Daten
Kommune
Aachen
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114931.pdf
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270 kB
Erstellt
23.05.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Sicherheit und Ordnung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 32/0021/WP16-1
öffentlich
23.05.2013
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf
den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener
Straßenverordnung)
Ergänzungsvorlage (Ergebnisse und Anregungen aus den
Sitzungen der Bezirksvertretungen)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
12.06.2013
03.07.2013
HA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Für den Hauptausschuss:
Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Würdigung der Ergebnisse der Beratungen der
Bezirksvertretungen empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der
Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 als Ordnungsbehördliche Verordnung
zu beschließen.
Für den Rat:
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt
den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf
den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004
als Ordnungsbehördliche Verordnung
Philipp
Vorlage FB 32/0021/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.06.2013
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Einmalige Kosten für die Veröffentlichung in den Tageszeitungen.
Einnahmen sind nicht abschätzbar; sie hängen vom Kontrolldruck bzw. von der Kontrolldichte und der
Anzahl der festgestellten Verstöße ab.
Vorlage FB 32/0021/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.06.2013
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Der Änderungsentwurf wurde inzwischen in den Bezirksvertretungen behandelt und die Empfehlung lt.
Beschlussvorschlag der Vorlage vom 22.02.2013 ausgesprochen und zwar durch die
-
Bezirksvertretung Aachen-Mitte mehrheitlich bei einer Gegenstimme Änderung beschlossen;
Bezirksvertretung Aachen-Brand einstimmig bei einer Enthaltung der Vorlage zugestimmt;
Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf einstimmig der Vorlage zugestimmt;
Bezirksvertretung Aachen-Haaren einstimmig bei einer Enthaltung und einem
Ergänzungsvorschlag zustimmend zur Kenntnis genommen;
Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim – geänderter Beschlussvorschlag;
Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg einstimmig bei zwei Enthaltungen der Vorlage
zugestimmt;
Bezirksvertretung Aachen-Richterich einstimmig der Vorlage zugestimmt.
Der Text des Verordnungsentwurfs wurde bzgl. der weiblich/männlich-Form durchgängig angepasst.
Ein neuer Entwurf ist als Anlage beigefügt.
Anlage/n:
-
Übersicht über die Änderungsvorschläge
Auszug aus der Niederschrift der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim am 15.
Mai 2013
angepasster Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen
(Aachener Straßenverordnung)
Vorlage FB 32/0021/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.06.2013
Seite: 3/3
Übersicht über die Änderungsvorschläge:
Bezirksvertretungen
Fassung der Verwaltungsvorlage
Aachen-Mitte
§ 6 Abs. 2 Ziff. 2
Aachen-Haaren
Alkoholkonsum, wenn es hierdurch zu
Aachen-Laurensberg aggressiven oder in sonstiger Weise
gefährdenden Verhaltensweisen kommt
(insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des
Weges, Eingriffe in den Straßenverkehr,
Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Vandalismus, Verunreinigungen
von Straßen und Anlagen)
§ 6 Abs. 2 Ziff. 3
Alkoholkonsum an Bushaltestellen und im
Umkreis von 20 Metern davon
Änderungsvorschlag
§ 6 Abs. 2 Ziff.
Alkoholkonsum, wenn es hierdurch zu
aggressiven oder in sonstiger Weise
gefährdenden Verhaltensweisen kommt
(insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des
Weges, Inbeschlagnahme von Busunterständen, Eingriffe in den
Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung
von Gegenständen, Vandalismus,
Verunreinigungen von Straßen und
Anlagen)
§ 6 Abs. 2 Ziff. 3 entfällt
Abstimmungsergebnis: Aachen-Mitte: mehrheitlich bei einer Gegenstimme Änderungsvorschlag zugestimmt;
Aachen-Haaren: abgelehnt mit einer Ja-Stimme und 9 Nein-Stimmen;
Aachen-Laurensberg: abgelehnt mit 3 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und bei
3 Enthaltungen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit der reinen Begrenzung auf die Busunterstände selbst würde das Ziel der Vermeidung von Belästigungen und
subjektiven und objektiven Angstgefühlen nicht erreicht. Daher hält die Verwaltung an ihrer ursprünglichen Vorlage
fest. Eine Beeinträchtigung evtl. konzessionierter Außengastronomieflächen ist natürlich nicht gegeben
(höherrangiges Recht).
