Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
112333.pdf
Größe
8,1 MB
Erstellt
21.03.13, 12:00
Aktualisiert
17.07.17, 15:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 36/0186/WP16
öffentlich
21.03.2013
FB 36/20
Bebauungsplan Nr. 940 in Aachen Laurensberg, Laurentiusstr./
Sandhäuschen, hier : Umweltbericht mit Grünordnungsplan
Beratungsfolge:
TOP:_9_
Datum
Gremium
Kompetenz
16.04.2013
UmA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und
empfiehlt
dem
Planungsausschuss
die
Integration
des
Umweltberichts
einschließlich
Grünordnungsplan in die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 940 - Laurentiusstraße/
Sandhäuschen.
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz beschließt den Grünordnungsplan als Grundlage für die
Umsetzungsplanung.
In Vertretung
Nacken
Beigeordnete
Vorlage FB 36/0186/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.04.2013
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
20xx ff.
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Die Kosten für die notwendigen umweltrelevanten Maßnahmen werden wie folgt geschätzt:
Kosten für Grünordnungsmaßnahmen einschließlich Spielplatz: rund 250.000 €
Folgekosten für Grünordnungsmaßnahmen: rund 10.500 € jährlich
Kosten für Austausch veralteter Flutlichtstrahler rund 26.000,00 €
Kosten, die sich aus dem Entwässerungskonzept ergeben, sind noch zu ermitteln
Kosten für den externen Ausgleich werden über Ökokonto abgebucht.
Vorlage FB 36/0186/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.04.2013
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Zur Verwirklichung des Wohnbauprojekts an der Laurentiusstraße im Stadtteil Laurensberg Aachen –
Laurensberg sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Hierzu wird der
Bebauungsplan Nr. 940 Laurentiusstr./ Sandhäuschen aufgestellt, der den bisherigen Bebauungsplan
Nr. 651überlagert, der zur Vetschauer Straße und im Bereich Gut Barriere Mischgebiet und ansonsten
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlagen festsetzt.
Begleitend zum Bebauungsplan wurde eine Umweltprüfung durchgeführt und in dem hier vorliegenden
Umweltbericht dokumentiert. Nach Durchführung der im Umweltbericht aufgezeigten Maßnahmen sind
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu erwarten. Die Wohnqualität wird
trotz verschiedener passiver Lärmschutzmaßnahmen durch die verbleibende Lärmbelastung
eingeschränkt - zum einen durch die Bundesautobahn zum anderen durch die Aufgabe des
Schutzabstandes zur Sportplatzanlage, in den das neue Wohngebiet hineingebaut wird.
Voraussetzung für die Umsetzung der Planung ist jedoch die wasserrechtliche und -technische
Erschließung des Gebietes. Nach dem derzeitigen Stand ist diese nicht gegeben. Wegen der
Hochwassergefahr im Unterlauf der Wurm, ist bei Anschluss eines neuen Gebietes an das
Gewässersystem der Wurm der Hochwasserschutz zu beachten und durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen. Während die Beseitigung des Schmutzwassers derzeit keine Probleme bereitet, ist die
Einleitung von Niederschlagswasser zurzeit noch nicht gesichert. Derzeit wird an einem
Entwässerungskonzept gearbeitet. Es zeichnet sich ab, dass bei Einleitung in das Gewässer für alle
angeschlossenen Flächen eine Regenwasserklärung in das Regenrückhaltebecken Hander Weg
eingebaut und dieses wahrscheinlich erweitert werden muss, jedoch die umgebenden Flächen bisher
im Fremdeigentum sind.
Mit der Entwicklung des Bebauungsplanes wurde gleichzeitig ein Konzept für die Grüngestaltung des
Bereichs in Form des „Grünordnungsplan zum Umweltbericht“ erstellt.
Der Siegerentwurf für die Mehrfachbeauftragung sah eine zentrale Grünfläche vor. Durch die
Erschließung des Gebietes über eine neue Straße im nördlichen Baum- und Strauchbestandenen
Böschungsbereich verlagern sich die neuen Baugrundstücke weiter nach Süden und engen damit die
Planung einer großzügigen, zentralen Grünfläche ein. Damit die Sichtachsen zur Kirche St. Laurentius
angemessen berücksichtigt werden können, wurde der überbaubare Bereich um ca. 5 Meter von der
Laurentiusstraße nach Norden verlegt, was ebenfalls eine Verschmälerung des Raums für eine
zentrale Grünfläche bedeutet. Eine durch eine zentrale Grünfläche führende, beleuchtete
Wegeverbindung gestaltet sich aufgrund der Topographie aufwendig, da eine erhebliche
Geländemodulation unter Berücksichtigung des zu schützenden Baumbestandes anstehen würde. In
Abwägung Nutzung, Grünausstattung im Quartier insgesamt, Herrichtungs- und Pflegeaufwand wurde
auf die zentrale Grünfläche verzichtet und die Möglichkeit zu größeren Hausgrundstücken
wahrgenommen.
Vorlage FB 36/0186/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.04.2013
Seite: 3/4
Dies entspricht auch dem Wunsch einiger Bürger, der in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
vorgetragen wurde. Nicht zuletzt aus Kostengründen wird sich auf die Anlage eines Spielplatzes
beschränkt.
Neben dem bebauten Bereich entlang der Vetschauer Straße und im Bereich des Guts Barriere ist
das Plangebiet geprägt von Baum- und Strauchbestandenen Grünstreifen, markanten Einzelbäumen,
einer Wiese sowie einem Schotterparkplatz. Der beiliegende Baumbilanzplan verdeutlicht die
Grünstrukturen. Es wird veranschaulicht, was sich durch das Bauprojekt verändern wird, insbesondere
der Eingriff in die Grüngürtel sowie der Wegfall zahlreicher Bäume, von denen 68 unter die
Schutzbestimmung der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen.
Die verbleibenden Grünstrukturen werden im neuen Konzept aufgenommen. Nach Fertigstellung der
Erschließungsstraße wird der Grüngürtel zum Sportplatz hin durch Ergänzungspflanzungen wieder
hergestellt. Dies dient zum einen der Abschirmung des Wohngebietes zum Sportplatz hin zum
anderen langfristig als Schutz vor Lichtimmissionen von der Flutlichtanlage. Die beabsichtigte Wirkung
wird die neu bepflanzte Böschung erst in einigen Jahren voll entfalten können, da diese Zeit für die
Entwicklung der neuen Bäume benötigt wird.
Der zu erhaltene Baumbestand zwischen den zwei Wohnzeilen wird zukünftig auf privatem Gelände
liegen, daher ist eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan nötig.
Auch die Grünfläche zwischen Familienzentrum und neuer Erschließungsstraße wird durch
Neuanpflanzungen ergänzt.
Im Bereich des Guts Barriere werden zwei markante Bäume festgesetzt. Die sich anschließende
kleine private Grünfläche soll vollständig unbebaut bleiben und gärtnerisch gestaltet werden; auch
dies bedarf einer schriftlichen Festsetzung.
Die bereits bestehende Baumreihe an der Laurentiusstraße bleibt bestehen und wird Richtung Kirche
durch weitere Bäume vervollständigt. Auch die neue Erschließungsstraße wird durch eine lockere
Baumreihe gestaltet.
Im zentralen Bereich wird auf der Fläche des damaligen privaten Spielplatzes vom „Sandhäuschen“
nun ein öffentlicher Spielplatz errichtet. An ihm entlang bleibt die fußläufige Verbindung in Richtung
städtischer Gemeinschaftsgrundschule Laurensberg sowie dem Schulzentrum erhalten.
Anlage/n:
Anlage 1:
Umweltbericht des Fachbereichs Umwelt zum Bebauungsplan Nr. 940 Laurentiusstraße/ Sandhäuschen
Anlage 2:
Plan Baumbilanz
Anlage 3:
Grünordnungsplan
Anlage 4:
Pflanzlisten
Vorlage FB 36/0186/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.04.2013
Seite: 4/4
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Umwelt FB 36/20
Reumontstraße 1-3
52064 Aachen
Umweltbericht
zum Bebauungsplan Nr. 940
- Laurentiusstraße / Sandhäuschen im Stadtbezirk Aachen - Laurensberg
für den Bereich Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportplatzgelände
Aachen, März 2013
Lage des Plangebietes
UP-Projekt- Nr. 626
Das Luftbild zeigt den Planbereich nach dem Abriss des „Sandhäuschens“ und vor der Errichtung des Familienzentrums im Westen.
Bebauungsplan Nr. 940
Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Laurentiusstraße/Sandhäuschen
Fassung vom 19. März 2013
Inhaltsverzeichnis
1.0
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5.
Einleitung
Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Planungsrechtliche Einbindung
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad (Tabellenform)
Ziele des Umweltschutzes
2.0
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1.
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
Schutzgut Mensch
Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Immissionsschutz - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grün- und Freiflächen - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.3.
2.3.1
2.3.2
2.3.3
Schutzgut Boden
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.4.
2.4.1
2.4.2
2.4.3
Schutzgut Wasser
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.5.
2.5.1
2.5.2
2.5.3
Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.6.
2.6.1
2.6.2
2.6.3
Schutzgut Landschaftsbild
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.7.
2.7.1
2.7.2
2.7.3
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.8
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
3.0
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung, verbleibende -Umweltauswirkungen
b) Nullvariante
c) Alternativplanung (so geprüft)
4.0
Grundlagen
5.0
Monitoring
6.0
Zusammenfassung
Anlagen:
A Baumbilanzplan,
B Grünordnungsplan,
C Pflanzlisten
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Bebauungsplan Nr. 940
Laurentiusstraße/Sandhäuschen
1.0
Einleitung
1.1
Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 19. März 2013
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen - Laurensberg im Übergang des Siedlungsbereiches in den freien Landschaftsraum. Der Geltungsbereich wird im Norden durch das Sportgelände am Schulzentrum Laurensberg, im Osten durch die Vetschauer Straße sowie im Süden und Westen durch die Laurentiusstraße
und begrenzt.
Bei dem Grundstück „Sandhäuschen“ handelt es sich um einen Bereich, der ehemals mit einem Gebäudekomplex bebaut war. Von den ursprünglich vorhandenen Nutzungen sind die Stellplatzanlage, deren Zufahrt
und z. T. die Stützmauern der Außenanlagen sowie Relikte eines Spielplatzes erhalten. Das nordwestliche
Drittel des Geländes wird als Pferdeweide landwirtschaftlich genutzt.
Topographisch bildet das Plangebiet einen nach Nordosten geneigten Hang. Für die Laurentiusstrasse, die
Stellplatzfläche und die ehemaligen Gebäude wurden Ebenen in das Gelände geschoben und durch Böschungen aufgefangen. Der Hochpunkt des Geltungsbereiches liegt auf der Laurentiusstrasse in Höhe des
Gebäudes Nr. 86/87 (ca. 216 m u. NHN). Von diesem Punkt fällt das Gelände in Richtung Norden um ca.
7.00 m. Nach Osten in Richtung St. Laurentius fällt das Gelände um ca. 4 m. Insbesondere in den steileren
Böschungsbereichen und den Schnittflächen der unterschiedlichen Nutzungen hat sich eine schützenswerte
höhere Vegetation in Form von Baumhecken und Einzelbäumen gebildet.
