Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
107462.pdf
Größe
2,0 MB
Erstellt
30.11.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage (Ergänzung)
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0801/WP16
öffentlich
35032-2011
30.11.2012
Dez. III / FB 61/20
Bebauungsplan Nr. 853 Sandkaulstraße/Rochusstraße
hier: Offenlagebeschluss
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden
gemäß § 4 (1) BauGB
Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
05.12.2012
06.12.2012
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die
Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen.
Darüber hinaus empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 853
Sandkaulstraße/Rochusstraße in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Bürger
sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Gemäß 3 Abs. 2 BauGB beschließt er die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes zur
Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 853 Sandkaulstraße/Rochusstraße in der vorgelegten
Fassung.
Vorlage FB 61/0801/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 1/2
Erläuterungen:
1.
Beratung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz am 20.11.2012
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz hat am 20.11.2012 dem Planungsausschuss
empfohlen, die Stellungnahme zu den Umweltbelangen einschließlich Grünordnungsplan in
die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 853 - Sandkaulstraße Rochusstraße – zu
integrieren.
Darüberhinaus hat er empfohlen, folgende Maßnahmen in den Bebauungsplan aufzunehmen:
-
die Pflanzung von mind. 2-3 Bäumen auf der privaten Grünfläche
-
die Pflanzung von Hecken und Sträuchern auf den Flächen zwischen Hotel und
Gemeinbedarfsflächen
-
die Begrünung des Hoteldachs
Der Vorabzug des Beschlusses ist als Anlage beigefügt.
2.
Ergänzung der Schriftlichen Festsetzungen
Die Verwaltung hat die o.g. Empfehlungen geprüft und schlägt folgende Vorgehensweise vor:
1. Die Pflanzmaßnahmen auf dem Grundstück in Form der mind. 2 zu pflanzenden Bäume
sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB festgesetzt werden. Diese Maßnahme innerhalb
der Sondergebiets-Fläche zwischen Baukörper und Sandkaulstraße lässt sich als Teil der
Außenanlagen des Hotels hier gut umsetzen und lässt sich eindeutig bestimmen.
Die Anpflanzung der Hecken und Sträucher lässt sich erheblich schwerer festlegen, da die
konkrete Ausformung des Geländes zwischen Hotel und Schulgrundstück noch nicht klar
ist und die örtliche Situation teilweise sehr eng ist. Daher ist unklar, ob eine Bepflanzung
an der gesamten Grundstücksgrenze möglich ist. In Abstimmung mit dem Fachbereich
Umwelt wurde entschieden, dass diese Maßnahme nicht als Festsetzung im
Bebauungsplan erfolgt, sondern über den Durchführungsvertrag umgesetzt werden soll.
2. Die Begrünung des Hoteldaches wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB als Maßnahme
zum Anpflanzen einer extensiven Dachbegrünung im Bebauungsplan festgesetzt. Sie
umfasst eine zu begrünende Dachfläche von mind. 500 m². Die Begrünung dient der
Verbesserung des Mikroklimas und der Gestaltung der Dachlandschaft in der Innenstadt.
Die Schriftlichen Festsetzungen sowie die Seite 14 der Begründung wurden angepasst und
sind der Vorlage als Anlage beigefügt.
Anlage/n:
1.
Beschlussauszug Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz 20.11.2012
2.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen (Fassung vom 28.11.2012)
3.
Ergänzung der Begründung um Punkt 4.12 (Ergänzung vom 28.11.2012)
Vorlage FB 61/0801/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 2/2
Der Oberbürgermeister
28. November 2012
Beschlussauszug
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und
Klimaschutz vom 20.11.2012
An
FB 61, z. H. Herrn Müller
Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße –
im Stadtbezirk Aachen - Mitte
hier:
Stellungnahme zu den Umweltbelangen mit Grünordnungsplan
Vorlage: FB 36/0154/WP16
Beschluss:
Über folgenden geänderten Beschlussentwurf wird abgestimmt:
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis
und empfiehlt dem Planungsausschuss die Integration der Stellungnahme zu den
Umweltbelangen einschließlich Grünordnungsplan in die Begründung zum Bebauungsplan Nr.
853- Sandkaulstr/Rochusstr.
Darüber hinaus empfiehlt er die Aufnahme der folgenden Maßnahmen in den B-Plan:
-
die Pflanzung von mindestens 2-3 Bäumen auf der privaten Grünfläche (Fläche 5 im
Grünordnungsplan)
-
die Pflanzung von Hecken und Sträuchern auf den Flächen zwischen Hotel und
Gemeinbedarfsflächen
UmA/26/WP.16
die Begrünung des Hoteldachs
Ausdruck vom: 28.11.2012
Seite: 1/2
Der Oberbürgermeister
28. November 2012
Beschlussauszug
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und
Klimaschutz vom 20.11.2012
Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung, eine Planung für die Entsiegelung der südlichen
Grünflächen und zur Verbesserung der dortigen Aufenthaltsqualität zu erarbeiten sowie weitere
Möglichkeiten für Baumpflanzungen oder Anlage von Grünflächen im Quartier Sandkaulstr. zu
prüfen und dem Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
UmA/26/WP.16
Ausdruck vom: 28.11.2012
Seite: 2/2
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853
- Sandkaulstraße / Rochusstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte,
für den Bereich zwischen der Rochusstraße und der Alexanderstraße an der östlichen Seite der
Sandkaulstraße
zur öffentlichen Auslegung
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 28.11.2012
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NW (BauO NW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung
Es wird ein Sondergebiet SO “Hotel“ gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO festgesetzt.
Im Sondergebiet SO ist die Errichtung eines Hotels mit den dazugehörigen Nebeneinrichtungen zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung
Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen.
Innerhalb der Fläche, die mit einer lichten Höhe (LH) festgesetzt ist, in eine Bebauung erst ab der festgesetzten
Höhe zulässig.
Überschreitung der festgesetzten Höhen
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen ausnahmsweise überschritten werden
ausschließlich durch
- nutzungsbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie) die
zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m, Be- und
Entlüftungsanlagen / Kälteanlagen sind von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen,
- für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und
- Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m, dies gilt auch für Rettungswege und
Treppen, die im Zusammenhang mit Brandschutzmaßnahmen und Fluchtwegen benötigt werden, sowie für
Einrichtungen zur Pflege und Wartung der Fassade.
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter
liegenden Geschosses abrücken.
Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern
der Aufbau nicht einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist.
Maximale Aushubtiefe von Untergeschossen
Die maximale Bautiefe, Unterkante Ausgrabungstiefe von 158,55 m über NHN darf nicht unterschritten werden.
Ausnahmsweise ist die Unterschreitung zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Beeinträchtigungen des
Grund- und Thermalwassers entstehen.
3.
Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen
Im Sondergebiet „Hotel“ gilt als Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,5 H zur angrenzenden Fläche für den
Gemeinbedarf - Schule -.
4.
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Innerhalb der Flächen für Tiefgaragen und unterirdische Nebenanlagen sind nur Tiefgaragen und unterirdische
Nebenanlagen zulässig. Wege und Wasserbecken sind ausnahmsweise als Nebenanlagen zulässig, sofern die
Erhaltung der zu erhaltenden Blutbuche innerhalb der privaten Grünfläche nicht gefährdet wird.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
5.
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 28.11.2012
Bauliche Vorkehrungen und Maßnahmen gegen schädliche Umwelteinflüsse
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf.
R´w,res. nach DIN 4109*) des Lärmpegelbereichs IV für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten.
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109*
Lärmpegelber
eich
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
Aufenthaltsräume in
Wohnungen,
Übernachtungsräume in
Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume
dB (A)
IV
66-70
Büroräume
erf. R’w,res in dB
40
35
Ausnahmen von dieser Festsetzung können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen
anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile
ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
6.
Erhaltung von Bäumen
Die Blutbuche im Bereich der Erhaltungsfläche E 1 ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
Innerhalb der festgesetzten Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist die DIN 18920 „Schutz von
Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Bauliche Anlagen, befestigte
Flächen und Mauern sind innerhalb der festgesetzten Fläche E 1 nicht zulässig, Wege sind ausnahmsweise als
Nebenanlagen zulässig, sofern die Erhaltung der zu erhaltenden Blutbuche innerhalb der Grünfläche nicht gefährdet
wird .
7.
Sonstige Bepflanzungen
Gründach
Auf den Dachflächen des obersten Geschosses ist auf einer Fläche von mindestens 500 m² ein extensives
Gründach herzustellen. Der Substrataufbau (Schichthöhe der Boden- bzw. Vegetationsschicht) muss mindestens 8
cm betragen. Die Dachflächen des Gründaches sind so zu bepflanzen, dass eine geschlossene Vegetationsfläche
dauerhaft gewährleistet ist. Diese Vegetationsfläche muss auf Dauer erhalten werden.
Baumpflanzungen im Sondergebiet
Im westlichen Bereich des Sondergebietes, außerhalb der überbaubaren Flächen, sind in Abstimmung mit dem
Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen mindestens 2 heimische Laubbäume zu pflanzen. Es sind folgende
Mindestanforderung einzuhalten: Hochstamm, mindestens 3x verpflanzt mit Ballen, Stammumfang mindestens 20 25 cm.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 28.11.2012
Pflanzliste Baumarten:
Fagus sylvatica
Rot-Buche
Fagus sylv. f. purpurea
Blut-Buche
Carpinus betulus
Hainbuche
Carpinus betulus Fastigiata
Pyramiden - Hainbuche
Quercus ilex
Stein-Eiche
Quercus palustris
Spree-Eiche
Quercus robur
Stiel-Eiche
Castanea sativa
Esskastanie
Tilia cordata
Winter-Linde
Tilia platiphyllos
Sommer-Linde
Platanus
Platane
Abweichungen von dieser Pflanzliste sind in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen möglich.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung
am 06.12.2012 die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 853 – Sandkaulstraße /
Rochusstraße - beschlossen hat.
Aachen, den 07.12.2012
(Marcel Philipp)
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853
- Sandkaulstraße/Rochusstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte,
für den Bereich zwischen der Rochusstraße und der Alexanderstraße an der östlichen Seite der
Sandkaulstraße
zur öffentlichen Auslegung
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 28.11.2012
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ............................................................................4
Beschreibung des Plangebietes .........................................................................................................................4
Regionalplan ......................................................................................................................................................4
Flächennutzungsplan (FNP)...............................................................................................................................4
Bestehendes Planungsrecht...............................................................................................................................4
Verfahren nach § 13 a BauGB ...........................................................................................................................5
2.
Anlass der Planung................................................................................................................................................5
3.
Ziel und Zweck der Planung..................................................................................................................................5
3.1.
Allgemeine Ziele.................................................................................................................................................5
3.2.
Ziel der Planung .................................................................................................................................................5
3.3.
Erschließung / Verkehr.......................................................................................................................................6
3.4.
Gebäude- und Wohnungstypologien..................................................................................................................6
3.5.
Freiraumkonzept ................................................................................................................................................6
3.6.
Soziale Infrastruktur ...........................................................................................................................................7
3.7.
Familienfreundlichkeit bzw. Belange der Kinder und Jugendlichen....................................................................7
3.7.1.
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben ........................7
3.7.2.
Erlebnisvielfalt im Gebiet..............................................................................................................................7
3.7.3.
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen ................................................................................7
3.7.4.
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen .......................................7
3.7.5.
Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen..................................................8
3.7.6.
Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen.......................................................8
3.8.
Klimaschutz und Klimaanpassung......................................................................................................................8
3.8.1.
Standortwahl der Bebauung.........................................................................................................................8
3.8.2.
Städtebaulicher Entwurf ...............................................................................................................................8
3.8.3.
Kubatur der Gebäude...................................................................................................................................8
3.8.4.
Solare Wärme- und Energiegewinnung........................................................................................................8
3.8.5.
Umgang mit Freiflächen ...............................................................................................................................8
3.8.6.
Umgang mit Niederschlagswasser ...............................................................................................................9
3.8.7.
Umgang mit der Energieversorgung.............................................................................................................9
3.8.8.
Vertragliche Regelungen..............................................................................................................................9
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
4.10.
4.11.
4.12.
4.13.
5.
Begründung der Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)..............................................................9
Art der baulichen Nutzung..................................................................................................................................9
Maß der Nutzung................................................................................................................................................9
Baugrenze / Überbaubare Grundstücksfläche..................................................................................................10
Maximale Gesamthöhe der Gebäudeteile ........................................................................................................10
Abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB ....................................12
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB .......................................................12
Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ......................................................................13
Öffentliche Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.........................................................................13
Öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.......................13
Öffentliche Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ...............................................................................13
Private Grünfläche / Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen..........................................14
Sonstige Bepflanzungen...................................................................................................................................14
Bauliche Vorkehrungen und Maßnahmen gegen schädliche Umwelteinflüsse ................................................15
Umweltbelange .....................................................................................................................................................15
5.1.
Einleitung..........................................................................................................................................................15
5.1.1.
Lage des Plangebietes...............................................................................................................................16
5.1.2.
Inhalt und Ziele des B-Plans.......................................................................................................................16
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 28.11.2012
5.1.3.
Planungsrechtliche Einbindung ..................................................................................................................16
5.1.4.
Bedarf an Grund und Boden für die vorhandenen bzw. geplanten Nutzungen / Versiegelungsgrad..........17
5.1.5.
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen / städtebauliche festgesetzte Werte................18
5.1.6.
Ziele des Umweltschutzes..........................................................................................................................18
5.2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .................................................................................19
5.2.1.
Schutzgut Mensch......................................................................................................................................19
5.2.1.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................19
5.2.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................21
5.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............23
5.2.2.
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt............................................................................24
5.2.2.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................24
5.2.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................25
5.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............26
5.2.3.
Schutzgut Boden ........................................................................................................................................27
5.2.3.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................27
5.2.3.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................29
5.2.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............29
5.2.4.
Schutzgut Wasser ......................................................................................................................................29
5.2.4.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................29
5.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................31
5.2.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............32
5.2.5.
Schutzgüter Luft und Klima / Energie .........................................................................................................32
5.2.5.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................32
5.2.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................33
5.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............34
5.2.6.
Schutzgut Landschaft / Ortsbild..................................................................................................................34
5.2.6.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................34
5.2.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................35
5.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............35
5.2.7.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter................................................................................................................35
5.2.7.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................35
5.2.7.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................36
5.2.7.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............36
5.2.8.
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter...........................................................................................36
5.2.9.
Grundlagen.................................................................................................................................................36
5.3.
Monitoring.........................................................................................................................................................37
5.4.
Fazit..................................................................................................................................................................37
5.5.
Anlagen ............................................................................................................................................................37
6.
Auswirkungen der Planung.................................................................................................................................37
7.
Kosten ...................................................................................................................................................................38
8.
Durchführungsvertrag .........................................................................................................................................38
9.
Plandaten ..............................................................................................................................................................39
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
1.
1.1.
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 28.11.2012
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im nördlichen Bereich des Stadtkerns von Aachen. Es liegt zwischen der Sandkaulstraße,
der Rochusstraße, der Alexanderstraße und dem Schulgrundstück der David-Hansemann-Schule und beinhaltet
die Flurstücke 703, 1957, 1958 tlw., 1959 und 1960 tlw., Flur 79, Gemarkung Aachen, in Aachen - Mitte.
Der nördliche Teil des Plangebietes wird zurzeit als Grünanlage und Kinderspielplatz genutzt. Die Fläche ist
begrünt und mit Gehölzen bzw. Bäumen bepflanzt. Im zentralen Teil des Plangebietes (Flurstück 703) befindet
sich unmittelbar an der Sandkaulstraße ein Hochbunker, der nicht genutzt wird. Dieser Hochbunker soll
abgerissen werden. Für das vorhandene Wandgemälde an der Seite zur Sandkaulstraße muss zuvor ein
Ersatzstandort gefunden werden. Im Osten grenzt, von der Sandkaulstraße um ca. 45 m zurückgesetzt, das
Grundstück des Schulgeländes der David - Hansemann - Schule, Sandkaulstraße 12, an. Die Schule wird unter
anderem über den Eingang erschlossen, welcher in nordöstlicher Lage zum Bunker liegt. Durch die Grünanlage
führen mehrere Fußwege, die als Zuwegung zur Schule genutzt werden. Ein Zaun bzw. eine Mauer trennen
Schule und Grünanlage. Eine weitere Erschließung der David -Hansemann - Schule führt über die
Heinzenstraße, des Weiteren wird der Lehrerparkplatz und ein weiterer Nebeneingang von der Rochusstraße
aus erschlossen.
Der südliche Teil des Plangebietes wird teilweise als öffentliche Verkehrsfläche (Flurstück 1957 und 1958 tlw.)
bzw. als Frei- und Grünfläche genutzt. In der öffentlichen Verkehrsfläche befinden sich ca. 44 Parkplätze (ca. 8
Parkplätze auf dem Flurstück 1957 und 36 Parkplätze auf dem Flurstück 1958). Ein Teil dieser Parkplätze kann
im Rahmen der Aachener Parkplatzbewirtschaftung von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr gebührenpflichtig genutzt
werden, der andere Teil dient zudem dem Anwohnerparken der Zone B.
1.2.
Regionalplan
Der Regionalplan weist für das Plangebiet einen Allgemeinen Siedlungsbereich aus. Auf Regionalplanebene
müssen somit keine Änderungen vorgenommen werden.
