Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
109393.pdf
Größe
98 kB
Erstellt
15.01.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Recht- und Versicherung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 30/0017/WP16
öffentlich
15.01.2013
Frau Lammers
Satzung über die Verringerung der Anzahl der zu wählenden
Ratsmitglieder vom 08.11.2006
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
30.01.2013
Rat
Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Beschlussvorschlag:
Es wird empfohlen, die Satzung über die Verringerung der Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder
vom 08.11.2006 unverändert beizubehalten
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 30/0017/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.02.2013
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Erläuterungen:
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 08.11.2006 gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG NRW eine Satzung über die
Verringerung der Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder erlassen, wonach die gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 KWahlG
NRW gesetzliche Anzahl der Vertreter im Rat für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 250.000, aber
nicht über 400.000, 66 beträgt, um 2 Vertreter auf 64 verringert wurde. Sofern der Rat innerhalb der Fristen des
§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 KWahlG NRW keine abweichende Entscheidung trifft, bliebe die Verringerung der
Gesamtzahl der Ratsmitglieder auch für die nächste Wahlperiode des Rates bestehen.
Gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 KWahlO NRW richten sich die Bevölkerungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KWahlG
NRW nach der vom Landesbetrieb halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 18 Monate vor
Ablauf der Wahlzeit ( 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode) veröffentlicht ist. Danach liegt die
Bevölkerungszahl Aachens bei ca. 260.000 und damit die gesetzliche Anzahl der Vertreter im Rat bei 66.
Ab 2014 ist für die allgemeinen Neuwahlen die neue mit dem Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen
Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008 (GV NRW. S. 514) geänderte Fassung
des § 14 Abs. 1 KWahlG anwendbar. Hiernach finden die allgemeinen Neuwahlen in der Zeit vom 1. April bis 15.
Juli statt. Dieser Zeitraum entspricht dem zeitlichen Rahmen, in dem der Termin für die Europawahl rechtlich
liegen kann, da die allgemeinen Kommunalwahlen ab 2014 am Tag der Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden sollen.
Aufgrund der Verkürzung der Wahlzeit der im Jahre 2009 gewählten Räte um etwa 4 Monate (von Oktober 2009
bis zur nächsten Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments voraussichtlich im Juni 2014), ist auch
die Regelung in § 3 Abs. 2 KWahlG verändert worden:
Nach Artikel 1 Nr. 1 KWahlZG erhält § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 folgende Fassung:
"Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch
Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken,
verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung
verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn
einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird."
Die Änderungen mit den neuen Fristen gelten allerdings erst ab dem 01.08.2014. Für die am 21.10.2009
beginnende Wahlperiode werden die Fristen zwar auch schon vom Beginn der Wahlperiode gerechnet; sie
werden jedoch um 4 Monate verringert (Walter Gensior / Hans Wittrock, Praxis der Kommunalverwaltung, zum
KWahlZG, Ziffer 1.1.17.3).
Nach Artikel 12 Satz 2 und 3 KWahlZG gilt:
"Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen der §§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3, 4 Abs. 1 und 17 Abs. 4
des Kommunalwahlgesetzes durch Artikel 1 am 1. August 2014 in Kraft. Für die am 21. Oktober 2009
beginnende Wahlperiode gelten die in Satz 2 genannten Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes mit
der Maßgabe, dass die dort bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden."
Sofern der Rat die Zahl seiner Vertreter für die nächste Wahlperiode, voraussichtlich beginnend ab dem
01.07.2014, auf die in § 3 Abs. 2 S. 1 KWahlG vorgesehene Anzahl zu erhöhen wünscht, wäre eine Aufhebung
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Ausdruck vom: 07.02.2013
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der Satzung des Rates vom 08.11.2006 betreffend die Verringerung der Anzahl der zu wählenden
Ratsmitglieder erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt die Beibehaltung der Satzung.
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Ausdruck vom: 07.02.2013
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