Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
111212.pdf
Größe
428 kB
Erstellt
22.02.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Sicherheit und Ordnung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 32/0021/WP16
öffentlich
22.02.2013
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf
den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener
Straßenverordnung)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
17.04.2013
15.05.2013
15.05.2013
15.05.2013
22.05.2013
22.05.2013
22.05.2013
12.06.2013
03.07.2013
Rat
B0
B3
B4
B-1
B5
B6
HA
Rat
Kenntnisnahme
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 17.04.2013)
Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung)
vom 19.03.2004 Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an
den Hauptausschuss.
Für die Bezirksvertretungen
Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den Änderungsvorschlag
zustimmend zu Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss der
beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen
der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 zu empfehlen.
Für den Hauptausschuss
Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden
Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung
Vorlage FB 32/0021/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.11.2013
Seite: 1/6
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen
der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 zu beschließen.
Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung vom 03.07.2013)
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt
den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf
den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom
19.03.2004 als Ordnungsbehördliche Verordnung.
Philipp
Vorlage FB 32/0021/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.11.2013
Seite: 2/6
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx
Fortgeschrieb
Ansatz
e-ner Ansatz
20xx ff.
20xx ff.
Gesamtbedarf (alt)
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
+
Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechteru
ng
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx
Fortgeschrieb
Ansatz
e-ner Ansatz
20xx ff.
20xx ff.
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+
Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechteru
ng
Einmalige Kosten für die Veröffentlichung in den Tageszeitungen
Einnahmen sind nicht abschätzbar; sie hängen vom Kontrolldruck bzw. von der Kontrolldichte und der
Anzahl der festgestellten Verstöße ab.
Vorlage FB 32/0021/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.11.2013
Seite: 3/6
Erläuterungen:
Der Hauptausschuss hat in mehreren Sitzungen das Konzept zum Projekt „Sauberes Aachen“ in seinen Eckpunkten
bestätigt und die Verwaltung beauftragt, das Konzept inhaltlich auszufüllen und umsetzungstauglich zu machen.
Eine wesentliche Säule in diesem Projekt ist die ordnungsbehördliche Seite, die ihr Fundament einerseits in den rechtlichen
Grundlagen und andererseits in der tatsächlichen Kontrolle mit Ahndung der Verstöße hat.
Die örtliche Gestaltungsmöglichkeit der rechtlichen Grundlagen ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung
der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und
in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) gegeben.
Um das Projekt „Sauberes Aachen“ wirkungsvoll umsetzen zu können, sind einige Veränderungen in der Aachener
Straßenverordnung nötig.
Aufgrund dieses Anlasses können bei dieser Gelegenheit auch andere Bereiche mit-/neu geregelt werden, die politische
Anträge bzw. praktische oder redaktionelle Notwendigkeiten als Grundlage haben.
In den nachfolgenden Erklärungen wird darauf jeweils besonders hingewiesen:
Allgemeine Hinweise:
Zur besseren Lesbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen ist eine synoptische Gegenüberstellung beigefügt, in der sich in
der linken Spalte die komplette Fassung der bisher gültigen Aachener Straßenverordnung befindet.
An den Stellen, an denen Änderungen beabsichtigt sind, sind diese in der rechten Spalte in der gedruckten Fassung in fetter
Schreibweise, in der elektronischen Fassung zudem noch in roter Schrift aufgeführt.
An einer Stelle ist ein zu streichendes Wort in der rechten Spalte durchgestrichen dargestellt, der § 5 ist wegen der
kompletten Neufassung auf der rechten Seite schon neugefasst aufgeführt.
Die Erklärungen zu den Änderungsvorschlägen im Einzelnen:
Präambel
Änderung der Zitierweise, da das Ordnungsbehördengesetz (OBG) nach der Neufassung der
Aachener Strassenverordnung am 08.12.2009 geändert worden ist.
§ 3 Abs. 2
Forderung aus dem Projekt „Sauberes Aachen“; auch eine logische Grundlagenvoraussetzung,
wenn im Satz zuvor die unverzügliche Beseitigung gefordert wird.
Hierbei kommt es nicht auf die Haltereigenschaft an.
§ 4 Abs. 4
Diese Ergänzung geht zurück auf den Antrag der Fraktionen der CDU und den Grünen im Rat
vom 23.10.2012.
Die Erkenntnisse aus den entsprechenden Vorkommnissen im Richtericher Schlossweiher aus
dem Sommer 2012 begründen eine solche Regelung für alle öffentlichen Gewässer in Aachen.
Der Fachbereich Umwelt begrüßt die Aufnahme dieses Verbotes.
§ 4 Abs. 7 und 8
Die Aufnahme dieser Vorschriften findet ihre Grundlage im Projekt „Sauberes Aachen“
§5
Die Verdeutlichungen durch die komplette Neufassung des § 5 basiert auch auf den
Forderungen aus dem Projekt „Sauberes Aachen“. Völlig neu ist die Ahndung der
Ordnungswidrigkeit gegen den Veranlasser (Abs. 1: …Anbringenlassen… und Abs. 2:
…Beseitigungspflicht trifft….ebenso denjenigen (z.B.Veranstalter), auf den sich diese
beziehen) also nicht alleine den (inflagranti zu erwischenden) Verursacher (z.B. Plakatkleber).
Vorlage FB 32/0021/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.11.2013
Seite: 4/6
§ 6 Abs. 2 Nr. 1.
