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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
107888.pdf
Größe
258 kB
Erstellt
12.12.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:58

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Finanzsteuerung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 20/0061/WP16 öffentlich 12.12.2012 Bultmann, Franziska Erlass von 5 neuen Stiftungssatzungen 1. Stiftung Ausbildungsfonds 2. Stiftung Armenfonds 3. Stiftung Houben 4. Stiftung Graf von Nellessen 5. Stiftung Vonachten Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 19.12.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die Stiftungsverfassungen der Stiftung Ausbildungsfonds, der Stiftung Armenfonds, der Stiftung Houben, der Stiftung Vonachten und der Stiftung Graf von Nellessen, vorbehaltlich des Genehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln. Die Stiftungsverfassungen sind Bestandteil dieses Beschlusses. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 20/0061/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.12.2012 Seite: 1/3 Erläuterungen: Die gemeinnützigen Stiftungen müssen an die Formvorschriften des § 60 AO angepasst werden und die Familienstiftungen müssen von den gemeinnützigen Stiftungen separiert werden um eine Steuerinfizierung zu vermeiden. Ausbildungsfonds und Armenfonds Die Satzungsänderungen der gemeinnützigen Stiftungen Armenfonds und Ausbildungsfonds sind nach der Betriebsprüfung vom Finanzamt gefordert, damit auch zukünftig die Steuerbefreiung als gemeinnützige Stiftung in Anspruch genommen werden kann. Die Satzungen müssen den Formvorschriften des § 60 AO entsprechen. Die Zusammenlegung kleiner Stiftungen zu großen Stiftungsfonds in den sechziger Jahren erweist sich für die Finanzverwaltung als problematisch, da sich damit in den Fonds auch Familienstiftungen befinden, d.h. Stiftungen, die nach testamentarischen Verfügungen bevorrechtigt Nachkommen der Stifter berücksichtigen. Für die Stiftungen Houben, Graf von Nellessen und Vonachten werden Beihilfen an Verwandte gezahlt, die – gäbe es diese als Einzelstiftung – zu einer Steuerpflicht i.S.d. AO bzw. des KStG führen würde. Dies führt nach Auffassung des Finanzamtes zu einer Infizierung des Stiftungsfonds durch nicht gemeinnützige Mittelverwendung des Teilkapitals. Das Finanzamt hat der Stadt Aachen als Stiftungsverwaltung eine Frist bis zum 31.12.2012 zur Entnahme der steuerpflichtigen Stiftungen aus den beiden Stiftungen Ausbildungsfonds und Armenfonds gewährt. Diese Frist gilt auch für die Anpassung der Stiftungssatzungen des Ausbildungsfonds und des Armenfonds an die Formvorschriften des § 60 AO. Familienstiftungen Folgende Familienstiftungen sind den Fonds zu entnehmen: 1. Stiftung Houben – Vermögensanteil: 2,92 % am Ausbildungsfonds 2. Stiftung Vonachten – Vermögensanteil: 5,66 % am Ausbildungsfonds 3. Stiftung Graf von Nellessen – Vermögensanteil: 14,91 % am Ausbildungsfonds und 4,42 % am Armenfonds 1. Stiftung Houben: Frau Louise Houben vermachte in ihrem Testament vom 23.06.1887 ihr „gesamtes übriges Vermögen“ der Stadt Aachen mit der Auflage, daraus eine Houben´sche Stiftung zu bilden. Vorlage FB 20/0061/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.12.2012 Seite: 2/3 Diese Stiftung gewährt Stipendien für Schulbildung und Studium an mit der Stifterin höchstens bis zum 12. Grad verwandte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. 2. Stiftung Vonachten: Herr Vonachten errichtete am 15.11.1872 ein Testament, in dem er die Stadt Aachen zur Universalerbin seines gesamten Vermögens einsetzte. Diese Stiftung gewährt Renten an mit dem Stifter höchstens bis zum 12. Grad verwandte Nachkommen seiner Schwester und seiner Halbschwester. Die Renten werden an in Aachen geborene und in Aachen lebende Verwandte vergeben, die bedürftig und über 50 Jahre alt sind, sowie an Verwandte die bedürftig und – unabhängig vom Alter – dauerhaft erwerbsunfähig sind. 3. Stiftung Graf von Nellessen: Graf Carl von Nellessen vermachte in seinem Testament von 1871 der Armenverwaltung der Stadt Aachen eine Geldzuwendung von 100.000 Thaler Preussisch Courant zur Stiftungsgründung. Die Stiftung gewährt Stipendien an mit dem Stifter höchstens bis zum 12. Grad verwandte Mädchen und Jungen zur Förderung ihrer Berufsausbildung. Diese Verwandten müssen bedürftig sein, die christliche Konfession besitzen und in Aachen leben. Diese Satzungen und die Satzungen der gemeinnützigen Stiftungen wurden in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt, der Bezirksregierung Köln und dem Finanzamt Aachen verfasst. Anlage/n: 1. Stiftungsverfassung Ausbildungsfonds 2. Stiftungsverfassung Armenfonds 3. Stiftungsverfassung Houben 4. Stiftungsverfassung Vonachten 5. Stiftungsverfassung Graf von Nellessen Vorlage FB 20/0061/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.12.2012 Seite: 3/3 1 Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685), folgende Verfassung der Stiftung Vonachten beschlossen: „Präambel Am 15. November 1872 errichte Herr C.L. Vonachten ein Testament, in dem er die Stadt Aachen zur Universalerbin seines gesamten Vermögens einsetzte und die Vergabe von Stipendien angeordnet hat. Zur Sicherstellung einer zeitgemäßen und rechtssicheren Stiftungsverwaltung sollen die nachstehenden Satzungsvorschriften dienen: A. Allgemeines § 1 Name, Rechtsform und Sitz: (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Vonachten.