Daten
Kommune
Aachen
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113101.pdf
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892 kB
Erstellt
11.04.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:08
Stichworte
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Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Beteiligungscontrolling
Gebäudemanagement
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0092/WP16
öffentlich
11.04.2013
Herr Jörissen
Einrichtung eines zentralen Büros für Planungen bei der
Stadtverwaltung Aachen
Ratsantrag Nr. 265/16 der SPD-Fraktion vom 22.11.2012
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
16.05.2013
PLA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Ratsantrag gilt damit als behandelt.
In Vertretung
(Gisela Nacken)
Vorlage B 03/0092/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
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Finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
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Ausdruck vom: 04.05.2015
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Erläuterungen:
Mit Antrag vom 22.11.2012 bittet die SPD-Fraktion, die Verwaltung prüfen zu lassen, inwieweit die
vorhandenen Planungskapazitäten durch Einrichtung eines zentralen „Büros für Planungen“ erweitert
werden können.
Ziel soll die Vermeidung höherer Kosten und Zeitverluste durch die Fremdvergabe von
Ausarbeitungen sein, die auch intern erfolgen könnten.
1. Die planenden und bauenden Fachbereiche, Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen
der Stadt sind als „Fachkundige Organe“ Garanten für die ordnungsgemäße Erfüllung der im
öffentlichen Interesse durchzuführenden kommunalen Planungs- und Bauaufgaben zuständig.
Entsprechend dieser Garantenfunktion haben sie alle Aufgaben des kommunalen Bauens,
insbesondere die der Leitung, der Steuerung, der Koordination und Überwachung wahrzunehmen und
bleiben – unbeschadet der Verantwortung externer Dritter für die ihnen vertraglich übertragenen,
meist operativen Durchführungsaufgaben – für die ordnungsgemäße Erledigung der Bauaufgaben
verantwortlich.
Planungsleistungen fallen dabei im Schwerpunkt in den in der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI) beschriebenen Leistungsbildern für folgende Fachleistungen an:
-
Flächenplanungen (Teil 2 HOAI), dazu gehören
o
Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan),
o
Landschaftsplanung (Landschaftsplan, Grünordnungsplan, Landschaftsrahmenplan,
Landschaftspflegerischer Begleitplan, Pflege- und Entwicklungsplan)
-
-
-
-
Objektplanung (Teil 3 HOAI), dazu gehören
o
Gebäude und raumbildende Ausbauten,
o
Freianlagen,
o
Ingenieurbauwerke,
o
Verkehrsanlagen,
Fachplanungen (Teil 4 HOAI), dazu gehören
o
Tragwerksplanung,
o
Technische Ausrüstung,
Sonderplanungen innerhalb beratender Leistungen (Teil 5 Anlage 1 HOAI), dazu gehören
o
Umweltverträglichkeitsstudien,
o
Thermische Bauphysik,
o
Schallschutz und Raumakustik,
o
Bodenmechanik, Erd- und Grundbau,
o
Vermessungstechnische Leistungen,
Sonstige Planungsleistungen innerhalb der Besonderen Leistungen vorgenannter Fachleistungen.
Zur Wahrnehmung ihrer unterschiedlichen und vielseitigen öffentlichen Planungs- und Bauaufgaben
bedient sich die Stadt regelhaft externer Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute. Delegierte
Leistungen dürfen nur an freiberufliche Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute vergeben
Vorlage B 03/0092/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
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werden, deren Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit feststehen und die darüber hinaus
über ausreichende Erfahrungen verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung bieten.
Durch gezielte Überwachung der freiberuflichen Leistungen ist durch eine professionelle
Projektsteuerung als Bauherrenaufgabe sicherzustellen, dass wesentliche Mängel in allen Bereichen
erkannt und ausgeschlossen werden.
Daher ist die Fähigkeit des Bauherrn, die freiberuflichen Leistungen zu steuern, zu überwachen und
die vertragliche Leistung einzufordern, von entscheidender Bedeutung für die Zielerreichung und
Qualitätssicherung.
Das Maß der externen Einbindung steigt zusätzlich mit zunehmenden Belastungsspitzen und nicht
planbaren, zusätzlich umzusetzenden Planungs- und Bauvolumina – und damit der Bedarf und
Aufwand an fachkundiger Koordination, Überwachung und Steuerung durch den Bauherrn.
