Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
113005.pdf
Größe
4,9 MB
Erstellt
16.04.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
ergänzende Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0844/WP16-3
öffentlich
16.04.2013
FB 61/20 // Dez. III
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte ) hier: - Bericht über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
16.05.2013
PLA
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der eingeschränkten
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der
Bürger, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Außerdem empfiehlt er dem Rat, die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark
Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung zu
beschließen.
Vorlage FB 61/0844/WP16-3 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
Seite: 1/2
Erläuterungen:
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet
Camp Pirotte) hier:
- Bericht über das Ergebnis der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
1.
Eingaben Anwohnerinitative
Zur Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand am 06.03.2013 wurden von der Anwohnerinitiative
zwei Schreiben an die Bezirksvertretung Aachen-Brand und ein Flugblatt an die Bürger des Brander
Nordviertels geschickt. Es wurde geprüft, ob diese Schreiben für die beabsichtigte III. Änderung
relevant sind.
Die Initiative widerspricht den Darstellungen der Verwaltung und weist darauf hin, dass bereits der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 828 A die Zufahrtsbeschränkung auch für die Zufahrten zum
Grundstück der ehem. Tuchfabrik Chmel von der Eckenerstraße aus festsetzt. Sie verweist auf das
Ziel des Bebauungsplanes, die angrenzenden Wohnbereiche von Gewerbeverkehren freizuhalten.
Damit dieses Ziel erreicht würde, wäre ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Aachen und
dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes gefasst worden, in dem die Erschließungssituation
des Grundstückes geregelt wurde.
Im städtebaulichen Vertrag vom 11.12.2008, der zwischen dem Eigentümer des betreffenden
Grundstückes und der Stadt Aachen geschlossen wurde, ist die Erschließung von der Nordstraße und
deren Aufgabe nach Herstellung der Erschließungsanlage vom Gewerbepark Brand geregelt. Die zwei
Zufahrten von der Eckenerstraße aus sind nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrages.
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt entlang der Eckenerstraße eine Beschränkung der Zufahrten
fest. Diese Festsetzung betrifft aber nicht die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße aus.
Die Stellungnahmen der Anwohnerinitiative sind nicht relevant für die beabsichtigte III. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 828 A, da sich die negativen Einwendungen nicht auf die beabsichtigte
Verschiebung der Verkehrsfläche innerhalb des Gewerbeparks Brand beziehen. Die Einwendungen
beziehen sich auf einen Bereich, der nicht mehr Gegenstand der III. Änderung ist.
Anlage/n:
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit
Vorlage FB 61/0844/WP16-3 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
Seite: 2/2
Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der
Oberbürgermeister
Abwägungsvorschlag
zur
III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) Eingaben der Öffentlichkeit
für den Bereich zwischen Eckenerstraße, Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes
III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Inhaltsverzeichnis
Schreiben 1 vom Februar 2013, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung Nordviertel Aachen-Brand ................ 4
Schreiben 2 o.Datum, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung Nordviertel Aachen-Brand ............................... 6
Schreiben 3, o.Datum, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung Nordviertel Aachen- Brand ............................ 13
3
III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Schreiben 1 vom Februar 2013, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung Nordviertel Aachen-Brand
4
III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Stellungnahme der Verwaltung
Am Tag der Sitzung des Planungsausschusses (30.08.2013) ging eine Eingabe der Fa. Jacobs bei der Verwaltung ein, in
der detailliert gegen die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes Stellung genommen wurde. Darauf hin hatte der
Planungsausschuss die Verwaltung beauftragt, für die Ratsvorlage eine Erklärung zur Aufklärung der Sachlage abzugeben.
Nach eingehender Prüfung der Eingabe kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch des Grundstücksinhabers auf eine Zufahrtsmöglichkeit von der Eckener Straße aus besteht, da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 828 A Gewerbegebiet Camp Pirotte - keine Zufahrtsbeschränkungen für die zwei Zufahrten zum Grundstück der Fa. Jacobs von
der Eckenerstraße aus festsetzt.
5
III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Schreiben 2 o.Datum, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung Nordviertel Aachen-Brand
6
III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Anlage 1 Städtebaulicher Vertrag - S. 1 -
7
III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Anlage 1 Städtebaulicher Vertrag - S. 2 -
8
III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Anlage 1 Städtebaulicher Vertrag - S. 3 -
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III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Anlage 1.1 Städtebaulicher Vertrag - S. 1 -
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III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Anlage 2. Orientierungsskizze
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III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Stellungnahme der Verwaltung
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 828 A- Gewerbegebiet Camp Pirotte - setzt für die Eckener Straße eine Zufahrtsbeschränkung für Nutzungen, die im Allgemeinen Wohngebiet zulässig sind, fest. Von dieser Festsetzung sind die zwei
Zufahrten von der Eckener Straße aus zum Grundstück der ehem. Tuchfabrik Chmel ausgenommen. Daher ist nach
dem jetzt geltenden Planungsrecht eine Zufahrt von der Eckener Straße aus uneingeschränkt zulässig, wenn nachgewiesen
wird, dass von dieser Nutzung keine unzumutbaren Störungen zur angrenzenden Wohnnutzung ausgehen. Dieser Nachweis muss im Rahmen der Baugenehmigung anhand eines Gutachtens erfolgen.