Im Westen liegt der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 927 - Laurentiusstrasse /Laurensberger
Strasse - mit Festsetzungen eines Allgemeinen Wohngebietes, Flächen für den Gemeinbedarf (soziale und
kulturelle Einrichtungen) sowie Grünfläche. Der als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Bereich des Bebauungsplans Nr. 927 soll durch den Bebauungsplan Nr. 940 überdeckt und den geänderten Zielvorstellungen der Stadt Aachen angepasst werden.
1.2
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Ziel des Bebauungsplans Laurentiusstraße/ Sandhäuschen ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Wohnraum in Form von 18 Häusern als Einzel-, Doppelhäuser und in Hausgruppen
mit maximal 2 Wohneinheiten je Haus zu schaffen. Außerdem ist im zentralen Bereich gegenüber der Kirche St. Laurentius ein barrierefreies Gebäude mit ca. 6 Wohneinheiten vorgesehen. Zur Verwirklichung des
Projektes erfolgt die Erschließung im Wesentlichen von der Laurentiusstraße aus, von der eine neue Straße
abzweigen soll, um die nördliche Gebäudereihe zu erreichen. Neben der Berücksichtigung der historischen
Gebäude im Umfeld sowie der Topographie des Plangebietes soll auch der vorhandene schützenswerte
Baumbestand weitgehend erhalten bleiben. Im Rahmen der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sollen bis zu 105 Parkplätze zur Verfügung gestellt werden.
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Bebauungsplan Nr. 940
Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Laurentiusstraße/Sandhäuschen
Fassung vom 19. März 2013
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 651, Schulzentrum Laurensberg, wird durch den Bebauungsplan Laurentiusstraße/ Sandhäuschen überdeckt und rechtlich außer Kraft gesetzt. Außerdem erstreckt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 940 über einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. 927 und schließt damit das Stallgebäude des Guts Barriere mit den angrenzenden Flächen ein, das zum
einen einer Büronutzung zum anderen einer Stallnutzung zugeführt und somit als Mischgebiet ausgewiesen
werden soll.
1.3
Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Aachen 2003, Stand 2010, stellt den Planbereich als `Allgemeinen Siedlungsbereich´ dar. Weiter westlich
verläuft die Grenze zum Freiraum überlagert mit den Darstellungen, Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung und Regionaler Grünzug.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahre 1980 stellt analog zum Bebauungsplan Nr. 651
die Ecksituation Vetschauer Strasse/Laurentiusstrasse (ehem. Gebäude Sandhäuschen und Gebäude 3-7
Vetschauer Strasse) als Gemischte Bauflächen dar. Die restlichen Flächen sind im Hauptplan als Grünflächen, im Plan 1 - Gemeinbedarfs- und Grünflächen Neuplanung - die Symbole Sportanlage und Kinderspielplatz, Kategorie “A“ dargestellt. Im Plan 3 – Grün- und Forstflächen / Spiel- und Sportanlagen, Bestand
und Planung – Grünflächen mit den Symbolen geplanter Sport- und Spielplatz dar. Die planungsrechtliche
Sicherung des Vorhabens erfordert die Änderung des Hauptplanes des FNP.
Landschaftsplan (LP)
Der vorgesehene Planungsbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Bestehendes Planungsrecht
Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 651, Schulzentrum Laurensberg, aus dem Jahre
1977. Der Bereich der Grundstucke 3-7 Vetschauer Strasse einschließlich des Gebäudebereiches des
ehemaligen Sandhäuschens ist als Mischgebiet mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 festgesetzt.
Der restliche Bereich des zu entwickelnden Grundstücks ist als Grünflache mit der Zweckbestimmung
Sportanlagen mit den zugehörigen Sporteinrichtungen festgesetzt.
1.4
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (Tabellenform)
Es ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (in ca.-Angaben):
Nutzung
Flächengröße in qm
Art
Bestand
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
4.700,0
Öffentliche Verkehrsflächen
geplant
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
6.657,0
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Bebauungsplan Nr. 940
Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Laurentiusstraße/Sandhäuschen
Private Verkehrsfläche (vormals BP 927)
Mischgebiet(GRZ 0,6)
Flächen für den Gemeinbedarf
(Familienzentrum; vormals BP 927)
Private Grünfläche (vormals BP 927)
Öffentliche Grünfläche
Öffentliche Grünfläche
(Kinderspielplatz)
Allgemeines Wohngebiet (GRZ 0,4)
Fläche für Versorgungsanlagen
Zwischensumme
Summe
1.5
Fassung vom 19. März 2013
0,0
5.610,0
0,0
106,0
1.644,8
411,2
192,0
638,0
7.294,0
0,0
487,8
18,0
10.815,8
19.073,0
325,2
8.257,2
446,0
2.200,0
430,0
4.180,8
18,0
12.606,6
19.073,0
2.787,2
6.466,4
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im
Hauptteil wird im Einzelnen hierauf eingegangen.
Grundsätzliches Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle die bisherige, durch üppige Gehölzstreifen
geprägte Grünfläche mit ihrer landwirtschaftlichen Nutzung von weiterer Bebauung freizuhalten, da es sich
hierbei um eine immissionsschutzrechtliche Abstandszone zwischen Wohnbebauung im Süden und sportlicher Nutzung im Norden handelt. Darüber hinaus fungiert das Gebiet als Übergangszone zur freien Landschaft im Westen.
Bei der nun geplanten Wohnnutzung sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.
Die Wasserrechtliche und -technische Erschließung muss gesichert sein, zum einen um den Hochwasserschutz zu gewährleisten zum anderen um die Gewässer - hier insbesondere den Wildbach - nicht negativ
zu belasten.
Es ist ein sorgsamer Umgang mit den vorhandenen Kulturgütern und dem üppigen Baum- und Strauchbestand sicherzustellen.
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Bebauungsplan Nr. 940
Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Laurentiusstraße/Sandhäuschen
2.0
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1.
Schutzgut Mensch
Fassung vom 19. März 2013
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Als ein zentrales Thema wird hier der Immissionsschutz erörtert. Als weiteres Thema sind die Grün- und Freiflächen zu nennen.
2.1.1
Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Plangebiet grenzt im Norden direkt an die Sportanlage Hander Weg mit einem Naturrasenspielfeld, einem Tennenspielfeld und einen Rugbyspielfeld an, deren Emissionen (Lärm und Licht) zu Störungen führen
können. Im Süden liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb, von dem Geruchsbelästigung ausgehen. Das Gebiet liegt im direkten Einflussbereich zweier Straßen. Eine weitere Lärmquelle stellt die weiter entfernt liegende Autobahn dar.
Rechtliche Grundlagen
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), als Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen, Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38,
41-43, 47a-f, 48, 50) ist ein Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen die dazugehörigen Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder.
Thema Geruchsbelästigung
Derzeit wird das „Gut Barriere“ als landwirtschaftlicher Betrieb geführt. Die Viehhaltung wurde aufgegeben.
Die verbleibende Pferdehaltung mit wenigen Tieren wird als unkritisch bewertet, da der im Plangebiet befindliche Mistplatz aufgegeben wird. Insofern gibt es keine zu berücksichtigende Geruchsbelästigung mehr.
Die Festlegung eines Mischgebietes für diesen Bereich wird als unkritisch eingestuft, da die Nutzung Büro
und Stall dadurch zwar möglich aber nicht zwingend erforderlich ist. Im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt kann dieser auf privater Ebene gelöst werden.
Thema Lichtimmissionen
Die benachbarte Sportanlage mit drei Sportplätzen verfügt über eine ältere Flutlichtanlage.
Thema Lärm
Das Umsetzungsgesetz der Umgebungslärmrichtlinie (BImSchG § 47a-f) fordert eine Lärmaktionsplanung.
Das heißt, die zuständige Gemeinde, hier die Stadt Aachen, muss Vorschläge erarbeiten, um den Lärm zu
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Bebauungsplan Nr. 940
Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Laurentiusstraße/Sandhäuschen
Fassung vom 19. März 2013
reduzieren. Maßnahmen sollten bevorzugt dort eingesetzt werden, wo Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.
Grundsätzlich ist zur Sicherstellung gesunder Raumverhältnisse für die Gebäudeteile, in denen die Wohnräume eine freie Sichtverbindung zu einer wesentlichen Schallquelle aufweisen, ein erhöhter Schallschutz
erforderlich (BauGB § 1, Abs.7, § 1a, § 2a und § 9). Das notwendige Schalldämmmaß ergibt sich aus der
geplanten Nutzung. Bei der Errichtung neuer Gebäude ist in jedem Fall die DIN 4109 zu berücksichtigen.
Aufenthaltsflächen (Terrassen o.ä.) oder Erholungsflächen sollten nicht in unmittelbarer Nähe der Lärmquelle eingerichtet werden.
Für städtebauliche Abwägungsbelange wird die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" mit den entsprechenden Orientierungswerten (Verkehrslärm) verwendet. Für WA-Gebiete gelten 55/45 dB(A), für MIGebiete 60/50 dB(A) und für GE-Gebiete 65/55 dB(A) Tag/Nacht.
Grundsätzlich gilt in der Lärmbewältigung die Regel des Verursacherprinzips. D.h., der Veranlasser muss
feststellen, ob eine Belastung vorliegt und diese dann entsprechend berücksichtigen.
Auch die Lärmarten Sport und Freizeit, die außerhalb der Betrachtung zur Umgebungslärmverordnung liegen, sind zu berücksichtigen. Bei Richtwertüberschreitungen im Bereich Gewerbe- Sport- und Freizeitlärm
sind grundsätzlich keine passiven Schallschutzmassnahmen zulässig, weil der Immissionsrichtwert nach
der 6. VV der BImSchV 0,5 m vor dem schutzbedürftigen Raum einzuhalten ist. Ggf. sind Einzelfallbetrachtungen durchzuführen. Passive Schallschutzmaßnahmen sind bei Überschreitungen durch Verkehrs- und
Bahnlärm möglich.
Verkehrslärm
Aus dem Lärmkataster der Stadt Aachen ist ersichtlich, dass das Plangebiet durch Verkehrslärm der umgebenden Straßen (BAB A 4 und Laurensberger Straße) gering bis mittel vorbelastet ist. Die im Lärmkataster
verwendeten Verkehrsaufkommen der einzelnen Straßen im Umfeld des Planprojektes betragen für die
Laurensberger Str. 4.800 KFZ/24h, für die Laurentiusstr. 1.000 KFZ/24h und für die Parkplatzumfahrt 1.000
KFZ/24h. Dem Lärmkataster der Stadt Aachen ist zu entnehmen, dass das Plangebiet tagsüber mit ca. 5560 dB(A) und nachts mit ca. 50-55 dB(A) lärmbelastet ist. Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit 55/45 dB(A) Tag/Nacht für WA-Gebiete werden demnach überschritten.
Trotz der großen Entfernung zur BAB A4 (ca. 600 m) werden unter Berücksichtigung der entsprechenden
Wetterlage (Nordwind) die vorgenannten Lärmbelastungen erreicht und sind auch deutlich wahrzunehmen.