Nach dem derzeitigen Status quo werden Planungsleistungen nicht in einem zentralen Planungsbüro,
sondern nach dem Prinzip der Bündelung von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung („AKVPrinzip“) dezentral auf Fachebene und damit in den jeweiligen Fachbereichen erbracht.
Diese Dezentralität ist fachlich begründet und erforderlich, da unterschiedliche Qualifikationen und
Anforderungsprofile benötigt werden, um Professionalität und Wirtschaftlichkeit grundlegend zu
sichern:
So kann beispielsweise ein Flächenplaner regelhaft nicht in die Objektplanung treten, ein Objektplaner
kann regelhaft keine Fachplanung durchführen, Fachplaner können regelhaft keine Sonderplanungen
leisten und jeweils umgekehrt. Selbst innerhalb z. B. der Objektplanungen können Freianlagenplaner
regelhaft keine Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke erstellen usw.
Voraussetzung dafür ist jeweils eine grundständige Doppelqualifikation, Zusatzausbildungen und/ oder
langjährige Erfahrungen in der jeweils anderen Fachlichkeit.
Synergie- und Bündelungseffekte können insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Anforderungsprofile und Tätigkeitskataloge daher nicht generiert werden. Vielmehr wird aus Sicht der Verwaltung
äußerst kritisch betrachtet, dass Personalkapazitäten, die als notwendig anerkannt sind, nicht direkt in
die zuständigen Bereiche fließen und darüber hinaus eine zusätzliche Schnittstelle bedient werden
muss.
Nach dem AKV-Prinzip wägen die Fachbereiche eigenverantwortlich ab, ob und inwieweit die
vorhandenen Planungskapazitäten ausreichend sind. Sofern nachweislich dringend personelle
Ressourcen benötigt werden, müssen zusätzliche Kapazitäten direkt in den Fachbereichen
geschaffen werden. Anhaltspunkte hierfür liefern die mittelfristige Finanzplanung sowie die HOAI als
Bewertungsgrundlage von Planungsleistungen.
2. Mit zunehmender Komplexität der Planungs- und Bauaufgaben und unter den stetig einschränkender
wirkenden Vorgaben aus der Notwendigkeit der Haushaltskonsolidierung sind die Bauverwaltungen
des Bundes, der Länder und der Städte und Kommunen seit den 1980er Jahren zunehmend dazu
übergegangen, eigene Planungs- und Bauüberwachungskapazitäten abzubauen und deren
Leistungen extern einzukaufen.
Vorlage B 03/0092/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
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Zurzeit haben sich zwei Modelle im Bereich der öffentlichen Auftraggeberschaft etabliert:
a) Modell der Bauherren-Verwaltung
In konsequenter Umsetzung werden sämtliche Planungs- (und Bauüberwachungs-) Leistungen an
externe Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute vergeben und somit zu 100% extern erbracht.
Dies führt dazu, dass ausschließlich die nicht nach außen delegierbaren sog. „BauherrenKernleistungen“ wahrgenommen werden:
1.
Definition des Bedarfes und
2.
Übernahme der Garantenpflicht für die sachgerechte Verwendung der Haushaltsmittel
b) Modell der Baumanagement-Verwaltung
Hier werden über die Bauherren-Kernleistungen hinaus die grundsätzlich delegierbaren sonstigen
Bauherren-Leistungen der wirtschaftlichen und technischen (Bedarfsträger-) Beratung und der
Leistungen der Projektsteuerung (als organisatorische und planerische Bauherrenleistung) regelhaft
erbracht, sowie Anteile der oben beschriebenen operativen HOAI-Leistungen der Planung und
Bauüberwachung.
Die Höhe der sog. „Eigenerledigungsquote“ in den operativen HOAI-Leistungen wird unter dem
Aspekt
der
Wirtschaftlichkeit
und
des
Erhaltes
der
Fachkompetenz
zur
Sicherung
der
Garantenfunktion auch unter Fachleuten seit Jahren diskutiert und liegt zwischen 15 und 35 % des
Gesamtauftragsvolumens, schwankt aber auch innerhalb der unterschiedlichen Fachlichkeiten und je
nach strategischer Ausrichtung.