Aachen-Haaren:
Ergänzungsvorschlag Beschluss:
Ergänzend soll die Verwaltung prüfen, ob nicht unter § 6 Abs. 2 Ziff. 3 – neu – ebenfalls
der Konsum von Alkohol in Anlagen nach 23.00 Uhr oder 24.00 Uhr grundsätzlich
untersagt werden kann.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein grundsätzliches Alkoholverbot in Anlagen zu bestimmten Zeiten, ohne dass es hier zu besonderen
alkoholbedingten Störungen kommt, stellt sich als problematisch dar, da nach herrschender Meinung hierfür die
Rechtsgrundlage fehlt. Eine beim Innenminister NRW von hier aus angeregte Änderung des
Ordnungsbehördengesetzes in diesem Sinne erfolgte nicht.
Grundsätzlich gilt auch für den Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Straßen und Plätzen das
Grundrecht der freien Entwicklung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), da dieses das Recht auf die allgemeine
Handlungsfreiheit der Nutzung öffentlicher Anlagen einschließt. Bloße Behinderungen oder Belästigungen stellen
grundsätzlich keine Gefahren im Sinne des Polizeirechts dar und würden somit keinen Eingriff in dieses Grundrecht
bedingen.
Sollte es in den Anlagen zu alkoholbedingten Störungen kommen, ist die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Ziff. 2 und 3
eindeutig und ausreichend.
Aachen Kornelimünster
-Walheim:
geänderter Beschluss (Gründe sind aus dem als Anlage beigefügten Auszug aus der
Niederschrift zu TOP 12 ersichtlich):
Die Bezirksregierung nimmt die Ausführungen der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis und
empfiehlt dem Hauptausschuss die vorgetragenen Bedenken zur Kenntnis zu nehmen und
den Verordnungsentwurf zu überdenken.
Des Weiteren wurde mehrfach eine Straffung des „Verwarnungsgeldkataloges“ bzw. Aufnahme des Tatbestandes
„Skaten mit Gefährdung – 25 € -„ angeregt.
Dieser ist jedoch kein Bestandteil der Aachener Straßenverordnung und dient innerdienstlich als Leitlinie, um eine
Gleichbehandlung in der Ahndung gleichgelagerter Fälle sicherzustellen. Die Aufnahme des zusätzlichen
Tatbestandes ist sinnvoll (Skaten mit Gefährdung durch volljährige Personen – bisher Ahndung nur bei
Jugendlichen).
Aus Sicht der Verwaltung erscheint daher eine grundsätzliche Änderung nicht erforderlich.
Entwurf
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen
(Aachener Straßenverordnung)
vom 19.03.2004 in der Fassung der Änderung vom …………….
Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.
528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW.S. 765) wird von der Stadt
Aachen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom 17.03.2004 für
das Gebiet der Stadt Aachen folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen. Soweit sich Verstöße gegen
die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Straßen oder Anlagen auswirken können, gelten die Verbote dieser
Verordnung auch auf den privaten Grundflächen in der Stadt Aachen.
(2) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr
dienen. Zu den Straßen gehören
1. der Straßenkörper, das sind insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die
Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern,
Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), Rad- und Gehwege,
Lärmschutzanlagen sowie Parkflächen;
2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
3. das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie
Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger
dienen, und die Bepflanzung.
(3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen,
wie Gärten, Grünanlagen, sonstige Anpflanzungen, Kinderspielplätze, Bolz- und Sportplätze, Friedhöfe und
Wasserflächen mit ihren Ufern und Böschungen.
§ 3 Mitführen von Hunden
(1) Hundehalter/innen und diejenigen Personen, die Hunde mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass ihre
Hunde Geh- und Radwege, Fußgängerzonen (d. h. durch amtliche Beschilderung ausgewiesene
Fußgängerbereiche), verkehrsberuhigte Bereiche (d. h. durch amtliche Beschilderung entsprechend
gekennzeichnete Verkehrsflächen) sowie befestigte Seitenstreifen und Parkflächen sowie Anlagen nicht
verunreinigen.
(2) Verunreinigungen von Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, befestigten
Seitenstreifen und Parkflächen sowie Anlagen durch Hunde sind von den nach Abs. 1 Verantwortlichen
unverzüglich zu beseitigen.
