Daten
Kommune
Aachen
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113857.pdf
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530 kB
Erstellt
06.05.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 40/0159/WP16
öffentlich
06.05.2013
FB 45/100, Frau Jansen
Inklusion im Bildungsbereich; Auswirkungen des 9.
Schulrechtsänderungsgesetzes
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
23.05.2013
SchA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
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Auszahlungen
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Ergebnis
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+ Verbesserung /
-
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Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
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Abschreibungen
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Ergebnis
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0
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Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Mit Datum vom 19.03.2013 hat die Landesregierung das „Erste Gesetz zur Umsetzung der VNBehindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz)“ in den Landtag
eingebracht.
Der Gesetzentwurf - Landtags-Drucksache 16/2432 (Neudruck) - wurde in der 1. Lesung am
24.04.2013 zur Beratung an die Fachausschüsse, federführend an den Ausschuss für Schule und
Weiterbildung überwiesen. Für den 09.06.2013 ist zunächst eine Anhörung terminiert, an der auch die
kommunalen Spitzenverbände beteiligt werden.
Der Gesetzesentwurf ist in der Anlage beigefügt.
Die sich aus dem Gesetz ergebenden Auswirkungen wird Herr Schulamtsdirektor Norbert Greuel in
der Sitzung erläutern.
Der in der StädteRegion Aachen gegründete Arbeitskreis Inklusion kann erst im Juli erste Ergebnisse
vorlegen. Die in der Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses gemeinsam mit dem
Schulausschuss am 12.03. 2013 beschlossene Einberufung des Runden Tisches Inklusion ist für den
12.09.2013, 15.00 bis 17.00 Uhr terminiert.
Anlage/n:
Gesetzesentwurf der Landesregierung
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
Seite: 3/3
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
Drucksache
16/2432
21.03.2013
Neudruck
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen
(9. Schulrechtsänderungsgesetz)
A
Problem
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (VN-Behindertenrechtskonvention - VN-BRK) ist aufgrund
der Ratifizierung durch Deutschland seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich. Es
richtet sich in gleicher Weise an Bund, Länder und Kommunen. Dabei ist die Umsetzung des
Übereinkommens als gesamtgesellschaftliches, umfassendes Vorhaben längerfristig und
schrittweise angelegt.
In Artikel 24 VN-BRK (Bildung) geht es vor allem darum, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in das allgemeine Bildungssystem einzubeziehen. Damit soll auch das gemeinsame zielgleiche und zieldifferente Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen in der allgemeinen Schule ermöglicht werden (inklusive Bildung).
Dem Land obliegt es, dies aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen
für Nordrhein-Westfalen in innerstaatliches Recht umzusetzen.
B
Lösung
Inklusive Bildung und Erziehung in allgemeinen Schulen werden im Schulgesetz NRW
(SchulG) als Regelfall verankert. In Umsetzung dessen haben die Eltern grundsätzlich das
Recht, dass ihr Kind mit Behinderung eine allgemeine Schule besucht. Die sonderpädagogische Unterstützung in einem inklusiven Schulsystem wird weiterentwickelt. Dies fügt sich in
den grundsätzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ein, Schülerinnen und
Schüler nach ihren speziellen Bedürfnissen, Lernerfordernissen und Kompetenzen zu fördern.
Schulische Bildungsangebote Gemeinsamen Lernens sind Gegenstand der Schulentwicklungsplanung. Schulträger in Kreisen erhalten die Möglichkeit, gemeinsam auf die Fortfüh-
Datum des Originals: 19.03.2013/Ausgegeben: 24.04.2013 (02.04.2013)
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter
www.landtag.nrw.de
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
rung aller ihrer Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale
Entwicklung sowie Sprache zu verzichten; das gilt auch für kreisfreie Städte.
Die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes eröffnet Lehrkräften mit sonderpädagogischer
Lehramtsbefähigung nun auch den Zugang zu Leitungsfunktionen an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen.
C
Alternativen
Keine. Dieses Gesetz setzt die Vorgaben der VN-Behindertenrechtskonvention zur schulischen Bildung um.
D
Kosten
Zu Artikel 1 und 2
Formen Gemeinsamen Lernens an allgemeinen Schulen werden bereits jetzt durch zusätzliche Lehrerstellen unterstützt. Dies soll auch künftig geschehen. Auch unabhängig von der
Gesetzesänderung wird sich die bereits bestehende Tendenz eines kontinuierlich steigenden
Anteils der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in
allgemeinen Schulen und eines entsprechend sinkenden Anteils in Förderschulen fortsetzen.
Derzeit lösen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unabhängig
von ihrem Förderort einen Lehrerstellenbedarf nach der Schüler/Lehrer-Relation ihres sonderpädagogischen Förderschwerpunkts aus. Sie werden nicht bei der Berechnung des Lehrerstellenbedarfs des Bildungsgangs der allgemeinen Schule berücksichtigt.
Für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen, die in Integrativen Lerngruppen zieldifferent unterrichtet werden, wird derzeit in der Regel ein Zuschlag von 0,1 Lehrerstellen je Schülerin und Schüler
bereitgestellt. Dieser Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass die Eltern die Rechte auf
Gemeinsames Lernen für ihre Kinder geltend machen können, die ab dem Schuljahr
2014/2015 die Klasse 5 einer weiterführenden Schule besuchen werden. Integrative Lerngruppen dürfen letztmalig zum Schuljahr 2013/2014 neu gebildet werden (Artikel 2 Absätze 1
und 3). Dies wird zu einem Lehrerstellenmehrbedarf führen, der aus den so genannten demografischen Effekten finanziert werden wird (mit dem Haushaltsentwurf 2013 ist eine Erhöhung von 775 auf 1.000 Stellen vorgesehen).
Für den Gemeinsamen Unterricht in der Primarstufe werden derzeit pauschal 221 zusätzliche Lehrerstellen bereitgestellt (mit dem Haushaltsentwurf 2013 ist eine Erhöhung auf
301 zusätzliche Lehrerstellen vorgesehen).
Die Landesregierung strebt in Folge der Gesetzesänderung eine Änderung der Bedarfsermittlung (Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz – BASS 11-11 Nr. 1)
an. Voraussichtlich ab dem Schuljahr 2014/15 sollen alle Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schulen – also auch die mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allen Förderschwerpunkten – bei der Berechnung des Lehrerstellenbedarfs mit der Relation
des jeweiligen Bildungsgangs der allgemeinen Schule, die sie besuchen, berücksichtigt werden. In diesem Fall entstünde in den allgemeinen Schulen ein Lehrerstellenmehrbedarf
durch die zusätzliche Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und für Formen innerer und äußerer Differenzierung. Die Res2
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
sourcen für die sonderpädagogische Förderung sollen zusätzlich – für den Bereich der Lernund Entwicklungsstörungen in Form von regionalen Stellenbudgets – bereitgestellt werden.
Der jährliche Gesamtumfang des zusätzlichen Lehrerstellenbedarfs hängt ab vom Schulwahlverhalten der Eltern von Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung (Wahl der allgemeinen Schule oder der Förderschule) und von den im Anschluss noch im Einzelnen untergesetzlich festzulegenden Standards bei der Bemessung
des zusätzlich zum allgemeinen Bedarf entstehenden sonderpädagogischen Stellenbedarfs.
Diese sollen sich am Status quo orientieren. Unter dieser Voraussetzung und bei einer angenommenen Inklusionsquote von 70 % bei den Lern- und Entwicklungsstörungen und von
50 % bei den übrigen Förderschwerpunkten (zusammen etwa 65 %) ergibt sich bei schrittweiser Anrechnung von bisherigen Mehrbedarfstatbeständen im Bereich der sonderpädagogischen Förderung gegenüber dem Haushalt 2012 bis zum Jahr 2017 voraussichtlich ein
Mehrbedarf von rund 1.800 Stellen (Berechnungsgrundlage: Amtliche Schuldaten 2011/12).
Dieser ist im Wesentlichen durch die in 2013/14 noch zusätzlich benötigten Ressourcen für
Integrative Lerngruppen und für den Mehrbedarf für den Gemeinsamen Unterricht in der
Primarstufe sowie durch die ab dem Schuljahr 2014/15 beabsichtigte zusätzliche Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bei
der Berechnung des Lehrerstellenbedarfs der allgemeinen Schule begründet.
Bis zum Endausbau im Schuljahr 2025/26 wird der Bedarf voraussichtlich schrittweise um
weitere rund 450 Stellen auf insgesamt rund 2.250 Stellen ansteigen.
Darüber hinaus beabsichtigt die Landesregierung, ein Unterstützungsbudget für die Schulen
im Transformationsprozess bereit zu stellen, das bis 2015 schrittweise auf 200 Lehrerstellen
anwachsen und aus den demografischen Effekten finanziert werden soll.
Die für vergleichbare öffentliche Schulen geltenden Regelungen sind wirkungsgleich auf die
genehmigten Ersatzschulen zu übertragen. Hieraus resultierende Mehrbedarfe der Ersatzschulträger sind nach Maßgabe der §§ 105 ff. SchulG zu refinanzieren. Unter der Annahme,
dass der Inklusionsprozess an Ersatzschulen in gleichem Maße wie an öffentlichen Schulen
verläuft, sind jährlich aufwachsende Mehrbelastungen zu erwarten, die im Jahr 2017 einen
Betrag von rd. 9 Mio. € ausmachen.
Die Verteilung der Schülerinnen und Schüler kann sich allerdings im Zuge des Inklusionsprozesses – sowohl im Verhältnis öffentlicher Schulen zu Ersatzschulen als auch bei den
Ersatzschulen selbst im Verhältnis von Förderschulen zu allgemeinen Schulen – noch erheblich verschieben. Daher kann der Anteil der für die Refinanzierung der privaten Ersatzschulen erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen an den zusätzlichen Gesamtaufwendungen
für den Inklusionsprozess vom derzeitigen Anteil der Schülerinnen und Schüler der privaten
Ersatzschulen abweichen.
Über die Finanzierung ist im Rahmen der Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden.
Der Inklusionsprozess wird in den kommenden Jahren mit begleitenden Fortbildungen, insbesondere für die Lehrkräfte an allgemeinen Schulen, unterstützt werden.
Es zeichnet sich ein Mangel an Hochschulabsolventinnen und -absolventen beim Lehramt
für sonderpädagogische Förderung bis zum Jahr 2020 ab. Dieser kann nicht durch Altbewerberinnen und -bewerber dieses Lehramts aufgefangen werden. Der Weg zu einem inklusiven Schulsystem darf aber nicht zu einem Abbau sonderpädagogischer Kompetenz innerhalb der Lehrerkollegien führen. Dazu sind die Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen
3
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
anzupassen. Zum Start des Ausbaus hat die Landesregierung in den Haushaltsplan 2013
Einzelplan 06 zusätzliche Mittel von 4,6 Mio. € eingestellt. In den Folgejahren sollen diese
zusätzlichen Mittel bis 2018 auf dann jährlich 21,16 Mio. € erhöht werden.
In der Übergangsphase werden zur Schließung der Bewerberlücke zeitlich befristet Qualifikationsmaßnahmen angeboten, an deren Ende der Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung steht; hierfür wurden die rechtlichen Grundlagen durch das 8. Schulrechtsänderungsgesetz vom 13. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 514) sowie die Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische
Förderung vom 20. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 4) geschaffen; bis 2019 werden
dafür Mittel im Umfang von insgesamt 11,9 Mio. € eingesetzt. Im Zuge dieser Qualifizierung,
die am 1. Februar 2013 begonnen hat, werden in zehn Durchgängen insgesamt bis zu
2.500 Lehrkräfte ausgebildet werden.
Darüber hinaus müssen neue Unterrichtsvorgaben für die verschiedenen Förderschwerpunkte sowie Handreichungen für die Inklusion erarbeitet werden. Die hierfür notwendigen Ressourcen sind bereiten Mitteln zu entnehmen.
Zu Artikel 3
Keine.
Zu Artikel 4
Die in Artikel 4 vorgesehene wissenschaftliche Begleitung und Auswertung verursacht Kosten im üblichen Rahmen solcher Arbeiten. Hierfür stehen entsprechende Mittel im Haushalt
(Kapitel 05 300 Titelgruppe 75) bereit.
E
Zuständigkeiten
Zuständig ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung, für Artikel 3 das Finanzministerium. Beteiligt sind der Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin, das Ministerium für Inneres
und Kommunales, das Finanzministerium, das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales und das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung.
F
Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und
Gemeindeverbände
1. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung
Die Aufgaben der Schulträger nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Landesverfassung (LV) und
§ 78 SchulG bleiben unverändert, ebenso die Regelungen über die Kostenträgerschaft in
§§ 92 ff. SchulG. Im Rahmen der Schulentwicklungsplanung werden sich die Schulträger
nach wie vor mit dem weiteren Ausbau inklusiver Schulangebote befassen; die Einrichtung
von Angeboten des Gemeinsamen Lernens bedarf weiterhin ihrer Zustimmung.
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
2. Auswirkungen auf die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
a) Auswirkungen nach dem Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG)
Der Gesetzentwurf führt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu einer Ausgleichspflicht des Landes gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Sinne
des KonnexAG.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass Nordrhein-Westfalen bereits
eine langjährige Tradition Gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern
mit und ohne Behinderungen aufweist (siehe zuletzt § 20 SchulG).
Zum anderen ist eine gesetzliche Regelung verbindlicher, den Vollzug prägender
Anforderungen / Standards (etwa zur räumlichen Situation oder zu Assistenzpersonal) nicht vorgesehen. Eine solche Regelung wäre jedoch die Voraussetzung
für eine Aufgabenänderung im Sinne des KonnexAG.
Schließlich können dem Land Verursachungsbeiträge Dritter nicht zugerechnet
werden, zum Beispiel das Wahlverhalten der Eltern oder die Entscheidungen der
Schulträger im Rahmen ihrer Schulentwicklungsplanung, zur Einrichtung von Angeboten Gemeinsamen Lernens und zur Errichtung von Schwerpunktschulen.
Selbst wenn die These zuträfe, dass Inklusion zu steigenden Soziallasten führe, wäre
dies ebenfalls nicht konnexitätsrelevant, weil es sich bei den Regelungen des SGB VIII
und des SGB XII um eine bundesgesetzliche, dem Land im Sinne des KonnexAG nicht
zuzurechnende Materie handelt.
Die Kostentragungspflicht des Landes erstreckt sich nicht auf die (den Kommunen als
Träger der Eingliederungshilfe obliegenden) Aufwendungen, die erforderlich sind, damit
einzelnen Schülerinnen und Schülern der Schulbesuch überhaupt erst ermöglicht wird
(§ 92 Absatz 1 Satz 2 SchulG).
Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung obliegt den Gemeinden und
Gemeindeverbänden als Schulträger seit jeher die Verpflichtung, öffentliche Schulen zu
errichten und zu unterhalten. Hinsichtlich des Gemeinsamen Lernens stellt die Umsetzung der VN-BRK eine Fortschreibung der seit 1995 bestehenden Rechtslage dar. Es
gibt bereits eine langjährige Tradition gemeinsamen Lernens. Bei dem Schritt von der Integration zur Inklusion geht es um eine pädagogische Veränderung des Unterrichts und
eine zu verändernde innere Einstellung im Sinne einer Kultur des Behaltens, nicht aber
um strukturelle Fragen.
Die im Jahr 1994 beschlossenen „Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland“ und
die ebenfalls 1994 vorgenommene Ergänzung des Artikels 3 Grundgesetz (GG) um das
Benachteiligungsverbot des Absatzes 3 Satz 2 mündeten bereits 1995 in das Gesetz zur
Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung (GV. NW. S. 376), in dem die
Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Förderorte verankert wurde.
Seitdem ist der Zugang zur allgemeinen Schule für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf
an sonderpädagogischer Unterstützung rechtlich möglich. Diese Entwicklung wurde mit
dem neuen Schulgesetz des Landes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) fortgesetzt: Gemeinsames Lernen ist heute in § 20 SchulG inhaltlich verankert. Dessen Ab5
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
satz 1 stellt die allgemeinen Schulen als Orte der sonderpädagogischen Förderung an
die erste Stelle.
Nach § 79 SchulG und seinen Vorläufervorschriften sind die Schulträger verpflichtet, die
für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Dies bleibt unverändert.
Der Gesetzentwurf führt auch deswegen nicht zu einer wesentlichen Mehrbelastung der
Gemeinden und Gemeindeverbände, weil es infolge dieses Änderungsgesetzes nicht zu
höheren Schülerzahlen kommen wird und weil Einschulungsalter und Schulbesuchszeit
unverändert bleiben.