Grundsätzlich gilt:
Je kleinteiliger die zu vergebende Leistung, desto unwirtschaftlicher das Verhältnis zwischen Leistung
des extern Beauftragten, dem zu zahlenden Honorar und dem internen Koordinationsaufwand des
Bauherren.
Das städtische Gebäudemanagement (E26) verfügt z.B. über keinerlei eigene Planungskapazitäten:
So werden seit mehr als 10 Jahren im Projektbereich (Neu-, Um- und Erweiterungsbau) sämtliche
Planungs- (und Bauüberwachungs-)Leistungen extern vergeben und lediglich die BauherrenAufgaben wahrgenommen.
Diese strategische Aufstellung befindet sich aus Sicht der Wirtschaftlichkeit und Sicherstellung der
Fachkunde in der Überprüfung. E 26 ist aufgefordert, bis Ende 2013 ein „Positionspapier“ dazu
vorzulegen.
Im Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB61), der ebenfalls planend und bauend
tätig ist, stellt sich die Situation bereits in den einzelnen Fachabteilungen unterschiedlich dar.
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Ausdruck vom: 04.05.2015
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Während im Bereich der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung eine externe Vergabe von
Planungsleistungen eher die Ausnahme bleibt, wird in den Bereichen Verkehrs- und Straßenplanung
sowie Stadterneuerung/ Stadtgestaltung durchaus regelhaft von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht. Auch wenn ein Teil dieser heute fremd vergebenen Leistungen wirtschaftlich durch
(zusätzliches) eigenes Personal abgewickelt werden könnte, wäre es jedoch aus den bereits unter 1.
aufgeführten Gründen unerlässlich, dieses Personal nicht nur im eigenen Fachbereich sondern in der
entsprechenden Fachabteilung anzuordnen.
3. Die theoretische Möglichkeit, frei werdende Planer-Kapazitäten für die Annahme externer Aufträge zu
nutzen und dadurch letztlich zu refinanzieren, bezieht sich auf eine wirtschaftliche Betätigung durch
die Stadt. Diese ist jedoch lediglich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Um keine Konkurrenz zu privaten Firmen aufkommen zu lassen, sind die Voraussetzungen für eine
wirtschaftliche Betätigung der Städte und Gemeinden gemäß § 107 der Gemeindeordnung (GO NRW)
stark eingeschränkt.
Demnach ist eine wirtschaftliche Betätigung nur dann zulässig, wenn
ein öffentlicher Zweck diese erforderlich macht und
ein anderes Unternehmen diese Tätigkeit nicht besser und wirtschaftlicher erbringen kann
(Subsidiaritätsprinzip).
Die Stadt tritt bei dem Angebot von Planungsleistungen als Betrieb gewerblicher Art (BGA) in direkter
Konkurrenz zu privatwirtschaftlich organisierten Ingenieurbüros auf.
Dabei werden durch die Stadt Einnahmen generiert, die die Ergebnisrechnung positiv beeinflussen.
Die Beschaffung von Einnahmen kann jedoch nie alleine öffentlicher Zweck sein, da allein hierin keine
Förderung der allgemeinen Daseinsvorsorge zu sehen ist. Nicht ausgelastetes Personal kann zudem
keine Rechtfertigung sein, als Anbieter am Markt aufzutreten, da hierdurch eine Verdrängung privater
Anbieter vom Markt stattfindet.
Eine wirtschaftliche Betätigung der Kommune im Rahmen des öffentlichen Zweckes ist bei einer
Tätigkeit für Dritte nur dann unschädlich, wenn eine Auslastung von bestehendem Personal erfolgen
soll. Diese Auslastung darf aber nicht zielgerichtet erfolgen und muss von stark untergeordneter
Bedeutung sein. Es muss sich um eine so genannte Annextätigkeit zum öffentlichen Zweck handeln.
