Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
114314.pdf
Größe
103 kB
Erstellt
15.05.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
B 03/0097/WP16
öffentlich
15.05.2013
B03/20
Boxgraben im Abschnitt von Franzstraße/ Burtscheider Straße bis
Karmeliterstraße/ Mozartstraße
Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der
Erhebung von Beiträgen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
06.06.2013
MA
Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen
keine
Maßnahmebezogene Einnahmen
82.126,70 € Beiträge gem. § 8 KAG
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage
„Boxgraben“
von
Franzstraße
/
Burtscheider
Straße
bis
Karmeliterstraße/Mozartstraße zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in
Verbindung mit der städtischen Beitragssatzung.
Vorlage B 03/0097/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.05.2013
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Erläuterungen:
Die Straße „Boxgraben“ wurde im Abschnitt Franzstraße / Burtscheider Straße bis Karmeliter /
Mozartstraße in den Jahren 2010 bis 2012 neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, weil sich
sämtliche Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden. Weitere
Instandsetzungsarbeiten kamen im Hinblick auf das Ausmaß der Schäden nicht in Frage.
Insbesondere der Kanal war zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben dringend zu erneuern. Dies wurde
auch zum Anlass genommen, einige Teileinrichtungen baulich umzugestalten, um die jeweiligen
Verkehrsflüsse zu optimieren und Unfallrisiken zu minimieren.
Bei
der
Straße
„Boxgraben“
handelt
es
sich
um
eine
Bundesstraße
mit
erheblichem
Verkehrsaufkommen. Die Fahrbahn war vor dem Ausbau vollkommen verschlissen und wies
zahlreiche Risse und Schlaglöcher auf. Die Fahrbahn erhielt einen Komplettausbau bestehend aus
einer lärmoptimierten Asphaltschicht auf Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer
Frostschutzschicht. Die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn sind nicht beitragsfähig, da die
Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gemäß § 3 Abs. 3 der städtischen
Beitragssatzung nur insoweit abrechenbar sind, als sie breiter als die anschließenden freien Strecken
sind. Für die innerhalb der Fahrbahn angelegten Schutzstreifen für Fahrradfahrer werden ebenfalls
keine Beiträge erhoben.
Vor dem Ausbau war das Parken lediglich auf den Gehwegflächen erlaubt. Es wurden erstmalig
eigenständige
Parkstreifen
in
Betonsteinpflaster
auf
Brechsand-Splittgemisch,
hydraulisch
gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht angelegt.
Auch die Gehwege befanden sich vor der Baumaßnahme in einem desolaten Zustand. Sie erhielten
einen Komplettausbau in Betonplatten, hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht
befestigt. Die Grundstücksein- und –ausfahrten wurden in Betonsteinpflaster bzw. Kleinpflaster (an
historischen Baudenkmälern) angelegt. Im Bereich der Grünanlage wurde das vorhandene
Mosaikpflaster neu verlegt. Da der Gehweg in diesem Bereich als Bestandteil der Grünanlage
eingestuft wird, fließen die diesbezüglichen Ausbaukosten nicht in die Beitragserhebung ein.
Die bisherige Beleuchtung war veraltet und entsprach nicht mehr dem heutigen Standard. Es wurden
neue DIN-gerechte Leuchten installiert, so dass sich die Ausleuchtungssituation insgesamt verbessert
hat.
Der Ende des 19. Jahrhunderts angelegte Mischwasserkanal war in seiner gesamten Länge völlig
verschlissen. Das Schadensbild erstreckte sich über Undichtigkeiten, Höhenversätze, Betonkorrosion,
usw.. Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren
war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte
Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der
beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die
Oberflächenentwässerung
bezieht.
Die
vorhandenen
alten
und
defekten
Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen ebenfalls nicht mehr den heutigen technischen
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Ausdruck vom: 16.05.2013
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Anforderungen. Sie wurden durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen
langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.
Durch den Neuausbau hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt
verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer
einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen
Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
Die Kosten des Ausbaus werden durch Zuschüsse nach dem Entflechtungsgesetz gefördert. Diese
decken jedoch nur die unrentierlichen Baukosten und schlagen sich nicht in der Beitragsermittlung
nieder.
1.
Die Einstufung der Straße „Boxgraben“ von Franzstraße /Burtscheider Straße bis Karmeliter
Straße / Mozartstraße erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) der
städtischen Beitragssatzung vom 21.12.2007 in der derzeit gültigen Fassung (SBS).
2.
Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt…….………….……..…...…..185.692,51 €
Hiervon entfallen auf
c) die Parkstreifen, Parkstände………………………………………………………..……29.646,42 €
d) die Gehwege………………………………………………………97.205,48 €
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von
38.788,73 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 1,66 m (anrechenbare Breite 2,50 m)………………………………..…………………………………..…..58.416,75 €
f) die Beleuchtung………………………....................................................................... 21.693,53 €
g) die Oberflächenentwässerung………....................................................................... 75.935,81€
3.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
c) die Parkstreifen, Parkstände...………….…………….……………….………………..17.787,85 €
(60% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SBS)
d) die Gehwege……………………...………………………………………………………35.050,05 €
(60 % gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d) SBS)
f) die Beleuchtung……………………………………………………….…………………… 6.508,06 €
(30% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f) SBS)
g) die Oberflächenentwässerung...……………………………………….………………..22.780,74 €
(30% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe g) SBS)
4.
Die wie vor ermittelten gekürzten Anteile der Beitragspflichtigen werden gemäß § 6 der
städtischen Beitragssatzung (SBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter
Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit verteilt.
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Beitragssatz A
Parkstreifen, Parkstände:
17.787,85 € : 57.461 m² = 0,31 €/m²
Gehwege:
35.050,05 € : 57.461 m² = 0,61 €/m²
Beleuchtung:
Oberflächenentwässerung:
6.508,06 € : 57.461 m² = 0,11 €/m²
22.780,74 € : 57.461 m² = 0,40 €/m²
1,43 €/m² (Beitragssatz A)
5.
Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige
Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der
Bestandteil der Abrechnung ist.
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