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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
114931.pdf
Größe
270 kB
Erstellt
23.05.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:12

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Sicherheit und Ordnung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 32/0021/WP16-1 öffentlich 23.05.2013 Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) Ergänzungsvorlage (Ergebnisse und Anregungen aus den Sitzungen der Bezirksvertretungen) Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 12.06.2013 03.07.2013 HA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Für den Hauptausschuss: Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Würdigung der Ergebnisse der Beratungen der Bezirksvertretungen empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen. Für den Rat: Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 als Ordnungsbehördliche Verordnung Philipp Vorlage FB 32/0021/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 03.06.2013 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden g Einmalige Kosten für die Veröffentlichung in den Tageszeitungen. Einnahmen sind nicht abschätzbar; sie hängen vom Kontrolldruck bzw. von der Kontrolldichte und der Anzahl der festgestellten Verstöße ab. Vorlage FB 32/0021/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 03.06.2013 Seite: 2/3 Erläuterungen: Der Änderungsentwurf wurde inzwischen in den Bezirksvertretungen behandelt und die Empfehlung lt. Beschlussvorschlag der Vorlage vom 22.02.2013 ausgesprochen und zwar durch die - Bezirksvertretung Aachen-Mitte mehrheitlich bei einer Gegenstimme Änderung beschlossen; Bezirksvertretung Aachen-Brand einstimmig bei einer Enthaltung der Vorlage zugestimmt; Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf einstimmig der Vorlage zugestimmt; Bezirksvertretung Aachen-Haaren einstimmig bei einer Enthaltung und einem Ergänzungsvorschlag zustimmend zur Kenntnis genommen; Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim – geänderter Beschlussvorschlag; Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg einstimmig bei zwei Enthaltungen der Vorlage zugestimmt; Bezirksvertretung Aachen-Richterich einstimmig der Vorlage zugestimmt. Der Text des Verordnungsentwurfs wurde bzgl. der weiblich/männlich-Form durchgängig angepasst. Ein neuer Entwurf ist als Anlage beigefügt. Anlage/n: - Übersicht über die Änderungsvorschläge Auszug aus der Niederschrift der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim am 15. Mai 2013 angepasster Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) Vorlage FB 32/0021/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 03.06.2013 Seite: 3/3 Übersicht über die Änderungsvorschläge: Bezirksvertretungen Fassung der Verwaltungsvorlage Aachen-Mitte § 6 Abs. 2 Ziff. 2 Aachen-Haaren Alkoholkonsum, wenn es hierdurch zu Aachen-Laurensberg aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden Verhaltensweisen kommt (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des Weges, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Vandalismus, Verunreinigungen von Straßen und Anlagen) § 6 Abs. 2 Ziff. 3 Alkoholkonsum an Bushaltestellen und im Umkreis von 20 Metern davon Änderungsvorschlag § 6 Abs. 2 Ziff. Alkoholkonsum, wenn es hierdurch zu aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden Verhaltensweisen kommt (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des Weges, Inbeschlagnahme von Busunterständen, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Vandalismus, Verunreinigungen von Straßen und Anlagen) § 6 Abs. 2 Ziff. 3 entfällt Abstimmungsergebnis: Aachen-Mitte: mehrheitlich bei einer Gegenstimme Änderungsvorschlag zugestimmt; Aachen-Haaren: abgelehnt mit einer Ja-Stimme und 9 Nein-Stimmen; Aachen-Laurensberg: abgelehnt mit 3 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und bei 3 Enthaltungen. Stellungnahme der Verwaltung: Mit der reinen Begrenzung auf die Busunterstände selbst würde das Ziel der Vermeidung von Belästigungen und subjektiven und objektiven Angstgefühlen nicht erreicht. Daher hält die Verwaltung an ihrer ursprünglichen Vorlage fest. Eine Beeinträchtigung evtl. konzessionierter Außengastronomieflächen ist natürlich nicht