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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
108688.pdf
Größe
12 MB
Erstellt
02.01.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:59

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0818/WP16 öffentlich 35010-2010 02.01.2013 Dez. III / FB 61/20 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich hier: - Berichte über die 2. öffentliche Auslegung über das Ergebnis der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB - Offenlagebeschluss für die 3. öffentliche Auslegung - Empfehlung zur Anordnung der Umlegung Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 23.01.2013 28.02.2013 B4 PLA Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs.2 BauGB zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur 2. öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die 3. öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Darüber hinaus empfiehlt sie dem Rat die Umlegung gem. § 45 ff BauGB im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 855 anzuordnen Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs.2 BauGB zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur 2. öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die 3. öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 855 Lichtenbusch Innenbereich - in der vorgelegten Fassung. Darüber hinaus empfiehlt er dem Rat, die Umlegung gem. § 45 ff BauGB im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 855 anzuordnen. Vorlage FB 61/0818/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.05.2013 Seite: 1/6 finanzielle Auswirkungen investive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Gesamt- Gesamt- Auswirkungen 2013 Ansatz 2013 2014 ff. Ansatz 2014 ff. bedarf (alt) bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 345.600 345.600 633.000 633.000 978.600 978.600 Ergebnis 345.600 345.600 633.000 633.000 978.600 978.600 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben -Verschlechterung konsumtive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Folgekosten Folgekosten Auswirkungen 2013 Ansatz 2013 2014 ff. Ansatz 2014 ff. (alt) (neu) Ertrag 0 0 0 0 0 0 18.000 18.000 25.000 25.000 0 0 Abschreibungen 14.400 14.400 20.000 20.000 0 0 Ergebnis 32.400 32.400 45.000 45.000 0 0 Personal/Sachaufwand + Verbesserung / -Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben Vorlage FB 61/0818/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.05.2013 Seite: 2/6 Erläuterungen: 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens (/Beschlusslage) - Am 24.10.2007 hat die Bezirksvertretung Aachen Kornelimünster-Walheim die 2. öffentl. Auslegung empfohlen; - Am 06.12.2007 hat der Planungsausschuss die 2. öffentliche Auslegung beschlossen; - Vom 05.02. – 05.03.2008 wurde die 2. öffentliche Auslegung durchgeführt; Am 27.01.2010 wurde in der Bezirksvertretung Aachen Kornelimünster-Walheim ein Sachstandsbericht gegeben. Zu diesem Zeitpunkt wurde von Seiten der Stawag die Kapazitäten der Regenwasserkanäle in der Kessel- und Monschauer Straße geprüft. Es bestand eine berechtigte Hoffnung, dass bei ausreichender Größe der Kanäle die im Bebauungsplanentwurf festgesetzte Rückhaltefläche nicht mehr erforderlich sein würde, was sich schließlich bestätigt hat. Damit konnte die Baufläche erweitert werden. Zwischenzeitlich wurde einem Aachener Investor die Möglichkeit eingeräumt über eine private Umlegung das Gelände zu entwickeln. Nach umfangreichen Verhandlungen mit den Eigentümern kam ein positiver Abschluss jedoch nicht zustande. 2. Änderung des städtebaulichen Konzeptes und Anpassung des Bebauungsplanes Angeregt durch die Erfahrungen bei der Umsetzung anderer Bebauungsplangebieten und den Vermarktungsüberlegungen des Investors wurde gemeinsam mit dem Büro Raumplan eine Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes aus der 2. Offenlage nach folgenden Kriterien vorgenommen: - geringere Dichte, mehr Ein- und Doppelhäuser; - Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Vergrößerung der Bauflächen, Verkleinerung der öffentlichen Verkehrsflächen und der öffentlichen Grünflächen; - einfachere Festsetzungen; - keine Festsetzungen von Anpflanzungen auf privaten Flächen; - klare Trennung der gestalterischen Anforderungen hinsichtlich Planungsrecht und Bauordnungsrecht; - Anpassung des Umweltberichtes Das städtebauliche Konzept wurde entsprechend überarbeitet und der Entwurf des Rechtsplanes daran angepasst. Hinsichtlich der gestalterischen Anforderungen soll im Bebauungsplan ausschließlich Festsetzungen zur Kubatur der Gebäude aufgenommen werden: - überbaubare Fläche bzw. der städtebauliche Grundriss - Gebäudehöhe und Geschossigkeit - Bauweise (Einzelhaus, Doppelhaus oder Hausgruppe / offene und geschlossene Bauweise) Vorlage FB 61/0818/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.05.2013 Seite: 3/6 In der Gestaltungssatzung wird die im Bebauungsplan festgesetzte Kubatur mit Aussagen zu den Dächern ergänzt: - Dachform, - Dachneigung und - Dachrichtung. Zusätzlich sollen weitere bauordnungsrechtliche Regelungen aufgenommen werden, die einen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Siedlung haben: - Dacheindeckungen, - Dachgauben, - Nebengebäude, - Einheitlichkeit der Doppelhäuser, - sichtbare Bereiche des Außenraums. Die Gestaltungssatzung und der Bebauungsplan sind eigenständige Instrumente. Würde z.B. der Bebauungsplan aufgehoben oder nichtig, wäre die Gestaltungssatzung noch gültig und umgekehrt. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollen im Bebauungsplan die gestaltungsrelevanten Festsetzungen aus der Gestaltungssatzung nachrichtlich übernommen werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Gesamtheit der Gestaltungsabsicht vor allem hinsichtlich der Kubatur der Gebäude auch im Bebauungsplan erkennbar wird. Der Gesetzgeber verlangt nicht, dass eine Gestaltungssatzung offengelegt wird. Vollständigkeitshalber wird empfohlen die Gestaltungssatzung parallel zum Bebauungsplan offenzulegen. Der Umweltbericht wurde an das neue städtebauliche Konzept angepasst und die Bewertungen der Auswirkungen auf die aktuellen gesetzlichen Grundlagen erstellt. Da es sich um ein bestehendes Planverfahren handelt, wird keine Eingriffsregelung hinsichtlich des Bodens erforderlich. Trotzdem wurden die Böden nach den heutigen Richtlinien bewertet. Hierbei wurde festgestellt, dass es sich um wertvolle und unberührte Böden handelt, die jedoch natürliche Cadmiumvorkommen beinhalten. Die wesentlichen Änderungen des Umweltberichtes betreffen schließlich die Kennzeichnung des gesamten Plangebietes mit dieser Belastung. Es besteht für eine Wohnnutzung keine Gefährdung. Ausschließlich der Gemüseanbau hat geringfügige Auflagen zu beachten. Die Naturbelassenheit der Böden ist vor allem in der Baustellenzeit gefährdet. Für den Straßenbau wird daher eine bodenkundliche Baubegleitung gefordert. Ansonsten können alle weiteren Forderungen aus den Umweltbelangen für die Entwicklung eines Wohngebietes berücksichtigt werden. 3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)BauGB Im Rahmen der 2. Offenlage wurden von fünf Bürgern und Bürgerinnen und vom BUND folgende Anregungen genannt: Bewohner der Raafstraße schlagen vor das Neubaugebiet von der Raerener- bzw. Monschauer Straße zu erschließen. Es wurde befürchtet, dass die hohe Dichte und die zusätzliche Vorlage FB 61/0818/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.05.2013 Seite: 4/6 Verkehrsbelastung eine Ghettobildung der Neubewohner befördere. Auch würde die Bebauung zu Überschwemmungen der Obstwiesen führen. Bewohner vom Lichtenbuscher Weg schlagen vor die Grünflächen und den Spielplatz zwischen 1. und 2. Bauabschnitt zu legen und den Lichtenbuscher Weg abzupollern. Auch sei der Bedarf an Wohnraum nicht gegeben. Eine Bewohnerin aus der Kesselstraße zweifelt an der Richtigkeit der Dimensionierung des Rückhaltebeckens und des Kanals. Ein Eigentümer aus der Raafstraße befürchtet eine Übernässung der Wiesen, die eine Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen beeinträchtigen würde. Er lehnt zudem die Erschließung von der Raafstraße und die Verlegung der Bushaltestelle ab. Der BUND schlägt einen Amphibientunnel für den nicht angebauten Straßenabschnitt im Blockinnenbereich vor. Die genannten Bedenken und Anregungen wurden zum größten Teil bereits im Rahmen der Abwägung zur 1. öffentlichen Auslegung behandelt. Trotzdem wurden alle Eingaben vor allem hinsichtlich des neuen städtebaulichen Konzeptes hin überprüft. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Abwägung kurz zusammengefasst, die ausführliche Fassung der Abwägung mit allen Eingaben liegt der Vorlage als Anlage bei. Die Forderung einer geringeren Dichte wird aufgegriffen und geht einher mit der konzeptionellen Änderung des städtebaulichen Konzeptes. Das Rückhaltebecken ist nicht mehr erforderlich. Auch konnte die dauerhafte Vernässung an den bebauten Abschnitten des Innenbereiches durch Dränageleitungen behoben werden. Der Spielplatz soll nicht als Puffer zwischen den Bauabschnitten gesetzt werden, sondern wurde im Zuge der Änderung des städtebaulichen Konzeptes zu den Altgebieten verlegt. Die Erschließung des Gebietes über die Kessel- und Raafstraße wird nicht in Frage gestellt. Der Anregung des BUND, einen Amphibientunnel in den freiliegenden Straßenabschnitt einzubauen, soll gefolgt werden. 4. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB Parallel wurden 13 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Nur der BUND hat eine Anregung abgegeben. Zum Zeitpunkt der Beteiligung wurde der BUND freiwillig als Träger öffentlicher Belange behandelt. Zwischenzeitlich werden die Eingaben des BUND als Öffentlichkeitsbeteiligung bewertet. 5. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten die sich durch die Umsetzung des Bebauungsplans Lichtenbusch- Innenbereich für die Stadt Aachen ergeben, stellen sich wie folgt dar: - Lichtenbusch Erschließung 2. Bauabschnitt Im investiven Bereich, PSP- Element 5-120102-400-01100-300-1 belaufen sich die Kosten für die Erschließung des 2. Bauabschnittes auf 825.600,- €. Hinzu kommen noch die konsumtiven Kosten, PSP- Element 4-120102-406-6, i. H. v. 77.400,- €. Vorlage FB 61/0818/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.05.2013 Seite: 5/6 - Bau Spielplatz Lichtenbusch Für den Bau des Spielplatzes, PSP- Element 5-060201-400-00100-900-1, fallen im Jahr 2015 investive Kosten i. H. v. 120.000,- € an. - Herstellung Grünflächen, Bebauungsplan Lichtenbusch 2. Bauabschnitt Die Kosten die sich durch die Herstellung der Grünflächen, PSP- Element 5-130101-90001600-300-1, ergeben, belaufen sich im Jahr 2015 auf 33.000,- €. Die Gesamtkosten der Umsetzung der o. g. Baumaßnahmen belaufen sich somit für die Jahre 2013 bis 2015 auf 1.056.000,- €. Eine genauere Übersicht der Kosten der einzelnen Maßnahmen sind den Tabellen „finanzielle Auswirkungen“ zu entnehmen. 6. Offenlagebeschluss Nach den Beratungen zur Offenlage soll im Rat der Stadt schließlich die Umlegung angeordnet werden. Durch den Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - soll für eine Wohnsiedlung mit ca. 75 Wohneinheiten Planungsrecht geschaffen werden. Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan 855 - Lichtenbusch Innenbereich - den Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen. Anlage/n: 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Entwurf des Rechtsplanes 4. Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen 5. Entwurf der Begründung 6. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung 7. Entwurf einer Gestaltungssatzung 8. Gestaltungsplan zur Gestaltungssatzung Vorlage FB 61/0818/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.05.2013 Seite: 6/6 Bebauungsplan Nr. 855 - Innenbereich Lichtenbusch Lage des Plangebietes c ns Mo r ue ha St  e aß r t afs Ra s Ke stra l e s ße Bebauungsplan Nr. 855 - Innenbereich Lichtenbusch Lage des Plangebietes c ns Mo r ue ha e aß r t afs Ra a lstr e s s Ke ße ß ra St  Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich für den Bereich zwischen Raerener-, Kessel- und Monschauer Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim (Stand 18.12.2012) Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Schriftliche Festsetzungen zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12..2012 Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NW (BauONW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: 1. 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. 1.2 Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig sind. 2. 2.1 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der maximalen Trauf- und Firsthöhen bzw. der maximalen Gesamthöhe bestimmt. Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist Normalhöhennull (NHN). 2.2 Die Traufhöhe ergibt sich aus der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Die Firsthöhe und die Gesamthöhe ergeben sich aus dem obersten Gebäudeabschluss. 2.3 Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerkes mit der Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerkes mit der Dachhaut. 3. Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) Innerhalb der WA 1 und WA 2 sind maximal 2 Wohnungen, innerhalb des WA 3 maximal 6 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt generell als ein Gebäude. 4. Flächen für Nebenanlagen (§ 14 (1) BauNVO) Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, sind zwischen Hauptgebäude und angrenzender Straßenbegrenzungslinie ausgeschlossen. Ausgenommen sind Stützmauern, Einfriedungen und Standplätze für bewegliche Abfallbehälter. 5. 5.1 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 (6) BauNVO) Innerhalb des WA 1 sind Stellplätze nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. 5.2 Innerhalb des WA 2 sind Stellplätze zwischen hinterer Baugrenze und rückwärtiger Grundstücksgrenze ausgeschlossen. 5.3 Innerhalb des WA 3 sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Fläche und innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Alternativ ist eine Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen, die die rückwärtige Baugrenze um 5 m überschreiten darf. 5.4 Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Überdachte Stellplätze (Carports) sind wie Garagen zu behandeln. 2/4 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- 6. 6.1 Schriftliche Festsetzungen zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12..2012 Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen sind insgesamt 15 Laubbäume entsprechend der Pflanzliste zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens durch gleiche Arten zu ersetzen. 6.2 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sind insgesamt 4 Laubbäume und 60 Sträucher entsprechend der Pflanzliste zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens durch gleiche Arten zu ersetzen. 6.3 Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind im Bereich der Flächen „1" und „2" die vorhandenen Bäume und Gehölze vor Beeinträchtigungen zu schützen, dauerhaft zu erhalten und im Falle ihres Absterbens durch gleiche Arten zu ersetzen. Im Bereich der Flächen „2" ist unterhalb bestehender Bäume jeglicher Bodenauf- und -abtrag sowie eine Verdichtung des Bodens untersagt. 6.4 Die in der Planzeichnung festgesetzten Standorte zum Erhalt von Bäumen sind vor Beeinträchtigungen zu schützen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Im Wurzelbereich der Gehölze ist Bodenauf- und -abtrag sowie eine Verdichtung des Untergrundes untersagt. Im Falle des Absterbens ist das Gehölz durch einen neuen hochstämmigen Laubbaum derselben Art zu ersetzen. Kennzeichnung von Gefährdungspotentialen Das gesamte Plangebiet ist gem. § 9 Abs. 5 Nr.3 BauGB eine Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. In einer Bodentiefe von 0-30 cm sind großflächige Cadmium-Überschreitungen gegeben. Die ermittelten Cadmium-Gesamtgehalte liegen geringfügig oberhalb des integrativen Prüfwertes, aber deutlich unterhalb des Prüfwertes für Kinderspielflächen. Gefährdungen sind sind nur bei dem Anbau von hoch Cadmium anreichernder Gemüsesorten wie z.B. Lollo rosso, Sellerie, Mangold, Endivie und Spinat gegeben. Der Einrichtung eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn bei den genannten Gemüsesorten eine Sicherung der Anbaufläche über mit unbelastetem Mutterboden gefüllten Hochbeeten, Pflanzkästen oder -kübeln erfolgt. Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am 28.02.2013 die 3. öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- beschlossen hat. Aachen, den 01.03.2013 (Marcel Philipp) Oberbürgermeister 3/4 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Schriftliche Festsetzungen zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12..2012 Anlage zu den Schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Pflanzliste Einzelbäume Bergahorn Hainbuche Esche Traubeneiche Stieleiche Silberweide Bruchsweide Sommerlinde Pflanzqualität: Acer pseudoplatanus Carpinus betulus Fraxinus excelsior Quercus petraea Quercus robur Salix alba Salix fragilis Tilia platyphyllos Hochstamm, 3-mal verpflanzt, mit Ballen und einem Stammumfang von mind. 16-18 cm, gemessen in 1,00 m Höhe Pflanzliste Hecken und Sträucher Feldahorn Hainbuche Haselnuss Zweigriffeliger Weißdorn Eingriffeliger Weißdorn Rotbuche Schlehe Hundsrose Saalweide Vogelbeere Gewöhnlicher Schneeball Pflanzqualität: Acer campestre Carpinus betulus Corylus avellana Crataegus laevigata Crataegus monogyna Fagus sylvatica Prunus spinosa Rosa canina Salix caprea Sorbus aucuparia Viburnum opulus 2-mal verpflanzt, Höhe 125 cm bis 175 cm 4/4 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zum Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich für den Bereich zwischen Raerener-, Kessel- und Monschauer Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim (Stand 18.12.2012) Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Inhaltsverzeichnis 1. Städtebauliche Situation 1.1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1.2 Beschreibung und Lage des Plangebietes 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Planungsrechtliche Situation Regionalplan Flächennutzungsplan Landschaftsplan Angrenzende Bebauungspläne 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Planungserfordernis und Zielsetzung der Planung Anlass der Planung Ziele der Planung Erschließung Entwässerung Belange der Kinder und Jugendlichen 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 Begründung einzelner Festsetzungen und sonstiger Planinhalte Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Höchstzahl der Wohnungen Nebenanlagen Stellplätze und Garagen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte öffentliche Grünfläche Anpflanzung und Erhalt von Bäumen und Sträuchern Kennzeichnung und Bodenschutz 5. Gestaltung 6. Bodenordnung 7. 