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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
107944.pdf
Größe
4,7 MB
Erstellt
12.12.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:58

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0808/WP16 öffentlich 35024-2012 12.12.2012 Dez. III / FB 61/20 Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße hier: - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB - Empfehlung zum Satzungsbeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 16.01.2013 17.01.2013 B0 PLA Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Vorlage FB 61/0808/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.04.2013 Seite: 1/3 Erläuterungen: 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage Der Planungsausschuss hatte in seinen Sitzungen am 19.04.2012 die Aufstellung und am 04.10.2012 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 945 – Elsassstraße beschlossen nach vorheriger Beschlussempfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 18.04.2012 und 26.09.2012. (s. Vorlagen FB 61/0644/WP16 und FB 61/0733/WP16). Da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes in einem bislang nach § 34 BauGB beurteilten Gebiet sich der Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, konnte das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die parallel verlaufende Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.2 BauGB erfolgten in der Zeit vom 05.11.2012 bis einschließlich 10.12.2012. 2. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2)BauGB Während der Offenlage wurde eine Eingabe eingereicht. Die Eingabe und die Stellungnahme der Verwaltung sind in der Anlage beigefügt. Die Anregung führte nicht zu einer Änderung der Planung. 3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB Parallel wurden 12 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Davon hat eine Behörde eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Eingabe sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt. Auch die Anregung der Behörde führte nicht zu einer Änderung der Planung. 4. Empfehlung zum Satzungsbeschluss Entsprechend der im Plangebiet heute vorhandenen Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet fest. Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sex-Videovorführungen sowie Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden, schließt der Bebauungsplan aus, da diese Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können. Da sich bereits durch die Ansiedlung mehrerer Wettbüros der Charakter der Elsassstraße negativ verändert hat, besteht die Gefahr, dass sich weitere Nutzungen ansiedeln können, die diese Entwicklung noch verstärken können. Hierzu gehören neben den Spielhallen auch Sexkinos, Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution. Da sie den gleichen „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können, werden auch diese Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes trägt dazu bei, dass der ursprüngliche Quartierscharakters wieder hergestellt wird. Durch den Ausschluss der o.g. Vergnügungsstätten Vorlage FB 61/0808/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.04.2013 Seite: 2/3 besteht die Möglichkeit, entsprechende Anträge ablehnen zu können, sodass andere Nutzungen, wie Gastronomie und Einzelhandel bessere Ansiedlungsvoraussetzungen vorfinden. Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplanes Nr.945 – Elsassstraße - zwischen Süsterfeldstraße und Bahnanlagen den Satzungsbeschluss zu fassen. 5. Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen bestehen nicht. Anlage/n: 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Rechtsplan 4. Schriftliche Festsetzungen 5. Begründung 6. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung 7. Abwägungsvorschlag Behörden Vorlage FB 61/0808/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.04.2013 Seite: 3/3 Geltungsbereich B-Plan - Elsassstraße - M 1 : 2.500 Luftbild, B-Plan - Elsassstraße - M 1 : 2.500  FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte Lage des Plangebietes Seite 1 / 2 Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 11.12.2012 gemäß ' 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Für das Plangebiet wird ein Mischgebiet festgesetzt. Im Mischgebiet sind folgende Nutzungen nicht zulässig: 1. Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution 2. Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen. 3. Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden. Seite 2 / 2 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zum Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich zwischen zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg Lage des Plangebietes Seite 1 / 3 Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße 1. 2. Begründung Fassung vom 11.12.2012 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation Das ca. 2,1 ha große Plangebiet befindet sich im Bereich Elsassstraße zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg. Das Gebiet ist geprägt durch eine überwiegend IV – V-geschossige geschlossene Blockrandbebauung mit Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung in den Erdgeschossen und Wohnungen in den Obergeschossen. Die Elsassstraße ist seit langem ein Mittelpunkt des Aachener Ostviertels. Aufgrund seiner Einzelhandelsausstattung in Verbindung mit dem nahe gelegen Einkaufszentrum Aachen-Arkaden, ist der Bereich im Aachener Zentren- und Nahversorgungskonzept (2011) als Stadtteilzentrum festgelegt. Die Gestaltung des Straßenraumes sowie des angrenzenden Elsassplatzes bieten entsprechende Aufenthaltsqualitäten. Für das Plangebiet besteht derzeit kein Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan 1980 stellt für den Geltungsbereich gemischte Bauflächen dar. Anlass der Planung Anlass der Planung ist der Wunsch, die heutige Nutzungsmischung von Wohnen in den Obergeschossen und einer gemischten Nutzung in den Erdgeschossbereichen der Elsassstraße zu erhalten. 3. 