gegeben (höherrangiges Recht). Aachen-Haaren: Ergänzungsvorschlag Beschluss: Ergänzend soll die Verwaltung prüfen, ob nicht unter § 6 Abs. 2 Ziff. 3 – neu – ebenfalls der Konsum von Alkohol in Anlagen nach 23.00 Uhr oder 24.00 Uhr grundsätzlich untersagt werden kann. Stellungnahme der Verwaltung: Ein grundsätzliches Alkoholverbot in Anlagen zu bestimmten Zeiten, ohne dass es hier zu besonderen alkoholbedingten Störungen kommt, stellt sich als problematisch dar, da nach herrschender Meinung hierfür die Rechtsgrundlage fehlt. Eine beim Innenminister NRW von hier aus angeregte Änderung des Ordnungsbehördengesetzes in diesem Sinne erfolgte nicht. Grundsätzlich gilt auch für den Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Straßen und Plätzen das Grundrecht der freien Entwicklung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), da dieses das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit der Nutzung öffentlicher Anlagen einschließt. Bloße Behinderungen oder Belästigungen stellen grundsätzlich keine Gefahren im Sinne des Polizeirechts dar und würden somit keinen Eingriff in dieses Grundrecht bedingen. Sollte es in den Anlagen zu alkoholbedingten Störungen kommen, ist die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 eindeutig und ausreichend. Aachen Kornelimünster -Walheim: geänderter Beschluss (Gründe sind aus dem als Anlage beigefügten Auszug aus der Niederschrift zu TOP 12 ersichtlich): Die Bezirksregierung nimmt die Ausführungen der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss die vorgetragenen Bedenken zur Kenntnis zu nehmen und den Verordnungsentwurf zu überdenken. Des Weiteren wurde mehrfach eine Straffung des „Verwarnungsgeldkataloges“ bzw. Aufnahme des Tatbestandes „Skaten mit Gefährdung – 25 € -„ angeregt. Dieser ist jedoch kein Bestandteil der Aachener Straßenverordnung und dient innerdienstlich als Leitlinie, um eine Gleichbehandlung in der Ahndung gleichgelagerter Fälle sicherzustellen. Die Aufnahme des zusätzlichen Tatbestandes ist sinnvoll (Skaten mit Gefährdung durch volljährige Personen – bisher Ahndung nur bei Jugendlichen). Aus Sicht der Verwaltung erscheint daher eine grundsätzliche Änderung nicht erforderlich. Entwurf Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 in der Fassung der Änderung vom ……………. Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW.S. 765) wird von der Stadt Aachen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom 17.03.2004 für das Gebiet der Stadt Aachen folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen. Soweit sich Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Straßen oder Anlagen auswirken können, gelten die Verbote dieser Verordnung auch auf den privaten Grundflächen in der Stadt Aachen. (2) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Zu den Straßen gehören 1. der Straßenkörper, das sind insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), Rad- und Gehwege, Lärmschutzanlagen sowie Parkflächen; 2. der Luftraum über dem Straßenkörper; 3. das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. (3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen, wie Gärten, Grünanlagen, sonstige Anpflanzungen, Kinderspielplätze, Bolz- und Sportplätze, Friedhöfe und Wasserflächen mit ihren Ufern und Böschungen. § 3 Mitführen von Hunden (1) Hundehalter/innen und diejenigen Personen, die Hunde mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Geh- und Radwege, Fußgängerzonen (d. h. durch amtliche Beschilderung ausgewiesene Fußgängerbereiche), verkehrsberuhigte Bereiche (d. h. durch amtliche Beschilderung entsprechend gekennzeichnete Verkehrsflächen) sowie befestigte Seitenstreifen und Parkflächen sowie Anlagen nicht verunreinigen. (2) Verunreinigungen von Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, befestigten Seitenstreifen und Parkflächen sowie Anlagen durch Hunde sind von den nach Abs. 1 Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen. Hundeführer/innen haben dafür geeignete Behältnisse mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. (3) In den Anlagen sind Hunde generell an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen ist nur Blinden das Mitführen von Blindenhunden gestattet. § 4 Stadthygiene (1) Jede vermeidbare Verunreinigung