich ist. Eine Festsetzung der Gebäudehöhen ist zur Erreichung der Planungsziele nicht erforderlich und würde ein zusätzliches Konfliktpotenzial bergen.
Grundsätzlich ist auch ohne Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan durch die Anwendung des Einfügungsgebots nach §
34 Baugesetzbuch sichergestellt, dass Neubauten oder Gebäudeerweiterungen den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Höhenmaßstab einhalten. Dies gilt insbesondere für die Bebauung entlang der Ludwigsallee und der Kupferstraße,
da hier eine sehr einheitliche Gebäudehöhe der Bestandsbebauung vorhanden ist. Es ist somit nicht zu befürchten, dass
ohne eine entsprechende Höhenfestsetzung im Bebauungsplan ein Neubau oder eine Gebäudeaufstockung errichtet werden kann, die über die derzeitige durchschnittliche Höhe der Gebäude in diesem Bereich hinausragt.
Zu den vom Eingabesteller angeführten Beispielen:
1) Neubau am Synagogenplatz
Das vom Eingabesteller fotografierte Gebäude am Synagogenplatz fügt sich in seiner Höhe in die umgebende Bebauung
ein. Es ragt zwar über die benachbarte Synagoge hinaus, diese ist jedoch als Sonderbau nicht maßgeblich für die zulässige
Höhe der umgebenden Benbauung. Die Synagoge ist etwa um ein Geschoss niedriger als die angrenzende Wohnbebauung. Diese ist im Schnitt viergeschossig plus Dachgeschoss. Im nördlichen Bereich der Schumacherstraße befinden sich
jedoch höhere Gebäude. Auch diese müssen in die Beurteilung der zulässigen Höhe des fotografierten Gebäudes einbezogen werden.
2) Neubau in der Nizzaallee
Da zu dem fotografierten Gebäude keine Hausnummer bzw. Katasterbezeichnung angegeben wurde, kann nicht nachvollzogen werden, um welches Gebäude es sich handelt. Möglicherweise ist der die umliegenden Gebäude überragende Gebäudeteil genehmigt worden, da er eine nur sehr geringe Grundfläche besitzt.
3) Neubau in der Ungarnstraße
Auch das skizzierte Gebäude fügt sich in seiner Höhe in die umgebende Bebauung ein. Die Einfügungskriterien nach § 34
Baugesetzbuch sind erfüllt. Angrenzend an den Ungarnplatz befinden sich hohe, IV- bis V-geschossige Altbauten. Aufgrund
der großen Geschosshöhen entspricht die Höhe der Gebäude einer V- bis VI-geschossigen Bebauung mit heute üblicher
Geschosshöhe. Der Neubau greift an seiner südwestlichen Seite die Gebäudehöhe der angrenzenden Altbauten auf, treppt
sich nach Nordosten ab und hat an seinem nordöstlichen Ende etwa die Höhe der angrenzenden II-geschossigen Nachbarbebauung.
Die Errichtung von zwei Wohngebäuden auf dem Grundstück der Villa Groyen in Verlängerung der beidseitigen Reihenhausbebauungen soll planungsrechtlich nicht ausgeschlossen werden, um anstelle der derzeit dort vorhandenen Brandwände einen ansprechenden städtebaulichen Abschluss zu erhalten. Das leichte straßenseitige Abknicken aus der Bauflucht soll die besondere städtebauliche Situation der Villa betonen.
Die zulässigen Abmessungen von Erkern und erkerähnlichen Anbauten in den schriftlichen Festsetzungen orientieren sich
an den Abmessungen der derzeit vorhandenen Erker und erkerähnlichen Anbauten. Eine Reduzierung der zulässigen Breite
von 40 Prozent der Breite der Straßenfassade des Gebäudes auf ein Drittel der Breite ist nicht sinnvoll, um den architektonischen Gestaltungsspielraum für künftige Bauvorhaben nicht weiter einzuschränken. Es ist nicht zu erwarten, dass die
derzeit im Festsetzungsentwurf vorgesehene Breite von 40 Prozent zu gestalterisch unerwünscht dimensionierten oder
proportionierten Erkern bzw. Anbauten führt.