4. Ziel und Zweck der Planung Im Bereich der Elsassstraße haben sich zwischen Adalbertsteinweg und Elsassplatz mehrere Wettbüros angesiedelt. Die Elsassstraße war bislang Bestandteil eines lebendigen Stadtteilzentrums mit einer gemischten Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzung in den Erdgeschosszonen. Die Zunahme von Wettbüros im Bereich Elsassstraße hat bereits zu einer Verdrängung bisheriger Nutzungen geführt Es ist festzustellen, dass sich das Straßenbild der Elsassstraße verändert und der sogenannte „Trading-Down-Effekt“ eingesetzt hat. Ziel des Bebauungsplans ist, diese Entwicklung aufzuhalten und weiteren Ansiedlungen von Vergnügungsstätten, wie Spielhallen oder Wettbüros entgegenzuwirken. Auch Wettbüros können unter bestimmten Voraussetzungen zu den Vergnügungsstätten gezählt werden und zwar dann, wenn kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund steht bzw. wenn Anreize zum Verbleib vorhanden sind. Auch in Bezug auf Jugend- und Familienfreundlichkeit trägt ein Ausschluss von Vergnügungsstätten zu einem stabilen Wohnumfeld bei und sichert die Wohnqualität insbesondere für Familien mit Kindern bzw. Jugendlichen. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind von der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen. Begründung der Festsetzung Entsprechend der im Plangebiet heute vorhandenen Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe wird im Bebauungsplan ein Mischgebiet festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO sind Vergnügungsstätten in den gewerblich geprägten Bereichen allgemein zulässig und in den durch Wohnen geprägten Bereichen ausnahmsweise zulässig. Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen sowie Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden, werden im Bebauungsplan ausgeschlossen, da diese Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können. Da Vergnügungsstätten regelmäßig bei eher geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen begründen, sind sie geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu verdrängen. Eine Ansiedlung dieser Einrichtungen ist für die städtebauliche und soziale Entwicklung des Gebietes nicht zuträglich. Da sich bereits durch die Ansiedlung mehrerer Wettbüros der Charakter der Elsassstraße negativ verändert hat, besteht die Gefahr, dass sich weitere Nutzungen ansiedeln können, die diese Entwicklung noch verstärken können. Hierzu gehören neben den Spielhallen auch Sexkinos, Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Seite 2 / 3 Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - Begründung Fassung vom 11.12.2012 Wohnungsprostitution. Da sie den gleichen „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können, werden auch diese Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen. 5. Umweltbelange Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind Umweltbelange nicht betroffen. 6. Auswirkungen der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplanes trägt dazu bei, dass der ursprüngliche Quartierscharakters wieder hergestellt wird. Durch den Ausschluss der o.g. Vergnügungsstätten besteht die Möglichkeit, entsprechende Anträge ablehnen zu können, sodass andere Nutzungen, wie Gastronomie und Einzelhandel bessere Ansiedlungsvoraussetzungen vorfinden. Seite 3 / 3 Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 11.12.2012 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße Für den Bereich zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte (Stand 11.12.2012) Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 11.12.2012 Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.2 BauGB zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung Herr Elsassstraße 11, 52068 Aachen Stellungnahme der Verwaltung: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes regeln die künftige Nutzung im Plangebiet. Es besteht über den Bebauungsplan keine Möglichkeit in bestehende Nutzungen einzugreifen bzw. bereits erteilte Genehmigungen zurückzunehmen. Diese Nutzungen genießen Bestandsschutz. Auch Kontrollen und Überprüfungen bestehender Wettbüro sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahren nicht von Belang sondern fallen in den Zuständigkeitsbereich anderer Verwaltungsbereiche. Dennoch stehen die beobachteten negativen Auswirkungen im Umfeld von Wettbüros im Zusammenhang mit dem Anlass, hier einen Bebauungsplan aufzustellen. Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - Abwägung Behördenbeteiligung Fassung vom 11.12.2012 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden zum Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - Für den Bereich zwischen Elsassplatz und Adalbertsteinweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte (Stand 11.12.2012) Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - Abwägung Behördenbeteiligung Fassung vom 11.12.2012 Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.2 BauGB zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung Handwerkskammer der Stadt Aachen Bebauungsplan Nr. 945 - Elsassstraße - Abwägung Behördenbeteiligung Fassung vom 11.12.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Der Ausschluss von Vergnügungsstätten erfolgte bereits im angrenzenden Bereich durch die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 715 – Düppelstraße -. Im Bereich Adalbertsteinweg zwischen Kaiserplatz und Ostfriedhof wurde ebenfalls ein Aufstellungsbeschluss gefasst. Auch hier soll durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes Vergnügungsstätten gesteuert werden. Im weiteren Verlauf des Adalbertsteinweges ist dies noch nicht erfolgt, da aktuell keine Anträge auf Umnutzung zu Spielhallen oder Wettbüros vorliegen. Es besteht das Ziel, auf die konkreten Situationen im Einzelfall zu reagieren. Die Situation im Bereich Adalbertsteinweg ist zwar ähnlich gelagert wie in der Elsassstraße, denn auch hier haben sich bereits vereinzelt Wettbüros und Spielhallen angesiedelt, aber als Hauptausfallstraße Aachens ist der Charakter des Adalbertsteinwegs anders einzustufen und bedarf einer gesonderten Betrachtung. Eine großflächige Steuerung ganzer Stadtteile in einem Bebauungsplan ist nicht möglich. In Bezug auf die Aufstellung eines Vergnügungsstättenkonzeptes für das gesamte Stadtgebiet ist zu berücksichtigen, dass am 07.11.2012 der Glückspieländerungsstaatsvertrag NRW in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz bietet umfangreiche Regelungsmöglichkeiten in Bezug auf die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Es ist künftig zu prüfen, ob die Steuerung anhand der gesetzlichen Möglichkeiten ein Vergnügungsstättenkonzept ersetzen kann. In Bezug auf Spielhallen liegt in Aachen bereits seit 1988 ein Konzept vor, das seitdem erfolgreich angewendet wird. Die Verwaltung empfiehlt, die Anregung soweit sie nicht berücksichtigt wird, zurückzuweisen.