der Straßen und Anlagen ist untersagt. (2) Verunreinigungen der Straßen und Anlagen sind unverzüglich zu beseitigen. (3) Das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toiletten ist untersagt. (4) a) Das Füttern von verwilderten Haustauben ist verboten. b) Zum Schutz der Gewässer ist es verboten, Wasservögel und Fische zu füttern. Als Füttern im Sinne von § 4 Ziffer 4 a) und b) gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. (5) Kraftfahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf den Straßen nicht abgespritzt oder mit brennbaren oder ölauflösenden Flüssigkeiten gereinigt werden. (6) Inhaber/innen von Betrieben, aus denen unmittelbar zur Straße hin oder in Anlagen Waren zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sind verpflichtet, Behälter zur Aufnahme von Papier und sonstigen Abfällen mit der Aufschrift "Papier und Abfälle" an oder vor den Betrieben anzubringen bzw. aufzustellen und rechtzeitig zu entleeren. (7) Die zweckwidrige Verwendung von aufgestellten Abfall- und Wertstoffbehältern ist verboten. Es ist nicht gestattet, Abfälle oder sonstige Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zur Aufnahme bestimmten Behälter zu stellen. (8) Zeitungen, Prospekte, Flyer oder sonstiges Werbematerial dürfen ausschließlich in die hierfür vorgesehenen Vorrichtungen und Behältnisse eingeworfen werden und sind so zu lagern, dass Verunreinigungen ausgeschlossen sind. § 5 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen (1) Straßen und Anlagen sowie deren Zubehör und sonstige Ausstattung, insbesondere Bäume, Bänke, Pflanzschalen, Denkmäler, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrsanlagen, Masten aller Art, Stromkästen, Hauswände, Zäune, Litfasssäulen und sonstige Anschlagflächen sowie bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung NRW, dürfen nicht unbefugt bemalt, beklebt, besprüht oder beschmutzt werden. Ebenso ist das unbefugte Anbringen oder Anbringenlassen von Aufklebern, Plakaten oder gleichartigen Werbemitteln auf die in Satz 1 bezeichneten Flächen, Anlagen, Einrichtungen und Sachen verboten. (2) Wer entgegen den Verboten des Abs 1. wildplakatiert oder hierzu veranlasst oder sonstige Verunreinigungen vornimmt oder vornehmen lässt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft bei Plakaten oder gleichartigen Werbemitteln ebenso diejenige/denjenigen (z.B. Veranstalter/in), auf die/den sich diese beziehen. § 6 Verhalten auf Straßen und in Anlagen (1) Straßen und Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden. Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere zu gefährden, mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen sowie Sachen zu beschädigen, insbesondere durch: 1. Betteln mit Kindern, Betteln unter Einsatz von Tieren, Betteln durch aktives Ansprechen bzw. aggressives Verhalten gegenüber der angesprochenen Person (insbesondere Versperren des Weges, Verfolgen, Festhalten, Anfassen, sonstiges aufdringliches oder einschüchterndes Verhalten, sowie organisiertes Betteln (die Erlöse werden von den bettelnden Personen an einen Auftraggeber ausgehändigt) und kommerzielles Betteln (Betteln, mit dem nicht nur vorübergehend Erträge erwirtschaftet werden) 2. Alkoholkonsum, wenn es hierdurch zu aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden Verhaltensweisen kommt (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passantinnen/Passanten, Versperren des Weges, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Zertrümmern von Gläsern oder Flaschen, Vandalismus) 3. Alkoholkonsum an Bushaltestellen und im Umkreis von 20 Metern davon 4. die Teilnahme an nicht genehmigten Ansammlungen, von denen Störungen oder Gefährdungen ausgehen (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passantinnen/Passanten, Versperren des Weges, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Vandalismus, Verunreinigungen von Straßen und Anlagen) 5. das Grillen nach 22 Uhr und das Grillen zu jeder anderen Zeit außerhalb der hierfür besonders zugelassenen Flächen. Beim Verlassen dieser Flächen sind Grillfeuer restlos abzulöschen. Restlos abgelöschte Grillasche und andere Grillabfälle sind in den hiefür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen. 6. das Benutzen von Spiel- und