Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
113206.pdf
Größe
930 kB
Erstellt
16.04.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Tisch-Vorlage
Federführende Dienststelle:
Dezernat II
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Dez II/0006/WP16
öffentlich
16.04.2013
Kolobajew, Wolfgang
Umsetzung des Betreuungsgeldgesetzes in der StädteRegion
Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
17.04.2013
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt den beiliegenden Sachstand der gesetzgeberischen Initiativen zur Umsetzung des
Betreuungsgeldgesetzes zur Kenntnis und befürwortet unter den nachstehenden Randbedingungen
eine Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Betreuungsgeldes auf die StädteRegion
auch für das Gebiet der Stadt Aachen.
Philipp
Vorlage Dez II/0006/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.04.2013
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Erläuterungen:
Das Betreuungsgeldgesetz ist am 15.02.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 254) verkündet
worden. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am 01.08.2013 in Kraft treten wird.
Beim Betreuungsgeldgesetz handelt es sich um Bundesauftragsverwaltung, so dass die Länder für
den Verwaltungsvollzug zuständig sind. Die nordrhein-westfälische Landesregierung plant, die
Durchführung des Betreuungsgeldes im Verordnungswege auf die Kreise, die kreisfreien Städte und
die StädteRegion Aachen (als zuständige Behörde auch für das Gebiet der Stadt Aachen) zu
übertragen. Ein entsprechender Verordnungsentwurf des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen ist zur Kenntnis beigefügt (Anlage 1).
Auch wenn bundesgesetzlich im Wege des Betreuungsgeldgesetzes eine weitere Leistung zu den
bereits bestehenden Aufgaben des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes hinzutritt, handelt es
sich nicht um die bloße Veränderung einer bestehenden Aufgabe, sondern die Integration einer
gänzlich neuen Aufgabe in ein bereits bestehendes Gesetz.
Das Aachen-Gesetz bestimmt in § 6 Abs. 3, dass für neue Aufgaben der Kreisebene die StädteRegion
für das gesamte Gebiet der Städteregion zuständig ist. Der Stadt Aachen ist insoweit allerdings ein
Optionsrecht eingeräumt; danach gehen diese Aufgaben auf Verlangen der Stadt Aachen gegenüber
der StädteRegion für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen über. Der Übergang erfolgt
durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des jeweiligen
Gesetzes.
Mit beiliegendem Schreiben vom 26.03.2013 (Anlage 2) bittet die StädteRegion möglichst bis zum
30.04.2013 um Mitteilung, ob die Stadt Aachen gemäß § 6 Abs. 3 Aachen-Gesetz die neue Aufgabe
„Betreuungsgeld“ ab 01.08.2013 eigenständig für das Stadtgebiet Aachen ausüben möchte.
Die Verwaltung empfiehlt im vorliegenden Fall den Verzicht auf das Optionsrecht, damit die
Durchführung des Betreuungsgeldes durch die StädteRegion auch für das Gebiet der Stadt Aachen
unter den Randbedingungen
Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Betreuungsgeld und dem
Elterngeld. Die gesetzlichen Vorschriften zum Betreuungsgeld werden als Abschnitt 2 in das
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eingefügt; ein Teil der Anspruchsvoraussetzungen
beider Leistungen überschneidet sich. Die Aufgabe „Elterngeld“ wird vom städteregionalen
Versorgungsamt für die gesamte Städteregion – einschließlich der Stadt Aachen – bereits seit
01.01.2008 wahrgenommen.
Lt. Schreiben des o.a. Ministeriums vom 20.03.2013 (Anlage 3) wird das Land NRW den
Kommunen ein IT-Verfahren zur Bearbeitung des Betreuungsgeldes zur Verfügung stellen, in
das bereits vorhandene Elterngelddaten übernommen werden können. Folglich liegt eine
Vorlage Dez II/0006/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.04.2013
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Zusammenführung der beiden Aufgabenbereiche auch aus technisch-organisatorischen
Gründen nahe.
Für das künftige Abrechnungsverfahren zwischen StädteRegion und Stadt Aachen ist
allerdings eine getrennte Buchung und Vorhaltung der die Stadt Aachen betreffenden
Leistungsdaten zum Betreuungsgeld erforderlich. Hierfür wäre im Rahmen der
übernommenen Aufgabe bei der StädteRegion frühzeitig Sorge zu tragen.
Anlage/n:
1 Verordnungsentwurf mit Begründung
2 Schreiben der StädteRegion vom 26.03.2013
3 Schreiben Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW vom 20.03.2013
Vorlage Dez II/0006/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.04.2013
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