Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
109221.pdf
Größe
123 kB
Erstellt
14.01.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Recht- und Versicherung
Beteiligte Dienststelle/n:
Dezernat II
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 30/0015/WP16
öffentlich
14.01.2013
Dr. Kühl, Andrea
Ergänzung der Hauptsatzung um einen neuen § 27 Abs. 5
(Zustellung von Verwaltungsakten durch öffentliche
Bekanntmachung) und Anpassung von § 27 Abs. 3 und Abs. 4
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
30.01.2013
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen beschließt im Rahmen einer Satzungsänderung folgenden 12. Nachtrag zur
Hauptsatzung:
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 30.Januar 2013 aufgrund des § 7 Abs. 3 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666/ SGV NRW 2023) in der zur Zeit gültigen
Fassung folgende Hauptsatzung beschlossen:
§§ 1 – 26 bleiben unverändert
§ 27 Öffentliche Bekanntmachungen
Abs. 1 und Abs. 2 bleiben unverändert
(3) Soweit sondergesetzlich öffentliche Bekanntmachungen durch Aushang vorgeschrieben sind,
geschieht dies im Foyer des Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“)
Hackländerstraße 1, 52064 Aachen.
(4) Die Zeitdauer des Aushanges beträgt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, zwei
Wochen.
(5) Bei Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ist eine Benachrichtigung im Foyer des
städtischen Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstraße 1, 52064
Aachen für die Dauer von zwei Wochen auszuhängen. Parallel dazu wird die Benachrichtigung für
denselben Zeitraum auch auf der Homepage der Stadt Aachen unter www.aachen.de im Internet
bereit gestellt.
Vorlage FB 30/0015/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.02.2013
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Die nach derzeitiger Nummerierung bestehenden Absätze (5) und (6) verschieben sich entsprechend.
§ 28 bleibt unverändert
§ 29 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Hauptsatzung vom 15.12.1995 in der Fassung des 11. Nachtrages vom 21. April 2010 außer Kraft.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 30/0015/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.02.2013
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Keine finanziellen Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
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Ausdruck vom: 07.02.2013
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Erläuterungen:
Ein Verwaltungsakt wird erst mit der Bekanntgabe wirksam und diese muss grundsätzlich gegenüber
dem Betroffenen erfolgen (§§ 39, 37 SGB X/ §§ 43, 41 LVwVfG NRW).
Im Rahmen einer Anfrage der Wohngeldstelle wurde im FB 30/10 geprüft, wie bei unbekannt
verzogenen Adressaten von Verwaltungsakten (im konkreten Fall ging es um eine
Wohngeldrückforderung) eine Bekanntgabe bewirkt werden kann. Nach § 37 Abs. 3 S. 1 SGB X (eine
inhaltlich gleiche Vorschrift existiert für das nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht laufende
Verwaltungsverfahren in § 41 Abs. 3 S. 1 LVwVfG NRW) darf ein Verwaltungsakt öffentlich bekannt
gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist.
Eine solche besondere Rechtsvorschrift existiert im WoGG nicht und ist auch sonst die Ausnahme.
Entsprechende Ermächtigungsvorschriften gibt es etwa in § 10 Abs. 8 BImSchG, § 3a S. 2 UVPG
oder allgemein für Planfeststellungsverfahren in § 74 Abs. 5 VwVfG.
Deshalb bleibt im Regelfall nur der Weg einer Bekanntgabe mittels Zustellung (§ 41 Abs. 5 LVwVfG/§
37 Abs. 5 SGB X).
Gem. §§ 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 Landeszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) kann die
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers
unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich
ist. Gem. § 10 Abs. 2 S. 2 LZG NRW gilt für die Gemeinden und Gemeindeverbände § 4
Bekanntmachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. In § 4 Abs. 1 lit. a) bis lit. c)
BekanntmachungsVO werden verschiedene Möglichkeiten des Vollzugs der öffentlichen
Bekanntmachungen durch Gemeinden benannt. Nach § 4 Abs. 2 BekanntmachungsVO ist die für die
jeweilige Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung
festzulegen. Nach § 27 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen i.d.F. des 11. Nachtrages vom
21.04.2010 werden öffentliche Bekanntmachungen der Stadt in den zwei in Aachen erscheinenden
Tageszeitungen vollzogen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder aufgrund gesetzlicher
Ermächtigungen erlassene Anordnungen etwas anderes bestimmen.
Diese Verweisungskette führt dazu, dass die öffentliche Zustellung nur über den etwas umständlichen
und auch mit zusätzlichen Kosten verbundenen Weg der Veröffentlichung in den Aachener
Tageszeitungen bewirkt werden kann. Gleichzeitig zeigte eine Nachfrage in der Verwaltung, dass
Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung teilweise noch über einen Aushang am „Schwarzen
Brett“ im Verwaltungsgebäude Hackländerstraße vollzogen werden. Dieses Vorgehen steht aber nicht
in Einklang mit den o.g. Rechtsvorschriften. Der Grund dafür könnte in einer grundlegenden Änderung
des LZG im Jahr 2006 zu sehen sein. Das „alte“ LZG NRW aus dem Jahr 1957 enthielt in § 1 Abs. 1
noch einen Verweis auf § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes. Dort war in § 15 Abs.
2 geregelt, dass bei der öffentlichen Zustellung das zuzustellende Schriftstück an der Stelle
auszuhängen ist, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist (heute in § 10 Abs. 2 VwZG). In
der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zum neuen LZG NRW 2005 heißt es
dazu: „….. Die alte Regelung der öffentlichen Zustellung (§ 15 VwZG Bund vom 03.07.1952) geht von
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der Vorstellung aus, dass ein Schriftstück eine gewisse Zeit an das „schwarze Brett“ zu hängen ist.
Heutzutage hat eine derartige Methode kaum noch nennenswerte Publikationswirkung. Viel besser
und wirkungsvoller können Publikationsmittel sein, die bei den bereits gesetzlich geregelten Fällen der
öffentlichen Bekanntmachung eingesetzt werden. Hierfür schreibt zum Beispiel § 73 Abs. 6 VwVfG
NRW die Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in den Tageszeitungen vor. Für
den kommunalen Bereich wird auf § 7 Abs. 4 und 5 GO und auf § 4 der Bekanntmachungsverordnung
abgestellt. ……“
Die neu in die Hauptsatzung aufzunehmende Vorschrift sorgt für mehr Rechtssicherheit und spart
auch die Kosten einer Zeitungsveröffentlichung.
Nach einer vergleichenden Recherche zu Regelungen anderer Kommunen zeigte sich, dass die Stadt
Köln in § 8 Hauptsatzung eine eigenständige Regelung erlassen hat, die als Muster herangezogen
wurde.
Weiter wird § 27 Abs. 3 Hauptsatzung den neuen baulichen Gegebenheiten angepasst (Haupteingang
wurde von der Römerstraße in die Hackländerstraße verlegt) und entsprechend den Angaben im
neuen Absatz 5 gefasst. Die Formulierung in § 27 Abs. 4 wird ebenfalls angepasst.
Der konkrete Inhalt der auszuhängenden bzw. einzustellenden „Benachrichtigung“ ergibt sich aus § 10
Abs. 2 S. 3 Nr. 1-4. S. 4 LZG NRW:
- Angabe der Behörde, für die zugestellt wird
- den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten
- das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments
- die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann
- Hinweis, dass das Dokument durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang
gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Ein Muster einer solchen Benachrichtigung wird erarbeitet und als Arbeitshilfe im Intranet
bereitgestellt.
Anlage/n:
Keine
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