1.3.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes Wohnbauflächen und öffentliche Grünflächen
dar. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu berichtigen, ein paralleles
Änderungsverfahren ist nicht erforderlich. In dem angepassten Flächennutzungsplan wird die
Sondergebietsfläche als gemischte Baufläche dargestellt. Die Grünflächen werden entsprechend dem
Bebauungsplan angepasst.
1.4.
Bestehendes Planungsrecht
Der nördliche Teil des Plangebietes liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 553 aus dem Jahr 1967. Dieser
setzt für den Bereich des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest.
Der südliche Teil des Plangebietes liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 772 aus dem Jahr 1990. Dieser
Bebauungsplan setzt für die Bebauung der Sandkaulstraße ein Mischgebiet unter Ausschluss von Spielhallen
fest. Beide Teilbereiche werden von dem neu aufzustellenden Bebauungsplan überplant.
Die geplante Hotelnutzung entspricht nicht dem vorhandenen Planungsrecht. Zur planungsrechtlichen
Umsetzung soll das bestehende Planungsrecht durch die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes angepasst
werden. Aufgrund der innerstädtischen Lage und der Größe des Plangebiets von ca. 0,8 ha soll der
Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt werden
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
1.5.
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 28.11.2012
Verfahren nach § 13 a BauGB
Mit Inkrafttreten der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) von 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13a
BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Die hierzu
notwendigen Voraussetzungen - Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung oder andere
Maßnahmen der Innenentwicklung, Größe der Grundfläche innerhalb des Plangebietes unter 20.000 m², keine
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten nach
der Fauna - Flora - Habitat - Richtlinie (FFH - Richtlinie) oder Vogelschutzrichtlinie – sind im vorliegenden Fall
gegeben. Aufgrund dessen soll der Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße / Rochusstraße – im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgestellt werden.
In diesem Verfahren kann auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden. Um jedoch die Bürger
möglichst früh über die Planung zu informieren, wurde eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der
Planung im Rahmen einer Ausstellung vom 21.05. – 04.06.2012 durchgeführt. Dazu fand am 23.05.2012 eine
Bürgerinformationsveranstaltung statt.
2.
Anlass der Planung
Die Stadt Aachen beabsichtigt, die Entwicklung eines Hotelstandortes, entsprechend der Hotelbedarfsanalyse
aus dem Jahr 2007, in der näheren Umgebung des Eurogresses. In der Hotelbedarfsanalyse werden im Kapitel
6.3.1 „Standorte City“ folgende Aussagen zu dem Hotelstandort an der Sandkaulstraße gemacht:
„Um den Kongressstandort Aachen weiter zu stärken und den Nachteil der Heterogenität des Hotelangebots
auszugleichen, sollte sich ein weiteres großes Hotel in der Nähe des Eurogress ansiedeln.“.....„Wir halten
deshalb den bereits diskutierten Standort Sandkaulstraße für einen geeigneten Standort für ein Hotel der
4 Sterne-Kategorie, sofern es gelingt, die oben beschriebenen Größenanforderungen zu erfüllen.“
In einem ersten Schritt hat die Stadt Aachen eine europaweite Ausschreibung für die Bebauung eines
Grundstückes an der Sandkaulstraße mit einem Hotel durchgeführt. Den Zuschlag für das ausgeschriebene
Gelände bekam eine Aachener Projektgesellschaft mit dem Entwurf eines Aacheners Architekturbüros. Der
Entwurf sieht die Erstellung eines Hotels der 3 - 4 Sterne - Kategorie vor. Die geplante Umsetzung dieses
Neubauvorhabens muss durch einen Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden.
3.
3.1.
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Für das Plangebiet werden zurzeit öffentliche Grünflächen festgesetzt bzw. für das Bunkergrundstück im FNP
Wohnbaufläche dargestellt. Ziel der Stadt Aachen ist es entsprechend der Hotelbedarfsanalyse von 2007 im
Bereich der Sandkaulstraße / Rochusstraße die planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung eines
Hotels der gehobenen Kategorie (3 bis 4 - Sterne) zu schaffen. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich.
Da der Investor sich verpflichtet hat, mit dem Kauf des Grundstückes auch den Bau des Hotels zu gewährleisten,
wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufgestellt mit dem Ziel das Vorhaben innerhalb
eines vereinbarten Zeitraumes umzusetzen. Hierzu wurde ein Vorhaben- und Erschließungsplan erstellt und soll
bis zum Satzungsbeschluss ein Durchführungsvertrag abgeschlossen werden.
3.2.
Ziel der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt das geplante Hotelgebäude unter
Berücksichtigung des vorhandenen, schützenswerten Bewuchses, im Besonderen der Blutbuche, einer
innerstädtischen urbanen Nutzung zuzuführen. Dies entspricht einer Aufwertung und Weiterentwicklung dieser
Fläche. Dabei soll unter Berücksichtigung der benachbarten David - Hansemann - Schule und der umliegenden
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 28.11.2012
Wohn- und Geschäftsbebauung ein Großteil der öffentlichen Grünflächen erhalten werden. Dies entspricht der
EU - Ausschreibung und dem vorliegenden Wettbewerbsergebnis.
3.3.
3.4.
3.5.
Erschließung / Verkehr
Das Plangebiet ist durch die bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb der angrenzenden
Verkehrsflächen erschlossen. Das Niederschlagswasser aus dem Sondergebiet wird in die vorhandene und
ausreichend dimensionierte Mischwasserkanalisation geleitet. Für die geplante Hotelnutzung wird ein Anschluss
an die vorhandene Kanalisation vorgesehen. Die Planung erfolgt in Abstimmung mit der Stadtwerke Aachen AG
(STAWAG). Die Baugrundstücke sollen über die unmittelbar angrenzende Verkehrsfläche der Sandkaulstraße
(incl. der Erschließung des öffentlichen Parkplatzes) verkehrstechnisch an das Verkehrsnetz angebunden
werden. Die Erschließung der öffentlichen Parkplätze soll über die bestehende Zufahrt an der Sandkaulstraße
erfolgen. Diese soll im Rahmen des Bauvorhabens um ca. 30 m nach Süden verlegt werden und weiterhin
öffentlich bleiben. Der Eingang der David - Hansemann - Schule soll, wie bisher, fußläufig über die nördliche
Grünanlage erfolgen. Über diese Wegebeziehung wird es künftig auch eine Verbindung zur 4. Gesamtschule in
der Sandkaulstraße 75 geben, zu der die David-Hansemann-Schule künftig gehören wird. Weitere Zugänge für
eine flexible Erschließung der David - Hansemann - Schule sind vorhanden.
Die Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bleibt bestehen, mit der Nähe zum Bushof
ist eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV gegeben,
Damit ist die Erschließung des Plangebiets und der benachbarten Schule über öffentliche Verkehrsflächen
gesichert.
Gebäude- und Wohnungstypologien
Der geplante Neubau entspricht in seiner baulich kompakten Struktur der charakteristischen Gebäudetypologie
eines Hotelgebäudes. Die bauliche Tiefe des langgestreckten Baukörpers ergibt sich aus der Nutzungsstruktur
im Innern des Gebäudes. Ein in Längsachse mittig verlaufender Flurtrakt erschließt die nach Westen bzw. nach
Osten abgehenden Zimmer. Für jedes Zimmer wird dadurch Tageslichteinfall gewährleistet. Für die unteren
Geschosse sind unter anderem Nutzungen wie Erschließung, Lobby, Kongress und Gastronomie vorgesehen.
Freiraumkonzept
Planungsziel ist die Festsetzung von drei öffentlichen Grünflächen und einer privaten Grünfläche, die sich in
Größe, Lage und Funktion unterscheiden. Grundsätzlich sollen sie weiterhin der Öffentlichkeit zur
innerstädtischen zentralen Erholungs- und Freiraumnutzung dienen. Bedingt durch den Hotelneubau wird der
Bereich der öffentlichen Grünfläche nördlich des Bunkers um ca. 610 m² reduziert. Eine weitere Grünfläche von
220 m² Größe im Bereich der Blutbuche soll jedoch ebenfalls als öffentlich zugängliche Grünfläche erhalten
werden. Damit reduziert sich der Verlust an Grünfläche auf ca. 390 m². Weitere Freiflächen zwischen Hotel und
Sandkaulstraße sollen sich in das Freiraumkonzept einfügen.
Ein Freiraumkonzept, welches den größtmöglichen Erhalt des vorhandenen Vegetationsbestandes
berücksichtigt, sieht die Neuanordnung und Aufwertung von Wegen, Freiflächen, Kinderspielbereichen sowie
Ruhezonen im Bereich der parkähnlichen Grünanlage vor. Teil des Konzeptes ist es auch, den vorhandenen
Kinderspielplatzes neu zu gestalten und damit aufzuwerten.
Eine wesentliche Veränderung erfährt auch die Zuwegung zur David-Hansemann-Schule, die durch den
Hotelbau in Richtung Schule verschoben werden muss. Diese Zuwegung ist zusätzlich die fußläufige Verbindung
zur Gesamtschule in der Sandkaulstraße 75.
Die südlich des Bunkers angrenzende baumbestandene Grünfläche (1130 m²) wird ebenfalls verringert, der
Erhalt der verbleibenden Fläche (650 m²) als innerstädtische Aufenthaltsfläche über den Bebauungsplan
gesichert werden.
Die hier aufgestellten Bilanzierungen beziehen sich ausschließlich auf die planungsrechtlich relevanten Größen
der festgesetzten Flächen. Die Bilanzierung weichen von denen im Kapitel 5 Umweltbelange etwas ab, da an
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3.6.
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3.7.1.
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3.7.4.
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dieser Stelle die Bepflanzung einzelner Flächen innerhalb des Sondergebietes als „Vegetationsflächen“ mit
einbezogen wurden und Grünflächen in „Vegetationsflächen, teilversiegelte Flächen und Wege etc.“ differenziert
wurden.
Soziale Infrastruktur
Unmittelbar westlich an das Plangebiet grenzt das Schulgelände der David-Hansemann-Schule an. Die DavidHansemann-Schule wird derzeit von einer Realschule in eine Gesamtschule umstrukturiert. Die Möglichkeit zur
öffentlichen Erschließung der Schule über die Sandkaulstraße und Rochusstraße bleibt erhalten, der
Zugangsbereich wird baulich neu gestaltet. Der innerhalb der nördlichen öffentlichen Grünfläche gelegene
Kinderspielplatz wird ebenfalls funktional erhalten. Er wird im Zuge der Freiraumgestaltung aufgewertet.
Schwerpunktmäßig handelt es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um ein Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung -Hotel- in innerstädtischer Lage. Es ist zu erwarten, dass die vorhandenen sozialen
Infrastruktureinrichtungen im Einzugsbereich weiterhin bedarfsdeckend sind und kein zusätzlicher Bedarf durch
die Planung ausgelöst wird. Daher sind die weiteren sozialen Aspekte der Planung im Rahmen der vorliegenden
Bauleitplanung eher von untergeordneter Bedeutung.
Aus diesem Grund ergeben sich keine zusätzlichen Anforderungen zur Umsetzung von Maßnahmen, die den
Belangen der Jugend- und Familienfreundlichkeit dienen.
Familienfreundlichkeit bzw. Belange der Kinder und Jugendlichen
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage des Stadtgebietes. Durch den Rückbau der Bunkeranlage und
den Neubau des Hotels erfährt das Plangebiet eine grundlegende strukturelle Veränderung. Dabei sind die
bisherigen funktionsfähigen Bezüge, wie die Freiraumnutzung, Aufenthaltsfunktion der öffentlichen Grünflächen,
Anbindung an das Fußwegenetz, gebietsübergreifende Anbindungen (zur Schule) etc. grundsätzlich
beizubehalten und auszubauen.
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Die geplanten öffentlichen Grünflächen bleiben weiterhin öffentlich zugänglich. Im Zuge der Realisierung des
Hotelneubaus wird deren Größe geringfügig reduziert, die Lage der Grünflächen bleibt grundsätzlich erhalten.
Die vorliegende Freiraumplanung des Landschaftsplanungsbüros Schöke für die nördliche Grünfläche verfolgt
die Beibehaltung des innerstädtischen Parkcharakters. Teile des Baumbestandes fallen weg. Durch die
beabsichtigte Erhaltung der identitätsstiftenden Blutbuche wird das spezifische Erscheinungsbild des Standortes
beibehalten. Die Grünflächen sollen der Öffentlichkeit vielfältige Möglichkeiten zum Aufenthalt, zur kurzeitigen
Erholung und Freiraumnutzung bieten.
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um eine innerstädtische Sondergebietsnutzung, die
keinen zusätzlichen Bedarf an öffentlicher Kinderspielplatzfläche oder sonstigen kinder- und jugendspezifischen
Einrichtungen auslöst. Aufgrund der Aufwertung der vorhandenen öffentlichen Grünflächen (incl.
Kinderspielplatz) besteht keine Notwendigkeit, eine weitere Spielplatzfläche innerhalb des Plangebiets
auszuweisen. Im Rahmen der Freiraumplanung der öffentlichen Spielplatzfläche ist eine Beteiligung der Kinder,
Jugendliche und Familien des Stadtteils vorgesehen.
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Über das umliegende angrenzende Straßen- und Fußwegenetz sind die Infrastruktur- und
Versorgungseinrichtungen des Innenstadtbereiches gut angebunden und sicher, über vorhandene
Straßenquerungen zu erreichen. Die öffentlichen Grünflächen liegen in zentraler Lage, sind gut einsehbar und
unter der sozialen Kontrolle der umliegenden Bebauung. Die Beibehaltung von Ruhebänken dient der
Aufenthaltsqualität und fördert das soziale Zusammenleben. Durch die Schaffung größtmöglicher
Übersichtlichkeit innerhalb der Grünflächen als auch im Randbereich zum Hotelneubau sollen Angsträume
vermieden werden.
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3.7.5.
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Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
Der vorhandene Kinderspielplatz in der nördlichen Grünfläche wird durch die Umgestaltung aufgewertet. Er dient
damit weiterhin der innerstädtischen Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Spielplatzflächen. Die
öffentliche Grünfläche kann sowohl zum Spielen als auch zum Aufenthalt genutzt werden und somit auch den
Zweck eines sozialen Treffpunkts für alle Altersklassen erfüllen. Funktional erfüllt die öffentliche Grünfläche
südlich des Hotelneubaus auch den Zweck eines sozialen Treffpunktes. Obschon der Platzbereich verkleinert
wird, sollen das vorhandene Material und Bepflanzung weiterhin auf diese öffentliche Nutzung reagieren.
Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Die Umgestaltung der Freiflächen birgt die Möglichkeit, die vorhandenen fußläufigen Beziehungen hinsichtlich
der neuen Nutzungsanforderungen zu optimieren. So werden z.B. der Zugangsbereich der David-HansemannSchule von der Sandkaulstraße und der Rochusstraße aus, als auch die fußläufige Anbindung zur neuen Mensa
an der oberen Sandkaulstraße in die umliegende Erschließungsstruktur eingebunden. Dadurch wird die
eigenständige Mobilität der Kinder und Jugendlichen auch über die Plangebietsgrenzen hinaus gefördert und
unterstützt. Ampelschaltungen zur sicheren Querung der Sandkaulstraße sind bereits vorhanden. Der
Stadtgarten an der Monheimsallee ist bereits heute für Jugendliche über die vorhandenen Wegeverbindungen in
erreichbarer Nähe.
Zusätzlich ist das Plangebiet durch die Linienhaltepunkte des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) an der
Monheimsallee und durch die räumliche Nähe zum zentralen Bushof an der Peterstraße sehr gut an das
städtische ÖPNV Netz angebunden, sodass dezentrale Einrichtungen ebenfalls erreicht werden können.
Klimaschutz und Klimaanpassung
Standortwahl der Bebauung
Der Standort wurde entsprechend der Hotelbedarfsanalyse von 2007 gewählt. Nach Voruntersuchungen durch
die Stadt Aachen wurde der Standort als geeignet betrachtet. Der Standort des Plangebietes liegt im
Innenstadtbereich der Stadt Aachen in fußläufiger Nähe zum Eurogress. Durch die Optimierung und Aufwertung
von innerstädtischen Flächen kann einer Neuinanspruchnahme von Flächen im Außenbereich entgegengewirkt
werden. Dadurch werden unter anderen unnötige Mehrverkehre unterbunden.
Städtebaulicher Entwurf
Der städtebauliche Entwurf zu diesem Bebauungsplan richtet sich nach den Vorgaben der EU - Ausschreibung
und dem vorgegebenen Grundstückzuschnitt unter besonderer Berücksichtigung der erhaltenswerten Blutbuche.
Des Weiteren wurden bei der Planung des Hotels der maximale Erhalt der nördlichen Grünfläche sowie eine
rücksichtsvolle und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu der vorhandenen Wohn- und Geschäftbebauung
und der David - Hansemann - Schule umgesetzt (Höhenbeschränkung).
Kubatur der Gebäude
Die Kubatur des Gebäudes ergibt sich aus den Vorgaben die unter den Punkt 3.8.2. beschrieben wurden unter
Berücksichtigung der zukünftigen Wirtschaftsfähigkeit des geplanten Hotels.
Solare Wärme- und Energiegewinnung
Im Rahmen der EU - Ausschreibung wurde festgelegt, dass das zukünftige Hotel als primäre Wärmeversorgung
über einen Fernwärmeanschluss angeschlossen werden muss. Das Gebäude wird nach derzeitigem
Kenntnisstand entsprechend der Energieeinsparverordnung (ENEV) 2013 errichtet werden. Welche sekundäre
Formen der Energie- und Wärmegewinnung zum Einsatz kommen können, wird im weiteren
Bauantragsverfahren entschieden.
