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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
112947.pdf
Größe
126 kB
Erstellt
10.04.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:08
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: B 03/0091/WP16 öffentlich 10.04.2013 Mühlental Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 25.04.2013 MA Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Mühlental“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Beitragssatzung. Vorlage B 03/0091/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.04.2013 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 2013 Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 2013 Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 1.600.000 1.600.000 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden g Maßnahmebezogene Einnahmen 307.239,99 € Beiträge gem. § 8 KAG NW Vorlage B 03/0091/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.04.2013 Seite: 2/5 Erläuterungen: Die Straße Mühlental wurde in der Zeit von April bis Oktober 2011 in ihrer gesamten Länge neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Anlage insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand. Insbesondere die Fahrbahn und der auf der westlichen Seite gelegene und durch eine mehrzeilige Pflasterrinne von dieser räumlich getrennte selbständige Parkstreifen wiesen Absackungen, Frostaufbrüche, Risse, großflächige Flickstellen und andere Beschädigungen auf. Seit der erstmaligen endgültigen Instandsetzungsarbeiten Herstellung durchgeführt. der Anlage Nach mehr als im Jahre fünfzig 1956 wurden lediglich waren weitere Jahren Instandhaltungsarbeiten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich. Die sachliche Beitragspflicht ist mit der technischen Abnahme der Maßnahme am 21.11.2011 entstanden. Die Fahrbahn wurde in einer durchschnittlichen Breite von 7,43 m in 3,5 cm starken Asphaltdeckschicht auf 5 cm Asphaltbinder, 14 cm Asphalttragschicht und 32,5 cm Frostschutzschicht (Gesamtaufbau 55 cm) befestigt. Am westlichen Fahrbahnrand ist Parken erlaubt. Daher erhöht sich nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Ausbaubeitragssatzung die anrechenbare Breite der Fahrbahn um 2,50 m. Am östlichen Fahrbahnrand wurde ein 1,99 m breiter und durch Baumfelder von der Fahrbahn räumlich getrennter selbständiger Parkstreifen angelegt und in gleicher Weise wie die Fahrbahn befestigt. Die durchschnittlich 3,15 m breiten Gehwege erhielten einen 40 cm starken Gesamtaufbau bestehend aus 8 cm starken Betonsteinplatten auf 3-5 cm Brechsand-Splittgemisch, 15 cm hydraulisch gebundener Tragschicht und 13 cm Frostschutzschicht. Die Grundstücksein- und –ausfahrten wurden in grauem Betonsteinpflaster angelegt. Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten. Die vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen wurden nicht erneuert. Die Ausbaumaßnahme stellt eine nachmalige Herstellung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben. Vorlage B 03/0091/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.04.2013 Seite: 3/5 1. Die Einstufung der Straße Mühlental im Bereich von Salierallee bis Eckenberger Straße erfolgt als Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen Beitragssatzung vom 21.12.2007. 2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt……………………………….568.868,00 € Hiervon entfallen auf a) Fahrbahn………………………………………………………………………...…….…312.713,97 € c) Parkstreifen, Parkstände….……………………………………………………..…….…54.455,70 € d) Gehweg.. ...............................................................................................................173.604,06 € g) Oberflächenentwässerung……….............................................................................28.094,27 € 3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für a) die Fahrbahn..........................................................................................................156.356,99 € (50% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung) c) Parkstreifen, Parkstände..........................................................................................32.673,42 € (60% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) der städt. Satzung) d) die Gehwege..........................................................................................................104.162,44 € (60% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung) g) die Oberflächenentwässerung…………………………………………………………...14.047,14 € (50% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g) der städt. Satzung) gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt............................................................307.239,99 € 4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist gemäß § 6 der städtischen Beitragssatzung (SBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit zu verteilen. Unter Zugrundelegung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS ergeben sich drei unterschiedliche Beitragssätze. Beitragssatz A Fahrbahn: 156.356,99 € : 44.611 m² = 3,50 €/m² Gehweg: 104.162,44 € : 44.611 m² = 2,33 €/m² Oberflächenentwässerung: 14.047,14 € : 44.611 m² = 0,31 €/m² 6,14 €/m² (Beitragssatz A) Beitragssatz B Parkstreifen, Parkstände 32.673,42 € : 51.024 m² = 0,64 €/m² (Beitragssatz B) 5. Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist. Anlage/n: keine Vorlage B 03/0091/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.04.2013 Seite: 4/5 Vorlage B 03/0091/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.04.2013 Seite: 5/5