Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
107944.pdf
Größe
4,7 MB
Erstellt
12.12.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0808/WP16
öffentlich
35024-2012
12.12.2012
Dez. III / FB 61/20
Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (2) BauGB
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
16.01.2013
17.01.2013
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Bürger sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0808/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.04.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage
Der Planungsausschuss hatte in seinen Sitzungen am 19.04.2012 die Aufstellung und am
04.10.2012 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 945 – Elsassstraße
beschlossen nach vorheriger Beschlussempfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte
am 18.04.2012 und 26.09.2012. (s. Vorlagen FB 61/0644/WP16 und FB 61/0733/WP16).
Da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes in einem bislang nach § 34 BauGB beurteilten
Gebiet sich der Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, konnte das vereinfachte
Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden ohne Durchführung einer Umweltprüfung.
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die parallel verlaufende Beteiligung der Behörden
gemäß § 4 Abs.2 BauGB erfolgten in der Zeit vom 05.11.2012 bis einschließlich 10.12.2012.
2.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2)BauGB
Während der Offenlage wurde eine Eingabe eingereicht. Die Eingabe und die Stellungnahme
der Verwaltung sind in der Anlage beigefügt. Die Anregung führte nicht zu einer Änderung der
Planung.
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Parallel wurden 12 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Davon hat eine Behörde eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Eingabe sowie die
Stellungnahme der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt. Auch die
Anregung der Behörde führte nicht zu einer Änderung der Planung.
4.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Entsprechend der im Plangebiet heute vorhandenen Nutzungsmischung von Wohnen und
Gewerbe setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet fest. Vergnügungsstätten mit den
Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sex-Videovorführungen
sowie Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä.
dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen
und in denen gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder
Lotterien angeboten werden, schließt der Bebauungsplan aus, da diese Nutzungen einen sog.
„Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können.
Da sich bereits durch die Ansiedlung mehrerer Wettbüros der Charakter der Elsassstraße
negativ verändert hat, besteht die Gefahr, dass sich weitere Nutzungen ansiedeln können, die
diese Entwicklung noch verstärken können. Hierzu gehören neben den Spielhallen auch
Sexkinos, Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution. Da sie
den gleichen „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können, werden auch diese Nutzungen im
Bebauungsplan ausgeschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes trägt dazu bei, dass der ursprüngliche
Quartierscharakters wieder hergestellt wird. Durch den Ausschluss der o.g. Vergnügungsstätten
Vorlage FB 61/0808/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.04.2013
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besteht die Möglichkeit, entsprechende Anträge ablehnen zu können, sodass andere
Nutzungen, wie Gastronomie und Einzelhandel bessere Ansiedlungsvoraussetzungen
vorfinden.
Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplanes Nr.945 – Elsassstraße - zwischen
Süsterfeldstraße und Bahnanlagen den Satzungsbeschluss zu fassen.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen bestehen nicht.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Rechtsplan
4.
Schriftliche Festsetzungen
5.
Begründung
6.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
7.
Abwägungsvorschlag Behörden
Vorlage FB 61/0808/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.04.2013
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Geltungsbereich B-Plan - Elsassstraße -
M 1 : 2.500
Luftbild, B-Plan - Elsassstraße -
M 1 : 2.500
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße -
Schriftliche Festsetzungen
Fassung vom 11.12.2012
gemäß ' 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet wird ein Mischgebiet festgesetzt.
Im Mischgebiet sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
1.
Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
2.
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen.
3.
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und
Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig
Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden.
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße 1.
2.
Begründung
Fassung vom 11.12.2012
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Das ca. 2,1 ha große Plangebiet befindet sich im Bereich Elsassstraße zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg.
Das Gebiet ist geprägt durch eine überwiegend IV – V-geschossige geschlossene Blockrandbebauung mit
Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung in den Erdgeschossen und Wohnungen in den Obergeschossen. Die
Elsassstraße ist seit langem ein Mittelpunkt des Aachener Ostviertels. Aufgrund seiner Einzelhandelsausstattung in
Verbindung mit dem nahe gelegen Einkaufszentrum Aachen-Arkaden, ist der Bereich im Aachener Zentren- und
Nahversorgungskonzept (2011) als Stadtteilzentrum festgelegt. Die Gestaltung des Straßenraumes sowie des
angrenzenden Elsassplatzes bieten entsprechende Aufenthaltsqualitäten.
Für das Plangebiet besteht derzeit kein Bebauungsplan.
Der Flächennutzungsplan 1980 stellt für den Geltungsbereich gemischte Bauflächen dar.
Anlass der Planung
Anlass der Planung ist der Wunsch, die heutige Nutzungsmischung von Wohnen in den Obergeschossen und einer
gemischten Nutzung in den Erdgeschossbereichen der Elsassstraße zu erhalten.
3.
4.
Ziel und Zweck der Planung
Im Bereich der Elsassstraße haben sich zwischen Adalbertsteinweg und Elsassplatz mehrere Wettbüros
angesiedelt. Die Elsassstraße war bislang Bestandteil eines lebendigen Stadtteilzentrums mit einer gemischten
Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzung in den Erdgeschosszonen.
Die Zunahme von Wettbüros im Bereich Elsassstraße hat bereits zu einer Verdrängung bisheriger Nutzungen geführt
Es ist festzustellen, dass sich das Straßenbild der Elsassstraße verändert und der sogenannte „Trading-Down-Effekt“
eingesetzt hat. Ziel des Bebauungsplans ist, diese Entwicklung aufzuhalten und weiteren Ansiedlungen von
Vergnügungsstätten, wie Spielhallen oder Wettbüros entgegenzuwirken. Auch Wettbüros können unter bestimmten
Voraussetzungen zu den Vergnügungsstätten gezählt werden und zwar dann, wenn kommerzielle Unterhaltung der
Besucher im Vordergrund steht bzw. wenn Anreize zum Verbleib vorhanden sind.
