Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
108752.pdf
Größe
3,3 MB
Erstellt
27.12.12, 12:00
Aktualisiert
25.04.17, 23:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 36/0170/WP16
öffentlich
27.12.2012
FB 36/20 Fr. Buchkremer
Bebauungsplan Nr. 855- Lichtenbusch Innenbereich für den
Bereich zwischen Raafstraße und Kesselstraße im Stadtbezirk
Aachen- Kornelimünster/ Walheim
Umweltbericht mit Grünordnungsplan
Beratungsfolge:
TOP: 3
Datum
Gremium
Kompetenz
29.01.2013
UmA
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und
empfiehlt dem Planungsausschuss die Integration des Umweltberichtes einschließlich
Grünordnungsplan in die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich -.
In Vertretung
Gisela Nacken
Beigeordnete
Vorlage FB 36/0170/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.01.2013
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Realisierung des Bebauungsplanes steht aus Sicht des Fachbereiches Umwelt unter der
Einhaltung der im Umweltbericht aufgeführten Vorgaben, Auflagen und Empfehlungen nach jetzigem
Planungsstand nichts entgegen.
Das Defizit der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung kann extern ausgeglichen werden.
Es wird dringend empfohlen, bei den anstehenden Erschließungsmaßnahmen eine bodenkundliche,
ökologische Baubegleitung einzusetzen.
Anlage/n:
Anlage 1 : Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 855 – Lichtenbusch Innenbereich Anlage 2 : Grünordnungsplan
Vorlage FB 36/0170/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.01.2013
Seite: 2/2
Fachbereich Umwelt
Der Oberbürgermeister
Umweltbericht
zum Bebauungsplan Nr.855
- Lichtenbusch Innenbereich für den Bereich zwischen Raafstraße und Kesselstraße
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr.855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Umweltbericht zur 3.Offenlage
Fassung vom 17.12.2012
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5.
Einleitung
Lage des Plangebietes
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes (BP)
Planungsrechtliche Einbindung
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad
Ziele des Umweltschutzes
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1.
2.1.1
2.1.2
2.1.3
Schutzgut Mensch
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.3.
2.3.1
2.3.2
2.3.3
Schutzgut Boden
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.4.
2.4.1
2.4.2
2.4.3
Schutzgut Wasser
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.5.
2.5.1
2.5.2
2.5.3
Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.6.
2.6.1
2.6.2
2.6.3
Schutzgut Landschaft
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.7.
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
3.0
Grundlagen
4.0
Monitoring
5.0
Zusammenfassung
Anlage: Grünordnungsplan zur Umweltprüfung
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Bebauungsplan Nr.855
- Lichtenbusch Innenbereich -
1.
Einleitung
1.1
Lage des Plangebietes
Umweltbericht zur 3.Offenlage
Fassung vom 17.12.2012
Das Plangebiet liegt im südlichen Stadtgebiet Aachens in unmittelbarer Nähe zur belgischen Grenze, im
Stadtbezirk Kornelimünster-Walheim, Ortsteil Lichtenbusch. Das ca. 3,5 ha große Bebauungsplangebiet befindet sich im Innenbereich zwischen der Monschauer Straße im Osten, der Kesselstraße im Süden, der Raerener Straße im Westen und der Raafstraße im Norden. Entlang der Straßen hat sich eine im Wesentlichen offene 1-2-geschossige Bauweise entwickelt. Im Westen dagegen, unmittelbar an das Bebauungsplangebiet angrenzend, wurde eine von der Kesselstraße erschlossene Siedlung (VEP Nr.18 – Einfach und Selber bauen –
mit 59 Wohneinheiten) in einer verdichteten, flächensparenden Bauweise errichtet. Im südöstlichen Teilbereich
des Bebauungsplanes werden Grundstücksflächen einbezogen, die wie das Grundstück Kesselstraße 61 bereits bebaut sind oder die nach § 34 BauGB heute bereits bebaubar wären.
Die detaillierte Abgrenzung ist der als Anlage beigefügten Planzeichnung zu entnehmen.
Der Innenbereich ist bestimmt durch eine sanft nach Osten verlaufende zum Teil auch stark vernässte Senke,
welche durch einige wenige Bäume gegliedert ist und im Norden einen mit Feldgehölzen eingegrünten Sportplatz aufweist, an dessen Südostseite eine lockere Obstwiese angrenzt. Die gesamten Blockinnenflächen werden zur Zeit als Wiesen- und Weideland genutzt. Als besonders markant und ortsbildprägend ist die Baumgruppe im Bereich der Kesselstraße hervorzuheben. Ansonsten wird der angrenzende Innenbereich durch die
Hausgärten der Grundstücke an den umliegenden Straßen geprägt.
1.2
Inhalt und Ziele des B-Plans
Es ist geplant, das Areal im Rahmen eines Bebauungsplanes für Wohnbauflächen (hier: Allgemeines Wohngebiet) festzusetzen. Neben drei Mehrfamilienhäusern mit jeweils maximal 6 Wohneinheiten sind gemäß städtebaulichem Vorentwurf ca. 57 Einfamilienhäuser in Form von Einzelhäusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen geplant. Das städtebauliche Konzept sieht eine einfache und rechtwinklige Ringerschließung vor, die im
Osten in Verlängerung einer angerartigen Straßenaufweitung an die Kesselstraße angebunden wird. Richtung
Norden erfolgt eine Anbindung an die Raafstraße über die Flurstücke 606 und 799.
1.3
Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, bekanntgemacht am
27.05.2003, ist der Bereich des Plangebietes als ‚Allgemeiner Siedlungsbereich‘ (ASB) dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980
Der Flächennutzungsplan (FNP) 1980 der Stadt Aachen stellt für den Innenbereich Lichtenbusch zwischen
Raafstraße und Kesselstraße eine unterschiedlich breite Grünfläche dar, die den gesamten Innenbereich von
Westen nach Osten durchzieht. In diesem Grünzug ist die vorhandene Sportanlage eingebettet. Die Flächen
um die Grünfläche werden innerhalb des gesamten Bereiches zwischen Kesselstraße, belgischer Grenze,
Raafstraße und Monschauer Straße als Wohnbauflächen dargestellt.
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Bebauungsplan Nr.855
Umweltbericht zur 3.Offenlage
- Lichtenbusch Innenbereich -
Fassung vom 17.12.2012
Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 855 liegt innerhalb des Landschaftsplanes (LP)1988 der Stadt
Aachen. Der Landschaftsplan sieht in der Entwicklungskarte für das Plangebiet überwiegend das Entwicklungsziel 6 - Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzungen - vor. In der Festsetzungskarte ist der Planbereich als - Fläche für den besonderen
Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern - festgesetzt.
Bestehendes Planungsrecht
Der größte Teil des Bebauungsplangebietes befindet sich derzeit im sogenannten Außenbereich nach § 35
BauGB. Nur entlang den vorgenannten umgrenzenden Straßen besteht bereits derzeit ein Baurecht gemäß §
34 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 855 wird aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen entwickelt. Eine Änderung des FNP ist daher nicht erforderlich. Ein eigenständiges Änderungsverfahren
zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich. Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes treten die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz außer Kraft.
Im Kontext des Innenbereiches Lichtenbusch gibt es derzeit zwei rechtsgültige B-Pläne. Der im Quartier gelegene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.18 (VEP) sowie der Bebauungsplan Nr.674, der die Verkehrsfläche der Raafstraße und Anschlussflächen zur Raerener Straße festsetzt.
1.4
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen / Flächenbilanz
Gesamtes Plangebiet
1.5.
ca. 35.485 qm
100 %
Wohnbauflächen
ca. 28.570 qm
80,5 %
Verkehrsflächen
ca. 5.835 qm
16,4 %
Öffentliche Grünflächen
ca. 1.080 qm
3,1 %
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung
der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter im
Auswirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen und deren Minderung sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich
zu prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den einzelnen Schutzgütern zugeordnet.
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Bebauungsplan Nr.855
Umweltbericht zur 3.Offenlage
- Lichtenbusch Innenbereich -
Fassung vom 17.12.2012
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1.
Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung
und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, elektromagnetische Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
2.1.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Aus dem Lärmkataster der Stadt Aachen ist ersichtlich, dass das Plangebiet durch Verkehrslärm der umgebenden Straßen geringfügig vorbelastet ist. Ebenso ist mit Sportlärm zu rechnen.
Grundsätzlich ist zur Sicherstellung gesunder Raumverhältnisse für die Gebäudeteile, in denen die Wohnräume eine freie Sichtverbindung zu einer wesentlichen Schallquelle aufweisen, ein erhöhter Schallschutz erforderlich (BauGB § 1, Abs.7, § 1a , § 2a und § 9). Das notwendige Schalldämmmaß ergibt sich aus der geplanten Nutzung. Bei der Errichtung neuer Gebäude ist in jedem Fall die DIN 4109 zu berücksichtigen. Aufenthaltsflächen (Terrassen o.ä.) oder Erholungsflächen sollten nicht in unmittelbarer Nähe der Lärmquelle eingerichtet
werden.
