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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
107144.pdf
Größe
961 kB
Erstellt
23.10.12, 12:00
Aktualisiert
07.12.17, 23:05

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Feuerwehr Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 37/0018/WP16 öffentlich 23.10.2012 FB 37/110 Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen Beratungsfolge: TOP: 4 Datum Gremium Kompetenz 11.12.2012 18.12.2012 19.12.2012 FA UmA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz, den in der Anlage beigefügten 11. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen zu beschließen. Der 11. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den in der Anlage beigefügten 11. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen zu beschließen. Der 11. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Der Rat der Stadt Aachen beschließt den in der Anlage beigefügten 11. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen. Der 11. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Vorlage FB 37/0018/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 03.12.2012 Seite: 1/4 Finanzielle Auswirkungen: Anpassung der Gebührenhöhe für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen: Krankentransportwagen (KTW): von 124,22 € auf 119,34 € je Einsatz Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): von 258,70 € auf 251,19 € je Einsatz Rettungstransportwagen (RTW): von 203,11 € auf 182,49 € je Einsatz Eine Gebührenvereinnahmung auf der Basis der für das Jahr 2013 kalkulierten Gebührensätze erfolgt kostendeckend. Erläuterungen: Die Stadt Aachen erhebt für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Einsätze für die Behandlung und Beförderung von Notfallpatienten [RTW], für die Inanspruchnahme des Notarztes [NEF] und für die Durchführung von Krankentransporten [KTW]) Benutzungsgebühren auf Grundlage der Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom 07.12.1988 in der Fassung des 10. Nachtrages vom 08.12.2010. Auf Grundlage des vom Rat der Stadt Aachen am 06.05.2009 beschlossenen Rettungsdienstbedarfsplanes 2010 sind nach öffentlicher Ausschreibung für die Übertragung von Aufgaben nach § 13 RettG NRW zur Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportdienstes entsprechende Vereinbarungen mit den Hilfsorganisationen und dem Universitätsklinikum der RWTH Aachen getroffen worden. Die abgeschlossenen Verträge sind bis einschließlich 2013 gültig. Notwendige Änderungen/Anpassungen in der Kalkulation der Sachkosten erfolgten auf Basis des Rechnungsergebnisses von 2011. Auch die Kalkulation der Personalkosten erfolgte auf Grundlage der tatsächlichen Personalkosten des Jahres 2011 unter Berücksichtigung der für 2013 tariflich bzw. gesetzlich vorgesehenen Erhöhung der Vergütung bzw. Bezüge. Im Jahr 2011 erfolgte im gesamten Fachbereich Feuerwehr eine Organisationsüberprüfung durch den Fachbereich Personal und Organisation (FB 11). Zwei der hier neu eingerichteten Stellen finden in der Gebührenbedarfsberechnung 2013 Berücksichtigung. Bei der Organisationsüberprüfung wurde auch der Personalausfallfaktor ( PAF ) den aktuellen Gegebenheiten angepasst und neu berechnet. Der PAF (=Fehlzeiten der Dienstkräfte) beziffert im Einsatzdienst die Anzahl der Stellen, die nötig sind, um eine Funktion an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr besetzen zu können. Für die Einsatzbeamten im Rettungsdienst wurde der PAF auf 4,326 festgesetzt. Dies bedeutet eine Minderung im Vergleich zum Vorjahr um 0,404 (PAF 2012: 4,73). Die von FB 11 mitgeteilten Plandaten zur anteiligen Versorgung (2013: 31,45 %; 2012: 35 %) sowie der pauschalen Beihilfe (2013: 2.045,64 €; 2012: 2.100,69 €) führen in 2013 ebenfalls zu einer Minderung der Personalkosten im Vergleich zu 2012. Vorlage FB 37/0018/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 03.12.2012 Seite: 2/4 Die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten erfolgte bis 2011 auf Grundlage der bei der Inventarisierung festgestellten Daten; für das HHJ 2012 ist eine Hochrechnung der geplanten Investitionen erfolgt. Der kalkulatorische Zinssatz für das HHJ 2013 beträgt 6,65 %. Der Betriebabrechnungsbogen (BAB) für das Jahr 2009 wurde am 06.09.2012 fertig gestellt. Das (vorläufige) Ergebnis weist eine Kostenüberdeckung aus. Deshalb erfolgte im Rahmen der Berechnung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich gem. § 6 Abs. 2 KAG eine Berücksichtigung (Entnahme) i.H. von 300.000 € (jeweils 100.000 € bei der Notfallrettung [RTW], dem Notarzteinsatz [NEF] und dem Krankentransport [KTW]) in der GBB 2013. Die bis zum Jahr 2007 bestehende Kostenunterdeckung im Rettungsdienst wurde im Jahr 2008 ausgeglichen. In der