Anpassung an die Erfordernisse des Alltags nach der Änderung bzw. Erweiterung der
Tatbestände aus dem Jahr 2007
§ 6 Abs. 2 Nr 3. (neu)
sehr häufig bzw. fast ständig wurde dieses benutzungswidrige Verhalten an einigen
Bushaltestellen und immer häufiger auch an verschiedenen Bushaltestellen in Aachen durch
bestimmte Gruppen festgestellt. Eine Eingriffsgrundlage mit konsequenter
Ahndungsmöglichkeit gab es nur in den Fällen des § 6 (2) Nr. 2 (aggressives und
belästigendes Verhalten aufgrund von Alkoholkonsum…). Unterstell- bzw. Sitzmöglichkeiten für
Fahrgäste insbesondere bei Regen waren erschwert bzw. gar nicht möglich oder haben in
vielen Fällen zumindest subjektive Angstgefühle ausgelöst.
Um diesen Missstand zu beseitigen, empfiehlt sich die im Jahre 2008 erstmals in
Gelsenkirchen eingeführte und bewährte Regelung, die bereits 2009 erstinstanzlich durch das
VG Gelsenkirchen als rechtmäßig bestätigt wurde.
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 bis 9
Die Umnummerierung der bisherigen Nr. 3 bis 8 ist eine Konsequenz aus der Einfügung der
neuen Nr. 3.
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 (neu)
Im Rahmen des Projektes „Sauberes Aachen“ beabsichtigt der Aachener Stadtbetrieb, an den
zugelassenen Grillflächen in den Parks entsprechende bzw. zusätzliche Gefäße aufzustellen.
Wenn dieses Angebot schon gegeben wird, kann/muss es natürlich auch genutzt werden.
§9
Die Aufstellung wird um die Tatbestände ergänzt, die durch die vorstehenden Regelungen (§§
3 – 6) - zum Teil neu - erfasst worden sind.
Die Umnummerierung der Aufstellung ab Nr. 12 ist eine Konsequenz aus der Einfügung div.
neuer Tatbestände
§ 10
Eine Änderung des Außerkrafttretens zum 31.12.2023 wird jetzt mit einer Restlaufzeit von 10
Jahren noch nicht für nötig erachtet. Sollten bis dahin keine Änderungen mehr beschlossen
werden, wird rechtzeitig eine neue Aachener Straßenverordnung mit einer neuen Laufzeit (z.Zt.
20 Jahre möglich) vorgelegt.
Anlage/n:
-
Synoptische Gegenüberstellung
-
Entwurf der Neufassung des Verwarnungs- und Bußgeldkataloges (nur zur Kenntnisnahme)
-
Entwurf der textlichen Neufassung (komplette Fassung)
-
Antrag der CDU-Fraktion und Fraktion der Grünen im Rat v. 23.10.2012
Vorlage FB 32/0021/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.11.2013
Seite: 5/6
Vorlage FB 32/0021/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.11.2013
Seite: 6/6
Synoptische Gegenüberstellung zur Änderung der Aachener Strassenverordnung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener
Straßenverordnung) vom 19.03.2004 in der Fassung der Änderung vom 12.12.2007
Änderung vom … (Datum der aktuellen Beschlussfassung)
Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.
NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV.NRW.S.
410) wird von der Stadt Aachen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates
der Stadt Aachen vom 17.03.2004 für das Gebiet der Stadt Aachen folgende
Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen. Soweit sich
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Straßen oder Anlagen auswirken
können, gelten die Verbote dieser Verordnung auch auf den privaten Grundflächen in der Stadt
Aachen.
(2) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem
öffentlichen Verkehr dienen. Zu den Straßen gehören
1. der Straßenkörper, das sind insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die
Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen,
Böschungen, Stützmauern, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen (Stand-, Park- und
Mehrzweckstreifen), Rad- und Gehwege, Lärmschutzanlagen sowie Parkflächen;
2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
3. das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie
Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz
der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.
(3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß
zugänglichen Flächen, wie Gärten, Grünanlagen, sonstige Anpflanzungen, Kinderspielplätze,
Bolz- und Sportplätze, Friedhöfe und Wasserflächen mit ihren Ufern und Böschungen.
zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW.S. 765)
§ 2 Sicherung von Gefahrenquellen
(1) Im Straßenbereich gelegene Kellerluken, Gruben oder ähnliche Öffnungen müssen mit
festen Türen oder
Deckeln verschlossen sein, die so beschaffen und befestigt sind, dass sie
Verkehrsteilnehmer/innen nicht
gefährden und von Unbefugten nicht geöffnet werden können.
(2) Gegenstände, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet
oder verletzt
oder Sachen beschädigt werden können, sind so abzusichern, dass Schäden ausgeschlossen
sind.
(3) Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, durch die
Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet werden können, sind zu entfernen.
(4) Hecken, Sträucher und Bäume auf Grundstücken an Straßen sind so zu gestalten und zu
unterhalten, dass
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern oder Sachen
ausgeschlossen ist.
Die einschlägigen Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 3 Mitführen von Hunden
(1) Hundehalter/innen und diejenigen Personen, die Hunde mit sich führen, haben dafür zu
sorgen, dass ihre Hunde Geh- und Radwege, Fußgängerzonen (d. h. durch amtliche
Beschilderung ausgewiesene Fußgängerbereiche), verkehrsberuhigte Bereiche (d. h. durch
amtliche Beschilderung entsprechend gekennzeichnete Verkehrsflächen) sowie befestigte
Seitenstreifen und Parkflächen sowie Anlagen nicht verunreinigen.
(2) Verunreinigungen von Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten
Bereichen, befestigten Seitenstreifen und Parkflächen sowie Anlagen durch Hunde sind von den
nach Abs. 1 Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen.