Hundeführer/innen haben dafür geeignete Behältnisse mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) In den Anlagen sind Hunde generell an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen ist nur
Blinden das Mitführen von Blindenhunden gestattet.
§ 4 Stadthygiene
(1) Jede vermeidbare Verunreinigung der Straßen und Anlagen ist untersagt.
(2) Verunreinigungen der Straßen und Anlagen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toiletten ist untersagt.
(4) a) Das Füttern von verwilderten Haustauben ist verboten.
b) Zum Schutz der Gewässer ist es verboten, Wasservögel und Fische zu füttern.
Als Füttern im Sinne von § 4 Ziffer 4 a) und b) gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger
Weise.
(5) Kraftfahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf den Straßen nicht abgespritzt oder mit brennbaren oder
ölauflösenden Flüssigkeiten gereinigt werden.
(6) Inhaber/innen von Betrieben, aus denen unmittelbar zur Straße hin oder in Anlagen Waren zum Verzehr an
Ort und Stelle abgegeben werden, sind verpflichtet, Behälter zur Aufnahme von Papier und sonstigen Abfällen
mit der Aufschrift "Papier und Abfälle" an oder vor den Betrieben anzubringen bzw. aufzustellen und rechtzeitig
zu entleeren.
(7) Die zweckwidrige Verwendung von aufgestellten Abfall- und Wertstoffbehältern ist verboten. Es ist nicht
gestattet, Abfälle oder sonstige Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zur Aufnahme
bestimmten Behälter zu stellen.
(8) Zeitungen, Prospekte, Flyer oder sonstiges Werbematerial dürfen ausschließlich in die hierfür vorgesehenen
Vorrichtungen und Behältnisse eingeworfen werden und sind so zu lagern, dass Verunreinigungen
ausgeschlossen sind.
§ 5 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen
(1) Straßen und Anlagen sowie deren Zubehör und sonstige Ausstattung, insbesondere Bäume, Bänke,
Pflanzschalen, Denkmäler, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrsanlagen, Masten aller Art,
Stromkästen, Hauswände, Zäune, Litfasssäulen und sonstige Anschlagflächen sowie bauliche Anlagen im Sinne
der Bauordnung NRW, dürfen nicht unbefugt bemalt, beklebt, besprüht oder beschmutzt werden. Ebenso ist das
unbefugte Anbringen oder Anbringenlassen von Aufklebern, Plakaten oder gleichartigen Werbemitteln auf die in
Satz 1 bezeichneten Flächen, Anlagen, Einrichtungen und Sachen verboten.
(2) Wer entgegen den Verboten des Abs 1. wildplakatiert oder hierzu veranlasst oder sonstige Verunreinigungen
vornimmt oder vornehmen lässt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft bei
Plakaten oder gleichartigen Werbemitteln ebenso diejenige/denjenigen (z.B. Veranstalter/in), auf die/den sich
diese beziehen.
§ 6 Verhalten auf Straßen und in Anlagen
(1) Straßen und Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden.
Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere zu gefährden,
mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen sowie Sachen zu beschädigen,
insbesondere durch:
1. Betteln mit Kindern, Betteln unter Einsatz von Tieren, Betteln durch aktives Ansprechen bzw. aggressives
Verhalten gegenüber der angesprochenen Person (insbesondere Versperren des Weges, Verfolgen, Festhalten,
Anfassen, sonstiges aufdringliches oder einschüchterndes Verhalten, sowie organisiertes Betteln (die Erlöse
werden von den bettelnden Personen an einen Auftraggeber ausgehändigt) und kommerzielles Betteln (Betteln,
mit dem nicht nur vorübergehend Erträge erwirtschaftet werden)
2. Alkoholkonsum, wenn es hierdurch zu aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden Verhaltensweisen
kommt (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passantinnen/Passanten, Versperren des Weges,
Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Zertrümmern von Gläsern oder
Flaschen, Vandalismus)
3. Alkoholkonsum an Bushaltestellen und im Umkreis von 20 Metern davon
4. die Teilnahme an nicht genehmigten Ansammlungen, von denen Störungen oder Gefährdungen ausgehen
(insbesondere Behinderung und Belästigung von Passantinnen/Passanten, Versperren des Weges, Eingriffe in
den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Vandalismus, Verunreinigungen von Straßen
und Anlagen)
5. das Grillen nach 22 Uhr und das Grillen zu jeder anderen Zeit außerhalb der hierfür besonders zugelassenen
Flächen. Beim Verlassen dieser Flächen sind Grillfeuer restlos abzulöschen. Restlos abgelöschte Grillasche und
andere Grillabfälle sind in den hiefür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
6. das Benutzen von Spiel- und Sportgeräten, wenn hierdurch Personen oder Sachen gefährdet werden können
7. das Lagern und Übernachten
8. das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten, soweit diese nicht im Rahmen einer genehmigten Veranstaltung, des
Gemeingebrauchs oder einer genehmigten Sondernutzung ausgeübt werden
9. die Durchführung nicht genehmigter oder die Durchführung nach dem Versammlungsgesetz nicht zulässiger
Veranstaltungen. Als genehmigte Veranstaltungen gelten auch solche Veranstaltungen, die nach der
Sondernutzungsatzung der Stadt Aachen entweder erlaubte oder erlaubnisfreie Nutzungen von Straßen
darstellen.
