Daten
Kommune
Aachen
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111513.pdf
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245 kB
Erstellt
05.03.13, 12:00
Aktualisiert
26.09.17, 09:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 50/0242/WP16
öffentlich
05.03.2013
Einrichtung einer Stabsstelle 'Inklusion'
Ratsantrag Nr. 234/16 der SPD-Fraktion vom 26.06.2012
Beratungsfolge:
TOP: - 7 -
Datum
Gremium
Kompetenz
21.03.2013
SGA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie beschließt, vor einer Entscheidung über die
Einrichtung einer Stabstelle „Inklusion“ zunächst die Vorlage des Inklusionsplanes der StädteRegion
abzuwarten.
In Vertretung
( Prof. Dr. Sicking )
Vorlage FB 50/0242/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.09.2013
Seite: 1/7
Erläuterungen:
Aufgrund der Komplexität des Themas folgen zunächst allgemeine Ausführungen zum Thema
Inklusion:
Am 13.12.2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das „Übereinkommen der
Vereinten Nationen über die Rechte für Menschen mit Behinderung“ (UN-Behindertenrechtskonvention) sowie das Zusatzprotokoll verabschiedet. Die Konvention und das Zusatzprotokoll sind in
Deutschland am 26.03.2009 in Kraft getreten. Damit setzt die Konvention Maßstäbe, die auch die
Kommunen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu beachten haben. Die Konvention definiert nicht
Sonderrechte von Menschen mit Behinderungen, sondern spezifiziert Menschenrechte, die für alle
Menschen Geltung haben.
Es gibt eine amtliche, gemeinsame Übersetzung von Deutschland, Österreich, Schweiz und
Liechtenstein. Diese ist allerdings ohne die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen zustande
gekommen. Aus diesem Grunde gibt es eine sogenannte Schattenübersetzung. Beide Übersetzungen
kann man nebst dem Original auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für die
Belange behinderter Menschen auf www.Behindertenbeauftragter.de finden. Das 80 Seiten
umfassende Werk kann im Einzelfall auf Wunsch als Ausdruck bereitgestellt werden.
Bereits die Tatsache, dass es unterschiedliche Übersetzungen gibt, zeigt, dass die in der Konvention
verwendeten Begriffe teilweise unterschiedliche Interpretationen auslösen. Insbesondere der Begriff
„Inklusion“ wird je nach Sichtweise und Aufgabenbereich des Verwenders verschieden ausgelegt
Im Folgenden wird auf die verschiedenen Aspekte des Inklusionsbegriffs eingegangen.
Nationaler Aktionsplan
Im Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
aus September 2011 „Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“, abrufbar unter www.bmas.de, (wird
in der Sitzung ausgelegt) wird definiert:
Inklusion heißt Gemeinsamkeit von Anfang an. Sie beendet das aufwendige Wechselspiel von
Exklusion (=ausgrenzen) und Integration (=wieder herein holen). Mit dem nationalen Aktionsplan will
die
Bundesregierung
ein
Instrument
schaffen,
mit
dem
sie
die
Umsetzung
der
UN-
Behindertenrechtskonvention in den nächsten zehn Jahren systematisch voran treiben will.
Dies lässt erkennen, dass das Thema mittel- bzw. langfristig angegangen werden muss.
Der nationale Aktionsplan macht folgende Handlungsfelder aus:
1. Arbeit und Beschäftigung
2. Bildung
3. Prävention, Rehabilitation, Gesundheit und Pflege
4. Kinder, Jugendliche, Familie und Partnerschaft
5. Frauen
6. ältere Menschen
7. bauen und wohnen
Vorlage FB 50/0242/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.09.2013
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8. Mobilität
9. Kultur und Freizeit
10. gesellschaftliche und politische Teilhabe
11. Persönlichkeitsrechte
12. internationale Zusammenarbeit
Inklusionsplan des Landes Nordrhein-Westfalen
Vor
Kurzem
wurde
der
Aktionsplan
der
Landesregierung
zur
Umsetzung
der
UN-
Behindertenrechtskonvention „Eine Gesellschaft für alle – NRW inklusiv“ veröffentlicht.
Das Land definiert Inklusion wie folgt:
„Inklusion“ – in der englischen, sprachlich verbindlichen Fassung als inclusion bezeichnet - wird in der
amtlichen
deutschen
Übersetzung
mit
„Integration“
übersetzt.
