Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
106751.pdf
Größe
13 MB
Erstellt
21.11.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Jugend
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 51/0218/WP16
öffentlich
21.11.2012
45/300
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene gem. § 35a SGB VIII Abgrenzungsthematik Schule/Jugend/Soziales Beratungsfolge:
TOP: 5
Datum
Gremium
Kompetenz
11.12.2012
11.12.2012
KJA
SchA
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss und der Schulausschuss nehmen die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage FB 51/0218/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.08.2013
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finanzielle Auswirkungen
Sachstandbericht - keine finanziellen Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 51/0218/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.08.2013
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Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Die Fallentwicklung im Bereich der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII ist seit einigen Jahren
stetig steigend (s. auch hierzu die lfd. Berichterstattung im Bereich der Quartalsmeldungen zu HzE+).
Im Besonderen ist festzustellen, dass im Bereich der Jugendhilfe mit der verbindlichen Anerkennung
der UN-Behindertenrechtskonvention am 26.03.2009 und der noch nicht erfolgten Umsetzung auf
Landesebene im Schulbereich, sich die Situation an den Schulen vor Ort einschneidend verändert.
Immer mehr behinderte Kinder bitten im Regelschulsystem um Aufnahme, ohne dass durch das Land
NRW die erforderlichen Bedingungen hierzu geschaffen worden sind. Dies hat zur Folge, dass die
Regelschulen mit ihren derzeitigen Möglichkeiten Inklusive Beschulung leisten. In den vergangenen 3
Jahren hat dieser Umstand zu massiven Auswirkungen im Bereich der Gewährung von Leistungen
der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII geführt.
Durch das massive Anwachsen der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen
des gemeinsamen Unterrichts beschult werden, sind die Anforderungen an den Regelschulen
gestiegen. Sie werden nicht alleine durch die für die Kinder eingesetzten Stundenkontingente der
sonderpädagogischen Förderung aufgefangen. Dadurch stieg die Anzahl der Anträge auf
Kostenübernahme für eine Schulbegleitung im Rahmen des § 35a SGB VIII.
Erst im September 2012 hat das Land einen Referentenentwurf eines „ Ersten Gesetzes zur
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9.Schuländerungsgesetz)“
vorgestellt und den kommunalen Spitzenverbänden vorgelegt. Ebenfalls vorgelegt wurde ein
fünfseitiges Dokument zu den „ Auswirkungen des 9. Schuländerungsgesetzes auf die
Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände“, welches einen
konnexitätsrechtlichen Ausgleichsanspruch in Verkennung der rechtlichen Lage zu negieren versucht.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat jedoch in ihrer Stellungnahme vom
25.09.2012 dieses massiv kritisiert.
In den vergangenen Jahren wurde die Jugendhilfe im Eingliederungshilfebereich bei der Teilhabe an
schulischer Bildung gefordert. Die Eltern empfinden ein Versagen von Schule an ihren Kindern und
sehen die Verpflichtung bei der Jugendhilfe, dieses bestmöglich auszugleichen. So stiegen in dieser
Zeit die Aufwendungen für den Einsatz von Schulbegleitern von seelisch behinderten Kindern (derzeit
24 laufende Fälle in der Stadt Aachen) und es werden vielfach Anträge auf Übernahme von
Kostenbeiträgen für den Besuch von Privatschulen im Rahmen der Eingliederungshilfe gestellt (18
laufende Anträge).
Das Schulsystem hingegen nimmt für sich selbst in Anspruch in der Regel für jedes Kind geeignete
Beschulungsangebote vorhalten zu können. Nur im Ausnahmefall und in enger Kooperation mit Eltern,
Kind und der Jugendhilfe wird auf Privatschulangebote zurückgegriffen.
Vorlage FB 51/0218/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.08.2013
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2. Rechtliche Bewertung
Mit Aufnahme des § 35a in das SGB VIII erweiterte sich das Leistungsspektrum der öffentlichen
Jugendhilfe zum Kostenträger von Rehabilitationsleistungen für behinderte Kinder, Jugendliche u
jungen Erwachsenen. Aufgabe, Ziele und Art der Leistungen richten sich nach den Vorschriften des
§§ 53,54, 56 u. 57 des SGB XII.
Darin enthalten sind auch die Leistungen zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung. Nach der
Vorschrift des § 10 SGB VIII gehen die Angebote der Schule, den Leistungen der Jugendhilfe vor.
§ 1 des Schulgesetzes NW verpflichtet die Schulen allen Kindern unabhängig von ihrer
Beeinträchtigung ein geeignetes Schulangebot vorzuhalten. Gem. § 2 sollen behinderten Kindern
individuelle Förderungen zu teil werden, die ihnen die Teilnahme am öffentlichen Schulsystem
ermöglichen.
Aufgabe der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII bezieht sich im Bereich der Teilhabe an
schulischer Bildung somit nur an der Behebung bzw. Verringerung der Beeinträchtigungen, welche
dem Betroffenen die Teilnahme am öffentlichen Regelschulsystem erschweren.
