Daten
Kommune
Aachen
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Erstellt
12.12.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Finanzsteuerung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 20/0061/WP16
öffentlich
12.12.2012
Bultmann, Franziska
Erlass von 5 neuen Stiftungssatzungen
1. Stiftung Ausbildungsfonds
2. Stiftung Armenfonds
3. Stiftung Houben
4. Stiftung Graf von Nellessen
5. Stiftung Vonachten
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
19.12.2012
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Stiftungsverfassungen der Stiftung Ausbildungsfonds, der Stiftung Armenfonds,
der Stiftung Houben, der Stiftung Vonachten und der Stiftung Graf von Nellessen, vorbehaltlich des
Genehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln. Die Stiftungsverfassungen sind Bestandteil
dieses Beschlusses.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 20/0061/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.12.2012
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Die gemeinnützigen Stiftungen müssen an die Formvorschriften des § 60 AO angepasst werden und die
Familienstiftungen müssen von den gemeinnützigen Stiftungen separiert werden um eine
Steuerinfizierung zu vermeiden.
Ausbildungsfonds und Armenfonds
Die Satzungsänderungen der gemeinnützigen Stiftungen Armenfonds und Ausbildungsfonds sind nach
der Betriebsprüfung vom Finanzamt gefordert, damit auch zukünftig die Steuerbefreiung als
gemeinnützige Stiftung in Anspruch genommen werden kann. Die Satzungen müssen den
Formvorschriften des § 60 AO entsprechen.
Die Zusammenlegung kleiner Stiftungen zu großen Stiftungsfonds in den sechziger Jahren erweist sich
für die Finanzverwaltung als problematisch, da sich damit in den Fonds auch Familienstiftungen
befinden, d.h. Stiftungen, die nach testamentarischen Verfügungen bevorrechtigt Nachkommen der
Stifter berücksichtigen. Für die Stiftungen Houben, Graf von Nellessen und Vonachten werden Beihilfen
an Verwandte gezahlt, die – gäbe es diese als Einzelstiftung – zu einer Steuerpflicht i.S.d. AO bzw. des
KStG führen würde. Dies führt nach Auffassung des Finanzamtes zu einer Infizierung des
Stiftungsfonds durch nicht gemeinnützige Mittelverwendung des Teilkapitals.
Das Finanzamt hat der Stadt Aachen als Stiftungsverwaltung eine Frist bis zum 31.12.2012 zur
Entnahme der steuerpflichtigen Stiftungen aus den beiden Stiftungen Ausbildungsfonds und
Armenfonds gewährt. Diese Frist gilt auch für die Anpassung der Stiftungssatzungen des
Ausbildungsfonds und des Armenfonds an die Formvorschriften des § 60 AO.
Familienstiftungen
Folgende Familienstiftungen sind den Fonds zu entnehmen:
1. Stiftung Houben – Vermögensanteil: 2,92 % am Ausbildungsfonds
2. Stiftung Vonachten – Vermögensanteil: 5,66 % am Ausbildungsfonds
3. Stiftung Graf von Nellessen – Vermögensanteil: 14,91 % am Ausbildungsfonds und 4,42 % am
Armenfonds
1. Stiftung Houben:
Frau Louise Houben vermachte in ihrem Testament vom 23.06.1887 ihr „gesamtes übriges
Vermögen“ der Stadt Aachen mit der Auflage, daraus eine Houben´sche Stiftung zu bilden.
Vorlage FB 20/0061/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.12.2012
Seite: 2/3
Diese Stiftung gewährt Stipendien für Schulbildung und Studium an mit der Stifterin höchstens
bis zum 12. Grad verwandte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
2. Stiftung Vonachten:
Herr Vonachten errichtete am 15.11.1872 ein Testament, in dem er die Stadt Aachen zur
Universalerbin seines gesamten Vermögens einsetzte. Diese Stiftung gewährt Renten an mit
dem Stifter höchstens bis zum 12. Grad verwandte Nachkommen seiner Schwester und seiner
Halbschwester. Die Renten werden an in Aachen geborene und in Aachen lebende Verwandte
vergeben, die bedürftig und über 50 Jahre alt sind, sowie an Verwandte die bedürftig und –
unabhängig vom Alter – dauerhaft erwerbsunfähig sind.
3. Stiftung Graf von Nellessen:
Graf Carl von Nellessen vermachte in seinem Testament von 1871 der Armenverwaltung der
Stadt Aachen eine Geldzuwendung von 100.000 Thaler Preussisch Courant zur
Stiftungsgründung. Die Stiftung gewährt Stipendien an mit dem Stifter höchstens bis zum 12.
Grad verwandte Mädchen und Jungen zur Förderung ihrer Berufsausbildung. Diese
Verwandten müssen bedürftig sein, die christliche Konfession besitzen und in Aachen leben.
Diese Satzungen und die Satzungen der gemeinnützigen Stiftungen wurden in Zusammenarbeit mit
einem Rechtsanwalt, der Bezirksregierung Köln und dem Finanzamt Aachen verfasst.
Anlage/n:
1. Stiftungsverfassung Ausbildungsfonds
2. Stiftungsverfassung Armenfonds
3. Stiftungsverfassung Houben
4. Stiftungsverfassung Vonachten
5. Stiftungsverfassung Graf von Nellessen
Vorlage FB 20/0061/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.12.2012
Seite: 3/3
1
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des §
41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW 1994, S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685), folgende Verfassung der Stiftung Vonachten
beschlossen:
„Präambel
Am 15. November 1872 errichte Herr C.L. Vonachten ein Testament, in dem er die
Stadt Aachen zur Universalerbin seines gesamten Vermögens einsetzte und die Vergabe von Stipendien angeordnet hat. Zur Sicherstellung einer zeitgemäßen und
rechtssicheren Stiftungsverwaltung sollen die nachstehenden Satzungsvorschriften
dienen:
A. Allgemeines
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz:
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Vonachten.“
(2) Die Stiftung Vonachten ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in
der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen.
(3) Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung Vonachten und verwaltet das Stiftungsvermögen treuhänderisch unter Beachtung der hierfür geltenden gemeinderechtlichen Bestimmungen.