Integration
verlangt
eine
Anpassungsleistung von Menschen an die in physischer und sozialer Hinsicht als „Normalität“
vorgegeben „Umweltgegebenheiten“. Der mit der UN-Behindertenrechtskonvention vorgenommene
Wechsel zur inklusiven Wahrnehmung der Lebens- und Erlebniswelt geht dem gegenüber davon aus,
dass die soziale und physische Umwelt so gestaltet wird, dass alle Menschen einer Gesellschaft – ob
beeinträchtigt oder nicht - ohne besondere Anpassungsleistungen und ohne Diskriminierung in einem
inklusiven Gemeinwesen zusammenleben können.
Das Land definiert folgende Aktionsfelder und Maßnahmen:
1. Ergebnis der Normprüfung
2. Selbständigkeit und selbstbestimmte Lebensführung
3. Interessenvertretung und Teilhabe
4. Zugänglichkeit und Barrierefreiheit
5. Wohnen und unabhängige Lebensführung
6. Leben in der Familie
7. Kinder und Jugendliche
8. Arbeit und Qualifizierung
9. Alter und Behinderung
10. Gesundheit und Pflege
11. Kultur und Sport
12. Mehrfache Diskriminierung von Frauen und Mädchen
13. Sexuelle Identität und Selbstbestimmung
14. Behinderung und Migration
15. Beratungsstrukturen
16. Bürgerschaftliches Engagement, Ehrenamt und Selbsthilfe
17. Schutz vor Gewalt und Recht auf Unversehrtheit der Person
18. Medien und Kommunikation
19. Sozialraumentwicklung und örtliche Teilhabeplanung
20. Projekte in Wissenschaft und Forschung, Evaluation des Aktionsplanes
21. Inklusion in Schule und Hochschule
Vorlage FB 50/0242/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.09.2013
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Der Aktionsplan der Landesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention kann im
Internet abgerufen werden unter www.nrw.de und wird in der Sitzung ausgelegt.
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat mit seiner Veröffentlichung vom
14.03.2012 „Empfehlungen zur örtlichen Teilhabe, Planung für ein inklusives Gemeinwesen“ heraus
gegeben. Der Deutsche Verein definiert in seinem Eckpunktepapier inklusiven Sozialraum als ein
barrierefreies Lebensumfeld, das alle Menschen mit und ohne Behinderungen, alte und junge
Menschen, Menschen mit und ohne Migrationshintergrund selbstbestimmt gemeinsam nutzen und mit
gestalten können. Zur Schaffung inklusiver Sozialräume braucht es einer gemeinsamen Strategie aller
Akteure vor Ort, Zielrichtung ist ein inklusives Gemeinwesen. Mit den Empfehlungen zur örtlichen
Teilhabeplanung will der Deutsche Verein einen Vorschlag dafür machen, wie inklusive Sozialräume
vor Ort geschaffen und weiter entwickelt werden können.
Aus Sicht des Deutschen Vereins, ist örtliche Teilhabeplanung eine Handlungsstrategie zur sozialen
Entwicklung des Gemeinwesens, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ist dafür ein
wichtiger Baustein. Sie erfordert es, dass alle Fachplanungen einer Kommune zusammen wirken.
Teilhabe ist eine gemeinsame Perspektive für die verschiedenen Planungsressorts (Mainstreaming),
die Teilhabeperspektive fördert eine effektive integrierte Planung in den Kommunen.
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins können abgerufen werden unter www.deutscher-verein.de.
Ausdrucke werden auf Wunsch bereitgestellt.
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Die
Empfehlungen
des
Landschaftsverbandes
Rheinland
zur
Umsetzung
der
UN-
Behindertenrechtskonvention sind noch in Arbeit.
Die StädteRegion
Der Städteregionstag hat am 15.12.2011 beschlossen, einen kommunalen Aktionsplan zur
Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung für die StädteRegion
Aachen zu erarbeiten und dabei die Behindertenverbände und die städteregionsangehörigen
Kommunen einzubeziehen.
Bei der Umsetzung der UN-Menschenrechtskonvention handelt es sich um eine Aufgabe, die von der
Stadt Aachen in eigener Zuständigkeit wahrgenommen wird. Die Aufgabe wurde nicht auf die
Städteregion übertragen.
