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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
113729.pdf
Größe
8,9 MB
Erstellt
25.04.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:09

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0884/WP16 öffentlich 35001-2013 25.04.2013 Dez. III / FB 61/20 I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) hier: Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB Änderungs- und Offenlagebeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 22.05.2013 20.06.2013 B5 PLA Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 7 BauGB die Änderung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 7 BauGB die Änderung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - in der vorgelegten Fassung. Vorlage FB 61/0884/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen: keine investive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Gesamt- Gesamt- Auswirkungen 20xx Ansatz 20xx 20xx ff. Ansatz 20xx ff. bedarf (alt) bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben / keine Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden ausreichende Deckung vorhanden -Verschlechterung konsumtive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Folgekosten Folgekosten Auswirkungen 20xx Ansatz 20xx 20xx ff. Ansatz 20xx ff. (alt) (neu) Ertrag 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal/Sachaufwand + Verbesserung / -Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben / keine Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden ausreichende Deckung vorhanden Vorlage FB 61/0884/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 2/5 Erläuterungen: 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens Der Bebauungsplan Nr. 915 – Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) – ist seit dem 18.03.2010 rechtskräftig. Im Rahmen der Konkretisierung und Umsetzung der Planung für einzelne Bauvorhaben stellte sich heraus, dass die bisherigen Festsetzungen in manchen Punkten zu starr sind. In einigen Fällen führen ermöglichen die Festsetzungen nicht im gewünschten Maß die Realisierung des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Masterplans Campus Melaten. Letzteres gilt insbesondere für die in den Clustern festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ), die nicht der baulichen Dichte des Masterplans entspricht. Daher wurde ein Änderungsverfahren zur Anpassung der betroffenen Einzelaspekte eingeleitet. Die Programmberatung fand in der Sitzung des Planungsausschusses 17.01.2013 und in der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg am 23.01.2013 statt. Beide Gremien haben sich einstimmig für die Durchführung eines Änderungsverfahrens ausgesprochen. 2. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)BauGB Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 25.02.2013 bis 08.03.2013 stattgefunden. Es waren ca. 10 Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin erschienen. Die meisten Anwesenden wollten sich ausschließlich informieren über die geplanten Änderungen. Es wurden einige Rückfragen zur vorgestellten Planung gestellt, es wurden aber keine abwägungsrelevanten Anregungen vorgebracht. Es ging lediglich eine schriftliche Eingabe ein: Die Campus GmbH hat im Zuge des Änderungsverfahrens die bisherigen Festsetzungen sehr eingehend geprüft und mit den Erfahrungen aus den aktuellen Ausschreibungsverfahren sowie Gesprächen mit Investoren abgeglichen. Daraus ergeben sich einige Anregungen zu Veränderungen von Details der Schriftlichen Festsetzungen. Beispielsweise wird gewünscht, dass das geplante Hotel nicht zwingend in einem der Solitäre im Park untergebracht werden soll, sondern dass es auch an anderen Standorten untergebracht werden wie etwa dem geplanten Hochhaus im Norden des Plangebiets. Teilweise geht es aber auch nur um kleinere „redaktionelle“ Änderungen, das heißt, einige Formulierungen wurden geringfügig verändert. In der allgemeinen Beschreibung der Art der baulichen Nutzung wurde beispielsweise das Wort „nachweislich“ im Passus „Zusammenarbeit mit der Hochschule gestrichen. Die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung, die schriftliche Eingabe der Campus GmbH sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt. Die Verwaltung schlägt vor, den Anregungen der Campus GmbH zu folgen, da diese zum einen zu einer höheren Flexibilität des Bebauungsplanes führen, zum anderen auch teilweise klarstellenden Charakter haben. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die städtebaulichen Grundzüge der Planung. Vorlage FB 61/0884/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 3/5 3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB Parallel wurden zwei Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Anregungen zur Planung wurden nicht abgegeben. 4. Gestaltung der Stichstraßen Das Konzept für den Ausbau der Öffentlichen Verkehrsflächen sieht eine sehr hochwertige Gestaltung vor. Der größte Teil der Straßen ist bereits hergestellt. Der Boulevard wird bis Herbst endausgebaut, in den Stichstraßen werden bis dahin die Nebenanlagen ebenfalls fertig gestellt. Lediglich deren Fahrbahnen werden zunächst nur als Baustraßen hergestellt, da für künftige Bautätigkeiten mit Sicherheit noch Anschlüsse aus der Straße auf die Grundstücke zu verlegen sind. Die Idee, die gesamten Straßenflächen im Gebiet gestalterisch sehr hochwertig anzulegen, hat sich in der Umsetzung als nur eingeschränkt praktikabel herausgestellt. Die Anforderungen bezüglich Anlieferung u.ä. in den Clustern, die häufig auch Schwerlastverkehr und Sondertransporte umfassen, stehen im Widerspruch dazu. Die Stichstraßen haben eine einseitige offene Rigole, die neben technischen auch gestalterische Gründe hat. Diese muss nun alleine im 1. Bauabschnitt des Logistikclusters an drei Stellen überquert werden. Die dafür erforderlichen Bauwerke führen dazu, dass nur noch auf wenigen Metern an der Einmündung zum Boulevard eine offene Gestaltung erhalten bleiben kann. Das auf der gegenüber liegenden Straßenseite geplante Center for Wind Power Drive wird mit einem überbreiten Tor versehen werden müssen, so dass auf einer größeren Länge die in der Straße geplanten Bäume (und Stellplätze) entfallen müssen. Zu der Thematik wurden intensive Abstimmungen durchgeführt, bei denen versucht wurde, ein Mindestmaß an gestalterischer Qualität zu erhalten. Dies führte jedoch nicht zum Erfolg. Da es für ein Funktionieren des Campus nicht zielführend ist, wenn Gestaltung in diesem Fall über Funktionalität gestellt wird, schlägt die Verwaltung vor, bei den Stichstraßen auf den gestalterischen Anspruch so weit zu verzichten, wie es die Erschließungsanforderungen der einzelnen Cluster erfordern. Im Gegenzug sollen beim Boulevard, der viel stärker als die Stichstraßen das Erscheinungsbild des Campus prägt, keinerlei Abstriche an der hohen Gestaltqualität gemacht werden. Auf die ursprünglich geplante Festsetzung zur Regulierung der Zufahrten in den Stichstraßen bezüglich Anzahl und Breite soll daher verzichtet werden. 5. Vertragliche Regelungen Die Änderung des Bebauungsplanes erfordert eine Ergänzung des bestehenden Planverwirklichungsvertrages. Zum einen soll das Thema Entwässerung in die Ökologische Baubegleitung aufgenommen werden, zum anderen wird durch die geplante Änderung von bislang Öffentlichen in Private Grünflächen eine Regelung zur Pflege und Unterhaltung der Vorlage FB 61/0884/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 4/5 Flächen nötig, die neben der gestalterischen auch eine ökologische Funktion haben. Dies soll im Erschließungsvertrag zu den Grünflächen geschehen. 6. Änderungs- und Offenlagebeschluss Durch die I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - soll das bestehende Planungsrecht teilweise flexibler gestaltet werden. Darüber hinaus sollen Abweichungen bei der Umsetzung der Planung im Bebauungsplan angepasst werden. Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - den Aufstellungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen. Anlage/n: 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Entwurf des Rechtsplanes 4. Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen 5. Entwurf der Begründung 6. