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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
111212.pdf
Größe
428 kB
Erstellt
22.02.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:03

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Sicherheit und Ordnung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 32/0021/WP16 öffentlich 22.02.2013 Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 17.04.2013 15.05.2013 15.05.2013 15.05.2013 22.05.2013 22.05.2013 22.05.2013 12.06.2013 03.07.2013 Rat B0 B3 B4 B-1 B5 B6 HA Rat Kenntnisnahme Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 17.04.2013) Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss. Für die Bezirksvertretungen Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den Änderungsvorschlag zustimmend zu Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 zu empfehlen. Für den Hauptausschuss Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung Vorlage FB 32/0021/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.11.2013 Seite: 1/6 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 zu beschließen. Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung vom 03.07.2013) Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 als Ordnungsbehördliche Verordnung. Philipp Vorlage FB 32/0021/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.11.2013 Seite: 2/6 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschrieb ener Ansatz 20xx Fortgeschrieb Ansatz e-ner Ansatz 20xx ff. 20xx ff. Gesamtbedarf (alt) Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechteru ng konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschrieb ener Ansatz 20xx Fortgeschrieb Ansatz e-ner Ansatz 20xx ff. 20xx ff. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechteru ng Einmalige Kosten für die Veröffentlichung in den Tageszeitungen Einnahmen sind nicht abschätzbar; sie hängen vom Kontrolldruck bzw. von der Kontrolldichte und der Anzahl der festgestellten Verstöße ab. Vorlage FB 32/0021/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.11.2013 Seite: 3/6 Erläuterungen: Der Hauptausschuss hat in mehreren Sitzungen das Konzept zum Projekt „Sauberes Aachen“ in seinen Eckpunkten bestätigt und die Verwaltung beauftragt, das Konzept inhaltlich auszufüllen und umsetzungstauglich zu machen. Eine wesentliche Säule in diesem Projekt ist die ordnungsbehördliche Seite, die ihr Fundament einerseits in den rechtlichen Grundlagen und andererseits in der tatsächlichen Kontrolle mit Ahndung der Verstöße hat. Die örtliche Gestaltungsmöglichkeit der rechtlichen Grundlagen ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) gegeben. Um das Projekt „Sauberes Aachen“ wirkungsvoll umsetzen zu können, sind einige Veränderungen in der Aachener Straßenverordnung nötig. Aufgrund dieses Anlasses können bei dieser Gelegenheit auch andere Bereiche mit-/neu geregelt werden, die politische Anträge bzw. praktische oder redaktionelle Notwendigkeiten als Grundlage haben. In den nachfolgenden Erklärungen wird darauf jeweils besonders hingewiesen: Allgemeine Hinweise: Zur besseren Lesbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen ist eine synoptische Gegenüberstellung beigefügt, in der sich in der linken Spalte die komplette Fassung der bisher gültigen Aachener Straßenverordnung befindet. An den Stellen, an denen Änderungen beabsichtigt sind, sind diese in der rechten Spalte in der gedruckten Fassung in fetter Schreibweise, in der elektronischen Fassung zudem noch in roter Schrift aufgeführt. An einer Stelle ist ein zu streichendes Wort in der rechten Spalte durchgestrichen dargestellt, der § 5 ist wegen der kompletten Neufassung auf der rechten Seite schon neugefasst aufgeführt. Die Erklärungen zu den Änderungsvorschlägen im Einzelnen: Präambel Änderung der Zitierweise, da das Ordnungsbehördengesetz (OBG) nach der Neufassung der Aachener Strassenverordnung am 08.12.2009 geändert worden ist. § 3 Abs. 2 Forderung aus dem Projekt „Sauberes Aachen“; auch eine logische Grundlagenvoraussetzung, wenn im Satz zuvor die unverzügliche Beseitigung gefordert wird. Hierbei kommt es nicht auf die Haltereigenschaft an. § 4 Abs. 4 Diese Ergänzung geht zurück auf den Antrag der Fraktionen der CDU und den Grünen im Rat vom 23.10.2012. Die Erkenntnisse aus den entsprechenden Vorkommnissen im Richtericher Schlossweiher aus dem Sommer 2012 begründen eine solche Regelung für alle öffentlichen Gewässer in Aachen. Der Fachbereich Umwelt begrüßt die Aufnahme dieses Verbotes. § 4 Abs. 7 und 8 Die Aufnahme dieser Vorschriften findet ihre Grundlage im Projekt „Sauberes Aachen“ §5 Die Verdeutlichungen durch die komplette Neufassung des § 5 basiert auch auf den Forderungen aus dem Projekt „Sauberes Aachen“. Völlig neu ist die Ahndung der Ordnungswidrigkeit gegen den Veranlasser (Abs. 1: …Anbringenlassen… und Abs. 2: …Beseitigungspflicht trifft….ebenso denjenigen (z.B.Veranstalter), auf den sich diese beziehen) also nicht alleine den (inflagranti zu erwischenden) Verursacher (z.B. Plakatkleber). Vorlage FB 32/0021/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.11.2013 Seite: 4/6 § 6 Abs. 2 Nr. 1. Anpassung an die Erfordernisse des Alltags nach der Änderung bzw. Erweiterung der Tatbestände aus dem Jahr 2007 § 6 Abs. 2 Nr 3. (neu) sehr häufig bzw. fast ständig wurde