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Bebauungsplan Nr. 940
Laurentiusstraße/Sandhäuschen
Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 19. März 2013
Kfz-Lärm BAB A 4 und
Laurensberger
Straße
Lden
Kfz-Lärm BAB A 4 und
Laurensberger
Straße
Lnight
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Bebauungsplan Nr. 940
Laurentiusstraße/Sandhäuschen
Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 19. März 2013
Sportlärm
Nördlich des geplanten Wohngebietes befinden sich mehrere Sportanlagen. Die nordwestlich gelegene
Sportanlage wurde im Jahr 2000 mit öffentlichen Mitteln gebaut und dient überwiegend dem Rugbysport.
In der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) ist geregelt, welchen Anforderungen Sportanlagen zum Schutz vor Geräuschimmissionen genügen müssen. Die Verordnung nennt Immissionsrichtwerte
in Abhängigkeit der Nutzung und der Tageszeit. Da durch die Planung des Wohngebietes die Sportplatznutzung nicht eingeschränkt werden darf, werden die Schutzanforderungen für das Wohnen analog der
Sportanlagenlärmschutz-Verordnung abgeleitet.
Richtwerte Sport
In Mischgebieten und Dorfgebieten:
tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A)
sowie nachts 45 dB(A)
In WA-Gebieten:
tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A)
sowie nachts 40 dB(A)
Als Tageszeiten gelten an Werktagen die Zeiten von 8.00-20.00 Uhr und an Sonn- u. Feiertagen von 9.0013.00 und 15.00-20.00 Uhr. Ruhezeiten sind an Werktagen von 6.00-8.00 und 20.00-22.00 Uhr, sowie an
Sonn- u. Feiertagen von 7.00-9.00, 3.00-15.00 und 20.00-22.00 Uhr. Der Zeitraum zwischen 22.00-6.00 Uhr
gilt als Nachtzeit.
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die gebietstypischen Immissionsrichtwerte tagsüber um nicht
mehr als 30 dB(A) und nachts nicht um mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse gilt als selten, wenn sie an
höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Es gelten dann die Immissionsgrenzwerte von 70/65/55 dB(A) Tag/Ruhezeit/Nacht.
2.1.2
Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Thema Lichtimmissionen
Durch den Einsatz der Flutlichtanlage kann es zu Problemen mit Licht-Immissionen im Beurteilungszeitraum
ab 20:00/22:00 Uhr bis morgens bis 6:00 Uhr kommen, da die vorhandenen Flutlichtstrahler das Sportgelände in diagonaler Weise ausleuchten, was zu einer starken Aufhellung und auch zu einer Blendwirkung
für die zukünftige Wohnnachbarschaft führen wird (Schrägstellung der Flutlichtstrahler).
Eine Reduzierung der Blendwirkung der geplanten Wohnbebauung durch vorhandene Randgehölze (Sichtschutz) entfällt zunächst, da im Zuge des Straßenneubaus dieser Gehölzstreifen gerodet und durch eine
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Bebauungsplan Nr. 940
Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Laurentiusstraße/Sandhäuschen
Fassung vom 19. März 2013
Neupflanzung ersetzt wird, die sich noch entwickeln muss und erst in ca. 10 Jahren eine schützende Wirkung entfalten kann.
Ein deutlich verbesserter Schutz der neuen Wohnnutzung ist durch den Einbau moderner Flutlichtstrahler
mit asymmetrischen Leuchten (emissionsarm) zu gewährleisten.
Thema Lärm
Verkehrslärm
Angenommen es werden ca. insgesamt 40 WE-gleiche Einrichtungen (Hochrechnung) errichtet, dann entsteht gegenüber heute ein um ca. 200 Kfz/24h höheres Verkehrsaufkommen. Für die Laurentiusstraße bedeutet das einen Anstieg um 20 %, für die Laurensberger Str. um 4,2 %. Wenn sich das Verkehrsaufkommen verdoppelt, erhöht sich der Beurteilungspegel um 3 dB(A). Der Beurteilungspegel wird sich also wegen
der zu erwartenden Steigerung des Verkehrsaufkommens nicht wesentlich ändern. Im Straßenraum der
Laurentiusstraße wäre demnach allenfalls ein Anstieg des Beurteilungspegels um 0,6 dB(A) zu erwarten.
Der zu erwartende Mehrverkehr aus dem neuen Wohngebiet und die damit verbundenen Lärmpegelsteigerungen sind für das vorhandene Wohnumfeld unwesentlich und damit zumutbar
Die Verkehrslärmbelastung im Plangebiet (tagsüber 55 – 60 dB(A) und nachts 50-55 dB(A)) wird trotz der
großen Entfernung des Plangebietes zur Autobahn wesentlich durch das Verkehrsaufkommen auf der Bundesautobahn A 4 geprägt. Bei Nordwind wird in allen Bereichen der Verkehrslärm wahrgenommen, weil er
großräumig in das Gebiet hineingetragen wird. Bei der Jahresmittelwertbetrachtung überlagert der Lärm der
BAB den Lärm der Laurentiusstraße. Die Baukörperstellungen begünstigen grundsätzlich die Bildung von
Schallschatten.
Als aktive Lärmschutzmaßnahme kommt die Errichtung eines Lärmschutzwalles oder einer Lärmschutzwand infrage. Grundsätzlich sollten Lärmschutzmaßnahmen möglichst nah an der Lärmquelle ergriffen werden und damit in diesem Falle direkt an der BAB. Der Baulastträger der Bundesautobahn A 4 plant jedoch
keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen. Wenn ein Schutzbauwerk an beliebiger Stelle in den Abstand zwischen Lärmquelle und Einwirkungsort geplant wird, muss es wegen der kugelförmigen Schallausbreitung
umso höher ausfallen, je weiter es von der Schallquelle entfernt errichtet wird.
Sportlärm
Es wurde eine Berechnung zur Beurteilung der Lärmbelastung an der zukünftigen Wohnbebauung durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass es an der heranrückenden Wohnnutzung (geplantes WAGebiet) zu Störungen im Sinne der 18. BImSchV kommen kann, weil an den Gebäudeflächen, die Richtung
Norden, Westen und Osten ausgerichtet sind, Immissionsrichtwertüberschreitungen auftreten. Auf einem
Teil der Freiflächen (Gärten) treten Beurteilungspegel in Höhe von über 50 dB(A) auf und damit sind die
Richtwerte für die Ruhezeiten überschritten (siehe Grafik Sportlärm: 50 dB(A)). Kurzzeitige Geräuschspitzen sollten die o .a. Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Die Spitzenpegel
bleiben unterhalb dieses Immissionsrichtwertes von 80 dB(A). Die geplanten Gebäudekonstellationen begünstigen die Bildung von Schallschatten und insgesamt werden die Lärmbelastungen gemindert.
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Sportlärm Ruhezeit
Als Lärmminderungsmaßnahme bieten sich Wallanschüttungen an. Eine Wallanschüttung auf der höher liegenden Geländeebene südlich der Rugbysportanlage mit einer Wallhöhe von ca. 5m über Niveau 206 NN in
einer Länge von mind. 100 m reduziert den Lärm i.M. um 3 dB(A). Aktiver Lärmschutz in Form einer Wallanschüttung direkt an der Sportanlage ist aufwendig und wenig effizient.
Für die Berechnungen wurden konservative Annahmen (für die Betroffenen das ungünstigste Zusammentreffen verschiedener Sportaktivitäten) getroffen.
Die geplanten Baukörperanordnungen in dem zugrund liegenden Planentwurf (Dezember 2012) unterstützen die Bildung von Schallschatten. Die geplante Erschließung der nördlichen Bebauungsreihe wird an der
Sportplatzseite geführt und ermöglicht die Orientierung der Wohnräume überwiegend zur lärmabgewandten
Seite Richtung Süden (lärmgeschützte Grundrisse).
In einigen Gartenbereichen wird der Immissionsrichtwert (50 dB(A)) im Beurteilungszeitraum Ruhezeit überschritten (siehe o.a. Abbildung Sportlärm). Diese Überschreitungen lassen sich durch aktive Lärmschutzmaßnahmen (wie Lärmschutzwall oder -wand auf dem Sportplatzgelände) nicht mit einem vertretbaren
Aufwand herstellen. Hier ist die Zumutbarkeit des Sportlärms auf Mischgebietsqualität abzustellen.
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Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
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Die Maßnahmen gegen den Sportlärm werden nicht verhindern, dass Sportgeräusche oder Lautäußerungen zukünftig auf den Wohngrundstücken wahrgenommen werden können und Anlieger ggf. Beschwerden
vorbringen.
Stellplatzanlagen
Die vorhandenen bzw. die geplanten Stellplatzanlagen stellen wegen des kleinräumigen Verteilung und der
für ein Wohngebiet zu erwartenden üblichen Stellplatzwechsel keine besonderen Lärmquellen dar. Weitergehender Untersuchungsbedarf wird diesseits nicht gesehen.
Gewerbelärm
Es wird davon ausgegangen, dass das Plangebiet nicht von Gewerbelärm betroffen ist.
Baustelleneinrichtung
Es ist mit üblichem Baustellenlärm zu rechnen, so dass keine besonderen Anforderungen gestellt werden.
2.1.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die vorhandenen Flutlichtleuchten sind gegen moderne Leuchten auszutauschen.
Aktiver Lärmschutz in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalls ist grundsätzlich
möglich, jedoch nur mit einem hohen Aufwand kostenintensiv zu verwirklichen und wird daher nicht
umgesetzt werden.
Passiver Lärmschutz, wie Lärmgeschützte Grundrisse, Schallschluckende Baustoffe
Gebäudekonstellation
Die Nutzung während des Nachtzeitraumes (22.00 bis 6.00 Uhr) ist an allen Sportanlagen auszuschließen
2.1.4
Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im Siedlungsraum dem Aufenthalt im Freien, der Erholung,
Spiel- und Sportzwecken, verbessern das Lokalklima und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohnbevölkerung bei.
Rechtliche Vorgabe
Das Baugesetzbuch schreibt die Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Belange von Sport, Freizeit und Erholung in der Planung vor.
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.03 „Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im Städtebau“
löst ein Wohnbauprojekt grundsätzlich neben dem hausnahen Spielbereich für Kleinkinder die Herstellung
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eines öffentlichen Spielplatzes aus. Entsprechend dieser Kriterien sind 10 m² öffentliche Kinderspielfläche
pro Kind (2 Kinder pro Wohneinheit) einzuplanen. Die zu fordernde Spielplatzgröße kann um die Hälfte reduziert werden, wenn im nahen Umfeld weitere Spielmöglichkeiten bestehen. Bei 18 Wohngebäuden mit
max. 2 Wohneinheiten sowie 1 Gebäude mit max. 6 Wohneinheiten entspricht dies 840 qm öffentliche
Spielplatzfläche. Eine Reduzierung auf die Hälfte der Fläche ist möglich, da im Bereich der städt. Gemeinschaftsgrundschule Laurensberg weitere Spielmöglichkeiten bestehen.
