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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
109080.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
09.01.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:59

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Sicherheit und Ordnung Beteiligte Dienststelle/n: FB 32/0018/WP16-1 öffentlich 09.01.2013 Wichterich, Ralf Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 16.01.2013 22.01.2013 23.01.2013 23.01.2013 23.01.2013 23.01.2013 30.01.2013 30.01.2013 B0 B2 B-1 B3 B4 B5 HA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Für die Bezirksvertretungen: Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen. Für den Hauptausschuss: Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen. Für den Rat: Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 32/0018/WP16-1 der Stadt Aachen Seite: 1/4 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 32/0018/WP16-1 der Stadt Aachen Seite: 2/4 Erläuterungen: Mit Vorlage vom 10.12.2012 (FB 32/00 18/WP16) wurde dem Rat der Stadt der Antrag des Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC) vom 12.11.2012 über die verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2013 – insgesamt 19 Termine verteilt auf 12 Tage und 7 Stadtbezirke bzw.-teile – zur Kenntnis gegeben. Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) für höchstens fünf Stunden möglich. Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, die Weihnachtstage, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen (§ 6 Abs. 4 LÖG). Mit Schreiben vom 04.12.2012 wurden aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt vom 14.02.2007 die Stellungnahmen der Gewerkschaften und der Kirchen eingeholt. Der Kirchenkreis Aachen stimmt, wie in den Vorjahren, aus kirchlicher Sicht den beantragten Ladenöffnungszeiten nicht zu. Das Bischöfliche Generalvikariat stimmt ebenfalls wie in den Vorjahren, nur zwei Sonntagsöffnungen in einem Stadtbezirk bzw. -teil zu und spricht sich insbesondere gegen eine Ladenöffnung an den Adventssonntagen aus. Auch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di lehnt, ebenso wie in den Vorjahren, die für das Jahr 2013 beantragten verkaufsoffenen Sonntage im vollen Umfang ab und begründet dieses insbesondere mit den ernormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten. Die Schreiben sind als Anlage beigefügt. Der Verordnungsentwurf ist vertretbar; in keinem Stadtbezirk bzw. -teil wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden überschritten. In fünf von sieben Stadtbezirken bzw. -teilen wird die gesetzlich gegebene Höchstzahl an verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht. Ladenöffnungszeiten wurden für keinen der nach § 6 Abs. 4 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt. Der Entwurf zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes sieht künftig eine stadtweite Begrenzung auf 12 Sonntage plus einen Adventssonntag sowie einen damit wieder verbundenen Anlassbezug vor. Beschlüsse, welche jedoch vor Inkrafttreten dieser Änderung getroffen wurden, haben weiterhin Bestand. Somit würde diese Höchstgrenze erst ab 2014 Geltung finden. Vorlage FB 32/0018/WP16-1 der Stadt Aachen Seite: 3/4 Anlage/n: - Stellungnahme Kirchenkreis Aachen vom 07.12.2012 - Stellungnahme Bischöfliches Generalvikariat vom 07.01.2013 - Stellungnahme ver.di vom 08.01.2013 - Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Vorlage FB 32/0018/WP16-1 der Stadt Aachen Seite: 4/4 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen vom . .2013 Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 711) und § 27 des Gesetzes über Abbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites BefristungsÄndG IM vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765, ber. S. 793) wird von der Stadt Aachen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom . .2013 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein: 1. am 05.05.2013, 20.10.2013 und 15.12.2013 im Stadtbezirk Aachen-Brand; 2. am 09.06.2013, 01.09.2013 und 08.12.2013 im Stadtteil Aachen-Burtscheid; 3. am 17.03.2013, 14.07.2013 und 20.10.2013 im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf; 4. am 01.12.2013 im Stadtbezirk Aachen-Haaren; 5. am 07.04.2013, 06.10.2013, 03.11.2013 und 08.12.2013 im Stadtbezirk Aachen-Mitte (außer Stadtteil Aachen-Burtscheid) 6. am 07.04.2013, 06.10.2013, 03.11.2013 und 08.12.2013 im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg 7. am 06.10.2013 im Stadtbezirk Aachen-Walheim. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten öffnet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Aachen, den . .2013 Philipp Oberbürgermeister