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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
111869.pdf
Größe
44 MB
Erstellt
14.03.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:05

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0861/WP16 öffentlich 35005-2010 14.03.2013 Dez. III / FB 61/20 Bebauungsplan Nr. 940 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 Laurentiusstraße/Sandhäuschen hier: Offenlagebeschluss Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 10.04.2013 11.04.2013 B5 PLA Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Außerdem empfiehlt sie dem Planungsausschuss, die Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen - der Stadt Aachen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Vorlage FB 61/0861/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 1/9 Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 940 Laurentiusstraße/Sandhäuschen - in der vorgelegten Fassung. Außerdem beschließt er, die Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 Laurentiusstraße/Sandhäuschen - der Stadt Aachen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Vorlage FB 61/0861/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 2/9 finanzielle Auswirkungen PSP- Element 5-120102-500-00600-300-1 Erschließung Sandhäuschen investive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Gesamt- Gesamt- Auswirkungen 2013 Ansatz 2013 2014 ff. Ansatz 2014 ff. bedarf (alt) bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 131.458,32 131.458,32 0 0 249.600 249.600 Ergebnis -131.458,32 -131.458,32 0 0 -249.600 -249.600 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben In den HHJ 2014 bis 2016 keine -Verschlechterung Mittel eingeplant konsumtive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Folgekosten Folgekosten Auswirkungen 2013 Ansatz 2013 2014 ff. Ansatz 2014 ff. (alt) (neu) Ertrag Personal/Sachaufwand Abschreibungen Ergebnis 0 0 0 0 0 0 5.600 5.600 0 0 0 0 7.000 7.000 0 0 0 0 -12.600 -12.600 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben In den HHJ 2014 bis 2016 keine -Verschlechterung Mittel eingeplant finanzielle Auswirkungen PSP- Element 5-130101-900-012003001 Herstellung Grünflächen Sandhäuschen investive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Gesamt- Gesamt- Auswirkungen 2013 Ansatz 2013 2014 ff. Ansatz 2014 ff. bedarf (alt) bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 20.000 20.000 210.000 210.000 230.000 230.000 Ergebnis -20.000 -20.000 -210.000 -210.000 -230.000 -230.000 + Verbesserung / -Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben Vorlage FB 61/0861/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 3/9 konsumtive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Folgekosten Folgekosten Auswirkungen 2013 Ansatz 2013 2014 ff. Ansatz 2014 ff. (alt) (neu) Ertrag 0 0 115.000,- 115.000,- 0 0 0 0 0 0 0 7.450 Abschreibungen 0 0 230.000,- 230.000,- 0 0 Ergebnis 0 0 -115.000,- -115.000,- 0 -7.450 Personal/Sachaufwand + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben / keine Deckung ist gegeben -Verschlechterung ausreichende Deckung vorhanden finanzielle Auswirkungen PSP- Element 5-060201-500-003009001 Bau Spielplatz Laurentiusstraße investive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Gesamt- Gesamt- Auswirkungen 2013 Ansatz 2013 2014 ff. Ansatz 2014 ff. bedarf (alt) bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 Auszahlungen 35.000 35.000 35.000 35.000 Ergebnis -35.000 -35.000 -35.000 -35.000 + Verbesserung / 0 0 0 Deckung ist gegeben / keine Deckung ist gegeben -Verschlechterung ausreichende Deckung vorhanden konsumtive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Folgekosten Folgekosten Auswirkungen 2013 Ansatz 2013 2014 ff. Ansatz 2014 ff. (alt) (neu) Ertrag 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3.100 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 -3.100 Personal/Sachaufwand + Verbesserung / -Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben / keine Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden ausreichende Deckung vorhanden Vorlage FB 61/0861/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 4/9 Erläuterungen: Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/SandhäuschenÄnderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Laurentiusstraße/Sandhäuschen hier: Offenlagebeschluss 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens (/Beschlusslage) - Programmberatung PLA: 02.12.2010 - Programmberatung Bezirk: 15.12.2010 - Bürgeranhörung: 31.03.2011 2. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)BauGB Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom: 28.03.2011 bis: 08.04.2011 stattgefunden. Es waren ca. 20 Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin erschienen. Hauptthema für die Anwesenden war die Bestandssicherung der gegenwärtig vorhandenen öffentlichen Parkplätze, die Erschließung des Baugebietes und die ihrer Ansicht nach zu geringen Grundstücksgrößen. Des Weiteren wurden seitens der Bürger folgende Themen angesprochen und Fragen hierzu gestellt:  Die Sinnhaftigkeit der zentralen Grünzone wird angezweifelt  Die Lärmbelastung durch die Autobahn wird größer empfunden als die des Sportlärmes  Zweifel an der Familientauglichkeit des Baugebietes  Forderung nach einer einheitlichen Gestaltung, mit einer Anpassung an die Kirche und Gut Barriere.  Ersatz für entfallenes Sandhäuschen Die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung, die schriftlichen Eingaben der Bürger sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt. Aufgrund der Forderungen aus der Bezirksvertretung und der Öffentlichkeit soll die Planungsvariante B, die Anbindung der Planstraße im Westen der Laurentiusstraße, realisiert werden. Durch eine leichte Höhenlage der Planstraße ist die Führung der Erschließung zu den nördlichen Baufeldern mit einem behindertengerechten Steigungsverhältnis möglich. Die Flächen der ursprünglich vorgesehenen zentralen öffentlichen Grünfläche sollen zugunsten größerer Grundstücke den privaten Grundstücken zugeschlagen werden. Mit dem Wegfall der öffentlichen Grünzone entfällt auch der zentrale Fußweg im Baugebiet. Dieser erscheint jedoch entbehrlich, da die Laurentiusstraße und die Planstraße parallel in einem Abstand von ca. 50m verlaufen und die Planstraße als Verkehrsmischfläche als Spielstraße angelegt werden soll. Zur Verbindung der Laurentiusstraße und der Planstraße soll ein Fußweg auf der vorhandenen Erschließungsrampe des ehem. Sandhäuschens errichtet werden. Der Kinderspielplatz wird auf einen zentralen Platz an den Fußweg verschoben. Vorlage FB 61/0861/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 5/9 Der Bebauungsplan Nr. 927 (Familienzentrum) hat entsprechend den Zielvorgaben der Stadt Aachen für den Bereich des Stallgebäudes Gut Barriere ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die geplante Umnutzung des Baudenkmals zu Wohnzwecken wurde von der Öffentlichkeit zum o.g. Bauleitplanverfahren heftig kritisiert. Nach Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 927 ist es der Verwaltung gelungen, das Grundstück zu veräußern und eine sinnvolle Nachfolgenutzung zu vereinbaren. Das Untergeschoss soll – ganz im Sinne der Öffentlichkeit – als Pferdestall weiterhin durch den Pächter von Gut Barriere genutzt werden. Durch die Einstallung von Pferden werden die Geruchsimmissionen auf ein verträgliches Maß reduziert und der dörfliche Charakter der Hofanlage bleibt erhalten. In den Obergeschossen soll ein Architekturbüro realisiert werden. Auch die Denkmalbehörden haben diese Nutzung begrüßt, da wesentlich geringere Eingriffe in die geschützte Bausubstanz notwendig werden. Der Bebauungsplan Nr. 940 übernimmt diese Konzeption, überdeckt den Planbereich mit einem Mischgebiet und schafft so die planungsrechtlichen Grundlagen für eine allseits begrüßte Entwicklung. Die Eingaben führten nicht zu einer Modifikation der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 122 mit dem Entwicklungsziel Wohnbauflächen. 3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB Parallel wurden 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Lediglich durch den LVR –Amt für Denkmalpflege Rheinland wurde eine planungsrelevante Anregung vorgetragen. In dieser Stellungnahme wird auf eine Reihe von Baudenkmälern im Umkreis des Plangebietes hingewiesen und um eine Würdigung der Gebäude und deren städtebauliche Situation im Umweltbericht gebeten. Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt. Der Umweltbericht beider Planverfahren nimmt hierzu auch in der Schutzgüterbewertung (Kulturgut) Stellung. Die Planung hat die Belange der Denkmalpflege von der Auslobung des Wettbewerbs bis zum Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt. Von den ursprünglich im Wettbewerbsentwurf vorgesehenen 26 Eigenheimen sollen nach der aktuellen Planung nur 18 WE realisiert werden. Die Distanz der Gebäude an der Laurentiusstraße wurde vergrößert, um die geforderte Sichtachse zwischen den Denkmälern Gut Barriere und Kirche St. Laurentius möglicht weiträumig freizuhalten. Die Befürchtung, dass durch das zentrale Gebäude gegenüber der Kirche der Blick auf St. Laurentius verdeckt wird kann nicht geteilt werden, da die Kirche auf einem rund 6.00 m höheren Plateau errichtet wurde, und die Bauwerkshöhe des Wohngebäudes in keinem Verhältnis zu den Abmessungen des Kirchengebäudes steht. 4. Offenlagebeschluss Durch den Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Entwicklung eines Wohngebietes der weitgehend brachliegenden Flächen im Bereich des ehemaligen Sandhäuschens geschaffen werden. Die Vorlage FB 61/0861/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 6/9 Planung ermöglicht es, 8 Wohneinheiten in Form von Doppelhäusern und 10 Wohneinheiten als Hausgruppen zu bauen. An zentraler Stelle gegenüber der Kirche St. Laurentius ist ein barrierefreier Gebäudekomplex mit ca. 6 Wohneinheiten vorgesehen. Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets eröffnet zudem die Ansiedlungsmöglichkeit eines Cafes / Bäckerei als Treffpunkt bzw. zur Versorgung des Gebietes. Im Bereich der Bestandsgebäude an der Vetschauer Straße werden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 651 weitgehend übernommen, um den Fortbestand zu sichern und Eingriffe in das Eigentum zu verhindern. Die Art der baulichen Nutzung im Bereich des Stallgebäudes Gut Barriere wird von einem Allgemeinen Wohngebiet in ein Mischgebiet geändert, um der aktuelle Planung (Stall/Architekturbüro) zu entsprechen. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans ist etwas kleiner als der Geltungsbereich des Bebauungsplans, da sich der Änderungsbereich nur auf die tatsächlich zu ändernden Darstellungen des FNP bezieht. Die aufgegebenen Nutzungen des Gastronomie- bzw. Veranstaltungsbetriebs und die angrenzende Grünfläche sollen weitgehend zur Umwandlung in Wohnbauflächen dienen. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes soll ein einheitliches, übergeordnetes Ziel mit Schwerpunkt auf die Wohnbauentwicklung umgesetzt werden. Hierzu muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Südwestlich des Plangebietes schließt die Änderung Nr. 113 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen den Bereich als „Wohnbaufläche“ nach Südwesten ab. In der Ausgestaltung des gleichnamigen Bebauungsplanes steht eine kleinräumige Darstellung von „Mischbaufläche“ der generellen Zielvorstellung „Wohnbauflächen“ im Flächennutzungsplan nicht entgegen und kann als aus diesem entwickelt angesehen werden. Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan Nr. 940 und die Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- die Bauleitplanentwürfe in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen. 5. Gestaltungssatzung Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 940 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen – soll für eine Teilfläche des Bebauungsplans eine Gestaltungssatzung erlassen werden. Für den Bereich des Wohngebietes sollen weitere Festsetzungen formuliert werden, die dafür Sorge tragen, dass ein angemessener Grad an Einheitlichkeit bei der Gestaltung der Gebäude sowie deren Außenanlagen entsteht. Da geplant ist, den größten Teil der Gebäude im Wohngebiet direkt an einzelne Bauherren zu veräußern, wird dies für sinnvoll gehalten. Die Satzung beschränkt sich bei den Gebäuden auf eine Vorgabe zur Farbe der Dacheindeckung mit dem Ziel, ein harmonisches Ortsbild zu erhalten, sowie die Gestaltung der Außenanlagen, die einen direkten Bezug zu den öffentlichen Verkehrsflächen haben, dadurch also prägend sind für den öffentlichen Raum. Mülltonnenstandorte sollen ansprechend gestaltet werden (z.B. durch Hecken), Einfriedungen, Nebengebäude und Müllcontainer sollen dieselbe Architektursprache sprechen (durch Verwendung gleicher Materialien, Farben und Elemente). Darüber hinaus soll durch eine entsprechende Regelung in der Satzung dafür gesorgt wird, dass beide Hälften eines Doppelhauses mit der Vorlage FB 61/0861/WP16 der Stadt Aachen gleichen Dachform, Kubatur etc. Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 7/9 ausgeführt werden. Auf weitergehende Regelungen soll verzichtet werden, um den Bauherren ausreichend große Spielräume für eine individuelle Gestaltung zu lassen. Für die Mischgebiete sollen keine weiteren Festsetzungen getroffen werden, da hier entweder die speziellen Anforderungen aus dem Denkmalschutz greifen (Stallgebäude Gut Barriere) oder weitreichende Folgen für die Bestandsgebäude an der Vetschauer Straße z.B. bei möglichen Umbaumaßnahmen entstehen könnten. Somit beziehen sich die Gestaltungsanforderungen ausschließlich auf die geplanten Neubaumaßnahmen, damit diese untereinander harmonieren sowie einen Gestaltungsbezug zur umgebenden Bebauung aufnehmen. 6. Finanzielle Auswirkungen Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Grundlagen zur Entwicklung und Erschließung des Baugebietes. Zur Entwicklung des Baugebietes müssen vorhandene Straßen angepasst und Erschließungsstraßen neu angelegt werden. Die Kosten sind in der Tabelle finanzielle Auswirkungen “Erschließung Sandhäschen“ zusammengefasst. Der Bau der nördlichen Erschließungsstraße bedingt aufwendige Böschungsmaßnahmen. Zur Durchführung der Anschüttung ist eine weitgehende Rodung des Gehölzstreifens zum Sportplatzgelände notwendig. Zur Abschirmung des Baugebietes zum Sportplatz soll der Grünstreifen wieder angepflanzt werden. Die Kosten zur Anlegung des Gehölzstreifens, für notwendige Einzelbaumanpflanzungen, die Aufarbeitung der vorhandenen öffentlichen Grünflächen sowie die dauerhafte Pflege der Anlagen sind in der Tabelle finanzielle Auswirkungen “Herstellung Grünflächen Sandhäuschen“ zusammengefasst. Die Herstellungskosten des Kinderspielplatzes im Zentrum des Baugebietes sind in der Tabelle “Bau Spielplatz Laurentiusstraße“ zusammengefasst. Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich auf insgesamt 514.000,- € und teilen sich wie folgt in drei Einzelgewerke auf: 1. PSP-Element 5-120102-500-00600-300-1 „Erschließung Sandhäuschen“ mit einem Betrag von 249.600,- € 2. PSP-Element 5-130101-900-01200-300-1 „Herstellung Grünflächen Sandhäuschen“ mit einem Betrag von 230.000,- € 3. PSP-Element 5-060201-00300-900-1 „Bau Spielplatz Laurentiusstraße“ mit einem Betrag von 35.000,- Beim PSP-Element 5-120102-500-00600-300-1 sind im Haushaltsjahr 2013 investive Mittel in Höhe von 131.458,32 € und konsumtive Mittel in Höhe von 12.600,- € eingeplant. Für die Mittel ist eine Deckung gegeben. Im Haushaltsjahr 2014 bis 2016 sind keine weiteren Mittel eingeplant. Erst im Haushaltsjahr 2017 werden wieder investive Mittel in Höhe von 115.200,Vorlage FB 61/0861/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 8/9 und konsumtive Mittel in Höhe von 10.800,- € benötigt, die in diesem Jahr zur Haushaltsplanung anzumelden sind. Ihre Einplanung steht unter dem Vorbehalt des entsprechenden Beschlusses des Rates der Stadt Aachen über den Haushaltsplan 2014 in Bezug auf die mittelfristige Finanzplanung sowie die Entscheidung/Genehmigung desselben durch die Bezirksregierung. Zur Haushaltsplanung 2014 inkl. der Finanzplanjahre 2015-2017 sind die o.g. Folgekosten einzuplanen. Die einzelnen Zuständigkeiten werden im Rahmen des Projektes „Freiflächenmanagement“ geregelt. Anlage/n: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Übersichtsplan Luftbild Entwurfsentwicklung Entwurf des Rechtsplanes BP 940 Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen BP 940 Entwurf der Begründung BP 940 Bewertungsplan Baumbestand Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Abwägungsvorschlag Behörden Entwurf FNP Nr. 122 Änderungsplan Entwurf Begründung zur FNP Änd. Nr. 122 Konzept Gestaltungssatzung Vorlage FB 61/0861/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 9/9 Bebauungsplan - Laurentiusstraße/ Sandhäuschen Lage des Plangebietes  a sch Ve t S uer e traß en ur La S er erg sb re Lau tra s s u nti ße tra ße Rath auss traße Bebauungsplan - Laurentiusstraße/ Sandhäuschen Lage des Plangebietes  a sch Ve t S uer e traß en ur La S er erg sb tra s s iu ent r u La ße tra ße Rath auss traße Wettbewerbsergebnis Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Variante A Entwurfsentwicklung Offenlage Variante B Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschenim Stadtbezirk Aachen-Laurensberg für den Bereich zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportgelände zur öffentlichen Auslegung Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage Fassung vom 20.03.2013 gemäß ' 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeine Wohngebiete Im Allgemeinen Wohngebiet sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig. 1.2 2. Mischgebiete In den Mischgebieten MI1 und MI2 sind die nachfolgend genannten allgemein zulässigen Nutzungen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 - 8 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs.3 Nr. 2 BauNVO) nicht zulässig. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl / zulässige Grundfläche - § 19 BauNVO In den Allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl durch Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen im Sinne des ' 14 BauNVO bis zu einem Wert von maximal 0,6 überschritten werden. 2.2 Höhen baulicher Anlagen Die festgesetzten Höhen werden gemessen über Normalhöhennull. Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen. Unter Traufhöhe (TH) ist die Schnittlinie der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut zu verstehen. Unter Erdgeschosshöhe (EH) ist die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss zu verstehen. Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut. Bei Flachdächern mit Attika entspricht die Gebäudehöhe dem oberen Abschluss der Attika des obersten Geschosses. Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH, TH) dürfen ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher und Anlagen der solaren Energiegewinnung) die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen sowie für Aufzugsmaschinenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2.50 m ausnahmsweise überschritten werden. Die technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. 2.3 Anzahl der Vollgeschosse Gemäß § 21 a BauNVO wird festgesetzt, dass Garagengeschosse nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse anzurechnen sind. Seite 2 / 7 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen3. Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage Fassung vom 20.03.2013 Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr / Geh-, Fahr und Leitungsrechte 3.1 Stellplätze und Garagen, Ausschluss und Begrenzung In den Allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung WA 1 sind überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. In den Allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung WA2 und WA3 sind Stellplätze und Garagen nur in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Alternativ ist eine Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Flächen und den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise sind zwischen der gedachten Verlängerung der hinteren und vorderen Baugrenzen bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze zulässig. 4. Öffentliche und Private Grünflächen / Festsetzung von Bäumen, Sträuchern u. sonstigen Pflanzen 4.1 Private Grünflächen Die Privaten Grünflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Eine Versiegelung – auch von Teilflächen – ist nicht zulässig. 4.2 4. Öffentliche Grünflächen / Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB Innerhalb der Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist eine Ersatzpflanzung als Grüngürtel anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Art der Pflanzen, die Pflanzenqualität und Pflanzdichte ist entsprechend der Pflanzartenliste auszuwählen. Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen 4.1 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten: Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume - innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB Für Büroräume - innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB Für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien - innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB Seite 3 / 7 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage Fassung vom 20.03.2013 Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich SchalldämmMaß gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind. *Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989. Für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster an lärmzugewandten Gebäudeseiten aufweisen und eine der folgenden Kriterien erfüllen, - Lärmpegelbereiche III und IV - Fassaden im WA2 mit direkter Sichtbeziehung auf das Sportgelände (in Richtung Nord, Nord-West) sind zusätzlich schallgedämmte und mechanisch betriebene Lüftungseinrichtungen zwingend notwendig, die auch bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten. Von den Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von Eigenabschirmungen ausgeführter Gebäudekörper/Bauteile nachweislich geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten. Örtliche Bauvorschriften 1. Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW 1.1 Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen In den Allgemeinen Wohngebieten (WA1, WA2 u. WA3) sind ausschließlich flach geneigte Dächer mit einer Neigung von 0 – 25° in Form eines Flach- oder Pultdaches zulässig. 1.2 Ausnahmsweise ist zur Installation von Solaranlagen (Fotovoltaik oder Solarkollektoren) ein Satteldach zulässig. Hierbei darf die Länge des Ortgangs 2.00 m nicht überschreiten. Der Dachneigungswinkel für den kurzen Dachschenkel ist frei wählbar. max. 2.00 m Neigungswinkel beliebig Abb.: Systemschnitt optionale Anordnung von Solaranlagen gem. Ziffer 1.2 Seite 4 / 7 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage Fassung vom 20.03.2013 Nachrichtliche Übernahmen 1. Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen / Denkmäler nach Landesrecht 1.1 Denkmale, Denkmalbereiche und Bodendenkmale Auf dem Flurstück Nr. 1455 befindet sich das Baudenkmal, Stall/Scheunengebäude, Gut Barriere, das als Denkmal geschützt ist und unter der Nr. 2783 in der Denkmalliste der Stadt Aachen eingetragen ist. 1.2 2. selbstständig festgesetzte örtliche Bauvorschriften / Satzungen Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt teilweise im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung vom ………….. , festgesetzt durch Beschluss vom ………….. . Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren 2.1 Kampfmittel Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Die Testsondierung ergab keine konkreten Hinweise auf die Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. es wurden keine Kampfmittel geborgen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass noch Kampfmitteln im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zum Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden. 2.2 Bodendenkmäler Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. 2.3 Kriminalprävention Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an. Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 00.00.200X die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- beschlossen hat. Aachen, den 00.00.200X (Marcel Philipp) Seite 5 / 7 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage Fassung vom 20.03.2013 Anlage/n zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 940 - Pflanzartenliste Seite 6 / 7 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage Fassung vom 20.03.2013 Pflanzartenliste - Sträucher 5 Stck. / m² Sträucher 2 xv.m.B. 60-100 Acer campestre Feldahorn Carpinus Betulus Hainbuche Comus mas Hartriegel Crataegus monogyna Weißdorn Corylus avellana Hasel Prunus padus Traubenkirsche Rosa Canina Hundsrose Salix caprea Salweide Sambucus nigra Holunder Ligustrum vulgare Liguster - Hochstämme Hochstämme 3 xv. 18-20 m.B. 1 Baum / 10 m² Acer campestre Feldahorn Acer plantanoides Spitzahorn Carpinus Betulus Hainbuche Prunus avium Vogelkirsche Prunus padus Traubenkirsche Fraxinus excelsior Esche Quercus robur Stieleiche Sorbus aucuparia Vogelbeere Tilia cordata Winterlinde Seite 7 / 7 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zum Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschenim Stadtbezirk Aachen-Laurensberg für den Bereich zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportgelände zur öffentlichen Auslegung Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebietes 1.2 Regionalplan 1.3 Flächennutzungsplan (FNP) 1.4 Bestehendes Planungsrecht 2. Anlass der Planung 3. Ziel und Zweck der Planung 3.1 Allgemeine Ziele 3.2 Ziel der Planung 3.3 Erschließung / Verkehr 3.3.1 Entsorgung 3.3.2 Versorgung 3.3.3 Verkehrserschließung 3.4 Gebäude- und Wohnungstypologien 3.5 Freiraumkonzept 3.6 Soziale Infrastruktur 3.7 Jugend- und Familienfreundlichkeit 3.7.1 Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem städtebaulichen Ziel ergeben 3.7.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet 3.7.3 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen 3.7.4 Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen 3.7.5 Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen 3.7.6 Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen 4. Klimaschutz und Klimaanpassung 4.1 Standortwahl der Bebauung 4.2 Städtebaulicher Entwurf 4.3 Kubatur der Gebäude 4.4 Solare Wärme- Energiegewinnung 4.5 Umgang mit Freiflächen 4.6 Umgang mit Niederschlagswasser 4.7 Umgang mit der Energieversorgung 4.8 Vertragliche Regelung 5. Begründung der Festsetzungen 5.1 Art der baulichen Nutzung 5.2 Maß der baulichen Nutzung 5.3 Bauweise 5.4 Überbaubare Grundstücksflächen 5.5 Stellplätze und Tiefgarage 5.6 Lärmschutz 5.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 5.8 Grünflächen Seite 2 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen5.9 5.10 Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Gestalterische Maßnahmen 6. Umweltbericht 6.1 Einleitung 6.1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes 6.1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans 6.1.3 Planungsrechtliche Einbindung 6.1.4 Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen 6.1.5 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange 6.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 6.2.1 Schutzgut Mensch 6.2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biol. Vielfalt 6.2.3 Schutzgut Boden 6.2.4 Schutzgut Wasser 6.2.5 Schutzgut Luft und Klima/Energie 6.2.6 Schutzgut Landschaft 6.2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 6.2.8 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter 6.3 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes 6.4 Grundlagen 6.5 Monitoring 6.6 Zusammenfassung 7. Auswirkungen der Planung 7.1 Schaffung von Wohnraum 7.2 Ruhender Verkehr 7.3 Orts- und Landschaftsbild 7.4 Denkmalschutz 8. Kosten 8.1 8.2 9. Verkehrserschließung Grünraum/Kinderspielplatz Plandaten Seite 3 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebietes Das Grundstück liegt im Stadtbezirk Laurensberg im Übergang des Siedlungsbereiches in den Landschaftsraum. Der Geltungsbereich wird im Süden und Westen durch die Laurentiusstraße im Norden durch das Sportgelände am Laurensberger Schulzentrum und im Osten durch die Vetschauer Straße begrenzt. Im Osten und Süden grenzt der Siedlungsraum, bestehend aus Wohnbebauung und öffentlichen Einrichtungen wie Grundschule, Kindergarten und der katholischen Pfarrkirche St. Laurentius, unmittelbar an das Plangebiet. Im Westen liegt der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 927 –Laurentiusstraße/Laurensberger Straße- mit den Festsetzungen eines Allgemeinen Wohngebietes, Flächen für den Gemeinbedarf (soziale und kulturelle Einrichtungen) sowie Grünflächen. Der als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Bereich des Bebauungsplans Nr. 927 soll durch den Bebauungsplan überdeckt und den geänderten Zielvorstellungen der Stadt Aachen angepasst werden. Bei dem Grundstück Sandhäuschen handelt es sich um einen Bereich, der ehemals mit einem Gebäudekomplex bebaut war, der als Gastronomie- bzw. Veranstaltungsbetrieb, Pächterwohnung und Kindertagesstätte genutzt wurde. Teile des Geländes dienten als gebundene Stellplatzanlage zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs für die vorhandenen Nutzungen. Aufgrund mangelnder Pachtnachfrage in Kombination mit einem hohen Investitionsbedarf hat sich die Stadt Aachen entschlossen, den Gebäudebestand Ende 2008 niederzulegen und das Grundstück einer neuen Nutzung zuzuführen. Von den ursprünglich vorhandenen Nutzungen sind die Stellplatzanlage, deren Zufahrt und z.T. die Stützmauern der Außenanlagen Sandhäuschen erhalten. Die Gebäude der Einrichtung wurden einschließlich der Untergeschosse abgebrochen, so dass eine Baugrube im Gelände verblieben ist. Das nordwestliche Drittel des Geländes wird als Pferdeweide landwirtschaftlich genutzt. Topographisch bildet das Plangebiet einen nach Nordosten geneigten Hang. Für die Laurentiusstraße, die Stellplatzfläche und die ehemaligen Gebäude wurden Ebenen in das Gelände geschoben und durch Böschungen aufgefangen. Der Hochpunkt des Geltungsbereiches liegt auf der Laurentiusstraße in Höhe des Gebäudes Nr. 86/87 (ca. 216 m ü. NHN). Von diesem Punkt fällt das Gelände in Richtung Norden um ca. 7.00 m. Nach Osten in Richtung St. Laurentius fällt das Gelände um ca. 4 m. Insbesondere in den steileren Böschungsbereichen und den Schnittflächen der unterschiedlichen Nutzungen hat sich eine höhere Vegetation in Form von Baumhecken und Einzelbäumen gebildet, die als schützenswert einzustufen sind. Weitere hochwertige Einzelbäume stehen an der Laurentiusstraße als Alleebäume und hinter dem Grundstück Vetschauer Weg Nr. 3. 1.2 Regionalplan Für den Bebauungsplanbereich stellt der Regionalplan, Stand 2003, Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) dar. Weiter westlich verläuft die Grenze zum Freiraum überlagernd mit den Darstellungen, Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung und Regionaler Grünzug. 1.3 Flächennutzungsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahre 1980 stellt analog zum Bebauungsplan Nr. 651 die Ecksituation Vetschauer Straße/Laurentiusstraße (ehem. Gebäude Sandhäuschen und Gebäude 3-7 Vetschauer Straße) als Gemischte Bauflächen dar. Die restlichen Flächen sind im Hauptplan als Grünflächen, im Plan 1 – Gemeinbedarfs- und Grünflächen Neuplanung- die Symbole Sportanlage und Kinderspielplatz, Kategorie “A“ dargestellt. Im Plan 3 –Grün und Forstflächen / Spiel- und Sportanlagen, Bestand und Planung – Grünflächen mit Seite 4 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 den Symbolen geplanter Sport- und Spielplatz dar. Die planungsrechtliche Sicherung des Vorhabens erfordert die Änderung des Hauptplanes des FNP. Im Zuge des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans sollen der Bereich der Neubebauung und der Gebäudebestand an der Vetschauer Straße als Wohnbauflächen dargestellt werden. Südwestlich des Plangebietes schließt die Änderung Nr. 113 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen den Bereich als „Wohnbaufläche“ nach Südwesten ab. Die Darstellung des Flächennutzungsplans von Wohnbauflächen im Bereich des Stallgebäudes Gut Barriere soll erhalten bleiben. In der Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 940 steht eine kleinräumige Darstellung von „Mischbaufläche“ der generellen Zielvorstellung „Wohnbauflächen“ im Flächennutzungsplan nicht entgegen und kann gem. § 8 Abs. 2 BauGB als aus diesem entwickelt angesehen werden. 1.4 Bestehendes Planungsrecht Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 651, Schulzentrum Laurensberg, aus dem Jahre 1977. Der Bereich der Grundstücke 3-7 Vetschauer Straße einschließlich des Gebäudebereiches des ehemaligen Sandhäuschens ist als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO, offene Bauweise mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 festgesetzt. Der restliche Bereich des zu entwickelnden Grundstücks ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlagen mit den zugehörigen Sporteinrichtungen festgesetzt. Das benachbarte Wohngebiet im Süden der Laurentiusstraße wird durch den Bebauungsplan Nr. 9 der ehemaligen Gemeinde Laurensberg abgedeckt. Hier ist ein Reines Wohngebiet mit einer offenen, eingeschossigen Bauweise festgesetzt. 2. Anlass der Planung Mit dem Beschluss zur Aufgabe der Nutzung Sandhäuschen und dem Abriss des Gebäudes fiel die Entscheidung zur städtebaulichen Entwicklung des Bereiches. Dieser Entscheidung war ein jahrelanger Leerstand und eine erfolglose Suche nach einem neuen Pächter vorausgegangen. Der besondere Ortsteil rund um die Kirche St. Laurentius bedarf einer städtebaulich hochwertigen Gestaltung. Zur Findung einer optimalen städtebaulichen Entwurfsplanung wurde von der Stadt Aachen ein Mehrfachbeauftragungsverfahren regionaler Architekturbüros, in Anlehnung an den Regeln eines Wettbewerbsverfahrens, durchgeführt. Den Zuschlag erhielt der Entwurf des Architekturbüros Planungsgruppe Schlossstraße, Aachen. Die Jury würdigte bei dieser Arbeit vor allem die optimale Ausrichtung der Baugrundstücke zur Sonne sowie die Platzierung des Familienzentrums, das einen räumlichen Abschluss zur Laurensberger Straße schafft und im Zusammenspiel mit dem bestehenden Stallgebäude ein reizvolles Ensemble bildet. 3. Ziel und Zweck der Planung 3.1 Allgemeine Ziele Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf sollen Einfamilienheime als Doppelhäuser und in Hausgruppen entstehen. Im zentralen Bereich –gegenüber St. Laurentius- ist ein barrierefreier Geschosswohnungsbau vorgesehen. Das Angebot an Einfamilienhausgrundstücken in der Stadt Aachen ist begrenzt. Die Schaffung von Wohnraumpotential für junge Familien sowie Senioren dient der positiven Bevölkerungsentwicklung der Stadt Aachen und bietet die Chance arbeitsplatznaher Lebensräume. Gerade für die neu entstehenden Campusprojekte Melaten und West bietet der Standort ideale Wohnbedingungen bezüglich Lage und Qualität. Hinsichtlich der Nutzung vorhandener Infrastruktur von Straßen, Ver- und Entsorgung sowie des vorhandenen ÖPNV-Netzes und der bestehenden öffentlichen Einrichtungen wie Kindergarten, Schulen und Kirche, bietet der Standort ideale Voraussetzungen, um eine Wohnnutzung wirtschaftlich zu etablieren. Bei dem gewählten städtebaulichen Entwurf werden die vorhandenen Straßen und Wege geschickt aufgenommen und genutzt. Seite 5 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Mit der Ausweitung der Wohnnutzung ist eine Reduzierung der landwirtschaftlichen Nutzung im Bereich des Gutes Barriere verbunden. Die Rindviehhaltung im Nebengebäude sowie der offene Mistplatz sind mit dem Schutzanspruch der geplanten heranrückenden Wohnnutzung nicht mehr vereinbar und würden zu unüberbrückbaren Nutzungskonflikten führen. Durch Erschließung eines Neubaugebietes an dieser Stelle wird eine Entwicklung abgeschlossen, die durch die Festsetzung des Reinen Wohngebietes (Bebauungsplan Nr. 9) und die sukzessive folgende Besiedlung des Freibereiches um den Gutshof (Auf der Maar 6 u. 8, Rathausstraße 58, 60 u. 60a sowie Laurentiusstraße 87, 89 u. 91) vorbereitet wurde. Die Stadt Aachen als Eigentümerin hat mit dem Pächter des Gutshofes eine Lösung zur Weiterführung des Betriebes gefunden. Das Pachtverhältnis des Stall-/Scheunengebäudes sowie der umliegenden Wiesen wurde aufgehoben und stattdessen weitere Pachtflächen außerhalb zur Verfügung gestellt. Im laufenden Bauleitplanverfahren wurde ein Kaufinteresse an dem Stallgebäude durch ein regionales Architekturbüro geäußert. Der Kaufinteressent beabsichtigt in den Obergeschossen des denkmalgeschützten Gebäudes ein Architekturbüro einzurichten und das Erdgeschoss als Pferdestall zu nutzen. Dem Pächter des Gutshofes soll in einem langjährigen Pachtvertrag die Nutzung für den eigenen Pferdebestand zugestanden werden. Dieser Vorschlag wurde seitens der Stadt Aachen begrüßt, da hinsichtlich der denkmalpflegerischen und immissionsbedingten Belange, diese Nutzungsoption einer Wohnnutzung vorzuziehen ist. Außerdem entspricht die Stallnutzung den Wünschen der Bürger, die sich ausdrücklich für eine Beibehaltung des ursprünglichen Charakters ausgesprochen haben. 3.2 Ziel der Planung Zur zeitlichen Entzerrung des Gesamtprojektes wurde das Plangebiet in zwei unterschiedliche Verfahrensbereiche geteilt. Dadurch wurde erreicht, dass die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Neubau der Kindertagesstätte (B-Plan 927 –Laurentiusstraße/Laurensberger Straße) vorgezogen werden konnte, um schnellstmöglich den Rückzug der Einrichtung in das Quartier vollziehen zu können. Der Bebauungsplan Nr. 927 ist am 10.12.2010 in Kraft getreten. Die beabsichtigte Nutzung zum Umbau des denkmalgeschützten Stallgebäudes liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 927. Die beabsichtigte Nutzung ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 927 nicht kompatibel. Aufgrund der örtlichen Bedeutung der Hofanlage und der Forderung der Öffentlichkeit nach Erhalt des ursprünglichen Charakters soll das Vorhaben unterstützt und die Festsetzung des Bebauungsplans angepasst werden. Die Stadt Aachen sieht in dem Vorhaben einen guten Kompromiss, um den Charakter des Baudenkmals weitgehend zu erhalten und die Geruchsimmissionen für das Wohngebiet auf ein verträgliches Maß zu beschränken. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans – Laurentiusstraße/Sandhäuschen- um das Grundstück des Stallgebäudes erweitert. Der Bebauungsplan Nr. 940 überlagert den Bebauungsplan Nr. 927 und setzt diesen im Überlagerungsbereich außer Kraft. Die Erweiterung des direkt anschließenden Bauleitplanverfahrens bietet sich an, um pragmatisch und zeitnah die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Ziel des Bebauungsplans –Laurentiusstraße/Sandhäuschen- ist es, die planungsrechtlichen Grundlagen zum Bau von Einfamilienheimen, als Einzel-, Doppelhäuser und Hausgruppen zu schaffen. Im zentralen Bereich gegenüber St. Laurentius - ist eine barrierefreie Wohnanlage vorgesehen. Das Angebot an Einfamilienhausgrundstücken in der Stadt Aachen ist begrenzt und aktuell stark beschränkt. Die Schaffung von Wohnraumpotential für junge Familien und älteren Menschen dient der positiven Bevölkerungsentwicklung der Stadt Aachen und bietet die Chance arbeitsplatznaher Lebensräume. Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW geht in seiner 2006 veröffentlichten Vorausberechung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen 2005-2025 davon aus, dass die Bevölkerung der Stadt Seite 6 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Aachen vom 01.01.2005 bis zum 01.01.2025 um 24.700 Einwohner auf 282.500 Einwohner wachsen wird. Dies entspricht einem Zuwachs von 9,6 %, dem höchsten Wert unter allen Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen. Gleichzeitig wies die Stadt Aachen Anfang Januar 2005 mit 25,5 den niedrigsten Altersquotienten aller Kreise und kreisfreien Städte in NRW auf. Für die Stadt Aachen prognostiziert das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Jahr 2012 mit 29,7 immer noch den zweitniedrigsten Wert in NRW. Die Aachener Bevölkerung wird also voraussichtlich auch in Zukunft jünger sein als die Bevölkerung im Landesdurchschnitt. Dies wird durch ein im März 2009 erstelltes Gutachten der empirica GmbH aus Bonn bestätigt. Dies belegt bis einschließlich 2007 leicht steigende Einwohnerzahlen. Bei gleichzeitiger Verknappung des Wohnraumangebotes durch steigenden Wohnflächenkonsum folgt daraus, dass die Stadt Aachen Möglichkeiten schaffen muss, familiengerechten Wohnraum zu errichten. Den statistischen Daten und Prognosen entspricht die tatsächliche Nachfrage nach innenstadtnahen Einfamilienhäusern. Das empirica-Gutachten aus 2009 belegt zudem, dass bereits jetzt gerade bauwillige Familien mit Kindern mangels entsprechender Angebote von Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser in das Umland abwandern, was den Interessen der Stadt Aachen widerspricht. Entsprechend besteht ein berechtigtes Interesse der Stadt Aachen, weitere Baulandflächen insbesondere im Segment Eigenheim auszuweisen. Ausweislich des empirica-Gutachtens besteht auch aus einem weiteren Grund – neben der Verhinderung der vorhandenen Abwanderung in das Umfeld – ein berechtigtes Interesse an der Ausweisung weiterer Bauflächen: bei einer wirtschaftlichen Expansion, etwa durch die Ansiedlungseffekte des Hochschulausbaus wird der Zuwanderungsdruck nach Aachen deutlich steigen. Wenn das zur Befriedigung der entsprechenden Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine, den Interessen der Stadt Aachen widersprechende Abwanderung in das Umland erfolgen. Hieraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse der Stadt Aachen an der Ausweisung neuer Baulandflächen. Werden die Wanderungsgewinne, die hier insbesondere augrund der Hochschulerweiterung zu erwarten sind ebenfalls berücksichtigt, so ergibt sich – wie aus der Berechnung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik ersichtlich – die Prognose eines erheblichen Bevölkerungszuwachses. Auch dies bestätigt sich dadurch, dass ausweislich des empirica-Gutachtens ein auffallend geringes Geburtendefizit besteht, was durch die relativ junge Bevölkerung bedingt ist. Es liegt also im Interesse der Stadt Aachen, durch vermehrte Wohnungsbauanstrengungen die bereits stattfindende Abwanderung in das Umland zu senken, und Angebote für die in Folge der Hochschulerweiterung zu erwartenden Zuwanderungspotentiale zu schaffen. Aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation im Umfeld des Plangebietes sind vielfältige Belange bei der Planung zu berücksichtigen. Insbesondere die Lage zwischen den beiden bedeutenden Baudenkmalen, Kirche St. Laurentius, als weithin sichtbares Wahrzeichen des Stadtbezirks Laurensberg, als auch der Gutshof Barriere mit seiner besonderen Geschichte sind rahmenbildende Faktoren die bei der Planung des eingeschobenen Baugebietes zu berücksichtigen sind. Die Topographie des Geländes mit einer Querneigung von Süden nach Norden von rund 7.00 m ist aufzunehmen und behindertengerecht mit einem Steigungsverhältnis von ≤ 6% zu erschließen. Weiterhin gilt es den vorhandenen schützenswerten Baumbestand weitgehend zu erhalten und deren Erhalt dauerhaft sicherzustellen. Durch den Entfall von öffentlichen Parkplätzen, verursacht durch den Bebauungsplan Nr. 927 – hier wurden Flächen für den Gemeinbedarf (Familienzentrum) z.T. auf öffentlichen Parkplatzflächen vorgesehen –, muss Ersatz geschaffen werden. Insbesondere für Besucher der Kirche und des Seite 7 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 benachbarten Friedhofs ist nach dem Wunsch der Öffentlichkeit und der politischen Vertreter möglichst quantitativer Ersatz zu schaffen. Die Lage des Plangebietes am Rande eines Sportgeländes erfordert einen konstruktiven Umgang bei der Anordnung der Wohngebäude zur Vermeidung von Immissionsschutzrichtwertüberschreitungen. 3.3 Erschließung / Verkehr 3.3.1 Entsorgung In Abstimmung zwischen der Stadtwerke AG (STAWAG) und der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Das Plangebiet soll im Trennsystem entwässert werden. Der § 51 a LWG ist grundsätzlich nicht anzuwenden, da das Grundstück nicht erstmalig bebaut wird. a) Schmutzwasser Die vorhandene Topographie des Plangebietes mit Gefälle nach Norden spricht jedoch gegen eine Entwässerung im Mischsystem, da das gesamte Abwasser in den höherliegenden, südlich des Plangebietes vorhandenen Mischwasserkanal in der Laurentiusstraße durch häusliche Abwasserpumpstationen gepumpt werden müsste. Das Pumpen der Regenwassermengen und die Vorhaltung der Pumpenkapazität sind nicht wirtschaftlich und sollen zur Entlastung der zukünftigen Anlieger vermieden werden. Die Druckentwässerung ist ein konventionelles Verfahren zur Beseitigung von Abwässern tief gelegener Grundstücke und wird in vielen Bereichen der Stadt Aachen angewandt. Im Vergleich zu einer Freispiegelentwässerung fallen geringere Kosten bei der Verlegung der Leitung auf öffentlichen und privaten Grundstücken an, da die Leitung lediglich frostfrei verlegt werden muss. Zusätzliche Kosten für eine Schmutzwasserhebeanlage sind durch die Grundstückseigentümer zu tragen. b) Niederschlagswasser Das nicht belastete Niederschlagswasser soll entweder versickert werden oder einem Vorfluter (Gewässer) zugeführt werden. Das Regenwasser aus dem Plangebiet kann in den Regenwasserkanal in der Vetschauer Straße eingeleitet werden. Sollte der Kanal nicht ausreichend leistungsfähig sein, wird die STAWAG den Kanal zeitnah erneuern und die erforderliche Leistungsfähigkeit sicherstellen. Wegen des bekannten Zustandes des Kanals ist eine Erneuerung ohnehin mittelfristig geboten. Der Anschluss des Plangebietes an den Regenwasserkanal kann durch den Stichweg zwischen den Häusern Vetschauer Straße Nr. 7 und 9 erfolgen. Diese Wegeverbindung wird auch zukünftig planungsrechtlich als Fußwegeverbindung gesichert. Im weiteren Verlauf des Regenwassernetzes ist vor der Einleitung in den Wildbach eine Behandlung des Niederschlagswassers erforderlich. Hierzu wird durch den zuständigen Entsorgungsträger (STAWAG) sichergestellt, dass vor Inbetriebnahme des Regenwasserkanals aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 940 alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers erfolgen. c) Hochwasserschutz Grundsätzlich ist für die Verwirklichung des Bebauungsplans eine Rückhaltung von Niederschlagswasser aus Gründen des Hochwasserschutzes erforderlich. Jedoch wird das Niederschlagswasser aus dem Plangebiet über das vorhandene Rückhaltebecken “Hander Weg“ an der Autobahn A 4 geführt. Es ist derzeit eine kleinere Fläche mit einem geringeren Befestigungsgrad an das Regenrückhaltebecken (RRB) Hander Weg angeschlossen, als die im Jahre 1975 für die Bemessung des Beckens herangezogene Fläche. Es steht entsprechend der Vermessung der STAWAG von 2011 ein Volumen von 5.243 m³ an dem RRB Hander Weg zur Verfügung, 1975 wurde ein notwendiges Volumen von 4.850 m² ermittelt. Im B-Plangebiet wurde die zulässige Grundflächenzahl Seite 8 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 für die Neubebauung (WA) mit GRZ 0,4 festgesetzt. Durch die Anwendung der Überschreitungsregel gem. § 19 Abs. 4 BauNVO darf die GRZ für Nebenanlagen und Tiefgaragen um maximal 50 % überschritten werden. Damit läge der Anteil der versiegelten, abflusswirksamen Flächen für die Neubebauung bei 60 %, was dem nach GEP (Generalentwässerungsplan) zulässigen Befestigungsgrad von 0,6 exakt entspricht. Daher reicht das Volumen des RRB Hander Weg einschließlich des bisher ungenutzten Reservevolumens von knapp 400 m³ aus, um das zusätzlich aus dem Plangebiet abfließende Niederschlagswasser schadlos abführen zu können. Eine Erhöhung der bestehenden Drosselwassermenge von maximal rd. 130 l/s aus dem Becken Hander Weg ist nicht erforderlich. Da die Drosselwassermenge an dem RRB Hander Weg nicht erhöht wird, wird davon ausgegangen, dass keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf den Hochwasserschutz erforderlich werden. Sollten wegen der Hochwasserschutzanforderungen dennoch Rückhalteräume erforderlich werden, so können diese als unterirdische Kanalstauräume entweder in den öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet oder / und im Rahmen der Ertüchtigung des Regenwasserkanals in der Vetschauer Straße in Form größerer Kanaldurchmesser vorgesehen werden. Eine Ausweisung separater Flächen im Bebauungsplan ist hierfür nicht erforderlich. Somit sind auf der Ebene der Bauleitplanung alle Anforderungen bezüglich des Hochwasserschutzes bereits durch bestehende Anlagen gesichert oder können im Zuge der notwendigen Kanalbaumaßnahmen hergestellt werden. 3.3.2 Versorgung Die Versorgungsinfrastruktur muss im Zuge der Erschließung hergestellt werden. Im Kreuzungsbereich der Laurentiusstraße mit der Vetschauer Straße liegt eine Nahwärmeversorgungsleitung, die nach Auskunft der Stadtwerke Aachen AG (STAWAG) zu Heizzwecken des Geschosswohnungsbaus genutzt werden soll. Ansonsten soll das Gebiet durch einen Erdgas mit Energie versorgt werden. Die Versorgung soll durch einen Anschluss- und Benutzungsverbindlichkeit im Grundstückskaufvertrag geregelt werden. 3.3.3 Verkehrserschließung Laurentiusstraße Das Grundstück wird durch die vorhandene öffentliche Laurentiusstraße erschlossen. Die Bestandsstraße hat gegenwärtig in weiten Teilen einen nutzbaren Fahrbahnquerschnitt von ca. 5.50 m als Trennprofil. Durch Schaffung von zusätzlichem Wohnraum wird sich die Belastung der Verkehrswege erhöhen. Um die Verkehrssituation - insbesondere für den Begegnungsfall Bus/Bus – zu verbessern, ist eine Aufweitung der Fahrbahn auf 6.50 m notwendig. Der straßenbegleitende südlich gelegene Fußweg mit einer Breite von ca. 1.50 m soll erhalten bleiben. Die nördliche Fahrbahnkante soll geringfügig nach Norden verschoben werden. Der Bereich zwischen den Gebäuden Gut Barriere und Laurentiusstraße 87 bleibt von der Verbreiterung ausgenommen, da die vorhandenen Alleebäume unmittelbar am Straßenrand stehen und als besonders erhaltenswürdig einzustufen sind. Ein Straßenumbau in diesem Bereich wäre zwangsläufig mit Schäden oder dem Verlust der Bäume verbunden. Die Senkrechtparkplätze bleiben erhalten und werden lediglich – zur Fahrbahnverbreiterung - von 5.50 m auf 5.00 m reduziert und werden in Richtung Vetschauer Straße um weitere Stellplätze ergänzt. Der weiter nördlich verlaufende vorhandene Fußweg bleibt ebenfalls erhalten. Die Einmündungsradien “Auf der Maar“ und der Vetschauer Straße sollen verkleinert werden, um die Laurentiusstraße –als Erschließungssammelstraße- zu betonen und den Aufenthaltsbereich der Fußgänder zur besseren Querung zu optimieren. Stichwege von der Laurentiusstraße Entsprechend dem zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurf sollen die Einfamilienhäuser an der Laurentiusstraße mit zwei Stichwegen angebunden werden. Der Stichweg gegenüber den Gebäuden Seite 9 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Laurentiusstraße 85 u. 87 ist als Privatweg (Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrechten) konzipiert und dient grundsätzlich einer fußläufigen Erschließung der Gebäude. Nur in Ausnahmefällen soll dieser Weg durch Kfz befahren werden. Durch die räumliche Begrenztheit des Plangebietes ist eine öffentliche Erschließung aufgrund der fehlenden notwendigen Abstandsflächen nicht möglich bzw. für die Erschließung von zwei Wohneinheiten nicht notwendig. Gegenüber der Straße “Auf Der Maar“ ist ein öffentlicher Stichweg geplant, der vier Gebäude erschließen soll. Dieser Weg soll als öffentliche Straßenverkehrsfläche geplant und ausgeführt werden, da im weiteren Verlauf ein öffentlicher Fußweg und Kinderspielplatz anschlossen werden sollen. Der Trassenverlauf folgt dem Verlauf der ehemaligen Erschließungsstraße (Rampe) des Sandhäuschens. Entsprechend den Vorgaben des Wettbewerbsentwurfes sollen die notwendigen Stellplätze der Wohnnutzung als Carport zwischen den Wohngebäuden und der öffentlichen Verkehrsfläche (Fußweg) angeordnet werden. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die Carports nicht direkt von der Laurentiusstraße angefahren werden können. Gründe hierfür sind zum einen stadtgestalterische Aspekte als auch dass ein hoher Anteil öffentlicher Parkplätze, die bei einer direkten Einfahrt wegfallen würden. Planstraße Die Planstraße soll –wie im Wettbewerbsergebnis dargestellt - im Westen an die Laurentiusstraße angebunden werden. Durch diesen Verknüpfungspunkt mit der Laurentiusstraße wird eine Entlastung im Kirchenvorplatzbereich mit den Funktionen Kirche, Friedhof, Grundschule und Bushaltestellen erwartet. Die Planstraße soll als Mischprofil erstellt werden und hat eine Breite von 8.00 m, wobei 6.00 m als Fahrgasse und 2.00 m als Längsparkmöglichkeiten zur Verfügung stehen sollen. Durch eine leichte Dammlage und den geschwungenen Rampenverlauf zur Überwindung der Höhendifferenz von ca. 4.00 m kann eine behindertengerechte Erschließung der tiefer liegenden Grundstücke erfolgen. Aus Gründen der Platzersparnis und aus visuellen Gründen soll auf eine klassische Wendeanlage verzichtet werden. Stattdessen soll im Versatzbereich der Straße in der Höhe des Spielplatzes eine Aufweitung erfolgen, die ein Wenden eines dreiachsigen Müllfahrzeuges erlaubt. Bei der östlichen Hausgruppe (Nr. 15-18) müssen die Abfallcontainer bis in den Wendebereich geschoben werden, da ein Rückwärtsrangieren eines Müllfahrzeuges nicht möglich ist. Die notwendigen Stellplätze der Hausgruppen sollen entweder in den Erdgeschossen oder in Tiefgaragen erfolgen. Eine überirdische Platzfläche für den ruhenden Verkehr würde aufgrund der räumlichen Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Grundstücke nicht möglich sein oder zu städtebaulichen Missständen führen. Die Stadt Aachen ist Eigentümerin der Grundstücke und wird die Grundstücke mit entsprechenden privatrechtlichen Bindungen veräußern. Fußwege a) selbstgeführte Fußwege Aufgrund der parallelen Straßenführung der Laurentiusstraße und der Planstraße ist die zentrale Fußwegeverbindung, wie sie der Wettbewerbsentwurf vorgesehen hatte, entbehrlich. Durch die Verlängerung der Stichstraße - gegenüber der Straße “Auf der Maar“ - für Fußgänder und Radfahrer besteht eine NordSüdverbindung der Erschließungsstraßen sowie eine direkte fußläufige Anbindung der Spielplatzfläche. Durch die Anbindung der Planstraße mit dem vorhandenen Fußweg zur Vetschauer Straße wir eine fußläufige Verbindung von West nach Ost ermöglicht. b) straßenbegleitende Fußwege Parallel zur Laurentiusstraße soll –ausgehend vom Einmündungsbereich der Vetschauer Straße bis zu dem Abzweig der Umfahrung - der ca. 2.50 m breite Fußweg erhalten bleiben. Im weiteren Verlauf der Umfahrung soll Seite 10 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 der Fußweg auf eine Breite von 2.00 m reduziert werden. Die Planstraße wird als Mischverkehrsfläche konzipiert, so dass keine separate Fußgängerführung erfolgt. Ruhender Verkehr Verbunden mit dem langen Leerstand des Veranstaltungs- und Gastronomiebetriebes hat sich ein besonderes Nutzungsverhalten auf der großen Stellplatzanlage entwickelt. Die ehemals an den Gastronomiebetrieb “Sandhäuschen“ gebundene Stellplatzanlage wird als allgemeiner Parkplatz genutzt. In Kombination mit den öffentlichen Parkplätzen an der Laurentiusstraße und an der Verkehrsumfahrung wird der Quartiersbereich durch diese Parkplatznutzung dominiert. Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Anlage eines Wohngebietes unter Würdigung der Belange des ruhenden Verkehrs. Dabei soll der Bedarf der neuen Wohnnutzung ebenso berücksichtigt werden wie auch die Beibehaltung einer großen Zahl öffentlicher Parkplatzflächen. a) öffentliche Parkplätze Entgegen dem Wettbewerbsentwurf wurden die vorhandenen Parkplätze an der Laurentiusstraße beibehalten. Gerade diese öffentlichen Plätze sollen insbesondere den Gästen der Anwohner sowie den mobilitätseingeschränkten Besuchern der Kirche und des Friedhofs dienen. Der vorhandene Parkplatz unmittelbar vor der Kirche wird um die Fläche des Pflanzbeetes erweitert. Die Planstraße erhält –da wo es städtebaulich verträglich erscheint – Parkstände in Längs- und Senkrechtaufstellung. Der Bebauungsplan schafft durch die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen die Möglichkeit zur Ausweisung von bis zu 105 öffentlichen Parkplätzen. Damit werden die Parkplatzbestandszahlen von 114 in etwa erreicht. Bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Flächen wurden die öffentlichen Parkplätze der hinzukommenden Wohneinheiten (0,4 je WE) bereits abgezogen. Allgemein ist festzustellen, dass der städtebauliche Entwurf –als Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans – einen guten Kompromiss zwischen einem bedarfsorientierten öffentlichen Parkraum und einem qualitativen Städtebau gefunden hat. Selbstverständlich ist diese städtebauliche Lösung nicht in der Lage den Parkraumbedarf aller möglichen Veranstaltungen abzudecken. Ziel der Bauleitplanung ist primär die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Erschließung eines Wohngebietes. Die Anregungen der Politik und der Bürger bezüglich der erwartenden Probleme wurden aufgenommen und das Wohngebiet hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlicher Parkplätze optimiert. Weitere Parkplätze – in Form von zentralen Plätzen – würden zu einem Gestaltverlust und zu Lärmkonflikten mit der Wohnbebauung führen. Für den nicht alltäglichen Bedarf stehen an dem nahegelegenen Schulzentrum öffentliche Parkplätze in ausreichender Anzahl und fußläufiger Entfernung von ca. 300 m (5 Minuten Gehzeit) zur Verfügung. Bei der Erarbeitung des Gesamtkonzeptes Wohngebiet und Familienzentrum wurde seitens der Elternpflegschaft der Gemeinschaftsgrundschule Laurensberg auf das Verkehrsproblem zu Schulanfang und -ende hingewiesen. Trotz einvernehmlicher Appelle an die Eltern werden die Kinder bis unmittelbar an den Schuleingang an der Vetschauer Straße chauffiert. Da die Vetschauer Straße als Sackgasse ausgebildet und keine Wendeanlage vorhanden ist, kommt es zwischen den wendenden Fahrzeugen und den aussteigenden Kindern zu einem erhöhten Unfallrisiko, das es bei der Gesamtplanung zu vermeiden gilt. Zur Vermeidung von Konflikten soll eine Elternhaltestelle angelegt werden. An diesem Punkt sollen die Eltern die Kinder aus dem Auto steigen lassen und die Fahrt direkt fortsetzen. Die Kinder sollen den restlichen Schulweg alleine zu Fuß zurücklegen. Um die Gefahren zu minimieren, soll dieser Weg möglichst risikoarm geführt werden. Nach eingehender Prüfung durch die zuständige Fachabteilung soll die Elternhaltestelle auf den nördlich des Familienzentrums vorgelagerten Parkplätzen – für Eltern aus den Ortschaften Vetschau und Orsbachuntergebracht werden. Für Eltern aus Richtung Roermonder Straße soll eine Lösung im Bereich des Seite 11 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Seniorenheims an der Laurentiusstraße erarbeitet werden. Die Einrichtung von Elternhaltestellen dient der Entzerrung der Verkehre im Kreuzungsbereich Laurentiusstraße/Vetschauer Straße und der Förderung der Eigenständigkeit der Kinder. b) private Stellplätze Die Unterbringung der notwendigen Stellplätze wird in den Clustern unterschiedlich geregelt. Für das barrierefreie Wohnen, gegenüber der Kirch St. Laurentius, ist eine Tiefgarage unterhalb des Gebäudes vorgesehen, die von der Vetschauer Straße angefahren wird. Je nach Bedarf der Wohnanlage sind ausreichend Stellplätze vorzusehen, um diesen städtebaulich herausragenden Ort gegenüber der Kirche St. Laurentius nicht zu beeinträchtigen. Aus Immissionsschutzgründen soll die Tiefgarage jedoch hinsichtlich ihrer Kapazität auf max. 20 Stellplätze beschränkt werden. Die Stellplätze der Doppelhäuser sind in Form von Carports z.T. als Gemeinschaftsflächen mit Sondernutzungsrechten direkt an der Laurentiusstraße konzipiert. Die zur Verfügung stehenden Flächen sind so zu bemessen, dass vor den Carports ein Zweitwagen abgestellt werden kann und die ausfahrenden Fahrzeuge auf den privaten Flächen wenden können. Durch die Festsetzung von Einfahrtsbereichen und Ausschluss von Bereichen wird sichergestellt, dass die Grundstücke ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen an die Laurentiusstraße angeschlossen werden. Damit soll verhindert werden, dass öffentliche Parkplätze an der Laurentiusstraße durch Stellplatzeinfahrten entfallen. Die Unterbringung der notwendigen Stellplätze der Hausgruppen soll entweder im Erdgeschoss oder aber in einer Tiefgarage erfolgen. Im Bebauungsplan soll festgesetzt werden, dass Garagengeschosse gem. § 21 a BauNVO nicht auf die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse anzurechnen sind. Die beengte Grundstückssituation und die Festsetzung einer möglichst geschlossenen Bauweise (Hausgruppen) aus Gründen des Schallschutzes erfordern einen besonderen Umgang mit den notwendigen Stellplätzen. Die Unterbringung der notwendigen Stellplätze kann nur innerhalb der Gebäudekubatur erfolgen und soll jedoch nicht zulasten der Wohnnutzung führen. Die Anlage einer Tiefgarage bedingt eine Gemeinschaftsanlage. Hingegen können bei der Anordnung der notwendigen Stellplätzen im Erdgeschoss oder in leicht eingegrabenen Geschossen Einzelgrundstücke gebildet werden. Ausnahmsweise können Garagen/Carports in den seitlichen Abstandsflächen errichtet werden. 3.4 Gebäude- und Wohnungstypologien Der Entwurf lässt sich hinsichtlich der Nutzungen oder Nutzungsformen in drei unterschiedliche Bereiche aufteilen. Doppelhäuser Entgegen der Darstellung im Wettbewerbsentwurf sollen entlang der Laurentiusstraße Doppelhäuser entstehen. Die Abkehr von den ehemals vorgeschlagenen Hausgruppen, ist der Beibehaltung der öffentlichen Parkplätze entlang der Laurentiusstraße und dem Wunsch nach größeren Grundstücken geschuldet. Die Gebäude sollen giebelständig mit vorgelagerten Gemeinschaftscarports zur Laurentiusstraße errichtet werden. Dadurch rücken die Hauptgebäude um ca. 6.00 m von der öffentlichen Verkehrsfläche zurück und treten bezüglich der Sichtachse Gut Barriere – St. Laurentius in den Hintergrund. Die beiden Stichstraßen folgen dem natürlichen Geländeverlauf und fallen von Süden nach Norden ab. Insbesondere bei den Gebäuden an der öffentlichen Stichstraße ist von einem Höhenversatz im Bereich der gemeinsamen Grenzwand auszugehen, da die Erschließungstrasse die vorhandene Rampenneigung aufnehmen soll. Seite 12 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Die Gebäudehöhe soll zwei Vollgeschosse und ein zurückspringendes Dachgeschoss ermöglichen. Die Höhenfestsetzung soll sich an den absoluten Firsthöhen des Gebäudebestandes auf der gegenüberliegenden Seite der Laurentiusstraße orientieren. Als Dachform wird ein flach geneigtes Dach (0-25°) in der Form eines Flach- oder Pultdaches festgesetzt. Diese Dachform spiegelt die Entwurfsidee des Wettbewerbs wider. Abb. 1 Geländeschnitt Nordwest/Südost mit Darstellung des Ursprungsgelände und des Plangeländes Hausgruppen Entlang der Planstraße zum Sportgelände ist eine möglichst geschlossene Bebauung vorgesehen, um die Schallemissionen der Sportplatznutzung von den Außenwohnbereichen abzuhalten. Durch die Gebäudestellung (Gartenseite zur schallabgewandten Seite), die weitgehende Geschlossenheit der Baukörper und die Gebäudehöhe werden die Außenwohnbereiche der Hausgruppen und der Doppelhäuser vor dem Sportlärm in den Ruhezeiten weitgehend geschützt. Durch die leichte Anhebung der Planstraße erscheint es sinnvoll, das Kellergeschoss nicht gänzlich unterhalb des natürlichen Geländeverlaufs, sondern um etwa 1.00 bis 1.50 m über dem Straßenendausbau anzuordnen. Diese Lösung bietet den Vorzug, die Geländeneigung innerhalb des Kellergeschosses aufzufangen und die effektive Höhe der Garagenzufahrt zu reduzieren. Die Tiefgarage ist als Gemeinschaftsanlage je Hausgruppe konzipiert. Die Flächen, die nicht für die notwendigen Stellplätze vorgesehen sind, können als Kellerräume genutzt werden. Wegen der beschränkt zur Verfügung stehenden Grundstückstiefe wurde im zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurf die Gebäudetiefe auf 10.00 m und die Breite auf 7.50 m festgelegt. Durch diesen Zuschnitt ergibt sich eine Nutzung, die sich primär für Einfamilienheime eignet. Der Bebauungsplan wird jedoch eine maximale Belegung von zwei Wohneinheiten je Wohngebäude festsetzen, um eine größere Flexibilität von Wohnungsgrößen und eine breitere Nutzung vorzusehen. So ist denkbar, dass neben einem Familienheim eine Einliegerwohnung für erwachsene Kinder oder Senioren möglich ist. Eine Nutzung als Mehrfamilienhaus – wie im Wettbewerbsergebnis vorgesehen - erscheint nicht sinnvoll bzw. die vorgesehene Parzellierung widerspricht diesem Ansatz. Grundsätzlich sind die drei Gebäudereihen sehr gut für Baugruppenprojekte geeignet. Die Grundstücke können – je nach individuellen Anforderungen – entweder geteilt oder als Gemeinschaftsgarten konzipiert werden. Die Gebäudehöhe soll zwei Vollgeschosse und ein zurückspringendes Dachgeschoss ermöglichen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen es, die notwendigen Stellplätze entweder im Untergeschoss des privaten Gebäudes oder als Gemeinschaftstiefgarage unterzubringen. Das Parkgeschoss soll nicht als Vollgeschoss angerechnet werden. Als Dachform wird ein flachgeneigtes Dach (0-25°) in der Form eines Flachoder Pultdaches festgesetzt. Diese Dachform spiegelt die Entwurfsidee des Wettbewerbs wider. Seite 13 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Zentrales Wohnen Gegenüber der Kirche St. Laurentius ist ein dreigeschossiger Baukörper mit dem Schwerpunkt barrierefreies und generationsübergreifendes Wohnen vorgesehen. Die Baugebietsfestsetzung als Allgemeines Wohngebiet soll die Nutzung eines Bäckerladens mit integriertem Cafe ermöglichen. Ein derartiger Laden zur Deckung des täglichen Bedarfs ist wünschenswert und im weiteren Umfeld nicht vorhanden. Ein Cafe kann als Treffpunkt einen wichtigen Kristallisationspunkt im Wohngebiet übernehmen. Die Darstellung im Gestaltungsplan (s. Anhang) ist exemplarisch zu sehen. Das leichte Vorrücken des Baukörpers und der Verschwenk des Fußweges bei einem Verzicht auf die Senkrechtparkplätze – sollte jedoch Beachtung finden und die herausragende städtebauliche Situation betonen. In dem Entwurf wird eine Tiefgarage mit einer Zufahrt von der Vetschauer Straße vorgeschlagen. Ebenerdige Stellplätze im rückwärtigen Bereich der Nutzung – wie im Wettbewerbsergebnis vorgeschlagen – würden den Ruhebereich der geplanten und vorhandenen Wohnbebauung beeinträchtigen. Durch das vorhandene Gefälle der Laurentiusstraße und der Vetschauer Straße ergibt sich eine Höhendifferenz zwischen Erdgeschossfußboden und Einfahrtshöhe der Tiefgarage an der Vetschauer Straße von rund 2.00 m, so dass eine Einfahrt mit einem geringen Gefälle ausreicht, um das Untergeschoss zu erreichen. Das Tiefgaragengeschoss soll nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse angerechnet werden. Sozial geförderter Wohnungsbau Gemäß Beschlusslage der Stadt Aachen ist in dem Plangebiet ein 20 %-iger Anteil an gefördertem Wohnungsbau vorzusehen. Aufgrund der Struktur und Lage des Gebietes kann die in Form von Eigentumsmaßnahmen (Familienheimen), geförderten Mieteinfamilienheimen oder Einzelwohnungen im Bereich des barrierefreien und generationsübergreifenden Wohnens vorgesehen werden. Grundsätzlich eignen sich dafür alle Baucluster des Gebietes. Eine Kombination von Baugruppenprojekt und öffentlich gefördertem Wohnungsbau ist ebenfalls möglich. 3.5 Freiraumkonzept Die vorhandene Böschungskante mit dem schützenswerten Baumbestand wird bei der städtebaulichen Konzeption erhalten. Die im Vorentwurf enthaltene Ausweisung als öffentliche Grünfläche soll zugunsten vergrößerter Grundstücke aufgegeben werden. Der Siedlungsbereich liegt unmittelbar an der Grenze zum Außenbereich mit einer weitläufigen Landschaft, so dass eine öffentliche Grünanlage entbehrlich und eine Vergrößerung der Grundstücke sinnvoll erscheint. Der Kinderspielplatz rückt an eine zentrale Stelle und kann den Mittelpunkt der Siedlung übernehmen. 3.6 Soziale Infrastruktur Unmittelbar westlich des Geltungsbereiches wird der Neubau des Familienzentrums realisiert, das neben einer zweizügigen Kindertagesstätte auch Räume für die Eltern-Kind-Arbeit und die Familienbildung bietet. Durch die räumliche Nähe des Wohngebietes zum Familienzentrum und zur Gemeinschaftsgrundschule bietet das Grundstück ideale, weiche Standortfaktoren zur Schaffung von Wohnraum besonders für junge Familien. Innerhalb des Familienzentrums ist ein Raum für örtliche Vereine, Bürgerinnen und Bürger vorgesehen. 3.7 3.7.1 Jugend- und Familienfreundlichkeit Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Grundlagen für ein Wohngebiet und z.T. für ein Mischgebiet (Bestandsgebäude). Durch die Struktur des Gebietes und die Auswahl der Gebäudetypen wird eine Mischung von Bau- und Eigentumsformen angestrebt, die für unterschiedliche Generationen Wohnraum schafft. Durch den geforderten 20%-igen Anteil öffentlich geförderter Wohnungsbau wird eine differenzierte Sozialstruktur gefördert, die besonders in dem Cluster der Hausgruppen ihren baulichen Ausdruck findet und gute EntwicklungsSeite 14 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 möglichkeiten zum Bau von Familienheimen als Eigentumsmaßnahmen bietet. Die Gebäude gegenüber der Kirche St. Laurentius eignen sich besonders für betagte Menschen und bieten gute Voraussetzungen, z.B. für betreutes Seniorenwohnen. 3.7.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet Aufgrund seiner räumlichen Begrenztheit und der Berücksichtigung einer Vielzahl von Einzelbelangen wurde die Erlebnisvielfalt eingeschränkt. Zugunsten größerer Grundstücke wurde die zentrale öffentliche Grünfläche mit dem begleitenden Fußweg aufgegeben. Dennoch bietet der städtebauliche Entwurf mit der sozialen Mitte des Kinderspielplatzes eine befriedigende Erlebnisvielfalt. Insbesondere das unmittelbar angrenzende, weitläufige Spielplatzgelände bietet Kindern gute Anreize zur aktiven Freizeitgestaltung. Die bestehende Fußwegeverbindung zur Vetschauer Straße bietet eine hervorragende Anbindung an das Grundschulgelände und bietet den Kindern nach Schulschluss gute Spielmöglichkeiten. 3.7.3 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen Das Baugebiet grenzt unmittelbar an das Familienzentrum, mit einer zweigruppigen Kindertagesstätte und einem niederschwelligen Angebot für Eltern und Kindern, sowie der Gemeinschaftsgrundschule und dem Schulzentrum. Damit bietet der Standort eine besonders gute soziale Infrastruktur. Auch hinsichtlich der Spiel- und Sporteinrichtungen, dem Spielplatz im Gebiet, der Möglichkeit zur Nutzung des Schulhofes zur unterrichtsfreien Zeit und das benachbarte Sportgelände bieten ideale Voraussetzungen zur ortsnahen Nutzung kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen. Für den Kinderspielplatz ist eine Fläche von ca. 400 m² im Zentrum des Neubaugebietes vorgesehen. Gemäß dem Kriterienkatalog zur Umsetzung eines familienfreundlichen Städtebaus muss bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine Mindestspielplatzgröße berücksichtigt werden. Je Kind sollen 10 m² Spielplatzfläche zur Verfügung stehen. Pro Wohneinheit sollen 2 Kinder berücksichtigt werden. Im städtebaulichen Konzept sind Baukörper für ca. 24 bis max. 30 Wohneinheiten dargestellt. Demnach sind 48 bzw. 60 Kinder und eine Spielplatzgröße von max. 600 m² zu berücksichtigen. Durch den nahen Schulhof der Gemeinschaftsgrundschule stehen Ergänzungsflächen zur Verfügung, die gemäß den Vorgaben zu einer Reduzierung bis max. 50% reduziert werden dürfen. Mit dem Kinderspielplatz und dem nahen Schulhof stehen ausreichend Spielflächen zur Verfügung. 3.7.4 Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen Die Planung arrondiert den bestehenden Siedlungsraum und fügt sich in einen Bereich mit vornehmlich Wohnbebauung ein. Der städtebauliche Entwurf berücksichtigt eine gute Ausrichtung der Gebäude/Grundstücke zur Sonne, so dass sowohl beim Aufenthalt im Gebäude als auch im Garten von einer hohen Qualität auszugehen ist. Der Spielplatz wurde aus dem schattigen Randbereich (Senke) in einen zentralen Bereich gerückt, der sowohl bezüglich der Besonnung als auch hinsichtlich der Sicherheit der spielenden Kinder einer sozialen Kontrolle der umliegenden Wohnnutzungen unterliegt. Die nördliche Planstraße ist als verkehrsberuhigter Bereich (Spielstraße) konzipiert. 3.7.5 Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen Aufgrund der räumlichen Beschränkung des Plangebietes und der Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange, ist es nicht möglich multifunktionale Flächen auszuweisen. Es ist davon auszugehen, dass auch die Planstraße als verkehrsberuhigter Bereich und die beiden Fußwege Aufenthalts- und Spielqualitäten für unterschiedliche Altersgruppen bieten werden. Seite 15 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen3.7.6 Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen Das städtebauliche Konzept bietet gute Möglichkeiten zur Entwicklung und Stärkung eigenständiger Mobilität. Das Plangebiet ist entweder über straßenbegleitende – oder eigenständige Fußwege erschlossen. Die einzige Ausnahme bildet die nördliche Planstraße, die als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden soll. Besonders der verkehrsberuhigte Bereich ermöglicht es rücksichtsvolles Verhalten aller Verkehrsteilnehmer zu üben. Durch die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer wird das Konfliktrisiko erheblich reduziert. Für die Schulkinder, die mit dem Pkw gebracht werden, sollen Elternhaltestellen installiert werden, die es den Kindern ermöglichen, eigenständige Wege zu gehen und sicheres Verhalten zu üben. In der Laurentiusstraße verkehren die Buslinien 27 und 37 je Richtung im 60-Minutentakt. In den Hauptzeiten werden zudem Verstärkerfahrten (werktags 7.00 bis 8.00 Uhr) angeboten. In der Schwachverkehrszeit werden die Linien 27 und 37 als Anuf-Linien-Taxi angeboten und verkehren nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung des Fahrwunsches. Die Haltestellen liegen unweit des Platzes vor St. Laurentius und ermöglichen eine eigenständige Mobilität mit öffentlichen Verkehrsmitten. 4.0 4.1 Klimaschutz und Klimaanpassung Standortwahl der Bebauung Bei dem Standort handelt es sich um einen Bereich am Siedlungsrand, der jedoch durch die übergeordnete Regionalplanung als Allgemeiner Siedlungsbereich klassifiziert wird. Damit ist der Standort zwar nicht dem Innenbereich zuzuordnen, verfügt jedoch über das regionalplanerische Einfügungsgebot. Außerdem war der größte Teil des Plangebietes bereits bebaut bzw. wurde baulich verändert, so dass von einer Vorprägung ausgegangen werden kann, die bis heute andauert. Durch die vorhandene Erschließung (Laurentiusstraße) und die guten Voraussetzungen des Gebietes bezüglich der sozialen Einrichtrungen (kurze Wege) ist eine Besiedlung im Sinne des Klimaschutzes gut begründet. 4.2 Städtebaulicher Entwurf Das Preisgericht hat bei dem zugrundeliegenden Entwurf der Planungsgruppe Schlossstraße besonders die Ausrichtung der Gebäude zur Sonne gewürdigt. Die Gärten der Hausgruppen weisen nach Süd-Südost und werden nahezu ganztägig durch die Sonne beschienen und haben optimale Bedingungen für eine passive Sonnenenergienutzung. Die optimale Ausrichtung wird durch die Hanglage und z.T. durch die Bestandsbäume beeinträchtigt. Die Hälfte der Doppelhausbebauung hat eine gute Ausrichtung der Gärten nach Süd-West und besitzt damit gute Sonneneinstrahlung. Lediglich bei den Gebäuden 1/2 und 7/8 und 19 liegen die Gärten der Grundstücke nach Nordost. In den späten Nachmittags- und Abendstunden werfen die Gebäude einen Eigenschatten auf das Grundstück und den Terrassenbereich. 4.3 Kubatur der Gebäude Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Einfamilienhäuser, als Doppelhäuser oder Hausgruppen. Durch die Vermeindung von freistehenden Einfamilienhäusern, die Zusammenschaltung von mehreren Einheiten und die Festsetzung von Gebäudehöhen mit einer nutzbaren Bauhöhe von zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss werden weitgehend kompakte Baukörper festgesetzt, die hinsichtlich des Verhältnisses von Außenfläche zu beheiztem Volumen einen mittleren Effizienzwert erreichen. Seite 16 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Das zentrale Gebäude gegenüber der Kirche St. Laurentius soll nach Möglichkeit ebenfalls in kompakter dreigeschossiger Bauweise erstellt werden. Aufgrund der besonderen städtebaulichen Bedeutung des Ortes sollte an dieser Stelle die Architektur des Gebäudes und dessen harmonische Einfügung in den städtebaulichen Kontext einen höheren Stellenwert haben, als eine optimierte Gebäudehülle im Bezug auf eine gutes Verhältnis zwischen Gebäudehülle und beheizten Gebäudevolumen. 4.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung Die Ausrichtung der Hauptfensterflächen der Hausgruppen liegt unterhalb eines Winkels von 30° zur optimalen Südausrichtung. Damit sind gute Energiegewinne und auch gute solare Wärme- und Energiegewinne möglich. Sollte über eine effiziente Sonnenenergienutzung durch Kollektoren und Fotovoltaikanlagen auf dem Pultdach nachgedacht werden, ist die Richtung des Dachgefälles maßgeblich. Aufgrund der städtebaulichen Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen ist von einer Ausrichtung der Pultdächer in Richtung Nordwest auszugehen, um die Fläche des zurückspringenden Dachgeschosses (kein Vollgeschoss) für einen optimal zur Sonne ausgerichteten Balkon nutzen zu können. Die Ausstellung von Kollektoren oder Fotovoltaikanlagen gegen die Dachneigung ist aufwendig und stört das architektonische Bild. Um diesem Mangel zu begegnen sollte die Nutzung der Sonnenenergie bereits beim Gebäudeentwurf berücksichtigt werden. Denkbar ist hier die Planung einer Dachschräge Richtung Südost. PV Nord Süd Abb. 2 Beispielhafte Anordnung von Solarmodulen bei Pultdächern Die Ausrichtung der Hauptfensterflächen der Doppelhäuser liegt mit 65° zur Südausrichtung. Damit sind nur geringe passive Energiegewinne möglich. Auch die Nutzung für Solarkollektoren und PV-Anlagen gestaltet sich aufgrund der Ausrichtung der Dächer zur Südausrichtung schwierig. Die Einbeziehung der Carports zur Aufstellung der Kollektoren oder Paneele erscheint sinnvoll. 4.5 Umgang mit Freiflächen Der städtebauliche Entwurf berücksichtigt einen hohen Anteil öffentlicher Verkehrsflächen, insbesondere ein ungewöhnlich hohen Anteil öffentlicher Parkplätze, die als versiegelte Bereiche zu einer sommerlichen Aufheizung der Siedlung beitragen. Abhilfe können hier Straßenbäume schaffen, die in den Sommermonaten die Sonneneinstrahlung durch ihr Blätterdach abschirmen. Eine Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen im Bebauungsplan wird von der Stadt Aachen nicht vorgenommen. Nach der Umsetzung eines Großteils der Hochbaumaßnahmen ist zum Endausbau der Straßen eine Prüfung und Anordnung von Straßenbäumen sinnvoll. 4.6 Umgang mit Niederschlagswasser Grundsätzlich ist als Ergebnis der geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen eine Versickerung von Niederschagswasser auf den Grundstücken und dem direkt benachbarten Grünflächen des Sportgeländes Seite 17 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 möglich. Aufgrund der Hangsituation und der relativ kleinen Grundstücke ist eine Versickerung jedoch mit Risiken für die jeweils tiefer liegenden Grundstücke verbunden. Vernässungen und Wasseraustritte sind nicht auszuschließen und können in der Folge zu erheblichen Schäden führen. Auch wenn aus der Sicht des Klimaschutzes die örtliche Versickerung und damit der direkte Anschluss an das Grundwasser die beste Option darstellt, soll aus Gründen der Schadensabwehr auf eine Versickerung verzichtet werden. Die geplante Sammlung und Abführung der Niederschlagswasser in einem Kanal und die nachgeschaltete Einleitung in ein Fließgewässer ist nach der örtlichen Versickerung die zweite ökologisch sinnvolle Beseitigungsart. Von dieser Möglichkeit der nachgeschalteten Einleitung soll hier Gebrauch gemacht werden. Aus der Sicht des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ist es sinnvoll die flach geneigten Pultdächen mit einer Dachbegrünung zu versehen. Durch die Vegetations- und Substratschicht werden Wassermengen gepuffert und zeitlich versetzt abgegeben, was zu einer Verringerung von Abflussspitzen bei Starkregenereignissen führt. Außerdem wird das Kleinklima im Umfeld der Gebäude positiv durch Befeuchtung und Temperatursenkung beeinflusst. Weiterhin sind eine Sammlung der Niederschlagswasser in einer Zisterne und eine Grauwassernutzung sinnvoll. 