Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
112389.pdf
Größe
207 kB
Erstellt
25.03.13, 12:00
Aktualisiert
06.11.17, 10:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0246/WP16
öffentlich
25.03.2013
45/300
Bundeskinderschutzgesetz -Erweiterte Führungszeugnisse bei
EhrenamtlernBeratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
16.04.2013
KJA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
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Ausdruck vom: 10.08.2016
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finanzielle Auswirkungen
- keine - da Sachstandsbericht
investive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamt-
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
20xx ff.
Ansatz 20xx ff.
bedarf (alt)
bedarf (neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
-Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Folgekosten
Folgekosten
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
20xx ff.
Ansatz 20xx ff.
(alt)
(neu)
Ertrag
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal/Sachaufwand
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
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Erläuterungen:
1. Gesetzliche Ausgangslage
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK -, welches am 01.10.2005
in Kraft getreten ist, wurde der § 8a SGB VIII neu in das SGB VIII aufgenommen. Der § 8a SGB VIII
beschreibt für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe und – durch Vereinbarungen gem. § 8a Abs. IV
SGB VIII – auch für die freien Träger der Jugendhilfe das Verfahren zur Sicherstellung des
Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung.
Gleichzeitig wurde in § 72a SGB VIII geregelt, dass sowohl die öffentlichen als auch die freien Träger
der Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig nach einem
Straftatenkatalog des Strafgesetzbuch (§ 72a Abs. 1 SGB VIII) verurteilt worden sind.
2. Verfahrensweise in der Stadt Aachen
In der Stadt Aachen entwickelte im Jahr 2007 eine Projektgruppe bestehend aus Vertretern der
öffentlichen und der freien Jugendhilfe Generalvereinbarungen gem. §§ 8a und 72a SGB VIII. Diese
Vereinbarungen wurden mit ca. 130 in der Stadt Aachen verorteten Trägern, die Fachkräfte im Sinne
des SGB VIII beschäftigen, abgeschlossen.
Weiterhin wurde für ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe eine Broschüre zum Umgang mit
Kindeswohlgefährdungen gemeinsam mit den freien Trägern entwickelt und an Vereine und Verbände
in der Stadt Aachen verteilt.
Die Stadt Aachen beteiligte sich in der Städteregion 2010 an der Konzeption zur Stärkung und
Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der Städteregion Aachen. Das Netzwerk zur Stärkung
und Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der StädteRegion Aachen Im Blick wurde
gegründet.
3. Aktuelle rechtliche Entwicklung
Seit dem 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft.
Mit ihm wurde im § 72a SGB VIII ergänzend zu dem oben Beschriebenen die Verpflichtung gesetzlich
verankert,
1. dass unter der Verantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine neben- oder
ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat gem. § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und
Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat
und
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Ausdruck vom: 10.08.2016
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2. dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien
Jugendhilfe sicherstellen sollen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder
ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat gem. § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und
Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sowohl für ihren eigenen Verantwortungsbereich als
auch mit den Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen von Vereinbarungen über die Tätigkeiten
entscheiden, die von den nebenamtlich und ehrenamtlich Tätigen auf Grund von Art, Intensität und
Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ein
erweitertes Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen.
Zur genaueren Beschreibung der Personen und der Tätigkeiten, für die die Vorschriften des § 72a
SGB VIII gelten, haben bereits verschiedene Arbeitskreise und Institutionen Handlungsempfehlungen
veröffentlicht.
Hierzu gehören u. a.:
-
AGJ – Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe / Bundesarbeitsgemeinschaft
Landesjugendämter
http://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2012/Handlungsempfehlungen_BKiSchG_Endgueltige
_Fassung_28-06-2012.pdf
-
DV – Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.
http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2012/DV-15-12Fuehrungszeugnissen-bei-Neben-und-Ehrenamtlichen
-
LVR – Landschaftsverband Rheinland / LWL – Landschaftsverband Westfalen Lippe etc.