Umgang mit Freiflächen
Die vorhandenen öffentlichen Grünflächen (3110 m²) werden entsprechend dem Wettbewerbsentwurf und den
Vorgaben der EU - Ausschreibung um ca. 1090 m² reduziert. Eine Fläche von 220 m² bleibt als private
Grünfläche um die Blutbuche erhalten. Die verbleibenden öffentlichen und privaten Grünflächen in einer
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3.8.6.
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Größenordnung von ca. 2240 m² dienen somit weiterhin der innerstädtischen Klimaregulierung. Somit tragen sie
zur Vermeidung von sommerlichen Überhitzungen von innerstädtischen Freiflächen bei.
Umgang mit Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser wird der öffentlichen Kanalisation zugeführt, da eine zentrale bzw. dezentrale
Versickerung im Plangebiet auf Grund der vorhandenen Bodenstrukturen nicht möglich ist. Die vorhandene
Kanalisation ist ausreichend dimensioniert, da ein Großteil des Sondergebietes bereits heute schon vollständig
versiegelt ist.
Umgang mit der Energieversorgung
Das geplante Hotel soll neben einem Gas- und Elektroanschluss entsprechend der EU - Ausschreibung einen
Fernwärmeanschluss erhalten.
Vertragliche Regelungen
Als Ergänzung zu diesem Bebauungsplan wird ein Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB von der Stadt
Aachen erarbeitet; die Regelungen dieses Vertrages werden im Kapitel 8 dieser Begründung dargestellt.
4.
Begründung der Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
4.1.
Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und Abs. 2
Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Sondergebiet SO mit der Zweckbestimmung “Hotel“ festgesetzt.
Im Sondergebiet ist die Errichtung und der Betrieb eines Hotels zulässig. Diese Zweckbestimmung führt dazu,
dass sich das Sondergebiet von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet. In diesem
Sondergebiet sollen ausschließlich hotelspezifische Nutzungen zulässig sein. Diese sollen funktional in einem
Gebäude zusammengefasst werden. Der gewollte Festsetzungsinhalt kann mit keinem der in §§ 2 bis 10
BauNVO geregelten Gebietstypen erreicht und gesichert werden.
Im Sondergebiet sind alle Nutzungen und Anlagen zulässig, die für den ordnungs- und zeitgemäßen
Betriebsablauf eines Hotels notwendig sind. Insbesondere sind in diesem Hotel neben den üblichen
Beherbergungszimmern Verwaltungs- und Betriebsräume, Gastronomie- und Seminarräume, Wellness Einrichtungen, Trainings- und Entspannungsräume, Betriebswohnungen und Anlagen, die der Ver- und
Entsorgung beziehungsweise der Erschließung dienen, sowie eine Tiefgarage zulässig.
4.2.
Maß der Nutzung
Für das Sondergebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 BauNVO gilt für sonstige Sondergebiete eine Obergrenze der GRZ von 0,8. Diese
darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise überschritten werden. Die dort
genannten besonderen städtebaulichen Gründe sind im städtebaulichen Konzept der Planung begründet. Die
vorhandenen Grünflächen sollen im Plangebiet weitestgehend erhalten bleiben. Von der Stadt Aachen wurde
schon bei der EU - Ausschreibung Wert darauf gelegt, dass die zu veräußernde Fläche für das zukünftige Hotel
so gering wie möglich ausfallen soll. Somit umfasst die Sondergebietsfläche nur die tatsächlich erforderlichen
unter- bzw. überbaubare Fläche. Daraus ergibt sich eine Grundflächenzahl von 1,0.
Der Zweck der Festsetzung von Obergrenzen in § 17 Abs. 1 BauNVO liegt darin, die allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern. Dieser
Zweck kommt im Regelfall bei flächenhaft bebauten Gebieten zum Tragen. Eine Obergrenze für die
Grundflächenzahl sichert dort unter anderem eine verträgliche bauliche Dichte, die insbesondere dem
sozialverträglichen Miteinander dient. Die vorliegende Planungssituation ist jedoch anders zu betrachten. Dieses
Sondergebiet ist für ein einzelnes Gebäude konzipiert. Die Gefahr einer zu dichten Bebauung, der die
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Obergrenze der Grundflächenzahl in § 17 Abs. 1 BauNVO entgegen wirken soll, besteht daher hier nicht. Die
Abstände zu den bestehenden Gebäuden wurden im Vorfeld geprüft. Bei dem vorliegenden Wettbewerbsentwurf
würde die Einhaltung der Obergrenze die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes unmöglich machen.
Wesentlicher Inhalt des Konzeptes ist die Erhaltung der öffentlichen Grünflächen im Norden und Süden des
Plangebiets. Würde in dem Sondergebiet jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO die Obergrenze einer
Grundflächenzahl von 0,8 eingehalten werden, bedeutet dies, dass zur Beibehaltung der derzeit festgesetzten
Baugrenzen ein größeres Sondergebiet mit einer zusätzlichen nicht überbaubaren Grundstücksfläche geplant
werden muss. Der Anteil der Fläche im Gebiet des Bebauungsplans, auf dem eine öffentliche Grünfläche
festgesetzt ist, würde dadurch geringer ausfallen. Das steht dem grundlegenden städtebaulichen Ziel entgegen.
Auch ist gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und den
verkehrstechnischen Anforderungen Rechnung getragen wird. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden
nicht beeinträchtigt, da die Gefahr einer zu dichten Bebauung im vorliegenden planerischen Konzept
ausgeschlossen wird. Gleiches gilt für die Befriedigung der Bedürfnisse des Verkehrs. Nachteilige Auswirkungen
auf die Umwelt werden gerade durch die Überschreitung der Obergrenze für die Grundflächenzahl vermieden,
da das Sondergebiet bei dieser Vorgehensweise auf einer möglichst kleinen Fläche festgesetzt wird und der
Anteil der nördlichen öffentlichen Grünfläche auf einer möglichst großen Fläche erhalten werden kann. Sonstige
öffentliche Belange gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, die entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
4.3.
Baugrenze / Überbaubare Grundstücksfläche
Die maximal bebaubare Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ergibt sich aus der zeichnerischen
Festsetzung der Baugrenzen und umfasst eine Fläche von ca. 1.400 m². Innerhalb dieser Fläche soll ein Hotel
errichtet werden, das auf Grundlage des Wettbewerbentwurfes weiterentwickelt werden soll. Eine geringfügige
Überschreitung der überbaubaren Flächen innerhalb des Sondergebietes ist aus bautechnischen Gründen
zulässig. Damit wird ermöglicht, dass sicherheitsrelevante Einrichtungen (z.B. Fluchttreppen) in geringfügigem
Ausmaß außerhalb der Baugrenzen erstellt werden können.
4.4.
Maximale Gesamthöhe der Gebäudeteile
Das Sondergebiet „Hotel“ gliedert sich in drei Gebäudeteile. Diese sind im Vorhaben- und Erschließungsplan mit
Bauteil “A“; “B“ und “C“ gekennzeichnet.
Bauteil "A"
Für den Hauptbaukörper (Bauteil "A") soll eine Gesamthöhe von 184,00 m über NHN festgesetzt werden.
Darüber hinaus wird für das zurückversetzte letzte Obergeschoss eine maximale Gesamthöhe von 187,00 m
über NHN festgesetzt. Mit diesen Höhenfestsetzungen werden die Vorgaben um 0,50 m gegenüber der EU Ausschreibung geringfügig überschritten. Diese Anpassung wurde zugelassen, um einen angemessenen
Spielraum zuzulassen, der im Rahmen der Ausführungsplanung notwendig werden könnte oder auch zur
Errichtung eines Gründaches. Die geforderte Abstufung zwischen dem südlichen und dem nördlichen
Gebäudeteil wurde mit einem Höhenversprung von Süd nach Nord um ein Geschoss bzw. 3,0 m erreicht.
Mit diesen Höhenfestsetzungen soll eine übermäßige Höhenentwicklung insbesondere zu der nördlichen
Grünfläche hin verhindert werden. Des Weiteren soll auf diese Weise eine Anpassung an die
Umgebungsbebauung erreicht werden. Die David - Hansemann - Schule hat eine Gebäudehöhe von 188,40 m
über NHN, die östliche Bebauung hat eine Firsthöhe von durchschnittlich 180 m über NHN. Die westliche
Sandkaulstraße beginnt im Süden mit dem Gebäude der Handwerkskammer, welches an einem markanten
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Standort eine Gebäudehöhe von 187,80 m über NHN aufweist. Das Gebäude an der Ecke Sandkaulstraße /
Rochusstraße hat eine Firsthöhe von 188,90 m über NHN und die Gebäude auf der Rochusstraße gegenüber
der Grünfläche haben eine durchschnittliche Firsthöhe von 190,00 m über NHN. Damit fügt sich das
Hotelgebäude in die Höhenentwicklung der umgebenden Bebauung ein und die Maßstäblichkeit der
umgebenden Bebauung wird berücksichtigt.
Darüber hinaus muss der südliche Gebäudeteil (Vorfahrtsfläche V 1), auf Höhe des Erschließungsniveaus, in der
Tiefe von mindestens 5 m in einer Höhe von mindestens 4,10 m zurückspringen. Hierdurch soll der
erdgeschossige großzügige Freiraum der Eingangs- und Vorfahrtssituation langfristig gesichert werden.
Bauteil "B"
Die Gesamthöhe des Bauteils "B", welcher sich im Bereich der Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage und der
Anlieferung befindet, wird auf eine maximale Höhe von 169,50 m über NHN begrenzt. Mit dieser Festsetzung soll
sichergestellt werden, dass der Ver- und Entsorgungsbereich und die Einfahrt in die Tiefgarage baulich bis zu
der genannten Höhe errichtet werden kann. Um die Realisierbarkeit notwendiger Brandschutzmaßnahmen wie
Fluchtwege zu sichern, sind diese in ihrer Höhenentwicklung und Anordnung auch oberhalb der sonstigen
maximalen Höhenfestsetzungen zulässig.
Bauteil “C“
Der Bauteil "C" liegt ausschließlich unterirdisch zwischen Hauptbaukörper und Sandkaulstraße. Mit dieser
Festsetzung für Tiefgaragen und unterirdische Nebenanlagen soll sichergestellt werden, dass ausreichend Raum
für die Tiefgarage und für die Technik des Hotels vorgehalten werden kann. Dies begründet sich auch darin,
dass auf dem Dach des Hotels nach Möglichkeit keine technischen Installationen erfolgen sollen. Des Weiteren
soll die Möglichkeit bestehen, dass entsprechend dem Wettbewerbsentwurf ein Wasserlauf entlang der
Gebäudefassade im Sondergebiet realisiert werden kann, dies jedoch unter Einhaltung von möglichen Auflagen,
die den Schutz der Blutbuche gewährleisten.
Überschreitung der festgesetzten Höhen
Die zugelassene Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen um maximal 2,50 m wird
ermöglicht, damit notwendige technische Aufbauten bzw. Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre
ausgesetzt sein müssen, auf den Dachflächen des Hotels zulässig sind und errichtet werden können. Ergänzend
wird das Abrücken dieser Anlagen festgesetzt, um das optische Erscheinungsbild aus den umliegenden Straßenund Platzräumen zu vermindern. Die Ausnahme von der Festsetzung über das Abrücken von der
Gebäudefassade für die Überfahrten der Aufzüge und Austritte der Treppenhäuser wird erteilt, um zu
gewährleisten, dass die vertikalen Erschließungsachsen des Hotels mit Tageslicht versorgt werden können bzw.
eine direkte Verbindung ins Freie möglich ist. Daher wird von einer Abstandsfestsetzung für diese Einrichtungen
auf der straßenabgewandten Seite abgesehen.
Be- und Entlüftungsanlagen / Kälteanlagen dürfen das Höhenmaß nicht überschreiten, da diese nicht zwingend
auf den Dächern untergebracht werden müssen, dies betrifft nicht die notwendigen Ein- und Auslässe dieser
Anlagen. Einrichtungen zur Absturzsicherung sind im Besonderen bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig, um ein
Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten und da diese nicht die Wirkung von massiven Gebäudeteilen haben.
Maximale Bautiefe
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Die maximale Bautiefe, Unterkante Ausgrabungstiefe von 158,55 m über NHN wurde festgesetzt, um den
maximalen Erdaushub entsprechend den Vorgaben des hydrogeologischen Gutachtens zu begrenzen. Bei einer
notwendigen Unterschreitung der Ausgrabungstiefe ist dies vorher mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt
Aachen abzustimmen und die Umweltverträglichkeit gegenüber den hydrogeologischen Anforderungen
gutachterlich nachzuweisen. Mit dieser Festsetzung wird eine Gefährdung der Rosenquelle verhindert.
Unabhängig davon soll ermöglicht werden, dass bei notwendigen Baumaßnahmen und dem gutachterlichen
Nachweis ihrer Unbedenklichkeit diese Tiefe unterschritten werden kann.
4.5.
Abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB
Eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,5 H zu der Gemeinbedarfsfläche der David - Hansemann - Schule wird
festgesetzt, da bei der städtebaulich gewünschten Lage und Höhe des Baukörpers der erforderliche Abstand von
0,8 H nach § 6 Abs. 5 BauO NW nicht eingehalten werden kann. Lage, Form und Gestaltung des Baukörpers
wurden durch eine europaweite Ausschreibung ausgewählt und als städtebaulich und gestalterisch beste Lösung
favorisiert.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB ermöglicht eine Abweichung von den Maßen des Landesrechtes. Neben der
Vergrößerung des Maßes ist in besonderen Fällen auch eine Reduzierung der nach Landesrecht
vorgeschriebenen Abstandsflächen zulässig, wenn dies städtebaulich erforderlich und begründet ist.
Insbesondere für Sondergebiete sieht bereits die BauO NW im § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO NW eine mögliche
Verringerung vor: „In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die
Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt.“ Gerechtfertigt ist die geringere Tiefe aufgrund der
Vergleichbarkeit des Sondergebietes mit einem Kerngebiet, in dem die Tiefe der Abstandfläche gemäß § 6 Abs.
5 Satz 1BauO NW 0,5 H beträgt. Das städtebauliche Erfordernis dieser Unterschreitung des Maßes begründet
sich in der städtebaulichen Forderung, einen Hotelbaukörper einer bestimmten Größenordnung (5 Geschosse)
und einer vorgegebenen Architektur mit einer Bautiefe von mind. 16 m parallel zum Straßenverlauf der
Sandkaulstraße anzuordnen. Gleichzeitig ist die Berücksichtigung der Erhaltung der Blutbuche an der
Sandkaulstraße eine zwingende Vorgabe. Der Erhalt der Blutbuche erfordert ein Abrücken des Baukörpers von
der Sandkaulstraße in Richtung David-Hansemann-Schule, sodass zwischen dem Hotel und der Schule an der
engsten Stelle ein Abstand von nur ca. 14 m eingehalten werden kann..
Von dieser verringerten Abstandsregelung ist nur eine Grundstücksseite zur Schule betroffen, alle anderen
Grundstücksseiten grenzen an öffentliche Flächen. Aufgrund der angrenzenden Nutzungen, die keine
Wohnnutzungen sind, wird dieser Abstand jedoch als ausreichend eingeschätzt. Erhebliche negative Einflüsse
auf das Schulgebäude sind nicht zu erwarten. Dies wurde auf Grundlage von Schattenwurfsimulationen
nachgewiesen. Aus diesen Schattenwurfsimulationen ist ersichtlich, dass entsprechend der DIN 5034 (Deutsche
Institut für Normung e. V.) die Mindestanforderungen für den direkten Sonnenlichteinfall für Wohnräume
sichergestellt sind. Die Mindestanforderungen der DIN 5034 wurden in diesem Fall als Referenzanforderung
hinzugezogen, da es für Schulräume keine separate Richtlinie für direkte Sonnenlichteinstrahlung gibt. Die
Ausleuchtung der Schulräume mit künstlichem Licht muss nach den heutigen technischen Richtlinien
sichergestellt sein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt.
4.6.
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den privaten Grünflächen werden Nebenanlagen,
Garagen und Stellplätze nicht zugelassen, damit in diesem Bereich das Erscheinungsbild der Grünanlage und
die Gestaltung des Hotels nicht beeinträchtigt werden. Wege und Wasserbecken sind in diesen Bereichen nur
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dann zulässig, wenn der Erhaltungszustand der Blutbuche dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies ist im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.
4.7.
Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
Im östlichen Bereich des Bebauungsplanes liegt ein Teilbereich des Schulhofes der David - Hansemann Schule. Dieser Bereich wird als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt und mit der entsprechenden
Zweckbestimmung Schule versehen. Bei dieser Festsetzung handelt es sich um eine Bestandssicherung bzw.
um eine Neuordnung zwischen Schulgrundstück und Sondergebiet.
4.8.