dieses benutzungswidrige Verhalten an einigen Bushaltestellen und immer häufiger auch an verschiedenen Bushaltestellen in Aachen durch bestimmte Gruppen festgestellt. Eine Eingriffsgrundlage mit konsequenter Ahndungsmöglichkeit gab es nur in den Fällen des § 6 (2) Nr. 2 (aggressives und belästigendes Verhalten aufgrund von Alkoholkonsum…). Unterstell- bzw. Sitzmöglichkeiten für Fahrgäste insbesondere bei Regen waren erschwert bzw. gar nicht möglich oder haben in vielen Fällen zumindest subjektive Angstgefühle ausgelöst. Um diesen Missstand zu beseitigen, empfiehlt sich die im Jahre 2008 erstmals in Gelsenkirchen eingeführte und bewährte Regelung, die bereits 2009 erstinstanzlich durch das VG Gelsenkirchen als rechtmäßig bestätigt wurde. § 6 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 Die Umnummerierung der bisherigen Nr. 3 bis 8 ist eine Konsequenz aus der Einfügung der neuen Nr. 3. § 6 Abs. 2 Nr. 4 (neu) Im Rahmen des Projektes „Sauberes Aachen“ beabsichtigt der Aachener Stadtbetrieb, an den zugelassenen Grillflächen in den Parks entsprechende bzw. zusätzliche Gefäße aufzustellen. Wenn dieses Angebot schon gegeben wird, kann/muss es natürlich auch genutzt werden. §9 Die Aufstellung wird um die Tatbestände ergänzt, die durch die vorstehenden Regelungen (§§ 3 – 6) - zum Teil neu - erfasst worden sind. Die Umnummerierung der Aufstellung ab Nr. 12 ist eine Konsequenz aus der Einfügung div. neuer Tatbestände § 10 Eine Änderung des Außerkrafttretens zum 31.12.2023 wird jetzt mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren noch nicht für nötig erachtet. Sollten bis dahin keine Änderungen mehr beschlossen werden, wird rechtzeitig eine neue Aachener Straßenverordnung mit einer neuen Laufzeit (z.Zt. 20 Jahre möglich) vorgelegt. Anlage/n: - Synoptische Gegenüberstellung - Entwurf der Neufassung des Verwarnungs- und Bußgeldkataloges (nur zur Kenntnisnahme) - Entwurf der textlichen Neufassung (komplette Fassung) - Antrag der CDU-Fraktion und Fraktion der Grünen im Rat v. 23.10.2012 Vorlage FB 32/0021/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.11.2013 Seite: 5/6 Vorlage FB 32/0021/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.11.2013 Seite: 6/6 Synoptische Gegenüberstellung zur Änderung der Aachener Strassenverordnung Bisherige Fassung Neue Fassung Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 in der Fassung der Änderung vom 12.12.2007 Änderung vom … (Datum der aktuellen Beschlussfassung) Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV.NRW.S. 410) wird von der Stadt Aachen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom 17.03.2004 für das Gebiet der Stadt Aachen folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen. Soweit sich Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Straßen oder Anlagen auswirken können, gelten die Verbote dieser Verordnung auch auf den privaten Grundflächen in der Stadt Aachen. (2) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Zu den Straßen gehören 1. der Straßenkörper, das sind insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), Rad- und Gehwege, Lärmschutzanlagen sowie Parkflächen; 2. der Luftraum über dem Straßenkörper; 3. das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. (3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen, wie Gärten, Grünanlagen, sonstige Anpflanzungen, Kinderspielplätze, Bolz- und Sportplätze, Friedhöfe und Wasserflächen mit ihren Ufern und Böschungen. zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW.S. 765) § 2 Sicherung von Gefahrenquellen (1) Im Straßenbereich gelegene Kellerluken, Gruben oder ähnliche Öffnungen müssen mit festen Türen oder Deckeln verschlossen sein, die so beschaffen und befestigt sind, dass sie Verkehrsteilnehmer/innen nicht gefährden und von Unbefugten nicht geöffnet werden können. (2) Gegenstände, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden können, sind so abzusichern, dass Schäden ausgeschlossen sind. (3) Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, durch die Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet werden können, sind zu entfernen. (4) Hecken, Sträucher und Bäume auf Grundstücken an Straßen sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern oder Sachen ausgeschlossen ist. Die einschlägigen Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt. § 3 Mitführen von Hunden (1) Hundehalter/innen und diejenigen Personen, die Hunde mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Geh- und Radwege, Fußgängerzonen (d. h. durch amtliche Beschilderung ausgewiesene Fußgängerbereiche), verkehrsberuhigte Bereiche (d. h. durch amtliche Beschilderung entsprechend gekennzeichnete Verkehrsflächen) sowie befestigte Seitenstreifen und Parkflächen sowie Anlagen nicht verunreinigen. (2) Verunreinigungen von Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, befestigten Seitenstreifen und Parkflächen sowie Anlagen durch Hunde sind von den nach Abs. 1 Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen. (3) In den Anlagen sind Hunde generell an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen ist nur Blinden das Mitführen von Blindenhunden gestattet. § 4 Stadthygiene (1) Jede vermeidbare Verunreinigung der Straßen und Anlagen ist untersagt. (2) Verunreinigungen der Straßen und Anlagen sind unverzüglich zu