Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
109080.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
09.01.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Sicherheit und Ordnung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 32/0018/WP16-1
öffentlich
09.01.2013
Wichterich, Ralf
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
16.01.2013
22.01.2013
23.01.2013
23.01.2013
23.01.2013
23.01.2013
30.01.2013
30.01.2013
B0
B2
B-1
B3
B4
B5
HA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Für die Bezirksvertretungen:
Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den beiliegenden Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des
beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.
Für den Hauptausschuss:
Auf
Vorschlag
der
Verwaltung
und
Empfehlung
der
Bezirksvertretungen
empfiehlt
der
Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu
beschließen.
Für den Rat:
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt
den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 32/0018/WP16-1 der Stadt Aachen
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 32/0018/WP16-1 der Stadt Aachen
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Mit Vorlage vom 10.12.2012 (FB 32/00 18/WP16) wurde dem Rat der Stadt der Antrag des Märkte
und Aktionskreis City e.V. (MAC) vom 12.11.2012 über die verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr
2013 – insgesamt 19 Termine verteilt auf 12 Tage und 7 Stadtbezirke bzw.-teile – zur Kenntnis
gegeben.
Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) für höchstens fünf Stunden möglich.
Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, die Weihnachtstage, der Ostersonntag, der
Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen
(§ 6 Abs. 4 LÖG).
Mit Schreiben vom 04.12.2012 wurden aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt vom
14.02.2007 die Stellungnahmen der Gewerkschaften und der Kirchen eingeholt.
Der Kirchenkreis Aachen stimmt, wie in den Vorjahren, aus kirchlicher Sicht den beantragten
Ladenöffnungszeiten nicht zu.
Das Bischöfliche Generalvikariat stimmt ebenfalls wie in den Vorjahren, nur zwei Sonntagsöffnungen
in einem Stadtbezirk bzw. -teil zu und spricht sich insbesondere gegen eine Ladenöffnung an den
Adventssonntagen aus.
Auch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di lehnt, ebenso wie in den Vorjahren, die für das
Jahr 2013 beantragten verkaufsoffenen Sonntage im vollen Umfang ab und begründet dieses
insbesondere mit den ernormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten.
Die Schreiben sind als Anlage beigefügt.
Der Verordnungsentwurf ist vertretbar; in keinem Stadtbezirk bzw. -teil wird die gesetzliche Vorgabe
von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden
überschritten. In fünf von sieben Stadtbezirken bzw. -teilen wird die gesetzlich gegebene Höchstzahl
an verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht. Ladenöffnungszeiten wurden für keinen der nach § 6
Abs. 4 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt.
Der Entwurf zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes sieht künftig eine stadtweite Begrenzung auf
12 Sonntage plus einen Adventssonntag sowie einen damit wieder verbundenen Anlassbezug vor.
Beschlüsse, welche jedoch vor Inkrafttreten dieser Änderung getroffen wurden, haben weiterhin
Bestand. Somit würde diese Höchstgrenze erst ab 2014 Geltung finden.
Vorlage FB 32/0018/WP16-1 der Stadt Aachen
Seite: 3/4
Anlage/n:
-
Stellungnahme Kirchenkreis Aachen vom 07.12.2012
-
Stellungnahme Bischöfliches Generalvikariat vom 07.01.2013
-
Stellungnahme ver.di vom 08.01.2013
-
Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonntagen
Vorlage FB 32/0018/WP16-1 der Stadt Aachen
Seite: 4/4
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
vom
.
.2013
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 711) und § 27 des
Gesetzes über Abbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt
geändert durch Art. 9 Zweites BefristungsÄndG IM vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765, ber. S. 793) wird
von der Stadt Aachen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt
Aachen vom
.
.2013 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
1.
am 05.05.2013, 20.10.2013 und 15.12.2013 im Stadtbezirk Aachen-Brand;
2.
am 09.06.2013, 01.09.2013 und 08.12.2013 im Stadtteil Aachen-Burtscheid;
3.
am 17.03.2013, 14.07.2013 und 20.10.2013 im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf;
4.
am 01.12.2013 im Stadtbezirk Aachen-Haaren;
5.
am 07.04.2013, 06.10.2013, 03.11.2013 und 08.12.2013 im Stadtbezirk Aachen-Mitte (außer
Stadtteil Aachen-Burtscheid)
6.
am 07.04.2013, 06.10.2013, 03.11.2013 und 08.12.2013 im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
7.
am 06.10.2013 im Stadtbezirk Aachen-Walheim.
§2
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten öffnet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Aachen, den
.
.2013
Philipp
Oberbürgermeister