Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
113726.pdf
Größe
432 kB
Erstellt
30.04.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0095/WP16
öffentlich
30.04.2013
B03/20
Betreff: Beteiligung Dritter an Infrastrukturkosten
(Folgekostenverträge)
hier: Ratsantrag der SPD Fraktion vom 13.11.2012 (Nr. 262/16)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
16.05.2013
PLA
Kenntnisnahme
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zum Ratsantrag der SPD Fraktion
vom 13.11.2012 zur Beteiligung Dritter an Infrastrukturkosten über den bisherigen Rahmen hinaus
zustimmend zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt, die Verwaltung zu beauftragen, im
Einzelfall die Möglichkeit einer entsprechenden Beteiligung zu prüfen.
Vorlage B 03/0095/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Ratsantrag der SPD Fraktion vom 13.11.2012 (Nr. 262/16)
Zum o. g. Ratsantrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 Baugesetzbuch (BauGB) können Gegenstand eines städtebaulichen
Vertrages auch die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen sein, die der Gemeinde für
städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des
geplanten Vorhabens sind. So werden zzt. in Einzelfällen dem Investor z. B. die Kosten für die Anlage
von notwendigen Kinderspielplätzen auferlegt.
Die vorgenannte Rechtsnorm ermöglicht allerdings auch die Abwälzung von weiteren kommunalen
Folgekosten für Infrastrukturmaßnahmen wie insbesondere Kindertageseinrichtungen und Schulen
auf bauwillige Dritte, sofern nach Bundes- oder Landesrecht keine Beiträge erhoben werden können.
Von dieser Möglichkeit wird zzt. kein Gebrauch gemacht.
Wie bei jedem anderen städtebaulichen Vertrag sind auch bei Folgekostenverträgen neben dem
Erfordernis der Schriftform auch das Gebot der Angemessenheit, das Koppelungsverbot und der
Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs muss die
aus Anlass eines bestimmten Vorhabens vereinbarte Übernahme von Folgekosten in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert des Vorhabens stehen. Sie darf nicht unzumutbar sein. Darüber
hinaus ist die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzulässig, wenn er
auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Folgekostenverträge können in der Regel
daher nur dann abgeschlossen werden, wenn zur Realisierung des Bauvorhabens die Aufstellung
oder Änderung eines Bebauungsplanes oder der Erlass einer anderen städtebaulichen Satzung
erforderlich ist. Gleichgelagerte Fälle müssen auch gleich behandelt werden.
Die Abwälzung dieser Kosten darf jedoch nicht einer Planwertabschöpfung gleichkommen, da diese
rechtlich unzulässig ist.
Unverzichtbar
für
die
Übernahme
von
Kosten
für
Infrastrukturmaßnahmen
wie
Kinder-
tageseinrichtungen und Schulen durch Dritte ist die konkrete Ermittlung/Berechnung des öffentlichen
Bedarfs, die hinreichend sichere Zuordnung dieses Bedarfs und seine zeitliche Nähe zum Vorhaben.
Der Beschluss des Rates, ob und welche Folgekosten umgelegt werden, muss transparent,
nachvollziehbar und kontrollierbar sein. Hieraus folgt, dass einerseits die vorhandenen Kapazitäten im
Umfeld des Vorhabens nicht ausreichend oder erschöpft sein müssen, andererseits jedoch freie
Kapazitäten in zumutbarer Entfernung zu berücksichtigen sind. Die Deckung eines Nachholbedarfs ist
ebenso unzulässig wie das Bilden eines finanziellen Polsters. Es können nur Herstellungskosten
umgelegt werden, keine Betriebskosten.
Vorlage B 03/0095/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
Seite: 2/3
In
Bezug
auf
die
in
der
Regel
sehr
kostenträchtigen
Infrastruktureinrichtungen
wie
Kindertageseinrichtungen und Schulen ist an dieser Stelle Folgendes zu sagen:
Durch den Fachbereich Kinder, Jugend und Schule (FB 45) werden die Bedarfe für diese
Einrichtungen im Rahmen einer jährlichen Kindertagesstättenentwicklungsplanung sowie der
Schulentwicklungsplanung (mindestens alle 5 Jahre, darüber hinaus anlassbezogen) ständig und
auch kleinräumig analysiert und in entsprechende Maßnahmeplanungen umgesetzt.
Dabei wirken sich die demografische Entwicklung einerseits, aber auch neue gesetzliche Regelungen
andererseits in diesen Bereichen durchaus unterschiedlich aus.
Während z. B. im Bereich der Kindertageseinrichtungen durch einen zum 01. 08. 2013 wirksam
werdenden Rechtsanspruch für unterdreijährige Kinder stadtweit eine Unterversorgung entsteht und
neue Betreuungsplätze und Einrichtungen geschaffen werden müssen, bewirkt der demografische
Wandel im Schulbereich eher, dass vorhandene Kapazitäten abgebaut und Schulen geschlossen
werden müssen.
Da die notwendige Ausweitung des Platzangebots im KiTa-Bereich derzeit unter großen finanziellen
Anstrengungen intensiv vorangetrieben wird und neue Plätze und Einrichtungen – auch unabhängig
von kleinräumigen Bedarfslagen - überall dort realisiert werden, wo dies praktisch umsetzbar ist
(Verfügbarkeit von Grundstücken, Ausbaufähigkeit vorhandener Einrichtungen etc.) kann nicht
generell festgestellt werden, dass durch eine neue Baumaßnahme in deren unmittelbarem Umfeld
zusätzlicher Bedarf entsteht.
Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall – ggf. im Zusammenwirken mit dem FB 45 - zu prüfen,
ob die oben geschilderten Voraussetzungen für den Abschluss eines Folgekostenvertrages erfüllt
sind.
Dabei muss insbesondere der unmittelbare und kausale Zusammenhang zwischen einer geplanten
Baumaßnahme und einem ggf. entstehenden Bedarf für KiTa oder Schule nachweisbar sein.
In den Fällen, in denen dieser Zusammenhang bejaht werden kann, liegt der Abschluss eines
Folgekostenvertrages zweifelsohne im städtischen Interesse.
Anlage/n:
Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 13.11.2012 (Nr. 262/16)
Vorlage B 03/0095/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
Seite: 3/3