Verkehrsbelastung:
Das Verkehrsaufkommen der umliegenden Straßen stellt sich laut Verkehrsentwicklungsplan (VEP) der Stadt
Aachen wie folgt dar:
- Monschauer Straße
rd. 20.000 KFZ / 24h, mit ca. 10% LKW-Anteilen
- Raafstraße
rd. 2.600 KFZ / 24h
- Raerener Straße
rd. 4.400 KFZ / 24h
- Kesselstraße
rd. 2.000 KFZ / 24h
Verkehrslärm:
Für städtebauliche Abwägungsbelange wird die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" mit den entsprechenden Orientierungswerten (Verkehrslärm) verwendet. Die DIN 18005 nennt für WA-Gebiete vor dem Fenster
des zu schützenden Gebäudes einen Orientierungswert von 55 / 45dB(A) Tag / Nacht für Verkehrslärm. Als
Beurteilungszeit gilt tagsüber die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr und nachts zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.
Nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sind in WA-Gebieten Immissionsgrenzwerte von 59 /
49 dB(A) Tag / Nacht einzuhalten, wenn eine Straße neu gebaut oder wesentlich geändert wird.
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Bebauungsplan Nr.855
Umweltbericht zur 3.Offenlage
- Lichtenbusch Innenbereich -
Fassung vom 17.12.2012
Die Lage der vorhandenen Gebäude, der Straßen, die Geländehöhen, die Gebäudehöhen und die zuvor genannten Verkehrsdaten der Straßen wurden in das Lärmberechnungsprogramm IMMI eingesetzt und
Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Für den vorliegenden Entwurf wurde zur Beurteilung des Verkehrslärms eine generelle Ermittlung für den ungünstigsten Fall vorgenommen.
Sportlärm:
Die 18. BImSchV nennt für WA-Gebiete vor dem Fenster des zu schützenden Gebäudes Richtwerte von 55 /
50 / 45 dB(A) Tag / Ruhezeit / Nacht. In MI-Gebieten gilt ein um 5 dB(A) erhöhter Grenzwert.
Ruhezeiten an Werktagen sind die Zeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen liegen die Ruhezeiten in den Zeiträumen von 6.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00
Uhr. Die Nachtzeit gilt von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die verbleibenden Zeiten sind Tageszeiträume.
Der vorhandene Sportplatz wird an Wochentagen (Mo-Fr.) von 17.00 bis 21.00 Uhr zum Training genutzt. An
Samstagen werden in den Zeiträumen von 13.00 bis 18.00 Uhr Spiele durchgeführt. An Sonntagen sind jeweils
ab 11.00 Uhr und ab 15.00 Uhr ebenfalls Spiele angesetzt. Bei den Spielen an den Wochenenden ist mit ca.
20 bis 50 Zuschauer zu rechnen. Darüber hinaus veranstaltet der dort trainierende Verein 1x pro Jahr ein Fest
über 3 Tage bis 3.00 Uhr nachts und 1x pro Jahr ein 3-5 Tagesturnier von rd. 17.00 bis 22.00 Uhr.
Spiel- und Freizeitlärm:
Für die Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen nennt der Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 16.09.2009 Immissionsrichtwerte, die der
18. BISchV angeglichen sind.
Im Bereich zwischen dem Jugendheim, der vorhandenen Wohnbebauung, des Kindergartens und der Raerener Straße befindet sich eine öffentliche Grünfläche mit Kinderspielgeräten, Fußballtoren, Tischtennisplatte,
einem Jugendunterstand sowie eine Basketballfläche (8x8 m). Die Anlage wird als Treffpunkt für Jugendliche
genutzt. Für die Basketballfläche wurde ein aus Messergebnissen gewonnener Schallleistungspegel von rd. 90
dB(A) in die Berechnungen eingesetzt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Wiese für Feste zu nutzen.
Der Jugendtreff und die Tischtennisfläche wurden nicht als Schallquelle festgelegt. Eine Festwiese als Lärmquelle zu definieren, ist insofern problematisch, weil es wenig präzise Lärmdaten für einzelne Veranstaltungen
gibt. Jede Aktivität wird einen anderen Lärmpegel erzeugen und ggf. in den benachbarten Wohngebieten
mehr oder weniger Störungen verursachen. Auch spielt die Anzahl der Veranstaltungen eine Rolle.
Gewerbelärm:
Entsprechend der TA-Lärm sind in WA-Gebieten tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht zu überschreiten. In den Ruhezeiten (18. BImSchV) sind Zuschläge für die Beurteilung vorzunehmen.
In unmittelbarer Nähe zum Bebauungsplangebiet befinden sich keine gewerblichen Flächen, die als mögliche
Emittenten zu berücksichtigen wären. Zwei ehemals landwirtschaftliche Betriebe an der Kesselstraße werden
heute nur noch überwiegend als Wohnanlage genutzt. Bei dem an der Monschauer Straße gelegenen THWSeite 6 von 27
Bebauungsplan Nr.855
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Umweltbericht zur 3.Offenlage
Fassung vom 17.12.2012
Gelände handelt es sich um den ehemaligen Standort des Zivilen Katastrophenschutzdienstes. Heute befindet
sich hier ein Einsatzstandort für den erweiterten Rettungsdienst des Malteserhilfsdienstes (MHD). Das Bürogebäude wird als Ausbildungs- und Aufenthaltsraum für die Mitglieder des Einsatzteams genutzt. An den Wochenenden wartet auf dem Gelände ein Rettungswagen (Typ Sprinter, Dieselfahrzeug) auf seinen Einsatz. Es
kommt demnach allenfalls zu Lärmentwicklungen, wenn das Rettungsfahrzeug das Gelände verlässt.
Lichtimmissionen:
Lichtimissionen gehören nach dem BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art,
Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die
Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den lichtemittierenden Anlagen zählen insbesondere Lichtquellen aller Art
wie z.B. die Scheinwerfer zur Beleuchtung von Sportstätten.
Grün- und Freiflächen:
Das Bebauungsplangebiet wird zur Zeit von Wiesen- und Weideflächen geprägt, die von den Gärten der angrenzenden Wohnbebauung umschlossen werden. Das Gelände selber dient trotz der intensiv genutzten
landwirtschaftlichen Flächen der Bevölkerung als wichtige Naherholungsfläche.
2.1.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehrsbelastung:
Im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 855 ist die weitere Errichtung von ca. 60 Wohnhäusern vorgesehen. Bei
der geplanten Erschließungsstruktur wird als Maximalabschätzung angenommen, dass alle Bewohner über die
neue Erschließungsstraße Richtung Kesselstraße ab- und anfahren werden.
Angenommen, eine WE ist mit 3,5 Einwohnern belegt, entsprechen die insgesamt ca. 60 WE einer Einwohnerzahl von ca. 210 Personen. Basierend auf diesen Vorgaben ergibt sich bei angenommenen 1,5 Fahrten pro
Einwohner am Tag ein zukünftiges Verkehrsaufkommen von ca. 315 Fahrten.
Verkehrslärm:
Das Verkehrsaufkommen steigt in den umgebenden Straßen geringfügig an. An den geplanten Erschließungsstraßen entsteht durch das prognostizierte Verkehrsaufkommen von 315 KFZ/24h am Straßenrand ein Lärmpegel von ca. 50 / 42 dB(A) Tag / Nacht. In den Einmündungsbereichen (Raafstraße oder Kesselstraße)
kommt es auf bereits bebauten Grundstücken zu einem geringen Anstieg der Lärmbelastungen. Insgesamt
werden jedoch die Grenzwerte der 16. BImSchV für WA-Gebiete (59 / 49 dB(A) Tag / Nacht) nicht überschritten. Schutzvorkehrungen vor Lärm sind somit nicht erforderlich. In der Raafstraße / Kesselstraße verursacht
die Erhöhung des Verkehrsaufkommens von ca. 12% - 16% eine Lärmpegelsteigerung von unter 1 dB(A). Diese Lärmpegelerhöhung ist zumutbar und Maßnahmen zum Schutz vor Lärm sind nicht erforderlich (Abb. 1).
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Bebauungsplan Nr.855
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Umweltbericht zur 3.Offenlage
Fassung vom 17.12.2012
Sportlärm:
Die kritischen Zeiträume liegen wochentags zwischen 20.00 und 22.00 Uhr sowie sonntags zwischen 13.00
und 15.00 Uhr. In diesen Beurteilungszeiten ist in einem WA-Gebiet ein Grenzwert von 50 dB(A) einzuhalten.
