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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
113005.pdf
Größe
4,9 MB
Erstellt
16.04.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:08

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister ergänzende Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0844/WP16-3 öffentlich 16.04.2013 FB 61/20 // Dez. III III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte ) hier: - Bericht über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung - Empfehlung zum Satzungsbeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 16.05.2013 PLA Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Bürger, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Außerdem empfiehlt er dem Rat, die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Vorlage FB 61/0844/WP16-3 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 04.05.2015 Seite: 1/2 Erläuterungen: III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) hier: - Bericht über das Ergebnis der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung - Empfehlung zum Satzungsbeschluss 1. Eingaben Anwohnerinitative Zur Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand am 06.03.2013 wurden von der Anwohnerinitiative zwei Schreiben an die Bezirksvertretung Aachen-Brand und ein Flugblatt an die Bürger des Brander Nordviertels geschickt. Es wurde geprüft, ob diese Schreiben für die beabsichtigte III. Änderung relevant sind. Die Initiative widerspricht den Darstellungen der Verwaltung und weist darauf hin, dass bereits der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 828 A die Zufahrtsbeschränkung auch für die Zufahrten zum Grundstück der ehem. Tuchfabrik Chmel von der Eckenerstraße aus festsetzt. Sie verweist auf das Ziel des Bebauungsplanes, die angrenzenden Wohnbereiche von Gewerbeverkehren freizuhalten. Damit dieses Ziel erreicht würde, wäre ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Aachen und dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes gefasst worden, in dem die Erschließungssituation des Grundstückes geregelt wurde. Im städtebaulichen Vertrag vom 11.12.2008, der zwischen dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes und der Stadt Aachen geschlossen wurde, ist die Erschließung von der Nordstraße und deren Aufgabe nach Herstellung der Erschließungsanlage vom Gewerbepark Brand geregelt. Die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße aus sind nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrages. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt entlang der Eckenerstraße eine Beschränkung der Zufahrten fest. Diese Festsetzung betrifft aber nicht die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße aus. Die Stellungnahmen der Anwohnerinitiative sind nicht relevant für die beabsichtigte III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A, da sich die negativen Einwendungen nicht auf die beabsichtigte Verschiebung der Verkehrsfläche innerhalb des Gewerbeparks Brand beziehen. Die Einwendungen beziehen sich auf einen Bereich, der nicht mehr Gegenstand der III. Änderung ist. Anlage/n: Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit Vorlage FB 61/0844/WP16-3 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 04.05.2015 Seite: 2/2 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Abwägungsvorschlag zur III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) Eingaben der Öffentlichkeit für den Bereich zwischen Eckenerstraße, Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand Lage des Plangebietes III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Inhaltsverzeichnis Schreiben 1 vom Februar 2013, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung Nordviertel Aachen-Brand ................ 4 Schreiben 2 o.Datum, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung Nordviertel Aachen-Brand ............................... 6 Schreiben 3, o.Datum, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung Nordviertel Aachen- Brand ............................ 13 3 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Schreiben 1 vom Februar 2013, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung Nordviertel Aachen-Brand 4 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Stellungnahme der Verwaltung Am Tag der Sitzung des Planungsausschusses (30.08.2013) ging eine Eingabe der Fa. Jacobs bei der Verwaltung ein, in der detailliert gegen die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes Stellung genommen wurde. Darauf hin hatte der Planungsausschuss die Verwaltung beauftragt, für die Ratsvorlage eine Erklärung zur Aufklärung der Sachlage abzugeben. Nach eingehender Prüfung der Eingabe kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch des Grundstücksinhabers auf eine Zufahrtsmöglichkeit von der Eckener Straße aus besteht, da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 828 A Gewerbegebiet Camp Pirotte - keine Zufahrtsbeschränkungen für die zwei Zufahrten zum Grundstück der Fa. Jacobs von der Eckenerstraße aus festsetzt. 