Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
107144.pdf
Größe
961 kB
Erstellt
23.10.12, 12:00
Aktualisiert
07.12.17, 23:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Feuerwehr
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 37/0018/WP16
öffentlich
23.10.2012
FB 37/110
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes
der Stadt Aachen
Beratungsfolge:
TOP: 4
Datum
Gremium
Kompetenz
11.12.2012
18.12.2012
19.12.2012
FA
UmA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, vorbehaltlich der Beschlussfassung durch
den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz, den in der Anlage beigefügten 11. Nachtrag zur
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen zu beschließen.
Der 11. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage
beigefügt.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den in der Anlage
beigefügten 11. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der
Stadt Aachen zu beschließen.
Der 11. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage
beigefügt.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt den in der Anlage beigefügten 11. Nachtrag zur
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen.
Der 11. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage
beigefügt.
Vorlage FB 37/0018/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.12.2012
Seite: 1/4
Finanzielle Auswirkungen:
Anpassung der Gebührenhöhe für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen:
Krankentransportwagen (KTW):
von 124,22 € auf 119,34 € je Einsatz
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF):
von 258,70 € auf 251,19 € je Einsatz
Rettungstransportwagen (RTW):
von 203,11 € auf 182,49 € je Einsatz
Eine Gebührenvereinnahmung auf der Basis der für das Jahr 2013 kalkulierten Gebührensätze erfolgt
kostendeckend.
Erläuterungen:
Die Stadt Aachen erhebt für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Einsätze für die Behandlung
und Beförderung von Notfallpatienten [RTW], für die Inanspruchnahme des Notarztes [NEF] und für
die Durchführung von Krankentransporten [KTW]) Benutzungsgebühren auf Grundlage der
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom 07.12.1988
in der Fassung des 10. Nachtrages vom 08.12.2010.
Auf
Grundlage
des
vom
Rat
der
Stadt
Aachen
am
06.05.2009
beschlossenen
Rettungsdienstbedarfsplanes 2010 sind nach öffentlicher Ausschreibung für die Übertragung von
Aufgaben
nach
§
13
RettG
NRW
zur
Durchführung
der
Notfallrettung
und
des
Krankentransportdienstes entsprechende Vereinbarungen mit den Hilfsorganisationen und dem
Universitätsklinikum der RWTH Aachen getroffen worden. Die abgeschlossenen Verträge sind bis
einschließlich 2013 gültig.
Notwendige Änderungen/Anpassungen in der Kalkulation der Sachkosten erfolgten auf Basis des
Rechnungsergebnisses von 2011.
Auch die Kalkulation der Personalkosten erfolgte auf Grundlage der tatsächlichen Personalkosten des
Jahres 2011 unter Berücksichtigung der für 2013 tariflich bzw. gesetzlich vorgesehenen Erhöhung
der Vergütung bzw. Bezüge.
Im Jahr 2011 erfolgte im gesamten Fachbereich Feuerwehr eine Organisationsüberprüfung durch den
Fachbereich Personal und Organisation (FB 11). Zwei der hier neu eingerichteten Stellen finden in der
Gebührenbedarfsberechnung 2013 Berücksichtigung. Bei der Organisationsüberprüfung wurde auch
der Personalausfallfaktor ( PAF ) den aktuellen Gegebenheiten angepasst und neu berechnet. Der
PAF (=Fehlzeiten der Dienstkräfte) beziffert im Einsatzdienst die Anzahl der Stellen, die nötig sind, um
eine Funktion an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr besetzen zu können.
Für die Einsatzbeamten im Rettungsdienst wurde der PAF auf 4,326 festgesetzt. Dies bedeutet eine
Minderung im Vergleich zum Vorjahr um 0,404 (PAF 2012: 4,73).
Die von FB 11 mitgeteilten Plandaten zur anteiligen Versorgung (2013: 31,45 %; 2012: 35 %) sowie
der pauschalen Beihilfe (2013: 2.045,64 €; 2012: 2.100,69 €) führen in 2013 ebenfalls zu einer
Minderung der Personalkosten im Vergleich zu 2012.
Vorlage FB 37/0018/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.12.2012
Seite: 2/4
Die
Ermittlung der kalkulatorischen Kosten erfolgte bis 2011 auf Grundlage der bei der
Inventarisierung festgestellten Daten; für das HHJ 2012 ist eine Hochrechnung der geplanten
Investitionen erfolgt. Der kalkulatorische Zinssatz für das HHJ 2013 beträgt 6,65 %.
Der Betriebabrechnungsbogen (BAB) für das Jahr 2009 wurde am 06.09.2012 fertig gestellt. Das
(vorläufige) Ergebnis weist eine Kostenüberdeckung aus. Deshalb erfolgte im Rahmen der
Berechnung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich gem. § 6 Abs. 2 KAG eine
Berücksichtigung (Entnahme) i.H. von 300.000 € (jeweils 100.000 € bei der Notfallrettung [RTW], dem
Notarzteinsatz [NEF] und dem Krankentransport [KTW]) in der GBB 2013. Die bis zum Jahr 2007
bestehende Kostenunterdeckung im Rettungsdienst wurde im Jahr 2008 ausgeglichen.
In der beiliegenden GBB 2013 sind die Gesamtkosten detailliert dargelegt.
