Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
108660.pdf
Größe
431 kB
Erstellt
03.01.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0819/WP16
öffentlich
03.01.2013
FB 61/80
Handwerkerparkausweis für soziale Dienste
Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 13.11.2012, Nr. 261/16
Beratungsfolge:
TOP:__11
Datum
Gremium
Kompetenz
24.01.2013
MA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis, wonach
freie Hebammen zukünftig bei der Vergabe von verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen
genauso wie Pflegedienste behandelt werden. Der Antrag der SPD- Ratsfraktion vom 13.11.2012 gilt
damit als behandelt.
Vorlage FB 61/0819/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.03.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Seit Anfang 2006 werden Handwerkerparkausweise für die Aachener Region ausgegeben. Die städteund gemeindeübergreifende Regelung wurde aufgrund einer interkommunalen Vereinbarung auf
Initiative der Städteregion Aachen eingeführt. In dieses Privileg wurden bislang nur
Handwerksbetriebe eingebunden. Der Verkehrsausschuss hatte sich zuletzt in seiner Sitzung am
25.10.2007 mit dem Thema beschäftigt und einer Ausweitung des Berechtigtenkreises auf sonstige
Betriebe, die schweres und umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen,
kennzeichengebunden für ihre Service – und Werkstattfahrzeuge für eine Jahresgebühr von 240,-- €
zugestimmt.
Nach der Beschlussfassung wurden Verhandlungen mit der Städteregion geführt, die leider bis heute
ergebnislos geblieben sind. Durch die Vereinbarung mit den anderen beteiligten Städten und
Gemeinden hat die Stadt Aachen ihr Ermessen gebunden. Änderungen sind daher nur in Absprache
mit allen am Handwerkerparkausweis beteiligten Straßenverkehrsbehörden möglich. Die
wirtschaftlichen und verkehrlichen Strukturen der beteiligten Gebietskörperschaften sind jedoch sehr
unterschiedlich. Die Städteregion Aachen dürfte überdies kaum ein eigenes Interesse an einer
Diskussion über die Gebührenhöhe haben, da in der Regel die beteiligten Städte und Gemeinden die
Ausweise ausgeben und im Gegenzug auf entsprechende Einnahmen der Parkraumbewirtschaftung
verzichten.
Aachen verfügt als Oberzentrum über das größte zusammenhängende Gebiet mit einer
Parkraumbewirtschaftung. Diese Ausnahmestellung wurde durch die Ausweisung neuer
Bewohnerparkbereiche und die Erhöhung der Parkgebühren seit Einführung des
Handwerkerparkausweises weiter ausgebaut. Insoweit hat sich das Maß der Privilegierung durch den
Handwerkerparkausweis erhöht, ohne dass die Gebührenhöhe von derzeit 120,-- € p.A. und Ausweis
entsprechend angepasst worden ist. Ein weiteres Problem stellt in der Praxis die
Kennzeichenungebundenheit der Handwerkerparkausweise dar. So lässt sich leider eine häufige
Nutzung der Ausweise für Fahrzeuge beobachten, die eigentlich nicht für den Transport von
schwerem Arbeitsmaterial geeignet sind.
Parallel zu den Handwerkerparkausweisen werden von der Verwaltung auf das eigene Stadtgebiet
bezogene Ausnahmegenehmigungen in eigener Zuständigkeit erteilt. Tatsächlich erhalten die im o.a.
Beschluss erwähnten Betriebe auf Antrag eine kennzeichengebundene Ausnahmegenehmigung, die
jedoch mit 240,-- € Jahresgebühr berechnet wird. Auch Pflegedienste erhalten für die mobile Pflege
kennzeichengebundene Ausnahmegenehmigungen, die mit einer ermäßigten Jahresgebühr i.H.v.
155,-- € p.A. belegt werden (ca. 120 Stück für insges. 15 Pflegedienste). Bislang wurde auf die
Einbeziehung weiterer Berufsgruppen verzichtet, da die Abgrenzung immer schwerer fallen würde und
das Verkehrsrecht grundsätzlich privilegienfeindlich ist. Zudem haben in Aachen alle
Verkehrsteilnehmer Zugang zum gesamten Parkraum im Rahmen der Bewirtschaftung mit
Parkscheinautomaten. Es geht daher im Kern lediglich um eine finanzielle Erleichterung für bestimmte
Berufsgruppen, die ihre Tätigkeiten aber in den seltensten Fällen unentgeltlich anbieten.
Vorlage FB 61/0819/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.03.2013
Seite: 2/3
Aus Sicht der Verwaltung sollte daher weiterhin ein eher strenger Maßstab an die Vergabe von
Ausnahmegenehmigungen angelegt werden. Im Antrag werden explizit freie Hebammen als mögliche
zu privilegierende Berufsgruppe benannt. Dabei dürfte es sich um einen kleinen Personenkreis
handeln. Das Berufsbild der Hebammen unterscheidet sich in Bezug auf die Mobilitätsanforderungen
nur unwesentlich von Pflegekräften. In der Praxis geht es darum, Pflegemaßnahmen durchzuführen
und Anleitung zu vergleichbaren Tätigkeiten zu geben. Außerdem kann davon ausgegangen werden,
dass Hebammen bei Bedarf sehr spontan unter hohen zeitlichen Druck zu „Notfällen“ gerufen werden
und dafür Material bereithalten müssen. Insoweit ist die Gleichbehandlung der frei tätigen Hebammen
mit Pflegediensten bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu vertreten. Die Verwaltung wird
daher ihre Vergabepraxis dementsprechend anpassen.
Eine Einbeziehung in die Handwerkerregelung ist unter den derzeitigen Rahmenbedingungen nicht zu
empfehlen, da der Stadt Aachen damit die Möglichkeit genommen würde, die Auflagen, die
Bedingungen und die Gebührenhöhe der Ausnahmegenehmigungen eigenständig festzulegen. In der
Praxis arbeiten die Pflegedienste eher in einem näheren Umfeld zu den Patienten und sind auf eine
gebietsübergreifende Regelung nicht angewiesen. Die Verwaltung bleibt aber weiterhin mit der
Städteregion im Gespräch, um eine Weiterentwicklung des Handwerkerparkausweises und eine
angemessene Gebührenfestsetzung zu ermöglichen.
Anlage/n:
Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 13.11.2012, Nr. 261/16
Vorlage FB 61/0819/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.03.2013
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