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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
110859.pdf
Größe
7,0 MB
Erstellt
13.02.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:02

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0844/WP16 öffentlich 13.02.2013 Dez. III / FB 61/20 III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte ) hier: - Bericht über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung - Empfehlung zum Satzungsbeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 06.03.2013 11.04.2013 B-1 PLA Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Vorlage FB 61/0844/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 1/4 Erläuterungen: 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens Der Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - ist seit dem 11.01.2007 rechtskräftig. Aufgrund der in absehbarer Zeit geänderten Erschließungssituation und dem Wunsch eines Eigentümers, die Zufahrt zu seinem Grundstück zu verschieben, hatte die Verwaltung vorgeschlagen, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren zu ändern. Die III. Änderung umfasste zwei Bereiche im Bebauungsplan Nr. 828 A. Zum Einen sollte die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche im neuen Gewerbepark Brand, die der Erschließung des Grundstückes der ehemaligen Tuchfabrik Chmel vom Gewerbepark aus dient, nach Süden hin, um ca. 6,0m verschoben werden. Zum Anderen sollte die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel von der Eckener Straße aus auf bestimmte Verkehre beschränkt werden. Die Bezirksvertretung Aachen-Brand und der Planungsausschuss hatten in ihren Sitzungen am 14.und 15.03.2012 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 828 A vereinfacht zu ändern und die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2, Nr. 2 Baugesetzbuch an der III. Änderung zu beteiligen. 2. Bericht über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung Von der geplanten Verschiebung der Verkehrsfläche im Gewerbepark Brand ist nur der Eigentümer, der diesen Wunsch selbst an die Verwaltung herangetragen hat, betroffen. Daher konnte auf eine Beteiligung verzichtet werden. Von der Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit von der Eckenerstraße aus sind zwei Eigentümer betroffen, die im Rahmen der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung beteiligt wurden. Von den zwei betroffenen Eigentümern hatte sich der Eigentümer der ehemaligen Tuchfabrik Chmel im Verfahren geäußert. Er hatte Widerspruch gegen die geplante Änderung eingelegt, da diese Änderung die wirtschaftliche Basis seiner Immobilie zerstören würde (Anlage 5). Der von der Verwaltung erarbeitete Abwägungsvorschlag ging davon aus, dass dem Eigentümer seit langem bekannt ist, dass die Erschließung seines Grundstückes nach Herrichtung der neuen Erschließungsstraße (spätestens am 31.12.2013) vom Gewerbepark Brand aus erfolgen muss und dass das Grundstück weiterhin für Nutzungen, die in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig sind, von der Eckener Straße aus erschlossen werden kann. Aus diesen Gründen schlug die Verwaltung vor, dem Widerspruch nicht zu folgen. Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hatte in ihrer Sitzung am 29.08.2012 die III. Änderung als Satzung beschlossen. Kurz vor der Sitzung des Planungsausschusses am 30.08.2012 erreichte die Verwaltung ein Schreiben des betroffenen Eigentümers des Grundstückes der ehemaligen Tuchfabrik Chmel, in dem der im Rahmen der Beteiligung erhobene Widerspruch ausführlich begründet wurde (Anlage 6). Darauf hin hat der Planungsausschuss in der o.g. Sitzung die III. Änderung beschlossen und gleichzeitig die Verwaltung gebeten, für die Ratsvorlage eine Erklärung zur Aufklärung der Vorlage FB 61/0844/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 2/4 Sachlage abzugeben. In der Ratssitzung am 05.09.2012 wurde die Vorlage aufgrund weiteren Abstimmungsbedarfes hinsichtlich der Verkehrserschließung verwaltungsseitig zurückgezogen. Zwischenzeitlich hatte sich auch die Anwohnerinitative Aachen-Nord zu Wort gemeldet und die beabsichtigte III. Änderung ausdrücklich begrüßt (Anlage 7). Es fanden Gespräche mit dem betroffenen Eigentümer und mit der Anwohnerinitative Aachen-Nord statt, in denen versucht wurde eine Lösung, die von allen Beteiligten akzeptiert wird, zu finden. Eine einvernehmliche Lösung konnte aber nicht gefunden werden. 