Öffentliche Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Die Sandkaulstraße wird dem Bestand entsprechend in der Planzeichnung als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt. Die Erschließung der vorhandenen Bebauung (Sandkaulstraße 2 bis 10) wird durch die Realisierung
des Sondergebietes um ca. 30 m nach Süden verlegt. Die Lage der Erschließung wurde in der Planzeichnung
ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Bei der Verlegung der Erschließung entfallen ca. 15 öffentliche Parkplätze für PKWs und evtl. ein Halteplatz für
Reisebusse. Die verbleibenden öffentlichen Parkplätze werden durch die Festsetzung als Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung (Siehe 4.9) entsprechend gesichert. Der Ersatz der 15 entfallenden öffentlichen
Parkplätze wird im Durchführungsvertrag geregelt. Die Halteplätze für Reisebusse liegen innerhalb der
öffentlichen Verkehrsfläche und können als solche nicht festgesetzt werden.
4.9.
Öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Flächen für das Parken von Fahrzeugen
Im Plangebiet wurde eine Fläche mit ca. 270 m² als Parkplatzfläche im Bestand festgesetzt. Hier erfolgt lediglich
eine Anpassung an die Neugestaltung der Verkehrsflächen.
4.10.
Öffentliche Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
Im Plangebiet werden drei öffentliche Grünflächen festgesetzt.
Nördliche Grünfläche
Die Grünfläche nördlich des Sondergebietes wird aufgrund des geplanten Erhalts der vorhandenen Nutzungen
als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage und Spielplatz festgesetzt. Die
Grünfläche hat eine Größe von ca. 1.370 m². Durch die Aufwertung des vorhandenen Spielplatzes werden
maximal 200 m² in Anspruch genommen. Des Weiteren wird diese Grünfläche durch Fußwege in Nord Südrichtung und Ost - Westrichtung gequert. Bei Neuverlegung dieser Fußwege sollen diese Fußwege bei einer
maximalen Breite von 3 m auf einer Fläche von ca. 240 m² befestigt werden. Um der zukünftigen Abstimmung
mit den Bürgern bei der Realisierung des Spielplatzes und den notwendigen Abstimmungen bei der Verbindung
der beiden Schulbereiche der zukünftigen 4. Gesamtschule die größtmögliche Gestaltungs- und
Optimierungsfreiheit unter Berücksichtigung der vorhandenen Bepflanzung zu gewährleisten, wurde auf eine
zeichnerische Festsetzung der Spielplatzfläche und Wege verzichtet. Des Weiteren wird für einen
Verbindungsweg innerhalb der nördlichen Grünfläche, der entlang der westlichen Hotelfassade geführt wird, eine
weitere Fläche in Anspruch genommen.
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 28.11.2012
Südliche Grünflächen
Die vorhandenen Grünflächen südlich der Sondergebietsfläche werden aufgrund des geplanten Erhalts der
Bestandsnutzung ebenfalls als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage
festgesetzt. Diese beiden Grünflächen haben eine Größe von ca. 575 m² bzw. ca. 75 m². Mit dem Erhalt und der
fachgerechten Pflege der festgesetzten Grünflächen kann zu einer dauerhaften städtebaulichen Aufwertung des
Plangebiets sowie zu dessen unmittelbarem Umfeld beigetragen werden.
4.11.
Private Grünfläche / Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB wurde innerhalb des Plangebietes der Teilbereich einer privaten Grünfläche
(220 m²) eine Fläche E 1 von ca. 200 m² als zu erhalten festgesetzt.
Bauliche Anlagen, befestigte Flächen und Mauern sind innerhalb der gekennzeichneten Flächen E 1 unzulässig.
Vorhandene Befestigungen haben bis zur Umgestaltung der Grünfläche Bestandsschutz.
Die Anlage eines Weges in der Fläche E 1 ist unter der besonderen Berücksichtigung des Wurzelraumes der
Blutbuche zulässig, sofern nachgewiesen wird, dass der Erhalt des Baumes nicht gefährdet wird. Mit einem
solchen Weg sollen unkontrollierte Trampelpfade im Bereich des Wurzelraumes der Blutbuche verhindert
werden. Die Ausführung des Weges ist mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen abzustimmen.
Mit diesen Maßnahmen wird langfristig erreicht, dass der Naturraum um den erwähnten Baumbestand
(Blutbuche) gesichert ist.
4.12.
Sonstige Bepflanzungen
Gründach
Durch extensive Gründächer wird der Energie- und Wärmebedarf des Gebäudes einerseits aufgrund des
zusätzlichen Dachaufbaus positiv beeinflusst und andererseits wird einer Aufheizung der Dachflächen
entgegengewirkt. Einem schnellen Abfluss des Niederschlagswassers wird durch die Speicherfähigkeit der
Substratschicht entgegengewirkt, wodurch sich eine höhere Rückhaltungsrate des Niederschlagswassers ergibt.
Des Weiteren kann durch die staubbindenden und kaltluftbildenden Eigenschaften der extensiven
Dachbegrünung das Mikroklima positiv beeinflusst werden. Gleichzeitig bietet die Dachbegrünung Flora und
Fauna einen weiteren Lebensraum in innerstädtischer Lage. Mit der Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a
BauGB, das Flachdach des obersten Geschosses des Hotels als Gründach mit einem Substrataufbau von
mindestens 8 cm (Schichthöhe der Boden- bzw. Vegetationsschicht) auf einer Fläche von mindestens 500 m²
herzustellen, werden die Vorteile der Gründachnutzung auf Bebauungsplanebene gesichert.
Baumpflanzungen im Sondergebiet
Im westlichen Bereich des Sondergebietes, außerhalb der überbaubaren Flächen, sollen in Abstimmung mit dem
Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen mindestens 2 heimische Laubbäume entsprechend der festgesetzten
Mindestanforderungen unter Berücksichtigung der Pflanzliste gepflanzt werden. Mit dieser Festsetzung gem. § 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB soll ein Teilausgleich für die entfallenden Bäume geschaffen werden und der
Straßenraum der Sandkaulstraße gestalterisch aufgewertet werden. Bei der Pflanzung der Bäume ist
gegebenenfalls die unterirdische Bebauung zu berücksichtigen, um spätere Schäden an den unterirdischen
Gebäudeteilen zu vermeiden. Abweichungen von der Pflanzliste werden zugelassen, um einem abschließenden
gestalterischen Konzept für den gesamten Verkehrs- und Grünraum der Sandkaulstraße nicht vorzugreifen.
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
4.13.
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 28.11.2012
Bauliche Vorkehrungen und Maßnahmen gegen schädliche Umwelteinflüsse
Zur Ermittlung der Lärmbelastung für das Sondergebiet wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das
Büro Dr.-Ing. Szymanski & Partner durchgeführt. Diese ergab, dass der maßgebliche Außenlärmpegel im
Bereich des Hotels bei ca. 70 db (A) liegt. Entsprechend dem Schallschutzgutachten sind Anforderungen des
erforderlichen passiven Schallschutzes nach DIN 4109 für die Außenbauteile des Hotels zu erfüllen. Daher
wurde innerhalb der überbaubaren Sondergebietsflächen für alle Fassadenbereiche das erforderliche
Schalldämmmaß des Lärmpegelbereichs IV für Außenbauteile von Gebäuden festgesetzt. Somit wird eine
gesunde Aufenthaltsqualität in den zukünftigen Aufenthalts- und Übernachtungsräumen gewährleistet. Von
dieser Festsetzung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren für den
Einzelfall durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße
entsprechend der DIN 4109, in der Fassung von November 1989, für Außenbauteile ausreichend sind.
Des Weiteren wurde in diesem Gutachten nachgewiesen, dass die Steigerung der Verkehrslärmbelastung
außerhalb des Plangebietes eine unbedenkliche Größenordnung einnimmt. Das Verkehrsaufkommen im Bereich
der Sandkaulstraße verursacht laut Lärmkataster der Stadt Aachen bereits heute in einigen Abschnitten der
Straße vor den anliegenden Wohngebäuden tagsüber Lärmbelastungen bis 70 dB (A) und nachts bis 61 dB (A).
Im Untersuchungsbereich außerhalb des Plangebiets werden an allen untersuchten maßgeblichen
Immissionsorten die Immissionsgrenzwerte der Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) bereits heute überschritten. Durch das Planvorhaben entfallen die
Mehrfachreflexionen durch parallele Flächen an der Bunkerfassade und der vorhandenen westlichen Bebauung.
Der Reflexionsanteil der zu berücksichtigenden zukünftigen Hotelfassade ist durch die Geometrie und durch den
deutlich größeren Abstand zur Emissionsachse und zu den maßgebenden Immissionsorten quantitativ
unbedenklich. Durch den größeren Abstand zur Hauptachse der Sandkaulstraße werden die Immissionswerte
der 16. BImSchV nach Umsetzung der Planung unterschritten. Durch eine bessere Abschirmung des
Hotelbaukörpers werden die Belastungen trotz der erheblichen Steigerung der Verkehrsmengen auf der
Erschließungsschleife zukünftig geringer. Die durch das Planvorhaben ausgelöste Steigerung der
Verkehrsmenge auf der Sandkaulstraße führt zu einer Steigerung der Immissionsbelastung um ca. 0,3 dB (A).
Eine Steigerung in dieser Größenordnung ist qualitativ von den Betroffenen nicht wahrnehmbar. Aufgrund der
vorliegenden Daten ist eine Lärmsanierung bzw. ein Lärmsanierungsplan im Bereich des Bebauungsplanes Nr.
853 nicht notwendig. Innerhalb des Plangebietes werden an den für die Beurteilung maßgeblichen
Immissionsorten die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten.
5.
Umweltbelange
5.1.
Einleitung
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt. Von einer
Vorprüfung des Einzelfalls und der Erstellung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages kann damit
abgesehen werden. Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Hotelansiedlung zu schaffen
und die vorhandene Grünfläche, welche derzeit als Parkanlage und Kinderspielplatz genutzt wird, teilweise zu
erhalten und planungsrechtlich zu sichern. Das Plangebiet ist durch einen Hochbunker aus dem zweiten
Weltkrieg und durch öffentliche Verkehrsflächen teilweise überbaut. Im südlichen Teil des Gebietes befindet sich
noch eine weitere von Verkehrsflächen umrandete Freifläche. Das Plangebiet umfasst mit ca. 8.200 m² weniger
als 20.000 Quadratmeter Fläche. Die einzelnen Umweltbelange werden vorsorglich überprüft.
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
5.1.1.
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 28.11.2012
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im nördlichen Bereich des Stadtkerns von Aachen. Es liegt zwischen der Sandkaulstraße,
der Rochusstraße, der Alexanderstraße und dem Schulgrundstück der David-Hansemann-Schule und besteht
aus den Flurstücken 703, 1957, 1958 tlw., 1959 und 1960 tlw., Flur 79, Gemarkung Aachen, in Aachen - Mitte.
Der nördliche Teil des Plangebietes wird zurzeit als Grünanlage und Kinderspielplatz genutzt. Die Fläche ist
begrünt und mit Gehölzen bzw. Bäumen bepflanzt. Im zentralen Teil des Plangebietes (Flurstück 703) befindet
sich direkt an der Sandkaulstraße ein Hochbunker, dessen Nutzung aufgegeben wurde. Dieser Hochbunker soll
abgerissen werden. Der südliche Teil des Plangebietes wird teilweise als öffentliche Verkehrsfläche (Flurstück
1957 und 1958 tlw.) bzw. als Frei- und Grünfläche genutzt. In der öffentlichen Verkehrsfläche befinden sich ca.
44 Parkplätze.
5.1.2.
Inhalt und Ziele des B-Plans
Die Stadt Aachen beabsichtigt, die Entwicklung eines Hotelstandortes, entsprechend der Hotelbedarfsanalyse
von 2007, in der näheren Umgebung des Eurogress. In einem ersten Schritt hat die Stadt Aachen eine
europaweite Ausschreibung für die Bebauung eines Grundstückes an der Sandkaulstraße mit einem Hotel
durchgeführt. Den Zuschlag für das ausgeschriebene Gelände bekam eine Aachener Projektgesellschaft mit
dem Entwurf eines Aacheners Architekturbüros. Der Entwurf sieht die Erstellung eines Hotels der 3 - 4 Sterne Kategorie vor. Die geplante Umsetzung dieses Neubauvorhabens muss durch einen Bebauungsplan
planungsrechtlich gesichert werden.
Für das Plangebiet werden zurzeit öffentliche Grünflächen bzw. Mischgebietsflächen nach § 6 BauNVO
festgesetzt. Ziel der Stadt Aachen ist es entsprechend der Hotelbedarfsanalyse von 2007 im Bereich der
Sandkaulstraße / Rochusstraße die planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung eines Hotels der
gehobenen Kategorie (3 bis 4 - Sterne) zu schaffen. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, mit dem geplanten Gebäude einer
innerstädtischen urbanen Nutzung und Weiterentwicklung dieser Fläche zu entsprechen. Hierbei soll der
vorhandene, schützenwerte Bewuchses, im Besonderen die Blutbuche berücksichtigt werden,. Dabei soll unter
Berücksichtigung der benachbarten David - Hansemann - Schule und der umliegenden Wohn- und
Geschäftsbebauung, ein Großteil der öffentlichen Grünflächen erhalten werden. Dies entspricht der EU Ausschreibung und dem vorliegenden Wettbewerbsergebnis.
5.1.3.
Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Das Plangebiet ist im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung
der 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen, Stand April 2008, als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebietes Wohnbauflächen und
öffentliche Grünfläche dar. Die geplante Hotelnutzung entspricht nicht den derzeitigen Zielsetzungen des
Flächennutzungsplanes hier Wohnbauflächen zu entwickeln. Der Darstellung einer öffentlichen Grünfläche wird
teilweise entsprochen. Zur planungsrechtlichen Sicherung der städtebaulichen Zielsetzung, hier eine
Hotelnutzung umzusetzen, soll ein Bebauungsplanverfahren für den Innenstadtbereich nach § 13 a BauGB
durchgeführt werden. Gemäß § 13 a Abs.2 Nr. 2 BauGB kann der Bebauungsplan von der Darstellung des
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
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Flächennutzungsplanes abweichen, wenn eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes
sichergestellt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Derzeit geltendes Planungsrecht
Der nördliche Teil des Plangebietes liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 553 aus dem Jahr 1967. Dieser
setzt für den Bereich des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest.
Der südliche Teil des Plangebietes liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 772 aus dem Jahr 1990. Dieser
Bebauungsplan setzt für die Bebauung der Sandkaulstraße ein Mischgebiet unter Ausschluss von Spielhallen
fest. Beide Teilbereiche werden von dem neu aufzustellenden Bebauungsplan überplant.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.
5.1.4.
Bedarf an Grund und Boden für die vorhandenen bzw. geplanten Nutzungen / Versiegelungsgrad
Derzeitige
Nutzung
ca. in m²
Grünflächen
ca. in m²
Geplante
Nutzung
ca. in m²
Grünflächen
ca. in m²
Art der Nutzung
Grünanlage (Nord)
öffentliche Grünflächen
Vegetationsflächen
Wegeflächen
innerhalb der Grünanlage
Spielplatz
innerhalb der Grünanlage
private Grünflächen
Vegetationsflächen
Vegetationsflächen über
Tiefgarage (im SO - Gebiet)
davon
besonders geschützt (E 1)
1.980
1.980
öffentlich Grünflächen (Süd)
Vegetationsflächen
Tlw. versiegelt Flächen
innerhalb der Grünanlage
1.130
1.390
930
430
max. 240
160
max. 200
400
220
180
180
650
710
650
420
Bunker
310
Gemeinbedarfsfläche
Versiegelt
Vegetationsflächen
580
Flächeninanspruchnahme
durch das Hotel
Baukörper
Wasserkaskadenn
1.770
1.370
360
290
120
290
240
1.630
1.120
100
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Derzeitige
Nutzung
ca. in m²
Grünflächen
ca. in m²
Geplante
Nutzung
ca. in m²
sonstige versiegelte Flächen
Vegetationsflächen
Straßenfläche
Fahrbahn
Wege
Mischfläche
Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung
Grünflächen
ca. in m²
310
100
3.790
3.500
2.360
1.430
370
2.050
1.210
240
230
Nach heutiger Nutzung werden von dem ca. 8.160 m² großen Plangebiet ca. 2.390 m² (29,3 %) als
Vegetationsfläche und 420 m² (5,2 %) als teilversiegelte Vegetationsfläche genutzt.
Nach Neubau des Hotels und Umgestaltung der südlichen Grünflächen verbleiben im Plangebiet ca. 2.340 m²
(28,7 %) als Vegetationsflächen.
5.1.5.
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen / städtebauliche festgesetzte Werte
Sondergebietsnutzung Hotel (SO)
Fläche für Gemeinbedarf
ca. 360 m²
Öffentliche Verkehrsfläche
ca. 3.500 m²
Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung
ca. 250 m²
Grünflächen mit Zweckbestimmung
ca. 2.240 m²
davon Grünfläche Nord - öffentlich
ca. 1.370 m²
davon Grünfläche Nord - privat
ca. 220 m²
davon Grünfläche Süd - öffentlich
ca. 650 m²
insgesamt
5.1.6.
ca. 1.810 m²
ca. 8.160 m²
Ziele des Umweltschutzes
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung
der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter im
Auswirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter
sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen und deren Minderung sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu
prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die
einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen
herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den einzelnen Schutzgütern
zugeordnet.
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
5.2.
5.2.1.
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 28.11.2012
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Mensch
5.2.1.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung
und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen,
elektromagnetische Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu
gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der
Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Da sich das Plangebiet immissionsschutzrechtlich im Wirkungsbereich emittierender Straßenverkehrsflächen
befindet, ist für die Planung die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) für die Betrachtung von Schallimmissionen durch
Verkehrsgeräusche zu berücksichtigen. Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005/2/ Schallschutz im Städtebau.