(3) In den Anlagen sind Hunde generell an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätzen und
Friedhöfen ist nur Blinden das Mitführen von Blindenhunden gestattet.
§ 4 Stadthygiene
(1) Jede vermeidbare Verunreinigung der Straßen und Anlagen ist untersagt.
(2) Verunreinigungen der Straßen und Anlagen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toiletten ist untersagt.
Hundeführer/innen haben dafür geeignete Behältnisse mitzuführen und auf Verlangen
vorzuzeigen.
(4) Das Füttern von verwilderten Haustauben ist verboten.
(4) a) Das Füttern von verwilderten Haustauben ist verboten.
b) Zum Schutz der Gewässer ist es verboten, Wasservögel und Fische zu füttern.
Als Füttern im Sinne von § 4 Ziffer 4 a) und b) gilt auch das Auslegen oder Anbieten von
Futter in sonstiger Weise.
(5) Kraftfahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf den Straßen nicht abgespritzt oder mit
brennbaren oder ölauflösenden Flüssigkeiten gereinigt werden.
(6) Inhaber von Betrieben, aus denen unmittelbar zur Straße hin oder in Anlagen Waren zum
Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sind verpflichtet, Behälter zur Aufnahme von
Papier und sonstigen Abfällen mit der Aufschrift "Papier und Abfälle" an oder vor den Betrieben
anzubringen bzw. aufzustellen und rechtzeitig zu entleeren.
(7) Die zweckwidrige Verwendung von aufgestellten Abfall- und Wertstoffbehältern ist
verboten. Es ist nicht gestattet, Abfälle oder sonstige Gegenstände für die
Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zur Aufnahme bestimmten Behälter zu
stellen.
(8) Zeitungen, Prospekte, Flyer oder sonstiges Werbematerial dürfen ausschließlich in die
hierfür vorgesehenen Vorrichtungen und Behältnisse eingeworfen werden oder sind so
zu lagern, dass Verunreinigungen ausgeschlossen sind.
§ 5 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen
(1) Das Anbringen von Plakaten, Anschlägen und anderen Werbemitteln jeder Art
(Plakatanschlag) auf Straßen und in Anlagen sowie an den an Straßen und Anlagen
angrenzenden Häuserfronten, Zäunen und Mauern außerhalb der hierfür vorgesehenen und von
der Stadt zugelassenen Flächen ist untersagt.
(2) Ebenso ist es verboten, Flächen im Sinne von Abs. 1 zu beschriften, zu bemalen oder zu
besprühen.
§ 6 Verhalten auf Straßen und in Anlagen
(1) Straßen und Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden.
Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(1) Straßen und Anlagen sowie deren Zubehör und sonstige Ausstattung, insbesondere
Bäume, Bänke, Pflanzschalen, Denkmäler, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen sowie
Verkehrsanlagen, Masten aller Art, Stromkästen, Signalsteuerungsschränke, Hauswände,
Zäune, Litfasssäulen und sonstige Anschlagflächen sowie bauliche Anlagen im Sinne der
Bauordnung NRW, dürfen nicht unbefugt bemalt, beklebt, besprüht oder beschmutzt
werden. Ebenso ist das unbefugte Anbringen oder Anbringenlassen von Aufklebern,
Plakaten oder gleichartigen Werbemitteln auf die in Satz 1 bezeichneten Flächen,
Anlagen, Einrichtungen und Sachen verboten.
(2) Wer entgegen den Verboten des Abs 1. wildplakatiert oder hierzu veranlasst oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt oder vornehmen lässt, ist zur unverzüglichen
Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft bei Plakaten oder gleichartigen
Werbemitteln ebenso denjenigen (z.B. Veranstalter), auf den sich diese beziehen.
(2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist,
andere zu gefährden, mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu
belästigen sowie Sachen zu beschädigen, insbesondere durch:
1. Betteln mit Kindern, Betteln unter Einsatz von Tieren, Betteln durch aggressive
Verhaltensweisen gegenüber der angesprochenen Person (insbesondere Versperren des
Weges, Festhalten, aufdringliches Ansprechen, einschüchterndes Verhalten, auch durch Worte
oder Gesten) sowie organisiertes Betteln (die Erlöse werden von den bettelnden Personen an
einen Auftraggeber ausgehändigt) und kommerzielles Betteln (Betteln, mit dem nicht nur
vorübergehend Erträge erwirtschaftet werden)
2. Alkoholkonsum, wenn es hierdurch zu aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden
Verhaltensweisen kommt (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten,
Versperren des Weges, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von
Gegenständen, Zertrümmern von Gläsern oder Flaschen, Vandalismus)
3. die Teilnahme an nicht genehmigten Ansammlungen, von denen Störungen oder
Gefährdungen ausgehen (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten,
Versperren des Weges, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von
Gegenständen, Vandalismus, Verunreinigungen von Straßen und Anlagen)
4. das Grillen nach 22 Uhr und das Grillen zu jeder anderen Zeit außerhalb der hierfür
besonders zugelassenen Flächen.
5. das Benutzen von Spiel- und Sportgeräten, wenn hierdurch Personen oder Sachen gefährdet
werden können
6. das Lagern und Übernachten
7. das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten, soweit diese nicht im Rahmen einer genehmigten
Veranstaltung, des Gemeingebrauchs oder einer genehmigten Sondernutzung ausgeübt werden
8. die Durchführung nicht genehmigter oder die Durchführung nach dem Versammlungsgesetz
nicht zulässiger Veranstaltungen. Als genehmigte Veranstaltungen gelten auch solche
Veranstaltungen, die nach der Sondernutzungsatzung der Stadt Aachen entweder erlaubte oder
erlaubnisfreie Nutzungen von Straßen darstellen.