Eine Änderung bzw. „Umdeutung“ des städtebaulichen Vertrages ist nicht beabsichtigt. Im städtebaulichen Vertrag vom
11.12.2008, der zwischen dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes und der Stadt Aachen geschlossen wurde, ist
die Erschließung von der Nordstraße und deren Aufgabe nach Herstellung der Erschließungsanlage vom Gewerbepark
Brand geregelt. Die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße aus, sind, ebenso wie Regelungen über mögliche Grundstücksparzellierungen, nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrages.
Am 22.01.2009 wurde der Antrag auf Nutzungsänderung der bestehenden Gebäude der ehemaligen Tuchfabrik für die
Lagerung von Ersatzteilen und Kraftfahrzeugen mit der Erschließung von der Eckenerstraße sowie mit zeitlicher Befristung
von der Nordstraße aus auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 828 A genehmigt. Im Rahmen dieser Genehmigung wurde auch eine Baulasteintragung für die östliche Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel von der Eckenerstraße vorgenommen und ein Schallgutachten vorgelegt, in dem nachgewiesen wurde, dass
durch die Erschließung die einschlägigen Grenzwerte der TA-Lärm für die angrenzende Wohnnutzung eingehalten werden.
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III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Schreiben 3, o.Datum, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung Nordviertel Aachen- Brand
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III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Anlage Vorgeschichte - S.1-
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III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Anlage Vorgeschichte - S.2-
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III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) -
Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
Fassung vom 09.01.2013
Stellungnahme der Verwaltung
Bereits in der ersten Vorlage zum Änderungsbeschluss vom 06.02.2012 (FB61/0636/WP16) wurde der planungsrechtliche
Sachstand dargestellt. In der Vorlage steht, dass gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 828 A entlang der Eckener Straße nur Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen zulässig sind, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind und dass
aber, um den dort ansässigen Betrieben eine Erschließung und damit den Fortbestand des Betriebes zu ermöglichen die
Beschränkung der Ein- und Ausfahrtsmöglichkeiten für die zwei Zufahrten zur ehemaligen Firma Chmel nicht festgesetzt ist.
Dezember 2006:
In den schriftlichen Festsetzungen, die Bestandteil des Bebauungsplanes sind, ist unter Pkt. 6.1 festgesetzt: Entlang der
Eckenerstraße sind in dem mit
gekennzeichneten Bereich nur Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen zulässig, die in einem
Allgemeinen Wohngebiet zulässig sind.
In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 828 A steht unter 2.4 Verkehrsflächen: Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt
die Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit nicht für die zwei Zufahrten fest
Dezember 2008:
Im städtebaulichen Vertrag sind gemäß § 2 - Gegenstand des Vertrages - die Zufahrt und die Aufgabe der Zufahrt von der
Nordstraße geregelt. Die Eckener Straße ist nicht Gegenstand des Vertrages.
Januar 2009
Am 22.01.2009 wurde der Antrag auf Nutzungsänderung der bestehenden Gebäude der ehemaligen Tuchfabrik für die
Lagerung von Ersatzteilen und Kraftfahrzeugen mit der Erschließung von der Eckenerstraße sowie mit zeitlicher Befristung
von der Nordstraße aus auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 828 A genehmigt. Im Rahmen dieser Genehmigung wurde auch eine Baulasteintragung für die östliche Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel von der Eckenerstraße vorgenommen und ein Schallgutachten vorgelegt, in dem nachgewiesen wurde, dass
durch die Erschließung die einschlägigen Grenzwerte der TA-Lärm für die angrenzende Wohnnutzung eingehalten werden.
Oktober 2012:
In dem Gespräch zwischen der Verwaltung und der Anwohnerinitiative wurde nur die Festsetzung einer Immissionsbeschränkung, die sich auf ein Allgemeines Wohngebiet bezieht, angesprochen. Dieser Kompromissvorschlag bezog sich
aber nur auf die Festsetzungen für die zwei Zufahrten, für die der Bebauungsplan Nr. 828 A keine Beschränkung festsetzt.
Die Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit zu den anderen Bereichen der Éckener Straße war nicht Gegenstand des Gespräches und bedarf aus Sicht der Verwaltung auch keiner Änderung.
März 2013
Gemäß der Beschlussvorlage soll nur die Verschiebung der Verkehrsfläche als Satzung beschlossen werden. Der Bereich
der zwei Zufahrten ist nicht mehr Gegenstand dieser III. Änderung. Damit bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 828 A im Bereich der Eckener Straße komplett unberührt von der III. Änderung.
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