Laut bezirklicher Einschätzung wurden die sportlichen Aktivitäten in den letzten Jahren intensiviert. Der notwendige Abstand vom Spielfeldrand zur geplanten Wohnnutzung (Gartennutzung) beträgt an der Südseite der
Sportanlage rd. 85 m und an der Westseite rd. 88 m. Die Einhaltung der Grenzwerte bedeutet, dass keine unzumutbaren Verhältnisse auftreten. Sollten die vorgenannten Abstände durch heranrückende Wohnbebauung
unterschritten werden, ist ggf. eine Wallanschüttung oder die Errichtung einer Schutzwand erforderlich. Die Berechnungen berücksichtigen nicht, dass der Verein 2-3 mal pro Jahr Turniere in Form eines Sportfestes durchführt. Hierfür gelten höhere Immissionsrichtwerte, die erfahrungsgemäß im Tageszeitraum mit entsprechenden
Auflagen eingehalten werden können. Über die Zulässigkeit von Veranstaltungen im Nachtzeitraum entscheidet die Ordnungsbehörde im Einzelfall (Abb. 2).
Spiel- und Freizeitlärm:
Im Bereich der Spielanlage wird der vorhandene Basketballplatz als die Anlage mit der höchstmöglichen Emission als Grundlage für die Berechnungen herangezogen. Es ergibt sich somit ein notwendiger Abstand von rd.
40 m zur benachbarten Wohnbebauung. Die Einrichtung weitere Sport- und Freizeitanlagen an dieser Stelle
würde an der benachbarten Wohnnutzung zu einer deutlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen. Weitergehende Emissionen durch sonstige Aktivitäten von Nutzern der Anlage (z. B. Jugendliche) werden
im Rahmen der Bauleitplanung nicht berücksichtigt. Normales Nutzerverhalten ist lärmtechnisch nicht relevant,
ansonsten gelten weitergehende ordnungsrechtliche Regelungen.
Lichtimmissionen:
Durch die relativ großen Abstände zwischen dem Sportplatz und der neu geplanten Bebauung ist eine Aufhellung oder gar Blendwirkung durch die Sportplatzstrahler nicht zu befürchten.
Grün- und Freiflächen:
Der gesamte Freiflächenbereich im Plangebiet wird sich durch die neue Bebauung und deren Erschließung
verändern. Ziel ist es, der Wohn- und Arbeitsbevölkerung attraktive Grün- und Freiflächen, die der Erholung
und Freizeitgestaltung dienen, anzubieten.
Vorhandene Gehölzstrukturen werden nach Möglichkeit in die Konzeption einbezogen. Zwei wichtige Bestandsbäume an der Kesselstraße können in die Fläche des dort vorgesehenen Kinderspielplatzes integriert
werden. Neben dieser öffentlichen Grünfläche wird im nördlichen Bereich des Plangebietes eine öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Verkehrsgrün“ festgesetzt.
Zur Sicherung vorhandener wertvoller Gehölzbestände werden die zukünftigen Verkehrsflächen und die angrenzenden Baufenster nach Möglichkeit derart platziert, dass die erhaltenswerten Grünstrukturen und Baumbestände erhalten werden können.
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Bebauungsplan Nr.855
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Umweltbericht zur 3.Offenlage
Fassung vom 17.12.2012
Zur planungsrechtlichen Sicherung werden die relevanten Flächen im Bereich der Kesselstraße sowie an der
Westgrenze des Plangebietes mit einer Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sollen insgesamt 15 Laubbäume gepflanzt werden. Damit
soll der öffentliche Straßenraum in das grüngeprägte Gesamtbild eingebunden werden. Das Planungskonzept
sieht im östlichen Erschließungsbereich eine angerartige Straßenaufweitung vor.
Abbildung 1: Kfz-Lärm Tag
Abbildung 2: Sportlärm 20-22.00 Uhr
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Bebauungsplan Nr.855
Umweltbericht zur 3.Offenlage
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2.1.3
Fassung vom 17.12.2012
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Sport- und Freizeitlärm:
Die oben genannten Abstände zwischen der Sportanlage und der geplanten Wohnbebauung sind eingehalten.
Ein weiteres Heranrücken der Wohnbebauung an die bestehende Sportanlage führt ggf. zu einer Einschränkung des Sportbetriebes oder der Verhinderung anderer sportlicher Tätigkeiten (z. B. American-Football).
Von 22.00 bis 6.00 ist grundsätzlich auf der Sportanlage kein Sportbetrieb möglich.
Die Nutzungen im Bereich der Festwiese sind grundsätzlich auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes (quartiersbezogene Nutzungen) zu beschränken. Ebenfalls ist die Anzahl und Dauer der
Veranstaltungen auf der Festwiese auf zumutbare Zeiträume zu reduzieren. Es ist zu prüfen, inwieweit Beschränkungen durch ein bauordnungsrechtliches Verfahren zu sichern sind.
Grün- und Freiflächen:
-
Im Bereich der privaten Gärten sind möglichst standortgerechte heimische Gehölze zu verwenden.
Insbesondere sind im Übergang zur freien Landschaft im Norden und Osten des Bebauungsplangebietes freiwachsende Hecken oder geschnittene Hecken vorzusehen.
-
Versiegelte Flächen in den Privatgärten sind auf ein Minimum zu beschränken.
-
Bäume und Grünstrukturen, die nach dem Erhaltungsgebot festgesetzt werden, sind durch geeignete
Maßnahmen vor Beeinträchtigung zu schützen und dauerhaft zu erhalten.
-
Die beiden in der öffentlichen Grünfläche (Kinderspielplatz) vorhandenen Bäume sind zu schützen
und zu erhalten. Maßnahmen im Kronentraufbereich der Bäume wie Abgrabungen für Fallschutzbereiche und Wege sind unzulässig. Zulässig sind Pflegeschnitte zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht.
-
In der öffentlichen Grünfläche (Verkehrsgrün) nordöstlich des B-Plangebietes sind 4 großkronige
Bäume (Hochstamm, Stammumfang 20-25, 4 x verpflanzt mit Ballen) vorzusehen wie z.B.:
Fraxinus americana "Autum purpel",
Weißesche
Fraxinus excelsior "Altena",
gemeine Esche "Altena"
Tilia cordata
Winterlinde
Quercus coccinea Splendens
Scharlacheiche
Prunus avium "Plena"
gefülltblühende Vogelkirsche
Der Grünstreifen ist mit Landschaftsrasen und mit einer Wildblumenmischung einzusähen.
-
In der als Anger bezeichneten Fläche sind 4 großkronige Bäume (Hochstamm, Stammumfang 2025, 4 x verpflanzt mit Ballen) vorzusehen wie z.B.:
Fraxinus americana "Autum purpel",
Weißesche
Fraxinus excelsior "Altena",
gemeine Esche "Altena"
Tilia cordata
Winterlinde
Quercus coccinea Splendens
Scharlacheiche
Quercus palustris
Sumpfeiche
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Umweltbericht zur 3.Offenlage
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Fassung vom 17.12.2012
Prunus avium "Plena"
gefülltblühende Vogelkirsche
Prunus padus albertii
Traubenkirsche
Als Unterpflanzung ist hier eine Rasenfläche vorzusehen. Auf der Fläche sind Bänke und kleinere
Spielgeräte bzw. Spielpunkte möglich.
-
Entlang der neugeplanten Straßen sind 15 kleinkronige Bäume (Hochstamm, Stammumfang 18-20, 3
x verpflanzt mit Ballen) der unten stehenden Pflanzliste vorzusehen:
Fraxinus americana "Skyline"
kleinkr. Esche
Alnus incana "Lanciata",
geschlitzblättrige Grauerle
Acer negletum "Annae",
Roter Feldahorn
Die Standorte sind in der weiteren Planung noch genau zu definieren und festzulegen.
Sind hier Parkplätze vorgesehen, sollten die Baumscheiben ein Gesamtvolumen von 12 m³ beinhalten, dabei sollte mind. 1,50 m x 1,50 m offene Baumscheibe von Pflasterung frei gehalten werden.
Der geforderte Wurzelraum kann durch den Einbau von mineralischem Substraten unter angrenzenden befestigten Flächen im Umfeld des Baumes geschaffen werden.
Eine Bepflanzung der Baumscheiben mit Stauden oder bodendeckenden Gehölzen ist vorzusehen.
-
Entlang der nördlichen Erschließungsstraße sollte zur Verbesserung des Landschaftsbildes und unter
ökologischen Aspekten eine alleenartige Anpflanzung von Bäumen ( mind. 8 Hochstämme) gepflanzt
werden.
2.2
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bei der Beurteilung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wird die Tier- und Pflanzenwelt
einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie den Zusammenhang von Lebensräumen betrachtet. Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
2.2.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Prägendes Landschaftselement des Plangebietes sind die intensiv genutzten, weitestgehend artenarmen
Mahd- und Weideflächen, die insbesondere im Bereich der östlichen Grenze einzelne Baumreihen und Heckenstrukturen, bzw. deren Relikte, aufweisen. Trotz der nahezu vollständigen Umgrenzung der Planfläche
durch die Zier- und Nutzgärten einer 1-2 -geschossigen Wohnbebauung wirkt diese offen und weiträumig.