Zudem
ist
auf
den
Nachrang
der
kommunalwirtschaftlichen
Betätigung
gegenüber
der
privatwirtschaftlichen Unternehmenstätigkeit abzustellen. Grundsätzlich stellt nur der Wettbewerb
größtmögliche Qualität und angemessene Preise der zur Verfügung stehenden Güter und
Dienstleistungen sicher. Dabei ist davon auszugehen, dass ein privates Unternehmen, dass sich
täglich am Markt behaupten und seine Finanzmittel ausschließlich dort erwirtschaften muss, immer
ökonomischer arbeitet als eine kommunale Einrichtung.
Weiterhin findet die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im Vergleich zur Privatwirtschaft unter
ungleichen Bedingungen statt: Zum Einen tragen kommunale Betriebe kein Konkursrisiko. Zum
anderen erreichen sie durch die Verknüpfung mit amtlichen Tätigkeiten einen besseren
Informationszugang, der zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Existenz mittelständischer
Unternehmen bedrohen kann.
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Ausdruck vom: 04.05.2015
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Auch eine wirtschaftliche Betätigung für andere Kommunen wäre nur unter den o. g. Voraussetzungen
zulässig. Zusätzlich wäre dabei noch erforderlich, dass zur Wahrung der berechtigten Interessen der
betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften die Rahmenbedingungen vertraglich festgelegt
werden (§ 107 Absatz 3 GO NRW).
Insgesamt ist festzuhalten, dass Ingenieursleistungen auf keinen Fall als wirtschaftliche Betätigung im
Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW zulässig sind. Zulässig wäre allenfalls ein zentrales Planungsbüro
als Einrichtung nach § 107 Abs. 2 GO NRW zur Eigenbedarfsdeckung. Für Dienstleistungen
gegenüber Dritten wäre in diesem Einrichtungsbegriff allerdings grundsätzlich kein Platz.
Die Stadt müsste für diesen Dritten dann eine Eigenbedarfsdeckungssituation herstellen, d.h. bei dem
Dritten müsste es sich um eine städtische Tochtergesellschaft handeln, oder es müsste eine
Gesellschaftsform geschaffen werden, an der der Dritte zu beteiligen wäre, nach dem Muster regio-it
GmbH.
Ein zentrales Büro für Planung wäre demnach theoretisch möglich, aber nur zur Eigenbedarfsdeckung
der
Stadt
und
ihrer
Töchter.
Eine
Tätigkeit
gegenüber
Dritten
wäre
nur
mit
hohem
Gestaltungsaufwand herbeizuführen. Zu beachten wären bei einem zentralen Büro zudem
umsatzsteuerliche Wirkungen, die im Einzelnen zu prüfen wären.
Fazit:
Aus Sicht der Verwaltung können durch die Einrichtung eines zentralen Planungsbüros keine die
Wirtschaftlichkeit steigernde Synergie- und Bündelungseffekte erzielt werden.
Im Gegenteil werden als notwendig erachtete Planungskapazitäten den zuständigen und die
Fachkompetenz vorhaltenden Fachbereichen nicht direkt zugeordnet und damit eine künstliche
Schnittstelle, die es zusätzlich aufwandssteigernd zu gestalten gilt, geschaffen. Die Einrichtung eines
zentralen Büros für Planungen wird daher aus Sicht der Verwaltung als äußerst kritisch erachtet.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, dem Vorschlag der SPD-Fraktion, ein zentrales
städtisches Planungsbüro einzurichten, nicht zu folgen.
Anlage/n:
Ratsantrag 265/16 vom 22.11.2012 (PDF)
Schematische Darstellung von Planungsleistungen (PDF)
Vorlage B 03/0092/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.05.2015
Seite: 7/7
spd. J
fraktion rathaus
postfach 1210 _
An den
Oberbürgermeister
Herrn Marcel Philipp
- Rathaus 52058 Aachen
52013 aachen
aachen, den
2 2 . 11 . 1 2
Az.: At 155/12
Einrichtung eines zentralen Büros für Planungen bei der Stadtverwaltung
Aachen
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die SPD-Fraktion beantragt, im Rat der Stadt Aachen folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Aachen beauftragt die Verwaltung mit der Einrichtung eines "Büros für
Planungen". In dieser zentralen Abteilung werden zusätzliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigt, die über Kompetenzen in den Bereichen Architektur, Stadtplanung und Straßenbau verfügen. Die übrigen Abteilungen der Stadtverwaltung können
das neue "Büro für Planungen" mit Ausarbeitungen beauftragen, die andernfalls extern
vergeben werden müssten. Eine Fremdvergabe hat neben den höheren Kosten einen
Zeitverlust durch die erforderliche Koordination zur Folge.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, zu prüfen, ob das "Büro für Planungen"
Aufträge von außerhalb der Stadtverwaltung annehmen kann, um zusätzliche Einnahmen für die Stadt Aachen zu generieren."