Aufgabe der StädteRegion ist es, den städteregionalen Rahmen eines Inklusionskonzeptes zu
erarbeiten sowie die unterschiedlichen Aktivitäten der Regionskommunen –soweit erforderlich und
zielführend- aufeinander abzustimmen. In diesem Sinne hat die Städteregion am 16.03.2013 eine
Konferenz zur Erarbeitung der in der Städteregion aus städteregionaler Sicht bedeutenden
Handlungsfelder – unter aktiver Beteiligung der Regionskommunen und Mitwirkung der Menschen mit
Behinderung- durchgeführt. Die dort diskutierten Themenfelder sind:
-
Schule und frühkindliche Erziehung
-
Arbeit und Erwachsenenbildung
Vorlage FB 50/0242/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.09.2013
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-
Wohnen und persönliches Budget
-
Mobilität und Barrierefreiheit
-
Gesundheit, Pflege und Alter
-
Teilhabe am kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben
-
Öffentlichkeit, Bewusstseinsbildung und Bürgerbeteiligung
Die Verwaltung begrüßt dieses Vorhaben und wirkt konstruktiv mit.
Dies entbindet die Verwaltung allerdings nicht von der Aufgabe, spezifische Handlungskonzepte für
die Stadt Aachen zu entwickeln. Dies betrifft die mögliche Entwicklung weiterer Themenfelder oder
Herausforderungen innerhalb der Themenfelder, die städteregional nicht behandelt werden, aber für
die Stadt Aachen von Bedeutung sind. Auch die Strategie der Umsetzung wird in Aachen in weiten
Teilen eine andere sein müssen als in anderen Regionskommunen.
Insoweit Aufgaben auf die Städteregion übertragen wurden - insbesondere die Aufgaben des Trägers
der Sozialhilfe nach SGB XII, nach dem Betreuungsbehördengesetz/Landesbetreuungsgesetz, nach
dem Wohnbauförderungsgesetz, des Schwerbehindertenrechts und der Gesundheitsbehörde - wird
eine Abstimmung und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Inklusionsbeauftragten und den
Fachdienststellen der StädteRegion erfolgen.
Bund und Land werden in ihrer Zuständigkeit bei der Umsetzung ihrer Inklusionspläne gesetzliche
Regelungen treffen müssen und möglicherweise Förderprogramme auflegen.
Das Konnexitätsprinzip ist zu beachten.
Fazit:
Bund und Land definieren unterschiedliche Themenfelder, der Deutsche Verein für öffentliche und
private Fürsorge prägt einen über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen hinaus gehenden,
die gesamte Gesellschaft einbeziehenden Inklusionsbegriff, die StädteRegion erarbeitet einen
Rahmenplan.
Vor diesem Hintergrund plant der Fachbereich Soziales und Integration folgende Vorgehensweise:
Der Fachbereich Soziales und Integration (FB50)
Der FB50 beabsichtigt, pragmatisch an die Umsetzung der UN-Behindertenrechts-Konvention
heranzugehen. Es geht darum, unter aktiver Beteiligung der Menschen mit Behinderung in Aachen
systematisch praktische Wege zu finden, Barrieren abzubauen. Dabei wird den Prioritäten der
Menschen mit Behinderung gefolgt, soweit die personellen und finanziellen Ressourcen das zulassen.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit und auch künftig zahlreiche
Maßnahmen umgesetzt wurden und werden, die mit den vorhandenen Kapazitäten und geringem
finanziellen Mehraufwand große Wirkung gezeigt haben und zeigen werden.
Die Verwaltung ist seit vielen Jahren mit zahlreichen Aktivitäten auf dem Weg, Menschen mit
Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Als Beispiele seien genannt:
-die Einrichtung einer Kommission „Barrierefreies Aachen“
-die Entwicklung von Standards zur Barrierefreiheit im öffentlichen Raum
-die Herausgabe eines Stadtplanes für Menschen mit Behinderung
Vorlage FB 50/0242/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.09.2013
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-die Geschäftsführung der „Arbeitsgemeinschaft Behindertenhilfe“
-der „Runde Tisch Inklusion“ und seine Maßnahmen
-Errichtung von barrierefreien öffentlichen Toiletten
-Entwicklung einer Broschüre „Checkliste für Barrierefreies Bauen“
-Aufbau inklusiver Strukturen in den Stadtteilen
Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Maßnahmen unterschiedlicher Fachbereiche und
Eigenbetriebe der Verwaltung zum Abbau von Barrieren in Aachen, die hier nicht in Gänze abgebildet
werden können.