§ 2 Vorrangiger Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist vorrangig die Gewährung von Renten für jeweils ein
Geschäftsjahr an mit dem Stifter höchstens bis zum 12. Grad verwandte
Nachkommen seiner Schwester Josefine Ww. Jos. Brehm und seiner Halbschwestern Bernhardine, Gertrud und Maria Vonnachten. Die Höhe der Rente
beträgt 200,-- € pro Geschäftsjahr, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 (für
den Fall einer Überzahl an Bewerbern) oder aus Absatz 6 (für den Fall einer
Minderzahl an Bewerbern) nichts Abweichendes ergibt.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Rente ist, dass die sich um eine Rente
bewerbenden Personen im Sinne des vorstehenden Absatzes in Aachen geboren und wohnhaft sein müssen und als weitere Voraussetzungen hinzukommen
a. entweder das Bestehen von Bedürftigkeit und die Überschreitung des
50. Lebensjahres
b. oder - unabhängig vom Lebensalter – das Bestehen von Bedürftigkeit
und der Nachweis von Erwerbsunfähigkeit durch anhaltende Krankheit
oder sonstige Ursachen.
2
(3) Ist die Anzahl der Bewerber so groß, dass nicht jedem aus dem für das betreffende Geschäftsjahr zur Verfügung stehenden Nettobetrag (einschließlich
eventueller Reste aus den Vorjahren) eine Rente in Höhe von 200,-- € gewährt werden kann, so darf die Rente pro Kopf auf 4/5 des vollen Betrages reduziert werden.
(4) Kann auch dann immer noch nicht allen Bewerbern um eine Rente eine Rente
gewährt werden, so soll folgende Rangordnung gelten:
a. Bei gleich großer Bedürftigkeit und dem Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sollen in der Regel die Nachkommen der
Schwester Jos. Ww. Jos. Brehm des Stifters den Vorrang haben.
b. Bei größerer Bedürftigkeit und dem Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sollen die Nachkommen der Halbschwestern Bernhardine, Gertrud und Maria Vonnachten des Stifter den Vorrang genießen, wobei unter diesen wiederum die Bedürftigeren den Vorrang genießen sollen.
(5) Bedürftigkeit im Sinne dieser Satzung ist gegeben, wenn das Einkommen des
Antragstellers oder der Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II, in der er
lebt, unterhalb der in § 53 Satz 1 Ziffer 2 i.V. m. den Sätzen 2 bis 6 AO bestimmten Einkommensgrenze liegt. Die vorstehend genannten Vorschriften
sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sollten sie in Fortfall geraten, so ist die Bestimmung der Bedürftigkeit durch eine andere, der jetzigen
Regelung adäquate und möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.
(6) Ist die Anzahl der Bewerber so gering, dass der für das betreffende Geschäftsjahr zur Verfügung stehenden Nettobetrag (einschließlich eventueller
Reste aus den Vorjahren) bei Berücksichtigung aller Bewerber um eine Rente
nicht vollständig verbraucht wird, so kann die Stiftungsverwaltung die Rente(n)
für das betreffende Geschäftsjahr soweit erhöhen, dass der gesamte für das
Geschäftsjahr zur Verfügung stehende Nettobetrag (einschließlich eventueller
Reste aus den Vorjahren) in vollem Umfange verbraucht wird.
(7) Sind für die Vergabe von Renten nicht genügend Bewerber i.S. des § 2 Abs. 1
und 2 vorhanden, sind die bedürftigen Kinder der Stadt Aachen anspruchsberechtigt. Diese Förderung erfolgt nicht über personengebundene Einzelstipendien, sondern zugunsten von Maßnahmen und Einrichtungen, die der Ausbildung, Betreuung oder Unterbringung von Aachener Kindern und Jugendlichen
dienen.
(8) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Rente und Leistungen der Stiftung besteht nicht.
§ 3 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel
(1) Das Grundstockvermögen (Kapitalvermögen) der Stiftung belief sich am 31.
Dezember 2008 auf 32.426,95 €.
Eine Korrektur der nachrichtlich angegebenen Vermögens-Ausgangswerte
durch rechtliche und/oder sachlich/rechnerische Erkenntnisse wird durch die
3
Stiftungsträgerin vorgenommen, sobald sich hierzu neue Erkenntnisse ergeben.
Änderungen bezüglich dieser Ausgangswerte behindern nicht die Rechtsgültigkeit der beschlossenen Stiftungssatzung.
(2) Die Stiftung erfüllt den Stiftungszweck aus den jeweiligen Jahreserträgen, die
nach Bereinigung um die Verwaltungskosten für Personal- und Sachaufwand
der Stiftungsverwaltung und deren sonstigen weiteren Aufwendungen als Nettobeträge verbleiben.
(3) Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag
von 15 % der Bruttoeinnahmen zu zahlen.
(4) Zu den weiteren Aufwendungen zählen die mit der Vermögensverwaltung
notwendig verbundenen Kosten, soweit sie Gegenstand der Rechnungslegung sind, insbesondere Steuern, Abgaben und Rechtsverfolgungskosten. Die
liquiden Mittel der Stiftung dürfen - zur rechtskonformen Bedienung von Eventualverbindlichkeiten - insgesamt nicht unter den Steuerbetrag des Vorjahres
absinken; anderenfalls sind sie vorrangig wieder aufzufüllen.
(5) Das Stiftungsvermögen ist der Stiftung in seinem Wert zu erhalten und nicht
für andere Zwecke zu verwenden.
§ 4 Organ der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsträger vertreten durch den Oberbürgermeister, der die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer mit der Wahrnehmung dieser
Aufgabe betraut.
(2) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer verwaltet die Stiftung, wobei ihr insbesondere als Aufgaben obliegen
a. die Vermögensverwaltung i.S.d. Stiftungszwecks.
b. die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Stiftung.
§ 5 Änderungen der Stiftungssatzung, des Stiftungszwecks, Aufhebung der
Stiftung:
(1) Änderungen der Satzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem
Willen und den Vorstellungen des Stifters gefördert wird. Sie bedürfen einer
Zustimmung des Stiftungsträgers (Beschluss des Rates der Stadt Aachen).