beseitigen. (3) Das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toiletten ist untersagt. Hundeführer/innen haben dafür geeignete Behältnisse mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Das Füttern von verwilderten Haustauben ist verboten. (4) a) Das Füttern von verwilderten Haustauben ist verboten. b) Zum Schutz der Gewässer ist es verboten, Wasservögel und Fische zu füttern. Als Füttern im Sinne von § 4 Ziffer 4 a) und b) gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. (5) Kraftfahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf den Straßen nicht abgespritzt oder mit brennbaren oder ölauflösenden Flüssigkeiten gereinigt werden. (6) Inhaber von Betrieben, aus denen unmittelbar zur Straße hin oder in Anlagen Waren zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sind verpflichtet, Behälter zur Aufnahme von Papier und sonstigen Abfällen mit der Aufschrift "Papier und Abfälle" an oder vor den Betrieben anzubringen bzw. aufzustellen und rechtzeitig zu entleeren. (7) Die zweckwidrige Verwendung von aufgestellten Abfall- und Wertstoffbehältern ist verboten. Es ist nicht gestattet, Abfälle oder sonstige Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zur Aufnahme bestimmten Behälter zu stellen. (8) Zeitungen, Prospekte, Flyer oder sonstiges Werbematerial dürfen ausschließlich in die hierfür vorgesehenen Vorrichtungen und Behältnisse eingeworfen werden oder sind so zu lagern, dass Verunreinigungen ausgeschlossen sind. § 5 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen (1) Das Anbringen von Plakaten, Anschlägen und anderen Werbemitteln jeder Art (Plakatanschlag) auf Straßen und in Anlagen sowie an den an Straßen und Anlagen angrenzenden Häuserfronten, Zäunen und Mauern außerhalb der hierfür vorgesehenen und von der Stadt zugelassenen Flächen ist untersagt. (2) Ebenso ist es verboten, Flächen im Sinne von Abs. 1 zu beschriften, zu bemalen oder zu besprühen. § 6 Verhalten auf Straßen und in Anlagen (1) Straßen und Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden. Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (1) Straßen und Anlagen sowie deren Zubehör und sonstige Ausstattung, insbesondere Bäume, Bänke, Pflanzschalen, Denkmäler, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrsanlagen, Masten aller Art, Stromkästen, Signalsteuerungsschränke, Hauswände, Zäune, Litfasssäulen und sonstige Anschlagflächen sowie bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung NRW, dürfen nicht unbefugt bemalt, beklebt, besprüht oder beschmutzt werden. Ebenso ist das unbefugte Anbringen oder Anbringenlassen von Aufklebern, Plakaten oder gleichartigen Werbemitteln auf die in Satz 1 bezeichneten Flächen, Anlagen, Einrichtungen und Sachen verboten. (2) Wer entgegen den Verboten des Abs 1. wildplakatiert oder hierzu veranlasst oder sonstige Verunreinigungen vornimmt oder vornehmen lässt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft bei Plakaten oder gleichartigen Werbemitteln ebenso denjenigen (z.B. Veranstalter), auf den sich diese beziehen. (2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere zu gefährden, mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen sowie Sachen zu beschädigen, insbesondere durch: 1. Betteln mit Kindern, Betteln unter Einsatz von Tieren, Betteln durch aggressive Verhaltensweisen gegenüber der angesprochenen Person (insbesondere Versperren des Weges, Festhalten, aufdringliches Ansprechen, einschüchterndes Verhalten, auch durch Worte oder Gesten) sowie organisiertes Betteln (die Erlöse werden von den bettelnden Personen an einen Auftraggeber ausgehändigt) und kommerzielles Betteln (Betteln, mit dem nicht nur vorübergehend Erträge erwirtschaftet werden) 2. Alkoholkonsum, wenn es hierdurch zu aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden Verhaltensweisen kommt (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des Weges, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Zertrümmern von Gläsern oder Flaschen, Vandalismus) 3. die Teilnahme an nicht genehmigten Ansammlungen, von denen Störungen oder Gefährdungen ausgehen (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des Weges, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Vandalismus, Verunreinigungen von Straßen und Anlagen) 4. das Grillen nach 22 Uhr und das Grillen zu jeder anderen Zeit außerhalb der hierfür besonders zugelassenen Flächen. 5. das Benutzen von Spiel- und Sportgeräten, wenn hierdurch Personen oder Sachen gefährdet werden können 6. das Lagern und Übernachten 7. das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten, soweit diese nicht im Rahmen einer genehmigten Veranstaltung, des Gemeingebrauchs oder einer genehmigten Sondernutzung ausgeübt werden 8. die Durchführung nicht genehmigter oder die Durchführung nach dem Versammlungsgesetz nicht zulässiger Veranstaltungen. Als genehmigte Veranstaltungen gelten auch solche Veranstaltungen, die nach der Sondernutzungsatzung der Stadt Aachen entweder erlaubte oder erlaubnisfreie Nutzungen von Straßen darstellen. Zudem ist das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung untersagt, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist oder sich aus der Zweckbestimmung ergibt; dieses Verbot gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie das Befahren mit Elektrostühlen mit Schrittgeschwindigkeit 1. Betteln mit Kindern, Betteln unter Einsatz von Tieren, Betteln durch bedrängendes Ansprechen bzw. aggressives Verhalten gegenüber Personen (insbesondere Versperren des Weges, Verfolgen, Festhalten, Anfassen, sonstiges aufdringliches oder einschüchterndes Verhalten, sowie organisiertes Betteln (die Erlöse werden von den bettelnden Personen an einen Auftraggeber ausgehändigt) und kommerzielles Betteln (Betteln, mit dem nicht nur vorübergehend Erträge erwirtschaftet werden) 3. Alkoholkonsum an Bushaltestellen und im Umkreis von 20 Metern davon 4. 