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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
111160.pdf
Größe
364 kB
Erstellt
26.02.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:04

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Sicherheit und Ordnung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 32/0022/WP16 öffentlich 26.02.2013 Handlungskonzept Antoniusstrasse Antrag der CDU, SPD, Grüne und Linke Fraktionen im Rat der Stadt Aachen vom 23.04.2012 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 06.03.2013 HA Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 32/0022/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.03.2013 Seite: 1/6 finanzielle Auswirkungen: unbestimmt Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 32/0022/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.03.2013 Seite: 2/6 Erläuterungen: Mit dem o.a. Antrag begehren die Antragsteller die Erstellung eines Handlungskonzepts Antoniusstraße, welches die aktuelle Lage der Antoniusstraße beschreibt, Problemlagen ausweist und konkrete Handlungsvorschläge aus ordnungsrechtlicher, baurechtlicher, planungspolitischer und sozialpolitischer Sicht ausweist. Ziel dieses Konzeptes soll die Entwicklung greifbarer Maßnahmen sein, die die Betreiber von Bordelleinrichtungen in Aachen, speziell in der Antoniusstraße, veranlassen, Mindeststandards bezüglich Hygiene, baulicher Standards, Sicherheit und Arbeitsrecht für die dort tätigen Frauen bzw. die Kunden, zu installieren und einzuhalten. Im Folgenden benennt der Antrag verschiedene Maßnahmeschritte, die im Rahmen der weiteren Darstellung bewertet werden. Unzweifelhaft sind die allgemeinen Zustände innerhalb der Antoniusstrasse mehr als kritikwürdig und genügen auch nicht den gemeinhin mindestens auch im Bereich der Prostitution anzusetzenden Anforderungen – weder aus Sicht der Prostituierten noch aus Sicht der „Kunden“, auch wenn die Nachfrage offensichtlich Anderes suggeriert. Eine Folge der nicht nur durch Solwodi öffentlich dargestellten Mängel und Problemlagen war die Einrichtung eines runden Tisches „Runder Tisch – Prostitution in Aachen“, an dem sich auch Ordnungsbehörde und Polizei beteiligen. Gescheitert ist allerdings bislang der Versuch Bordellbetreiber und Prostituierte an diesem runden Tisch zu beteiligen. Auch hier waren Ansatzpunkte die in dem Antrag bereits benannten Punkte und Problemlagen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. mangelnde Hygiene fehlende gesundheitliche Betreuung der Prostituierten bauliche Defizite Zwangssituation der Frauen Verstöße Jugendschutz und illegale Prostitution bzw. erzwungene Prostitution bzw. Menschenhandel mit all seinen Begleiterscheinungen. Die ebenfalls seit Antragstellung erfolgten polizeilichen Razzien in der Antoniusstraße haben insbesondere diese kriminelle Seite der Prostitution bestätigt. Menschenhandel ist ebenso festzustellen wie, wenn man dies nicht ohnehin gleichsetzen muss, erzwungene Prostitution. Eine im Beisein einer städtischen Mitarbeiterin durchgeführte Razzia am 25.10.2012 hat allerdings ergeben, dass die Gebäude bis auf eine Hinterhausnutzung weitgehend den derzeitigen Anforderungen insbesondere des Brandschutzes genügen. Hier festgestellte Mängel wurden aufgegriffen. Die weitere Entwicklung der Antoniusstraße war auch aus stadtentwicklungspolitischer Sicht in den letzten Jahren bereits mehrfach in der Diskussion. Zur Diskussion gestellt wurde die Erweiterung des Sperrbezirks um zumindest im Eingangsbereich eine Aufwertung der Straße herzustellen und die Prostitution einzugrenzen. Verschiedentlich wurden Ankäufe von Immobilien durch die Stadt erörtert und vorgeschlagen, um über die Eigentumsposition weitergehenden Einfluss zu gewinnen. Was aus stadtentwicklungspolitischer Sicht wünschenswert schien, war aus sozialpolitischer Sicht nicht akzeptabel. Die Erweiterung des Sperrbezirks mit der daran geknüpften Forderung der Bezirksregierung, Ersatzfläche zu schaffen, wurde als Gefahr gesehen, die tätigen Frauen zu vertreiben und sie noch weitergehend in die Anonymität etwa der Wohnungsprostitution zu treiben, die noch weniger einer Kontrolle zugänglich wäre. Vorlage FB 32/0022/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.03.2013 Seite: 3/6 Faktisch hat sich seit Beginn der Diskussion keine Veränderung der Situation in der Antoniusstraße ergeben. Seit Jahren wird die Lage der betroffenen Frauen diskutiert und verfolgt, ohne aber zu wirksamen Gegensteuerungsmaßnahmen zu finden. Auch die Diskussionen am Runden Tisch haben im Wesentlichen mehr zur Analyse beigetragen, ein noch detailliertes Bild auf die Lage der Frauen eröffnet und einige Handlungsempfehlungen gegeben (s. Anlage). Wirksame Handlungsmechanismen fehlen dennoch in der Konsequenz nach wie vor. Zumal vor