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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
114379.pdf
Größe
210 kB
Erstellt
15.05.13, 12:00
Aktualisiert
08.03.17, 14:24

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0265/WP16 öffentlich 15.05.2013 45/600 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) hier: Geschwisterkindermäßigung und zusätzliche Betreuungsstufen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 04.06.2013 25.06.2013 03.07.2013 KJA FA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt Finanzausschuss und Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch 1.Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung und die geänderten Richtlinien über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Ab.1 und 2 SGB VIII zu beschließen. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, vorbehaltlich der Empfehlung des Kinder-und Jugendausschusses die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch 1.Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung und die geänderten Richtlinien über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Ab.1 und 2 SGB VIII zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch 1.Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung und die geänderten Richtlinien über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Ab.1 und 2 SGB VIII. Vorlage FB 45/0265/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 1/6 finanzielle Auswirkungen Es wird auf die nachstehenden Erläuterungen verwiesen. Die entstehenden zusätzlichen Aufwende werden zu 100% durch vorhandene Aufwandspositionen gedeckt, so dass keine Mehrbelastung für den städtischen Haushalt entsteht. Da mehrere Positionen in unterschiedlichen Produkten in Aufwand und Ertrag betroffen sind, wird auf eine differenzierte Aufschlüsselung in Abstimmung mit dem Fachbereich Finanzsteuerung verzichtet. Die Deckung erfolgt innerhalb des betroffenen Produktes. Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 45/0265/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 2/6 Erläuterungen: 1. Ausgangslage Die am 01.08.2012 in Kraft getretenen Regelungen der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern sowie der Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII sind in Hinblick auf Ihre Praxistauglichkeit und die ab 01.08.2013 geltenden gesetzlichen Regelungen des § 24 SGB VIII sowie die zu Fragen der Kindertagespflege ergangenen Rechtsprechung überprüft worden. In Abstimmung mit dem Fachbereich Recht werden folgende Änderungsbedarfe gesehen: 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung 2.1. Geschwisterkindregelung: Anders als in den Bereichen Kindertagestätten und Offene Ganztagsgrundschule sieht die Satzung im Bereich der Förderung von Kindern in Kindertagespflege eine beitragsermäßigende Geschwisterkindregelung bisher nicht vor. Dies führt in Einzelfällen zu erheblichen Belastungen für die Beitragspflichtigen. Zudem fühlen sich die Betroffenen benachteiligt, da, wenn beide Kinder einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder OGS in Anspruch nehmen, die Beitragsermäßigung gilt, nicht aber, wenn neben der Betreuung eines Kindes in einer Kita/OGS ein zweites Kind in der Kindertagespflege betreut wird. Vor dem Hintergrund des sich ergänzenden und gleichberechtigten Systems im Kontext eines ganzheitlichen frühkindlichen Betreuungs-Bildungs-und Förderungssystems ist dies nicht sinnvoll. Die Verwaltung schlägt daher vor, auch im Bereich der Kindertagespflege zum 01.08.2013 eine analoge Geschwisterkindregelung einzuführen. Zeitgleich sind entsprechende Ergänzungen in den Elternbeitragssatzungen für die Bereiche Kindertagesstätten und OGS mit aufzunehmen. 2.2. Zusätzliche Betreuungsstufen Um im Einzelfall bei einer Betreuung in Kindertagespflege ergänzend zur Kita-Betreuung (z.B. bei Randzeitenbetreuung) oder bei einer Kindertagespflege mit erhöhten Stundenumfang auch einen zusätzlichen/erhöhten Elternbeitrag erheben zu können, wird die Beitragstabelle zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Anlage 1, § 2 Abs.3 S.1) um folgende 3 Betreuungsstufen erweitert:  Betreuung „bis 34 Stunden/Monat“  Betreuung „von 35 bis 64 Stunden/Monat“  Betreuung „von 196 bis 237 Stunden/Monat“ Vorlage FB 45/0265/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 3/6 Parallel wird eine Anpassung der Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (vgl. Ziffer 2) empfohlen. 