Darüber hinaus haben auch der Zustimmungsvorbehalt des Schulträgers bei der bedarfsgerechten Ausweitung von Angeboten des Gemeinsamen Lernens und seine Gestaltungsspielräume bei der Schulentwicklungsplanung (einschließlich der Einrichtung
von Schwerpunktschulen) sowie das elterliche Wahlrecht Einfluss auf die Aufgabenerfüllung. Durch diese Zuständigkeiten werden jedoch keine Aufgaben wahrgenommen, die
dem Land als eigene Verursachungsbeiträge im Sinne des KonnexAG zugerechnet werden können.
Außerdem gibt der Gesetzentwurf den Gemeinden und Gemeindeverbänden keine verbindlichen Anforderungen für die Aufgabenerfüllung vor. Derartige Standards werden
nicht geregelt. Das Land macht weder für den Schulbereich im Allgemeinen noch speziell
mit Blick auf den Ausbau des Gemeinsamen Lernens auf dem Weg zu einem inklusiven
Schulsystem verbindliche Vorgaben zur Größe, zur baulichen Beschaffenheit oder zur
Ausstattung von Schulen. Personelle Auswirkungen sind für die Schulträger nicht zu erwarten, weil der Gesetzentwurf keine Vorgaben für das von ihnen zu stellende Personal
vorsieht. Etwaige Auswirkungen auf die Versorgung der Schulen mit Lehrpersonal tangieren nicht die Schulträger, sondern fallen in den originären Verantwortungsbereich des
Landes.
Die - zudem bisher nicht belegte - These, dass in der Folge der Umsetzung der VN-BRK
die kommunale Ebene mit steigenden Kosten für Integrationshelferinnen und -helfer und
sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des SGB VIII und XII konfrontiert wird, würde ebenfalls keine Ausgleichspflicht des Landes nach dem KonnexAG
begründen.
In Nordrhein-Westfalen gehört es nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Schulträger, entsprechendes Assistenzpersonal in Schulen vorzuhalten. Gegenstand der Lastenverteilung zwischen Land und Schulträgern sind seit jeher lediglich die Schulkosten,
also die Kosten, die aus dem Betrieb der Einrichtung entstehen. Diese Lastenverteilung
(§ 92 SchulG) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Kosten für Assistenzpersonal fallen
nicht unter die Schulkosten, weil dieses Personal dazu dient, einzelnen Schülerinnen und
Schülern den Schulbesuch überhaupt erst zu ermöglichen.
Von den Schulkosten sind zudem solche Kosten abzugrenzen, die von der Kranken- oder
Pflegeversicherung zu tragen sind. So haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des § 33 SGB V grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung
mit den Hilfsmitteln, die in Folge ihrer Behinderung zur Erfüllung der Schulpflicht erforderlich sind (z. B. speziell ausgestattete PC-Notebooks). Ausstattungen, die nur auf die be6
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
sonderen Bedürfnisse einer einzelnen Schülerin oder eines einzelnen Schülers zugeschnitten sind, obliegen nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht dem Schulträger. Auch die in Schulen erbrachten Leistungen der Pflege oder Krankenpflege gehen
grundsätzlich zu Lasten der Kranken- oder Pflegeversicherung.
Die dargestellte Rechtslage entspricht der seit jeher bestehenden schulfinanzrechtlichen
Tradition in Nordrhein-Westfalen und gilt unabhängig vom Ort der sonderpädagogischen
Förderung. Diese schreibt der bereits 2005 in Kraft getretene § 92 Absatz 1 SchulG fort,
wobei Satz 2 der Bestimmung lediglich der Klarstellung dient.
Bei den sozialgesetzlichen Vorschriften, die unter die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes fallen, hat das Land keine Gestaltungsspielräume, so dass es hinsichtlich dieser
Vorschriften bereits aus Rechtsgründen an einer den Landesgesetzgeber treffenden
konnexitätsrelevanten Zurechenbarkeit fehlt.
Im Übrigen lassen die verfügbaren Erkenntnisse derzeit eine hinreichend belastbare
Aussage darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit die Einführung der inklusiven Schulbildung zu einer im Sinne des KonnexAG relevanten, d. h. wesentlichen finanziellen Belastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führt, nicht zu. Weder stehen dem Land
entsprechende Daten zur Verfügung noch haben die Kommunalen Spitzenverbände solche vorgelegt. Eine tragfähige Datenlage lässt sich dazu gegenwärtig auch nicht herstellen. Die fraglichen Kosten sind nicht prognostizierbar, weil sie maßgeblich von den Entscheidungen des Schulträgers beim Ausbau von Angeboten Gemeinsamen Lernens und
der Ausübung des elterlichen Wahlrechts abhängen.
b) Sonstige Auswirkungen
Wie bereits unter a) dargelegt, wird es infolge dieses Änderungsgesetzes nicht zu insgesamt höheren Schülerzahlen kommen. Verändern wird sich voraussichtlich jedoch die
Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Orte der sonderpädagogischen Förderung. Sie ist im Einzelnen nicht prognostizierbar, weil sie maßgeblich von den Entscheidungen der Schulträger beim Ausbau von Angeboten Gemeinsamen Lernens und dem
elterlichen Wahlrecht abhängt. Wenngleich es infolge der Veränderungen der Schülerströme zu gewissen Belastungen einiger und Entlastungen anderer Schulträger kommen
mag, kann dies nicht dazu führen, das für die Kostentragung maßgebliche Schulträgerprinzip in Frage zu stellen, weil es sich systemkonform auf die Kosten bezieht, die für den
Träger aus dem Betrieb der Einrichtungen Schule resultieren.
Ein interkommunaler Finanzausgleich ist im Rahmen des Schulgesetzes nicht intendiert,
nachdem die in § 98 des Schulgesetzentwurfs von 2004 (LT-Drs. 13/5394) ursprünglich
vorgesehene Gastschülerpauschale von Seiten der Kommunalen Spitzenverbände abgelehnt worden war.
Sollte es durch die inklusive Beschulung zu wesentlichen Veränderungen bei den Lasten
der Schulträger untereinander kommen, wäre zu prüfen, inwieweit diese im Rahmen des
kommunalen Finanzausgleichs über das Gemeindefinanzierungsgesetz berücksichtigt
werden können. Anhand der derzeit maßgeblichen Daten lässt sich jedoch keine Signifikanz von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf die
Entwicklung des Zuschussbedarfs feststellen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den kommenden Jahren aufgrund der dann geltenden Datengrundlagen
andere Erkenntnisse ergeben.
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
Die neue Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf Schulstandorte, die in finanzieller
Hinsicht insbesondere die Bereiche der Schülerfahrkosten und der Lernmittel betreffen,
wird grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der der Schülerin oder dem Schüler zuzurechnenden individuellen Kosten führen.
Die vom Schulträger getroffene Entscheidung über die wirtschaftlichste Art der Beförderung zur Schule muss für die Schülerin oder den Schüler auch zumutbar sein. Diese individuelle Prüfung der Zumutbarkeit ist nicht vom Förderort abhängig.
Die Durchschnittsbeträge für die Beschaffung von Lernmitteln nach der Verordnung zu
§ 96 Abs. 5 SchulG (BASS 16-01 Nr. 1) sind für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung in der Regel unabhängig vom Förderort identisch.
3. Ergebnis der Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände nach dem Konnexitätsausführungsgesetz
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat den Kommunalen Spitzenverbänden in
einem Beteiligungsverfahren gemäß § 1 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 KonnexAG die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Rahmen ihrer Stellungnahme haben die Kommunalen Spitzenverbände dargelegt, ihrer Ansicht nach führe der Gesetzentwurf anders
als vom Land angenommen zu einer konnexitätsrelevanten Übertragung einer neuen
Aufgabe bzw. wesentlichen Änderung einer bereits bestehenden Aufgabe und in der Folge zu einer wesentlichen, vom Land finanziell auszugleichenden Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne des KonnexAG.
Im Weiteren hat es mehrere Gespräche zwischen der Landesregierung und den Kommunalen Spitzenverbänden gegeben, in denen allerdings keine einvernehmliche Beurteilung der Konnexitätsrelevanz des Gesetzentwurfs sowie seiner finanziellen Folgen für die
Gemeinden und Gemeindeverbände erreicht werden konnte.
Festzuhalten ist insoweit aber, dass die für eine Kostenfolgeabschätzung erforderlichen
Daten dem Land im Rahmen vorhandener Statistiken nicht zur Verfügung stehen und
auch von den Kommunalen Spitzenverbänden nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Weitergehende Datenerhebungen des Landes sind nach geltendem Recht nicht
statthaft.
G
Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
Keine.
H
Geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung
Schülerinnen und Schüler sind in unterschiedlichem Umfang betroffen: Von
den 130.877 Schülerinnen und Schülern öffentlicher und privater Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen im Schuljahr 2012/2013 65,2 % auf Schüler und 34,8 %
auf Schülerinnen.
Was die Zuweisung von Stellen für die sonderpädagogische Förderung angeht, unterscheidet weder das geltende Recht noch dieser Gesetzentwurf nach dem Geschlecht.
8
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
I
Drucksache 16/2432
Befristung
Die Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006 durch Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Gesetz
sieht hierzu eine Berichtspflicht des Ministeriums gegenüber dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 vor.
9
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
10
Drucksache 16/2432
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Gesetzentwurf der Landesregierung
Erstes Gesetz zur Umsetzung der
VN-Behindertenrechtskonvention in
den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz)
Drucksache 16/2432
Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
Schulgesetz für das Land NordrheinWestfalen
(Schulgesetz NRW - SchulG)
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes NRW
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. November 2012 (GV.NRW. S. 514),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
§2
Bildungs- und Erziehungsauftrag der
Schule
(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge
Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungsund Erziehungsziele.
(2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der
Würde des Menschen und Bereitschaft zum
sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit,
der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für
Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.
(3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht
der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der
Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen.
(4) Die Schule vermittelt die zur Erfüllung
ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen und berücksichtigt dabei die individuellen Vorausset11
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
zungen der Schülerinnen und Schüler. Sie
fördert die Entfaltung der Person, die
Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und
Handlungen und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl, die Natur
und die Umwelt. Schülerinnen und Schüler
werden befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen,
beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu
gestalten. Schülerinnen und Schüler werden
in der Regel gemeinsam unterrichtet und
erzogen (Koedukation).
a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit
und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und
Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen
sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um
ihnen ein möglichst hohes Maß an
schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe
und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen."
b)
12
Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.
(5) Die Schülerinnen und Schüler sollen
insbesondere lernen
1.
selbstständig und eigenverantwortlich
zu handeln,
2.
für sich und gemeinsam mit anderen zu
lernen und Leistungen zu erbringen,
3.
die eigene Meinung zu vertreten und
die Meinung anderer zu achten,
4.
in religiösen und weltanschaulichen
Fragen persönliche Entscheidungen zu
treffen und Verständnis und Toleranz
gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
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5.
Menschen unterschiedlicher Herkunft
vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte
der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für
ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen,
6.
die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung zu
verstehen und für die Demokratie einzutreten,
7.
die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit sowie
musisch-künstlerische Fähigkeiten zu
entfalten,
8.
Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich
gesund zu ernähren und gesund zu leben,
9.
mit Medien verantwortungsbewusst und
sicher umzugehen.
(6) Die Schule wahrt Offenheit und Toleranz
gegenüber den unterschiedlichen religiösen,
weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung
der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders
Denkender verletzen könnte. Schülerinnen
und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.
(7) Die Schule ermöglicht und respektiert im
Rahmen der freiheitlich demokratischen
Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter und
Lehrerinnen und Lehrer nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr.
(8) Der Unterricht soll die Lernfreude der
Schülerinnen und Schüler erhalten und weiter fördern. Er soll die Schülerinnen und
Schüler anregen und befähigen, Strategien
und Methoden für ein lebenslanges nachhaltiges Lernen zu entwickeln. Drohendem
Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern begegnet die Schule unter frühzeitiger
13
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Drucksache 16/2432
Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden
Maßnahmen.
c)
Der bisherige Absatz 9 wird aufgehoben.
(9) Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen
werden besonders gefördert, um ihnen
durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher
Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe
und selbstständiger Lebensgestaltung zu
ermöglichen.
(10) Die Schule fördert die Integration von
Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, durch Angebote
zum Erwerb der deutschen Sprache. Dabei
achtet und fördert sie die ethnische, kulturelle und sprachliche Identität (Muttersprache) dieser Schülerinnen und Schüler. Sie
sollen gemeinsam mit allen anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet und zu
den gleichen Abschlüssen geführt werden.
(11) Besonders begabte Schülerinnen und
Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert.
(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch für
Ersatzschulen.
§6
Geltungsbereich,
Rechtsstellung und Bezeichnung
(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind
Bildungsstätten, die unabhängig vom
Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie
der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen
Schulen. Für Schulen in freier Trägerschaft
und für freie Unterrichtseinrichtungen gilt es
nach Maßgabe der Vorschriften des Elften
Teils. Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, die Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe
sowie für die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes
bestimmt ist.
14
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
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(3) Öffentliche Schulen sind die Schulen, für
die das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Schulträger ist. Öffentliche
Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten
des Schulträgers.
(4) Öffentliche Schulen sind auch Schulen,
deren Schulträger eine Innung, eine Handwerkskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine Landwirtschaftskammer
ist.
(5) Schulen in freier Trägerschaft sind alle
anderen Schulen, die in den Absätzen 3
und 4 nicht genannt sind.
2. In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem
Wort „anzugeben“ ein Komma und die
Wörter „bei Förderschulen der Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichten“ eingefügt.
(6) Jede Schule führt eine Bezeichnung, die
den Schulträger, die Schulform und die
Schulstufe angibt. Bei Grundschulen und
Hauptschulen ist auch die Schulart anzugeben. Berufskollegs mit Bildungsgängen, die
gemäß § 22 Abs. 5 zur allgemeinen Hochschulreife führen, können dafür den Zusatz
"Berufliches Gymnasium" führen. Der Name
der Schule muss sich von dem anderer
Schulen am gleichen Ort unterscheiden.
Dies gilt auch für Ersatzschulen, die auch
als solche erkennbar sein müssen.
§ 12
Sekundarstufe I
(1) Die Schulformen der Sekundarstufe I
bauen auf der Grundschule auf. Im Rahmen
des besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulformen (§ 14 Abs. 1, § 15
Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17a
Abs. 1) haben sie die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame
Grundbildung zu vermitteln und sie zu befähigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen
oder in vollzeitschulische allgemein bildende oder berufliche Bildungsgänge der Sekundarstufe II einzutreten.
(2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I
enden mit Abschlüssen. Abschlüsse sind
1.
der Hauptschulabschluss und ein ihm
gleichwertiger Abschluss,
15
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
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2.
der Hauptschulabschluss nach Klasse
10 und ein ihm gleichwertiger Abschluss,
3.
der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung
zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann.
Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium nach der Einführungsphase vergeben:
1.
der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife),
2.
ein dem Hauptschulabschluss nach
Klasse 10 gleichwertiger Abschluss.
(3) Der Hauptschulabschluss nach Klasse
10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden an der Hauptschule,
der Realschule, der Sekundarschule und
der Gesamtschule in einem Abschlussverfahren erworben, das sich aus den schulischen Leistungen in der zehnten Klasse
und einer Prüfung zusammensetzt. Für die
schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt.
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Schülerinnen und Schüler mit Bedarf
an sonderpädagogischer Unterstützung,
die nicht nach den Unterrichtsvorgaben
der allgemeinen Schulen unterrichtet
werden (zieldifferent), werden zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 19 Absatz 4).“
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Schülerinnen und Schüler, die
auf Grund einer Behinderung oder
wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem
individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert."
16
§ 19
Sonderpädagogische Förderung
(1) Schülerinnen und Schüler, die
wegen ihrer körperlichen, seelischen
oder
geistigen
Behinderung
oder
wegen ihres erheblich beeinträchtigten
Lernvermögens
nicht
am
Unterricht
einer allgemeinen Schule (allgemein
bildende oder berufsbildende Schule)
teilnehmen können, werden nach ihrem
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
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individuellen
gefördert.
b)
Bedarf
sonderpädagogisch
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:
„(2) Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Lernen,
Sprache,
Emotionale und soziale Entwicklung,
Hören und Kommunikation,
Sehen,
Geistige Entwicklung und
Körperliche und motorische
Entwicklung.
(3) Die sonderpädagogische Förderung hat im Rahmen des Bildungsund Erziehungsauftrags der Schulen
das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht (zielgleich). Für den
Unterricht gelten grundsätzlich die
Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die
allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte.
(4) Im Förderschwerpunkt Lernen
und im Förderschwerpunkt Geistige
Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 12 Absatz 4).