Auch in Bezug auf Jugend- und Familienfreundlichkeit trägt ein Ausschluss von Vergnügungsstätten zu einem
stabilen Wohnumfeld bei und sichert die Wohnqualität insbesondere für Familien mit Kindern bzw. Jugendlichen.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind von der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen.
Begründung der Festsetzung
Entsprechend der im Plangebiet heute vorhandenen Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe wird im
Bebauungsplan ein Mischgebiet festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO sind Vergnügungsstätten in den gewerblich
geprägten Bereichen allgemein zulässig und in den durch Wohnen geprägten Bereichen ausnahmsweise zulässig.
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen sowie Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä.
dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen
gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden, werden
im Bebauungsplan ausgeschlossen, da diese Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können.
Da Vergnügungsstätten regelmäßig bei eher geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen
begründen, sind sie geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke
zu verdrängen. Eine Ansiedlung dieser Einrichtungen ist für die städtebauliche und soziale Entwicklung des
Gebietes nicht zuträglich.
Da sich bereits durch die Ansiedlung mehrerer Wettbüros der Charakter der Elsassstraße negativ verändert hat,
besteht die Gefahr, dass sich weitere Nutzungen ansiedeln können, die diese Entwicklung noch verstärken können.
Hierzu gehören neben den Spielhallen auch Sexkinos, Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der
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Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße -
Begründung
Fassung vom 11.12.2012
Wohnungsprostitution. Da sie den gleichen „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können, werden auch diese
Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen.
5. Umweltbelange
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind Umweltbelange nicht betroffen.
6. Auswirkungen der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplanes trägt dazu bei, dass der ursprüngliche Quartierscharakters wieder hergestellt
wird. Durch den Ausschluss der o.g. Vergnügungsstätten besteht die Möglichkeit, entsprechende Anträge ablehnen
zu können, sodass andere Nutzungen, wie Gastronomie und Einzelhandel bessere Ansiedlungsvoraussetzungen
vorfinden.
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Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße -
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 11.12.2012
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag über
die Beteiligung der Öffentlichkeit
zum Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße Für den Bereich zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand 11.12.2012)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße -
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 11.12.2012
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.2 BauGB zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
Herr
Elsassstraße 11, 52068 Aachen
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes regeln die künftige Nutzung im Plangebiet. Es besteht über den Bebauungsplan
keine Möglichkeit in bestehende Nutzungen einzugreifen bzw. bereits erteilte Genehmigungen zurückzunehmen. Diese
Nutzungen genießen Bestandsschutz.
Auch Kontrollen und Überprüfungen bestehender Wettbüro sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahren nicht von Belang
sondern fallen in den Zuständigkeitsbereich anderer Verwaltungsbereiche. Dennoch stehen die beobachteten negativen
Auswirkungen im Umfeld von Wettbüros im Zusammenhang mit dem Anlass, hier einen Bebauungsplan aufzustellen.
Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße -
Abwägung Behördenbeteiligung
Fassung vom 11.12.2012
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag über
die Beteiligung der Behörden zum
Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße -
Für den Bereich zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand 11.12.2012)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße -
Abwägung Behördenbeteiligung
Fassung vom 11.12.2012
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.2 BauGB zum Bebauungsplan
mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
Handwerkskammer der Stadt Aachen
Bebauungsplan Nr. 945
- Elsassstraße -
Abwägung Behördenbeteiligung
Fassung vom 11.12.2012
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten erfolgte bereits im angrenzenden Bereich durch die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 715 – Düppelstraße -. Im Bereich Adalbertsteinweg zwischen Kaiserplatz und Ostfriedhof wurde ebenfalls ein
Aufstellungsbeschluss gefasst. Auch hier soll durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes Vergnügungsstätten gesteuert
werden. Im weiteren Verlauf des Adalbertsteinweges ist dies noch nicht erfolgt, da aktuell keine Anträge auf Umnutzung zu
Spielhallen oder Wettbüros vorliegen. Es besteht das Ziel, auf die konkreten Situationen im Einzelfall zu reagieren. Die
Situation im Bereich Adalbertsteinweg ist zwar ähnlich gelagert wie in der Elsassstraße, denn auch hier haben sich bereits
vereinzelt Wettbüros und Spielhallen angesiedelt, aber als Hauptausfallstraße Aachens ist der Charakter des Adalbertsteinwegs anders einzustufen und bedarf einer gesonderten Betrachtung. Eine großflächige Steuerung ganzer Stadtteile in einem Bebauungsplan ist nicht möglich.
In Bezug auf die Aufstellung eines Vergnügungsstättenkonzeptes für das gesamte Stadtgebiet ist zu berücksichtigen, dass
am 07.11.2012 der Glückspieländerungsstaatsvertrag NRW in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz bietet umfangreiche Regelungsmöglichkeiten in Bezug auf die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Es ist künftig zu prüfen, ob die Steuerung anhand der gesetzlichen Möglichkeiten ein Vergnügungsstättenkonzept ersetzen kann. In Bezug auf Spielhallen liegt in Aachen bereits seit 1988 ein Konzept vor, das seitdem erfolgreich angewendet wird.
Die Verwaltung empfiehlt, die Anregung soweit sie nicht berücksichtigt wird, zurückzuweisen.