Zudem ist das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung
untersagt, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist oder sich aus der Zweckbestimmung ergibt;
dieses Verbot gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie das Befahren mit
Elektrostühlen mit Schrittgeschwindigkeit
1. Betteln mit Kindern, Betteln unter Einsatz von Tieren, Betteln durch bedrängendes
Ansprechen bzw. aggressives Verhalten gegenüber Personen (insbesondere Versperren des
Weges, Verfolgen, Festhalten, Anfassen, sonstiges aufdringliches oder einschüchterndes
Verhalten, sowie organisiertes Betteln (die Erlöse werden von den bettelnden Personen an einen
Auftraggeber ausgehändigt) und kommerzielles Betteln (Betteln, mit dem nicht nur
vorübergehend Erträge erwirtschaftet werden)
3. Alkoholkonsum an Bushaltestellen und im Umkreis von 20 Metern davon
4.
5.
Beim Verlassen dieser Flächen sind Grillfeuer restlos abzulöschen. Restlos abgelöschte
Grillasche und andere Grillabfälle sind in den hiefür vorgesehenen Abfallbehältern zu
entsorgen.
6.
7.
8.
9.
§ 7 Hausnummerierung
(1) Jedes bebaute Grundstück ist durch die Eigentümerin/den Eigentümer mit der von der Stadt
Aachen festgesetzten Hausnummer zu versehen. Diese muss von der Straße aus deutlich
lesbar sein und stets in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang in Höhe der Oberkante der
Haustüre anzubringen.
(3) Soweit es zum leichten Auffinden von Grundstücken erforderlich ist, kann das Ordnungsamt
zusätzlich verlangen, dass an näher bestimmten Stellen von den Eigentümerinnen/Eigentümern
Hinweisschilder mit einer zusammengefassten Angabe der ihnen zugeteilten Hausnummern
angebracht werden.
(4) Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße
gelegenen Hauswand anzubringen, und zwar an der dem Hauseingang am nächsten liegenden
Hausecke.
(5) Würde eine gemäß Abs. 2 oder 4 angebrachte Hausnummer von der Straße aus nicht
erkennbar sein, so ist die Hausnummer am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück
anzubringen.
(6) Für die Hausnummerierung sind arabische Ziffern in einer Mindestgröße von 10 cm zu
verwenden; ein festgesetzter Buchstabenzusatz muss eine Mindestgröße von 7 cm haben.
(7) Nach Umnummerierung eines Grundstückes muss die alte Hausnummer unverzüglich als
ungültig gekennzeichnet werden, aber noch drei Monate deutlich lesbar bleiben.
(8) Für die der Eigentümerin/dem Eigentümer nach § 200 Abs. 2 Baugesetzbuch
gleichgestellten Rechtsinhaber/innen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 8 Ausnahmen
In begründeten Fällen kann der Oberbürgermeister - Ordnungsamt - auf einen schriftlichen
Antrag hin von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Die
Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 im Straßenbereich gelegene Kellerluken, Gruben oder ähnliche
Öffnungen nicht so absichert, dass sie Verkehrsteilnehmer/innen nicht gefährden oder von
Unbefugten nicht geöffnet werden können,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Gegenstände, durch deren Umstürzen oder Herabfallen
Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden können, nicht
so absichert, dass Schäden ausgeschlossen sind,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die
Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet werden können, nicht entfernt,
4. entgegen § 2 Abs. 4 Hecken, Sträucher und Bäume auf seinem Grundstück nicht so gestaltet
oder unterhält, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer/innen ausgeschlossen ist,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Verunreinigungen von Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen,
verkehrsberuhigten Bereichen, befestigten Seitenstreifen, Parkflächen sowie Anlagen durch
Hunde nicht unverzüglich beseitigt,
6. entgegen § 3 Abs. 3 einen Hund in den Anlagen nicht an der Leine führt oder auf
Kinderspielplätzen und Friedhöfen mitführt,
7. entgegen § 4 Abs. 1 Straßen oder Anlagen verunreinigt,
8. entgegen § 4 Abs. 3 außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet,
9. entgegen § 4 Abs. 4 verwilderte Haustauben füttert,
10. entgegen § 4 Abs. 5 ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand auf Straßen abspritzt
oder mit brennbaren oder ölauflösenden Flüssigkeiten reinigt,
11. entgegen § 4 Abs. 6 die vorgeschriebenen Behälter nicht anbringt bzw. aufstellt oder diese
nicht rechtzeitig entleert,
12. entgegen § 5 Abs. 1 Plakate, Anschläge oder Werbemittel jeglicher Art anbringt,
13. entgegen § 5 Abs. 2 Flächen beschriftet, bemalt oder besprüht,
14. entgegen § 6 Abs. 1 Straßen oder Anlagen benutzt oder Nutzungseinschränkungen nicht
beachtet,
15. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 bettelt,
16. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 Alkohol konsumiert,
17. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 an nicht genehmigten Ansammlungen teilnimmt,
18. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 grillt,
19. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 5 Spiel- und Sportgeräte benutzt,
20. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 6 lagert oder übernachtet,
21. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 gewerbliche Tätigkeiten ausübt,
22. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 8 Veranstaltungen durchführt,
23. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung
befährt,
24. entgegen § 7 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise
…., mitzuführende geeignete Behältnisse zur Beseitigung nicht mitführt bzw. auf
Verlangen nicht vorzeigt,
…füttert, Wasservögel oder Fische füttert bzw. Futter auslegt oder in sonstiger Weise
anbietet.