(2) Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammen- oder
Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig,
wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Sie
bedürfen der Zustimmung des Stiftungsträgers (Beschluss des Rates der
Stadt Aachen).
(3) Änderungsbeschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
4
(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung
an die Stadt Aachen. Bei Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu
einer anderen Stiftung entscheidet über den Anfall des Stiftungsvermögens
die Regelung im Beschluss über die Zusammen oder Zulegung; schweigt der
Beschluss insoweit, fällt das Vermögen der Stiftung im Zweifel der Stadt Aachen an. Soweit das Grundstockvermögen und seine Erträge der Stadt Aachen anfallen, wird sie dieses Vermögen zunächst getrennt von ihrem Vermögen halten und sodann über seine Verwendung entscheiden, wobei sie den
Willen des Stifters berücksichtigen soll, aber nicht muss.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist vom 01.Oktober eines Jahres bis zum Ablauf
des 30. September des Folgejahres.
B. Vergabeverfahren
§ 7 Renten
(1) Die jeweilige Rente wird von der Stiftungsverwaltung für die Dauer eines Geschäftsjahres durch Verwaltungsakt gewährt.
(2) Über die Gewährung von Renten wird nicht vor dem 01. Oktober, aber spätestens bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das jeweils laufende Geschäftsjahr
entschieden.
(3) Endet die Berechtigung zum Bezug einer Rente erkennbar vor dem Ende des
Geschäftsjahres, so wird es nur bis zu dem Tage gewährt, an dem die Berechtigung zum Erhalt der Rente endet.
(4) Im Falle des § 2 Abs. 6 dieser Satzung ist der Nettobetrag nach § 3 Abs. 2
dieser Satzung (einschließlich eventueller Reste aus den Vorjahren) maßgeblich, der am letzten vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres liegenden
31. Dezember bekannt und angesammelt ist. Ist der an diesem Tage erzielte
Nettobetrag noch nicht bekannt, so ist der Nettobetrag maßgeblich, der letztmals zu einem davor liegenden 31. Dezember bekannt geworden ist.
§ 8 Beendigung der Renten
(1) Entfällt die Bedürftigkeit bei einem mit der Rente Begünstigten nach deren
Gewährung während des laufenden Geschäftsjahres endgültig bzw. auf unabsehbare Dauer, so hat der Begünstigte dies der Stiftungsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Stiftungsverwaltung hat die Gewährung der Rente für den Zeitraum ab
dem Zeitpunkt des Entfallens der Bedürftigkeit bis zum Ende des Geschäftsjahres aufheben, wenn im Zeitpunkt des Entfallens der Bedürftigkeit noch nicht
5
zwei Drittel des Geschäftsjahres verstrichen sind. Im Übrigen kann die Stiftungsverwaltung die Gewährung der Rente für den Rest des Geschäftsjahres
nach ihrem Ermessen aufheben.
§ 9 Antragstellung
(1) Renten werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt.
(2) Anträge auf Bewilligung einer Rente können nur in dem Monat vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres gestellt werden.
(3) Dem Antrag beizufügen sind - wenigstens in beglaubigter Form – folgende
Unterlagen:
a. Geburtsurkunde der Person, für die die Rente beantragt wird.
b. Nachweis des Bestehens des verwandtschaftlichen Verhältnisses zum
Stifter.
c. Soweit Rente begehrt wird, ein vom Antragsteller - und bei Bestehen
einer Bedarfsgemeinschaft von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft - ausgefülltes (bei der Stiftungsverwaltung bzw. über deren Homepage im Internet erhältliches) Formular über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung der beifügungspflichtigen
Unterlagen.
d. Bei § 2 Abs. 2 b - Nachweis der Erwerbsunfähigkeit.
§ 10 Übergangsregelung
Auf die Beendigung bereits vergebener Stipendien findet die Beendigungsregelung in der Stiftungssatzung vom 01.07.1990 bis zum Ablauf des 30.09.2013 Anwendung.
§ 11 Veröffentlichung
Diese Stiftungssatzung ist auf der Homepage der Stadt Aachen www.aachen.de in
ihrer jeweiligen Fassung zu veröffentlichen.
Formulare und Informationen können direkt bei der Stiftungsverwaltung der Stadt
Aachen oder über die Homepage der Stadt Aachen angefordert werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Stiftungssatzung tritt am Tag nach dem sie bestätigenden Ratsbeschluss in
Kraft und ersetzt die Regelungen vom 01.07.1990.
Aachen, den 19.12.2012"
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des § 41
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO)
vom 01.10.2002 (BGBI I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBI. I S. 1566) folgende Verfassung der Stiftung
Ausbildungsfonds beschlossen:
“§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1)
Die Stiftung führt den Namen: "Ausbildungsfonds".
(2)
Die Stiftung Ausbildungsfonds, im Folgenden “Stiftung” genannt, ist eine unselbständige
Stiftung öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in
Aachen.
(3)
Die kreisfreie Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung.
Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der
kreisfreien Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der
Gemeindeordnung NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das
Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der kreisfreien Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
(1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
(2)
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Jugendhilfe durch
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
(3)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln insbesondere für
die Betreuung, Pflege, Bildung, Erziehung, Förderung und Unterbringung von Kindern und
Jugendlichen.
(4)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter
und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(6)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7)
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht
durch regelmäßige oder wiederholte Leistungsgewährung begründet.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1)
Das Stiftungsvermögen bestand zum Bilanzstichtag 31.12.2008 aus einem
Kapitalvermögen in Höhe von 441.946,04 und aus Hausgrundbesitz im Wert von
1.421.171,90 (Anlagevermögen). Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Kapitalstock
der Stiftung einschließlich eventueller Zustiftungen, Rückstellungsbeträgen gem. § 58 Ziff.
6 u. 7 a) AO sowie den Ergebnissen aus Vermögensumschichtungen.
Das Vermögen wird im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung ständig
fortgeschrieben.
(2)
Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem
Wert (Kaufkraft) ungeschmälert zu erhalten.
i)
Das Barvermögen der Stiftung ist zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise
anzulegen oder
ii) aus den Kapitalerträgen ist die inflationsbedingte Kaufpreisminderung auszugleichen
durch eine entsprechende Zuführung a.d. freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7 a) AO.