6.1 6.2 6.3 6.4 Kosten Entschädigungen Erschließung Infrastruktureinrichtungen Ausgleichsmaßnahmen 8. Flächenbilanz 9. 10. 11. 12. 13. Umweltbericht - Einleitung Umweltbericht - Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Umweltbericht - Grundlagen Umweltbericht - Monitoring Umweltbericht - Zusammenfassung 2 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 1. Städtebauliche Situation 1.1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- liegt innerhalb des Ortsteiles Aachen-Lichtenbusch im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster / Walheim. Der Geltungsbereich schließt unmittelbar östlich des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 ‚Einfach und Selber bauen‘ an. Im Norden wird das Plangebiet durch das Flurstück 799 und einem Teil des Flurstückes 603 unmittelbar südlich des Flurstückes 481 begrenzt. Die östliche Grenze wird von dem Flurstück 297 und einem Teil aus Flurstück 797 in Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstückes 297 gebildet. Im Süden wird das Plangebiet von der Kesselstraße bzw. von den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bestandsparzellen Kesselstraße 23 - 47 begrenzt. Die nördlich gelegenen Flurstücke 635 und 799 werden durch einen 7,50 m breiten Teil des Geltungsbereiches durchquert. Über diesen Teilbereich soll die Verkehrsanbindung an die Raafstraße gesichert werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 543, 673, 686, 699, 711, 713, 715, 792, 796 sowie Teilflächen der Flur-stücke 345, 603, 621, 635, 785, 797 und 799 der Flur 2, Gemarkung Aachen-Lichtenbusch. Gegenüber dem Verfahrensstand zur 2. Offenlage wurde der Geltungsbereich im Nordosten im Bereich des heutigen Flurstückes 603 um ca. 1.580 m² reduziert. Nördlich und östlich angrenzende Flächen wurden bereits nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorrangig aus Immissionsschutzgründen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeklammert. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt insgesamt ca. 3,5 ha. Die detaillierte Abgrenzung ist der Planzeichnung im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen. 1.2 Beschreibung und Lage des Plangebietes Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 855 im Blockinnenbereich zwischen Kesselstraße, Raerener Straße, Raafstraße und Monschauer Straße umfasst vorrangig Wiesen- und Weideland. Im Bereich Kesselstraße 35 - 47 wird rückwärtiges Gartenland auf den Flurstücken 345, 673 und 711 - 715 überplant. Im südöstlichen Teilbereich des Bebauungsplanes werden Grundstücksflächen einbezogen, die wie das Grundstück Kesselstraße 61 bereits bebaut sind oder die nach § 34 BauGB heute bereits bebaubar wären. Innerhalb des Plangebietes insbesondere im Bereich der westlichen und östlichen Grenze des Geltungsbereiches und im Bereich des vorgenannten Gartenlandes befinden sich einige großkronige Baumbestände. Als besonders markant und ortsbildprägend ist die Weidengruppe im Bereich der Kesselstraße hervorzuheben. Im angrenzenden Bereich befindet sich im Nordosten der Sportplatz des FC Lichtenbusch, der mit Feldgehölzen eingegrünt ist. An der Südostseite des Sportplatzes grenzt eine Obstwiese an. Ansonsten wird der angrenzende Innenbereich durch die Hausgärten der Grundstücke an den umliegenden Straßen geprägt. Das Plangebiet weist Höhen zwischen 287 und 281 m auf und fällt gleichmäßig Richtung Südosten ab. Aufgrund der Topographie und der geringen Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens stehen Flächen östlich des Plangebietes insbesondere im Winterhalbjahr zeitweise unter Wasser. Die nördlich gelegene Bebauung an der Raafstraße zeichnet sich durch ein- bis zweigeschossige Einfamilienhäuser in offener Bauweise aus. Im Bereich der Krümmung der Raafstraße liegt im Hintergelände ein ehemaliges denkmalgeschütztes Hofgebäude, das zu Wohnzwecken umgenutzt wurde. Die südlich angrenzende Bebauung an der Kesselstraße besteht aus maximal zweigeschossigen Einfamilienhäusern in Form von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern. Ein ca. 130 m langer Straßenabschnitt entlang der Kesselstraße ist heute unbebaut und ermöglicht damit die Anbindung des rückwärtigen Plangebietes. 3 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Westlich des Plangebietes schließt sich der Geltungsbereich des VEP Nr. 18 im Bereich der Straße ‚Lichtenbuscher Weg‘ an. Hier wurden zwischen 1999 und 2001 rund 57 Wohneinheiten als Einfamilienhäuser in Form von Doppel- un Reihenhäusern errichtet. Westlich des vorgenannten Siedlungsbereiches befindet sich an der Raerener Straße ein städtischer Kindergarten und das katholische Kirchenzentrum. Die dazwischen liegende Fläche wird als Kinderspiel- und Bolzplatz genutzt. Einkaufsmöglichkeiten bestehen unmittelbar östlich der Monschauer Straße oder westlich der Raerener Straße auf belgischem Hoheitsgebiet. Das Plangebiet ist gut über Bussysteme an das Stadtzentrum Aachen angebunden. 2. Planungsrechtliche Situation 2.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, bekanntgemacht am 27.05.2003, ist der Bereich des Plangebietes als ‚Allgemeiner Siedlungsbereich‘ (ASB) dargestellt. 2.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Innenbereich Lichtenbusch zwischen Raafstraße und Kesselstraße eine unterschiedlich breite Grünfläche dar, die den gesamten Innenbereich von Westen nach Osten durchzieht. In diesem Grünzug ist die vorhandene Sportanlage eingebettet. Die Flächen um die Grünfläche werden innerhalb des gesamten Bereiches zwischen Kesselstraße, belgischer Grenze, Raafstraße und Monschauer Straße als Wohnbauflächen dargestellt. Der vorliegende Bebauungsplan gilt trotz Lageveränderung des nördlichen Wohngebietes als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist somit nicht erforderlich. Eine parzellenscharfe Übernahme der zukünftigen Nutzungsgrenzen erfolgt im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. 2.3 Landschaftsplan Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 855 liegt innerhalb des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Der Landschaftsplan sieht in der Entwicklungskarte für das Plangebiet überwiegend das Entwicklungsziel 6 - Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzungen - vor. In der Festsetzungskarte ist der Planbereich als - Fläche für den besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern - festgesetzt. Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich. Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes treten die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz außer Kraft. 2.4 Angrenzende Bebauungspläne Der Bebauungsplan Nr. 674 nördlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 855 setzt lediglich die Verkehrsfläche der Raafstraße und Anschlussflächen zur Raerener Straße fest und ist somit für das vorliegende Bebauungsplanverfahren unerheblich. Der vorliegende Bebauungsplan überplant zwei dreiecksförmige Flächen des westlich angrenzenden VEP Nr. 18 in einer Gesamtgröße von 275 m². Diese Flächen werden innerhalb des VEP als öffentliche Grünfläche festgesetzt und sind innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 855 als ‚Allgemeines Wohngebiet‘ vorgesehen. Die rechtsgültige Einbeziehung wird durch den Satzungsbeschluss vollzogen. 4 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 3. Planungserfordernis und Zielsetzung der Planung 3.1 Anlass der Planung Aufgrund des Siedlungsdruckes auf den Ortsteil Lichtenbusch sah sich der Rat der Stadt Aachen im Februar 1981 veranlasst, den Aufstellungsbeschluss A 57 zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Bereiches zwischen Autobahn und Freyenter Wald zu fassen. Ein erster Anlauf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes war bereits 1965 gescheitert. Aufgrund unterschiedlicher Probleme wurde auch der 2. Anlauf nicht weiterverfolgt. In den 90er Jahren wurde aufgrund der Bereitstellung von Sondermitteln für den sozialen Wohnungsbau durch das Land NRW die Planungsabsicht erneut aktiviert. In der Folge entstand auf der Grundlage des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 die Siedlung ‚Einfach und Selber bauen‘. Aufgrund des gestiegenen Bedarfs an Einfamilienhausgrundstücken innerhalb des Stadtgebietes Aachen und zur Unterstützung der Eigentumsbildung weiter Bevölkerungskreise erfolgte 2002 ein erneuter Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zur Überplanung des Innenbereiches. Das Bebauungsplanverfahren wurde bis einschließlich einer 2. Offenlage durchgeführt. Der Satzungsbeschluss erfolgte u.a. aufgrund der immens zu erwartenden Kosten für die gemäß Bebauungsplan vorgesehene Einleitung des Regenwassers in den südlich gelegenen Iterbach nicht. Aufgrund der nun rechnerisch festgestellten ausreichenden Leitungskapazitäten innerhalb des Kanals der Monschauer Straße und dem daraus resultierenden Entfallen der Notwendigkeit, das Regenwasser innerhalb des Plangebietes zurückhalten zu müssen, kann die für die Regenwasserrückhaltung vorgesehene Grünfläche reduziert werden. Daraus resultiert die Möglichkeit, das Nettobauland gegenüber dem Stand zur 2. Offenlage insgesamt neu ordnen und optimieren zu können. Der ursprüngliche Planungsanlass, den hohen Bedarf an Einfamilienhausgrundstücken zu decken, hat nach wie vor Gültigkeit. Der notwendige Bedarf wurde durch entsprechende Gutachten und Statistiken nachgewiesen. So geht das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik in seiner 2006 veröffentlichten Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen in NRW davon aus, dass die Bevölkerung der Stadt Aachen vom 01.01.2005 bis zum 01.01.2025 um 24.700 Einwohner auf 282.500 Einwohner wachsen wird. Dies entspricht mit einem Zuwachs von 9,6 % dem höchsten Wert unter allen Kreisen und kreisfreien Städten. Gleichzeitig wies die Stadt Aachen mit 25,5 Jahren den niedrigsten Altersquotienten auf. Für das Jahr 2025 wird mit 29,7 immer noch der zweitniedrigste Wert in NRW prognostiziert. Die Aachener Bevölkerung wird also voraussichtlich auch in Zukunft jünger sein als die Bevölkerung im Landesdurchschnitt. Ein geringer Altersdurchschnitt korreliert mit einer hohen Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken. Des Weiteren soll durch die Planung die Abwanderung von Bauinteressenten in das Umland vermindert werden. Damit wird gleichzeitig die Nachfrage nach öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen im Südraum gestärkt und deren Standort langfristig gesichert. Darüber hinaus soll der Bebauungsplan auch der Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteiles dienen. 3.2 Ziele der Planung Ziel der vorliegenden Planung ist die Einleitung einer geordneten nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung innerhalb des Innenbereiches zwischen Kesselstraße, Raerener Straße, Raafstraße und Monschauer Straße. Durch die Struktur des Bebauungsplanes Nr. 855 soll der Bereich des VEP Nr. 18 in ein städtebauliches Gesamtgefüge integriert werden. Es wird insgesamt ein Konzept für ein hochwertiges Wohngebiet geschaffen, das seiner Lage im städtebaulichen Zusammenhang gerecht wird, vorhandene Gehölzstrukturen in die Konzeption einbezieht und dadurch einen gartenstadtähnlichen Charakter erhält. Dabei sind Grundstücksgrößen beabsichtigt, die der Nachfrage aller Bevölkerungsschichten nach er5 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 schwinglichem und attraktiven Bauland entsprechen und die unterschiedlichen Bebauungs- und Wohnwünsche abdecken. Im Verhältnis zum VEP ‚Einfach und Selber bauen‘ soll die Planung aufgelockert werden und eine geringe Dichte aufweisen. Insgesamt ist eine offene Bauweise vorwiegend aus Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Bezüglich der Baudichte soll sich die Planung an der Bestandsbebauung orientieren. Das städtebauliche Konzept sieht in Anlehnung an den Bebauungsplanstand zur 2. Offenlage eine einfache und rechtwinklige Ringerschließung vor, die im Süden an die Kesselstraße angebunden wird. Durch das Planungskonzept soll die Möglichkeit einer partiellen Erweiterung Richtung Norden oder Osten offen gehalten werden. Die Bebauung entlang der Ringstraße soll in den einzelnen Sequenzen in den Grundstrukturen homogen ausgebildet werden. Dabei wird verdichtetes Wohnen in Form von drei Mehrfamilienhäusern mit maximal 6 Wohneinheiten am östlichen Rand vorgesehen. Der Hauptcharakter der Siedlung soll jedoch das Einfamilienhaus bilden. Gemäß dem städtebaulichem Vorentwurf sollen ca. 57 Einfamilienhäuser in Form von Einzelhäusern, Doppelhaushälften oder Hausgruppen sich ansiedeln können. 3.3 Erschließung Die Anbindung des Plangebietes an das übergeordnete Straßenverkehrsnetz erfolgt über die Kesselstraße und die Raafstraße. Das Plangebiet wird im Süden an die Kesselstraße angebunden. Richtung Norden erfolgt eine Anbindung an die Raafstraße über die Flurstücke 606 und 799. Die ca. 120 m lange Verbindungsstraße ist in einer Breite von ca. 7,50 m geplant und soll einen einseitigen gesonderten Gehweg mit einer Breite von vorrangig 2 m erhalten. Im nördlichen Teil der Planstraße entlang der vorhandenen Bebauung Raafstraße ist parallel zur Verkehrsfläche beidseitig ein schmaler Streifen als öffentliche Grünfläche vorgesehen. Diese schmalen Flächen sollen sicherstellen, dass in der enger werdenden Verkehrsfläche keine Erschließung der angrenzenden Grundstücke erfolgt. Darüber hinaus können eventuell möglichen späteren Sichtschutzanlagen darauf errichtet werden. Auch bei Nutzung der Verbindungsstraße durch Bewohner des westlich angrenzenden VEP-Gebietes werden keine Lärmschutzmaßnahmen entlang der Planstraße notwendig, weil die entsprechenden Richtwerte nicht überschritten werden. Die Anbindung an die Raafstraße ist aus verkehrstechnischer Sicht notwendig, um die Ziel- und Quellverkehre auf die beiden angrenzenden Straßen Raafstraße und Kesselstraße zu verteilen und die breitere Raafstraße mit höheren Kapazitäten in das verkehrliche Erschließungskonzept einzubinden. Darüber hinaus sind zwei weitere Verbindungen Richtung Westen über den Lichtenbuscher Weg auf dem Areal des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 18 geplant, die bereits innerhalb des VEP vorgesehen waren. Die nördliche dieser beiden Verbindungen wurde durch eine Straßeneinengung auf 3,50 m reduziert. Die Durchfahrt wird mit einem Poller eingeschränkt und nur für den Notfall möglich. Die für die Erschließung notwendige Fläche wurde im VEP als öffentliche Grünfläche festgesetzt und wird nunmehr in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 855 einbezogen und in Verkehrsfläche geändert. Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt vorrangig über 5,50 m breite Straßen, die im Bereich von öffentlichen Längs- und Senkrechtparkplätzen entsprechend aufgeweitet werden. Die Erschließung der Gebäude im Bereich des WA 1 mit möglichen Hausgruppen erfolgt über 3,50 m breite Wohnwege mit vorgelagerten Stellplatzanlagen. Im Plangebiet sind insgesamt ca. 40 öffentliche Parkplätze vorgesehen, so dass bei ca. 57 Haus- und 18 Wohnungseinheiten voraussichtlich pro Haus / Wohnung ca. 0,5 öffentliche Parkplätze zur Verfügung stehen. Weitere, heute nicht intensiv genutzte öffentliche Parkplätze befinden sich in der Kesselstraße auf Höhe des Plangebietes. Die gesamte Erschließung des Plangebietes bis auf die nördliche Anbindung soll als verkehrsberuhigter 6 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Bereich realisiert werden. Entwässerungsrinnen, Beleuchtungsanlagen sowie einzelne Straßenbäume in den Verkehrsflächen sollen den verkehrsberuhigten Charakter betonen. 3.4 Entwässerung Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers scheidet eine Versickerung des Niederschlagswassers entsprechend § 51a LWG im Plangebiet aus. Eine Hinleitung zur Iter, die in einer Entfernung von ca. 2 km südlich des Baugebietes verläuft, ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, da sie nur mit einem hohen Kostenaufwand hergestellt werden kann. Somit soll das Plangebiet an das Trennsystem in der Kesselstraße angeschlossen werden, das im Bereich der Monschauer Straße in das dort vorhandene Mischwassersystem fließen soll. Aufgrund neuerer Berechnungen wurde nachgewiesen, dass dieses Mischwassersystem ausreichende Kapazitäten vorhält. Eine Regenwasserrückhaltung innerhalb des Plangebietes im Bereich bisheriger öffentlicher Grünflächen ist somit nicht mehr notwendig und ist allenfalls als unterirdischer Staukanal vor Einleitung in den Sammler Kesselstraße denkbar. Das vorgesehene Leitungsrecht entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches zur Ableitung der Wässer, die im VEP Nr. 18 in einer westlich angrenzenden Mulde gesammelt werden sollte, soll auch bei Wegfall des Regenwasserrückhaltebeckens erhalten bleiben und das wild abfließenden Wasser der angrenzenden Wiesen ggf. in einem Rohr bis zum querenden Straßenkanal abführen. Ein weiteres Leitungsrecht für den Anschluss des Regenwasserkanals an den vorhandenen Kanal in der Kesselstraße kann ebenfalls entfallen. Dieses Leitungsrecht war im bisherigen Bebauungsplanstand unterhalb der an die Kesselstraße angrenzenden Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen. Da gemäß aktuellem Bebauungsplanstand im Bereich östlich der Anbindung an die Kesselstraße keine Kanalhausanschlüsse mehr notwendig werden, kann der Regenwasserkanal unmittelbar unterhalb der Hauptanbindung verlegt werden. 