dem Hintergrund einer bislang fehlenden eindeutigen Positionierung, ob die Prostitution in der Antoniusstraße eingedämmt oder gar teilweise unterbunden werden soll oder alternativ gefestigt und gar als klare „Bordellstraße“ festgeschrieben werden soll. Die unter Zif. 7 des Antrags genannte Prüfung einer Eingrenzung bei gleichzeitiger Aufwertung durch den Neubau eines Laufhauses würde klar in die zweite Richtung weisen. Ein sog. Laufhaus mit qualitativ entsprechenden Anforderungen und einer klaren Bordellnutzung würde ein zusätzliches Angebot schaffen, das aufgrund der Wettbewerbssituation zum qualitativen Nachziehen der im Übrigen anzutreffenden Prostitution führen könnte. Es könnte aber auch nur eine zurückhaltende Auswirkung haben, da höchst wahrscheinlich, wenn man das so formulieren kann, lediglich unterschiedliche Zielgruppen betroffen wären. Wenn überhaupt dürfte nur ein allmählicher Prozess der Besserung dadurch erreicht werden. Die stadtentwicklungspolitisch gesehene Unumkehrbarkeit des Vorgehens auf ebenso lange Sicht dürfte dabei jedenfalls auf der Hand liegen. Unter Abwägung aller in einem derartigen Prozess relevanten Argumente hat sich in den diversen Gesprächsrunden und interfraktionellen Abstimmungen genau diese Zielrichtung gefestigt. Demzufolge wird der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 28.2.2013 sowohl über Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich Antoniusstrasse/Mefferdatisstrasse als auch über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen im Hinblick auf eine Sanierungssatzung für diesen Bereich beraten, bei der die stadtentwicklungspolitische Perspektive dieses Lösungsweges mit erörtert wird. Über die Ergebnisse kann in der Hauptausschusssitzung mündlich berichtet werden. Dennoch fehlen eindeutige Vergleichsfälle, an Hand derer ein solcher Entwicklungsprozess nachhaltig prognostizierbar sein könnte.. Handlungsmechanismen fehlen des Weiteren, weil der ordnungsbehördliche Rahmen des Einschreitens begrenzt ist. Faktisch sind bei der jetzigen Art der Prostitutionsausübung bzw. der Förderung der Prostitutionsausübung aus ordnungsbehördlicher Sicht grundsätzlich keine Sanktionsmöglichkeiten, wie sie etwa im Antrag unter Zif. 8 erfragt sind, gegeben. Auch im Übrigen sind die rechtlichen Grundlagen eben nicht in dem Sinne eröffnet, wie dies offensichtlich gewünscht und wohl auch geboten wäre. So hat etwa das Prostitutionsgesetz aus dem Jahre 2001 nicht die grundsätzliche Regelung getroffen, Prostitution sei ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Dieses Gesetz beschränkt sich vielmehr auf die Regelung zivilrechtlicher und strafrechtlicher Sachverhalte. Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat in diesem Sinne ausdrücklich festgestellt, dass die Gewerbeordnung kein geeignetes Instrument darstelle, um den Schutz der Prostituierten zu verbessern. Hinsichtlich des Gaststättenrechts ist zu bedenken, dass dieses schon vor Jahren eine deutliche Liberalisierung erfahren hat. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist ohnehin nur erforderlich, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Darüber hinaus ist es höchst problematisch, im Zweifel den Nachweis zu führen, dass es sich bei den Bordellen überhaupt um Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes handelt. Von Seiten der Betreiber wird argumentiert, es gehe lediglich „um die Versorgung der Gäste der dort tätigen Prostituierten“. Vorlage FB 32/0022/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.03.2013 Seite: 4/6 Die gerne als Beispiel genannte Verfahrensweise Dortmund hat den großen Vorteil, dass hier insgesamt eine anders organisierte Struktur anzutreffen ist, die in Clubs und Bordellen eine andere Kontroll- und auch Sanktionsmöglichkeit eröffnet. Selbst hier hat aber auch nur ein Vorgehen Erfolg zeigen können, das in hohem Maße personalintensiv die Verknüpfung der ordnungsbehördlichen und sozial- sowie gesundheitspolitischen Stellen zielgenau schafft und zum Einsatz bringt. Dennoch ist dieses Beispiel bundesweit nach wie vor ein absolutes Unikat. Letztlich ergibt sich die Situation der Antoniusstraße aus einem Gemisch von kriminellem Vorgehen bei der Organisation der Prostitution einerseits, den damit verbundenen Missachtungen geringster Anforderungen der Bedürfnisse der Frauen und der Hilflosigkeit der Frauen andererseits, die als Opfer zugleich nicht in der Lage sind, Helfer zu finden oder Helfer als Helfer zu erkennen. Dies gilt naturgemäß in Ansehung der Frauen, die über keinen gesicherten Aufenthaltstatus verfügen und schlicht ausgeliefert sind. Kriminalität und vertrauensvolle Kontakte schließen einander aus – in jede Richtung. Dass nur Frauen mit gesichertem Aufenthaltsstatus der Prostitution nachgehen dürfen (Antrag Ziff. 2), versteht