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Vorlage FB 61/0884/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 5/5 I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915 - Seffenter Weg/ Melaten (Hochschulerweiterung) inesweg Septfonta Pariser Ring sw omm Willk Steinbachstraße Forckenbeckstraße Seffenter Weg eg Sommerfeld - Rabe ntalw eg  st ße ra I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915 - Seffenter Weg/ Melaten (Hochschulerweiterung) inesweg Septfonta Pariser Ring sw omm Willk Steinbachstraße Forckenbeckstraße Seffenter Weg eg Sommerfeld - Rabe ntalw eg  st ße ra Schriftliche Festsetzungen zur I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) für den Bereich zwischen Seffenter Weg, Septfontainesweg, Willkommsweg, Rabentalweg, Pariser Ring, Forckenbeckstraße, Otto-Blumenthal-Straße und Steinbachstraße im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg (Fassung vom 06.05.2013) Lage des Plangebietes I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 06.05.2013 Gemäß - § 9 Baugesetzbuch (BauGB) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) und - Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird festgesetzt: 1. Art der baulichen Nutzung Gemäß § 11 (2) BauNVO wird ein Sondergebiet Hochschule und Institute für Forschung und Entwicklung (SO1 - SO6) mit der Zweckbestimmung Unterbringung von Hochschuleinrichtungen und Einrichtungen der Forschung und Entwicklung sowie von Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben im Bereich Forschung und Entwicklung, die mit Hochschulen kooperieren, festgesetzt. 1.1 Innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1 und SO2 sind folgende Nutzungen zulässig: - Forschungs- und Hochschuleinrichtungen - technologie- und forschungsorientierte Dienstleistungsbetriebe - technologie- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe, soweit sie die Entwicklung und Herstellung von Prototypen sowie die Entwicklung und Optimierung von Fertigungstechnologien und -systemen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken betreiben - Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe im Bereich Aus- und Weiterbildung sowie Qualifizierung - Versorgungsanlagen und Technikzentralen, die der Versorgung des Plangebiets dienen Ausnahmsweise sind zulässig: - Dienstwohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem Plangebiet zugeordnet sind 1.2 Innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO3 und SO5 sind folgende Nutzungen zulässig: - Forschungs- und Hochschuleinrichtungen - technologie- und forschungsorientierte Dienstleistungsbetriebe - technologie- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe, soweit sie die Entwicklung und Herstellung von Prototypen sowie die Entwicklung und Optimierung von Fertigungstechnologien und -systemen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken betreiben - Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe im Bereich Aus- und Weiterbildung sowie Qualifizierung - Dienstleistungsbetriebe, die der Versorgung des Plangebiets dienen Ausnahmsweise sind zulässig: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes Veranstaltungs- und Tagungseinrichtungen Dienstwohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem Plangebiet zugeordnet sind Einzelhandelsbetriebe im Erdgeschoss mit einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 800 m2 Schank- und Speisewirtschaften Innerhalb des mit – M – gekennzeichneten Sondergebietes mit der Bezeichnung SO3 sind die ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften bis zu einer Tiefe von 45 m, gemessen ab der bogenförmigen Erschließungsstraße, zulässig. 2 / 10 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - 1.3 Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 06.05.2013 Innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO4 sind folgende Nutzungen zulässig: Forschungs- und Hochschuleinrichtungen Dienstleistungsbetriebe, die der Versorgung des Plangebiets dienen Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe im Bereich Aus- und Weiterbildung sowie Qualifizierung Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke für die Beschäftigten im RWTH Aachen Campus - Versorgungsanlagen, die der Versorgung des Plangebiets dienen und sofern sie in Gebäude integriert sind - Ausnahmsweise sind zulässig: 1.4 Dienstwohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem Plangebiet zugeordnet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes Veranstaltungs- und Tagungseinrichtungen Einzelhandelsbetriebe im Erdgeschoss mit einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 800 m2 Schank- und Speisewirtschaften Innerhalb der überbaubaren Flächen der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO6 sind folgende Nutzungen zulässig: - Hochschuleinrichtungen 1.5 Innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1 - SO6 sind folgende Nutzungen unzulässig: - Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Betriebe, die auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o. ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen, und in denen gleichzeitig Glücksspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden. 2. Maß der baulichen Nutzung Der Nachweis der Einhaltung der festgesetzten, maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) kann im Baugenehmigungsverfahren für die jeweils aneinander angrenzenden Sondergebiete mit den Bezeichnungen SO2 und SO3 gemeinsam erbracht werden. Eine über das gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Maß hinausgehende Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Anlagen kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewiesen und durch die Koordinationsstelle Abwasser der Stadt Aachen geprüft wird, dass durch diese keine nachteiligen Auswirkungen auf die Entwässerung des Plangebietes entstehen. 3. Gebäudehöhe Für den Betrieb des Gebäudes erforderliche technische Dachaufbauten sowie solartechnische Anlagen dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 2 m überschreiten. Für den Betrieb des Gebäudes erforderliche technische Dachaufbauten sind mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abzurücken. 3 / 10 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - 4. Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 06.05.2013 Überbaubare Flächen innerhalb der Sondergebiete mit den Bezeichnungen SO2 und SO3 An den Baulinien ist ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäuden oder Gebäudeteilen unzulässig. Ausnahmsweise ist ein Zurücktreten von Gebäuden und Gebäudeteilen von den mit –A– gekennzeichneten Baulinien auf maximal 30 % der Länge dieser Baulinie und bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig. Darüber hinaus ist ein geringfügiges Vor- oder Zurücktreten untergeordneter Bauteile (z.B. Eingangsbereich) zulässig. 5. Nebenanlagen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Private Transformatorenstationen müssen in Gebäude integriert werden, soweit dies technisch möglich ist. Anderenfalls sind die Transformatorenstationen in ihrem äußeren Erscheinungsbild den zugehörigen Gebäuden anzupassen. 6. Stellplätze und Garagen Ebenerdige Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen sowie den für diesen Zweck festgesetzten Flächen zulässig. Oberirdische Gemeinschaftsparkgaragen zur Abdeckung des Stellplatzbedarfs einer oder zweier benachbarter Bauflächen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen der Sondergebiete mit den Bezeichnungen SO1 und SO2 zulässig. Innerhalb der Sondergebiete mit den Bezeichnungen SO1-3 sind einzelne Garagen unzulässig. Innerhalb der Sondergebiete mit den Bezeichnungen SO4-6 sind ebenerdige Stellplätze, Garagen und Carports auf maximal 30 % der überbaubaren Fläche zulässig. Zwischen Öffentlichen Verkehrsflächen und ebenerdigen Stellplätzen, Garagen und Carports sind Pflanzstreifen mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen gemäß Artenliste A anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Für die Bepflanzung ebenerdiger Stellplatzanlagen können auch Einzelbäume gemäß Artenliste B verwendet werden. Unterirdische Parkgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen der Sondergebiete mit den Bezeichnungen SO1-5 zulässig. 7. Örtliche Bauvorschriften 7.1 Werbeanlagen 7.1.1 Begriffe (1) Hintergrund von Werbeträgern und Einzelbuchstaben Sofern die Hintergrundfläche von Werbeträgern und Einzelbuchstaben nicht der Architektur zuzurechnen ist, sondern vor allem dazu bestimmt ist, die Werbeanlage optisch hervorzuheben oder zu tragen, so darf diese Fläche die höchstzulässige Ansichtsfläche für eine Werbeanlage nicht überschreiten. Dies gilt auch für die farbliche Behandlung von Bauteilen und Bauteilflächen. (2) Schriftzüge Als Schriftzüge gelten Flachtransparente mit Schrift- und/oder Zeichendarstellung, Einzelbuchstaben bzw. Neonschriften sowie deren Hintergrundflächen, sofern sie nach Absatz (1) der Werbeanlage hinzuzurechnen sind und Fassadenbeschriftungen und -bemalungen. 