3. Aktuelle Entwicklung
Seit einigen Jahren werden beim FB 45 Anträge auf Kostenübernahme im Rahmen der
Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII für den Besuch von Privatschulen gestellt. Im Rahmen der
oben dargestellten rechtlichen Bewertung, wurde im Rahmen der Hilfeplanung versucht, mit den
Betroffenen ein geeignetes Schulangebot im öffentlichen Schulsystem vorzuhalten und durch
begleitende ambulante Maßnahmen bestehenden Teilhabebeeinträchtigungen zu begegnen. Trotz
des Vorhaltens dieser geeigneten Beschulungsangebote im öffentlichen Schulsystem und der damit
erfolgten Ablehnung der Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule wurden von den
Betroffenen Klageverfahren beim Verwaltungsgericht angeregt. Hierbei wurde neben der Prüfung
eines ggf. bestehenden Rechtsanspruches auf Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule
auch die Frage rechtlich bewertet, ob die besondere Finanzierungsgrundlage einer privaten
Ersatzschule überhaupt eine Verpflichtung eines Sozialleistungsträgers nach sich ziehen kann,
freiwillig zu erbringende Geldzahlungen vom Jugendamt erstattet zu bekommen.
Private Ersatzschulen werden durch Landesmittel finanziert und müssen einen Eigenanteil erbringen.
Dieser Eigenanteil wird häufig über Fördervereine finanziert. In Aachen gibt es bspw. mehrere
Gymnasien, welche Ersatzschulen sind, so z.B. das Pius Gymnasium und die Amos Comenius
Schule.
Die Amos Comenius Schule hat zur Erbringung des Eigenanteils eine Schulverwaltungsgesellschaft
gegründet, welche zum Auftrag hat, den erforderlichen Eigenanteil zu erwirtschaften. Die Eltern der
Schüler der Amos Comenius Schule werden bei Aufnahme ihrer Kinder gebeten, freiwillig der
Schulverwaltungsgesellschaft einen monatlichen Betrag zu zahlen, welcher derzeit bei 400,- € liegt.
Vorlage FB 51/0218/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.08.2013
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In der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts Aachen wurde im Rahmen zweier
Klageverfahren festgestellt, dass es keine Verpflichtung eines Sozialleistungsträgers geben kann,
freiwillig zu entrichtende Zahlungen an die Schulverwaltungsgesellschaft durch das Jugendamt
erstattet zu bekommen.
Diese Entscheidung des VG Aachen wurde in der 2. Instanz beim OVG Münster aufgehoben. Derzeit
steht das Berufungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an, wobei derzeit noch die
Zulassung zur Revision entschieden werden muss.
Nach der Entscheidung des OVG Münster stiegen hier die Anträge auf Kostenübernahme für den
Besuch der Amos Comenius Schule (7 Neuanträge zum Sommer 2012) an.
Hierbei wurden auch Anträge für Schüler gestellt, welche die Amos Comenius Schule bereits seit
mehreren Jahren besuchen.
Bei der Prüfung eines Eingliederungshilfebedarfs wird es im Sinne der geforderten Mitwirkung der
Betroffenen in diesen Konstellationen fast unmöglich mit diesen ein alternatives Schulangebot im
öffentlichen Schulsystem zu suchen. Die Eltern begehren in der Regel bei der Antragstellung von
Eingliederungshilfe die entsprechende Geldleistung der Jugendhilfe, während die pädagogische
Intervention und erarbeiteten Lösungen nicht von Interesse sind.
Dies widerspricht grundsätzlich dem Leistungsgewährungsprinzip der Kinder- und
Jugendhilfegesetzgebung nach dem SGB VIII, welches ausschließlich die Gewährung von
pädagogischen Leistungen vorsieht.
Die Beschulung an einer Privatschule kann jedoch keine pädagogische Leistung im Sinne der
Jugendhilfe sein, sondern ist grundsätzlich ein schulisches Angebot. Die Jugendhilfe kann erst dann
zum reinen Kostenträger reduziert werden, wenn im öffentlichen Schulsystem kein
Beschulungsangebot vorgehalten werden kann und durch die Schulaufsicht das Ruhen der
Schulpflicht festgestellt wird.
Sollte im Rahmen des Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht entschieden werden, dass
die Verpflichtung der Jugendhilfe besteht, freiwillig zu leistende Geldzahlungen an z.B.
Schulverwaltungsgesellschaften, oder Fördervereine von Ersatzschulen zu übernehmen, wird dies
voraussichtlich zu einem weiteren Anstieg von Anträgen auf Kostenübernahme im Rahmen der
Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII führen.
Mit Blick auf den Rechtsanspruch auf ein inklusives Beschulungsangebot wird dies zu großen
Mehrbelastungen des städtischen Haushaltes im Bereich der Gewährung von Eingliederungshilfe
gem. § 35a SGB VIII führen.
Wesentlich bleibt hierbei die Einflussnahme der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens, auf die Beteiligung des Landes an den entstehenden Kosten gemäß des
Konexitätsprinzips zu bestehen bei Wahrung des Rechtsanspruchs auf inklusiver Beschulung.
Anlage/n:
- Anlage Eingliederungshilfe
Vorlage FB 51/0218/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.08.2013
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