Daten
Kommune
Aachen
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114382.pdf
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162 kB
Erstellt
15.05.13, 12:00
Aktualisiert
08.03.17, 14:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0266/WP16
öffentlich
15.05.2013
45/600
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom 27.06.2012
hier: Geschwisterkindregelung und Beitrag bei Betreuung mit
mehr als 45 Stunden/Woche
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
04.06.2013
25.06.2013
03.07.2013
KJA
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt Finanzausschuss und Rat der Stadt, die Satzung über
die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im
Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz),
zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung zu
beschließen.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, vorbehaltlich der Empfehlung des Kinder- und
Jugendausschusses die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom
27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom
27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung.
Vorlage FB 45/0266/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Es werden keine Auswirkungen auf die etatisierten Ansätze im Haushalt erwartet, da die
kalkulierten Mindereinahmen durch die Einführung der Geschwisterkindregelung im Bereich
der Förderung in Kindertagespflege durch erwartete Mehreinnahmen kompensiert werden.
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 45/0266/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Unter Bezugnahme auf die Einführung der „Geschwisterkindregelung“ im Bereich der Satzung der
Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in
Kindertagespflege (vgl. Top in der gleichen Sitzung) ist eine entsprechende Regelung/ein
entsprechender Verweis in § 4 Abs. 2 Satz der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im
Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen aufzunehmen.
Im Bereich des § 3 Abs.1 S.1 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung
des Einkommensteuergesetzes.
Die Beitragstabelle zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen (Anlage 1 zu § 2 Abs.3 S.1) wird um eine
Betreuungsstufe „55 Stunden/Woche“ erweitert. Sofern im besonderen Einzelfall eine Betreuung über
45 Wochenstunden erforderlich ist, soll hiermit ein erhöhter Elternbeitrag festgesetzt werden
können.
Schon in der Vorlage Randzeitenbetreuung (FB 45/0250/WP16) wurde das Thema der Begrenzung
von Betreuungszeiten erläutert. Dabei wurde u.a. am 16.4.2013 folgendes im Ausschuss zustimmend
zur Kenntnis genommen:
"Bei der Diskussion um die Festlegung erweiterter Betreuungszeiten muss das Wohl des Kindes insbesondere bei unter dreijährigen Kindern - handlungsleitend sein. Hierbei darf die hohe Bedeutung
einer sich in den ersten beiden Lebensjahren zwischen Kind und Eltern erfolgreich entwickelnden
Primärbindung nicht außer Acht gelassen werden. Denn eine sichere Primärbindung bildet die Basis
für seelische Gesundheit im späteren Leben. Sie wird später durch Sekundärbindungen - so auch
Bezugspersonen in der Kindertagesstätte - ergänzt. Ein entscheidender Faktor zur Etablierung ist die
zur Verfügung stehende Betreuungszeit durch die primäre(n) Bindungsperson(en)."
Es ist zusätzlich zu beachten, dass Kleinkinder (u 3) bis zu 14 Stunden pro Tag schlafen (teilweise
allerdings auch in der Kindertagesstätte) und Kindergartenkinder bis 12 Stunden pro Tag schlafen
(häufig nicht mehr in der Kindertagesstätte).
Unter Betrachtung der vorstehenden Aspekte ist eine Betreuungszeit von höchstens 55 Stunden pro
Woche und dies auch nur im Einzelfall besonders unter Betrachtung des Kindeswohls vertretbar.
Schon diese Betreuungszeit umfasst bei fünf Tagen 11 Stunden pro Tag.
Anlage/n:
-
4. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung
und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz)
-
Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung und
Förderung von Kindern in der Fassung vom 01.08.2013
-
Anlage zu § 2 Abs. 3 S.1 „Elternbeitragstabelle“ ab 01.08.2013
Vorlage FB 45/0266/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 3/3
4. Nachtrag
zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme
von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
Art. 1: Änderung der Satzung
1.
Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen
entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden:
Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe
(SGB VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I 2006, 3134), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.05.2013 (BGBl. I 2013, 1108) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 4 des
Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007
(GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.11.2012 (GV. NRW. 2012,
510), sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. 2013, 194), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom
03.07.2013 nachfolgende Satzung beschlossen:“
2.
Im Hinblick auf die zum 01.08.2013 vorgesehene Einführung von Betreuungszeiten über 45 Stunden
wöchentlich hinaus wird die als Anlage 1 zur Satzung beigefügte Beitragstabelle mit Wirkung zum
01.08.2013 wie folgt neu gefasst:
Vgl. Anlage 1 „Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt
Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz)“
3.
Im Hinblick auf die Veränderungen im Einkommensteuergesetz (Zuordnung der Kinderbetreuungskosten
zu den Sonderausgaben) wird § 3 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im
Sinne des EStG nicht abzugsfähig sind.
4.
Im Hinblick auf die geplante Einführung von Geschwisterermäßigungen auch für den Bereich der
Kindertagespflege erhält § 4 Abs. 2 Satz 1 folgende Fassung:
Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern
treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne dieser Satzung oder nimmt ein Angebot der
Offenen Ganztagsschule wahr oder werden in einer Kindertagespflegestelle im Sinne der Satzung der
Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in
Kindertagespflege betreut, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der
gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzen Einkommensgruppe zu entrichten
wäre.
Art. 2 Inkrafttreten
Der 4. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2013 in Kraft.
Satzung der Stadt Aachen
über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen
im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in
der Fassung des 4. Nachtrags vom 03.07.2013
Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB
VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I 2006, 3134), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 03.05.2013 (BGBl. I. 2013, 1108) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur frühen
Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.11.2012 (GV. NRW. 2012, 510) sowie der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW.