4.7 Umgang mit der Energieversorgung Der Gebäudekomplex des ehemaligen Sandhäuschens wurde durch Nahwärme aus dem nahegelegenen Schulzentrum versorgt. Im Bauleitplanverfahren teilt die STAWAG (Stadtwerke Aachen AG) mit, dass Kapazitäten zur Versorgung des Wohngebietes mit Abwärme bestehen. Als zuständiger Versorgungsträger hat die STAWAG ein Interesse an einer ökonomisch sinnvollen und kundenorientierten Versorgung des Plangebietes. Aufgrund der hohen gesetzlichen oder förderrechtlichen Vorgaben (EnEV, KfW 70) für die Effizienzklassen neuer Gebäude sowie die individuelle Energienutzung aus Sonne, Abwärme und Biomasse ist davon auszugehen, dass lediglich ein geringer zusätzlicher Primärenergiebedarf aus dem öffentlichen Netz besteht. Aufgrund dessen ist die Entscheidung des Versorgungsträgers zur Wahl des Energieträgers in Abhängigkeit zum spezifischen Wärmebedarf, den Investitionskosten und den Anlagenkosten aus Kundensicht besonders wichtig. Aufgrund eines internen Variantenvergleichs unterschiedlicher Primärenergiekonzepte verfolgt die STAWAG folgendes Versorgungskonzept. Die Einfamilienhäuser sowie das Bürogebäude sollen an das vorhandene Gasnetz angeschlossen werden. Die Wärmeversorgung des Mehrfamilienhauses sollte an das Nahwärmenetz angeschlossen werden. Die individuellen Kosten für den Kunden sind bei der Variante Gasnetz im Wohngebiet sowie Nahwärmeversorgung beim Mehrfamilienhaus niedriger als bei den jeweiligen Wettbewerbsvarianten. Aus der Sicht eines klimagerechten Städtebaus ist es sinnvoll in eine hohe Energieeffizienz des Gebäudes sicherzustellen und einen möglichst geringen Anteil an fossilen Energieträgern zu verbrauchen. 4.8 Vertragliche Regelungen Die Grundstücke sind im Eigentum der Stadt Aachen, so dass eine vertragliche Regelung über einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB entfällt. Zur Sicherung klimafreundlicher Gebäude verbleibt einzig eine privatrechtliche Regelung mittels Grundstückskaufvertrag. Standardmäßig fordert die Stadt Aachen die Effizienzklasse KfW 70 (Das sogenannte KfW-Effizienzhaus ist ein technischer Standard, den die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in eigenen Förderprogrammen nutzt. Unterschiedliche Zahlenwerte geben an, wie hoch der Jahresprimärenergiebedarf der Immobilie in Relation zu einem vergleichbaren Neubau ist. Dabei gilt: Je niedriger die Zahl, desto höher die Energieeffizienz). Seite 18 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 5.0 Begründung der Festsetzungen 5.1 Art der baulichen Nutzung Stallgebäude Gut Barriere Im Bebauungsplan Nr. 927 –Laurentiusstraße/Laurensberger Straße- ist der Bereich als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Gemäß den Planungszielen der Stadt Aachen sollte das denkmalgeschützte Stallgebäude veräußert und zu Wohnzwecke umgenutzt werden. Im Bauleitplanverfahren wurde deutlich, dass die Öffentlichkeit eine Bestandssicherung der Stallnutzung favorisiert. Auch die Denkmalbehörde tat sich schwer mit einer Wohnnutzung, da dies in der Konsequenz eine kleinteilige Raumaufteilung und einen hohen Belichtungsbedarf durch Fensteröffnungen zur Folge gehabt hätte und damit den ursprünglichen Stallcharakter gefährden würde. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 927 wurden Verkaufsverhandlungen mit einem ortsansässigen Architekturbüro geführt. Deren Planung - die Beibehaltung der Stallnutzung (Pferde) in Kombination mit einer Büronutzung (Architekturbüro) in den Obergeschossen - zeigt einen guten Weg eines verträglichen Miteinanders und kommt den Anregungen der Öffentlichkeit und der Denkmalbehörde entgegen. Die Stadt Aachen betrachtet die Nutzung als gelungenen Kompromiss in dem Übergangsbereich von einer landwirtschaftlichen Nutzung (Gut Barriere) zu dem geplanten Wohngebiet. Demnach wird das Ziel der Planung, dem Realisierungsvorschlag folgend, angepasst und für das Grundstück ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Der Verbleib des Stalles wird bauordnungsrechtlich als Bestandsnutzung gewertet. Die Büronutzung ist gem. § 6 Abs. 2 BauNVO als Bürogebäude möglich. Durch eine Beschränkung auf eine gebietsverträgliche Pferdehaltung in der Baugenehmigung ist gesichert, dass keine bedenklichen Immissionen auftreten, die das angrenzende Wohngebiet beeinträchtigen können. Ausschlaggebend für das Umdenken der Stadt Aachen sind in erster Linie Aspekte des Denkmalschutzes. Insoweit sieht die Stadt Aachen hier einen Sonderfall zur sinnvollen Umnutzung und zum dauerhaften Erhalt eines Baudenkmals in einem besonderen Kontext. Das festgesetzte Mischgebiet wird mit dem restlichen Gutsgebäude in einem engen Zusammenhang gesehen. Die notwendige Wohnnutzung des Mischgebietes findet infolge dessen im Haupthaus des Gutshofes statt, das sich im Eigentum der Stadt Aachen befindet und auf dessen Nutzung weiterhin Einfluss besteht. Neuausweisung Wohngebiet Das Wohngebiet soll entsprechend den Zielen der Stadt Aachen als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt werden. Diese Gebietsfestsetzung charakterisiert treffend die geplante Nutzung des Geländes zum Bau von Eigenheimen als Doppelhäuser, Hausgruppen und gegenüber der Kirche als Geschosswohnungsbau. Zur Versorgung des Gebietes sollen Läden-, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Bereich des zentralen Baufeldes gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sein, um zentralen Funktionen z.B. einer Bäckereifiliale mit Cafe´ eine Ansiedlungsmöglichkeit zu bieten. Bestandsfestsetzung Vetschauer Straße Die Bestandsgebäude an der Vetschauer Straße sollen entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 651 eine Ausweisung als Mischgebietes gem. § 6 BauNVO erhalten. Die Beibehaltung der Art der baulichen Nutzung soll den Bestand und das private Eigentum berücksichtigen. Insbesondere hinsichtlich der Lärmimmissionen, hervorgerufen durch die direkt benachbarte Sportnutzung, sowie dem zugestandenen höheren Maß der baulichen Nutzung sprechen gegen eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiet. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die Konflikte zwischen der Bestandsnutzung und der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes verringern werden. Dem Vernehmen nach bestanden erhebliche Konflikte Seite 19 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 zwischen der Bestandsnutzung an der Vetschauer Straße und der lärmintensiven gastronomischen Nutzung des ehem. Sandhäuschens, ebenfalls als Mischgebiet festgesetzt. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Auf die Festsetzung einer GFZ und der höchstzulässigen Anzahl der Vollgeschosse soll verzichtet werden. Stattdessen wird die Höhe der baulichen Anlagen mittels einer Trauf- und Firsthöhe als absolute Höhe über NHN definiert. Stallgebäude Gut Barriere Entsprechend den Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung im Mischgebiet soll die Grundflächenzahl von GRZ 0,6 festgesetzt werden. Die Höhe des Gebäudes wird zum Schutz des Denkmals auf die vorhandene First- und Traufhöhe begrenzt. Neuausweisung Baugebiet Die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung werden im Allgemeinen Wohngebiet auf eine Grundflächenzahl von GRZ 0,4 festgesetzt. Durch Tiefgaragen und ihre Zufahrten und durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO darf - bei den Hausgruppen an der nördlichen Planstraße - die zulässige Grundflächenzahl gem. § 19 Abs. 4 BauNVO, um bis zu 50% überschritten werden. Um allen Belangen weitgehend Rechnung zu tragen (Baumschutz, Immissionsschutz, Parkplatzbedarf etc.) und einen sinnvollen und effektiven Städtebau realisieren zu können, ist es erforderlich, die notwendigen Stellplätze der Wohngebäude unterirdisch anzuordnen. Durch eine möglichst geschlossene Bebauung zum Sportgelände, die f eststehende Nutzungsgrenze zum Sportgelände und die Geländekante mit dem schützenswerten Baumbestand ist der Rahmen der Hausgruppengrundstücke fest abgesteckt. Die notwendigen Stellplätze können nur innerhalb des Gebäudekörpers oder in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die zulässige Grundflächenzahl ist bereits durch die Gebäude und die privaten Erschließungen auf den fixierten, relativ kleinen Grundstücken ausgenutzt. Um den Stellplatzbedarf in einer Tiefgarage darstellen zu können, ist somit die Anwendung der Überschreitungsregel gem. § 19 Abs. 4 BauNVO notwendig. Geschosswohnungsbau Bei dem projektierten Geschosswohnungsbau soll das zulässige Maß der baulichen Nutzung auf eine Grundflächenzahl von GRZ 0,4 festgesetzt werden. Auch für diesen besonderen städtebaulichen Bereich gegenüber der Kirche St. Laurentius soll möglichst auf oberirdische Stellplätze verzichtet werden. Hier soll in erster Linie eine anspruchsvolle Architektur und eine angemessene Freiraum- und Aufenthaltsqualität entstehen. Sammelstellplätze würden das Erscheinungsbild und die Funktion stark beeinträchtigen. Deshalb ist es erforderlich die notwendigen Stellplätze unterirdisch in einer Tiefgarage anzuordnen. Dafür ist die Überschreitungsregel des § 19 Abs. 4 BauNVO anzuwenden. Demnach kann die zulässige Grundflächenzahl um bis zu 50 % durch Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie durch Nebenanlagen überschritten werden. Bestandsfestsetzung Vetschauer Straße Der Bebauungsplan Nr. 651 setzt für die Bestandsgebäude an der Vetschauer Straße eine Grundflächenzahl von GRZ 0,4 und eine Geschossflächenzahl GFZ von 0,8 fest. Auf einem Grundstück innerhalb dieses Bereiches wird -trotz Übernahme einer Baulast auf dem Nachbargrundstück - die zulässige GRZ überschritten. Zur Heilung dieser Überschreitung soll entsprechend der Obergrenzen der Baunutzungsverordnung eine Grundflächenzahl von GRZ 0,6 und einer GFZ 1,2 festgesetzt werden. Seite 20 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen5.3 Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Bauweise Aufgrund der geplanten Gebäudelängen ≤ 50 m soll im gesamten Geltungsbereich eine Offene Bauweise festgesetzt werden. Doppelhäuser Zur weiteren Spezifizierung wird in dem Baugebiet entlang der Laurentiusstraße eine Einschränkung der Bauweise erfolgen. In diesem Bereich sollen ausschließlich Doppelhäuser festgesetzt werden. Diese Festsetzung ist aus dem städtebaulichen Konzept abgeleitet und entspricht dem Konzept zur Vermarktung der Flächen. Durch die Anordnung von Doppelhäusern werden zeitgemäße Grundstückszuschnitte und –größen erreicht, die vermarktbar sind und durch die maßvolle Verdichtung einen Beitrag zum Klimaschutz bieten. Doppelhäuser haben gegenüber freistehenden Einzelhäusern ein besseres Verhältnis zwischen Außenhülle und beheiztem Volumen und schonen den Freiraum vor weiterer Besiedlung, da auf gleicher Fläche mehr Wohneinheiten angeboten werden können. Hausgruppen Zur Sicherstellung einer weitgehend geschlossenen Gebäudekante zum Sportplatz sollen ausschließlich Hausgruppen festgesetzt werden. 5.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauGB entsprechend des städtebaulichen Entwurfs festgesetzt. Die Tiefe der Baufenster wird bei den Hausgruppen auf 12.00 m und bei den Doppelhäusern auf 14.00 m festgesetzt. Entsprechend des Bebauungsplans Nr. 927 wird das Baufenster eng um den Gebäudebestand des Stallgebäudes Gut Barriere gelegt. Diese Festsetzung unterstützt die Forderung der Denkmalbehörde auf eine möglichst unbeeinflusste, ablesbare Denkmalsubstanz. 5.5 Stellplätze und Tiefgarage Die Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen), den umgrenzten Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen sowie den Flächen für Gemeinschaftstiefgaragen (TGa) zulässig. Ausnahmsweise können Stellplätze, Garagen und Carports innerhalb der seitlichen Abstandsflächen der Gebäude innerhalb der Verlängerung der vorderen und rückwärtigen Baugrenze zugelassen werden. Durch diese Festsetzung sollen eine einheitliche Gestaltung und eine klare Ordnung des ruhenden Verkehrs auf den Grundstücken erfolgen. Eine Ausnahme bildet das denkmalgeschützte Stallgebäude. Hier besteht aufgrund der Nutzung ein Bedarf nach Stellplätzen für Mitarbeiter und Kunden. Eine Einhausung oder Einbindung des ruhenden Verkehrs in das Baudenkmal ist nicht möglich, so dass die Stellplätze auf dem Grundstück, innerhalb des Mischgebietes unterzubringen sind. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung waren diese Flächen ebenfalls befestigt und dem Betriebsverkehr vorbehalten. 5.6 Lärmschutz Um dem Vorsorgegrundsatz zu entsprechen, wurde die Lärmsituation durch das Umweltamt der Stadt Aachen untersucht und anhand der Kartierung der Lärmaktionsplanung zu Gewerbe- und Verkehrslärm und einer Prognoseberechnung zum Sportlärm bewertet. Seite 21 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 5.6.1 Grundlagen Im Rahmen der Beurteilung der Schallimmissionen werden folgende Verwaltungsvorschriften, Normen und Richtlinien verwendet: - DIN 18005 Teil 1; Beiblatt 1 (Schallschutz im Städtebau) - 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutz VO) - DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) 5.6.2 Orientierungs- und Richtwerte Die DIN 18005 sowie die 18. BImSchV definieren Orientierungs- und Richtwerte für die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen, Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet. Entsprechende Werte für die geplante Nutzung, Fläche für den Gemeinbedarf (Kindertagesstätte/Familienzentrum), sind nicht definiert. Hilfsweise wird bei der nachfolgenden Betrachtung von einer dem Allgemeinen Wohngebiet ähnlichen Nutzungsform ausgegangen. Wie bei einem allgemeinen Wohngebiet ist in den Räumen mit einem ganztägigen Aufenthalt von Menschen zu rechnen. Als Ausnahme ist lediglich ein Nutzungszeitraum von 7.00 – 17.00 Uhr anzusetzen. Eine Nutzung im Nachtzeitraum, mit einem dem Wohnen vergleichbaren Schutzanspruch, besteht nicht. Der Nutzung als Versammlungsraum für Bürger und örtliche Vereine etc. wird ein geringerer Schutzanspruch unterstellt. Die DIN 18005- Schallschutz im Städtebau sieht für ein die Nutzungen im Geltungsbereich folgende Orientierungswerte vor: Nutzung tags nachts WA 55 dB(A) 45/40 dB(A)* MI 60 dB(A) 50/45 dB(A)* Anmerkung: von den beiden mit * gekennzeichneten Nachtwerten der DIN 18005 gilt der höhere Wert für Verkehrslärm, der niedrigere Wert gilt für Gewerbe- u. Freizeitlärm. Die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) sieht für ein allgemeines Wohngebiet folgende Richtwerte vor: Nutzung tags nachts WA 55/50 dB(A)* 40 dB(A) MI 60/55dB(A)* 45 dB(A) Anmerkung: von den beiden mit * gekennzeichneten Tagwerten der 18.BISchV ist der niedrigere Wert auf die besonderen Ruhezeiten am Morgen und Abend sowie Sonntagnachmittag anzuwenden 5.6.3 Verkehrslärm im Allgemeinen Wohngebiet Trotz der großen Entfernung des Plangebietes zur Autobahn A 4 ist mit einer Lärmbelastung im Plangebiet von tagsüber 55 – 60 dB(A) und nachts von 50 – 55 dB(A) zu rechnen. Bei Nordwind wird in allen Bereichen der Verkehrslärm wahrgenommen, weil er großräumig in das Gebiet hineingetragen wird. Allgemeines Wohngebiet Die Lage der Erschließungsstraße und damit indirekt die Stellung der Baukörper der Hausgruppen wurde bewusst gewählt und die Erschließungsseite (Nebenräume, kleine Fensteröffnungen) nach Norden orientiert, um auf der Ebene des städtebaulichen Konzeptes einen konzeptionellen Schallschutz zu gewährleisten. Zudem begünstigen die Stellung und die Beschränkung auf Hausgruppen einen Schallschatten auf der Südseite, dem Außenwohnbereich. Bei den Berechnungsergebnissen lässt sich die Gebäudestellung und die Erzeugung der Seite 22 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Schallschutzwirkung nicht abbilden, weil zum einen die Schallpegelklassen von 5 dB(A) kleine Differenzen nicht erkennen lassen und zum anderen die Rechenhöhe im Kataster bei 4 m über Grund durchgeführt wurde. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Stellung der Hausgruppen eine Reduzierung des Schalls für die Außenwohnbereiche der geplanten Wohngebäude an der Laurentiusstraße haben wird, eine Quantifizierung ist jedoch aufgrund der beschriebenen groben Berechnung nicht möglich. Der zu erwartende Mehrverkehr aus dem neuen Wohngebiet und die damit verbundenen Lärmpegelsteigerungen sind für das vorhandene Wohnumfeld unwesentlich und damit zumutbar. Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts werden überschritten. Durch die Gebäudestellung der Hausgruppen senkrecht zur Lärmquelle ist davon auszugehen, dass die Gebäuderückfronten und die Außenwohnbereiche unmittelbar hinter den Gebäuden weniger belastet sind und von einer Einhaltung der Orientierungswerte ausgegangen werden kann. Bei den Doppelhäusern (WA1) und dem zentralen Gebäude (WA3) sind Überschreitungen der Orientierungswerte in den Außenwohnbereichen je nach Windrichtung nicht auszuschließen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind nur unmittelbar an der Lärmquelle sinnvoll. Der zuständige Baulastträger der A 4 (Landesbetrieb Straßen NRW) plant in diesem Abschnitt keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen. Je weiter die Distanz zwischen dem Emittenten und dem Einwirkungsort, je höher muss das Schutzbauwerk ausgelegt sein und je kostenintensiver bzw. unwirtschaftlicher ist die Umsetzung. Aktive Schallschutzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes sind aufgrund der weiten Distanz (600 m) und der Höhenlage des Plangebietes nicht effizient herstellbar. Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen, werden nach Maßgabe der schalltechnischen Untersuchung in den Allgemeinen Wohngebieten, die notwendigen Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile festgesetzt. Entsprechend der Isophonendarstellung der Lärmaktionsplanung werden im Bebauungsplan Lärmpegelbereiche festgesetzt, die parzellenscharfe Rückschlüsse auf die Belastung von geplanten Grundstücken und Gebäuden ermöglichen. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) zu erfüllen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind gemäß den festgesetzten Lärmpegelbereichen entsprechende Schalldämmaße für Fassaden und Bauteile vorzusehen. Mit diesen Festsetzungen wird dem Schutzbedürfnis der geplanten Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes Rechnung getragen. Ziel ist die Sicherstellung der entsprechenden Schallschutzanforderungen und somit die Schaffung gesunder Wohnverhältnisse in den Innenräumen. Mischgebiete Im Bereich des Mischgebietes um das Baudenkmal des Stallgebäudes ist mit Lärmbelastungen durch die Laurensberger Straße zu rechnen. Entsprechend der Lärmausbreitungskartierung, werden diejenigen Bereiche mit der Darstellung von Lärmpegelbereichen versehen, die eine Überschreitung der Orientierungswerte für Mischgebiet von 60/50 dB(A) gem. DIN 18005 durch den Verkehrslärm aufweisen können. Ziel ist die Sicherstellung der entsprechenden Schallschutzanforderungen im Hochbau gemäß der DIN 4109 für alle Fassadenabschnitte (Wand, Fenster u. Türen) und somit die Schaffung gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse in den Innenräumen. Die Fassaden des denkmalgeschützten Stallgebäudes, innerhalb der Umgrenzung von Lärmüberschreitungen, sind bei einer Umnutzung mit einem adäquaten Schalldämmaß für Außenbauteile von Gebäuden herzustellen. Ggf. sind bei der Grundrissgestaltung lärmempfindliche Räume derart anzuordnen, dass diese auf dem Lärm Seite 23 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 abgewandten Seiten liegen. Die Außenaufenthaltsflächen unterliegen einer erhöhten Belastung, die nicht durch aktive Lärmschutzmaßnahmen reduziert werden kann, da Denkmalschutz- und Ortsbildbelange Lärmschutzbauwerke (parallel der Laurensberger Straße) nicht zulassen. Im Bereich des Mischgebietes an der Vetschauer Straße (Bestandsgebäude) ist insbesondere in den Nachstunden mit einer geringfügigen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zu rechnen. Entsprechend der Lärmausbreitungskartierung werden diejenigen Bereiche mit der Darstellung von Lärmpegelbereichen versehen, die eine Überschreitung der Orientierungswerte für Mischgebiet von 60/50 dB(A) gem. DIN 18005 durch den Verkehrslärm aufweisen. Die Fassaden des Mischgebietes, innerhalb der Umgrenzung von Lärmüberschreitungen, sind bei einer Umnutzung mit einem adäquaten Schalldämmaß für Außenbauteile von Gebäuden (Wand, Fenster u. Türen) herzustellen. Ggf. sind bei der Grundrissgestaltung lärmempfindliche Räume derart anzuordnen, dass diese auf dem Lärm abgewandten Seiten liegen. Die Außenaufenthaltsflächen unterliegen einer erhöhten Belastung, die nicht durch aktive Lärmschutzmaßnahmen reduziert werden kann Flächen für Gemeinbedarf (Kindertagesstätte / Familienzentrum) Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 940 werden ausschließlich nicht überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Diese Flächen sind analog zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 927 –Laurentiusstraße/Laurensberger Straße- durch erhöhte Lärmpegel betroffen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Laurensberger Straße, in Form von Bauwerken sind aus Ortsbild- und Denkmalschutzgründen nicht möglich. Die Außenflächen sind in unterschiedlicher Ausprägung vom Lärm betroffen, so dass empfohlen wird, diejenigen Nutzungen mit einem erhöhten Ruhebedürfnis (Ruhebänke, Sandkasten) im Bereich der Rückfassade des Gebäudes anzuordnen. Tobeflächen können hingegen auch im Lärmbereich angeordnet werden. 5.6.4 Sportlärm Auf den vorhandenen Sportanlagen wird Fußball und Rugby gespielt. Wochentags werden die Plätze größtenteils bis 21:00 Uhr genutzt. Ebenfalls werden sonntags Spiele in den Ruhezeiten durchgeführt. Durch die Nähe der heranrückenden Wohnbebauung an eine bestehende Sportplatznutzung kommt es in der Folge zu Immissionsrichtwertüberschreitungen an Gebäudeflächen durch Lärmpegel von ca. 55 dB(A) und zum Teil auf den Freiflächen von ca. 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten. Allgemeines Wohngebiet Aufgrund der topographischen Voraussetzungen sind Wallanschüttungen zum Schutz benachbarter Nutzungen aufwendig und nicht effizient. Die Ausrichtung der Erschließung und der Gebäude (Hausgruppen) folgt dem vorbeugenden Lärmschutz und sichert einen gewissen Schallschatten und eine Orientierung der Wohnräume überwiegend zur Lärm abgewandten Seite, Richtung Süden. Durch diese Gebäudestellung werden auch die hinterliegenden Grundstücke in gewissem Maße vor weiteren Lärmbeeinträchtigungen geschützt. Eine Nutzung der Sportanlagen während des Nachtzeitraumes (22.00 – 6.00) ist aufgrund der festgelegten Sportzeiten und den umgebenden Bestandswohnnutzungen ausgeschlossen. Insbesondere bei den Fassaden mit einer unmittelbaren Ausrichtung auf das Sportplatzgelände sind Überschreitungen der Richtwerte der 18. BImSchV vor den Fenstern innerhalb der Ruhezeiten gegeben. Durch Festsetzung von schallgedämmten mechanischen Lüftungseinrichtungen für besonders schützwürdige Nutzungen und mit Fenstern ausschließlich zur Lärmquelle wird diesem Mangel begegnet. Alternativ kann bei den betroffenen Fenstern z.B. eine transparente Abschirmung vor den betroffenen Fenstern vorgesehen werden. Diese ermöglicht eine Reduzierung der Schallpegel unmittelbar vor dem Fenster und garantiert einen natürlichen Luftwechsel durch herkömmliches Öffnen der Fenster. Voraussetzung hierbei ist ein Nachweis der Schallreduzierung im Baugenehmigungsverfahren. Seite 24 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Mischgebiete Die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 55 dB(A) werden in den festgesetzten Mischgebieten eingehalten. Fläche für den Gemeinbedarf Innerhalb der festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf werden die Immissionsrichtwerte für ein (hilfsweise angenommenes) Allgemeines Wohngebiet eingehalten. 5.6.5 Beurteilung der Lärmsituation (Verkehr und Sport) Die Überschreitungen der Richtwerte werden als grundsätzlich vertretbar eingestuft. Die Gebäude müssen hinsichtlich des Verkehrslärmes bereits ein entsprechendes Schalldämmmaß berücksichtigen.Die Richtwerte eines Mischgebietes werden eingehalten. Durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen und den resultierenden Schalldämmmaßen für Fassaden werden die Innenräume der Wohngebäude vor Verkehrs- und Sportlärm gleichermaßen geschützt. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass keine Fenster zur Lüftung der Gebäude geöffnet werden müssen, werden zusätzlich mechanische schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster an den lärmzugewandten Gebäudeseiten haben, festgesetzt. Diese zusätzliche Maßnahme ist für die Lärmpegelbereiche III und IV vorgesehen sowie für die Fassaden mit direkter Sichtbeziehung zum Sportgelände WA 2 (Richtung Nord, NordWest). Damit ist gewährleistet, dass innerhalb der vom Verkehrs- und Sportlärm besonders betroffenen Gebäude oder Gebäudeteile eine zeitgemäße Lüftung sowie gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt sind. Von den Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von Eigenabschirmungen ausgeführter Gebäudekörper oder Gebäudebauteilen nachweislich geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten. Die Nutzung der Außenwohnbereiche ist z.T. durch den Verkehrs- und Sportlärm beeinträchtigt. Die Lärmwerte entsprechen jedoch weitgehend den Richt- und Orientierungswerten für ein Mischgebiet. Mischgebiete dienen grundsätzlich auch dem Wohnen, somit kann generell von einer grundsätzlichen Gesundheitsverträglichkeit ausgegangen werden. Dies bedeutet für die Allgemeinen Wohngebiete eine Nutzungsregelung für die Gebäude, durch einen Nachweis des geforderten Schalldämmmaßes und ggf. die Verpflichtung zum Betrieb einer mechanischen schallgedämmten Lüftungseinrichtung, sowie eine Nutzungseinschränkung der Außenwohnbereiche, durch z.T. erhöhte Belastungen. 5.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Zur Sicherung der Erschließung soll im Bebauungsplan an zwei Stellen ein Gehrecht bzw. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 Abs 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt werden. Privatweg Die Erschließung des Doppelhauses gegenüber dem Gebäude Laurentiusstraße 89 soll durch einen Privatweg (Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrechten) erfolgen. Zur Sicherung der Erschließung soll ein Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zugunsten der beiden Hausgrundstücke erfolgen. Mistweg Den Hausgruppen sollen zur Erreichbarkeit der Hausgärten ein Mistweg auf den privaten Grundstücken angeboten werden. Diese Erschließung soll in einer Breite von 1,00 m durch ein Gehrecht gesichert werden. Die Ver- und Entsorgungsleitungen sollen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen verlegt werden. Aus erschließungstechnischen Gründen ist es notwendig, innerhalb der öffentlichen Fuß- und Radwege Seite 25 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 (Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg) ebenfalls Leitungen zu verlegen. Ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Ver- und Entsorgungsleitungen ist mithin nicht notwendig. 5.8 Grünflächen Im Bereich des Stallgebäudes Gut Barriere wird die private Grünfläche aus dem Bebauungsplan Nr. 927 weitgehend übernommen. Zur sinnvollen Nutzung des denkmalgeschützten Gebäudes gehört es eine ausreichende Anzahl an notwendigen Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Durch die beabsichtigte Nutzung z.T. als Bürogebäude ist es notwendig, das Baugebiet (Mischgebiet) gegenüber dem BPlan 927 geringfügig auszudehnen und damit die Grünfläche zu verkleinern. Als Ausgleich wird die Festsetzung einer Grünfläche an der Laurensberger Straße in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Bebauungsplan setzt für diese Grundstücke fest, dass der Bereich gärtnerisch angelegt werden sollen. Dies bedeutet, dass zumindest eine flächendeckende Vegetationsschicht aus Rasen angelegt und dauerhaft erhalten werden muss. Bestandsgebäude und Bestandsnutzungen sind hiervon ausgenommen. Diese Festsetzung wird getroffen, um eine zusätzliche Versiegelung z.B. durch Stellplätze zu vermeiden und den offenen dörflichen Charakter zu erhalten. Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes sind zwei öffentliche Grünflächen vorgesehen. Hierbei handelt es sich um topographisch sehr ungünstig gelegene Bereiche, die nicht sinnvoll als Baulandflächen genutzt werden können und im Grundbesitz der Stadt Aachen verbleiben sollen. Als Zweckbestimmung soll eine Parkanlage festgesetzt werden. Auch wenn keine Wege angelegt werden sollen, können die Flächen dennoch betreten werden. Im Zentrum des Neubaugebietes ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 400 m² vorgesehen, der entsprechend der Zugänglichkeit als Öffentliche Grünfläche festgesetzt werden soll. Der vorhandene schützenswerte Baumbestand soll erhalten und die Spielgeräte zwischen den Baumscheiben angeordnet werden. Die Kriterien zur Anlage von Spielplätzen werden eingehalten. 5.9 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Bei der Bearbeitung des städtebaulichen Entwurfs wurde der Schutz der vorhandenen Bäume als hohes Gut betrachtet und die weitaus größte Anzahl durch eine Integration in den Entwurf im Fortbestand gesichert. Dennoch sind bei der Planung vielfältige Belange zu berücksichtigen und es ist nicht möglich alle Bäume zu erhalten. So müssen auch bei dieser Planung viele Bäume aufgegeben werden. Insbesondere durch die Westanbindung der Planstraße müssen Gehölzstrukturen, die sich im Böschungsbereich gebildet haben beseitigt werden, um eine verkehrsgünstige und behindertengerechte Erschließung der nördlichen Bauflächen zu ermöglichen. Als Ersatz für den Entfall soll die neu entstehende Böschung mit standortgerechten Laubgehölzen bepflanzt und eine neue natürliche Abgrenzung zwischen Sportplatz und Wohnbebauung geschaffen werden. Dieser Grünstreifen dient als Puffer zwischen den Nutzungen des Sportplatzes und der Wohnbebauung und soll z.B. die Lichtimmissionen des Sportplatzes reduzieren. Aus diesem Erfordernis soll die private Grünfläche nördlich der Planstraße zusätzlich mit einer Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen versehen werden. Zusätzlich soll das Sportplatzgelände durch einen Zaun am Fuße der Straßenböschung eingefriedet werden. 5.10 Gestalterische Maßnahmen Der Bebauungsplan basiert auf dem Wettbewerbsentwurf der Planungsgruppe Schlossstraße. Auch wenn der ursprüngliche städtebauliche Entwurf im Zuge des Bauleitplanverfahrens den Bedürfnissen angepasst wurde, soll dennoch der grundlegende Entwurfsgedanke beigehalten werden. Hierzu zählt auch die Ausgestaltung der Gebäudekubaturen. In diesem Sinne sollen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in Kombination mit Seite 26 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 einer Gestaltungssatzung grundlegende Gestaltungsanforderungen festgelegt werden, um den Anspruch einer anspruchsvollen Planung, vom Entwurf bis zur Umsetzung sicherzustellen. 6. Umweltbericht 6.1 Einleitung 6.1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen - Laurensberg im Übergang des Siedlungsbereiches in den freien Landschaftsraum. Der Geltungsbereich wird im Norden durch das Sportgelände am Schulzentrum Laurensberg, im Osten durch die Vetschauer Straße sowie im Süden und Westen durch die Laurentiusstraße und begrenzt. Bei dem Grundstück „Sandhäuschen“ handelt es sich um einen Bereich, der ehemals mit einem Gebäudekomplex bebaut war. Von den ursprünglich vorhandenen Nutzungen sind die Stellplatzanlage, deren Zufahrt und z. T. die Stützmauern der Außenanlagen sowie Relikte eines Spielplatzes erhalten. Das nordwestliche Drittel des Geländes wird als Pferdeweide landwirtschaftlich genutzt. Topographisch bildet das Plangebiet einen nach Nordosten geneigten Hang. Für die Laurentiusstrasse, die Stellplatzfläche und die ehemaligen Gebäude wurden Ebenen in das Gelände geschoben und durch Böschungen aufgefangen. Der Hochpunkt des Geltungsbereiches liegt auf der Laurentiusstrasse in Höhe des Gebäudes Nr. 86/87 (ca. 216 m u. NHN). Von diesem Punkt fällt das Gelände in Richtung Norden um ca. 7.00 m. Nach Osten in Richtung St. Laurentius fällt das Gelände um ca. 4 m. Insbesondere in den steileren Böschungsbereichen und den Schnittflächen der unterschiedlichen Nutzungen hat sich eine schützenswerte höhere Vegetation in Form von Baumhecken und Einzelbäumen gebildet. Im Westen liegt der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 927 - Laurentiusstrasse /Laurensberger Strasse - mit Festsetzungen eines Allgemeinen Wohngebietes, Flächen für den Gemeinbedarf (soziale und kulturelle Einrichtungen) sowie Grünfläche. Der als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Bereich des Bebauungsplans Nr. 927 soll durch den Bebauungsplan Nr. 940 überdeckt und den geänderten Zielvorstellungen der Stadt Aachen angepasst werden. 6.1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes Ziel des Bebauungsplans Laurentiusstraße/ Sandhäuschen ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Wohnraum in Form von 18 Häusern als Einzel-, Doppelhäuser und in Hausgruppen mit maximal 2 Wohneinheiten je Haus zu schaffen. Außerdem ist im zentralen Bereich gegenüber der Kirche St. Laurentius ein barrierefreies Gebäude mit ca. 6 Wohneinheiten vorgesehen. Zur Verwirklichung des Projektes erfolgt die Erschließung im Wesentlichen von der Laurentiusstraße aus, von der eine neue Straße abzweigen soll, um die nördliche Gebäudereihe zu erreichen. Neben der Berücksichtigung der historischen Gebäude im Umfeld sowie der Topographie des Plangebietes soll auch der vorhandene schützenswerte Baumbestand weitgehend erhalten bleiben. Im Rahmen der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sollen bis zu 105 Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Der bestehende Bebauungsplan Nr. 651, Schulzentrum Laurensberg, wird durch den Bebauungsplan Laurentiusstraße/ Sandhäuschen überdeckt und rechtlich außer Kraft gesetzt. Außerdem erstreckt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 940 über einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 927 und schließt damit das Stallgebäude des Guts Barriere mit den angrenzenden Flächen ein, das zum einen Seite 27 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 einer Büronutzung zum anderen einer Stallnutzung zugeführt und somit als Mischgebiet ausgewiesen werden soll. 6.1.3 Planungsrechtliche Einbindung Regionalplan Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2010, stellt den Planbereich als `Allgemeinen Siedlungsbereich´ dar. Weiter westlich verläuft die Grenze zum Freiraum überlagert mit den Darstellungen, Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung und Regionaler Grünzug. Flächennutzungsplan 1980 (FNP) Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahre 1980 stellt analog zum Bebauungsplan Nr. 651 die Ecksituation Vetschauer Strasse/Laurentiusstrasse (ehem. Gebäude Sandhäuschen und Gebäude 3-7 Vetschauer Strasse) als Gemischte Bauflächen dar. Die restlichen Flächen sind im Hauptplan als Grünflächen, im Plan 1 - Gemeinbedarfs- und Grünflächen Neuplanung - die Symbole Sportanlage und Kinderspielplatz, Kategorie “A“ dargestellt. Im Plan 3 – Grün- und Forstflächen / Spiel- und Sportanlagen, Bestand und Planung – Grünflächen mit den Symbolen geplanter Sport- und Spielplatz dar. Die planungsrechtliche Sicherung des Vorhabens erfordert die Änderung des Hauptplanes des FNP. Landschaftsplan (LP) Der vorgesehene Planungsbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Bestehendes Planungsrecht Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 651, Schulzentrum Laurensberg, aus dem Jahre 1977. Der Bereich der Grundstucke 3-7 Vetschauer Strasse einschließlich des Gebäudebereiches des ehemaligen Sandhäuschens ist als Mischgebiet mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 festgesetzt. Der restliche Bereich des zu entwickelnden Grundstücks ist als Grünflache mit der Zweckbestimmung Sportanlagen mit den zugehörigen Sporteinrichtungen festgesetzt. 6.1.4 Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (Tabellenform) Es ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (in ca.-Angaben): Nutzung Flächengröße in qm Art Bestand geplant Versiegelt/ unversiegelt Versiegelt/ unversiegelt teilversiegelt teilversiegelt Öffentliche Verkehrsflächen 4.700,0 6.657,0 Private Verkehrsfläche (vormals BP 0,0 106,0 927) Mischgebiet(GRZ 0,6) 5.610,0 1.644,8 411,2 Flächen für den Gemeinbedarf 0,0 192,0 (Familienzentrum; vormals BP 927) Private Grünfläche (vormals BP 927) 638,0 446,0 Öffentliche Grünfläche 7.294,0 2.200,0 Öffentliche Grünfläche 0,0 430,0 (Kinderspielplatz) Seite 28 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/SandhäuschenAllgemeines Wohngebiet (GRZ 0,4) Fläche für Versorgungsanlagen Zwischensumme Summe 6.1.5 Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 487,8 18,0 10.815,8 19.073,0 325,2 8.257,2 4.180,8 18,0 12.606,6 19.073,0 2.787,2 6.466,4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil wird im Einzelnen hierauf eingegangen. Grundsätzliches Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle die bisherige, durch üppige Gehölzstreifen geprägte Grünfläche mit ihrer landwirtschaftlichen Nutzung von weiterer Bebauung freizuhalten, da es sich hierbei um eine immissionsschutzrechtliche Abstandszone zwischen Wohnbebauung im Süden und sportlicher Nutzung im Norden handelt. Darüber hinaus fungiert das Gebiet als Übergangszone zur freien Landschaft im Westen. Bei der nun geplanten Wohnnutzung sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Die Wasserrechtliche und -technische Erschließung muss gesichert sein, zum einen um den Hochwasserschutz zu gewährleisten zum anderen um die Gewässer - hier insbesondere den Wildbach - nicht negativ zu belasten. Es ist ein sorgsamer Umgang mit den vorhandenen Kulturgütern und dem üppigen Baum- und Strauchbestand sicherzustellen. 6.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 6.2.1 Schutzgut Mensch Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Als ein zentrales Thema wird hier der Immissionsschutz erörtert. Als weiteres Thema sind die Grün- und Freiflächen zu nennen. Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Das Plangebiet grenzt im Norden direkt an die Sportanlage Hander Weg mit einem Naturrasenspielfeld, einem Tennenspielfeld und einen Rugbyspielfeld an, deren Emissionen (Lärm und Licht) zu Störungen führen können. Im Süden liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb, von dem Geruchsbelästigung ausgehen. Das Gebiet liegt im direkten Einflussbereich zweier Straßen. Eine weitere Lärmquelle stellt die weiter entfernt liegende Autobahn dar. Rechtliche Grundlagen Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), als Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen, Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f, 48, 50) ist ein Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen die dazugehörigen Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder. Seite 29 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Thema Geruchsbelästigung Derzeit wird das „Gut Barriere“ als landwirtschaftlicher Betrieb geführt. Die Viehhaltung wurde aufgegeben. Die verbleibende Pferdehaltung mit wenigen Tieren wird als unkritisch bewertet, da der im Plangebiet befindliche Mistplatz aufgegeben wird. Insofern gibt es keine zu berücksichtigende Geruchsbelästigung mehr. Die Festlegung eines Mischgebietes für diesen Bereich wird als unkritisch eingestuft, da die Nutzung Büro und Stall dadurch zwar möglich aber nicht zwingend erforderlich ist. Im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt kann dieser auf privater Ebene gelöst werden. Thema Lichtimmissionen Die benachbarte Sportanlage mit drei Sportplätzen verfügt über eine ältere Flutlichtanlage. Thema Lärm Das Umsetzungsgesetz der Umgebungslärmrichtlinie (BImSchG § 47a-f) fordert eine Lärmaktionsplanung. Das heißt, die zuständige Gemeinde, hier die Stadt Aachen, muss Vorschläge erarbeiten, um den Lärm zu reduzieren. Maßnahmen sollten bevorzugt dort eingesetzt werden, wo Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Grundsätzlich ist zur Sicherstellung gesunder Raumverhältnisse für die Gebäudeteile, in denen die Wohnräume eine freie Sichtverbindung zu einer wesentlichen Schallquelle aufweisen, ein erhöhter Schallschutz erforderlich (BauGB § 1, Abs.7, § 1a, § 2a und § 9). Das notwendige Schalldämmmaß ergibt sich aus der geplanten Nutzung. Bei der Errichtung neuer Gebäude ist in jedem Fall die DIN 4109 zu berücksichtigen. Aufenthaltsflächen (Terrassen o.ä.) oder Erholungsflächen sollten nicht in unmittelbarer Nähe der Lärmquelle eingerichtet werden. Für städtebauliche Abwägungsbelange wird die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" mit den entsprechenden Orientierungswerten (Verkehrslärm) verwendet. Für WA-Gebiete gelten 55/45 dB(A), für MI-Gebiete 60/50 dB(A) und für GE-Gebiete 65/55 dB(A) Tag/Nacht. Grundsätzlich gilt in der Lärmbewältigung die Regel des Verursacherprinzips. D.h., der Veranlasser muss feststellen, ob eine Belastung vorliegt und diese dann entsprechend berücksichtigen. Auch die Lärmarten Sport und Freizeit, die außerhalb der Betrachtung zur Umgebungslärmverordnung liegen, sind zu berücksichtigen. Bei Richtwertüberschreitungen im Bereich Gewerbe- Sport- und Freizeitlärm sind grundsätzlich keine passiven Schallschutzmassnahmen zulässig, weil der Immissionsrichtwert nach der 6. VV der BImSchV 0,5 m vor dem schutzbedürftigen Raum einzuhalten ist. Ggf. sind Einzelfallbetrachtungen durchzuführen. Passive Schallschutzmaßnahmen sind bei Überschreitungen durch Verkehrs- und Bahnlärm möglich. Verkehrslärm Aus dem Lärmkataster der Stadt Aachen ist ersichtlich, dass das Plangebiet durch Verkehrslärm der umgebenden Straßen (BAB A 4 und Laurensberger Straße) gering bis mittel vorbelastet ist. Die im Lärmkataster verwendeten Verkehrsaufkommen der einzelnen Straßen im Umfeld des Planprojektes betragen für die Laurensberger Str. 4.800 KFZ/24h, für die Laurentiusstr. 1.000 KFZ/24h und für die Parkplatzumfahrt 1.000 KFZ/24h. Dem Lärmkataster der Stadt Aachen ist zu entnehmen, dass das Plangebiet tagsüber mit ca. 55-60 dB(A) und nachts mit ca. 50-55 dB(A) lärmbelastet ist. Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit 55/45 dB(A) Tag/Nacht für WA-Gebiete werden demnach überschritten. Seite 30 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Trotz der großen Entfernung zur BAB A4 (ca. 600 m) werden unter Berücksichtigung der entsprechenden Wetterlage (Nordwind) die vorgenannten Lärmbelastungen erreicht und sind auch deutlich wahrzunehmen. Kfz-Lärm BAB A 4 und Laurensberger Straße Lden Seite 31 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Kfz-Lärm BAB A 4 und Laurensberger Straße Lnight Sportlärm Nördlich des geplanten Wohngebietes befinden sich mehrere Sportanlagen. Die nordwestlich gelegene Sportanlage wurde im Jahr 2000 mit öffentlichen Mitteln gebaut und dient überwiegend dem Rugbysport. In der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) ist geregelt, welchen Anforderungen Sportanlagen zum Schutz vor Geräuschimmissionen genügen müssen. Die Verordnung nennt Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit der Nutzung und der Tageszeit. Da durch die Planung des Wohngebietes die Sportplatznutzung nicht eingeschränkt werden darf, werden die Schutzanforderungen für das Wohnen analog der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung abgeleitet. Richtwerte Sport In Mischgebieten und Dorfgebieten: tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) sowie nachts 45 dB(A) In WA-Gebieten: tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) sowie nachts 40 dB(A) Als Tageszeiten gelten an Werktagen die Zeiten von 8.00-20.00 Uhr und an Sonn- u. Feiertagen von 9.00-13.00 und 15.00-20.00 Uhr. Ruhezeiten sind an Werktagen von 6.00-8.00 und 20.00-22.00 Uhr, sowie an Sonn- u. Seite 32 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Feiertagen von 7.00-9.00, 3.00-15.00 und 20.00-22.00 Uhr. Der Zeitraum zwischen 22.00-6.00 Uhr gilt als Nachtzeit. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die gebietstypischen Immissionsrichtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts nicht um mehr als 20 dB(A) überschreiten. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse gilt als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Es gelten dann die Immissionsgrenzwerte von 70/65/55 dB(A) Tag/Ruhezeit/Nacht. Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Thema Lichtimmissionen Durch den Einsatz der Flutlichtanlage kann es zu Problemen mit Licht-Immissionen im Beurteilungszeitraum ab 20:00/22:00 Uhr bis morgens bis 6:00 Uhr kommen, da die vorhandenen Flutlichtstrahler das Sportgelände in diagonaler Weise ausleuchten, was zu einer starken Aufhellung und auch zu einer Blendwirkung für die zukünftige Wohnnachbarschaft führen wird (Schrägstellung der Flutlichtstrahler). Eine Reduzierung der Blendwirkung der geplanten Wohnbebauung durch vorhandene Randgehölze (Sichtschutz) entfällt zunächst, da im Zuge des Straßenneubaus dieser Gehölzstreifen gerodet und durch eine Neupflanzung ersetzt wird, die sich noch entwickeln muss und erst in ca. 10 Jahren eine schützende Wirkung entfalten kann. Ein deutlich verbesserter Schutz der neuen Wohnnutzung ist durch den Einbau moderner Flutlichtstrahler mit asymmetrischen Leuchten (emissionsarm) zu gewährleisten. Thema Lärm Verkehrslärm Angenommen es werden ca. insgesamt 40 WE-gleiche Einrichtungen (Hochrechnung) errichtet, dann entsteht gegenüber heute ein um ca. 200 Kfz/24h höheres Verkehrsaufkommen. Für die Laurentiusstraße bedeutet das einen Anstieg um 20 %, für die Laurensberger Str. um 4,2 %. Wenn sich das Verkehrsaufkommen verdoppelt, erhöht sich der Beurteilungspegel um 3 dB(A). Der Beurteilungspegel wird sich also wegen der zu erwartenden Steigerung des Verkehrsaufkommens nicht wesentlich ändern. Im Straßenraum der Laurentiusstraße wäre demnach allenfalls ein Anstieg des Beurteilungspegels um 0,6 dB(A) zu erwarten. Der zu erwartende Mehrverkehr aus dem neuen Wohngebiet und die damit verbundenen Lärmpegelsteigerungen sind für das vorhandene Wohnumfeld unwesentlich und damit zumutbar Die Verkehrslärmbelastung im Plangebiet (tagsüber 55 – 60 dB(A) und nachts 50-55 dB(A)) wird trotz der großen Entfernung des Plangebietes zur Autobahn wesentlich durch das Verkehrsaufkommen auf der Bundesautobahn A 4 geprägt. Bei Nordwind wird in allen Bereichen der Verkehrslärm wahrgenommen, weil er großräumig in das Gebiet hineingetragen wird. Bei der Jahresmittelwertbetrachtung überlagert der Lärm der BAB den Lärm der Laurentiusstraße. Die Baukörperstellungen begünstigen grundsätzlich die Bildung von Schallschatten. Als aktive Lärmschutzmaßnahme kommt die Errichtung eines Lärmschutzwalles oder einer Lärmschutzwand infrage. Grundsätzlich sollten Lärmschutzmaßnahmen möglichst nah an der Lärmquelle ergriffen werden und damit in diesem Falle direkt an der BAB. Der Baulastträger der Bundesautobahn A 4 plant jedoch keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen. Wenn ein Schutzbauwerk an beliebiger Stelle in den Abstand zwischen Lärmquelle und Seite 33 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Einwirkungsort geplant wird, muss es wegen der kugelförmigen Schallausbreitung umso höher ausfallen, je weiter es von der Schallquelle entfernt errichtet wird. Sportlärm Es wurde eine Berechnung zur Beurteilung der Lärmbelastung an der zukünftigen Wohnbebauung durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass es an der heranrückenden Wohnnutzung (geplantes WA-Gebiet) zu Störungen im Sinne der 18. BImSchV kommen kann, weil an den Gebäudeflächen, die Richtung Norden, Westen und Osten ausgerichtet sind, Immissionsrichtwertüberschreitungen auftreten. Auf einem Teil der Freiflächen (Gärten) treten Beurteilungspegel in Höhe von über 50 dB(A) auf und damit sind die Richtwerte für die Ruhezeiten überschritten (siehe Grafik Sportlärm: 50 dB(A)). Kurzzeitige Geräuschspitzen sollten die o .a. Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Die Spitzenpegel bleiben unterhalb dieses Immissionsrichtwertes von 80 dB(A). Die geplanten Gebäudekonstellationen begünstigen die Bildung von Schallschatten und insgesamt werden die Lärmbelastungen gemindert. Sportlärm Ruhezeit Als Lärmminderungsmaßnahme bieten sich Wallanschüttungen an. Eine Wallanschüttung auf der höher liegenden Geländeebene südlich der Rugbysportanlage mit einer Wallhöhe von ca. 5m über Niveau 206 NN in einer Länge von mind. 100 m reduziert den Lärm i.M. um 3 dB(A). Aktiver Lärmschutz in Form einer Wallanschüttung direkt an der Sportanlage ist aufwendig und wenig effizient. Für die Berechnungen wurden konservative Annahmen (für die Betroffenen das ungünstigste Zusammentreffen verschiedener Sportaktivitäten) getroffen. Die geplanten Baukörperanordnungen in dem zugrund liegenden Planentwurf (Dezember 2012) unterstützen die Bildung von Schallschatten. Die geplante Erschließung der nördlichen Bebauungsreihe wird an der Seite 34 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Sportplatzseite geführt und ermöglicht die Orientierung der Wohnräume überwiegend zur lärmabgewandten Seite Richtung Süden (lärmgeschützte Grundrisse). In einigen Gartenbereichen wird der Immissionsrichtwert (50 dB(A)) im Beurteilungszeitraum Ruhezeit überschritten (siehe o.a. Abbildung Sportlärm). Diese Überschreitungen lassen sich durch aktive Lärmschutzmaßnahmen (wie Lärmschutzwall oder -wand auf dem Sportplatzgelände) nicht mit einem vertretbaren Aufwand herstellen. Hier ist die Zumutbarkeit des Sportlärms auf Mischgebietsqualität abzustellen. Die Maßnahmen gegen den Sportlärm werden nicht verhindern, dass Sportgeräusche oder Lautäußerungen zukünftig auf den Wohngrundstücken wahrgenommen werden können und Anlieger ggf. Beschwerden vorbringen. Stellplatzanlagen Die vorhandenen bzw. die geplanten Stellplatzanlagen stellen wegen des kleinräumigen Verteilung und der für ein Wohngebiet zu erwartenden üblichen Stellplatzwechsel keine besonderen Lärmquellen dar. Weitergehender Untersuchungsbedarf wird diesseits nicht gesehen. Gewerbelärm Es wird davon ausgegangen, dass das Plangebiet nicht von Gewerbelärm betroffen ist. Baustelleneinrichtung Es ist mit üblichem Baustellenlärm zu rechnen, so dass keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen • Die vorhandenen Flutlichtleuchten sind gegen moderne Leuchten auszutauschen. • Aktiver Lärmschutz in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalls ist grundsätzlich möglich, jedoch nur mit einem hohen Aufwand kostenintensiv zu verwirklichen und wird daher nicht umgesetzt werden. • Passiver Lärmschutz, wie Lärmgeschützte Grundrisse, Schallschluckende Baustoffe • Gebäudekonstellation • Die Nutzung während des Nachtzeitraumes (22.00 bis 6.00 Uhr) ist an allen Sportanlagen auszuschließen Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im Siedlungsraum dem Aufenthalt im Freien, der Erholung, Spielund Sportzwecken, verbessern das Lokalklima und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohnbevölkerung bei. Rechtliche Vorgabe Das Baugesetzbuch schreibt die Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Belange von Sport, Freizeit und Erholung in der Planung vor. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.03 „Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im Städtebau“ löst ein Wohnbauprojekt grundsätzlich neben dem hausnahen Spielbereich für Kleinkinder die Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes aus. Entsprechend dieser Kriterien sind 10 m² öffentliche Kinderspielfläche pro Kind (2 Kinder pro Wohneinheit) einzuplanen. Die zu fordernde Spielplatzgröße kann um die Hälfte reduziert werden, wenn im nahen Umfeld weitere Spielmöglichkeiten bestehen. Bei 18 Wohngebäuden mit max. 2 Wohneinheiten sowie 1 Gebäude mit max. 6 Wohneinheiten entspricht dies 840 qm öffentliche Spielplatzfläche. Eine Reduzierung auf die Hälfte der Fläche ist möglich, da im Bereich der städt. Gemeinschaftsgrundschule Laurensberg weitere Spielmöglichkeiten bestehen. Seite 35 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Bestandsbeschreibung Das Gelände fällt von der Laurentiusstraße zum vorhandenen Sportplatz hin um ca. 7 Meter ab. Das Plangebiet ist stark durchgrünt. Der Baumbestand und seine Bewertung sind in dem Plan Baumbilanz (Anlage A) dargestellt. Im nördlichen und westlichen Bereich ist das Gebiet durch einen Gehölzstreifen mit landschaftsgerechten heimischen Gehölzen gefasst, bestehend aus Bäumen wie z.B. Eschen, Hainbuchen, Eichen, Ahorn und Sträuchern wie Hasel, Hartriegel und andere. Die Bäume haben hier eine Höhe von bis zu 12 m – 15 m und bilden so vom Sportplatz aus gesehen einen dichten Sichtschutz. Ortsprägend sind ebenfalls 9 Hainbuchen, die in einer Böschung stehend, eine 300qm große Weidefläche von einem Parkplatz mit Schotterbelag abgrenzen. Auch der ehemalige Spielplatz ist stark durchgrünt. Auch hier stehen Baumgruppen aus Hainbuche, die als erhaltenswert eingestuft werden. Vier alte Linden im Straßenbereich der Laurentiusstraße sind ortsprägend, genauso wie der alte Baumbestand am Gut Barriere. Die Brachfläche (Standort des ehemaligen Gebäudes Sandhäuschen) ist durch eine 3 m steile Böschung eingerahmt. Von der Laurentiusstraße zweigt eine ca. 6% abfallende und 3,80 m breite Fahrstraße aus Betonsteinpflaster ab. Unterhalb befinden sich ebenfalls Stellplätze. Die Fahrstraße endet in einem Gehweg, der zur Vetschauer Straße führt. Diese Zuwegung wird als fußläufige Verbindung für Schulkinder zur städt. Gemeinschaftsgrundschule Laurensberg genutzt. Das Gebiet hat heute keinen besonderen Wert als Erholungsfläche; zum einen wegen der Stellplatzanlage zum anderen wegen der nicht öffentlich zugängigen Weidenutzung. Die üppigen Gehölzstreifen schirmen das Gebiet zur Sportplatznutzung hin ab. Sie ergänzen den ländlichen Charakter und ermöglichen Natur erlebbar zu machen. Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Die vorgesehene Erschließungstrasse im nördlichen Plangebiet und die neue Bebauung greifen stark in den vorhandenen Vegetationsbestand ein. - - - Nicht erhalten werden können: Der nördliche, besonders wertvolle und erhaltenswürdige Gehölzstreifen kann zu ca. 80% nicht erhalten bleiben. Die neue Höhenlage der Straße und ihre Lage schließen einen Erhalt aus. Teile des westlich gelegenen Gehölzstreifens sind auf Grund der Anlage eines Fußwegs, der Erschließungsstraße und geplanter Gebäude nicht zu erhalten. 8 Kugelahörner entlang der Laurentiusstraße entfallen Die Wiesenfläche (3000 qm) unterhalb des vorhandenen Schotterparkplatzes wird entfallen Von dem zu fällenden Baumbestand fallen insgesamt 68 Bäume unter die Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen Zu erhaltende Grünstrukturen: Der besonders erhaltenswürdige ortsprägende Baumbestand an der Laurentiusstraße und an Gut Barriere bleibt erhalten. Die ortsprägenden Hainbuchen südlich der Weidefläche bleiben erhalten. Laut B-Plan liegen sie nun auf privaten Gartenflächen. Auf Grund der geplanten Bebauung und nicht mehr gegebener Sichtachsen sind sie nicht mehr erfahrbar. Bäume im Bereich des Spielplatzes bleiben erhalten. Das Wohnbauprojekt löst grundsätzlich die Schaffung eines 840 qm großen, öffentlichen Spielplatzes aus. Mittig im B-Plangebiet ist ein 460 qm großer Spielplatz vorgesehen, da im Bereich der Grundschule und des Seite 36 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Schulzentrums weitere Spiel- und Sportmöglichkeiten angeboten werden. Dieser befindet sich auf der gleichen Fläche, wie der Spielplatz der ehemaligen Gaststätte Sandhäuschen. Die nördlich des Spielplatzes gelegene Planstraße liegt ca. 1,20 – 1,50 m tiefer, östlich verläuft ein Fußweg, so dass eine Verbindung über die Planstraße und dem bereits vorhandenen Fußwegs südlich des Tanzzentrums zur Vetschauer Straße gegeben ist. (Schulweg) Die neue Erschließungsstraße verursacht einen neuen Böschungsbereich, der sich über die B-Plangrenzen hinaus auf das Sportplatzgelände erstrecken wird. Grün- und Freiflächen - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen • Schaffung eines öffentlichen Spielplatzes • Die durch die Erschließungsstraße verursachte neue Böschungskante ist dicht zu bepflanzen. Dadurch soll ein Sichtschutz von der neuen Bebauung zum Sportplatz gegeben sein. Außerdem werden wertvolle Strukturen als Vogelnährgehölz und für das Landschaftsbild neu bzw. wieder entwickelt. Vorgesehen sind hier heimische Sträucher und Bäume. • Auch im Bereich des Kurvenbereichs am Familienzentrum sind Hochstämme der Pflanzliste 2 vorzusehen. • Im Straßenbereich der neuen Erschließungsstraße sind alle 3 Parkstände also ca. alle 20 m ein Hochstamm vorzusehen. (ca. 10 Bäume) • Im Straßenbereich der Laurentuiusstraße werden im östlichen Bereich neue Stellplätze für PKWs entstehen. Hier sind zwei weitere Linden zur Vervollständigung der Baumreihe vorzusehen. • Die nach der Baumschutzsatzung erforderliche Ersatzpflanzung wird durch die Neupflanzungen im Plangebiet voraussichtlich nur teilweise vollzogen und muss ggf. an anderer Stelle erfolgen. • Die am Gut Barriere ausgewiesene „Private Grünfläche“ soll unversiegelt und gärtnerisch angelegt werden. Die die Grünstruktur betreffenden Maßnahmen sind im Grünordnungsplan (Anlage B) dargestellt. 6.2.2 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt haben die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, den Zusammenhang von Lebensräumen sowie Biotopverbundsystem im Blick. Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Rechtliche Vorgaben Die Vogelschutzrichtlinie (VogelSchRL) zielt auf den Schutz und Erhalt sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) auf die Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ab. Lt. Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass • Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, Seite 37 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 • die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, • die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Desweiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen. Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist maßgeblich für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und der Geltungsbereiche von Bebauungspläne. Das Plangebiet liegt nicht im Wirkungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen und wird nicht von der Biotop-Kartierung der L.Ö.B.F. NRW für das Gebiet der Stadt Aachen erfasst. Jenseits der Laurensbergerstraße, im Bereich der freien Landschaft befindet sich weiträumig ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet. Bestandserfassung und Bewertung Der Betrachtungsraum gehört zur naturräumlichen Einheit des Vennvorlandes, und liegt nördlich des Aachener Kessel, der den Zentralbereich des Aachener Hügellandes bildet, im Übergang zum Vaalser Hügelland. Die Landschaftselemente des Lousberg im Südwesten und der Nordhang des Aachener Kessels im Norden prägen das Landschaftsbild des Untersuchungsraumes. Die heute anzutreffenden Vegetationsstrukturen sind anthropogenen Ursprungs. Das eigentliche Plangebiet wird durch die Straßenführung der Laurentiusstraße und die angrenzenden Parkplatzflächen geprägt. Der Parkplatzbereich wurde zu allen Seiten hin eingegrünt. An die Parkplatzflächen anschließend befindet sich eine Weide. Im Norden fällt das Gelände der Grünfläche steil in Richtung Sportanlagen ab. Hier befindet sich ein dichter, ca. 8-10 m breiter Gehölzstreifen. Im Westen schließt sich ein weiterer Gehölzstreifen an. Der westliche Gehölzstreifen geht im Bereich der Gebäudeflächen des Guts Barriere in großkronigen Baumbestand mit einzelnen Gebüschflächen über. Im zentralen Parkplatzbereich befindet sich eine inselförmige Grünfläche mit Einzelbaumbestand. Im Süden wird die Straße von Straßenbäumen gesäumt. Das Gut Barriere besteht aus Stallungen, einer Scheune, einem Festmistplatz, einem Geräteschuppen und einem Wohngebäude, welches südlich der „alten“ Straßenführung der Laurentiusstraße und damit außerhalb der Grenzen des Bebauungsplanes liegt. Nördlich des Gehöftes liegt, im Anschluss an eine Baumreihe aus Nadelgehölzen, eine Weidefläche. Südöstlich des Gehöftes grenzt eine schmale Grünfläche an das Gebäude der Stallungen an, die mit Ziergehölzen bepflanzt wurde. Nach Niederlegung des „Sandhäuschens“ besteht ein weiterer Teil des Plangebietes aus einer Brache, die von der Natur zurückerobert wird. Den Abschluss im Osten bildet die vorhandene Wohnbebauung mit Ziergärten und wenigen markanten Einzelbäumen. Der besondere Wert liegt zum einen in den Gehölzstreifen, die als eine Einheit zu sehen sind, zum anderen in markanten Einzelbäumen. Belange des Artenschutzes Die im Plangebiet vorhandenen Bäume und Gehölze wurden im unbelaubten Zustand auf mögliche Horste und Höhlen kontrolliert. Da diese Überprüfung negativ verlief, kann ausgeschlossen werden, dass sich in diesem Areal Fortpflanzungs- bzw. Brutstätten von planungsrelevanten Fledermausarten, Greifvögeln, der Saatkrähe oder von Höhlenbrütern (z. B. Spechte, Gartenrotschwanz, Steinkauz) befinden. Lediglich die in städtisch geprägten Räumen allgemein häufig anzutreffende Arten, wie z.B. Amsel, Kohlmeise, Blaumeise, Grünfink, Buchfink, Heckenbraunelle und Zaunkönig, sind in den Gehölzen heimisch. Seite 38 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Da auf dem Gelände und in seinem näheren Umkreis keine Gewässer und Feuchtbiotope vorhanden sind, kann ein Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten ausgeschlossen werden. Weitere, an das Vorhandensein von Gewässern gebundene planungsrelevante Tierarten (z. B. Biber, Wasserfledermaus, Eisvogel) scheiden ebenfalls aus. Gleiches gilt für typische Wald- und Waldrand bewohnende Arten wie Haselmaus oder Waldkauz. In den benachbarten Stallgebäuden des Guts Barriere befindet sich seit Jahren eine Rauchschwalbenkolonie und damit eine planungsrelevante Tierart. Daher wurde durch die Stadt Aachen ein Gutachten beauftragt mit dem Ergebnis: „Aus Naturschutzsicht erscheint der Erhalt des Gebäudes in seiner derzeitigen Funktion als Vieh- bzw. Pferdestall und Heuboden ausgesprochen wünschenswert. Da die Besetzungsquote der Nester in dem betroffenen Gebäude jedoch zu den beiden Zeitpunkten der Erfassung im Frühjahr/Sommer 2010 relativ gering war (vier von 14 vorhandenen Nestern im Gebäude) und zudem die Möglichkeit besteht, dass diese vier Brutpaare auf Neststandorte in den Nachbargebäuden ausweichen können, wird die Lokalpopulation der Rauchschwalbe durch die Maßnahme nicht gefährdet. Rein rechtlich ist also der Ausbau des Stallgebäudes zu Wohneinheiten als vertretbar anzusehen.“ Darüber hinaus ist der Abstand zu der geplanten Wohnbebauung groß genug, so das dadurch keine Störeffekte auf die vorhandene Brutstätte erwartet werden. Es ist durchaus denkbar, dass das Plangebiet von einzelnen planungsrelevanten Arten als Nahrungs- und Jagdhabitat (z. B. Fledermäuse) genutzt wird. Diese Lebensraumfunktion wird aber durch die geplante bauliche Entwicklung nicht nachhaltig beeinträchtigt, zumal der vorhandene und ortsprägende Baumbestand größtenteils erhalten bleibt bzw. Nachpflanzungen erfolgen werden. Aufgrund der unmittelbaren Siedlungs- und Straßennähe und der angetroffenen Biotopstrukturen ist davon auszugehen, dass keine weiteren Lebensraumtypen nach Anhang I und keine weiteren Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, bzw. keine weiteren Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum vorkommen. Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen. Negative Auswirkungen des Vorhabens auf den lokalen Erhaltungszustand planungsrelevanter Arten können somit ausgeschlossen werden. Eingriffsbewertung Das Plangebiet wird von Biotoptypen des Siedlungsbereichs geprägt. Zur Bewertung des Planbereiches wurde eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung vorgenommen, die hier in Kurzform dargestellt wird. In den nachfolgenden Tabellen werden die Biotoptypen des Plangebietes mittels des „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)“, bzw. den wie beschrieben gebildeten Mittelwerten aus verschiedenen Biotoptypen bewertet. Der Gesamtwert des Gebietes vor Beginn des Planvorhabens und nach Ausführung der Baumaßnahmen wird gegenübergestellt. Biotoptypenliste des Plangebietes Versiegelte Flächen, Gebäude, Straßen Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen Anpflanzungen und Rabatten Feldgehölze mit überwiegend autochtonen Arten Artenarmes, frisches Intensivgrünland Gepflasterte oder geschotterte Plätze Wald- und Gehölzsäume Artenarmes, frisches Intensivgrünland 0,0 ( Wertefaktor ) 0,9 ( Wertefaktor ) 0,3 ( Wertefaktor ) 0,9 ( Wertefaktor ) 0,4 ( Wertefaktor ) 0,1 ( Wertefaktor ) 0,7 ( Wertefaktor ) 0,3 ( Wertefaktor ) Seite 39 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Gärten 0,3 ( Wertefaktor ) Ökologische Wertigkeit des Plangebietes vor dem Eingriff: Biotoptyp Fläche in qm Gehölzstreifen (A, C; Ahorn, Eschen, landschaftsgerechten Gehölzen) Baumgruppe (B; hauptsächlich Hainbuchen, Ahorn) Gehölzstreifen (D; Hainbuchen) Alter Baumbestand (1, 2; Gut Barriere) 1 Esche, 1 Linde Baumgruppe (3,4,5,6) 4 Linden Baumgruppe (7;); 8 Kugelahorn Baumgruppe (8,9;) 2 Rosskastanien Baumgruppe (10;) 2 Götterbäume Baumgruppe (11;) 2 Kiefern Bäume Spielplatzbereich; 9 Bäume Wiese gärtnerische Anpflanzung Straßenfläche* Sandhäuschen (B-Plan MI o, GRZ 0,6) Sandhäuschen (B-Plan MI o) Schotter (Parkplatz) Mischgebiet II (GRZ 0,6) Mischgebiet II Gesamtwert: Wertefaktor Summe 3.430 0,7 2401,0 210 510 0 0 0 0 0 0 0 3050 300 4700 2880 1920 1270 490 320 19.080 0,9 0,9 15 15 7 15 10 10 10 0,4 0,3 0 0 0,3 0,1 0 0,3 189,0 459,0 30 60 56 30 20 20 90 1220 90 0 0 576 127 0 96 5.464 Wertefaktor 0,7 Summe 1050 0,6 15 15 0 15 0 10 10 0 0 0 0 0,3 0 0,3 366 30 60 0 30 0 20 90 0 0 0 0 75 0 96 Ökologische Wertigkeit des Plangebietes nach dem Eingriff: Biotoptyp Fläche in qm Gehölzstreifen (2; Ahorn, Eschen, landschaftsgerechten 1.500 Gehölzen) Grünfläche (3, privat) Gehölzstreifen (D; 9 Hainbuchen) 610 Alter Baumbestand (1, 2; Gut Barriere) 1 Esche, 1 Linde 0 Baumgruppe (3,4,5,6) 4 Linden 0 Baumgruppe (7;); 8 Kugelahorn 0 Baumgruppe (8,9;) 2 Rosskastanien 0 Baumgruppe (10;) 2 Götterbäume 0 Baumgruppe (11;) 2 Kiefern 0 Bäume Spielplatzbereich; 9 Bäume 0 Wiese gärtn. Anpflanzung 0 Straßenfläche 6760 Mischgebiet I (GRZ 0,8) 1000 Mischgebiet I 250 Mischgebiet II (GRZ 0,6) 490 Mischgebiet II 320 Seite 40 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 WA Neu 4200 0 0 WA Neu 2800 0,3 840 Grünfläche (Barriere, privat) 280 0,3 84 Fläche f. Gemeinbedarf 190 0,3 19 Gesamtwert: 19.080 3.210 Hierzu sind folgende Anmerkungen zu treffen: • Die Anlage von “Hausgärten” oder Grünstrukturen wurde für die nicht versiegelten Bereiche des Allgemeinen Wohngebietes, der Mischgebiete und der Fläche für den Gemeinbedarf angenommen. • In den im Norden und Westen des Plangebietes gelegenen Gehölzstreifen, die größtenteils beseitigt und nach den Baumaßnahmen neu angelegt werden, befinden sich zahlreiche Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen. Vor Rodung der Gehölzstreifen sind Fällgenehmigungen für die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume beim Fachbereich Umwelt zu beantragen. Erst nach Vorlage der Fällgenehmigung kann mit den Rodungsarbeiten begonnen werden. Gesamtwert Planung - Gesamtwert Bestand: (3.210 – 5.470) Wertepunkte = - 2.260 Wertepunkte Der ökologische Gesamtwert der Biotoptypen des Plangebietes beträgt vor dem Eingriff 5.470 Wertepunkte. Da der ökologische Wert nach dem Eingriff 3.210 Punkte aufweist, entsteht eine negative Bilanz von -2.260 Wertepunkten nach Fertigstellung des Planvorhabens. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ⇒ Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen, Erschütterung und Verdichtung des Bodens durch Baufahrzeuge und vorübergehende Lärmbelästigung. ⇒ Durch die Baumaßnahmen, aber insbesondere auch durch die nachfolgende Nutzung können Emissionen, wie Lärm und Lichteffekte entstehen, die jedoch an dieser Stelle nicht zu einer bedeutenden Störung von benachbarten Faunenbereichen führen werden. ⇒ Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt durch die Neuversiegelung von derzeit unversiegelten Flächen. Der tatsächliche Versiegelungsgrad des Bebauungsplangebietes liegt im Ausgangszustand bei ca. 9.000 qm vollständig versiegelter Fläche. Durch die neuen Bau- und Verkehrsflächen werden voraussichtlich ca. 12.600 qm vollständig versiegelt. Der Gesamtversiegelungsgrad des Untersuchungsgebietes erhöht sich somit um ca. 3.600 qm. ⇒ Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt negativ ab, so dass Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich werden. ⇒ Wertvoller teilweise unter die Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallender Baumbestand kann erhalten bleiben. Entsprechende Schutzmaßnahmen bei den Bauarbeiten sind einzuhalten. ⇒ Für von der Baumaßnahme betroffenen Baumbestand, der nach der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen auszugleichen ist, kann auf den vorgesehenen Anpflanzflächen wahrscheinlich nur größtenteils Ersatz geschaffen werden, so dass noch weitere Standorte im Stadtgebiet zu bestimmen sind. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen • Aus landschaftsökologischer Sicht ist es notwendig, folgende Maßnahmen durchzuführen: o Der im Westen an der Laurentiusstraße gelegene Gehölzstreifen bestehend aus Ahorn und Eschen wird gelichtet, einzelne Solitärbäume sind zu erhalten. Seite 41 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Voraussichtlich können vom bestehenden Gehölzstreifen im Norden des Plangebietes nur 20 % erhalten werden. Eine Neubepflanzung an der Böschung der neuen Erschließungsstraße wird den Wegfall entsprechend kompensieren. o Erhalt von neun Hainbuchen, die derzeit einen Parkplatz mit Schotterbelag von einer Weidefläche abgrenzen o Erhalt der vier Linden in der Laurentiusstraße und des alten Linden-Baumbestand am Gut Barriere, die besonders ortsprägend und besonders erhaltungswürdig sind. o Erhalt des Hainbuchen- und Feldahorn-Gehölzes im Bereich des Spielplatzes o Erhalt der Baumgruppen und der Gehölzstreifen im Nordosten des Plangebietes, bestehend u. a. aus Hainbuchen und Ahorn sowie der Rosskastanien im Osten Als Kompensationsmaßnahme ist die Anpflanzung von Hecken, Einzelbäumen und höheren Gebüschen aus heimischen Gehölzen im Plangebiet vorzusehen. Dabei sind einheimische Laubbäume und Sträucher entsprechend der Pflanzlisten zu verwenden. Versiegelungen durch Wegeführungen und Aufenthaltsplätze sind nach Möglichkeit aus versickerungsfähigem Material auszuführen. Stellplätze dürfen nicht im Kronentraufbereich von markanten Einzelbäumen eingerichtet werden, da hierdurch Beschädigungen des Wurzelbereichs der Bäume erfolgen können. Das Sachgebiet Baumschutz im Fachbereich Umwelt ist bei der Neuanlage von Stellplätzen zu beteiligen. Während der Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass der zu erhaltende Baumbestand im Wurzel-, Stamm- und Kronentraufbereich unbeschadet bleibt. Eventuell sind entsprechende Schutzzäune zu errichten. Im Kronentraufbereich der Bäume ist das Lagern von Baustoffen, Bodenaushub, jeglicher Baustelleneinrichtung, das Abstellen und Befahren durch Baufahrzeuge, das Anlegen von Wegen und Plätzen, das Verlegen von Leitungen sowie jeglicher Bodenauf- oder -abtrag zu unterlassen. Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt mit einem Minus von -2.260 Wertepunkten ab, was einem Ausgleichswert von 113.000 € entspricht. Aufgrund bereits im Vorfeld durchgeführter Naturschutzmaßnahmen wurde ein Ökokonto bei der Stadt Aachen eingerichtet. Der Ausgleich für dieses Plangebiet kann vom Ökokonto abgebucht werden, so dass keine zusätzlichen Ausgaben für den Ausgleich entstehen. o • • • • • 6.2.3 Schutzgut Boden Als bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes ist der Boden mit seinen natürlichen Funktionen Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Als zentrales Umweltmedium übt er vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende um sich aus dem Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht. Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz). Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Seite 42 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen Es liegen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen keine Eintragungen über altlastverdächtige Flächen oder schädliche Bodenveränderungen vor. Schutzwürdige Böden Das gesamte B-Plangebiet umfasst ca. 1,6 ha, davon sind derzeit ca. 0,5 ha (ca. 30 %) nicht versiegelt (nördlich gelegene Grünfläche). Durch die ehemalige Bebauung „Sandhäuschen“ und die bereits vorhandene Versiegelung (Stellplätze) ist davon auszugehen, dass in diesen Bereichen bereits ein vollständiger bis fast vollständiger Bodenfunktionsverlust stattgefunden hat. Durch die neue Planung werden im Bereich des derzeit vorhandenen Parkplatzes Flächen entsiegelt und stehen zukünftig für eine Gartennutzung zur Verfügung, so dass in dem Plangebiet zukünftig für Gärten, Grünflächen und Spielplatz ca. 0,45 ha unversiegelte Flächen entstehen. Die zusätzliche Flächeninanspruchnahme beträgt ca. 500 m² und kann als relativ gering eingestuft werden, so dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplante zukünftige Nutzung, da im Bereich der geplanten Bebauung keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet betroffen sind. Der Stadt Aachen liegt ein Bodengutachten zum Bauvorhaben „Erschließung zum Bauvorhaben des Bebauungsplangebietes Laurentiusstraße/Sandhäuschen vom Ing.-Büro BauGrund Süd vom 11.5.2012 vor. Da das Plangebiet vormals durch den Gebäudekomplex des ehemaligen Gastronomiestandortes Sandhäuschen und der dazugehörigen Stellplatzanlage genutzt wurde, war davon auszugehen, dass die oberen Bodenbereiche anthropogen beeinflusst sind. Dies wurde durch die Bodenuntersuchungen bestätigt, wobei nur in drei von acht Sondierungen auch geringfügig anthropogene Bestandteile (Aschen und Kohle) angetroffen wurden. Ansonsten besteht das Auffüllungsmaterial i.w. aus natürlichem Material wie Schotter, Sand, Lehm und/oder Gesteinsbruchstücken. Die Auffüllungsmächtigkeit beträgt im Durchschnitt nur ca. 1 m (0,80 m - max. 1,70 m). Es ist davon auszugehen, dass das Auffüllungsmaterial zur Nivellierung des Geländes aufgebracht wurde. Anhaltspunkte für eine Nutzung als Sandgrube konnten weder durch eine historische Kartenrecherche (ab 1910) noch durch die Ergebnisse aus den o.g. Bodenuntersuchungen nachgewiesen werden. Zwei Bodenproben mit erhöhten Fremdbestandteilen wurden auf ihre Schadstoffgehalte hin untersucht. Es liegen keine Prüfwertüberschreitungen für Kinderspielflächen und Wohngebiete gemäß der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vor, so dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die zukünftige Nutzung bestehen. Seite 43 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Aus abfallrechtlicher Sicht sind folgende Hinweise zu beachten: Eine erste Bewertung nach der LAGA TR Boden (2004) zeigt auf, dass das Auffüllungsmaterial unbedenklich ist und als < Z2 eingestuft werden kann. Es kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass in kleinflächigen Teilbereichen ein abweichender Bodenaufbau bzw. eine abweichende Zusammensetzung des Bodenmaterials mit höheren Schadstoffbelastungen und Fremdbestandteilen vorliegt. Dies ist bei den Baumaßnahmen zu beachten und zu überprüfen, ggf. ist ein Bodengutachter einzuschalten. Nach den derzeitigen Planungen ist davon auszugehen, dass für die Baureifmachung des Geländes in Teilbereichen ein Bodenauftrag erforderlich wird. Bei der Umsetzung des Planvorhabens ist das vorhandene Bodenmaterial (Lehm, Sand) für vegetationstechnische Zwecke ungeeignet, so dass für die hausgärtnerisch genutzten Flächen (Hausgärten) ohnehin eine Abdeckung mit unbelastetem Mutterboden gem. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorzusehen ist. Die Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gem. § 12 BBodSchV sind zu beachten. Gem. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 BBodSchV sind die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV (Herkunftsnachweis des Lieferanten) einzuhalten. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Bei der Planung können zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen noch folgende Maßnahmen beachtet werden: • Reduzierung der Oberflächenversiegelung durch Minimierung der Verkehrsflächen (z.B. Reduzierung der Fahrbahnbreite). • Ausführung von PKW-Stellplätzen sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen in versickerungsfähigem Pflaster Die zukünftigen Bauherren, Planer und Baufirmen sollen darauf achten, dass in den Gärten Verdichtungen oder andere Beeinträchtigungen des Bodens durch Bauarbeiten vermieden werden. Weitere Informationen zur Planung und Umsetzung von Bodenschutzmaßnahmen beim Bauen können der Broschüre des Landesumweltamtes „Bodenschutz beim Bauen“ entnommen werden (www.lanuv.nrw.de/bodenschutz-beim- bauen). 6.2.4 Schutzgut Wasser Hier steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für Mensch und Naturhaushalt im Vordergrund. Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässer, den (Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Rechtliche Vorgaben Gemäß § 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Gemäß § 55 Abs. 2 WHG i.V.m. § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist grundsätzlich Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah Seite 44 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten. Grundwasserschutz Allgemeines / Boden / Versickerung / Schutzgebiete / Grundwassermessstellen Das Plangebiet wird geprägt von den sandigen bis kiesigen Lockergesteinen der Vaalser Schichten, die bis in größere Tiefen anstehen und eine mittlere bis hohe Wasserdurchlässigkeit (kf-Wert von10-6 bis 10-2 m/s) aufweisen. Folglich ist keine Staunässe in den Böden vorzufinden. Die Flächengröße beträgt knapp 1,9 ha und ist zurzeit zu lediglich 35 % versiegelt. Prinzipiell trägt das Gebiet damit und wegen der anstehenden Bodencharakteristik zur Grundwasserneubildung bei. Die Versickerung von Niederschlagswasser ist zwar rechtlich nicht zwingend erforderlich, jedoch nach den Aussagen der Versickerungspotentialkarte und gemäß einem erstellten Bodengutachten im Plangebiet generell möglich ist. Schutzgebiete sowie Grundwassermessstellen sind im Gebiet nicht vorhanden. Flurabstand /Schutz des Grundwassers Beeinträchtigungen des Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Bauwerke ins Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden und dadurch möglicherweise einen Aufstau im Anstrom oder eine Absenkung im Abstrom bzw. eine ungezielte Umlenkung des Grundwasserstromes verursachen. Der Grundwasserflurabstand beträgt im gesamten Plangebiet mehr als 20 Meter. Oberflächengewässer Auf dem Plangelände selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Im Abstand von ca. 135 Metern verläuft jedoch die Verrohrung des ehemaligen Hander Baches, die vor kurzem ins öffentliche Kanalnetz der Stadt Aachen aufgenommen wurde. Sie fungiert nun als Regenwasserleitung und führt im Umfeld anfallendes Niederschlagswasser über ein Regenrückhaltebecken (Hander Becken) in den ca. einen Kilometer entfernten Wildbach. Grundsätzlich ist der Anschluss des neuen Plangebietes an den Regenwasserkanal der Vetschauer Straße möglich. Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete: Das Gelände ist zurzeit zu ca. 35 % versiegelt. Es gehört zum Einzugsgebiet des Wildbaches und damit auch der Wurm. Für die Wurm besteht im Unterlauf weiterhin Hochwassergefahr, sodass grundsätzlich Schutzmaßnahmen erforderlich werden, wenn der Versiegelungsgrad im B-Plangebiet die Angaben im GEP (Generalentwässerungsplan) übersteigt. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im B-Plangebiet nicht vorhanden. Entwässerung Die wasserrechtliche und -technische Erschließung des Plangebietes muss gesichert sein. Das Plangebiet liegt an der Laurentiusstraße, die zum Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage Aachen Soers gehört. Der Nordostteil der Straße entwässert in das vorhandene Mischsystem. Der südwestliche Teil des Plangebietes leitet das anfallende Niederschlagswasser der Fahrbahn über eine Verrohrung zum ehemaligen Hander Bach, der mittlerweile als Regenwasserleitung ins öffentliche Kanalnetz aufgenommen wurde. Das Schmutzwasser wird in den bereits verlängerten Kanal in der Laurentiusstraße geleitet. Seite 45 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Da die Grundstücke des Plangebietes bereits bebaut gewesen sind, ist weder die Versickerung noch die Einleitung in ein Gewässer rechtlich zwingend erforderlich, jedoch ökologisch sinnvoll und machbar. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Grundwasserschutz Allgemeines / Boden / Versickerung Durch die Verwirklichung des B-Plans kann die Versiegelung des Geländes bis auf einen Versiegelungsgrad von ca. 65 % ansteigen. Wegen der begrenzten Flächengröße sind jedoch auch bei einem Verzicht auf Versickerungsanlagen maßgebliche Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung nicht zu erwarten. Schutz des Grundwassers / Gutachten (Einbinden von Bauteilen ins Grundwasser/Aufgrabungen) Tiefgeschosse werden wegen des sehr großen Flurabstandes von über 20 Metern nicht ins Grundwasser einbinden und können damit keine negativen Beeinträchtigungen hervorrufen. Ebenso werden Aufgrabungen nicht bis in den Bereich des Grundwassers hineinreichen. Zusätzliche Gutachten zum Schutz des Grundwassers sind deshalb nicht erforderlich. Oberflächengewässer Allgemeines/Uferrandstreifen/Quellbereiche: Uferstreifen und Quellbereiche sind von der Verwirklichung des B-Planes nicht betroffen, somit sind dort keine Beeinträchtigungen zu befürchten und auch keine Schutzmaßnahmen erforderlich. Einleitung von Niederschlagswasser (§ 51 a LWG): Es ist beabsichtigt, das anfallende Niederschlagswasser über den Regenwasserkanal in der Vetschauer Straße und das Hander Rückhaltebecken in den Wildbach einzuleiten. Hochwasserschutz / Überschwemmungsgebiete: Bei einer Verwirklichung des B-Planes kann der Versiegelungsgrad von ca. 35 % im Bestand auf ca. 65 % erhöht werden. Bei einer Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in den Regenwasserkanal der Vetschauer Straße und damit in den Wildbach und anschließend in die Wurm, ist zu klären, ob das Becken ausreichende Kapazitäten für den Flächenzuwachs besitzt. Nach Mitteilung der STAWAG erarbeitet der Wasserverband Eifel-Rur (WVER) seit geraumer Zeit den Hochwasserschutznachweis für das Einzugsgebiet Wildbach neu und wird erst nach Abschluss der Berechnungen diese Frage beantworten können. Ggf. ist eine Erweiterung der Anlage erforderlich, was u. U. mit Grunderwerb einhergeht, da die das Becken am Hander Weg umgebenden Grundstücke allesamt im Fremdeigentum sind. Entwässerung Niederschlagswasser Da es verschiedene Möglichkeiten der wassertechnischen Erschließung gibt, ist ein mit allen Beteiligten abgestimmtes Konzept über eine Niederschlagswasserbehandlung für das neue Plangebiet aufzustellen (Stadt Aachen, STAWAG, Wasserverband Eifel-Rur). Eine abwassertechnische Erschließung des Gebietes ist grundsätzlich über die vorhandene Mischwasserleitung in der Laurentiusstraße (wobei eine Regenrückhaltung noch zwischenzuschalten ist), durch die Erstellung einer genehmigungspflichtigen Versickerungsanlage (beispielsweise auf dem Schulgelände) sowie den Regenwasserkanal in der Vetschauer Straße (Regenwasser) Seite 46 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 erzielbar. Eine Einleitung ins Gewässer über den Regenwasserkanal in der Vetschauer Straße und das Hander Becken, ist jedoch erst zulässig, wenn das Becken ertüchtigt und die Einleitung genehmigt ist. Die Alternativen werden derzeit geprüft. Der momentane Sachstand stellt sich wie folgt dar: Das Regenwasser aus dem B-Plan-Gebiet Sandhäuschen soll dem nahegelegenen Regenwassernetz auf dem Schulgelände des Schulzentrum Hander Weg zugeführt werden, welches im weiteren Verlauf in den Wildbach an der Schlossparkstraße eingeleitet wird. An dasselbe Regenwassernetz ist das Regenrückhaltebecken Hander Weg sowie das Einzugsgebiet der Autobahn A 4 zwischen Karl-Friedrich-Straße und Roermonder Straße angeschlossen. Das Niederschlagswasser der Autobahn gilt wegen der hohen KFZ-Frequenz als stark belastet. Gemäß dem Niederschlagswasserbeseitigungskonzept 2006 (NBK 2006) sollte eine Tauchwand in dem Regenrückhaltebecken (RRB) Hander Weg als Maßnahme der Niederschlagswasserbehandlung für das Autobahnabwasser installiert werden. Das NBK 2006 ist Ende 2012 ausgelaufen; die Tauchwand jedoch nicht nachgerüstet worden. Lt. dem NBK 2013 reicht die Tauchwand nicht mehr aus, vielmehr muss ein Bodenfilter errichtet werden. Dies wäre jedoch u. U. mit Grunderwerb verbunden, da die das Becken am Hander Weg umgebenden Grundstücke allesamt im Fremdeigentum sind. Die Planung und Umsetzung der Maßnahmen ist vor Anschluss des neuen Gebietes erforderlich. Eine Versickerung des im B-Plan-Gebiet 940 anfallenden Niederschlagswassers über ein Mulden-RigolenSystem wäre auf dem unmittelbar angrenzenden Schulgelände zwar technisch möglich, aber der Kanalbetrieb der STAWAG lehnt diese aus betrieblichen Gründen (vermutete Wartungsanfälligkeit) ab. Zudem wäre dann auf den Freiflächen des Schulhofes bzw. in Höhe der Sportanlagen zeitweilig eine bespannte Wasserfläche, die vermutlich ein Gefahrenpotenzial für spielende Kinder bildete und sicherlich eingezäunt werden müsste. Außerdem wäre das angrenzende Rugby-Feld zeitweilig in seiner Nutzung eingeschränkt, was den Schul- und Vereinssport sicherlich beeinträchtigte. Aus den vorgenannten Gründen wurde diese Variante verworfen. Schmutzwasser Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser kann entweder dem Mischwasserkanal in der Laurentiusstraße oder dem Schmutzwasserkanal in der Rathausstraße zugeführt werden. Beide Abwassersysteme sind ausreichend leistungsfähig. In beiden Fällen wird aus Gründen der Topographie ein Druckentwässerungssystem mit häuslicher Abwasserpumpstation erforderlich. Fazit: Die wassertechnische und -rechtliche Erschließung gilt derzeit nicht als gesichert. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Die Maßnahmen werden sich aus dem Entwässerungskonzept ergeben, das derzeit aufgestellt wird. 6.2.5 Schutzgüter Luft und Klima/Energie Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle, Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren), klimarelevante Freiräume. Im Sinne des Klimaschutzes ist die Energie- und Wärmeversorgung für die zukünftige Bebauung von Bedeutung (Energieträger, eingesetzte Technik, regenerativer Energien etc.) Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Das kleine Plangebiet 'Sandhäuschen' liegt im oberen Ortsbereich von Aachen-Laurensberg mit einer Geländehöhe von 210 m bis 220 m über Grund und damit außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders belasteten Talkessels Aachen. Das Gebiet wird laut Gesamtstädtischen Klimagutachten lokalklimatisch den Klimatopen Siedlungsklima und Parkklima zugeordnet mit einer räumlichen Anbindung an Freilandklimate nach Westen. Das Siedlungsklima ist geprägt von überwiegend locker bebauten und gut durchgrünten Seite 47 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Wohnsiedlungen. Diese bewirken zeitweise nur schwache Wärmeinseln, einen ausreichenden Luftaustausch (geringe Luftschadstoffbelastung) und gute Bioklimate ohne Fernwirkung. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Lokalklimabelange sind aufgrund der Lage im Stadtgebiet und der Höhenlage kaum bzw. nicht betroffen, so dass nichts gegen die vorgesehene Bebauung spricht. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Zur Aufrechterhaltung einer positiven Klimasituation werden folgende Maßnahmen empfohlen: • Vermeidung intensiver Flächenversiegelungen, z.B. durch wassergebundene Decken • Dach- und Fassadenbegrünung • Möglichst große Freiflächen 6.2.6 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, Landschaftsbild, Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben wird auf Punkt 2.2.1 verwiesen. Den Norden des zu betrachtenden Landschaftsraums prägen die Großsportanlagen des Schulzentrums Aachen Laurensberg. Westlich liegt das neu errichtete Familienzentrum. Weiter westlich des Plangebietes erstrecken sich im Bereich der offenen Landschaft weitläufige landwirtschaftlich genutzte Wiesen- und Ackerflächen, die auch zu Naherholungszwecken genutzt werden. Hier befinden sich einige Landwirtschaftliche Betriebe und vereinzelte Wohnhäuser. Südlich der Laurentiusstraße schließt sich Wohnbebauung an. Ortsprägend ist die weithin sichtbare auf einem Kirchhügel liegende St. Laurentius Kirche. Die lockere Bauweise der neueren Wohnbebauung im Wechsel mit einigen historischen Gebäuden (u. a. eine Hofanlage und Gut Barriere) sowie die vorhandenen Freiflächen verleihen dem Gebiet einen eher dörflichen Charakter. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Durch die Errichtung des Familienzentrums, die Umnutzung des Stallgebäudes zu Wohn- bez. Bürozwecken sowie das geplante Neubaugebiet mit einer aufwendigen Erschließungsstraße geht der ländliche Charakter vollständig verloren. Die Planung einer zentralen mittig gelegenen Grünfläche – wie im Siegerentwurf des Wettbewerbs vorgeschlagen – wird wegen des Zusammenrückens der Wohngebäude aufgrund der nördlichen Erschließungsstraße aufgegeben. Aufgrund dieser auch wegen der topographischen Gegebenheiten notwendigen aufwendigen Erschließung entfällt erheblicher Baum- und Strauchbestand. Durch die kompakten Wohngebäude mit Grundstücksgrößen unter 300 qm wird ein städtisches Siedlungsbild vorherrschen. Durch die Neubaumaßnahme werden die neun Hainbuchen, die die Parkplatzfläche von einer Weidefläche abgrenzen, zukünftig von der Laurentiusstraße aus nicht mehr erfahrbar und sichtbar sein. Die negative Beeinflussung des Landschaftsbildes wird darüber hinaus durch den Wegfall bestehender Gehölzstrukturen im Norden des Plangebietes zunächst gegeben sein. Erst im Laufe der Jahre wird durch die Neubepflanzung entsprechender Gehölzstrukturen auf der Böschung der neuen Erschließungsstraße der früher bestandene Sichtschutz auf die Sportplatzanlage wieder hergestellt sein. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Der Verlust des ländlichen Charakters lässt sich nicht ausgleichen, so dass hier keine Maßnahmen greifen. Durch Begrünungsmaßnahmen können negative Effekte gemildert werden. Seite 48 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen6.2.7 Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Hierunter fällt die Betrachtung von Baudenkmälern, Bodendenkmälern, archäologischen Fundstellen, Böden mit Funktionen als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Denkmalbereichen, Kulturlandschaften, historisch gewachsenen prägenden städtebaulichen Situationen einschließlich der Sichtbezüge, historischen Grünanlagen und Gewässern. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Im Bereich des Plangebietes befinden sich zwei Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebes (ehem. Zollhaus Barriere, heute Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude, Rathausstraße 62), die unter Denkmalschutz stehen. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet stehen weitere Baudenkmäler, die in Bezug auf die Planung berücksichtigt und hinsichtlich eines städtebaulichen Entwurfes für das Gebiet als Maßstab für die weitere Entwicklung gelten sollten. Bei den Baudenkmälern handelt es sich um die Kirche St. Laurentius, das benachbarte Pfarrhaus (Laurentiusstr. 75), die Gebäude Laurentiusstr. 79 (Neues Pfarrhaus) und 58 sowie Laurentiusstr. 63-71 (dreiflügelige Hofanlage), das Wegekreuz Fitzeberg/Ecke Laurentiusstr und das Gut Barriere selbst. Die historische Ortslage von Laurensberg wird von der Kirche St. Laurentius mit dem sie umgebenden Kirchhügel, dem angrenzenden Friedhof und dem Pfarrhaus dominiert. Die Kirche rahmend und damit die Mitte des historischen Ortskerns kennzeichnend, liegen die oben genannten Baudenkmäler. In Sichtachse und damit auch als historischer/städtebaulicher Bezugspunkt markiert das Gut Barriere den Ortsrand von Laurensberg und damit auch den Übergang in die Landschaft. Neben der Außensicht auf die heute noch ablesbare dörfliche Situation in Form des Kirchturmes als Landmarke ist auch die Erhaltung der innerdörflichen Sichtbezüge zwischen den Baudenkmälern und natürlich auch immer in Bezug auf die bisher die Ortslage noch städtebaulich dominierende Kirche von denkmalpflegerischer Bedeutung. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Die zwei Gebäude des Guts Barriere sollen denkmalverträglich genutzt und erhalten werden. Neben einer Büronutzung soll weiterhin eine verträgliche Stallnutzung fortgesetzt werden. Zwischen Kirche und Gut Barriere ist eine Wohnbebauung mit 18 Gebäuden als Doppelhäuser bzw. kurze Riegelbauten sowie ein Gebäudekomplex mit sechs Wohneinheiten gegenüber der Kirche geplant. Hierdurch wird sich der Charakter des Gebietes verändern. Der dörfliche Charakter und der vorher deutlich sichtbare historische Ortsrand werden nur noch eingeschränkt erlebbar sein. Am nächsten zur Kirche wird ein Mehrfamilienhaus liegen. Die Höhe des zentralen Baukörpers ist mit drei Vollgeschossen vorgesehen und soll städtebaulich ein Gegengewicht zur Kirche St. Laurentius bilden. Die Geschossigkeit folgt dem Gebäudebestand an der Vetschauer Straße 3-7. Die Kirche St. Laurentius liegt auf dem Gipfel des Laurentiusberges, einer Anhöhe mit einer Höhe von 218 m ü. NHN. Das Gelände des zentralen Baukörpers liegt mit 212 m ü. NHN um 6 m niedriger. Der weithin sichtbare Baukörper der Kirche St. Laurentius ist somit in keiner Weise durch die geplanten Baukörper gefährdet. Die Höhe der geplanten Baukörper orientiert sich am Gebäudebestand. Wie aus dem Geländeschnitt ersichtlich, soll das Plangebiet die Firsthöhe der Mehrheit der bestehenden Gebäude an der Laurentiusstraße nicht überschreiten. und fügt sich somit in die Umgebung ein. Seite 49 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen • Zur Erhaltung der Wirkung des Baudenkmals Gut Barriere sollen Neubauten einen ausreichend großer Abstand einhalten. • Zum Erhalt des Baudenkmals sollte in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde eine verträgliche Nutzung bzw. die Fortführung der historischen Stallnutzung festgelegt werden. • Zur Erhaltung der Sichtbeziehungen ist die Einhaltung eines ausreichenden Abstands (ca. 5 m) der Neubauten zur Laurentiusstraße vorzusehen • Beschränkung der Gebäudehöhe • Lockere Wohnbebauung – keine Riegelbauten 6.2.7 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. An dieser Stelle wird nur auf die erheblichen widersprüchlichen Wechselwirkungen eingegangen. Die Belange des Lärmschutzes stehen im Widerspruch zu denen des Denkmalschutzes und des Landschaftsbildes. Aus Sicht des Lärmschutzes wird die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Laurensberger Straße vorgeschlagen. Diese wirkt sich störend auf das Denkmalgeschützte Stallgebäude aus. Zudem wird der Blick in die freie Landschaft versperrt. 6.3 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes a) bei Durchführung Das Gebiet wird zusammen mit dem anschließenden Bereich den ländlichen Charakter und den Charakter einer Übergangszone zwischen Freiraum und Siedlungsbereich verlieren. Wie im Hauptteil aufgezeigt, kann durch viele Maßnahmen der Eingriff in den Naturhaushalt kompensiert werden. Die Funktion einer Abstandsfläche zu der Lärmquelle Sportanlage geht verloren. Das Heranrücken an die Lärmquellen erfordert grundsätzlich Schutzmaßnahmen. Trotzdem wird die Wohnqualität immissionsschutzrechtlich auf die eines Mischgebietes herabgesenkt. Wohnen ist in Mischgebieten gesundheitsverträglich noch möglich. b) Nullvariante Eine Sanierung des als Denkmal geschützten Stallgebäudes des Guts Barrière steht an. Bei Beibehaltung der bisherigen Nutzungen bleibt der Freiraum erhalten. Er könnte durch Anlegen von Obstwiesen aufgewertet werden und damit den ländlichen Charakter unterstreichen. Inwiefern die Fläche für das Überleben des landwirtschaftlichen Betriebes zwingend erforderlich ist, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Die grundsätzlich vorhandenen Potentiale hinsichtlich des Natur- und Bodenschutzes könnten wiederbelebt werden. c) Alternativplanung Eine Alternativplanung wurde nicht geprüft. Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurden verschiedene Varianten für die einzelnen Nutzungen grob durchgespielt. Im vorliegenden Entwurf wurde eine alle Belangen würdigende Kompromisslösung erarbeitet. 6.4 Grundlagen Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend Seite 50 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde. Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange. Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der AAachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)@, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist. Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0. Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen. Es liegen folgende Gutachten vor: • „Gutachten zur Versickerungsfähigkeit des Untergrunds zur Erschließung des ehemaligen SandhäuschenGeländes“ vom Büro für Angewandte Geologie und Geotechnik Aachen, Hansmannstr. 19, 52080 Aachen vom 16.11.2009 • „Gutachterliche Stellungnahme zum Ausbauvorhaben in einem Stallgebäude an der Laurentiusstr.“ Vom Büro Alcedo Dr. W. Glasner, Horbacher Str. 298, 52072 Aachen, Juli 2010 • „Erschließung zum Bauvorhaben des Bebauungsplangebietes Laurentiusstraße/Sandhäuschen vom Ing.Büro BauGrund Süd vom 11.5.2012 6.5 Monitoring Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. 6.6 Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung) Für den Planbereich wurde eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB mit nachfolgendem Ergebnis durchgeführt. Es sind keine naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ausgewiesen. Auch werden keine vom Aussterben bedrohten Arten weiter in ihrem Bestand oder Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt. Die neue Wohnbebauung wird in einem Bereich geplant, der bisher als immissionsrechtlicher Schutzabstand zwischen den Sportanlagen zur bestehenden Wohnbebauung gilt. Daher erfordert die geplante Wohnbebauung in besonderem Maße den Umgang mit dem Thema Lärm. In verschiedenen Untersuchungen wurden als Lärmminderungsmaßnahme verschiedene Wallanschüttungen auf dem Sportplatzgelände betrachtet. Mit vertretbarem Aufwand sind diese nicht herzustellen. Zudem verbleibt die von der Autobahn verursachte Lärmbelastung. Die Lärmbelastung bleibt auf dem Niveau eines Mischgebiets. Der passive Lärmschutz kann vor der Lärmbelastung im Gebäude nicht jedoch im Gartenbereich schützen. Seite 51 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehende Geruchsbelästigungen sind nach Aufgabe der Milchviehhaltung nicht mehr relevant. Ein Schutz vor unerwünschten Lichtimmissionen kann durch den Austausch der veraltetet Flutlichtstrahler durch Zeitgemäße gewährleistet werden. Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplante zukünftige Nutzung, da im Bereich der geplanten Bebauung keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet angetroffen wurden. Es liegen keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen vor. Aufgrund der Vornutzungen wurde ein Bodengutachten erstellt; danach liegen keine Prüfwertüberschreitungen für Kinderspielflächen und Wohngebiete gemäß der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vor. Die Auffüllmaterialien können entsprechend entsorgt werden. Der Versiegelungsgrad wird sich etwa um 10 % erhöhen. Negative Auswirkungen auf das Grundwasser werden nicht erwartet. Im Plangebiet selbst gibt es kein Oberflächengewässer. Da eine Entwässerung des Gebietes durch Einleitung in ein Gewässer geplant wird, ist der Hochwasserschutz des gesamten Gewässersystems zu prüfen und zu gewährleisten. Hinsichtlich der Entwässerung ist ein Entwässerungskonzept noch in der Aufstellung. Erst nach Vorlage und Umsetzung des Entwässerungskonzeptes gilt das neue Plangebiet als wasserrechtlich und -technisch erschlossen. Die naturschutzrechtliche Eingriff- Ausgleichsbilanz schließt negativ ab, so dass ein externer Ausgleich durch Abbuchung vom Ökokonto der Stadt Aachen kompensiert wird. Die vorhandenen Grünstreifen stellen einen Wert an sich dar; darüber hinaus befindet sich in den Grünstreifen sowie entlang des Schotterparkplatzes und der Straße zahlreicher Baumbestand, der unter die Schutzbestimmungen der Baumschatzung der Stadt Aachen fallen. Von dem Planvorhaben sind 68 Bäume betroffen, für die ein Ersatz nach Baumschutzsatzung zu schaffen ist. Das ländliche Ortsbild geht verloren. Die dominierende Kirche St. Laurentius behält ihre gebietsprägende Eigenschaft. Die vorhandenen Grünstrukturen können nur eingeschränkt erhalten werden. Insbesondere die nördliche Erschließungsstraße erfordert eine weitgehende Rodung des Grünstreifens, der durch Neuanpflanzungen kompensiert werden soll. Einige Straßenbäume bleiben erhalten und können durch Neupflanzungen ergänzt werden. Wenige markante Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. Es wird ein öffentlicher Spielplatz eingerichtet. Außerdem bleibt die fußläufige Schulwegeverbindung erhalten. Fazit: Es wird ein Bereich als Ortsabschluss geschaffen, der bereits teilweise bebaut war bzw. ist und daher nicht mehr dem Bereich freier Landschaftsraum zuzuordnen ist. Mit vielen – teilweise kostenintensiven – Maßnahmen kann das neue Wohngebiet langfristig verträglich gestaltet werden. Voraussetzung für die Umsetzung der Planung ist Herstellung der wassertechnischen und –rechtlichen Erschließung des Gebietes. Seite 52 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 7. 7.1 Auswirkungen der Planung Schaffung von Wohnraum Durch die Bauleitplanung werden die planungsrechtlichen Grundlagen für neuen Wohnraum geschaffen. Damit trägt der Standort zu einer Konsolidierung des Wohnungsmarktes bei. Die Nähe zu den beiden Campusgeländen Melaten und West bietet hervorragende Wohnbedingungen für Familien, die ihre Wirkungsstätte auf dem Campusgelände gefunden haben. Ein bestehender Siedlungsraum mit vorhandener Infrastruktur wird durch ca. 25-30 WE arrondiert und in seiner Entwicklung fortgeschrieben. Da es sich hierbei weitgehend um eine Revitalisierung von Brachflächen handelt ist der Eingriff in den Landschaftsraum moderat und folgt den Zielen der Landesentwicklung da es sich hierbei um einen Allgemeinen Siedlungsbereich handelt. 7.2 Ruhender Verkehr Gegenwärtig wird der Gesamtbereich durch weitläufige Stell- und Parkplatzanlagen geprägt. Diese städtebaulich unbefriedigende Situation soll räumlich gefasst und im Sinne der Deckung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu einem Wohngebiet entwickelt werden. Die Bestandsflächen für den ruhenden Verkehr gliedern sich in Flächen, die als notwendige Stellplätze einer konkreten Nutzung zugeordnet waren (Sandhäuschen ca. 60 St. und Kindergarten ca. 20 St.) und in Parkplatzflächen, die der allgemeinen öffentlichen Nutzung (ca. 114 St.) zur Verfügung standen. Durch die lange Leerstandphase des Gebäudes Sandhäuschen wurde die bauordnungsrechtlich gebundene Stellplatzanlage (rd. 60 Stellplätze) als öffentlicher Parkplatz genutzt und in Anspruch genommen. Diese privaten Stellplätze werden in der öffentlichen Diskussion um die geplante Grundstücksentwicklung mit den öffentlichen Parkplätzen im Bereich zwischen Gut Barriere und der Kirche St. Laurentius vermischt und als Mindeststandard für den ruhenden Verkehr im Quartier vorausgesetzt. Diese Forderung ist nicht gerechtfertigt, da bereits zu Betriebszeiten des Sandhäuschens die Stellplatzfläche ausschließlich Gästen der Gastronomie vorbehalten war. Die Schaffung einer städtebaulich hochwertigen Planung ist nicht vereinbar mit dem Erhalt sämtlicher Flächen für den ruhenden Verkehr. Aufgrund der vielfältig vorgetragenen Anregungen bezüglich des Parkplatzbedarfs im Quartier durch die Nutzungen Kirche, Pfarrheim, Friedhof, Schule etc. wurde der städtebauliche Wettbewerbsentwurf überarbeitet und hinsichtlich des Stellplatzbedarfs optimiert. Folgende Flächen für den ruhenden Verkehr wurden für den Gesamtbereich (einschl. Familienzentrum B-Plan Nr. 927) ermittelt: Öffentliche Parkplätze, Bestand Verkehrsumfahrung (Laurentiusstr.) Laurentiusstraße (nördliche Senkrechtparkstände) Laurentiusstraße (südliche Senkrechtparkstände, Kirchplatz) Summe vorher ca. 78 Stück ca. 25 Stück ca. 11 Stück ca. 114 Stück Öffentliche Parkplätze, Planung Verkehrsumfahrung (Laurentiusstr.) Laurentiusstraße (nördliche Senkrechtparkstände) Laurentiusstraße (südliche Senkrechtparkstände, Kirchplatz) Planstraße Summe nachher ca. 50 Stück ca. 27 Stück ca. 16 Stück ca. 20 Stück ca. 113 Stück Seite 53 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Unter der Berücksichtigung, dass die neue Wohnnutzung zusätzliche Verkehre erzeugt, ist bei der Grundstücksentwicklung von einer Zunahme des Parkplatzbedarfs auszugehen. Legt man den üblichen Bewertungsmaßstab von öffentlichen Parkplatzflächen in Relation zu den Wohneinheiten von 0,4 P je Wohneinheit an, dann ergibt sich bei einer Zugrundelegung von max. 30 Wohneinheiten ein Bedarf von rund 12 Parkplätzen. Durch die Umsetzung der Planung kommt es im Quartier zu einer rechnerischen Belegung der öffentlichen Parkplätze in einer Größenordnung von ca. 12 Parkplätzen. Die verbleibende Anzahl von 101 Parkplätzen (113 St. – 12 St. = 101 St.) bietet dem Quartier jedoch ausreichend Parkraum für den öffentlichen Bedarf. Sollten darüber hinaus, etwa bei größeren Veranstaltungen ein zusätzlicher Parkbedarf bestehen, können die öffentlichen Parkplätze am nahegelegenen Schulzentrum genutzt werden. Hier stehen in fußläufiger Entfernung von ca. 300 m (5 Minuten Gehzeit) Parkplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung. 7.3 Orts- und Landschaftsbild Durch den Bebauungsplan wird eine Nutzung planungsrechtlich gesichert, die das Ortsbild und das Landschaftsbild verändern wird. Die Rampe der nördlichen Planstraße wird als Anschüttung und durch die Beseitigung des Gehölzstreifens von Norden her deutlich wahrnehmbar sein. Auch die Gebäudekubaturen sind sichtbar und werden dem Ort ein neues Bild geben. Bei der Bewertung des Orts- und Landschaftsbildes sowie des Denkmalwertes ist beachtenswert, dass die beanspruchten Flächen zum größten Teil bereits anthropogen beeinflusst sind. Das Plangebiet wird weitgehend durch asphaltierte bzw. wassergebundene Straßen, Stell- und Parkplatzflächen sowie durch die Bauflächen des ehem. Sandhäuschens geprägt und wurde hinsichtlich der Ursprungstopographie verändert. Bei der Planung wurde berücksichtigt, dass die Bebauung der Einfamilienheime nicht über die Firsthöhe der Bestandsgebäude auf der südlichen Seite der Laurentiusstraße geführt wird. Zudem wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass der entfallende Gehölzstreifen neu angepflanzt werden soll und nach einigen Jahren die optische Abschirmung zwischen Sportplatz und Wohngebiet wieder hergestellt ist. 7.4 Denkmalschutz Durch die Planung rückt der Siedlungsbereich näher an das Baudenkmal Gut Barriere heran und übt einen Einfluss auf den Gutshof und das Ziel der Denkmalpflege nach Freistellung des Gutshofes aus. Auch die Nutzungsänderung des Stallgebäudes löst hinsichtlich der Bewahrung der Gebäudeauthentizität grundsätzlich Spannungen aus, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Bei dem städtebaulichen Konzept wurde großen Wert auf die Erhaltung des Denkmals und eines entsprechenden Umfeldes gelegt. Durch die Verschiebung des Familienzentrums wurde der Abstand zwischen den Gebäuden erheblich vergrößert und die Freistellung des Stallgebäudes verbessert. Mit der Festsetzung eines Mischgebietes, der Nutzungsoption einen Pferdestall im Erdgeschoss und ein Architekturbüro in den Obergeschossen betreiben zu können wurden erhebliche Verbesserungen im Sinne des Baudenkmalschutzes unternommen und durch den Bebauungsplan für die Zukunft festgeschrieben. Eine Bewahrung der landwirtschaftlichen Nutzung (Rinderstall) in Kombination mit der heranrückenden Wohnbebauung musste aufgrund der Geruchsemissionen ausgeschlossen werden. 8. 8.1 Kosten Verkehrserschließung Zur Herstellung der öffentlichen Straßen und Anpassungsmaßnahmen im bestehenden Straßenraum sind Kosten von rund 250.000 € geschätzt worden, die im Haushalt der Stadt Aachen für das Jahr 2013 und Seite 54 / 55 Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Begründung zur Offenlage Fassung vom 25.03.2013 Folgejahre vorgesehen sind. Zu den Kosten zählt der Neubau der nördlichen Planstraße und deren Anböschung, sowie die Erneuerung und Ausbau des vorhandenen Weges zur Erschließung des ehemaligen Kindergartens. Weiterhin wurden Umbaumaßnahmen im Straßenraum der Laurentiusstraße berücksichtigt. Dazu zählen u.a., die Verkleinerung der Kurvenradien in den Einmündungsbereichen Vetschauer Straße und Auf der Maar, sowie Umbaumaßnahmen zur Schaffung zusätzlicher öffentlicher Parkplätze. 8.2 Grünraum/Kinderspielplatz Zur Anlage des Kinderspielplatzes, der Aufwertung der öffentlichen Grünflächen sowie zur Anpflanzung einer Vielzahl von Bäumen sind insgesamt 265.000 € kalkuliert und in den Haushalt der Stadt Aachen aufgenommen worden. 9. Plandaten Nutzung Verkehrsfläche Fläche in m² privat öffentlich F+R 106,00 6.657,00 188,00 privat öffentlich Mischgebiete 278,00 2.610,00 2.056,00 Allgemeine Wohngebiete 6.968,00 Verkehrsfläche besonderer Zweckb. Grünfläche Flächen für Gemeinbedarf Flächen für Versorgungsanlagen Geltungsbereich 192,00 18,00 19.073,00 Seite 55 / 55 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Abwägungsvorschlag über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 940 und zur Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Laurentiusstraße/Sandhäuschenfür den Bereich zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportgelände im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg (Stand 14.02.2012) Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Inhaltsverzeichnis Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1BauGB zum Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung 1. Niederschrift der Bürgeranhörung vom 31.03.2011 2. Laurentiusstraße 83, 52072 Aachen 3. , Laurentiusstraße 69, 52072 Aachen 4. Rastfeldchen 12, 52072 5. Mittelstraße 11, 52072 Aachen 6. Mittelstraße 8, 52072 Aachen 7. Teichstraße 26, 52074 Aachen 8. Teichstraße 20, 5274 Aachen 9. 10. Roermonderstr., Aachen-Laurensberg Schurzelter Winkel 53, 52074 Aachen 11. , Laurentiusstraße 63, 52072 Aachen 12. Auf der Maar 4, 52072 Aachen 13. Brunnenweg 5, 52074 Aachen 14. Tittardsfeld 106, 52072 Aachen 15. 16. Pannhauser Straße 14, 52072 Aachen Anonym 17. Seite 2 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Abwägungsvorschlag der Verwaltung • • Verkehr Die Anwohner empfinden die heutige Nutzung des Plangebietes nicht als städtebaulichen Missstand sondern bezüglich der vorhandenen Abstellmöglichkeit für Pkw als Qualität. Es ist nachvollziehbar, dass die Bürger/Anwohner die vorhandene Situation des ruhenden Verkehrs funktional als Qualität empfinden, da kostenfreie Stellplätze in großer Anzahl zur Verfügung stehen. Aus übergeordneter Sicht handelt es sich bei dem Plangebiet jedoch um eine voll erschlossene Fläche, deren Nutzung aufgegeben wurde und die derzeit brach liegt und objektiv einer städtebaulichen Aufwertung bedarf. Durch Verdichtung der Raumkante an der Laurentiusstraße und Erschließung der nördlichen Grundstücke wird eine bessere städtebauliche Qualität erreicht. Durch die Berücksichtigung einer hohen Anzahl öffentlicher Parkplätze im Straßenraum wird auf den örtlich vorhandenen Bedarf an Flächen für den ruhenden Verkehr eingegangen. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, werden die Stellplätze des aufgegebenen Sandhäuschens als öffentlicher Parkraum genutzt und als Allgemeingut empfunden. Aus diesem Empfinden werden durch die Überplanung mit dem Wohngebiet die Flächen für den öffentlich nutzbaren Parkraum um ca. 60 Stellplätze reduziert. Dieser Argumentation kann sich die Stadt Aachen jedoch nicht anschließen, da weder bei der ehemaligen gastronomischen Nutzung des Sandhäuschens, noch bei einer durch die Bürger geforderten Folgennutzung die Stellplätze zur freien öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestanden hätten. Demnach stehen die Flächen nur in der Übergansphase - der brachliegenden Nutzung - zur Verfügung. Ein dauerhafter Anspruch kann aus diesem Zustand nicht abgeleitet werden. Aufgrund der Forderung der Bürger und dem nachvollziehbaren Bedarf an öffentlichen Parkplätzen wurde die Planung den Bedürfnissen angepasst und eine weitgehend ähnliche Dichte an öffentlichen Parkplätzen geplant. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert ausgeführt, stehen den ca. 114 gegenwärtig vorhandenen öffentlichen Parkplätzen ca. 105 geplante öffentliche Parkplätze gegenüber. Bei dieser Betrachtung wurden die öffentlichen Parkplätze der hinzukommenden Wohnnutzung (0,4 je WE) bereits abgezogen. In der Auslobung des Wettbewerbs wurde ein Verhältnis von 0,4 öffentlichen Parkplätzen je Wohneinheit (1 Parkplatz auf 2,5 Wohneinheiten) gefordert und in die verbindliche Bauleitplanung übernommen. Dieser Ansatz ist gemessen an dem üblicherweise angewendeten Schlüssel der Stadt Aachen, von 1 Parkplatz auf 3 – 6 Wohneinheiten, sehr hoch und soll für das Baugebiet Laurentiusstraße/Sandhäuschen auch beibehalten werden. Eine weitere Erhöhung würde einen negativen Einfluss auf die städtebauliche Qualität haben. Allgemein ist festzustellen, dass der städtebauliche Entwurf einen guten Kompromiss zwischen einem bedarfsorientierten öffentlichen Parkraum und einem qualitativen Städtebau gefunden hat. Selbstverständlich ist diese städtebauliche Lösung nicht in der Lage den Parkraumbedarf aller möglichen Veranstaltungen abzudecken. Ziel der Bauleitplanung ist primär die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Erschließung eines Wohngebietes. Die Anregungen der Politik und der Bürger bezüglich der erwarteten Probleme wurden aufgenommen und das Wohngebiet hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlicher Parkplätze optimiert. Weitere Parkplätze – in Form von zentralen Plätzen- würden zu einem Gestaltverlust und zu Lärmkonflikten mit der Wohnbebauung führen. Für diese nicht alltäglichen Nutzungen stehen an dem nahe gelegenen Schulzentrum öffentliche Parkplätze in ausreichender Anzahl und in fußläufiger Entfernung von ca. 300 m (5 Minuten Gehzeit) zur Verfügung. Seite 3 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 • Die Anwesenden sprechen sich für die Erschließungsvariante B (Westanbindung) aus. Die Anbindung der Planstraße an die Verkehrsumfahrung im Westen sei konfliktfreier und bezüglich des Verkehrsabflusses günstiger als die Variante A (Südanbindung). Nach eingehender Untersuchung der topographischen Situation durch die Verwaltung wurde eine Lösung erarbeitet, bei der die Führung Planstraße leicht erhöht wird. Dadurch wird die zu überbrückende Höhendifferenz geringer und eine Westanbindung mit einem Steigungsverhältnis unterhalb von 6 % möglich. Die Funktionsbündelung im zentralen Bereich der Laurentiusstraße wird reduziert und verkehrlich entlastet. Es ist zu erwarten, dass der Ziel- und Quellverkehr der Planstraße im weiteren Verlauf die Laurensberger- und Rathausstraße statt der Laurentiusstraße favorisieren und somit die Laurentiusstraße im weiteren Verlauf entlasten wird. • Durch das Neubaugebiet werden zusätzliche Belastungen der Laurentiusstraße befürchtet. Für die Laurentiusstraße liegen mehrere Verkehrszählungen vor. Hiernach wird die Laurentiusstraße zwischen Roermonder Straße und Vetschauer Straße von 1.000 Kfz pro Tag befahren. Durch die prognostizierten 25-30 Wohneinheiten des neuen Wohngebietes werden max. 180 Kfz-Bewegungen/Werktag (Summe Quell- und Zielverkehr) entstehen. Dieser Verkehr wird sich auf der Laurentiusstraße in Richtung Roermonder Straße und in Richtung Laurensberger Straße verteilen, so dass ca. 90 Fahrzeugbewegungen den o.g. Streckenabschnitt zusätzlich belasten werden. Durch die Verteilung über den gesamten Tageszeitraum ist mit einer kritischen Belastung nicht zu rechnen. Die Auswertung der Verkehrsunfallstatistik der Polizei ergab für den Kreuzungsbereich der Laurentiusstraße mit der Vetschauer Straße keine Gefahrensituation. Im gesamten Streckenabschnitt Laurentiusstraße zwischen Laurensbergerstraße und der Roermonder Straße kam es in dem Untersuchungszeitraum von ca. drei Jahren zu 36 Verkehrsunfällen wobei die Anzahl der überwiegende Teil Bagatellunfälle waren. • Die Ausfahrt von der Laurentiusstraße in die Laurensberger Straße wird als problematisch angesehen, da das Verkehrsaufkommen und die Geschwindigkeit hoch sind. Nach der Einschätzung der Verkehrsfachleute im Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen ist die Zufahrt als unkritisch einzustufen. Die Geschwindigkeit der Laurensberger Straße ist auf 50 km/h begrenzt, so dass ein Abbiegen auch für Linksabbieger gut möglich ist. Seite 4 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Durch die prognostizierten ca. 90 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen innerhalb von 24 Stunden ist mit einer spürbaren Verschärfung des Abbiegeverkehrs nicht zu rechnen. • Zur Entschärfung der Höhensituation wird vorgeschlagen, die Laurentiusstraße im Bereich der Umfahrung um 4.00 m abzusenken. Aufgrund der vorhandenen Anlieger an der Laurentiusstraße ist es unmöglich, eine Absenkung des Straßenkörpers vorzunehmen. Durch die Absenkung der Straße würden Böschungen bzw. Stützmauern notwendig. Für diese Bauwerke stehen weder der Raum noch die Anschlusshöhe zur Verfügung. Durch die Überarbeitung des Entwurfs (Westanbindung) erübrigt sich der Vorschlag. • Die Anregung einer größeren Neigung wurde planerisch untersucht und als Lösung in Erwägung gezogen. Durch die Überarbeitung des Entwurfs (Westanbindung) erübrigt sich der Vorschlag, da die Planstraße das zulässige Steigungsverhältnis von 6 % einhält. Zusätzlich berücksichtigt die Überarbeitung die vorhandene Erschließungsrampe zum ehem. Kindergarten als Erschließungsstraße und Fuß- Radweg. Leider weist diese Trasse eine stärkere Steigung als 6 % auf und ist daher nicht behindertengerecht auszuführen. Aufgrund der parallelen Straßenführung (Laurentiusstraße/Planstraße) ergibt sich eine homogene städtebauliche Lösung, die dem Grundgedanken des Entwurfs aus dem Wettbewerb entspricht. Die Führung der Fußgänger und Menschen mit Behinderung über die Planstraße und die Ausführung als Verkehrsmischfläche ist eine städtebaulich vertretbare Lösung zur barrierefreien Überwindung der topographischen Höhendifferenz. Beschlussvorschlag: Die Anregungen haben keine Auswirkung auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung. Weitergehendes regelt der Bebauungsplan. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen teilweise gefolgt. Abwägungsvorschlag der Verwaltung • • Umwelt/Landschaft Der Anregung die Bergkuppe des Laurensberges gänzlich von Bebauung freizuhalten kann nicht entsprochen werden, da diese Kuppe weitgehend schon bebaut ist. Sowohl die Kirche St. Laurentius als auch die südliche Seite der Laurentiusstraße liegen topographisch höher als das geplante Wohngebiet. Die Gebäude an der Vetschauer Straße und der Gutshof Barriere liegen auf gleichem Niveau und rahmen das Plangebiet ein. Die Bergkuppe kann somit nicht freigehalten werden. Die Neubebauung arrondiert lediglich den vorhandenen Bestand und führt zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Der Anregung, dass dem Schutz der Landschaft eine höhere Wertigkeit zugestanden werden soll als einer Wohnbebauung, kann im vorliegenden Fall nicht zugestimmt werden. Die Landschaft ist durch die vorhandene Wohnbebauung entlang der Laurentius -und Vetschauerstraße, der Kirche St. Laurentius und dem Schulzentrum mit den ausgedehnten Sportplätzen weitgehend bebaut. Die Wiesenfläche nördlich der ehemaligen Stellplatzanlage des Sandhäuschens ist als Landschaftsraum in der natürlichen Landschaftsausformung erhalten und bildet eine Ausnahme in einer weitgehend bebauten Umgebung. Somit ist dem Schutz der Landschaft kein sehr hoher Stellenwert beizumessen. Ausweislich verschiedener Studien (aktuell empirica GmbH, Bonn) prognostizieren für die Stadt Aachen leicht steigende Einwohnerzahlen. Bei gleichzeitig weiterer Verknappung des Wohnraumangebotes durch steigenden Wohn- Seite 5 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 raumkonsum folgt daraus, dass die Stadt Aachen Möglichkeiten schaffen muss, familiengerechten Wohnraum zu errichten. Den statistischen Daten und Prognosen entspricht die tatsächliche Nachfrage nach innenstadtnahen Einfamilienhäusern. Das empirca - Gutachten aus 2009 belegt zudem, dass bereits jetzt gerade bauwillige Familien mit Kindern mangels entsprechender Angebote von Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser in das Umland abwandern, was den Interessen der Stadt Aachen widerspricht. Entsprechend besteht ein berechtigtes Interesse der Stadt Aachen, weitere Baulandflächen insbesondere im Segment Eigenheim auszuweisen. Ausweislich des empirca - Gutachtens besteht auch aus einem weiteren Grund ein berechtigtes Interesse an der Ausweisung weiterer Bauflächen. Bei einer wirtschaftlichen Expansion, etwa durch die Ansiedlungseffekte des Hochschulausbaus wird der Zuwanderungsdruck nach Aachen deutlich steigen. Wenn das zur Befriedigung der entsprechenden Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine im Interesse der Stadt Aachen widersprechende Abwanderung in das Umland erfolgen. Hieraus ergibt sich ein sehr berechtigtes Interesse der Stadt Aachen an der Ausweisung neuer Baulandflächen. Werden die Wanderungsgewinne, die hier insbesondere aufgrund der Hochschulerweiterung zu erwarten sind, ebenfalls berücksichtigt, so ergibt sich – wie aus der Berechung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik ersichtlich – die Prognose eines erheblichen Bevölkerungszuwachses. Auch dies bestätigt sich dadurch, dass ausweislich des empirica-Gutachtens ein auffallend geringes Geburtendefizit besteht, was durch die relativ junge Bevölkerung bedingt ist. Es liegt also im Interesse der Stadt Aachen, durch vermehrte Wohnungsbauanstrengungen die bereits stattfindende Abwanderung in das Umland zu senken und Angebote für die in Folge der Hochschulerweiterung zu erwartenden Zuwanderungspotentiale zu schaffen. Durch die Darstellung als Allgemeiner Siedlungsbereich im Regionalplan besitzt das Plangebiet eine grundsätzliche Eignung als Wohnstandort und sollte aufgrund begrenzter räumlicher Potentialflächen auch genutzt werden. Der Landschaftsplan der Stadt Aachen geht ebenfalls von einer Siedlungsfläche aus, da Darstellungen erst jenseits der Laurensberger Straße beginnen. Die vorhandene Erschließung und die Tatsache, dass die Fläche schon bebaut war, qualifiziert den Standort besonders für eine Siedlungsarrondierung, da große Teile der vorhandenen Infrastruktur genutzt werden können. Insgesamt sind dem Belang der Deckung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung ein hoher Stellenwert beizumessen. Im Vergleich mit den geringen örtlichen Funktionen des Landschaftsschutzes ist der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau ein wesentlich höher zu bewertender Belang. • Die Sinnhaftigkeit der Grünflächen im Plangebiet wurde anlässlich der Überplanung überprüft und geändert. Der im Vorentwurf als öffentliche Grünfläche vorgesehene Hangbereich wird den Baugrundstücken an der Laurentiusstraße zugeschlagen. Damit wird der Anregung nach größeren Baugrundstücken nachgekommen. Die Aufgabe der zentralen Grünfläche ist ein Einschnitt in die städtebauliche Gesamtkonzeption, die jedoch in Hinblick auf die Lage des Baugebietes am Rande der freien Landschaft und aufgrund der Bebauung mit Einfamilienhäusern mit Gartenflächen entbehrlich scheint. Der Schutz der Bäume in diesem Streifen ist nach Einschätzung des zuständigen Fachbereichs für Umwelt ebenso gut in einer privaten Grünfläche gewährleistet. Die Lage des Kinderspielplatzes im Osten des Wohngebietes wurde vom zuständigen Fachbereich für Umwelt aufgrund der schattigen Randlage kritisiert und eine zentrale Lage gefordert. Die Spielplatzfläche wurde auf den Sandkastenplatz des ehemaligen Kindergartens Sandhäuschens verlegt. Dadurch kann der vorhandene Baumbestand bewahrt werden und bietet den Kindern einen gewachsenen Ort zum Aufenthalt. Seite 6 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- • Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Bezüglich der Nachfrage, ob eine Messung des Sportlärm stattgefunden hat und ob der Verkehrslärm größer ist, lässt sich folgendes klarstellen. Messungen von Schallpegeln zur Einschätzung der Belastung durch eine bestimmte Nutzung auf eine potentielle Nutzung sind nicht gebräuchlich. Üblich ist eine Lärmausbreitungseinschätzung mittels eines Berechnungsmodells. Hierbei werden die baulichen Strukturen der Planung sowie ggf. Prognosedaten z.B. über Verkehrsentwicklungen mit berücksichtigt. Die Ergebnisse dieser Berechnung werden graphisch in s.g. Isophonenkarten dargestellt und ausgewertet. Anlässlich der Bürgeranfrage wurde die bisherige Verkehrslärmprognose durch den Fachbereich Umwelt überprüft und festgestellt, dass eine angemessene Berücksichtigung der Lärmimmissionen der Autobahn A 4 nicht erfolgt ist. Auf der Grundlage des aktuellen städtebaulichen Entwurfs wurden zwei Fallkonstellationen (Verkehrslärm, Sportlärm) untersucht und dargestellt. Der Fachbereich für Umwelt beurteilt die Situation wie folgt: Verkehrslärm Die Lärmbelastung im Plangebiet (tagsüber 55-60 dB(A) und nachts 50-55 dB(A) wird trotz der großen Entfernung des Plangebietes zur BAB (A4) wesentlich durch die das Verkehrsaufkommen auf der A4 geprägt. Bei Nordwind wird in allen Bereichen der Verkehrslärm wahrgenommen, weil er großräumig in das Gebiet hineingetragen wird. Die Orientierungswerte der DIN 18005 “Schallschutz im Städtebau“ mit 55/45 dB(A) Tag/Nacht für Allgemeine Wohngebiet werden überschritten. Bei der Jahresmittelwertbetrachtung überlagert der Lärm der BAB den Lärm der Laurentiusstraße. Die Baukörperstellungen begünstigen grundsätzlich die Bildung von Schallschatten, aber in den Berechnungsergebnissen lassen sich diese nicht abbilden, weil zum einen die Schallpegelklassen von 5 dB(A) kleine Differenzen nicht erkennen lassen und zum anderen die Rechenhöhe im Kataster bei 4 m über Grund durchgeführt wurde. der zu erwertende Mehrwert aus dem neuen Wohngebiet und die damit verbundenen Lärmpegelsteigerungen sind für das Wohnumfeld unwesentlich und damit zumutbar. Kfz-Lärm BAB A 4 und Laurensberger Straße Lden Seite 7 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Kfz – Lärm BAB A 4 und Laurensberger Straße Lnight Sportlärm Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass es an der heranrückenden Wohnnutzung (geplantes WA-Gebiet) zu Störungen im Sinne der 18. BImSchV kommen kann, weil an den Gebäudeflächen, die Richtung Norden, Westen und Osten ausgerichtet sind, Immissionsrichtwertüberschreitungen auftreten. Auf einem Teil der Freiflächen (Gärten) treten Beurteilungspegel in Höhe von über 50 dB(A) auf und damit sind die Richtwerte für Ruhezeiten überschritten (siehe Anlage Sportlärm). Die Spitzenpegel bleiben unterhalb der Immissionsrichtwerte. Die geplanten Gebäudekonstellationen begünstigen die Bildung von Schallschatten und insgesamt werden die Lärmbelastungen gemindert. Eine Wallanschüttung auf der höher liegenden Geländeebene südlich der Rugbysportanlage mit einer Wallhöhe von ca. 5.00 m über Niveau 206 NHN in einer Länge von mind. 100 m reduziert den Lärm i.M. um 3 dB(A). Aktiver Lärmschutz in Form einer Wallanschüttung direkt an der Sportanlage ist aufwendig und wenig effizient. Für die Berechnungen wurden konservative Annahmen (für die Betroffenen das ungünstige zusammentreffen verschiedener Sportaktivitäten) getroffen. Die geplanten Baukörperanordnungen in dem aktuellen Entwurf unterstützen die Bildung von Schallschatten. Die geplante Erschließung der nördlichen Bebauungsreihe wird an der Sportplatzseite geführt und garantiert somit die Orientierung der Wohnräume überwiegend zur lärmabgewandten Seite Richtung Süden (lärmgeschützte Grundrisse). bei der Raumplanung kann berücksichtigt werden, dass die Sportlärmbelastung lediglich tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr auftritt. In einigen Gartenbereichen wird der Immissionsrichtwert (50 dB(A)) im Beurteilungszeitraum Ruhezeit überschritten (siehe Lageplan Sportlärm). Diese Überschreitungen lassen sich durch aktive Seite 8 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Lärmschutzmaßnahmen nicht mit einem vertretbaren Aufwand herstellen. Hier ist auf die Zumutbarkeit des Sportlärms auf Mischgebietsqualität abzustellen. Die Nutzungen während des Nachzeitraumes (22.00 bis 6.00 Uhr) ist in allen Sportanlagen auszuschließen. Die Maßnahmen gegen den Sportlärm werden nicht verhindern, dass Sportgeräusche oder Lautäußerungen zukünftig auf den Wohngrundstücken wahrgenommen werden können und Anlieger ggf. Beschwerden vorbringen. Sportlärm Ruhezeit Schallschutzmaßnahmen Die Einschätzung der Bürger bezüglich des subjektiven Eindrucks, dass der Lärm der Autobahn A 4 stärker empfunden wird als die Lärmbelastung aus der Sportnutzung, ist wahrscheinlich auf die größere Distanz der vorhandenen Wohngebäude zum Sportplatzgelände zurückzuführen. Der Sportlärm nimmt auf kurzer Distanz erheblich an Schalldruck ab und liegt im Bereich der Bestandswohnungen in einem verträglichen Bereich. Hingegen nimmt der Verkehrslärm (vergleiche Isophonendarstellung) mit der Distanz kaum ab. Gerade wegen der objektiven Überschreitung der Pegelwerte ist eine Reaktion auf die Belastung zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen erforderlich. Bereits bei der städtebaulichen Konzeption des Neubaugebietes wurde auf einen lärmschützenden Siedlungsgrundriss geachtet und durch den Bebauungsplan festgesetzt. Die Planstraße und die den Schallquellen nahe gelegenen Wohngebäuden wurden nach Norden orientiert. Damit wird ein Abrücken der Gebäude von der Schallquelle, eine Orientierung der schallunempfindlichen Nebenräume zur Nordseite (Toiletten, Küche, Eingangsbereich, Flur) sowie ein Schallschatten in den Außenwohnbereichen verursacht. Zur Unterstützung werden Hausgruppen festgesetzt, um den Eigenschutz zu gewährleisten als auch dem Schutz der südlichen Grundstücke zu dienen. Seite 9 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan entsprechend der Lärmausbreitungskartierung Lärmpegelbereiche fest, innerhalb derer gem. DIN 4109 resultierende Schalldämmaße beim Bau der Gebäude für alle Außenbauteile verbindlich festgeschrieben sind. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass keine Fenster zur Lüftung der Gebäude geöffnet werden müssen, werden zusätzlich mechanisch betriebene schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster an den Lärm zugewandten Gebäudeseiten festgesetzt. Diese zusätzliche Maßnahme ist für die Lärmpegelbereiche III und IV vorgesehen sowie für die Fassaden mit direkter Sichtbeziehung zum Sportplatzgelände im Bereich WA2. Damit wird gewährleistet, dass innerhalb der vom Verkehrs- und Sportlärm besonders betroffenen Gebäude oder Gebäudeteile eine zeitgemäße Lüftung sowie gesundes Wohnverhältnisse sichergestellt sind. Beschlussvorschlag: Im Hinblick auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung wird den Anregungen nicht gefolgt. Weitergehendes regelt der Bebauungsplan. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen teilweise gefolgt. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: • • Bebauung/Grundstücke Bezüglich der befürchteten Nähe der geplanten Bebauung gegenüber der Kirche und den ggf. möglichen Lärmimmissionen durch eine zulässige Bäckerei/Cafe zu der bestehenden Wohnbebauung an der Vetschauer Straße ist folgendes auszuführen: Die geplante Baustruktur an der Vetschauer Straße soll in kompakter Bauweise und mit einer relativ dichten Bebauung in III -Vollgeschossen erfolgen. Die Bebauung soll städtebaulich ein “Gegenüber“ zur Kirche St. Laurentius bilden und den Platz vor der Kirche räumlich fassen. Trotz der geplanten Dichte soll auf die Nachbarschaft und den historischen Bezug zur Achse der Kirche und Gut Barriere Rücksicht genommen werden. Die notwendigen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zur umgebenden Bebauung sollen eingehalten werden. Bezüglich der geplanten Einzelhandelsnutzung wird von einer kleinen Bäckereifiliale ausgegangen, die neben dem Verkauf von Backwaren aller Art auch eine untergeordnete Nutzung als Cafe zulässt. Zur Tragfähigkeit des Betriebes ist eine Anordnung zur Laurentiusstraße zwingend notwendig. Eine Anordnung zum Ruhebereich der Bestandsgebäude an der Vetschauer Straße wird aus Gründen der Störung/Beeinträchtigung nach der Eigenart des Gebietes als unzumutbar abgelehnt. Somit ist keine direkte Beeinträchtigung der vorhandenen Wohnbebauung durch Lärmimmissionen zu befürchten. Die Eignung des Wohngebietes für Familien wird infrage gestellt und erklärt, dass die Wohngebiete Richtericher Dell und Rahemühle besser geeignet seien. Die unmittelbare Nähe des Gebietes zu den Kindertagesstätten, der Grundschule, dem Schulzentrum mit der Sportplatzanlage und die Lage am Siedlungsrand sind ideale familien- bzw. kinderfreundliche Gebietsindikatoren. Ohne eine vergleichende Untersuchung und Bewertung der drei Standorte anzustellen, sollte jedes Wohngebiet gemäß den selbst verpflichtenden Zielen der Stadt Aachen Qualitäten für eine allgemeine Familienfreundlichkeit schaffen. Das Wohngebiet Sandhäuschen qualifiziert sich besonders für diese Aufgabe und trägt hiermit zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen bei. Die Einschätzung eines Bürgers, dass eine sehr große Nachfrage von Wohnraum für Familien besteht, kann durch die vielen eingegangen Anfragen von Grundstücksinteressenten bei der Verwaltung nur bestätigt werden. Seite 10 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- • Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Bezüglich des allgemeinen demographischen Wandels in der Bevölkerungsstruktur wird von einem Rückgang der Bevölkerung ausgegangen und damit die Ausweitung der Siedlungstätigkeit auf dem Laurentiusberg infrage gestellt. Wie bereits unter dem Punkt Umwelt/Landschaft ausführlich dargelegt, ist gem. der einschlägigen Prognose (empirica GmbH, Bonn) mit erheblichen Zuwanderungsgewinnen für die Stadt Aachen in den nächsten Jahren zu rechnen. Um eine Abwanderung in das Umland zu vermeiden und die eigene Chancen einer positiven Bevölkerungsentwicklung zu nutzen, ist die Stadt Aachen gehalten die vorhandenen und sehr beschränkten Wohnflächenpotentiale zu nutzen. Das Wohngebiet “Sandhäuschen“ eignet sich hierfür besonders durch die Lage zu den nahe gelegenen potentiellen Arbeitsstätten (Campus Melaten und – West) und aufgrund der vorhandenen Erschließung des Gebietes. • Die Grundstücks- und Wohnflächengrößen werden als zu gering beurteilt, 350 m² sind als Grundstücksfläche zu gering. Der städtebauliche Entwurf (Variante A) zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sah eine Nettobaulandfläche (ohne Geschosswohnungsbau) von ca. 5.280 und eine Belegung mit 20 Einfamilienhäusern vor. Somit lag die durchschnittliche Grundstücksgröße bei 264 m². Durch den Wunsch der Politik und der Öffentlichkeit nach größeren Grundstücken wurde der Plan überarbeitet, die zentrale Grünfläche zugunsten größerer Grundstücke aufgegeben und die Anzahl der Baugrundstücke verringert. Nach dem aktuellen städtebaulichen Konzept sind eine Nettobaulandfläche (ohne Geschosswohnungsbau) von ca. 5.800 m² und eine Belegung mit 18 Einfamilienhäusern vorgesehen. Damit liegt die durchschnittliche Grundstücksgröße bei ca. 320 m². Durch Planungsrestriktionen wie dem passiven Schallschutz, den vorhandenen topographischen Böschungskanten und der räumlichen Begrenztheit des Gebietes, sind einem freien, sehr großzügigen Grundstückszuschnitt enge Grenzen gesetzt. Die festgesetzte Grundstücksstruktur ermöglicht eine wirtschaftliche Erschließung der Grundstücke. Zudem folgt die Planung ökologischen Aspekten bezüglich einer kompakten, energetisch verlustarmen und außenbereichsschonenden Bauweise, die in Zeiten globaler und lokaler Klimaveränderungen berücksichtigt werden muss. • Bodenrichtwert von 320,- €/m² ist für Familien sehr hoch, aufgrund dessen sind die Grundstücksgrößen realistisch dargestellt Wie beschrieben sind die örtliche Situation (Schallschutz, begrenztes Grundstück, Topographie) sowie der Beschluss zum Wettbewerbsentwurf ursächlich für die Dichte der städtebaulichen Planung. Selbstverständlich sind kleinere Grundstücke und damit einhergehende geringere Grundstückskosten eine gute Voraussetzung zum Grunderwerb auch für Bevölkerungsschichten mit mittlerem Einkommen, so auch für junge Familien. Der Zuzug junger Familien ist aufgrund der sehr guten familienfreundlichen Standortbedingungen zu begrüßen. • Es wird bezweifelt, dass die Bindung eines geschlossenen Riegels Einfluss auf die Grundstücksgröße hat. Der Grundstückstiefe der nördlichen Riegelbebauung sind durch örtliche Verhältnisse enge Grenzen gesetzt. Sinnvollerweise soll ein Fussweg (Mistweg) die Zuwegung der Gartengrundstücke an der hinteren Grundstücksgrenze sichern. Dieser Weg soll als Privatweg angelegt und ausschließlich den Anliegern eine Erschließung der Gärten ermöglichen. Die Anlage des Weges ist in der vorhandenen Böschung aus topographischen - und Baumschutzgründen nicht möglich. Durch die Forderung nach einem passiven Schallschutz für die AußenwohnbeSeite 11 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Baumschutzgründen nicht möglich. Durch die Forderung nach einem passiven Schallschutz für die Außenwohnbereiche wird eine geschlossene Bebauung angestrebt. Wesensmerkmal einer geschlossenen Bebauung sind grenzständige Gebäude, die unmittelbar auf den Grundstücksgrenzen errichtet werden und an die die Nachbarn unmittelbar anschließen müssen. Bei einer maximal möglichen Grundstückstiefe (t) und der Bindung, dass das Gebäude durch die seitlichen Grundstücksgrenzen begrenzt werden muss, ergibt sich lediglich eine Variable zur Veränderung der Grundstücksgröße durch die Grundstücksbreite (b). Je größer die Grundstücksbreite umso größer wird die Grundstücksfläche (F) und die Breite des Gebäudes. Da lediglich Einfamilienhäuser infrage kommen, sind der Breite der Gebäude jedoch funktionale Grenzen gesetzt. Abb. 4 F t b • Die Riegelbebauung (Schallschutz) wird für nicht notwendig gehalten, da der Sportlärm als unwesentlich empfunden wird Wie unter dem Gliederungspunkt Umwelt/Landschaft bereits ausführlich ausgeführt, beruht die Notwendigkeit der passiven Schallschutzmaßnahme auf einer Modellberechnung. Dieser Ansatz ist Stand der Technik und in der Bauleitplanung ein standarisiertes Verfahren. Selbstverständlich kann die subjektive Wahrnehmung einer Schallbelastung von den objektiv ermittelten Werten deutlich nach oben oder unten –je nach Tonhaltigkeit oder –frequenz abweichen. Zur Beurteilung einer Belastung eignet sich jedoch ausschließlich das normierte Berechnungsmodell. Die subjektive Wahrnehmung der Anwohner kann nicht unmittelbar als Indiz herangezogen werden, da die bestehende Wohnbebauung weiter von der Schallquelle des Rugbyplatzes entfernt liegt und die neu geplante Wohnnutzung näher an die Schallquelle heranrückt. • Die Riegelbebauung kann gut gestaltet werden Die Lage der nördlichen Riegelbebauung und deren städtebauliche Einbindung lässt eine gute Gestaltungsmöglichkeit des Gebäudekörpers erwarten. • Die Art der Gebäude und deren Stellung zu der Laurentiusstraße wird als unpassend empfunden; Bebauung ist Gesicht der historischen Laurentiusstraße, der Entwurf sieht lediglich Carports und Brandgiebel vor Ausgelöst durch die erheblichen Bedenken der Bürger nach kirchennahen Parkplätzen bleibt der in dem Wettbewerbsentwurf überplante Parkstreifen an der nördlichen Seite der Laurentiusstraße erhalten. Durch den erwarteten Parkplatzbedarf ist mit einer hohen Frequenz der Parkstände zu rechnen, so dass die geplante Bebauung hinter einer Reihe geparkter Autos zurücktritt. Von einer Dominanz der quer gestellten Gebäuderiegel und deren vor gelagerte Carports kann also nicht ausgegangen werden. Die “Giebelwände“ der Doppelhaushälften sollen zur LauSeite 12 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 rentiusstraße Fensteröffnungen vorsehen, um eine Belichtung, aber auch eine gewisse Transparenz zum öffentlichen Raum zu ermöglichen. Die Carports sollen nicht straßenseitig sondern seitlich angefahren werden. Dadurch wird erreicht, dass eine größtmögliche Anzahl öffentlicher Parkstände an der Laurentiusstraße erhalten wird. Somit ist hinzunehmen, dass die Wandscheiben der Carports zur Laurentiusstraße ausgerichtet sind. Entgegen der vorhandenen Bebauung an der südlichen Seite der Laurentiusstraße wird die geplante Bebauung nicht traufständig sondern giebelständig errichtet und führt somit zu einer bestandsabweichenden Bebauung. Durch die geplante Pultdachbebauung mit einem zurückspringenden Obergeschoss mit Dachterrasse wird diese Abweichung jedoch weitgehend aufgelöst. Die geplanten Kopfbauten zur Laurentiusstraße nehmen in der Lage und Stellung den Rhythmus der freistehenden Einzelhäuser auf der gegenüberliegenden Seite auf und bilden somit eine vergleichbare Erscheinung. Die gewählte Ausrichtung der Gebäude folgt einer optimierten Ausnutzung der vorhandenen Topographie und einer optimierten Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Grundstückstiefe. Zudem wird erreicht, dass die Gebäude und Grundstücke eine sehr gute Ausrichtung zur Sonne haben. Der Garten und die Gartenfassade der Gebäude sind weitgehend optimal nach Südwest ausgerichtet. Die geforderte Ausrichtung der Bebauung entlang der Laurentiusstraße würde eine Ausrichtung der Gärten und der Rückfassade nach Nordwest und damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität und wesentliche bauökologische Nachteile bedeuten. • Die Bebauung wird als überdimensioniert empfunden Im Hinblick auf einen ökonomischen Umgang mit den Wohnbauflächenpotentialen im Stadtgebiet ist eine maßvolle Verdichtung der Bebauung sinnvoll. In Zeiten schrumpfender Baulandressourcen erscheit es angebracht, die vorhandenen Flächenpotentiale verantwortlich zu nutzen. Auf den durchschnittlich 320 m² großen Grundstücken sollen Einfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen und einem zurückspringenden Dachgeschoss als Doppelhäuser und in Hausgruppen planungsrechtlich gesichert werden. Diese Gebäudeform entspricht der aktuellen Nachfrage und bietet eine maßvolle, ortsangepasste und zeitgemäße Verdichtung. Entsprechend dem Wettbewerbsentwurf soll die Höhe der Gebäude an der Laurentiusstraße die Firsthöhe (NHN) der südlichen Bestandsgebäude nicht überscheiten. Entgegen dem Wettbewerbsentwurf soll die nördliche Riegelbebauung straßenseitig nicht dreigeschossig mit zurückgesetztem Dachgeschoss sondern lediglich zweigeschossig mit zurückgesetztem Dachgeschoss gesichert werden. Im Bebauungsplan soll die Anzahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt werden. Die Höhe baulicher Anlagen soll ausschließlich durch die Festsetzung einer absoluten Höhe (First- und Traufhöhe) über NHN definiert werden. Die zulässigen Gebäudehöhen orientieren sich an den Firsthöhen der Bestandsgebäude südlich der Laurentiusstraße. Infolge des abschüssigen Geländes und einer Begrenzung der nördlichen Baukörper auf die Höhe der Gebäude an der Laurentiusstraße folgt die Firsthöhe dem Geländeverlauf. Seite 13 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Abb. 5 Querschnitt des Plangebietes mit Darstellung der Höhenentwicklung • Es wird eine einheitliche Gestaltung, mit Anpassung an die Kirche und Gut Barriere gefordert Die örtliche Situation der Baugestaltung ist nicht einheitlich. Die Materialität, Kubatur und Farbgebung der umliegenden Wohngebäude ist unterschiedlich, so dass ein Vorbild – außer einer anthrazitfarbenen Dachdeckung – nicht abzuleiten ist. Auch einen Bezug zu den sehr unterschiedlichen Baudenkmalen herzustellen, fällt schwer. Dennoch soll durch Mindestgestaltungsanforderungen ein einheitliches Siedlungsbild erzeugt werden, dass einen klaren einheitlichen Bezug und Zeitstellung herstellt. • Es werden hohe Gestaltungsanforderungen an die Bauausführung gewünscht Wie in dem Wohngebiet –Alter Tivoli – in der Aachener Soers soll auch an dieser Stelle eine Gestaltungssatzung aufgestellt werden, die die Mindestgestaltungsanforderungen regelt. Beschlussvorschlag: Im Hinblick auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung wird den Anregungen nicht gefolgt. Weitergehendes regelt der Bebauungsplan. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen teilweise gefolgt. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: • Gebäudebestand / Ersatz ehem. Sandhäuschen Es wird um eine konkrete Darstellung der Planung des Stallgebäudes Gut Barriere gebeten, durch die Nutzung des Obergeschosses darf die Dachfläche nicht „durchlöchert“ werden. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein privates Bauvorhaben. Die Ausgestaltung der Detailplanung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung sondern Teil des bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Da das Gebäude als Baudenkmal entsprechend geschützt ist, obliegt es der Denkmalschutzbehörde ein sachkundiges Urteil über Detailplanungen und deren denkmalpflegerische Würdigung abzugeben. Die Änderung des Planungsziels zur Nutzung des Baudenkmals von Wohnen zu Büro- und Bestandsstallnutzung (Pferdestall) wird von den Denkmalbehörden allgemein begrüßt, da weniger Eingriffe in die denkmalwerte Substanz zu erwarten sind. • Welchen Ersatz sieht die Stadt Aachen für das entfallene Sandhäuschen vor, wo sollen zukünftig kulturelle Veranstaltungen stattfinden? Seite 14 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Die Stadt Aachen hat in dem Familienzentrum einen Bereich als Versammlungsort für Bürger und Vereine vorgesehen. An dieser Stelle können kulturelle Veranstaltungen stattfinden. Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden bzw. wurden anderweitig berücksichtigt. 2. Laurentiusstraße 83, 52072 Aachen, eingegangen am: 08.04.2011 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Park- und Stellplätze Wie in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, werden die Stellplätze des aufgegebenen Sandhäuschens als öffentlicher Parkraum genutzt und als Allgemeingut empfunden. Aus diesem Empfinden werden durch die Überplanung mit dem Wohngebiet die Flächen für den öffentlich nutzbaren Parkraum um ca. 60 Stellplätze reduziert. Dieser Argumentation kann sich die Stadt Aachen jedoch nicht anschließen, da weder bei der ehemaligen gastronomischen Nutzung des Sandhäuschens noch bei einer durch die Bürger geforderten Folgennutzung die Stellplätze zur freien öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestanden hätten. Demnach stehen die Flächen nur in der Übergangsphase - der brachliegenden Nutzung - zur Verfügung. Ein dauerhafter Anspruch kann aus diesem Zustand nicht abgeleitet werden. Aufgrund der Forderung der Bürger und dem nachvollziehbaren Bedarf an öffentlichen Parkplätzen wurde die Planung den Bedürfnissen angepasst und eine weitgehend ähnliche Dichte an öffentlichen Parkplätzen geplant. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert ausgeführt, stehen den ca. 114 gegenwärtig vorhandenen öffentlichen Parkplätzen ca. 105 geplante öffentliche Parkplätze gegenüber. Bei dieser Betrachtung wurden die öffentlichen Parkplätze der hinzukommenden Wohnnutzung (0,4 je WE) bereits abgezogen. In der Auslobung des Wettbewerbs wurde ein Verhältnis von 0,4 öffentlichen Parkplätzen je Wohneinheit gefordert und in die verbindliche Bauleitplanung übernommen. Dieser Ansatz ist gemessen an dem üblicherweise angewendeten Schlüssel der Stadt Aachen, von 1 Parkplatz auf 3 – 6 Wohneinheiten, sehr hoch und soll für das Baugebiet Laurentiusstraße/Sandhäuschen auch beibehalten werden. Eine weitere Erhöhung würde einen negativen Einfluss auf die städtebauliche Qualität haben. Allgemein ist festzustellen, dass der städtebauliche Entwurf einen guten Kompromiss zwischen einem bedarfsorientierten öffentlichen Parkraum und einem qualitativen Städtebau gefunden hat. Selbstverständlich ist diese städtebauliche Lösung nicht in der Lage den Parkraumbedarf aller möglichen Veranstaltungen abzudecken. Ziel der Bauleitplanung ist primär die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Erschließung eines Wohngebietes. Die Anregungen der Politik und der Bürger bezüglich der erwarteten Probleme wurden aufgenommen und das Wohngebiet hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlicher Parkplätze optimiert. Weitere Parkplätze – in Form von zentralen Plätzen- würden zu einem Gestaltverlust und zu Lärmkonflikten mit der Wohnbebauung führen. Für diese nicht alltäglichen Nutzungen stehen an dem nahe gelegenen Schulzentrum öffentliche Parkplätze in ausreichender Anzahl und in fußläufiger Entfernung von ca. 300 m (5 Minuten Gehzeit) zur Verfügung. Der städtebauliche Entwurf sieht für alle Wohnnutzungsformen ausreichende Flächen für die privaten Stellplätze vor. Sowohl die Doppelhäuser als auch die Hausgruppen verfügen über genügend Flächen zur Vorhaltung von zwei Stellplätzen je Wohneinheit. Somit kann der realistische Bedarf auch umgesetzt werden. Eine konkrete Festsetzung der Anzahl von Stellplätzen je Wohneinheit kann auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung jedoch nicht getroffen werden. Dies obliegt einzig der Zuständigkeit des nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahrens. Die Aufgabe der BauleitSeite 15 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 planung ist es durch Festsetzungen geeigneter Flächen, die Möglichkeit zur Umsetzung eines komfortablen Stellplatzschlüssels zu schaffen. Baugrundstücke Der Bebauungsplan soll das Maß der baulichen Nutzung entsprechend der Obergrenze der Baunutzungsverordnung auf ein Maß von (Grundflächenzahl) GRZ 0,4 für allgemeine Wohngebiete festsetzen. Eine GFZ (Geschossflächenzahl) soll nicht bestimmt werden. Die Zulässigkeit zur Überbauung des Grundstücks bis zur Obergrenze der Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete ist zeitgemäß und entspricht dem Ziel eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden, um Außenbereichsflächen vor weiterer Zersiedlung zu bewahren. Anbindung der Planstraße Aufgrund der vielfach geäußerten Anregung aus der Öffentlichkeit und der Politik soll die Planvariante B weiterverfolgt werden. Durch die Westanbindung ist mit einer Entlastung der Laurentiusstraße zu rechnen. Der Verkehrsfluss wird erfahrungsgemäß schwerpunktmäßig über die Laurensberger Straße / Rathausstraße erfolgen. Zudem wird der zentrale Bereich an der Kirche / Grundschule / Pfarrheim entlastet. Insbesondere hinsichtlich der Schulverkehre Bus / Pkw wird eine Entflechtung der Nutzungen und damit Nutzungskonflikte vermieden. Die Anbindung der kleinen Stichstraße mit vier Wohneinheiten ist jedoch unvermeidlich. Mit einer Beeinträchtigung der Nutzungen ist aufgrund der geringen Nutzungsfrequenz der Wohnnutzung nicht zu rechnen. Beschlussvorschlag: Im Hinblick auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung wird den Anregungen nicht gefolgt. Weitergehendes regelt der Bebauungsplan. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen teilweise gefolgt. 3. Laurentiusstraße 69, 52072 Aachen, eingegangen am 30.03.2011 Abwägungsvorschlag der Gesamtsituation Die Unterteilung in zwei Verfahrensbereiche ist einzig dem Umstand des möglichst frühzeitigen Bezuges des Familienzentrums geschuldet. Die Umsetzung der Gesamtsituation wurde jedoch zu keiner Zeit vernachlässigt. Ein grundlegender Fehler kann diesbezüglich nicht ausgemacht werden, zudem die festgestellten Fehler nicht weiter verifiziert werden. Äußere und Innere Erschließung Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nutzung des Plangebietes als Wohngebiet für Einfamilienhäuser. Konflikte im Umfeld sollen möglichst minimiert werden. Es ist jedoch nicht möglich sämtliche bereits vorhandenen Konflikte mittels des Bebauungsplans zu lösen. So ist es nicht möglich die Probleme im unteren und mittleren Bereich der Laurentiusstraße - außerhalb des Geltungsbereiches - zu lösen. Lediglich der zusätzlich durch das Plangebiet entstehende Verkehr ist zu betrachten und möglichst konfliktfrei zu lösen. Die Belastung der Laurentiusstraße zwischen Roermonder Straße und Vetschauer Straße liegt bei 1.000 Kfz/Tag. Durch das geplante Wohngebiet (ca. 25- 30 WE) wird ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von bis zu 180 Kfz/Tag (Summe Ziel u. Quellverkehr) erzeugt. Bei der vorgesehenen Lösung der Westanbindung ist davon auszugehen, dass etwa 50 % des zusätzlichen Verkehrs direkt über die Laurentiusstraße / Rathausstraße abfließen werden. Der restliche Verkehr kann –nach Aussage der zuständigen Fachabteilung - problemlos über die Laurentiusstraße abgeleitet werden. Seite 16 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Ruhender Verkehr Die Anwohner empfinden die heutige Nutzung des Plangebietes nicht als städtebaulichen Missstand sondern bezüglich der vorhandenen Abstellmöglichkeit für Pkw als Qualität. Es ist nachvollziehbar, dass die Bürger/Anwohner die vorhandene Situation des ruhenden Verkehrs funktional als Qualität empfinden, da kostenfreie Stellplätze in großer Anzahl zur Verfügung stehen. Aus übergeordneter Sicht handelt es sich bei dem Plangebiet jedoch um eine voll erschlossene Fläche, deren Nutzung aufgegeben wurde und die derzeit brach liegt und objektiv einer städtebaulichen Aufwertung bedarf. Durch Verdichtung der Raumkante an der Laurentiusstraße und Erschließung der nördlichen Grundstücke wird eine hohe städtebauliche Qualität erreicht. Durch die Berücksichtigung einer hohen Anzahl öffentlicher Parkplätze wird auf den örtlich vorhandenen Bedarf an Flächen für den ruhenden Verkehr eingegangen. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, werden die Stellplätze des aufgegebenen Sandhäuschens als öffentlicher Parkplatz genutzt und als Allgemeingut empfunden. Aus diesem Empfinden werden durch die Überplanung mit dem Wohngebiet die Flächen für den öffentlich nutzbaren Parkraum um ca. 60 Stellplätze reduziert. Dieser Argumentation kann sich die Stadt Aachen jedoch nicht anschließen, da weder bei der ehemaligen gastronomischen Nutzung des Sandhäuschens noch bei einer durch die Bürger geforderten Folgennutzung die Stellplätze zur freien öffentlichen Nutzung standen. Demnach stehen die Flächen nur in der Übergansphase - der brachliegenden Nutzung - zur Verfügung. Ein dauerhafter Anspruch kann aus diesem Zustand nicht abgeleitet werden. Der städtebauliche Entwurf sieht für alle Wohnnutzungsformen ausreichende Flächen für die privaten Stellplätze vor. Sowohl die Doppelhäuser als auch die Hausgruppen verfügen über genügend Flächen zur Vorhaltung von zwei Stellplätzen je Wohneinheit. Eine konkrete Festsetzung der Anzahl von Stellplätzen je Wohneinheit kann auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung jedoch nicht getroffen werden. Dies obliegt einzig der Zuständigkeit des nach geschalteten Baugenehmigungsverfahrens. Die Aufgabe der Bauleitplanung ist es durch Festsetzungen geeigneter Flächen, die Möglichkeit zur Umsetzung eines komfortablen Stellplatzschlüssels zu schaffen. Elternhaltestelle Grundschule Nach eingehender Prüfung durch die zuständige Fachabteilung soll die Elternhaltestelle auf den nördlich des Familienzentrums vor gelagerten Parkplätzen - für die Eltern aus den Ortschaften Vetschau und Orsbach - untergebracht werden. Für die Eltern aus Richtung Roermonder Straße soll eine Lösung im Bereich des Seniorenheims an der Laurentiusstraße erarbeitet werden. Die Einrichtung von Elternhaltestellen dient der Entzerrung der Verkehre im Kreuzungsbereich Laurentiusstraße/Vetschauer Straße und der Förderung der Eigenständigkeit der Kinder. Entwässerung Durch Prüfung der Gegebenheiten und durch Berechnung der Abwassermengen ist die Stadtwerke Aachen AG (STAWAG) im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen zu einer praktikablen und durchaus gängigen Abwasserkonzeption gelangt. Ein Nachweis der Entwässerungskonzeption ist mithin entbehrlich. Gemäß aktueller Entwässerungskonzeption sollen die Schmutzwässer der Wohngebäude dem Mischwasserkanal in der Laurentiusstraße über häusliche Abwasserpumpstationen zugeführt werden. Diese Methode ist bezüglich der topographisch bedingten Tieflagen Stand der Technik und im Stadtgebiet gängige Praxis. Zur Vermeidung aufwendiger Pumpund Druckwassertechnik wird ein Trennsystem konzipiert und die Niederschlagswässer in einem getrennten Kanal abgeleitet. Somit wird vermieden, dass die privaten Grundstückseigentümer über Gebühr mit der Beseitigung erheblicher Niederschlagswassermengen über Pumpsysteme belastet werden. Gemäß der aktuellen Planung soll das nicht belastete Niederschlagswasser im Freispiegelgefälle über die nördliche Planstraße und den anschließenden Fußweg in den Kanal in der Vetschauer Straße geleitet werden. Da das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser über das Regenrück- Seite 17 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 haltebecken “Hander Weg“ an der Autobahn A 4 geführt wird und dieses Becken über ausreichend freie Kapazitäten verfügt ist eine zusätzliche Drosselung nicht erforderlich. Durch den Anschluss des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers und den geplanten Anschluss an den vorhandenen Vorfluter sind auch ökologische Belange ausreichend berücksichtigt. Somit entfällt die frühzeitig vorgeschlagene Versickerung auf dem Sportplatzgelände. Negative Auswirkungen durch Vernässung der Sportplatzanlagen sind somit nicht zu befürchten. Landschaftsbild Wie im Erläuterungsbericht dargestellt, wird sich das Landschaftsbild durch die Entwicklung des Wohngebietes ändern. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen ehemals bebauten und durch eine vorhandene Wohnbebauung vorbelasteten Bereich. Zudem ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich besonders für eine Wohnbebauung qualifiziert und es hat eine Alternativenprüfung zugunsten des Plangebietes auf der Ebene des Regionalplans bereits stattgefunden. Die hinzukommenden Beeinträchtigungen durch die Wohngebäude sind infolge dessen hinnehmbar. Durch Reduzierung des nördlichen Gebäuderiegels um ein Geschoss werden die Beeinträchtigungen hinsichtlich der Fernwirkung reduziert. Zudem wird durch die Besiedlung des bereits größtenteils erschlossenen und beeinträchtigten Bereiches, und dem nachgewiesenen Bedarf an zusätzlichem Wohnraum ein ggf. unberührter Außenbereich vor weiterer Besiedlung bewahrt. Soziale Infrastruktur / Jugend- und Familienfreundlichkeit Die Aussagen zur sozialen Infrastruktur im Erläuterungstext (zweizügige Kindertagesstätte, Räume für Eltern-Kind-Arbeit und Familienbildung, die Grundschule sowie der Raum für Bürger und Bürgerinnen) sind entweder vorhanden oder mittlerweile in der Realisierung. Von “Wunschvorstellungen“ kann hier also nicht die Rede sein. Selbstverständlich werden durch ein neues Wohngebiet neue Konflikte geschaffen. Es werden zusätzliche Verkehre erzeugt, unterschiedliche Lebenswelten und Sozialstrukturen werden räumlich vereinigt. Genau hier setzen die Kriterien der familienfreundlichen Stadtplanung an und versuchen Konfliktpunkte zu erkennen und durch sinnvolle Maßnahmen zu begegnen. Somit liegt es im Wesen der familienfreundlichen Stadtplanung Konflikte aus der Planung zu minimieren und geeignete Lösungen vorzusehen. Öffentliches Interesse / Gemeinwohlverpflichtung Selbstverständlich sieht die Stadt Aachen am adäquaten Erhalt des Baudenkmals, der Baukultur und des Ortsbildschutzes ein hohes öffentliches Interesse. Jedoch stellt dieser Belang nur einen Aspekt aus einer Vielzahl von Belangen öffentlicher und privater Belage dar, die miteinander und untereinander gerecht abgewogen werden müssen. Die im Vorentwurf des Bebauungsplans vorgeschlagene Nutzung des Baudenkmals, ist als Ergebnis dieses Prozesses als gute Kompromisslösung zu werten, die mittlerweile notariell beurkundet wurde. Eine Gemeinwohlverpflichtung kann nicht auf den Erhalt einer temporären Parkplatznutzung beschränkt werden, die nur einen sehr begrenzten Personenkreis begünstigt. Das Baugesetzbuch sieht eine Vielzahl von Aufgaben vor, die insbesondere zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen an die Planung sind untereinander und miteinander in Einklang zu bringen. Dem Aspekt zur Förderung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung wird bei der Grundstückentwicklung ein hoher Rang eingeräumt. Selbstverständlich wird der Bedarf nach Park- und Stellplätzen im Quartier gesehen und durch die Planung – einer möglichst großen Zahl an Parkplätzen – bestmöglich beantwortet. Ausweislich verschiedener Studien (aktuell empirica GmbH, Bonn) prognostizieren für die Stadt Aachen leicht steigende Einwohnerzahlen. Bei gleichzeitig weiterer Verknappung des Wohnraumangebotes durch steigenden Wohnraumkonsum Seite 18 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 folgt daraus, dass die Stadt Aachen Möglichkeiten schaffen muss, familiengerechten Wohnraum zu errichten. Den statistischen Daten und Prognosen entspricht die tatsächliche Nachfrage nach innenstadtnahen Einfamilienhäusern. Das empirca - Gutachten aus 2009 belegt zudem, dass bereits jetzt gerade bauwillige Familien mit Kindern mangels entsprechender Angebote von Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser in das Umland abwandern, was den Interessen der Stadt Aachen widerspricht. Entsprechend besteht ein berechtigtes Interesse der Stadt Aachen, weitere Baulandflächen insbesondere im Segment Eigenheim auszuweisen. Ausweislich des empirca - Gutachtens besteht auch aus einem weiteren Grund ein berechtigtes Interesse an der Ausweisung weiterer Bauflächen. Bei einer wirtschaftlichen Expansion, etwa durch die Ansiedlungseffekte des Hochschulausbaus wird der Zuwanderungsdruck nach Aachen deutlich steigen. Wenn das zur Befriedigung der entsprechenden Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt ein Interesse der Stadt Aachen widersprechende Abwanderung in das Umland erfolgen. Hieraus ergibt sich ein sehr berechtigtes Interesse der Stadt Aachen an der Ausweisung neuer Baulandflächen. Werden die Wanderungsgewinne, die hier insbesondere aufgrund der Hochschulerweiterung zu erwarten sind, ebenfalls berücksichtigt, so ergibt sich – wie aus der Berechung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik ersichtlich – die Prognose eines erheblichen Bevölkerungszuwachses. Auch dies bestätigt sich dadurch, dass ausweislich des empirica-Gutachtens ein auffallend geringes Geburtendefizit besteht, was durch die relativ junge Bevölkerung bedingt ist. Es liegt also im Interesse der Stadt Aachen sowie im öffentlichen Interesse, durch vermehrte Wohnungsbauanstrengungen die bereits stattfindende Abwanderung in das Umland zu senken, und Angebote für die in Folge der Hochschulerweiterung zu erwartenden Zuwanderungspotentiale zu schaffen. Durch die Ausweisung als Allgemeiner Siedlungsbereich im Regionalplan besitzt das Plangebiet eine grundsätzliche Eignung als Wohnstandort und sollte aufgrund begrenzter räumlicher Potentialflächen auch genutzt werden. Kosten- und Ertragsrechnung Die Erstellung einer Kosten- und Ertragsrechnung ist nicht Gegenstand der Verbindlichen Bauleitplanung. Der Sinn und Zweck einer Bauleitplanung folgt nicht notwendiger Weise rein ökonomischen Gesichtspunkten. Überplanung einer Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 927 Der Bereich des ehemaligen Stallgebäudes Gut Barriere soll durch den Bebauungsplan Nr. 940 überlagert und durch eine der aktuell geplanten Nutzung angepassten Festsetzung versehen werden. Durch die “Überplanung“ wird nur für den überlagerten Planbereich eine neue Nutzung festgesetzt. Die Festsetzungen des übrigen Geltungsbereiches des Bebauungsplans bleiben planungsrechtlich relevant. Eine Gesamtaufhebung kommt wegen des Bedarfes zur Regelung der Grünfläche und der Flächen für den Gemeinbedarf nicht in Betracht. Beschlussvorschlag: Im Hinblick auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung wird den Anregungen nicht gefolgt Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen nicht gefolgt. Seite 19 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- 4. Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Rastfeldchen 12, 52072 Aachen, eingegangen am 13.04.2011 Abwägungsvorschlag der Verwaltung Lage des Plangebietes Die besondere Lage des Plangebietes an der Laurentiusstraße zwischen den Einzeldenkmalen Gut Barriere und St. Laurentius ist den Planenden durchaus bewusst. Bei der Auslobung des Wettbewerbs, dessen Bewertung sowie bei der Aufstellung des Bebauungsplans fließen die Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes in die Gesamtplanung ein. Gerade durch die indirekte Erschließung und dem Abrücken der Hauptgebäude (Doppelhäuser) von der Laurentiusstraße wird der Bezug der zwischen beiden Denkmälern bewahrt und keine störende Konkurrenz erzeugt. Die Ausgestaltung des Gebäudekomplexes gegenüber der Kirche St. Laurentius bedarf - über die Festsetzung im Bebauungsplan – einer sensiblen Hochbauplanung. Dem Festsetzungskatalog des Baugesetzbuches sind zur Steuerung derartiger Ansprüche jedoch enge Grenzen gesetzt. Da die Stadt Aachen Eigentümerin der Fläche ist, muss bei der Vermarktung der Fläche auf eine adäquate Architektur geachtet werden. Durch eine fachliche Einbindung der unteren Denkmalbehörde und die Beratung durch den Gestaltungsbeirat ist eine dem Ort entsprechende Architektur sichergestellt. Angebot und Nachfrage nach Grundstücken in Lauerensberg Der städtebauliche Entwurf bietet eine ausreichende Bandbreite von Grundstückszuschnitten. Entlang der Laurentiusstraße bieten die festgesetzten Doppelhausgrundstücke ein gutes Angebot für den “gehobenen“ Grundstücksbedarf. Die Hausgruppen an der nördlichen Planstraße bieten hinsichtlich der kleineren Grundstücksflächen einen guten Ansatz für “junge Familien“. Diese Mischung von Grundstücksgrößen dient der Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und setzt die vorhandenen Bevölkerungsstrukturen fort. Bezüglich der weiteren Vermarktungskriterien entscheidet der Wohnung- und Liegenschaftsausschuss über ein Vermarktungskonzept und definiert ggf. besondere soziale Aspekte bei der Vergabe der städtischen Grundstücke. Ökonomische Folgewirkungen von Grundstücksnachfragen Die Abschätzung von Folgewirkungen durch Veräußerung städtischer Grundstücke zugunsten bestimmter vermögender Bevölkerungsgruppen ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung und findet keine Entsprechung bei den Aufgaben und Grundsätzen der Bauleitplanung im Baugesetzbuch. Hier wird vielmehr auf die Deckung von Wohnbedürfnissen breiter Bevölkerungsschichten abgestellt. Durch die Entwurfsplanung wird ein ausreichender Mix möglicher Grundstückstiefen vorgegeben, um dem breiten Wohnbedürfnis zu genügen. Durch die Sicherung der villenartigen Strukturen im Aachener Südviertel werden auf einer Fläche von ca. 7.000.000 m² dauerhaft genügend Flächen für den gehobenen Bedarf in Aachen vorgehalten. Die Stadt Aachen ist beim Grundstückskaufvertrag grundsätzlich an den Bodenrichtwert gebunden. Dadurch wird zwangsläufig eine Weiterentwicklung bestehender Strukturen auf dem Laurentiusberg bewirkt. Verkehrssituation rund um das Plangebiet Durch die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen z.B. (Kopfsteinpflasterallee) der Laurentiusstraße und den z.T. im Verkehrsraum abgestellten Fahrzeugen, ist eine erhöhte Rücksichtnahme allen motorisierten Verkehrsteilnehmers erforderlich. Durch die Enge des Straßenraumes kommt es sicherlich häufig zu Einschränkungen eines flüssigen Verkehrsablaufs. Dadurch wird jedoch gleichzeitig eine Reduzierung der Geschwindigkeit und eine erhöhte Aufmerksamkeit der Fahrer erzeugt. Ausweislich der aktuellen Verkehrsunfallstatistik der Polizei kam es im Untersuchungszeitraum zwischen 2008 und 2011 im gesamten Straßenverlauf der Laurentiusstraße zu insgesamt 36 Verkehrsunfällen, von denen 27 als Bagatellunfälle eingestuft werden. Gemäß Aussage der Polizei ist der Straßenabschnitt als Seite 20 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 “nicht gefährlich“ einzustufen. Durch die Auswahl der westlichen Anbindung, ist davon auszugehen, dass ein großer Verkehrsanteil über die leistungsfähige Laurensberger – bzw. Rathausstraße abfließen wird. Eine Verbreiterung und Beschleunigung der Laurentiusstraße sollte aus stadtgestalterischen - und Verkehrssicherheitsaspekten (Kindergarten, Grundschule, Seniorenheim) nicht favorisiert werden. Für die Laurentiusstraße liegen mehrere Verkehrszählungen vor. Hiernach wird die Laurentiusstraße zwischen Roermonder Straße und Vetschauer Straße von 1.000 Kfz pro Tag befahren. Durch die geplanten 25-30 Wohneinheiten des neuen Wohngebietes werden max. 180 Kfz-Bewegungen/Werktag (Summe Quell- und Zielverkehr) entstehen. Dieser Verkehr wird sich auf der Laurentiusstraße in Richtung Roermonder Straße und in Richtung Laurensberger Straße verteilen, so dass ca. 90 Fahrzeugbewegungen den o.g. Streckenabschnitt zusätzlich belasten werden. Durch die Verteilung über den gesamten Tageszeitraum, ist mit einer kritischen Belastung – nach Aussage der zuständigen Fachabteilung (Verkehrsmanagement) - nicht zu rechnen. Öffentliche Gebäude rund um das Plangebiet Die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung VV BauO NW differenziert nicht nach öffentlichen oder privaten Gebäuden sondern ausschließlich nach der Nutzungsart und dem jeweiligen spezifischen Bedarf. Gemäß dieser landeseinheitlichen Richtzahlen muss jede Nutzung –gleichgültig ob privat oder öffentlich- den spezifischen Stellplatzbedarf auf dem eigenen Grundstück nachweisen. Dies gilt für Rathäuser, Kirchen, Gewerbebetriebe, Schwimmbäder und Wohngebäude gleichermaßen. Bauvorhaben, die neu erstellt werden sollen oder für die eine wesentliche Nutzungsänderung beantragt wird, müssen die Richtzahlen als Mindestanzahl erfüllen. Selbstverständlich bedarf es einer differenzierten Betrachtungsweise bezüglich gewachsener örtlicher Bestandssituationen, wie beispielsweise bei der Kirche St. Laurentius und dem Friedhof, der aufgrund der historischen, topographischen Verhältnisse und dem Denkmalschutzbedürfnis keinerlei Möglichkeiten zum Eigenstellplatznachweis verbleibt. Grundsätzlich gilt, dass nicht jede „gewachsene Nutzung“ innerhalb einer Stadt beanspruchen kann, dass Parkplätze in ausreichender Zahl und in unmittelbarer Nähe im öffentlichen Straßenraum errichtet werden. Dies würde den Rahmen der zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsräume überfordern. Somit kann die Lösung nur in einem Kompromiss gefunden werden. Die Stadt Aachen stellt im öffentlichen Straßenraum über 100 öffentlich nutzbare Parkplätze her, die im Bedarfsfall (Grundschule, Kirche, Friedhof etc.) genutzt werden können. Wenn größere Veranstaltungen oder besondere Feiern anstehen sollte frühzeitig auf den Ausweichparkplatz am nahe gelegenen Schulzentrum hingewiesen werden. Demographische Entwicklung Gerade in Zeiten eines demographischen Wandels erscheit es durchaus sinnvoll, einer hohen Anzahl junger Familie gute Ansiedlungsbedingungen zu bieten, um dem Wandel effektiv entgegenzuwirken. Wie beschrieben kann das Planungsrecht jedoch keinen direkten Einfluss auf die Vermarktung der Grundstücke und deren Belegung ausüben. Beurteilung des Bebauungsplans Der städtebauliche Entwurf ist selbstverständlich kleinteiliger als das gegenüberliegende Baugebiet “Auf der Maar“. Jedoch liegt die Planung des Gebietes “Auf der Maar“ rund 45 Jahre zurück. Eine derartige Planung als Reines Wohngebiet, mit eingeschossigen Gebäuden, 35 m tiefen und ca. 850 m² großen Grundstücken sind nicht zeitadäquat und kein Maßstab für das Baugebiet am ehem. Sandhäuschen. Durch den Wunsch der Politik und der Öffentlichkeit nach größeren Grundstücken wurde der Plan überarbeitet, die zentrale Grünfläche zugunsten größerer Grundstücke aufgegeben und die Anzahl der Baugrundstücke verringert. Nach dem aktuellen städtebaulichen Konzept ist eine Nettobaulandfläche (ohne Geschosswohnungsbau) von ca. 5.800 m² und eine Belegung mit 18 Einfamilienhäusern vorgesehen. Damit liegt die durchschnittliche Grundstücksgröße bei ca. 320m². Durch Planungsrestriktionen wie dem passiven Schallschutz, den vorhandenen topographischen Böschungskanten und der räumlichen Begrenztheit des Gebietes, sind einem freien, sehr großzügigen Grundstückszuschnitt enge Grenzen Seite 21 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 gesetzt. Die festgesetzte Grundstücksstruktur ermöglicht eine wirtschaftliche Erschließung der Grundstücke und sichert einen qualitätvollen Städtebau, dessen Grundzüge als Entwurf im Wettbewerbsverfahren prämiert wurden. Zudem folgt die Planung ökologischen Aspekten bezüglich einer kompakten, energetisch verlustarmen und außenbereichsschonenden Bauweise, die in Zeiten globaler und lokaler Klimaveränderungen berücksichtigt werden müssen. Beschlussvorschlag: Im Hinblick auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung wird den Anregungen nicht gefolgt Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen nicht gefolgt. 5. Mittelstraße 11, 52072 Aachen, eingegangen am 13.04.2011 Abwägungsvorschlag der Verwaltung Variantenwahl Die Variante B soll weiterentwickelt und durch Festsetzung im Bebauungsplan eine flexible Grundstücksbreite ermöglichen. Park- und Stellplätze Wie in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, werden die Stellplätze des aufgegebenen Sandhäuschens als öffentlicher Parkplatz genutzt und als Allgemeingut empfunden. Aus diesem Empfinden werden durch die Überplanung mit dem Wohngebiet die Flächen für den öffentlich nutzbaren Parkraum um ca. 60 Stellplätze reduziert. Dieser Argumentation kann sich die Stadt Aachen jedoch nicht anschließen, da weder bei der ehemaligen gastronomischen Nutzung des Sandhäuschens noch bei einer durch die Bürger geforderten Folgennutzung die Stellplätze zur freien öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestanden hätten. Demnach stehen die Flächen nur in der Übergansphase - der brachliegenden Nutzung - zur Verfügung. Ein dauerhafter Anspruch kann aus diesem Zustand nicht abgeleitet werden. Aufgrund der Forderung der Bürger und dem nachvollziehbaren Bedarf an öffentlichen Parkplätzen wurde die Planung den Bedürfnissen angepasst und eine weitgehend ähnliche Dichte an öffentlichen Parkplätzen geplant. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert ausgeführt, stehen den ca. 114 gegenwärtig vorhandenen öffentlichen Parkplätzen ca. 105 geplante öffentliche Parkplätze gegenüber. Bei dieser Betrachtung wurden die öffentlichen Parkplätze der hinzukommenden Wohnnutzung (0,4 je WE) bereits abgezogen. In der Auslobung des Wettbewerbs wurde ein Verhältnis von 0,4 öffentlichen Parkplätzen je Wohneinheit gefordert und in die verbindliche Bauleitplanung übernommen. Dieser Ansatz ist gemessen an dem üblicherweise angewendeten Schlüssel der Stadt Aachen, von 1 Parkplatz auf 3 – 6 Wohneinheiten, sehr hoch und soll für das Baugebiet Laurentiusstraße/Sandhäuschen auch beibehalten werden. Eine weitere Erhöhung würde einen negativen Einfluss auf die städtebauliche Qualität haben. Allgemein ist festzustellen, dass der städtebauliche Entwurf einen guten Kompromiss zwischen einem bedarfsorientierten öffentlichen Parkraum und einem qualitativ hochwertigen Städtebau gefunden hat. Selbstverständlich ist diese städtebauliche Lösung nicht in der Lage den Parkraumbedarf aller möglichen Veranstaltungen abzudecken. Ziel der Bauleitplanung ist primär die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Erschließung eines Wohngebietes. Die Anregungen der Politik und der Bürger bezüglich der erwarteten Probleme wurden aufgenommen und das Wohngebiet hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlicher Parkplätze optimiert. Weitere Parkplätze – in Form von zentralen Plätzen- Seite 22 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 würden zu einem Gestaltverlust und zu Lärmkonflikten mit der Wohnbebauung führen. Für diese nicht alltäglichen Nutzungen stehen an dem nahe gelegenen Schulzentrum öffentliche Parkplätze in ausreichender Anzahl und in fußläufiger Entfernung von ca. 300 m (5 Minuten Gehzeit) zur Verfügung. Mit über 100 Parkplätzen ist der Bereich sehr gut ausgestattet. Bei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen, Messen etc. sind die mobilen Mitmenschen gefordert, den Parkplatz am Schulzentrum anzusteuern und den mobilitätseingeschränkten Menschen ortsnah einen Parkplatz freizuhalten. Zudem können Fahrgemeinschaften gebildet werden. Zentrales Gebäude Das zentrale Gebäude gegenüber St. Laurentius nimmt die Bauflucht der Hochbauten entlang der Laurentiusstraße auf und soll städtebaulich einen Abschluss bilden. Die Bebauung an der Vetschauer Straße, die bis unmittelbar an die Verkehrsfläche hinreicht und die Kirche benötigen städtebaulich ein Gebäude als Gegenüber mit einer gewissen Baumasse. Ein zurücktretendes Gebäude würde der Situation nicht gerecht. Der Bebauungsplan wird ein Allgemeines Wohngebiet festsetzen, in dem neben Wohnnutzungen auch der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke allgemein zulässig sind. Somit ist eine –dem Ort entsprechende- Mehrzwecknutzung generell möglich. Beschlussvorschlag: Im Hinblick auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung wird den Anregungen nicht gefolgt. Weitergehendes regelt der Bebauungsplan. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen teilweise gefolgt. 6. Mittelstraße 8, 52072 Aachen, eingegangen am: 13.04.2011 Abwägungsvorschlag der Verwaltung Park- und Stellplätze Wie in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, werden die Stellplätze des aufgegebenen Sandhäuschens als öffentlicher Parkplatz genutzt und als Allgemeingut empfunden. Aus diesem Empfinden werden durch die Überplanung mit dem Wohngebiet die Flächen für den öffentlich nutzbaren Parkraum um ca. 60 Stellplätze reduziert. Dieser Argumentation kann sich die Stadt Aachen jedoch nicht anschließen, da weder bei der ehemaligen gastronomischen Nutzung des Sandhäuschens noch bei einer durch die Bürger geforderten Folgennutzung die Stellplätze zur freien öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestanden hätten. Demnach stehen die Flächen nur in der Übergansphase - der brachliegenden Nutzung - zur Verfügung. Ein dauerhafter Anspruch kann aus diesem Zustand nicht abgeleitet werden. Aufgrund der Forderung der Bürger und dem nachvollziehbaren Bedarf an öffentlichen Parkplätzen wurde die Planung den Bedürfnissen angepasst und eine weitgehend ähnliche Dichte an öffentlichen Parkplätzen geplant. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert ausgeführt, stehen den ca. 114 gegenwärtig vorhandenen öffentlichen Parkplätzen ca. 105 geplante öffentliche Parkplätze gegenüber. Bei dieser Betrachtung wurden die öffentlichen Parkplätze der hinzukommenden Wohnnutzung (0,4 je WE) bereits abgezogen. In der Auslobung des Wettbewerbs wurde ein Verhältnis von 0,4 öffentlichen Parkplätzen je Wohneinheit gefordert und in die verbindliche Bauleitplanung übernommen. Dieser Ansatz ist gemessen an dem üblicherweise angewendeten Schlüssel der Stadt Aachen, von 1 Parkplatz auf 3 – 6 Wohneinheiten, sehr hoch und soll für das Baugebiet Laurentius- Seite 23 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 straße/Sandhäuschen auch beibehalten werden. Eine weitere Erhöhung würde einen negativen Einfluss auf die städtebauliche Qualität haben. Allgemein ist festzustellen, dass der städtebauliche Entwurf einen guten Kompromiss zwischen einem bedarfsorientierten öffentlichen Parkraum und einem qualitativ hochwertigen Städtebau gefunden hat. Selbstverständlich ist diese städtebauliche Lösung nicht in der Lage den Parkraumbedarf aller möglichen Veranstaltungen abzudecken. Ziel der Bauleitplanung ist primär die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Erschließung eines Wohngebietes. Die Anregungen der Politik und der Bürger bezüglich der erwarteten Probleme wurden aufgenommen und das Wohngebiet hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlicher Parkplätze optimiert. Weitere Parkplätze – in Form von zentralen Plätzenwürden zu einem Gestaltverlust und zu Lärmkonflikten mit der Wohnbebauung führen. Für diese nicht alltäglichen Nutzungen stehen an dem nahe gelegenen Schulzentrum öffentliche Parkplätze in ausreichender Anzahl und in fußläufiger Entfernung von ca. 300 m (5 Minuten Gehzeit) zur Verfügung. Mit über 100 Parkplätzen ist der Bereich sehr gut ausgestattet. Bei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen, Messen etc. sind die mobilen Mitmenschen gefordert den Parkplatz am Schulzentrum anzusteuern und den mobilitätseingeschränkten Menschen ortsnah einen Parkplatz freizuhalten. Zudem können Fahrgemeinschaften gebildet werden. Beschlussvorschlag: Im Hinblick auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung wird den Anregungen nicht gefolgt. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen nicht gefolgt. 7. Teichstraße 20, 52074 Aachen, eingegangen am: 30.03.2011 Abwägungsvorschlag der Verwaltung Bürgersaal Die Stadt Aachen hat in dem Familienzentrum einen Bereich als Versammlungsort für Bürger und Vereine vorgesehen. An dieser Stelle können kulturelle Veranstaltungen stattfinden. Park- und Stellplätze Wie in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, werden die Stellplätze des aufgegebenen Sandhäuschens als öffentlicher Parkplatz genutzt und als Allgemeingut empfunden. Aus diesem Empfinden werden durch die Überplanung mit dem Wohngebiet die Flächen für den öffentlich nutzbaren Parkraum um ca. 60 Stellplätze reduziert. Dieser Argumentation kann sich die Stadt Aachen jedoch nicht anschließen, da weder bei der ehemaligen gastronomischen Nutzung des Sandhäuschens noch bei einer durch die Bürger geforderten Folgennutzung die Stellplätze zur freien öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestanden hätten. Demnach stehen die Flächen nur in der Übergansphase - der brachliegenden Nutzung - zur Verfügung. Ein dauerhafter Anspruch kann aus diesem Zustand nicht abgeleitet werden. Aufgrund der Forderung der Bürger und dem nachvollziehbaren Bedarf an öffentlichen Parkplätzen wurde die Planung den Bedürfnissen angepasst und eine weitgehend ähnliche Dichte an öffentlichen Parkplätzen geplant. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert ausgeführt, stehen den ca. 114 gegenwärtig vorhandenen öffentlichen Parkplätzen ca. 105 geplante öffentliche Parkplätze gegenüber. Bei dieser Betrachtung wurden die öffentlichen Parkplätze der hinzukommenden Wohnnutzung (0,4 je WE) bereits abgezogen. In der Auslobung des Wettbewerbs wurde ein Verhältnis von 0,4 öffentlichen Parkplätzen je Wohneinheit gefordert und in die verbindliche Bauleitplanung übernommen. Dieser Ansatz ist gemessen an dem üblicherweise angewendeten Seite 24 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Schlüssel der Stadt Aachen, von 1 Parkplatz auf 3 – 6 Wohneinheiten, sehr hoch und soll für das Baugebiet Laurentiusstraße/Sandhäuschen auch beibehalten werden. Eine weitere Erhöhung würde einen negativen Einfluss auf die städtebauliche Qualität haben. Allgemein ist festzustellen, dass der städtebauliche Entwurf einen guten Kompromiss zwischen einem bedarfsorientierten öffentlichen Parkraum und einem qualitativ hochwertigen Städtebau gefunden hat. Selbstverständlich ist diese städtebauliche Lösung nicht in der Lage den Parkraumbedarf aller möglichen Veranstaltungen abzudecken. Ziel der Bauleitplanung ist primär die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Erschließung eines Wohngebietes. Die Anregungen der Politik und der Bürger bezüglich der erwarteten Probleme wurden aufgenommen und das Wohngebiet hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlicher Parkplätze optimiert. Weitere Parkplätze – in Form von zentralen Plätzenwürden zu einem Gestaltverlust und zu Lärmkonflikten mit der Wohnbebauung führen. Für diese nicht alltäglichen Nutzungen stehen an dem nahe gelegenen Schulzentrum öffentliche Parkplätze in ausreichender Anzahl und in fußläufiger Entfernung von ca. 300 m (5 Minuten Gehzeit) zur Verfügung. Mit über 100 Parkplätzen ist der Bereich sehr gut ausgestattet. Bei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen, Messen etc. sind die mobilen Mitmenschen gefordert den Parkplatz am Schulzentrum anzusteuern und den mobilitätseingeschränkten Menschen ortsnah einen Parkplatz freizuhalten. Zudem können Fahrgemeinschaften gebildet werden. Beschlussvorschlag:. Im Hinblick auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung wird den Anregungen nicht gefolgt. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen nicht gefolgt. 8. Teichstraße 20, 52072 Aachen, eingegangen am: 04.04.2011 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Bürgersaal Die Stadt Aachen hat in dem Familienzentrum einen Bereich als Versammlungsort für Bürger und Vereine vorgesehen. An dieser Stelle können kulturelle Veranstaltungen stattfinden. Park- und Stellplätze Wie in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, werden die Stellplätze des aufgegebenen Sandhäuschens als öffentlicher Parkplatz genutzt und als Allgemeingut empfunden. Aus diesem Empfinden werden durch die Überplanung mit dem Wohngebiet die Flächen für den öffentlich nutzbaren Parkraum um ca. 60 Stellplätze reduziert. Dieser Argumentation kann sich die Stadt Aachen jedoch nicht anschließen, da weder bei der ehemaligen gastronomischen Nutzung des Sandhäuschens noch bei einer durch die Bürger geforderten Folgennutzung die Stellplätze zur freien öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestanden hätten. Demnach stehen die Flächen nur in der Übergansphase - der brachliegenden Nutzung - zur Verfügung. Ein dauerhafter Anspruch kann aus diesem Zustand nicht abgeleitet werden. Aufgrund der Forderung der Bürger und dem nachvollziehbaren Bedarf an öffentlichen Parkplätzen wurde die Planung den Bedürfnissen angepasst und eine weitgehend ähnliche Dichte an öffentlichen Parkplätzen geplant. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert ausgeführt, stehen den ca. 114 gegenwärtig vorhandenen öffentlichen Parkplätzen ca. 105 geplante öffentliche Parkplätze gegenüber. Bei dieser Betrachtung wurden die öffentlichen Parkplätze der hinzukommenden Wohnnutzung (0,4 je WE) bereits abgezogen. Seite 25 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 In der Auslobung des Wettbewerbs wurde ein Verhältnis von 0,4 öffentlichen Parkplätzen je Wohneinheit gefordert und in die verbindliche Bauleitplanung übernommen. Dieser Ansatz ist gemessen an dem üblicherweise angewendeten Schlüssel der Stadt Aachen, von 1 Parkplatz auf 3 – 6 Wohneinheiten, sehr hoch und soll für das Baugebiet Laurentiusstraße/Sandhäuschen auch beibehalten werden. Eine weitere Erhöhung würde einen negativen Einfluss auf die städtebauliche Qualität haben. Allgemein ist festzustellen, dass der städtebauliche Entwurf einen guten Kompromiss zwischen einem bedarfsorientierten öffentlichen Parkraum und einem qualitativen Städtebau gefunden hat. Selbstverständlich ist diese städtebauliche Lösung nicht in der Lage den Parkraumbedarf aller möglichen Veranstaltungen abzudecken. Ziel der Bauleitplanung ist primär die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Erschließung eines Wohngebietes. Die Anregungen der Politik und der Bürger bezüglich der erwarteten Probleme wurden aufgenommen und das Wohngebiet hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlicher Parkplätze optimiert. Weitere Parkplätze – in Form von zentralen Plätzen- würden zu einem Gestaltverlust und zu Lärmkonflikten mit der Wohnbebauung führen. Für diese nicht alltäglichen Nutzungen stehen an dem nahe gelegenen Schulzentrum öffentliche Parkplätze in ausreichender Anzahl und in fußläufiger Entfernung von ca. 300 m (5 Minuten Gehzeit) zur Verfügung. Mit über 100 Parkplätzen ist der Bereich sehr gut ausgestattet. Bei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen, Messen etc. sind die mobilen Mitmenschen gefordert den Parkplatz am Schulzentrum anzusteuern und den mobilitätseingeschränkten Menschen ortsnah einen Parkplatz freizuhalten. Zudem können Fahrgemeinschaften gebildet werden. Variantenwahl Die Variante B wird weiterentwickelt. Beschlussvorschlag: Die Anregungen haben keine Auswirkung auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung. Weitergehendes regelt der Bebauungsplan. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen teilweise gefolgt. 9. Roermonder Straße , 52074 Aachen, eingegangen am: 07.04.2011 Abwägungsvorschlag der Verwaltung Wegfall stadtnaher Grünflächen / Wohnbedarf Durch die Planung werden Wiesenflächen in einer Größenordnung von ca. 1/3 des Plangebietes zu Bauflächen umgewandelt. Da es sich bei dem Standort um einen der wenigen Siedlungsstandorte aus dem Regionalplan handelt, ist eine Besiedlung der zum großen Teil bereits erschlossenen Flächen besonders sinnvoll, um den Außenbereich vor weiterer Bebauung zu schützen. Selbstverständlich herrscht keine Wohnungsnot in Laurensberg, jedoch wird der Wohnungsmarkt im gesamtstädtischen Kontext durch den starken Anstieg der Studentenzahlen (G 8, Wegfall der Wehrpflicht) und die Campusprojekte unter Druck geraten. Um Abwanderungsverluste der Bevölkerung zu vermeiden, ist die Stadt Aachen besonders daran interessiert neue attraktive Wohngebiete zu erschließen. Beschlussvorschlag: Im Hinblick auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung wird den Anregungen nicht gefolgt. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen nicht gefolgt. Seite 26 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- 10. Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Schurzelter Winkel 53, 52072 Aachen, eingegangen am: - Abwägungsvorschlag der Verwaltung Inhaltliche – und raumplanerische Ansätze Die Stadt Aachen hat in besonderem Maße inhaltliche Aspekte der Planung gewürdigt. Durch die Auslobung des Wettbewerbs und die Berufung eines namhaften Preisgerichtes hat die Stadt Aachen sich externen Sachverstandes bedient und einvernehmlich einen Siegerentwurf gekürt. Diese Planung wurde als Basis genutzt und wird im Bauleitplanverfahren weiterentwickelt. Hinsichtlich der Raumplanung ist der Bebauungsplan aus dem Regionalplan entwickelt, der für diesen Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich darstellt. Beschlussvorschlag: Im Hinblick auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung wird den Anregungen nicht gefolgt. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen nicht gefolgt. 11. Laurentiusstraße 63, 52072 Aachen, eingegangen am: 31.03.2011 Abwägungsvorschlag der Verwaltung Öffentliche Parkplätze / Private Stellplätze Die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung VV BauO NW differenziert nicht nach öffentlichen oder privaten Gebäuden/Nutzungen sondern ausschließlich nach Nutzungsart und dem jeweiligen spezifischen Bedarf. Gemäß dieser landeseinheitlichen Richtzahlen muss jede Nutzung –gleichgültig ob privat oder öffentlich- den spezifischen Stellplatzbedarf (notwendige Stellplätze) auf dem eigenen Grundstück nachweisen. Dies gilt für Rathäuser, Kirchen, Gewerbebetriebe, Schwimmbäder und Wohngebäude gleichermaßen. Bauvorhaben, die neu erstellt werden oder für die eine wesentliche Nutzungsänderung beantragt wird, müssen die Richtzahlen als Mindestanzahl erfüllen. Somit liegt die Pflicht zur Sicherstellung der notwendigen Stellplätze bei den jeweiligen Antragstellern bzw. Vorhabenträgern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die beantragte Nutzung öffentlichen Zwecken (Schulen, Verwaltungen, Kirchen) oder nur einem beschränkten Benutzerkreis (Wohnhäuser, Handwerksbetriebe) dient. Die notwendigen Stellplätze müssen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück in der Anzahl der Richtwerte nachgewiesen werden. Die Forderung nach einem detaillierten Stellplatznachweis an die Stadt Aachen, verkennt die Zuständigkeit der Nachweispflicht. Selbstverständlich bedarf es einer differenzierten Betrachtungsweise bezüglich gewachsener örtlicher Bestandssituationen, wie beispielsweise bei der Kirche St. Laurentius und dem Friedhof, der aufgrund der historischen, topographischen Verhältnisse und dem Denkmalschutzbedürfnis keinerlei Möglichkeiten zum Eigenstellplatznachweis verbleibt. Hier übernimmt die Stadt Aachen stellvertretend die Aufgabe aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Ordnungsvorsorge. Eine Übertragung der Verpflichtung zum Stellplatznachweis in der Größenordnung der Stellplatzrichtzahlen ist hieraus jedoch in keinem Fall abzuleiten. Folgende Anzahl von Stell- und Parkplätzen wurde von der Verwaltung auf der Grundlage des aktuellen städtebaulichen Konzeptes (Stand: August 2012) unter Berücksichtigung der einschlägigen Abmessungsvorschriften ermittelt: Seite 27 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Stellplätze Der Bebauungsplan ermöglicht die Anlage von jeweils 2 Stellplätzen je Wohneinheit. Parkplätze Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen des Gesamtbereiches (B-Plan 927 u. 940) besteht die Möglichkeit ca. 117 Parkplätze auszuweisen. Durch Berücksichtigung der Parkplätze für Besucher der Wohnnutzung (0,4/WE) stehen für die vorhandenen Nutzungen rechnerisch insgesamt ca. 105 Stellplätze zur Verfügung. Erschließung des Baugebietes Aufgrund von Bedenken der Öffentlichkeit und der Politik gegenüber der Variante A wurde die Erschließungsvariante B ausgewählt, die als Grundlage für die Erstellung des Bebauungsplans dient. Der Straßenbogen kann nicht im Halbkreis geführt werden, da hierfür nicht ausreichend Fläche auf dem Sportplatzgelände zur Verfügung steht. Durch das stark abschüssige Gelände des Sportplatzes sind Anschüttungen mit entsprechenden Böschungsbereichen notwendig. Zwischen der Anböschung und dem Rugbyspielfeld muss ein Korridor verbleiben, um Pflegemaßnahmen der anschließenden Grünfläche durchführen zu können. Grünfläche und Fußweg zwischen den Zeilen Der öffentliche Fußweg kann bei der gewählten Erschließungsvariante B entfallen, da das Plangebiet durch die parallel im Abstand von 60 m gelegenen Straßen, Laurentiusstraße und Planstraße durchgängig erschlossen wird. Ein behindertengerechtes Steigungsverhältnis von 6% hätte ohnehin nicht eingehalten werden können. Die Erschließung der Gärten der Hausgruppen soll über einen privaten Mistweg erfolgen. Die zentrale öffentliche Grünfläche soll zugunsten größerer Grundstücksflächen der anliegenden Doppelhausgrundstücke entfallen. Der Erhalt der Bäume kann durch die Baumschutzsatzung sichergestellt werden. Der Kinderspielplatz soll auf einer baumbestandenen Fläche (ehemaliger Sandkastenplatz d. Kindertagesstätte) hergestellt werden. Laurentiusstraße Der nördliche Fußweg soll eine Breite von 2.50 m aufweisen. Durch die Führung der Fußwege beidseits der Straße und aufgrund einer niedrigen Belegungsfrequenz, ist von einem ausreichenden Querschnitt auszugehen. Eine Verschiebung der Planung um die Breite des öffentlichen Fußweges ist nicht möglich, da der geschützte Baumbestand im Zentrum des Gebietes eine Abgrenzung definiert und die Gebäudeflächen ansonsten unzulässigerweise in den Kronentraufbereich der Bäume hineinragen würden. Der zuständige Fachbereich für Verkehrsmanagement hat sich dafür ausgesprochen, zugunsten der drei geschützten Alleebäume auf eine Verbreiterung der Laurentiusstraße in diesem Abschnitt zu verzichten. Der Schutz der ortsbildprägenden Alleebäume wird hier höher eingeschätzt als die verkehrlichen Aspekte. Geplante Bebauung an der Laurentiusstraße Einfamilienhäuser Die Verwaltung fühlt sich an das Votum des Preisgerichtes gebunden. Im Wettbewerbsverfahren hat es einen Entwurf mit einer Orientierung der Gebäude zur Laurentiusstraße gegeben. Einvernehmlich ausgewählt wurde die Entwurfsfassung mit Doppelhäusern an kleinen Stichstraßen in die Tiefe des Geländes. Die Qualität der Architektur ist von einer ho- Seite 28 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 hen Bedeutung für die Erscheinung der Laurentiusstraße. Die Festsetzungsmöglichkeiten eines Bebauungsplans stoßen hier an Grenzen. Mit dem Beschluss einer Gestaltungssatzung sollen grundsätzliche Gestaltungsvorgaben erlassen werden. Durch Nebenbestimmungen in den Grundstückskaufverträgen sowie die Vorstellung der Vorhaben im Gestaltungsbeirat kann die Gestaltungsqualität weiter optimiert werden. Zentrales Gebäude Das Grundstück mit der zentralen Lage am Kirchplatz bedarf einer besonderen Architektur. Die Festsetzung einer besonderen Architektur ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung und ist infolge dessen nicht tiefer betrachtet worden. Um eine besonderen Gestaltung zu ermöglichen sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans eher zurückhaltend gefasst werden. Da sich das Grundstück im Eigentum der Stadt Aachen befindet, kann sie den Verkauf öffentlich ausschreiben, eine Angebotsabgabe mit einem Nutzungs- und Realisierungskonzept fordern und mit einer Darstellung der geplanten Architektur verbinden. Eine Prüfung der Anforderungen soll verwaltungsintern und in Kombination mit dem Gestaltungsbeirat erfolgen. Somit kann eine hohe Gestaltungsqualität auch außerhalb der Bauleitplanung realisiert werden. Bezüglich dieser verfahrensweise hat die Stadt Aachen bereits mehrfach positive Ergebnisse erzielt. Beschlussvorschlag: Die Anregungen haben keine Auswirkung auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung. Weitergehendes regelt der Bebauungsplan. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen teilweise gefolgt. 12. Auf der Maar 4, 52072 Aachen, eingegangen am 05.04.2011 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Bebauungsstruktur Ausweislich der Deutschen Grundkarte sind in der Laurentiusstraße und im Umfeld eine Vielzahl von Doppelhäuser oder Hausgruppen vorhanden, die ohne Grenzabstand erbaut wurden. Insgesamt ist die Struktur der Bauweise als heterogen zu bezeichnen. (Laurentiusstraße 42/44, 46/48/50, 51/53, 55/57) (Vetschauer Straße 3/5) (Rathausstraße 42/44/46, 50/52/54, 60/60a) (Hofweg 1/3/5/7/9) Die geplanten Gebäude sind entsprechend des Umfeldes als Einfamilienhäuser konzipiert. Grundstücksgröße Allgemein ist festzustellen, dass die Nachfrage nach großen Grundstücken aufgrund mangelnder Pflegebereitschaft eher nachgelassen hat. Dies gilt für alle Bevölkerungsschichten. Das Angebot großer Grundstückszuschnitte ist nicht gleichbedeutend mit einem hochwertigen Baugebiet. Hierfür sind vielmehr die Lage des Standortes im Stadtgebiet sowie andere Standortfaktoren ausschlaggebend. Der Bebauungsplan definiert lediglich indirekt durch die Lage der Erschließungsstraßen Grundstückstiefen. Die Festschreibung von Grundstücksgrößen ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Durch den zugrundeliegenden Entwurf werden eine durchschnittliche Grundstücksgröße von etwa 320 m² und ein Grundstücksspektrum zwischen ca. 200 bis 540 m² ermöglicht. Damit bietet das Baugebiet eine gute Voraussetzung für die angestrebte Mischung der Bevölkerungsstruktur. Eine reine Fokussierung auf bemittelte Bevölkerungsschichten soll und kann aus städtebaulichen Gründen nicht verfolgt werden. Durch die Aufgabe der zentralen Grünfläche und die Verteilung auf die anliegenden Grundstücke wurden die Grundstücke gegenüber der Planung in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vergrößert. Seite 29 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Beschlussvorschlag: Die Anregungen haben keine Auswirkung auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung. Weitergehendes regelt der Bebauungsplan. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen teilweise gefolgt. 13. Brunnenweg 5, 52074 Aachen, eingegangen am: 05.04.2011 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Baulandbedarf Ausweislich verschiedener Studien (aktuell empirica GmbH, Bonn) werden für die Stadt Aachen leicht steigende Einwohnerzahlen prognostiziert. Bei gleichzeitig weiterer Verknappung des Wohnraumangebotes durch steigenden Wohnraumkonsum folgt daraus, dass die Stadt Aachen Möglichkeiten schaffen muss, familiengerechten Wohnraum zu errichten. Den statistischen Daten und Prognosen entspricht die tatsächliche Nachfrage nach innenstadtnahen Einfamilienhäusern. Das empirca - Gutachten aus 2009 belegt zudem, dass bereits jetzt gerade bauwillige Familien mit Kindern mangels entsprechender Angebote von Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser in das Umland abwandern, was den Interessen der Stadt Aachen widerspricht. Entsprechend besteht ein berechtigtes Interesse der Stadt Aachen, weitere Baulandflächen insbesondere im Segment Eigenheim auszuweisen. Ausweislich des empirca - Gutachtens besteht auch aus einem weiteren Grund ein berechtigtes Interesse an der Ausweisung weiterer Bauflächen. Bei einer wirtschaftlichen Expansion, etwa durch die Ansiedlungseffekte des Hochschulausbaus wird der Zuwanderungsdruck nach Aachen deutlich steigen. Wenn das zur Befriedigung der entsprechenden Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt ein Interesse der Stadt Aachen widersprechende Abwanderung in das Umland erfolgen. Hieraus ergibt sich ein sehr berechtigtes Interesse der Stadt Aachen an der Ausweisung neuer Baulandflächen. Werden die Wanderungsgewinne, die hier insbesondere aufgrund der Hochschulerweiterung zu erwarten sind, ebenfalls berücksichtigt, so ergibt sich – wie aus der Berechung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik ersichtlich – die Prognose eines erheblichen Bevölkerungszuwachses. Auch dies bestätigt sich dadurch, dass ausweislich des empirica-Gutachtens ein auffallend geringes Geburtendefizit besteht, was durch die relativ junge Bevölkerung bedingt ist. Es liegt also im Interesse der Stadt Aachen sowie im öffentlichen Interesse, durch vermehrte Wohnungsbauanstrengungen die bereits stattfindende Abwanderung in das Umland zu senken und Angebote für die in Folge der Hochschulerweiterung zu erwartenden Zuwanderungspotentiale zu schaffen. Freifläche statt Baugebiet Durch die Ausweisung als Allgemeiner Siedlungsbereich im Regionalplan besitzt das Plangebiet eine grundsätzliche Eignung als Wohnstandort und sollte aufgrund begrenzter räumlicher Potentialflächen auch genutzt werden. Somit kommt die Anlage einer Grünfläche für die Stadt Aachen nicht in Betracht. Öffentliche Kultureinrichtung Der Bebauungsplan Nr. 927 –Laurentiusstraße/Laurensberger Straße- hat die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Familienzentrums mit Berücksichtigung eines Saales für Bürgerinnen und Bürger und örtliche Vereine geschaffen. Die Anlage einer Einrichtung vergleichbar dem ehemaligen “Sandhäuschen“ ist nicht Ziel des Bebauungsplans Nr. 940. Seite 30 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Beschlussvorschlag: Im Hinblick auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung wird den Anregungen nicht gefolgt. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen nicht gefolgt. 14. , Tittardsfeld 106, 52072 Aachen, eingegangen am: 31.03.2011 Abwägungsvorschlag: Verkehrsfrequenz Nach der aktuellen Verkehrserhebung (2007) ist die Rathausstraße bis zum Abzweig der Orsbacher Straße bei ca. 4.650 Kfz/24 h. Schadstoffausstoß pro Tag Über die Höhe der ausgestoßenen Schadstoffe kann keine Angabe gemacht werden. Nach der Einschätzung des Fachbereiches für Umwelt (Immissionsschutz/Lufthygiene) wurde folgende Stellungnahme abgegeben. Die vorlie gende Bauplanung mit Doppelhäusern und Hausgruppe, was z.T. mit einer lockeren Baudichte einhergeht, ist u.a. durch die höher gelegene Ortssituation in Laurensberg mit etwa 210 m ü. NN, lokalklimatisch als unbedenklich zu bewerten. Laut Gesamtstädtischen Klimagutachten ist dort ein gemäßigtes Siedlungsklima vorhanden. Die dort verlaufende streng einzuhaltende Bebauungsgrenze -laut Karte der Planungsempfehlungen- wird eingehalten. Demnach ist mit außergewöhnlichen Schadstoffbelastungen nicht zu rechnen. Beschlussvorschlag: Es wurde keine Anregung vorgetragen. 15. Pannhauser Straße 14, 52072 Aachen, eingegangen 12.04.2011 Abwägungsvorschlag: Die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung VV BauO NW differenziert nicht nach öffentlichen oder privaten Gebäuden/Nutzungen sondern ausschließlich nach Nutzungsart und dem jeweiligen spezifischen Bedarf. Gemäß dieser landeseinheitlichen Richtzahlen muss jede Nutzung –gleichgültig ob privat oder öffentlich- den spezifischen Stellplatzbedarf (notwendige Stellplätze) auf dem eigenen Grundstück nachweisen. Dies gilt für Rathäuser, Kirchen, Gewerbebetriebe, Schwimmbäder und Wohngebäude gleichermaßen. Bauvorhaben, die neu erstellt werden oder für die eine wesentliche Nutzungsänderung beantragt wird, müssen die Richtzahlen als Mindestanzahl erfüllen. Somit liegt die Pflicht zur Sicherstellung der notwendigen Stellplätze bei den jeweiligen Antragstellern bzw. Vorhabenträgern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die beantragte Nutzung öffentlichen Zwecken (Schulen, Verwaltungen, Kirchen) oder nur einem beschränkten Benutzerkreis (Wohnhäuser, Handwerksbetriebe) dient. Die notwendigen Stellplätze müssen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück in der Anzahl der Richtwerte nachgewiesen werden. Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen des Gesamtbereiches (B-Plan 927 u. 940) besteht die Möglichkeit ca. 117 Parkplätze auszuweisen. Durch Berücksichtigung der Parkplätze für Besucher der Wohnnutzung (0,4/WE) stehen für die vorhandenen Nutzungen rechnerisch insgesamt ca. 105 Stellplätze zur Verfügung. Beschlussvorschlag: Die Anregungen haben keine Auswirkung auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen nicht gefolgt. Seite 31 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- 16. Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Anonym, eingegangen 13.04.2011 Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wurde leider anonym abgegeben, so dass gemäß den Verhaltensregeln der Stadt Aachen eine Abwägung nicht erfolgen kann. 17. eingegangen am 08.06.2011 Abwägungsvorschlag: Nach der Beteiligungsfrist wurde eine weitere Stellungnahme von mit zwei Alternativvorschlägen eingereicht. Pläne liegen –auch nach telefonischer Rückfrage beim Verfasser und Empfänger– nicht vor. Aufgrund der fehlenden Planunterlagen ist eine konkrete Stellungnahme zu den Entwurfsalternativen –allein auf der Basis der Beschreibung nicht möglich. Nachfolgend werden Abwägungsvorschläge für die nachvollziehbaren Sachverhalte aufgenommen. Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde das städtebauliche Konzept hinsichtlich der Erschließung und der öffentlichen Grünflächen angepasst. Gewählt wurden die Westanbindung der Planstraße sowie ein Verzicht der zentralen Grünfläche und Verlagerung der Spielplatzfläche. Durch die Planänderung soll die vormalige zentrale Grünfläche den privaten Grundstücksflächen zugeschlagen und die Grundstücke dadurch vergrößert werden. Durch diese Planänderung wird die Größe der Grundstücksflächen im Allgemeinen Wohngebiet auf ca. 5.750 m² vergrößert. Eine Festsetzung einer Grundstücksparzellierung ist im Bebauungsplan nicht möglich. Der aktuelle Gestaltungsplan sieht innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes 18 Gebäude vor, was eine Grundstücksgröße von durchschnittlich 320 m² zur Folge haben würde. Die Grundstücksgrößen liegen zwischen 200 und 540 m² und bieten ein breites Angebot. Der Wettbewerbsentwurf sah auf der gleichen Fläche 26 Wohngebäude vor. Hier werden die Verringerung der Bebauungsdichte und die Vergrößerung der Grundstücksgrößen –als Folge des Planungsprozesses- deutlich. Die Orientierung der Garagen zur Laurentiusstraße folgt dem Wettbewerbskonzept die Wohngebäude lediglich mit kleinen Wohnwegen zu erschließen, die nur ausnahmsweise befahren werden sollen. Außerdem sind die abschüssige Führung und der geringe Querschnitt der Wohnwege für eine permanente Befahrung mit Wendeanlage nicht geeignet. Durch die vorgelagerten Garagen entstehen eine gestaffelte Bebauung und ein Abrücken der Hauptgebäude von der Straßenflucht, die wiederum die Sichtachse auf die denkmalgeschützten Gebäude begünstigt. Dies ist eine zentrale Forderung aus den Denkmalschutzbelangen. Die geologischen Gegebenheiten wurden durch eine Baugrunderkundung ermittelt und bewertet. Durch die BauGrund Süd (Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbh) wurde im Mai 2012 ein Bohrraster von 8 Rammkernsondierungen mit einer Tiefe von 4.00 m abgeteuft. Auffälligkeiten bezüglich eines problematischen Baugrundes konnten nicht festgestellt werden. Aufgrund eines von telefonisch geäußerten Verdachts zum Bestand einer ehemaligen Sandgrube im Plangebiet, wurde eine Befragung des Gutachters vorgenommen. Nach seiner Prüfung haben sich keine Verdachtsmomente für eine Abbautätigkeit bzw. eine nachträgliche Verfüllung ergeben. Die Recherche des Umweltamtes –Abteilung Bodenschutz- bezüglich des vorhandenen Aktenmaterials und historischer Karten hat ebenfalls keinerlei Anzeichen einer Rohstoffgewinnung im Plangebiet ergeben. Seite 32 von 33 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanänderung Nr. 122 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 14.02.2012 Die ökologischen Folgen einer Bebauung der „Pferdewiese“ werden durch die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung beziffert und durch einen entsprechenden Ausgleich an anderer Stelle kompensiert. Selbstverständlich ist der Ausgleichsbedarf für die Pferdewiese höher als beispielsweise für die Sammelstellplatzfläche. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, um den Planbereich sinnvoll zu erschließen und dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Außerdem liegt die Wiese, wie das restliche Plangebiet, im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) des Regionalplans. Aufgrund des Mangels an Potentialflächen für eine Siedlungserweiterung im Aachener Stadtgebiet ist eine Erschließung und Besiedlung der vorhandenen Flächen geboten, um der Nachfrage gerecht zu werden. Es ist anzunehmen, dass sich die beschriebenen Planungsalternativen auf den Planbereich außerhalb der Pferdeweide beziehen. Eine Variante sieht eine großzügige Bebauung entlang der Laurentiusstraße, der andere Entwurf konzentriert sich auf den ehemals bebauten Bereich des Sandhäuschen/Kindergarten. Durch die vorgeschlagenen Bebauungsvarianten wird das Bebauungspotential des Regionalplans nicht ausgeschöpft. Aufgrund des im empirica-Gutachtens prognostizierten Wohnbedarfs soll der gesamte zur Verfügung stehende Allgemeine Siedlungsbereich an der Laurentiusstraße erschlossen und besiedelt werden. Gerade der Siedlungsbereich an der Laurentiusstraße bietet aufgrund seiner Standortfaktoren (Infrastruktur, Lage im Stadtgefüge) ideale Voraussetzungen für eine Wohnnutzung und soll voll umfänglich genutzt werden. Beschlussvorschlag: Im Hinblick auf die Zieldarstellung der Flächennutzungsplanänderung wird den Anregungen nicht gefolgt. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 940 wird den Anregungen nicht gefolgt. Seite 33 von 33 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Bebauungsplan Nr. 940 Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 122 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bereich zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportgelände im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg (Stand 14.02.2012) Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Inhaltsverzeichnis Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1BauGB zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung 1. Niederschrift der Bürgeranhörung vom 31.03.2011 2. , Laurentiusstraße 83, 52072 Aachen 3. Laurentiusstraße 69, 52072 Aachen 4. , Rastfeldchen 12, 52072 5. Mittelstraße 11, 52072 Aachen 6. Mittelstraße 8, 52072 Aachen 7. Teichstraße 26, 52074 Aachen 8. , Teichstraße 20, 5274 Aachen 9. 10. Roermonderstr., Aachen-Laurensberg Schurzelter Winkel 53, 52074 Aachen 11. 12. 13. 14. Laurentiusstraße 63, 52072 Aachen Auf der Maar 4, 52072 Aachen Brunnenweg 5, 52074 Aachen Tittardsfeld 106, 52072 Aachen 15. Pfarrgemeinde St. Laurentius, Pannhauser Straße 14, 52072 Aachen 16. Anonym 17. Laurentiusstraße 69, 52072 Aachen Seite 2 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Seite 3 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Seite 4 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Seite 5 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 2. Laurentiusstraße 83, 52072 Aachen Seite 6 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 3. , Laurentiusstraße 69, 52072 Aachen Seite 7 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Seite 8 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Seite 9 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Seite 10 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 4. Rastfeldchen 12, 52072 Aachen Seite 11 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Seite 12 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Seite 13 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 5. , Mittelstraße 11, 52072 Aachen Seite 14 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 6. Mittelstraße 8, 52072 Aachen Seite 15 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 7. Teichstraße 26, 52072 Aachen Seite 16 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 8. Teichstraße 20, 52074 Aachen Seite 17 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 9. Roermonderstraße, Aachen - Laurensberg Seite 18 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 10. Schurzelter Winkel 53, 52074 Aachen Seite 19 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 11. Laurentiusstraße 63, 52072 Aachen Seite 20 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Seite 21 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 12. Auf der Maar 4, 52072 Aachen Seite 22 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 13. , Brunnenweg 5, 52074 Aachen Seite 23 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 14. , Tittardsfeld 106, 52072 Aachen Seite 24 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 15. Pannhauser Straße 14, 52072 Aachen Seite 25 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 16. Anonym Seite 26 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 17. , Laurentiusstraße 69, 52072 Aachen Seite 27 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Seite 28 von 29 Bebauungsplan Nr. 940 und Flächennutzungsplanänderung Nr.122 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen Eingaben frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Seite 29 von 29 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden zum Bebauungsplan Nr. 940 und zur Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Laurentiusstraße/SandhäuschenFür den Bereich zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportgelände im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg (Stand 21.01.2013) Lage des Plangebietes Inhaltsverzeichnis Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan und Änderung des Flächennutzungsplanes mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung 1. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, 50250 Pulheim Seite 2 von 5 1. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, 50250 Pulheim Seite 3 von 5 Seite 4 von 5 Bebauungsplan Nr. 940 Flächennutzungsplanes -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- 1. Abwägung (frühzeitige) Behördenbeteiligung Fassung vom 21.01.2013 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, 50250 , eingegangen am: 09.05.2011 Abwägungsvorschlag: In der Auslobung des Wettbewerbs wurde bereits auf die besondere Situation des Plangebietes, zwischen zwei bedeutenden Baudenkmälern der Stadt Aachen, hingewiesen und ein subtiler städtebaulicher Ansatz gefordert. Das Preisgericht hat den Umgang mit dem besonderen Ort in Ihre Bewertung aufgenommen. Im Bauleitplanverfahren wurde dieser Entwurf in den Grundzügen beibehalten und entsprechend der Erkenntnislage angepasst und auf ein ortsbildverträgliches Maß reduziert. Bei den Anpassungen hat es eine Vielzahl von Änderungen gegeben, die dem Ortsbild förderlich sind und in einem stärkeren Maße die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigen: - Der Abstand zwischen dem Familienzentrum und dem Baudenkmal Gut Barriere wurde erheblich vergrößert. - Die Art der baulichen Nutzung des Stallgebäudes soll von einer Wohnnutzung (Allgemeines Wohngebiet) in eine Pferdestall- und Büronutzung (Mischgebiet) geändert werden. Die Nutzungsänderung wurde mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt und wird gegenüber der kleinteiligen Wohnnutzung favorisiert. - Die Anzahl und Dichte der Eigenheime wurde von 26 auf 18 Einheiten reduziert. - Der Abstand der Gebäude zur Laurentiusstraße wurde um ca. 5.00 m vergrößert und damit die Sichtbeziehung zwischen den Baudenkmälern verbessert. - Die nördliche Riegelbebauung soll um ein Geschoss auf zwei Vollgeschosse mit Dachgeschoss reduziert werden. Die Planung berücksichtigt in einem hohen Maße die Erhaltung des Ortsbildes, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Sowohl der Schutz des Einzeldenkmals als auch die städtebauliche Einbindung der in der Umgebung vorhandenen Denkmäler sowie deren Wechselwirkung wurde als ein wesentlicher Belang betrachtet und bei dem städtebaulichen Entwurf berücksichtigt. Eine Satzung über einen Denkmalbereich wurde nicht erlassen. Die Höhe des nördlichen Gebäuderiegels soll um ein Geschoss reduziert werden, der durchlaufende Komplex soll zugunsten einer versetzten und etwas aufgelockerten Bebauung ersetzt werden. An der Forderung einer möglichst geschlossenen Bebauung hat sich aus Gründen des Immissionsschutzes nichts geändert. Der konstruktive Schutz vor Lärmbelastungen ist ein wesentlicher Beitrag für das Wohlbefinden und die Gesundheit des Menschen und erfüllt damit eine sehr hohe Funktion, in deren Folge z.B. die Belange des Ortsbildes zurücktreten müssen. Die Höhe des zentralen Baukörpers ist mit drei Vollgeschossen vorgesehen und soll städtebaulich ein Gegengewicht zur Kirche St. Laurentius bilden. Die Geschossigkeit folgt dem Gebäudebestand an der Vetschauer Straße 3-7. Die Kirche St. Laurentius liegt auf dem Gipfel des Laurentiusberges, einer Anhöhe mit einer Höhe von 218 m ü. NHN. Das Gelände des zentralen Baukörpers liegt mit 212 m ü. NHN um 6 m niedriger. Der weithin sichtbare Baukörper der Kirche St. Laurentius ist somit in keiner Weise durch die geplanten Baukörper gefährdet. Die Höhe der geplanten Baukörper orientiert sich am Gebäudebestand an der Laurentiusstraße. Wie aus dem Geländeschnitt ersichtlich, soll das Plangebiet die Firsthöhe der Mehrheit der bestehenden Gebäude an der Laurentiusstraße nicht überschreiten. und fügt sich somit in die Umgebung ein. Beschlussvorschlag: Der Themenkomplex Schutzgüterbewertung (Kulturgut) wird im Umweltbericht entsprechend der Betrachtungsebene für den Bebauungsplan und Flächennutzungsplan behandelt. Den Anregungen wird z.T. gefolgt. Seite 5 von 5 Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen Bereich Laurentiusstraße / Sandhäuschen M 1 : 15.000 Bisherige Darstellungen Hauptplan Plan 1 Gemeinbedarf und Grünflächen Plan 3 Grünflächen und Forstflächen Spiel- und Sportanlagen Hauptplan Plan 1 Gemeinbedarf und Grünflächen Plan 3 Grünflächen und Forstflächen Spiel- und Sportanlagen Darstellungen Darstellungen Darstellungen Grünflächen, Erholung und Sport Detailierung und Funktion der Grünflächen und der Flächen für die Forstwirtschaft P P Neue Darstellungen Wohnbauflächen Kinderspielplatz Kategorie "A" Sportplatz, geplant Gemischte Bauflächen Sportanlage Spielplatz, geplant Grünflächen P Parkplatz Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch den Planungsausschuss (Stand: der Stadt Aachen am ) und des städtebaulichen Entwurfs. . .201 zur öffentlichen Auslegung beschlossen Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom . . 201 bis . . 201 öffentlich ausgelegen. worden. Aachen, den . Aufgrund der vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat der Planungsausschuss der Stadt Aachen in seiner Sitzung am . Aachen, den . 201 . . Aachen, den In Vertretung Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Aachen am FB Geoinformation und Bodenordnung Im Auftrag: . . 201 worden. beschlossen Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Dieser Plan wurde gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches am . . . Köln, den Der Oberbürgermeister In Vertretung: .201 Die Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Ortes der Auslegung gemäß . . 201 erfolgt. . 201 . Mit der Bekanntmachung wird diese Änderung wirksam. Az.: . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: § 6 (5) des Baugesetzbuches ist am zur Genehmigung vorgelegt. Zu diesem Plan gehört die Genehmigung vom Aachen, den beschlossen, diesen Plan Der geänderte Plan hat gemäß § 4a (3) des Baugesetzbuches in der Zeit vom . 201 Der Oberbürgermeister FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Im Auftrag: . 201 zu ändern und erneut öffentlich auszulegen. .201 Aachen, den Baudezernat . . Aachen, den . 201 Die Bezirksregierung Im Auftrag: . . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: . 201 bis . . . 201 erneut öffentlich ausgelegen. . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Entwurf der Begründung zur Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Laurentiusstraße/Sandhäuschenfür den Bereich Zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportgelände im Stadtbezirk AachenLaurensberg (Stand 19.03.2013) Lage des Plangebietes Seite 1 / 10 Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Entwurf zur Begründung Öffentliche Auslegung Fassung vom 21.03.2013 Inhalt Teil A Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. §2a Ziff.1 BauGB) 1. Plangebietsbeschreibung 2. Planung 3. Darstellung des Regionalplanes 4 Aussagen Masterplan 2030* 5. 5.1 Flächennutzungsplan Änderung des Flächennutzungsplanes 6. Landschaftsplan 7. Auswirkungen der Planung 8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung 9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Teil B Umweltbericht Seite 2 / 10 Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Laurentiusstraße/Sandhäuschen1. Entwurf zur Begründung Öffentliche Auslegung Fassung vom 21.03.2013 Plangebietsbeschreibung Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 1,56 ha für das eine Flächennutzungsplanänderung vorgesehen ist, liegt im Westen der Ortslage Laurensberg und nördlich der Innenstadt Aachen. Es wird begrenzt durch die vorhandenen Sportanlagen im Norden, die Vetschauer Straße im Nordosten sowie die Laurentiusstraße im Süden und Südwesten. Im Osten und Süden grenzt der Siedlungsraum, bestehend aus Wohnbebauung und öffentlichen Einrichtungen Grundschule, Kindergarten und der katholischen Pfarrkirche St. Laurentius, unmittelbar an das Plangebiet. Auf dem Grundstück Sandhäuschen prägte ehemals ein Gebäudekomplex, der als Gastronomie- bzw. Veranstaltungsbetrieb, Pächterwohnung und Kindertagesstätte genutzt wurde, das Landschaftsbild. Teile des Geländes dienten als gebundene Stellplatzanlage zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs für die vorhandenen Nutzungen. Aufgrund mangelnder Pachtnachfrage in Kombination mit einem hohen Investitionsbedarf hat sich die Stadt Aachen entschlossen, den Gebäudebestand Ende 2008 niederzulegen und das Grundstück einer neuen Nutzung zuzuführen. Im Süden schließt das Plangebiet an die vorhandene Wohnbebauung an und bildet durch die geplante Änderung die Abrundung des Siedlungsbereiches nach Norden. Die nördlich anschließende Grünfläche beinhaltet die Zielvorstellung „Sportliche Nutzung und Kinderspielplatz“. 2. Planung Parallel zum gleichnamigen Bebauungsplanverfahren Nr. 940 soll der Flächennutzungsplan geändert werden, um den nutzungsrechtlichen Rahmen zur Realisierung einer Wohnbebauung vorzugeben. In Aachen besteht akuter Bedarf an innenstadtnahen Einfamilienhäusern sowie ein Bauflächenbedarf aufgrund der geplanten Hochschulerweiterung. Ziel der Stadt Aachen ist, durch die Bereitstellung neuer Bauflächen dem akuten Bedarf an Wohnraum gerecht zu werden und ein Abwandern junger Familien und höherer Einkommensgruppen ins Umland zu verhindern. Weiterer Handlungsbedarf besteht auch im Bereich barrierefreies Bauen. Es handelt sich gerade im Hinblick auf die neu entstehenden Campusprojekte Melaten und West um einen Standort mit idealen Wohnbedingungen bezüglich Lage und Qualität. Daher soll der Flächennutzungsplan im Bereich der aufgegebenen Nutzung eines Gastronomie- bzw. Veranstaltungsbetriebes und der angrenzenden Grünfläche in „Wohnbauflächen“ geändert werden. Südwestlich des Plangebietes schließt die Änderung Nr. 113 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen den Bereich als „Wohnbaufläche“ nach Südwesten ab. Die Zweckbindung der verbleibenden nördlichen Grünfläche für Sport – und Spielnutzung bleibt erhalten. In der Ausgestaltung des gleichnamigen Bebauungsplanes steht eine kleinräumige Darstellung von „Mischbaufläche“ der Zielvorstellung „Wohnbauflächen“ im Einzelfall nicht entgegen und kann gem. § 8 Abs. 2 BauGB als aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet angesehen werden. 3. Darstellung des Regionalplanes Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage, eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan. Seite 3 / 10 Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Entwurf zur Begründung Öffentliche Auslegung Fassung vom 21.03.2013 Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2010, stellt den Planbereich als `Allgemeinen Siedlungsbereich´ dar. 4. Aussagen Masterplan 2030* 2010 wurde mit der Arbeit an einem Masterplan und einem neuen Flächennutzungsplan für Aachen begonnen. Unter dem Projekttitel AACHEN*2030 sollen die inhaltlich eng miteinander verknüpften Pläne Orientierung, Leitlinien und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt in den nächsten zwei Jahrzehnten geben. Der Masterplan wurde am 19.12.2012 durch den Rat der Stadt beschlossen und macht in den verschiedenen Handlungsfeldern folgende Aussagen zum Plangebiet Laurentiusstraße / Sandhäuschen: Handlungsfeld Wohnen: Unter dem Oberziel der Wohnungsmarktoffensive beschreibt der Masterplan die Entwicklung neuer Wohnstandorte in integrierten Lagen mit gemischten sozialen Strukturen als ein wichtiges städtebauliches Ziel. Die planerische Absicht, ein Wohngebiet vor allem für Familien und Senioren zu entwickeln, entspricht darüber hinaus dem Ziel der zielgruppenorientierten Wohnbaulandbereitstellung. Handlungsfeld Hochschulen: Das Plangebiet ist im Masterplan als Bereich gekennzeichnet, in dem im Sinne einer qualifizierten hochschulbezogenen Infrastruktur flexible Wohnraumangebote entwickelt werden sollen. Handlungsfeld Freiraum: Der westlich an das Plangebiet angrenzende Bereich ist als vielfältig strukturierter Landschaftsraum zu erhalten. Es gilt die Erlebbarkeit dieser stadtnahen (Kultur-)Landschaftsräume zu stärken. Handlungsfeld Stadt-Bau-Kultur: Im Sinne einer Sicherung der Stadtteilidentitäten ist als Ziel im Masterplan die Freihaltung der Blickbeziehung auf St. Laurentius dargestellt. 5. Flächennutzungsplan Der Flächenutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig. Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt den Planbereich für das ehemalige Grundstück „ Sandhäuschen“ als `Gemischte Bauflächen´ dar. Angrenzend ist die Fläche als `Grünflächen´ mit dem Symbol P für Parkplätze und Parkbauten dargestellt. Im Bereich dieser Grünfläche gelten zusätzlich die Beipläne 1 und 3. Im Beiplan 1 „Gemeinbedarf und Grünflächen, Neuplanung“ sind die Symbole für Sportanlage und Kinderspielplatz, Kategorie “A“ und im Beiplan 3 „Grün- und Sportflächen/Spiel- und Sportanlagen, Bestand und Planung“ die Grünflächen mit den Symbolen geplanter Sportplatz und Spielplatz dargestellt. 5.1 Änderung des Flächennutzungsplanes Aufgrund der vorgesehenen Planung sollen die aufgegebenen Nutzungen des Gastronomie- bzw. Veranstaltungsbetriebs und die angrenzende Grünfläche weitgehend zur Umwandlung in Wohnraum dienen. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes soll ein einheitlich, übergeordnetes Ziel mit Schwerpunkt auf die Wohnbauentwicklung umgesetzt werden. Hierzu muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Der gesamte Planbereich, der derzeit im Hauptplan als `Gemischte Bauflächen´ und als `Grünflächen´ mit dem Symbol P für Seite 4 / 10 Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Entwurf zur Begründung Öffentliche Auslegung Fassung vom 21.03.2013 Parkplätze und Parkbauten dargestellt ist, soll in die Darstellung `Wohnbauflächen´ geändert werden. Parallel hierzu soll die neue Zielsetzung durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes konkretisiert werden. Im Beiplan 1 „Gemeinbedarf und Grünflächen, Neuplanung“ sollen die Symbole für Sportanlage und Kinderspielplatz, Kategorie “A“ und im Beiplan 3 „Grün- und Sportflächen/Spiel- und Sportanlagen, Bestand und Planung“ die Grünflächen mit den Symbolen geplanter Sportplatz und Spielplatz für den Änderungsbereich nicht mehr dargestellt werden. Die Symbolik der Beipläne bleibt für die außerhalb des Änderungsbereiches gelegene Grünfläche weiterhin bestehen. 6. Landschaftsplan Der Planbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. 7. Auswirkungen der Planung Mit der parallelen Aufstellung eines Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert und eine Nutzung, die dem besonderen Ort und der exponierten naturräumlichen Lage gerecht wird, gefördert werden. 8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden. Zwischen dem Sportplatz und der Vetschauer Straße ist die Darstellung einer Wohnbaufläche geplant, um dem akuten Bedarf an Wohnbaufläche im Aachener Stadtgebiet gerecht zu werden. Zum einen Teil wird eine bereits vorhandene Mischfläche teils überplant, zum anderen eine vorhandene Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkplatz in eine Wohnbaufläche geändert. Die geplante Wohnbaufläche stellt eine sinnvolle Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung dar. Aufgrund dieser Lage ist eine Nutzung der vorhandenen Infrastruktur möglich. Durch die Anbindung an das vorhandene ÖPNV-Netz kann das zu erwartende Verkehrsaufkommen vermindert werden, was sich wiederum positiv auf die CO2-Bilanzierung der Kommune auswirken wird. 9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Mit Schreiben vom 21.05.2012 wird seitens der Bezirksregierung Köln grundsätzlich die Anpassung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung bestätigt. Seite 5 / 10 Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Entwurf zur Begründung Öffentliche Auslegung Fassung vom 21.03.2013 Teil B Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) - 1.0. Allgemein Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit werden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle berücksichtigt. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Zusätzlich ist eine Erklärung zum Umweltbericht erfolgt. In dieser werden die Art und Weise, die Umweltbelange in dem Bauleitplan berücksichtigt werden, dargestellt, mögliche Alternativen untersucht und hinsichtlich ihrer Umsetzung bewertet. Siehe Anlage S. 7 - 10 FB 61/10 Stand zur öffentlichen Auslegung Aachen, den 21.03.2013 Seite 6 / 10 Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Entwurf zur Begründung Öffentliche Auslegung Fassung vom 21.03.2013 Der Oberbürgermeister Fachbereich Umwelt FB 36/20 Reumontstraße 1-3 52064 Aachen Umweltbericht zur Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen 1980 - Laurentiusstraße/Sandhäuschen – im Stadtbezirk Aachen - Laurensberg Aachen, März 2013 Bisher geltender Inhalt für den zu ändernden Bereich Neuer Inhalt für den geänderten Bereich Die Darstellung Grünflächen und gemischte Bauflächen soll in Wohnbauflächen geändert werden. Seite 7 / 10 Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- Entwurf zur Begründung Öffentliche Auslegung Fassung vom 21.03.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 3. Zusammenfassung 1. Einleitung Der Planbereich liegt im Stadtbezirk Aachen – Laurensberg. Er wird begrenzt durch die vorhandenen Sportanlagen im Norden, die Vetschauer Straße im Nordosten sowie die Laurentiusstraße im Süden und Südwesten. Im Osten und Süden grenzt der Siedlungsraum, bestehend aus Wohnbebauung und öffentlichen Einrichtungen Grundschule, Kindergarten und der katholischen Pfarrkirche St. Laurentius, unmittelbar an das Plangebiet. Es ist geplant, auf dem Gelände ein Wohnbauprojekt zu errichten, für das ein Bebauungsplan mit eigenem Umweltbericht aufgestellt wird. Im Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan geändert werden. Wie oben im Bild gezeigt, sollen gemischte Bauflächen und Grünfläche als Wohnbauflächen dargestellt werden. Regionalplan Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2010, stellt den Planbereich als `Allgemeinen Siedlungsbereich´ dar. Flächennutzungsplan 1980 (FNP) Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt den Planbereich für das ehemalige Grundstück „ Sandhäuschen“ als `Gemischte Bauflächen´ dar. Angrenzend ist die Fläche als `Grünflächen´ mit dem Symbol P für Parkplätze und Parkbauten dargestellt. Im Bereich dieser Grünfläche gelten zusätzlich die Beipläne 1 und 3. Im Beiplan 1 „Gemeinbedarf und Grünflächen, Neuplanung“ sind die Symbole für Sportanlage und Kinderspielplatz, Kategorie “A“ und im Beiplan 3 „Grün- und Sportflächen/Spiel- und Sportanlagen, Bestand und Planung“ die Grünflächen mit den Symbolen geplanter Sportplatz und Spielplatz dargestellt. Landschaftsplan Der Planbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Seite 8 / 10 Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- 2. Entwurf zur Begründung Öffentliche Auslegung Fassung vom 21.03.2013 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Den Norden des zu betrachtenden Landschaftsraums prägen die Großsportanlagen des Schulzentrums Aachen-Laurensberg. Weiter nördlich befindet sich die Autobahn A 4. In einiger Entfernung verläuft die Eisenbahnlinie Aachen-Mönchengladbach in Hochlage und prägt durch ein großdimensioniertes Brückenbauwerk das Landschaftsbild. Im Westen liegt das neu erbaute Familienzentrum. Weiter westlich des Plangebietes erstrecken sich im Bereich der offenen Landschaft weitläufige, landwirtschaftlich genutzte Wiesen- und Ackerflächen, die auch Naherholungszwecken dienen. Östlich liegt der Ortskern von Laurensberg mit der Kirche St. Laurentius. Im südlichen Betrachtungsraum schließt sich ebenfalls überwiegend Wohnbebauung an. Im Bereich des Plangebietes befinden sich zwei Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebes (ehem. Zollhaus Barriere, heute Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude, Rathausstraße 62), die unter Denkmalschutz stehen. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet stehen weitere Baudenkmäler. Dabei handelt es sich um die Kirche St. Laurentius, das benachbarte Pfarrhaus (Laurentiusstr. 75), die Gebäude Laurentiusstr. 79 (Neues Pfarrhaus) und 58 sowie Laurentiusstr. 63-71 (dreiflügelige Hofanlage), das Wegekreuz Fitzeberg/Ecke Laurentiusstr und das Gut Barriere selbst. Die historische Ortslage von Laurensberg wird von der St. Laurentiuskirche mit dem sie umgebenden Kirchhügel, dem angrenzenden Friedhof und dem Pfarrhaus dominiert. Historische und moderne Gebäude sowie die großzügigen Freiflächen bilden den ländlichen Charakter. Das eigentliche Plangebiet wird durch die Straßenführung der Laurentiusstraße und die angrenzenden Parkplatzflächen sowie der nach dem Abriss des Sandhäuschens entstandenen Brachfläche geprägt. Im Norden fällt das Gelände der Grünfläche steil in Richtung Sportanlagen ab. Hier befindet sich ein dichter, ca. 8-10 m breiter Gehölzstreifen. Der westliche Gehölzstreifen geht im Bereich der Gebäudeflächen des Guts Barriere in großkronigen Baumbestand mit einzelnen Gebüschflächen über. Das Plangebiet wird bereits von Biotoptypen des Siedlungsbereichs geprägt. Das Plangebiet befindet weder in einem FFH-, Vogel-, Natur-, Landschafts- noch Wasserschutzgebiet. Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass keine planungsrelevanten Arten von der Planung betroffen werden. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden. Es liegt in einem Übergangsbereich zwischen Wohnsiedlung, Sportflächen und der freien Landschaft mit landwirtschaftlichen Elementen und damit in keinem außerordentlich zu schützenden Bereich. Aufgrund seiner geringen Größe und die bereits vorhandenen, großflächigen Verkehrsflächen hat die Freifläche bereits an ökologischem Wert eingebüßt. Es ist davon auszugehen, dass bereits ein vollständiger bis fast vollständiger Bodenfunktionsverlust stattgefunden hat. Altlastenverdachtsflächen sind nicht vorhanden. Im Plangebiet herrscht lt. Gesamtstädtischen Klimagutachten Siedlungsklima vor; besonders zu schützende Klimazonen sind nicht ausgewiesen. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen Bereich, der als Schutzstreifen zwischen der bestehenden ruhigen Wohnbebauung sowie der Lärm verursachenden Sportnutzung dient. Darüber hinaus ist das Gebiet mit Verkehrslärm sowohl durch die angrenzende Straße als auch die BAB vorbelastet. Der sich dadurch ergebende Konflikt ist in den nach geordneten Verfahren zu lösen. Da sich der Versiegelungsgrad des Planbereichs erhöhen wird, ist im Zuge der Entwässerung des Gebietes der Hochwasserschutz im betroffenen Gewässersystem - hier Wildbach–Wurm -, in dem derzeit weiterhin Hochwassergefahr besteht, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Sowohl der Denkmalschutz als auch die vorhandenen Grünstrukturen sind bei der weiteren Planung angemessen zu berücksichtigen. Seite 9 / 10 Änderung Nr. 122 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- 3. Entwurf zur Begründung Öffentliche Auslegung Fassung vom 21.03.2013 Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung) Zur Verwirklichung des Wohnbauprojektes sind die Aufstellung des Bebauungsplanes und parallel dazu die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Änderung beinhaltet die Darstellung Wohnbauflächen statt Grünflächen bzw. Mischfläche. Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Umweltprüfung zeigt, dass die Ausweisung von Wohnbauflächen selbst keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Naturhaushalt haben wird, sofern der Hochwasserschutz gesichert ist. Maßgeblich ist die Ausgestaltung der Wohnbauflächen. Wie aus dem Umweltbericht zum Bebauungsplan hervorgeht, kann der Eingriff in den Naturhaushalt durch eine Vielzahl von Maßnahmen weitgehend ausgeglichen werden. Die immissionsschutzrechtliche Lärmbelastung wird sich trotz einiger Maßnahmen auf dem Niveau der Richtwerte eines Mischgebietes einstellen. Seite 10 / 10