Der steuerlich maximal zulässige Betrag darf nicht überschritten werden.
Die Berechnungsgrundlage bildet hierbei der Preisindex für das abgelaufene
Rechnungsjahr.
(3)
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen
sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen
zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(4)
Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag von 10 % der
Bruttoeinnahmen zu zahlen.
(5)
Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks
verwendet werden.
(6)
Die Stiftung kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen ihre Mittel ganz oder teilweise
einer zweckgebundenen “Rücklage” gem. § 58 Nr. 6 AO zuführen, soweit dies erforderlich
ist
i)
um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können bzw.
ii) sofern sich künftige Maßnahmen nicht aus den üblichen Jahreserträgen finanzieren
lassen.
Darüber hinaus können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen jährlich nach § 58 Nr. 7
a) AO Überschüsse “... der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung”
einer “freien Rücklage” zugeführt werden.
Die Einschränkungen der AO zur zeitnahen Mittelverwendung gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) i.V.m.
Abschnitt 47 AEAO Ziff. 10 u. 13 sind zu beachten.
(7)
Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm ggfls. nicht zuwachsende Zuwendungen sind
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die
Zuführungen zur (freien) Rücklage / zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a)
Abgabenordnung.
(2)
Die Verwirklichung des Zwecks der Stiftung soll aus dem jährlich anfallenden Ertragsüberschuss nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10 %
Kostenbeitrag, erfolgen. Die verbleibenden Erträge des Stiftungsvermögens sind dabei im
Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu
verwenden.
(3)
Über die stiftungsgemäße Mittelverwendung gem. Stiftungszweck entscheidet die
Kämmerin / der Kämmerer, da es sich gemäß § 26 Abs. 5 Hauptsatzung bei den
Stiftungserträgen um zweckgebundene Mittel handelt, um die die Höchstbeträge ohne
Genehmigung des Rats überschritten werden dürfen.
(4)
Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen / Zustiftungen, die hierzu durch
den / die Zuwendungsgeber bestimmt sind.
§ 5 Vermögensbindung
(1)
Bei einer etwaigen Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gem. § 100 Abs. 2 GO NRW
oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
i)
verbleibt das Vermögen bei der kreisfreien Stadt Aachen gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 4 AO
oder fällt nach entsprechender Beschlussfassung des Rates der kreisfreien Stadt
Aachen und Genehmigung der Aufsichtsbehörde
ii) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der in § 2 Abs. 3 genannten Zwecke.
(2)
Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und
darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen
Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden.
§ 6 Stiftungsverwaltung
Auf Grund ihrer Organisationsform als rechtlich unselbständige Stiftung verfügt die Stiftung über
keine eigenen Organe.
§ 7 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über
i) die Änderung der Stiftungsverfassung oder
ii) die Auflösung / Aufhebung der Stiftung
sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungsverfassung, die den
Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum
Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch
Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.
§ 8 Inkrafttreten
Die Stiftungsverfassung tritt am Tag nach dem Ratsbeschluss in Kraft und ersetzt die bisherigen
Stiftungsbestimmungen vom 01.07.1990.
Aachen, den 19.12.2012"
1
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des §
41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW 1994, S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685), folgende Verfassung der Stiftung Houben
beschlossen:
„Präambel
Frau Louise Houben hat am 23.06.1887 ein Testament errichtet, in dem sie ihr „gesamtes übriges Vermögen“ der Stadt Aachen mit der Auflage geschenkt und vermacht hat, daraus eine Houben´sche Stiftung zu bilden, aus der Stipendien gewährt
werden sollen. Zur Sicherung einer zeitgemäßen und rechtssicheren Stiftungsverwaltung sollen die nachstehenden Satzungsvorschriften dienen:
A. Allgemeines
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz:
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Houben“
(2) Die Stiftung Houben ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in der
Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen.
(3) Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung Houben und verwaltet das Stiftungsvermögen treuhänderisch unter Beachtung der hierfür geltenden gemeinderechtlichen Bestimmungen.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Vergabe von jährlich höchsten zwei Stipendien für
die Dauer eines Geschäftsjahres zur Förderung der Schulausbildung in weiterführenden Schulen, deren Abschluss zum Studium an Universitäten oder ähnlichen Hochschulen (z.B. Fachhochschulen) berechtigt - frühestens ab der untersten Klasse weiterführender Schulen - , und zur Förderung des Studiums
an Universitäten oder ähnlichen Hochschulen (z.B. Fachhochschulen) bis
höchstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Stipendiaten.
(2) Zu fördernde Personen sind mit der Stifterin bis höchstens zum 12. Grad verwandte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (jeweils beiderlei Geschlechts), die
a. väterlicherrseits der Familie Ludwig Houben (1887 zu Heinsberg)
b. mütterlicherseits der Familie Clara Hartenfels (1887 zu Andernach)
entstammen. Ist die Zahl der mit der Stifterin verwandten Bewerber um ein
Stipendium größer als die Zahl der zu vergebenden Stipendien, so sind die
näheren vor den entfernteren Verwandten zu berücksichtigen. Bei gleich naher Verwandtschaft entscheidet die größere Bedürftigkeit.
2
(3) Bedürftigkeit im Sinne dieser Satzung ist gegeben, wenn das Einkommen des
Antragstellers oder der Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II, in der er
lebt, unterhalb der in § 53 Satz 1 Ziffer 2 i.V. m. den Sätzen 2 bis 6 AO bestimmten Einkommensgrenze liegt. Die vorstehend genannten Vorschriften
sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sollten sie in Fortfall geraten, so ist die Bestimmung der Bedürftigkeit durch eine andere, der jetzigen
Regelung adäquate und möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.
(4) Bewirbt sich für ein Geschäftsjahr nur eine einzige Person um ein Stipendium,
so ist der gesamte für dieses Geschäftsjahr zur Verfügung stehende Betrag an
diese Person als Stipendium für dieses Geschäftsjahr zu gewähren.