5. Beim Verlassen dieser Flächen sind Grillfeuer restlos abzulöschen. Restlos abgelöschte Grillasche und andere Grillabfälle sind in den hiefür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen. 6. 7. 8. 9. § 7 Hausnummerierung (1) Jedes bebaute Grundstück ist durch die Eigentümerin/den Eigentümer mit der von der Stadt Aachen festgesetzten Hausnummer zu versehen. Diese muss von der Straße aus deutlich lesbar sein und stets in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. (2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang in Höhe der Oberkante der Haustüre anzubringen. (3) Soweit es zum leichten Auffinden von Grundstücken erforderlich ist, kann das Ordnungsamt zusätzlich verlangen, dass an näher bestimmten Stellen von den Eigentümerinnen/Eigentümern Hinweisschilder mit einer zusammengefassten Angabe der ihnen zugeteilten Hausnummern angebracht werden. (4) Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand anzubringen, und zwar an der dem Hauseingang am nächsten liegenden Hausecke. (5) Würde eine gemäß Abs. 2 oder 4 angebrachte Hausnummer von der Straße aus nicht erkennbar sein, so ist die Hausnummer am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück anzubringen. (6) Für die Hausnummerierung sind arabische Ziffern in einer Mindestgröße von 10 cm zu verwenden; ein festgesetzter Buchstabenzusatz muss eine Mindestgröße von 7 cm haben. (7) Nach Umnummerierung eines Grundstückes muss die alte Hausnummer unverzüglich als ungültig gekennzeichnet werden, aber noch drei Monate deutlich lesbar bleiben. (8) Für die der Eigentümerin/dem Eigentümer nach § 200 Abs. 2 Baugesetzbuch gleichgestellten Rechtsinhaber/innen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. § 8 Ausnahmen In begründeten Fällen kann der Oberbürgermeister - Ordnungsamt - auf einen schriftlichen Antrag hin von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 im Straßenbereich gelegene Kellerluken, Gruben oder ähnliche Öffnungen nicht so absichert, dass sie Verkehrsteilnehmer/innen nicht gefährden oder von Unbefugten nicht geöffnet werden können, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Gegenstände, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden können, nicht so absichert, dass Schäden ausgeschlossen sind, 3. entgegen § 2 Abs. 3 Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet werden können, nicht entfernt, 4. entgegen § 2 Abs. 4 Hecken, Sträucher und Bäume auf seinem Grundstück nicht so gestaltet oder unterhält, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer/innen ausgeschlossen ist, 5. entgegen § 3 Abs. 2 Verunreinigungen von Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, befestigten Seitenstreifen, Parkflächen sowie Anlagen durch Hunde nicht unverzüglich beseitigt, 6. entgegen § 3 Abs. 3 einen Hund in den Anlagen nicht an der Leine führt oder auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen mitführt, 7. entgegen § 4 Abs. 1 Straßen oder Anlagen verunreinigt, 8. entgegen § 4 Abs. 3 außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet, 9. entgegen § 4 Abs. 4 verwilderte Haustauben füttert, 10. entgegen § 4 Abs. 5 ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand auf Straßen abspritzt oder mit brennbaren oder ölauflösenden Flüssigkeiten reinigt, 11. entgegen § 4 Abs. 6 die vorgeschriebenen Behälter nicht anbringt bzw. aufstellt oder diese nicht rechtzeitig entleert, 12. entgegen § 5 Abs. 1 Plakate, Anschläge oder Werbemittel jeglicher Art anbringt, 13. entgegen § 5 Abs. 2 Flächen beschriftet, bemalt oder besprüht, 14. entgegen § 6 Abs. 1 Straßen oder Anlagen benutzt oder Nutzungseinschränkungen nicht beachtet, 15. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 bettelt, 16. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 Alkohol konsumiert, 17. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 an nicht genehmigten Ansammlungen teilnimmt, 18. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 grillt, 19. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 5 Spiel- und Sportgeräte benutzt, 20. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 6 lagert oder übernachtet, 21. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 gewerbliche Tätigkeiten ausübt, 22. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 8 Veranstaltungen durchführt, 23. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung befährt, 24. entgegen § 7 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise …., mitzuführende geeignete Behältnisse zur Beseitigung nicht mitführt bzw. auf Verlangen nicht vorzeigt, …füttert, Wasservögel oder Fische füttert bzw. Futter auslegt oder in sonstiger Weise anbietet. 