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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
114382.pdf
Größe
162 kB
Erstellt
15.05.13, 12:00
Aktualisiert
08.03.17, 14:26

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0266/WP16 öffentlich 15.05.2013 45/600 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom 27.06.2012 hier: Geschwisterkindregelung und Beitrag bei Betreuung mit mehr als 45 Stunden/Woche Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 04.06.2013 25.06.2013 03.07.2013 KJA FA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt Finanzausschuss und Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, vorbehaltlich der Empfehlung des Kinder- und Jugendausschusses die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom 27.06.2012, in der vorgelegten neuen Fassung. Vorlage FB 45/0266/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Es werden keine Auswirkungen auf die etatisierten Ansätze im Haushalt erwartet, da die kalkulierten Mindereinahmen durch die Einführung der Geschwisterkindregelung im Bereich der Förderung in Kindertagespflege durch erwartete Mehreinnahmen kompensiert werden. Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 45/0266/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 2/3 Erläuterungen: Unter Bezugnahme auf die Einführung der „Geschwisterkindregelung“ im Bereich der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege (vgl. Top in der gleichen Sitzung) ist eine entsprechende Regelung/ein entsprechender Verweis in § 4 Abs. 2 Satz der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen aufzunehmen. Im Bereich des § 3 Abs.1 S.1 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des Einkommensteuergesetzes. Die Beitragstabelle zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen (Anlage 1 zu § 2 Abs.3 S.1) wird um eine Betreuungsstufe „55 Stunden/Woche“ erweitert. Sofern im besonderen Einzelfall eine Betreuung über 45 Wochenstunden erforderlich ist, soll hiermit ein erhöhter Elternbeitrag festgesetzt werden können. Schon in der Vorlage Randzeitenbetreuung (FB 45/0250/WP16) wurde das Thema der Begrenzung von Betreuungszeiten erläutert. Dabei wurde u.a. am 16.4.2013 folgendes im Ausschuss zustimmend zur Kenntnis genommen: "Bei der Diskussion um die Festlegung erweiterter Betreuungszeiten muss das Wohl des Kindes insbesondere bei unter dreijährigen Kindern - handlungsleitend sein. Hierbei darf die hohe Bedeutung einer sich in den ersten beiden Lebensjahren zwischen Kind und Eltern erfolgreich entwickelnden Primärbindung nicht außer Acht gelassen werden. Denn eine sichere Primärbindung bildet die Basis für seelische Gesundheit im späteren Leben. Sie wird später durch Sekundärbindungen - so auch Bezugspersonen in der Kindertagesstätte - ergänzt. Ein entscheidender Faktor zur Etablierung ist die zur Verfügung stehende Betreuungszeit durch die primäre(n) Bindungsperson(en)." Es ist zusätzlich zu beachten, dass Kleinkinder (u 3) bis zu 14 Stunden pro Tag schlafen (teilweise allerdings auch in der Kindertagesstätte) und Kindergartenkinder bis 12 Stunden pro Tag schlafen (häufig nicht mehr in der Kindertagesstätte). Unter Betrachtung der vorstehenden Aspekte ist eine Betreuungszeit von höchstens 55 Stunden pro Woche und dies auch nur im Einzelfall besonders unter Betrachtung des Kindeswohls vertretbar. Schon diese Betreuungszeit umfasst bei fünf Tagen 11 Stunden pro Tag. Anlage/n: - 4. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) - Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung und Förderung von Kindern in der Fassung vom 01.08.2013 - Anlage zu § 2 Abs. 3 S.1 „Elternbeitragstabelle“ ab 01.08.2013 Vorlage FB 45/0266/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 3/3 4. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) Art. 1: Änderung der Satzung 1. Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden: Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I 2006, 3134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.05.2013 (BGBl. I 2013, 1108) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.11.2012 (GV. NRW. 2012, 510), sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. 2013, 194), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 03.07.2013 nachfolgende Satzung beschlossen:“ 2. Im Hinblick auf die zum 01.08.2013 vorgesehene Einführung von Betreuungszeiten über 45 Stunden wöchentlich hinaus wird die als Anlage 1 zur Satzung beigefügte Beitragstabelle mit Wirkung zum 01.08.2013 wie folgt neu gefasst: Vgl. Anlage 1 „Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)“ 3. Im Hinblick auf die Veränderungen im Einkommensteuergesetz (Zuordnung der Kinderbetreuungskosten zu den Sonderausgaben) wird § 3 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst: Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des EStG nicht abzugsfähig sind. 4. Im Hinblick auf die geplante Einführung von Geschwisterermäßigungen auch für den Bereich der Kindertagespflege erhält § 4 Abs. 2 Satz 1 folgende Fassung: Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne dieser Satzung oder nimmt ein Angebot der Offenen Ganztagsschule wahr oder werden in einer Kindertagespflegestelle im Sinne der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege betreut, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzen Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Art. 2 Inkrafttreten Der 4. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung des 4. Nachtrags vom 03.07.2013 Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I 2006, 3134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.05.2013 (BGBl. I. 2013, 1108) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.11.2012 (GV. NRW. 2012, 510) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. 2011, 1945), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 03.07.2013 nachfolgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Stadt Aachen erhebt die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen und dieser Satzung. Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach dem KiBiz gefördert werden. § 2 Schuldner und Höhe der Elternbeiträge (1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern (2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen sowie der Betreuungsumfang des geförderten Kindes. (3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Beitragstabelle. In dem Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten. § 3 Einkommensbegriff und Nachweis (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des EStG nicht abzugsfähig sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der volle Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 EUR übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist es in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht fest steht, wird der Elternbeitrag auf der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommen festgesetzt. (3) Bei Anmeldung und danach auf Verlangen, haben die Eltern oder die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern tretenden Personen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur Einkommenshöhe und geforderte Nachweise fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. (4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach der Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus der veränderten Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt. § 4 Beitragsfreiheit / Beitragsermäßigungen (1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/13 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei (§ 23 Abs. 3 KiBiz). (2) Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne dieser Satzung oder nimmt ein Angebot der Offenen Ganztagsschule wahr oder wird in einer Kindertagespflegestelle im Sinne der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege betreut, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzen Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Kinder nach Abs. 1 zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 mit. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Bei mehr als 2 betreuten Kindern, gilt für die Feststellung, welches Kind als 2. Kind zu werten ist, S. 1 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach S.1 nicht feststellen, so geht das lebensältere Kind vor. (3) Auf Antrag der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII. § 5 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr (01. August eines Jahres bis 31.Juli des Folgejahres, unabhängig von den Ferien- und Schließzeiten). Der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist. (2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder, d.h. mit der Belegung des Betreuungsplatzes. Die Zahlungspflicht endet in der Regel mit Ablauf des Kindergartenjahres. Bei Abmeldung zu einem abweichenden Termin endet die Beitragspflicht frühestens mit Ablauf des Monats, der auf die wirksame Abmeldung folgt. Hiervon kann in Einzelfall abgewichen werden, wenn eine durchgängige Belegung des Betreuungsplatzes gewährleistet ist. § 6 Beitragsfreistellung und Erstattungen Der Elternbeitrag berücksichtigt gelegentliche Fehlzeiten des Kindes ebenso wie Schließzeiten der Einrichtung. Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung erfolgt für diese Zeiträume nicht. § 7 Fälligkeiten und Zahlungsweise Der Elternbeitrag ist zum Beginn des Kindergartenjahres, monatlich zum 1. des Monats im Voraus fällig. Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu leisten. § 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt in der Fassung des 4. Nachtrages am 01.08.2013 in Kraft. Anlage 1 (Gültig ab 01.08.2013) Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)“ Beitragstabelle für Kinder ab 2 Jahren Beitragstabelle für Kinder unter 2 Jahren Einkommen 25 Stunden/ Woche 35 Stunden/ Woche 45 Stunden/ Woche 55 Stunden/ Woche 25 Stunden/ Woche 35 Stunden/ Woche 45 Stunden/ Woche 55 Stunden/ Woche bis 16.000,- € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ bis 25.000,- € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ bis 37.000,- € 48 € 53 € 79 € 103 € 126 € 137 € 142 € 185 € bis 50.000,- € 64 € 79 € 121 € 158 € 182 € 199 € 208 € 270 € bis 62.000,- € 104 € 116 € 179 € 232 € 233 € 258 € 276 € 359 € bis 80.000,- € 134 € 152 € 236 € 307 € 249 € 281 € 312 € 406 € über 80.000,- € 190 € 210 € 310 € 403 € 290 € 320 € 360 € 468 € Anlage 1 „Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)“ Gültig ab 01.08.2013 Beitragstabelle für Kinder ab 2 Jahren Beitragstabelle für Kinder unter 2 Jahren Einkommen 25 Stunden/ Woche 35 Stunden/ Woche 45 Stunden/ Woche 55 Stunden/Woche 25 Stunden/ Woche 35 Stunden/ Woche 45 Stunden/ Woche 55 Stunden/Woche bis 16.000,- € bis 25.000,- € bis 37.000,- € bis 50.000,- € bis 62.000,- € bis 80.000,- € über 80.000,- € 0€ 0€ 48 € 64 € 104 € 134 € 190 € 0€ 0€ 53 € 79 € 116 € 152 € 210 € 0€ 0€ 79 € 121 € 179 € 236 € 310 € 0€ 0€ 103 € 158 € 232 € 307 € 403 € 0€ 0€ 126 € 182 € 233 € 249 € 290 € 0€ 0€ 137 € 199 € 258 € 281 € 320 € 0€ 0€ 142 € 208 € 276 € 312 € 360 € 0€ 0€ 185 € 270 € 359 € 406 € 468 €