“ (2) Die Stiftung Vonachten ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen. (3) Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung Vonachten und verwaltet das Stiftungsvermögen treuhänderisch unter Beachtung der hierfür geltenden gemeinderechtlichen Bestimmungen. § 2 Vorrangiger Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist vorrangig die Gewährung von Renten für jeweils ein Geschäftsjahr an mit dem Stifter höchstens bis zum 12. Grad verwandte Nachkommen seiner Schwester Josefine Ww. Jos. Brehm und seiner Halbschwestern Bernhardine, Gertrud und Maria Vonnachten. Die Höhe der Rente beträgt 200,-- € pro Geschäftsjahr, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 (für den Fall einer Überzahl an Bewerbern) oder aus Absatz 6 (für den Fall einer Minderzahl an Bewerbern) nichts Abweichendes ergibt. (2) Voraussetzung für die Gewährung der Rente ist, dass die sich um eine Rente bewerbenden Personen im Sinne des vorstehenden Absatzes in Aachen geboren und wohnhaft sein müssen und als weitere Voraussetzungen hinzukommen a. entweder das Bestehen von Bedürftigkeit und die Überschreitung des 50. Lebensjahres b. oder - unabhängig vom Lebensalter – das Bestehen von Bedürftigkeit und der Nachweis von Erwerbsunfähigkeit durch anhaltende Krankheit oder sonstige Ursachen. 2 (3) Ist die Anzahl der Bewerber so groß, dass nicht jedem aus dem für das betreffende Geschäftsjahr zur Verfügung stehenden Nettobetrag (einschließlich eventueller Reste aus den Vorjahren) eine Rente in Höhe von 200,-- € gewährt werden kann, so darf die Rente pro Kopf auf 4/5 des vollen Betrages reduziert werden. (4) Kann auch dann immer noch nicht allen Bewerbern um eine Rente eine Rente gewährt werden, so soll folgende Rangordnung gelten: a. Bei gleich großer Bedürftigkeit und dem Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sollen in der Regel die Nachkommen der Schwester Jos. Ww. Jos. Brehm des Stifters den Vorrang haben. b. Bei größerer Bedürftigkeit und dem Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sollen die Nachkommen der Halbschwestern Bernhardine, Gertrud und Maria Vonnachten des Stifter den Vorrang genießen, wobei unter diesen wiederum die Bedürftigeren den Vorrang genießen sollen. (5) Bedürftigkeit im Sinne dieser Satzung ist gegeben, wenn das Einkommen des Antragstellers oder der Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II, in der er lebt, unterhalb der in § 53 Satz 1 Ziffer 2 i.V. m. den Sätzen 2 bis 6 AO bestimmten Einkommensgrenze liegt. Die vorstehend genannten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sollten sie in Fortfall geraten, so ist die Bestimmung der Bedürftigkeit durch eine andere, der jetzigen Regelung adäquate und möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen. (6) Ist die Anzahl der Bewerber so gering, dass der für das betreffende Geschäftsjahr zur Verfügung stehenden Nettobetrag (einschließlich eventueller Reste aus den Vorjahren) bei Berücksichtigung aller Bewerber um eine Rente nicht vollständig verbraucht wird, so kann die Stiftungsverwaltung die Rente(n) für das betreffende Geschäftsjahr soweit erhöhen, dass der gesamte für das Geschäftsjahr zur Verfügung stehende Nettobetrag (einschließlich eventueller Reste aus den Vorjahren) in vollem Umfange verbraucht wird. (7) Sind für die Vergabe von Renten nicht genügend Bewerber i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 vorhanden, sind die bedürftigen Kinder der Stadt Aachen anspruchsberechtigt. Diese Förderung erfolgt nicht über personengebundene Einzelstipendien, sondern zugunsten von Maßnahmen und Einrichtungen, die der Ausbildung, Betreuung oder Unterbringung von Aachener Kindern und Jugendlichen dienen. (8) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Rente und Leistungen der Stiftung besteht nicht. § 3 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel (1) Das Grundstockvermögen (Kapitalvermögen) der Stiftung belief sich am 31. Dezember 2008 auf 32.426,95 €. Eine Korrektur der nachrichtlich angegebenen Vermögens-Ausgangswerte durch rechtliche und/oder sachlich/rechnerische Erkenntnisse wird durch die 3 Stiftungsträgerin vorgenommen, sobald sich hierzu neue Erkenntnisse ergeben. Änderungen bezüglich dieser Ausgangswerte behindern nicht die Rechtsgültigkeit der beschlossenen Stiftungssatzung. (2) Die Stiftung erfüllt den Stiftungszweck aus den jeweiligen Jahreserträgen, die nach Bereinigung um die Verwaltungskosten für Personal- und Sachaufwand der Stiftungsverwaltung und deren sonstigen weiteren Aufwendungen als Nettobeträge verbleiben. (3) Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag von 15 % der Bruttoeinnahmen zu zahlen. (4) Zu den weiteren Aufwendungen zählen die mit der Vermögensverwaltung notwendig verbundenen Kosten, soweit sie Gegenstand der Rechnungslegung sind, insbesondere Steuern, Abgaben und Rechtsverfolgungskosten. Die liquiden Mittel der Stiftung dürfen - zur rechtskonformen Bedienung von Eventualverbindlichkeiten - insgesamt nicht unter den Steuerbetrag des Vorjahres absinken; anderenfalls sind sie vorrangig wieder aufzufüllen. (5) Das Stiftungsvermögen ist der Stiftung in seinem Wert zu erhalten und nicht für andere Zwecke zu verwenden. § 4 Organ der Stiftung (1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsträger vertreten durch den Oberbürgermeister, der die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut. (2) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer verwaltet die Stiftung, wobei ihr insbesondere als Aufgaben obliegen a. die Vermögensverwaltung i.S.d. Stiftungszwecks. b. die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Stiftung. § 5 Änderungen der Stiftungssatzung, des Stiftungszwecks, Aufhebung der Stiftung: (1) Änderungen der Satzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gefördert wird. Sie bedürfen einer Zustimmung des Stiftungsträgers (Beschluss des Rates der Stadt Aachen). (2) Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Sie bedürfen der Zustimmung des Stiftungsträgers (Beschluss des Rates der Stadt Aachen). (3) Änderungsbeschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 4 (4) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Aachen. Bei Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung entscheidet über den Anfall des Stiftungsvermögens die Regelung im Beschluss über die Zusammen oder Zulegung; schweigt der Beschluss insoweit, fällt das Vermögen der Stiftung im Zweifel der Stadt Aachen an. Soweit das Grundstockvermögen und seine Erträge der Stadt Aachen anfallen, wird sie dieses Vermögen zunächst getrennt von ihrem Vermögen halten und sodann über seine Verwendung entscheiden, wobei sie den Willen des Stifters berücksichtigen soll, aber nicht muss. § 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist vom 01.Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des 30. September des Folgejahres. B. Vergabeverfahren § 7 Renten (1) Die jeweilige Rente wird von der Stiftungsverwaltung für die Dauer eines Geschäftsjahres durch Verwaltungsakt gewährt. (2) Über die Gewährung von Renten wird nicht vor dem 01. Oktober, aber spätestens bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das jeweils laufende Geschäftsjahr entschieden. (3) Endet die Berechtigung zum Bezug einer Rente erkennbar vor dem Ende des Geschäftsjahres, so wird es nur bis zu dem Tage gewährt, an dem die Berechtigung zum Erhalt der Rente endet. (4) Im Falle des § 2 Abs. 6 dieser Satzung ist der Nettobetrag nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung (einschließlich eventueller Reste aus den Vorjahren) maßgeblich, der am letzten vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres liegenden 31. Dezember bekannt und angesammelt ist. Ist der an diesem Tage erzielte Nettobetrag noch nicht bekannt, so ist der Nettobetrag maßgeblich, der letztmals zu einem davor liegenden 31. Dezember bekannt geworden ist. § 8 Beendigung der Renten (1) Entfällt die Bedürftigkeit bei einem mit der Rente Begünstigten nach deren Gewährung während des laufenden Geschäftsjahres endgültig bzw. auf unabsehbare Dauer, so hat der Begünstigte dies der Stiftungsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Stiftungsverwaltung hat die Gewährung der Rente für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Entfallens der Bedürftigkeit bis zum Ende des Geschäftsjahres aufheben, wenn im Zeitpunkt des Entfallens der Bedürftigkeit noch nicht 5 zwei Drittel des Geschäftsjahres verstrichen sind. Im Übrigen kann die Stiftungsverwaltung die Gewährung der Rente für den Rest des Geschäftsjahres nach ihrem Ermessen aufheben. § 9 Antragstellung (1) Renten werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. (2) Anträge auf Bewilligung einer Rente können nur in dem Monat vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres gestellt werden. (3) Dem Antrag beizufügen sind - wenigstens in beglaubigter Form – folgende Unterlagen: a. Geburtsurkunde der Person, für die die Rente beantragt wird. b. Nachweis des Bestehens des verwandtschaftlichen Verhältnisses zum Stifter. c. Soweit Rente begehrt wird, ein vom Antragsteller - und bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft - ausgefülltes (bei der Stiftungsverwaltung bzw. über deren Homepage im Internet erhältliches) Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung der beifügungspflichtigen Unterlagen. d. Bei § 2 Abs. 2 b - Nachweis der Erwerbsunfähigkeit. § 10 Übergangsregelung Auf die Beendigung bereits vergebener Stipendien findet die Beendigungsregelung in der Stiftungssatzung vom 01.07.1990 bis zum Ablauf des 30.09.2013 Anwendung. § 11 Veröffentlichung Diese Stiftungssatzung ist auf der Homepage der Stadt Aachen www.aachen.de in ihrer jeweiligen Fassung zu veröffentlichen. Formulare und Informationen können direkt bei der Stiftungsverwaltung der Stadt Aachen oder über die Homepage der Stadt Aachen angefordert werden. § 12 Inkrafttreten Diese Stiftungssatzung tritt am Tag nach dem sie bestätigenden Ratsbeschluss in Kraft und ersetzt die Regelungen vom 01.07.1990. Aachen, den 19.12.2012" Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBI I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBI. I S. 1566) folgende Verfassung der Stiftung Ausbildungsfonds beschlossen: “§ 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen: "Ausbildungsfonds". (2) Die Stiftung Ausbildungsfonds, im Folgenden “Stiftung” genannt, ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen. (3) Die kreisfreie Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der kreisfreien Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der Gemeindeordnung NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der kreisfreien Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. § 2 Gemeinnütziger Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Jugendhilfe durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln insbesondere für die Betreuung, Pflege, Bildung, Erziehung, Förderung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungsgewährung begründet. § 3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen bestand zum Bilanzstichtag 31.12.2008 aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 441.946,04 und aus Hausgrundbesitz im Wert von 1.421.171,90 (Anlagevermögen). Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Kapitalstock der Stiftung einschließlich eventueller Zustiftungen, Rückstellungsbeträgen gem. § 58 Ziff. 6 u. 7 a) AO sowie den Ergebnissen aus Vermögensumschichtungen. Das Vermögen wird im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung ständig fortgeschrieben. (2) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert (Kaufkraft) ungeschmälert zu erhalten. i) Das Barvermögen der Stiftung ist zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen oder ii) aus den Kapitalerträgen ist die inflationsbedingte Kaufpreisminderung auszugleichen durch eine entsprechende Zuführung a.d. freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7 a) AO. Der steuerlich maximal zulässige Betrag darf nicht überschritten werden. Die Berechnungsgrundlage bildet hierbei der Preisindex für das abgelaufene Rechnungsjahr. