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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
113482.pdf
Größe
89 kB
Erstellt
26.04.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:10
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Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Verwaltungsleitung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 01/0201/WP16 öffentlich 26.04.2013 Herr Riese Wahl des Wahlausschusses für die Kommunalwahl im Mai 2014 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 29.05.2013 Rat Entscheidung Finanzielle Auswirkungen keine Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt bildet für die Kommunalwahl 2014 einen Wahlausschuss mit _________ Beisitzerinnen/Beisitzern und wählt einstimmig/_________________ folgende Personen als Beisitzerinnen/Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen/ Stellvertreter: Beisitzerinnen/Beisitzer Stellvertreterinnen/Stellvertreter Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 01/0201/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.04.2013 Seite: 1/2 Erläuterungen: Für die Kommunalwahl im Mai 2014 ist gem. § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ein Wahlausschuss zu bilden. Er hat gem. § 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) folgende Aufgaben: Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, Zulassung der Wahlvorschläge, Feststellung des Wahlergebnisses. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzerinnen/Beisitzern; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 KWahlG). Für jede/n Beisitzer/in soll gem. § 6 Abs. 1 KWahlO ein/e Stellvertreter/in gewählt werden. Die Beisitzer/innen des Wahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 3 KWahlG, § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 Gemeindeordnung - GO -). Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3 KWahlG). Zu Mitgliedern des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO). Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Wahlausschuss nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO). Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein (§ 2 Abs. 7 KWahlG). Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung Im Rat folgende Besetzung des Wahlausschusses ergeben: Beisitzer/innen insgesamt CDU SPD GRÜNE FDP LINKE 4 2 1 1 - - 6 2 2 1 1 - 8 3 2 2 1 - 10 4 3 2 1 - Der Wahlausschuss zur Kommunalwahl 2009 hatte 6 Beisitzerinnen/Beisitzer. Vorlage FB 01/0201/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.04.2013 Seite: 2/2