5 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Schreiben 2 o.Datum, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung Nordviertel Aachen-Brand 6 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 1 Städtebaulicher Vertrag - S. 1 - 7 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 1 Städtebaulicher Vertrag - S. 2 - 8 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 1 Städtebaulicher Vertrag - S. 3 - 9 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 1.1 Städtebaulicher Vertrag - S. 1 - 10 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 2. Orientierungsskizze 11 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Stellungnahme der Verwaltung Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 828 A- Gewerbegebiet Camp Pirotte - setzt für die Eckener Straße eine Zufahrtsbeschränkung für Nutzungen, die im Allgemeinen Wohngebiet zulässig sind, fest. Von dieser Festsetzung sind die zwei Zufahrten von der Eckener Straße aus zum Grundstück der ehem. Tuchfabrik Chmel ausgenommen. Daher ist nach dem jetzt geltenden Planungsrecht eine Zufahrt von der Eckener Straße aus uneingeschränkt zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass von dieser Nutzung keine unzumutbaren Störungen zur angrenzenden Wohnnutzung ausgehen. Dieser Nachweis muss im Rahmen der Baugenehmigung anhand eines Gutachtens erfolgen. Eine Änderung bzw. „Umdeutung“ des städtebaulichen Vertrages ist nicht beabsichtigt. Im städtebaulichen Vertrag vom 11.12.2008, der zwischen dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes und der Stadt Aachen geschlossen wurde, ist die Erschließung von der Nordstraße und deren Aufgabe nach Herstellung der Erschließungsanlage vom Gewerbepark Brand geregelt. Die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße aus, sind, ebenso wie Regelungen über mögliche Grundstücksparzellierungen, nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrages. Am 22.01.2009 wurde der Antrag auf Nutzungsänderung der bestehenden Gebäude der ehemaligen Tuchfabrik für die Lagerung von Ersatzteilen und Kraftfahrzeugen mit der Erschließung von der Eckenerstraße sowie mit zeitlicher Befristung von der Nordstraße aus auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 828 A genehmigt. Im Rahmen dieser Genehmigung wurde auch eine Baulasteintragung für die östliche Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel von der Eckenerstraße vorgenommen und ein Schallgutachten vorgelegt, in dem nachgewiesen wurde, dass durch die Erschließung die einschlägigen Grenzwerte der TA-Lärm für die angrenzende Wohnnutzung eingehalten werden. 12 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Schreiben 3, o.Datum, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung Nordviertel Aachen- Brand 13 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage Vorgeschichte - S.1- 14 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage Vorgeschichte - S.2- 15 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Stellungnahme der Verwaltung Bereits in der ersten Vorlage zum Änderungsbeschluss vom 06.02.2012 (FB61/0636/WP16) wurde der planungsrechtliche Sachstand dargestellt. In der Vorlage steht, dass gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 828 A entlang der Eckener Straße nur Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen zulässig sind, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind und dass aber, um den dort ansässigen Betrieben eine Erschließung und damit den Fortbestand des Betriebes zu ermöglichen die Beschränkung der Ein- und Ausfahrtsmöglichkeiten für die zwei Zufahrten zur ehemaligen Firma Chmel nicht festgesetzt ist. Dezember 2006: In den schriftlichen Festsetzungen, die Bestandteil des Bebauungsplanes sind, ist unter Pkt. 6.1 festgesetzt: Entlang der Eckenerstraße sind in dem mit gekennzeichneten Bereich nur Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen zulässig, die in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 828 A steht unter 2.4 Verkehrsflächen: Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt die Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit nicht für die zwei Zufahrten fest Dezember 2008: Im städtebaulichen Vertrag sind gemäß § 2 - Gegenstand des Vertrages - die Zufahrt und die Aufgabe der Zufahrt von der Nordstraße geregelt. Die Eckener Straße ist nicht Gegenstand des Vertrages. Januar 2009 Am 22.01.2009 wurde der Antrag auf Nutzungsänderung der bestehenden Gebäude der ehemaligen Tuchfabrik für die Lagerung von Ersatzteilen und Kraftfahrzeugen mit der Erschließung von der Eckenerstraße sowie mit zeitlicher Befristung von der Nordstraße aus auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 828 A genehmigt. Im Rahmen dieser Genehmigung wurde auch eine Baulasteintragung für die östliche Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel von der Eckenerstraße vorgenommen und ein Schallgutachten vorgelegt, in dem nachgewiesen wurde, dass durch die Erschließung die einschlägigen Grenzwerte der TA-Lärm für die angrenzende Wohnnutzung eingehalten werden. Oktober 2012: In dem Gespräch zwischen der Verwaltung und der Anwohnerinitiative wurde nur die Festsetzung einer Immissionsbeschränkung, die sich auf ein Allgemeines Wohngebiet bezieht, angesprochen. Dieser Kompromissvorschlag bezog sich aber nur auf die Festsetzungen für die zwei Zufahrten, für die der Bebauungsplan Nr. 828 A keine Beschränkung festsetzt. Die Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit zu den anderen Bereichen der Éckener Straße war nicht Gegenstand des Gespräches und bedarf aus Sicht der Verwaltung auch keiner Änderung. März 2013 Gemäß der Beschlussvorlage soll nur die Verschiebung der Verkehrsfläche als Satzung beschlossen werden. Der Bereich der zwei Zufahrten ist nicht mehr Gegenstand dieser III. Änderung. Damit bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 828 A im Bereich der Eckener Straße komplett unberührt von der III. Änderung. 16