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (4) Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag von 10 % der Bruttoeinnahmen zu zahlen. (5) Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. (6) Die Stiftung kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen “Rücklage” gem. § 58 Nr. 6 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist i) um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können bzw. ii) sofern sich künftige Maßnahmen nicht aus den üblichen Jahreserträgen finanzieren lassen. Darüber hinaus können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen jährlich nach § 58 Nr. 7 a) AO Überschüsse “... der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung” einer “freien Rücklage” zugeführt werden. Die Einschränkungen der AO zur zeitnahen Mittelverwendung gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) i.V.m. Abschnitt 47 AEAO Ziff. 10 u. 13 sind zu beachten. (7) Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. § 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm ggfls. nicht zuwachsende Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuführungen zur (freien) Rücklage / zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) Abgabenordnung. (2) Die Verwirklichung des Zwecks der Stiftung soll aus dem jährlich anfallenden Ertragsüberschuss nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10 % Kostenbeitrag, erfolgen. Die verbleibenden Erträge des Stiftungsvermögens sind dabei im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (3) Über die stiftungsgemäße Mittelverwendung gem. Stiftungszweck entscheidet die Kämmerin / der Kämmerer, da es sich gemäß § 26 Abs. 5 Hauptsatzung bei den Stiftungserträgen um zweckgebundene Mittel handelt, um die die Höchstbeträge ohne Genehmigung des Rats überschritten werden dürfen. (4) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen / Zustiftungen, die hierzu durch den / die Zuwendungsgeber bestimmt sind. § 5 Vermögensbindung (1) Bei einer etwaigen Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gem. § 100 Abs. 2 GO NRW oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks i) verbleibt das Vermögen bei der kreisfreien Stadt Aachen gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 4 AO oder fällt nach entsprechender Beschlussfassung des Rates der kreisfreien Stadt Aachen und Genehmigung der Aufsichtsbehörde ii) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der in § 2 Abs. 3 genannten Zwecke. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. § 6 Stiftungsverwaltung Auf Grund ihrer Organisationsform als rechtlich unselbständige Stiftung verfügt die Stiftung über keine eigenen Organe. § 7 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über i) die Änderung der Stiftungsverfassung oder ii) die Auflösung / Aufhebung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungsverfassung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. § 8 Inkrafttreten Die Stiftungsverfassung tritt am Tag nach dem Ratsbeschluss in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen vom 01.07.1990. Aachen, den 19.12.2012" 1 Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685), folgende Verfassung der Stiftung Houben beschlossen: „Präambel Frau Louise Houben hat am 23.06.1887 ein Testament errichtet, in dem sie ihr „gesamtes übriges Vermögen“ der Stadt Aachen mit der Auflage geschenkt und vermacht hat, daraus eine Houben´sche Stiftung zu bilden, aus der Stipendien gewährt werden sollen. Zur Sicherung einer zeitgemäßen und rechtssicheren Stiftungsverwaltung sollen die nachstehenden Satzungsvorschriften dienen: A. Allgemeines § 1 Name, Rechtsform und Sitz: (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Houben“ (2) Die Stiftung Houben ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen. (3) Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung Houben und verwaltet das Stiftungsvermögen treuhänderisch unter Beachtung der hierfür geltenden gemeinderechtlichen Bestimmungen. § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Vergabe von jährlich höchsten zwei Stipendien für die Dauer eines Geschäftsjahres zur Förderung der Schulausbildung in weiterführenden Schulen, deren Abschluss zum Studium an Universitäten oder ähnlichen Hochschulen (z.B. Fachhochschulen) berechtigt - frühestens ab der untersten Klasse weiterführender Schulen - , und zur Förderung des Studiums an Universitäten oder ähnlichen Hochschulen (z.B. Fachhochschulen) bis höchstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Stipendiaten. (2) Zu fördernde Personen sind mit der Stifterin bis höchstens zum 12. Grad verwandte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (jeweils beiderlei Geschlechts), die a. väterlicherrseits der Familie Ludwig Houben (1887 zu Heinsberg) b. mütterlicherseits der Familie Clara Hartenfels (1887 zu Andernach) entstammen. Ist die Zahl der mit der Stifterin verwandten Bewerber um ein Stipendium größer als die Zahl der zu vergebenden Stipendien, so sind die näheren vor den entfernteren Verwandten zu berücksichtigen. Bei gleich naher Verwandtschaft entscheidet die größere Bedürftigkeit. 2 (3) Bedürftigkeit im Sinne dieser Satzung ist gegeben, wenn das Einkommen des Antragstellers oder der Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II, in der er lebt, unterhalb der in § 53 Satz 1 Ziffer 2 i.V. m. den Sätzen 2 bis 6 AO bestimmten Einkommensgrenze liegt. Die vorstehend genannten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sollten sie in Fortfall geraten, so ist die Bestimmung der Bedürftigkeit durch eine andere, der jetzigen Regelung adäquate und möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen. (4) Bewirbt sich für ein Geschäftsjahr nur eine einzige Person um ein Stipendium, so ist der gesamte für dieses Geschäftsjahr zur Verfügung stehende Betrag an diese Person als Stipendium für dieses Geschäftsjahr zu gewähren. (5) Sind für die Stipendienvergabe nicht genügend Bewerber i.S.v. von Ziffer (1) oder (2) vorhanden, sind die bedürftigen Kinder