12. entgegen § 4 Abs. 7 aufgestellte Abfall- oder Wertstoffbehälter zweckwidrig verwendet
oder Abfälle oder sonstige Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben
die zur Aufnahme bestimmten Behälter stellt.
13. entgegen § 4 Abs. 8 Zeitungen, Prospekte, Flyer oder sonstiges Werbematerial nicht in
die hierfür vorgesehenen Vorrichtungen und Behältnisse einwirft oder lagert,
14. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Flächen bemalt, beklebt, besprüht oder beschmutzt,
15. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Aufkleber, Plakate oder gleichartige Werbemittel anbringt
oder anbringen lässt
16.
17.
18.
19. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 Alkohol an Bushaltestellen und im Umkreis von 20
m davon konsumiert,
20. ... Ziffer 4 ……
21. …Ziffer 5 grillt oder die genannten Pflichten nicht erfüllt.
22. …Ziffer 6 …..
23. …Ziffer 7 …..
24. …Ziffer 8 …..
25. …Ziffer 9 …..
26.
27.
anbringt.
(2) Entsprechende Ordnungswidrigkeiten können bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu
500,00 Euro, bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden, soweit die
Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
Durch die Zuwiderhandlung gewonnene oder erlangte Gegenstände können eingezogen
werden.
§ 10 Inkrafttreten - Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt bis zum
Ablauf des 31.12.2023.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des
Ordnungsbehördengesetzes gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines
Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 19.03.2004
Anhang zur Aachener Straßenverordnung
Über die Regelungen der Aachener Straßenverordnung hinaus sind insbesondere die
nachfolgenden Gebote/Verbote zu beachten:
Abfälle
Abfälle jeglicher Art dürfen nur in den dafür bereitgestellten Abfallbehältern entsorgt werden.
Dies gilt auch für Abfälle wie Zigarettenkippen, Zigarettenschachteln, Papiertaschentücher,
Kaugummis, Essensreste u.ä..
Sperrgut darf zur Abholung am vereinbarten Termin erst ab 18.00 Uhr des Vortages
bereitgestellt werden.
Das Abstellen von Schrottfahrzeugen einschließlich -fahrrädern im öffentlichen Bereich ist
nicht zulässig.
Straßenreinigung
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern obliegt es neben den allgemeinen
Reinigungspflichten, Gehwege in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr in einer für den Fußgänger
unverändert
erforderlichen Breite von Schnee und Eis frei zu halten.
Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
Straßennutzung
Das Aufstellen von Gegenständen im öffentlichen Straßenraum wie Warenständer,
Hinweisschilder, Pflanzkübel u.a. ohne behördliche straßenrechtliche Erlaubnis ist unzulässig.
Fahrzeuge, Wohnanhänger oder andere Schutzvorrichtungen zum Zwecke des Übernachtens
oder Wohnens auf Parkplätzen abzustellen oder zu errichten, ist verboten.
Das Gleiche gilt für das Lagern und Übernachten im sonstigen öffentlichen Straßenraum
einschließlich der Bänke, Wartehäuschen u.ä..
Hunde
Nach dem Landeshundegesetz sind alle Hunde - unabhängig von ihrer Rasse oder Größe - in
den nachfolgenden Bereichen ausnahmslos an der Leine zu führen:
. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen
und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen
. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Hunde, die ein Körpergewicht von mindestens 20 kg oder eine Widerristhöhe von
mindestens 40 cm haben, sind über die vorgenannten Bereiche hinaus auf allen öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine zu
führen.
Gefährliche Hunde sind stets an der Leine und mit Maulkorb zu führen. Eine andere Regelung
für diese Hunde gilt nur im Rahmen einer möglicherweise erteilten Ausnahmegenehmigung.
Zuwiderhandlungen gegen diese Gebote/Verbote sind Ordnungswidrigkeiten, die mit
empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.
Der Rat, der Hauptausschuss und die Bezirksvertretungen werden gebeten, den nachstehenden
Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zur Kenntnis zu nehmen. Er ist nicht Bestandteil des
Beschlusses zur Aachener Straßenverordnung.
Verwarnungs- und Bußgeldkatalog FB 32/20
Wegwerfen von Abfällen
Zigarettenkippe
Zigarettenschachtel
Papiertaschentuch
Essensreste
Kaugummi
Frittentüte
Getränkedose
Flasche
Einwickelpapier
Aschenbecher ausleeren
Wegwerfen von Spritzbesteck
Grillrückstände
10 €
10 €
10 €
15 €
15 €
20 €
20 €
20 €
20 €
35 €
Vorschlag
Veränderungen 2013
15 €
20 €
20 €
20 €
35 €
35 €
35 €
35 €
35 €
75 €
75 €
50 €
Verunreinigung der Straße
Ausspucken
Urinieren § 118 OWiG
Hundekot
Plakatieren
Anbringen von Aufklebern
Zeitungen, Prospekte, Flyer
5€
35 €
25 €
35 €
5€
35 €
35 €
50 €
35 €
35 €
35 €
35 €
35 €
35 €
35 €
50 €
35 €
100 €
35 €
50 €
25 €
35 €
50 €
35 €
Verhalten auf Spielplätzen
Wegwerfen von Abfällen
Urinieren oder sonstige Notdurft
Wegwerfen von Spritzbesteck
Führen von Hunden
Alkoholkonsum
Verhalten in Anlagen
Grillen nach 22.00 Uhr o. außerhalb
der Grillfläche
Befahren der Anlage mit Fahrzeugen
Verhalten in der Öffentlichkeit
Skaten mit Gefährdung (durch Jugendliche)
Fehlende o. Missbrauch der
Spielgenehmigung / Straßenmusik
Alkohol an Bushaltestellen und im Umkreis
von 20 m
5€
10 €
25 €
25 €
35 €
Verhalten mit Hunden
Nicht angeleinter Hund (groß § 11 LHG)
klein
Gefährlicher Hund ohne Maulkorb
und / oder Leine
Führen von mehr als einem
gefährlichen Hund
Verstöße gegen §§ 3 und 10 LHundG
Nicht-Mitführen eines Behältnisses
Sonstige Verstöße Ermessensausübung
z.B.