sich von selbst ebenso wie etwa die Vorgabe, dass es keine Prostitution minderjähriger Mädchen geben darf. Dass auch kranke Frauen nicht als Prostituierte tätig werden dürfen, versteht sich ebenso von selbst, die Situation zu schaffen, dass sie nicht „abtauchen“ müssen, wäre ebenso zwingend. All dies ist nichts, was einer „Vereinbarung“ zugänglich sein kann, sondern selbstredend. Gemeint sein kann lediglich, dass die Betreiber und Zuhälter durch das aktive Vorgehen in ihrer „Wirtschaftlichkeit“ getroffen werden. Anders formuliert, die Präsenz von Behörden aller Art müsste den Kunden abschrecken und so die Prostitution eingrenzen, wohl wissend, dass es nicht um die konkrete Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder eines kriminellen Tuns geht. Gleichzeitig wäre es von Nöten, den eigenen Vertrauensschirm der Sozial- und Gesundheitsbehörde – etwa im Sinne Solwodis – aufzubauen, um als direkter Ansprechpartner der Frauen agieren zu können. Dies würde zweifelsohne – in einem noch näher auszuarbeitenden Konzept auch zwischen Polizei und Stadt – einen verstärkten Personaleinsatz erfordern, der auch weit über die üblichen Präsenzzeiten städtischer Mitarbeiter hinausgeht. Die Einbringung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Durchführung vorbereitender Untersuchungen im Hinblick auf eine Sanierungssatzung könnten zudem die Grundlage bilden, auf Betreiber- und Nutzerseite einzuwirken, notwendige bauliche Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen um auch durch die bauliche Aufwertung insgesamt verbesserte Rahmenbedingungen zu schaffen Ein weiterer Schritt liegt in der formalen Klärung der Frage, ob die Bezirksregierung Köln der Sperrbezirkserweiterung auch dann zustimmen würde, wenn die Errichtung eines Laufhauses innerhalb der – dann als Bordellstrasse verkürzten – Antoniusstr. läge. Vorlage FB 32/0022/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.03.2013 Seite: 5/6 Ein informelles Vorgespräch der Ordnungsbehörde mit der Bezirksregierung Köln lässt hierzu eine begründete Hoffnung zu. Darüber hinaus gilt es sicherlich, gfls. mögliche Beratungs- und auch Betreuungsangebote zu stärken. In diesem Zusammenhang ist auf das Handlungskonzeptes des „Runden Tisches“ hinzuweisen. Hier beginnt die politische Beratung am 21.03.2013 im Ausschuss für Soziale, Integration und Demografie. Anlage/n: - Antrag der CDU, SPD, Grüne und Linke Fraktionen im Rat der Stadt Aachen vom 23.04.2012 - Handlungskonzept des Runden Tisches Prostitution in Aachen Vorlage FB 32/0022/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.03.2013 Seite: 6/6 Aachen, 12/2012 Handlungskonzept des Runden Tisches Prostitution in Aachen Die Anfänge Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie hat in seiner Sitzung am 06.10.2010 einstimmig beschlossen: Die Verwaltung wird beauftragt einen kontinuierlich tagenden Runden Tisch einzurichten, um die Probleme im Bereich der Prostitution aufzugreifen und dem Sozialausschuss entsprechende Lösungsansätze vorzulegen. Dieser Runde Tisch soll sich zusammensetzen aus VertreterInnen aus dem Fachbereich Soziales, dem Gesundheitsamt, der StädteRegion Aachen, dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung, dem Ausländeramt der StädteRegion Aachen, dem Gleichstellungsbüro, dem Arbeitskreis „Prostitution und Frauenhandel“ des Frauennetzwerkes, der Polizei sowie Prostituierten und Bordellbetreibern. Je nach Thema können weitere Personen geladen werden, wie z. B. VertreterInnen der Staatsanwaltschaft, des Finanzamtes, der Sozialverbände, von Institutionen aus der Region usw. Der Runde Tisch hat sich nach verwaltungsinternen vorbereitenden Abstimmungsgesprächen erstmalig am 18.03.2011 zusammengefunden. In der Folgezeit wurden Experten aus dem Versicherungswesen, von der Krankenversicherung und des Ordnungsamtes Dortmund eingeladen. Leider ist es bislang nicht gelungen, die Bordellbetreiber zu einer Teilnahme am Runden Tisch zu bewegen. Dies gilt auch für die Prostituierten. Der Ausschuss hat weiter beschlossen: Auf dem Expertenhearing am 06.10.2010 wurde vom Leiter des Ordnungsamtes Dortmund das „Dortmunder Modell“ vorgestellt. Entsprechend dieses Modells soll in Aachen ebenfalls ein Ordnungsrahmen geschaffen werden, mit dem Gewerbeanzeigen eingefordert und überprüft werden können. Damit soll gewährleistet werden, dass Arbeitsplätze in Bordellen zumutbare Bedingungen erfüllen. Perspektivisch soll ein niederschwelliges Beratungsangebot für Prostituierte geschaffen werden mit dem Ziel, die Frauen in den verschiedenen Lebens- und Arbeitsbereichen (medizinisch, psychosozial, juristisch, verwaltungstechnisch usw.) zu unterstützen. Ausstiegswillige sollen ebenfalls adäquat begleitet werden. Am 15.01.2011 hat SOLWODI eine Beratungsstelle in der Jakobstraße 7 in Aachen eröffnet. Im Rahmen des „Projektes Stella“ werden Frauen in der Prostitution von den Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle beraten und begleitet. Das Projekt richtet sich insbesondere an Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind oder sich in der Prostitution in einer Zwangssituation befinden. 