Die Festsetzung hat das Ziel, bei zukünftigen Bauvorhaben die Errichtung eines Erkers bzw. entsprechenden Anbaus planungsrechtlich nicht auszuschließen, der sich in seinen Proportionen und Abmessungen an den für das Plangebiet typischen Erkern orientiert. Diese haben etwa die in den schriftlichen Festsetzungen genannten Maße. Natürlich erlauben die
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
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Festsetzungen auch die Errichtung eines kleineren Erkers. Ein vom Eingabesteller angeregter breiter und flacher Erker ist
jedoch nicht ortstypisch und soll daher nicht zulässig sein.
Die Festsetzung von Fenstern in den seitlichen Flächen der Erker und Regelungen zu erforderlichen Abständen der Erker
zu den Nachbargebäuden würden sehr tief in die Ebene der architektonischen Gestaltung vorstoßen. Eine solche Regelung
wäre nicht von den Zielen des Bebauungsplans gedeckt. Gemäß dem Gebot der planerischen Zurückhaltung und dem
Bestreben, das Konfliktpotenzial zu minimieren, sollen sich die Festsetzungen des Bebauungsplans ausschließlich auf städtebauliche Aspekte beschränken.
Die festgesetzten Baugrenzen im Bebauungsplanentwurf definieren nur die mögliche Tiefe der Bebauung. Die tatsächlich
mögliche bauliche Ausnutzbarkeit der überbaubaren Fläche richtet sich auch nach Rechtskraft des Bebauungsplans nach
den Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch sowie nach den Abstandflächenregelungen gemäß § 6 Bauordnung NRW.
Verglichen mit dem Neubau freistehender (Mehrfamilien-)Wohnhäuser auf den großen Grundstücken im Plangebiet, der
ohne den Bebauungsplan rechtlich möglich wäre, handelt es sich bei der Errichtung von rückwärtigen Anbauten an die
bestehenden Reihenhäuser entlang der Ludwigsallee und der Kupferstraße um eher moderate Nachverdichtungen. Ziel des
Bebauungsplans ist primär der Erhalt der unbebauten Teile der großen Grundstücke im Plangebiet, die ohne den Bebauungsplan planungsrechtlich bebaubar wären. Darüber hinaus soll der Bebauungsplan die Baumöglichkeiten der Grundstückseigentümer im Plangebiet nicht mehr als notwendig einschränken. Die planungsrechtliche Möglichkeit rückwärtiger
Anbaumöglichkeiten für die Blockrandbebauung entlang der Ludwigsallee und der Kupferstraße soll daher erhalten bleiben.
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung nicht zu folgen.
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Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
Ludwigsallee 67, 52062 Aachen, Schreiben vom 11.04.2013
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bebauungsplan hat vorrangig das Ziel, die weitläufigen ökologisch wertvollen unbebauten Freibereiche insbesondere
auf den großen Grundstücken im Plangebiet zu erhalten. Eine geringfügige Erweiterungsmöglichkeit auf dem Grundstück
Ludwigsallee 65 widerspricht diesem Ziel nicht. Die Festsetzung der Baugrenzen soll daher auch auf diesem Grundstück
einen rückwärtigen Anbau planungsrechtlich zulassen. Die Berücksichtigung nachbarschaftlicher Belange (Belichtung, mögliche Einsichtnahme in Nachbargebäude) wird durch die Einhaltung der Abstandflächenregelungen nach § 6 Bauordnung
NRW im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Prüfung sichergestellt.
Mit der Bezeichnung „Bereich der Eckbebauung Ludwigsallee / Kupferstraße“ ist lediglich der unmittelbare Eckbereich gemeint. Die Grundstücke Ludwigsallee 65 und 67 zählen nicht mehr zu diesem Bereich und zeichnen sich nicht durch so
schwierige Belichtungsverhältnisse aus. Um eine Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer zu gewährleisten, sollen im
Eckbereich die Baugrenzen so verändert werden, dass auch hier für alle Grundstücke eine bauliche Erweiterungsmöglichkeit planungsrechtlich nicht ausgeschlossen wird.
Das leichte straßenseitige Abknicken der möglichen Neubauten auf dem Grundstück Ludwigsallee 69/77 („Villa Groyen“)
aus der Bauflucht soll die besondere städtebauliche Situation der Villa betonen. Diese städtebauliche Betonung wird als
gewichtiger gewertet als denkmalpflegerische Belange einer möglichst geradlinigen Bauflucht.