http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendmter/dokumente_85/EmpfehlungLVRLWLG5KSp
Vzu72aSGBVIII.pdf
4. Vorgehensweise der Stadt Aachen
Seit Herbst 2012 arbeiten die Jugendämter der Städte Herzogenrath, Würselen und der Städteregion
und der Stadt Aachen im Rahmen einer Arbeitsgruppe für die gesamte Städteregion an einheitlichen
Entwürfen für
die Vereinbarung gem. § 72a SGB VIII mit den Trägern der freien Jugendhilfe, die aufgrund der
Anerkennung gem. § 75 SGB VIII und/oder aufgrund der Bezuschussung durch öffentliche
Mittel zum Abschluss derartiger Vereinbarungen verpflichtet sind,
freiwillige Vereinbarungen gem. § 72a SGB VIII mit den Trägern, die mit Kindern und
Jugendlichen arbeiten, aber nicht zum Abschluss aufgrund der o. a. Voraussetzungen verpflichtet
sind,
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Ausdruck vom: 10.08.2016
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eine Broschüre für in der Jugendhilfe nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige mit
Verfahrensempfehlungen zum Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen.
Das vom LVR mit den kommunalen Spitzenverbänden NRW und des landeszentralen Arbeitskreises
der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) entwickelte Prüfschema wird zur Bestimmung der in § 72a
SGB VIII aufgeführten Tätigkeiten, für die ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss,
favorisiert (siehe Anlage).
Dieses Prüfschema soll von den Trägern der freien Jugendhilfe selbstverantwortlich, aber verbindlich
für alle Bereiche, in denen nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige mit Kindern und Jugendlichen
arbeiten, ausgefüllt werden.
Die Entwürfe sollen zusammen mit Vertretern der freien Jugendhilfe, Vereinen und Verbänden
besprochen werden und im Rahmen eines kooperativen Entscheidungsfindungsprozesses in
Generalvereinbarungen münden. Ein erstes Treffen hierzu fand am 14.03.2013 statt.
In den nächsten Wochen werden Delegierte aus diesem Treffen gemeinsam mit den Vertretern der
öffentlichen Jugendhilfe die derzeit vorliegenden Entwürfe in weiterer Feinabstimmung qualifizieren.
Danach werden die abgestimmten Vereinbarungen innerhalb der Stadt Aachen den
Arbeitsgemeinschaften gem. § 78 SGB VIII vorgestellt.
5. Veröffentlichung
Im Einvernehmen aller Jugendämter innerhalb der Städteregion sollen die Vereinbarungen und die
Broschüre städteregional einheitlich umgesetzt werden. Hintergrund hierfür ist, dass viele Träger der
Freien Jugendhilfe - z. B. die Sportvereine - nicht nur innerhalb des Stadtgebietes, sondern auch in
der Region Aachen ihre Angebote vorhalten.
Die Öffentlichkeitsarbeit soll in das Netzwerk zur Stärkung und Förderung des Kinder- und
Jugendschutzes in der StädteRegion Aachen Im Blick eingebunden werden.
Mittelfristig sind hier neben der Veröffentlichung und Verteilung der Broschüre eine Tagung und ein
Anleitungs- und Informationsfilm für Vereine und Verbände geplant.
Anlage/n:
-
Prüfschema
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Ausdruck vom: 10.08.2016
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Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für
neben-/ehrenamtlich tätige Personen
Tätigkeit:
Kinder/Jugendliche werden beaufsichtigt, betreut,
erzogen, ausgebildet oder vergleichbarer Kontakt
ja
nein
Wahrnehmung von Leistungen oder anderen Aufgaben
der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 SGB VIII
ja
nein
Finanzierung der Aufgabe durch die Jugendhilfe oder
durch sonstige kommunale öffentliche Mittel
ja
nein
Zusätzlich bei Trägern der freien Jugendhilfe:
Gefährdungspotential bzgl.
Art:
Vertrauensverhältnis
Hierarchie-/Machtverhältnis
Altersdifferenz
Risikofaktoren des Kindes/Verletzlichkeit
Intensität:
Abwesenheitszeiten weiterer betreuender Personen
Abwesenheitszeiten weiterer betreuter
Kinder/Jugendlicher
Bei Gruppen: Häufigkeit von Mitgliederwechsel
Geschlossenheit (fehlende Einsehbarkeit) der
Räumlichkeiten
Grad an Intimität des Kontaktes/Wirken in die
Privatsphäre
Dauer:
Zeitlicher Umfang
Regelmäßigkeit
Gering
Mittel
Hoch
Abschließende Einschätzung:
Einsichtnahme in Führungszeugnis ist notwendig
Begründung:
ja
nein