4 / 10 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 06.05.2013 (3) Flachtransparente Flachtransparente sind aus Kunststoff, Plexiglas oder sonstigen Materialien hergestellte Wannen oder Platten zur Aufnahme von werbenden Schriftzeichen oder Symbolen. Aussparungen in den Flachtransparenten in Form von Schriftzeichen oder Symbolen sind aufgebrachten Schriftzeichen gleichzusetzen. (4) Einzelbuchstaben Die Fläche von Einzelbuchstaben errechnet sich aus der Summe der die einzelnen Buchstaben umfahrenden Rechtecke wie im Folgenden beschrieben. Berechnung der Gesamtfläche: Gesamtfläche = a1 x b + a2 x b + a3 x b A B C 7.1.2 Anbringungsort a1 a2 b a3 Werbeanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, auf denen sich die Stätte der Leistung befindet. Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge des Gebäudes eine Werbeanlage zulässig. Oberhalb der Trauflinie bzw. Attika sind Werbeanlagen unzulässig. Außerhalb der mit der Randsignatur –W– umgrenzten Fläche können Werbeanlagen mit Ausrichtung zu den öffentlichen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von maximal 2 m oberhalb der Trauflinie bzw. Attika zugelassen werden, wenn sie aus unbeleuchteten Einzelbuchstaben bestehen. 7.1.3 Beleuchtung Beleuchtete oder selbstleuchtende Werbeanlagen sind nur auf den Gebäudeseiten zulässig, die den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt sind. Innerhalb der mit der Randsignatur –W– umgrenzten Fläche sind beleuchtete oder selbstleuchtende Werbeanlagen mit Ausrichtung nach Westen und Süden unzulässig. Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel- und Blinklichtschaltungen und Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung sind nicht zulässig. Hierzu zählen Gegenlichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Bild- und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe und Lichtintensität wechselt sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht. Für die Werbeanlagen sind nur Lampen mit für Insekten wirkungsarmem Spektrum zulässig. Unzulässig sind angestrahlte Werbeanlagen mit Ausnahme von weißem oder gelblichem Licht. 7.1.4 Größe und Ausladungen Für die Größe und Ausladungen von Werbeanlagen gelten folgende Maßgaben: - Flachtransparente dürfen eine Ansichtsfläche von 10 m2 je Werbeanlage nicht überschreiten - selbstleuchtende und hinterleuchtete Flachtransparente mit Schrift- und / oder Zeichendarstellung bzw. Neonschriften sowie deren Hintergrund und Fassadenbeschriftungen bzw. -bemalungen dürfen eine Höhe von 1 m nicht überschreiten - selbstleuchtende und hinterleuchtete Schriftzüge in Form von Einzelbuchstaben oder einzelnen Symbolen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten - großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien oder Stoffen (sog. Megaposter) dürfen eine Größe von 20 m2 nicht überschreiten - sonstige Schriftzüge dürfen eine Ansichtsfläche von 30 m2 je Werbeanlage nicht überschreiten 5 / 10 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 06.05.2013 - bei Verwendung von Einzelbuchstaben ist hierbei die Fläche zu berücksichtigen, die sich aus der Summe der die einzelnen Buchstaben umfahrenden Rechtecke ergibt (siehe erläuternde Zeichnung zu 6.1.1 (4) Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,5 m inklusive der Befestigung nicht überschreiten. Flach auf die Fassade aufgebrachte Werbeanlagen dürfen maximal um das Maß der erforderlichen Konstruktionstiefe über die Gebäudekanten hinausgehen. 7.1.5 Fahnen, Standtransparente, Hinweistafeln und Pylone Entlang von öffentlichen Verkehrsflächen ist eine Fahne bzw. ein Fahnenmast oder ein Standtransparent oder eine Hinweistafel oder ein Pylon je angefangene 10 lfd. Meter Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Fahnenmasten dürfen eine Höhe von 8 m nicht überschreiten. Pylone und Hinweistafeln sind als vertikale Elemente nur bis zu einer Größe von 6 m x 2 m und als horizontale Elemente nur bis zu einer Größe von 1,5 m x 3 m zulässig. Auskragungen in die öffentliche Verkehrsfläche sind nicht zulässig. 7.1.6 Unzulässige Werbeanlagen Auf Fensterflächen aufgeklebte Werbeanlagen, sich drehende Werbeanlagen, elektronische Wechselwerbeanlagen, Licht in die Umgebung und den Luftraum abstrahlende Werbeanlagen (sog. Skybeamer und Laseranlagen) und akustische oder akustisch unterstützte Werbeanlagen sind im Plangebiet unzulässig. 7.1.7 Ausnahmsweise zulässige Werbeanlagen Großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien oder Stoffen (sog. Megaposter) mit einer Größe von über 20 m2 sind ausnahmsweise zulässig für die Dauer der Bauzeit als Verkleidung von Baugerüsten. Ausnahmsweise kann von den Maßgaben der Punkte 6.1.2 bis 6.1.5 abgewichen werden, wenn Werbeanlagen im Zusammenhang mit der Architektur des Gebäudes ein gestalterisch anspruchsvolles und technisch innovatives Gesamtkonzept verfolgen. 7.2 Dachformen In den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO1-5 sind ausschließlich Flachdächer mit einer Neigung zwischen 0° und 10° zulässig. 7.3 Einfriedungen Einfriedungen in Form von Zäunen sind innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1-6 entlang der Öffentlichen Verkehrsflächen mit Ausnahme der Stichstraßen unzulässig. 8. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Innerhalb der festgesetzten Fläche mit der Bezeichnung -Bo- sind Veränderungen des Oberbodens nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Anpflanzungen. 9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 9.1 Bedachungen Die Isolierung von Flachdächern mit Bitumenschweißbahnen ist unzulässig. Sie sind ausnahmsweise zulässig, wenn durch anerkannte Prüfverfahren nachgewiesen wird, dass Grundwasser gefährdende Bestandteile der Bitumenschweißbahnen im ablaufenden Niederschlagswasser nicht enthalten sind. Innerhalb der überbaubaren Flächen der Sondergebiete mit den Bezeichnungen SO2 bis SO4 sind mindestens 50 % der Dachfläche von Gebäuden dauerhaft und extensiv zu begrünen. Ausnahmsweise 6 / 10 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 06.05.2013 kann dieser Wert unterschritten werden, wenn technische Gründe des Gebäudebetriebs dies erfordern und der verzögerte Abfluss des auf der Dachfläche anfallenden Niederschlags auf andere Weise gewährleistet wird. 9.2 Versickerung von Niederschlagswasser Innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1 ist auf Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser in privaten Anlagen zu versickern (5-jährliches Niederschlagsereignis). Der Überlauf der Versickerungsanlagen innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1 hat breitflächig hangseitig nach Westen hin zu erfolgen. Die Versickerung von Niederschlagswasser ist im gesamten Plangebiet nur über die belebte Bodenzone zulässig. Ausgenommen ist die Versickerung von nichtschädlich verunreinigtem Niederschlagswasser, wenn für die zur Versickerung bestimmten wasserdurchlässigen Oberflächen eine wirksame Reinigungskapazität für niederschlagsbürtige Verunreinigungen nachgewiesen wird. 9.3 Nutzung der Erdwärme Die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) ist im gesamten Plangebiet unzulässig. 9.4 Straßenbeleuchtung Für die Straßenbeleuchtung sind nur Lampen mit für Insekten wirkungsarmem Spektrum und mit einer nach oben abgeschirmten Lichtverteilung zulässig. 9.5 Wiederherstellung des natürlichen Bodenaufbaus Innerhalb der Öffentlichen Grünflächen, die an den südlichen, nicht angebauten Abschnitt der bogenförmigen Erschließungsstraße angrenzen, ist bei der Herstellung der Böschung für den Straßenkörper der Boden, soweit er zur Modellierung der Böschung abgetragen und neu aufgetragen wird, in seiner natürlichen Schichtenfolge aus Kreide, Mergelkalk und max. 0,1 m Oberboden wiederherzustellen. Im Bereich der Böschung südlich der bogenförmigen Erschließungsstraße ist in einem Streifen von 10 m Breite entlang der öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des Wiederauftrags von Boden die Oberbodenschicht in einer Stärke von mindestens 0,3 m aufzutragen. 10. Flächen zur Anpflanzung 10.1 Anpflanzungen innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1-6 Bei Anpflanzungen innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1-6 sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher gemäß Artenliste A zu verwenden. 