3.5 Belange der Kinder und Jugendlichen Der innerhalb des Bebauungsplanstands zur 2. Offenlage vorgeschlagene Standort für einen Kinderspielplatz wird in ähnlicher Größenordnung in den südöstlichen Teil des Geltungsbereiches verlegt. Der neue Standort hat den Vorteil, dass er auch von den Kindern aus dem Bereich Kesselstraße und aus einem potentiellen östlichen Erweiterungsbereich gut erreichbar ist. Des Weiteren können die heutigen Bestandsbäume optimal in die zukünftigen Grünflächen integriert werden. Aufgrund der Nachbarschaft von Gartenflächen und der guten Einsehbarkeit von der Kesselstraße aus ist die unmittelbare soziale Kontrolle des Spielplatzes gewährleistet. Die Flächengröße des Kinderspielplatzes ergibt sich aus den Kriterien für Kinder- und familienfreundliches Bauen in Aachen. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen pro Kind 10 m² öffentliche Kinderspielfläche vorzusehen. Bei insgesamt ca. 75 Haus- und Wohnungseinheiten mit je 2 Kindern ergibt sich ein Spielplatzflächenbedarf von 1.500 m². Aufgrund der Nähe weiterer Einrichtungen für Kinder nördlich des Kindergartens an der Raerener Straße und der Nachbarschaft zum Landschaftsraum südlich der Kesselstraße wird die Fläche um ca. 30 % auf ca. 970 m² reduziert. Im Plangebiet ergeben sich darüber hinaus weitere Spielbereiche innerhalb des verkehrsberuhigten Straßenraumes. Zum nahegelegenen Kindergarten, zum Kinderspiel- und Bolzplatz nördlich des Kindergartens und zum Jugendtreff im Bereich der Kirche ‚Christus unsere Einheit‘ bestehen unmittelbare Wegeverbindungen. Östlich des Plangebietes befindet sich mit Zugang von der Monschauer Straße das Sportplatzgelände des FC Lichtenbusch. An der Raerener Straße liegt das Gelände des Tennisvereins LC Lichtenbusch, der zusätzliche Sportarten anbietet. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des Innenbereiches zwischen Kesselstraße, Raerener Straße, Raafstraße und Monschauer Straße ergeben sich vielfältige Wegebezüge zu angrenzenden Gebieten, die wegen bestehender Tempo7 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 30-Zonen ohne Gefahr zu erreichen sind. Der Siedlungsbereich wird von 3 Buslinien, die insgesamt 5 Haltestellen in unmittelbarer Umgebung des Plangebietes andienen, im 30- bzw. 60-Minuten-Takt erschlossen. Die Buslinien führen sowohl nach Aachen-Zentrum als auch in die benachbarten Ortsteile Oberforstbach, Walheim, Sief oder Schmithof. Alle Bereiche des Plangebietes liegen innerhalb eines 300 m-Radius von mindestens einer Buslinie. 4. Begründung einzelner Festsetzungen und sonstiger Planinhalte 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Wohnbauflächen sollen als ‚Allgemeines Wohngebiet‘ festgesetzt werden. Diese Festsetzung dient dem Ziel, hier ein qualitativ hochwertiges Wohngebiet zu schaffen, das sich an dem vorhandenen Bedarf orientiert und vorwiegend dem Wohnen dient. Weitergehende Wohneinrichtungen und Ergänzungsfunktionen sind zulässig. Die ausnahmsweise im ‚Allgemeinen Wohngebiet‘ zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter und den Wohnbedürfnissen der zukünftigen Bewohner widersprechen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Für das Plangebiet wird generell eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Damit wird innerhalb des Neubaugebietes ein homogenes städtebauliches Erscheinungsbild erzeugt. Mit der festgesetzten Grundflächenzahl wird der Richtwert der nördlich und südlich gelegenen Wohngebiete überschritten, berücksichtigt aber die heutigen wirtschaftlichen Bedingungen und auch die Wohnbedürfnisse. Die Grundflächenzahl innerhalb des westlich angrenzenden VEP Nr. 18 wurde seinerzeit mit 0,5 festgesetzt und wird somit unterschritten. Für alle Bereiche wird eine Überschreitung der überbaubaren Grundfläche durch Garagen und Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen bis zu 50 % zugelassen. Innerhalb des gesamten Plangebietes ist eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen, die im Bereich nördlich der nördlichen Planstraße und nördlich der angerartigen Platzaufweitung zwingend, ansonsten als Maximalwert festgesetzt wird. Die zwingende Festsetzung der Zweigeschossigkeit im nördlichen Planbereich innerhalb des WA 1 und im östlich angrenzenden WA 2 dient dabei dem Ziel, in Anlehnung an die Zeilenbebauung des VEP-Gebietes eine daran angepasste Bebauung fortzusetzen. Im Bereich nördlich der angerartigen Platzaufweitung wird durch die zwingende Zweigeschossigkeit eine adäquate nördliche Platzwand erzeugt. Zusätzlich werden innerhalb des gesamten Plangebietes zur Erzeugung eines harmonischen Straßenbildes maximale Gebäudehöhen normiert. Diese Werte werden je nach Dachform für Trauf- und Firsthöhen oder für Gesamthöhen festgesetzt und erfolgen jeweils in Abhängigkeit zu Normalhöhennull (NHN). Innerhalb des Baufensters mit festgesetztem Flachdach (WA 3) werden gestaffelte Gesamthöhen festgesetzt, um einerseits ein nicht als Vollgeschoss ausgebautes oberstes Geschoss zu ermöglichen, andererseits aber zu vermeiden, dass die Bebauung zur angrenzenden Planstraße eine durchgehende Fassade über drei Geschosse entfaltet. 4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Gemäß der Lage im städtebaulichem Zusammenhang und aufgrund des angrenzenden Landschaftsraumes ist insgesamt eine offene Bauweise jedoch mit unterschiedlicher Zulässigkeit der Haustypen vorgesehen. Vorrangig soll festgesetzt werden, dass Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. An der 8 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Nahtstelle zu vorhandenen Gärten nördlich der Kesselstraße wird die Zulässigkeit auf Einzelhäuser beschränkt, um hier eine lockere Anordnung der Gebäude zu bewirken mit geringer Einschränkung des Sichtfeldes aus der Bestandsbebauung. Innerhalb des WA 3 östlich der östlichen Planstraße werden ebenfalls nur Einzelhäuser normiert. Hier wird im Zusammenwirken mit der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten das Ziel verfolgt, Mehrfamilienhäuser anzusiedeln. Innerhalb des WA 1 am nordwestlichen Rand des Plangebietes werden in Anlehnung an die bestehende Bebauung innerhalb des VEP Nr. 18 sowohl Doppelhäuser als auch Hausgruppen zugelassen. Die Planung des städtebaulichen Vorentwurfes soll relativ eng mit Baugrenzen umfahren und durch zusammenhängende überbaubare Flächen umgesetzt werden. Vorrangig werden die überbaubaren Flächen parallel zu den Erschließungsstraßen angeordnet. Lediglich im Norden werden zwei Zeilen mit der Schmalseite zur Haupterschließung platziert, um derart die vorhandene Bebauung im Bereich des VEP Nr. 18 aufzugreifen und gleichzeitig eine Verzahnung der Gärten mit dem freien Landschaftsraum zu erzeugen. Insgesamt werden die Baufenster derart angeordnet und zusammengefasst, dass unterschiedliche Teilungsmöglichkeiten entstehen. Gegenüber dem Bebauungsplanstand zur 2. Offenlage soll der Wechsel der Baufensterausrichtung einheitlicher und weniger wechselhaft vollzogen werden, um das zukünftige Ortsbild zu harmonisieren. Der Abstand der überbaubaren Flächen zu den Straßenbegrenzungslinien (Vorgarten) wird je nach Lage zwischen 3 m und 5 m festgesetzt. Im Bereich der östlichen Kesselstraße wird der Abstand in Anlehnung an die Bestandsbebauung auf 9 m aufgeweitet. Die Tiefe der Baufenster beträgt vorrangig 13 m. Lediglich im Bereich der Bestandsbebauung an der Kesselstraße wird das Baufenster aufgrund der großen Grundstückstiefe auf 14,50 m aufgeweitet. Im Bereich der angedachten Mehrfamilienhäuser innerhalb des WA 3 wird eine Baufenstertiefe von 15 m vorgesehen, um entsprechende Bauformen umsetzen zu können. Die festgesetzten Baufenstertiefen garantieren einerseits eine ausreichende Flexibilität der Bautiefen, andererseits wird ein harmonisches und geordnetes Erscheinungsbild zu den Verkehrsflächen sichergestellt. Innerhalb des WA 1 fallen die Abstandsflächen auf Flächen für Stellplätze. Da diese voraussichtlich einzeln parzelliert werden, sind in den unmittelbar angrenzenden Baufenstern Baulinien festzusetzen. 4.4 Höchstzahl der Wohnungen Innerhalb der WA 1 und WA 2 soll zur Sicherstellung einer kalkulierbaren Dichte und der entsprechenden Einwohnerzahl die Anzahl der Wohneinheiten je Hauseinheit auf maximal zwei beschränkt werden. Diese Festsetzung verhindert eine übermäßige Verdichtung innerhalb des Plangebietes und dient dem beabsichtigten Charakter eines Familienheimgebietes. Dadurch soll ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und ein erhöhter Stellplatzbedarf vermieden und die Verkehrsflächen auch für spielende Kinder nutzbar gemacht werden. Innerhalb des WA 3 sind maximal 6 Wohungen je Wohngebäude zulässig. Damit sollen innerhalb dieses Bereiches, der günstig zur Hauptanbindung und zum Landschaftsrand liegt, Mehrfamilienhäuser ermöglicht werden, die in das Gesamtkonzept integriert sind. 4.5 Nebenanlagen Nebenanlagen werden zur Sicherstellung der Durchgrünung und zur Vermeidung einer übermäßigen Versiegelung im Vorgartenbereich zwischen Hauptgebäude und vorgelagerter Straßenbegrenzungslinie ausgeschlossen und sind somit nur seitlich der Hauptgebäude und im rückwärtigen Gartenbereich zulässig. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind lediglich Stützmauern, Einfriedungen und Standplätze für bewegliche Abfallbehälter. 9 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 4.6 Stellplätze und Garagen Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs soll grundsätzlich auf den Privatgrundstücken erfolgen. Zur Unterstützung der Durchgrünung werden Garagen und Stellplätze in den rückwärtigen Grundstücksteilen bis auf eine Ausnahme im Bereich der Kesselstraße und der Ausnahme im Bereich des WA3 ausgeschlossen. Während Garagen generell nur innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der für Garagen festgesetzten Flächen zulässig sind, wird die Zulässigkeit von Stellplätzen differenziert festgesetzt. Innerhalb des WA 1 sind Stellplätze nur in den dafür festgesetzten Flächen möglich. Dabei sind diese Flächen derart zu gliedern, dass die einzelnen Stellplätze nur über eine gemeinsame Zufahrt angefahren werden können. Innerhalb des WA2 und damit innerhalb des größten Teilbereiches werden Stellplätze zwischen hinterer Baugrenze und rückwärtiger Grundstücksgrenze ausgeschlossen. Somit sind Stellplätze in den seitlichen Abstandsflächen, in den Flächen für Garagen, auf den Garagenzufahren und auch innerhalb der Vorgartenbereiche zulässig. Um hier eine übermäßige Versiegelung zu vermeiden, wird bauordnungsrechtlich festgesetzt, dass 50 % der Vorgartenfläche gärtnerisch anzulegen sind. Innerhalb des WA 3 sind Stellplätze innerhalb der dafür festgesetzten Fläche und innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Auch kann der ruhende Verkehr alternativ in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen werden, wobei die rückwärtige östliche Baugrenze durch die Tiefgarage um 5 m überschritten werden darf. 4.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht zwischen Kesselstraße und nordwestlich angrenzender landwirtschaftlicher Flächen in einer Breite von 5,50 m stellt die Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen sicher. Das Geh- und Fahrrecht ist dabei auch Vorhaltefläche für eine eventuelle Erschließung einer späteren Wohnbebauung im östlichen Innenbereich. Ein Leitungsrecht entlang der nördlichen Grenze soll wild abfließendes Wasser aufnehmen können und zum Straßenkanal ableiten. 4.8 Öffentliche Grünflächen Die innerhalb des Bebauungsplanstandes zur 2. Offenlage festgesetzten Grünflächen im nördlichen Teil des Plangebietes werden aufgrund des Entfallens der Notwendigkeit, das Regenwasser innerhalb dieser Fläche zurückhalten zu müssen, reduziert. So wird der nordöstliche Bereich der bisherigen Grünfläche gänzlich aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeklammert. Die bisher im nördlichen Bereich vorgesehene Spielplatzfläche wird in Richtung Kesselstraße verlegt, um hier einen sozialen Mittelpunkt für bisherige und zukünftige Bewohner zu schaffen. Die Größe der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Spielplatz‘ entspricht mit ca. 970 m² den Kriterien des Rates der Stadt Aachen für einen kinder- und familienfreundlichen Städtebau. Der nicht zu versiegelnde Bereich unter den zu erhaltenden Bäumen kann sinnvoll in die Grünfläche integriert werden. Zusätzlich sind auf der Fläche insbesondere in den Randbereichen Pflanzungen vorzunehmen, die im Rahmen der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt werden. Die im nördlichen Bereich festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Parkanlage‘ dient als Vorhaltefläche für eine eventuelle östliche Erweiterung des Plangebietes. Zugleich wird verhindert, dass die nördlich und östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bereits heute erschlossen sind. 4.9 Anpflanzung und Erhalt von Bäumen und Sträuchern Zur Ergänzung der Grünvernetzung wird innerhalb der Gestaltungssatzung festgesetzt, dass seitliche und rückwärtige Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen oder zur 10 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Landschaftg ebenfalls mit standorttypischen Heckenpflanzungen einzufrieden sind. Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sollen insgesamt 15 Laubbäume gepflanzt werden. Damit soll der öffentliche Straßenraum in das grüngeprägte Gesamtbild eingebunden werden. Gleichzeitig dienen die Bäume der geplanten Verkehrsberuhigung. Die im Rechtsplan gekennzeichneten Standorte sind nicht verbindlich, sondern dienen lediglich als Vorschlag. Die vorgeschlagenen Standorte gliedern die öffentlichen Parkplatzflächen und betonen den zentralen Eingangsbereich in das Plangebiet. Zur Sicherung vorhandener wertvoller Gehölzbestände werden die zukünftigen Verkehrsflächen und die angrenzenden Baufenster derart platziert, dass die erhaltenswerten Gehölzstrukturen und Baumbestände erhalten werden können. Zur planungsrechtlichen Sicherung werden die relevanten Flächen im Bereich der Kesselstraße mit einer Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen überlagert. Zur Erhaltung des Baumbestandes an der Westgrenze des Plangebietes wird hier ebenfalls eine Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, weil die Baumstandorte teilweise außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes stehen. Die Breite der festgesetzten Fläche entspricht dem Kronentraufenbereich. Innerhalb des Plangebietes werden insgesamt 8 Einzelbäume als zu erhalten festgesetzt. Zwei dieser Bäume stehen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche. Ein markanter Baum befindet sich innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche. Die von der Baumkrone überdeckten Verkehrsflächen sind so auszuführen, dass die Baumwurzeln nicht beeinträchtigt werden. 4.10 Kennzeichnung und Bodenschutz Wie unten im Umweltbericht begründet, wird eine Kennzeichnung des gesamten Plangebietes als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, erforderlich. Der Kennzeichnung soll beigefügt werden, dass der Errichtung eines Nutzgartens nichts entgegensteht, wenn für den Anbau hoch Cadmium anreichernder Gemüsesorten bestimmte Regelungen berücksichtigt werden. Im Umweltbericht wird aufgrund der Wertigkeit der Böden empfohlen, dass die öffentlichen Grünflächen als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden sollen. Der überwiegende Teil der öffentlichen Grünfläche hat jedoch die Zweckbestimmung Kinderspielplatz. Diese Nutzung sollte nicht durch Grünpflegeansprüche eingeschränkt werden. Die restliche öffentliche Grünfläche beträgt ca. 200 m², auf der bereits Festsetzungen zu Anpflanzungen gegeben sind. Der Empfehlung soll daher nicht gefolgt werden. Der größte Eingriff in die Naturbelassenheit der Böden kann während der Bauzeit des Straßenbaus entstehen. Um hier den Bodenschutz zu gewährleisten, soll ein Sachverständigenbüro eine bodenkundliche Baubegleitung übernehmen. 5. Gestaltung Es wurde das Ziel verfolgt bei den gestalterischen Anforderungen die planungsrechtlichen von den bauordnungsrechtlichen Instrumenten zu trennen. Der Bebauungsplan setzt hierbei den städtebaulichen Grundriss und die Kubatur (Geschosse, Höhe, Bauweise, überbaubare Fläche) fest. In einer Gestaltungssatzung nach Landesrecht soll die festgesetzte Kubatur mit Aussagen zu den Dächern ergänzt werden: Dachform, Dachneigung und Dachrichtung. Zusätzlich sollen weitere bauordnungsrechltliche Regelungen aufgenommen werden, die einen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Siedlung haben: Einschränkungen bei der Dacheindeckungen, Dachgauben, Nebengebäude, Einheitlichkeit der Doppelhäuser, Einfriedung und sichtbare Bereiche des Außenraums. Die Gestalungssatzung und der Bebauungsplan sind eigenständige Instrumente. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollen im Bebauungsplan die gestaltungsrelevanten Festsetzungen der Gestaltungssatzung nachrichtlich übernommen werden. 11 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 6. Bodenordnung Zur Realisierung der Planung wird ein Bodenordnungsverfahren notwendig. Die Tatsache, dass die Grundstücke entlang der Kesselstraße bereits nach § 34 BauGB planungsrechtlich bebaubar sind, wird entsprechend berücksichtigt. 