Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
103459.pdf
Größe
120 kB
Erstellt
05.11.12, 12:00
Aktualisiert
06.04.18, 10:10
Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument

öffnen download melden Dateigröße: 120 kB

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Steuern und Kasse Beteiligte Dienststelle/n: FB 22/0009/WP16 öffentlich 05.11.2012 Hermanns, Rolf Übernachtungsabgabe Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 21.11.2012 21.11.2012 FA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt - die Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom 14.09.2011 rückwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben - die in der Anlage aufgeführte Übernachtungsabgabesatzung zu beschließen. Sie tritt ab 01.01.2013 in Kraft. Grehling Der Rat der Stadt hebt die Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom 14.09.2011 rückwirkend zum 01.01.2012 auf. Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführte Übernachtungsabgabesatzung. Sie tritt ab 01.01.2013 in Kraft. Philipp Vorlage FB 22/0009/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2012 Seite: 1/4 finanzielle Auswirkungen investive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Gesamt- Gesamt- Auswirkungen 20xx Ansatz 20xx 20xx ff. Ansatz 20xx ff. bedarf (alt) bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 -Verschlechterung 0 Deckung ist gegeben / keine Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden ausreichende Deckung vorhanden konsumtive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Folgekosten Folgekosten Auswirkungen 2012 Ansatz 2012 2013 ff. Ansatz 2013 ff. (alt) (neu) Ertrag 1.300.000 0 700.000 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal/Sachaufwand + Verbesserung / -Verschlechterung - 1.300.000 - 600.000 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben 2012 Die bereits vereinnahmten Steuerträge in Höhe von 358.789,75 € sind zu erstatten. 2013 Das jährliche Steueraufkommen wird auf ca. 700.000 € geschätzt. Vorlage FB 22/0009/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2012 Seite: 2/4 Erläuterungen: Aufhebung der Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom 14.09.2011 Zur weiteren Konsolidierung des städtischen Haushalts hat der Rat der Stadt mit Beschluss vom 14.09.2011 die Einführung der Übernachtungsabgabe beschlossen. Zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelklagen erfolgten die entsprechenden Abgabefestsetzungen unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung der seinerzeit zu dieser Thematik noch anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht 9 CN1.11 und 9 CN 2.11. Die hierzu gefällten – unten noch näher erläuterten – Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 kommen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass nur privat veranlasste Übernachtungen besteuert werden dürfen. Die Übernachtungsabgabesatzung für 2012 sieht jedoch keine Unterscheidung zwischen beruflich und privat bedingten Übernachtungen vor. Eine rückwirkende Heilung wäre allenfalls auf der Basis eines Ersatzmaßstabes möglich, der eine Schätzung der privaten Übernachtungen vorsieht (z.B. 30%). Für eine solche Schätzung liegt jedoch, bezogen auf den Einzelfall, keine rechtlich belastbare Quotenlage vor. Selbst wenn für die gewerblichen Übernachtungsbetriebe insgesamt von einer Quote von ca. 30 % privater Übernachtungen ausgegangen werden kann, ist für die Einzelbetriebe je nach Geschäftsschwerpunkt von erheblichen Schwankungen der Quote auszugehen. Eine Differenzierung zwischen privaten und beruflichen Übernachtungen durch die betroffenen Betriebe kann mangels entsprechender Regelung zu Beginn des betroffenen Zeitraums nicht erwartet werden. Die Verwaltung vertritt daher den Standpunkt, dass eine rückwirkende Neuregelung rechtlich angreifbar wäre und schlägt daher vor, die Satzung für 2012 rückwirkend aufzuheben. Die bisher aufgrund dieser Satzung ergangen Steuerbescheide wären folglich aufzuheben und die bereits gezahlten Beträge in Höhe von 358.789,75 € wären zu erstatten. Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen ab 01.01.2013 Die grundsätzliche Notwendigkeit der Erhebung einer Übernachtungsabgabe folgt bereits aus der Begründung der mit Ratsbeschluss vom 14.09.2011 beschlossen Übernachtungsabgabesatzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 – 9 CN1.11 und 9 CN 2.11 – ist der Aufwand für eine Übernachtung der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt damit nicht der Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn die Übernachtung mit der Berufsoder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. Damit sind nur privat veranlasste Übernachtungen steuerbar. Für die Verwaltung erscheint diese Trennung nicht stringent, da beispielsweise bei der Zweitwohnungssteuer – ebenfalls eine Aufwandsteuer – sowohl beruflich bedingte Zweitwohnungen wie sonstige Zweitwohnungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes steuerbar sind. Gleichwohl wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer satzungsrechtlichen Neuregelung uneingeschränkt berücksichtigt. Vorlage FB 22/0009/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2012 Seite: 3/4 Nach den Ausführungen des Gerichts ist eine Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Übernachtungen ausdrücklich regelbar. Soweit bereits aus der Buchung (z.B. durch den Arbeitgeber) ersichtlich ist, dass es