Östlich des Bebauungsplangebietes befindet sich eine weitläufige Streuobstwiese mit temporären Vernässungsbereichen, mehrere Bäume sind vermutlich aufgrund der Nässe abgestorben. Im Nordosten des Plangebietes liegt ein Sportplatz, der eine dichte, hohe Grenzbepflanzung aufweist.
Das Gelände weist bis auf eine leichte Senke im östlichen Plangebiet keine Reliefstrukturen auf und liegt auf
einer Höhe von ca. 287,0 m über NN.
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Bebauungsplan Nr.855
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Umweltbericht zur 3.Offenlage
Fassung vom 17.12.2012
Zur Zeit gibt es keine Wegeführungen, die die Fläche durchschneiden. Lediglich ein außerhalb des Untersuchungsgebietes gelegenes einzelnes Gehöft, das ca. 50,0 m südlich der Raafstraße liegt, ist über einen unbefestigten Fahrweg zu erreichen. Hier befindet sich ein Feuchtbiotop in Form eines kleinen „Tümpels“ umsäumt
von Röhricht und Binsen. Zahlreiche Weidenschösslinge, drei alte Kopfweiden sowie eine alte Eiche rahmen
die Wasserfläche ein und bilden eine kleinräumige, optisch sehr reizvolle, ökologisch wertvolle Struktur.
Biotoptypen des Untersuchungsraumes:
Im Osten wird das Untersuchungsgebiet optisch durch eine ca. 25 m außerhalb des eigentlichen Bebauungsplangebietes gelegene Reihe von 8 sehr alten Kopfweiden und einer Eiche begrenzt. Die Kopfweiden zeigen
einen Pflegerückstand auf, da sie seit längerer Zeit nicht mehr auf den Stock gesetzt wurden. Die Bäume weisen Stammschäden auf. Heckenrelikte in Form einzelner kleinerer Weißdorn- und Holunder Büsche wurden
angetroffen. Nach Süden hin setzt sich diese Baumreihe in Form einer Weißdornhecke mit einzelnen Ilex-, Holunder und Eschenschösslingen bis zur Kesselstraße fort. Diese Hecke steht auf der Grenze des Flurstückes
543, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Der zur Kesselstraße gewandte Teil der Hecke ist als kastenförmige
Scherhecke ausgebildet, während sich der andere Teil aufgrund fehlender Pflegeschnitte zur Wallhecke entwickelt hat.
Westlich und östlich dieses bebauten Grundstückes liegen weitere Weideflächen. Auf der westlichen Weidefläche stehen zwei ältere Eichen. Diese Weide zeigt eine deutlich größere Artenvielfalt, als die umgebenden
Fettweiden. Wiesenschaumkraut, Hahnenfuß, Spitzwegerich, Breitwegerich, Sauerampfer, sowie verschiedene
Klee- und Gräserarten wurden angetroffen. Diese Fläche wird im Westen von einer Weißdornhecke begrenzt,
die ebenfalls zur Straße hin kastenförmig geschnitten ist, während der rückwärtige Teil „frei“, durchsetzt von alten Kopfweiden wächst. Die Hecke bildet die Abgrenzung zu 4 Flurstücken, die als strukturiertes Gartenland
genutzt werden, wobei der angetroffene Baumbestand zumindest teilweise als erhaltenswert (Walnussbaum)
einzustufen ist.
Nach Westen hin werden die Hausgärten zunächst von einer Ligusterhecke, dann von Ruderalvegetation, bestehend u.a. aus. Haselnussbüschen abgegrenzt. An der Westgrenze befindet sich eine sehr dichte und hohe
„Koniferenhecke“. Weiter westlich verläuft die Bebauungsplangrenze entlang der Gartenbereiche der umliegenden Wohnbebauung. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Ziergärten mit Rasenflächen, Hecken und
Sträuchern aus Ziergehölzen. Randvegetation wie Gräser, Brennnesseln und Brombeeren begleitet in geringem Umfang die Grenzbereiche der Weideflächen. Im Bereich der südöstlichen Weidefläche wurde hier ein
Gebüsch aus Weidenschösslinge angetroffen, das auf Staunässe schließen lässt. Ein Feldahorn, sowie ein
Apfelbaum bilden den weiteren Baumbestand in diesem Bereich.
Das im Westen angrenzende Gelände des Bebauungsplanes „Einfach und Selber Bauen“ wird im südlichen
Bereich von einer dichten Baum- und Heckenstruktur (Weißdorn, Holunder mit älteren Eichen, Buchen und
Eschen) begleitet. Entlang der weitern Ost- und der gesamten Nordgrenze des Bebauungsplangebietes finden
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sich keine ausgeprägten Vegetationsstrukturen, so dass hier übergangslos Fettweide an die Neubaugrundstücke angrenzt.
Östlich des Flurstückes 635 (an der Raafstraße gelegen) soll die Erschließung des B-Plangebietes von der
Raafstraße aus erfolgen. Hier befindet sich eine junge Brachfläche mit Ziergehölzen und Baumschösslingen,
die nach Süden von einer Holunder-, Weißdornhecke begrenzt wird. Jenseits der Hecke stehen auf Fettweide
4 Obstbäume, die von der Wegeführung nicht betroffen sind.
Artenschutz:
Um auszuschließen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhanges II bzw. IV
der FFH-Richtlinie bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum vorkommen, wurde eine Untersuchung zur Erfassung von Fledermäusen und Vögeln (insbesondere des Steinkauzes)
im Betrachtungsgebiet erforderlich. Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme war zu untersuchen, ob
sich in den teilweise alten Bäumen Höhlen befinden, die einem Steinkauz oder Fledermäusen als Wohnquartier dienen könnten. Die in der benachbarten Obstwiese angetroffenen Spechthöhlen stellen zumindest potentiell Sommerquartiere für Fledermäuse dar, falls eine Nutzung als Nistplatz von den Spechten aufgegeben
wurde. Es war zu beurteilen, ob eine Bebauung dieser Fläche den Verlust von Lebensräumen dieser Arten bedeutet und ob dadurch Einfluß auf den Bestand genommen wird. Weiterhin war zu untersuchen, ob die temporär auftretenden Wasserflächen im Bereich der östlich an das Plangebiet angrenzenden Obstwiesenfläche und
der in der nördlich des Bebauungsplangebietes gelegenen kleinen Teichfläche an der Raafstraße einen Lebensraum für Amphibien darstellen können.
Aufgrund dieser Gegebenheiten wurde im Jahr 2002 von dem Büro “pro terra” eine Artenschutzuntersuchung
durchgeführt. Bei dieser Untersuchung konnten im Planbereich keine Amphibienvorkommen mit FFH-Relevanz
nachgewiesen werden.
Bei der Erfassung der Vögel wurden ausnahmslos kommune Arten, in der Regel Kulturfolger, erfasst. Im Plangebiet wurden 10 Vogelarten beobachtet, von denen keine auf der „Roten Liste NRW“ und keine in den Anhängen der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt wird. Eine Bedeutung der Fläche für Vögel der Vogelschutzrichtlinie lag nach den Beobachtungen des Gutachters nicht vor.
Die Untersuchung des Vorkommens von Fledermäusen zeigte, dass der Blockinnenbereich zwar von Fledermäsen als Jagdhabitat genutzt wird, sich aber keine Wochenstuben oder Überwinterungsquartiere im Umfeld
des Bebauungsplangebietes befinden. Durch mehrere Ortsbegehungen und verschiedene Untersuchungsmethoden wurde festgestellt, dass das Plangebiet der Zwergfledermaus und der Breitflügelfledermaus in vergleichsweise mäßigem Umfang als Jagdhabitat dient. Die Bedeutung des Blockinnenbereiches für Fledermäuse ist vergleichsweise gering, da im direkten Umfeld der Siedlungslage ein großes Potenzial an strukturreichen
Grünland- und Waldbereichen vorhanden ist.
Da das Bebauungsplanverfahren erst im Jahr 2012 mit einer veränderten Planung weitergeführt wurde, war
eine aktuelle Artenschutzrechtliche Prüfung entsprechend den Vorgaben des § 44 BnatSchG erforderlich.
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Das Büro “raskin” führte im Jahr 2012 eine Artenschutz-Vorprüfung (ASVP) unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MUNLV 2010) für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Amphibien
durch. Die Untersuchungsergebnisse des Büros “pro terra” aus dem Jahr 2002 wurden hierbei berücksichtigt.
Im Vorfeld der Untersuchungen wurde zur Einengung des Pools planungsrelevanter Arten das Fachinformationssystem “Geschützte Arten in NRW” (LANUV 2012), sowie das Fundortkataster (@LINFOS) ausgewertet.