1 Situationsbeschreibung in der Antoniusstraße Gemäß der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Bereich der Stadt Aachen vom 29.04.2009 ist im gesamten Innenstadtbereich mit Ausnahme der Antoniusstraße die Straßenprostitution verboten. Am 25.10.2012 wurden bei einer polizeilichen Kontrolle 126 Prostituierte in der Antoniusstraße angetroffen. Die Frauen hatten folgende Nationalitäten: rumänisch albanisch thailändisch nigerianisch deutsch bulgarisch niederländisch ungarisch litauisch griechisch dominikanisch spanisch kolumbianisch brasilianisch sudanesisch serbisch bosnisch 57 22 9 7 6 5 3 3 3 2 2 2 1 1 1 1 1 Die Mitglieder des Runden Tisches mit ihren Aufgaben FB Soziales und Integration Der Fachbereich Soziales und Integration hat die Geschäftsführung des Runden Tisches, bereitet Vorlagen für Ausschüsse und den Rat vor, stellt die Netzwerkarbeit innerhalb der Verwaltung sicher und vertritt den Runden Tisch nach außen. Ausländeramt Die Ausländerbehörde berät den Runden Tisch in ausländerrechtlichen Fragen und Angelegenheiten. Gleichstellungsbüro Das Gleichstellungsbüro der Stadt Aachen stellt die Querverbindung zwischen dem Arbeitskreis Zwangsprostitution / Menschenhandel und dem Fachausschuss Gewalt gegen Frauen (beide Frauennetzwerk Aachen e.V.) sowie die Netzwerkarbeit außerhalb der Verwaltung sicher. Fachbereich Sicherheit und Ordnung Frauenseelsorge der Bistumsregion Aachen-Stadt Arbeitskreis Prostitution Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung berät den Runden Tisch in gewerbeund ordnungsrechtlichen Angelegenheiten. Die Frauenseelsorge der Bistumsregion Aachen-Stadt engagiert sich für Frauen (für Menschen) die in Aachen ihren Lebensunterhalt durch Prostitution verdienen - durch Mitwirkung beim RT, durch Lobbyarbeit im kirchlichen Raum und durch Seelsorge. (Vertreterin nimmt seit 10/2012 auf eigenen Wunsch nicht mehr teil) Der Arbeitskreis Zwangsprostitution / Menschenhandel setzt sich aus Mitgliedern des Frauennetzwerkes, Vertreterinnen aller Fraktionen und dem Gleichstellungsbüro zusammen und versteht sich als Bindeglied zur Politik und den lokalen und überregionalen Institutionen. 2 SOLWODI Die Beratungsstelle SOLWODI identifiziert aufgrund ihres Praxisbezuges zur Zielgruppe die Belange der betroffenen Frauen und sorgt für einen Informationsfluss zwischen den Mitgliedern des Runden Tisches und der Zielgruppe. Polizei Die Polizei berät den Runden Tisch in Fragen und Angelegenheiten der Verhütung und Verfolgung von Straftaten. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft dient allen beteiligten Fachbereichen als Ansprechpartner für Fragen des materiellen und strafprozessualen Strafrechts. Jobcenter Das Jobcenter StädteRegion Aachen berät den Runden Tisch zu SGB IIrechtlichen Fragen und Angelegenheiten. Gesundheitsamt Das Gesundheitsamt berät in Fragen zu sexuell übertragbaren Erkrankungen. Dazu werden in Sprechstunden anonyme Testungen angeboten. Bauaufsicht Die Bauaufsicht berät den Runden Tisch in allen bauordnungsrechtlichen Fragen. Die Intention des Runden Tisches Auf Grund der Beschlusslage im Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie sowie den im ersten Jahr des Bestehens gewonnenen Erkenntnissen sieht der Runde Tisch Prostitution in Aachen für sich folgende Handlungsfelder: I. II. III. Die Arbeits- und Lebensbedingungen der Prostituierten Der Weg der Prostituierten aus der Anonymität und der Isolation mit der Schaffung eines rechtssicheren Rahmens Der Ausstieg aus der Prostitution Zielgruppe sind in erster Linie die Prostituierten in den Bordellen der Antoniusstrasse. Die übrigen Erscheinungsformen der Prostitution, wie die Straßenprostitution und die Wohnungsprostitution werden dabei im Blick behalten. Aus den Handlungsfeldern wurden folgende Ziele formuliert: 1. Der Runde Tisch Prostitution setzt sich ein für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Prostituierten. 2. Der Runde Tisch Prostitution eröffnet und fördert alternative Lebens- und Erwerbsmöglichkeiten für die Prostituierten. 3. Der Runde Tisch Prostitution prüft die Sinnhaftigkeit der Anwendung des „Dortmunder Modells“ in Aachen. 