2.3 Redaktionelle Anpassung Im Bereich des § 3 Abs.1 S.1 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des Einkommensteuergesetzes. 3. Änderung der Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII ab 01.08.2013 Die Gewährung einer laufenden Geldleistung setzt nach den geltenden Richtlinien voraus, dass die Förderung des Kindes in Kindertagespflege mit mehr als 15 Wochenstunden (65-90 Stunden im Monat) erfolgt. In der Praxis kam es vereinzelt zu Schwierigkeiten, wenn eine Förderung ergänzend zu einer Betreuung in der Kindertagesstätte notwendig wurde, diese ergänzende Betreuung aber letztlich unter 65 Stunden/Monat lag. In diesen Fällen kann die Förderung des Kindes nicht isoliert im Bereich der Kindertagespflege betrachtet werden; sie ist vielmehr als „Gesamtpaket“ in Kombination mit der weiteren Betreuungsform zu sehen (z.B. Kindertagesstätte). Daher muss für diesen Ausnahmefall eine Regelung geschaffen werden. Hiermit würde folgerichtig der ab 01.08.2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung in § 24 SGB VIII entsprochen, wonach im Einzelfall eine Förderung in Kindertagespflege ergänzend zur Betreuung einer Kindertagestätte oder Grundschule erfolgen kann. Die Verwaltung schlägt daher vor, entsprechende Ausnahmereglungen zur Gewährung der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen auch bei einer Betreuung unterhalb von 65 Stunden/Monat – insbesondere bei einer ergänzenden Betreuung - zu schaffen. Zur besseren und flexiblen Handhabung soll es hierfür 2 zusätzliche Betreuungsstufen geben (bis 34 Stunden/Monat = 1-8 Stunden pro Woche, von 35 Stunden bis 64 Stunden /Monat= 9 bis 15 Stunden die Woche). Weiterhin ist analog zum Bereich der Kindertagesstätten für den Einzelfall eine Betreuungsstufe „ 196 bis 237 Stunden/Monat“ mit aufzunehmen, die einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 bis 55 Stunden entspricht. Schon in der Vorlage Randzeitenbetreuung (FB 45/0250/WP16) wurde das Thema der Begrenzung von Betreuungszeiten erläutert. Dabei wurde u.a. am 16.4.2013 folgendes im Ausschuss zustimmend zur Kenntnis genommen: Vorlage FB 45/0265/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 4/6 „Bei der Diskussion um die Festlegung erweiterter Betreuungszeiten muss das Wohl des Kindes insbesondere bei unter dreijährigen Kindern - handlungsleitend sein. Hierbei darf die hohe Bedeutung einer sich in den ersten beiden Lebensjahren zwischen Kind und Eltern erfolgreich entwickelnden Primärbindung nicht außer Acht gelassen werden. Denn eine sichere Primärbindung bildet die Basis für seelische Gesundheit im späteren Leben. Sie wird später durch Sekundärbindungen - so auch Bezugspersonen in der Kindertagesstätte - ergänzt. Ein entscheidender Faktor zur Etablierung ist die zur Verfügung stehende Betreuungszeit durch die primäre(n) Bindungsperson(en)." Es ist zusätzlich zu beachten, dass Kleinkinder (u 3) bis zu 14 Stunden pro Tag schlafen (teilweise allerdings auch in der Kindertagesstätte) und Kindergartenkinder bis 12 Stunden pro Tag schlafen (häufig nicht mehr in der Kindertagesstätte). Unter Betrachtung der vorstehenden Aspekte ist eine Betreuungszeit von höchstens 55 Stunden pro Woche und dies auch nur im Einzelfall besonders unter Betrachtung des Kindeswohls vertretbar. Schon diese Betreuungszeit umfasst bei fünf Tagen 11 Stunden pro Tag. Desweiteren ist nach den derzeitigen Richtlinien die Förderung bisher auf Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres beschränkt gewesen. Der ab dem 01.08.2013 geltende § 24 SGB VIII definiert die Kindertagespflege im Ausnahmefall nunmehr auch als mögliche (ergänzende) Förderung für Ü-3 Kinder bis ins schulpflichtige Alter, so dass auch für die Betreuung von Kindern dieser Altersgruppe in Kindertagespflege im besonderen Einzelfall ein Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung bestehen kann. In den Förderrichtlinien sind daher entsprechende Ausnahmeregelungen für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres mit aufzunehmen. Die Neufassungen der Richtlinien, welche in der Anlage beigefügt sind, sind farblich herausgehoben. 