Es folgten mehrere ausführliche Begehungen des Plangebietes bei denen u.a. eine Sichtung der vorhandenen
Biotoptypen unter artenschutzrechtlichen Aspekten und eine Kontrolle der überplanten Gehölze (Gartenbereiche) auf Baumhöhlen erfolgte. Die Gehölzkontrolle innhalb des Plangebietes ergab jedoch keinen Hinweis auf
für Fledermäuse geeignete Höhlen- oder Spaltenquartiere, somit befinden sich keine potentiellen Lebensstätten für diese Gruppe im Plangebiet.
Für den Steinkauz galt es zu überprüfen, ob ein Brutvorkommen in den geeigneten , außerhalb des Plangebietes gelegenen Kopfweiden besteht. Aufgrund der “weiten Auslegung” nach LANUV würden in diesem Falle die
umliegenden Grünlandflächen und die Planfläche zur Fortpflanzungsstätte der Art zählen. Durch die durchgeführten Untersuchungen wurde jedoch ein Steinkauz Vorkommen im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen.
2.2.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich im Plangebiet temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen, Erschütterungen und Verdichtung des Bodens durch Baufahrzeuge. Es entsteht eine vorübergehende
Lärmbelästigung. Die ökologische Gesamtfunktion des Gebietes, u.a. als Jagdhabitat für Vögel und Fledermäuse wird beeinträchtigt.
Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt durch die Neuversiegelung der Flächen
durch Gebäude, Terrassen- und Wegeflächen und Straßenführungen. Unter Berücksichtigung des jetzigen IstZustandes, ca. 90 % der Fläche sind unversiegelt, wird der Versiegelungsgrad deutlich ansteigen.
Nach der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung beträgt der ökologische Gesamtwert der Biotoptypen des Plangebietes vor dem Eingriff 13.120 Wertepunkte (WP). Da der ökologische Wert nach dem Eingriff 3.630 Wertepunkte aufweist, entsteht nach Fertigstellung der Bauvorhaben eine negative Bilanz von 9.490 Wertepunkten.
2.2.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Erhaltung vorhandener Bäume und Sträucher:
Sollten sich auf dem Gelände Bäume befinden, die unter die Baumschutzsatzung fallen, so sind diese während der Bauphase vor Beschädigungen zu schützen. Entsprechende Maßnahmen, auch zum Schutz von
festgesetzten Hecken, sind in Absprache mit den zuständigen Mitarbeitern des Fachbereiches Umwelt zu treffen. Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ ist zu
beachten.
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In den Fällen, wo nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung oder nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes geschützter Baum-, Strauch-, und Heckenbestand durch eine Baumaßnahme jeglicher Art beeinträchtigt oder in seiner Erhaltung gefährdet wird, sind dem Fachbereich Umwelt / Baumschutz rechtzeitig
vor Baubeginn entsprechende Baupläne mit Baumbestandplänen nach § 7 der Baumschutzsatzung zwecks
Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Gehölzentnahmen sind entsprechend § 39 BNatSchG und § 64 LG
NRW im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar durchzuführen.
Externer Ausgleich:
Kompensationsmaßnahmen sind aufgrund des hohen „Nutzungsdruckes“, sowohl der Bebauung des B-planes
„Einfach und selber bauen“, als auch der vorliegenden Planung, innerhalb des Plangebietes nur eingeschränkt
durchführbar. Daher ist das Ausgleichsdefizit weitestgehend außerhalb des B-Plangebietes zu kompensieren.
Entsprechend des Ausgleichsmaßnahmenkonzeptes der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Aachen werden ca. 50 % des Ausgleichsdefizites im Aachener Wald und ca. 50 % des Defizites in der “freien Landschaft”
kompensiert.
Ein Teilausgleich des Eingriffsdefizites wurde bereits im Verlauf der Aufstellung des Bebauungsplanes im Aachener Wald vorgenommen. Auf der Waldfläche Abteilung 317/311 wurden nicht heimische Fichtenbestände
auf sensiblen Bodenstandorten gerodet, um eine Neuanpflanzung eines Standort typischen Eichen-, Birkenwaldes umsetzen zu können. Bei einer Flächengröße von ca. 1,9 ha konnten hier bei einem Aufwertungsfaktor
von 0,3, der hier aufgrund des ökologisch wertvollen Umfeldes anzuwenden ist, 5.700 Wertepunkte umgesetzt
werden.
Im Bereich des Landwirtschaftlichen Gutes “Frohnhof” in Kornelimünster werden im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren ökologisch wertvollen Ausgleichs-, und Biotopflächen auf einer ca. 1,1 ha großen Fläche
(Kornelimünster Flur 10, Flurstück 579) intensiv genutzte Grünlandflächen durch den Verzicht auf eine Düngung und den Einsatz von Herbiziden extensiviert und mit Feld- oder Obstgehölzen bepflanzt. Durch den für
diese Maßnahmen anzuwendenden Aufwertungsfaktor von 0,3 werden hier 3.300 Wertepunkte erzielt.
Südlich der “Kompensationsflächen Pascalstr.” (Flurstück 2259) werden 500 Wertepunkte ausgeglichen. Hier
werden intensiv genutzte feuchte Weideflächen (Fettweide, 0,4 WF), die in der Nähe eines Gewässers liegen,
vollständig aus der Bewirtschaftung herausgenommen, abgezäunt und mit standorttypischen Bäumen und
Sträuchern bepflanzt. Bei einem Aufwertungsfaktor dieser Maßnahme von 0,2 WP werden 2.500 qm Fläche
benötigt.
Insgesamt können durch die beschriebenen Maßnahmen 9.500 Wertepunkte erzielt werden, wodurch das Defizit des Bebauungsplanes von 9.490 Wertepunkten ausgeglichen werden kann.
Artenschutz:
Im Rahmen der durchgeführten Gutachten konnte bei der Vorprüfung der Wirkfaktoren auf den in Frage kommenden Artenpool eine Beeinträchtigung von planungsrelevanten Arten durch die Realisierung des PlanvorSeite 15 von 27
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habens ausgeschlossen werden. Vorsorglich wird vom Gutachter unter Beachtung der potentiell im Eingriffsraum brütenden, “lediglich” besonders geschützten Brutvogelarten ein Zeitfenster von August bis Februar für
die Baufeldräumung vorgegeben. Eine Beschränkung der Baunebenflächen, wie Transporttrassen und Abladesowie Lagerungszonen wird empfohlen, um die Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu minimieren
2.3
Schutzgut Boden
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales
Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende um sich aus dem
Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter
dem Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage stehen. Deshalb
kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz).
2.3.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Der Schutz von natürlichen Bodenfunktionen und Archivfunktionen (§ 2 Abs. 2 BBodSchG) wird somit durch
das Bundes-Bodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG)
sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat
jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Schädliche Bodenveränderungen / Altlastenverdachtsflächen:
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf
Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
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Verdachtsflächen sind i.S. des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Altablagerungen (z.B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z.B. stillgelegte Gewerbebetriebe),
bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die
Allgemeinheit besteht.
Im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen liegen keine Einträge für das Plangebiet vor.
Bei der Stadt Aachen liegt eine digitale Bodenbelastungskarte für den Außenbereich vor. Die Auswertung der
Bodenbelastungskarte in Aachen zeigt auf, dass die Böden im Aachener Süden, bedingt durch die historischen bergbaulichen Tätigkeiten und den potenziell erzführenden geologischen Schichten, großflächig geogen
erhöhte Cadmium- und Bleigehalte aufweisen können. 2012 wurden dazu vom Fachbereich Umwelt Detailuntersuchungen (Anlage 1) durchgeführt. Die Probennahme erfolgte gem. den Vorgaben der BBodSchV. Es
wurden 8 Teilflächen gebildet und aus jeder Teilfläche eine Mischprobe aus jeweils 0-30 cm, 30-60 cm und 60100 cm Tiefe auf Blei und Cadmium untersucht.
Der durchschnittliche Blei-Gehalt in den Oberbodenproben aus 0-30 cm Tiefe liegt bei 87 mg/kg und damit
deutlich unter dem Prüfwert von Kinderspielflächen (200 mg/kg). Ab 30 cm Tiefe liegen die Blei-Gehalte alle
deutlich unter dem Vorsorgewert von 70 mg/kg. Die Bleigehalte können als unbedenklich eingestuft werden.
In 6 von 8 untersuchten Oberflächenmischproben aus 0-30 cm Tiefe liegt der Cadmium-Gehalt über 2 mg/kg
(max. 2,65 mg/kg, min. 2,09 mg/kg), der durchschnittliche Cadmium-Gehalt liegt bei 2,4 mg/kg. Die Cadmiumgehalte ab 30 cm Tiefe liegen deutlich unter 1 mg/kg und können als unbedenklich eingestuft werden.