der Stadt Aachen anspruchsberechtigt. Diese Förderung erfolgt nicht über personengebundene Einzelstipendien, sondern zugunsten von Maßnahmen und Einrichtungen, die der Ausbildung, Betreuung oder Unterbringung von Aachener Kindern und Jugendlichen dienen. (6) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt eines Stipendiums und Leistungen der Stiftung besteht nicht. § 3 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel (1) Das Grundstockvermögen (Kapitalvermögen) der Stiftung belief sich am 31. Dezember 2008 auf 13.119,74 €. Eine Korrektur der nachrichtlich angegebenen Vermögens-Ausgangswerte durch rechtliche und/oder sachlich/rechnerische Erkenntnisse wird durch die Stiftungsträgerin vorgenommen, sobald sich hierzu neue Erkenntnisse ergeben. Änderungen bezüglich dieser Ausgangswerte behindern nicht die Rechtsgültigkeit der beschlossenen Stiftungssatzung. (2) Die Stiftung erfüllt den Stiftungszweck aus den jeweiligen Jahreserträgen, die nach Bereinigung um die Verwaltungskosten für Personal- und Sachaufwand der Stiftungsverwaltung und deren sonstigen weiteren Aufwendungen als Nettobetrag verbleiben. (3) Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag von 15 % der Bruttoeinnahmen zu zahlen. (4) Zu den weiteren Aufwendungen zählen die mit der Vermögensverwaltung notwendig verbundenen Kosten, soweit sie Gegenstand der Rechnungslegung sind, insbesondere Steuern, Abgaben und Rechtsverfolgungskosten. Die liquiden Mittel der Stiftung dürfen - zur rechtskonformen Bedienung von Eventualverbindlichkeiten - insgesamt nicht unter den Steuerbetrag des Vorjahres absinken; anderenfalls sind sie vorrangig wieder aufzufüllen. (5) Das Stiftungsvermögen ist der Stiftung in seinem Wert zu erhalten und nicht für andere Zwecke zu verwenden. 3 § 4 Organ der Stiftung (1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsträger vertreten durch den Oberbürgermeister, der die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut. (2) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer verwaltet die Stiftung, wobei ihr insbesondere als Aufgaben obliegen a. die Vermögensverwaltung i.S.d. Stiftungszwecks. b. die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Stiftung. § 5 Änderungen der Stiftungssatzung, des Stiftungszwecks, Aufhebung der Stiftung: (1) Änderungen der Satzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifterin gefördert wird. Sie bedürfen einer Zustimmung des Stiftungsträgers (Beschluss des Rates der Stadt Aachen). (2) Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Sie bedürfen der Zustimmung des Stiftungsträgers (Beschluss des Rates der Stadt Aachen). (3) Änderungsbeschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (4) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Aachen. Bei Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung entscheidet über den Anfall des Stiftungsvermögens die Regelung im Beschluss über die Zusammen oder Zulegung; schweigt der Beschluss insoweit, fällt das Vermögen der Stiftung im Zweifel der Stadt Aachen an. Soweit das Grundstockvermögen und seine Erträge der Stadt Aachen anfallen, wird sie dieses Vermögen zunächst getrennt von ihrem Vermögen halten und sodann über seine Verwendung entscheiden, wobei sie den Willen der Stifterin berücksichtigen soll, aber nicht muss. § 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist a. für Studenten der Zeitraum vom Beginn des 01. Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des 30. September des Folgejahres. b. für Schüler der Zeitraum, über den sich das jeweilige Schuljahr in Nordrhein-Westfalen vom ersten Schultag nach den Sommerferien bis zum letzten Tag der Sommerferien des Folgejahres erstreckt. 4 B. Vergabeverfahren § 7 Stipendien (1) Jährlich werden höchstens zwei Stipendien vergeben, und zwar in Höhe von jeweils der Hälfte des nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung am vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres liegenden 31. Dezember bekannten und angesammelten Nettojahresbetrages, und zwar einschließlich eventueller Reste aus den Vorjahren. Ist der zu diesem 31. Dezember erzielte Nettogewinn noch nicht bekannt, so ist der Nettogewinn maßgeblich, der letztmals zu einem davor liegenden 31. Dezember bekannt worden ist. Der zur Vergabe der Stipendien zur Verfügung stehende Nettobetrag ist vollständig zur Stipendienvergabe zu verbrauchen. (2) Das jeweilige Stipendium wird von dem Stiftungsträger durch Verwaltungsakt jeweils für die Dauer des betreffenden Geschäftsjahres unter der auflösenden Bedingung vergeben, dass - was der Stipendiat auf Anforderung des Stiftungsträgers jederzeit nachzuweisen hat - das gesamte Geschäftsjahr über der Schulbesuch tatsächlich erfolgt bzw. das Studium tatsächlich betrieben wird. (3) Über die Vergabe der Stipendien wird nicht vor dem 01.Oktober, aber bis spätestens zum 31. Oktober des jeweils laufenden Geschäftsjahres entschieden. (4) Endet die Berechtigung zum Erhalt eines Stipendiums erkennbar vor dem Ende des Geschäftsjahres, so wird es nur bis zu dem Tage gewährt, an dem die Berechtigung zum Erhalt des Stipendiums endet. § 8 Beendigung des Stipendiums (1) Ein Stipendium endet bei Eintritt der in dem das Stipendium gewährenden Verwaltungsakt angegebenen auflösenden Bedingung automatisch. (2) Ferner endet ein Stipendium automatisch, wenn und sobald ein die Berechtigung zum Stipendienbezug beendender Sachverhalt während des Geschäftsjahres eintritt, nämlich wenn und sobald a. der zur Aufnahme eines Studiums an einer Universität oder ähnlichen Hochschule berechtigende Schulabschluss erworben worden ist und der Stipendiat nicht zum nächsten Semesterbeginn ein Studium an einer Universität oder ähnlichen Hochschule (Z.B. Fachhochschule) nachweislich beginnt, wobei zum Nachweis die erfolgte Immatrikulation ausreicht. b. der Besuch der weiterführenden Schule abgebrochen wird. c. das Studium abgebrochen wird. d. der Stipendiat von der weiterführenden Schule verwiesen wird. e. der Stipendiat exmatrikuliert wird. f. der Stipendiat das 25. Lebensjahr vollendet. (3) Die Stipendiaten sind bei Eintritt der unter Absatz 2 genannten Beendigungsgründe verpflichtet, dies der Stiftungsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. 