Bestandsbeschreibung
Das Gelände fällt von der Laurentiusstraße zum vorhandenen Sportplatz hin um ca. 7 Meter ab. Das Plangebiet ist stark durchgrünt. Der Baumbestand und seine Bewertung sind in dem Plan Baumbilanz (Anlage
A) dargestellt. Im nördlichen und westlichen Bereich ist das Gebiet durch einen Gehölzstreifen mit landschaftsgerechten heimischen Gehölzen gefasst, bestehend aus Bäumen wie z.B. Eschen, Hainbuchen, Eichen, Ahorn und Sträuchern wie Hasel, Hartriegel und andere. Die Bäume haben hier eine Höhe von bis zu
12 m – 15 m und bilden so vom Sportplatz aus gesehen einen dichten Sichtschutz.
Ortsprägend sind ebenfalls 9 Hainbuchen, die in einer Böschung stehend, eine 300qm große Weidefläche
von einem Parkplatz mit Schotterbelag abgrenzen. Auch der ehemalige Spielplatz ist stark durchgrünt. Auch
hier stehen Baumgruppen aus Hainbuche, die als erhaltenswert eingestuft werden. Vier alte Linden im
Straßenbereich der Laurentiusstraße sind ortsprägend, genauso wie der alte Baumbestand am Gut Barriere.
Die Brachfläche (Standort des ehemaligen Gebäudes Sandhäuschen) ist durch eine 3 m steile Böschung
eingerahmt.
Von der Laurentiusstraße zweigt eine ca. 6% abfallende und 3,80 m breite Fahrstraße aus Betonsteinpflaster ab. Unterhalb befinden sich ebenfalls Stellplätze. Die Fahrstraße endet in einem Gehweg, der zur Vetschauer Straße führt. Diese Zuwegung wird als fußläufige Verbindung für Schulkinder zur städt. Gemeinschaftsgrundschule Laurensberg genutzt.
Das Gebiet hat heute keinen besonderen Wert als Erholungsfläche; zum einen wegen der Stellplatzanlage
zum anderen wegen der nicht öffentlich zugängigen Weidenutzung. Die üppigen Gehölzstreifen schirmen
das Gebiet zur Sportplatznutzung hin ab. Sie ergänzen den ländlichen Charakter und ermöglichen Natur erlebbar zu machen.
2.1.5
Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die vorgesehene Erschließungstrasse im nördlichen Plangebiet und die neue Bebauung greifen stark in den
vorhandenen Vegetationsbestand ein.
Nicht erhalten werden können:
-
Der nördliche, besonders wertvolle und erhaltenswürdige Gehölzstreifen kann zu ca. 80% nicht erhalten bleiben. Die neue Höhenlage der Straße und ihre Lage schließen einen Erhalt aus.
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-
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Teile des westlich gelegenen Gehölzstreifens sind auf Grund der Anlage eines Fußwegs, der Erschließungsstraße und geplanter Gebäude nicht zu erhalten.
-
8 Kugelahörner entlang der Laurentiusstraße entfallen
-
Die Wiesenfläche (3000 qm) unterhalb des vorhandenen Schotterparkplatzes wird entfallen
-
Von dem zu fällenden Baumbestand fallen insgesamt 68 Bäume unter die Schutzbestimmungen
der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen
Zu erhaltende Grünstrukturen:
-
Der besonders erhaltenswürdige ortsprägende Baumbestand an der Laurentiusstraße und an Gut
Barriere bleibt erhalten.
-
Die ortsprägenden Hainbuchen südlich der Weidefläche bleiben erhalten. Laut B-Plan liegen sie
nun auf privaten Gartenflächen. Auf Grund der geplanten Bebauung und nicht mehr gegebener
Sichtachsen sind sie nicht mehr erfahrbar.
-
Bäume im Bereich des Spielplatzes bleiben erhalten.
Das Wohnbauprojekt löst grundsätzlich die Schaffung eines 840 qm großen, öffentlichen Spielplatzes aus.
Mittig im B-Plangebiet ist ein 460 qm großer Spielplatz vorgesehen, da im Bereich der Grundschule und des
Schulzentrums weitere Spiel- und Sportmöglichkeiten angeboten werden. Dieser befindet sich auf der gleichen Fläche, wie der Spielplatz der ehemaligen Gaststätte Sandhäuschen.
Die nördlich des Spielplatzes gelegene Planstraße liegt ca. 1,20 – 1,50 m tiefer, östlich verläuft ein Fußweg,
so dass eine Verbindung über die Planstraße und dem bereits vorhandenen Fußwegs südlich des Tanzzentrums zur Vetschauer Straße gegeben ist. (Schulweg)
Die neue Erschließungsstraße verursacht einen neuen Böschungsbereich, der sich über die B-Plangrenzen
hinaus auf das Sportplatzgelände erstrecken wird.
2.1.6
Grün- und Freiflächen - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Schaffung eines öffentlichen Spielplatzes
Die durch die Erschließungsstraße verursachte neue Böschungskante ist dicht zu bepflanzen. Dadurch soll ein Sichtschutz von der neuen Bebauung zum Sportplatz gegeben sein. Außerdem werden wertvolle Strukturen als Vogelnährgehölz und für das Landschaftsbild neu bzw. wieder entwickelt. Vorgesehen sind hier heimische Sträucher und Bäume.
Auch im Bereich des Kurvenbereichs am Familienzentrum sind Hochstämme der Pflanzliste 2 vorzusehen.
Im Straßenbereich der neuen Erschließungsstraße sind alle 3 Parkstände also ca. alle 20 m ein
Hochstamm vorzusehen. (ca. 10 Bäume)
Im Straßenbereich der Laurentuiusstraße werden im östlichen Bereich neue Stellplätze für PKWs
entstehen. Hier sind zwei weitere Linden zur Vervollständigung der Baumreihe vorzusehen.
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Die nach der Baumschutzsatzung erforderliche Ersatzpflanzung wird durch die Neupflanzungen im
Plangebiet voraussichtlich nur teilweise vollzogen und muss ggf. an anderer Stelle erfolgen.
Die am Gut Barriere ausgewiesene „Private Grünfläche“ soll unversiegelt und gärtnerisch angelegt
werden.
Die die Grünstruktur betreffenden Maßnahmen sind im Grünordnungsplan (Anlage B) dargestellt.
2.2
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt haben die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich
ihrer Lebensstätten und Lebensräume, den Zusammenhang von Lebensräumen sowie Biotopverbundsystem im Blick. Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein wichtiger Aspekt ist die
Bedeutung der Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
2.2.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Rechtliche Vorgaben
Die Vogelschutzrichtlinie (VogelSchRL) zielt auf den Schutz und Erhalt sämtlicher wildlebender, heimischer
Vogelarten und ihrer Lebensräume und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) auf die Sicherung der
Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ab.
Lt. Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen,
dass
Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind. Desweiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist maßgeblich für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und der Geltungsbereiche von Bebauungspläne.
Das Plangebiet liegt nicht im Wirkungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen und wird nicht von
der Biotop-Kartierung der L.Ö.B.F. NRW für das Gebiet der Stadt Aachen erfasst. Jenseits der Laurensbergerstraße, im Bereich der freien Landschaft befindet sich weiträumig ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet.
Bestandserfassung und Bewertung
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Der Betrachtungsraum gehört zur naturräumlichen Einheit des Vennvorlandes, und liegt nördlich des Aachener Kessel, der den Zentralbereich des Aachener Hügellandes bildet, im Übergang zum Vaalser Hügelland. Die Landschaftselemente des Lousberg im Südwesten und der Nordhang des Aachener Kessels im
Norden prägen das Landschaftsbild des Untersuchungsraumes. Die heute anzutreffenden Vegetationsstrukturen sind anthropogenen Ursprungs.
Das eigentliche Plangebiet wird durch die Straßenführung der Laurentiusstraße und die angrenzenden
Parkplatzflächen geprägt. Der Parkplatzbereich wurde zu allen Seiten hin eingegrünt. An die Parkplatzflächen anschließend befindet sich eine Weide. Im Norden fällt das Gelände der Grünfläche steil in Richtung
Sportanlagen ab. Hier befindet sich ein dichter, ca. 8-10 m breiter Gehölzstreifen. Im Westen schließt sich
ein weiterer Gehölzstreifen an. Der westliche Gehölzstreifen geht im Bereich der Gebäudeflächen des Guts
Barriere in großkronigen Baumbestand mit einzelnen Gebüschflächen über. Im zentralen Parkplatzbereich
befindet sich eine inselförmige Grünfläche mit Einzelbaumbestand. Im Süden wird die Straße von Straßenbäumen gesäumt.
Das Gut Barriere besteht aus Stallungen, einer Scheune, einem Festmistplatz, einem Geräteschuppen und
einem Wohngebäude, welches südlich der „alten“ Straßenführung der Laurentiusstraße und damit außerhalb der Grenzen des Bebauungsplanes liegt. Nördlich des Gehöftes liegt, im Anschluss an eine Baumreihe
aus Nadelgehölzen, eine Weidefläche. Südöstlich des Gehöftes grenzt eine schmale Grünfläche an das
Gebäude der Stallungen an, die mit Ziergehölzen bepflanzt wurde.
Nach Niederlegung des „Sandhäuschens“ besteht ein weiterer Teil des Plangebietes aus einer Brache, die
von der Natur zurückerobert wird. Den Abschluss im Osten bildet die vorhandene Wohnbebauung mit Ziergärten und wenigen markanten Einzelbäumen.
Der besondere Wert liegt zum einen in den Gehölzstreifen, die als eine Einheit zu sehen sind, zum anderen
in markanten Einzelbäumen.
Belange des Artenschutzes
Die im Plangebiet vorhandenen Bäume und Gehölze wurden im unbelaubten Zustand auf mögliche Horste
und Höhlen kontrolliert. Da diese Überprüfung negativ verlief, kann ausgeschlossen werden, dass sich in
diesem Areal Fortpflanzungs- bzw. Brutstätten von planungsrelevanten Fledermausarten, Greifvögeln, der
Saatkrähe oder von Höhlenbrütern (z. B. Spechte, Gartenrotschwanz, Steinkauz) befinden. Lediglich die in
städtisch geprägten Räumen allgemein häufig anzutreffende Arten, wie z.B. Amsel, Kohlmeise, Blaumeise,
Grünfink, Buchfink, Heckenbraunelle und Zaunkönig, sind in den Gehölzen heimisch.
Da auf dem Gelände und in seinem näheren Umkreis keine Gewässer und Feuchtbiotope vorhanden sind,
kann ein Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten ausgeschlossen werden. Weitere, an das Vorhandensein von Gewässern gebundene planungsrelevante Tierarten (z. B. Biber, Wasserfledermaus, Eisvogel) scheiden ebenfalls aus. Gleiches gilt für typische Wald- und Waldrand bewohnende Arten wie Haselmaus oder Waldkauz.
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In den benachbarten Stallgebäuden des Guts Barriere befindet sich seit Jahren eine Rauchschwalbenkolonie und damit eine planungsrelevante Tierart. Daher wurde durch die Stadt Aachen ein Gutachten beauftragt mit dem Ergebnis:
„Aus Naturschutzsicht erscheint der Erhalt des Gebäudes in seiner derzeitigen Funktion als Vieh- bzw. Pferdestall und Heuboden ausgesprochen wünschenswert. Da die Besetzungsquote der Nester in dem betroffenen Gebäude jedoch zu den beiden Zeitpunkten der Erfassung im Frühjahr/Sommer 2010 relativ gering
war (vier von 14 vorhandenen Nestern im Gebäude) und zudem die Möglichkeit besteht, dass diese vier
Brutpaare auf Neststandorte in den Nachbargebäuden ausweichen können, wird die Lokalpopulation der
Rauchschwalbe durch die Maßnahme nicht gefährdet. Rein rechtlich ist also der Ausbau des Stallgebäudes
zu Wohneinheiten als vertretbar anzusehen.“
Darüber hinaus ist der Abstand zu der geplanten Wohnbebauung groß genug, so das dadurch keine Störeffekte auf die vorhandene Brutstätte erwartet werden.