Begründung:
Ratsanfragen der SPD-Fraktion haben ergeben, dass die derzeit bei der Stadtverwaltung
vorhandenen Planungskapazitäten nicht ausreichen. Stattdessen werden aus allen
Fachbereichen Aufträge zu hohen Preisen an externe Planungsbüros vergeben oder
können nicht zeitnah umgesetzt werden.
Es ist verständlich, dass auf externe Vergaben nicht grundsätzlich verzichtet werden
kann, um Auftragsspitzen abfangen zu können. Durch die Einrichtung eines zentralen
"Büros für Planungen" bei der Stadt Aachen, lassen sich jedoch die vielfältigen
verwaltungsgebäude _
katschhof _
zimmer 100
telefon 0241/4327215 _
telefax 02 41 /4 99 44 _
Planungsaufgaben aller Fachbereiche bündeln und somit eine ausreichende Grundlast
für zusätzliche Stellen bei der Stadtverwaltung zu generieren.
Darüber hinaus entsteht die Möglichkeit, externe Aufträge anzunehmen, falls die
Kapazitäten nicht ausgenutzt werden sollten.
Die Finanzierung des Büros erfolgt über interne Beauftragungen aus den übrigen
Fachbereichen, die die zentrale Dienstleistung des Büros in Anspruch nehmen . . Im
Gegenzug entfallen kostenintensive externe Gutachten und Planungsaufträge.
Norbert Plum
planungspol. Sprecher
Leistungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Bauaufgaben
Bauherrenkernleistungen
(nicht delegierbar)
Haushalts-,
Kassen- und
Rechnungsaufgaben
Definition des Bedarfs
Erteilung von
Aufträgen, Abschluß
vonVerträgen
Rechtsgeschäftliche
Abnahme
Leistung von Zahlungen
Leistungen des Baumanagements:
(sonstige Bauherrenleistungen, delegierbar)
wirtschaftl. u. techn. Beratung
Projektsteuerung (AHO Nr. 9; Alt-§ 31 HOAI)
Operative (HOAI-) Leistungen der Planung und
Baudurchführung
gemäß HOAI 2009
(bei ext. Vergabe: Architekten, Ingenieure, Sonderfachleute)
Teil 2 Flächenplanung
Teil 3 Objektplanung
§ 18
§ 19
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 33
§ 38
§ 42
Flächennutzungsplanung
Bebauungsplanung
Landschaftsplanung
Grünordnungsplanung
Landschaftsrahmen
planung
Landschaftspfleger.
Begleitplanung
Gebäude/
raumbild.
Ausbauten
Freianlagen
Ingenieurbau
Aussenbereich
Teil 4 Fachplanung
§ 49
TragwerksPlanung
§ 53 Technische Ausrüstung
Anlagengrp
1 Sanitär
Anlagengrp 2
Wärme
Anlagengrp 3
Lufttechnik
Anlagengrp 4
Starkstrom
Anlagengrp 5
Fernmelde
Anlage 1 Beratungsleistungen
UmweltverträglichkeitsStudien
Thermische
Bauphysik
Schallschutz /
Raum-akustik
Anlagengrp 6
Förderanlagen
Anlagengrp 7
nutz.spez.
Anl.
Anlagengrp 8
Gebäudeautomation
Anl. 2 Bes. Leistungen
Boden-mechanik/
Erd/ Grundbau
VermessungsTechnik
über die Grundleistungen hinausgehende
Leistungen
weitere Leistungen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen:
EnEV
erstellt: E26/00
SiGeKo
Brandschutz
Umweltgesetze
Wettbewerbe
Hygiene
Aufgabenübersicht-BV_FLPl_0213
Betreiberpflichten
Arbeitsschutz
weiteres
Stand: 01.03.2013