Sportgeräten, wenn hierdurch Personen oder Sachen gefährdet werden können 7. das Lagern und Übernachten 8. das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten, soweit diese nicht im Rahmen einer genehmigten Veranstaltung, des Gemeingebrauchs oder einer genehmigten Sondernutzung ausgeübt werden 9. die Durchführung nicht genehmigter oder die Durchführung nach dem Versammlungsgesetz nicht zulässiger Veranstaltungen. Als genehmigte Veranstaltungen gelten auch solche Veranstaltungen, die nach der Sondernutzungsatzung der Stadt Aachen entweder erlaubte oder erlaubnisfreie Nutzungen von Straßen darstellen. Zudem ist das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung untersagt, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist oder sich aus der Zweckbestimmung ergibt; dieses Verbot gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie das Befahren mit Elektrostühlen mit Schrittgeschwindigkeit. § 7 Hausnummerierung (1) Jedes bebaute Grundstück ist durch die Eigentümerin/den Eigentümer mit der von der Stadt Aachen festgesetzten Hausnummer zu versehen. Diese muss von der Straße aus deutlich lesbar sein und stets in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. (2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang in Höhe der Oberkante der Haustüre anzubringen. (3) Soweit es zum leichten Auffinden von Grundstücken erforderlich ist, kann das Ordnungsamt zusätzlich verlangen, dass an näher bestimmten Stellen von den Eigentümerinnen/Eigentümern Hinweisschilder mit einer zusammengefassten Angabe der ihnen zugeteilten Hausnummern angebracht werden. (4) Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand anzubringen, und zwar an der dem Hauseingang am nächsten liegenden Hausecke. (5) Würde eine gemäß Abs. 2 oder 4 angebrachte Hausnummer von der Straße aus nicht erkennbar sein, so ist die Hausnummer am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück anzubringen. (6) Für die Hausnummerierung sind arabische Ziffern in einer Mindestgröße von 10 cm zu verwenden; ein festgesetzter Buchstabenzusatz muss eine Mindestgröße von 7 cm haben. (7) Nach Umnummerierung eines Grundstückes muss die alte Hausnummer unverzüglich als ungültig gekennzeichnet werden, aber noch drei Monate deutlich lesbar bleiben. (8) Für die der Eigentümerin/dem Eigentümer nach § 200 Abs. 2 Baugesetzbuch gleichgestellten Rechtsinhaber/innen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. § 8 Ausnahmen In begründeten Fällen kann der Oberbürgermeister - Ordnungsamt - auf einen schriftlichen Antrag hin von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 im Straßenbereich gelegene Kellerluken, Gruben oder ähnliche Öffnungen nicht so absichert, dass sie Verkehrsteilnehmer/innen nicht gefährden oder von Unbefugten nicht geöffnet werden können, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Gegenstände, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden können, nicht so absichert, dass Schäden ausgeschlossen sind, 3. entgegen § 2 Abs. 3 Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet werden können, nicht entfernt, 4. entgegen § 2 Abs. 4 Hecken, Sträucher und Bäume auf seinem Grundstück nicht so gestaltet oder unterhält, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer/innen ausgeschlossen ist, 5. entgegen § 3 Abs. 2 Verunreinigungen von Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, befestigten Seitenstreifen, Parkflächen sowie Anlagen durch Hunde nicht unverzüglich beseitigt, mitzuführende geeignete Behältnisse zur Beseitigung nicht mitführt bzw. auf Verlangen nicht vorzeigt, 6. entgegen § 3 Abs. 3 einen Hund in den Anlagen nicht an der Leine führt oder auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen mitführt, 7. entgegen § 4 Abs. 1 Straßen oder Anlagen verunreinigt, 8. entgegen § 4 Abs. 3 außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet, 9. entgegen § 4 Abs. 4 verwilderte Haustauben, Wasservögel oder Fische füttert bzw. Futter auslegt oder in sonstiger Weise anbietet. 