5 (4) Die Stiftungsverwaltung wird in den Fällen des Absatzes 2 den Betroffenen über die Beendigung des Stipendiums schriftlich informieren, zusätzlich zur Sicherheit auch noch den Widerruf des Stipendiums erklären und eventuell überzahlte Beträge zurückfordern. § 9 Antragstellung (1) Stipendien werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt, wobei bei Minderjährigen die Vertretung durch die vertretungsberechtigte(n) Person(en) notwendig ist. (2) Anträge auf Bewilligung eines Stipendiums können nur in dem Monat vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres gestellt werden. (3) Dem Antrag beizufügen sind - wenigstens in beglaubigter Form – folgende Unterlagen: a. Geburtsurkunde der Person, für die das Stipendium beantragt wird. b. Soweit das Stipendium nach § 2 Abs. 1 begehrt wird, ein vom Antragsteller und - bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auch von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft - ausgefülltes (bei der Stiftungsverwaltung bzw. über deren Homepage im Internet erhältliches) Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung der beifügungspflichtigen Unterlagen (insbesondere über das Einkommen). c. Schul- bzw. Studienbescheinigung. § 10 Übergangsregelung Auf die Beendigung bereits vergebener Stipendien findet die Beendigungsregelung in der Stiftungssatzung vom 01.07.1990 bis zum Ablauf des 30.09.2013 Anwendung. § 11 Veröffentlichung Diese Stiftungssatzung ist auf der Homepage der Stadt Aachen www.aachen.de in ihrer jeweiligen Fassung zu veröffentlichen. Formulare und Informationen können direkt bei der Stiftungsverwaltung der Stadt Aachen oder über die Homepage der Stadt Aachen angefordert werden. § 12 Inkrafttreten Diese Stiftungssatzung tritt am Tag nach dem sie bestätigenden Ratsbeschluss in Kraft und ersetzt damit die Regelungen vom 01.07.1990. Aachen, den 19.12.2012" 1 Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685), folgende Verfassung der Stiftung Graf von Nellessen beschlossen: „Präambel Der im Jahre 1871 verstorbene Graf Carl von Nellessen hat in seinem Testament der Armen-Verwaltungs-Commission der Stadt Aachen eine Geldzuwendung von 100.000,-- Thaler Preussisch Courant zur Stiftungsgründung vermacht. Ein Teil dieser Zuwendung erfolgte zur Unterstützung von Jugendlichen in Form von Stipendienleistung. Zur Sicherstellung einer zeitgemäßen und rechtssicheren Stiftungsverwaltung sollen die nachstehenden Satzungsvorschriften dienen: A. Allgemeines § 1 Name, Rechtsform und Sitz: (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Graf von Nellessen.“ (2) Die Stiftung Graf von Nellessen ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen. (3) Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung Graf von Nellessen und verwaltet das Stiftungsvermögen treuhänderisch unter Beachtung der hierfür geltenden gemeinderechtlichen Bestimmungen. § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Vergabe von Stipendien für die Dauer jeweils eines Geschäftsjahres zur Förderung der Berufsausbildung an jährlich höchstens jeweils 10 Jungen und 10 Mädchen im Alter vom Beginn des 14. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die a. bedürftig, b. christlicher Konfession, c. Bürger der Stadt Aachen und d. Einwohner der Stadt Aachen sein müssen. (2) Bei der Vergabe von Stipendien sind die mit dem Stifter bis höchstens zum zwölften Grad verwandten und verschwägerten Personen i.S.d. vorstehenden Absatzes 1 zu berücksichtigen, wobei Verwandte den Verschwägerten vorgehen und im Übrigen der nähere Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft den Ausschlag gibt. Bei gleichem Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft entscheidet die größere Bedürftigkeit. 2 (3) Bedürftigkeit im Sinne dieser Verordnung ist gegeben, wenn das Einkommen des Antragstellers oder der Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II, in der er lebt, unterhalb der in § 53 Satz 1 Ziffer 2 i.V. m. den Sätzen 2 bis 6 AO bestimmten Einkommensgrenze liegt. Die vorstehend genannten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sollten sie in Fortfall geraten, so ist die Bestimmung der Bedürftigkeit durch eine andere, der jetzigen Regelung adäquate und möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen. (4) Sind für die Stipendienvergabe nicht genügend Bewerber i.S.v. Ziffer (1) und (2) vorhanden, sind die bedürftigen Kinder der Stadt Aachen anspruchsberechtigt. Diese Förderung erfolgt nicht über personengebundene Einzelstipendien, sondern zugunsten von Maßnahmen und Einrichtungen, die der Ausbildung, Betreuung oder Unterbringung von Aachener Kindern und Jugendlichen dienen. (5) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt eines Stipendiums und Leistungen der Stiftung besteht nicht. § 3 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel (1) Das Grundstockvermögen (Kapitalvermögen) der Stiftung belief sich am 31. Dezember 2008 auf 270.547,43 €. Eine Korrektur der nachrichtlich angegebenen Vermögens-Ausgangswerte durch rechtliche und/oder sachlich/rechnerische Erkenntnisse wird durch die Stiftungsträgerin vorgenommen, sobald sich hierzu neue Erkenntnisse ergeben. Änderungen bezüglich dieser Ausgangswerte behindern nicht die Rechtsgültigkeit der beschlossenen Stiftungssatzung. (2) Die Stiftung erfüllt den Stiftungszweck aus den jeweiligen Jahreserträgen, die nach Bereinigung um die Verwaltungskosten für Personal- und Sachaufwand der Stiftungsverwaltung und deren sonstigen weiteren Aufwendungen als Nettobeträge verbleiben. (3) Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag von 15 % der Bruttoeinnahmen zu zahlen. (4) Zu den weiteren Aufwendungen zählen die mit der Vermögensverwaltung notwendig verbundenen Kosten, soweit sie Gegenstand der Rechnungslegung sind, insbesondere Steuern, Abgaben und Rechtsverfolgungskosten. Die liquiden Mittel der Stiftung dürfen - zur rechtskonformen Bedienung von Eventualverbindlichkeiten - insgesamt nicht unter den Steuerbetrag des Vorjahres absinken; anderenfalls sind sie vorrangig wieder aufzufüllen. (5) Das Stiftungsvermögen ist der Stiftung in seinem Wert zu erhalten und nicht für andere Zwecke zu verwenden. 