Verkehrsbelastung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten für die Realisierung einer Hotelanlage
in der Sandkaulstraße, Aachen durch das BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier
GmbH erstellt. Zur Ermittlung der derzeitigen Verkehrsbelastung wurde eine Verkehrserhebung in Form einer
Knotenstromzählung an dem vorfahrtsgeregelten Knotenpunkt Sandkaulstraße / Rochusstraße in der
nachmittäglichen Spitzenstundengruppe (15 bis 19 Uhr) durchgeführt. Nach Auswertung der Daten liegt die
heutige nachmittägliche Spitzenstunde zwischen 16 und 17 Uhr. Die Verkehrsbelastung auf der Sandkaulstraße
hat gegenüber der von der Stadt Aachen übernommenen Zählung vom Januar 2008 in den meisten Relationen
abgenommen. Eine Zunahme ergibt sich bei den abbiegenden Fahrzeugen von der südlichen Sandkaulstraße
(16 Kfz-Fahrten mehr gegenüber 2008) in die Rochusstraße (9 zusätzlich abbiegende Fahrzeuge), wobei die
Fahrten insgesamt auf der Rochusstraße um 67 Fahrzeuge abgenommen haben. So wurden in der
Verkehrzählung aus dem Jahre 2008 insgesamt 1.934 Fahrten über den Knotenpunkt
Sandkaulstraße / Rochusstraße zwischen 16 und 19 Uhr ermittelt, während es im Jahre 2012 im selben
Zeitraum 1.769 Fahrten waren.
Verkehrsemissionen
Die Umgebung des Plangebietes ist grundsätzlich als Mischgebiet einzuordnen und entsprechend zu beurteilen.
Lärm
Die Sandkaulstraße besitzt nach dem Verkehrsentwicklungsplan (VEP) der Stadt Aachen ein
Verkehrsaufkommen von rund 6.000 KFZ / 24 h. Das Verkehrsgutachten der BSV Büro für Stadt- und
Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH ermittelte am Querschnitt Q3 (Sandkaulstraße) eine
durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 5.489 Kfz und im Bereich der Erschließungsschleife (Q5)
631 Kfz. Gegenüber dem prognostizierten Emissionspegel aus dem Verkehrsmodell der Stadt Aachen ergeben
sich keine relevanten Abweichungen. Aus dem Lärmkataster der Stadt Aachen ist ersichtlich, dass das
Plangebiet, durch Verkehrslärm vorbelastet ist. Das Verkehrsaufkommen auf der Sandkaulstraße verursacht laut
Lärmkataster der Stadt Aachen bereits heute in einigen Abschnitten der Straße vor den anliegenden
Wohngebäuden tagsüber Lärmbelastungen bis 70 dB (A) und nachts bis 61 dB (A). Im Rahmen des
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
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Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Dr.-Ing. Szymanski & Partner ein Schallschutzgutachten
erstellt, Stand 10.07.2012. In diesem werden Aussagen gemacht zu den Verkehrslärmbelastungen im Bestand
und im Planfall. Laut Gutachten wird die Verkehrslärmsituation von der Belastung der Sandkaulstraße dominiert.
Im Untersuchungsbereich außerhalb des Plangebiets werden an allen untersuchten maßgeblichen
Immissionsorten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bereits überschritten. Das Maß der Überschreitung
liegt nach derzeitigem Kenntnisstand nicht im Bereich einer Gesundheitsgefährdung bzw. im Rahmen einer
möglichen Lärmsanierung. Die Größenordnung der Belastungen ist als typisch für den innerstädtischen Bereich
zu beschreiben.
Licht
Der Einfahrtsbereich der Tiefgarage sowie die Anfahrt und Vorfahrt des Hotels sollen so gestaltet werden, dass
die Wohnbereiche der vorhandenen Bebauung nicht beeinflusst werden.
Gewerbelärm
Gewerbliche Anlagen innerhalb des Plangebietes bzw. in seiner unmittelbaren Umgebung sind nicht vorhanden.
Kinderlärm – Schulgelände David-Hansemann Realschulhof
Gemäß Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Rheinland Pfalz vom 29.Mai 2012 (bekanntgegebenes
Urteil, Az.: 8 A 10042 / 12.OVG) stellt Lärm von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen oder ähnlichen
Einrichtungen keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der
kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Kinderlärm steht damit unter
allgemeinem Toleranzgebot der Gesellschaft.
Erholung und Freizeit
Die im Plangebiet vorhandene Parkanlage wird als solche und als Kinderspielplatz von den umliegenden
Anwohnern frequentiert. Sie spielt als Naherholungsfläche für die Bevölkerung eine wesentliche Rolle. Der nicht
zugängliche Bunker besitzt keine Erholungsfunktion und hat auch als Freizeitnutzung keine Bedeutung. Dies gilt
gleichfalls für die Freiraumfläche im südlichen Teil des Gebietes, da diese umschlossen ist von öffentlichen
Verkehrsflächen und daher einen eingeschränkten Erholungs- und Aufenthaltswert besitzt.
Erschütterungen, Gefahrenschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Es liegen keine Hinweise auf das
Vorhandensein von ehemaligen Bergbauflächen vor.
Das Plangebiet befindet sich in einem Gebiet, welches im stärkeren Ausmaß von Erdbeben betroffen ist. Nach
DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten) ist Aachen der Erdbebenzone 3 zuzuordnen.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Wurm, für die grundsätzlich Hochwasserschutzmaßnahmen
erforderlich sind. Überschwemmungsgebiete befinden sich nicht im Plangebiet.
Sonstige Emissionen und Immissionen
Es befinden sich keine landwirtschaftlichen Betriebe oder imitierenden Industrie- bzw. Gewerbebetriebe im
näheren Umfeld des Plangebietes. Der Abriss des vorhandenen Hochbunkers soll nach Möglichkeit in den
Ferien erfolgen um die Immissionen, die auf den Schulbetrieb einwirken könnten, so gering wie möglich zu
halten. Das Plangebiet wird von dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld „IfM Geo Therm“ (zu wissenschaftlichen Zwecken) überdeckt. Inhaberin der Erlaubnis „IfM Geo Therm“ ist die Rheinisch Westfälische
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Technische Hochschule (RWTH) Aachen. Die Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb der festgelegten Feldgrenzen.
5.2.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehrsbelastung
Für die geplante Hotelnutzung wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens das zu erwartende
Verkehrsaufkommen einschließlich der Verteilung des möglichen Ziel und Quellverkehrs von Hotelgästen,
Beschäftigten und des Anlieferverkehrs über den Tag ermittelt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
unter Berücksichtigung von Beschäftigten, Gästen und des Wirtschaftsverkehrs für die geplante
Hotelentwicklung täglich zusätzlich 420 Kfz-Fahrten entstehen. Davon sind 210 Kfz-Fahrten dem Zielverkehr und
210 Kfz-Fahrten dem Quellverkehr zuzuordnen. Hierbei werden ca. ein Drittel aller Kfz-Fahrten durch Taxifahrten
erzeugt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich durch die geplante Hotelnutzung keine
bemessungsrelevanten verkehrlichen Veränderungen für das Stadtviertel ergeben.
Verkehrsemissionen
Durch das Planvorhaben entfallen die Reflexionen an der Bunkerfassade. Der Reflexionsanteil der zu
berücksichtigen geplanten zukünftigen Hotelfassade ist durch die Geometrie (keine Mehrfachreflexion durch
parallele Flächen) und durch den deutlich größeren Abstand zur Emissionsachse und zu den maßgebenden
Immissionsorten quantitativ unbedenklich.
Von der im Bebauungsplan festgesetzten Grünanlage gehen schalltechnisch keine nennenswerten
Lärmemissionen aus.
Die Erschließung des zukünftigen Hotels erfolgt über die Sandkaulstraße. Ein Teilstück der vorhandenen
Erschließungsschleife an der Sandkaulstraße wird um ca. 30 m nach Süden verlagert. Durch den größeren
Abstand zur Hauptachse der Sandkaulstraße werden die Immissionswerte der 16. BImSchV nach Umsetzung
der Planung unterschritten. Durch eine bessere Abschirmung des Hotelbaukörpers werden die Belastungen trotz
der erheblichen Steigerung der Verkehrsmengen auf der Erschließungsschleife zukünftig geringer.
Die durch diese Verschiebung entfallenden öffentlichen Stellplätze sollen innerhalb der Tiefgarage ersetzt
werden. Laut Gutachten handelt es sich bei der durch Ein- und Ausfahrten ausgelösten Immissionsbelastungen
im konkreten Fall um Verkehrslärm. Die Lage und Größenordnung dieser Emission erfährt gegenüber der
heutigen Situation keine relevante Änderung.
Das Verkehrsgutachten prognostiziert im Querschnitt der Erschließungsschleife (Q5) eine durchschnittliche
tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 841 Kfz. Für den Querschnitt Q3 (Sandkaulstraße) wird ein DTV-Wert von
5.909 Kfz prognostiziert. Die durch das Planvorhaben ausgelöste Steigerung der Verkehrsmenge auf der
Sandkaulstraße um ca. 5 % (dies entspricht vereinfacht einer Steigerung der Immissionsbelastung um ca. 0,3 dB
(A)) ist qualitativ von den Betroffenen nicht wahrnehmbar. Die durch das Planvorhaben sowie durch die in
diesem Zusammenhang erforderliche Verschiebung der Erschließungsschleife ausgelösten
Verkehrslärmbelastungen außerhalb des Plangebietes befinden sich damit insgesamt in einer unbedenklichen
Größenordnung.
Im Rahmen des Schallschutzgutachtens wurde weiterhin untersucht, zu welchen Maximalpegeln es aus
lärmtechnischer Sicht kommen kann. Dabei spielt das Kofferraumschließen bei Pkws eine maßgebliche Rolle bei
der Betrachtung der angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen. Bei Einhaltung von Mindestabständen von
der im Nachtzeitraum genutzten Flächen zu den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen können
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wesentliche Auswirkungen ausgeschlossen werden. Dies ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im
Einzelfall zu prüfen.
Innerhalb des Plangebietes werden an den für die Beurteilung maßgeblichen Immissionsorten die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten. Für die Hotelnutzung lassen sich mit verhältnismäßigem
Mehraufwand schalltechnische Maßnahmen durchführen, durch die die vorhandenen Verkehrslärmbelastungen
reduziert werden können. So bleiben bei hochwertigeren Hotelnutzungen zum Beispiel die Fenster auch im
Nachtzeitraum geschlossen, da üblicherweise Klima- und Lüftungstechnik zum Einsatz kommt.
Gewerbelärm
Darüber hinaus wurden im Schallschutzgutachten die Gewerbelärmbelastungen untersucht, die von der
zukünftigen Nutzung Hotel auf die Umgebung wirken. Die möglichen durch die Planung ausgelösten
Immissionskonflikte reduzieren sich auf die Außenwirkung, da innerhalb des Geltungsbereiches keine
Nutzungen mit einem erhöhten Schutzanspruch vorgesehen sind.
Durch das Hotel werden zukünftig insbesondere Lärmimmissionen durch die mit der Nutzung als Hotel
verbundenen Verkehrsgeräusche, den Warenumschlag sowie durch die Tiefgaragennutzung ausgelöst. Die
detaillierten Planungen (zum Beispiel raumlufttechnische Anlagen, Kühlanlagen usw.) im Zusammenhang mit
der geplanten Hotelnutzung sind hinsichtlich ihrer Lärmemissionen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Rahmen des Schallschutzgutachtens wurde für die vorliegende Hotelplanung
(Wettbewerbsgewinner) im Vorfeld eine Prüfung der bereits jetzt absehbaren Emissionen durchgeführt, um
abschätzen zu können, ob mögliche Immissionskonflikte auftreten können. Ein unlösbarer Immissionskonflikt
liegt offensichtlich nicht vor.
Kinderlärm
Bezüglich des von der benachbarten Schule ausgehenden Lärms durch Schüler ergeben sich keine Ein- bzw.
Auswirkungen durch die Planung. Aufgrund dessen sind Maßnahmen nicht erforderlich.
Erholung und Freizeit
Die Parkanlage bleibt größtenteils als solche inklusive einer Spielplatzanlage erhalten. Im Rahmen der
Planungen wurde ein Grün- und Freiraumkonzept durch das Büro Schöke Landschaftsarchitekten (siehe Anlage
Freiraumkonzept Büro Schöke vom 24.09.2012) erstellt und es erfolgt eine qualitativ hochwertige Umgestaltung
des Grünraumes. Ein Teil der vorhandenen schützenswerten Bäume bleibt erhalten (siehe Anlage 1 Baumbilanz
). Die Parkanlage kann weiterhin von der Bevölkerung als solche und als Spielplatz genutzt werden, da diese im
Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche planungsrechtlich gesichert bzw. die Errichtung einer
Spielplatzanlage von max. 200 m² im Planverwirklichungsvertrag geregelt wird. Durch den Bau der Hotelanlage
und den Wegfall des Bunkers erfährt das Plangebiet eine räumliche wie architektonische Aufwertung, welche die
Aufenthaltsqualität im städtebaulichen Raum wesentlich verbessern wird. Eine Fläche von ca. 50 m² die direkt
hinter dem nördlichen Gebäudeabschluss des zukünftigen Hotels liegt wird in den Wintermonaten dauerhaft
durch das Gebäudes verschattet. In den Sommermonaten kann dieser Bereich durch die untergehende
Abendsonne beschienen werden, wenn nicht die vorhandenen Bäume oder die vorhandene Bestandsbebauung
zu einer weitergehenden Verschattung führen. In diesem Bereich ist die neu anzupflanzende Bepflanzung
entsprechend den zukünftigen Gegebenheiten zu wählen.
Aufgrund der Flächeninanspruchnahme des Hotels verringert sich die öffentliche Grünfläche im Süden des
Hotelneubaus. Bei der geplanten baulichen Nutzung des Grundstückes sind neben zahlreichen geschützten
Bäumen, auch die beiden ortsbildprägenden Platanen nicht zu erhalten. Der weitere Baumbestand in diesem
Bereich wird durch die Planung nicht beeinträchtigt.
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Fassung vom 28.11.2012
Temporäre Beeinträchtigungen durch den Abriss des Bunkers
Während der Abrissarbeiten des Hochbunkers ist mit einer erhöhten temporären Lärm- und Staubbelastung zu
rechnen. Vor Abriss des Bunkers sollte an der vorhandenen Umgebungsbebauung eine Bestandsaufnahme
erfolgen. Somit können etwaige Schäden die durch die Anlage des Bunkerabrisses und des Hotelneubaus
entstehen könnten dokumentiert werden.
Hochwasserschutz
Durch die Verwirklichung der Bebauung entsteht für die Wurm kein nennenswerter Zuwachs des Abflusses, da
derzeit bereits ein Großteil der Fläche versiegelt ist.
Sonstige Emissionen und Immissionen
Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Planungen im Rahmen des Bebauungsplanes.
5.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Verkehrsbelastung
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Verkehrsemissionen
Da sich die durch die zukünftige Hotelnutzung sowie durch die in diesem Zusammenhang erforderliche
Verschiebung der Erschließungsschleife ausgelösten Verkehrslärmbelastungen außerhalb des Plangebietes
insgesamt in einer unbedenklichen Größenordnung befinden, wird für den erforderlichen passiven Schallschutz
im Bebauungsplan ein Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Der Lärmpegelbereich IV wird für das gesamte Baufeld
für die Fassaden mit Sichtverbindung zu den Verkehrsflächen der Sandkaulstraße festgesetzt.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Einhaltung des Mindestabstandes von Flächen, auf denen
bei An- und Abreise ein Kofferraumschließen bei Pkws erfolgen kann, von den umgebenden schutzbedürftigen
Nutzungen zu überprüfen.
Gewerbelärm
Gewerbliche Anlagen in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes sind nicht vorhanden. Aufgrund dessen
sind Maßnahmen diesbezüglich nicht erforderlich.
Da laut Schallschutzgutachten ein unlösbarer Immissionskonflikt hinsichtlich der geplanten Hotelnutzung,
insbesondere der durch die Hotelnutzung ausgelösten Verkehre, dem Warenumschlag und der
Tiefgaragennutzung offensichtlich nicht vorliegt, sind Festsetzungen im Bebauungsplan zu
Lärmschutzbauwerken nicht erforderlich. Eine Prüfung der lärmrelevanten Anlagen (z.B. Kühlanlagen,
raumlufttechnische Anlagen usw.) erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Kinderlärm
Bezüglich des von der benachbarten Schule ausgehenden Lärms durch Schüler ergeben sich keine Ein- bzw.
Auswirkungen durch die Planung. Aufgrund dessen sind Maßnahmen nicht erforderlich.
Erholung und Freizeit
Damit die nördliche Parkanlage weiterhin von der Bevölkerung als solche genutzt werden kann, wird diese im
Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz festgesetzt. Die
verbleibende nördliche Grünfläche wird in ihrer Gesamtheit (private und öffentliche Flächen) von ca. 1.980 m²
auf ca. 1.770 m² um ca. 210 m² durch den Neubau des Hotels verkleinert, bleibt aber gestalterisch aufgewertet
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und neu strukturiert für die Bürger im Innenstadtbereich als eine Zone der Ruhe und Erholung erhalten. Die
Vegetationsfläche wird von ca. 1.390 m² auf 1.330 m² um ca. 60 m² verkleinert.