Für die Bewertung des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze, d.h. zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Cadmium-anteils, wurden Ammoniumnitratextraktuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen zeigen auf,
dass in allen Proben aus 0-30 cm Tiefe Cadmiumgehalte zwischen 0,12 bis 0,21 mg/kg ermittelt wurden, die
den oberen Maßnahmenwert für Cadmium von 0,1 mg/kg überschreiten. Die erhöhten Cadmium-Gehalte sind
vor allem auf die niedrigen pH-Werte zwischen 4,2 und 6,7 (Mittelwert 5,2) zurückzuführen, da Cadmium bereits bei einem pH-Wert unter 6,5 zunehmend in Lösung geht.
Damit liegt für das ganze Plangebiet eine großflächige Cadmium-Überschreitung vor.
Schutzwürdige Böden:
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, denn der Boden
benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen auch zukünftig erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Jede flächenbezogene Planung beeinflusst z.T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine
Entwicklung, seine Lebensgemeinschaften, seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
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In § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird der Schutz von Böden und Bodenfunktionen gesetzlich geregelt.
Bewertet und als schutzwürdig eingestuft werden natürliche Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) und die Funktion von Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).
Grundvoraussetzung einer sachgerechten Anwendung der bodenschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine
systematische Erfassung und Bewertung des Schutzgutes Boden. Seit 2009 liegen der Stadt Aachen für die
landwirtschaftlichen genutzten Flächen im Außenbereich Bodenfunktionskarten im Maßstab 1:5.000 vor.
Da das vorliegende Planverfahren bereits über mehrere veränderte Planungen hinweg durch das im Fachbereich Umwelt bereits eingeführte Verfahren zur Eingriffsbewertung in Natur und Landschaft bewertet wurde, ist
kein Wechsel der Bewertungsmethode vorgesehen. Bei Beibehaltung der Bewertungsmethode ist die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sichergestellt. Eine grundlegende bodenschutzfachliche Beurteilung des Eingriffsraumes ist auf dieser Grundlage als Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung möglich.
Schutzwürdigkeit der Böden:
Im Plangebiet liegen die Bodentypen Pseudogleye und vereinzelt pseudovergleyte Kolluvisole vor. Diese Böden erfüllen die Bodenfunktion „Biotopentwicklungspotential“ und „Naturhaushalt“ (Abb. 1). Die Bodenfunktion
Naturhaushalt setzt sich aus den drei Teilfunktionen „natürliche Bodenfruchtbarkeit“, „Wasserspeichervermögen“ und „Filter- und Pufferfunktion“ zusammen. Diese drei Teilfunktionen werden durch vergleichbare Funktionserfüllungsgrade gekennzeichnet. Diese Böden können im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit als schutzwürdig und besonders schutzwürdig (Stufe 3 und 5) eingestuft werden.
Abb. 1: Ausschnitt aus der Bodenfunktionskarte der Stadt Aachen
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Der überwiegende Teil des Plangebietes kann in die Bodenfunktion „Biotopentwicklungspotential Stufe 5“, d.h.
sehr schutzwürdig, eingestuft werden (Abb. 1). Im Norden und inmitten des Plangebietes werden die Böden in
die Bodenfunktion „Naturhaushalt Stufe 3, d.h. schutzwürdig, eingeordnet.
Naturbelassenheit der Böden:
Die Naturbelassenheit gibt Hinweise darauf, ob anthropogene stoffliche oder strukturelle Veränderungen vorliegen, die je nach Art und Ausmaß geeignet sind, Böden in ihren Funktionen erheblich oder nachteilig zu beeinträchtigen. Um diese Beeinflussung zu berücksichtigen, wurden Kriterien für die Naturbelassenheit in 10
Stufen aus bodenfunktionaler Sicht abgeleitet.
Das Plangebiet wird geprägt durch intensiv genutzte, weitestgehend artenarme Mahd- und Weideflächen, die
insbesondere im Bereich der östlichen Grenze einzelne Baumreihen und Heckenstrukturen, bzw. deren Relikte,
aufweisen.
Die Böden im Plangebiet weisen aus bodenschutzfachlicher Sicht eine sehr hohe Naturbelassenheit
und hinsichtlich ihrer Bodenfunktionen eine hohe bis besonders hohe Schutzwürdigkeit auf.
Aus bodenschutzfachlicher Sicht kann aufgrund des erheblichen Eingriffs in den Boden eine Bebauung nicht
empfohlen werden.
2.3.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schädliche Bodenveränderungen / Altlastenverdachtsflächen:
Gemäß dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14.3.2005 (Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren) soll hinsichtlich der geplanten Ausweisung eines Wohngebietes das Nutzungsszenario
„Wohngarten“ angesetzt werden, wonach die Fläche sowohl durch spielende Kinder wie auch als Nutzgarten
genutzt werden kann.
Wirkungspfad Boden – Mensch:
In der BBodSchV wird für den Parameter Cadmium sowohl ein Prüfwert für Kinderspielflächen (10 mg/kg) als
auch ein integrativer Prüfwert von 2 mg/kg (gleichzeitige Nutzung des Gartens als Kinderspielfläche und Nutzpflanzenanbau) angegeben. Liegt kein Nutzgartenanbau vor, wird nur der Prüfwert für Kinderspielflächen von
10 mg/kg (Bei der Ableitung der Prüfwerte von Kinderspielflächen wurde davon ausgegangen, dass die Bodenmaterialien
für Kleinkinder (bis ca. 6 Jahre) vergleichsweise frei zugänglich sind (d.h. oral aufgenommen werden können) und die Kinder sich regelmäßig über längere Zeiträume (durchschnittliche Aufenthaltszeiten von 240 Tagen/Jahr und 2 Stunden/Tag)
auf diesen Spielflächen aufhalten. Diese Annahmen treten in der Praxis allerdings kaum auf. In Wohngebieten - mit den
wie im vorliegenden Fall relativ kleinen Grundstücken - ist zudem erfahrungsgemäß immer ein hoher Anteil an Rasenflächen vorhanden, der eine Bodenaufnahme stark limitiert.) zur Bewertung herangezogen.
Die ermittelten Cadmium-Gesamtgehalte liegen geringfügig oberhalb des integrativen Prüfwertes, aber deutlich
unterhalb des Prüfwertes für Kinderspielflächen.
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Die durchschnittlichen Grundstücksgrößen betragen für die Reihenhäuser 270 m², für die Doppelhaushälften
310 m² und Einfamilienhäuser 490 m². Abzüglich der vorgegebenen maximalen Versiegelung von 50 % und
einer Vorgartenfläche von 20 m² stehen für den zu bewertenden Gartenbereich nur geringe Flächenanteile von
115 m² bis 225 m² zur Verfügung.
Die gleichzeitige Einrichtung einer intensiv genutzten Kinderspielfläche und eines Nutzgartens in einem relevanten Umfang (Für eine 100%-ige Selbstversorgung wäre pro Person eine Nutzfläche von 100-200m² erforderlich) ist
bei den verbleibenden geringen Gartenanteilen als unrealistisch anzusehen, so dass der integrative Prüfwert
nicht zur Anwendung kommt. Der Abgleich mit dem Prüfwert für Kinderspielflächen zeigt auf, dass die Cadmium-Gesamtgehalte deutlich unter dem Prüfwert von 10 mg/kg liegen. Eine Gefährdung hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch kann ausgeräumt werden.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen für den Wirkungspfad Boden - Mensch keine Bedenken.
Wirkungspfad Boden – Pflanze:
Bei dem Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze wird die Aufnahme von Schadstoffen über den Verzehr von Nutzpflanzen beurteilt. Schutzgut ist auch hier insbesondere die menschliche Gesundheit. Ziel der Untersuchungen
ist eine Gefahrenbeurteilung durch den Verzehr von Gemüse aus dem Eigenanbau.
Die Untersuchungsergebnisse für den Parameter Cadmium belegen, dass der obere Maßnahmenwert von 0,1
mg/kg zwar nur geringfügig, aber großflächig überschritten wird.
Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der verbleibenden relativ geringen Gartenanteilen der prozentuale
Anteil der Eigenversorgung als unbedeutend angesehen werden kann. Eine Gefährdung kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden, da im Vorfeld keine Angaben über potenzielle Verzehrsmengen und das
Spektrum angebauter Pflanzenarten vorgenommen werden bzw. nicht verlässlich abgeschätzt werden können.
Schutzwürdige Böden:
Da in dem gesamten Plangebiet die Böden eine hohe Schutzwürdigkeit und Naturbelassenheit aufweisen, ist
eine Lenkung auf Böden mit einem geringeren Funktionserfüllungsgrad nicht möglich.
Im Bebauungsplan sind entsprechende bodenspezifischen Ausgleichsmaßnahmen sowie Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen festzusetzen.
2.3.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Hinweise zum Anbau von Gemüse:
Im Hinblick auf die Maßnahmenwertüberscheitungen für den Parameter Cadmium für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze erscheinen umfangreiche Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach derzeitigem
Sachstand und nach Abwägung aller Vor- und Nachteile als nicht verhältnismäßig.