Voraussichtliche Kosten 2013
Krankentransportwagen (KTW)
1.387.113,34 €
Rettungswagen (RTW)
3.923.632,86 €
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)
1.890.949,81 €
Gesamt
7.201.696,01 €
Voraussichtliche Gebühreneinnahmen 2013
Kalkulierte
Durchschnittliche Kosten je Einsatz
Einnahmen (kalkulierte Transporte
Transporte
(Kosten ./. Anzahl kalkulierter
* durchschnittliche Kosten je
Transporte)
Einsatz)
KTW
11.623
119,34 €
1.387.088,82 €
RTW
21.500
182,49 €
3.923.535,00 €
NEF
7.528
251,19 €
1.890.958,32 €
Gesamt
7.201.582,14 €
Die durchschnittlichen Kosten je Einsatz werden der Gebührenveranlagung im Einzelfall nicht
zugrunde gelegt. Die Höhe der Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (RTW und
KTW) ist vielmehr abhängig von der Dauer des jeweiligen Einsatzes.
Für die Berechnung des Faktors (Zeitklassenbewertungsfaktor) wird die anteilige Transportzeit des
Rettungsdienstes im Verhältnis zu den eingesetzten RTW und KTW gesetzt. Zur Ermittlung der
Grund- und Anschlussgebühr werden die „durchschnittlichen Kosten je Einsatz“ durch den jeweiligen
Zeitklassenbewertungsfaktor dividiert. Die Anschlussgebühr (für jeweils angefangene 15 Minuten
Einsatzzeit) beträgt 1/3 der Grundgebühr.
Der Zeitklassenbewertungsfaktor wurde auf der Basis der Einsatzzahlen des Jahres 2011 unter
Berücksichtigung der statistischen Häufigkeit in den jeweiligen Zeitklassen für die GBB 2013 überprüft
und wie folgt angepasst:
KTW: von 1,67 auf 1,89
RTW: von 1,44 auf 1,61
Vorlage FB 37/0018/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.12.2012
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Gebührenentwicklung Rettungsdienst der Stadt Aachen:
Jahr
RTW
Grundgebühr
NEF
Anschlussgebühr
KTW
Grundgebühr
Anschlussgebühr
2010
132,90 €
44,30 €
237,50 €
73,20 €
24,40 €
2011
140,50 €
46,83 €
252,36 €
75,05 €
25,02 €
2012
140,50 €
46,83 €
252,36 €
75,05 €
25,02 €
2013
113,35 €
37,78 €
251,19 €
63,14 €
21,05 €
Anlage/n:
Gebührenbedarfsberechnung 2013 Rettungsdienst der Stadt Aachen
11. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen
vom 07.12.1988
Vorlage FB 37/0018/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.12.2012
Seite: 4/4
11. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen
vom 7. Dezember 1988
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
September 2012 (GV.NRW.S.436), der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember
2011 (GV.NRW.S.687) und der §§ 2,3,6,9, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die
Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom
24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. Dezember
2009 (GV. NRW. S. 750,793) – jeweils in der derzeit gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am _________ folgenden 11. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des
Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom 7. Dezember 1988 beschlossen:
Art. 1
' 3 enthält folgende Fassung:
1. Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden folgende Gebühren erhoben:
1.1. Für die Beförderung von Notfallpatienten:
a) Grundgebühr
113,35 €
Hierin sind bis zu 30 Minuten Transportzeit (Zeitpunkt vom Eintreffen
des Fahrzeuges am Einsatzort bis zum Zeitpunkt der Ankunft und der
Übergabe des Patienten am Bestimmungsort) sowie eine Pauschale
von 15 Minuten für An- und Abfahrt enthalten.
b) Anschlussgebühr 1
37,78 €
Für zusätzliche Transportzeit von jeweils angefangenen 15 Minuten.
c) Anschlussgebühr 2
37,78 €
Zusätzlich bei Auswärtstransporten von mehr als 20 km Entfernung von
der Stadtgrenze als Rückfahrtpauschale für je angefangene 20 km.
1.2. Für die Inanspruchnahme des Notarztes
251,19 €
1.3. Für die Beförderung von kranken Personen:
a) Grundgebühr
Hierin sind bis zu 30 Minuten Transportzeit (Zeitpunkt vom Eintreffen
des Fahrzeuges am Einsatzort bis zum Zeitpunkt der Ankunft und der
Übergabe des Patienten am Bestimmungsort) sowie eine Pauschale
63,14 €
von 15 Minuten für An- und Abfahrt enthalten.
b) Anschlussgebühr 1
21,05 €
Für zusätzliche Transportzeit von jeweils angefangenen 15 Minuten.
c) Anschlussgebühr 2
21,05 €
Zusätzlich bei Auswärtstransporten von mehr als 20 km Entfernung
von der Stadtgrenze als Rückfahrtpauschale für je angefangene 20 km.
2. Zusätzlich zu den Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (RTW, NEF und/oder KTW)
erhebt die Stadt Aachen Leitstellengebühren für die Vermittlung des Einsatzes durch die Leitstelle. Diese
werden von der Stadt Aachen an die StädteRegion Aachen weitergeleitet.
Die Erhebung der Leitstellengebühren erfolgt auf Grundlage der zum Einsatztag gültigen Gebührensatzung
der StädteRegion Aachen für den Rettungsdienst und die Leitstelle in Höhe der hierin festgelegten
Gebührentarife.
Bei Änderung der Leitstellengebühren werden, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung der
Gebührensatzung der StädteRegion, die neuen Gebührentarife zugrunde gelegt.
Art. 2
Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2013 in Kraft.