10.2 Anpflanzungen innerhalb der Privaten Grünflächen Bei Anpflanzungen innerhalb der Privaten Grünflächen sind einheimische und standortgerechte Gehölze gemäß Artenliste B zu verwenden. 11. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten: Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume 7 / 10 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 06.05.2013 - innerhalb des Lärmpegelbereichs I ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB Für Büroräume - innerhalb des Lärmpegelbereichs I ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämmmaß gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind. *Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989. Hinweise 1. Kampfmittel Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet. Die Auswertung der zur Verfügung stehenden Luftbilder ergibt keine konkreten Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern / Kampfmitteln. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu benachrichtigen. Sollten im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefensondierung empfohlen. 2. Schutz der Gebäude vor Vernässung Im Einflussbereich privater Versickerungsanlagen nach DWA-A138 ist die Anlage von Drainagen an Gebäuden unzulässig. Der Schutz der Gebäude vor Vernässung muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden. 3. Bodendenkmäler Werden Bodendenkmäler entdeckt, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten und dies der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199, unverzüglich anzuzeigen. Die Weisung des LVR – Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 8 / 10 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 06.05.2013 Aufgrund der paläontologischen Bedeutung des Plangebiets und zur Sicherung der öffentlichen Belange des Denkmalschutzes sind die Baugenehmigungen mit Nebenbestimmungen zu verbinden, die eine Baubegleitung durch das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland festlegen. 4. Gewässerschutz Großflächige Metalleindeckungen und Fassaden aus z. B. Kupfer, Zink und Blei sind als äußere Dachhaut bzw. Fassadenmaterial nur zulässig, wenn diese mit einer wetterbeständigen Versiegelung/Beschichtung versehen sind. Aluminiumeindeckungen und ähnliche Materialien sind grundsätzlich zulässig. Der Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen im Bereich von Flächen, die für Versickerungsanlagen vorgesehen sind, ist nicht erlaubt. Während der Bautätigkeit sind geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlämmung der Gewässer zu treffen. Die im Rahmen der Ökologischen Baubegleitung getroffenen Regelungen zum Gewässerschutz während der Bauzeit sind zu beachten. Zur Dokumentation und Überwachung möglicher Auswirkungen der Maßnahme auf die Gewässer (oberirdische Gewässer und Grundwasser) ist ein Monitoring für die Bau- als auch die Betriebsphase erforderlich. Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am ……….. 2013 die öffentliche Auslegung der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 – Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) – beschlossen hat. Aachen, den ………….. 2013 (Marcel Philipp) 9 / 10 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 06.05.2013 PFLANZENLISTEN Artenliste A Anpflanzungen innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1-6 - Acer campestre (Feld-Ahorn) Betula pendula (Hänge-Birke) Crataegus monogyna (Weißdorn) Euonymus europaea (Pfaffenhütchen) Fraxinus excelsior (Esche) Genista pilosa (Behaarter Ginster) Ligustrum vulgare (gemeiner Liguster) Prunus avium (Vogelkirsche) Quercus petrea (Trauben-Eiche) Rosa arvensis (Kriechende Rose) Sorbus aria (Mehlbeere) Sorbus aucuparia (Eberesche) Viburnum lantanum (Wolliger Schneeball) - Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Carpinus Betulus (Hainbuche) Cytisus scoparius (Besenginster) Fagus sylvatica (Rotbuche) Genista anglica (Englischer Ginster) Genista tinctoria (Färberginster) Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche) Prunus spinosa (Schlehe) Quercus robur (Stiel-Eiche) Rosa villosa (Apfel-Rose) Sorbus torminalis (Elsbeere) Tilia cordata (Winter-Linde) Artenliste B Anpflanzungen innerhalb der Privaten Grünflächen - Acer campestre (Feld-Ahorn) - Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Betula pendula (Hänge-Birke) - Carpinus betulus (Hainbuche) Crataegus monogyna (Weißdorn) - Cytisus scoparius (Besenginster) Euonymus europaea (Pfaffenhütchen) - Fagus sylvatica (Rotbuche) Fraxinus excelsior (Esche) - Genista anglica (Englischer Ginster) Genista pilosa (Behaarter Ginster) - Genista tinctoria (Färberginster) Ligustrum vulgare (gemeiner Liguster) - Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche) Prunus avium (Vogelkirsche) - Prunus spinosa (Schlehe) Quercus petrea (Trauben-Eiche) - Quercus robur (Stiel-Eiche) Rosa arvensis (Kriechende Rose) - Rosa villosa (Apfel-Rose) Sorbus aria (Mehlbeere) - Sorbus torminalis (Elsbeere) Sorbus aucuparia (Eberesche) - Tilia cordata (Winter-Linde) Viburnum lantanum (Wolliger Schneeball) - Crataegus laevigate (Zweigriffliger Weißdorn) Acer opalus (Schneeballblättriger Ahorn) - Malus sylvestris (Holz-Apfel) Pyrus achras (Holz-Birne) u. a. Wildobstsorten - Sorbus domestica (Speierling) Mespilus germanica (Mispel) - Prunus spec. (Kirsche) Cerasus spec. (Kirsche) u. a. Kultursorten von Obstbäumen 10 / 10 Begründung zur I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) für den Bereich zwischen Seffenter Weg, Septfontainesweg, Willkommsweg, Rabentalweg, Pariser Ring, Forckenbeckstraße, Otto-Blumenthal-Straße und Steinbachstraße im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg (Fassung vom 06.05.2013) Lage des Plangebietes I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - Begründung zur Offenlage Fassung vom 06.05.2013 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebiets Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtgebietes im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich des Wilkensberges. Es wird begrenzt im Westen und Südwesten von dem entlang der Hangkante des Wilkensberges verlaufenden Willkommsweg, im Osten durch die Straßen Pariser Ring, Forckenbeckstraße, Otto-BlumenthalStraße und Steinbachstraße. Im Norden bildet der Seffenter Weg die Begrenzung des Plangebiets. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 36,5 ha. Die Fläche ist Teil der in den 70er-Jahren entwickelten Hochschulerweiterungsgebietes Melaten. Bislang stellte der Bereich westlich der Steinbachstraße eine Flächenreserve dar, die zwischenzeitlich landwirtschaftlich genutzt wurde. Mittlerweile sind die im Bebauungsplan Nr. 915 festgesetzten Erschließungsanlagen und Grünflächen zum größten Teil realisiert. Mit der Erstellung der ersten Hochbauten wurde in 2012 begonnen. Für weitere Cluster laufen Ausschreibungsverfahren. Die Ausschreibung für das Cluster Integrative Produktionstechnologie ist bereits abgeschlossen, mit der Umsetzung soll im Laufe des Jahres 2013 begonnen werden. 1.2 Regionalplan Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Aachen - ist der überwiegende Teil des Plangebiets als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dargestellt, der sich nach Norden, Osten und Süden außerhalb des Plangebiets fortsetzt. Im Südwesten, Richtung Gut Melaten, und westlich entlang der Hangkante ist der Bereich als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich” dargestellt, überlagert mit der Darstellung „Regionaler Grünzug“ und „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ sowie durch die Freiraumfunktion „Schutz der Natur“. Die Freiraumdarstellungen erstrecken sich außerhalb des Plangebiets großflächig nach Westen hin. Der „Bereich für den Schutz der Natur“ überlagert diese Darstellungen unmittelbar westlich und südwestlich des Geltungsbereichs. Der Regionalplan übernimmt zugleich die Funktion des Landschaftsrahmenplans. Die Teilfläche „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ mit der Überlagerung „Regionaler Grünzug“ und „Bereich zum Schutz der Natur“ wird im Süden des Plangebiets durch das Sondergebiet leicht angeschnitten. 1.3 Flächennutzungsplan 1980 (FNP) Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 915 wurde ein FNP-Änderungsverfahren durchgeführt. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich, der das Hochschulerweiterungsgebiet umfasst, nun als Sondergebiet Nr. 23 mit der Zweckbestimmung Hochschule und Institute für Forschung und Entwicklung dargestellt. Im Zuge der FNP-Änderung wurden auch Anpassungen beim Flächenzuschnitt des Sondergebiets vorgenommen, insbesondere durch die Darstellung von „Grünflächen“ zur Absicherung der Eingrünung am Nord- und Südrand des Planungsgebiets. Die schriftlichen Darstellungen zum FNP wurden so geändert, dass die neuen Nutzungsanforderungen an einen modernen Hochschulstandort bereits auf Ebene des FNP in dem Sondergebiet Nr. 23, SeffentMelaten, beschrieben werden. Als Art der Nutzung werden aufgeführt: - Forschungs- und Hochschuleinrichtungen - technologie- und forschungsorientierte Dienstleistungsbetriebe - technologie- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe, die die Entwicklung von Prototypen und Kleinserien zu Forschungszwecken betreiben - Dienstleistungsbetriebe, die der Versorgung des Sondergebietes dienen - Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von jeweils max. 800 m2 - Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Wohnungen für vorübergehenden Aufenthalt - Veranstaltungs- und Tagungseinrichtungen - Versorgungs- und Technikanlagen zur Versorgung des Gebietes 2 I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - - Begründung zur Offenlage Fassung vom 06.05.2013 Stellplätze 1.4 Bestehendes Planungsrecht Für die Anlage des Campus Melaten im Hochschulerweiterungsgebiet wurde der Bebauungsplan Nr. 915 aufgestellt. Er basiert auf dem Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbes und dem daraus entwickelten Masterplan. Der Bebauungsplan ist seit dem 18.03.2010 rechtskräftig. Der Flächennutzungsplan wurde im Parallelverfahren geändert (siehe 1.3). 2. Anlass der Planung Sowohl im Rahmen der Planung der einzelnen Bauvorhaben sowie der Durchführung von Ausschreibungsverfahren durch die RWTH Aachen Campus GmbH und den Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB), als auch durch die Umsetzung der Grünplanung hat sich der Bedarf von Änderungen im Planungsrecht ergeben. 3. Ziel und Zweck der Planung Ziele des Änderungsverfahrens sind die Erhöhung der Flexibilität der Festsetzungen sowie die stärkere Anpassung an die aus der geplanten Nutzung resultierenden Anforderungen. Bei einigen Festsetzungen im bestehenden Bebauungsplan bedarf es auch einer Klarstellung bzw. Konkretisierung, um das gewünschte Ergebnis erzielen zu können. Bei der Neuformulierung sollen die Erfahrungen aus den ersten Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt werden. 4. Begründung der Festsetzungen 4.1 Maß der baulichen Nutzung Erhöhung der GRZ in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO1 bis SO3 Die GRZ soll in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO1 von 0,4 auf 0,6 und in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO2 und SO3 von 0,6 auf 0,8 erhöht werden. Anlass für diese Erhöhung ist die Feststellung, dass sich die im Masterplan enthaltene Dichte nicht durch die bisherigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung umsetzen lässt. Die Erhöhung entspricht also dem städtebaulichen Ansatz, der dem Bebauungsplan zugrunde liegt. Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurden die für eine Bebauung festgesetzten Flächen aus Umweltgründen gegenüber dem Wettbewerbsergebnis deutlich reduziert. Die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind bereits umgesetzt. Da bei der Berechnung aufgrund des Gebietszwecks ohnehin von einer sehr hohen Versiegelung ausgegangen wurde, wurde diese der Berechnung zugrunde gelegt. Die gewünschte stärkere Ausnutzbarkeit hat also keine Auswirkungen auf den Ausgleich. Lediglich bezüglich der Entwässerung musste gutachterlich nachgewiesen und durch die zuständige Stelle bei der Stadt Aachen (Koordinationsstelle Abwasser) geprüft werden, ob die Erhöhung vertretbar ist. Der entsprechende Nachweis wurde erbracht (siehe Kap. 5. Umweltaspekte), so dass der Erhöhung keine Umweltbelange entgegenstehen. Überschreitung der zulässigen GRZ durch Stellplätze, Zufahrten etc. Darüber hinaus wird von der RWTH Aachen Campus GmbH und vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, die die Flächen vermarkten, eine weitere Überschreitung der GRZ durch Stellplätze, Zufahrten etc. gewünscht. Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO ist dies grundsätzlich nur bis zu einem maximalen Wert von 0,8 zulässig. Im Bebauungsplan kann jedoch eine abweichende Bestimmung getroffen werden. Dies wurde geprüft mit dem Ergebnis, 3 I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - Begründung zur Offenlage Fassung vom 06.05.2013 dass die zur abschließenden Beurteilung erforderlichen Angaben wie zum Beispiel zum Versiegelungsgrad der einzelnen Teilflächen erst zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung vorgelegt werden können. Daher soll die Prüfung und Beurteilung dieses Aspektes auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. Der Bebauungsplan enthält unter Nr. 2 – Maß der baulichen Nutzung – lediglich eine Festsetzung, die die Grundlage für eine Abweichung vom festgesetzten Höchstmaß der GRZ unter der Voraussetzung zulässt, dass die Machbarkeit bezogen auf die Entwässerung gutachterlich nachgewiesen wird (siehe dazu auch Kap. 5 – Umweltaspekte). Gemeinsamer GRZ-Nachweis für die Sondergebiete mit der Bezeichnung SO2 und SO3 Für die Sondergebiete mit der Bezeichnung SO2 und SO3 ist bislang jeweils eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Dies führt im Genehmigungsverfahren zu Problemen, da diese Festsetzung zur Folge hat, dass der Wert jeweils in beiden Bereichen eingehalten werden muss. Das würde aber dazu führen, dass das städtebauliche Ziel, entlang des so genannten Boulevards eine durchgehende Raumkante und eine hohe bauliche Dichte zu erhalten, nicht erreicht werden kann. Zukünftig soll daher festgesetzt werden, dass die beiden Bereiche bezüglich der GRZ gemeinsam betrachtet werden. Das heißt, für den Nachweis der Einhaltung der maximal zulässigen GRZ, zukünftig also 0,8, werden sowohl die Flächen im SO2, als auch im SO3 zugrunde gelegt. Im SO3 könnte die Dichte dadurch entsprechend den städtebaulichen Zielen höher sein, wenn sie im angrenzenden SO2 analog geringer ist (z.B. durch Freiflächen im Inneren des Clusters). Wegfall GFZ-Festsetzung Die Festsetzung einer maximal zulässigen GFZ soll ersatzlos entfallen, weil sie in einem Baugebiet dieser speziellen Zweckbestimmung nicht zielführend ist. Es werden sowohl Bürogebäude sowie andere, aus mehreren Geschossen bestehende Gebäude, als auch hohe Hallen errichtet, die zwar eingeschossig sind, aber genauso hoch wie ein vier- oder fünfgeschossiges Bürohaus. Durch die Festsetzung einer GRZ sowie einer maximal zulässigen Gebäudehöhe ist die Höhenentwicklung im Plangebiet hinreichend bestimmt. 4.2 Überbaubare Flächen Solitäre im Park Im Bebauungsplan sind die so genannten Solitäre (SO4) exakt gemäß Masterplan festgesetzt, indem die überbaubaren Flächen in eingeschränkter Größe an einer bestimmten Stelle in der jeweiligen SO-Fläche platziert wurden. Dadurch ist zum Teil kein Ausschöpfen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung möglich. Außerdem ist eine größere Flexibilität für die bauliche Ausgestaltung der einzelnen Solitäre gewünscht. Die überbaubaren Flächen sollen daher vergrößert werden, ohne dabei das Maß der Nutzung zu erhöhen. Baulinien entlang der zentralen Erschließungsstraße Ebenfalls einer größeren Flexibilität soll eine Änderung der Festsetzung der Baulinien entlang der zentralen Erschließungsstraße (so genannter Boulevard) dienen. Rücksprünge von Gebäuden sind bereits auf einer Länge von 30 % der einzelnen Baulinien möglich. Dies soll auf Gebäudeteile ausgedehnt werden. Darüber hinaus soll auch ein geringfügiges Vor- oder Zurücktreten untergeordneter Bauteile zugelassen werden, beispielsweise eines Eingangsbereiches. Das ist derzeit nur über Befreiungen möglich. Dieser zusätzliche Aufwand soll zukünftig vermieden werden, da das städtebauliche Ziel zur Schaffung einer durchgehenden Raumkante auch bei geringfügigen Abweichungen von der festgesetzten Baulinie erreicht wird. 4.3 Flächen für Einzelhandel und Gastronomie („Mantelnutzungen“) Es ist geplant, im Campus Melaten auch so genannte Mantelnutzungen zu ermöglichen. Dazu gehören Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe, die der Versorgung des gesamten Bereiches Melaten, also dem Bestand jenseits der Steinbachstraße sowie den Neubauflächen, dienen und damit zu einer Belebung des Gebietes beitragen. Diese Art von Nutzungen soll entlang des Boulevards konzentriert werden. Entsprechend 4 I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - Begründung zur Offenlage Fassung vom 06.05.2013 wurden sie als