Die Verwaltung arbeitet eng und vertrauensvoll mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege
zusammen. Aktuell beteiligt sich die Verwaltung an einem quartiersbezogenen Inklusionsprojekt
mehrerer Träger der Behindertenhilfe als Kooperationspartner. Das Projekt wird demnächst im
Ausschuss vorgestellt.
FB 50 hat durch die dort angesiedelten Querschnittssaufgaben
1. Sozialentwicklungsplanung
2. Integration von Menschen mit Migrationshintergrund
3. Integration von Menschen mit Behinderungen
4. Altenplanung
zahlreiche Berührungspunkte zum Thema Inklusion im Sinne eines erweiterten Inklusionsbegriffs, der
sich nicht auf die Umsetzung der UN-Behindertenrechtkonvention und Menschen mit Behinderungen
beschränkt. Der Fachbereich Soziales und Integration definiert Inklusion wie folgt:
Inklusion meint die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen, ungeachtet
ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer sozialen und kulturellen Herkunft, ihrer sexuellen
Präferenzen, ihrer Begabungen, oder ihrer Behinderung. Dabei ist der Fokus auf die
Ressourcen der Menschen gerichtet, nicht auf Ihre (vermeintlichen) Defizite und auch nicht auf
die Unterscheidungsmerkmale, sondern die Gemeinsamkeiten. Unterschiede werden zur
Normalität.
Damit geht Inklusion einen Schritt weiter als die Integration, die gerade die unterscheidenden
Merkmale eines Menschen in den Blick nimmt und dazu Handlungsstrategien entwickelt.
Im Rahmen der ersten Sozialkonferenz zur Sozialentwicklungsplanung 2009 war es gemeinsame
prägende Erkenntnis der Beteiligten, dass in allen Handlungsfeldern der Sozialentwicklungsplanung
die Notwendigkeit besteht, quartiersbezogene Lösungen zu erarbeiten. Dieser Ansatz soll auch beim
Thema „Inklusion“ verfolgt werden.
Die
Leitbegriffe
„Inklusion“
und
„Sozialraumorientierung“
sind
bei
Erarbeitung
einer
Umsetzungsstrategie zu verknüpfen.
Vorlage FB 50/0242/WP16 der Stadt Aachen
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Vorgehensweise:
1. Die Verwaltung beteiligt sich an der Entwicklung des Städteregionalen Aktionsplanes zur
Inklusion.
2. Der Fachbereich Soziales und Integration hat im Jahr 2010 den „Arbeitskreis Soziales“
gegründet. Dieser Arbeitskreis hat die Aufgabe, soziale Themenfelder innerhalb der
Verwaltung zu koordinieren und so eine abgestimmte Strategie zu erreichen. Eine Vertretung
der Arbeitsgemeinschaft der Träger der freien Wohlfahrtspflege wird dabei einbezogen.
Es
ist
geplant,
neben
den
bereits
bestehenden
Unterarbeitskreisen
„Sozialentwicklungsplanung“ und „Bildungs- und Teilhabepaket“ einen Arbeitskreis „Inklusion“
zu bilden. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, dem Thema Inklusion eine Plattform zu
geben und dadurch die Koordinierung der zahlreichen Aktivitäten diverser Fachbereiche in
Bezug auf die Inklusion zu optimieren. Auch sollen auf diesem Weg Erkenntnisse gesammelt
werden in Bezug auf den Handlungsbedarf im Rahmen der Umsetzung des Städteregionalen
Inklusionsplanes und ggfs. darüber hinaus (Ziff.3).
Eine Sonderstellung hat der „Runde Tisch Inklusion“ des FB 45 zur Umsetzung des Artikel 22
der Konvention.
3. Nach Erarbeitung des StädteRegionalen Inklusionsplanes wird die Verwaltung eine
Umsetzungsstrategie für die Stadt Aachen entwickeln und die Notwendigkeit zur Erarbeitung
weiterer Themenfelder und Maßnahmen prüfen. In diesem Zusammenhang werden auch die
dafür erforderlichen personellen und uns finanziellen Ressourcen ermittelt.
Anlage/n:
Anlage 1 - Ratsantrag Nr. 234/16
Vorlage FB 50/0242/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.09.2013
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