3 Geplante Maßnahmen zu den og. Zielen 1.1 Die dauerhafte Einrichtung eines niederschwelligen Beratungsangebotes und die Erstellung einer Informationsbroschüre: Durch die Möglichkeit von Beratungsangeboten in den Räumen der Fachberatungsstelle und durch aufsuchende Arbeit im Milieu, nehmen die Mitarbeiterinnen von SOLWODI Kontakt zu den Frauen auf mit dem Ziel, über präventive, gesundheitliche Maßnahmen, rechtliche Rahmenbedingungen, Krankenversicherungssystem, Aufenthaltsstatus, Sprachkurse, Ausstiegsmöglichkeiten und Hilfsangebote zu informieren. Die Beratung ist anonym und kostenlos. Die mehrsprachige Informationsbroschüre soll Informationen zu - präventive gesundheitliche Maßnahmen - rechtliche Rahmenbedingungen für Frauen in der Prostitution - Krankenversicherungssystem - Aufenthaltsrecht - Sprachförderung zur Alltagsorientierung - Ausstiegsmöglichkeiten und Adressen relevanter Institution und Behörden enthalten. Im Rahmen der aufsuchenden Arbeit von SOLWODI- Mitarbeiterinnen im Milieu soll diese verteilt werden. Das Projekt „Stella“ von SOLWODI wird von der Aktion Mensch für die Dauer von 3 Jahren bis zum 31.12.2013 finanziert. Die Beratungsräume in der Jakobstraße wurden SOLWODI vom Bistum kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Bistum hat sich bereit erklärt, auch über den 31.12.2013 hinaus die Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Um die Leistungen der Beratungsstelle von SOLWODI weiterhin anbieten zu können, werden Mittel für die Finanzierung von 1,5 Personalstellen benötigt. 1.2 Die Verbesserung der medizinischen Versorgung 1. durch Krankenversicherungsschutz: Für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses reicht es aus, dass faktisch eine abhängige Tätigkeit ausgeübt wird. Ist die Prostituierte selbständig tätig, gelten für sie alle sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die sich auf selbständig Tätige erstrecken. Für die Aufnahme in eine der Mitgliedskassen gelten die Versicherungspflichtigkeit nach § 5 SGB V oder Versicherungsberechtigung nach § 9 SGB V. In der Praxis scheitert für viele Prostituierte die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung an fehlenden Vorversicherungszeiten. Wenn eine Prostituierte die Aufnahme in eine Krankenversicherung wünscht, sollte ihr Beratung und Begleitung angeboten werden. Eventuell kann in Zusammenarbeit mit der AOK eine geeignete Informationsbroschüre erstellt werden. 2. durch alternative Beratungs- und Behandlungsangebote: Es ist Aufgabe des Gesundheitsamtes sich im Bereich der Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten zu engagieren. Dabei bilden das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und das Infektionsschutzgesetz die Rechtsgrundlage. Im Gesundheitsamt werden Blutuntersuchungen auf HIV und Syphilis kostenlos und anonym zu unterschiedlichen Sprechzeiten für Bürger aus der StädteRegion angeboten. Der Zugang zu den angebotenen Sprechstunden ist niedrigschwellig angelegt, d.h., keine Voranmeldung erforderlich, kostenfrei und anonymisiert. Zur Abklärung und Einschätzung des Risikoverhaltens gehört eine umfassende Beratung, die alle sexuell übertragbare Erkrankungen mit einbezieht. 4 Die Mitarbeiterinnen der Organisation „SOLWODI“ halten Beratungsangebote in den Räumen der Fachberatungsstelle und durch aufsuchende Sozialarbeit in der Antoniusstraße vor. Ziele sind u.a. über präventive gesundheitliche Maßnahmen, rechtliche Rahmenbedingungen, Krankenversicherungsschutz, Aufenthaltsstatus, Sprachkurse, Ausstiegsmöglichkeiten und generelle Hilfsangebote zu informieren. Dies geschieht in Kooperation mit dem Gesundheitsamt und der AIDS-Hilfe. SOLWODI bietet Frauen in Notlage an, sie zu einem Arzt zu begleiten, der möglichst kostenlos behandelt. Um den Frauen zu helfen, die nicht in einer Krankenversicherung aufgenommen werden können oder sich eine Krankenversicherung nicht leisten können, sollte eine ärztliche Grundversorgung angeboten werden. Es sollte geprüft werden, ob es möglich ist, ein Angebot auf ärztliche Behandlung für Prostituierte zu schaffen und wie ein solches Angebot finanziert werden kann. 1.3 Die Verbesserung von Schutz und Sicherheit Selbst wenn Frauen freiwillig der Prostitution nachgehen, erscheint die Tätigkeit anrüchig und ist je nach Aufenthaltsstatus, Beschäftigungsform und Alter auch illegal. Ziel muss es daher sein, selbstbestimmte Prostitution aus der vermeintlichen Illegalität herauszuholen. Die Bereitschaft, illegale Machenschaften anzuzeigen ist naturgemäß größer, wenn sich die Betroffene selbst in der Legalität befindet und ihr das auch bewusst ist. Die Abwehr illegaler Angriffe auf das eigene Geschäft mit legalen Mitteln ist sozialverträglicher als die Abwehr mit illegalen Mitteln. Auf der Grundlage der geforderten Situationsbeschreibung sind zielgerichtet Aktivitäten zu entfalten. So trägt beispielsweise die Schaffung entsprechender menschenwürdiger Infrastrukturen maßgeblich dazu bei, das Schmuddelimage zu reduzieren. Ansätze hierfür bietet das Dortmunder Modell, das bekannt ist und daher hier nicht weiter betrachtet werden soll, insbesondere hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge. Nebenher können möglicherweise die Vorschriften des Energieeinsparungsgesetzes und der EnergieeinsparungsVO dazu beitragen, einen Immobilienbesitzer zur Verbesserung der Infrastruktur in der Antoniusstraße zu animieren. Der Übergang von der Illegalität in die Legalität trägt erheblich dazu bei, Schutz und Sicherheit zu verbessern. Hierzu sind die zuständigen Dienststellen der Stadt und der Städteregion im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten gefordert, die als Teil der Ordnungsverwaltung, z. T. als besser wirksame Sonderordnungsbehörden, Berührung mit den Eigenarten der Antoniusstraße haben können. Das beträfe beispielsweise die Bereiche allgemeines Ordnungsrecht, Melderecht, Ausländerwesen, Bauordnungsrecht, Gesundheits- und Sozialvorsorge, Steuerrecht sowie die Verhütung und Verfolgung von Straftaten im Rahmen der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung. Begleitet werden muss dies mit einem entsprechenden Beratungsangebot durch die Beratungsstellen. Dabei ist es wichtig, die Betroffenen über die Hintergründe der Maßnahmen zu informieren und hiervon zu überzeugen. Das Vertrauen der Betroffenen in staatliche Institutionen muss kontinuierlich gesteigert werden, um die Bereitschaft zur Kooperation zu erhöhen. Die Einhaltung eines noch zu schaffenden legalen Raumes ist von Anfang an dauerhaft zu überwachen und die Nichteinhaltung zu sanktionieren. Es bedarf daher regelmäßiger Kontrollen der jeweils zuständigen Dienststellen. Dies muss ebenfalls einhergehen mit einer stetigen Kommunikation zu den Betroffenen. Hierbei kommt es entscheidend auf eine gute Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Dienststellen, der Polizei und den Beratungsstellen an. In den Fällen, in denen besonders sozialschädliches Verhalten strafrechtlich sanktioniert werden muss, wie z.B. bei der so genannten Zwangsprostitution, setzt die Arbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft ein. Besteht der Anfangsverdacht, dass Strafgesetze verletzt wurden, so werden entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Verbesserung von Schutz und Sicherheit der in der Antoniusstraße tätigen Frauen lässt sich auf 5 der Grundlage des geltenden allgemeinen Ordnungs- und Gewerberechts in der vorangehend beschriebenen Form jedoch nicht realisieren. Das Prostitutionsgesetz beschränkt sich auf die Regelung zivilrechtlicher und strafrechtlicher Sachverhalte. Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat in diesem Sinne ausdrücklich festgestellt, dass die Gewerbeordnung kein geeignetes Instrument darstellt, um den Schutz der Prostituierten zu verbessern. Auch bietet das Gaststättengesetz keine geeignete Grundlage für ordnungsbehördliches Eingreifen, da bei einem Bordellbetrieb der Nachweis, dass es sich um eine Gaststätte im Sinne des § 1 des Gaststättengesetztes handelt, schwierig zu erbringen ist. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 11.02.2011 die Bundesregierung aufgefordert, in einem Gesetzentwurf den Schutz der Prostituierten zu verbessern und u.a. eine Erlaubnispflicht für Bordellbetriebe und eine Anzeigepflicht für außerhalb solcher Betriebe tätigen Prostituierten festzulegen. Bis zum Erlass einer derartigen Gesetzesbestimmung besteht keine ordnungsrechtliche Handhabe für Kontrollen und Sanktionierungen. Selbstverständlich gelten auch in der Antoniusstraße die generell zu beachtenden Gesetze. Bei Verstößen werden sowohl seitens der Polizei als auch der Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen ergriffen. Bei dem Verdacht des Vorliegens strafrechtlicher Delikte (Zwangsprostitution, Menschenhandel, illegaler Aufenthalt) wird die Polizei bzw. die Ausländerbehörde Ermittlungen einleiten. 1.4 Einen besseren Zugang zu Bildung, insbesondere Sprache und Alphabetisierung: Die niederschwelligen Sprachkurse, die von der Stabsstelle Integration angeboten werden oder die Sprachkurse der VHS setzen eine dauerhafte und regelmäßige Teilnahme voraus. Angesichts der Strukturen in der Antoniusstraße ist davon auszugehen, dass den Prostituierten dies nicht möglich ist. Eine weitere Möglichkeit, die Kenntnisse der deutschen Sprache zu verbessern, ist die Initiierung eines Gesprächskreises ‚Deutsch’ unter Leitung einer Fachkraft. In dieser Gruppe könnten dann auch wechselnde oder unregelmäßig erscheinende Teilnehmerinnen aufgefangen werden. Eine Finanzierung ist durch die Stadt Aachen zu prüfen. Teilnehmerinnen des Gesprächskreise, die eine weitergehende Schulung wünschen, könnten dann bei der Aufnahme eines regulären Sprachkurses unterstützt werden. 