3 § 4 Organ der Stiftung (1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsträger vertreten durch den Oberbürgermeister, der die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut. (2) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer verwaltet die Stiftung, wobei ihr insbesondere als Aufgaben obliegen a. die Vermögensverwaltung i.S.d. Stiftungszwecks. b. die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Stiftung. § 5 Änderungen der Stiftungssatzung, des Stiftungszwecks, Aufhebung der Stiftung: (1) Änderungen der Satzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gefördert wird. Sie bedürfen einer Zustimmung des Stiftungsträgers (Beschluss des Rates der Stadt Aachen). (2) Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Sie bedürfen der Zustimmung des Stiftungsträgers (Beschluss des Rates der Stadt Aachen). (3) Änderungsbeschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (4) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Aachen. Bei Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung entscheidet über den Anfall des Stiftungsvermögens die Regelung im Beschluss über die Zusammen- oder Zulegung; schweigt der Beschluss insoweit, fällt das Vermögen der Stiftung im Zweifel der Stadt Aachen an. Soweit das Grundstockvermögen und seine Erträge der Stadt Aachen anfallen, wird sie diese Vermögensgegenstände zunächst getrennt von ihrem Vermögen halten und sodann über die Verwendung entscheiden, wobei sie den Willen des Stifters berücksichtigen soll, aber nicht muss. § 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das jeweilige Berufsschuljahr beginnend ab dem ersten Berufsschultag nach den Sommerferien bis zum letzten Tag der Sommerferien des Folgejahres. 4 B. Vergabeverfahren § 7 Stipendien (1) Die Höhe des einzelnen Stipendiums beträgt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in der Regel ein Zwanzigstel - im Falle einer geringeren Anzahl von Bewerbern um ein Stipendium den der Anzahl von Bewerbern entsprechenden Bruchteil - des nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung am vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres liegenden 31. Dezember bekannten und angesammelten Nettobetrages, einschließlich eventueller Reste aus den Vorjahren. Ist der zu diesem Zeitpunkt erzielte Nettogewinn noch nicht bekannt, so ist der Nettogewinn maßgeblich, der letztmals zu einem davor liegenden 31. Dezember bekannt geworden ist. Der zur Vergabe von Stipendien zur Verfügung stehende Betrag ist vollständig zur Stipendienvergabe zu verbrauchen. (2) Das jeweilige Stipendium wird von dem Stiftungsträger durch Verwaltungsakt jeweils für die Dauer des betreffenden Geschäftsjahres unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass die Berufsausbildung tatsächlich betrieben wird und auch der Besuch der Berufsschule regelmäßig erfolgt. (3) Über die Vergabe der Stipendien wird nicht vor dem 01. Oktober, aber spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres entschieden. (4) Endet die Berechtigung zum Erhalt eines Stipendiums erkennbar vor dem Ende des Geschäftsjahres, so wird es nur bis zu dem Tage gewährt, an dem die Berechtigung zum Erhalt des Stipendiums endet. § 8 Beendigung des Stipendiums (1) Ein Stipendium endet bei Eintritt der in dem das Stipendium gewährenden Verwaltungsakt aufgenommenen auflösenden Bedingung automatisch. (2) Ferner endet ein Stipendium automatisch, wenn und sobald ein die Berechtigung zum Stipendienbezug beendender Sachverhalt eintritt, nämlich wenn und sobald a. der Stipendiat das 21. Lebensjahr vollendet. b. der Stipendiat jegliche Berufsausbildung endgültig abbricht. c. der Stipendiat die Berufsschule schuldhaft nicht regelmäßig besucht. d. der Stipendiat die angestrebte Berufsausbildung endgültig erfolgreich beendet hat. e. der Stipendiat Nachweise über den Ausbildungsfortschritt und/oder den regelmäßigen Berufsschulbesuch trotz Aufforderung schuldhaft der Stiftungsverwaltung nicht vorlegt. (3) Die Stipendiaten sind bei Eintritt der unter Absatz 2 genannten Beendigungsgründe verpflichtet, dies der Stiftungsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Stiftungsverwaltung wird in den in Abs. 2 genannten Fällen den Betroffenen über die Beendigung des Stipendiums schriftlich informieren, zusätzlich zur Sicherheit auch noch den Widerruf des Stipendiums erklären und eventuell überzahlte Beträge zurückfordern. 5 § 9 Antragstellung (1) Stipendien werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt, wobei bei Minderjährigen die Vertretung durch die vertretungsberechtigte(n) Person(en) notwendig ist. (2) Anträge auf Bewilligung eines Stipendiums können nur in dem Monat vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres gestellt werden. (3) Dem Antrag beizufügen sind - wenigstens in beglaubigter Form – folgende Unterlagen: a. Geburtsurkunde der Person, für die das Stipendium beantragt wird. b. Berufsausbildungsvertrag. c. ein vom Antragsteller - und bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auch von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft - ausgefülltes (bei der Stiftungsverwaltung bzw. über deren Homepage im Internet erhältliches) Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung der beifügungspflichtigen Unterlagen. § 10 Übergangsregelung Auf die