(5) Sind für die Stipendienvergabe nicht genügend Bewerber i.S.v. von Ziffer (1)
oder (2) vorhanden, sind die bedürftigen Kinder der Stadt Aachen anspruchsberechtigt. Diese Förderung erfolgt nicht über personengebundene Einzelstipendien, sondern zugunsten von Maßnahmen und Einrichtungen, die der
Ausbildung, Betreuung oder Unterbringung von Aachener Kindern und Jugendlichen dienen.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt eines Stipendiums und Leistungen der Stiftung
besteht nicht.
§ 3 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel
(1) Das Grundstockvermögen (Kapitalvermögen) der Stiftung belief sich am 31.
Dezember 2008 auf 13.119,74 €.
Eine Korrektur der nachrichtlich angegebenen Vermögens-Ausgangswerte
durch rechtliche und/oder sachlich/rechnerische Erkenntnisse wird durch die
Stiftungsträgerin vorgenommen, sobald sich hierzu neue Erkenntnisse ergeben.
Änderungen bezüglich dieser Ausgangswerte behindern nicht die Rechtsgültigkeit der beschlossenen Stiftungssatzung.
(2) Die Stiftung erfüllt den Stiftungszweck aus den jeweiligen Jahreserträgen, die
nach Bereinigung um die Verwaltungskosten für Personal- und Sachaufwand
der Stiftungsverwaltung und deren sonstigen weiteren Aufwendungen als Nettobetrag verbleiben.
(3) Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag
von 15 % der Bruttoeinnahmen zu zahlen.
(4) Zu den weiteren Aufwendungen zählen die mit der Vermögensverwaltung
notwendig verbundenen Kosten, soweit sie Gegenstand der Rechnungslegung sind, insbesondere Steuern, Abgaben und Rechtsverfolgungskosten. Die
liquiden Mittel der Stiftung dürfen - zur rechtskonformen Bedienung von Eventualverbindlichkeiten - insgesamt nicht unter den Steuerbetrag des Vorjahres
absinken; anderenfalls sind sie vorrangig wieder aufzufüllen.
(5) Das Stiftungsvermögen ist der Stiftung in seinem Wert zu erhalten und nicht
für andere Zwecke zu verwenden.
3
§ 4 Organ der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsträger vertreten durch den Oberbürgermeister, der die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer mit der Wahrnehmung dieser
Aufgabe betraut.
(2) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer verwaltet die Stiftung, wobei ihr insbesondere als Aufgaben obliegen
a. die Vermögensverwaltung i.S.d. Stiftungszwecks.
b. die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Stiftung.
§ 5 Änderungen der Stiftungssatzung, des Stiftungszwecks, Aufhebung der
Stiftung:
(1) Änderungen der Satzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem
Willen und den Vorstellungen der Stifterin gefördert wird. Sie bedürfen einer
Zustimmung des Stiftungsträgers (Beschluss des Rates der Stadt Aachen).
(2) Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammen- oder
Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig,
wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Sie
bedürfen der Zustimmung des Stiftungsträgers (Beschluss des Rates der
Stadt Aachen).
(3) Änderungsbeschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung
an die Stadt Aachen. Bei Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu
einer anderen Stiftung entscheidet über den Anfall des Stiftungsvermögens
die Regelung im Beschluss über die Zusammen oder Zulegung; schweigt der
Beschluss insoweit, fällt das Vermögen der Stiftung im Zweifel der Stadt Aachen an. Soweit das Grundstockvermögen und seine Erträge der Stadt Aachen anfallen, wird sie dieses Vermögen zunächst getrennt von ihrem Vermögen halten und sodann über seine Verwendung entscheiden, wobei sie den
Willen der Stifterin berücksichtigen soll, aber nicht muss.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist
a. für Studenten der Zeitraum vom Beginn des 01. Oktober eines Jahres
bis zum Ablauf des 30. September des Folgejahres.
b. für Schüler der Zeitraum, über den sich das jeweilige Schuljahr in Nordrhein-Westfalen vom ersten Schultag nach den Sommerferien bis zum
letzten Tag der Sommerferien des Folgejahres erstreckt.
4
B. Vergabeverfahren
§ 7 Stipendien
(1) Jährlich werden höchstens zwei Stipendien vergeben, und zwar in Höhe von
jeweils der Hälfte des nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung am vor dem Beginn des
jeweiligen Geschäftsjahres liegenden 31. Dezember bekannten und angesammelten Nettojahresbetrages, und zwar einschließlich eventueller Reste
aus den Vorjahren. Ist der zu diesem 31. Dezember erzielte Nettogewinn noch
nicht bekannt, so ist der Nettogewinn maßgeblich, der letztmals zu einem davor liegenden 31. Dezember bekannt worden ist. Der zur Vergabe der Stipendien zur Verfügung stehende Nettobetrag ist vollständig zur Stipendienvergabe zu verbrauchen.
(2) Das jeweilige Stipendium wird von dem Stiftungsträger durch Verwaltungsakt
jeweils für die Dauer des betreffenden Geschäftsjahres unter der auflösenden
Bedingung vergeben, dass - was der Stipendiat auf Anforderung des Stiftungsträgers jederzeit nachzuweisen hat - das gesamte Geschäftsjahr über
der Schulbesuch tatsächlich erfolgt bzw. das Studium tatsächlich betrieben
wird.
(3) Über die Vergabe der Stipendien wird nicht vor dem 01.Oktober, aber bis spätestens zum 31. Oktober des jeweils laufenden Geschäftsjahres entschieden.
(4) Endet die Berechtigung zum Erhalt eines Stipendiums erkennbar vor dem Ende des Geschäftsjahres, so wird es nur bis zu dem Tage gewährt, an dem die
Berechtigung zum Erhalt des Stipendiums endet.
§ 8 Beendigung des Stipendiums
(1) Ein Stipendium endet bei Eintritt der in dem das Stipendium gewährenden
Verwaltungsakt angegebenen auflösenden Bedingung automatisch.