4. Finanzierung 4.1 Kosten für die Einführung der bereichsübergreifenden Beitragsermäßigung für Geschwisterkinder im Bereich Kindertagespflege Aktuell werden 98 Kinder in Kindertagespflege gefördert, welche entweder Geschwisterkinder in der Kindertagespflege oder im Bereich der Kindertagesstätten oder in der OGS haben. Die Einführung der beitragsermäßigenden Geschwisterkindregelung wird mit ca. 80.000 € Ertragsverlust -hauptsächlich im Bereich der Elternbeiträge für den Besuch von Kindertagestätten - kalkuliert. Diese Mindereinnahme kann innerhalb der betroffenen Produkte durch erhöhte Erträge aus den laufenden Festsetzungen der Elternbeiträge für die Bereiche Kindertagespflege (PSP- Element 4060101-918-9 SK 43210000), Kindertageseinrichtungen (PSP- Element 4-060101-901-9 SK Vorlage FB 45/0265/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 5/6 43210000) und OGS (PSP- Element 4-030101-807-8 und 4-030106-907-2 SK 43210000) gedeckt werden, so dass eine haushaltsneutrale Darstellung bei unveränderten Ertragsansätzen erfolgt. 4.2 Kosten für die Einführung von Sonderregelungen für Randzeitenbetreuungen „unter 65 Stunden/Monat“ Aktuell gibt es ca. 40 Kinder im Bereich der Förderung von Kindern in Kindertagespflege, welche unterhalb von 65 Stunden/Monat gefördert werden. Vorausgesetzt, alle diese Fälle würden als „besonderer Einzelfall“ anerkannt, würden zusätzliche Aufwende in Höhe von ca. 100.000 € entstehen. Gleichzeitig werden im Gegenzug Elternbeiträge in Höhe von 60.000 € kalkuliert (welche Bestandteil des Beitragsaufkommens in Ziffer 4.1 sind). Der zusätzliche (Brutto)-) Aufwand in Höhe von 100.000 € kann nach aktuellem Fallaufkommen durch Minderaufwende für die laufenden Geldleistungen bei PSP 4-060101-918-9 53310000 gedeckt werden, so dass innerhalb des Produktes eine haushaltsneutrale Darstellung erfolgt. Die Kosten für die Ausnahmeregelungen für Kinder nach dem vollendeten 3. Lebensjahr sind hierin enthalten, da es sich in der Regel um Randzeitenbetreuungen handelt und diese Bestandteil der o.a. 40 Fälle sind. 4.2 Kosten für die Betreuung von 196 bis 237 Stunden/Monat Da es sich hierbei nur um wirkliche Einzelfälle handeln kann, wird auf eine Kalkulation der Aufwende und Erträge verzichtet. Die Verwaltung geht davon aus, dass diese wenigen Fälle im Gesamtfinanzierungssystem aufgefangen werden. Anlage/n: - 2. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) - Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) inklusive Anlage 1 in der Fassung vom 01.08.2013 - Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII in der Fassung vom 01.08.2013 Vorlage FB 45/0265/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 6/6 2. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) Art. 1 Änderung der Satzung 1. Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden: Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I 2006, 3134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.05.2013 (BGBl. I 2013, 1108) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.11.2012 (GV. NRW. 2012, 510), sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. 2013, 194), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 03.07.2013 nachfolgende Satzung beschlossen: 2. Im Hinblick auf die Veränderungen im Einkommensteuergesetz wird § 3 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst: Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des EStG nicht abzugsfähig sind. 3. Im Hinblick auf die geplante Möglichkeit der Buchung von Randzeitenbetreuung ist die als Anlage 1 beigefügte Beitragstabelle mit Wirkung zum 01.08.2013 wie folgt neu zu fassen: Einkommen Bis 16.000 € Bis 25.000 € Bis 37.000 € Bis 50.000 € Bis 62.000 € Bis 80.000 € Über 80.000 € bis 34 Std 35 bis 64 65 bis 90 bis 110 bis 130 bis 155 bis 175 bis 195 bis 237 /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat 0€ 0€ 75 € 85 € 95 € 105 € 115 € 0€ 0€ 110 € 150 € 170 € 190 € 212 € 0€ 0€ 133 € 180 € 242 € 256 € 302 € 0€ 0€ 139 € 200 € 256 € 274 € 319 € 0€ 0€ 145 € 210 € 270 € 292 € 336 € 0€ 0€ 151 € 219 € 284 € 309 € 352 € 0€ 0€ 153 € 224 € 294 € 326 € 374 € 0€ 0€ 156 € 229 € 304 € 343 € 396 € 0€ 0€ 188 € 275 € 365 € 412 € 475 € 4. Zwecks Umsetzung der beabsichtigten Ausweitung der Geschwisterkinderermäßigung auf den Bereich der Kinderttagespflege ist § 4 der Satzung wie folgt zu fassen: § 4 Beitragsermäßigungen Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) oder nimmt ein Angebot der Offenen Ganztagsschule wahr oder wird in einer Kindertagespflegestelle im Sinne dieser Satzung betreut, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzten Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Kinder nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 mit. Bei mehr als zwei betreuten Kindern gelten für die Feststellung, welches Kind als zweites Kind zu werten ist, Satz 1und 3 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach Satz 1 nicht feststellen, so geht das älteste Kind vor. Auf Antrag der Beitragspflichtigen können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Pflichtigen und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII. Art. 2 Inkrafttreten Der 2. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung des 2. Nachtrags vom 03.07.2013 Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I 2006, 3134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.05.2013 (BGBl. I 2013, 1108) i.V.m. § 23 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.11.2012 (GV. NRW. 2012, 510) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW 2013, 194) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 03.07.2013 nachfolgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von Kindern in Kindertagespflege erhebt die Stadt Aachen gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 SGB VIII einen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) nach Maßgabe dieser Satzung, sofern: (a) mit der Förderung auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 SGB VIII verbunden ist oder (b) die Betreuung in einer so genannten LENA-Gruppe (Großtagespflegestelle mit Kopplung an eine Kindertageseinrichtung) erfolgt. (2) Kindertagespflegestellen im Sinne dieser Satzung sind solche, die im Stadtgebiet Aachens liegen. Ausnahmen können in Härtefällen auf gesonderten Antrag zugelassen werden. § 2 Schuldner und Höhe des Elternbeitrages (1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern. (2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen, sowie der Betreuungsumfang des geförderten Kindes. (3) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Beitragstabelle. In dem Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten. § 3 Einkommensbegriff und Nachweis (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des EStG nicht abzugsfähig sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das in Kindertagespflege betreute Kind hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 € übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, wird der Elternbeitrag auf der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommen festgesetzt. (3) Bei Anmeldung und danach auf Verlangen, haben die Beitragspflichtigen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur Einkommenshöhe und geforderte Nachweise fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. (4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach der Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus der veränderten Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt. § 4 Beitragsermäßigungen (1) Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) oder nimmt ein Angebot der Offenen Ganztagsschule wahr oder wird in einer Kindertagespflegestelle im Sinne dieser Satzung betreut, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzten Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Kinder nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 mit. Bei mehr als zwei betreuten Kindern gelten für die Feststellung, welches Kind als zweites Kind zu werten ist, Satz 1und 3 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach Satz 1 nicht feststellen, so geht das lebensältere Kind vor. (2) Auf Antrag der Beitragspflichtigen können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Pflichtigen und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII. § 5 Beitragszeitraum (1) Der Elternbeitrag wird für den Zeitraum erhoben, für den ein Anspruch der Kindertagespflegeperson auf Zahlung der Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII besteht. Kommt es in einem Monat nicht zur Auszahlung der gesamten Geldleistung nach § 23 Abs.2 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson, wird der Elternbeitrag anteilig erstattet, sofern dieser die tatsächlich ausgezahlte Geldleistung übersteigt. (2) Die Erhebung erfolgt grundsätzlich für den vollen Monat. Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung für anteilige Monate erfolgt nur auf Antrag im begründeten Einzelfall. (3) Die Entscheidung über den in Anspruch genommenen Betreuungsumfang (gewählte monatliche Betreuungsstunden) ist für mindestens drei Monate bindend. § 6 Fälligkeit und Zahlungsweise Der Elternbeitrag ist monatlich zum 1. des Monats im Voraus fällig. Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu leisten. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt in der Fassung des 2. Nachtrags am 01.08.2013 in Kraft. Anlage 1 Beitragstabelle zu § 2 Abs.3 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) Einkommen Bis 16.000 € Bis 25.000 € Bis 37.000 € Bis 50.000 € Bis 62.000 € Bis 80.000 € Über 80.000 € bis 34 Std 35 bis 64 65 bis 90 bis 110 bis 130 bis 155 bis 175 bis 195 bis 237 /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat 0€ 0€ 75 € 85 € 95 € 105 € 115 € 0€ 0€ 110 € 150 € 170 € 190 € 212 € 0€ 0€ 133 € 180 € 242 € 256 € 302 € 0€ 0€ 139 € 200 € 256 € 274 € 319 € 0€ 0€ 145 € 210 € 270 € 292 € 336 € 0€ 0€ 151 € 219 € 284 € 309 € 352 € 0€ 0€ 153 € 224 € 294 € 326 € 374 € 0€ 0€ 156 € 229 € 304 € 343 € 396 € 0€ 0€ 188 € 275 € 365 € 412 € 475 € Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Die Stadt Aachen erbringt eine Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII, wenn sie hierfür nach den Bestimmungen der §§ 85 und 86 SGB VIII sachlich und örtlich zuständig ist. 1.2 Leistungsvoraussetzung 1.2 Leistungsvoraussetzungen 1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. 1.2.2 Die Kindertagespflegeperson muss über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII verfügen. 1.2.3 Die Kindertagespflegeperson darf nicht mit dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein. 1.2.4 Das Kindertagespflegeverhältnis muss für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Monaten angelegt sein (Prognose). 1.2.5 Das Kindertagespflegeverhältnis muss mit mehr als 15 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit (=65 Stunden/Monat) stattfinden. 1.2.6 In begründeten Einzelfällen kann auch bei Nichtvorliegen der in Ziffer 1.2.1, 1.2.4, 1.2.5 genannten Anforderungen zeitlich befristet eine laufende Geldleistung bewilligt werden. Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn 1.2.6.1 für ein Kind ab vollendetem dritten Lebensjahr ein Kita-Platz nicht vorhanden ist, 1.2.6.2 für ein Kind in Kita-Betreuung wegen der Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten eine ergänzende Randzeitenbetreuung erforderlich ist, 1.2.6.3 für ein Schulkind im Grundschulalter wegen der Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten eine ergänzende Randzeitenbetreuung erforderlich ist und über die besuchte Schule oder eine OGS- Betreuung eine solche Betreuung nicht sichergestellt werden kann. 2. Laufende Geldleistung 2.1 Die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich aus Anlage 1. 2.1.1 Hierin sind die Kosten für den Sachaufwand und ein Anerkennungsbetrag für die Förderleistung enthalten. 2.1.2 Förderfähig ist eine maximale Betreuungszeit von 45 Stunden/Woche. Ausnahmen sind nur im begründeten Einzelfall maximal bis 55 Stunden/Woche möglich ( z.B. wegen der Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten) 2.1.3 Weiterhin enthalten ist ein Zuschuss für die hälftige Erstattung nachgewiesener und angemessener Aufwendungen der Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und der Kosten einer Unfallversicherung. 