Es ist durchaus denkbar, dass das Plangebiet von einzelnen planungsrelevanten Arten als Nahrungs- und
Jagdhabitat (z. B. Fledermäuse) genutzt wird. Diese Lebensraumfunktion wird aber durch die geplante bauliche Entwicklung nicht nachhaltig beeinträchtigt, zumal der vorhandene und ortsprägende Baumbestand
größtenteils erhalten bleibt bzw. Nachpflanzungen erfolgen werden.
Aufgrund der unmittelbaren Siedlungs- und Straßennähe und der angetroffenen Biotopstrukturen ist davon
auszugehen, dass keine weiteren Lebensraumtypen nach Anhang I und keine weiteren Arten des Anhangs
II der FFH-Richtlinie, bzw. keine weiteren Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum vorkommen. Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen.
Negative Auswirkungen des Vorhabens auf den lokalen Erhaltungszustand planungsrelevanter Arten können somit ausgeschlossen werden.
Eingriffsbewertung
Das Plangebiet wird von Biotoptypen des Siedlungsbereichs geprägt. Zur Bewertung des Planbereiches
wurde eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung vorgenommen, die hier in Kurzform dargestellt wird. In den
nachfolgenden Tabellen werden die Biotoptypen des Plangebietes mittels des „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)“, bzw. den wie beschrieben gebildeten Mittelwerten
aus verschiedenen Biotoptypen bewertet. Der Gesamtwert des Gebietes vor Beginn des Planvorhabens
und nach Ausführung der Baumaßnahmen wird gegenübergestellt.
Biotoptypenliste des Plangebietes
Versiegelte Flächen, Gebäude, Straßen
0,0 ( Wertefaktor )
Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen
0,9 ( Wertefaktor )
Anpflanzungen und Rabatten
0,3 ( Wertefaktor )
Feldgehölze mit überwiegend autochtonen Arten
0,9 ( Wertefaktor )
Artenarmes, frisches Intensivgrünland
0,4 ( Wertefaktor )
Gepflasterte oder geschotterte Plätze
0,1 ( Wertefaktor )
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Wald- und Gehölzsäume
0,7 ( Wertefaktor )
Artenarmes, frisches Intensivgrünland
0,3 ( Wertefaktor )
Gärten
0,3 ( Wertefaktor )
Ökologische Wertigkeit des Plangebietes vor dem Eingriff:
Biotoptyp
Fläche in qm
Gehölzstreifen (A, C; Ahorn, Eschen, landschaftsgerechten
Wertefaktor Summe
3.430
0,7
2401,0
Baumgruppe (B; hauptsächlich Hainbuchen, Ahorn)
210
0,9
189,0
Gehölzstreifen (D; Hainbuchen)
510
0,9
459,0
Alter Baumbestand (1, 2; Gut Barriere) 1 Esche, 1 Linde
0
15
30
Baumgruppe (3,4,5,6) 4 Linden
0
15
60
Baumgruppe (7;); 8 Kugelahorn
0
7
56
Baumgruppe (8,9;) 2 Rosskastanien
0
15
30
Baumgruppe (10;) 2 Götterbäume
0
10
20
Baumgruppe (11;) 2 Kiefern
0
10
20
Bäume Spielplatzbereich; 9 Bäume
0
10
90
3050
0,4
1220
300
0,3
90
Straßenfläche*
4700
0
0
Sandhäuschen (B-Plan MI o, GRZ 0,6)
2880
0
0
Sandhäuschen (B-Plan MI o)
1920
0,3
576
Schotter (Parkplatz)
1270
0,1
127
Mischgebiet II (GRZ 0,6)
490
0
0
Mischgebiet II
320
0,3
96
Gesamtwert:
19.080
Gehölzen)
Wiese
gärtnerische Anpflanzung
5.464
Ökologische Wertigkeit des Plangebietes nach dem Eingriff:
Biotoptyp
Gehölzstreifen (2; Ahorn, Eschen, landschaftsgerechten
Fläche in qm Wertefaktor Summe
1.500
0,7
1050
610
0,6
366
Alter Baumbestand (1, 2; Gut Barriere) 1 Esche, 1 Linde
0
15
30
Baumgruppe (3,4,5,6) 4 Linden
0
15
60
Baumgruppe (7;); 8 Kugelahorn
0
0
0
Baumgruppe (8,9;) 2 Rosskastanien
0
15
30
Gehölzen)
Grünfläche (3, privat)
Gehölzstreifen (D; 9 Hainbuchen)
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Baumgruppe (10;) 2 Götterbäume
0
0
0
Baumgruppe (11;) 2 Kiefern
0
10
20
Bäume Spielplatzbereich; 9 Bäume
0
10
90
0
0
0
0
0
Straßenfläche
6760
0
0
Mischgebiet I (GRZ 0,8)
1000
0
0
Mischgebiet I
250
0,3
75
Mischgebiet II (GRZ 0,6)
490
0
0
Mischgebiet II
320
0,3
96
WA Neu
4200
0
0
WA Neu
2800
0,3
840
Grünfläche (Barriere, privat)
280
0,3
84
Fläche f. Gemeinbedarf
190
0,3
19
Wiese
gärtn. Anpflanzung
Gesamtwert:
19.080
3.210
Hierzu sind folgende Anmerkungen zu treffen:
Die Anlage von “Hausgärten” oder Grünstrukturen wurde für die nicht versiegelten Bereiche des Allgemeinen Wohngebietes, der Mischgebiete und der Fläche für den Gemeinbedarf angenommen.
In den im Norden und Westen des Plangebietes gelegenen Gehölzstreifen, die größtenteils beseitigt
und nach den Baumaßnahmen neu angelegt werden, befinden sich zahlreiche Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen. Vor Rodung der Gehölzstreifen sind Fällgenehmigungen für die unter die
Baumschutzsatzung fallenden Bäume beim Fachbereich Umwelt zu beantragen. Erst nach Vorlage der
Fällgenehmigung kann mit den Rodungsarbeiten begonnen werden.
Gesamtwert Planung - Gesamtwert Bestand: (3.210 – 5.470) Wertepunkte = - 2.260 Wertepunkte
Der ökologische Gesamtwert der Biotoptypen des Plangebietes beträgt vor dem Eingriff 5.470 Wertepunkte.
Da der ökologische Wert nach dem Eingriff 3.210 Punkte aufweist, entsteht eine negative Bilanz von -2.260
Wertepunkten nach Fertigstellung des Planvorhabens.
2.2.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen,
Erschütterung und Verdichtung des Bodens durch Baufahrzeuge und vorübergehende Lärmbelästigung.
Durch die Baumaßnahmen, aber insbesondere auch durch die nachfolgende Nutzung können
Emissionen, wie Lärm und Lichteffekte entstehen, die jedoch an dieser Stelle nicht zu einer bedeutenden Störung von benachbarten Faunenbereichen führen werden.
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Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt durch die Neuversiegelung von
derzeit unversiegelten Flächen. Der tatsächliche Versiegelungsgrad des Bebauungsplangebietes
liegt im Ausgangszustand bei ca. 9.000 qm vollständig versiegelter Fläche. Durch die neuen Bauund Verkehrsflächen werden voraussichtlich ca. 12.600 qm vollständig versiegelt. Der Gesamtversiegelungsgrad des Untersuchungsgebietes erhöht sich somit um ca. 3.600 qm.
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt negativ ab, so dass Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des
Plangebietes erforderlich werden.
Wertvoller teilweise unter die Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallender Baumbestand kann erhalten bleiben. Entsprechende Schutzmaßnahmen bei den Bauarbeiten sind einzuhalten.
Für von der Baumaßnahme betroffenen Baumbestand, der nach der Baumschutzsatzung der Stadt
Aachen auszugleichen ist, kann auf den vorgesehenen Anpflanzflächen wahrscheinlich nur größtenteils Ersatz geschaffen werden, so dass noch weitere Standorte im Stadtgebiet zu bestimmen
sind.
2.2.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Aus landschaftsökologischer Sicht ist es notwendig, folgende Maßnahmen durchzuführen:
o
Der im Westen an der Laurentiusstraße gelegene Gehölzstreifen bestehend aus Ahorn und
Eschen wird gelichtet, einzelne Solitärbäume sind zu erhalten.
o
Voraussichtlich können vom bestehenden Gehölzstreifen im Norden des Plangebietes nur 20 %
erhalten werden. Eine Neubepflanzung an der Böschung der neuen Erschließungsstraße wird
den Wegfall entsprechend kompensieren.
o
Erhalt von neun Hainbuchen, die derzeit einen Parkplatz mit Schotterbelag von einer Weidefläche abgrenzen
o
Erhalt der vier Linden in der Laurentiusstraße und des alten Linden-Baumbestand am Gut Barriere, die besonders ortsprägend und besonders erhaltungswürdig sind.
o
Erhalt des Hainbuchen- und Feldahorn-Gehölzes im Bereich des Spielplatzes
o
Erhalt der Baumgruppen und der Gehölzstreifen im Nordosten des Plangebietes, bestehend u.
a. aus Hainbuchen und Ahorn sowie der Rosskastanien im Osten
Als Kompensationsmaßnahme ist die Anpflanzung von Hecken, Einzelbäumen und höheren Gebüschen aus heimischen Gehölzen im Plangebiet vorzusehen. Dabei sind einheimische Laubbäume und
Sträucher entsprechend der Pflanzlisten zu verwenden.
Versiegelungen durch Wegeführungen und Aufenthaltsplätze sind nach Möglichkeit aus versickerungsfähigem Material auszuführen.
Stellplätze dürfen nicht im Kronentraufbereich von markanten Einzelbäumen eingerichtet werden, da
hierdurch Beschädigungen des Wurzelbereichs der Bäume erfolgen können. Das Sachgebiet Baumschutz im Fachbereich Umwelt ist bei der Neuanlage von Stellplätzen zu beteiligen.
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Während der Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass der zu erhaltende Baumbestand im Wurzel-,
Stamm- und Kronentraufbereich unbeschadet bleibt. Eventuell sind entsprechende Schutzzäune zu errichten. Im Kronentraufbereich der Bäume ist das Lagern von Baustoffen, Bodenaushub, jeglicher Baustelleneinrichtung, das Abstellen und Befahren durch Baufahrzeuge, das Anlegen von Wegen und Plätzen, das Verlegen von Leitungen sowie jeglicher Bodenauf- oder -abtrag zu unterlassen.
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt mit einem Minus von -2.260 Wertepunkten ab, was einem Ausgleichswert von 113.000 € entspricht. Aufgrund bereits im Vorfeld durchgeführter Naturschutzmaßnahmen wurde ein Ökokonto bei der Stadt Aachen eingerichtet. Der Ausgleich für dieses Plangebiet kann
vom Ökokonto abgebucht werden, so dass keine zusätzlichen Ausgaben für den Ausgleich entstehen.