Die südlichen Grünflächen verringern sich durch den Hotelneubau von ca. 1.130 m² auf ca. 670 m² um ca. 460
m². Von der vorhandenen ca. 1.130 m² großen Grünflächen sind zurzeit ca. 420 m² mit Kopfsteinpflaster
teilweise versiegelt die verbleibenden 710 m² sind als unversiegelte Grünflächen mit Baumbestand angelegt.
Langfristig soll eine Umgestaltung der südlichen Grünfläche erfolgen. Bei der Umgestaltung soll die teilweise
versiegelte Fläche weitgehend entsiegelt werden, sodass eine entsiegelte Vegetationsfläche von ca. 670 m²
entstehen kann. Die Grünfläche soll so gestaltet werden, dass sie zum zeitweiligen Verweilen einlädt. Es sollen
Sitzgelegenheiten aufgestellt werden und die östlich angrenzende Parkplatzfläche soll durch partielle
Strauchanpflanzungen abgeschirmt werden. Die Umgestaltung dieser öffentlichen Grünfläche ist keine
Maßnahme im Rahmen des Hotelneubaus.
Temporäre Beeinträchtigungen durch den Bunkerabriss
Vom Abrissunternehmen ist im Rahmen der technischen Möglichkeiten dafür zu sorgen das die
Beeinträchtigungen so gering wie möglich ausfallen. Es sind entsprechende Maßnahmen anzuwenden, wie z. B.
Berieselung des Abrissmaterials um die Staubentwicklung zu minimieren. Abschließende Auflagen und
Maßnahmen müssen im Rahmen der Abrissgenehmigung erteilt werden.
Erschütterungen, Gefahrenschutz und elektromagnetische Felder
Mit bergbaulichen Einwirkungen ist nicht zu rechnen.
In die schriftlichen Festsetzungen wird ein Hinweis aufgenommen, dass sich das Bebauungsplangebiet gemäß
DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten) innerhalb der Erdbebenzone 3 befindet.
Hochwasserschutz
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Sonstige Emissionen und Immissionen
Maßnahmen sind nicht erforderlich. In die schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird ein Hinweis
aufgenommen, dass sich innerhalb des Bebauungsplangebietes ein auf Erdwärme erteiltes Erlaubnisfeld
befindet.
5.2.2.
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
5.2.2.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der
Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetze zu
berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende
Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den
Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. Die einzelnen Umweltschutzbelange werden
unter den jeweiligen Schutzgütern behandelt.
Schutzgut Tiere
Im Zuge der Baufeldräumung ist u.a. der Rückbau des vorhandenen Hochbunkers aus dem 2. Weltkrieg
erforderlich. Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung wurden für das Untersuchungsgebiet drei
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potentiell vorkommende planungsrelevante Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und
Braunes Langohr) festgestellt, die das Gebäude gegebenenfalls als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nutzen
könnten. Eine Eignung des Gebäudes als Fledermausquartier wird als äußerst gering eingeschätzt, konkrete
Hinweise auf ein Vorkommen liegen nicht vor. Ein Vorkommen der genannten Tierarten kann jedoch nicht
vollständig ausgeschlossen werden, da der Dachaufbau sowie die Lüftungsöffnungen des Bunkers nicht
einsehbar sind. Alle heimischen Fledermäuse sind nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützt und
in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt und zählen somit zu den planungsrelevanten Arten. Mit Ausnahme der
verbreiteten Zwergfledermaus sind alle Arten gefährdet.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Flächen des Plangebiets sind durch den vorhandenen Bunker und durch öffentliche Verkehrsfläche
bereichsweise überbaut. Der nördliche Teil des Grundstücks 1590 wird zurzeit als Parkanlage und
Kinderspielplatz genutzt. Die Flächen sind intensiv begrünt und mit Gehölzen bzw. Bäumen bepflanzt. Im
südlichen Teil des Gebietes befindet sich darüber hinaus eine öffentliche Grünfläche.
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Eingriffe in die vorhandenen Grünstrukturen bewirkt. Da die
Grünflächen des Plangebiets innerhalb der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 553 und 772 liegt, kommt die
Baumschutzsatzung für diesen Bereich zur Anwendung.
5.2.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schutzgut Tiere
Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu beurteilen. Das
Bundesnaturschutzgesetz sieht gem. § 19 Abs. 3 eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei
Eingriffen in Natur und Landschaft vor. Zur Bewertung des Artenschutzes wurde eine artenschutzrechtliche
Stellungnahme erarbeitet (siehe Raskin, Rückbau des Hochbunkers im Rahmen des B-Planverfahrens Aachen
Sandkaulstraße Artenschutzfachliche Stellungnahme vom 23. Juli 2012). Darin werden die Auswirkungen der
Planung auf geschützte Arten hin untersucht. Da keine artenschutzrechtlich relevanten Arten festgestellt wurden,
ergibt sich auch kein artenschutzrechtlich relevanter Eingriff. Allerdings gehen durch die geplanten
Abrissmaßnahmen (Bunker) potentielle Quartiersräume von drei planungsrelevanten Fledermausarten verloren,
deren Vorkommen unwahrscheinlich ist, aber nicht ganz ausgeschlossen werden konnte.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Durch den Abriss des Bunkers und durch die Realisierung des Hotels werden die nördliche als auch die südliche
Grünfläche verkleinert. Im Bereich beider Abschnitte befindet sich zahlreicher gesunder und vitaler
Baumbestand. Aufgrund des Vitalitätszustandes der überwiegenden Bäume ist von einer hohen
Lebenserwartung auszugehen..
Der vorhandene zu schützende Baumbestand innerhalb des Plangebietes wurde in einem Baumschutzgutachten
zum Bebauungsplanverfahren Hotel Sandkaulstraße (Stand 12.06.2012) durch das Landschaftsarchitekturbüro
Schöke, Aachen ermittelt. Laut der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens (Stellungnahme vom
10.07.2012, FB 36/40, Umweltamt der Stadt Aachen) sind angesichts der geplanten baulichen Nutzung
insgesamt ca. 26 Bäume nicht zu erhalten. Davon unterliegen ca. 9 Bäume aufgrund der Baumart oder aufgrund
ihres geringen Stammumfanges nicht den Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung. Für ein Entfernen
dieser Bäume bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung von den Bestimmungen der Satzung.
Im Bereich der öffentlichen Grünflächen, befinden sich in Bunkernähe u.a. zwei markante Platanen sowie eine
Blutbuche, welche aufgrund ihres dominanten Erscheinungsbildes das Ortsbild entscheidend mit gestalten und
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sich von dem übrigen Baumbestand deutlich abheben. Die beiden ortsbildprägenden Platanen können aufgrund
der angestrebten Nutzung nicht erhalten werden. Sie zählen zu den insgesamt ca.17 Bäumen, die unter die
Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung fallen erhalten. Der weitere Baumbestand kann unter Einhaltung
von Schutzmaßnahmen erhalten bleiben. Für die vorhandene markante Blutbuche sind besondere
Schutzmaßnahmen notwendig.
5.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Um eine Gefährdung der Fledermausarten ausschließen zu können, werden im Durchführungsvertrag die
Durchführung folgender Maßnahmen geregelt:
- Der Efeubewuchs sowie die Plakatwände an der Fassade des Bunkers sind im Zeitraum zwischen
November und März zu entfernen, um eine Nutzung als Niststätte bzw. Spaltenquartier zur
Fortpflanzungsperiode zu vermeiden.
-
Durchführung von zwei Einflug- / Schwärmkontrollen in den Monaten Juni und Ende August vor Abriss des
Bunkers, um eine Nutzung als Sommer- bzw. Winterquartier vollständig ausschließen zu können. Sollten
keine einfliegenden Tiere verzeichnet werden, kann ein Rückbau des Gebäudes zwischen November und
März erfolgen. Erfolgt ein Rückbau zwischen April und Oktober muss vorab zeitnah eine morgendliche
Einflugkontrolle durchgeführt werden. Eine Sommerquartiersnutzung gilt als unbedenklich, da diese nur
temporär erfolgt und Ersatzquartiere im Umfeld ausreichend vorhanden sind. Bei dem gleichfalls eher
unwahrscheinlichen Hinweis auf eine Nutzung als Winterquartier wären weitere Untersuchungen und
Maßnahmen erforderlich in Form zum Beispiel eines Ersatzquartiers.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Zur Minimierung des Eingriffs innerhalb des Plangebietes wurde ein Großteil der vorhandenen Parkanlage als
öffentliche Grünfläche planungsrechtlich gesichert. Dadurch kann bereits ein wesentlicher Bestand an Bäumen
durch geeignete Schutzmaßnahmen insbesondere in der Bauphase und bei den Gestaltungsarbeiten zum Park
erhalten bleiben. Die markante Buche an der Sandkaulstraße wird als zu erhaltender Baum zuzüglich seines
Bodenstandraumes / Wurzelbereiches in den schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan festgesetzt. Für
die 19 geschützten Bäume wird im Zuge eines zukünftigen Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der
Baumschutzsatzung eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen in Aussicht gestellt, verbunden mit der Auflage zu
einer der Baumschutzsatzung entsprechenden Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichszahlung. Grundsätzlich ist
gemäß Baumschutzgutachten im Plangebiet die Anpflanzung von ca. 8 Ersatzbäumen möglich. Darüber hinaus
werden die gemäß Baumschutzgutachten und gemäß der Anforderungen aus der Baumschutzsatzung der Stadt
Aachen erforderlichen Schutzmaßnahmen für die verbleibenden geschützten Bäume detailliert im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahren geregelt. Diese sind im Folgenden u.a.:
- Schutzmaßnahmen während der Bauphase
Während der Bauphase sind entsprechende, fachgerechte Schutzmaßnahmen für die Bäume gemäß DIN
18920 „Zum Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen für Baumaßnahmen“ zu ergreifen.
Die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4 Schutz von Bäumen und
Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LP4) und die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
Richtlinien zur Baumpflege (ZTV Baumpflege) sind zu beachten. Die Bäume sind insbesondere vor
mechanischen Beschädigungen durch Baufahrzeuge, Bodenverdichtungen, Materiallagerungen usw. zu
schützen. Sie sollten durch einen 1,80 m hohen Zaun im Kronentraufbereich zuzüglich 1,50 m während der
Bauphase geschützt werden.
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- Wurzelvorhang Buche
Um die besonders erhaltungswürdige Blutbuche vor allem vor Austrocknung und Frosteinwirkung der Wurzeln
zu schützen, ist im Bereich der späteren Baugrube ein Wurzelvorhang nach DIN 18920 eine
Vegetationsperiode vor Baubeginn zu errichten. Mit diesen Vorsorgemaßnahmen soll die Blutbuche langfristig
erhalten werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Blutbuche trotz aller
Vorsichtsmaßnahmen langfristig zu einer Schädigung dieser sehr empfindlichen Baumart kommt. Diese
Schädigungen müssen nicht unbedingt in Zusammenhang mit der Baumaßnahme erfolgen, sondern können
auch durch andere Faktoren wie der Buchenkomplexkrankheit oder den vorhandenen Bodenverhältnissen
(kein gewachsener Boden) hervorgerufen werden.
- Gestaltung der öffentlichen Grünfläche
Bei der Umgestaltung der öffentlichen Grünfläche sollte die Vermeidung von zusätzlicher Versiegelung
Priorität in Abstimmung mit den Nutzungserfordernissen haben, um die belebte Bodenschicht für die Bäume
zu sichern. Zum Schutz und Erhalt des geschützten Baumbestandes, welcher sich unmittelbar angrenzend an
den vorhandenen Spielplatz befindet, ist die dort geplante Umgestaltung der Außenanlage außerhalb des
Kronentraufbereiches vorzusehen.
- Rückschnitt von Astwerk
Ein geringfügiger Rückschnitt von Astwerk, welches in Richtung des geplanten Gebäudes ragt, sowie ein
Entlastungsschnitt im Bereich des Kronenteils, welcher über den angrenzenden öffentlichen Straßenraum ragt,
ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt, durch eine in der Baumpflege fachkundige
Firma durchzuführen. Der Entlastungsschnitt ist nach Möglichkeit schrittweise innerhalb von zwei
Vegetationsperioden durchzuführen.
5.2.3.
Schutzgut Boden
5.2.3.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales
Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende, um sich aus dem
Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem
Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt
werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass
auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht. Deshalb kommt dem
Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere
Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz).
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7
Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden von
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner
natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
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Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich
so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, da der Boden einen
besonderen Schutz benötigt, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden
schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Jede
flächenbezogene Planung beeinflusst z. T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine
Lebensgemeinschaften sowie seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der
Bauleitpläne zu berücksichtigen. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB
wird auch auf die zu beachtenden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a, c und d hingewiesen.
Der flächenhafte Bodenschutz ist ein wichtiges Ziel in der Bauleitplanung. Nach § 1a (Bodenschutzklausel) des
BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Daraus ergeben sich für die Bauleitplanung
folgende Ziele:
-
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringerer Bedeutung für
die Bodenfunktionen sind.
Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen sind soweit wie möglich zu vermeiden
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW vorliegen. Die Sandkaulstraße (Ecke Alexanderstraße bis Ecke
Rochusstraße) wies Ende des 19. Jahrhunderts bis vermutlich Mitte des 20. Jahrhunderts eine durchgehende
Bebauung auf. Es ist davon auszugehen, dass die Böden im Plangebiet durch die vorhergehende und derzeitige
Nutzung (Bunkeranlage; Verkehrsflächen) als anthropogen beeinflusst zu bewerten sind. Auch für die Bereiche
der Grünanlage bzw. des Freiraumes kann aufgrund der vorhergehenden Nutzung ein weitgehend natürlicher
Bodenaufbau ausgeschlossen werden. Unversiegelte Böden zusammen mit einer Bepflanzung haben eine für
das Innenstadtklima nützliche Kühlungsfunktion, daher sind alle unversiegelte Böden schützenswert. Der
Versiegelungsgrad ist somit so niedrig wir möglich zu halten.
Altlastenverdachtsflächen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf
Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Verdachtsflächen sind im Sinne des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher
Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes Bodenschutzgesetz
Altablagerungen (z. B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z. B. stillgelegte
Gewerbebetriebe), bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den
einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Sowohl bei Verdachtsflächen als auch bei altlastverdächtigen Flächen
handelt es sich um Flächen mit einem Bodenbelastungsverdacht.
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Im Altlastenkataster der Stadt Aachen waren die Grundstücke entlang der Sandkaulstraße teilweise als
Verdachtsfläche eingetragen. Es handelte sich um Altstandorte der Erhebungsklasse II. Bei zusätzlichen
Verdachtsmomenten sind diese Flächen als altlastenverdächtige Flächen einzustufen. Aktuell liegen keine
Anhaltspunkte für eine altlastenverdächtige Fläche vor, so dass der Bereich nur nachrichtlich im
Altlastenverdachtskataster als ehemalige Verdachtsfläche gekennzeichnet ist. Der Schutzbunker (Hochbunker)
aus dem 2. Weltkrieg auf dem Flurstück 703 wird im Altlastenverdachtskataster unter der Nummer AS 551
geführt und reicht bis in das Flurstück 1590 (Schulhofgelände der „David-Hansemann-Schule“). Dem
Vorsorgeprinzip bei zukünftigen Baumaßnahmen wird mit der nachrichtlichen Kennzeichnung im
Altlastenverdachtskataster Rechnung getragen.
Aufgrund der vorliegenden Informationen bestehen aus bodenschutzrechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen
das Bauvorhaben. Es liegen keine Informationen über den Abbruch der Wohnhäuser vor, so dass nicht
ausgeschlossen werden kann, dass auf dem zu bebauenden Grundstück Abbruch- und Auffüllungsmaterialien
und ggf. noch Fundamentreste der ehemaligen Bebauung vorhanden sind. Im Vorfeld wurde deshalb seitens der
Stadt Aachen eine Orientierende Bodenuntersuchung durch die Gesellschaft für Baustoffüberwachung und
Geotechnischer Umweltschutz mbH (BGU) beauftragt (Stand 12.01.2009). Inhalt war eine Klassifizierung und
abfallrechtliche Einstufung entsprechend der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für das Auffüllmaterial
sowie eine erste orientierende Beurteilung der Baugrundverhältnisse. Die Orientierende Bodenuntersuchung
kommt zu dem Ergebnis, dass im untersuchten Gebiet flächendeckend ein Auffüllungshorizont, überwiegend
bestehend aus Bauschutt (Ziegelbruch und Kalk, teilweise auch Schlackenanteile) vorliegt. Vermutlich handelt es
sich bei dem Bauschutt um Restmaterial der ehemals vorhandenen Bebauung, welche im 2. Weltkrieg zerstört
wurde. Die vorhandene Grünanlage besteht im obersten Horizont aus umgelagertem Oberboden mit
entsprechenden Humusgehalten und geringen Fremdbestandteilen.
Da aber nach den durchgeführten Untersuchungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass in
kleinflächigen Teilbereichen ein abweichender Bodenaufbau bzw. eine abweichende Zusammensetzung des
Auffüllmaterials mit erhöhten Anteil an Fremdbestandteilen vorliegt, wird eine gutachterliche Begleitung der
Erdarbeiten gefordert. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden dazu entsprechende Auflagen
erteilt.