§ 111 OWiG
Alkohol i.d. Öffentlichkeit mit Gefährdung
Aggressives Betteln
Füttern von Wildtauben, Wasservögeln
oder Fischen
25 €
15 €
25 €
15 €
35 €
35 €
35 €
35 €
35 €
35 €
25 €
Entwurf
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen
(Aachener Straßenverordnung)
vom 19.03.2004 in der Fassung der Änderung vom …………….
Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.
528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW.S. 765) wird von der Stadt
Aachen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom 17.03.2004 für
das Gebiet der Stadt Aachen folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen. Soweit sich Verstöße gegen
die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Straßen oder Anlagen auswirken können, gelten die Verbote dieser
Verordnung auch auf den privaten Grundflächen in der Stadt Aachen.
(2) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr
dienen. Zu den Straßen gehören
1. der Straßenkörper, das sind insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die
Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern,
Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), Rad- und Gehwege,
Lärmschutzanlagen sowie Parkflächen;
2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
3. das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie
Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger
dienen, und die Bepflanzung.
(3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen,
wie Gärten, Grünanlagen, sonstige Anpflanzungen, Kinderspielplätze, Bolz- und Sportplätze, Friedhöfe und
Wasserflächen mit ihren Ufern und Böschungen.
§ 2 Sicherung von Gefahrenquellen
(1) Im Straßenbereich gelegene Kellerluken, Gruben oder ähnliche Öffnungen müssen mit festen Türen oder
Deckeln verschlossen sein, die so beschaffen und befestigt sind, dass sie Verkehrsteilnehmer/innen nicht
gefährden und von Unbefugten nicht geöffnet werden können.
(2) Gegenstände, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet oder verletzt
oder Sachen beschädigt werden können, sind so abzusichern, dass Schäden ausgeschlossen sind.
(3) Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, durch die
Verkehrsteilnehmer/innen gefährdet werden können, sind zu entfernen.
(4) Hecken, Sträucher und Bäume auf Grundstücken an Straßen sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern oder Sachen ausgeschlossen ist.
Die einschlägigen Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 3 Mitführen von Hunden
(1) Hundehalter/innen und diejenigen Personen, die Hunde mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass ihre
Hunde Geh- und Radwege, Fußgängerzonen (d. h. durch amtliche Beschilderung ausgewiesene
Fußgängerbereiche), verkehrsberuhigte Bereiche (d. h. durch amtliche Beschilderung entsprechend
gekennzeichnete Verkehrsflächen) sowie befestigte Seitenstreifen und Parkflächen sowie Anlagen nicht
verunreinigen.
(2) Verunreinigungen von Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, befestigten
Seitenstreifen und Parkflächen sowie Anlagen durch Hunde sind von den nach Abs. 1 Verantwortlichen
unverzüglich zu beseitigen.
Hundeführer/innen haben dafür geeignete Behältnisse mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) In den Anlagen sind Hunde generell an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen ist nur
Blinden das Mitführen von Blindenhunden gestattet.
§ 4 Stadthygiene
(1) Jede vermeidbare Verunreinigung der Straßen und Anlagen ist untersagt.
(2) Verunreinigungen der Straßen und Anlagen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toiletten ist untersagt.
(4) a) Das Füttern von verwilderten Haustauben ist verboten.
b) Zum Schutz der Gewässer ist es verboten, Wasservögel und Fische zu füttern.
Als Füttern im Sinne von § 4 Ziffer 4 a) und b) gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger
Weise.
(5) Kraftfahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf den Straßen nicht abgespritzt oder mit brennbaren oder
ölauflösenden Flüssigkeiten gereinigt werden.
(6) Inhaber von Betrieben, aus denen unmittelbar zur Straße hin oder in Anlagen Waren zum Verzehr an Ort und
Stelle abgegeben werden, sind verpflichtet, Behälter zur Aufnahme von Papier und sonstigen Abfällen mit der
Aufschrift "Papier und Abfälle" an oder vor den Betrieben anzubringen bzw. aufzustellen und rechtzeitig zu
entleeren.
(7) Die zweckwidrige Verwendung von aufgestellten Abfall- und Wertstoffbehältern ist verboten. Es ist nicht
gestattet, Abfälle oder sonstige Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zur Aufnahme
bestimmten Behälter zu stellen.
(8) Zeitungen, Prospekte, Flyer oder sonstiges Werbematerial dürfen ausschließlich in die hierfür vorgesehenen
Vorrichtungen und Behältnisse eingeworfen werden oder sind so zu lagern, dass Verunreinigungen
ausgeschlossen sind.