Der eigenverantwortliche und verantwortungsbewusste Umgang mit der Gartennutzung, d.h. kein intensiver
Anbau hoch Cadmium anreichernder Gemüsesorten wie Lollo rosso, Sellerie, Mangold, Endivie und Spinat
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bzw. eine Sicherung der Anbaufläche über mit unbelastetem Mutterboden gefüllten Hochbeeten, Pflanzkästen
oder –kübeln wird als ausreichend angesehen.
Es wird empfohlen, das gesamte Plangebiet nach § 9 Abs. 5 BauGB als „Fläche, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ zu kennzeichnen, da großflächig eine - wenn auch nur
geringfügige - schädliche Bodenveränderung (Definition: Schädliche Bodenveränderungen sind flächenhaft bzw.
großflächig ausgeprägt, wenn über einzelne Grundstücke hinausgehende schädliche Bodenveränderungen Maßnahmen
des Bodenschutzes notwendig machen. Gegenstand der Betrachtung sind dabei Gefahren für die Wirkungspfade BodenMensch und Boden-Pflanze, die von schädlichen Bodenveränderungen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten
Flächen sowie in Haus- und Kleingärten in Siedlungsgebieten ausgehen (MUNLV, 2004)) vorliegt. Der Einrichtung
eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn die oben genannten Hinweise eingehalten werden.
Es wird empfohlen folgende Maßnahmen umzusetzen, die dem Schutz und der Entwicklung des Bodens und
seiner Funktionen dienen:
Die öffentlichen Grünflächen sind gem. § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festzusetzen. Diese Fläche ist einer extensiven Gründlandnutzung zuzuführen. Sollten hier weitere Maßnahmen wie Anpflanzen von Sträuchern und Hecken festgesetzt
werden, wird dies aus bodenschutzfachlicher Sicht befürwortet.
Bodenschutz in der Bauphase:
Voraussetzung für den Erhalt der Bodenfunktionen ist die sachgerechte Behandlung des Bodens vor, während
und nach den Baumaßnahmen. Wesentlich sind die fachgerechte Abgrabung und Zwischenlagerung von
Ober- und Unterboden während der Bauphase sowie deren fachgerechter Wiedereinbau und Herstellung der
Bodenschichten. Dies betrifft vor allem die Arbeiten zu den Erschließungsmaßnahmen (Kanal- und Straßenbau), zur Errichtung der Stellplätze und Spielfläche sowie in den Vorgärten.
Es wird dringend empfohlen, für die Erschließungsmaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung
(ein Sachverständigenbüro übernimmt die Planung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen zum
Schutz des Bodens auf den Baustellen) einzusetzen.
Die geplanten Stellplätze sind besonders geeignet zur Einrichtung von Lagerflächen und Baustelleneinrichtungsplätzen während der Erschließungsmaßnahmen. Für die Erschließungsmaßnahmen ist vor dem Abtrag
eine Massenbilanz zu erstellen. Nicht vermeidbarer Bodenaushub sollte entsprechend dem Vermeidungsgebot
gem. DIN 19731 im Plangebiet belassen oder sinnvoll verwertet werden. Hierzu ist ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen, das vor allem die Vorgaben des § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zum Auf- und Einbringen von Böden beachtet.
Weitere Maßnahmen sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde im Fachbereich Umwelt abzustimmen.
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2.4.
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Schutzgut Wasser
Es steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für den Menschen und den Naturhaushalt im Vordergrund. Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässern, den
(Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen
Nutzungen des Wassers allgemein.
2.4.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Grundwasserschutz
Das Gelände ist nicht bebaut oder versiegelt. Es trägt somit zur örtlichen Grundwasserneubildung bei.
Die hydrogeologischen Gegebenheiten werden bestimmt von den nur sehr gering durchlässigen Hergenrather
Schichten, den sog. Basistonen. Im Osten überlagern bis zu 2 m mächtige Lößlehme diese Tone. Die Deckschichten, bestehend aus Pseudogley, weisen eine nur geringe Wasserdurchlässigkeit auf. Örtlich herrscht
starke Staunässe.
Diese hydrogeologischen Bedingungen lassen eine gezielte Versickerung nicht zu. Die Versickerungspotentialkarte weist somit für nahezu die gesamte Fläche kein Potential aus, lediglich ganz im Osten sind nur geringfügig bessere Verhältnisse ausgewiesen für den Fall, dass das Grundwasser nicht oberflächennah ansteht und
örtlich bessere kf -Werte nachgewiesen werden, als die Geologie dies grundsätzlich erwarten lässt.
Der Teil an Niederschlag, der durch die Deckschichten versickert, speist den oberen Grundwasserhorizont, der
nach Baugrundkarte oberflächennah ansteht: im Osten nur 1 m unter Flur und zum Westen hin abfallend bis 3
m unter Flur. Wegen der starken Staunässe ist jedoch auch im Westen mit örtlich begrenztem Grundwasser
(Schichtenwasser) zu rechnen. Die bestehende umgrenzende Bebauung ist zumeist unterkellert und bindet
somit in das Grundwasser ein.
Trinkwasserschutzgebiete
Das Gelände liegt außerhalb der in der Neufestsetzung begriffenen Wasserschutzgebiete Eicher Stollen und
Brandenburg, jedoch grenzt es jenseits der Raaf- bzw. Kesselstraße an die geplanten Ausweisungsflächen.
Oberflächengewässer
Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Inde.
Auf dem Gelände sind keine Fließgewässer vorhanden, jedoch fließt der Vorfluter Schniders Benden jenseits
der Kesselstraße parallel zum Bebauungsplangebiet. Der Vorfluter Schniders Benden quert in seinem weiteren
Verlauf die Kalkzüge, aus der die Trinkwassergewinnungsanlage Brandenburg ihr Wasser entnimmt. Besonders weil das Wasser des Vorfluters in Dolinen direkt in die Kalkzüge gelangt, verbietet sich grundsätzlich eine
Einleitung in den Vorfluter. Die Leistungsfähigkeit des Gewässers ist gering, so dass auch aus diesem Grund
eine Zuführung zusätzlichen Wassers problematisch ist.
§ 51 a LWG
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Umweltbericht zur 3.Offenlage
Fassung vom 17.12.2012
Gemäß § 51 a LWG besteht bei Neubaugebieten die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser soweit möglich zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten
Hochwasserschutz
Die Inde quert die Ortslage Kornelimünster, wo akute Hochwassergefahr besteht. Deshalb müssen zusätzliche
Niederschlagswasser-Einleitungen im Oberlauf der Inde (also oberhalb Kornelimünsters) auf das natürliche
Maß gedrosselt werden.
Wild abfließendes Wasser
Das gesamte Gelände zwischen der Raafstraße und der Kesselstraße fällt muldenförmig zur Mitte hin ab. Der
nicht versickernde Anteil des Niederschlagswassers, der auf dem unversiegelten Teil des Gesamtgeländes
auftrifft, fließt dieser Mulde zu. Bei Starkregen sammelt sich dort das wild abfließende Wasser, um
der tiefsten Stelle innerhalb der Mulde zuzufließen und langsam entsprechend des schlecht durchlässigen Bodens zu versickern bzw. zu verdunsten.
Im nördlichen Teil des Plangebietes ist diese Mulde lang gezogen ausgebildet, von West nach Ost verlaufend.
Sie nimmt das wild abfließende Wasser der Oberlieger auf. Die Oberlieger haben selbst keine Möglichkeit, das
sich sammelnde wild abfließende Wasser mit vertretbarem Aufwand abzuführen. Die gegebene Vorflutmöglichkeit muss somit erhalten bleiben, da beispielsweise durch Änderungen des Geländeverlaufes bei den Oberliegern Vernässungen hervorgerufen werden.
Entwässerung
Das gesamte Abwasser der Randbebauung wird über eine Trennentwässerung dem Mischwassersammler zugeleitet. De facto liegt also eine Mischentwässerung vor. Das Gelände gehört zum Einzugsgebiet der ARASüd. Aus klärtechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, ein weiteres Bebauungsgebiet anzuschließen.
2.4.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz
Durch die geplante Bebauung wird sich die Versickerungsrate verringern, weil das Gelände noch unversiegelt
ist. Da der Grundwasserspiegel sehr oberflächennah ansteht, örtlich mit starker Staunässe zu rechnen ist und
die Wasserdurchlässigkeit der anstehenden Böden gering bis sehr gering ist, besteht keine Möglichkeit der
gezielten Versickerung des Niederschlagswassers in nennenswertem Umfang.
Beeinträchtigungen des Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Kellergeschosse errichtet werden, die ins Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden. Beim Anlegen von Drainagen werden Einwirkungen auf
das Grund- und Schichtenwasser erwartet. Das Errichten von Drainagen mit Einleitung des Drainagewassers
in die Kanalisation ist außerdem nicht gestattet (Kanalanschlusssatzung).