3. Bericht über das Ergebnis der Behördenbeteiligung Auf die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange konnte verzichtet werden, da keine Betroffenheit durch diese Änderung vorliegt. 4. Empfehlung zum Satzungsbeschluss Ziel des Bebauungsplanes Nr. 828 A ist es, den Bereich des ehemaligen Militärgeländes Camp Pirotte als Gewerbegebiet zu entwickeln und die angrenzenden Wohnbereiche vor gewerblichen Verkehren zu schützen. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor gewerblichen Verkehren setzt der Bebauungsplan Nr. 828 A entlang der Nordstraße ein generelles und entlang der Eckener Straße ein eingeschränktes Zufahrtsverbot fest. Diese Zufahrtsbeschränkung an der Eckenerstraße gilt nicht für die zwei Zufahrten zum Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 828 A wird unter Pkt. 2.4 Verkehrsflächen aufgeführt, dass die beiden vorhandenen Zufahrten von der Eckener Straße aus für das Grundstück der ehemaligen Fa. Chmel gesichert bleiben müssen. Angrenzend an die zwei Zufahrten setzt der rechtskräftige Bebauungsplan ein Mischgebiet (Mi) und ein Besonders Wohngebiet (WB) fest. Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan erfolgte diese Festsetzung um erhaltenswerte Gebäude der Firma weiterhin gewerblich nutzen zu können und gleichzeitig das Wohnen zu stärken. Eine Erschließung des Grundstückes der ehemaligen Tuchfabrik Becker von der Eckenerstraße aus ist planungsrechtlich ohne Beschränkung auf die Art der Nutzung zulässig. Es wurden Gespräche mit dem Eigentümer des Grundstückes und der Anwohnerinitiative geführt. Nach Prüfung der Sachlage schlug die Verwaltung vor, eine Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit für die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße nicht auf die Nutzungen zu beziehen, sondern auf die Immissionen, die von dieser Erschließungsanlage ausgehen. Die beabsichtige Änderung sollte so erfolgen, dass über diese Zufahrten nur Gewerbeverkehre zulässig sind, die die Immissionswerte für ein Allgemeines Wohngebiet nicht überschreiten. Damit würde eine eindeutige planungsrechtliche Regelung für die Zufahrten getroffen, die einen höheren Schutz der angrenzenden Wohnbebauung schafft, da der Schutzanspruch für ein Allgemeines Wohngebiet höher ist, als für ein Mischgebiet (Mi) oder Besonderes Wohngebiet (WB). Vorlage FB 61/0844/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 3/4 Diese modifizierte Änderung der Festsetzung fand aber keine Zustimmung bei der Anwohnerinitiative, so dass die Verwaltung nun vorschlägt, auf eine Änderung der bestehenden Festsetzung in diesem Bereich komplett zu verzichten. Der Schutz der angrenzenden Wohnnutzung ist vom Grundsatz her gewährleistet, da eine Wohnnutzung in einem Mischgebiet oder Besonderem Wohngebiet ohne Einschränkung zulässig ist und der Nachweis der Verträglichkeit über ein Schallgutachten zu erbringen ist und auch im Baugenehmigungsverfahren erbracht wurde. Außerdem sind gemäß § 15 Baunutzungsverordnung bauliche oder sonstige Anlagen nur zulässig, wenn von ihnen keine unzumutbaren Störungen für das Baugebiet selbst oder dessen Umgebung ausgehen. Dieses gilt auch ohne zusätzliche planungsrechtliche Regelung für die zwei Zufahrten der ehemaligen Tuchfabrik Chmel von der Eckener Straße aus. Hier ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anhand von Gutachten nachzuweisen, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der umgebenden schutzwürdigen Wohnnutzung durch die Erschließung des Grundstückes über die zwei Zufahrten nicht vorliegt. Daher schlägt die Verwaltung vor, die III. Änderung nur noch für die Verschiebung der Verkehrsfläche weiterzuführen und den Bereich der zwei Zufahrten von der Änderung herauszunehmen. 5. Finanzielle Auswirkungen Durch die Änderung entstehen der Stadt Aachen keine Kosten. Anlage/n: 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Rechtsplan 4. Begründung 5. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit Vorlage FB 61/0844/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.06.2013 Seite: 4/4 III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828, Teil A - Gewerbegebiet Camp Pirotte No rd stra ße Weiern  E ck en e r st r aße III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828, Teil A - Gewerbegebiet Camp Pirotte No rd stra ße Weiern  E ck en e r st r aße Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zur III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) für den Bereich zwischen Eckenerstraße, Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand Lage des Plangebietes III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A -Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Fassung vom 09.01.