5.2.3.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Aufgrund der Ergebnisse der Orientierenden Bodenuntersuchung der BGU mbH kann davon ausgegangen
werden, dass im Rahmen von Baumaßnahmen anfallende Aushubmaterialien auf einer Bauschutt- bzw.
Bodendeponie entsorgt oder der Verwertung zugeführt werden können.
5.2.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Da derzeit nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass in kleinflächigen Teilbereichen des Plangebietes
ein abweichender Bodenaufbau bzw. eine abweichende Zusammensetzung des Auffüllmaterials mit erhöhtem
Anteil an Fremdbestandteilen vorliegt, ist eine gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten erforderlich. Dazu
erfolgt eine Regelung im Planverwirklichungsvertrag.
5.2.4.
Schutzgut Wasser
5.2.4.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und
Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt als
Rahmengesetz neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer und dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz für die Benutzung von Gewässern insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte GewässerSeite 29 / 40
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benutzungen sowie die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für
die Bauleitplanung ist das Landeswassergesetz, das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser
formuliert. Nach § 51a Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu
versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende
Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – vom 26.5.2004) des
Landes Nordrhein-Westfalen.
Grundwasser / Thermalwasser
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Hinblick auf die konkrete Absicht hier eine Hotelansiedlung
zu entwickeln ein Geotechnischer Bericht durch die Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH beratende
Ingenieure für Geotechnik erstellt (Stand 13.06.2012). Der Bericht untersucht die geohydrologischen
Gegebenheiten am geplanten Baustandort und die möglichen Auswirkungen der geplanten Baumaßnahme auf
die Umgebung.
Grundsätzlich besteht der Bodenaufbau im Plangebiet zunächst aus einer oberhalb liegenden Schicht aus
Auffüllungshorizont (0,60 -3,60 m unter Geländeoberkante) überwiegend bestehend aus Bauschutt und den
darunterliegenden sogenannten Basisschichten der Aachener, auch Hergenrather Schichten genannt (Niveau +
160 m). Darunter befindet sich das Grundgebirge, welches sich im nördlichen Bereich des Plangebietes aus
„Verwitterungstonen“ (flözleeres Steinkohlengebirge) und südlich neben dem geplanten Hotelneubau anstelle
des Steinkohlengebirges aus dem sogenannten Frasne-Schiefer zusammensetzt.
Die Basisschichten sind unterschiedlich ausgebildet. Feinsandige, durchlässige Bodenlinsen wechseln sich mit
praktisch wasserstauenden Ton- und Schluff-Zwischenlagen ab. Damit ergeben sich kleinräumig große
Durchlässigkeitsunterschiede. In längeren Regenperioden (i.d.R. Winter bis Frühjahr) füllen sich die Bodenlinsen
mit Stauwasser aus versickerndem Niederschlagswasser, es kommt zu isolierten Wasservorkommen, die in der
niederschlagsarmen Zeit (i.d.R. Sommer bis Spätherbst) mangels Wassernachschubs und kapillarer
Bodenverdunstung wieder verschwinden. In den tieferen Teilen der Basisschichten sind die Bodenlinsen
permanent mit Wasser gefüllt. Eine generelle Grundwasserbewegung ist in den Basisschichten aufgrund des
Wechsels von bindigen und nicht bindigen Schichten im horizontalen Verlauf ausgeschlossen. Man kann für die
geplante Baumaßnahme innerhalb der Basisschichten von einem höchst anzunehmenden Wasserstand des
Stauwassers in Form eines „technischen Bemessungswasserspiegels“ als geländeoberflächenparallele, also hier
aufgrund des abfallenden Höhenverlaufs, geneigte, Spiegellinie mit einem Flurabstand von 3,5 m ausgehen.
Die unterhalb der Basisschichten gelegenen Schichten der „Verwitterungstone“ besitzen ein kleines
Porenvolumen und haben damit praktisch wasserstauende Eigenschaften. Sie sind frei von Bodenwasser. Das
Steinkohlengebirge ist durch teilweise harte quarzitisch gebundene Sandsteinbänke neben schräg
aufgerichteten Tonschiefern durchsetzt. Die südlich gelegene Frasneschiefer-Schicht führt in ihren Klüften
Wasser, dass mit Thermalwasser durchmischt sein kann. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass in dem
Bereich der „Verwitterungstone“ und der Tonschiefer des „Steinkohlengebirges“ generell mit keinem
Grundwasserandrang (kein bewegliches Grundwasser im Grundgebirge) zu rechnen ist. Kluftführende Tonsteinund Sandsteinbänke können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dabei wird erfahrungsgemäß jedoch von
einem äußerst geringen Wasseranfall ausgegangen. Aus den vorliegenden Grundwasserdaten kann man einen
Ruhewasserspiegel des Grundwassers im Bereich des Frasne-Schiefers zu etwa +158,2 m abschätzen.
Gleiches gilt für die langfristig mittleren Grundwasserstände an dieser Stelle. Eine hydraulische Verbindung der
Frasne-Schiefer zu dem Bereich des Tonschiefers ist nicht bekannt und unwahrscheinlich.
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Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 28.11.2012
Ein Thermalwasseranteil in den wasserführenden Klüften des „Frasneschiefers“ wurde im Rahmen der
Untersuchungen nicht festgestellt.
Oberflächengewässer
Im Plangebiet selbst befindet sich kein Oberflächengewässer. Südlich, in einem Abstand von ca. 200 Meter
verläuft der Johannisbach. Dieser ist im Stadtgebiet von Aachen vollständig kanalisiert.
Abwasser
Das Plangebiet ist bereits bebaut. Eine Einleitung des Niederschlagswassers in ein Oberflächenwasser bzw. die
Versickerung auf dem Grundstück ist nicht erforderlich, aber aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse und
mangels eines ortnahen leistungsstarken Gewässers nicht möglich. Der Bereich des Plangebietes gehört zum
Einzugsgebiet der ARA - Soers (Abwasserreinigungsanlage Soers), entwässert im Mischsystem und ist damit
entwässerungstechnisch erschlossen.
5.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasser / Thermalwasser
Sollten bei Aushubarbeiten wassergesättigte Bodenlinsen angeschnitten werden, dann fließen diese Sandlinsen
aus. Nach ihrer Entleerung endet auch sofort der Grundwasseranfall. In den Basisschichten kann sich deshalb
auch neben der Baugrubenausschachtung keine nennenswerte Wasserabsenkung ausbilden.
Die Dauer der bauzeitlichen Grundwasserentnahme wird bestimmt durch die Zeit der Baugrubenherstellung und
der anschließenden Rohbauzeit. Die Art der Grundwasserentnahme ist mit der Sicherungsart der
Baugrubenwände verknüpft.
Das geförderte Grundwasser muss in die städtische Kanalisation eingeleitet werden, da eine Versickerung
aufgrund der geringen Bodendurchlässigkeit nicht möglich ist.
Grundsätzlich können Setzungen in der Umgebung nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des großen lichten
Abstandes zur umgebenden Bebauung werden diese jedoch als eher unwahrscheinlich angesehen.
Ein zusammenhängender Grundwasserfluss in den Basisschichten ist nicht vorhanden. In dem nachfolgenden
„Verwitterungston“ ist kein bewegliches Grundwasser vorhanden, gleiches ist für die untergelagerten Tonsteine
zu erwarten. Ein Grundwasseraufstau durch den erdeingebundene Teil des Neubaus ist ausgeschlossen.
Negative Auswirkungen auf die Umgebung sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf das Thermalwasser sind nicht zu erwarten und unwahrscheinlich. Eine quantitative und
qualitative Beeinflussung der Thermalquellen und des Thermalwasservorkommens ist mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Oberflächengewässer
Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Abwasser
Auf der westlichen Straßenseite der Sandkaulstraße, ab Höhe der Hausnummern 25 / 27 liegt ein
Mischwasserkanal, der so dimensioniert ist, dass er die Abwässer des geplanten Hotels ohne
Rückhalteeinrichtungen aufnehmen kann. Im Plangebiet liegt ein Mischwasserkanal, der bei Realisierung der
Planung teilweise zurückgebaut werden muss.
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5.2.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Grundwasser / Thermalwasser
Im Rahmen der Wasserhaltung für die Baugrube des Hotels ist darauf zu achten, dass
Grundwasserabsenkungen vermieden werden. Sollte es dennoch zu Grundwasserabsenkunken kommen, die
die vorhandene Vegetation beeinflussen könnten ist der Grundwasserabfall mit entsprechenden Maßnahmen
(Berieselung) zu kompensieren.
Regelungen im Durchführungsvertrag
- Für die bauzeitliche Entnahme des Grundwassers ist bei der Unteren Wasserbehörde eine wasserrechtliche
Erlaubnis zu beantragen.
- Die Art der Baugrubenumschließung in Verbindung mit der Art der Grundwasserentnahme ist im Vorfeld der
Baumaßnahme von einem Baugrundsachverständigen zu prüfen und zu genehmigen.
- Für die Einleitung des geförderten Grundwassers ist bei der STAWAG (Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft)
als Netzbetreiber eine Genehmigung zu erwirken.
- Um Setzungen in der Umgebung durch die geplante Baumaßnahme möglichst auszuschließen, ist eine nach
den Regeln der Bautechnik erstellte und für die angreifenden Erddruckkräfte statisch nachgewiesene
Sicherung der Baugrubenwände und eine auf die Art der Sicherung abgestimmte Grundwasserentnahme
durchzuführen.
- Ein Grundwasseraufstau durch den erdeingebundene Teil des konkret geplanten Neubaus
(Wettbewerbsgewinners) ist ausgeschlossen. Diesbezügliche bauliche Vorkehrungen sind nicht erforderlich.
- Bereits vor der Bauausführung ist in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde ein Grundwassermonitoring
durch eine qualifizierten Gutachter zu beginnen und während der Bauphase weiterzuführen.
Oberflächengewässer
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Abwasser
Vor Rückbau des Mischwasserkanals, der bei Realisierung der Planung zurückgebaut werden muss, ist zu
klären, welche Einleitungen in diesen Kanal stattfinden. Der Rückbau des Kanals beziehungsweise die
Verlegung der Anschlüsse geschieht auf Kosten des Vorhabenträgers. Eine Regelung zur Kostenübernahme
erfolgt im Planverwirklichungsvertrag.
5.2.5.
Schutzgüter Luft und Klima / Energie
5.2.5.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Um der rechtlichen Vorgabe zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren Rechnung zu
tragen, sind u.a. die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA-Luft (Technische
Anleitung zur Reinhaltung der Luft) sowie die Zielwerte des LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz) zu beachten.
Das Plangebiet befindet sich gemäß Klimafunktionskarte des Gesamtstädtischen Klimagutachtens Aachen im
sogenannten Innenstadtklima. Im hochverdichteten Innenstadtbereich bilden sich starke Wärmeinseln. Ein
verringerter Luftaustausch führt zu bioklimatischen und lufthygienischen Belastungen. Die nordöstliche
Innenstadt ist klimatisch betrachtet insbesondere durch größere Häuserblocks und relativ hohe
Verkehrsemissionen geprägt.
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Das Plangebiet liegt in der Innenstadt von Aachen in einem Talkessel. Der Aachener Talkessel liegt ca. 100 bis
200 Höhenmeter tiefer als seine Umgebung. Laut Klimagutachten der Stadt Aachen aus dem Jahre 2001 hängt
die Luftqualität in dieser nahezu geschlossenen Hohlform - bei als konstant anzunehmender Emissionen insbesondere vom Grad der Luftdurchmischung ab. Diese erfolgt in Abhängigkeit von der jeweiligen
Windgeschwindigkeit (horizontale Richtung) und von dem Ausmaß der Temperaturabnahme mit der Höhe
(vertikale Richtung). Klimatologisch repräsentative Windmessungen für den Aachener Talkessel und damit
auch für die Lage des Plangebietes durch das geografische Institut der RWTH Aachen im Jahre 2008 / 2009
kommen zu dem Ergebnis, dass südwestliche Windrichtungen bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von ca.
1,4 m/s (Jahresmittelwert) vorliegen. Die Messstation lag ca. 900 Meter südlich des Plangebietes. Laut
Klimagutachten ist die vertikale Luftdurchmischung über der Aachener Innenstadt – im weiteren Sinne über dem
gesamten Aachener Talkessel – im Jahresmittel in ausreichendem Maße gewährleistet. Es bestehen daher
keine Voraussetzungen für eine nennenswerte Anreicherung der unteren Schichten mit Luftschadstoffen. Ist es
am Tour Badouin (Lousberg) wärmer als in Aachen Mitte (diese Situation lag an 95 Tagen innerhalb des
Untersuchungszeitraumes zwischen April 1998 und Juni 1999 im Rahmen der Stadtklimaanalyse Aachen vor) ist
die vertikale Luftdurchmischung stark eingeschränkt, so dass es zur Anreicherung von Schadstoffen im
Talkessel kommt. In solchen Fällen ist wegen der dann herrschenden geringen Windgeschwindigkeit in der
Innenstadt auch die horizontale Luftdurchmischung behindert. Darüber hinaus kommt es im Bereich der
größeren Hauptverkehrsstraßen (auch Sandkaulstraße gemäß Thermalkarte aus Gesamtstädtisches
Klimagutachten Aachen) sowie einzelner Plätze zu einer starken Erwärmung. Größerer Grün- und Parkanlagen
heben sich durch ihre niedrigen Temperaturen deutlich von den bebauten und versiegelten Flächen des
Aachener Stadtzentrums ab. Die vorhandene Grünanlage trägt demnach entsprechend einen positiven Beitrag
zur klimatischen Situation bei.
5.2.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Planungen kommt es zunächst zu einer Nachverdichtung in diesem Bereich. Die versiegelten Flächen
der Bunkeranlage, Teile von vorhandenen Straßen und Wegeflächen entfallen durch Rückbau. Durch den
Neubau der Hotelanlage und den dazugehörigen Betriebsflächen, wie Zufahrt, Tiefgarageneinfahrt, Wege etc.
kommt es zu einer höheren Versiegelung (siehe Kapitel 5.1.4 und 5.2.1.3 Erholung und Freizeit). Die
Grünanlage und die vorhandenen Bäume bleiben teilweise erhalten, aber nicht im gesamten bisherigen Umfang.
Durch das Hotel werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. In einer Luftschadstoffuntersuchung zum
Bebauungsplan „Sandkaulstraße / Rochusstraße“ in Aachen erstellt durch das Büro Peutz Consult GmbH,
Beratende Ingenieure VBI, Stand 18.05.2012 wurden Luftschadstoffausbreitungsberechnungen in Bezug auf die
Luftschadstoffemissionen für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10 + PM 2,5), Stickstoffdioxid (NO2)
und Benzol (C6H6) durchgeführt. Die Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen:
Die jeweiligen Jahresmittelwerte und Kurzzeitkriterien für die Luftschadstoffe Feinstaub und Stickstoffdioxid
werden derzeit und auch im Planfall an allen Immissionsorten und im gesamten Untersuchungsgebiet
eingehalten.
Für Benzol liegt aktuell eine Überschreitung des Jahresmittelwertes von 5 g/m³ entlang der östlich gelegenen
Gebäude Sandkaulstraße Nr. 15 bis 41 um bis zu 1,0 mg/m³ vor. Der geplante Hotelneubau würde im
Straßenraum der Sandkaulstraße zu höheren Windgeschwindigkeiten und somit zu einer besseren Durchlüftung
führen. Weiterhin kommt es laut Gutachten zu einem Ansaugeffekt der Luftschadstoffe im Straßenraum hin zum
geplanten Hotel und weg von der bestehenden Bebauung. Ursache hierfür ist eine dann auftretende Luftwalze in
diesem Bereich der Sandkaulstraße. Insgesamt kommt es trotz der etwas erhöhten Verkehrsmengen durch das
Hotel zu einer teilweisen deutlichen Reduktion der Schadstoffimmissionen durch die Errichtung des Hotels und
der damit verbundenen höheren Windgeschwindigkeiten.
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Eine detaillierte Tiefgaragenplanung liegt derzeit nicht vor und ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
noch nicht erforderlich. Aufgrund dessen kann über mögliche Auswirkungen derzeit keine Aussage gemacht
werden.
Die betroffene, öffentliche Grünfläche wird durch den vorhandenen Bunker in zwei Abschnitte aufgeteilt. Im
Bereich beider Abschnitte befindet sich zahlreicher gesunder und vitaler Baumbestand (Baumstrukturen und
Einzelbäume), welcher aufgrund des Stammumfanges überwiegend den Bestimmungen der Baumschutzsatzung
unterliegt. Der vorhandene Baumbestand trägt wesentlich mit zur Gestaltung, Gliederung und Belebung des
Ortsbildes sowie mit zur Verbesserung des Stadtklimas bei, was im stark besiedelten und verdichteten
Innenstadtbereich von besonderer Bedeutung ist. Auch von Bedeutung ist, dass die Grünflächen für die Bürger
im Innenstadtbereich eine Zone der Ruhe und Erholung bieten. Aufgrund der von den Bäumen für die
Allgemeinheit ausgehenden Wohlfahrtswirkung, liegt grundsätzliche eine langfristige Erhaltung des
überwiegenden Baumbestandes auch in öffentlichem Interesse. Für nicht zu erhaltenden Baumbestand ist
entsprechend den Bestimmungen der Baumschutzsatzung ein Ausgleich zu leisten.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es durch den Hotelneubau zwar einerseits zu Nachverdichtung
und Wegfall von Grünfläche einhergehend mit der Beseitigung von vorhandenem Baumbestand kommt. Dies ist
erforderlich, um die Funktionalität des Hotels zu gewährleisten. Andererseits wurde der Wegfall von Teilen der
Grünfläche und von Baumbeständen auf das notwendigste Maß minimiert und der Erhalt der Grünfläche mit
einem Großteil seines Baumbestandes im Bebauungsplan festgesetzt. Darüber hinaus wird durch Lage des
Baufensters und Gebäudehöhenentwicklung sowohl in der Hotelplanung als auch im Bebauungsplan eine
klimatisch günstigere räumliche Situation geschaffen.