1.5 Die Schaffung von Öffentlichkeit und Lobby sowie zielgruppenspezifische Aufklärungsarbeit: Öffentlichkeit ist ein wesentliches Element, wenn die Situation der betroffenen Frauen (und Männer) verbessert werden soll. Sie bietet den Prostituierten insoweit Schutz, da die Täter bei illegalen/ strafbaren Handlungen nicht unbedingt davon ausgehen können, dass ihre Taten unentdeckt bleiben. Gleichzeitig wird die Kundschaft sensibilisiert. Informierte Freier können ggf. Anzeichen für Zwangsprostitution oder/und Straftaten erkennen und sind eventuell bereit, dies auch entsprechend weiterzugeben. Es ist durchaus auch denkbar, dass informierte Freier gezielt Frauen aufsuchen, die sie nicht mit Zwangsprostitution in Verbindung bringen. Mögliche Maßnahmen - Vorstellung der bisherigen Ergebnisse des Runden Tisches bei der Politik - Aufzeigen der Handlungsgrenzen 1. auf Grund fehlender gesetzlicher Grundlagen 2. auf Grund fehlender kommunaler/regionaler Strukturen mit entsprechenden Empfehlungen (z.B. Bildung einer „Schnellen-Eingreif-Gruppe“ Ordnungs-, Bau-, Gesundheitsbehörde und Polizei in konkreten Bedarfsfällen) - Kontakt herstellen und pflegen zu 6 1. 2. 3. - 1.6 Landtagsabgeordneten mit Wahlkreis in der Region dem Runden Tisch Prostitution des Landes lokalen Medien; das Thema Zwangsprostitution sollte kontinuierlich (mit wechselnden Schwerpunkten) im Focus sein ggf. Durchführung von Fachveranstaltungen für bestimmte Zielgruppen (evtl. auch durch Arbeitskreis oder in Kooperation) Durch die Aufklärungs- und Präventionsarbeit an Schulen sollen insbesondere junge Männer, da sie die potentiellen Freier sind, aber auch junge Mädchen, die zur Risikogruppe gehören, für die Themenbereiche Prostitution, Zwangsprostitution und Menschenhandel sensibilisiert werden. Mit gezielten Öffentlichkeitskampagnen (z.B. Bierdeckelaktion) sollen insbesondere Freier für die Notlagen von Frauen in der Prostitution aufmerksam gemacht werden. Prüfung der bauordnungsrechtlichen Legalität der Bordellbetriebe in der Antoniusstraße Am 25.10.2012 fand im Rahmen einer Razzia der Polizei in der Antoniusstraße eine Ortsbesichtigung durch die Bauaufsicht statt. Im Zuge der Razzia konnten ca. 15 Objekte besichtigt und ein erster Eindruck zur Nutzung und Sicherheit gewonnen werden. Als summarisches Ergebnis kann festgestellt werden, dass bei der überwiegenden Mehrzahl der Objekte keine gravierende Gefahrensituation vorliegt. Vereinzelt ist jedoch die Erreichbarkeit von Hinterhäusern und einer Wohnung im Dachgeschoss näher zu prüfen, hier sind bauliche Maßnahmen erforderlich. In diesen konkreten Fällen wird die Bauaufsicht als Gefahrenabwehrbehörde tätig werden. Nach überschlägiger Sichtung der Bestandsakten kann ferner festgestellt werden, dass die Gebäude in der Antoniusstraße überwiegend zu Wohnzwecken genehmigt sind. Die Genehmigungen gehen teilweise auf das Jahr 1901 zurück und genießen noch heute Bestandschutz. Es ist jedoch zu unterstellen, dass allen beteiligten Behörden seit mehr als 100 Jahren bekannt ist, dass in der Antoniusstrasse massiv Prostitution betrieben wird. Rechtlich betrachtet könnte dies als stillschweigende Duldung gewertet werden. Trotzdem dürften auch die längerfristig praktizierten Duldungen bei der überwiegenden Zahl der Objekte zumindest theoretisch ein bauaufsichtliches Handeln nicht ausschließen. Dies ist jedoch mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, wobei das Ergebnis einer gerichtlichen Nachprüfung nicht mit absoluter Sicherheit vorweggenommen werden kann. Schließlich bedarf es der Erörterung und Zielvorgabe im politischen Raum, ob und mit welchem angestrebten Ergebnis ein bauaufsichtliches Eingreifen erfolgen soll. Es wird seitens FB 63 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Einschreiten oder eine Duldung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur für alle Objekte gleich gelagert behandelt werden kann. Es ist nicht möglich einzelne Objekte differenziert anzugehen. 2.1 Umfassende Beratung und Begleitung von Ausstiegswilligen: Die Fachberatungsstelle SOLWODI unterstützt die Frauen aktiv durch psychosoziale Begleitung beim Ausstieg und dabei, neue berufliche Perspektiven zu erarbeiten. Dies erfolgt durch Abklärung der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Situation, durch Angebote und Vermittlung zu Deutschkursen, durch Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche und durch Vermittlung von Ausstiegspatinnen. 7 Die Unterstützung ist eingebunden in ein Netzwerk verschiedener Akteure und Institutionen in der Städteregion Aachen. Es muss geprüft werden, ob die dauerhafte Einrichtung einer Beratungsstelle erforderlich ist und wie diese ggf. finanziert werden kann. Alternativ könnten auch anderweitige, zielgruppenspezifische Beratungsangebote geschaffen werden. 