Dies gilt auch für Schülerinnen und
Schüler, bei denen daneben weitere
Förderschwerpunkte
festgestellt
sind. Im Förderschwerpunkt Lernen
ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5
und wie folgt gefasst:
„(5) Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über
den Bedarf an sonderpädagogischer
(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet
auf Antrag der Eltern oder der Schule über
sonderpädagogischen Förderbedarf, För17
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein
sonderpädagogisches
Gutachten
sowie, sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der unteren
Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern. Besteht ein Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung,
schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens
eine allgemeine Schule vor, an der
ein Angebot zum Gemeinsamen
Lernen eingerichtet ist. § 20 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.“
d)
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derschwerpunkte und Förderort. Vorher holt
sie ein sonderpädagogisches Gutachten
sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein. Sie beteiligt
die Eltern. In den Fällen des § 20 Abs. 7
und 8 ist die Zustimmung des Schulträgers
erforderlich.
Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6) Die Schulaufsichtsbehörde berät
die Eltern und informiert sie über
weitere Beratungsangebote.
(7) In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag nach
Absatz 5 stellen, insbesondere
1. wenn eine Schülerin oder ein
Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder
2. bei einem vermuteten Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung,
der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.
Bei einem vermuteten Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung
im Förderschwerpunkt Lernen kann
die allgemeine Schule den Antrag in
der Regel erst stellen, wenn eine
Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im
dritten Jahr besucht; nach dem Ende
der Klasse 6 ist ein Antrag nicht
mehr möglich.“
e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8
und wie folgt gefasst:
„(8) Das Ministerium bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung
18
(3) Das Ministerium bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des für
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f)
g)
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des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sowie zur
Festlegung der Förderschwerpunkte
und Benennung geeigneter Schulen
einschließlich der Beteiligung der Eltern und die Vergabe der Abschlüsse nach Maßgabe des Absatzes 4.“
Schulen zuständigen Landtagsausschusses
die Voraussetzungen und das Verfahren zur
Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs sowie zur Festlegung der
Förderschwerpunkte und des Förderorts
einschließlich der Beteiligung der Eltern.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.
(4) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit
dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel
des Bildungsganges näher gebracht werden
können.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und in Satz 2 werden die
Wörter “, in einem Sonderkindergarten oder in einem allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer“
durch die Wörter „oder in einer Kindertageseinrichtung mit“ ersetzt.
(5) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die
pädagogische Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung
sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule, in
einem Sonderkindergarten oder in einem
allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die Förderschule. Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern,
nachdem sie ein medizinisches Gutachten
der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt
hat.
§ 20
Orte der sonderpädagogischen
Förderung
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
„1. die allgemeinen Schulen
(allgemein bildende Schulen
und Berufskollegs),“.
1.
Allgemeine Schulen (Gemeinsamer
Unterricht, Integrative Lerngruppen),
bb) In Nummer 2 wird dem Wort
„Förderschulen“ das Wort „die“
vorangestellt.
2.
Förderschulen,
19
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
b)
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
3.
Sonderpädagogische Förderklassen an
allgemeinen Berufskollegs,
dd) Die bisherige Nummer 4 wird
Nummer 3 und dem Wort „Schulen“ wird das Wort „die“ vorangestellt.
4.
Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2).
Absatz 2 wird durch die folgenden
Absätze 2 bis 6 ersetzt:
(2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert
„(2) Sonderpädagogische Förderung
findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können
abweichend hiervon die Förderschule wählen.
(3) In der allgemeinen Schule wird
der Unterricht als Gemeinsames
Lernen für Schülerinnen und Schüler
mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe
erteilt. Er erstreckt sich auf alle Unterrichtsvorgaben nach § 19 Absätze 3 und 4. Hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung
möglich. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden.
(4) In besonderen Ausnahmefällen
kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern
die allgemeine Schule anstelle der
Förderschule oder die Förderschule
anstelle der allgemeinen Schule als
20
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1.
Lernen,
2.
Sprache,
3.
Emotionale und soziale Entwicklung,
4.
Hören und Kommunikation,
5.
Sehen,
6.
Geistige Entwicklung,
7.
Körperliche und motorische Entwicklung.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und
auch nicht mit vertretbarem Aufwand
erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Gründe dar
und gibt den Eltern die Gelegenheit,
sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Gleichzeitig informiert sie über weitere Beratungsangebote.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde richtet
Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn,
die Schule ist dafür personell und
sächlich nicht ausgestattet und kann
auch nicht mit vertretbarem Aufwand
dafür ausgestattet werden.
(6) Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung der oberen
Schulaufsichtsbehörde allgemeine
Schulen als Schwerpunktschulen
bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte
Lernen, Sprache sowie Emotionale
und soziale Entwicklung hinaus weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Die Schwerpunktschule unterstützt andere Schulen im
Rahmen der Zusammenarbeit nach
§ 4.“
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
(3) Die Bezeichnung einer Förderschule
richtet sich nach dem Förderschwerpunkt, in
dem sie vorrangig unterrichtet.
(4) Die sonderpädagogische Förderung hat
das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu
den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht. Für den Unterricht gelten
grundsätzlich
die
Unterrichtsvorgaben
(§ 29) für die allgemeine Schule sowie die
Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. Im Förderschwerpunkt Lernen und
im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
werden die Schülerinnen und Schüler zu
eigenen Abschlüssen geführt. Im Förder21
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
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schwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines
dem Hauptschulabschluss gleichwertigen
Abschlusses möglich.
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7
und die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
(5) Der Schulträger kann Förderschulen
unterschiedlicher Förderschwerpunkte im
Verbund als eine Schule in kooperativer
oder integrativer Form führen. Der Schulträger kann Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung
ausbauen. Sie dienen der schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf und
Angeboten zur Diagnose, Beratung und
ortsnahen präventiven Förderung. Das Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Errichtung und die Aufgaben im
Einzelnen durch Rechtsverordnung näher
zu regeln.
e)
Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
(6) Allgemeine Berufskollegs können mit
Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde
nach Maßgabe des § 81 sonderpädagogische Förderklassen einrichten.
(7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und
sächlich ausgestattet ist.
(8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des
Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule dafür
personell und sächlich ausgestattet ist. In
Integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in der Regel nach anderen
Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule.
6. § 37 wird wie folgt geändert:
§ 37
Schulpflicht in der Primarstufe
und in der Sekundarstufe I
(1) Die Schulpflicht in der Primarstufe und
der Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre,
am Gymnasium neun Schuljahre (§ 10
Abs. 3). Sie wird durch den Besuch der
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
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Grundschule und einer weiterführenden
allgemein bildenden Schule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der
Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehen Abschlüsse in
weniger als zehn Schuljahren erreicht hat.
Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler
die Schuleingangsphase in drei Jahren
(§ 11 Abs. 2 Satz 4), wird das dritte Jahr
nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(2) Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den
Besuch der Fachklasse der Berufsschule
(§ 22 Abs. 4 Nr. 1), im Falle des Abbruchs
der Berufsausbildung durch den Besuch
eines vollzeitschulischen Bildungsganges
der Berufsschule (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 bis 4).
Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Schulpflichtige
im zehnten Jahr der Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen, in der
sie durch besondere Fördermaßnahmen die
Allgemeinbildung erweitern können und auf
die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden.
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3
und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kinder und Jugendliche mit Bedarf
an sonderpädagogischer Unterstützung können, wenn das Bildungsziel
in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches
erforderlich sind, auf Vorschlag des
Jugendamtes und mit Zustimmung
der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der
(3) Die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung, Sprache
sowie Geistige Entwicklung dauert elf
Schuljahre. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2
gelten entsprechend.
(4) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können, wenn
das Bildungsziel der Förderschule in anderer Weise nicht erreicht werden kann und
Hilfen nach dem SGB VIII erforderlich sind,
auf Vorschlag des Jugendamtes und mit
Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der
Jugendhilfe untergebracht werden. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so ist eine
23
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Jugendhilfe untergebracht werden,
um dort ihre Schulpflicht zu erfüllen.“
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Entscheidung nach § 1666 des Bürgerlichen
Gesetzbuches herbeizuführen.
§ 40
Ruhen der Schulpflicht
7. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Schulpflicht ruht
1.
während des Besuchs einer Hochschule,
„2. während des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes
oder eines Bundesfreiwilligendienstes,“.
2.
während des Grundwehrdienstes oder
Zivildienstes,
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „wenn der Träger der Einrichtung einen hinreichenden
Unterricht erteilt“ durch die
Wörter „das nach den hierfür
maßgeblichen
gesetzlichen
Bestimmungen
abgeleistet
wird“ ersetzt.
3.
während eines freiwilligen ökologischen
oder sozialen Jahres, wenn der Träger
der Einrichtung einen hinreichenden
Unterricht erteilt,
cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen
hinreichenden Unterricht erteilt,“ gestrichen.
4.
während eines öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnisses, wenn der
Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht erteilt,
5.
vor und nach Geburt des Kindes einer
Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz,
6.
wenn der Nachweis geführt wird, dass
durch den Schulbesuch die Betreuung
des Kindes der Schülerin oder des
Schülers gefährdet wäre,
7.
während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heiloder Heilhilfsberufe,
8.
für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder
Förderkurses,
aa)
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Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
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9.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, die auch in einer Förderschule
nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten“ durch die Wörter „, die
selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung“ ersetzt.
während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines
Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.
(2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in
einer Förderschule nach Ausschöpfen aller
Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden
können, ruht die Schulpflicht. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie
holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern
an.
(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die
Dauer der Schulpflicht angerechnet.
8. § 46 wird wie folgt geändert:
§ 46
Aufnahme in die Schule, Schulwechsel
(1) Über die Aufnahme der Schülerin oder
des Schülers in die Schule entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb
des vom Schulträger hierfür festgelegten
Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin
oder der Schulleiter kann vorübergehend
Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen. Schülerinnen und Schüler werden
in der Regel zu Beginn des Schuljahres, in
Weiterbildungskollegs zu Beginn des
Schulhalbjahres in die Schule aufgenommen.
(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet.
Besondere Aufnahmevoraussetzungen und
Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in
der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.
(3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom
Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Der Schulträger
25
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
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legt unter Beachtung der Höchstgrenze für
die zu bildenden Eingangsklassen an
Grundschulen nach der Verordnung gemäß
§ 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die
Verteilung der Eingangsklassen auf die
Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die
Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer
Grundschule oder mehrerer Grundschulen
begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten
berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit
dem Schulträger die Zahl der in die
Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I
aufzunehmenden Schülerinnen und
Schüler begrenzen, wenn
1. ein Angebot für Gemeinsames
Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
2. rechnerisch pro Parallelklasse
mindestens zwei Schülerinnen
und Schüler mit festgestelltem
sonderpädagogischem
Unterstützungsbedarf aufgenommen
werden und
3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des
§ 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht
unterschritten wird.
Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung
des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bleiben
unberührt.“
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 5 bis 9.
26
(4) Jeder Ausbildungsbetrieb hat den Anspruch, dass seine Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht das zum Ausbil-
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dungsbetrieb nächstgelegene Berufskolleg
besuchen, in dem eine entsprechende
Fachklasse eingerichtet ist. Mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs kann eine
Auszubildende oder ein Auszubildender ein
anderes, insbesondere wohnortnäheres
Berufskolleg, an dem eine entsprechende
Fachklasse eingerichtet ist, im Rahmen der
Aufnahmekapazität besuchen. § 84 bleibt
unberührt.
(5) Schülerinnen und Schülern, die in ihrer
Gemeinde eine Schule der gewünschten
Schulform nicht besuchen können, darf die
Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden,
weil die Eltern dort nicht wohnen.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine
Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort
oder in einer anderen Gemeinde zuweisen.
Dies gilt insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger
Schüler nicht in eine Schule der gewählten
und der Eignung entsprechenden Schulform
aufgenommen worden ist.
(7) Eine Schülerin oder ein Schüler, die
oder der die Schule wechselt, wird im Rahmen der Verweildauer in die Schulstufe, die
Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen
Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen. Näheres zum Schulformwechsel bestimmen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
(8) In der Sekundarstufe I prüft die Schule
gemäß § 13 Abs. 3 und nach Maßgabe der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung im
Rahmen der jährlichen Versetzungsentscheidung, ob den Eltern leistungsstarker
Schülerinnen und Schüler der Hauptschule
der Wechsel ihres Kindes zur Realschule
oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der
Realschule der Wechsel ihres Kindes zum
Gymnasium zu empfehlen ist.
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
§ 65
Aufgaben der Schulkonferenz
(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz
einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an
der Bildungs- und Erziehungsarbeit der
Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie
berät in grundsätzlichen Angelegenheiten
der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge
und Anregungen an den Schulträger und an
die Schulaufsichtsbehörde richten.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im
Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
1.
Schulprogramm (§ 3 Abs. 2),
2.
Maßnahmen der Qualitätsentwicklung
und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3),
3.
Abschluss von Vereinbarungen über die
Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern
(§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),
4.
Festlegung der beweglichen Ferientage
(§ 7 Abs. 2),
5.
Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),
6.
Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9
Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von
Schulveranstaltungen außerhalb des
Unterrichts,
9. § 65 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt
gefasst:
7.
Organisation der Schuleingangsphase
(§ 11 Abs. 2 und 3),
„8. Vorschlag der Schule zur Einrichtung
des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2),“.
8.
Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7 und 8),
9.
Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2),
28
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10. Einführung von Lernmitteln (§ 30
Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel,
die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
11. Grundsätze für Umfang und Verteilung
der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie
zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5),
13. Information und Beratung (§ 44),
14. Grundsätze für die Betätigung von
Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),
15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Abs. 2),
16. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99
Abs. 1),
17. Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9),
18. Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),
19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5),
20. Einrichtung und Zusammensetzung von
Fachkonferenzen (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 67 Abs. 1 und 2),
21. besondere
(§ 75),
Formen
der
Mitwirkung
22. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
23. Erlass einer Schulordnung,
24. Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54
Abs. 5),
29
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen
der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1),
26. Empfehlung zum Tragen einheitlicher
Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).
(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung
übertragen.
§ 76
Mitwirkung beim Schulträger
Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher
Ebene zusammen. Die Schule ist vom
Schulträger in den für sie bedeutsamen
Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen.
Hierzu gehören insbesondere
10. In § 76 Nummer 8 werden die Wörter
„Gemeinsamen Unterrichts“ durch die
Wörter „Gemeinsamen Lernens“ ersetzt.
30
1.
Teilung, Zusammenlegung, Änderung
und Auflösung der Schule,
2.
Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,
3.
Festlegung von Schuleinzugsbereichen,
4.
räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,
5.
Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
6.
Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
7.
Umstellung auf die Ganztagsschule,
8.
Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts,
9.
Teilnahme an Schulversuchen.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
§ 77
Mitwirkung beim Ministerium
(1) In schulischen Angelegenheiten von
allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung
beteiligt das Ministerium die am Schulleben
beteiligten Verbände und Organisationen.
(2) Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf
1.
Änderungen dieses Gesetzes,
2.
Richtlinien und Lehrpläne,
3.
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
4.
Schulversuche,
5.
Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher
Ausbildung.
(3) Zu beteiligen sind
11. In § 77 Absatz 3 Nummer 5 werden die
Wörter „die Vereinigung der Industrieund Handelskammern des Landes“
durch die Wörter „der Zusammenschluss der Industrie- und Handelskammern in“ ersetzt.
1.
die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 94
Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz,
2.
die auf Landesebene für mindestens
eine Schulform organisierten Elternverbände,
3.
Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene
organisiert sind (Landesschülervertretung),
4.
Vereinigungen von Schulleiterinnen und
Schulleitern von erheblicher Bedeutung,
5.
die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes NordrheinWestfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Landesvereinigung der Unternehmensverbände
Nordrhein-Westfalen,
6.
die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,
31
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
7.
die Kirchen,
8.
die überörtlichen Zusammenschlüsse
der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung,
9.
die kommunalen Spitzenverbände,
10. die landesweiten Zusammenschlüsse
der Träger der freien Jugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfe berührt
sind.
(4) Das Ministerium lädt die Elternverbände
nach Absatz 3 Nr. 2 mindestens halbjährlich
zu einem Gespräch über schulische Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 ein.
12. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem
Wort „gleichmäßigen“ ein Komma
und das Wort „inklusiven“ eingefügt.
§ 80
Schulentwicklungsplanung
(1) Soweit Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände Schulträgeraufgaben nach
§ 78 zu erfüllen haben, sind sie verpflichtet,
für ihren Bereich eine mit den Planungen
benachbarter Schulträger abgestimmte
Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie
dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78
Abs. 4) der Sicherung eines gleichmäßigen
und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Die oberen
Schulaufsichtsbehörden beraten die Schulträger dabei und geben ihnen Empfehlungen. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
32
aa)
In Satz 1 werden nach dem
Wort „Schularten“ die Wörter
„einschließlich
allgemeiner
Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2)“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem
Wort „vielfältiges“ ein Komma
und das Wort “inklusives“ eingefügt.