7. Kosten Entschädigungen: Die Berücksichtigung einer Verbindung von der Kesselstraße zur nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche ist nicht notwendigerweise als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen und stellt derzeit keine unbedingt notwendige Erschließung gemäß § 123 BauGB für den Geltungsbereich des derzeitigen Bebauungsplanes dar. Allerdings ist die Fläche zur Erschließung der rückwärtigen landwirtschaftlichen Flächen notwendig und wird deshalb als Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt. Daraus resultiert kein Anspruch des Eigentümers auf Übernahme bzw. Entschädigung gemäß § 41 BauGB. Erschließung: Die Kosten für die Herstellung der Verkehrsanlage werden derzeit mit rund 903.000 Euro geschätzt. Infrastruktureinrichtungen: Durch das Plangebiet wird kein weitergehender Bedarf für einen Kindergarten ausgelöst, weil der vorhandene Kindergarten im Bereich Kesselstraße / Raerener Straße ausreichende Kapazitäten aufweist. Der innerhalb des Plangebietes festgesetzte Spielplatz dient vorrangig dem neuen Baugebiet und wurde entsprechend dimensioniert. Die Kosten für die Herstellung werden derzeit mit rund 120.000 Euro geschätzt. Die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Grünfläche betragen 33.000 Ausgleichsmaßnahmen: Die Kosten für die externen Ausgleichsmaßnahmen und für den Erwerb der notwendigen Flächen werden bis zum Satzungsbeschluss beziffert. 8. Flächenbilanz Plangebiet Wohnbauflächen Verkehrsflächen Öffentliche Grünflächen S Spielplatz S Parkanlage ca. 35.485 m² ca. 28.590 m² ca. 5.715 m² ca. 1.180 m² ca. 970 m² ca. 210 m² 100 % 80,6 % 16,1 % 3,3 % Es werden ca. 57 Hauseinheiten und ca. 18 Wohneinheiten für ca. 280 Einwohner geschaffen. Es werden auf den öffentlichen Verkehrsflächen ca. 40 Stellplätze für Besucher geschaffen. 12 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 9. 9.1 Umweltbericht Lage des Plangebietes: Das Plangebiet liegt im südlichen Stadtgebiet Aachens in unmittelbarer Nähe zur belgischen Grenze, im Stadtbezirk Kornelimünster-Walheim, Ortsteil Lichtenbusch. Das ca. 3,5 ha große Bebauungsplangebiet befindet sich im Innenbereich zwischen der Monschauer Straße im Osten, der Kesselstraße im Süden, der Raerener Straße im Westen und der Raafstraße im Norden. Entlang der Straßen hat sich eine im Wesentlichen offene 1-2-geschossige Bauweise entwickelt. Im Westen dagegen, unmittelbar an das Bebauungsplangebiet angrenzend, wurde eine von der Kesselstraße erschlossene Siedlung (VEP Nr.18 – Einfach und Selber bauen –mit 59 Wohneinheiten) in einer verdichteten, flächensparenden Bauweise errichtet. Im südöstlichen Teilbereich des Bebauungsplanes werden Grundstücksflächen einbezogen, die wie das Grundstück Kesselstraße 61 bereits bebaut sind oder die nach § 34 BauGB heute bereits bebaubar wären. Der Innenbereich ist bestimmt durch eine sanft nach Osten verlaufende zum Teil auch stark vernässte Senke, welche durch einige wenige Bäume gegliedert ist und im Norden einen mit Feldgehölzen eingegrünten Sportplatz aufweist, an dessen Südostseite eine lockere Obstwiese angrenzt. Die gesamten Blockinnenflächen werden zur Zeit als Wiesen- und Weideland genutzt. Als besonders markant und ortsbildprägend ist die Baumgruppe im Bereich der Kesselstraße hervorzuheben. Ansonsten wird der angrenzende Innenbereich durch die Hausgärten der Grundstücke an den umliegenden Straßen geprägt. 9.2 Inhalt und Ziele des B-Plans Es ist geplant, das Areal im Rahmen eines Bebauungsplanes für Wohnbauflächen (hier: Allgemeines Wohngebiet) festzusetzen. Neben 3 Mehrfamilienhäusern mit jeweils maximal 6 Wohneinheiten sind ca. 57 Einfamilienhäuser in Form von Einzelhäusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen geplant. Das städtebauliche Konzept sieht eine einfache und rechtwinklige Ringerschließung vor, die im Osten in Verlängerung einer angerartigen Straßenaufweitung an die Kesselstraße angebunden wird. Richtung Norden erfolgt eine Anbindung an die Raafstraße über die Flurstücke 606 und 799. 9.3 Planungsrechtliche Einbindung Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, bekanntgemacht am 27.05.2003, ist der Bereich des Plangebietes als ‚Allgemeiner Siedlungsbereich‘ (ASB) dargestellt. Flächennutzungsplan 1980 Der Flächennutzungsplan (FNP) 1980 der Stadt Aachen stellt für den Innenbereich Lichtenbusch zwischen Raafstraße und Kesselstraße eine unterschiedlich breite Grünfläche dar, die den gesamten Innenbereich von Westen nach Osten durchzieht. In diesem Grünzug ist die vorhandene Sportanlage eingebettet. Die Flächen um die Grünfläche werden innerhalb des gesamten Bereiches zwischen Kesselstraße, belgischer Grenze, Raafstraße und Monschauer Straße als Wohnbauflächen dargestellt. Landschaftsplan Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 855 liegt innerhalb des Landschaftsplanes (LP)1988 der Stadt Aachen. Der Landschaftsplan sieht in der Entwicklungskarte für das Plangebiet überwiegend das Entwicklungsziel 6 - Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzungen - vor. In der Festsetzungskarte ist der Planbereich als - Fläche für den besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern - festgesetzt. 13 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Bestehendes Planungsrecht Der größte Teil des Bebauungsplangebietes befindet sich derzeit im sogenannten Außenbereich nach § 35 BauGB. Nur entlang den vorgenannten umgrenzenden Straßen besteht bereits derzeit ein Baurecht gemäß § 34 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 855 wird aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen entwickelt. Eine Änderung des FNP ist daher nicht erforderlich. Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich. Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes treten die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz außer Kraft. Im Kontext des Innenbereiches Lichtenbusch gibt es derzeit zwei rechtsgültige B-Pläne. Der im Quartier gelegene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.18 (VEP) sowie der Bebauungsplan Nr.674, der die Verkehrsfläche der Raafstraße und Anschlussflächen zur Raerener Straße festsetzt. 9.4 Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen / Flächenbilanz Gesamtes Plangebiet 9.5 ca. 35.485 qm 100 % Wohnbauflächen ca. 28.570 qm 80,5 % Verkehrsflächen ca. 5.835 qm 16,4 % Öffentliche Grünflächen ca. 1.080 qm 3,1 % Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter im Auswirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen und deren Minderung sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den einzelnen Schutzgütern zugeordnet. 10. Umweltbericht - Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 10.1. Schutzgut Mensch Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, elektromagnetische Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. 10.1.1Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass 14 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Aus dem Lärmkataster der Stadt Aachen ist ersichtlich, dass das Plangebiet durch Verkehrslärm der umgebenden Straßen geringfügig vorbelastet ist. Ebenso ist mit Sportlärm zu rechnen. Grundsätzlich ist zur Sicherstellung gesunder Raumverhältnisse für die Gebäudeteile, in denen die Wohnräume eine freie Sichtverbindung zu einer wesentlichen Schallquelle aufweisen, ein erhöhter Schallschutz erforderlich (BauGB § 1, Abs.7, § 1a , § 2a und § 9). Das notwendige Schalldämmmaß ergibt sich aus der geplanten Nutzung. Bei der Errichtung neuer Gebäude ist in jedem Fall die DIN 4109 zu berücksichtigen. Aufenthaltsflächen (Terrassen o.ä.) oder Erholungsflächen sollten nicht in unmittelbarer Nähe der Lärmquelle eingerichtet werden. Verkehrsbelastung: Das Verkehrsaufkommen der umliegenden Straßen stellt sich laut Verkehrsentwicklungsplan (VEP) der Stadt Aachen wie folgt dar: - Monschauer Straße rd. 20.000 KFZ / 24h, mit ca. 10% LKW-Anteilen - Raafstraße rd. 2.600 KFZ / 24h - Raerener Straße rd. 4.400 KFZ / 24h - Kesselstraße rd. 2.000 KFZ / 24h Verkehrslärm: Für städtebauliche Abwägungsbelange wird die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" mit den entsprechenden Orientierungswerten (Verkehrslärm) verwendet. Die DIN 18005 nennt für WAGebiete vor dem Fenster des zu schützenden Gebäudes einen Orientierungswert von 55 / 45dB(A) Tag / Nacht für Verkehrslärm. Als Beurteilungszeit gilt tagsüber die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr und nachts zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sind in WA-Gebieten Immissionsgrenzwerte von 59 / 49 dB(A) Tag / Nacht einzuhalten, wenn eine Straße neu gebaut oder wesentlich geändert wird. Die Lage der vorhandenen Gebäude, der Straßen, die Geländehöhen, die Gebäudehöhen und die zuvor genannten Verkehrsdaten der Straßen wurden in das Lärmberechnungsprogramm IMMI eingesetzt und Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Für den vorliegenden Entwurf wurde zur Beurteilung des Verkehrslärms eine generelle Ermittlung für den ungünstigsten Fall vorgenommen. Sportlärm: Die 18. BImSchV nennt für WA-Gebiete vor dem Fenster des zu schützenden Gebäudes Richtwerte von 55 / 50 / 45 dB(A) Tag / Ruhezeit / Nacht. In MI-Gebieten gilt ein um 5 dB(A) erhöhter Grenzwert. Ruhezeiten an Werktagen sind die Zeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen liegen die Ruhezeiten in den Zeiträumen von 6.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr. Die Nachtzeit gilt von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die verbleibenden Zeiten sind Tageszeiträume. Der vorhandene Sportplatz wird an Wochentagen (Mo-Fr.) von 17.00 bis 21.00 Uhr zum Training genutzt. An Samstagen werden in den Zeiträumen von 13.00 bis 18.00 Uhr Spiele durchgeführt. An Sonntagen sind jeweils ab 11.00 Uhr und ab 15.00 Uhr ebenfalls Spiele angesetzt. Bei den Spielen an den Wochenenden ist mit ca. 20 bis 50 Zuschauer zu rechnen. Darüber hinaus veranstaltet der dort trainierende Verein 1x pro Jahr ein Fest über 3 Tage bis 3.00 Uhr nachts und 1x pro Jahr ein 3-5 Tagesturnier von rd. 17.00 bis 22.00 Uhr. Spiel- und Freizeitlärm: Für die Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen nennt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 16.09.2009 Immissionsrichtwerte, die der 18. BISchV angeglichen sind. Im Bereich zwischen dem Jugendheim, der vorhandenen Wohnbebauung, des Kindergartens und der Raerener Straße befindet sich eine öffentliche Grünfläche mit Kinderspielgeräten, Fußballtoren, Tischtennisplatte, einem Jugendunter- 15 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 stand sowie eine Basketballfläche (8x8 m). Die Anlage wird als Treffpunkt für Jugendliche genutzt. Für die Basketballfläche wurde ein aus Messergebnissen gewonnener Schallleistungspegel von rd. 90 dB(A) in die Berechnungen eingesetzt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Wiese für Feste zu nutzen. Der Jugendtreff und die Tischtennisfläche wurden nicht als Schallquelle festgelegt. Eine Festwiese als Lärmquelle zu definieren, ist insofern problematisch, weil es wenig präzise Lärmdaten für einzelne Veranstaltungen gibt. Jede Aktivität wird einen anderen Lärmpegel erzeugen und ggf. in den benachbarten Wohngebieten mehr oder weniger Störungen verursachen. Auch spielt die Anzahl der Veranstaltungen eine Rolle. Gewerbelärm: Entsprechend der TA-Lärm sind in WA-Gebieten tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht zu überschreiten. In den Ruhezeiten (18. BImSchV) sind Zuschläge für die Beurteilung vorzunehmen. In unmittelbarer Nähe zum Bebauungsplangebiet befinden sich keine gewerblichen Flächen, die als mögliche Emittenten zu berücksichtigen wären. Zwei ehemals landwirtschaftliche Betriebe an der Kesselstraße werden heute nur noch überwiegend als Wohnanlage genutzt. Bei dem an der Monschauer Straße gelegenen THW-Gelände handelt es sich um den ehemaligen Standort des Zivilen Katastrophenschutzdienstes. Heute befindet sich hier ein Einsatzstandort für den erweiterten Rettungsdienst des Malteserhilfsdienstes (MHD). Das Bürogebäude wird als Ausbildungs- und Aufenthaltsraum für die Mitglieder des Einsatzteams genutzt. An den Wochenenden wartet auf dem Gelände ein Rettungswagen (Typ Sprinter, Dieselfahrzeug) auf seinen Einsatz. Es kommt demnach allenfalls zu Lärmentwicklungen, wenn das Rettungsfahrzeug das Gelände verlässt. Lichtimmissionen: Lichtimissionen gehören nach dem BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den lichtemittierenden Anlagen zählen insbesondere Lichtquellen aller Art wie z.B. die Scheinwerfer zur Beleuchtung von Sportstätten. Grün- und Freiflächen: Das Bebauungsplangebiet wird z. Z. von Wiesen- und Weideflächen geprägt, die von den Gärten der angrenzenden Wohnbebauung umschlossen werden. Das Gelände selber dient trotz der intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen der Bevölkerung als wichtige Naherholungsfläche. 10.1.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Verkehrsbelastung: Im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 855 ist die weitere Errichtung von ca. 60 Wohnhäusern vorgesehen. Bei der geplanten Erschließungsstruktur wird als Maximalabschätzung angenommen, dass alle Bewohner über die neue Erschließungsstraße Richtung Kesselstraße ab- und anfahren werden. Angenommen, eine WE ist mit 3,5 Einwohnern belegt, entsprechen die insgesamt ca. 60 WE einer Einwohnerzahl von ca. 210 Personen. Basierend auf diesen Vorgaben ergibt sich bei angenommenen 1,5 Fahrten pro Einwohner am Tag ein zukünftiges Verkehrsaufkommen von ca. 315 Fahrten. Verkehrslärm: Das Verkehrsaufkommen steigt in den umgebenden Straßen geringfügig an. An den geplanten Erschließungsstraßen entsteht durch das prognostizierte Verkehrsaufkommen von 315 KFZ/24h am Straßenrand ein Lärmpegel von ca. 50 / 42 dB(A) Tag / Nacht. In den Einmündungsbereichen (Raafstraße oder Kesselstraße) kommt es auf bereits bebauten Grundstücken zu einem geringen Anstieg der Lärmbelastungen. Insgesamt werden jedoch die Grenzwerte der 16. BImSchV für WA-Gebiete (59 / 49 dB(A) Tag / Nacht) nicht überschritten. Schutzvorkehrungen vor Lärm sind somit nicht erforderlich. In der 16 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Raafstraße / Kesselstraße verursacht die Erhöhung des Verkehrsaufkommens von ca. 12% - 16% eine Lärmpegelsteigerung von unter 1 dB(A). Diese Lärmpegelerhöhung ist zumutbar und Maßnahmen zum Schutz vor Lärm sind nicht erforderlich (Abb. 1). Abbildung 1: Kfz-Lärm Tag Abbildung 2: Sportlärm 20-22.00 Uhr 17 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Sportlärm: Die kritischen Zeiträume liegen wochentags zwischen 20.00 und 22.00 Uhr sowie sonntags zwischen 13.00 und 15.00 Uhr. In diesen Beurteilungszeiten ist in einem WA-Gebiet ein Grenzwert von 50 dB(A) einzuhalten. Laut bezirklicher Einschätzung wurden die sportlichen Aktivitäten in den letzten Jahren intensiviert. Der notwendige Abstand vom Spielfeldrand zur geplanten Wohnnutzung (Gartennutzung) beträgt an der Südseite der Sportanlage rd. 85 m und an der Westseite rd. 88 m. Die Einhaltung der Grenzwerte bedeutet, dass keine unzumutbaren Verhältnisse auftreten. Sollten die vorgenannten Abstände durch heranrückende Wohnbebauung unterschritten werden, ist ggf. eine Wallanschüttung oder die Errichtung einer Schutzwand erforderlich. Die Berechnungen berücksichtigen nicht, dass der Verein 2-3 mal pro Jahr Turniere in Form eines Sportfestes durchführt. Hierfür gelten höhere Immissionsrichtwerte, die erfahrungsgemäß im Tageszeitraum mit entsprechenden Auflagen eingehalten werden können. Über die Zulässigkeit von Veranstaltungen im Nachtzeitraum entscheidet die Ordnungsbehörde im Einzelfall (Abb. 2). Spiel- und Freizeitlärm: Im Bereich der Spielanlage wird der vorhandene Basketballplatz als die Anlage mit der höchstmöglichen Emission als Grundlage für die Berechnungen herangezogen. Es ergibt sich somit ein notwendiger Abstand von rd. 40 m zur benachbarten Wohnbebauung. Die Einrichtung weitere Sport- und Freizeitanlagen an dieser Stelle würde an der benachbarten Wohnnutzung zu einer deutlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen. Weitergehende Emissionen durch sonstige Aktivitäten von Nutzern der Anlage (z. B. Jugendliche) werden im Rahmen der Bauleitplanung nicht berücksichtigt. Normales Nutzerverhalten ist lärmtechnisch nicht relevant, ansonsten gelten weitergehende ordnungsrechtliche Regelungen. Lichtimmissionen: Durch die relativ großen Abstände zwischen dem Sportplatz und der neu geplanten Bebauung ist eine Aufhellung oder gar Blendwirkung durch die Sportplatzstrahler nicht zu befürchten. Grün- und Freiflächen: Der gesamte Freiflächenbereich im Plangebiet wird sich durch die neue Bebauung und deren Erschließung verändern. Ziel ist es, der Wohn- und Arbeitsbevölkerung attraktive Grün- und Freiflächen, die der Erholung und Freizeitgestaltung dienen, anzubieten. Vorhandene Gehölzstrukturen werden nach Möglichkeit in die Konzeption einbezogen. Zwei wichtige Bestandsbäume an der Kesselstraße können in die Fläche des dort vorgesehenen Kinderspielplatzes integriert werden. Neben dieser öffentlichen Grünfläche wird im nördlichen Bereich des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Verkehrsgrün“ festgesetzt. Zur Sicherung vorhandener wertvoller Gehölzbestände werden die zukünftigen Verkehrsflächen und die angrenzenden Baufenster nach Möglichkeit derart platziert, dass die erhaltenswerten Grünstrukturen und Baumbestände erhalten werden können. Zur planungsrechtlichen Sicherung werden die relevanten Flächen im Bereich der Kesselstraße sowie an der Westgrenze des Plangebietes mit einer Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sollen insgesamt 15 Laubbäume gepflanzt werden. Damit soll der öffentliche Straßenraum in das grüngeprägte Gesamtbild eingebunden werden. Das Planungskonzept sieht im östlichen Erschließungsbereich eine angerartige Straßenaufweitung vor 10.