2.3.
Schutzgut Boden
Als bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes ist der Boden mit seinen natürlichen Funktionen Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Als zentrales Umweltmedium übt er vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende um sich aus dem
Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter
dem Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder
geschädigt werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht.
Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen
eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz).
2.3.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und
Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens
zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden
und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen
nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so
weit wie möglich vermieden werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt,
sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
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Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen
Es liegen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen keine Eintragungen über altlastverdächtige
Flächen oder schädliche Bodenveränderungen vor.
Schutzwürdige Böden
Das gesamte B-Plangebiet umfasst ca. 1,6 ha, davon sind derzeit ca. 0,5 ha (ca. 30 %) nicht versiegelt
(nördlich gelegene Grünfläche). Durch die ehemalige Bebauung „Sandhäuschen“ und die bereits vorhandene Versiegelung (Stellplätze) ist davon auszugehen, dass in diesen Bereichen bereits ein vollständiger bis
fast vollständiger Bodenfunktionsverlust stattgefunden hat.
Durch die neue Planung werden im Bereich des derzeit vorhandenen Parkplatzes Flächen entsiegelt und
stehen zukünftig für eine Gartennutzung zur Verfügung, so dass in dem Plangebiet zukünftig für Gärten,
Grünflächen und Spielplatz ca. 0,45 ha unversiegelte Flächen entstehen. Die zusätzliche Flächeninanspruchnahme beträgt ca. 500 m² und kann als relativ gering eingestuft werden, so dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
2.3.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben
Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplante zukünftige Nutzung, da im Bereich der geplanten Bebauung keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet betroffen
sind.
Der Stadt Aachen liegt ein Bodengutachten zum Bauvorhaben „Erschließung zum Bauvorhaben des Bebauungsplangebietes Laurentiusstraße/Sandhäuschen vom Ing.-Büro BauGrund Süd vom 11.5.2012 vor.
Da das Plangebiet vormals durch den Gebäudekomplex des ehemaligen Gastronomiestandortes Sandhäuschen und der dazugehörigen Stellplatzanlage genutzt wurde, war davon auszugehen, dass die oberen Bodenbereiche anthropogen beeinflusst sind. Dies wurde durch die Bodenuntersuchungen bestätigt, wobei nur
in drei von acht Sondierungen auch geringfügig anthropogene Bestandteile (Aschen und Kohle) angetroffen
wurden. Ansonsten besteht das Auffüllungsmaterial i.w. aus natürlichem Material wie Schotter, Sand, Lehm
und/oder Gesteinsbruchstücken. Die Auffüllungsmächtigkeit beträgt im Durchschnitt nur ca. 1 m (0,80 m max. 1,70 m). Es ist davon auszugehen, dass das Auffüllungsmaterial zur Nivellierung des Geländes aufgebracht wurde. Anhaltspunkte für eine Nutzung als Sandgrube konnten weder durch eine historische Kartenrecherche (ab 1910) noch durch die Ergebnisse aus den o.g. Bodenuntersuchungen nachgewiesen werden.
Zwei Bodenproben mit erhöhten Fremdbestandteilen wurden auf ihre Schadstoffgehalte hin untersucht. Es
liegen keine Prüfwertüberschreitungen für Kinderspielflächen und Wohngebiete gemäß der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vor, so dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die zukünftige Nutzung bestehen.
Aus abfallrechtlicher Sicht sind folgende Hinweise zu beachten:
Eine erste Bewertung nach der LAGA TR Boden (2004) zeigt auf, dass das Auffüllungsmaterial unbedenklich ist und als < Z2 eingestuft werden kann. Es kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass in
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Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
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kleinflächigen Teilbereichen ein abweichender Bodenaufbau bzw. eine abweichende Zusammensetzung
des Bodenmaterials mit höheren Schadstoffbelastungen und Fremdbestandteilen vorliegt. Dies ist bei den
Baumaßnahmen zu beachten und zu überprüfen, ggf. ist ein Bodengutachter einzuschalten.
Nach den derzeitigen Planungen ist davon auszugehen, dass für die Baureifmachung des Geländes in Teilbereichen ein Bodenauftrag erforderlich wird. Bei der Umsetzung des Planvorhabens ist das vorhandene
Bodenmaterial (Lehm, Sand) für vegetationstechnische Zwecke ungeeignet, so dass für die hausgärtnerisch
genutzten Flächen (Hausgärten) ohnehin eine Abdeckung mit unbelastetem Mutterboden gem. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorzusehen ist. Die Anforderungen an das Aufbringen und
Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gem. § 12 BBodSchV sind zu beachten. Gem. § 12 Abs.
2 i.V.m. § 9 Abs. 1 BBodSchV sind die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV (Herkunftsnachweis
des Lieferanten) einzuhalten.
2.3.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Bei der Planung können zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen noch folgende Maßnahmen beachtet werden:
Reduzierung der Oberflächenversiegelung durch Minimierung der Verkehrsflächen (z.B. Reduzierung
der Fahrbahnbreite).
Ausführung von PKW-Stellplätzen sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen in versickerungsfähigem Pflaster
Die zukünftigen Bauherren, Planer und Baufirmen sollen darauf achten, dass in den Gärten Verdichtungen
oder andere Beeinträchtigungen des Bodens durch Bauarbeiten vermieden werden. Weitere Informationen
zur Planung und Umsetzung von Bodenschutzmaßnahmen beim Bauen können der Broschüre des Landesumweltamtes „Bodenschutz beim Bauen“ entnommen werden (www.lanuv.nrw.de/bodenschutz-beimbauen).
2.4.
Schutzgut Wasser
Hier steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für Mensch und Naturhaushalt im Vordergrund.
Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässer, den (Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein.
2.4.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Rechtliche Vorgaben
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Gemäß § 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen
ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete
im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG i.V.m. § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist grundsätzlich Niederschlagswasser
von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit
Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten.
Grundwasserschutz
Allgemeines / Boden / Versickerung / Schutzgebiete / Grundwassermessstellen
Das Plangebiet wird geprägt von den sandigen bis kiesigen Lockergesteinen der Vaalser Schichten, die bis
in größere Tiefen anstehen und eine mittlere bis hohe Wasserdurchlässigkeit (kf-Wert von10-6 bis 10-2 m/s)
aufweisen. Folglich ist keine Staunässe in den Böden vorzufinden. Die Flächengröße beträgt knapp 1,9 ha
und ist zurzeit zu lediglich 35 % versiegelt. Prinzipiell trägt das Gebiet damit und wegen der anstehenden
Bodencharakteristik zur Grundwasserneubildung bei. Die Versickerung von Niederschlagswasser ist zwar
rechtlich nicht zwingend erforderlich, jedoch nach den Aussagen der Versickerungspotentialkarte und gemäß
einem erstellten Bodengutachten im Plangebiet generell möglich ist.
Schutzgebiete sowie Grundwassermessstellen sind im Gebiet nicht vorhanden.
Flurabstand /Schutz des Grundwassers
Beeinträchtigungen des Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Bauwerke ins Grund- bzw.
Schichtenwasser einbinden und dadurch möglicherweise einen Aufstau im Anstrom oder eine Absenkung
im Abstrom bzw. eine ungezielte Umlenkung des Grundwasserstromes verursachen. Der Grundwasserflurabstand beträgt im gesamten Plangebiet mehr als 20 Meter.
Oberflächengewässer
Auf dem Plangelände selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Im Abstand von ca. 135 Metern
verläuft jedoch die Verrohrung des ehemaligen Hander Baches, die vor kurzem ins öffentliche Kanalnetz
der Stadt Aachen aufgenommen wurde. Sie fungiert nun als Regenwasserleitung und führt im Umfeld anfallendes Niederschlagswasser über ein Regenrückhaltebecken (Hander Becken) in den ca. einen Kilometer
entfernten Wildbach. Grundsätzlich ist der Anschluss des neuen Plangebietes an den Regenwasserkanal
der Vetschauer Straße möglich.
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Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete:
Das Gelände ist zurzeit zu ca. 35 % versiegelt. Es gehört zum Einzugsgebiet des Wildbaches und damit
auch der Wurm. Für die Wurm besteht im Unterlauf weiterhin Hochwassergefahr, sodass grundsätzlich
Schutzmaßnahmen erforderlich werden, wenn der Versiegelungsgrad im B-Plangebiet die Angaben im GEP
(Generalentwässerungsplan) übersteigt.
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im B-Plangebiet nicht vorhanden.
Entwässerung
Die wasserrechtliche und -technische Erschließung des Plangebietes muss gesichert sein.
Das Plangebiet liegt an der Laurentiusstraße, die zum Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage Aachen Soers gehört. Der Nordostteil der Straße entwässert in das vorhandene Mischsystem. Der südwestliche Teil des Plangebietes leitet das anfallende Niederschlagswasser der Fahrbahn über eine Verrohrung
zum ehemaligen Hander Bach, der mittlerweile als Regenwasserleitung ins öffentliche Kanalnetz aufgenommen wurde. Das Schmutzwasser wird in den bereits verlängerten Kanal in der Laurentiusstraße geleitet.
Da die Grundstücke des Plangebietes bereits bebaut gewesen sind, ist weder die Versickerung noch die
Einleitung in ein Gewässer rechtlich zwingend erforderlich, jedoch ökologisch sinnvoll und machbar.
2.4.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz
Allgemeines / Boden / Versickerung
Durch die Verwirklichung des B-Plans kann die Versiegelung des Geländes bis auf einen Versiegelungsgrad von ca. 65 % ansteigen. Wegen der begrenzten Flächengröße sind jedoch auch bei einem Verzicht auf
Versickerungsanlagen maßgebliche Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung nicht zu erwarten.
Schutz des Grundwassers / Gutachten (Einbinden von Bauteilen ins Grundwasser/Aufgrabungen)
Tiefgeschosse werden wegen des sehr großen Flurabstandes von über 20 Metern nicht ins Grundwasser
einbinden und können damit keine negativen Beeinträchtigungen hervorrufen.
Ebenso werden Aufgrabungen nicht bis in den Bereich des Grundwassers hineinreichen. Zusätzliche Gutachten zum Schutz des Grundwassers sind deshalb nicht erforderlich.
Oberflächengewässer
Allgemeines/Uferrandstreifen/Quellbereiche:
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Uferstreifen und Quellbereiche sind von der Verwirklichung des B-Planes nicht betroffen, somit sind dort
keine Beeinträchtigungen zu befürchten und auch keine Schutzmaßnahmen erforderlich.
Einleitung von Niederschlagswasser (§ 51 a LWG):
Es ist beabsichtigt, das anfallende Niederschlagswasser über den Regenwasserkanal in der Vetschauer
Straße und das Hander Rückhaltebecken in den Wildbach einzuleiten.