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 2. Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung 3. Auswirkungen der Planung 4. Kosten Begründung zur Satzung Seite 2/3 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A -Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - 1. Fassung vom 09.01.2013 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation Der Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil A ist seit dem 11.01.2007 rechtsverbindlich. Neben der Art und dem Maß der baulichen Nutzung setzt er auch “öffentliche Verkehrsflächen” fest. 2. Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung Im Bereich des Änderungsgebietes ist eine Stichstraße festgesetzt, die der Erschließung der vorhandenen Betriebsgebäude an der Nordstraße dienen. Bei der Überprüfung der rückwärtigen Straßenanbindung an das Bestandsgebäude der Firma an der Nordstraße 60 wurde festgestellt, dass die neue Straße an das vorhandene Treppenhaus anschließt. Da die Verlagerung eines Treppenhauses im Bestand einen erhöhten wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würde, hatte der Eigentümer einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes gestellt. Um die Zufahrt nutzen zu können, wird die öffentlichen Verkehrsfläche um 6,0m in südwestliche Richtung und damit neben dem Treppenhaus verschoben. 3. Auswirkungen der Planung Durch die geplanten Änderungen sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Deshalb ist eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht nicht erforderlich. Da durch die Änderungen die Grundzüge der Planung sowie öffentliche Belange nicht berührt werden, wird der Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert. 4. Kosten Durch die Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Aachen keine Kosten. Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am die III. Änderung des Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - beschlossen hat. Aachen, den (Marcel Philipp) Begründung zur Satzung Seite 3/3 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Abwägungsvorschlag zur III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit für den Bereich zwischen Eckenerstraße, Nordstraße, Brander Heide und Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand Lage des Plangebietes III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Inhaltsverzeichnis Schreiben 1 vom 02.07.2012, Aachen.............................................................................. 4 Stellungnahme der Verwaltung ........................................................................................................................................ 5 Schreiben 2 vom 23.08.2012 Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung, Nordviertel Aachen Brand..................... 6 Stellungnahme der Verwaltung ........................................................................................................................................ 7 Schreiben 3 vom 30.08.2012, Aachen........................... 8 Stellungnahme der Verwaltung ...................................................................................................................................... 21 Schreiben 4 vom 11.08.2012, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung, Nordviertel Aachen-Brand ................. 22 Stellungnahme der Verwaltung ...................................................................................................................................... 23 3 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Schreiben 1 vom 02.07.2012, Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 , Aachen 4 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Stellungnahme der Verwaltung Es ist richtig, dass der erste Antrag auf Nutzungsänderung für Ersatzteile und Kraftfahrzeuge mit der Erschließung von der Eckenerstraße aus, am 22.01.2009 auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 828 A genehmigt wurde. Im Rahmen dieser Genehmigung wurde eine Baulasteintragung für die östliche Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel vorgenommen und ein Schallgutachten erarbeitet, in dem nachgewiesen wurde, dass durch die Erschließung die angrenzende Wohnnutzung nicht beeinträchtigt wird. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - der mit Veröffentlichung am 11.01.2007 in Kraft getreten ist, trifft keine Regelungen für die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße zum Grundstück des Einwenders. Daher besteht Planungsrecht für die Erschließung dieses Grundstückes von der Eckenerstraße aus, auch für eine gewerbliche Nutzung, wenn die erforderlichen gutachterlichen Nachweise erbracht werden, dass hiervon keine unzumutbaren Störungen auf die Umgebung ausgehen. 5 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Schreiben 2 vom 23.08.2012 Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung, Nordviertel Aachen Brand 6 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Stellungnahme der Verwaltung Es ist richtig, dass ein Ziel des Bebauungsplanes Nr. 828 A der Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor Gewerbeverkehr ist. Zur Durchsetzung dieses Zieles setzt der Bebauungsplan eine generelles Ein- und Ausfahrtsverbot entlang der Nordstraße und eine Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit für Nutzungen, die in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig sind, entlang der Eckenerstraße fest (gemäß der II. Änderung des Bebauungsplanes gelten diese Festsetzungen erst ab Fertigstellung der Erschließungsanlage im Gewerbepark Brand, spätestens zum 31.12.2013). Von dieser Festsetzung entlang der Eckenerstraße sind aber die zwei Zufahrten zum Grundstück der ehem. Tuchfabrik Chmel ausgenommen. Nach geltendem Planungsrecht ist die Erschließung des gewerblich genutzten Grundstückes über diese zwei Zufahrten zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass von dieser Erschließungsanlage keine unzumutbare Belästigung oder Störung auf die Umgebung ausgeht. Daher besteht ein Anrecht des Eigentümers der ehemaligen Tuchfabrik Chmel auf Erschließung seines Grundstückes von der Eckenerstraße aus, wenn die erforderlichen Nachweise des Schallschutzes erbracht werden. 7 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Schreiben 3 vom 30.08.2012, Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Aachen 8 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Seite 2 9 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Seite 3 10 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 1 11 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 2 12 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 2.1 13 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 2.1 14 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 3 15 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 4.1. 16 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 4. 2 17 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 5.1 18 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 5.2 19 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Anlage 6 20 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Stellungnahme der Verwaltung Der Bebauungsplan Nr. 828 A setzt entlang der Eckenerstraße eine Beschränkung der Zufahrten für Nutzungen, die in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig sind, fest. Diese Beschränkung gilt nicht für die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße aus zu dem Grundstück des Einwenders (Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel). In der Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Zufahrten gesichert bleiben müssen. Angrenzend an die zwei Zufahrten setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet (Mi) und ein Besonders Wohngebiet (WB) fest. Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan erfolgte die Festsetzung eines Besonderen Wohngebietes um erhaltenswerte Gebäude der Firma weiterhin gewerblich nutzen zu können und gleichzeitig das Wohnen zu stärken. Im städtebaulichen Vertrag vom 11.12.2008, der zwischen dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes und der Stadt Aachen geschlossen wurde, ist die Erschließung von der Nordstraße und deren Aufgabe nach Herstellung der Erschließungsanlage von der Gewerbepark Brand geregelt. Die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße aus sind nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrages. In diesem Zusammenhang wird der Hinweis des Eigentümers, dass sich das erwähnte Schreiben des vom Eigentümer beauftragten Architekten nur auf die Zufahrtssituation von der Nordstraße aus bezieht, zur Kenntnis genommen. Es ist richtig, dass der erste Antrag auf Nutzungsänderung für Ersatzteile und Kraftfahrzeuge mit der Erschließung von der Eckenerstraße aus, am 22.01.2009 auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 828 A genehmigt wurde. Im Rahmen dieser Genehmigung wurde eine Baulasteintragung für die östliche Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel vorgenommen und ein Schallgutachten erarbeitet, in dem nachgewiesen wurde, dass durch die Erschließung die angrenzende Wohnnutzung nicht beeinträchtigt wird. 21 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Schreiben 4 vom 11.08.2012, Anwohnerinitiative Wohnumfeldverbesserung, Nordviertel Aachen-Brand 22 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) - Abwägung Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Fassung vom 09.01.2013 Stellungnahme der Verwaltung Der Eigentümer des Grundstückes der ehemaligen Tuchfabrik Chmel hatte sich vor der Sitzung des Planungsausschuss nochmals an die Verwaltung gewandt und eine ausführliche Begründung seines Einwandes gegen die beabsichtigte Änderung zugestellt. Der Planungsausschuss hat darauf hin die Verwaltung beauftragt, vor der Ratssitzung nochmals eine Klärung zur Aufklärung der Sachlage hinsichtlich der Erschließungssituation zu erarbeiten. Die Verwaltung hat darauf hin die Sachlage nochmals eingehend geprüft. Eine Erschließung des Grundstückes ist nach Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes von der Eckenerstraße aus zulässig. Es ist nicht richtig, dass der Bebauungsplan die gesamte Verkehrsführung über die neu herzustellende Erschließungsstraße im Gewerbepark Brand festsetzt, da die zwei Zufahrten zum Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel von der beschränkten Zufahrtsmöglichkeit ausgenommen sind. In der Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Zufahrten gesichert bleiben müssen. Angrenzend an die zwei Zufahrten setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet (Mi) und ein Besonders Wohngebiet (WB) fest. Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan erfolgte diese Festsetzung eines Besonderen Wohngebietes um erhaltenswerte Gebäude der Firma weiterhin gewerblich nutzen zu können und gleichzeitig das Wohnen zu stärken. Zwischen der Stadt Aachen und dem Eigentümer des Grundstückes der ehemaligen Tuchfabrik Chmel wurde im Dezember 2008 ein öffentlich rechtlicher Vertrag geschlossen, indem Regelungen ausschließlich zur vorübergehenden Erschließung von der Nordstraße aus getroffen wurden. Die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße aus sind nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrages. Es wurden Gespräche mit dem Eigentümer des Grundstückes und der Anwohnerinitiative geführt. Nach Prüfung der Sachlage schlug die Verwaltung vor, eine Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit für die zwei Zufahrten von der Eckenerstraße nicht auf die Nutzungen zu beziehen, sondern auf die Immissionen, die von dieser Erschließungsanlage ausgehen. Die beabsichtige Änderung sollte so erfolgen, dass über diese Zufahrten nur Gewerbeverkehre zulässig sind, die die Immissionswerte für ein Allgemeines Wohngebiet nicht überschreiten. Damit würde eine eindeutige planungsrechtliche Regelung für die Zufahrten getroffen, die einen höheren Schutz der angrenzenden Wohnbebauung schaffen könnte, da der Schutzanspruch für ein Allgemeines Wohngebiet höher ist, als für ein Mischgebiet (Mi) oder Besonderes Wohngebiet (WB). Diese modifizierte Änderung der Festsetzung fand aber keine Zustimmung bei der Anwohnerinitiative, so dass die Verwaltung nun vorschlägt, auf eine Änderung der bestehenden Festsetzung in diesem Bereich komplett zu verzichten. Der Schutz der angrenzenden Wohnnutzung ist vom Grundsatz her gewährleistet, da eine Wohnnutzung in einem Mischgebiet oder Besonderem Wohngebiet ohne Einschränkung zulässig ist und der Nachweis der Verträglichkeit über ein Schallgutachten zu erbringen ist. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass der Bereich der zwei Zufahrten an der Eckenerstraße nicht geändert wird und die III. Änderung nur die Verschiebung der Verkehrsfläche betreffen soll. 23