12. entgegen § 4 Abs. 7 aufgestellte Abfall- oder Wertstoffbehälter zweckwidrig verwendet oder Abfälle oder sonstige Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zur Aufnahme bestimmten Behälter stellt. 13. entgegen § 4 Abs. 8 Zeitungen, Prospekte, Flyer oder sonstiges Werbematerial nicht in die hierfür vorgesehenen Vorrichtungen und Behältnisse einwirft oder lagert, 14. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Flächen bemalt, beklebt, besprüht oder beschmutzt, 15. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Aufkleber, Plakate oder gleichartige Werbemittel anbringt oder anbringen lässt 16. 17. 18. 19. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 Alkohol an Bushaltestellen und im Umkreis von 20 m davon konsumiert, 20. ... Ziffer 4 …… 21. …Ziffer 5 grillt oder die genannten Pflichten nicht erfüllt. 22. …Ziffer 6 ….. 23. …Ziffer 7 ….. 24. …Ziffer 8 ….. 25. …Ziffer 9 ….. 26. 27. anbringt. (2) Entsprechende Ordnungswidrigkeiten können bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro, bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Durch die Zuwiderhandlung gewonnene oder erlangte Gegenstände können eingezogen werden. § 10 Inkrafttreten - Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 31.12.2023. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Ordnungsbehördengesetzes gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Aachen, den 19.03.2004 Anhang zur Aachener Straßenverordnung Über die Regelungen der Aachener Straßenverordnung hinaus sind insbesondere die nachfolgenden Gebote/Verbote zu beachten: Abfälle — Abfälle jeglicher Art dürfen nur in den dafür bereitgestellten Abfallbehältern entsorgt werden. Dies gilt auch für Abfälle wie Zigarettenkippen, Zigarettenschachteln, Papiertaschentücher, Kaugummis, Essensreste u.ä.. — Sperrgut darf zur Abholung am vereinbarten Termin erst ab 18.00 Uhr des Vortages bereitgestellt werden. — Das Abstellen von Schrottfahrzeugen einschließlich -fahrrädern im öffentlichen Bereich ist nicht zulässig. Straßenreinigung — Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern obliegt es neben den allgemeinen Reinigungspflichten, Gehwege in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr in einer für den Fußgänger unverändert erforderlichen Breite von Schnee und Eis frei zu halten. — Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Straßennutzung — Das Aufstellen von Gegenständen im öffentlichen Straßenraum wie Warenständer, Hinweisschilder, Pflanzkübel u.a. ohne behördliche straßenrechtliche Erlaubnis ist unzulässig. — Fahrzeuge, Wohnanhänger oder andere Schutzvorrichtungen zum Zwecke des Übernachtens oder Wohnens auf Parkplätzen abzustellen oder zu errichten, ist verboten. — Das Gleiche gilt für das Lagern und Übernachten im sonstigen öffentlichen Straßenraum einschließlich der Bänke, Wartehäuschen u.ä.. Hunde — Nach dem Landeshundegesetz sind alle Hunde - unabhängig von ihrer Rasse oder Größe - in den nachfolgenden Bereichen ausnahmslos an der Leine zu führen: . in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr . bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen . in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten — Hunde, die ein Körpergewicht von mindestens 20 kg oder eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm haben, sind über die vorgenannten Bereiche hinaus auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine zu führen. Gefährliche Hunde sind stets an der Leine und mit Maulkorb zu führen. Eine andere Regelung für diese Hunde gilt nur im Rahmen einer möglicherweise erteilten Ausnahmegenehmigung. Zuwiderhandlungen gegen diese Gebote/Verbote sind Ordnungswidrigkeiten, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können. Der Rat, der Hauptausschuss und die Bezirksvertretungen werden gebeten, den nachstehenden Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zur Kenntnis zu nehmen. Er ist nicht Bestandteil des Beschlusses zur Aachener Straßenverordnung. Verwarnungs- und Bußgeldkatalog FB 32/20 Wegwerfen von Abfällen Zigarettenkippe Zigarettenschachtel Papiertaschentuch Essensreste Kaugummi Frittentüte Getränkedose Flasche Einwickelpapier Aschenbecher ausleeren Wegwerfen von Spritzbesteck Grillrückstände 10 € 10 € 10 € 15 € 15 € 20 € 20 € 20 € 20 € 35 € Vorschlag Veränderungen 2013 15 € 20 € 20 € 20 € 35 € 35 € 35 € 35 € 35 € 75 € 75 € 50 € Verunreinigung der Straße Ausspucken Urinieren § 118 OWiG Hundekot Plakatieren Anbringen von Aufklebern Zeitungen, Prospekte, Flyer 5€ 35 € 25 € 35 € 5€ 35 € 35 € 50 € 35 € 35 € 35 € 35 € 35 € 35 € 35 € 50 € 35 € 100 € 35 € 50 € 25 € 35 € 50 € 35 € Verhalten auf Spielplätzen Wegwerfen von Abfällen Urinieren oder sonstige Notdurft Wegwerfen von Spritzbesteck Führen von Hunden Alkoholkonsum Verhalten in Anlagen Grillen nach 22.00 Uhr o. außerhalb der Grillfläche Befahren der Anlage mit Fahrzeugen Verhalten in der Öffentlichkeit Skaten mit Gefährdung (durch Jugendliche) Fehlende o. Missbrauch der Spielgenehmigung / Straßenmusik Alkohol an Bushaltestellen und im Umkreis von 20 m 5€ 10 € 25 € 25 € 35 € Verhalten mit Hunden Nicht angeleinter Hund (groß § 11 LHG) klein Gefährlicher Hund ohne Maulkorb und / oder Leine Führen von mehr als einem gefährlichen Hund Verstöße gegen §§ 3 und 10 LHundG Nicht-Mitführen eines Behältnisses Sonstige Verstöße Ermessensausübung z.B. § 111 OWiG Alkohol i.d. Öffentlichkeit mit Gefährdung Aggressives Betteln Füttern von Wildtauben, Wasservögeln oder Fischen 25 € 15 € 25 € 15 € 35 € 35 € 35 € 35 € 35 € 35 € 25 € Entwurf Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 in der Fassung der Änderung vom ……………. Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW.S. 765) wird von der Stadt Aachen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom 17.03.2004 für das Gebiet der Stadt Aachen folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen. Soweit sich Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Straßen oder Anlagen auswirken können, gelten die Verbote dieser Verordnung auch auf den privaten Grundflächen in der Stadt Aachen. (2) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Zu den Straßen gehören 1. der Straßenkörper, das sind insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), Rad- und Gehwege, Lärmschutzanlagen sowie Parkflächen; 2. der Luftraum über dem Straßenkörper; 3. das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. (3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen, wie Gärten, Grünanlagen, sonstige Anpflanzungen, Kinderspielplätze, Bolz- und Sportplätze, Friedhöfe und Wasserflächen mit ihren Ufern und Böschungen. § 2 Sicherung von Gefahrenquellen (1) Im Straßenbereich gelegene Kellerluken, Gruben oder ähnliche Öffnungen müssen mit festen Türen oder Deckeln verschlossen sein, die so beschaffen und befestigt sind, dass sie Verkehrsteilnehmer/innen nicht gefährden und von Unbefugten nicht geöffnet werden können. (2) Gegenstände, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden können, sind so abzusichern, dass Schäden ausgeschlossen sind. (3) Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, durch die Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet werden können, sind zu entfernen. (4) Hecken, Sträucher und Bäume auf Grundstücken an Straßen sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern oder Sachen ausgeschlossen ist. Die einschlägigen Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt. § 3 Mitführen von Hunden (1) Hundehalter/innen und diejenigen Personen, die Hunde mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Geh- und Radwege, Fußgängerzonen (d. h. durch amtliche Beschilderung ausgewiesene Fußgängerbereiche), verkehrsberuhigte Bereiche (d. h. durch amtliche Beschilderung entsprechend gekennzeichnete Verkehrsflächen) sowie befestigte Seitenstreifen und Parkflächen sowie Anlagen nicht verunreinigen. (2) Verunreinigungen von Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, befestigten Seitenstreifen und Parkflächen sowie Anlagen durch Hunde sind von den nach Abs. 1 Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen. Hundeführer/innen haben dafür geeignete Behältnisse mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. (3) In den Anlagen sind Hunde generell an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen ist nur Blinden das Mitführen von Blindenhunden gestattet. § 4 Stadthygiene (1) Jede vermeidbare Verunreinigung der Straßen und Anlagen ist untersagt. (2) Verunreinigungen der Straßen und Anlagen sind unverzüglich zu beseitigen. (3) Das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toiletten ist untersagt. (4) a) Das Füttern von verwilderten Haustauben ist verboten. b) Zum Schutz der Gewässer ist es verboten, Wasservögel und Fische zu füttern. Als Füttern im Sinne von § 4 Ziffer 4 a) und b) gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. (5) Kraftfahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf den Straßen nicht abgespritzt oder mit brennbaren oder ölauflösenden Flüssigkeiten gereinigt werden. (6) Inhaber von Betrieben, aus denen unmittelbar zur Straße hin oder in Anlagen Waren zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sind verpflichtet, Behälter zur Aufnahme von Papier und sonstigen Abfällen mit der Aufschrift "Papier und Abfälle" an oder vor den Betrieben anzubringen bzw. aufzustellen und rechtzeitig zu entleeren. (7) Die zweckwidrige Verwendung von aufgestellten Abfall- und Wertstoffbehältern ist verboten. Es ist nicht gestattet, Abfälle oder sonstige Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zur Aufnahme bestimmten Behälter zu stellen. (8) Zeitungen, Prospekte, Flyer oder sonstiges Werbematerial dürfen ausschließlich in die hierfür vorgesehenen Vorrichtungen und Behältnisse eingeworfen werden oder sind so zu lagern, dass Verunreinigungen ausgeschlossen sind. § 5 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen (1) Straßen und Anlagen sowie deren Zubehör und sonstige Ausstattung, insbesondere Bäume, Bänke, Pflanzschalen, Denkmäler, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrsanlagen, Masten aller Art, Stromkästen, Signalanlagensteuerungsschränke, Hauswände, Zäune, Litfasssäulen und sonstige Anschlagflächen sowie bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung NRW, dürfen nicht unbefugt bemalt, beklebt, besprüht oder beschmutzt werden. Ebenso ist das unbefugte Anbringen oder Anbringenlassen von Aufklebern, Plakaten oder gleichartigen Werbemitteln auf die in Satz 1 bezeichneten Flächen, Anlagen, Einrichtungen und Sachen verboten. (2) Wer entgegen den Verboten des Abs 1. wildplakatiert oder hierzu veranlasst oder sonstige Verunreinigungen vornimmt oder vornehmen lässt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft bei Plakaten oder gleichartigen Werbemitteln ebenso denjenigen (z.B. Veranstalter), auf den sich diese beziehen. § 6 Verhalten auf Straßen und in Anlagen (1) Straßen und Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden. Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere zu gefährden, mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen sowie Sachen zu beschädigen, insbesondere durch: 1. Betteln mit Kindern, Betteln unter Einsatz von Tieren, Betteln durch bedrängendes Ansprechen bzw. aggressives Verhalten gegenüber Personen (insbesondere Versperren des Weges, Verfolgen, Festhalten, Anfassen, sonstiges aufdringliches oder einschüchterndes Verhalten), sowie organisiertes Betteln (die Erlöse werden von den bettelnden Personen an einen Auftraggeber ausgehändigt) und kommerzielles Betteln (Betteln, mit dem nicht nur vorübergehend Erträge erwirtschaftet werden) 2. Alkoholkonsum, wenn es hierdurch zu aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden Verhaltensweisen kommt (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des Weges, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Zertrümmern von Gläsern oder Flaschen, Vandalismus) 3. Alkoholkonsum an Bushaltestellen und im Umkreis von 20 Metern davon 4. die Teilnahme an nicht genehmigten Ansammlungen, von denen Störungen oder Gefährdungen ausgehen (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des Weges, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Vandalismus, Verunreinigungen von Straßen und Anlagen) 5. das Grillen nach 22 Uhr und das Grillen zu jeder anderen Zeit außerhalb der hierfür besonders zugelassenen Flächen. Beim Verlassen dieser Flächen sind Grillfeuer restlos abzulöschen. Restlos abgelöschte Grillasche und andere Grillabfälle sind in den hiefür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen. 6. das Benutzen von Spiel- und Sportgeräten, wenn hierdurch Personen oder Sachen gefährdet werden können 7. das Lagern und Übernachten 8. das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten, soweit diese nicht im Rahmen einer genehmigten Veranstaltung, des Gemeingebrauchs oder einer genehmigten Sondernutzung ausgeübt werden 9. die Durchführung nicht genehmigter oder die Durchführung nach dem Versammlungsgesetz nicht zulässiger Veranstaltungen. Als genehmigte Veranstaltungen gelten auch solche Veranstaltungen, die nach der Sondernutzungsatzung der Stadt Aachen entweder erlaubte oder erlaubnisfreie Nutzungen von Straßen darstellen. Zudem ist das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung untersagt, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist oder sich aus der Zweckbestimmung ergibt; dieses Verbot gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie das Befahren mit Elektrostühlen mit Schrittgeschwindigkeit. § 7 Hausnummerierung (1) Jedes bebaute Grundstück ist durch die Eigentümerin/den Eigentümer mit der von der Stadt Aachen festgesetzten Hausnummer zu versehen. Diese muss von der Straße aus deutlich lesbar sein und stets in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. (2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang in Höhe der Oberkante der Haustüre anzubringen. (3) Soweit es zum leichten Auffinden von Grundstücken erforderlich ist, kann das Ordnungsamt zusätzlich verlangen, dass an näher bestimmten Stellen von den Eigentümerinnen/Eigentümern Hinweisschilder mit einer zusammengefassten Angabe der ihnen zugeteilten Hausnummern angebracht werden. (4) Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand anzubringen, und zwar an der dem Hauseingang am nächsten liegenden Hausecke. (5) Würde eine gemäß Abs. 2 oder 4 angebrachte Hausnummer von der Straße aus nicht erkennbar sein, so ist die Hausnummer am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück anzubringen. (6) Für die Hausnummerierung sind arabische Ziffern in einer Mindestgröße von 10 cm zu verwenden; ein festgesetzter Buchstabenzusatz muss eine Mindestgröße von 7 cm haben. (7) Nach Umnummerierung eines Grundstückes muss die alte Hausnummer unverzüglich als ungültig gekennzeichnet werden, aber noch drei Monate deutlich lesbar bleiben. (8) Für die der Eigentümerin/dem Eigentümer nach § 200 Abs. 2 Baugesetzbuch gleichgestellten Rechtsinhaber/innen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. § 8 Ausnahmen In begründeten Fällen kann der Oberbürgermeister - Ordnungsamt - auf einen schriftlichen Antrag hin von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 im Straßenbereich gelegene Kellerluken, Gruben oder ähnliche Öffnungen nicht so absichert, dass sie Verkehrsteilnehmer/innen nicht gefährden oder von Unbefugten nicht geöffnet werden können, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Gegenstände, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden können, nicht so absichert, dass Schäden ausgeschlossen sind, 3. entgegen § 2 Abs. 3 Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet werden können, nicht entfernt, 4. entgegen § 2 Abs. 4 Hecken, Sträucher und Bäume auf seinem Grundstück nicht so gestaltet oder unterhält, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer/innen ausgeschlossen ist, 5. entgegen § 3 Abs. 2 Verunreinigungen von Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, befestigten Seitenstreifen, Parkflächen sowie Anlagen durch Hunde nicht unverzüglich beseitigt, mitzuführende geeignete Behältnisse zur Beseitigung nicht mitführt bzw. auf Verlangen nicht vorzeigt, 6. entgegen § 3 Abs. 3 einen Hund in den Anlagen nicht an der Leine führt oder auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen mitführt, 7. entgegen § 4 Abs. 1 Straßen oder Anlagen verunreinigt, 8. entgegen § 4 Abs. 3 außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet, 9. entgegen § 4 Abs. 4 verwilderte Haustauben, Wasservögel oder Fische füttert bzw. Futter auslegt oder in sonstiger Weise anbietet. 