ausnahmsweise zulässige Nutzungen in den SO3-Bereichen festgesetzt. Diese haben eine Tiefe von 25 m und zeichnen sich wegen der gewünschten städtebaulichen Prägnanz auch durch eine größere Höhe der baulichen Anlagen aus. Tiefe der „Mantelnutzungen“ im Logistik-Cluster Das Logistik-Cluster, das als erstes Cluster realisiert wird, soll dazu genutzt werden, schon in diesem ersten Entwicklungsschritt in größerem Umfang Versorgungseinrichtungen zu realisieren. Davon profitieren die Beschäftigen im Bestandsbereich Melaten sowie auch die neuen Mitarbeiter, die geplanten Angebote stellen aber auch einen positiven Faktor für die Vermarktung der weiteren Cluster dar. Um die Ansiedlung in der geplanten Form zu ermöglichen, muss an dieser Stelle eine größere Tiefe (bisher 25 m, zukünftig 45 m) des Sondergebietes SO3 festgesetzt werden. Eine Erhöhung der zulässigen Verkaufsfläche ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich könnte auch eine Befreiung für die betroffene Fläche ausgesprochen werden. Eine Änderung des Bebauungsplanes wird jedoch demgegenüber bevorzugt, da diese eine Präzedenzwirkung für andere Bauvorhaben hätte. Es soll jedoch vermieden werden, dass in zu großem Umfang ergänzende Nutzungen angesiedelt werden, damit die Zweckbestimmung des gesamten Gebietes nicht verändert wird. „Mantelnutzungen“ im südlichsten Cluster Allerdings soll die SO3-Festsetzung bewusst an einer Stelle ausgedehnt werden. Im südlichen Cluster (Integrative Produktionstechnik) ist vorgesehen, im westlichen und südlichen Bereich in der gleichen Tiefe wie in den Clustern westlich des Boulevards SO3 festzusetzen. Der westliche Bereich dieses Clusters erstreckt sich ebenfalls entlang des Boulevards, es liegen also die gleichen Voraussetzungen vor wie auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Aufgrund der Lage am so genannten Campus-Balkon, einer dem Cluster vorgelagerten Grünfläche mit Blick über das Rabental, bietet sich die Südseite insbesondere für die Ansiedlung von Gastronomiebetrieben an. Diese würden gerade wegen der besonderen Lage nicht nur den Campus-Beschäftigten dienen, sondern könnten auch Spaziergänger etc. anziehen. 4.4 Fläche für Gemeinbedarf Grundsätzlich sind die Solitärflächen für unterschiedliche ergänzende Nutzungen vorgesehen (Hotel, soziale Infrastruktur etc.). Eine genaue Festlegung, welche Nutzung in welchem Solitär angesiedelt werden soll, erfolgte aus Gründen der Flexibilität nicht. Unter anderem ist der Bau einer Kindertagesstätte für die Mitarbeiter des Campus geplant. Sie war bislang im Erdgeschoss eines der Solitäre angedacht. Nun plant jedoch ein privater Betreiber eine Kita als zweigeschossiges Einzelgebäude. Aus bautechnischen Gründen ist eine Aufstockung nicht möglich. Die geringe Höhe des Gebäudes widerspricht jedoch der städtebaulichen Idee, die eine mindestens viergeschossige Bebauung vorsieht. Um trotzdem den Bau der Kita zu ermöglichen, soll eigens eine Fläche für Gemeinbedarf vorgesehen werden, die eine niedrigere Bebauung ermöglicht. Der Standort wurde so gewählt, dass dadurch keine städtebaulichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Fläche befindet sich an einer Stelle im Park, die relativ weit von der zentralen Erschließungsstraße entfernt ist. Zwischen Straße und Gebäude ist gemäß Grünflächenplanung eine intensive Begrünung geplant. Dadurch tritt das Gebäude städtebaulich nicht sehr stark in Erscheinung, für die spezielle Nutzung ist der Standort im Grünen gleichzeitig ideal. Die damit zusätzlich geschaffene Baufläche wird durch den Wegfall einer gleich großen SO-Fläche im Norden des Plangebietes kompensiert. Durch die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kita wird sichergestellt, dass die Fläche ausschließlich für diesen Zweck genutzt werden kann. Zusätzlich wird die vom Betreiber der Kita gewünschte geringe Gebäudehöhe als maximal zulässige Höhe festgesetzt. Sollte also keine Kita errichtet werden, kann der Park nicht mit einem weiteren hohen Solitär anderer Nutzung bebaut werden. Dies würde zu einer städtebaulich nicht gewünschten Nachverdichtung führen. 5 I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - Begründung zur Offenlage Fassung vom 06.05.2013 4.5 Öffentliche und Private Grünflächen Abweichungen zwischen Festsetzungen und Umsetzung Der zentrale Park wurde bereits angelegt. Die Realisierung erfolgte zum Teil abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, die sehr detailliert den damaligen Stand der Grünflächenplanung abbildet. Hier soll eine Anpassung vorgenommen werden. Gleichzeitig sollen die zukünftigen Festsetzungen weniger detailliert sein, da nicht entscheidend ist, wo genau zum Beispiel eine Anpflanzung erfolgt, sondern dass grundsätzlich das Planungsziel zur Schaffung eines zentralen Parks für die Erholung der Beschäftigten u.a. erreicht wird. Die Festsetzungen sollen flexibler sein, um zukünftig auch Änderungen in der Grüngestaltung zu ermöglichen. Änderung von Öffentlichen in Private Grünflächen Darüber hinaus werden mit Ausnahme der Regenrückhaltebecken alle Grünflächen als Private Grünflächen festgesetzt. Diese Flächen befinden sich im Eigentum des Landes NRW. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Flächen vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW angelegt und anschließend – genau wie die Erschließungsanlagen - kosten- und lastenfrei an die Stadt Aachen übertragen werden. Dies ist jedoch aufgrund geänderter Vorgaben des Landes nun nicht mehr möglich (siehe dazu auch Kap. 5 – Umweltaspekte – und Kap. 8 – Vertragliche Regelungen). 4.6 Stellplätze Abstand zwischen Stellplätzen etc. und Verkehrsflächen Bisher ist festgesetzt, dass ebenerdige Stellplätze, Garagen und Carports nur mit einem Abstand von mindestens 5 m zu den Baulinien und Baugrenzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen zulässig sind. Diese Festsetzung hat sich als wenig praktikabel erwiesen. Daher soll zukünftig darauf verzichtet werden. Die Vorgabe, dass ein Abstandstreifen einzuhalten und entsprechend der Pflanzliste zu begrünen ist, soll aber beibehalten werden. Clusterübergreifende Parkgaragen Der Masterplan für den Campus sieht vor, dass jedes Cluster ein Parkhaus oder Parkdeck zur Unterbringung der Stellplätze erhält. Im Bebauungsplan wurde dies entsprechend umgesetzt. In der weiteren Planung hat sich jedoch gezeigt, dass dies nicht ganz einfach im Rahmen der bestehenden Festsetzungen und sonstigen Restriktionen zu erreichen ist. Auch kann es theoretisch sein, dass die einzelnen Bauabschnitte in einem Cluster nicht vom gleichen Investor realisiert werden. Daher wird derzeit über den Bau von clusterübergreifenden Parkgaragen nachgedacht. Eine entsprechende Anpassung der Schriftlichen Festsetzungen unter Nr. 6 – Stellplätze und Garagen - ist vorgesehen. Nach wie vor soll aber aus gestalterischen Gründen ausgeschlossen werden, dass ein Parkhaus direkt an der Haupterschließungsstraße errichtet wird. 5. Umweltaspekte Die Inhalte des Umweltberichts zum Bebauungsplan Nr. 915 – Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) – haben nach wie vor Gültigkeit. Aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes sind lediglich einige Ergänzungen erforderlich, insbesondere zum Schutzgut Wasser. 5.1 Erhöhung der maximal zulässigen GRZ Unter dem Gesichtspunkt des ökologischen Ausgleichs für den Campus stellt sich die Erhöhung der GRZ als unkritisch dar, sowohl was den landschaftsökologischen Ausgleich betrifft, als auch bezüglich des Eingriffs in den Boden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass für die Bilanzierung ohnehin für die Cluster eine Versiegelung von 80 % angesetzt wurde. Diese könnte auch schon gemäß den heutigen Bebauungsplanfestsetzungen erreicht werden, da laut Baunutzungsverordnung eine Überschreitung der maximal zulässigen GRZ durch Garagen, Stellplätze, deren Zufahrten sowie Nebenanlagen um 50 % bis zu einem Wert von 0,8 zulässig ist. 6 I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - Begründung zur Offenlage Fassung vom 06.05.2013 Bezüglich der Entwässerung des Plangebietes waren zwei Aspekte zu überprüfen: zum einen die quantitative Seite (Dimensionierung der bereits erstellten Kanalisation), zum anderen die ökologische Seite. Wie dargestellt sind die Erschließungsanlagen inzwischen fast vollständig hergestellt. Dies umfasst auch den Regenwasserkanal. Bei der Dimensionierung des Systems wurde ein zulässiger rechnerischer Versiegelungsgrad von 80% zugrunde gelegt. wobei dieser Ansatz Sicherheiten enthält, da er alle Clusterflächen ohne Berücksichtigung von Abkopplungspotenzialen umfasst. Die Ingenieurgemeinschaft Campus Melaten (Ingenieurgesellschaft Dr.