Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
112947.pdf
Größe
126 kB
Erstellt
10.04.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
B 03/0091/WP16
öffentlich
10.04.2013
Mühlental
Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der
Erhebung von Beiträgen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
25.04.2013
MA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage „Mühlental“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in
Verbindung mit der städtischen Beitragssatzung.
Vorlage B 03/0091/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.04.2013
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finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2013
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
2013
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
1.600.000
1.600.000
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Maßnahmebezogene Einnahmen
307.239,99 € Beiträge gem. § 8 KAG NW
Vorlage B 03/0091/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.04.2013
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Erläuterungen:
Die Straße Mühlental wurde in der Zeit von April bis Oktober 2011 in ihrer gesamten Länge neu
ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Anlage insgesamt in einem sehr schlechten
baulichen Zustand befand. Insbesondere die Fahrbahn und der auf der westlichen Seite gelegene und
durch eine mehrzeilige Pflasterrinne von dieser räumlich getrennte selbständige Parkstreifen wiesen
Absackungen, Frostaufbrüche, Risse, großflächige Flickstellen und andere Beschädigungen auf. Seit
der
erstmaligen
endgültigen
Instandsetzungsarbeiten
Herstellung
durchgeführt.
der
Anlage
Nach
mehr
als
im
Jahre
fünfzig
1956
wurden
lediglich
waren
weitere
Jahren
Instandhaltungsarbeiten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich.
Die sachliche Beitragspflicht ist mit der technischen Abnahme der Maßnahme am 21.11.2011
entstanden.
Die Fahrbahn wurde in einer durchschnittlichen Breite von 7,43 m in 3,5 cm starken
Asphaltdeckschicht auf 5 cm Asphaltbinder, 14 cm Asphalttragschicht und 32,5 cm Frostschutzschicht
(Gesamtaufbau 55 cm) befestigt. Am westlichen Fahrbahnrand ist Parken erlaubt. Daher erhöht sich
nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Ausbaubeitragssatzung die anrechenbare Breite der Fahrbahn um 2,50 m.
Am östlichen Fahrbahnrand wurde ein 1,99 m breiter und durch Baumfelder von der Fahrbahn
räumlich getrennter selbständiger Parkstreifen angelegt und in gleicher Weise wie die Fahrbahn
befestigt.
Die durchschnittlich 3,15 m breiten Gehwege erhielten einen 40 cm starken Gesamtaufbau bestehend
aus 8 cm starken Betonsteinplatten auf 3-5 cm Brechsand-Splittgemisch, 15 cm hydraulisch
gebundener Tragschicht und 13 cm Frostschutzschicht. Die Grundstücksein- und –ausfahrten wurden
in grauem Betonsteinpflaster angelegt.
Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr
den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche
nunmehr
für
einen
langen
Zeitraum
einen
raschen
und
reibungslosen
Abfluss
des
Oberflächenwassers gewährleisten.
Die vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen wurden nicht erneuert.
Die Ausbaumaßnahme stellt eine nachmalige Herstellung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das
Land
Nordrhein-Westfalen
(KAG
NW)
dar.
Durch
die
Ausbaumaßnahme
hat
sich
die
Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen
wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich
dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung
(SBS) Beiträge zu erheben.
Vorlage B 03/0091/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.04.2013
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1.
Die Einstufung der Straße Mühlental im Bereich von Salierallee bis Eckenberger Straße erfolgt
als Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen
Beitragssatzung vom 21.12.2007.
2.
Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt……………………………….568.868,00 €
Hiervon entfallen auf
a) Fahrbahn………………………………………………………………………...…….…312.713,97 €
c) Parkstreifen, Parkstände….……………………………………………………..…….…54.455,70 €
d) Gehweg.. ...............................................................................................................173.604,06 €
g) Oberflächenentwässerung……….............................................................................28.094,27 €
3.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a) die Fahrbahn..........................................................................................................156.356,99 €
(50% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung)
c) Parkstreifen, Parkstände..........................................................................................32.673,42 €
(60% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) der städt. Satzung)
d) die Gehwege..........................................................................................................104.162,44 €
(60% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)
g) die Oberflächenentwässerung…………………………………………………………...14.047,14 €
(50% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g) der städt. Satzung)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt............................................................307.239,99 €
4.
Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist gemäß § 6 der städtischen
Beitragssatzung (SBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter
Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit zu verteilen. Unter Zugrundelegung der
Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS ergeben sich drei unterschiedliche Beitragssätze.
Beitragssatz A
Fahrbahn:
156.356,99 € : 44.611 m² = 3,50 €/m²
Gehweg:
104.162,44 € : 44.611 m² = 2,33 €/m²
Oberflächenentwässerung:
14.047,14 € : 44.611 m² = 0,31 €/m²
6,14 €/m² (Beitragssatz A)
Beitragssatz B
Parkstreifen, Parkstände
32.673,42 € : 51.024 m² = 0,64 €/m² (Beitragssatz B)
5. Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige
Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil
der Abrechnung ist.
Anlage/n:
keine
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