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Sport- und Freizeitlärm: Die oben genannten Abstände zwischen der Sportanlage und der geplanten Wohnbebauung werden eingehalten. Ein weiteres Heranrücken der Wohnbebauung an die bestehende Sportanlage führt ggf. zu einer Einschränkung des Sportbetriebes oder der Verhinderung anderer sportli- 18 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 cher Tätigkeiten (z. B. American-Football). Von 22.00 bis 6.00 ist grundsätzlich auf der Sportanlage kein Sportbetrieb möglich. Die Nutzungen im Bereich der Festwiese sind grundsätzlich auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes (quartiersbezogene Nutzungen) zu beschränken. Ebenfalls ist die Anzahl und Dauer der Veranstaltungen auf der Festwiese auf zumutbare Zeiträume zu reduzieren. Es ist zu prüfen, inwieweit Beschränkungen durch ein bauordnungsrechtliches Verfahren zu sichern sind. Grün- und Freiflächen: Im Bereich der privaten Gärten sind möglichst standortgerechte heimische Gehölze zu verwenden. Insbesondere sind im Übergang zur freien Landschaft im Norden und Osten des Bebauungsplangebietes freiwachsende Hecken oder geschnittene Hecken vorzusehen. Versiegelte Flächen in den Privatgärten sind auf ein Minimum zu beschränken. Bäume und Grünstrukturen, die nach dem Erhaltungsgebot festgesetzt werden, sind durch geeignete Maßnahmen vor Beeinträchtigung zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Die beiden in der öffentlichen Grünfläche (Kinderspielplatz) vorhandenen Bäume sind zu schützen und zu erhalten. Maßnahmen im Kronentraufbereich der Bäume wie Abgrabungen für Fallschutzbereiche und Wege sind unzulässig. Zulässig sind Pflegeschnitte zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht. In der öffentlichen Grünfläche (Verkehrsgrün) nordöstlich des B-Plangebietes sind 4 großkronige Bäume (Hochstamm, Stammumfang 20-25, 4 x verpflanzt mit Ballen) vorzusehen wie z.B.: Fraxinus americana "Autum purpel", Weißesche Fraxinus excelsior "Altena", gemeine Esche "Altena" Tilia cordata Winterlinde Quercus coccinea Splendens Scharlacheiche Prunus avium "Plena" gefülltblühende Vogelkirsche Der Grünstreifen ist mit Landschaftsrasen und mit einer Wildblumenmischung einzusähen. In der als Anger bezeichneten Fläche sind 4 großkronige Bäume (Hochstamm, Stammumfang 20-25, 4 x verpflanzt mit Ballen) vorzusehen wie z.B.: Fraxinus americana "Autum purpel", Weißesche Fraxinus excelsior "Altena", gemeine Esche "Altena" Tilia cordata Winterlinde Quercus coccinea Splendens Scharlacheiche Quercus palustris Sumpfeiche Prunus avium "Plena" gefülltblühende Vogelkirsche Prunus padus albertii Traubenkirsche Als Unterpflanzung ist hier eine Rasenfläche vorzusehen. Auf der Fläche sind Bänke und kleinere Spielgeräte bzw. Spielpunkte möglich. Entlang der neugeplanten Straßen sind 15 kleinkronige Bäume (Hochstamm, Stammumfang 1820, 3 x verpflanzt mit Ballen) der unten stehenden Pflanzliste vorzusehen: Fraxinus americana "Skyline" kleinkr. Esche Alnus incana "Lanciata", geschlitzblättrige Grauerle Acer negletum "Annae", Roter Feldahorn Die Standorte sind in der weiteren Planung noch genau zu definieren und festzulegen. Sind hier Parkplätze vorgesehen, sollten die Baumscheiben ein Gesamtvolumen von 12 m³ beinhalten, dabei sollte mind. 1,50 m x 1,50 m offene Baumscheibe von Pflasterung frei gehalten werden. Der geforderte Wurzelraum kann durch den Einbau von mineralischem Substraten unter 19 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- - Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 angrenzenden befestigten Flächen im Umfeld des Baumes geschaffen werden. Eine Bepflanzung der Baumscheiben mit Stauden oder bodendeckenden Gehölzen ist vorzusehen. Entlang der nördlichen Erschließungsstraße sollte zur Verbesserung des Landschaftsbildes und unter ökologischen Aspekten eine alleenartige Anpflanzung von Bäumen ( mind. 8 Hochstämme) gepflanzt werden. 10.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Bei der Beurteilung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wird die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie den Zusammenhang von Lebensräumen betrachtet. Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. 10.2.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Prägendes Landschaftselement des Plangebietes sind die intensiv genutzten, weitestgehend artenarmen Mahd- und Weideflächen, die insbesondere im Bereich der östlichen Grenze einzelne Baumreihen und Heckenstrukturen, bzw. deren Relikte, aufweisen. 1Trotz der nahezu vollständigen Umgrenzung der Planfläche durch die Zier- und Nutzgärten einer 1-2 -geschossigen Wohnbebauung wirkt diese offen und weiträumig. Östlich des Bebauungsplangebietes befindet sich eine weitläufige Streuobstwiese mit temporären Vernässungsbereichen, mehrere Bäume sind vermutlich aufgrund der Nässe abgestorben. Im Nordosten des Plangebietes liegt ein Sportplatz, der eine dichte, hohe Grenzbepflanzung aufweist. Das Gelände weist bis auf eine leichte Senke im östlichen Plangebiet keine Reliefstrukturen auf und liegt auf einer Höhe von ca. 287,0 m über NN. Zur Zeit gibt es keine Wegeführungen, die die Fläche durchschneiden. Lediglich ein außerhalb des Untersuchungsgebietes gelegenes einzelnes Gehöft, das ca. 50,0 m südlich der Raafstraße liegt, ist über einen unbefestigten Fahrweg zu erreichen. Hier befindet sich ein Feuchtbiotop in Form eines kleinen „Tümpels“ umsäumt von Röhricht und Binsen. Zahlreiche Weidenschösslinge, drei alte Kopfweiden sowie eine alte Eiche rahmen die Wasserfläche ein und bilden eine kleinräumige, optisch sehr reizvolle, ökologisch wertvolle Struktur. Biotoptypen des Untersuchungsraumes: Im Osten wird das Untersuchungsgebiet optisch durch eine ca. 25 m außerhalb des eigentlichen Bebauungsplangebietes gelegene Reihe von 8 sehr alten Kopfweiden und einer Eiche begrenzt. Die Kopfweiden zeigen einen Pflegerückstand auf, da sie seit längerer Zeit nicht mehr auf den Stock gesetzt wurden. Die Bäume weisen Stammschäden auf. Heckenrelikte in Form einzelner kleinerer Weißdorn- und Holunder Büsche wurden angetroffen. Nach Süden hin setzt sich diese Baumreihe in Form einer Weißdornhecke mit einzelnen Ilex-, Holunder und Eschenschösslingen bis zur Kesselstraße fort. 1Diese Hecke steht auf der Grenze des Flurstückes 543, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Der zur Kesselstraße gewandte Teil der Hecke ist als kastenförmige Scherhecke ausgebildet, während sich der andere Teil aufgrund fehlender Pflegeschnitte zur Wallhecke entwickelt hat. Westlich und östlich dieses bebauten Grundstückes liegen weitere Weideflächen. Auf der westlichen Weidefläche stehen zwei ältere Eichen. Diese Weide zeigt eine deutlich größere Artenvielfalt, als die umgebenden Fettweiden. Wiesenschaumkraut, Hahnenfuß, Spitzwegerich, Breitwegerich, Sauerampfer, sowie verschiedene Klee- und Gräserarten wurden angetroffen. Diese Fläche wird im Westen von einer Weißdornhecke begrenzt, die ebenfalls zur Straße hin kastenförmig geschnitten ist, während der rückwärtige Teil „frei“, durchsetzt von alten Kopfweiden wächst. Die Hecke bildet die Abgrenzung zu 4 Flurstücken, die als strukturiertes Gartenland genutzt werden, wobei der angetroffene Baumbestand zumindest teilweise als erhaltenswert (Walnussbaum) einzustufen ist. 20 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Nach Westen hin werden die Hausgärten zunächst von einer Ligusterhecke, dann von Ruderalvegetation, bestehend u.a. aus. Haselnussbüschen abgegrenzt. An der Westgrenze befindet sich eine sehr dichte und hohe „Koniferenhecke“. Weiter westlich verläuft die Bebauungsplangrenze entlang der Gartenbereiche der umliegenden Wohnbebauung. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Ziergärten mit Rasenflächen, Hecken und Sträuchern aus Ziergehölzen. Randvegetation wie Gräser, Brennnesseln und Brombeeren begleitet in geringem Umfang die Grenzbereiche der Weideflächen. Im Bereich der südöstlichen Weidefläche wurde hier ein Gebüsch aus Weidenschösslinge angetroffen, das auf Staunässe schließen lässt. Ein Feldahorn, sowie ein Apfelbaum bilden den weiteren Baumbestand in diesem Bereich. Das im Westen angrenzende Gelände des Bebauungsplanes „Einfach und Selber Bauen“ wird im südlichen Bereich von einer dichten Baum- und Heckenstruktur (Weißdorn, Holunder mit älteren Eichen, Buchen und Eschen) begleitet. Entlang der weitern Ost- und der gesamten Nordgrenze des Bebauungsplangebietes finden sich keine ausgeprägten Vegetationsstrukturen, so dass hier übergangslos Fettweide an die Neubaugrundstücke angrenzt. Östlich des Flurstückes 635 (an der Raafstraße gelegen) soll die Erschließung des B-Plangebietes von der Raafstraße aus erfolgen. Hier befindet sich eine junge Brachfläche mit Ziergehölzen und Baumschösslingen, die nach Süden von einer Holunder-, Weißdornhecke begrenzt wird. Jenseits der Hecke stehen auf Fettweide 4 Obstbäume, die von der Wegeführung nicht betroffen sind. Artenschutz: Um auszuschließen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhanges II bzw. IV der FFH-Richtlinie bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum vorkommen, wurde eine Untersuchung zur Erfassung von Fledermäusen und Vögeln (insbesondere des Steinkauzes) im Betrachtungsgebiet erforderlich. Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme war zu untersuchen, ob sich in den teilweise alten Bäumen Höhlen befinden, die einem Steinkauz oder Fledermäusen als Wohnquartier dienen könnten. Die in der benachbarten Obstwiese angetroffenen Spechthöhlen stellen zumindest potentiell Sommerquartiere für Fledermäuse dar, falls eine Nutzung als Nistplatz von den Spechten aufgegeben wurde. Es war zu beurteilen, ob eine Bebauung dieser Fläche den Verlust von Lebensräumen dieser Arten bedeutet und ob dadurch Einfluß auf den Bestand genommen wird. Weiterhin war zu untersuchen, ob die temporär auftretenden Wasserflächen im Bereich der östlich an das Plangebiet angrenzenden Obstwiesenfläche und der in der nördlich des Bebauungsplangebietes gelegenen kleinen Teichfläche an der Raafstraße einen Lebensraum für Amphibien darstellen können.Aufgrund dieser Gegebenheiten wurde im Jahr 2002 von dem Büro “pro terra” eine Artenschutzuntersuchung durchgeführt. Bei dieser Untersuchung konnten im Planbereich keine Amphibienvorkommen mit FFH-Relevanz nachgewiesen werden. Bei der Erfassung der Vögel wurden ausnahmslos kommune Arten, in der Regel Kulturfolger, erfasst. Im Plangebiet wurden 10 Vogelarten beobachtet, von denen keine auf der „Roten Liste NRW“ und keine in den Anhängen der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt wird. Eine Bedeutung der Fläche für Vögel der Vogelschutzrichtlinie lag nach den Beobachtungen des Gutachters nicht vor. Die Untersuchung des Vorkommens von Fledermäusen zeigte, dass der Blockinnenbereich zwar von Fledermäsen als Jagdhabitat genutzt wird, sich aber keine Wochenstuben oder Überwinterungsquartiere im Umfeld des Bebauungsplangebietes befinden. Durch mehrere Ortsbegehungen und verschiedene Untersuchungsmethoden wurde festgestellt, dass das Plangebiet der Zwergfledermaus und der Breitflügelfledermaus in vergleichsweise mäßigem Umfang als Jagdhabitat dient. Die Bedeutung des Blockinnenbereiches für Fledermäuse ist vergleichsweise gering, da im direkten Umfeld der Siedlungslage ein großes Potenzial an strukturreichen Grünland- und Waldbereichen vorhanden ist. Da das Bebauungsplanverfahren erst im Jahr 2012 mit einer veränderten Planung weitergeführt wurde, war eine aktuelle Artenschutzrechtliche Prüfung entsprechend den Vorgaben des § 44 BnatSchG erforderlich. 21 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Das Büro “raskin” führte im Jahr 2012 eine Artenschutz-Vorprüfung (ASVP) unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MUNLV 2010) für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Amphibien durch. Die Untersuchungsergebnisse des Büros “pro terra” aus dem Jahr 2002 wurden hierbei berücksichtigt. Im Vorfeld der Untersuchungen wurde zur Einengung des Pools planungsrelevanter Arten das Fachinformationssystem “Geschützte Arten in NRW” (LANUV 2012), sowie das Fundortkataster (@LINFOS) ausgewertet. Es folgten mehrere ausführliche Begehungen des Plangebietes bei denen u.a. eine Sichtung der vorhandenen Biotoptypen unter artenschutzrechtlichen Aspekten und eine Kontrolle der überplanten Gehölze (Gartenbereiche) auf Baumhöhlen erfolgte. Die Gehölzkontrolle innhalb des Plangebietes ergab jedoch keinen Hinweis auf für Fledermäuse geeignete Höhlen- oder Spaltenquartiere, somit befinden sich keine potentiellen Lebensstätten für diese Gruppe im Plangebiet. Für den Steinkauz galt es zu überprüfen, ob ein Brutvorkommen in den geeigneten , außerhalb des Plangebietes gelegenen Kopfweiden besteht. Aufgrund der “weiten Auslegung” nach LANUV würden in diesem Falle die umliegenden Grünlandflächen und die Planfläche zur Fortpflanzungsstätte der Art zählen. Durch die durchgeführten Untersuchungen wurde jedoch ein Steinkauz Vorkommen im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen. 10.2.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich im Plangebiet temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen, Erschütterungen und Verdichtung des Bodens durch Baufahrzeuge. Es entsteht eine vorübergehende Lärmbelästigung. Die ökologische Gesamtfunktion des Gebietes, u.a. als Jagdhabitat für Vögel und Fledermäuse wird beeinträchtigt. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt durch die Neuversiegelung der Flächen durch Gebäude, Terrassen- und Wegeflächen und Straßenführungen. Unter Berücksichtigung des jetzigen Ist-Zustandes, ca. 90 % der Fläche sind unversiegelt, wird der Versiegelungsgrad deutlich ansteigen. Nach der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung beträgt der ökologische Gesamtwert der Biotoptypen des Plangebietes vor dem Eingriff 13.120 Wertepunkte (WP). Da der ökologische Wert nach dem Eingriff 3.630 Wertepunkte aufweist, entsteht nach Fertigstellung der Bauvorhaben eine negative Bilanz von 9.490 Wertepunkten. 10.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Erhaltung vorhandener Bäume und Sträucher: Sollten sich auf dem Gelände Bäume befinden, die unter die Baumschutzsatzung fallen, so sind diese während der Bauphase vor Beschädigungen zu schützen. Entsprechende Maßnahmen, auch zum Schutz von festgesetzten Hecken, sind in Absprache mit den zuständigen Mitarbeitern des Fachbereiches Umwelt zu treffen. Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ ist zu beachten. In den Fällen, wo nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung oder nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes geschützter Baum-, Strauch-, und Heckenbestand durch eine Baumaßnahme jeglicher Art beeinträchtigt oder in seiner Erhaltung gefährdet wird, sind dem Fachbereich Umwelt / Baumschutz rechtzeitig vor Baubeginn entsprechende Baupläne mit Baumbestandplänen nach § 7 der Baumschutzsatzung zwecks Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Gehölzentnahmen sind entsprechend § 39 BNatSchG und § 64 LG NRW im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar durchzuführen. Externer Ausgleich: Kompensationsmaßnahmen sind aufgrund des hohen „Nutzungsdruckes“, sowohl der Bebauung des B-planes „Einfach und selber bauen“, als auch der vorliegenden Planung, innerhalb des Plangebietes nur eingeschränkt durchführbar. Daher ist das Ausgleichsdefizit weitestgehend außerhalb des B-Plangebietes zu kompensieren. Entsprechend des Ausgleichsmaßnahmenkonzeptes der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Aachen werden ca. 50 % des Ausgleichsdefizites im Aachener 22 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Wald und ca. 50 % des Defizites in der “freien Landschaft” kompensiert. Ein Teilausgleich des Eingriffsdefizites wurde bereits im Verlauf der Aufstellung des Bebauungsplanes im Aachener Wald vorgenommen. Auf der Waldfläche Abteilung 317/311 wurden nicht heimische Fichtenbestände auf sensiblen Bodenstandorten gerodet, um eine Neuanpflanzung eines Standort typischen Eichen-, Birkenwaldes umsetzen zu können. Bei einer Flächengröße von ca. 1,9 ha konnten hier bei einem Aufwertungsfaktor von 0,3, der hier aufgrund des ökologisch wertvollen Umfeldes anzuwenden ist, 5.700 Wertepunkte umgesetzt werden. Im Bereich des Landwirtschaftlichen Gutes “Frohnhof” in Kornelimünster werden im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren ökologisch wertvollen Ausgleichs-, und Biotopflächen auf einer ca. 1,1 ha großen Fläche (Kornelimünster Flur 10, Flurstück 579) intensiv genutzte Grünlandflächen durch den Verzicht auf eine Düngung und den Einsatz von Herbiziden extensiviert und mit Feld- oder Obstgehölzen bepflanzt. Durch den für diese Maßnahmen anzuwendenden Aufwertungsfaktor von 0,3 werden hier 3.300 Wertepunkte erzielt. Südlich der “Kompensationsflächen Pascalstr.” (Flurstück 2259) werden 500 Wertepunkte ausgeglichen. Hier werden intensiv genutzte feuchte Weideflächen (Fettweide, 0,4 WF), die in der Nähe eines Gewässers liegen, vollständig aus der Bewirtschaftung herausgenommen, abgezäunt und mit standorttypischen Bäumen und Sträuchern bepflanzt. Bei einem Aufwertungsfaktor dieser Maßnahme von 0,2 WP werden 2.500 qm Fläche benötigt. Insgesamt können durch die beschriebenen Maßnahmen 9.500 Wertepunkte erzielt werden, wodurch das Defizit des Bebauungsplanes von 9.490 Wertepunkten ausgeglichen werden kann. Artenschutz: Im Rahmen der durchgeführten Gutachten konnte bei der Vorprüfung der Wirkfaktoren auf den in Frage kommenden Artenpool eine Beeinträchtigung von planungsrelevanten Arten durch die Realisierung des Planvorhabens ausgeschlossen werden. Vorsorglich wird vom Gutachter unter Beachtung der potentiell im Eingriffsraum brütenden, “lediglich” besonders geschützten Brutvogelarten ein Zeitfenster von August bis Februar für die Baufeldräumung vorgegeben. Eine Beschränkung der Baunebenflächen, wie Transporttrassen und Ablade- sowie Lagerungszonen wird empfohlen, um die Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu minimieren 10.3 Schutzgut Boden Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende um sich aus dem Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage stehen. Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz). 10.3.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Der Schutz von natürlichen Bodenfunktionen und Archiv- 23 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 funktionen (§ 2 Abs. 2 BBodSchG) wird somit durch das Bundes-Bodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Schädliche Bodenveränderungen / Altlastenverdachtsflächen: Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Verdachtsflächen sind i.S. des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Altablagerungen (z.B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z.B. stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen liegen keine Einträge für das Plangebiet vor. Bei der Stadt Aachen liegt eine digitale Bodenbelastungskarte für den Außenbereich vor. Die Auswertung der Bodenbelastungskarte in Aachen zeigt auf, dass die Böden im Aachener Süden, bedingt durch die historischen bergbaulichen Tätigkeiten und den potenziell erzführenden geologischen Schichten, großflächig geogen erhöhte Cadmium- und Bleigehalte aufweisen können. 