sich um eine beruflich bedingte Übernachtung handelt, sind weitere Nachweise vom Übernachtungsgast nicht erforderlich. Erfolgen seitens des Übernachtungsgastes keine Angaben, ist die Übernachtungsabgabe zunächst zu erheben. Der Übernachtungsgast hat anschließend die Möglichkeit, bei der Verwaltung den Nachweis der beruflich bedingten Übernachtung einzureichen und die Erstattung der Übernachtungsabgabe zu beantragen. Nach den Erfahrungen der Stadt Dortmund werden dort Erstattungsanträge in kaum nennenswerter Zahl gestellt. Die Überprüfung der Angaben wird von der Verwaltung mittels Stichproben erfolgen. Die Verwaltung teilt nicht die Befürchtungen, dass die Übernachtungsgäste in der Absicht, die Übernachtungsgabe zu umgehen, reihenweise falsche Angaben machen werden. Zumindest kann derzeit nicht pauschal unterstellt werden, dass grundsätzlich bewusst falsche Angaben gemacht werden. Die Verwaltung wird – wie in Dortmund bereits praktiziert – einen Handlungsrahmen erarbeiten, dem die Beherbergungsbetriebe die Kriterien für die Unterscheidung von beruflichen und privaten Übernachtungen entnehmen können. Eine Verbesserung der städtischen Erträge wird auch durch die Einführung einer Übernachtungsabgabe nur für private Übernachtungen erwartet. Bereits 2007 hat der aachen tourist service e.V. (ats) festgestellt, dass sich die Gäste in Aachen zu 70% auf berufliche Übernachtungen und zu 30% auf private Übernachtungen verteilen. Unter Berücksichtigung der bislang überwiegend nur für das erste Quartal 2012 erfolgten Sollstellungen und der o.g. Quote rechnet die Verwaltung in der mittelfristigen Haushaltsplanung weiterhin mit einem jährlichen Steueraufkommen von ca. 700.000 €. Anlage/n: Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen (Übernachtungsabgabesatzung) vom 21.11.2012 Vorlage FB 22/0009/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2012 Seite: 4/4 Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen (Übernachtungsabgabesatzung) vom 21.11.2012 Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 1 - 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 21.11.2012 folgende Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen beschlossen: ' 1 Abgabengläubiger Die Stadt Aachen erhebt nach dieser Satzung eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer. ' 2 Gegenstand der Abgabe (1) Gegenstand der Übernachtungsabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Ferienwohnung, Schulungsheim, Motel, Campingplatz und ähnliche Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Eine private Übernachtung liegt nicht vor, wenn sie beruflich bedingt ist. Dies ist vom Beherbergungsgast mittels geeigneter Belege (z.B. Arbeitgeberbescheinigung) nachzuweisen. Soweit der Nachweis nicht direkt beim Aufenthalt gegenüber dem Beherbergungsbetreiber erfolgt, ist die Übernachtungsabgabe zu zahlen. In diesem Fall kann der Nachweis gegenüber der Stadt Aachen, Fachbereich Steuer und Kasse innerhalb von drei Monaten nach dem Aufenthalt nachgereicht und die Erstattung der Übernachtungsabgabe beantragt werden. (3) Übernachtungen aufgrund von Klassenfahrten von Schulen sowie vergleichbaren Fahrten von Trägern der freien Jugendhilfe in Jugendherbergen unterliegen nicht der Übernachtungsabgabe. (4) Übernachtungen von Personen, die nach der Kurbeitragssatzung der Stadt Aachen kurbeitragspflichtig sind, unterliegen nicht der Übernachtungsabgabe. ' 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (ohne Mehrwertsteuer). ' 4 Abgabensatz (1) Die Übernachtungsabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit. ' 5 Abgabenschuldner (1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. (2) Mehrere Betreiber haften als Gesamtschuldner. ' 6 Entstehung des Abgabenanspruches Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. ' 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit (1) Für die Beherbergungsleistungen ist der Stadt Aachen bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung auf amtlichem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein. (2) Erhebungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Übernachtungsabgabe wird je Betriebsstätte mit Bescheid festgesetzt. Die Übernachtungsabgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. ' 8 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabeerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. ' 9 Prüfungsrecht (1) Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind der Stadt Aachen, Fachbereich Steuern und Kasse, auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z.B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im Original vorzulegen. (2) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern der Stadt Aachen zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung des Abgabentatbestandes sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. ' 10 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Aachen die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung in Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Aachen zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG NRW i.V.m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Übernachtungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. ' 11 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7, 9 und 10 dieser Satzung können gemäß §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. ' 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.