beiliegenden GBB 2013 sind die Gesamtkosten detailliert dargelegt. Voraussichtliche Kosten 2013 Krankentransportwagen (KTW) 1.387.113,34 € Rettungswagen (RTW) 3.923.632,86 € Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) 1.890.949,81 € Gesamt 7.201.696,01 € Voraussichtliche Gebühreneinnahmen 2013 Kalkulierte Durchschnittliche Kosten je Einsatz Einnahmen (kalkulierte Transporte Transporte (Kosten ./. Anzahl kalkulierter * durchschnittliche Kosten je Transporte) Einsatz) KTW 11.623 119,34 € 1.387.088,82 € RTW 21.500 182,49 € 3.923.535,00 € NEF 7.528 251,19 € 1.890.958,32 € Gesamt 7.201.582,14 € Die durchschnittlichen Kosten je Einsatz werden der Gebührenveranlagung im Einzelfall nicht zugrunde gelegt. Die Höhe der Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (RTW und KTW) ist vielmehr abhängig von der Dauer des jeweiligen Einsatzes. Für die Berechnung des Faktors (Zeitklassenbewertungsfaktor) wird die anteilige Transportzeit des Rettungsdienstes im Verhältnis zu den eingesetzten RTW und KTW gesetzt. Zur Ermittlung der Grund- und Anschlussgebühr werden die „durchschnittlichen Kosten je Einsatz“ durch den jeweiligen Zeitklassenbewertungsfaktor dividiert. Die Anschlussgebühr (für jeweils angefangene 15 Minuten Einsatzzeit) beträgt 1/3 der Grundgebühr. Der Zeitklassenbewertungsfaktor wurde auf der Basis der Einsatzzahlen des Jahres 2011 unter Berücksichtigung der statistischen Häufigkeit in den jeweiligen Zeitklassen für die GBB 2013 überprüft und wie folgt angepasst: KTW: von 1,67 auf 1,89 RTW: von 1,44 auf 1,61 Vorlage FB 37/0018/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 03.12.2012 Seite: 3/4 Gebührenentwicklung Rettungsdienst der Stadt Aachen: Jahr RTW Grundgebühr NEF Anschlussgebühr KTW Grundgebühr Anschlussgebühr 2010 132,90 € 44,30 € 237,50 € 73,20 € 24,40 € 2011 140,50 € 46,83 € 252,36 € 75,05 € 25,02 € 2012 140,50 € 46,83 € 252,36 € 75,05 € 25,02 € 2013 113,35 € 37,78 € 251,19 € 63,14 € 21,05 € Anlage/n: Gebührenbedarfsberechnung 2013 Rettungsdienst der Stadt Aachen 11. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom 07.12.1988 Vorlage FB 37/0018/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 03.12.2012 Seite: 4/4 11. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom 7. Dezember 1988 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV.NRW.S.436), der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.S.687) und der §§ 2,3,6,9, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750,793) – jeweils in der derzeit gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am _________ folgenden 11. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom 7. Dezember 1988 beschlossen: Art. 1 ' 3 enthält folgende Fassung: 1. Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden folgende Gebühren erhoben: 1.1. Für die Beförderung von Notfallpatienten: a) Grundgebühr 113,35 € Hierin sind bis zu 30 Minuten Transportzeit (Zeitpunkt vom Eintreffen des Fahrzeuges am Einsatzort bis zum Zeitpunkt der Ankunft und der Übergabe des Patienten am Bestimmungsort) sowie eine Pauschale von 15 Minuten für An- und Abfahrt enthalten. b) Anschlussgebühr 1 37,78 € Für zusätzliche Transportzeit von jeweils angefangenen 15 Minuten. c) Anschlussgebühr 2 37,78 € Zusätzlich bei Auswärtstransporten von mehr als 20 km Entfernung von der Stadtgrenze als Rückfahrtpauschale für je angefangene 20 km. 1.2. Für die Inanspruchnahme des Notarztes 251,19 € 1.3. Für die Beförderung von kranken Personen: a) Grundgebühr Hierin sind bis zu 30 Minuten Transportzeit (Zeitpunkt vom Eintreffen des Fahrzeuges am Einsatzort bis zum Zeitpunkt der Ankunft und der Übergabe des Patienten am Bestimmungsort) sowie eine Pauschale 63,14 € von 15 Minuten für An- und Abfahrt enthalten. b) Anschlussgebühr 1 21,05 € Für zusätzliche Transportzeit von jeweils angefangenen 15 Minuten. c) Anschlussgebühr 2 21,05 € Zusätzlich bei Auswärtstransporten von mehr als 20 km Entfernung von der Stadtgrenze als Rückfahrtpauschale für je angefangene 20 km. 2. Zusätzlich zu den Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (RTW, NEF und/oder KTW) erhebt die Stadt Aachen Leitstellengebühren für die Vermittlung des Einsatzes durch die Leitstelle. Diese werden von der Stadt Aachen an die StädteRegion Aachen weitergeleitet. Die Erhebung der Leitstellengebühren erfolgt auf Grundlage der zum Einsatztag gültigen Gebührensatzung der StädteRegion Aachen für den Rettungsdienst und die Leitstelle in Höhe der hierin festgelegten Gebührentarife. Bei Änderung der Leitstellengebühren werden, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung der Gebührensatzung der StädteRegion, die neuen Gebührentarife zugrunde gelegt. Art. 2 Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2013 in Kraft.