5.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Im Bebauungsplan werden zum Schutz des Klimas öffentliche Grünflächen im Norden und Süden sowie eine
private Grünfläche mit dem besonderen Schutz einer vorhandenen Blutbuche als Einzelbaum festgesetzt.
Weitergehend wird empfohlen um der höheren Versiegelung entgegenzuwirken teilversiegelte Flächen
vollständig zu entsiegeln (siehe Kapitel 1.1.4 und 1.2.1.3 Erholung und Freizeit) und die Dachflächen des Hotels
als Gründächer anzulegen.
Darüber hinaus werden Festsetzungen zu Gebäudehöhe der geplanten Hotelanlage getroffen, um die
Windgeschwindigkeiten in diesem Raum zu erhöhen, welche den Luftaustausch positiv beeinflussen. Des
Weiteren muss im Bauantragsverfahren nachgewiesen werden, dass im Bereich der Tiefgaragen Ein- und
Ausfahrt keine erhöhte Benzolwerte auftreten bzw. wenn erhöhte Benzolwerte auftreten sollten, wie diese (z.B.
durch Lüftungsanlagen) kompensiert werden können
5.2.6.
Schutzgut Landschaft / Ortsbild
5.2.6.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Plangebiet ist geprägt durch die Grünfläche im Norden, welche als Parkanlage und Kinderspielplatz genutzt
wird, den dreigeschossigen Bunker aus dem Zweiten Weltkrieg, der die Grünfläche in zwei Abschnitte teilt und
einer Straßenverkehrsfläche, die wiederum eine Freiraumfläche im Süden umschließt. Auf der straßenseitigen
Fassade des Bunkers befindet sich ein Wandgemälde der Künstlerinnen Xolile Mtakatya (Kapstadt), Brele
Scholz (Aachen) und Uta Göbel-Groß (Aachen), welches am 15. Oktober 2000 im Rahmen eines Festaktes
offiziell an die Stadt Aachen übergeben wurde. Der vorhandene Baumbestand im Bereich der Grünfläche,
welcher sich in beiden Abschnitten befindet trägt mit zur Gestaltung, Gliederung und Belebung des Ortsbildes
bei. Insbesondere durch die Bunkeranlage und die derzeit stark vernachlässigte Parkanlage erhält der Ort eine
Insellage im innerstädtischen Bereich, der einerseits im stark besiedelten und verdichteten Innenstadtbereich als
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Naherholungsraum von besonderer Bedeutung für die Bürger ist, andererseits qualitativ den städtebaulichen
Ansprüchen an eine Innenstadtlage nicht gerecht wird.
5.2.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Im Rahmen eines öffentlich ausgeschriebenen Wettbewerbs wurde der Entwurf eines Aacheners
Architekturbüros zu einem von der Stadt gewünschten Hotelbaus als Wettbewerbsgewinner ausgelobt. Dieser
Entwurf ist Grundlage für die Festsetzungen im Bebauungsplan. Die Festsetzungen wurden so gewählt, dass die
konkreten Planungsinhalte nicht an das Vorhaben gebunden sind. Grundsätzlich handelt es sich bei dem
Bebauungsplan um einen Angebotsplan und nicht um einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die
Planungsabsicht der Stadt durch eine Aufweitung des Straßenraumes sowohl die fußläufige Verbindung
zwischen Innenstadt und Quellenhof, bzw. zwischen Eurogress und Kurpark großzügig herzustellen, wird durch
den Entwurf des Architekturbüros umgesetzt und in den schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
verankert. Der vorliegende architektonische Entwurf respektiert darüber hinaus die markante erhaltenswerte
Blutbuche, welche als Merkpunkt von der Hotmannspief aus sichtbar bleibt. Die Blutbuche wird gleichfalls im
Bebauungsplan als „erhaltenswert“ festgesetzt. Durch die getroffenen Höhenfestsetzungen für das geplante
Gebäude, kann einerseits die Zielsetzung des Entwurfes, hier einen Dreiklang mit den Eckgebäuden „Sporthaus“
und dem „Haus des Handwerks“ herzustellen und andererseits eine platzbildende Raumkante für den südlichen
Bereich der Sandkaulstraße geschaffen werden. Darüber hinaus wird durch die Einschränkungen der
Höhenentwicklung grundsätzlich erreicht, dass sich das zukünftige Gebäude in die vorhandene Bebauung
städtebaulich einfügen. Der vorhandene Bunker wird rückgebaut und das Wandbild an der Fassade verlagert.
Damit verändert sich das bisherige Stadtbild. Der bisherige Eindruck eines Grundstückes in „Insellage“ mit einer
eher sich selbst überlassenen Entwicklung, weicht einem städtebaulich geordneten qualitativ hochwertig
gestalteten Stadtraum. Grundsätzlich kann von der Realisierung des „Wettbewerbsgewinners“ ausgegangen
werden. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine gestalterische Aufwertung der als öffentliche Grünfläche
planungsrechtlich gesicherten Parkanlage. Damit wird dieser innerstädtische Bereich zukünftig sowohl
städtebaulich wie architektonisch eine hochwertige Qualität erhalten.
5.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Durch die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird die gewünschte Entwicklung eines städtebaulich
hochwertigen Stadtraumes planungsrechtlich gesichert. Der größtmögliche Erhalt des vorhandenen
Baumbestandes und die Festsetzung der Parkanlage als öffentliche Grünfläche dienen dazu, dass diese
weiterhin als Gestaltung, Gliederung und Belebung des Ortsbildes beitragen.
5.2.7.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
5.2.7.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Gemäß Denkmalschutzgesetz Nordrhein Westfalen sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen
und wissenschaftlich zu erforschen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Ziel des Denkmalschutzes ist die Erhaltung und
Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung.
Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken darauf hin, dass die Denkmäler in die Raumordnung und
Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung
zugeführt werden. Die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der
Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung und Aufstellung von Flurbereinigungsplänen
zu gewährleisten. Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder
dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen.
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Innerhalb des Plangebiets sind keine Bau- und Bodendenkmäler bekannt. Aufgrund der bisherigen Nutzungen
werden hierzu keine Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vorgenommen. Während des
Tiefenabrisses des Bunkers und dem Aushub der Baugrube werden diese Arbeiten archäologisch begleitet. In
welchen Umfang diese Begleitarbeiten ausgeführt werden wird im Rahmen der Baugenehmigung festgelegt.
Das Vorhaben befindet sich im ehemaligen Bereich einer Torstraße des mittelalterlichen Aachens und liegt
innerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt. Dom und Rathaus mit dem historischen Altstadtbereich befinden
sich südwestlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 500 m zum Plangebiet.
Auf der Fassade des Bunkers befindet sich ein Wandgemälde der KünstlerInnen Xolile Mtakatya (Kapstadt),
Brele Scholz (Aachen) und Uta Göbel-Groß (Aachen), welches am 15. Oktober 2000 im Rahmen eines
Festaktes offiziell an die Stadt Aachen übergeben wurde.
5.2.7.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Untersuchung der Sichtbezüge insbesondere zu den
historisch bedeutenden Gebäuden wie Rathaus und Dom, u.a. die Blickachse Haarener Kreuz Richtung Dom
und Rathaus durch Ingenieurbüro durchgeführt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten
Gebäudekörper des Hotels durch seine Lage und Art die bestehenden Sichtbeziehungen zu Dom und Rathaus
nicht stört. Die derzeit vorhandene Bebauung lässt heute bereits keine Sichtverbindungen zu. Darüber hinaus
wurde der Silhouettenschutz vom Haarener Kreuz aus mit dem Ergebnis überprüft, dass der geplante Baukörper
nicht im direkten Sichtbeziehungsbereich des Silhouettenschutzes liegt und vom Haarener Kreuz aus nicht
sichtbar sein wird.
Durch die Planung sind derzeit bezüglich Bau- und Bodendenkmäler bzw. bezüglich des Denkmalbereiches
Innenstadt keine Ein- und Auswirkungen zu erwarten. Im Zuge des Abrisses der Bunkeranlage entfällt das im
Jahre 2000 an die Stadt übergebende Wandbild an der Fassade des Bunkers. Da es sich um eine
Holzkonstruktion handelt, wird diese abgebaut und an eine andere, von der Verwaltung zu nennenden,
geeigneten Stelle verlagert.
5.2.7.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird darauf hingewiesen, dass im
Falle von Funden oder Hinweisen auf Bodendenkmäler während der Bautätigkeiten die zuständige Behörde
gem. §§ 15, 16 DSchG (Denkmalschutzgesetz) einzuschalten ist. Bezüglich des Schutzes vorhandener
Sichtbeziehungen sind keine Maßnahmen erforderlich.
5.2.8.
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere
Auseinandersetzung von Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen
Schutzgüter und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die in den Umweltbelangen behandelte
schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen
Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden
Betrachtung kann daher Abstand genommen werden.
5.2.9.
Grundlagen
Als Grundlage der Beschreibung der Umweltbelange dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB
(Baugesetzbuch). Die Beschreibung der Umweltbelange wird vorsorglich in die Begründung zum Bebauungsplan
eingearbeitet. Zudem wurden die Angaben aus dem vom Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen im Vorfeld
zusammengestellten Anforderungsprofile mit berücksichtigt. Bei der Bearbeitung wurde zudem das
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Gesamtstädtische Klimagutachten Aachen mit herangezogen. Im Rahmen der Bearbeitung wurden außerdem
folgende Fachgutachten erstellt, deren Ergebnisse im Bericht zu den Umweltbelangen mit berücksichtigt wurden:
-
-
5.3.
Gutachten 2012 1360 zu den Auswirkungen von Emissionen verbunden mit den zukünftig zu erwartenden
Verkehrsgenerierungen und gewerblichen Aktivitäten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 853
„Sandkaulstraße / Rochusstraße“ in Aachen, Dr. Szymanski & Partner, Stand 10.07.2012.
Verkehrsgutachten zum Bebauungsplanverfahren für die Realisierung einer Hotelanlage in der Sandkaulstraße,
Aachen, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand Juni 2012
Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Sandkaulstraße / Rochusstraße“ in Aachen, Peutz Consult
GmbH Beratende Ingenieure VBI, Stand 18.05.2012
Geotechnischer Bericht, Prof. Dr.- Ing. H. Dieler + Partner GmbH Beratende Ingenieure für Geotechnik, Stand
13.06.2012
Baumgutachten Bebauungsplanverfahren Hotel Sandkaulstraße, Stadt Aachen Juni 2012; Schöke
Landschaftsarchitekten, Stand 12.06.2012
Artenschutzfachliche Stellungnahme Rückbau des Hochbunkers im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
Aachen Sandkaulstraße, Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 18.04.2012
Monitoring
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes
bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten,
können, da die Stadt Aachen derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem
betreibt, nicht permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf
Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
Die erheblichen Umweltauswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im
Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der
Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten
unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten
Maßnahmen entgegengewirkt.
5.4.
Fazit
Der Realisierung der im Bebauungsplan festgesetzten Vorhaben steht aus Sicht des Fachbereichs Umwelt unter
der Einhaltung der aufgeführten Vorgaben, Auflagen und Empfehlungen nach jetzigem Planstand nichts
entgegen. Die durch die Umsetzung der Planung entfallenden Bäume, die nicht innerhalb des Plangebietes neu
angepflanzt werden können, werden mittels einer Ausgleichszahlung ausgeglichen.
5.5.
Anlagen
Anlage 1
6.
Baumbilanz vom 13.09.2012
Auswirkungen der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 853 - Sandkaulstraße / Rochusstraße - wird der erhebliche
Bedarf an Hotelzimmern entsprechend der Hotelbedarfsanalyse von 2007 teilweise kompensiert. Es entsteht ein
neues 3-4 Sterne-Hotel mit ca. 140 Zimmern an attraktiver Stelle in der Innenstadt in der Nähe des Eurogresses.
Der nicht genutzte und stadtgestalterisch unattraktive Hochbunker aus dem 2. Weltkrieg verschwindet. Mit der
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vorgesehenen baulichen Arrondierung wird die umliegende Bestandsbebauung respektiert. Die städtebaulichen
Raumkanten des Plangebietes werden durch den Baukörper des Hotels, welcher sich zu der vorhandenen
Blutbuche öffnet auf positive Weise neu gegliedert. Durch diese Neugliederung wird die städtebauliche Situation
aufgewertet.
Von der nördlichen öffentlichen Parkanlage (1980 m²) werden durch den Bau des Hotels voraussichtlich ca. 610
m² Fläche in Anspruch genommen und 11 Bäume, die unter die Baumschutzsatzung fallen, gefällt, sodass eine
öffentliche Grünfläche von ca. 1370 m² verbleibt . Hinzu kommt jedoch noch eine Grünfläche von ca. 220 m², in
der die Blutbuche steht, die zwar zum Hotelgrundstück gehört, aber öffentlich zugänglich bleiben soll. Die
Grünfläche als Aufenthaltsfläche für die Anwohner wird kleiner, jedoch soll als Kompensation der Spielplatz
aufgewertet werden. Die Bäume werden teilweise (ca. 6 Bäume) im Plangebiet ersetzt. Die Bäume, die im
Plangebiet nicht ersetzt werden können, werden im Rahmen der Baumschutzsatzung durch Ausgleichszahlung
kompensiert. Die Blutbuche an der Sandkaulstraße soll aufgrund ihres besonderen ökologischen und
stadtgestalterischen Wertes erhalten werden und ist durch ausreichenden Abstand der Bebauung und durch
Maßnahmen während der Bauphase besonders zu schützen.
Im südlichen Bereich des Plangebietes werden durch die Planung des Hotels und durch die Verlegung der
Erschließungsschleife der Sandkaulstraße von 1130 m² Grünfläche ca. 480 m² in Anspruch genommen. Es
müssen voraussichtlich 6 Bäume, die unter die Baumschutzsatzung fallen, gefällt werden. Diese Bäume werden
ebenfalls durch Ausgleichszahlung kompensiert, sodass an anderer Stelle im Stadtgebiet neue Bäume gepflanzt
werden. Auf dem Baugrundstück werden als Kompensation mind. 2 zu pflanzende Bäume festgesetzt.
Die vorhandene Zuwegung der Schule wird im Rahmen des Hotelneubaus um ca. 3 m in östlicher Richtung
verlegt und somit neu hergestellt. Die Lage der Toranlage wird hierbei neu definiert und der Eingangsbereich
somit an die neue Situation angepasst. Die Kosten, die durch die Verlegung der Toranlage entstehen, werden
seitens der Investoren des Hotelneubaus getragen.
Im Bereich des Plangebietes werden 15 öffentlichen Parkplätze durch den Neubau des Hotels überplant. Die
Erschließungsschleife der Sandkaulstraße wird verkleinert. Als Ausgleich für die wegfallenden öffentlichen
Parkplätze werden Stellplätze in der Tiefgarage des Hotels vorgehalten.
Das geplante Hotel verursacht eine gewisse Verschattung der Schule, liegt jedoch deutlich im Bereich der
zulässigen Verschattung entsprechend der DIN 5034, die die Mindestanforderungen für den direkten
Sonnenlichteinfall für Wohnräume sichergestellt.
Die Prüfung aller Umweltbelange hat ergeben, dass erhebliche negative Auswirkungen für die Umwelt durch die
derzeitige Planung nicht zu erwarten sind.
7.
Kosten
Sämtliche entstehenden Planungskosten, die Kosten für die Entfernung des Bunkers, die Verlagerung des
Gemäldes, die Verlegung des Weges zur David-Hansemann-Schule, die Aufwertung des Spielplatzes, der
Neubau der Verkehrsflächen südlich des Sondergebietes werden nach Maßgabe des Kaufvertrages bzw. des
Durchführungsvertrages vom Vorhabenträger getragen.
8.
Durchführungsvertrag
Zur Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird mit dem Investor ein Durchführungsvertrag
gemäß § 12 BauGB geschlossen, der die Inhalte des Projektes, die Verpflichtungen der Vertragsparteien und die
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Fristen zur Umsetzung des Vorhabens festlegen. Der Durchführungsvertrag wird erst zum Satzungsbeschluss
vorliegen, sodass die Inhalte zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht komplett benannt werden können.
9.
Plandaten
Geplante Nutzung
ca. in m²
Art der Nutzung
Teilflächen
ca. in m²
Plangebiet
8.160
Fläche für den Gemeinbedarf
360
Sondergebiet
1.810
Straßenverkehrsfläche
3.500
Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung Parken
250
private Grünflächen (Nord)
220
davon
besonders geschützt
öffentliche Grünflächen (Gesamt)
185
2.020
öffentliche Grünflächen (Süd)
650
öffentliche Grünflächen (Nord)
1.370
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 06.12.2012 die
öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 853 – Sandkaulstraße / Rochusstraße beschlossen hat.
Aachen, den 07.12.2012
(Marcel Philipp)
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