10. entgegen § 4 Abs. 5 ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand auf Straßen abspritzt oder mit brennbaren oder ölauflösenden Flüssigkeiten reinigt, 11. entgegen § 4 Abs. 6 die vorgeschriebenen Behälter nicht anbringt bzw. aufstellt oder diese nicht rechtzeitig entleert, 12. entgegen § 4 Abs. 8 aufgestellte Abfall- oder Wertstoffbehälter zweckwidrig verwendet, 13. entgegen § 4 Abs. 9 Zeitungen, Prospekte, Flyer oder sonstiges Werbematerial nicht in die hierfür vorgesehenen Vorrichtungen und Behältnisse einwirft oder lagert, 14. entgegen § 5 Abs. 1 S. 1 Flächen bemalt, beklebt, besprüht oder beschmutzt, 15. entgegen § 5 Abs. 2 Aufkleber, Plakate oder gleichartige Werbemittel anbringt oder anbringen lässt 16. entgegen § 6 Abs. 1 Straßen oder Anlagen benutzt oder Nutzungseinschränkungen nicht beachtet, 17. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 bettelt, 18. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 Alkohol konsumiert, 19. entgegen § 6 Abs. 2 Ziffer 3 Alkohol an Bushaltestellen und im Umkreis von 20 m davon konsumiert, 20. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 an nicht genehmigten Ansammlungen teilnimmt, 21. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 5 grillt oder die genannten Pflichten nicht erfüllt, 22. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 6 Spiel- und Sportgeräte benutzt, 23. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 lagert oder übernachtet, 24. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 8 gewerbliche Tätigkeiten ausübt, 25. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 9 Veranstaltungen durchführt, 26. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung befährt, 27. entgegen § 7 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt. (2) Entsprechende Ordnungswidrigkeiten können bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro, bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Durch die Zuwiderhandlung gewonnene oder erlangte Gegenstände können eingezogen werden. § 10 Inkrafttreten - Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 31.12.2023. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Ordnungsbehördengesetzes gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Aachen, den 19.03.2004 Anhang zur Aachener Straßenverordnung Über die Regelungen der Aachener Straßenverordnung hinaus sind insbesondere die nachfolgenden Gebote/Verbote zu beachten: Abfälle — Abfälle jeglicher Art dürfen nur in den dafür bereitgestellten Abfallbehältern entsorgt werden. Dies gilt auch für Abfälle wie Zigarettenkippen, Zigarettenschachteln, Papiertaschentücher, Kaugummis, Essensreste u.ä.. — Sperrgut darf zur Abholung am vereinbarten Termin erst ab 18.00 Uhr des Vortages bereitgestellt werden. — Das Abstellen von Schrottfahrzeugen einschließlich -fahrrädern im öffentlichen Bereich ist nicht zulässig. Straßenreinigung — Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern obliegt es neben den allgemeinen Reinigungspflichten, Gehwege in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite von Schnee und Eis frei zu halten. — Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Straßennutzung — Das Aufstellen von Gegenständen im öffentlichen Straßenraum wie Warenständer, Hinweisschilder, Pflanzkübel u.a. ohne behördliche straßenrechtliche Erlaubnis ist unzulässig. — Fahrzeuge, Wohnanhänger oder andere Schutzvorrichtungen zum Zwecke des Übernachtens oder Wohnens auf Parkplätzen abzustellen oder zu errichten, ist verboten. — Das Gleiche gilt für das Lagern und Übernachten im sonstigen öffentlichen Straßenraum einschließlich der Bänke, Wartehäuschen u.ä.. Hunde — Nach dem Landeshundegesetz sind alle Hunde - unabhängig von ihrer Rasse oder Größe - in den nachfolgenden Bereichen ausnahmslos an der Leine zu führen: o in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr o bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen o in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten — Hunde, die ein Körpergewicht von mindestens 20 kg oder eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm haben, sind über die vorgenannten Bereiche hinaus auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine zu führen. Gefährliche Hunde sind stets an der Leine und mit Maulkorb zu führen. Eine andere Regelung für diese Hunde gilt nur im Rahmen einer möglicherweise erteilten Ausnahmegenehmigung. Zuwiderhandlungen gegen diese Gebote/Verbote sind Ordnungswidrigkeiten, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.