(2) Ferner endet ein Stipendium automatisch, wenn und sobald ein die Berechtigung zum Stipendienbezug beendender Sachverhalt während des Geschäftsjahres eintritt, nämlich wenn und sobald
a. der zur Aufnahme eines Studiums an einer Universität oder ähnlichen
Hochschule berechtigende Schulabschluss erworben worden ist und
der Stipendiat nicht zum nächsten Semesterbeginn ein Studium an einer Universität oder ähnlichen Hochschule (Z.B. Fachhochschule)
nachweislich beginnt, wobei zum Nachweis die erfolgte Immatrikulation
ausreicht.
b. der Besuch der weiterführenden Schule abgebrochen wird.
c. das Studium abgebrochen wird.
d. der Stipendiat von der weiterführenden Schule verwiesen wird.
e. der Stipendiat exmatrikuliert wird.
f. der Stipendiat das 25. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Stipendiaten sind bei Eintritt der unter Absatz 2 genannten Beendigungsgründe verpflichtet, dies der Stiftungsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
5
(4) Die Stiftungsverwaltung wird in den Fällen des Absatzes 2 den Betroffenen
über die Beendigung des Stipendiums schriftlich informieren, zusätzlich zur
Sicherheit auch noch den Widerruf des Stipendiums erklären und eventuell
überzahlte Beträge zurückfordern.
§ 9 Antragstellung
(1) Stipendien werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt, wobei bei Minderjährigen die Vertretung durch die vertretungsberechtigte(n) Person(en) notwendig ist.
(2) Anträge auf Bewilligung eines Stipendiums können nur in dem Monat vor dem
Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres gestellt werden.
(3) Dem Antrag beizufügen sind - wenigstens in beglaubigter Form – folgende
Unterlagen:
a. Geburtsurkunde der Person, für die das Stipendium beantragt wird.
b. Soweit das Stipendium nach § 2 Abs. 1 begehrt wird, ein vom Antragsteller und - bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auch von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft - ausgefülltes (bei der Stiftungsverwaltung bzw. über deren Homepage im Internet erhältliches)
Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter
Beifügung der beifügungspflichtigen Unterlagen (insbesondere über
das Einkommen).
c. Schul- bzw. Studienbescheinigung.
§ 10 Übergangsregelung
Auf die Beendigung bereits vergebener Stipendien findet die Beendigungsregelung in der Stiftungssatzung vom 01.07.1990 bis zum Ablauf des 30.09.2013 Anwendung.
§ 11 Veröffentlichung
Diese Stiftungssatzung ist auf der Homepage der Stadt Aachen www.aachen.de
in ihrer jeweiligen Fassung zu veröffentlichen.
Formulare und Informationen können direkt bei der Stiftungsverwaltung der Stadt
Aachen oder über die Homepage der Stadt Aachen angefordert werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Stiftungssatzung tritt am Tag nach dem sie bestätigenden Ratsbeschluss in
Kraft und ersetzt damit die Regelungen vom 01.07.1990.
Aachen, den 19.12.2012"
1
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des §
41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW 1994, S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685), folgende Verfassung der Stiftung Graf von
Nellessen beschlossen:
„Präambel
Der im Jahre 1871 verstorbene Graf Carl von Nellessen hat in seinem Testament der
Armen-Verwaltungs-Commission der Stadt Aachen eine Geldzuwendung von
100.000,-- Thaler Preussisch Courant zur Stiftungsgründung vermacht. Ein Teil dieser Zuwendung erfolgte zur Unterstützung von Jugendlichen in Form von Stipendienleistung. Zur Sicherstellung einer zeitgemäßen und rechtssicheren Stiftungsverwaltung sollen die nachstehenden Satzungsvorschriften dienen:
A. Allgemeines
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz:
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Graf von Nellessen.“
(2) Die Stiftung Graf von Nellessen ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen
Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen.
(3) Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung Graf von Nellessen und verwaltet
das Stiftungsvermögen treuhänderisch unter Beachtung der hierfür geltenden
gemeinderechtlichen Bestimmungen.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Vergabe von Stipendien für die Dauer jeweils eines
Geschäftsjahres zur Förderung der Berufsausbildung an jährlich höchstens
jeweils 10 Jungen und 10 Mädchen im Alter vom Beginn des 14. bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres, die
a. bedürftig,
b. christlicher Konfession,
c. Bürger der Stadt Aachen und
d. Einwohner der Stadt Aachen sein müssen.
(2) Bei der Vergabe von Stipendien sind die mit dem Stifter bis höchstens zum
zwölften Grad verwandten und verschwägerten Personen i.S.d. vorstehenden
Absatzes 1 zu berücksichtigen, wobei Verwandte den Verschwägerten vorgehen und im Übrigen der nähere Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft den Ausschlag gibt. Bei gleichem Grad der Verwandtschaft oder
Schwägerschaft entscheidet die größere Bedürftigkeit.
2
(3) Bedürftigkeit im Sinne dieser Verordnung ist gegeben, wenn das Einkommen
des Antragstellers oder der Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II, in
der er lebt, unterhalb der in § 53 Satz 1 Ziffer 2 i.V. m. den Sätzen 2 bis 6 AO
bestimmten Einkommensgrenze liegt. Die vorstehend genannten Vorschriften
sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sollten sie in Fortfall geraten, so ist die Bestimmung der Bedürftigkeit durch eine andere, der jetzigen
Regelung adäquate und möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.
(4) Sind für die Stipendienvergabe nicht genügend Bewerber i.S.v. Ziffer (1) und
(2) vorhanden, sind die bedürftigen Kinder der Stadt Aachen anspruchsberechtigt. Diese Förderung erfolgt nicht über personengebundene Einzelstipendien, sondern zugunsten von Maßnahmen und Einrichtungen, die der Ausbildung, Betreuung oder Unterbringung von Aachener Kindern und Jugendlichen
dienen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt eines Stipendiums und Leistungen der Stiftung
besteht nicht.
§ 3 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel
(1) Das Grundstockvermögen (Kapitalvermögen) der Stiftung belief sich am 31.
Dezember 2008 auf 270.547,43 €.
Eine Korrektur der nachrichtlich angegebenen Vermögens-Ausgangswerte
durch rechtliche und/oder sachlich/rechnerische Erkenntnisse wird durch die
Stiftungsträgerin vorgenommen, sobald sich hierzu neue Erkenntnisse ergeben.