2012 wurden dazu vom Fachbereich Umwelt Detailuntersuchungen (Anlage 1) durchgeführt. Die Probennahme erfolgte gem. den Vorgaben der BBodSchV. Es wurden 8 Teilflächen gebildet und aus jeder Teilfläche eine Mischprobe aus jeweils 0-30 cm, 30-60 cm und 60-100 cm Tiefe auf Blei und Cadmium untersucht. Der durchschnittliche Blei-Gehalt in den Oberbodenproben aus 0-30 cm Tiefe liegt bei 87 mg/kg und damit deutlich unter dem Prüfwert von Kinderspielflächen (200 mg/kg). Ab 30 cm Tiefe liegen die Blei-Gehalte alle deutlich unter dem Vorsorgewert von 70 mg/kg. Die Bleigehalte können als unbedenklich eingestuft werden. In 6 von 8 untersuchten Oberflächenmischproben aus 0-30 cm Tiefe liegt der Cadmium-Gehalt über 2 mg/kg (max. 2,65 mg/kg, min. 2,09 mg/kg), der durchschnittliche Cadmium-Gehalt liegt bei 2,4 mg/kg. Die Cadmiumgehalte ab 30 cm Tiefe liegen deutlich unter 1 mg/kg und können als unbedenklich eingestuft werden. Für die Bewertung des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze, d.h. zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Cadmium-anteils, wurden Ammoniumnitratextraktuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen zeigen auf, dass in allen Proben aus 0-30 cm Tiefe Cadmiumgehalte zwischen 0,12 bis 0,21 mg/kg ermittelt wurden, die den oberen Maßnahmenwert für Cadmium von 0,1 mg/kg überschreiten. Die erhöhten Cadmium-Gehalte sind vor allem auf die niedrigen pH-Werte zwischen 4,2 und 6,7 (Mittelwert 5,2) zurückzuführen, da Cadmium bereits bei einem pH-Wert unter 6,5 zunehmend in Lösung geht. Damit liegt für das ganze Plangebiet eine großflächige Cadmium-Überschreitung vor. Schutzwürdige Böden: Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, denn der Boden benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen auch zukünftig erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Jede flächenbezogene Planung beeinflusst z.T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine Lebensgemeinschaften, seine Funktions- und Leistungsfähigkeit. 24 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 In § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird der Schutz von Böden und Bodenfunktionen gesetzlich geregelt. Bewertet und als schutzwürdig eingestuft werden natürliche Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) und die Funktion von Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2). Grundvoraussetzung einer sachgerechten Anwendung der bodenschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine systematische Erfassung und Bewertung des Schutzgutes Boden. Seit 2009 liegen der Stadt Aachen für die landwirtschaftlichen genutzten Flächen im Außenbereich Bodenfunktionskarten im Maßstab 1:5.000 vor. Da das vorliegende Planverfahren bereits über mehrere veränderte Planungen hinweg durch das im Fachbereich Umwelt bereits eingeführte Verfahren zur Eingriffsbewertung in Natur und Landschaft bewertet wurde, ist kein Wechsel der Bewertungsmethode vorgesehen. Bei Beibehaltung der Bewertungsmethode ist die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sichergestellt. Eine grundlegende bodenschutzfachliche Beurteilung des Eingriffsraumes ist auf dieser Grundlage als Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung möglich. Schutzwürdigkeit der Böden: Im Plangebiet liegen die Bodentypen Pseudogleye und vereinzelt pseudovergleyte Kolluvisole vor. Diese Böden erfüllen die Bodenfunktion „Biotopentwicklungspotential“ und „Naturhaushalt“ (Abb. 1). Die Bodenfunktion Naturhaushalt setzt sich aus den drei Teilfunktionen „natürliche Bodenfruchtbarkeit“, „Wasserspeichervermögen“ und „Filter- und Pufferfunktion“ zusammen. Diese drei Teilfunktionen werden durch vergleichbare Funktionserfüllungsgrade gekennzeichnet. Diese Böden können im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit als schutzwürdig und besonders schutzwürdig (Stufe 3 und 5) eingestuft werden. Ab b. 1: Ausschnitt aus der Bodenfunktionskarte der Stadt Aachen Der überwiegende Teil des Plangebietes kann in die Bodenfunktion „Biotopentwicklungspotential Stufe 5“, d.h. sehr schutzwürdig, eingestuft werden (Abb. 1). Im Norden und inmitten des Plangebietes werden die Böden in die Bodenfunktion „Naturhaushalt Stufe 3, d.h. schutzwürdig, eingeordnet. 25 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Naturbelassenheit der Böden: Die Naturbelassenheit gibt Hinweise darauf, ob anthropogene stoffliche oder strukturelle Veränderungen vorliegen, die je nach Art und Ausmaß geeignet sind, Böden in ihren Funktionen erheblich oder nachteilig zu beeinträchtigen. Um diese Beeinflussung zu berücksichtigen, wurden Kriterien für die Naturbelassenheit in 10 Stufen aus bodenfunktionaler Sicht abgeleitet. Das Plangebiet wird geprägt durch intensiv genutzte, weitestgehend artenarme Mahd- und Weideflächen, die insbesondere im Bereich der östlichen Grenze einzelne Baumreihen und Heckenstrukturen, bzw. deren Relikte, aufweisen. Die Böden im Plangebiet weisen aus bodenschutzfachlicher Sicht eine sehr hohe Naturbelassenheit und hinsichtlich ihrer Bodenfunktionen eine hohe bis besonders hohe Schutzwürdigkeit auf. Aus bodenschutzfachlicher Sicht kann aufgrund des erheblichen Eingriffs in den Boden eine Bebauung nicht empfohlen werden. 10.3.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Schädliche Bodenveränderungen / Altlastenverdachtsflächen: Gemäß dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14.3.2005 (Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren) soll hinsichtlich der geplanten Ausweisung eines Wohngebietes das Nutzungsszenario „Wohngarten“ angesetzt werden, wonach die Fläche sowohl durch spielende Kinder wie auch als Nutzgarten genutzt werden kann. Wirkungspfad Boden – Mensch: In der BBodSchV wird für den Parameter Cadmium sowohl ein Prüfwert für Kinderspielflächen (10 mg/kg) als auch ein integrativer Prüfwert von 2 mg/kg (gleichzeitige Nutzung des Gartens als Kinderspielfläche und Nutzpflanzenanbau) angegeben. Liegt kein Nutzgartenanbau vor, wird nur der Prüfwert für Kinderspielflächen von 10 mg/kg (Bei der Ableitung der Prüfwerte von Kinderspielflächen wurde davon ausgegangen, dass die Bodenmaterialien für Kleinkinder (bis ca. 6 Jahre) vergleichsweise frei zugänglich sind (d.h. oral aufgenommen werden können) und die Kinder sich regelmäßig über längere Zeiträume (durchschnittliche Aufenthaltszeiten von 240 Tagen/Jahr und 2 Stunden/Tag) auf diesen Spielflächen aufhalten. Diese Annahmen treten in der Praxis allerdings kaum auf. In Wohngebieten - mit den wie im vorliegenden Fall relativ kleinen Grundstücken - ist zudem erfahrungsgemäß immer ein hoher Anteil an Rasenflächen vorhanden, der eine Bodenaufnahme stark limitiert.) zur Bewertung herangezogen. Die ermittelten Cadmium-Gesamtgehalte liegen geringfügig oberhalb des integrativen Prüfwertes, aber deutlich unterhalb des Prüfwertes für Kinderspielflächen. Die durchschnittlichen Grundstücksgrößen betragen für die Reihenhäuser 270 m², für die Doppelhaushälften 310 m² und Einfamilienhäuser 490 m². Abzüglich der vorgegebenen maximalen Versiegelung von 50 % und einer Vorgartenfläche von 20 m² stehen für den zu bewertenden Gartenbereich nur geringe Flächenanteile von 115 m² bis 225 m² zur Verfügung. Die gleichzeitige Einrichtung einer intensiv genutzten Kinderspielfläche und eines Nutzgartens in einem relevanten Umfang (Für eine 100%ige Selbstversorgung wäre pro Person eine Nutzfläche von 100-200m² erforderlich) ist bei den verbleibenden geringen Gartenanteilen als unrealistisch anzusehen, so dass der integrative Prüfwert nicht zur Anwendung kommt. Der Abgleich mit dem Prüfwert für Kinderspielflächen zeigt auf, dass die CadmiumGesamtgehalte deutlich unter dem Prüfwert von 10 mg/kg liegen. Eine Gefährdung hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch kann ausgeräumt werden. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen für den Wirkungspfad Boden - Mensch keine Bedenken. Wirkungspfad Boden – Pflanze: Bei dem Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze wird die Aufnahme von Schadstoffen über den Verzehr von Nutzpflanzen beurteilt. Schutzgut ist auch hier insbesondere die mensch26 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 liche Gesundheit. Ziel der Untersuchungen ist eine Gefahrenbeurteilung durch den Verzehr von Gemüse aus dem Eigenanbau. Die Untersuchungsergebnisse für den Parameter Cadmium belegen, dass der obere Maßnahmenwert von 0,1 mg/kg zwar nur geringfügig, aber großflächig überschritten wird. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der verbleibenden relativ geringen Gartenanteilen der prozentuale Anteil der Eigenversorgung als unbedeutend angesehen werden kann. Eine Gefährdung kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden, da im Vorfeld keine Angaben über potenzielle Verzehrsmengen und das Spektrum angebauter Pflanzenarten vorgenommen werden bzw. nicht verlässlich abgeschätzt werden können. Schutzwürdige Böden: Da in dem gesamten Plangebiet die Böden eine hohe Schutzwürdigkeit und Naturbelassenheit aufweisen, ist eine Lenkung auf Böden mit einem geringeren Funktionserfüllungsgrad nicht möglich. Im Bebauungsplan sind entsprechende bodenspezifischen Ausgleichsmaßnahmen sowie Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festzusetzen. 10.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Hinweise zum Anbau von Gemüse: Im Hinblick auf die Maßnahmenwertüberscheitungen für den Parameter Cadmium für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze erscheinen umfangreiche Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach derzeitigem Sachstand und nach Abwägung aller Vor- und Nachteile als nicht verhältnismäßig. Der eigenverantwortliche und verantwortungsbewusste Umgang mit der Gartennutzung, d.h. kein intensiver Anbau hoch Cadmium anreichernder Gemüsesorten wie Lollo rosso, Sellerie, Mangold, Endivie und Spinat bzw. eine Sicherung der Anbaufläche über mit unbelastetem Mutterboden gefüllten Hochbeeten, Pflanzkästen oder –kübeln wird als ausreichend angesehen. Es wird empfohlen, das gesamte Plangebiet nach § 9 Abs. 5 BauGB als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ zu kennzeichnen, da großflächig eine wenn auch nur geringfügige - schädliche Bodenveränderung (Definition: Schädliche Bodenveränderungen sind flächenhaft bzw. großflächig ausgeprägt, wenn über einzelne Grundstücke hinausgehende schädliche Bodenveränderungen Maßnahmen des Bodenschutzes notwendig machen. Gegenstand der Betrachtung sind dabei Gefahren für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze, die von schädlichen Bodenveränderungen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen sowie in Haus- und Kleingärten in Siedlungsgebieten ausgehen (MUNLV, 2004)) vorliegt. Der Einrichtung eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn die oben genannten Hinweise eingehalten werden. Es wird empfohlen folgende Maßnahmen umzusetzen, die dem Schutz und der Entwicklung des Bodens und seiner Funktionen dienen: Die öffentlichen Grünflächen sind gem. § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festzusetzen. Diese Fläche ist einer extensiven Gründlandnutzung zuzuführen. Sollten hier weitere Maßnahmen wie Anpflanzen von Sträuchern und Hecken festgesetzt werden, wird dies aus bodenschutzfachlicher Sicht befürwortet. Bodenschutz in der Bauphase: Voraussetzung für den Erhalt der Bodenfunktionen ist die sachgerechte Behandlung des Bodens vor, während und nach den Baumaßnahmen. Wesentlich sind die fachgerechte Abgrabung und Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden während der Bauphase sowie deren fachgerechter Wiedereinbau und Herstellung der Bodenschichten. Dies betrifft vor allem die Arbeiten zu den Erschließungsmaßnahmen (Kanal- und Straßenbau), zur Errichtung der Stellplätze und Spielfläche sowie in den Vorgärten. Es wird dringend empfohlen, für die Erschließungsmaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung (ein Sachverständigenbüro übernimmt die Planung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen 27 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 zum Schutz des Bodens auf den Baustellen) einzusetzen. Die geplanten Stellplätze sind besonders geeignet zur Einrichtung von Lagerflächen und Baustelleneinrichtungsplätzen während der Erschließungsmaßnahmen. Für die Erschließungsmaßnahmen ist vor dem Abtrag eine Massenbilanz zu erstellen. Nicht vermeidbarer Bodenaushub sollte entsprechend dem Vermeidungsgebot gem. DIN 19731 im Plangebiet belassen oder sinnvoll verwertet werden. Hierzu ist ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen, das vor allem die Vorgaben des § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zum Auf- und Einbringen von Böden beachtet. Weitere Maßnahmen sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde im Fachbereich Umwelt abzustimmen. 10.4. Schutzgut Wasser Es steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für den Menschen und den Naturhaushalt im Vordergrund. Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässern, den (Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein. 10.4.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Grundwasserschutz: Das Gelände ist nicht bebaut oder versiegelt. Es trägt somit zur örtlichen Grundwasserneubildung bei. Die hydrogeologischen Gegebenheiten werden bestimmt von den nur sehr gering durchlässigen Hergenrather Schichten, den sog. Basistonen. Im Osten überlagern bis zu 2 m mächtige Lößlehme diese Tone. Die Deckschichten, bestehend aus Pseudogley, weisen eine nur geringe Wasserdurchlässigkeit auf. Örtlich herrscht starke Staunässe. Diese hydrogeologischen Bedingungen lassen eine gezielte Versickerung nicht zu. Die Versickerungspotentialkarte weist somit für nahezu die gesamte Fläche kein Potential aus, lediglich ganz im Osten sind nur geringfügig bessere Verhältnisse ausgewiesen für den Fall, dass das Grundwasser nicht oberflächennah ansteht und örtlich bessere kf -Werte nachgewiesen werden, als die Geologie dies grundsätzlich erwarten lässt. Der Teil an Niederschlag, der durch die Deckschichten versickert, speist den oberen Grundwasserhorizont, der nach Baugrundkarte oberflächennah ansteht: im Osten nur 1 m unter Flur und zum Westen hin abfallend bis 3 m unter Flur. Wegen der starken Staunässe ist jedoch auch im Westen mit örtlich begrenztem Grundwasser (Schichtenwasser) zu rechnen. Die bestehende umgrenzende Bebauung ist zumeist unterkellert und bindet somit in das Grundwasser ein. Trinkwasserschutzgebiete: Das Gelände liegt außerhalb der in der Neufestsetzung begriffenen Wasserschutzgebiete Eicher Stollen und Brandenburg, jedoch grenzt es jenseits der Raaf- bzw. Kesselstraße an die geplanten Ausweisungsflächen. Oberflächengewässer: Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Inde. Auf dem Gelände sind keine Fließgewässer vorhanden, jedoch fließt der Vorfluter Schniders Benden jenseits der Kesselstraße parallel zum Bebauungsplangebiet. Der Vorfluter Schniders Benden quert in seinem weiteren Verlauf die Kalkzüge, aus der die Trinkwassergewinnungsanlage Brandenburg ihr Wasser entnimmt. Besonders weil das Wasser des Vorfluters in Dolinen direkt in die Kalkzüge gelangt, verbietet sich grundsätzlich eine Einleitung in den Vorfluter. Die Leistungsfähigkeit des Gewässers ist gering, so dass auch aus diesem Grund eine Zuführung zusätzlichen Wassers problematisch ist. § 51 a LWG: Gemäß § 51 a LWG besteht bei Neubaugebieten die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser soweit möglich zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten 28 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Hochwasserschutz:Die Inde quert die Ortslage Kornelimünster, wo akute Hochwassergefahr besteht. Deshalb müssen zusätzliche Niederschlagswasser-Einleitungen im Oberlauf der Inde (also oberhalb Kornelimünster) auf das natürliche Maß gedrosselt werden. Wild abfließendes Wasser: Das gesamte Gelände zwischen der Raafstraße und der Kesselstraße fällt muldenförmig zur Mitte hin ab. Der nicht versickernde Anteil des Niederschlagswassers, der auf dem unversiegelten Teil des Gesamtgeländes auftrifft, fließt dieser Mulde zu. Bei Starkregen sammelt sich dort das wild abfließende Wasser, um der tiefsten Stelle innerhalb der Mulde zuzufließen und langsam entsprechend des schlecht durchlässigen Bodens zu versickern bzw. zu verdunsten. Im nördlichen Teil des Plangebietes ist diese Mulde lang gezogen ausgebildet, von West nach Ost verlaufend. Sie nimmt das wild abfließende Wasser der Oberlieger auf. Die Oberlieger haben selbst keine Möglichkeit, das sich sammelnde wild abfließende Wasser mit vertretbarem Aufwand abzuführen. Die gegebene Vorflutmöglichkeit muss somit erhalten bleiben, da beispielsweise durch Änderungen des Geländeverlaufes bei den Oberliegern Vernässungen hervorgerufen werden. Entwässerung: Das gesamte Abwasser der Randbebauung wird über eine Trennentwässerung dem Mischwassersammler zugeleitet. De facto liegt also eine Mischentwässerung vor. Das Gelände gehört zum Einzugsgebiet der ARA-Süd. Aus klärtechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, ein weiteres Bebauungsgebiet anzuschließen. 10.4.