2.1.3.1 Die Unfallversicherungsbeiträge werden neben den Leistungen nach Ziff. 2.1.3.2 im Rahmen einer jährlichen Einmalzahlung auf der Basis des aktuellen Jahresbeitrags der gesetzlichen Unfallversicherung (derzeit 87,78 €) gezahlt. 2.1.3.2 Der angemessene Zuschuss für die Aufwendungen der Alters und Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt durch prozentuale Aufschläge auf die Summe des Betrages nach 2.1.1. 2.1.3.3 Der jeweilige prozentuale Aufschlag errechnet sich auf der Grundlage der jeweils aktuellen (durchschnittlichen) Rentenversicherungs-, Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungsbeiträge. Für die Bemessung der Werte gelten die Durchschnittswerte zum Stichtag 01.01 eines jeden Jahres. Beitrag Durchschnitt Krankenversicherung 14,90% Pflegeversicherung 1,95% Alterssicherung 19,90% Gesamtaufschlag Berücksichtigungsgröße 7,45% 0,98% 9,95% 18,38% 3. Berechnung/Zahlung der Leistung 3.1 Monatsleistung Bei der laufenden Geldleistung nach Ziffer 2 handelt es sich um eine Monatsleistung. Kurzfristige Überoder Unterschreitungen der Betreuungszeiten sind im Rahmen der Pauschalen abgegolten. 3.2 Unterbrechungen 3.2.1 Urlaub/Erkrankung des Kindertagespflegekindes Bei Urlaub oder Erkrankung des Kindertagespflegekindes wird die Geldleistung weiter gewährt. 3.2.2 Urlaub/Erkrankung der Kindertagespflegeperson 3.2.2.1 Bei Urlaub oder Erkrankung der Kindertagespflegeperson bis zu 5 Werktagen erfolgt keine Neuberechnung. Im Falle einer längeren Erkrankung oder Urlaub entfällt der Anspruch ab dem 6. Werktag. Anteilige Berechnungen werden mit 1/30 vorgenommen. 3.3 Zahlbarmachung Die Geldleistung wird monatlich im Voraus laufend angewiesen. 4. Beginn/Ende der Leistung; Mitwirkung 4.1 Bewilligung/Mitwirkung 4.1.1 Die Bewilligung der laufenden Geldleistung erfolgt mit Bewilligungsbescheid an die Kindertagespflegeperson. Die/der Personensorgeberechtigte erhalten/erhält eine Durchschrift. Die Bewilligung der Leistung nach Ziff. 2.1.3 erfolgt unter dem Vorbehalt des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung (vgl. Ziff. 5.1.3) 4.1.2 Der Bewilligungsbescheid beinhaltet die Angabe, wie hoch der Anteil für die Sozialabsicherung (Alters und, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) in der bewilligten Leistung ist. 4.1.3 Die Kindertagespflegeperson sowie die/der Personensorgeberechtigte sind/ist verpflichtet, Änderungen/Unterbrechungen in den Betreuungszeiten oder die Beendigung der Kindertagespflege unverzüglich mitzuteilen. 4.2 Beginn/Ende der Leistung 4.2.1 Die Leistung wird ab dem Monat, der auf den Antrag auf Bewilligung der Geldleistung folgt, gewährt. 4.2.2 Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in welchem die Kindertagespflegebetreuung beendet wird oder die Leistungsvoraussetzung nach Ziffer 1 entfällt.. 5. Nachweise 5.1.1 Neben dem Antrag und der Betreuungsanzeige (Anlage 2 und 3) sind die notwendigen Belege (Erlaubnis zur Kindertagespflege und Nachweise über Kranken-, Pflege-, Unfall- und Alterssicherung) beizufügen. 5.1.2 Die Kindertagespflegeperson muss bis spätestens 31.03. des Folgejahres nachweisen, dass sie in Höhe der Gesamterstattungen für die Leistungen nach Ziff. 2.1.3 entsprechende Beiträge geleistet hat. 5.1.3 Erfolgt der Nachweis nach Ziff. 5.1.2 nicht, so kann der im Vorjahr gewährte Betrag nach Ziff. 2.1.3 ganz oder teilweise zurück gefordert werden. Anlage 1 Anlage 1 zu Ziffer 2.1 der Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) Betreuungsumfang Stunden/Monat bis 34 35 bis 64 65 bis 90 91 bis 110 111 bis 130 131 bis 155 156 bis 175 176 bis 195 196 bis 237 Sachkosten und Förderleistung je betreutes Kind unter 3 Jahren 121 € 227 € 319 € 390 € 461 € 550 € 621 € 692 € 841 € Unfallversicherung: Zahlung1x jährlich je Kindertagesstelle auf der Basis des aktuellen Jahresbeitrags der gesetzlichen Unfallversicherung (derzeit 87,78 €) Aufschlag für Aufwendungen der Sozialabsicherung 18,38% 18,38% 18,38% 18,38% 18,38% 18,38% 18,38% 18,38% 18,38% Gesamtbetrag 143 € 269 € 378 € 462 € 546 € 651 € 735 € 819 € 995 €