Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
103381.pdf
Größe
79 kB
Erstellt
20.11.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Tisch-Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0767/WP16-1
öffentlich
20.11.2012
FB 61/30
Einrichtung der Bewohnerparkzone 'N' (Nizzaallee), Ergänzung
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
21.11.2012
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt:
1.
Sonderparkberechtigt werden:
a)
Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz.
b)
Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte
dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.
c)
Hauptwohnsitzler, die an einer Aachener Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und
denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird.
d)
Hauptwohnsitzler, die Mitglied einer Car-Sharing-Organisation sind, für Fahrzeuge dieser
Organisation.
2.
Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises auf 30,00 € festzusetzen.
Dez.III
61/00
61/80
61/30
Marcel Philipp
Vorlage FB 61/0767/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.11.2012
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Die Vorlage FB 61/0767/WP 16 wurde am 07.11.2012 in der Bezirksvertretung Aachen-Mitte und am
15.11.2012 im Mobilitätsausschuss behandelt. In beiden Gremien wurde der Berechtigtenkreis für die
Bewohnerparkausweise diskutiert.
Von der Verwaltung wurde versehentlich der Beschlussentwurf vorgeschlagen „Hauptwohnsitzler, die
ein Cambio-Fahrzeug fahren“ in den Berechtigtenkreis aufzunehmen. Die Ausweisvergabe bezieht
sich aber nicht nur auf Cambio-Kunden sondern allgemein auf Mitglieder einer Car-SharingOrganisation.
Hierzu führen die Verwaltungsvorschriften zu § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus: Ist der
Bewohner Mitglied einer Car-Sharing-Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld des
Parkausweises eingetragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines von außen
deutlich erkennbaren Fahrzeugs dieser Organisation.
Mit dieser bundeseinheitlichen Festlegung wird das behördliche Ermessen gebunden. Es mussten
daher bereits vorliegende Anträge auf Bewohnerparkausweise für andere Zonen positiv beschieden
werden. Die Aufnahme in den Beschluss dient der Vollständigkeit und hat rechtlich nur
deklaratorischen Charakter. In der Praxis machen nur sehr wenige Mitglieder von Car-SharingOrganisationen von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil die Fahrzeuge in Aachen wohnortnah an festen
Standorten bereitgestellt werden.
Bezirksvertretung Aachen-Mitte und Mobilitätsausschuss haben demzufolge ihre Beschlüsse
entsprechend angepasst.
Vorlage FB 61/0767/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.11.2012
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