(2) Schulen und Schulstandorte sind unter
Berücksichtigung des Angebots anderer
Schulträger so zu planen, dass schulische
Angebote aller Schulformen und Schularten
unter möglichst gleichen Bedingungen
wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes,
vielfältiges und umfassendes Angebot zu
achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen
in ihren Rechten betroffen sein können.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
Dabei sind auch die Angebote der Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs zu
berücksichtigen. Sofern es sich bei dem
Schulträger um eine kreisangehörige Gemeinde handelt, ist der Kreis im Hinblick auf
seine Aufgaben gemäß § 78 Abs. 4 frühzeitig über die Planungen zu unterrichten.
Macht ein benachbarter Schulträger eine
Verletzung eigener Rechte geltend und hält
der Schulträger an seiner Planung fest,
kann jeder der beteiligten Schulträger ein
Moderationsverfahren bei der oberen
Schulaufsichtsbehörde beantragen. Die
beteiligten Schulträger können auch die
Moderation durch eine andere Stelle vereinbaren. Das Ergebnis der Abstimmung mit
benachbarten Schulträgern und des Moderationsverfahrens ist festzuhalten.
(3) Bei der Errichtung neuer Schulen muss
gewährleistet sein, dass andere Schulformen, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht und weiterhin ein Bedürfnis dafür vorhanden ist, auch
künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind.
Bei der Auflösung von Schulen muss gewährleistet sein, dass das Angebot in zumutbarer Weise erreichbar bleibt, soweit
dafür ein Bedürfnis besteht. Die Bildungsangebote der Berufskollegs sollen darüber
hinaus mit den nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in der Region sowie der
Arbeitsverwaltung abgestimmt werden.
(4) Können die Voraussetzungen für die
Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden
gesichert werden, so sind diese Gemeinden
insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Bei Zweifeln
über die Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung entscheidet innerhalb
ihres Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde und bezirksübergreifend das Ministerium.
33
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Drucksache 16/2432
(5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt
aa)
In Nummer 1 werden nach
dem Wort „Schularten,“ die
Wörter „Orte des Gemeinsamen Lernens,“ eingefügt
1.
das gegenwärtige und zukünftige
Schulangebot
nach
Schulformen,
Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl,
Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
bb)
In Nummern 2 und 3 werden
jeweils nach dem Wort „Schularten“ ein Komma und die
Wörter „Orten des Gemeinsamen Lernens“ eingefügt.
2.
die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus
abzuleitenden Schülerzahlen nach
Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen,
3.
die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands
nach
Schulformen,
Schularten und Schulstandorten.
(6) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen.
(7) Die Träger öffentlicher Schulen und die
Träger von Ersatzschulen informieren sich
gegenseitig über ihre Planungen. Die Träger öffentlicher Schulen können bestehende
Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind.
§ 84
Schuleinzugsbereiche
13. In § 84 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe
„§ 46 Absatz 4 und 5“ durch die Angabe
„§ 46 Absätze 5 und 6“ ersetzt.
(1) Für jede öffentliche Schule kann der
Schulträger durch Rechtsverordnung ein
räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die
Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im
Schuleinzugsbereich wohnt und keinen
wichtigen Grund für den Besuch der Schule
darlegt. § 46 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(2) Für Berufsschulen kann die obere
Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung für einzelne Ausbildungsberufe
Bezirksfachklassen bilden, wenn die Schülerzahlen im Einzugsbereich eines Schulträgers gemäß der Verordnung zur Ausfüh-
34
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
rung des § 93 Abs. 2 für die Fachklassenbildung nicht ausreichen. Die beteiligten
Schulträger sind anzuhören.
(3) Sofern Bezirksfachklassen innerhalb
eines Regierungsbezirks nicht gebildet werden können, bildet das Ministerium durch
Rechtsverordnung für ein räumlich abgegrenztes
Gebiet
bezirksübergreifende
Fachklassen.
14. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§132
Übergangsvorschriften, Öffnungsklausel“.
§ 132
Übergangsvorschriften
b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt
gefasst:
„(1) Kreise und kreisangehörige
Gemeinden als Schulträger können
im Gebiet eines Kreises mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde vereinbaren, ihre Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt
Lernen, mit dem Förderschwerpunkt
Emotionale und soziale Entwicklung
und mit dem Förderschwerpunkt
Sprache auch dann aufzulösen,
wenn sie die in der Verordnung über
die Mindestgrößen von Förderschulen bestimmten Schülerzahlen erreichen. Dabei muss gewährleistet
sein, dass allein die allgemeine
Schule Ort der sonderpädagogischen Förderung ist; § 20 Absätze 2
und 4 und § 78 Absatz 4 sind in diesem Fall nicht anwendbar. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
kreisfreie Städte als Schulträger. Die
Rechtsstellung der Schulen in freier
Trägerschaft bleibt unberührt.
(1) Sonderpädagogische Fördergruppen im
Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 7 Schulverwaltungsgesetz können bis zum Ablauf des
Schuljahres 2010/2011 fortgeführt werden.
(2) Auf Antrag eines Schulträgers
kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Auflösung aller Förderschulen eines oder mehrerer der unter Absatz 1 genannten Förder-
(2) § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchFG in der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), gilt bis zum
35
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
schwerpunkte zugunsten eines inklusiven Schulangebots genehmigen. Absatz 1 Satz 2 gilt auch in
diesem Fall. § 78 Absätze 1 bis 3
bleiben unberührt.
Erlass der Rechtsverordnung nach § 97
Abs. 4 fort.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit
einem besonders ausgeprägten, umfassenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale
Entwicklung können öffentliche und
freie Schulträger in den Fällen
(3) § 6 Abs. 5 EFG vom 27. Juni 1961
(GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW.
S. 30), gilt bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 97 Abs. 4 fort.
1.
des Absatzes 1 oder
2.
des Absatzes 2 bei Auflösung
der Förderschulen mit dem
Förderschwerpunkt Emotionale
und soziale Entwicklung
mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen schulischen
Lernort einrichten. Dieser kann als
Teil einer allgemeinen Schule oder
als Förderschule geführt werden.
Darin werden Schülerinnen und
Schüler befristet mit dem Ziel unterrichtet und erzogen, sie auf die baldige Rückkehr in den Unterricht ihrer
allgemeinen Schule vorzubereiten.
Die Kinder und Jugendlichen bleiben
Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule“
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
(4) Die Vorschriften über den Erwerb des
Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und
den Erwerb des mittleren Schulabschlusses
(Fachoberschulreife) sind erstmals auf die
Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die
sich im Schuljahr 2006/2007 in der Klasse
10 befinden. In den Förderschulen sind diese Vorschriften erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im
Schuljahr 2008/2009 in der Klasse 10 befinden. In den Abendrealschulen sind sie
erstmals auf Studierende anzuwenden, die
sich im Sommersemester 2009 im 4. Semester befinden.
(5) Soweit die Vorschrift des § 18 bestimmt,
dass die dreijährige gymnasiale Oberstufe
mit Klasse 10 beginnt, ist sie erstmals auf
36
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
die Schülerinnen und Schüler anzuwenden,
die sich im Schuljahr 2005/2006 in der
Klasse 5 befinden. Die Schulkonferenz kann
mit der Mehrheit ihrer Mitglieder entscheiden, diese Vorschrift auch auf die Schülerinnen und Schüler der Schule anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der
Klasse 6 befinden.
(6) Landesweit einheitliche Aufgaben für
den schriftlichen Teil der Abiturprüfung
(§ 18 Abs. 5) werden erstmals für die Abiturprüfung in dem Schuljahr 2006/2007 gestellt, an den Weiterbildungskollegs und den
Waldorfschulen erstmals im Schuljahr
2007/2008. An den Berufskollegs erfolgt die
Einführung beginnend mit dem Schuljahr
2007/2008 in gestufter Form.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.
(7) Genehmigungen und Anerkennungen,
die Trägern von Schulen in freier Trägerschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
erteilt worden sind, gelten fort. Deren Aufhebung, Erlöschen und Übergang richtet
sich nach den Vorschriften des Elften Teils.
d) Die bisherigen Absätze 8 und 9
werden aufgehoben.
(8) Die Regeleigenleistung bei Förderschulen und Schulen für Kranke nach § 106
Abs. 5 beträgt übergangsweise
14 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2006,
13 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2007
und
12 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2008.
(9) Für Schülerinnen und Schüler, die nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Lernmittelfreiheitsgesetz
(§ 130 Abs. 1 Nr. 6) oder § 7 Abs. 1 Satz 4
Schulfinanzgesetz (§ 130 Abs. 1 Nr. 5) im
Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs
von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundessozialhilfegesetz von der
Zahlung des Eigenanteils befreit waren und
nun Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II
erhalten, gilt die Befreiung bis zum Ablauf
des Schuljahres 2005/2006 fort.
37
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Artikel 2
Übergangsvorschriften
(1) Die Regelungen in § 19 Absatz 5 Satz 3
des Schulgesetzes NRW finden nach Maßgabe dieses Gesetzes erstmals Anwendung
1.
zum Schuljahr 2014/2015 für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals
ein Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung festgestellt wurde oder
die eine Förderschule besuchen und in
die Klasse 5 einer weiterführenden
Schule oder die Eingangsklasse einer
gymnasialen Oberstufe wechseln wollen; zum Schuljahr 2015/2016 und zu
den darauf folgenden Schuljahren gelten diese Bestimmungen auch für
Schülerinnen und Schüler der jeweils
nächsthöheren Klasse,
2.
zum Schuljahr 2016/2017 für Schülerinnen und Schüler der Eingangsklasse
eines Berufskollegs; zum Schuljahr
2017/2018 und den darauf folgenden
Schuljahren gilt dies auch für die Schülerinnen und Schüler der jeweils
nächsthöheren Klasse.
(2) Der Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW“ endet mit Ablauf
des Schuljahres 2013/2014. Die daran beteiligten Förderschulen werden als Förderschulen fortgeführt.
(3) Integrative Lerngruppen gemäß § 20
Absatz 8 des Schulgesetzes NRW vom
15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. November 2012 (GV.NRW. S.
514), können letztmalig zum Schuljahr
2013/2014 gebildet werden. Danach können
sie auslaufend fortgeführt werden.
38
Drucksache 16/2432
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Die Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Februar 2005 (GV.NRW. S. 154),
zuletzt geändert durch …???, wird wie folgt
geändert:
Nach Nummer 1.111 der Vorbemerkungen
zu den Landesbesoldungsordnungen wird
folgende Nummer angefügt:
„1.12 Die zur Schulleitung gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und
Realschulen können auch Lehrkräften mit
der Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für
Sonderpädagogik oder zum Lehramt an
Sonderschulen verliehen werden.“
Artikel 4
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Umsetzung der VNBehindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006 durch Artikel 1 und 2 wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet.
Das Ministerium berichtet namens der Landesregierung dem Landtag darüber bis zum
31. Dezember 2018. Der Bericht erstreckt
sich auch auf die Veränderung des regionalen Schulangebots (allgemeine Schulen als
Orte der sonderpädagogischen Förderung,
Schwerpunktschulen, Förderschulen), die
Inanspruchnahme der Öffnungsklausel gemäß § 132 Absätze 1 bis 3 Schulgesetz
NRW und auf die Ausnahmeentscheidungen gemäß § 20 Absätze 4 und 5 Schulgesetz NRW. Die Kommunalen Spitzenverbände sind an der Erstellung des Berichts
zu beteiligen.
1
Die Nummerierung berücksichtigt bereits eine Änderung der Landesbesoldungsordnungen durch
Gesetz vom ##.####.## (GV. NRW. S. ###).
39
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
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Drucksache 16/2432
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
Begründung
Allgemeiner Teil
I.
Anlass
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonvention - VN-BRK) ist aufgrund der
Ratifizierung durch Deutschland im Jahre 2009 für Bund, Länder und Gemeinden völkerrechtlich verbindlich.
Zentrales Anliegen des Übereinkommens in der Bildung ist aus der Sicht der Länder, Kinder
und Jugendliche mit Behinderungen in das allgemeine Bildungssystem einzubeziehen und
damit auch das gemeinsame zielgleiche oder zieldifferente Lernen von Schülerinnen und
Schülern mit und ohne Behinderungen in der allgemeinen Schule. Allgemeine Schulen sind
die allgemein bildenden und die berufsbildenden Schulen ohne Förderschulen oder Förderzentren (vgl. den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. November 2010).
Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen unterliegen dem Vorbehalt der progressiven
Realisierung (Artikel 4 Abs. 2 VN-BRK). Die notwendigen Änderungen können nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums erreicht werden und es besteht eine Konkurrenz zu den anderen gleichrangigen staatlichen Aufgaben.
Es obliegt dem Land Nordrhein-Westfalen aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für
das Schulwesen, die in Artikel 24 VN-BRK enthaltenen vertraglichen Bestimmungen zur inklusiven Bildung in Landesrecht zu transformieren. Hierzu hat sich der Landtag in seinem
Beschluss „UN-Konvention zur Inklusion in der Schule umsetzen“ vom 1. Dezember 2010
(LT-Drs. 15/680) bekannt. Die allgemeine Schule soll auch für Schülerinnen und Schüler mit
Behinderungen der „Regelförderort“ sein; Eltern sollen für ihre Kinder aber alternativ die Förderschule wählen können. Aus diesem Beschluss folgt, dass Schülerinnen und Schüler mit
Behinderungen grundsätzlich nicht gegen den Elternwillen auf Förderschulen verwiesen
werden dürfen.
In seinem weiteren Beschluss „Zusammen lernen – zusammenwachsen, Eckpunkte für den
Weg zur inklusiven Schule in NRW“ vom 4. Juli 2012 (LT-Drs. 16/118) hat der Landtag die
Landesregierung gebeten, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage wird das Gemeinsame Lernen von Schülerinnen und
Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zum gesetzlichen
Regelfall. Die Eltern müssen nicht länger die Teilnahme eines Kindes mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an einer allgemeinen Schule eigens beantragen. Die Schulaufsicht benennt in Abstimmung mit dem Schulträger allgemeine Schulen, die
dafür personell und sächlich ausgestattet sind.
Die Entscheidung über einen zieldifferenten Bildungsgang trifft die Schulaufsichtsbehörde,
im Förderschwerpunkt Lernen in der Regel frühestens im dritten Jahr der Schuleingangsphase. Auch bis dahin werden die Schülerinnen und die Schüler entsprechend ihrer individuellen und sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe gefördert.
Im Schuljahr 2012/13 besuchen 93.785 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf die öffentlichen und die privaten Förderschulen. Hinzu kamen 2.544 Schülerinnen und Schüler der Schulen für Kranke und 2.159 Schülerinnen und Schüler an den Freien
Waldorfschulen und den Freien Waldorfförderschulen. 32.389 Schülerinnen und Schüler
41
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
wurden an allgemeinen Schulen unterrichtet. Die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf an öffentlichen und privaten Schulen entsprach einem Anteil von 4,8 % aller Schülerinnen und Schüler; im Jahre 1991 waren dies noch 3,1 %.
Im Schuljahr 2012/13 beträgt die Integrationsquote (Anteil der Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf, die allgemeine öffentliche und private Schulen besuchen) in der Primarstufe 33,6 % (Schuljahr 2008/09: 20,3 %) und in öffentlichen Schulen der
Sekundarstufe I 18,4 % (Schuljahr 2008/09: 8,1 %).
II. Lösung
Der Entwurf des Änderungsgesetzes folgt den genannten Beschlüssen des Landtags, den
darin formulierten Zielen und den an die Landesregierung gerichteten Aufforderungen, soweit es dazu gesetzlicher Änderungen im Schulgesetz bedarf.
Außerdem folgt der Gesetzentwurf dem Konsens unter den Ländern, wie er in folgenden
Beschlüssen der Kultusministerkonferenz seinen Ausdruck gefunden hat:
„Pädagogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention - VN-BRK) in der schulischen Bildung“
vom 18. November 2010,
Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen vom
20. Oktober 2011.
Nordrhein-Westfalen hat diese Beschlüsse maßgeblich beeinflusst. Die Landesregierung
misst einem abgestimmten Vorgehen der Länder in Grundfragen der sonderpädagogischen
Förderung einen großen Wert bei.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine langjährige Tradition Gemeinsamen Lernens, die es
nunmehr unter der Geltung der VN-BRK fortzuschreiben gilt.
