Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
113482.pdf
Größe
89 kB
Erstellt
26.04.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 01/0201/WP16
öffentlich
26.04.2013
Herr Riese
Wahl des Wahlausschusses für die Kommunalwahl im Mai 2014
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
29.05.2013
Rat
Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen
keine
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt bildet für die Kommunalwahl 2014 einen Wahlausschuss mit
_________ Beisitzerinnen/Beisitzern und wählt einstimmig/_________________
folgende Personen als Beisitzerinnen/Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen/
Stellvertreter:
Beisitzerinnen/Beisitzer
Stellvertreterinnen/Stellvertreter
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 01/0201/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.04.2013
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Für die Kommunalwahl im Mai 2014 ist gem. § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ein Wahlausschuss zu bilden. Er hat gem. § 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) folgende Aufgaben:
Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, Zulassung der Wahlvorschläge, Feststellung
des Wahlergebnisses.
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10
Beisitzerinnen/Beisitzern; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 KWahlG). Für jede/n Beisitzer/in soll gem. § 6 Abs. 1 KWahlO ein/e
Stellvertreter/in gewählt werden.
Die Beisitzer/innen des Wahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf
einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande
kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 3 KWahlG, § 50
Abs. 3 Satz 1 und 2 Gemeindeordnung - GO -).
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen
Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3 KWahlG).
Zu Mitgliedern des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige
Bürger/innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO).
Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Wahlausschuss
nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO).
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein (§ 2 Abs. 7 KWahlG).
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung
Im Rat folgende Besetzung des Wahlausschusses ergeben:
Beisitzer/innen insgesamt
CDU
SPD GRÜNE FDP
LINKE
4
2
1
1
-
-
6
2
2
1
1
-
8
3
2
2
1
-
10
4
3
2
1
-
Der Wahlausschuss zur Kommunalwahl 2009 hatte 6 Beisitzerinnen/Beisitzer.
Vorlage FB 01/0201/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.04.2013
Seite: 2/2