Hochwasserschutz / Überschwemmungsgebiete:
Bei einer Verwirklichung des B-Planes kann der Versiegelungsgrad von ca. 35 % im Bestand auf ca. 65 %
erhöht werden. Bei einer Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in den Regenwasserkanal der
Vetschauer Straße und damit in den Wildbach und anschließend in die Wurm, ist zu klären, ob das Becken
ausreichende Kapazitäten für den Flächenzuwachs besitzt. Nach Mitteilung der STAWAG erarbeitet der
Wasserverband Eifel-Rur (WVER) seit geraumer Zeit den Hochwasserschutznachweis für das Einzugsgebiet Wildbach neu und wird erst nach Abschluss der Berechnungen diese Frage beantworten können. Ggf.
ist eine Erweiterung der Anlage erforderlich, was u. U. mit Grunderwerb einhergeht, da die das Becken am
Hander Weg umgebenden Grundstücke allesamt im Fremdeigentum sind.
Entwässerung
Niederschlagswasser
Da es verschiedene Möglichkeiten der wassertechnischen Erschließung gibt, ist ein mit allen Beteiligten abgestimmtes Konzept über eine Niederschlagswasserbehandlung für das neue Plangebiet aufzustellen
(Stadt Aachen, STAWAG, Wasserverband Eifel-Rur). Eine abwassertechnische Erschließung des Gebietes
ist grundsätzlich über die vorhandene Mischwasserleitung in der Laurentiusstraße (wobei eine Regenrückhaltung noch zwischenzuschalten ist), durch die Erstellung einer genehmigungspflichtigen Versickerungsanlage (beispielsweise auf dem Schulgelände) sowie den Regenwasserkanal in der Vetschauer Straße (Regenwasser) erzielbar. Eine Einleitung ins Gewässer über den Regenwasserkanal in der Vetschauer Straße
und das Hander Becken, ist jedoch erst zulässig, wenn das Becken ertüchtigt und die Einleitung genehmigt
ist.
Die Alternativen werden derzeit geprüft. Der momentane Sachstand stellt sich wie folgt dar:
Das Regenwasser aus dem B-Plan-Gebiet Sandhäuschen soll dem nahegelegenen Regenwassernetz auf
dem Schulgelände des Schulzentrum Hander Weg zugeführt werden, welches im weiteren Verlauf in den
Wildbach an der Schlossparkstraße eingeleitet wird. An dasselbe Regenwassernetz ist das Regenrückhaltebecken Hander Weg sowie das Einzugsgebiet der Autobahn A 4 zwischen Karl-Friedrich-Straße und
Roermonder Straße angeschlossen. Das Niederschlagswasser der Autobahn gilt wegen der hohen KFZFrequenz als stark belastet. Gemäß dem Niederschlagswasserbeseitigungskonzept 2006 (NBK 2006) sollte
eine Tauchwand in dem Regenrückhaltebecken (RRB) Hander Weg als Maßnahme der Niederschlagswasserbehandlung für das Autobahnabwasser installiert werden. Das NBK 2006 ist Ende 2012 ausgelaufen; die
Tauchwand jedoch nicht nachgerüstet worden. Lt. dem NBK 2013 reicht die Tauchwand nicht mehr aus,
vielmehr muss ein Bodenfilter errichtet werden. Dies wäre jedoch u. U. mit Grunderwerb verbunden, da die
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das Becken am Hander Weg umgebenden Grundstücke allesamt im Fremdeigentum sind. Die Planung und
Umsetzung der Maßnahmen ist vor Anschluss des neuen Gebietes erforderlich.
Eine Versickerung des im B-Plan-Gebiet 940 anfallenden Niederschlagswassers über ein Mulden-RigolenSystem wäre auf dem unmittelbar angrenzenden Schulgelände zwar technisch möglich, aber der Kanalbetrieb der STAWAG lehnt diese aus betrieblichen Gründen (vermutete Wartungsanfälligkeit) ab. Zudem wäre
dann auf den Freiflächen des Schulhofes bzw. in Höhe der Sportanlagen zeitweilig eine bespannte Wasserfläche, die vermutlich ein Gefahrenpotenzial für spielende Kinder bildete und sicherlich eingezäunt werden
müsste. Außerdem wäre das angrenzende Rugby-Feld zeitweilig in seiner Nutzung eingeschränkt, was den
Schul- und Vereinssport sicherlich beeinträchtigte. Aus den vorgenannten Gründen wurde diese Variante
verworfen.
Schmutzwasser
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser kann entweder dem Mischwasserkanal in der Laurentiusstraße oder dem Schmutzwasserkanal in der Rathausstraße zugeführt werden. Beide Abwassersysteme
sind ausreichend leistungsfähig. In beiden Fällen wird aus Gründen der Topographie ein Druckentwässerungssystem mit häuslicher Abwasserpumpstation erforderlich.
Fazit:
Die wassertechnische und -rechtliche Erschließung gilt derzeit nicht als gesichert.
2.4.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die Maßnahmen werden sich aus dem Entwässerungskonzept ergeben, das derzeit aufgestellt wird.
2.5.
Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und
Schwüle, Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder,
Kranke, Senioren), klimarelevante Freiräume. Im Sinne des Klimaschutzes ist die Energie- und Wärmeversorgung für die zukünftige Bebauung von Bedeutung (Energieträger, eingesetzte Technik, regenerativer
Energien etc.)
2.5.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das kleine Plangebiet 'Sandhäuschen' liegt im oberen Ortsbereich von Aachen-Laurensberg mit einer Geländehöhe von 210 m bis 220 m über Grund und damit außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders
belasteten Talkessels Aachen. Das Gebiet wird laut Gesamtstädtischen Klimagutachten lokalklimatisch den
Klimatopen Siedlungsklima und Parkklima zugeordnet mit einer räumlichen Anbindung an Freilandklimate
nach Westen. Das Siedlungsklima ist geprägt von überwiegend locker bebauten und gut durchgrünten
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Wohnsiedlungen. Diese bewirken zeitweise nur schwache Wärmeinseln, einen ausreichenden Luftaustausch (geringe Luftschadstoffbelastung) und gute Bioklimate ohne Fernwirkung.
2.5.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Lokalklimabelange sind aufgrund der Lage im Stadtgebiet und der Höhenlage kaum bzw. nicht betroffen, so
dass nichts gegen die vorgesehene Bebauung spricht.
2.5.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Zur Aufrechterhaltung einer positiven Klimasituation werden folgende Maßnahmen empfohlen:
Vermeidung intensiver Flächenversiegelungen, z.B. durch wassergebundene Decken
Dach- und Fassadenbegrünung
Möglichst große Freiflächen
2.6.
Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, Landschaftsbild, Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume
2.6.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben wird auf Punkt 2.2.1 verwiesen.
Den Norden des zu betrachtenden Landschaftsraums prägen die Großsportanlagen des Schulzentrums
Aachen Laurensberg. Westlich liegt das neu errichtete Familienzentrum. Weiter westlich des Plangebietes
erstrecken sich im Bereich der offenen Landschaft weitläufige landwirtschaftlich genutzte Wiesen- und
Ackerflächen, die auch zu Naherholungszwecken genutzt werden. Hier befinden sich einige Landwirtschaftliche Betriebe und vereinzelte Wohnhäuser. Südlich der Laurentiusstraße schließt sich Wohnbebauung an.
Ortsprägend ist die weithin sichtbare auf einem Kirchhügel liegende St. Laurentius Kirche. Die lockere Bauweise der neueren Wohnbebauung im Wechsel mit einigen historischen Gebäuden (u. a. eine Hofanlage
und Gut Barriere) sowie die vorhandenen Freiflächen verleihen dem Gebiet einen eher dörflichen Charakter.
2.6.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Errichtung des Familienzentrums, die Umnutzung des Stallgebäudes zu Wohn- bez. Bürozwecken sowie das geplante Neubaugebiet mit einer aufwendigen Erschließungsstraße geht der ländliche Charakter vollständig verloren. Die Planung einer zentralen mittig gelegenen Grünfläche – wie im Siegerentwurf
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des Wettbewerbs vorgeschlagen – wird wegen des Zusammenrückens der Wohngebäude aufgrund der
nördlichen Erschließungsstraße aufgegeben. Aufgrund dieser auch wegen der topographischen Gegebenheiten notwendigen aufwendigen Erschließung entfällt erheblicher Baum- und Strauchbestand. Durch die
kompakten Wohngebäude mit Grundstücksgrößen unter 300 qm wird ein städtisches Siedlungsbild vorherrschen.
Durch die Neubaumaßnahme werden die neun Hainbuchen, die die Parkplatzfläche von einer Weidefläche
abgrenzen, zukünftig von der Laurentiusstraße aus nicht mehr erfahrbar und sichtbar sein.
Die negative Beeinflussung des Landschaftsbildes wird darüber hinaus durch den Wegfall bestehender Gehölzstrukturen im Norden des Plangebietes zunächst gegeben sein. Erst im Laufe der Jahre wird durch die
Neubepflanzung entsprechender Gehölzstrukturen auf der Böschung der neuen Erschließungsstraße der
früher bestandene Sichtschutz auf die Sportplatzanlage wieder hergestellt sein.
2.6.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Der Verlust des ländlichen Charakters lässt sich nicht ausgleichen, so dass hier keine Maßnahmen greifen.
Durch Begrünungsmaßnahmen können negative Effekte gemildert werden.
2.7.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Hierunter fällt die Betrachtung von Baudenkmälern, Bodendenkmälern, archäologischen Fundstellen, Böden
mit Funktionen als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Denkmalbereichen, Kulturlandschaften, historisch
gewachsenen prägenden städtebaulichen Situationen einschließlich der Sichtbezüge, historischen Grünanlagen und Gewässern.
2.7.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Im Bereich des Plangebietes befinden sich zwei Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebes (ehem. Zollhaus Barriere, heute Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude, Rathausstraße 62), die unter Denkmalschutz stehen. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet stehen weitere Baudenkmäler, die in Bezug auf die
Planung berücksichtigt und hinsichtlich eines städtebaulichen Entwurfes für das Gebiet als Maßstab für die
weitere Entwicklung gelten sollten. Bei den Baudenkmälern handelt es sich um die Kirche St. Laurentius,
das benachbarte Pfarrhaus (Laurentiusstr. 75), die Gebäude Laurentiusstr. 79 (Neues Pfarrhaus) und 58
sowie Laurentiusstr. 63-71 (dreiflügelige Hofanlage), das Wegekreuz Fitzeberg/Ecke Laurentiusstr und das
Gut Barriere selbst.
Die historische Ortslage von Laurensberg wird von der Kirche St. Laurentius mit dem sie umgebenden
Kirchhügel, dem angrenzenden Friedhof und dem Pfarrhaus dominiert. Die Kirche rahmend und damit die
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Mitte des historischen Ortskerns kennzeichnend, liegen die oben genannten Baudenkmäler. In Sichtachse
und damit auch als historischer/städtebaulicher Bezugspunkt markiert das Gut Barriere den Ortsrand von
Laurensberg und damit auch den Übergang in die Landschaft. Neben der Außensicht auf die heute noch
ablesbare dörfliche Situation in Form des Kirchturmes als Landmarke ist auch die Erhaltung der innerdörflichen Sichtbezüge zwischen den Baudenkmälern und natürlich auch immer in Bezug auf die bisher die Ortslage noch städtebaulich dominierende Kirche von denkmalpflegerischer Bedeutung.
2.7.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die zwei Gebäude des Guts Barriere sollen denkmalverträglich genutzt und erhalten werden. Neben einer
Büronutzung soll weiterhin eine verträgliche Stallnutzung fortgesetzt werden.