Entscheidende Impulse für eine personenbezogene, individualisierende Sichtweise, bei der
sonderpädagogische Förderung und integrative Bildung Vorrang vor einer institutionsbezogenen Förderung haben, lieferten zunächst die „Empfehlungen der Kultusministerkonferenz
zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland“
aus dem Jahr 1994 und das ebenfalls 1994 in das Grundgesetz aufgenommene Benachteiligungsverbot in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG.
Dadurch wurden in den Ländern Entwicklungen in Gang gesetzt, die den Abbau von Barrieren und die gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen zum Ziel haben. Insgesamt wurde
damit auch die allgemeine Schule als Ort sonderpädagogischer Förderung bestimmt und
zugleich die Subsidiarität sonderpädagogischer Förderung betont. Der Landesgesetzgeber in
Nordrhein-Westfalen hat bereits mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung vom 24. April 1995 (GV.NRW. S. 376) die Gleichwertigkeit der Förderorte
dadurch zum Ausdruck gebracht, dass Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung ihre
Schulpflicht entweder durch den Besuch einer allgemeinen Schule oder durch den Besuch
einer (damals noch so genannten) Sonderschule erfüllen konnten. Auch im Schulgesetz vom
15. Februar 2005 (GV.NRW S. 102) bringen die Bestimmungen in § 2 Absatz 9 und § 20
Absatz 1 die Gleichwertigkeit der Förderorte „allgemeine Schule“ einerseits und „Förderschu-
42
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2432
le“ andererseits zum Ausdruck, wobei die Einrichtung von Gemeinsamem Unterricht ausdrücklich die Zustimmung des Schulträgers voraussetzt.
Gemeinsames Lernen ist bereits heute in § 20 SchulG inhaltlich verankert. Dessen Absatz 1
stellt die allgemeinen Schulen als Orte der sonderpädagogischen Förderung an die erste
Stelle. Der hier vorgestellte Gesetzentwurf schreibt diese Rechtslage im Lichte der VN-BRK
fort.
Das Angebot für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, anstelle einer allgemeinen Schule eine Förderschule zu besuchen, bleibt einstweilen
bestehen. Mittelfristig kann sich die Zahl der Förderschulen in dem gleichen Maß verringern,
wie der Ausbau von Angeboten des Gemeinsamen Lernens zu einem inklusiven Schulsystem führt. Die Geschwindigkeit, mit der sich diese Entwicklung vollzieht, hängt im Wesentlichen davon ab, welche Schulangebote die Schulträger einrichten und von den Eltern der
Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen gewünscht werden. Die Eltern entscheiden dabei im Rahmen ihres natürlichen Rechts, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen (Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Landesverfassung).
Gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen
Unterstützungsbedarf soll in den kommenden Jahren stetig ausgebaut werden. Der Weg
dahin ist in den verschiedenen Regionen des Landes, aber auch in den Schulstufen unterschiedlich weit. Er wird nahezu überall über sogenannte „Vorreiterschulen“ vollzogen werden, denen andere Schulen folgen. Auch hier soll ein einmal eingerichtetes Angebot nicht
statisch bleiben, sondern dem Bedarf und der Zielsetzung eines inklusiven Schulsystems
entsprechend schrittweise ausgebaut werden.
Artikel 4 belegt, dass dieser Gesetzentwurf ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem inklusiven Schulwesen ist. Er gibt der Landesregierung auf, den Prozess wissenschaftlich zu begleiten, die Wirkungen von Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes zu überprüfen und dem Landtag
bis zum 31. Dezember 2018 darüber zu berichten. Bei der Erstellung des Berichts sind die
Kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen. Die Ergebnisse der Transformation sollen einem Monitoring unterzogen und für die Weiterentwicklung des Schulwesens genutzt werden.
43
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
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Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2)
Zu Absatz 5
Sätze 1 und 2
Der gesetzliche Bildungs- und Erziehungsauftrag in § 2 Schulgesetz NRW ist der verbindliche Rahmen für die gesamte Bildungs- und Erziehungsaufgabe der Schule. Er wird im neuen Absatz 5 um die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen
und die inklusive Bildung und Erziehung als Ziele erweitert. Das Attribut „inklusiv“ ist aus der
englischsprachigen Fassung des Artikels 24 VN-BRK („inclusive education system at all levels“) übernommen. Es geht dabei um soziale Teilhabe in einem umfassenden Sinne.
Der Begriffswandel von der Integration zur Inklusion bedeutet, dass es nicht mehr darum
gehen kann, Menschen zur Teilhabe an einem Regelsystem zu befähigen, sondern dieses
Regelsystem so einzurichten, dass es gleichermaßen den Bedürfnissen aller Menschen mit
allen ihren Unterschieden gerecht wird. Dieser weit gefasste Begriff inklusiver Bildung bedeutet vor allem eine pädagogische Veränderung. Sie fügt sich in den Kontext des Bildungsund Erziehungsauftrags der Schule ein, der darauf gerichtet ist, Schülerinnen und Schüler
nach ihren speziellen Bedürfnissen, Lernerfordernissen und Kompetenzen entsprechend zu
fördern, ohne sie in unterschiedliche Kategorien einzuteilen. Angesichts der Anforderungen
der VN-Behindertenrechtskonvention umfasst dieser Auftrag zur Inklusion auch das gemeinsame Lernen von Menschen mit und ohne Behinderungen.
Bereits in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2010 hat der Landtag die wesentlichen inhaltlichen Unterschiede zwischen inklusiver und integrativer Bildung benannt: Die integrative
Pädagogik ist auf die Eingliederung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gerichtet. Eine inklusive Pädagogik sortiert erst gar nicht aus. Strukturen und Didaktik sind von
vornherein auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler und auf individuelles Fördern und Fordern ausgerichtet. Aus der Sicht des Landtags ist deshalb eine
Neuorientierung in der sonderpädagogischen Förderung notwendig, die die gegenwärtige
integrative Phase als Übergangsphase zu einem inklusiven Gemeinsamen Lernen bis zum
Ende der Pflichtschulzeit betrachtet.
Inklusives Lernen erstreckt sich über den Unterricht im engeren Sinne hinaus auf das gesamte Schulleben sowie auf das soziale und das informelle Lernen.
Nach dem Beschluss des Landtags vom 1. Dezember 2010 ist die allgemeine Schule künftig
der Regelförderort. Das ist eine grundlegende Vorgabe für den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Sie wird daher an hervorgehobener Stelle in das Schulgesetz aufgenommen
und kehrt in den Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung in § 20 Absatz 2 wieder.
Aufgrund des § 2 Absatz 12 gilt der neue Absatz 5 als Leitentscheidung für ein inklusives
Schulsystem auch für Ersatzschulen. Artikel 24 VN-BRK bezieht sich nicht allein auf das
öffentliche Bildungswesen, sondern schließt die Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft
ein. Unberührt bleibt das in der Privatschulfreiheit begründete Recht der Ersatzschulen, über
die Auswahl ihrer Schülerinnen und Schüler zu entscheiden und sich eine besondere Prägung zu geben (§ 101 Absatz 3).
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Satz 3
Der neue Satz 3 tritt an die Stelle des bisherigen Absatzes 9.
Der hier und an anderen Stellen im Gesetz verwendete Begriff „sonderpädagogische Unterstützung“ an Stelle von „sonderpädagogische Förderung“ greift den neuen Sprachgebrauch
im Beschluss der Kultusministerkonferenz „Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen
mit Behinderungen in Schulen“ vom 20. Oktober 2011 auf. Die Änderung soll verdeutlichen,
dass es um einen ergänzenden und nicht um einen ersetzenden Auftrag der Sonderpädagogik im Schulsystem geht. Der Begriff „sonderpädagogische Unterstützung“ wird gewählt,
wenn es um den individuellen Bedarf einer Schülerin oder eines Schülers geht. Der Begriff
„sonderpädagogische Förderung“ beschreibt dagegen den Auftrag der Lehrkräfte und der
Schulen.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 6)
Die gesetzliche Vorgabe, dass sich die Bezeichnung einer Förderschule nach dem Förderschwerpunkt richtet, in dem sie vorrangig unterrichtet, wird aus dem bisherigen § 20 Absatz 3 übernommen.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 12)
Es gehört zum Auftrag der allgemeinen Schulen, am Ende der Sekundarstufe I eigene Abschlüsse an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Unterstützung zu vergeben,
die zieldifferent unterrichtet werden. Der Fachbegriff der zieldifferenten Förderung (im Gegensatz zur zielgleichen Förderung in § 19 Absatz 3 Satz 1) wird in den Gesetzestext aufgenommen.
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 19)
Zu Absatz 1
Nach geltendem Recht hängt sonderpädagogischer Förderbedarf davon ab, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer Behinderung nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen kann. Eine inklusive Schule ist eine allgemeine Schule mit den personellen
und sächlichen Voraussetzungen für die sonderpädagogische Unterstützung der Schülerinnen und Schüler. Hieran zeigt sich das gewandelte Verständnis der sonderpädagogischen
Förderung: Nicht die Schülerin oder der Schüler muss sich an das Bildungsangebot der
Schule anpassen, sondern umgekehrt diese an die Bedürfnisse der Schülerin oder des
Schülers.
Einer Behinderung folgt nicht in jedem Fall ein umfassender Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung. Sie kann aber rechtfertigen, dass im Einzelfall von Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abgewichen wird (zum Beispiel in der Sekundarstufe I nach
§ 9 Absatz 1 APO-S I – BASS 13-21 Nr. 1.1). Nur wer aufgrund einer Behinderung besondere Unterstützung benötigt, um in der Schule erfolgreich mitarbeiten zu können, wird sonderpädagogisch gefördert.
Anders als das geltende Recht verzichtet die Neufassung darauf, die Behinderungen mit
Attributen („körperlich“, „seelisch“, „geistig“) zu beschreiben. Diese könnten den Eindruck
erwecken, dem Gesetzentwurf liege ein überwundener Behinderungsbegriff zugrunde, der
den Aspekt der auf das Umfeld bezogenen Barrieren noch nicht aufnehme.
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Die im Schulgesetz neue Begrifflichkeit „Lern- oder Entwicklungsstörung“ folgt dem § 4 der
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für
Kranke (AO-SF, BASS 13 - 41 Nr. 2.1). Die Lern- und Entwicklungsstörungen können sich
wechselseitig bedingen und umfassen Lernbehinderung, Sprachbehinderung und Erziehungsschwierigkeit.
Der Behindertenbegriff des Absatzes 1 lässt unberührt, dass sich die sonderpädagogische
Unterstützung allein auf die in Absatz 2 bestimmten Förderschwerpunkte erstreckt.
Unberührt bleibt außerdem, dass der Behindertenbegriff der VN-BRK für den schulischen
Bereich Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sowohl mit als auch ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf umfasst. Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung und ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf besuchen schon heute allgemeine Schulen. Insoweit bedarf es keiner Anpassung des Schulgesetzes an die VN-BRK.
Zu Absatz 2
Die Nummern 1 bis 7 werden unverändert aus dem bisherigen § 20 Absatz 2 übernommen.
Hierbei geht es aber nach dem neu gefassten Obersatz nicht mehr allein um die Gliederung
der Förderschulen, sondern um die sonderpädagogische Förderung schlechthin in allen
Lernorten.
Zu Absatz 3
Der bisherige § 20 Absatz 4 wird mit Ausnahme der Regelungen über die Vergabe von Abschlüssen (vgl. Absatz 4) in § 19 übertragen. Der Fachbegriff der zielgleichen Förderung (im
Gegensatz zur zieldifferenten Förderung in § 12 Absatz 4) wird in den Gesetzestext aufgenommen. Die Vorschrift verdeutlicht, dass Gemeinsames Lernen nicht zwischen zielgleicher
und zieldifferenter Förderung unterscheidet. Sie gehört deshalb in den Regelungsbereich
des § 19 und nicht des § 20.
Zu Absatz 4
Nach der Empfehlung der Kultusministerkonferenz „Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen“ vom 20. Oktober 2011 ist grundsätzlich jede erbrachte Leistung individuelles Ergebnis einer Bewältigung von Anforderungen. Alle Kinder
und Jugendlichen mit Behinderungen haben in einem inklusiven Unterricht einen Anspruch
auf Würdigung ihrer individuellen Leistungs- und Entwicklungsfortschritte. Dies umfasst auch
Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer Behinderung die in diesem Gesetz vorgesehenen
Abschlüsse der allgemeinen Schulen nicht erreichen können (Förderschwerpunkte Lernen
und Geistige Entwicklung). Sie werden zu Abschlüssen eigener Art geführt, deren Vergabe
durch Rechtsverordnung geregelt wird. Dies gilt nicht nur dann, wenn sie in einer Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt lernen, sondern auch dann, wenn sie
gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne Behinderungen in einer allgemeinen Schule
unterrichtet werden.
Im Förderschwerpunkt Lernen wird derzeit am Ende der Klasse 10 der „Abschluss des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen“ vergeben; in einem besonderen Bildungsgang
führt die Klasse 10 darüber hinaus zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, also einem Abschluss der allgemeinen Schule (§ 30 Absätze 2 und 3 AO-SF).
Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird bei Bedarf, mindestens einmal jährlich überprüft (§ 15 Absatz 1 AO-SF). Wird dabei festgestellt, dass die Schülerin oder der
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Schüler die Anforderungen der allgemeinen Schule erfüllen kann, besteht kein Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung mehr. Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die Eltern
darüber. Danach setzt die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn nach den Vorgaben
der allgemeinen Schule fort und kann die dort vergebenen Abschlüsse erwerben.
Zu Absatz 5
Sätze 1 und 3
Nach dem heute geltenden Recht können sowohl die Eltern als auch die allgemeine Schule
ein Verfahren in Gang setzen, in dem die Schulaufsichtsbehörde über Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort entscheidet. Ein solches Verfahren kann auch gegen den Willen
der Eltern eingeleitet werden. Die Neufassung stärkt die Position der Eltern. Künftig sind es
grundsätzlich sie, die einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen und damit ihren Willen bekunden, für ihr Kind sonderpädagogische Unterstützung zu erhalten.
Da Kinder mit Sinnesschädigungen in der Regel Anspruch auf eine Frühförderung haben
und ebenso wie Kinder mit geistigen oder körperlichen Behinderungen bereits im Elementarbereich meistens zusätzlich gefördert werden, ist davon auszugehen, dass Eltern eine sonderpädagogische Unterstützung für den Schulbesuch in der Regel auch von sich aus in Anspruch nehmen; das gilt auch für sprachliche Förderbedarfe. Zu den Ausnahmen, in denen
Schulen auch gegen den Willen der Eltern den Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens stellen
können, siehe Absatz 7.
Zuständig für das Verfahren ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin
oder der Schüler die allgemeine Schule besuchen müsste (§ 3 Absatz 2 AO-SF). Das Schulamt ist zuständig für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Hauptschule, die
Bezirksregierung für Schülerinnen und Schüler der Realschule, des Gymnasiums, der Gesamtschule, der Sekundarschule und des Berufskollegs.
An die Stelle der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Förderort tritt deren begründeter Vorschlag an die Eltern. Die Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch darauf,
dass ihnen die Schulaufsichtsbehörde mindestens eine konkrete und möglichst gut erreichbare allgemeine Schule vorschlägt, an der die Schülerin oder der Schüler auch aufgenommen werden kann. Dies ist zuvor zwischen Schulaufsicht, Schulträger und Schule zu klären.
Diese Regelung verhindert, dass sich die Eltern bei einer Vielzahl allgemeiner Schulen um
die Aufnahme ihres Kindes bemühen müssen; siehe dazu im Einzelnen die Begründung zu
§ 20 Absatz 3. Hierdurch wird eine wesentliche Vorgabe des Artikels 24 VN-BRK umgesetzt.
Unberührt bleibt, dass die Schulaufsichtsbehörde den Eltern außer der allgemeinen Schule
auch eine Förderschule vorschlagen kann und dass die Eltern entgegen dem Grundsatz des
Gemeinsamen Lernens in allgemeinen Schulen auch eine Förderschule wählen können.
Der Auftrag der Inklusion richtet sich an alle Schulformen, wie es auch der Landtagsbeschluss vom Dezember 2010 formuliert.
Die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zielgleich gefördert werden, werden in der Primarstufe im Bildungsgang der Grundschule, in der
Sekundarstufe I im Bildungsgang der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums
unterrichtet, sowie in den Schulformen des längeren gemeinsamen Lernens (Gesamtschule,
Sekundarschule). Es besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein Anspruch auf den
Besuch einer bestimmten von den Eltern gewünschten Schulform, nicht jedoch auf eine konkrete allgemeine Schule. Das ist dieselbe Rechtslage wie bei den Schülerinnen und Schülern
allgemeiner Schulen ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
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Der zieldifferenten Förderung dienen die Förderschwerpunkte Lernen und Geistige Entwicklung. Hierbei schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine bestimmte allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung vor, die die erforderliche Unterstützung im Rahmen des Gemeinsamen Lernens anbieten kann.