Beendigung bereits vergebener Stipendien findet die Beendigungsregelung in der Stiftungssatzung vom 01.07.1990 bis zum Ablauf des 30.09.2013 Anwendung. § 11 Veröffentlichung Diese Stiftungssatzung ist auf der Homepage der Stadt Aachen www.aachen.de in ihrer jeweiligen Fassung zu veröffentlichen. Formulare und Informationen können direkt bei der Stiftungsverwaltung der Stadt Aachen oder über die Homepage der Stadt Aachen angefordert werden. § 12 Inkrafttreten Diese Stiftungssatzung tritt am Tag nach dem sie bestätigenden Ratsbeschluss in Kraft und ersetzt damit die Regelungen vom 01.07.1990. Aachen, den 19.12.2012" Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBI I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBI. I S. 1566) folgende Verfassung der Stiftung Armenfonds beschlossen: “§ 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen: "Armenfonds". (2) Die Stiftung Armenfonds, im Folgenden “Stiftung” genannt, ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen. (3) Die kreisfreie Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der kreisfreien Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der Gemeindeordnung NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der kreisfreien Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. § 2 Gemeinnütziger Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und der Förderung der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte. (3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung fallbezogener Projekte von ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken in den unter Abs. 2 genannten Bereichen. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungsgewährung begründet. § 3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen bestand zum Bilanzstichtag 31.12.2008 aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 4.003.243,24 und aus Hausgrundbesitz im Wert von 15.848.280,77 (Anlagevermögen). Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Kapitalstock der Stiftung einschließlich eventueller Zustiftungen, Rückstellungsbeträgen gem. § 58 Ziff. 6 u. 7 a) AO sowie den Ergebnissen aus Vermögensumschichtungen. Das Vermögen wird im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung ständig fortgeschrieben. (2) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert (Kaufkraft) ungeschmälert zu erhalten. i) Das Barvermögen der Stiftung ist zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen oder ii) aus den Kapitalerträgen ist die inflationsbedingte Kaufpreisminderung auszugleichen durch eine entsprechende Zuführung a.d. freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7 a) AO. Der steuerlich maximal zulässige Betrag darf nicht überschritten werden. Die Berechnungsgrundlage bildet hierbei der Preisindex für das abgelaufene Rechnungsjahr. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (4) Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag von 10 % der Bruttoeinnahmen zu zahlen. (5) Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. (6) Die Stiftung kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen “Rücklage” gem. § 58 Nr. 6 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist i) um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können bzw. ii) sofern sich künftige Maßnahmen nicht aus den üblichen Jahreserträgen finanzieren lassen. Darüber hinaus können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen jährlich nach § 58 Nr. 7 a) AO Überschüsse “... der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung” einer “freien Rücklage” zugeführt werden. Die Einschränkungen der AO zur zeitnahen Mittelverwendung gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) i.V.m. Abschnitt 47 AEAO Ziff. 10 u. 13 sind zu beachten. (7) Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. § 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm ggfls. nicht zuwachsende Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuführungen zur (freien) Rücklage / zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) Abgabenordnung. (2) Die Verwirklichung des Zwecks der Stiftung soll aus dem jährlich anfallenden Ertragsüberschuss nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10 % Kostenbeitrag, erfolgen. Die verbleibenden Erträge des Stiftungsvermögens sind dabei im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (3) Über die stiftungsgemäße Mittelverwendung gem. Stiftungszweck entscheidet die Kämmerin / der Kämmerer, da es sich gemäß § 26 Abs. 5 Hauptsatzung bei den Stiftungserträgen um zweckgebundene Mittel handelt, um die die Höchstbeträge ohne Genehmigung des Rats überschritten werden dürfen. (4) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen / Zustiftungen, die hierzu durch den / die Zuwendungsgeber bestimmt sind. § 5 Vermögensbindung (1) Bei einer etwaigen Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gem. § 100 Abs. 2 GO NRW oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks i) verbleibt das Vermögen bei der kreisfreien Stadt Aachen gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 4 AO oder fällt nach entsprechender Beschlussfassung des Rates der kreisfreien Stadt Aachen und Genehmigung der Aufsichtsbehörde ii) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der in § 2 Abs. 3 genannten Zwecke. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. § 6 Stiftungsverwaltung Auf Grund ihrer Organisationsform als rechtlich unselbständige Stiftung verfügt die Stiftung über keine eigenen Organe. § 7 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über i) die Änderung der Stiftungsverfassung oder ii) die Auflösung / Aufhebung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungsverfassung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. § 8 Inkrafttreten Die Stiftungsverfassung tritt am Tag nach dem Ratsbeschluss in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen vom 01.07.1990. Aachen, den 19.12.2012"