2.2 Verbesserung der Möglichkeiten zum Wechsel in alternative Erwerbsmöglichkeiten im Netzwerk der Akteure am Arbeitsmarkt Handlungsfelder der BA: Das Beratungsangebot der BA richtet sich an Jugendliche und an Erwachsene, Arbeitsuchende, Ausbildungsplatzsuchende, in Beschäftigung stehende oder arbeitslose Menschen, Berufsrückkehrende sowie an behinderte Menschen zu Fragen der Teilhabe am Arbeitsleben. Gesetzestext: § 29 Sozialgesetzbuch III: § 29 Beratungsangebot (1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten. (2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. (3) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen zur Beschäftigungsaufnahme Ausländische Arbeitnehmer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn ihnen dies - durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Aufenthaltstitel (oder Arbeitsgenehmigung-EU) - erlaubt ist (vgl. § 4 Abs. 2, 3 AufenthG). Keine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung benötigen: - grundsätzlich Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU/des EWR; für neue EUMitgliedsstaaten sind Ausnahmen zu beachten - Staatsangehörige der Schweiz und - Heimatlose Ausländer Es ist nicht davon auszugehen, dass die Frauen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Handlungsfeld des Jobcenters: Die Frauen haben die Möglichkeit im Rahmen des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) passive Leistungen zu beziehen und erhalten individuelle Unterstützung um ihren Lebensunterhalt zukünftig selbständig sicherstellen zu können. Die Leistungsbezieherinnen erhalten durch die Integrationsfachkräfte des Jobcenters passendes Unterstützungs- bzw. Hilfsangebote, wie z.B. sozialintegrative Leistungen nach § 16 a SGB II, Einzelfallhilfen, Aktivierungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, um Integrationsfortschritte zu erzielen bzw. in den 1. Arbeitsmarkt integriert zu werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie berechtigt sind, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen. Bei den meisten Betroffenen handelt es sich um ausländische Staatsbürgerinnen. Hier ist zu prüfen, ob Betroffene von den Leistungen nach dem SGB II aufgrund der besonderen Regelungen für Ausländer ausgeschlossen sind. Dies ist grundsätzlich der Fall 8 a. für die ersten drei Monate des Aufenthalts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II) b. für die Zeit nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts, wenn sich das Recht auf Aufenthalt allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Dies liegt im Kontext SGB II in der Regel vor, wenn der Betroffene keine abhängige oder selbstständige Beschäftigung ausübt (Ausschluss betrifft auch Familienangehörige eines Betroffenen) (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) c. wenn die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erlaubt ist und auch nicht erlaubt werden könnte (§ 8 Abs. 2 SGB II). Ausnahmen vom Ausschluss der Leistungen bestehen im Wesentlichen, zu a und b  wenn der Antragsteller in Deutschland entweder abhängig beschäftigt / selbständig tätig ist (Status kann in folgenden Zeiten unverschuldeter Erwerbslosigkeit fortbestehen),  wenn ein Recht auf Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besteht oder  wenn (i.d.R. nach langer Zeit) ein Recht auf dauerhaften Aufenthalt gegeben ist Die meisten Frauen sind rumänischer, albanischer oder afrikanischer Herkunft und besitzen in der Regel keinen Aufenthaltsstatus, der zu einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II berechtigt. Frauen aus allen EU-Ländern können sich in den ersten drei Monaten im Bundesgebiet ohne Anmeldung aufhalten. Spätestens nach drei Monaten muss die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt sein. Für Rumänien und Bulgarien gibt es noch keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt, so dass für die Ausübung einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis EU erforderlich ist, die durch den EUBürger selbständig bei der ZAV Bonn zu beantragen ist. Dort wird nach einer Prüfung entschieden, ob die beantragende Person die Arbeitsstelle antreten darf. Sobald entsprechende Nachweise (Arbeitsvertrag; Arbeitserlaubnis) vorliegen, kann eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Eine Prüfung durch die ZAB entfällt, wenn es sich um eine Saisonarbeit handelt. Der effektivste Weg, die Frauen in Arbeit zu vermitteln, ist die Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern mit einem niedrigschwelligem Arbeitsangebot, am besten noch als Saisonarbeit (wie z.B. Lindt und Sprüngli). SOLWODI hat bereits Kontakt zu Picco Bella aufgenommen. Es bleibt zu prüfen, in welcher Form eine Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu potentiellen Arbeitgebern durch den Runden Tisch erfolgen kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, dass die Frauen bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit und der Bewältigung des Alltags begleitet werden. 9