2011, 1945), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 03.07.2013 nachfolgende Satzung
beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Stadt Aachen erhebt die Stadt
Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen und dieser Satzung.
Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach dem KiBiz gefördert werden.
§ 2 Schuldner und Höhe der Elternbeiträge
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit
einem Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern
(2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages sind die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen sowie der Betreuungsumfang des
geförderten Kindes.
(3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Beitragstabelle. In
dem Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten.
§ 3 Einkommensbegriff und Nachweis
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs.
1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des
EStG nicht abzugsfähig sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie
Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen
Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der volle Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von
monatlich 300,00 EUR übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist es in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von
10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats
hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach
§ 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten
Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden
soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht fest steht, wird
der Elternbeitrag auf der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu
erwartenden Jahreseinkommen festgesetzt.
(3) Bei Anmeldung und danach auf Verlangen, haben die Eltern oder die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern
tretenden Personen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß dieser Satzung
ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur Einkommenshöhe und geforderte Nachweise
fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
(4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach
der Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus
der veränderten Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der
Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt.
§ 4 Beitragsfreiheit / Beitragsermäßigungen
(1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des
Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/13 vorzeitig in die Schule aufgenommen
werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ab dem der verbindlichen Anmeldung
zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei (§ 23 Abs. 3 KiBiz).
(2) Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten,
gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne dieser Satzung oder nimmt ein Angebot der Offenen
Ganztagsschule wahr oder wird in einer Kindertagespflegestelle im Sinne der Satzung der Stadt Aachen über die
Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege betreut, so ist für das
Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag
nach der letzen Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Kinder nach Abs. 1 zählen bei der Bestimmung nach
Satz 1 mit. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Bei
mehr als 2 betreuten Kindern, gilt für die Feststellung, welches Kind als 2. Kind zu werten ist, S. 1 entsprechend.
Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach S.1 nicht
feststellen, so geht das lebensältere Kind vor.
(3) Auf Antrag der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, können die
Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht
zuzumuten ist. Die individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII.
§ 5 Beitragszeitraum
(1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr (01. August eines Jahres bis
31.Juli des Folgejahres, unabhängig von den Ferien- und Schließzeiten). Der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag,
der in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist.
(2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder, d.h. mit der
Belegung des Betreuungsplatzes. Die Zahlungspflicht endet in der Regel mit Ablauf des Kindergartenjahres. Bei
Abmeldung zu einem abweichenden Termin endet die Beitragspflicht frühestens mit Ablauf des Monats, der auf
die wirksame Abmeldung folgt. Hiervon kann in Einzelfall abgewichen werden, wenn eine durchgängige Belegung
des Betreuungsplatzes gewährleistet ist.
§ 6 Beitragsfreistellung und Erstattungen
Der Elternbeitrag berücksichtigt gelegentliche Fehlzeiten des Kindes ebenso wie Schließzeiten der Einrichtung.
Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung erfolgt für diese Zeiträume nicht.
§ 7 Fälligkeiten und Zahlungsweise
Der Elternbeitrag ist zum Beginn des Kindergartenjahres, monatlich zum 1. des Monats im Voraus fällig.
Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen
Kassenzeichens zu leisten.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt in der Fassung des 4. Nachtrages am 01.08.2013 in Kraft.
Anlage 1 (Gültig ab 01.08.2013)
Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Aachen über die
Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)“
Beitragstabelle für Kinder ab 2 Jahren
Beitragstabelle für Kinder unter 2 Jahren
Einkommen
25
Stunden/
Woche
35
Stunden/
Woche
45
Stunden/
Woche
55
Stunden/
Woche
25
Stunden/
Woche
35
Stunden/
Woche
45
Stunden/
Woche
55
Stunden/
Woche
bis 16.000,- €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
bis 25.000,- €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
bis 37.000,- €
48 €
53 €
79 €
103 €
126 €
137 €
142 €
185 €
bis 50.000,- €
64 €
79 €
121 €
158 €
182 €
199 €
208 €
270 €
bis 62.000,- €
104 €
116 €
179 €
232 €
233 €
258 €
276 €
359 €
bis 80.000,- €
134 €
152 €
236 €
307 €
249 €
281 €
312 €
406 €
über 80.000,- €
190 €
210 €
310 €
403 €
290 €
320 €
360 €
468 €
Anlage 1
„Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der
Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)“
Gültig ab 01.08.2013
Beitragstabelle für Kinder ab 2 Jahren
Beitragstabelle für Kinder unter 2 Jahren
Einkommen
25 Stunden/
Woche
35 Stunden/
Woche
45 Stunden/
Woche
55
Stunden/Woche
25 Stunden/
Woche
35 Stunden/
Woche
45 Stunden/
Woche
55
Stunden/Woche
bis 16.000,- €
bis 25.000,- €
bis 37.000,- €
bis 50.000,- €
bis 62.000,- €
bis 80.000,- €
über 80.000,- €
0€
0€
48 €
64 €
104 €
134 €
190 €
0€
0€
53 €
79 €
116 €
152 €
210 €
0€
0€
79 €
121 €
179 €
236 €
310 €
0€
0€
103 €
158 €
232 €
307 €
403 €
0€
0€
126 €
182 €
233 €
249 €
290 €
0€
0€
137 €
199 €
258 €
281 €
320 €
0€
0€
142 €
208 €
276 €
312 €
360 €
0€
0€
185 €
270 €
359 €
406 €
468 €