Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
112653.pdf
Größe
87 kB
Erstellt
15.03.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0088/WP16
öffentlich
15.03.2013
§ 61 a Landeswassergesetz
hier: Dichheitsprüfungen; Sachstandsbericht der Verwaltung
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
16.04.2013
UmA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage B 03/0088/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.04.2013
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Landtag NRW hat am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW in Bezug auf
die Dichtheitsprüfung beschlossen.
Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 16.03.2013 ist § 61a LWG NRW, der bislang die
Regelungen zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen enthielt, wegfallen. Die Neuregelungen
befinden sich jetzt in § 53 Abs. 1 e) und in § 61 Abs. 2 LWG NRW (n. F.)
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen beinhalten nach wie vor eine allgemeine Ermächtigung der
Gemeinden, Fristensatzungen zur Dichtheitsprüfung erlassen zu können. Zudem bleibt die
Beratungspflicht der Städte und Gemeinden weiterhin bestehen.
Neu ist, dass weder zu Wasserschutzgebieten noch zu den übrigen Bereichen konkrete Vorgaben zu
Fristen gemacht werden. Die Satzungsermächtigung ist insoweit eingeschränkt, dass
Fristensatzungen nur dann erlassen werden können, wenn die noch zu erlassende Rechtsverordnung
keine konkreten Fristen bestimmt.
§ 61 Abs. 2 LWG regelt die künftigen Inhalte dieser Rechtsverordnung. Diese soll hiernach konkrete
Regelungen zu Art und Umfang der Prüfung, den Anforderungen an die Sachkunde sowie zu
Notwendigkeit und Umfang von Sanierungen enthalten.
Ohne diese Rechtsverordnung ist derzeit nicht klar, welcher Handlungs- bzw. Ermessensspielraum
den Gemeinden eingeräumt wird. Insbesondere bleibt bis zum endgültigen Erlass der
Rechtsverordnung weiter offen, ob weiterhin eine flächendeckende Anforderung von
Dichtheitsbescheinigungen vorgesehen ist.
Zwar sieht § 53 LWG einen Bestandsschutz für bestehende Fristensatzungen vor, jedoch sind die
Prüffristen der Fristensatzung für den Bereich der Wasserschutzgebiete der Stadt Aachen zum Teil
bereits verstrichen (Untersuchungsbereich 1: Prüfung bis 31.12.2012). Eine Ermächtigung zum Erlass
von Nachtragssatzungen besteht nicht. Somit wäre auf Grundlage des neuen Gesetzes in Verbindung
mit der o. g. Rechtsverordnung auch für den Bereich der Wasserschutzgebiete eine neue Satzung zu
erlassen.
Fazit:
Der Erlass der Rechtsverordnung bleibt abzuwarten. Die Neuregelungen im Landeswassergesetz
NRW sind ohne die noch zu erlassende Rechtsverordnung nicht vollzugsfähig. Die Verwaltung wir zu
gegebener Zeit erneut berichten bzw. eine entsprechende Entscheidungsvorlage vorbereiten.
Sollten sich nach Erstellung der Vorlage Neuerungen ergeben haben, wird die Verwaltung mündlich
im Ausschuss berichten.
Vorlage B 03/0088/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.04.2013
Seite: 2/2