§ 5 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen
(1) Straßen und Anlagen sowie deren Zubehör und sonstige Ausstattung, insbesondere Bäume, Bänke,
Pflanzschalen, Denkmäler, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrsanlagen, Masten aller Art,
Stromkästen, Signalanlagensteuerungsschränke, Hauswände, Zäune, Litfasssäulen und sonstige
Anschlagflächen sowie bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung NRW, dürfen nicht unbefugt bemalt, beklebt,
besprüht oder beschmutzt werden. Ebenso ist das unbefugte Anbringen oder Anbringenlassen von Aufklebern,
Plakaten oder gleichartigen Werbemitteln auf die in Satz 1 bezeichneten Flächen, Anlagen, Einrichtungen und
Sachen verboten.
(2) Wer entgegen den Verboten des Abs 1. wildplakatiert oder hierzu veranlasst oder sonstige Verunreinigungen
vornimmt oder vornehmen lässt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft bei
Plakaten oder gleichartigen Werbemitteln ebenso denjenigen (z.B. Veranstalter), auf den sich diese beziehen.
§ 6 Verhalten auf Straßen und in Anlagen
(1) Straßen und Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden.
Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere zu gefährden,
mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen sowie Sachen zu beschädigen,
insbesondere durch:
1. Betteln mit Kindern, Betteln unter Einsatz von Tieren, Betteln durch bedrängendes Ansprechen bzw.
aggressives Verhalten gegenüber Personen (insbesondere Versperren des Weges, Verfolgen, Festhalten,
Anfassen, sonstiges aufdringliches oder einschüchterndes Verhalten), sowie organisiertes Betteln (die Erlöse
werden von den bettelnden Personen an einen Auftraggeber ausgehändigt) und kommerzielles Betteln (Betteln,
mit dem nicht nur vorübergehend Erträge erwirtschaftet werden)
2. Alkoholkonsum, wenn es hierdurch zu aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden Verhaltensweisen
kommt (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des Weges, Eingriffe in den
Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Zertrümmern von Gläsern oder Flaschen,
Vandalismus)
3. Alkoholkonsum an Bushaltestellen und im Umkreis von 20 Metern davon
4. die Teilnahme an nicht genehmigten Ansammlungen, von denen Störungen oder Gefährdungen ausgehen
(insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des Weges, Eingriffe in den
Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Vandalismus, Verunreinigungen von Straßen und
Anlagen)
5. das Grillen nach 22 Uhr und das Grillen zu jeder anderen Zeit außerhalb der hierfür besonders zugelassenen
Flächen. Beim Verlassen dieser Flächen sind Grillfeuer restlos abzulöschen. Restlos abgelöschte Grillasche und
andere Grillabfälle sind in den hiefür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
6. das Benutzen von Spiel- und Sportgeräten, wenn hierdurch Personen oder Sachen gefährdet werden können
7. das Lagern und Übernachten
8. das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten, soweit diese nicht im Rahmen einer genehmigten Veranstaltung, des
Gemeingebrauchs oder einer genehmigten Sondernutzung ausgeübt werden
9. die Durchführung nicht genehmigter oder die Durchführung nach dem Versammlungsgesetz nicht zulässiger
Veranstaltungen. Als genehmigte Veranstaltungen gelten auch solche Veranstaltungen, die nach der
Sondernutzungsatzung der Stadt Aachen entweder erlaubte oder erlaubnisfreie Nutzungen von Straßen
darstellen.
Zudem ist das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung untersagt, soweit
nichts Gegenteiliges bestimmt ist oder sich aus der Zweckbestimmung ergibt; dieses Verbot gilt nicht für
Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie das Befahren mit Elektrostühlen mit Schrittgeschwindigkeit.
§ 7 Hausnummerierung
(1) Jedes bebaute Grundstück ist durch die Eigentümerin/den Eigentümer mit der von der Stadt Aachen
festgesetzten Hausnummer zu versehen. Diese muss von der Straße aus deutlich lesbar sein und stets in
ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang in Höhe der Oberkante der Haustüre anzubringen.
(3) Soweit es zum leichten Auffinden von Grundstücken erforderlich ist, kann das Ordnungsamt zusätzlich
verlangen, dass an näher bestimmten Stellen von den Eigentümerinnen/Eigentümern Hinweisschilder mit einer
zusammengefassten Angabe der ihnen zugeteilten Hausnummern angebracht werden.
(4) Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen
Hauswand anzubringen, und zwar an der dem Hauseingang am nächsten liegenden Hausecke.
(5) Würde eine gemäß Abs. 2 oder 4 angebrachte Hausnummer von der Straße aus nicht erkennbar sein, so ist
die Hausnummer am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück anzubringen.
(6) Für die Hausnummerierung sind arabische Ziffern in einer Mindestgröße von 10 cm zu verwenden; ein
festgesetzter Buchstabenzusatz muss eine Mindestgröße von 7 cm haben.
(7) Nach Umnummerierung eines Grundstückes muss die alte Hausnummer unverzüglich als ungültig
gekennzeichnet werden, aber noch drei Monate deutlich lesbar bleiben.