-Ing. Nacken mbH und JBG Gauff Ingenieure) kommt daher in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2012 zur Bebauungsplanänderung zu dem Schluss, dass die geplante Erhöhung der GRZ in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO2 und SO3 möglich ist. Für die Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1, in denen eine Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,6 vorgesehen ist, musste zusätzlich überprüft werden, ob das in diesem Bereich anfallende Regenwasser versickert werden und damit dem Grundwassersystem der am Fuß des Hanges befindlichen Sieben Quellen zugeführt werden kann. Derzeit ist angedacht, die SO1-Bereiche zum Bau von Parkdecks zu nutzen. Dass dies im Rahmen der geänderten Bebauungsplanfestsetzungen machbar wäre, wurde anhand von Testentwürfen durch das Ingenieurbüro BSV nachgewiesen. Auf dieser Grundlage wurde von der Ingenieurgemeinschaft Campus Melaten geprüft, ob für eine solche Bebauung die Voraussetzungen für eine ausreichende Versickerung in den SO1-Bereichen gewährleistet werden kann. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass das erforderliche Muldenvolumen 86 m³ beträgt, während bis zu 115 m³ verfügbar wären. Die erforderliche Versickerungsfläche beträgt bei einer Einstautiefe von 0,30 m 307 m² (verfügbar wären 384 m²). Die Versickerungsleistung kann somit für das betrachtete Szenario – Errichtung eines Parkdecks – bei einer GRZ von 0,6 gewährleistet werden, wobei die Berechnung sogar noch Sicherheiten beinhaltet (Stellungnahme der Ingenieurgemeinschaft Campus Melaten von März 2013). Auf Grundlage dieser gutachterlichen Aussage wurde die geplante Erhöhung der GRZ in den SO1-Bereichen auch vom Büro ahu AG auf ihre Auswirkungen auf die Sieben Quellen untersucht. Der durch die höhere Versiegelung verursachte Rückgang der Abflussmenge bei langjähriger Grundwasserneubildung wurde mit 1,6 l / s beziffert. Dies entspricht 3 bis 4 % der relevanten Neubildungsmenge. Unter der Voraussetzung, dass die SO1Flächen auch weiterhin an Versickerungsmulden angeschlossen werden, sind im Bezug auf die quantitativen Auswirkungen durch die Erhöhung der GRZ auf einem Großteil der Flächen keine rechnerischen Unterschiede durch die Bebauungsplanänderung vorhanden. Die höhere GRZ von 0,6 kann somit als unbedenklich eingestuft werden (ahu AG, 20.03.2013). Die Anlage von Versickerungsmulden in den SO1-Bereichen ist nach wie vor geplant. Da noch nicht abschließend feststeht, wo sich diese jeweils befinden werden und welche Größe sie in den einzelnen Clustern haben, können sie nicht im Rechtsplan festgesetzt werden. Daher muss hierzu ebenfalls eine Regelung im Planverwirklichungsvertrag erfolgen. 5.2 Weitere Überschreitung der zulässigen GRZ durch Stellplätze, Zufahrten etc. Wie bereits im Kap. 4.1 ausgeführt, ist von Seiten der RWTH Aachen Campus GmbH und des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW gewünscht, dass die laut BauNVO maximal zulässige Überschreitung der festgesetzten GRZ durch Stellplätze, Zufahrten etc. (§ 19 Abs. 4 BauNVO) um mehr als die dort festgelegte Obergrenze von 0,8 zugelassen wird. Grundsätzlich ermöglicht die BauNVO, dass im Bebauungsplan diesbezüglich abweichende Regelungen getroffen werden. 7 I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - Begründung zur Offenlage Fassung vom 06.05.2013 Um jedoch beurteilen zu können, ob eine solche Überschreitung zu negativen Auswirkungen auf die Entwässerung des Plangebietes führt, müssten bereits sehr konkrete Planungen für die Bebauung der einzelnen Cluster vorliegen: Flächenbilanz, Angaben zum Versiegelungsgrad der einzelnen Flächen etc. Dies ist jedoch noch nicht der Fall. Die Clusterflächen werden einzeln ausgeschrieben. Gegenstand der Ausschreibung ist jeweils auch ein Bebauungskonzept, das im Folgenden in Abschnitten realisiert wird. Entsprechend liegen die für die Beurteilung der Entwässerung erforderlichen Unterlagen erst zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung für die einzelnen Bauvorhaben vor. Daher ist auf der Ebene der Bauleitplanung keine Regelung möglich, sondern es erfolgt eine Verlagerung der Thematik in das Baugenehmigungsverfahren. Im Bebauungsplan werden daher keine Festsetzungen getroffen, die eine Überschreitung der GRZ durch Stellplätze, Zufahrten etc. zulässt. Um jedoch im Baugenehmigungsverfahren eine Grundlage zu haben, um eine Abweichung zulassen zu können, enthalten die Schriftlichen Festsetzungen unter 2. eine Festsetzung, die zum einen die Grundlage dafür schafft, zum anderen aber auch die Bedingungen dafür benennt: „Eine über das gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Maß hinausgehende Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Anlagen kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewiesen und durch die Koordinationsstelle Abwasser der Stadt Aachen geprüft wird, dass durch diese keine nachteiligen Auswirkungen auf die Entwässerung des Plangebietes entstehen.“ Dazu sollen bei allen Planungen für Einzelvorhaben die für die Prüfung der Entwässerung erforderlichen Unterlagen der Koordinationsstelle Abwasser im Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen der Stadt Aachen vorgelegt werden. Zur Regelung des Ablaufs sowie weiterer Details wird eine Ergänzung im Planverwirklichungsvertrag vorgenommen. Die Überprüfung der Entwässerung wird Teil der bereits bestehenden Ökologischen Baubegleitung. 5.3 Umwandlung von Öffentlichen in Private Grünflächen Die im Kap. 4.5 bereits erläuterte Änderung der Festsetzung Öffentliche Grünfläche in Private Grünfläche hat keine Umweltauswirkungen. Da nun jedoch nicht die Stadt Aachen, sondern der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW für die Pflege und Unterhaltung zuständig ist, erfordert dies eine Regelung der dafür aus ökologischen Gründen erforderlichen Auflagen und Maßnahmen. Dies soll im noch abzuschließenden Erschließungsvertrag über die Grünflächen erfolgen. 6. Auswirkungen der Planung Von der geplanten Änderung des Bebauungsplanes sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. An der Umsetzung des planerischen Konzeptes aus dem Masterplan für den Campus Melaten wird nach wie vor festgehalten. Die geänderten Festsetzungen führen lediglich zu einer Flexibilisierung im Detail, nicht zu wesentlichen Änderungen. Die Umweltauswirkungen wurden überprüft. Auch hier ist festzustellen, dass die Änderungen keine nachteiligen Auswirkungen haben. Die Erhöhung der GRZ erfordert lediglich eine Ergänzung des Planverwirklichungsvertrages, indem die Ökologische Baubegleitung um das Thema Entwässerung erweitert wird. Die geplanten Änderungen haben keine verkehrlichen Auswirkungen. 8 I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - Begründung zur Offenlage Fassung vom 06.05.2013 7. Kosten Der Stadt Aachen entstehen durch die Änderung des Bebauungsplanes keine Kosten. Durch die Änderung von Private in Öffentliche Grünflächen ist die Stadt nicht für die Unterhaltung der betroffenen Flächen verantwortlich, dadurch können also Kosten eingespart werden. 8. Vertragliche Regelungen Planverwirklichungsvertrag Zwischen Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und Stadt Aachen wurde für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 915 ein Planverwirklichungsvertrag abgeschlossen. Dieser muss aufgrund der Aufnahme des Themas Entwässerung in die bereits bestehende Ökologische Baubegleitung um diesen Aspekt erweitert werden. Erschließungsvertrag Der noch zu erstellende Erschließungsvertrag betreffend die Grünflächen wird auch Regelungen zur Pflege und Unterhaltung der Flächen enthalten, die neben der gestalterischen auch eine ökologische Funktion haben. Dies ist erforderlich, da die Flächen anders als bisher vorgesehen nicht in das Eigentum der Stadt Aachen übergehen werden. Daher ist für die Zukunft sicherzustellen, dass die Flächen dauerhaft in ihrer Funktion erhalten bleiben, da dies Teil des ökologischen Ausgleichs für den Bebauungsplan ist. 9. Plandaten Die Fläche des Plangebiets beträgt 36,5 ha Dies verteilt sich wie folgt: Sondergebiet Öffentliche Grünfläche (Regenrückhaltebecken) Private Grünfläche 13,9 ha 1,4 ha 15,2 ha Öffentliche Verkehrsfläche 5,2 ha Flächen für die Abwasserbeseitigung 0,7 ha Fläche für Gemeinbedarf 0,1 ha Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am ……….. 