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Grundwasserschutz: Durch die geplante Bebauung wird sich die Versickerungsrate verringern, weil das Gelände noch unversiegelt ist. Da der Grundwasserspiegel sehr oberflächennah ansteht, örtlich mit starker Staunässe zu rechnen ist und die Wasserdurchlässigkeit der anstehenden Böden gering bis sehr gering ist, besteht keine Möglichkeit der gezielten Versickerung des Niederschlagswassers in nennenswertem Umfang. Beeinträchtigungen des Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Kellergeschosse errichtet werden, die ins Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden. Beim Anlegen von Drainagen werden Einwirkungen auf das Grund- und Schichtenwasser erwartet. Das Errichten von Drainagen mit Einleitung des Drainagewassers in die Kanalisation ist außerdem nicht gestattet (Kanalanschlusssatzung). Somit muss auf Kellergeschosse verzichtet werden, die ins Grundwasser einbinden, oder sie müssen druckwasserhaltend, beispielsweise als Weiße Wannen, ausgebildet werden. Trinkwasserschutzgebiete: Die beiden in der Festsetzung begriffenen Trinkwasserschutzgebiete Eicher Stollen und Brandenburg sind von der Planung nicht direkt betroffen. Oberflächengewässer: Die Hinleitung des Niederschlagswassers zur Iter, die in einer Entfernung von 2 km zum Baugebiet verläuft, ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, da sie nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand hergestellt werden kann (Verlegung langer Leitungen, Querung des Trinkwasserschutzgebietes Brandenburg und Berücksichtigung der Hochwassergefahr in Kornelimünster mit der Konsequenz, des Errichtens einer Rückhaltung). Der Vorfluter Schniders Benden darf nicht mit Niederschlagswasser von Baugebieten beaufschlagt werden (siehe 1.3). Zudem wäre sein Querschnitt hydraulisch auch nicht in der Lage, größere Wassermengen aufzunehmen. 29 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 § 51 a LWG: Da die Einleitung des Niederschlagswassers weder in den Untergrund (wegen der örtlichen Hydrogeologie) möglich ist, noch in ein Fließgewässer (wegen des zu tätigenden Aufwands) gefordert werden kann, greift die Ausnahmeregelung des § 51 a (4) LWG, wonach die Ableitung im Mischverfahren zulässig ist. Hochwasserschutz: Der Hochwasserschutz im Inde-Einzugsgebiet wird nicht beeinflusst, da die abwassertechnische Erschließung im Mischverfahren erfolgt und das Niederschlagswasser über die ARA-Süd unterhalb der Ortslage Kornelimünster in die Inde eingeleitet wird. Wild abfließendes Wasser Ein Teil der Mulde, die das wild abfließende Wasser der Nachbarschaft aufnimmt, soll bebaut werden. Dadurch wird der Abfluss des Wassers in der Mulde gestört. Da die Oberlieger keine Möglichkeit haben, das Wasser mit vertretbarem Aufwand selbst abzuleiten, ist geplant, das Wasser innerhalb des nördlichen Planbereiches über einen Graben bzw. ein Rohr umzuleiten und in einem Becken oberhalb der querenden Straßenverbindung zu sammeln, wo es entsprechend der Aufnahmefähigkeit des Bodens versickern oder verdunsten kann. Für den Extremfall ist ein Überlauf mit Ableitung vorgesehen. Der Bereich des Muldentiefpunktes, wo sich das Wasser sammelt, bleibt von der Planung insofern unberührt, als der Mulde kein zusätzliches Wasser zugeleitet wird, sondern vielmehr ihr Einzugsgebiet durch Bebauung und Kanalisierung verringert wird. Somit besteht auch nicht die Gefahr der zusätzlichen Vernässung oder Überflutung. Entwässerung: Da die städtische Kanalisation auf die neue Nutzung ausgelegt wird und da auch klärtechnisch im Bereich der ARA-Süd keine Einschränkungen bestehen, ist das Gelände abwassertechnisch erschließbar. 10.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Folgende Maßnahmen sind planungsrechtlich bzw. vertraglich zu sichern: Kellergeschosse und unterirdische Anlagen sind nur dann zulässig, wenn die Gebäudeteile, die ins Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden, eine Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser gemäß DIN 18195-6 erhalten. Die Anlage von Drainagen mit Einleitung in die Kanalisation ist unzulässig: Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in den Vorfluter Schniders Benden sollte zum Schutz der Trinkwassergewinnung nicht angestrebt werden. Wird dieser Empfehlung nicht gefolgt, müsste das Schutzgebiet um dieses neue Einzugsgebiet erweitert werden, oder müssten die selben Restriktionen für die angeschlossene Fläche verbindlich festgeschrieben werden, wie sie für alle Flächen innerhalb der Zone II B zukünftig bestehen. Über die weitere Vorgehensweise müssten vorab Gespräche mit der Oberen Wasserbehörde als der zuständigen Verfahrensbehörde geführt werden. 10.5 Schutzgüter Luft und Klima 10.5.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Nach dem Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen wurde der gesamte zentrale räumliche Innenbereich Lichtenbuschs zwischen Raafstraße und Kesselstraße hinsichtlich einer bereits damals geplanten Wohnentwicklung klimatisch / lufthygienisch beurteilt. Der Wohnsiedlungsbereich bzw. Stadtteil Lichtenbusch liegt außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders belasteten Talkessels Aachen. Zudem liegt der gesamte Ortsbereich zwischen Raerenerstraße im Westen und dem Ortsrand von Oberforstbach bis östlich der Monschauerstraße auf einem schmalen Höhenrücken (Geländeniveau zwischen 270 und 300 m ü.NN) zwischen Holzbachniederung im Norden und dem westlichen Ausläufer des Oberforst30 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 bacher Bachtals im Süden. Die allgemeinen Durchlüftungsverhältnisse können demnach als gut beschrieben werden. Witterungsbedingte Wärmebelastungen im Sommerhalbjahr treten vergleichsweise nur in mäßig ausgeprägter Form auf (Siedlungsklimatop bzw. teilweise Freilandklima). 10.5.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Die lokalklimatische Situation im Lichtenbuscher Ortsinnenbereich wird sich durch den räumlich erweiterten Wohnungsbau vom Klimatop ‚Freilandklima’ zum Klimatop ‚Siedlungsklima’ verändern. 1Aufgrund der lockeren Siedlungsstruktur im Ortsteil Lichtenbusch mit guter Durchgrünung, der Lage und Geländehöhe des Plangebietes, findet auch in austauscharmen Wetterlagen ein relativ guter bodennaher Luftaustausch statt Der sich östlich an das Planerweiterungsgebiet anschließende und verbleibende Freilandbereich, z.T. mit Vernässungszonen und einem offenen Sportgelände, trägt dazu bei, dass die lokalklimatische Situation des gesamten baulichen Innenbereiches als verträglich bezeichnet werden kann. 10.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft und Klima zu erwarten und somit auch keine zusätzlichen baulichen oder flächenbezogenen Auflagen zum Ausgleich / zur Verbesserung der klimatischen Situation erforderlich. 10.6. Schutzgut Landschaft Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, Landschaftsbild, Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume. 10.6.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Die Fläche zeigt aufgrund der ausgeprägten Vegetation der Hausgärten der umliegenden Wohnbebauung und der Weitläufigkeit der zentral gelegenen Wiesenflächen ein in sich geschlossenes Landschaftsbild. Das Plangebiet weist, obwohl es intensiv landwirtschaftlich genutzt wird, aufgrund der Strukturierung durch mehrere Baumreihen und Heckenrelikte sowie der von West nach Ost verlaufenden schwachen Geländesenke, ein wertvolles Landschaftsbild mit einem augenfälligen Naherholungswert auf. 10.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Bei der vorliegenden Planung wird ein Großteil des Plangebietes mit einer ähnlich dichten Bebauung wie im Bebauungsplan “Einfach und selber Bauen“ überbaut. Das Landschaftsbild sowie der dörfliche Charakter des Siedlungsbereiches Lichtenbusch wird verändert. 10.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Aus stadtökologischer Sicht wäre es sinnvoll das neue Wohngebiet durch die Pflanzung von standorttypischen Bäumen und Sträuchern aufzulockern. Die Anlage einer Alleenartigen Anpflanzung von Bäumen im Bereich der nördlichen Zufahrt wäre wünschenswert. Die vorhandenen alten Baumreihen und Heckenstrukturen, sowie die Feuchtbereiche sollten erhalten werden. Die an die Weideflächen angrenzenden Bebauungsplanbereiche sind durch die Pflanzung von Heckenstrukturen zur Verbesserung des Landschaftsbildes abzupuffern. 10.7. Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen 31 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Schutzgüter und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die in den Umweltbelangen behandelte schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden. 11. Umweltbericht - Grundlagen Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde. Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der AAachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)@, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist. 12. Umweltbericht - Monitoring Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. 13. Umweltbericht - Zusammenfassung Der Realisierung des Bebauungsplanes steht aus Sicht aus Umweltsicht unter der Einhaltung der aufgeführten Vorgaben, Auflagen und Empfehlungen nach jetzigem Planungsstand nichts entgegen. Schutzgut Mensch: Es werden keine lärmtechnischen Festsetzungen erforderlich, da alle Abstände und Orientierungswerte eingehalten werden. Bei der Umsetzung der Grün- und Freiflächen sind die Hinweise des Grünordnungsplanes zu berücksichtigen. Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Eine Beeinträchtigung von planungsrelevanten Arten konnte ausgeschlossen werden. Das Defizit der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung kann extern ausgeglichen werden. Schutzgut Boden: Es liegt für das ganze Plangebiet eine großflächige Cadmium-Überschreitung vor, die im Bebauungsplan gekennzeichnet werden soll. Der Einrichtung eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn die oben genannten Hinweise eingehalten werden. Darüber hinaus handelt es sich im Plangebiet um besonders schützenswerte Böden. Für einen schonenden Umgang des Bodens während der Baumaßnahmen des Straßenbaus wird eine bodenkundliche Baubegleitung dringend empfohlen. 32 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Begründung zur 3. Offenlage Fassung vom 18.12.2012 Schutzgut Wasser: Es ist ein hoher Grundwasserstand gegeben, der bei der Umsetzung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen ist. Schutzgut Luft und Klima: Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Schutzgut Landschaft: Die vorhandenen alten Baumreihen und Heckenstrukturen sind zu erhalten. Neupflanzungen sind zum Landschaftsraum hin und entlang der nördlichen Zufahrt wünschenswert. Diese Begründung ist Bestand des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am 28.02.2013 die 3. öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- beschlossen hat. Aachen, den 01.03.2013 (Marcel Philipp) Oberbürgermeister 33 / 33 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag über die Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus der zweiten Offenlage zum Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich Für den Bereich zwischen Raaf- und Kesselstraßeim Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim (Stand 08.08.2012) Lage des Plangebietes Seite 1 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Inhaltsverzeichnis Zusammenstellung der Anregungen aus der Bürgerbeteiligung zur 2. Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 855, Lichtenbusch Innenbereich mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung: 1. Fam. Schreiben vom 28.02.und 25.03.2008………………………………........ Seite 3 2. Familie 3. Frau e-Mail vom 28.02.2008 und Schreiben vom 05.03.2008…. Seite 6 Schreiben vom 03.03.2008……………………………………………………….. Seite 9 4. Frau 5. Herr Schreiben vom 02.03.2008…………………………………… ……. Seite 11 Schreiben vom 27.02.2008………………………………… Seite 17 Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur 2. Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 855, Lichtenbusch, Innenbereich mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung. 6. BUND, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NRW e.V., Schreiben vom 03.03.2008.. Seite 18 Seite 2 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich 1. Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Eheleute Seite 3 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Seite 4 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Zu 1. Stellungnahme der Verwaltung zu Verkehrsbelastung Raafstraße: Die Verkehrssituation im Bereich der Raafstraße wurde im Vorfeld untersucht. Die Machbarkeit der vorliegenden Erschließung ist gutachterlich nachgewiesen. Der Umfang der Neuplanung macht nur geringfügige Anpassungen der Ampelschaltungen notwendig. Ausführlich wurden diese Punkte bereits in der „Abwägung Bürger aus der 1. Offenlage“, Stand 11.01.2007 behandelt. Anschluss des neuen Plangebietes: Die Erschließung des neuen Plangebietes erfolgt über die vorhandenen Verkehrswege an das öffentliche Straßennetz. Die Nutzung der beiden Anliegerstraßen Raaf- und Kesselstraße erfolgt behutsam und verträglich. Beeinträchtigungen wurden u.a. auch dadurch vermieden, dass die Verkehrsströme diversifiziert werden. Selbstverständlich sind hierbei die Grundzüge der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Eine weitere Anbindung an die Raerener- bzw. Monschauer Straße wäre nicht angemessen. Alternative Anschlüsse wurden im Rahmen der Planung untersucht, mussten aber verworfen werden: Die Anregung wurde bereits im Rahmen der Bürgerabwägung zur 1. Offenlage behandelt (Stand 11.01.2007, unter Kap. 3). Die jetzigen eingesessenen „Altbürger“ haben sich vor Jahren als „Neubürger“ sich in eine vorhandene Struktur eingepasst. Auch damals wurde die vorhandene Infrastruktur und die vorhandenen Anliegerstraßen mitgenutzt. Ökologischer Anspruch: Die Themen Ökologie und Siedlung widersprechen sich per Definition. Viele Bürger assoziieren unter einer ökologischen Siedlung eine durchgrünte „Idylle“ am Stadtrand. Ökologische Aspekte drücken sich jedoch nicht (allein) in idyllischen Bildern aus, sondern umfassen dem gegenüber zumeist abstrakte Argumentationsketten, u.a.: - städtebauliche Dichte kann die Flächenbilanz zu Gunsten von naturnah belassenen Freiflächen verbessern; - Der Eingriff in Natur und Landschaft wird durch Ausgleichsmaßnahmen umfangreich kompensiert. Der Bebauungsplan schafft dabei aber immer nur einen möglichen baulichen Rahmen: weitergehende (ökologische) Maßnahmen sind auch dem Verantwortungsbereich der Eigentümer und Bewohner übertragen (z.B. durch eine mögliche Regenwassernutzung bzw. –brauchanlage, durch Dachbegrünung oder eine Solaranlage, o. ä.). Auswirkungen des Oberflächenwassers und der mangelnden Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet wurden im Vorfeld intensiv untersucht. Im Bereich der Bodensenke werden keine Bauflächen ausgewiesen. Insgesamt soll es „im Innenbereich“ zwischen Raaf- und Kesselstraße keine – gegenüber heute – weitergehende Vernässung auf den Freiflächen geben. Ein großer Teil des Regenwassers wird z.B. durch Straßen- und Dachflächen der neuen Siedlung in die Kanalisation abgeleitet. Tendentiell wird sich das Problem Oberflächenwasser im Bereich Lichtenbusch Innenbereich eher entspannen. Alte Brunnenanlage im Bereich Raafstraße 40/42 und Entwässerung: Der Brunnen befindet sich offenbar im Planbereich auf der Fläche der zukünftigen Erschließungsstraße zur Raafstraße. Im Rahmen der Realisierung der Planstraße ist der Brunnen zu versiegeln. Eine Beeinflussung der Grundwasserstände durch das Verschließen des Brunnens ist nicht zu erwarten. Ein weitergehendes historisches Interesse ist im Kontext des Brunnens nicht gegeben. Nachdem das Oberflächenwasser im Bereich des VEP sich staute und der Abluß durch die vorgesehenen Mulden gewährleistet wurde, wurde eine Drainage verlegt. Hierdurch wird nun das Stauwasser dem Kanal zugeführt. Den Anregungen soll nicht gefolgt werden. Seite 5 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 2. Seite 6 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Seite 7 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Zu 2. Stellungnahme der Verwaltung zu Dichte und Lage des Spielplatzes: Die Baudichte der neuen Siedlung (2.BA) wurde gegenüber dem 1. Bauabschnitt (1. BA) „einfach und selber bauen“ bereits bei der 2. Offenlage reduziert. Für den nun vorliegenden Rechtsplanentwurf zur 3. Offenlage wurde das städtebauliche Konzept nochmals überarbeitet. Hierbei soll durch die Festsetzung von vorwiegend Einzelund Doppelhäusern eine weitere Auflockerung des neuen Siedlungsbereiches entstehen. In der Fortsetzung des Lichtenbuscher Weges soll die Struktur der Zeilen aufgenommen werden jedoch nicht mehr in der Enge des 1.BA. Statt 24,0 m sollen die Grundstückstiefen nun 30,0 m betragen. Darüber hinaus sollen neben der Möglichkeit Hausgruppen dort auch Doppelhäuser errichtet werden können. Der Vorschlag zwischen die Bauabschnitte das Rückhaltebecken zu positionieren, erübrigt sich, da dieses nicht mehr erforderlich ist. In dem nun vorgelegten städtebaulichen Konzept wurde die erforderliche Fläche für den Kinderspielplatz nochmals geprüft. Aufgrund des großen Spielplatzes an der Raerener Straße kann diese reduziert werden. Der geplante Kinderspielplatz ist in erster Linie für den Bedarf der Neubausiedlung ausgelegt und soll dieser auch räumlich zugeordnet sein. Die Lage zwischen dem Altbestand an der Kesselstraße und der Neuansiedlung hat mehrere Vorteile. Zum einen grenzen dort die Mehrfamilienhäuser daran und zum anderen kann dort, insbesondere durch Einbindung der zwei Bäume an der Kesselstraße die Bebauung zwischen Alt und Neu aufgelockert werden. Übergang vorhandener Hang: Die Fläche im östlichen Anschluss an den Erschließungsweg der Gebäude Lichtenbuscher Weg 18 – 26 ist im neuen B-Plan als Gartenfläche des nächsten Gebäuderiegels vorgesehen. Die Gartengestaltung in diesem Bereich wird hierbei nicht reglementiert. Ein Erhalt des bepflanzten Hanges ist somit im Ermessen des zukünftigen Eigentümers und seiner Gartennutzung. Alternativ wäre es möglich, dass die vorhandenen Bewohner ihre Gärten nach Osten erweitern und die Fläche der Hangkante vom Grundstückseigentümer (derzeit Stadt Aachen) aufkaufen. Demgegenüber erschiene hier an der geschilderten Hangkante eine Nutzung als isoliert liegende