Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
109421.pdf
Größe
375 kB
Erstellt
07.01.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0808/WP16-1
öffentlich
07.01.2013
FB 61/01 // Dez. III
Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - für den Planbereich im
Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Elsassplatz und
Adalbertsteinweg
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
30.01.2013
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 945 über das Ergebnis
der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Der Rat beschließt nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange, die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Darüber hinaus beschließt er den Bebauungsplanes Nr. 945 – Elsassstraße – für den Planbereich im
Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg gemäß §10 Abs. 1
BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0808/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.02.2013
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlage
FB 61/0808/WP16 – Bericht über das Ergebnis der Offenlage
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Planungsausschuss hatte in seinen Sitzungen am 19.04.2012 die Aufstellung und am 04.10.2012
die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 945 – Elsassstraße beschlossen nach vorheriger
Beschlussempfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 18.04.2012 und 26.09.2012. (s.
Vorlagen FB 61/0644/WP16 und FB 61/0733/WP16).
Da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes in einem bislang nach § 34 BauGB beurteilten Gebiet
sich der Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, konnte das vereinfachte Verfahren gemäß
§ 13 BauGB angewendet werden ohne Durchführung einer Umweltprüfung.
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die parallel verlaufende Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 Abs.2 BauGB erfolgten in der Zeit vom 05.11.2012 bis einschließlich 10.12.2012.
Während der Offenlage wurde eine Eingabe eingereicht. Die Anregung führte nicht zu einer Änderung
der Planung.
Parallel wurden 12 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Davon
hat eine Behörde eine Anregung zur Planung abgegeben. Auch die Anregung der Behörde führte
nicht zu einer Änderung der Planung.
Nach entsprechender Beschlussempfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 16.01.2013 hat
sich der Planungsausschuss am 17.01.2013 mit dem Ergebnis der Offenlage beschäftigt und dem Rat
der Stadt empfohlen, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - im Stadtbezirk Aachen-Mitte
zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Anlagen:
Begründung zum Bebauungsplan
Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
Vorlage FB 61/0808/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.02.2013
Seite: 2/2
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße 1.
2.
Begründung
Fassung vom 11.12.2012
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Das ca. 2,1 ha große Plangebiet befindet sich im Bereich Elsassstraße zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg.
Das Gebiet ist geprägt durch eine überwiegend IV – V-geschossige geschlossene Blockrandbebauung mit
Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung in den Erdgeschossen und Wohnungen in den Obergeschossen. Die
Elsassstraße ist seit langem ein Mittelpunkt des Aachener Ostviertels. Aufgrund seiner Einzelhandelsausstattung in
Verbindung mit dem nahe gelegen Einkaufszentrum Aachen-Arkaden, ist der Bereich im Aachener Zentren- und
Nahversorgungskonzept (2011) als Stadtteilzentrum festgelegt. Die Gestaltung des Straßenraumes sowie des
angrenzenden Elsassplatzes bieten entsprechende Aufenthaltsqualitäten.
Für das Plangebiet besteht derzeit kein Bebauungsplan.
Der Flächennutzungsplan 1980 stellt für den Geltungsbereich gemischte Bauflächen dar.
Anlass der Planung
Anlass der Planung ist der Wunsch, die heutige Nutzungsmischung von Wohnen in den Obergeschossen und einer
gemischten Nutzung in den Erdgeschossbereichen der Elsassstraße zu erhalten.
3.
4.
Ziel und Zweck der Planung
Im Bereich der Elsassstraße haben sich zwischen Adalbertsteinweg und Elsassplatz mehrere Wettbüros
angesiedelt. Die Elsassstraße war bislang Bestandteil eines lebendigen Stadtteilzentrums mit einer gemischten
Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzung in den Erdgeschosszonen.
Die Zunahme von Wettbüros im Bereich Elsassstraße hat bereits zu einer Verdrängung bisheriger Nutzungen geführt
Es ist festzustellen, dass sich das Straßenbild der Elsassstraße verändert und der sogenannte „Trading-Down-Effekt“
eingesetzt hat. Ziel des Bebauungsplans ist, diese Entwicklung aufzuhalten und weiteren Ansiedlungen von
Vergnügungsstätten, wie Spielhallen oder Wettbüros entgegenzuwirken. Auch Wettbüros können unter bestimmten
Voraussetzungen zu den Vergnügungsstätten gezählt werden und zwar dann, wenn kommerzielle Unterhaltung der
Besucher im Vordergrund steht bzw. wenn Anreize zum Verbleib vorhanden sind.
Auch in Bezug auf Jugend- und Familienfreundlichkeit trägt ein Ausschluss von Vergnügungsstätten zu einem
stabilen Wohnumfeld bei und sichert die Wohnqualität insbesondere für Familien mit Kindern bzw. Jugendlichen.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind von der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen.
Begründung der Festsetzung
Entsprechend der im Plangebiet heute vorhandenen Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe wird im
Bebauungsplan ein Mischgebiet festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO sind Vergnügungsstätten in den gewerblich
geprägten Bereichen allgemein zulässig und in den durch Wohnen geprägten Bereichen ausnahmsweise zulässig.
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen sowie Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä.
dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen
gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden, werden
im Bebauungsplan ausgeschlossen, da diese Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können.
Da Vergnügungsstätten regelmäßig bei eher geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen
begründen, sind sie geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke
zu verdrängen. Eine Ansiedlung dieser Einrichtungen ist für die städtebauliche und soziale Entwicklung des
Gebietes nicht zuträglich.
Da sich bereits durch die Ansiedlung mehrerer Wettbüros der Charakter der Elsassstraße negativ verändert hat,
besteht die Gefahr, dass sich weitere Nutzungen ansiedeln können, die diese Entwicklung noch verstärken können.
Hierzu gehören neben den Spielhallen auch Sexkinos, Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der
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Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße -
Begründung
Fassung vom 11.12.2012
Wohnungsprostitution. Da sie den gleichen „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können, werden auch diese
Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen.
5. Umweltbelange
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind Umweltbelange nicht betroffen.
6. Auswirkungen der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplanes trägt dazu bei, dass der ursprüngliche Quartierscharakters wieder hergestellt
wird. Durch den Ausschluss der o.g. Vergnügungsstätten besteht die Möglichkeit, entsprechende Anträge ablehnen
zu können, sodass andere Nutzungen, wie Gastronomie und Einzelhandel bessere Ansiedlungsvoraussetzungen
vorfinden.
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße -
Schriftliche Festsetzungen
Fassung vom 11.12.2012
gemäß ' 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet wird ein Mischgebiet festgesetzt.
Im Mischgebiet sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
1.
Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
2.
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen.
3.
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und
Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig
Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden.
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