Bei zielgleicher Förderung hat die Schulaufsicht bei ihrem Vorschlag die Empfehlung der
Grundschule (insbesondere beim Übergang in weiterführende Schulen) und ansonsten den
bisherigen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. In der Sekundarstufe I kann sie für Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorgaben der allgemeinen
Schulen unterrichtet werden, allein Orte der sonderpädagogischen Förderung mit einem Angebot des Bildungsgangs bestimmen, den die Schülerin oder der Schüler aufgrund der bisherigen Schullaufbahn voraussichtlich mit Erfolg abschließen wird; so schon heute VV 13.14
zu § 13 AO-SF.
Bereits bei dem Vorschlag der Schulaufsicht muss gewährleistet sein, dass die personellen
und sächlichen Voraussetzungen an der für Gemeinsames Lernen vorgesehenen Schule
erfüllt sind. Über den bisherigen Absatz 2 Satz 4 hinaus erweitert der neue Satz 2 deshalb
die Zustimmung des Schulträgers auf sämtliche Förderorte; bisher ist sie allein erforderlich,
wenn eine allgemeine Schule der Förderort sein soll. Die Zustimmung kann nur aus Gründen
verweigert werden, die im Verantwortungsbereich des Schulträgers liegen. Dies bezieht sich
insbesondere auf die sächliche Ausstattung (vgl. § 79, § 92, § 94). Um die Verwaltungsverfahren zu erleichtern, kann ein Schulträger seine Zustimmung allgemein erteilen, so dass sie
nicht in jedem Einzelfall erforderlich ist.
Zur Aufnahme in die von den Eltern gewünschte Schule und das Handeln der Schulaufsichtsbehörde im Vorfeld siehe die Begründung zu § 20 Absatz 3.
Satz 2
Soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt, bleibt das bisherige Verfahren bestehen. Es ist im Einzelnen in der Ausbildungsordnung geregelt (§ 5 bis § 18 AO-SF). Seine
wesentlichen Merkmale sind derzeit die gesetzliche Definition von Behinderungen (§ 5 bis
§ 10 AO-SF) und die Arbeit von Gutachterinnen und Gutachtern (§ 12 AO-SF). Anders als
bisher soll ein medizinisches Gutachten nicht mehr in jedem Fall eingeholt werden. Namentlich bei den Sinnesschädigungen wird die Schulaufsicht häufig auf bereits vorhandene Gutachten und Atteste zurückgreifen können. Bei den Lern- und Entwicklungsstörungen werden
medizinische Gutachten nicht in allen Fällen benötigt.
Satz 4
In besonderen Ausnahmefällen darf die Schulaufsichtsbehörde davon absehen, den Eltern
eine allgemeine Schule vorzuschlagen. Zu den Voraussetzungen siehe die Begründung zu
§ 20 Absatz 4.
Zu Absatz 6
Ebenfalls in der Ausbildungsordnung geregelt sind die umfassende Information und Beratung
der Eltern (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 1 und 2, § 15
Absatz 2, § 16 Absatz 1 bis 4 AO-SF).
Die Beratung der Eltern ist eine zentrale Aufgabe der Schulaufsicht. Nach den Vorschriften
für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können die Eltern eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen (§ 12 Absatz 5 Satz 2 AO-SF). Hierdurch ist
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eine zusätzliche Beratungsmöglichkeit eröffnet. Die Person des Vertrauens kann die Vertreterin oder der Vertreter eines Inklusions-Fachverbands oder einer Elterninitiative sein (vgl.
hierzu Beschluss des Landtags „UN-Konvention zur Inklusion in der Schule umsetzen“ vom
1. Dezember 2010). Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über weitere Beratungsangebote, zum Beispiel der Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit Behinderungen oder
weiterer Fachverbände. Die Entscheidung darüber, wen die Eltern zur Beratung hinzuziehen,
liegt allein bei ihnen; eine Kostenübernahme durch das Land ist nicht vorgesehen.
Für die Zusammenarbeit von Schulaufsicht und Inklusions-Fachverbänden oder Elterninitiativen stehen bei den Schulämtern auch die Inklusionskoordinatorinnen und -koordinatoren als
Ansprechpartner zur Verfügung.
Zu Absatz 7
Satz 1
Nur in besonderen, jeweils zu begründenden Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule
abweichend von Absatz 5 den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen. Insbesondere
wird es dabei um die Förderschwerpunkte Lernen oder Emotionale und soziale Entwicklung
gehen, die in der Regel nicht vor Eintritt in die Schule, sondern erst im Lauf des Besuchs der
Grundschule festgestellt werden. Eltern fürchten dabei oftmals, dass mit der Feststellung
eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung durch die Schulaufsicht eine Stigmatisierung ihrer Kinder verbunden ist. Daher sollen vom Schuljahr 2014/2015 an notwendige
Lehrerstellen für eine sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie
Sprache) im Rahmen von regionalen Stellenbudgets zur Verfügung gestellt werden wie dies
derzeit auch in den am Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für
sonderpädagogische Förderung gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW“ teilnehmenden
Regionen der Fall ist; siehe dazu auch Abschnitt D (zu Artikel 1 und 2) des Gesetzesvorblatts sowie die Begründung zu § 20 Absatz 7.
Dieser Schritt führt dazu, dass die notwendigen Stellen für sonderpädagogische Förderung
im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen unabhängig davon zur Verfügung stehen,
ob Eltern Anträge auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in
diesen Förderschwerpunkten stellen oder nicht. Folglich ist es im Regelfall nicht erforderlich,
dass Schulen gegen den Willen von Eltern Anträge an die Schulaufsicht auf Feststellung
eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung stellen, da die Stellen unabhängig
vom Ausgang der Verfahren in diesen Budgets enthalten sind.
Zu Nummer 1: Für Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent gefördert werden, kann eine
solche Entscheidung weitreichende Folgen für die weitere Bildungslaufbahn haben, bis hin
zur Frage, welchen Schulabschluss oder welches Abschlusszeugnis sie erwerben können
(vgl. Absatz 4). Hierüber sind die Eltern zu informieren.
Zu Nummer 2: Bei Schülerinnen und Schülern mit einem besonders ausgeprägten Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung kann es sein, dass das gemeinsame Lernen auch mit Unterstützung von Lehrkräften für
sonderpädagogische Förderung aus dem Stellenbudget nicht möglich ist. Der Antrag auf
Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung durch die Schule kann
dann beispielsweise einen Wechsel an eine andere allgemeine Schule oder Förderschule
vorbereiten.
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In beiden Fällen legitimiert allein ein förmliches Verwaltungsverfahren, einer Schülerin oder
einem Schüler Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu attestieren. Diese Entscheidung muss hohen Ansprüchen an das Verfahren gerecht werden.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Ausnahmen sind nicht abschließend. Daneben kann
es Einzelfälle in allen Förderschwerpunkten geben, in denen Schulen auch gegen den Willen
der Eltern den Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei der Schulaufsicht stellen.
Satz 2
Mit der Einrichtung von Stellenbudgets für die sonderpädagogische Förderung im Bereich
der Lern- und Entwicklungsstörungen wird es grundsätzlich nicht mehr nötig sein, dass der
Bedarf eines Kindes an sonderpädagogischer Unterstützung in diesen Förderschwerpunkten
im Rahmen eines Verwaltungsaktes festgestellt wird, damit zusätzliche Lehrerressourcen
bereit gestellt werden (Aufhebung des sogenannten Ressourcen-Etikettierungs-Dilemmas).
Die in Satz 1 Ziffer 1 vorgesehene Entscheidung der Schulaufsicht darüber, ob ein Kind zieldifferent lernt, soll daher für den Förderschwerpunkt Lernen durch die Schule in der Regel
nicht vor der Einschulung oder in den ersten zwei Jahren der Schuleingangsphase beantragt
werden; unberührt hiervon bleibt das Recht der Eltern, einen solchen Antrag nach Absatz 5
zu stellen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die zeitlichen Möglichkeiten der Schuleingangsphase der Grundschule (Verweildauer bis zu drei Schulbesuchsjahren) genutzt werden, bevor die Entscheidung getroffen wird, ob ein Kind künftig im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen zieldifferent gefördert wird.
Gleichwohl gibt es Kinder, die sehr bald nach dem Schuleintritt sonderpädagogische Unterstützung brauchen. Die Grundschule wird dabei durch Stellenzuweisung aus dem Stellenbudget unterstützt. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, kann die Schule auch während der Schuleingangsphase einen Antrag auf Eröffnung eines Feststellungsverfahrens
stellen.
Im Schuljahr 2012/2013 besuchen landesweit rund 1.566 Schülerinnen und Schüler mit dem
Förderschwerpunkt Lernen im ersten und zweiten Schulbesuchsjahr Förderschulen. Deren
Gesamtschülerzahl lag über alle zehn Jahrgänge hingegen bei mehr als 29.498 Schülerinnen und Schülern. Die ersten beiden Jahrgänge machen demnach nur rund 5,3 Prozent der
Gesamtschülerzahl der Förderschulen aus.
Nach geltendem Recht (§ 3 Absatz 3 AO-SF) ist ein Verfahren auf Antrag der Schule nach
Abschluss der Klasse 6 nur in Ausnahmefällen durchzuführen. Für den Förderschwerpunkt
Lernen wird es nunmehr in solchen Fällen gesetzlich ausgeschlossen. Über die Notwendigkeit zieldifferenten Lernens ist im Regelfall im Laufe der Grundschulzeit zu entscheiden, so
dass diese Frage bereits beim Übergang in die Sekundarstufe I geklärt ist. In den übrigen
Förderschwerpunkten kann es notwendig sein, den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auch nach der Klasse 6 festzustellen, zum Beispiel wenn eine Schülerin oder ein
Schüler einen Unfall erleidet und danach körperlich behindert ist.
Zu Absatz 8
Die Neufassung der Verordnungsermächtigung macht deutlich, dass es in dem Verfahren
nach Absatz 5 und Absatz 7 vorrangig darum geht, die für eine Schülerin oder einen Schüler
geeignete (vgl. VV zu § 14 AO-SF), in der Regel allgemeine Schule zu benennen.
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Absatz 10
Es handelt sich um eine Anpassung der Terminologie an den heutigen Sprachgebrauch.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 20)
Zu Absatz 1
Einstweilen bleibt unverändert, dass allgemeine Schulen, Förderschulen und Schulen für
Kranke Orte der sonderpädagogischen Förderung sind.
In der Nummer 1 wird die Erläuterung im Klammerzusatz aus dem bisherigen § 19 Absatz 1
übernommen und redaktionell angepasst. Der bisherige Klammerzusatz „(Gemeinsamer
Unterricht, Integrative Lerngruppen)“ entfällt. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs (bisherige Nummer 3 und bisheriger Absatz 6) fallen unter das Gemeinsame Lernen im Sinne des neuen Absatzes 2.
Zum Vorrang der allgemeinen Schule siehe die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1.
Zu Absatz 2
Satz 1 folgt der Leitentscheidung in § 2 Absatz 5. Wenn auch die allgemeine Schule der Regelförderort ist, in dem das Recht auf inklusive Bildung wahrgenommen wird, können die
Eltern doch weiterhin für ihr Kind anstelle der allgemeinen Schule eine Förderschule wählen;
so der Landtagsbeschluss vom 1. Dezember 2010.
Die Eltern können sich grundsätzlich dafür entscheiden, dass ihr Kind in eine allgemeine
Schule aufgenommen wird. Ihnen soll es aber auch unbenommen bleiben, zu beantragen,
dass ihr Kind in eine Förderschule aufgenommen wird.
Unter dem Ort der sonderpädagogischen Förderung im Sinne von § 19 und § 20 ist nicht
eine konkrete einzelne Schule zu verstehen, sondern die allgemeine Schule oder die Förderschule mit dem festgestellten Förderschwerpunkt als solche.
Die Schulaufsichtsbehörde hat die Aufgabe, Eltern zu einer Entscheidung für die allgemeine
Schule als Förderort zu ermuntern. Sie sorgt dafür, dass die Eltern nicht gezwungen sind,
sich bei einer Vielzahl allgemeiner Schulen um die Aufnahme ihres Kindes bemühen zu
müssen. Sie bereitet deshalb vielmehr rechtzeitig mit den Schulen, deren Besuch für die
Schülerin oder den Schüler in Frage kommt, die Aufnahme vor. Das ist heute bereits verbreitete Praxis und soll nach der Verabschiedung dieses Gesetzes auf geeignete Weise im
Rahmen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und
die Schule für Kranke geregelt werden.
Übersteigt gleichwohl die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 46 und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen über die Aufnahme (§ 1 Absatz 3 AO-GS, BASS 13-11
Nr. 1.1, § 1 Absatz 2 APO-S I, BASS 13-21 Nr. 1.1).
Im Einzelfall kann die Schulaufsichtsbehörde eine Schülerin oder einen Schüler bereits nach
geltendem Recht (§ 46 Absatz 6) einer Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde
zuweisen; siehe im Einzelnen die Begründung zu § 80 Absatz 1.
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Zu Absatz 3
Dieser Absatz ist - in Verbindung mit Absatz 2 - die Neufassung der bisherigen Absätze 7
und 8.
In den allgemeinen Schulen, in denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, treten an die
Stelle des Gemeinsamen Unterrichts, der Integrativen Lerngruppen und der Sonderpädagogischen Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs Formen des Unterrichts, die in dem
Begriff „Gemeinsames Lernen“ zusammengefasst sind. Er kehrt in den geänderten § 65 und
§ 76 wieder.
Für die Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der Unterrichtsfächer und der Stundentafeln, soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt (§ 19 Absatz 1 AO-SF). Für jede Schülerin und jeden Schüler wird ein Förderplan erstellt, regelmäßig überprüft und fortgeschrieben (§ 19 Absatz 6 AO-SF). Das Ministerium beabsichtigt, Unterrichtsvorgaben für die verschiedenen
sonderpädagogischen Förderschwerpunkte - insbesondere mit Blick auf fachliche Erfordernisse im Gemeinsamen Lernen - zu erlassen. Hierzu wird das Ministerium eine Lehrplankommission einsetzen. Bis dahin gelten die heutigen Unterrichtsvorgaben für Förderschulen
übergangsweise fort.
Die Organisation des Unterrichts folgt den pädagogischen Erfordernissen und umfasst das
gesamte methodisch-didaktische Handlungsrepertoire. Sie berücksichtigt das Alter und die
durch die Behinderung erforderlichen Bedarfe an sonderpädagogischer Unterstützung sowie
die im Bildungsgang angestrebten Abschlüsse. Die in Satz 2 genannten Formen innerer und
äußerer Differenzierung richten sich nach dem individuellen Bedarf der Schülerinnen und
Schüler an sonderpädagogischer Unterstützung.
„Gemeinsames Lernen“ umfasst alle Formen des Unterrichts, in dem Schülerinnen und
Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet und erzogen werden. Deshalb ist es notwendig, integrative Formen des Unterrichts schrittweise in
inklusive Formen umzuwandeln; so auch der Beschluss des Landtags vom
1.°Dezember 2010.°
Lerngruppen im Sinne dieser Vorschrift sind die Formen des Unterrichts außerhalb des Klassenverbands, die das Schulgesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in den einzelnen Schulformen vorsieht (z. B. Kurse mit Fachleistungsdifferenzierung oder mit Neigungsdifferenzierung).
Zu Absatz 4
Nur in besonderen, von der Schulaufsichtsbehörde zu begründenden Fällen (§ 39 Absatz 1
VwVfG NRW), kann von der Wahl der Eltern abgewichen werden. Das gilt nicht nur dann,
wenn die Eltern für ihr Kind die allgemeine Schule gewählt, sondern aufgrund des Satzes 1
auch, wenn sie sich für die Förderschule als Ort der sonderpädagogischen Förderung entschieden haben.
Die nach Satz 2 zulässigen Gründe umfassen Hindernisse im Verantwortungsbereich des
Landes oder des Schulträgers. Zur aktuellen Rechtslage siehe die bisherigen § 20 Absätze 7
und 8 sowie § 19 Absatz 2 Satz 4 und hierzu die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1997 (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 20 Absatz 5). Die dort
genannten Grundsätze kehren in den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums zu § 37 Absatz 1 AO-SF (BASS 13-41 Nr. 2.2) wieder.
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Die Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde, den Eltern Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben, wenn der Förderort abweichend von deren Wahl bestimmt werden soll, geht über die
Anforderungen des § 28 Absatz 1 VwVfG hinaus. Dieser räumt den Eltern lediglich das
Recht ein, zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen angehört zu werden, also zu
dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und nicht zu der beabsichtigten Entscheidung
als solcher. In diesem Fall muss die Schulaufsichtsbehörde den Eltern genau mitteilen, was
sie beabsichtigt.
Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über weitere Beratungsangebote, zum Beispiel der Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit Behinderungen oder weiterer Fachverbände. Sie weist die Eltern darauf hin, dass sie sich von Personen ihres Vertrauens beraten
lassen können und dass sie sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können. Die Entscheidung darüber, wen die Eltern zur Beratung hinzuziehen, liegt allein bei ihnen. Eine Kostenübernahme durch das Land ist nicht vorgesehen.
Zu Absatz 5
Die Zustimmung des Schulträgers zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens wird neu gefasst. Nach dem Wortlaut des noch geltenden Rechts (§ 20 Absätze 7 und 8) kann die
Schulaufsichtsbehörde schon dann von der Einrichtung Gemeinsamen Unterrichts und Integrativer Lerngruppen absehen, wenn eine Schule dafür personell und sächlich nicht ausgestattet ist, und der Schulträger kann mit dieser Begründung die Zustimmung zu den Plänen
der Schulaufsichtsbehörde für ein solches Angebot verweigern.
Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1997 entschieden, dass
der Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her
Möglichen dann nicht gelte, wenn ein Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könne (Beschluss vom
8. Oktober 1997, BVerfGE 96, 288). Darüber entscheide das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall, bei der Art und Schwere der jeweiligen Behinderung ebenso zu berücksichtigen seien wie Vor- und Nachteile einerseits einer integrativen Erziehung und Unterrichtung an einer Regelschule und andererseits einer Beschulung in einer Sonder- oder Förderschule (a.a.O. S. 307). Prüfungsmaßstab für das Gericht war das Benachteiligungsverbot in
Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG.
Die Vorstellungen der Eltern und der Kinder und Jugendlichen darüber, wie deren schulische
Erziehung und Unterrichtung gestaltet und an welcher Schule sie begonnen oder fortgesetzt
werden sollten, hätten allerdings im Hinblick auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG und des Artikel 2 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich großes
Gewicht. Entschieden sich die Eltern für eine Beschulung gemeinsam mit nichtbehinderten
Schülern, dürfe sich die Schulbehörde darüber nicht einfach mit der nicht näher fundierten
Begründung hinwegsetzen, die Überweisung an eine Sonderschule und die Unterrichtung
dort seien in Wahrheit besser geeignet, dem wohlverstandenen Interesse des behinderten
Kindes zu dienen. Erforderlich seien vielmehr eine eingehende Prüfung des Elternwunsches
und eine Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan (a.a.O. S. 308).
Entscheidungen in diesem Zusammenhang müssten substantiiert begründet werden, also
bei einem am einer integrativen Beschulung interessierten behinderten Kind oder Jugendlichen erkennen lassen, auf welchen Erwägungen der Schulbehörde dessen Überweisung an
die Sonderschule im Einzelnen beruhe. Dabei seien die Gesichtspunkte darzulegen, deren
Beachtung Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG verlange.
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Anzugeben seien danach je nach Lage des Falles Art und Schwere der Behinderung und die
Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen ließen, dass Erziehung und Unterrichtung des Behinderten am besten in einer Sonderschule gewährleistet
erschienen. Gegebenenfalls seien auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht
überwunden werden könnten. Im einen wie im anderen Fall setze eine ausreichende Begründung der Entscheidung zugunsten einer Sonder- oder Förderschulunterrichtung schließlich ein Eingehen auf entgegengesetzte Erziehungswünsche des Behinderten und seiner
Erziehungsberechtigten voraus. Sie seien in Beziehung zu setzen zu den Erwägungen der
Schulbehörde und mit deren Vorstellungen in einer Weise abzuwägen, die die staatliche
Maßnahme nachvollziehbar und damit auch gerichtlich überprüfbar mache (a.a.O. S. 310).
An diese höchstrichterliche Rechtsprechung sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die
Schulfinanzierung das Land und die Schulträger seitdem gebunden, also nicht erst seit Inkrafttreten der VN-BRK. Sie hat zu einer Umkehr der Beweislast geführt, wenn Gemeinsames Lernen nicht eingerichtet werden soll. Fehlt es an den personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür, ist darzulegen, warum sie nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können, obwohl im Übrigen den Belangen einer integrativen Unterrichtung ausreichend
Rechnung getragen worden ist. Diese Grundsätze kehren in den 2010 erlassenen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums zu § 37 Absatz 1 AO-SF (BASS 13-41 Nr. 2.2) wieder.
Zu Absatz 6
Schwerpunktschulen sind Schulen, die insbesondere den personellen und sächlichen Anforderungen gerecht werden sollen, die für eine qualitativ hochwertige Wahrnehmung des schulischen Bildungsauftrags in allgemeinen Schulen bei Schülerinnen und Schülern mit komplexen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen notwendig sind. Mittelfristig ist es Ziel,
dass möglichst alle allgemeinen Schulen in die Lage versetzt werden, die im Verhältnis relativ große Zahl von Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsstörungen zu unterrichten. So kann sich eine „Kultur des Behaltens“ entwickeln, da die entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe in der Regel erst im Laufe des Schulbesuchs festgestellt werden.
Für die zahlenmäßig kleinere Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen können die personellen und sächlichen Voraussetzungen nicht an allen allgemeinen Schulen sofort geschaffen werden. Zudem kann eine Bündelung auch aus pädagogischen Gründen sinnvoll sein.
Unter diesem Gesichtspunkt sind Schwerpunktschulen allgemeine Schulen, die über den
Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen, der mittelfristig für alle Schulen Auftrag werden soll, hinausgehende Aufgaben wahrnehmen. Allerdings geht es auch hier darum, ein
möglichst umfangreiches wohnortnahes Angebot schrittweise auszubauen. Insofern kommt
den ersten Schwerpunktschulen, denen weitere folgen sollen, eine Vorreiterrolle zu.
Die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung, die mittel- und langfristig an jeder allgemeinen Schule eingerichtet werden sollen, gehören zu jeder
Schwerpunktschule. Sie bedürfen in der Regel keiner besonderen sächlichen Vorkehrungen.
Die Eigenschaft einer Schwerpunktschule erwirbt eine allgemeine Schule erst dadurch, dass
sie darüber hinaus weitere Förderschwerpunkte anbietet. Dies folgt dem Prinzip „Inklusion ist
unteilbar.“ (Beschluss des Landtags vom 1. Dezember 2010 (LT-Drs. 15/680).
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Die Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde gewährleistet, dass die für eine Schwerpunktschule erforderlichen personellen Voraussetzungen erfüllt werden.
Über die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens im Einzelfall entscheidet die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers nach § 20 Absatz 5. Siehe im Übrigen die
Begründung zu § 20 Absatz 5.
Kosten, die aufgrund des § 92 Absatz 1 Satz 2 keine Schulkosten sind, gehören nicht zu den
sächlichen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift.
Eine Förderschule kann Schwerpunktschule werden, wenn der Träger sie in eine allgemeine
Schule umwandelt. Dies ist eine Änderung der Schule im Sinne von § 81 Absatz 2. Sie setzt
die Schulträgereigenschaft nach § 78 voraus.
Eine Schwerpunktschule wird in der Regel Klasse um Klasse aufgebaut werden.
Die Profilierung der Schwerpunktschule als Ort sonderpädagogischer Förderung führt zu
einer Bündelung sonderpädagogischer Expertise im Kollegium dieser Schule. Insofern können Schwerpunktschulen – insbesondere dann, wenn es für Förderschulen (bzw. ehemalige
Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung) aufgrund des Elternwillens in der
Region keinen Bedarf mehr geben sollte – eine unterstützende, koordinierende Funktion
auch für andere allgemeine Schulen in der Region auf dem Weg zur inklusiven Schule übernehmen. Somit können positive Ansätze der Kompetenzzentren, die eine Kooperation zwischen Schulen sowie mit außerschulischen Partnern zur Sicherung der Qualität sonderpädagogischer Förderung betreffen, fortgeführt werden (siehe auch Begründung zu Absatz 7).
Zu Absatz 7
Unverändert bleibt, dass der Schulträger Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen kann. Solche Schulen können nach Maßgabe des § 83 Absatz 6 an Teilstandorten geführt werden.
Die Vorschriften über Kompetenzzentren werden aufgehoben. Darin hatte es der Landtag im
2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) Schulträgern ermöglicht, Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung auszubauen.
Aufgrund der Komplexität des Systems der sonderpädagogischen Förderung in NordrheinWestfalen hatte die Landesregierung im Jahr 2007 entschieden, zunächst einen Schulversuch mit Kompetenzzentren einzurichten. Dieser begann im Schuljahr 2008/2009. Er umfasst in drei Ausbaustufen mittlerweile 50 Pilotregionen unterschiedlicher Größe.
Ziel des Schulversuches war, innerhalb des Einzugsbereichs des Kompetenzzentrums ein
Gesamtkonzept für sonderpädagogische Förderung zu entwickeln. Es soll strukturelle und
organisatorische Maßnahmen aufzeigen und die Basis für flexible und effektive Zusammenarbeit zwischen den Kompetenzzentren, den Netzwerkschulen der verschiedenen Schulformen, der Schulaufsicht, den Schulträgern und den außerschulischen Institutionen bilden.
Der Schulversuch sowie das hierzu vorliegende wissenschaftliche Gutachten von Prof. Dr.
Rolf Werning haben wertvolle Hinweise gegeben, dass es durch neue Formen der Gestaltungsspielräume – wie eine veränderte Lehrerstellenzuweisung oder eine Zusammenführung
der Förderung bei Lern- und Entwicklungsstörungen – für die allgemeine Schule leichter ist,
eine „Kultur des Behaltens“ zu entwickeln und zu pflegen. Es zeigte sich jedoch auch, dass
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für eine umfassende Entwicklung eines inklusiven Schulsystems eine Anbindung der Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung an eine Förderschule im Regelfall nicht zielführend
ist, da der Ort der sonderpädagogischen Förderung in einem inklusiven Bildungsangebot die
allgemeine Schule ist. Zur inhaltlichen und schulfachlichen Weiterentwicklung auf dem Weg
zu einem inklusiven Schulsystem wird die kontinuierliche und verlässliche Einbindung sonderpädagogischer Expertise in der allgemeinen Schule von Bedeutung sein.
Die Kompetenzzentren im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen haben insoweit
während des Schulversuchs eine wichtige „Türöffner-Funktion“ unter anderem durch niedrigschwellige Kooperationsstrukturen und systematische Vernetzungsformen auch mit außerschulischen Partnern entwickelt. Zudem sind in vielen Pilotregionen abgestimmte Standards zur Ermittlung von Lernausgangslagen entwickelt und entsprechende Verfahren eingesetzt worden, mit denen eine erfolgreiche Förderung in der Schuleingangsphase unterstützt wird.
Diese positiven Ergebnisse gilt es in geeigneter Form in ein inklusives Schulsystem zu übertragen. Da die Kooperation von Schulen untereinander sowie mit der Jugendhilfe und weiteren Partnern nach geltendem Recht nicht nur möglich, sondern ausdrücklich Auftrag ist, bedarf es dazu keiner weiteren gesetzlicher Regelungen, wird aber für die Schwerpunktschulen
in Absatz 6 klargestellt.
Grundlegend für den Schulversuch „Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung“
war, dass in den Pilotregionen die Förderung auf der Basis eines Stellenbudgets für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen erprobt wurde. Das Stellenbudget war unabhängig von der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit förmlich festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf. Damit verbunden waren die Aufhebung des sogenannten RessourcenEtikettierungs-Dilemmas und die präventive sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern auch ohne förmliche Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Für das Schuljahr 2014/2015 ist landesweit die Einführung solcher Stellenbudgets im
Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen geplant.
Damit wird ein grundlegendes strukturelles und von den bisherigen Rechtsnormen (Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz) abweichendes Prinzip, das nur in einem
Schulversuch erprobt werden konnte und die Grundlage für eine präventive Förderung bot,
nunmehr in die Fläche übertragen.
Die früheren Kompetenzzentren werden als Förderschulen weitergeführt. Sie können mit
anderen Schulen und außerschulischen Partnern kooperieren und somit weiterhin eine wichtige Unterstützungsfunktion für andere Schulen und Institutionen wahrnehmen. Im Übrigen
können die nach Absatz 6 vorgesehenen Schwerpunktschulen positive Ansätze aus dem
Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische
Förderung gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW“ übernehmen (siehe hierzu die Begründung zu Absatz 6 am Ende).
Eine Förderschule, die an dem Schulversuch „Kompetenzzentren“ teilgenommen hat, muss
wie jede andere Schule die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb erfüllen und
daher die gesetzliche Mindestgröße für die Fortführung einer Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt erreichen. Da es eines der Ziele des Schulversuchs ist, möglichst viele Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen und nicht im Kompetenzzentrum selbst zu unterrichten, erreichen eine Reihe dieser Schulen die Mindestgröße nicht
mehr. In die Rechtsverordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen
für Kranke sollen daher Übergangsvorschriften aufgenommen werden, die diese Entwicklung
berücksichtigen.
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Zu den Übergangsvorschriften siehe Artikel 2 Absatz 2.
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 37)
Zur Aufhebung des bisherigen Absatzes 3
Bei den Förderschwerpunkten Sprache, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung dauert nach geltendem Recht die Schulpflicht zum Besuch
der Förderschulen in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I elf Jahre, in den Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung zehn Jahre. Beim Besuch
einer allgemeinen Schule im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts dauert für alle Förderschwerpunkte die Schulpflicht zehn Jahre.
In einem inklusiven Schulsystem sind unterschiedliche gesetzliche Vorgaben für die Dauer
der Schulpflicht nicht gerechtfertigt, die allein auf den Ort der sonderpädagogischen Förderung abstellen (allgemeine Schule oder Förderschule). Deshalb wird mit der Aufhebung des
Absatzes 3 für alle Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung die Schulpflicht einheitlich festgesetzt. Sie richtet sich nach Absatz 1.
Die einheitliche Dauer der Schulpflicht für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung bedeutet allerdings nicht, das Recht auf schulische Bildung der Schülerinnen und Schüler mit bisher elfjähriger Vollzeitschulpflicht zu verkürzen:
Der individuelle Förderplan (§ 19 Absatz 6 AO-SF) kann von vornherein oder im Verlauf der
ersten Schuljahre vorsehen, dass ein Kind drei Jahre in der Schuleingangsphase der allgemeinen Schule unterrichtet werden soll; in diesem Fall wird der Besuch im dritten Jahr nicht
auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über den
Bildungsgang in der Grundschule – AO-GS, BASS 13-11 Nr. 1.1). Für die zieldifferente Förderung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung bleibt es unabhängig von der Dauer der
Schulpflicht dabei, dass der Bildungsgang bis zum Ende der Oberstufe auf elf Jahre angelegt
ist (siehe § 2 Absatz 4 Satz 1 AO-SF).
Von der Dauer der Schulpflicht unberührt bleibt die individuelle Verweildauer in der Sekundarstufe I. Hier gilt § 2 APO-S I für die zielgleich geförderten Schülerinnen und Schüler: Die
Regeldauer der Ausbildung kann um zwei Jahre, in Ausnahmefällen um drei Jahre verlängert
werden. Im Förderschwerpunkt Lernen kann eine Schülerin oder ein Schüler den zehnjährigen Bildungsgang um bis zu zwei Jahre überschreiten, wenn dies zum Erwerb eines dem
Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses führen kann (§ 29 Absatz 7 AO-SF). Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung sind unter bestimmten Voraussetzungen
über die Schulpflicht hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum Besuch einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung berechtigt (bisheriger § 19 Absatz 4).
Zum neuen Absatz 3
Der Text wird redaktionell angepasst. Außerdem wird klargestellt, dass es hier um die Erfüllung der Schulpflicht und nicht um die Frage der Unterbringung im Rahmen des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geht.
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Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 40)
Zu Absatz 1
Diese Änderungen stehen in keinem Zusammenhang mit der inklusiven Bildung. Sie sind
erforderlich, um das Schulgesetz an die Einführung des Bundesfreiwilligendienstes anzupassen.
Zu Nr. 2
Schülerinnen und Schüler, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, können seit dem
1. Juli 2011 einen Freiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
ableisten. Der Bundesfreiwilligendienst ist an die Stelle des Zivildienstes getreten, der zusammen mit der Wehrpflicht zum 30. Juni 2011 ausgesetzt worden ist. Die Ableistung des
Freiwilligendienstes und die Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II schließen einander aus. Die Regelungen im Schulgesetz zum Ruhen der Schulpflicht während des
Grundwehrdienstes und des Zivildienstes bleiben erhalten, da diese Dienste lediglich ausgesetzt und nicht abgeschafft worden sind.