öffentliche Grünfläche nicht sinnvoll. Durchfahrt Lichtenbuscher Weg: Absperrungen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Diese werden in der Ausbauplanung berücksichtigt. Es soll das Ziel verfolgt werden die Straße, wie vorgeschlagen, abzupollern und die Durchfahrt nur für Notfahrzeuge zu zulassen. Um eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Verkehre zu gewährleisten, soll die Zufahrt zum neuen Gebiet von drei Seiten erfolgen: der Kesselstraße, der Raafstraße. Wohnbedarf: Die Stadt Aachen hat im Jahre 1997 von der GEWOS (Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH, Hamburg) eine Wohnungsbedarfsanalyse und –prognose bis 2015 erstellen lassen. In dort enthaltenen Empfehlungen wird sich auch für eine Angebotsausweitung von Flächen für den Eigenheimbau ausgesprochen. Die wichtigste Strategie, die durch die Stadt verfolgt werden sollte, müsse auf das erste Problemfeld, den Mangel an Eigenheimen bzw. an dem zu kleinen Angebot verfügen Wohnbaulands, zielen. Da der Zugang an neuen Nachfragern der hausbildenden Personengruppen (30- bis 40jährigen) beständig und nur wenig abnehmend anhalte, müsse hier ein entsprechendes neues Angebot bereitgestellt werden. Aufgrund dieser Tatsachen muss die Stadt Aachen ein kontinuierliches, über den aktuellen Bedarf hinausgehendes Baulandangebot für den Eigenheimbau bereitstellen. Durch diese Angebotserweiterung würden die Preise in Aachen für eine gewisse Zeit sinken, auf jeden Fall aber in ihrem Wachstum gebremst. In der Folge kommt es zu einem Abflachen des Bodenpreisgefälles zwischen Aachen und dem Umland. Dadurch bekommen in Aachen mehr Haushalte die Möglichkeit in der Stadt selbst ihren Wunsch nach einem Eigenheim zu realisieren. Die Fortschreibungen der Daten in den letzten Jahren haben die v.g. Meinung bestätigt, dass von einer Bedarfsdeckung im Bereich der Einfamilienhausgrundstücke zurzeit noch nicht gesprochen werden kann. Aus dem Vergleich der Prognose und der Fortschreibung der Daten in den letzten Jahren zur zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung ist erkennbar, dass die Einschätzungen des Gutachtens im Wesentlichen auch weiterhin zutreffen. Demnach besteht nach wie vor auch unter Berücksichtigung bereits ausgewiesener Baugebiete, die noch nicht komplett in Anspruch genommen wurden, ein gesamtstädtischer Bedarf an Eigenheimen. Die Anregungen wurden bereits im Rahmen der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur 1. Offenlage behandelt (dort unter Kap. 2). Der Anregung soll nicht gefolgt. Seite 8 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Frau Seite 9 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Zu 3. Stellungnahme der Verwaltung zu Frau Entwässerung: Das Plangebiet soll an das Trennsystem in der Kesselstraße angeschlossen werden, das im Bereich der Monschauer Straße in das dort vorhandene Mischwassersystem fließen soll. Aufgrund neuerer Berechnungen des Leitungsträgers Stawag wurde nachgewiesen, dass dieses Mischwassersystem ausreichende Kapazitäten vorhält. Eine Regenwasserrückhaltung innerhalb des Plangebietes im Bereich bisheriger öffentlicher Grünflächen ist somit nicht mehr notwendig und ist allenfalls als unterirdischer Staukanal vor Einleitung in den Sammler Kesselstraße denkbar. Das innerhalb des Bebauungsplanstandes zur 2. Offenlage vorgesehene Leitungsrecht entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches zur Ableitung der Wässer, die im VEP Nr. 18 in einer westlich angrenzenden Mulde gesammelt werden sollten, kann entfallen, weil das Oberflächenwasser über eine neu verlegte Drainage in den Lichtenbuscher Weg abgeführt wird. Ein weiteres Leitungsrecht für den Anschluss des Regenwasserkanals an den vorhandenen Kanal in der Kesselstraße kann ebenfalls entfallen. Dieses Leitungsrecht war im bisherigen Bebauungsplanstand unterhalb der an die Kesselstraße angrenzenden Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen. Da gemäß aktuellem Bebauungsplanstand im Bereich östlich der Anbindung an die Kesselstraße keine Kanalanschlüsse mehr notwenig werden kann der Regenwasserkanal unmittelbar unterhalb der Hauptanbindung verlegt werden. Die hydraulischen Verhältnisse werden seitens der Stawag umfangreich geprüft. Ein maßgebliches Kriterium für die Entwässerungsplanung ist dabei die ausreichende hydraulische Leistungsfähigkeit des Systems, d.h., dass auch bei Starkregen keine Überflutungsgefahr (Im Sinne der Europa-Norm 752) für die Anlieger bestehen darf. Für die Rückstausicherung ist gemäß Kanalanschlussatzung der Stadt Aachen nach wie vor die Straßenoberkante an der Anschlussstelle maßgeblich. Die Gefahr von Überflutung durch wild abfließendes Oberflächenwasser wird geringer, da sich das Einzugsgebiet, in dem sich wild abfließendes Oberflächenwasser bilden kann, um die Fläche des BP 855 (Gesamtfläche ca. 3 ha) verkleinert und durch die Entwässerungsplanung sicher gestellt wird, dass kein Oberflächenwasser aus dem Baugebiet in Richtung der unterhalb gelegenen Bebauung „wild abfließen“ kann. Der Anregung soll nicht gefolgt. Seite 10 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - 2. Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Schreiben vom 02.03.2008 Seite 11 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Seite 12 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Seite 13 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Zu 4. Stellungnahme der Verwaltung zu Wohnungsbedarf: Die Anregung wurde bereits unter Punkt 2 umfänglich bearbeitet. Vernässung, Landwirtschaft und Regenrückhaltung: Die Vernässung stellt für die neue Bebauung kein Risiko dar. Die Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke wurden untersucht. Die Anregung wurde bereits unter Punkt 1 und 3 umfänglich bearbeitet. Erschließung Raafstraße und Bushaltestelle: Die Belastung durch die neue Planstraße sind für die vorhandenen Anwohner hinnehmbar. Die Einschränkungen des vorhandenen Baurechts werden im Rahmen der Umlegung geregelt. Die Anregung wurde bereits im Rahmen der Abwägung zur 1. Offenlage behandelt (dort unter Kapitel 3). Die mögliche Verschiebung der Bushaltestelle wird in der Begründung vorgeschlagen: sie ist aber nicht Gegenstand des BPlans. Im Rahmen einer solchen Verschiebung werden weitergehende Auswirkungen geprüft. Die Anregung wurde bereits im Rahmen der Abwägung zur 1. Offenlage behandelt (dort unter Kap. 7). Alternative Erschließung Raafstraße: Die alternative Streckenführung zur Raafstraße würde eine unvorteilhafte, verwinkelte und ebenso belastende Streckenführung bedeuten. Der zusätzliche Aufwand für die Verkehrsführung wäre städtebaulich und im Rahmen einer wirtschaftlichen Planung nicht zu rechtfertigen. Eine neue Verkehrsfläche zur Raerener Straße würde die infrastrukturellen Nutzungen dort, u.a. der Kinderspielplatz/Jugendtreff und Festplatz im Bereich der Raerener Straße in Mitleidenschaft ziehen. Durch die Alternativstreckenführungen würde der (hinnehmbare) Konflikt letztlich nur verschoben. Die Anregungen wurden bereits im Rahmen der Abwägung zur 1. Offenlage behandelt (dort unter Kapitel 3). Seite 14 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Eine „höhere Gefährdung der Verkehrsteilnehmer“ ist im Bereich der derzeitigen Kreuzung nicht zu erkennen. Der rechtwinklige Anschluss einer Nebenstraße mit beidseitiger Bebauung ist der verkehrstechnische „Normalfall“. Durch die Einmündung wird die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer an dieser Stelle eher gesteigert. Einbahnstraße und Baustellenzeit: Eine Ausweisung als Einbahnstraße ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die straßenverkehrsrechtliche Widmung erfolgt erst in späteren Schritten. Die derzeitige (Straßen-)Planung sieht dort allerdings keine Einbahnstraßenregelung vor. Die Einengung der Fahrbahn soll dabei auch gleichzeitig als verkehrsberuhigende Maßnahme wirken. Eine Regelung des Verkehrs während der Bauzeit ist ebenso kein Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Bei Umsetzung von Straßenbaumaßnahmen wird das Ziel verfolgt die Belastungen für die Anlieger so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus werden die Betroffenen rechtzeitig und kontinuierlich über die Baumaßnahmen informiert. Erschließung der landwirtschaftlichen Fläche Flurstücknr. 297: Im Blockinnenbereich befinden sich seit jeher mehrere „gefangene“ landwirtschaftliche Grundstücke. Die Erreichbarkeit ist zwischen den Eigentümern privatrechtlich geregelt. Die Nutzung der Wohnstraßen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge birgt prinzipiell ein Konfliktpotential aufgrund der z.T. großen Verschmutzungen und den überbreiten Fahrzeugen. Ziel ist es daher, dass die landwirtschaftlichen Flächen sich separate Zugangsmöglichkeiten schaffen. Die Flurstücke 621 und 797 grenzen an die Kesselstraße, wodurch eine Zugänglichkeit durch die Eigentümer selbst sichergestellt ist. Die Flurstücke 480, 481 und 678 können sich einen gemeinsamen Abzweiger von der Planstraße (Achspunkt G2) südlich der Wohngrundstücke der Raafstraße anlegen. Das Flurstück 297 kann entweder über das Flurstück 621 oder 797 (beide an der Kesselstraße gelegen) erreicht werden. Eine weitere Möglichkeit ist von dem Flurstück 678 (gleicher Eigentümer wie 297) über 621 zum Flurstück 297 zu gelangen. Da bereits vorher keine Erschließung über öffentlichen Verkehrswege gegeben war, ist es ist nicht notwendig die genannten Zuwegungen durch den Bebauungsplan sicherzustellen. Nach wie vor können privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Eigentümern abgeschlossen werden. Geltungsbereich B-Plan und der Umlegung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss nicht identisch mit dem Geltungsbereich des Umlegungsgebietes sein. Der Anregung kann insoweit gefolgt werden, dass in das Umlegungsgebiet keine erschlossenen und parzellierten Grundstücke einbezogen werden. Dies würde auf das Flurstück Nr. 686 an der Kesselstraße zutreffen. Um jedoch eine einheitliche Planung zu erhalten, soll dieses Grundstück in das Bebauungsplangebiet einbezogen werden. Wohneinheiten: Es ist festzustellen, dass die Anzahl der Wohneinheiten im Bebauungsplan nur geschätzt werden kann. Die spätere Anordnung der Häuser (Einzel-, Doppelhäuser oder Hausgruppen) und die Breite der Gebäude bzw. der Grundstücke ist dann letztlich Angelegenheit des Grundstückseigentümers bzw. des Bauherrn. Zur Anzahl der Wohneinheiten wird letztlich im B-Plan hilfsweise „nur“ indirekt Einfluss genommen durch die Festsetzungen zur Bauweise. Auf der Grundlage von Vorentwürfen werden die Rechtspläne entwickelt. Mit dem nun vorliegenden städtebaulichen Entwurf wurde das Ziel einer geringeren Dichte zu den Vorgängerentwürfen verfolgt. Somit haben sich die ca. 90 WE nun auf ca. 75 WE reduziert. Insbesondere zu der Bestandsbebauung an der Kesselstraße werden zur Erhöhung der Akzeptanz nur Einzelhäuser festgesetzt. Nur der Anregung das Flurstück Nr. 686 nicht in die Umlegung einzubinden soll gefolgt werden. Seite 15 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - 3. Herr Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Schreiben vom 27.02.2008 Stellungnahme der Verwaltung zu Die neue Planstraße ist zur Diversifizierung der Verkehrsströme sinnvoll und notwendig. Über die Auswirkungen der Planstraße wurden Untersuchungen durchgeführt, die tatsächlich im derzeitigen Stadium nur theoretischer Art sein können. Die Anregungen wurden bereits im Kapitel 4 und im Rahmen der Abwägung zur 1. Offenlage behandelt (dort unter Kap. 3). Der Anregung soll nicht gefolgt werden. Seite 16 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 4. BUND, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NRW e.V., Schreiben vom 03.03.2008 Seite 17 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Seite 18 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - Abwägung aus der 2. Offenlage Fassung vom 08.08.2012 Zu 5. Stellungnahme der Verwaltung zum BUND: Amphibienvorkommen konnten im Rahmen der umweltseitigen Untersuchungen nicht nachgewiesen werden. Daher kann hier auch nicht von einer Durchschneidung eines Amphibien-Lebensraumes durch die neue Erschließungsstraße gesprochen werden. Dennoch wird im Rahmen des Straßenbaus vorsorglich geprüft, ob beim Bau der Straße ein oder mehrere Amphibientunnel eingebaut werden können. Die Anregungen wurden bereits im Rahmen der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur 1. Offenlage behandelt (dort unter Kap. 2). Seite 19 von 19 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Gestaltungssatzung Fassung vom 19.12.2012 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich für den Bereich zwischen Raerener-, Kessel- und Monschauer Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim (Stand 19.12.2012) Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Gestaltungssatzung Fassung vom 19.12.2012 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) und des § 86 Abs.1 Nr. 2. der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV NRW 232) hat der Rat der Stadt Aachenin seiner Sitzung am ............................. folgende Satzung beschlossen: §1 Ziel der Satzung Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für Ortsbild prägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen. Zugleich werden ausreichend Spielräume für die individuelle Gestaltung durch die einzelnen Bauherren zugelassen. §2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich-. (2) Der Gestaltungsplan mit Eintragung des Geltungsbereiches und den zeichnerischen Vorschriften ist Bestandteil dieser Satzung (siehe Anlagen). §3 Wohngebäude (1) Dacheindeckungen sind ausschließlich in schwarz oder in den Farben grau-anthrazit (RAL 7015, 7016, 7024 oder 7031) zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden oder glasierten Materialien verwendet werden. (2) Beide Hälften eines Doppelhauses sind mit der gleichen Dachform und -neigung, Kubatur und Tiefe des Dachüberstandes auszuführen. Die Gebäudehälften sind zur Straßenseite in einer Flucht zu errichten. Die Materialität und Farbe der Doppelhaushälften ist aufeinander abzustimmen. (3) Dachaufbauten müssen mindestens 0,3 m hinter der Gebäudefassade zurückgesetzt werden. Gauben und Dacheinschnitte sind insgesamt bis maximal 1/3 der Fassadenlänge und in einer Höhenlage bis 2,5 m über der Traufe zulässig. Bei Pultdächern sind Dachaufbauten unzulässig. §4 Nebengebäude und Nebenanlagen (1) Die Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuser) sind gestalterisch mit dem Hauptgebäude abzustimmen. (2) Müllbehälterstandorte sind in Mehrfamilienhäusern nach Möglichkeit in das Gebäude zu integrieren. Standorte außerhalb der Gebäude sind mit 2,00 m hohen, begrünten Mauern oder mit Hecken einzufrieden. (3) Standorte für Müllbehälter im Bereich der Einfamilienhausbebauung sind mit 1,50 m hohen Hecken einzufrieden oder als Müllcontainerbox auszuführen. Diese ist bezüglich der Materialwahl sowie der Farbgestaltung an das Hauptgebäude anzupassen. 2/4 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Gestaltungssatzung Fassung vom 19.12.2012 §5 Haus- und Vorgärten (1) Hausgärten sowie Vorgärten, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Gebäudeflucht mit deren Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze entsprechend der Darstellung im Gestaltungsplan. (2) Seitliche und rückwärtige Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und zur Landschaft (entsprechend den Darstellungen im Gestaltungsplan) sind mit standorttypischen Heckenpflanzungen in mindestens 1 m Höhe einzufrieden. In die Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion aus Metall, Drahtgeflecht oder Holz integriert werden, die zur öffentlichen Fläche hin nicht sichtbar ist. Für die Heckenpflanzungen sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden. (3) Die Befestigung der Außenanlagen und Freiflächen ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bituminöse Decken sind unzulässig. §6 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NRW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 geahndet werden kann. §7 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Aachen, den ... Marcel Philipp Oberbürgermeister 3/4 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Gestaltungssatzung Fassung vom 19.12.2012 Die Anlage ist Bestandteil der Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch InnenbereichAnlage: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches 4/4 4541 37 50 677 4 12 227 Sportplatz 35 467 48 48 634 12 33 605 46 253 610 44 a 31 233 609 608 40 254 678 607 472 Bereiche mit Bindungen für Heckenanpflanzungen 8 Ra 635 38 235 27 612 606 12 e aß tr afs 29 1487 Vorgartenbereich 470 42 31 6 469 231 2273 ZEICHENERKLÄRUNG a 229 a 354 27 636 Firstrichtung von Satteldächern 468 36 304 480 786 34 Neigungsrichtung eines Pultdaches oben oben 289 73 0 13 481 760 unten unten 622 664 zulässige Dachform und -neigung: Satteldach 25 - 40° Pultdach 09 - 11° Flachdach 537 717 87 538 SD PD FD Wasseransammlung 798 30 85 83 81 400 79 86 84 799 620 77 585 403 WA2 a 82 75 476 82 297 PD 80 449 WA2 PD 73 586 709 478 71 78 WA1 708 PD 18 69 WA1 PD 28 22 30 WA2 731 26 34 FD SD 397 74 SD 814 398 76 67 WA2 WA3 WA 2 24 32 SD 822 730 36 72 WA2 812 WA2 61 551 SD 552 SD 815 823 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen 16 783 14 WA2 11 735 17 15 WA2 SD 773 62 WA2 SD 776 SD 813 60 58 792 WA2 9 756 54 WA2 686 748 52 712 768 690 757 SD 7 739 56 716 10 8 747 721 SD SD SD 738 50 749 722 782 661 714 698 5 740 4 674 750 751 657 48 347 6 3 741 Gestaltungsplan zur Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 885 - Lichtenbusch Innenbereich - WA2 WA2 746 734 64 12 13 588 558 453 452 47 345 670 e aß lstr sse Ke 45 724 723 46 44 315 43 41 39 745 744 752 753 557 37 35 335 31 33 42 23 17 19 21 27 25 21a 351 29 ohne Maßstab 570 40 548 38 547 36 26 770 30. November 2012 820 60346 24 88 Räumlicher Geltungsbereich der Gestaltungssatzung 404 621 20 375 RAUMPLAN AACHEN 519 a 34 28 34 30 518 592 821 Unten in der Kesselstraß 523 475