Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
110736.pdf
Größe
87 kB
Erstellt
18.02.13, 12:00
Aktualisiert
17.08.18, 11:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0848/WP16
öffentlich
18.02.2013
B 03 Dez. III
Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes Antoniusstraße/ Mefferdatisstraße hier: Beschluss zur Durchführung vorbereitender Untersuchungen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
28.02.2013
PLA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, die vorbereitenden Untersuchungen gem. § 140
BauGB im Hinblick auf eine Sanierungssatzung für den Bereich - Antoniusstraße/ Mefferdatisstraße durchzuführen.
Vorlage FB 61/0848/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.05.2013
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Resultierend aus den bisherigen Gesprächen des runden Tisches Prostitution und den Erkenntnissen
der städtischen Bauaufsicht besteht für den Bereich der Antoniusstraße dahingehend
Handlungsbedarf, dass die ehemals rein zu Wohnzwecken genehmigten Gebäude, die jedoch seit
langem gewerblich genutzt werden, einem ordnungsgemäßen Wohn- und Arbeitsumfeld nicht gerecht
werden.
Die langjährige Duldung dieser Situation, darf ein Handeln jedoch nicht ausschließen, zumal die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und an die Sicherheit der dort
wohnenden bzw. arbeitenden Menschen nicht gegeben sind.
Zielrichtung ist es, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes und einer förmlichen
Sanierungssatzung, den Bereich der Antoniusstraße/ Mefferdatisstraße städtebaulich aufzuwerten.
Die Gemeinde hat gem. § 140 BauGB vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sowie
dem Satzungsbeschluss vorbereitende Untersuchungen durchzuführen. Diese sind erforderlich, um
Beurteilungsunterlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und
städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und
die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen.
Nach Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen könnte in einem späteren Schritt durch
Ratsbeschluss das Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und die Sanierungssatzung beschlossen
werden.
Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der
vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss zur Durchführung der vorbereitenden
Untersuchungen ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht der Eigentümer
nach § 138 BauGB hinzuweisen.
Vorlage FB 61/0848/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.05.2013
Seite: 2/2