Die beidseitigen Flügelbauten an der Rückseite der sog. „Villa Groyen“ entsprechen dem historischen Bestand. Auch ohne
den Bebauungsplan wäre hier nach § 34 Baugesetzbuch die Errichtung von Anbauten bauplanungsrechtlich zulässig. Die
mit dem westlichen Anbau einhergehende Beeinträchtigung des Grünbestands tritt zurück hinter dem Recht des Grundstückeigentümers auf eine bauliche Erweiterungsmöglichkeit sowie hinter dem denkmalpflegerischen Interesse an Realisierung dieser Erweiterung in Form einer Rekonstruktion des historischen Bestands.
Bei den Anbauten handelt es sich nicht um erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bzw. des derzeitig vorhandenen Charakters der Kulturlandschaft, da diese nur etwa 16 bis 18 m in die unbebaute Landschaft hineinragen. Der
überwiegende Teil des Grundstücks bleibt unbebaut. In Anbetracht der erheblichen Größe des Grundstücks ist die planungsrechtliche Ermöglichung von weiterer Bebauung in angemessener Größe erforderlich. Der Bebauungsplan schafft
lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden rückwärtigen Anbau. Die Entscheidung, ob
und wie diese bauliche Erweiterungsmöglichkeit umgesetzt werden kann, obliegt der erforderlichen bauordnungsrechtlichen
Prüfung.
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung teilweise zu folgen.
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Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
4.
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
Ludwigsallee 62, 52062 Aachen, Schreiben vom 12.04.2013
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Bebauungsplan Nr. 938 – Ludwigsallee
Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
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Abwägungsvorschlag erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 28.05.2013
Stellungnahme der Verwaltung:
Laut Bauakte des Grundstücks Ludwigsallee 67 hat der rückseitige Balkon eine Breite von 1,70 m und eine Tiefe von 1,00
m. Es handelt sich somit um ein untergeordnetes Bauteil, welches nicht Bestandteil des Hauptgebäudes ist. Der Balkon
kann auch nach einem etwaigen Entfall in gleicher Art und Größe wiedererrichtet werden, auch wenn er sich außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche befindet. Eine Anpassung der vorgesehenen Baugrenze ist daher nicht erforderlich.
Zu der überbaubaren Fläche auf dem Grundstück Ludwigsallee 65 wird auf die ersten beiden Absätze der Stellungnahme
der Verwaltung zu Eingabe 3) verwiesen.
Die Tiefe der vorgesehenen überbaubaren Fläche auf dem Grundstück Ludwigsallee 63 orientiert sich an der Länge der
bestehenden Brandschutzwand, die durch einen eventuellen Anbau nicht überschritten werden soll. Eine Einschränkung der
Breite der rückwärtigen Erweiterungsmöglichkeit ist nicht notwendig und würde bei der geringen Grundstücksbreite zu sehr
kleinteiligen Festsetzungen führen. Die Ausnutzung der gesamten Grundstücksbreite für einen rückwärtigen Anbau widerspricht nicht den Zielen des Bebauungsplans und soll daher planungsrechtlich nicht ausgeschlossen werden. Die Klärung
der tatsächlich zulässigen Größe eines Anbaus obliegt der bauordnungsrechtlichen Prüfung.
Wie die Eingabestellerin richtig bemerkt, müsste nach bisheriger Festsetzung auch im Bereich der Hinterhäuser beidseitig
grenzständig gebaut werden. Da dies nicht dem Bestand der Bauten entspricht – die rückwärtigen Anbauten sind nur einseitig grenzständig errichtet – soll die Festsetzung der geschlossenen Bauweise für die Gebiete WA1 und WA2 aufgegeben
werden. Die Festsetzung ist zur Erreichung der Ziele des Bebauungsplans nicht zwingend erforderlich. Ohne die Festsetzung richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach dem Bestand; d.h. Gebäude im Bereich der Haupthäuser müssen
in geschlossener Bauweise errichtet werden, Gebäude im Bereich der Anbauten (Hinterhäuser) in offener Bauweise.
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung teilweise zu folgen.
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