Zudem ist das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung untersagt, soweit
nichts Gegenteiliges bestimmt ist oder sich aus der Zweckbestimmung ergibt; dieses Verbot gilt nicht für
Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie das Befahren mit Elektrostühlen mit Schrittgeschwindigkeit.
§ 7 Hausnummerierung
(1) Jedes bebaute Grundstück ist durch die Eigentümerin/den Eigentümer mit der von der Stadt Aachen
festgesetzten Hausnummer zu versehen. Diese muss von der Straße aus deutlich lesbar sein und stets in
ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang in Höhe der Oberkante der Haustüre anzubringen.
(3) Soweit es zum leichten Auffinden von Grundstücken erforderlich ist, kann das Ordnungsamt zusätzlich
verlangen, dass an näher bestimmten Stellen von den Eigentümerinnen/Eigentümern Hinweisschilder mit einer
zusammengefassten Angabe der ihnen zugeteilten Hausnummern angebracht werden.
(4) Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen
Hauswand anzubringen, und zwar an der dem Hauseingang am nächsten liegenden Hausecke.
(5) Würde eine gemäß Abs. 2 oder 4 angebrachte Hausnummer von der Straße aus nicht erkennbar sein, so ist
die Hausnummer am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück anzubringen.
(6) Für die Hausnummerierung sind arabische Ziffern in einer Mindestgröße von 10 cm zu verwenden; ein
festgesetzter Buchstabenzusatz muss eine Mindestgröße von 7 cm haben.
(7) Nach Umnummerierung eines Grundstückes muss die alte Hausnummer unverzüglich als ungültig
gekennzeichnet werden, aber noch drei Monate deutlich lesbar bleiben.
(8) Für die der Eigentümerin/dem Eigentümer nach § 200 Abs. 2 Baugesetzbuch gleichgestellten
Rechtsinhaber/innen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 8 Ausnahmen
In begründeten Fällen kann der Oberbürgermeister - Ordnungsamt - auf einen schriftlichen Antrag hin von den
Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 im Straßenbereich gelegene Kellerluken, Gruben oder ähnliche Öffnungen nicht so
absichert, dass sie Verkehrsteilnehmer/innen nicht gefährden oder von Unbefugten nicht geöffnet werden
können,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Gegenstände, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Verkehrsteilnehmer/innen
gefährdet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden können, nicht so absichert, dass Schäden
ausgeschlossen sind,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer/innen
gefährdet werden können, nicht entfernt,
4. entgegen § 2 Abs. 4 Hecken, Sträucher und Bäume auf seinem Grundstück nicht so gestaltet oder unterhält,
dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer/innen ausgeschlossen ist,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Verunreinigungen von Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten
Bereichen, befestigten Seitenstreifen, Parkflächen sowie Anlagen durch Hunde nicht unverzüglich beseitigt,
mitzuführende geeignete Behältnisse zur Beseitigung nicht mitführt bzw. auf Verlangen nicht vorzeigt,
6. entgegen § 3 Abs. 3 einen Hund in den Anlagen nicht an der Leine führt oder auf Kinderspielplätzen und
Friedhöfen mitführt,
7. entgegen § 4 Abs. 1 Straßen oder Anlagen verunreinigt,
8. entgegen § 4 Abs. 3 außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet,
9. entgegen § 4 Abs. 4 verwilderte Haustauben, Wasservögel oder Fische füttert bzw. Futter auslegt oder in
sonstiger Weise anbietet.