Änderungen bezüglich dieser Ausgangswerte behindern nicht die Rechtsgültigkeit der beschlossenen Stiftungssatzung.
(2) Die Stiftung erfüllt den Stiftungszweck aus den jeweiligen Jahreserträgen, die
nach Bereinigung um die Verwaltungskosten für Personal- und Sachaufwand
der Stiftungsverwaltung und deren sonstigen weiteren Aufwendungen als Nettobeträge verbleiben.
(3) Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag
von 15 % der Bruttoeinnahmen zu zahlen.
(4) Zu den weiteren Aufwendungen zählen die mit der Vermögensverwaltung
notwendig verbundenen Kosten, soweit sie Gegenstand der Rechnungslegung sind, insbesondere Steuern, Abgaben und Rechtsverfolgungskosten. Die
liquiden Mittel der Stiftung dürfen - zur rechtskonformen Bedienung von Eventualverbindlichkeiten - insgesamt nicht unter den Steuerbetrag des Vorjahres
absinken; anderenfalls sind sie vorrangig wieder aufzufüllen.
(5) Das Stiftungsvermögen ist der Stiftung in seinem Wert zu erhalten und nicht
für andere Zwecke zu verwenden.
3
§ 4 Organ der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsträger vertreten durch den Oberbürgermeister, der die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer mit der Wahrnehmung dieser
Aufgabe betraut.
(2) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer verwaltet die Stiftung, wobei ihr insbesondere als Aufgaben obliegen
a. die Vermögensverwaltung i.S.d. Stiftungszwecks.
b. die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Stiftung.
§ 5 Änderungen der Stiftungssatzung, des Stiftungszwecks, Aufhebung der
Stiftung:
(1) Änderungen der Satzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem
Willen und den Vorstellungen des Stifters gefördert wird. Sie bedürfen einer
Zustimmung des Stiftungsträgers (Beschluss des Rates der Stadt Aachen).
(2) Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammen- oder
Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig,
wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Sie
bedürfen der Zustimmung des Stiftungsträgers (Beschluss des Rates der
Stadt Aachen).
(3) Änderungsbeschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung
an die Stadt Aachen. Bei Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu
einer anderen Stiftung entscheidet über den Anfall des Stiftungsvermögens
die Regelung im Beschluss über die Zusammen- oder Zulegung; schweigt der
Beschluss insoweit, fällt das Vermögen der Stiftung im Zweifel der Stadt Aachen an. Soweit das Grundstockvermögen und seine Erträge der Stadt Aachen anfallen, wird sie diese Vermögensgegenstände zunächst getrennt von
ihrem Vermögen halten und sodann über die Verwendung entscheiden, wobei
sie den Willen des Stifters berücksichtigen soll, aber nicht muss.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das jeweilige Berufsschuljahr beginnend ab
dem ersten Berufsschultag nach den Sommerferien bis zum letzten Tag der
Sommerferien des Folgejahres.
4
B. Vergabeverfahren
§ 7 Stipendien
(1) Die Höhe des einzelnen Stipendiums beträgt im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung in der Regel ein Zwanzigstel - im Falle einer geringeren Anzahl von Bewerbern um ein Stipendium den der Anzahl von Bewerbern entsprechenden Bruchteil - des nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung am vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres liegenden 31. Dezember bekannten und
angesammelten Nettobetrages, einschließlich eventueller Reste aus den Vorjahren. Ist der zu diesem Zeitpunkt erzielte Nettogewinn noch nicht bekannt,
so ist der Nettogewinn maßgeblich, der letztmals zu einem davor liegenden
31. Dezember bekannt geworden ist. Der zur Vergabe von Stipendien zur Verfügung stehende Betrag ist vollständig zur Stipendienvergabe zu verbrauchen.
(2) Das jeweilige Stipendium wird von dem Stiftungsträger durch Verwaltungsakt
jeweils für die Dauer des betreffenden Geschäftsjahres unter der auflösenden
Bedingung gewährt, dass die Berufsausbildung tatsächlich betrieben wird und
auch der Besuch der Berufsschule regelmäßig erfolgt.
(3) Über die Vergabe der Stipendien wird nicht vor dem 01. Oktober, aber spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres entschieden.
(4) Endet die Berechtigung zum Erhalt eines Stipendiums erkennbar vor dem Ende des Geschäftsjahres, so wird es nur bis zu dem Tage gewährt, an dem die
Berechtigung zum Erhalt des Stipendiums endet.
§ 8 Beendigung des Stipendiums
(1) Ein Stipendium endet bei Eintritt der in dem das Stipendium gewährenden
Verwaltungsakt aufgenommenen auflösenden Bedingung automatisch.
(2) Ferner endet ein Stipendium automatisch, wenn und sobald ein die Berechtigung zum Stipendienbezug beendender Sachverhalt eintritt, nämlich wenn
und sobald
a. der Stipendiat das 21. Lebensjahr vollendet.
b. der Stipendiat jegliche Berufsausbildung endgültig abbricht.
c. der Stipendiat die Berufsschule schuldhaft nicht regelmäßig besucht.
d. der Stipendiat die angestrebte Berufsausbildung endgültig erfolgreich
beendet hat.
e. der Stipendiat Nachweise über den Ausbildungsfortschritt und/oder den
regelmäßigen Berufsschulbesuch trotz Aufforderung schuldhaft der Stiftungsverwaltung nicht vorlegt.
(3) Die Stipendiaten sind bei Eintritt der unter Absatz 2 genannten Beendigungsgründe verpflichtet, dies der Stiftungsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Stiftungsverwaltung wird in den in Abs. 2 genannten Fällen den Betroffenen über die Beendigung des Stipendiums schriftlich informieren, zusätzlich
zur Sicherheit auch noch den Widerruf des Stipendiums erklären und eventuell
überzahlte Beträge zurückfordern.
5
§ 9 Antragstellung
(1) Stipendien werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt, wobei bei Minderjährigen die Vertretung durch die vertretungsberechtigte(n) Person(en) notwendig ist.
(2) Anträge auf Bewilligung eines Stipendiums können nur in dem Monat vor dem
Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres gestellt werden.