(8) Für die der Eigentümerin/dem Eigentümer nach § 200 Abs. 2 Baugesetzbuch gleichgestellten
Rechtsinhaber/innen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 8 Ausnahmen
In begründeten Fällen kann der Oberbürgermeister - Ordnungsamt - auf einen schriftlichen Antrag hin von den
Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 im Straßenbereich gelegene Kellerluken, Gruben oder ähnliche Öffnungen nicht so
absichert, dass sie Verkehrsteilnehmer/innen nicht gefährden oder von Unbefugten nicht geöffnet werden
können,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Gegenstände, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Verkehrsteilnehmer/innen
gefährdet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden können, nicht so absichert, dass Schäden
ausgeschlossen sind,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer/innen
gefährdet werden können, nicht entfernt,
4. entgegen § 2 Abs. 4 Hecken, Sträucher und Bäume auf seinem Grundstück nicht so gestaltet oder unterhält,
dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer/innen ausgeschlossen ist,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Verunreinigungen von Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten
Bereichen, befestigten Seitenstreifen, Parkflächen sowie Anlagen durch Hunde nicht unverzüglich beseitigt,
mitzuführende geeignete Behältnisse zur Beseitigung nicht mitführt bzw. auf Verlangen nicht vorzeigt,
6. entgegen § 3 Abs. 3 einen Hund in den Anlagen nicht an der Leine führt oder auf Kinderspielplätzen und
Friedhöfen mitführt,
7. entgegen § 4 Abs. 1 Straßen oder Anlagen verunreinigt,
8. entgegen § 4 Abs. 3 außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet,
9. entgegen § 4 Abs. 4 verwilderte Haustauben, Wasservögel oder Fische füttert bzw. Futter auslegt oder in
sonstiger Weise anbietet.
10. entgegen § 4 Abs. 5 ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand auf Straßen abspritzt oder mit brennbaren
oder ölauflösenden Flüssigkeiten reinigt,
11. entgegen § 4 Abs. 6 die vorgeschriebenen Behälter nicht anbringt bzw. aufstellt oder diese nicht rechtzeitig
entleert,
12. entgegen § 4 Abs. 7 aufgestellte Abfall- oder Wertstoffbehälter zweckwidrig verwendet oder Abfälle oder
sonstige Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zur Aufnahme bestimmten Behälter
stellt.
13. entgegen § 4 Abs. 8 Zeitungen, Prospekte, Flyer oder sonstiges Werbematerial nicht in die hierfür
vorgesehenen Vorrichtungen und Behältnisse einwirft oder lagert,
14. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Flächen bemalt, beklebt, besprüht oder beschmutzt,
15. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Aufkleber, Plakate oder gleichartige Werbemittel anbringt oder anbringen lässt
16. entgegen § 6 Abs. 1 Straßen oder Anlagen benutzt oder Nutzungseinschränkungen nicht beachtet,
17. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 bettelt,
18. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 Alkohol konsumiert,
19. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 Alkohol an Bushaltestellen und im Umkreis von 20 m davon konsumiert,
20. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 an nicht genehmigten Ansammlungen teilnimmt,
21. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 5 grillt oder die genannten Pflichten nicht erfüllt,
22. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 6 Spiel- und Sportgeräte benutzt,
23. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 lagert oder übernachtet,
24. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 8 gewerbliche Tätigkeiten ausübt,
25. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 9 Veranstaltungen durchführt,
26. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Anlagen mit Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung befährt,
27. entgegen § 7 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt.
(2) Entsprechende Ordnungswidrigkeiten können bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro, bei
Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach
Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
Durch die Zuwiderhandlung gewonnene oder erlangte Gegenstände können eingezogen werden.
§ 10 Inkrafttreten - Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des
31.12.2023.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des
Ordnungsbehördengesetzes gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 19.03.2004
Anhang zur Aachener Straßenverordnung
Über die Regelungen der Aachener Straßenverordnung hinaus sind insbesondere die nachfolgenden
Gebote/Verbote zu beachten:
Abfälle
Abfälle jeglicher Art dürfen nur in den dafür bereitgestellten Abfallbehältern entsorgt werden. Dies gilt auch
für Abfälle wie Zigarettenkippen, Zigarettenschachteln, Papiertaschentücher, Kaugummis, Essensreste u.ä..
Sperrgut darf zur Abholung am vereinbarten Termin erst ab 18.00 Uhr des Vortages bereitgestellt werden.
Das Abstellen von Schrottfahrzeugen einschließlich -fahrrädern im öffentlichen Bereich ist nicht zulässig.
Straßenreinigung
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern obliegt es neben den allgemeinen Reinigungspflichten,
Gehwege in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite von Schnee und Eis
frei zu halten.
Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
Straßennutzung
Das Aufstellen von Gegenständen im öffentlichen Straßenraum wie Warenständer,
Hinweisschilder, Pflanzkübel u.a. ohne behördliche straßenrechtliche Erlaubnis ist
unzulässig.
Fahrzeuge, Wohnanhänger oder andere Schutzvorrichtungen zum Zwecke des
Übernachtens oder Wohnens auf Parkplätzen abzustellen oder zu errichten, ist
verboten.
Das Gleiche gilt für das Lagern und Übernachten im sonstigen öffentlichen Straßenraum
einschließlich der Bänke, Wartehäuschen u.ä..
Hunde
Nach dem Landeshundegesetz sind alle Hunde - unabhängig von ihrer Rasse oder Größe - in den
nachfolgenden Bereichen ausnahmslos an der Leine zu führen:
o in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und
Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
o bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen
o in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Hunde, die ein Körpergewicht von mindestens 20 kg oder eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm
haben, sind über die vorgenannten Bereiche hinaus auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine zu führen.
Gefährliche Hunde sind stets an der Leine und mit Maulkorb zu führen. Eine andere Regelung für diese Hunde
gilt nur im Rahmen einer möglicherweise erteilten Ausnahmegenehmigung.
Zuwiderhandlungen gegen diese Gebote/Verbote sind Ordnungswidrigkeiten, die mit
empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.