Zu Nr. 3
Bei der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nach den Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstgesetzes ist die Prüfung nicht mehr erforderlich, ob der
Träger der Einrichtung hinreichenden Unterricht erteilt.
Zu Nr. 4
Öffentlich-rechtliche Ausbildungen wie beispielsweise der Vorbereitungsdienst für Beamtinnen und Beamte werden nach den dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen abgeleistet.
Eine Prüfung, ob der Dienstherr einen hinreichenden Unterricht erteilt, ist damit entbehrlich.
Zu Absatz 2
Der Text wird redaktionell angepasst.
Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 46)
Der neue Absatz 4 erlaubt es, die Aufnahmekapazität an einer allgemeinen Schule herabzusetzen, wenn dort Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gemeinsam unterrichtet werden.
Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schüler entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der
Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang (§ 46 Absatz 1). Das hierbei auszuübende Ermessen
ist begrenzt durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes. Dies sind namentlich die Vorgaben über die Aufnahmevoraussetzungen sowie die Auswahlkriterien bei einem
Anmeldeüberhang in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die Vorgaben über die
Klassenbildung in der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz und die Entscheidung der
Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf nach § 19.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die
verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung und der
Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen, den Anspruch auf Zugang
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Drucksache 16/2432
zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen einschließen und dabei
insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen (Beschlüsse
vom 8. August 1994 (Az.: 19 B 1459/94), vom 1. Oktober 1997 (Az.: 19 A 6455/96) und vom
18. Dezember 2000 (Az.: 19 B 1306/00).
Die Aufnahme in eine Schule kann unter anderem abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Absatz 2). Vorher ist die Schulleitung verpflichtet, die in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgesetzten Klassengrößen nach
oben auszuschöpfen. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass an einer Gesamtschule mit
vier Parallelklassen pro Jahrgang insgesamt 120 Schülerinnen und Schüler in die Eingangsklassen aufzunehmen sind.
Ist aber an einer Schule Gemeinsames Lernen eingerichtet, sind solche Schülerzahlen in
Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gemeinsam unterrichtet werden, aus pädagogischen Gründen nicht vertretbar.
Der neue Absatz 4 lässt es deshalb zu, auch bei Anmeldeüberhängen nicht alle Klassen bis
zur Obergrenze der Bandbreite bilden zu müssen. Innerhalb einer Schule können die Größen von Parallelklassen entsprechend den Festlegungen der Schulleitung variieren.
Bedingungen hierfür sind die Einrichtung eines Angebots des Gemeinsamen Lernens, die
Aufnahme von rechnerisch mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro Parallelklasse und die Einhaltung des jeweiligen Klassenfrequenzrichtwertes nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
Schulgesetz im Durchschnitt aller Parallelklassen.
In dem genannten Beispiel bedeutet dies, dass die Schule die Zahl der aufzunehmenden
Schülerinnen und Schüler auf 112 begrenzen darf, falls sie mindestens acht Schülerinnen
und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufnimmt. Die
Schule kann in diesem Fall zum Beispiel zwei Eingangsklassen mit je 30 Schülerinnen und
Schülern sowie zwei Eingangsklassen mit je 26 Schülerinnen und Schülern bilden, in denen
Gemeinsames Lernen stattfindet. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
im Rahmen des so genannten „Schulkonsens NRW“ vereinbart worden ist, die Klassenfrequenzrichtwerte der Gesamtschulen, Sekundarschulen, Realschulen und Gymnasien
schrittweise abzusenken, wodurch eine weitere Absenkung der Größe von Klassen mit Gemeinsamem Lernen ermöglicht würde.
Zu Artikel 1 Nr. 9 und Nr. 10 (§ 65 und § 76)
Die Vorschriften werden an den neu gefassten § 20 Absatz 2 angepasst. Schulkonferenzen
können dem Schulträger das Gemeinsame Lernen an einer Schule vorschlagen und damit
selbst initiativ werden (§ 65 Absatz 2 Nr. 8). Bereitet die Schulaufsichtsbehörde in der Zusammenarbeit mit dem Schulträger ein solches Angebot an einer Schule vor, wird die Schule
dazu angehört (§ 76 Nummer 8). Innerhalb der Schule ist die Schulkonferenz zuständig (§ 65
Absatz 2 Nr. 22). Deren Stellungnahme ist für die Schulleiterin oder den Schulleiter verbindlich. Die Schulkonferenz einer allgemeinen Schule kann allerdings weder erzwingen noch im
Sinne eines Vetos verhindern, dass die Schule Ort der sonderpädagogischen Förderung wird
(vgl. 37.11 VVzAO-SF, BASS 13-41 Nr. 2.2).
Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 77)
Redaktionelle Anpassung.
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Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 80)
Zu Absatz 1
Zum Attribut „inklusiv“ siehe die Begründung zu § 2 Absatz 5. Alle Gemeinden und Kreise mit
Schulträgeraufgaben nach § 78 sind verpflichtet, schrittweise ein inklusives Bildungsangebot
bereit zu stellen, das bedarfsgerecht auch zu den im Schulgesetz vorgesehenen Abschlüssen führt. Hierbei sind sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Dies gilt umso mehr,
als die Zahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler im Verhältnis zur Gesamtzahl der
Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen relativ gering ist.
Die genannten Verpflichtungen folgen schon heute aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1997 (BVerfGE 96, 288). Damit korrespondiert das Recht der
Eltern auf ein solches Angebot; siehe im Einzelnen die Begründung zu § 20. Hierzu gehört
es, dass die Schulaufsichtsbehörde eine Schülerin oder einen Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung der allgemeinen Schule außerhalb des Wohnorts zuweisen
kann (§ 46 Absatz 7 Satz 1). Die in den Verordnungen zu § 52 vorgesehenen Regelungen
zum Nachteilsausgleich bleiben hiervon unberührt.
Zu den Absätzen 2 und 5
Diese Absätze bestimmen die Maßstäbe, nach denen Schulen und Schulstandorte zu planen
sind. In einem inklusiven Schulsystem gehört dazu, allgemeine Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens sowie Schwerpunktschulen vorzusehen. Auch dies folgt bereits aus
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 84)
Die Verweisung wird redaktionell angepasst.
Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 132)
Zu Absatz 1
Dieser Absatz erlaubt es den öffentlichen Schulträgern in einem Kreis (Gemeinden, Kreis),
gemeinsam ein inklusives Schulangebot einzurichten, das auf Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache insgesamt
verzichtet. In diesem Fall
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müssen sich der Kreis und dessen sämtliche kreisangehörigen Gemeinden über das
ausschließlich inklusive Schulangebot im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen einig sein (Satz 1),
ist ein vollständiges inklusives Schulangebot im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen im Gebiet des Kreises erforderlich (Satz 1),
können Förderschulen auch dann geschlossen werden, wenn für sie noch ein Bedürfnis besteht (Satz 2),
können die Eltern für ihr Kind keine Förderschule wählen (Satz 2).
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Auch kreisfreie Städte können sich für dieses Schulmodell entscheiden (Satz 3). Es erstreckt
sich nicht auf Schulen im Gebiet eines Kreises in der Trägerschaft eines Landschaftsverbands, denn deren Einzugsbereich reicht über das Kreisgebiet hinaus. Soweit in einem Kreis
oder in einer kreisfreien Stadt Förderschulen in freier Trägerschaft eingerichtet sind, bleibt
deren Fortführung von einem Beschluss nach Satz 1 unberührt (Satz 4).
Da die Einrichtung eines vollständig inklusiven Schulangebots im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen mit der Auflösung von Förderschulen einhergeht, bedarf sie aufgrund
des § 81 Absatz 3 der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
Zu Absatz 2
Dieser Absatz erlaubt es, mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall
ein inklusives Schulangebot einzurichten, das von Absatz 1 abweicht. Denkbar sind namentlich folgende Modelle:
Die Schulträger im Gebiet eines Kreises können vereinbaren, alle ihre Förderschulen
mit einem einzelnen Förderschwerpunkt aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen aufzulösen und dafür die Genehmigung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Das gilt auch für kreisfreie Städte.
Auch kreisangehörige Gemeinden als Schulträger können ihre Förderschulen eines
oder mehrerer Förderschwerpunkte aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen insgesamt auflösen und dafür die Genehmigung beantragen.
Die Genehmigung eines solchen Antrags setzt voraus, dass das Vorhaben auf einer abgestimmten Schulentwicklungsplanung im Sinne von § 80 beruht. Kreise können Förderschulen
in ihrer Trägerschaft nur dann auflösen, wenn gewährleistet ist, dass für die Schülerinnen
und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ausreichende
schulische Angebote allgemeiner Schulen im Kreisgebiet in zumutbarer Entfernung vorhanden sind. Außerdem müssen die beteiligten Gebietskörperschaften sich über die Kostentragung einigen. Die Genehmigung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Der Verweis auf § 78 bedeutet, dass ein Schulträger ein inklusives allgemeines Schulangebot nur dann anstelle von Förderschulen einrichten kann, wenn er selbst Schulträger nach
der genannten Vorschrift sein kann. Deshalb dürfen Landschaftsverbände ihre Förderschulen nicht zugunsten eines inklusiven Schulangebots in ihrer Trägerschaft auflösen.
Zu Absatz 3
Schulische Lernorte nach diesem Absatz dienen dem Unterricht für eine Teilgruppe von
Schülerinnen und Schülern im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung,
wenn Schulträger nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf die dort genannten Förderschulen verzichtet haben. Die Einrichtung eines solchen Lernorts setzt somit voraus, dass im Gebiet des
Kreises oder der kreisfreien Stadt zumindest alle bisherigen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung aufgelöst werden.
Die schulischen Lernorte sind Teil einer allgemeinen Schule oder eine Förderschule. Als
Förderschule wird dieser meistens aus einer früheren Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung oder einer Förderschule im Verbund mit diesem
und anderen Förderschwerpunkten hervorgehen.
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Die Schülerschaft besteht aus einer Teilgruppe der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, für die aufgrund außergewöhnlich komplexer Verhaltensschwierigkeiten eine vorübergehende Erfüllung ihrer Schulpflicht außerhalb der bisherigen Kontexte in anderen Lern- und
Arbeitsformen erforderlich ist.
Die Notwendigkeit, für eine kleine Gruppe der genannten Schülerschaft auch in einer inklusiven Region Orte vorzuhalten, in denen sie befristet ihre Schulpflicht erfüllen können, wird
auch im Gutachten von Professor Dr. Klaus Klemm und Professor Dr. Ulf Preuss-Lausitz
„Auf dem Weg zur schulischen Inklusion in Nordrhein-Westfalen“ sowie im Gutachten von
Professor Dr. Rolf Werning über die Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung
betont. Ähnlich wie bei der Schule für Kranke wird es in der Förderschule als Unterstützungszentrum keine feste Schülergruppe geben, sondern eine hohe Fluktuation. Dies setzt
pädagogische Konzepte im Rahmen einer professionellen Vernetzung mit Angeboten beispielsweise von Trägern der Jugendhilfe, der Schulpsychologie und der Arbeitsverwaltung
voraus.
Die Schülerinnen und Schüler bleiben während dieser Zeit Schülerinnen und Schüler ihrer
Stammschule. Eine Kooperation zwischen den beiden Schulen ist unerlässlich. Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Förderschule als Unterstützungszentrum
setzt ein Verfahren nach § 19 Absatz 5 oder 7 voraus.
Ein schulischer Lernort nach diesem Absatz kann auch an Teilstandorten geführt werden.
Zur Aufhebung der bisherigen Absätze 1 bis 6, 8 und 9
Diese Übergangsvorschriften sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Der in der allgemeinen Begründung dargestellte Vorbehalt der progressiven Realisierung
erlaubt es, die in § 19 Absatz 5 Satz 3 getroffene Regelung schrittweise umzusetzen.
Zu Nr. 1:
Der Begriff der Schülerinnen und Schüler umfasst dabei auch Kinder, die zum Schuljahr
2014/2015 zur Einschulung in das erste Schuljahr anstehen. Erfasst werden ebenfalls Kinder, die auf eine weiterführende Schule und Schülerinnen und Schüler, die in eine gymnasiale Oberstufe wechseln. Kinder die bisher eine allgemeine Schule besucht haben und bei denen erstmalig ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Verfahren nach §§ 3 ff. AO-SF festgestellt wurde, können weiterhin eine allgemeine Schule besuchen.
Kinder, die in die pädagogische Frühförderung aufgenommen worden sind, haben noch kein
solches Verfahren durchlaufen (siehe § 20 Abs. 4 AO-SF). Ihr Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird vor der Einschulung in die Klasse 1 festgestellt, und die Schulaufsichtsbehörde schlägt auch in diesem Fall den Eltern gemäß § 19 Absatz 5 Satz 3 eine allgemeine Schule als Förderort vor.
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Zu Nr. 2:
Im Berufskolleg können weiterhin sonderpädagogische Förderklassen eingerichtet werden.
Dies gilt nicht nur für die Zeit bis 2016, sondern auch danach (siehe dazu die Begründung zu
§ 20 Absatz 1).
Zu Absatz 2
Mit dem Ende des Schulversuchs „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für
sonderpädagogische Förderung gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW“ und der Aufhebung der Vorschriften über Kompetenzzentren werden die am Schulversuch beteiligten Förderschulen wieder zu Förderschulen im Sinne von § 20 Absatz 1 Schulgesetz. Aufgrund der
Übergangsvorschrift tritt diese Rechtswirkung nicht schon mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung, sondern erst am 1. August 2014 ein. Positive Ansätze
aus dem Schulversuch, die eine Kooperation zwischen Schulen sowie mit außerschulischen
Partnern zur Sicherung der Qualität sonderpädagogischer Förderung betreffen, können
durch die als Förderschulen fortgeführten ehemaligen Kompetenzzentren oder auch durch
Schwerpunktschulen weiterverfolgt werden (s. Begründung zu § 20 Absatz 6 a. E.).
Zu Absatz 3
Integrative Lerngruppen wurden bisher nach § 20 Absatz 8 eingerichtet. Die bisherigen Integrativen Lerngruppen genießen Bestandsschutz bis zum Ende der Schullaufbahn der
Schülerinnen und Schüler, die dort unterrichtet und erzogen werden. Neue Integrative Lerngruppen können letztmalig zum Schuljahr 2013/2014 gebildet werden. Danach dürfen sie nur
noch auslaufend geführt werden.
Die bisherige Form der Unterstützung, die im ergänzenden Runderlass des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung „Integrative Lerngruppen an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I“ (BASS 13-41 Nr. 3) unter Haushaltsvorbehalt geregelt war, wird neu geregelt.
Zu Artikel 3
Im Rahmen der Inklusion werden vermehrt Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Lehramtsbefähigung an allgemeinen Schulen eingesetzt werden. Durch die Gesetzesänderung werden
ihnen der Zugang zu Leitungsfunktionen an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen
eröffnet und die Übertragung der Ämter im statusrechtlichen Sinne ermöglicht. Der Zugang
zu den Leitungsfunktionen an Gesamtschulen, Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen
ist bereits geregelt.
Zu Artikel 4
Das unmittelbare Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung wird durch die
Übergangsvorschrift des Artikels 2 Absatz 1 ermöglicht.
Der Termin zur Vorlage des Berichts erlaubt es der Landesregierung, mit wissenschaftlicher
Begleitung die Wirkungen der Artikel 1 und 2 fünf Schuljahre lang zu überprüfen. Hierbei wird
es unter anderem darum gehen, wie sich das regionale Schulangebot (allgemeine Schulen
als Orte der sonderpädagogischen Förderung, Schwerpunktschulen, Förderschulen) verändert und in welchem Umfang Schulträger von der Öffnungsklausel gemäß § 132 Absätze 1
bis 3 Schulgesetz NRW Gebrauch machen. Erhoben werden soll auch, in wie vielen Fällen
die Schulaufsicht den Förderort abweichend vom Elternwunsch bestimmt (§ 20 Absatz 4
Schulgesetz NRW) und in wie vielen Fällen auf die Einrichtung Gemeinsamen Lernens ver63
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Drucksache 16/2432
zichtet werden müsste, weil die personellen und sächlichen Voraussetzungen nicht mit vertretbarem Aufwand herstellbar waren (§ 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW). Ferner wird untersucht werden, ob und gegebenenfalls welche finanziellen Auswirkungen für die Kommunen
als Schulträger im Zusammenhang mit der Veränderung des regionalen Schulangebots
durch dieses Gesetz entstanden sind. Die Kommunalen Spitzenverbände sind an der Erstellung des Berichts zu beteiligen.
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