10. entgegen § 4 Abs. 5 ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand auf Straßen abspritzt oder mit brennbaren oder ölauflösenden Flüssigkeiten reinigt, 11. entgegen § 4 Abs. 6 die vorgeschriebenen Behälter nicht anbringt bzw. aufstellt oder diese nicht rechtzeitig entleert, 12. entgegen § 4 Abs. 7 aufgestellte Abfall- oder Wertstoffbehälter zweckwidrig verwendet oder Abfälle oder sonstige Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zur Aufnahme bestimmten Behälter stellt. 13. entgegen § 4 Abs. 8 Zeitungen, Prospekte, Flyer oder sonstiges Werbematerial nicht in die hierfür vorgesehenen Vorrichtungen und Behältnisse einwirft oder lagert, 14. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Flächen bemalt, beklebt, besprüht oder beschmutzt, 15. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Aufkleber, Plakate oder gleichartige Werbemittel anbringt oder anbringen lässt 16. entgegen § 6 Abs. 1 Straßen oder Anlagen benutzt oder Nutzungseinschränkungen nicht beachtet, 17. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 bettelt, 18. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 Alkohol konsumiert, 19. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 Alkohol an Bushaltestellen und im Umkreis von 20 m davon konsumiert, 20. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 an nicht genehmigten Ansammlungen teilnimmt, 21. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 5 grillt oder die genannten Pflichten nicht erfüllt, 22. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 6 Spiel- und Sportgeräte benutzt, 23. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 lagert oder übernachtet, 24. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 8 gewerbliche Tätigkeiten ausübt, 25. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 9 Veranstaltungen durchführt, 26. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung befährt, 27. entgegen § 7 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt. (2) Entsprechende Ordnungswidrigkeiten können bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro, bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Durch die Zuwiderhandlung gewonnene oder erlangte Gegenstände können eingezogen werden. § 10 Inkrafttreten - Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 31.12.2023. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Ordnungsbehördengesetzes gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Aachen, den 19.03.2004 Anhang zur Aachener Straßenverordnung Über die Regelungen der Aachener Straßenverordnung hinaus sind insbesondere die nachfolgenden Gebote/Verbote zu beachten: Abfälle — Abfälle jeglicher Art dürfen nur in den dafür bereitgestellten Abfallbehältern entsorgt werden. Dies gilt auch für Abfälle wie Zigarettenkippen, Zigarettenschachteln, Papiertaschentücher, Kaugummis, Essensreste u.ä.. — Sperrgut darf zur Abholung am vereinbarten Termin erst ab 18.00 Uhr des Vortages bereitgestellt werden. — Das Abstellen von Schrottfahrzeugen einschließlich -fahrrädern im öffentlichen Bereich ist nicht zulässig. Straßenreinigung — Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern obliegt es neben den allgemeinen Reinigungspflichten, Gehwege in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite von Schnee und Eis frei zu halten. — Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Straßennutzung — Das Aufstellen von Gegenständen im öffentlichen Straßenraum wie Warenständer, Hinweisschilder, Pflanzkübel u.a. ohne behördliche straßenrechtliche Erlaubnis ist unzulässig. — Fahrzeuge, Wohnanhänger oder andere Schutzvorrichtungen zum Zwecke des Übernachtens oder Wohnens auf Parkplätzen abzustellen oder zu errichten, ist verboten. — Das Gleiche gilt für das Lagern und Übernachten im sonstigen öffentlichen Straßenraum einschließlich der Bänke, Wartehäuschen u.ä.. Hunde — Nach dem Landeshundegesetz sind alle Hunde - unabhängig von ihrer Rasse oder Größe - in den nachfolgenden Bereichen ausnahmslos an der Leine zu führen: o in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr o bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen o in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten — Hunde, die ein Körpergewicht von mindestens 20 kg oder eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm haben, sind über die vorgenannten Bereiche hinaus auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine zu führen. Gefährliche Hunde sind stets an der Leine und mit Maulkorb zu führen. Eine andere Regelung für diese Hunde gilt nur im Rahmen einer möglicherweise erteilten Ausnahmegenehmigung. Zuwiderhandlungen gegen diese Gebote/Verbote sind Ordnungswidrigkeiten, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.