Zwischen Kirche und Gut Barriere ist eine Wohnbebauung mit 18 Gebäuden als Doppelhäuser bzw. kurze
Riegelbauten sowie ein Gebäudekomplex mit sechs Wohneinheiten gegenüber der Kirche geplant. Hierdurch wird sich der Charakter des Gebietes verändern. Der dörfliche Charakter und der vorher deutlich
sichtbare historische Ortsrand werden nur noch eingeschränkt erlebbar sein.
Am nächsten zur Kirche wird ein Mehrfamilienhaus liegen. Die Höhe des zentralen Baukörpers ist mit drei
Vollgeschossen vorgesehen und soll städtebaulich ein Gegengewicht zur Kirche St. Laurentius bilden. Die
Geschossigkeit folgt dem Gebäudebestand an der Vetschauer Straße 3-7. Die Kirche St. Laurentius liegt
auf dem Gipfel des Laurentiusberges, einer Anhöhe mit einer Höhe von 218 m ü. NHN. Das Gelände des
zentralen Baukörpers liegt mit 212 m ü. NHN um 6 m niedriger. Der weithin sichtbare Baukörper der Kirche
St. Laurentius ist somit in keiner Weise durch die geplanten Baukörper gefährdet. Die Höhe der geplanten
Baukörper orientiert sich am Gebäudebestand. Wie aus dem Geländeschnitt ersichtlich, soll das Plangebiet
die Firsthöhe der Mehrheit der bestehenden Gebäude an der Laurentiusstraße nicht überschreiten. und fügt
sich somit in die Umgebung ein.
2.7.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Zur Erhaltung der Wirkung des Baudenkmals Gut Barriere sollen Neubauten einen ausreichend
großer Abstand einhalten.
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Zum Erhalt des Baudenkmals sollte in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde eine verträgliche Nutzung bzw. die Fortführung der historischen Stallnutzung festgelegt werden.
Zur Erhaltung der Sichtbeziehungen ist die Einhaltung eines ausreichenden Abstands (ca. 5 m) der
Neubauten zur Laurentiusstraße vorzusehen
2.8
Beschränkung der Gebäudehöhe
Lockere Wohnbebauung – keine Riegelbauten
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. An dieser Stelle wird nur auf
die erheblichen widersprüchlichen Wechselwirkungen eingegangen.
Die Belange des Lärmschutzes stehen im Widerspruch zu denen des Denkmalschutzes und des Landschaftsbildes. Aus Sicht des Lärmschutzes wird die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Laurensberger Straße vorgeschlagen. Diese wirkt sich störend auf das Denkmalgeschützte Stallgebäude aus. Zudem wird der Blick in die freie Landschaft versperrt.
3.0
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Das Gebiet wird zusammen mit dem anschließenden Bereich den ländlichen Charakter und den Charakter
einer Übergangszone zwischen Freiraum und Siedlungsbereich verlieren.
Wie im Hauptteil aufgezeigt, kann durch viele Maßnahmen der Eingriff in den Naturhaushalt kompensiert
werden.
Die Funktion einer Abstandsfläche zu der Lärmquelle Sportanlage geht verloren. Das Heranrücken an die
Lärmquellen erfordert grundsätzlich Schutzmaßnahmen. Trotzdem wird die Wohnqualität immissionsschutzrechtlich auf die eines Mischgebietes herabgesenkt. Wohnen ist in Mischgebieten gesundheitsverträglich
noch möglich.
b) Nullvariante
Eine Sanierung des als Denkmal geschützten Stallgebäudes des Guts Barrière steht an. Bei Beibehaltung
der bisherigen Nutzungen bleibt der Freiraum erhalten. Er könnte durch Anlegen von Obstwiesen aufgewertet werden und damit den ländlichen Charakter unterstreichen. Inwiefern die Fläche für das Überleben des
landwirtschaftlichen Betriebes zwingend erforderlich ist, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Die grundsätzlich vorhandenen Potentiale hinsichtlich des Natur- und Bodenschutzes könnten wiederbelebt werden.
c) Alternativplanung
Eine Alternativplanung wurde nicht geprüft. Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurden verschiedene Varianten für die einzelnen Nutzungen grob durchgespielt. Im vorliegenden Entwurf wurde eine alle Belangen
würdigende Kompromisslösung erarbeitet.
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4.0
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Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an
den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB
sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht
ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die
Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen
zugrunde. Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der
Beteiligung Träger Öffentlicher Belange.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der AAachener Leitfaden zur Bewertung von
Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)@, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW
ist.
Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.
Es liegen folgende Gutachten vor:
„Gutachten zur Versickerungsfähigkeit des Untergrunds zur Erschließung des ehemaligen Sandhäuschen-Geländes“ vom Büro für Angewandte Geologie und Geotechnik Aachen, Hansmannstr.
19, 52080 Aachen vom 16.11.2009
„Gutachterliche Stellungnahme zum Ausbauvorhaben in einem Stallgebäude an der Laurentiusstr.“
Vom Büro Alcedo Dr. W. Glasner, Horbacher Str. 298, 52072 Aachen, Juli 2010
„Erschließung zum Bauvorhaben des Bebauungsplangebietes Laurentiusstraße/Sandhäuschen
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5.0
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen
der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten
unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit
geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
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Bebauungsplan Nr. 940
Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Laurentiusstraße/Sandhäuschen
6.0
Fassung vom 19. März 2013
Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung)
Für den Planbereich wurde eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB mit nachfolgendem Ergebnis durchgeführt.
Es sind keine naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ausgewiesen. Auch werden keine vom Aussterben bedrohten Arten weiter in ihrem Bestand oder Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt.
Die neue Wohnbebauung wird in einem Bereich geplant, der bisher als immissionsrechtlicher Schutzabstand zwischen den Sportanlagen zur bestehenden Wohnbebauung gilt. Daher erfordert die geplante
Wohnbebauung in besonderem Maße den Umgang mit dem Thema Lärm. In verschiedenen Untersuchungen wurden als Lärmminderungsmaßnahme verschiedene Wallanschüttungen auf dem Sportplatzgelände
betrachtet. Mit vertretbarem Aufwand sind diese nicht herzustellen. Zudem verbleibt die von der Autobahn
verursachte Lärmbelastung. Die Lärmbelastung bleibt auf dem Niveau eines Mischgebiets. Der passive
Lärmschutz kann vor der Lärmbelastung im Gebäude nicht jedoch im Gartenbereich schützen.
Vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehende Geruchsbelästigungen sind nach Aufgabe der Milchviehhaltung nicht mehr relevant.
Ein Schutz vor unerwünschten Lichtimmissionen kann durch den Austausch der veraltetet Flutlichtstrahler
durch Zeitgemäße gewährleistet werden.
Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplante zukünftige Nutzung, da im Bereich der geplanten Bebauung keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet angetroffen
wurden.
Es liegen keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen vor. Aufgrund der Vornutzungen wurde ein Bodengutachten erstellt; danach liegen keine Prüfwertüberschreitungen für Kinderspielflächen und Wohngebiete gemäß der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vor.
Die Auffüllmaterialien können entsprechend entsorgt werden.
Der Versiegelungsgrad wird sich etwa um 10 % erhöhen.
Negative Auswirkungen auf das Grundwasser werden nicht erwartet. Im Plangebiet selbst gibt es kein
Oberflächengewässer. Da eine Entwässerung des Gebietes durch Einleitung in ein Gewässer geplant wird,
ist der Hochwasserschutz des gesamten Gewässersystems zu prüfen und zu gewährleisten. Hinsichtlich
der Entwässerung ist ein Entwässerungskonzept noch in der Aufstellung. Erst nach Vorlage und Umsetzung des Entwässerungskonzeptes gilt das neue Plangebiet als wasserrechtlich und -technisch erschlossen.
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Bebauungsplan Nr. 940
Laurentiusstraße/Sandhäuschen
Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 19. März 2013
Die naturschutzrechtliche Eingriff- Ausgleichsbilanz schließt negativ ab, so dass ein externer Ausgleich
durch Abbuchung vom Ökokonto der Stadt Aachen kompensiert wird. Die vorhandenen Grünstreifen stellen
einen Wert an sich dar; darüber hinaus befindet sich in den Grünstreifen sowie entlang des Schotterparkplatzes und der Straße zahlreicher Baumbestand, der unter die Schutzbestimmungen der Baumschatzung
der Stadt Aachen fallen. Von dem Planvorhaben sind 68 Bäume betroffen, für die ein Ersatz nach Baumschutzsatzung zu schaffen ist.
Das ländliche Ortsbild geht verloren. Die dominierende Kirche St. Laurentius behält ihre gebietsprägende
Eigenschaft.
Die vorhandenen Grünstrukturen können nur eingeschränkt erhalten werden. Insbesondere die nördliche
Erschließungsstraße erfordert eine weitgehende Rodung des Grünstreifens, der durch Neuanpflanzungen
kompensiert werden soll. Einige Straßenbäume bleiben erhalten und können durch Neupflanzungen ergänzt werden. Wenige markante Bäume werden zum Erhalt festgesetzt.
Es wird ein öffentlicher Spielplatz eingerichtet. Außerdem bleibt die fußläufige Schulwegeverbindung erhalten.
Fazit:
Es wird ein Bereich als Ortsabschluss geschaffen, der bereits teilweise bebaut war bzw. ist und daher nicht
mehr dem Bereich freier Landschaftsraum zuzuordnen ist. Mit vielen – teilweise kostenintensiven – Maßnahmen kann das neue Wohngebiet langfristig verträglich gestaltet werden.
Voraussetzung für die Umsetzung der Planung ist Herstellung der wassertechnischen und –rechtlichen Erschließung des Gebietes.
Anlagen
Anlage A: Plan Baumbilanz
Anlage B: Grünordnungsplan
Anlage C: Pflanzlisten
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Anlage C Pflanzlisten (Für die Schriftlichen Festsetzungen)
Pflanzliste 1:
5 Stck / m² Sträucher 2 x v. m.B. 60-100
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Cornus mas
Hartriegel
Crataegus monogyna
Weißdorn
Corylus avellana
Hasel
Cornus mas
Hartriegel
Prunus padus
Traubenkirsche
Rosa canina
Hundsrose
Salix caprea
Salweide
Sambucus nigra
Holunder
Ligustrum vulgare
Liguster
Pflanzliste 2
Hochstämme 3 x v. 18-20 m.B. 1Baum / 10 qm
Acer campestre
Feldahorn
Acer platanoides
Spitzahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Prunus avium
Vogelkirsche
Prunus padus
Traubenkirsche
Fraxinus excelsior
Esche
Quercus robur
Stieleiche
Sorbus aucuparia
Vogelbeere
Tilia cordata
Hainbuche
Pflanzliste 3
Hochstamm 3 x v. 18-20 m.B.
Acer platanoides Cleveland
Spitzahorn “Cleveland“
Prunus cerasifera nigra
Blutpflaume
Fraxinus ornus
Blumenesche
Carpinus betulus Frans Fontaine
Hainbuche frans Fontaune
Straßenbereich Laurentiusstraße
2 Stück Tilia cordata, 4 x v. m.B 20-25. Winterlinde