Somit muss auf Kellergeschosse verzichtet werden, die ins Grundwasser einbinden, oder sie müssen druckwasserhaltend, beispielsweise als Weiße Wannen, ausgebildet werden.
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Umweltbericht zur 3.Offenlage
Fassung vom 17.12.2012
Trinkwasserschutzgebiete
Die beiden in der Festsetzung begriffenen Trinkwasserschutzgebiete Eicher Stollen und Brandenburg sind von
der Planung nicht direkt betroffen.
Oberflächengewässer
Die Hinleitung des Niederschlagswassers zur Iter, die in einer Entfernung von 2 km zum Baugebiet verläuft, ist
mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, da sie nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand hergestellt werden kann (Verlegung langer Leitungen, Querung des Trinkwasserschutzgebietes Brandenburg und
Berücksichtigung der Hochwassergefahr in Kornelimünster mit der Konsequenz, des Errichtens einer Rückhaltung). Der Vorfluter Schniders Benden darf nicht mit Niederschlagswasser von Baugebieten beaufschlagt werden (siehe 1.3). Zudem wäre sein Querschnitt hydraulisch auch nicht in der Lage, größere Wassermengen
aufzunehmen.
§ 51 a LWG
Da die Einleitung des Niederschlagswassers weder in den Untergrund (wegen der örtlichen Hydrogeologie)
möglich ist, noch in ein Fließgewässer (wegen des zu tätigenden Aufwands) gefordert werden kann, greift die
Ausnahmeregelung des § 51 a (4) LWG, wonach die Ableitung im Mischverfahren zulässig ist.
Hochwasserschutz
Der Hochwasserschutz im Inde-Einzugsgebiet wird nicht beeinflusst, da die abwassertechnische Erschließung
im Mischverfahren erfolgt und das Niederschlagswasser über die ARA-Süd unterhalb der Ortslage Kornelimünster in die Inde eingeleitet wird.
Wild abfließendes Wasser
Ein Teil der Mulde, die das wild abfließende Wasser der Nachbarschaft aufnimmt, soll bebaut werden. Dadurch wird der Abfluss des Wassers in der Mulde gestört. Da die Oberlieger keine Möglichkeit haben, das
Wasser mit vertretbarem Aufwand selbst abzuleiten, ist geplant, das Wasser innerhalb des nördlichen
Planbereiches über einen Graben bzw. ein Rohr umzuleiten und in einem Becken oberhalb der querenden
Straßenverbindung zu sammeln, wo es entsprechend der Aufnahmefähigkeit des Bodens versickern oder verdunsten kann. Für den Extremfall ist ein Überlauf mit Ableitung vorgesehen.
Der Bereich des Muldentiefpunktes, wo sich das Wasser sammelt, bleibt von der Planung insofern unberührt,
als der Mulde kein zusätzliches Wasser zugeleitet wird, sondern vielmehr ihr Einzugsgebiet durch Bebauung
und Kanalisierung verringert wird. Somit besteht auch nicht die Gefahr der zusätzlichen Vernässung oder
Überflutung.
Entwässerung
Da die städtische Kanalisation auf die neue Nutzung ausgelegt wird und da auch klärtechnisch im Bereich der
ARA-Süd keine Einschränkungen bestehen, ist das Gelände abwassertechnisch erschließbar.
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Umweltbericht zur 3.Offenlage
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2.4.3
Fassung vom 17.12.2012
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Folgende Maßnahmen sind planungsrechtlich bzw. vertraglich zu sichern:
Kellergeschosse und unterirdische Anlagen sind nur dann zulässig, wenn die Gebäudeteile, die ins Grundbzw. Schichtenwasser einbinden, eine Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser gemäß DIN 18195-6
erhalten. Die Anlage von Drainagen mit Einleitung in die Kanalisation ist unzulässig.
Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in den Vorfluter Schniders Benden sollte zum Schutz
der Trinkwassergewinnung nicht angestrebt werden.
Wird dieser Empfehlung nicht gefolgt, müsste das Schutzgebiet um dieses neue Einzugsgebiet erweitert werden, oder müssten die selben Restriktionen für die angeschlossene Fläche verbindlich festgeschrieben werden, wie sie für alle Flächen innerhalb der Zone II B zukünftig bestehen. Über die weitere Vorgehensweise
müssten vorab Gespräche mit der Oberen Wasserbehörde als der zuständigen Verfahrensbehörde geführt
werden.
2.5.
Schutzgüter Luft und Klima
2.5.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Nach dem Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen wurde der gesamte zentrale räumliche Innenbereich
Lichtenbuschs zwischen Raafstraße und Kesselstraße hinsichtlich einer bereits damals geplanten Wohnentwicklung klimatisch / lufthygienisch beurteilt.
Der Wohnsiedlungsbereich bzw. Stadtteil Lichtenbusch liegt außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders belasteten Talkessels Aachen. Zudem liegt der gesamte Ortsbereich zwischen Raerenerstraße im Westen und dem Ortsrand von Oberforstbach bis östlich der Monschauerstraße auf einem schmalen Höhenrücken
(Geländeniveau zwischen 270 und 300 m ü.NN) zwischen Holzbachniederung im Norden und dem westlichen
Ausläufer des Oberforstbacher Bachtals im Süden. Die allgemeinen Durchlüftungsverhältnisse können demnach als gut beschrieben werden. Witterungsbedingte Wärmebelastungen im Sommerhalbjahr treten vergleichsweise nur in mäßig ausgeprägter Form auf (Siedlungsklimatop bzw. teilweise Freilandklima).
2.5.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die lokalklimatische Situation im Lichtenbuscher Ortsinnenbereich wird sich durch den räumlich erweiterten
Wohnungsbau vom Klimatop ‚Freilandklima’ zum Klimatop ‚Siedlungsklima’ verändern. Aufgrund der lockeren
Siedlungsstruktur im Ortsteil Lichtenbusch mit guter Durchgrünung, der Lage und Geländehöhe des Plangebietes, findet auch in austauscharmen Wetterlagen ein relativ guter bodennaher Luftaustausch statt
Der sich östlich an das Planerweiterungsgebiet anschließende und verbleibende Freilandbereich, z.T. mit Vernässungszonen und einem offenen Sportgelände, trägt dazu bei, dass die lokalklimatische Situation des gesamten baulichen Innenbereiches als verträglich bezeichnet werden kann.
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2.5.3
Fassung vom 17.12.2012
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft und Klima zu erwarten und somit auch keine zusätzlichen baulichen oder flächenbezogenen Auflagen zum Ausgleich / zur Verbesserung der klimatischen Situation erforderlich.
2.6.
Schutzgut Landschaft
Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, Landschaftsbild, Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume
2.6.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Die Fläche zeigt aufgrund der ausgeprägten Vegetation der Hausgärten der umliegenden Wohnbebauung und
der Weitläufigkeit der zentral gelegenen Wiesenflächen ein in sich geschlossenes Landschaftsbild. Das Plangebiet weist, obwohl es intensiv landwirtschaftlich genutzt wird, aufgrund der Strukturierung durch mehrere
Baumreihen und Heckenrelikte sowie der von West nach Ost verlaufenden schwachen Geländesenke, ein
wertvolles Landschaftsbild mit einem augenfälligen Naherholungswert auf.
2.6.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Bei der vorliegenden Planung wird ein Großteil des Plangebietes mit einer ähnlich dichten Bebauung wie im
Bebauungsplan “Einfach und selber Bauen“ überbaut. Das Landschaftsbild sowie der dörfliche Charakter des
Siedlungsbereiches Lichtenbusch wird verändert.
2.6.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Aus stadtökologischer Sicht wäre es sinnvoll das neue Wohngebiet durch die Pflanzung von standorttypischen
Bäumen und Sträuchern aufzulockern. Die Anlage einer Alleenartigen Anpflanzung von Bäumen im Bereich
der nördlichen Zufahrt wäre wünschenswert. Die vorhandenen alten Baumreihen und Heckenstrukturen, sowie
die Feuchtbereiche sollten erhalten werden. Die an die Weideflächen angrenzenden Bebauungsplanbereiche
sind durch die Pflanzung von Heckenstrukturen zur Verbesserung des Landschaftsbildes abzupuffern.
2.7.
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter
und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die in den Umweltbelangen behandelte schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkungen und
die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden.
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3.
Umweltbericht zur 3.Offenlage
Fassung vom 17.12.2012
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den
gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie
der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde,
der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der AAachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)@, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
4.
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter
Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen
den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen
auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
5.
Zusammenfassung
Der Realisierung des Bebauungsplanes steht aus Sicht des Fachbereiches Umwelt unter der Einhaltung der
aufgeführten Vorgaben, Auflagen und Empfehlungen nach jetzigem Planungsstand nichts entgegen.
Das Defizit der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung kann extern ausgeglichen werden.
Es wird dringend empfohlen, für die Erschließungsmaßnahmen eine bodenkundliche ökologische Baubegleitung einzusetzen.
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