2013 die öffentliche Auslegung der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 – Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) – beschlossen hat. Aachen, den ………….. 2013 (Marcel Philipp) 9 I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) – Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bereich zwischen Seffenter Weg, Septfontainesweg, Willkommsweg, Rabentalweg, Pariser Ring, Forckenbeckstraße, Otto-Blumenthal-Straße und Steinbachstraße im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg (Fassung vom 06.05.2013) Lage des Plangebietes I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 06.05.2013 Inhaltsverzeichnis Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan und Stellungnahmen der Verwaltung1 1. Niederschrift der Bürgeranhörung am 26.02.2013 2 RWTH Aachen Campus GmbH, Schreiben vom 23.04.2013 2/9 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 06.05.2013 1. Niederschrift der Bürgeranhörung am 26.02.2013 3/9 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 06.05.2013 4/9 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 06.05.2013 1. Niederschrift der Bürgeranhörung am 26.02.2013 Stellungnahme der Verwaltung Grundsätzliches zur zukünftigen Entwicklung des Campus Schon in der Bürgeranhörungsveranstaltung wurde von der RWTH Aachen Campus GmbH erläutert, dass sich bei der Planung und Umsetzung des Campus Melaten ein zeitlicher Verzug eingestellt hat. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Erarbeitung und Abstimmung eines geeigneten Investorenauswahlverfahrens zur Vergabe der Erbbauflächen deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen hat als zunächst angenommen. Zu diesem Zweck mussten eine Reihe von juristischen Fragestellungen geklärt werden, die zur Wahrung der RWTHund Landesinteressen erforderlich waren und die den Beginn der Entwicklung maßgeblich verzögert haben. Nachdem in 2012 die Bauarbeiten für das erste Cluster (Logistik) begonnen haben, ist von einer zügigeren Umsetzung auszugehen. Kurz nach der Bürgeranhörung wurde die Planung eines Investors für das zweite Cluster – Integrative Produktionstechnologie – öffentlich vorgestellt. Die Bauarbeiten sollen noch in diesem Jahr beginnen. Für ein weiteres Cluster (Optische Technologien) läuft das Ausschreibungsverfahren. Darüber hinaus laufen mehrere Baumaßnahmen außerhalb des Bebauungsplanbereiches, in der Parkspange, die auch Teil der Campusfläche ist. Es gibt nicht nur einen Bauträger, der die Flächen entwickelt, sondern die RWTH Aachen Campus GmbH schreibt die einzelnen Erbbauflächen auf dem Campus Melaten europaweit in einem so genannten Teilnahmewettbewerb aus, mit dem zunächst potentiell geeignete Investoren für ein Forschungscluster vorausgewählt werden. In einem zweiten Schritt wird diesen vorausgewählten Investoren ein Verhandlungsverfahren durchgeführt, an dessen Ende der Investor für ein Forschungscluster feststeht. In der Folge schließt der je Cluster ausgewählte Investor einen Baukonzessionsvertrag mit der Campus GmbH und einen darauf abgestimmten Erbbaurechtsvertrag mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ab. Die Bebauung der einzelnen Forschungscluster erfolgt abschnittsweise und muss den Anforderungen der Ausschreibung genügen, in der die erforderlichen Flächenkategorien wie Büro-, Hallen- oder Laborflächen in ihren Quantitäten und Qualitäten eindeutig beschrieben werden. Mieter dieser Flächen sind Forschungspartner aus der Industrie sowie Forschungs- und Hochschuleinrichtungen. Bebauung Das Hochhaus ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung, es ist bereits in der bestehenden Fassung des Bebauungsplanes enthalten. Bei der Aufstellung wurden die Umweltauswirkungen geprüft. Klimatische Auswirkungen hat das Gebäude trotz seiner Höhe aufgrund der geringen Grundfläche nicht. 5/9 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 06.05.2013 Die Baubaracke wird nur vorübergehend erhalten, da sie im Rahmen der Erschließungsarbeiten genutzt werden kann. Anschließend wird sie entfernt. Verkehr / Erschließung Die Trasse der Campusbahn sollte außerhalb des Plangebietes, entlang der Steinbachstraße verlaufen. Da inzwischen entschieden wurde, dass die Bahn nicht realisiert wird, hat das Thema keine Relevanz für die Abwägung. Die Vernetzung der einzelnen Cluster für Fußgänger und Radfahrer ist ebenso wie der barrierefreie Ausbau der Wege nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, sondern der Ausbauplanung. Grundsätzlich ist es Ziel der Planung, kurze Wege für die Beschäftigten zu schaffen. Im Logistikcluster ist beispielsweise eine kleine Platzfläche im Inneren des Clusters vorgesehen, die als Aufenthaltsfläche dienen soll und die über mehrere Wege mit den umgebenden Straßen verbunden ist. Die Anregungen führen nicht zu Änderungen im Bebauungsplan. 6/9 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 06.05.2013 2. RWTH Aachen Campus GmbH, Schreiben vom 23.04.2013 7/9 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 06.05.2013 8/9 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 - Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 06.05.2013 2. RWTH Aachen Campus GmbH, Schreiben vom 23.04.2013 Stellungnahme der Verwaltung Art der baulichen Nutzung Der bisher in den Schriftlichen Festsetzungen enthaltene Zusatz bezüglich der nachweislichen Zusammenarbeit mit Hochschulen kann ersatzlos entfallen, da schon durch die Bezeichnung des Sondergebietes – Hochschule und Institute für Forschung und Entwicklung – festgesetzt ist, dass das Gebiet eine spezielle Ausrichtung mit ausgeprägtem Hochschulbezug hat. Zusätzlich sind nur solche Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig, die im Bereich Forschung und Entwicklung tätig sind. Darüber hinaus sind alle Flächen im Eigentum des Landes NRW, die Vergabe in Erbpacht erfolgt ausschließlich über die RWTH Aachen Campus GmbH. Dadurch ist hinreichend gesichert, dass ausschließlich die Ansiedlung von Firmen erfolgt, die mit der Hochschule kooperieren. Dies ist ureigenstes Interesse der Campus GmbH als Tochter der RWTH. An der GmbH ist auch die Stadt Aachen beteiligt, so dass auch auf diesem Wege eine Steuerungsmöglichkeit besteht. Die gewünschte, zusätzliche Aufnahme von Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben im Bereich Aus- und Weiterbildung sowie Qualifizierung ist völlig unproblematisch, da sie – wie im Schreiben der Campus GmbH nachvollziehbar erläutert – Teil des Campuskonzeptes sind. Dieses war zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung vor einigen Jahren noch nicht so weit konkretisiert wie heute, so dass diese Nutzungsart in der bisherigen Fassung der Festsetzungen noch nicht enthalten ist. Zusätzliche Nutzungen in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 3 bis SO 5 Grundsätzlich besteht Konsens darüber, dass ein Hotel, ggfls. auch ein Boardinghouse auf dem Campus Melaten angesiedelt werden soll. Dem Vorschlag, als möglichen Standort auch die Sondergebiete mit der Bezeichnung SO 3 und SO 5 zu ermöglichen, kann aus Sicht der Verwaltung gefolgt werden. Es wird nicht die Gefahr gesehen, dass mehrere Betriebe des Beherbergungsgewerbes entstehen und sich der grundsätzliche Betriebszweck damit verändert. Es wird lediglich ermöglicht, einem potentiellen Investor mehrere Standortmöglichkeiten anbieten zu können, so dass sich die Vermarktung besser gestalten lässt. Auch das zusätzliche Zulassen von Veranstaltungs- und Tagungseinrichtungen in diesen Bereichen des Plangebiets wird unkritisch gesehen. Ebenfalls mit dem Ziel einer höheren Flexibilität für Ansiedlungen im Campus schlägt die Verwaltung vor, Forschungseinrichtungen auch in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 4 zuzulassen. Auch der Anregung, dass die Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht wie bisher auf die Nutzung im Rahmen der Hochschulnutzung beschränkt werden sollen, sondern allen Mitarbeitern des Campus zur Verfügung stehen sollen, wird gefolgt. Es handelt sich bei der bisherigen Formulierung um eine unnötige Einschränkung. Die Änderung dient somit der Klarstellung. Die Einschränkung in der Festsetzung hat lediglich das Ziel zu verhindern, dass sich Einrichtungen ansiedeln, die in gar keinem Zusammenhang mit dem Campus stehen. Stellplätze in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 1 Die geänderten Festsetzungen sind hinreichend bestimmt, um auf dieser Grundlage den Bau von oberirdischen Parkgaragen in den SO1-Bereichen ermöglichen zu können. Die Verwaltung schlägt vor, den Anregungen zu folgen. 9/9