10. entgegen § 4 Abs. 5 ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand auf Straßen abspritzt oder mit brennbaren
oder ölauflösenden Flüssigkeiten reinigt,
11. entgegen § 4 Abs. 6 die vorgeschriebenen Behälter nicht anbringt bzw. aufstellt oder diese nicht rechtzeitig
entleert,
12. entgegen § 4 Abs. 8 aufgestellte Abfall- oder Wertstoffbehälter zweckwidrig verwendet,
13. entgegen § 4 Abs. 9 Zeitungen, Prospekte, Flyer oder sonstiges Werbematerial nicht in die hierfür
vorgesehenen Vorrichtungen und Behältnisse einwirft oder lagert,
14. entgegen § 5 Abs. 1 S. 1 Flächen bemalt, beklebt, besprüht oder beschmutzt,
15. entgegen § 5 Abs. 2 Aufkleber, Plakate oder gleichartige Werbemittel anbringt oder anbringen lässt
16. entgegen § 6 Abs. 1 Straßen oder Anlagen benutzt oder Nutzungseinschränkungen nicht beachtet,
17. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 bettelt,
18. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 Alkohol konsumiert,
19. entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 3 Alkohol an Bushaltestellen und im Umkreis von 20 m davon konsumiert,
20. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 an nicht genehmigten Ansammlungen teilnimmt,
21. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 5 grillt oder die genannten Pflichten nicht erfüllt,
22. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 6 Spiel- und Sportgeräte benutzt,
23. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 lagert oder übernachtet,
24. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 8 gewerbliche Tätigkeiten ausübt,
25. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 9 Veranstaltungen durchführt,
26. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung befährt,
27. entgegen § 7 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt.
(2) Entsprechende Ordnungswidrigkeiten können bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro, bei
Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach
Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
Durch die Zuwiderhandlung gewonnene oder erlangte Gegenstände können eingezogen werden.
§ 10 Inkrafttreten - Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des
31.12.2023.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des
Ordnungsbehördengesetzes gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 19.03.2004
Anhang zur Aachener Straßenverordnung
Über die Regelungen der Aachener Straßenverordnung hinaus sind insbesondere die nachfolgenden
Gebote/Verbote zu beachten:
Abfälle
Abfälle jeglicher Art dürfen nur in den dafür bereitgestellten Abfallbehältern entsorgt werden. Dies gilt auch
für Abfälle wie Zigarettenkippen, Zigarettenschachteln, Papiertaschentücher, Kaugummis, Essensreste u.ä..
Sperrgut darf zur Abholung am vereinbarten Termin erst ab 18.00 Uhr des Vortages bereitgestellt werden.
Das Abstellen von Schrottfahrzeugen einschließlich -fahrrädern im öffentlichen Bereich ist nicht zulässig.
Straßenreinigung
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern obliegt es neben den allgemeinen Reinigungspflichten,
Gehwege in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite von Schnee und Eis
frei zu halten.
Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
Straßennutzung
Das Aufstellen von Gegenständen im öffentlichen Straßenraum wie Warenständer,
Hinweisschilder, Pflanzkübel u.a. ohne behördliche straßenrechtliche Erlaubnis ist
unzulässig.
Fahrzeuge, Wohnanhänger oder andere Schutzvorrichtungen zum Zwecke des
Übernachtens oder Wohnens auf Parkplätzen abzustellen oder zu errichten, ist
verboten.
Das Gleiche gilt für das Lagern und Übernachten im sonstigen öffentlichen Straßenraum
einschließlich der Bänke, Wartehäuschen u.ä..
Hunde
Nach dem Landeshundegesetz sind alle Hunde - unabhängig von ihrer Rasse oder Größe - in den
nachfolgenden Bereichen ausnahmslos an der Leine zu führen:
o in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und
Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
o bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen
o in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Hunde, die ein Körpergewicht von mindestens 20 kg oder eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm
haben, sind über die vorgenannten Bereiche hinaus auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine zu führen.
Gefährliche Hunde sind stets an der Leine und mit Maulkorb zu führen. Eine andere Regelung für diese Hunde
gilt nur im Rahmen einer möglicherweise erteilten Ausnahmegenehmigung.
Zuwiderhandlungen gegen diese Gebote/Verbote sind Ordnungswidrigkeiten, die mit
empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.