(3) Dem Antrag beizufügen sind - wenigstens in beglaubigter Form – folgende
Unterlagen:
a. Geburtsurkunde der Person, für die das Stipendium beantragt wird.
b. Berufsausbildungsvertrag.
c. ein vom Antragsteller - und bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft
auch von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft - ausgefülltes (bei
der Stiftungsverwaltung bzw. über deren Homepage im Internet erhältliches) Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
unter Beifügung der beifügungspflichtigen Unterlagen.
§ 10 Übergangsregelung
Auf die Beendigung bereits vergebener Stipendien findet die Beendigungsregelung in der Stiftungssatzung vom 01.07.1990 bis zum Ablauf des 30.09.2013 Anwendung.
§ 11 Veröffentlichung
Diese Stiftungssatzung ist auf der Homepage der Stadt Aachen www.aachen.de in
ihrer jeweiligen Fassung zu veröffentlichen.
Formulare und Informationen können direkt bei der Stiftungsverwaltung der Stadt
Aachen oder über die Homepage der Stadt Aachen angefordert werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Stiftungssatzung tritt am Tag nach dem sie bestätigenden Ratsbeschluss in
Kraft und ersetzt damit die Regelungen vom 01.07.1990.
Aachen, den 19.12.2012"
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des § 41
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO)
vom 01.10.2002 (BGBI I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBI. I S. 1566) folgende Verfassung der Stiftung
Armenfonds beschlossen:
“§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1)
Die Stiftung führt den Namen: "Armenfonds".
(2)
Die Stiftung Armenfonds, im Folgenden “Stiftung” genannt, ist eine unselbständige Stiftung
öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen.
(3)
Die kreisfreie Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung.
Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der kreisfreien Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der Gemeindeordnung
NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der kreisfreien Stadt Aachen
gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
(1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2)
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Jugendhilfe, der
Altenhilfe, Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und der Förderung
der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte.
(3)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung fallbezogener Projekte von ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen
Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken in den unter
Abs. 2 genannten Bereichen.
(4)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre
Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(6)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7)
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht
durch regelmäßige oder wiederholte Leistungsgewährung begründet.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1)
Das Stiftungsvermögen bestand zum Bilanzstichtag 31.12.2008 aus einem Kapitalvermögen
in Höhe von 4.003.243,24 und aus Hausgrundbesitz im Wert von 15.848.280,77 (Anlagevermögen). Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Kapitalstock der Stiftung einschließlich
eventueller Zustiftungen, Rückstellungsbeträgen gem. § 58 Ziff. 6 u. 7 a) AO sowie den
Ergebnissen aus Vermögensumschichtungen.
Das Vermögen wird im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung ständig fortgeschrieben.
(2)
Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem
Wert (Kaufkraft) ungeschmälert zu erhalten.
i)
Das Barvermögen der Stiftung ist zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise
anzulegen oder
ii) aus den Kapitalerträgen ist die inflationsbedingte Kaufpreisminderung auszugleichen
durch eine entsprechende Zuführung a.d. freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7 a) AO.
Der steuerlich maximal zulässige Betrag darf nicht überschritten werden.
Die Berechnungsgrundlage bildet hierbei der Preisindex für das abgelaufene Rechnungsjahr.
(3)
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie
etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(4)
Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag von 10 % der
Bruttoeinnahmen zu zahlen.
(5)
Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks
verwendet werden.
(6)
Die Stiftung kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen ihre Mittel ganz oder teilweise einer
zweckgebundenen “Rücklage” gem. § 58 Nr. 6 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist
i)
um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können bzw.
ii) sofern sich künftige Maßnahmen nicht aus den üblichen Jahreserträgen finanzieren
lassen.
Darüber hinaus können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen jährlich nach § 58 Nr. 7 a)
AO Überschüsse “... der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung” einer
“freien Rücklage” zugeführt werden.
Die Einschränkungen der AO zur zeitnahen Mittelverwendung gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) i.V.m.
Abschnitt 47 AEAO Ziff. 10 u. 13 sind zu beachten.
(7)
Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm ggfls. nicht zuwachsende Zuwendungen sind
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuführungen
zur (freien) Rücklage / zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) Abgabenordnung.
(2)
Die Verwirklichung des Zwecks der Stiftung soll aus dem jährlich anfallenden
Ertragsüberschuss nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a.
10 % Kostenbeitrag, erfolgen. Die verbleibenden Erträge des Stiftungsvermögens sind dabei
im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu
verwenden.
(3)
Über die stiftungsgemäße Mittelverwendung gem. Stiftungszweck entscheidet die Kämmerin
/ der Kämmerer, da es sich gemäß § 26 Abs. 5 Hauptsatzung bei den Stiftungserträgen um
zweckgebundene Mittel handelt, um die die Höchstbeträge ohne Genehmigung des Rats
überschritten werden dürfen.
(4)
Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen / Zustiftungen, die hierzu durch den
/ die Zuwendungsgeber bestimmt sind.
§ 5 Vermögensbindung
(1)
Bei einer etwaigen Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gem. § 100 Abs. 2 GO NRW oder
bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
i)
verbleibt das Vermögen bei der kreisfreien Stadt Aachen gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 4 AO
oder fällt nach entsprechender Beschlussfassung des Rates der kreisfreien Stadt Aachen
und Genehmigung der Aufsichtsbehörde
ii) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der in § 2 Abs. 3 genannten Zwecke.
(2)
Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf
erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts
Aachen Stadt ausgeführt werden.
§ 6 Stiftungsverwaltung
Auf Grund ihrer Organisationsform als rechtlich unselbständige Stiftung verfügt die Stiftung über
keine eigenen Organe.
§ 7 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über
i) die Änderung der Stiftungsverfassung oder
ii) die Auflösung / Aufhebung der Stiftung
sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungsverfassung, die den
Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand
der Steuerbegünstigung einzuholen. Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des
Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.
§ 8 Inkrafttreten
Die Stiftungsverfassung tritt am Tag nach dem Ratsbeschluss in Kraft und ersetzt die bisherigen
Stiftungsbestimmungen vom 01.07.1990.
Aachen, den 19.12.2012"