Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
103459.pdf
Größe
120 kB
Erstellt
05.11.12, 12:00
Aktualisiert
06.04.18, 10:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Steuern und Kasse
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 22/0009/WP16
öffentlich
05.11.2012
Hermanns, Rolf
Übernachtungsabgabe
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
21.11.2012
21.11.2012
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
-
die Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom
14.09.2011 rückwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben
-
die in der Anlage aufgeführte Übernachtungsabgabesatzung zu beschließen. Sie tritt ab
01.01.2013 in Kraft.
Grehling
Der Rat der Stadt hebt die Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen
vom 14.09.2011 rückwirkend zum 01.01.2012 auf.
Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführte Übernachtungsabgabesatzung. Sie tritt ab
01.01.2013 in Kraft.
Philipp
Vorlage FB 22/0009/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2012
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
investive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamt-
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
20xx ff.
Ansatz 20xx ff.
bedarf (alt)
bedarf (neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
-Verschlechterung
0
Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
konsumtive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Folgekosten
Folgekosten
Auswirkungen
2012
Ansatz 2012
2013 ff.
Ansatz 2013 ff.
(alt)
(neu)
Ertrag
1.300.000
0
700.000
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal/Sachaufwand
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
- 1.300.000
- 600.000
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
2012
Die bereits vereinnahmten Steuerträge in Höhe von 358.789,75 € sind zu erstatten.
2013
Das jährliche Steueraufkommen wird auf ca. 700.000 € geschätzt.
Vorlage FB 22/0009/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2012
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Aufhebung der Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom
14.09.2011
Zur weiteren Konsolidierung des städtischen Haushalts hat der Rat der Stadt mit Beschluss vom
14.09.2011 die Einführung der Übernachtungsabgabe beschlossen. Zur Vermeidung einer Vielzahl
von Einzelklagen erfolgten die entsprechenden Abgabefestsetzungen unter dem Vorbehalt der
Berücksichtigung der seinerzeit zu dieser Thematik noch anhängigen Verfahren beim
Bundesverwaltungsgericht 9 CN1.11 und 9 CN 2.11. Die hierzu gefällten – unten noch näher
erläuterten – Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 kommen im Wesentlichen zu
dem Ergebnis, dass nur privat veranlasste Übernachtungen besteuert werden dürfen.
Die Übernachtungsabgabesatzung für 2012 sieht jedoch keine Unterscheidung zwischen beruflich und
privat bedingten Übernachtungen vor. Eine rückwirkende Heilung wäre allenfalls auf der Basis eines
Ersatzmaßstabes möglich, der eine Schätzung der privaten Übernachtungen vorsieht (z.B. 30%). Für
eine solche Schätzung liegt jedoch, bezogen auf den Einzelfall, keine rechtlich belastbare Quotenlage
vor. Selbst wenn für die gewerblichen Übernachtungsbetriebe insgesamt von einer Quote von ca. 30
% privater Übernachtungen ausgegangen werden kann, ist für die Einzelbetriebe je nach
Geschäftsschwerpunkt von erheblichen Schwankungen der Quote auszugehen. Eine Differenzierung
zwischen privaten und beruflichen Übernachtungen durch die betroffenen Betriebe kann mangels
entsprechender Regelung zu Beginn des betroffenen Zeitraums nicht erwartet werden.
Die Verwaltung vertritt daher den Standpunkt, dass eine rückwirkende Neuregelung rechtlich
angreifbar wäre und schlägt daher vor, die Satzung für 2012 rückwirkend aufzuheben.
Die bisher aufgrund dieser Satzung ergangen Steuerbescheide wären folglich aufzuheben und die
bereits gezahlten Beträge in Höhe von 358.789,75 € wären zu erstatten.
Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen ab 01.01.2013
Die grundsätzliche Notwendigkeit der Erhebung einer Übernachtungsabgabe folgt bereits aus der
Begründung der mit Ratsbeschluss vom 14.09.2011 beschlossen Übernachtungsabgabesatzung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 – 9 CN1.11 und 9 CN
2.11 – ist der Aufwand für eine Übernachtung der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt
damit nicht der Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn die Übernachtung mit der Berufsoder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. Damit
sind nur privat veranlasste Übernachtungen steuerbar. Für die Verwaltung erscheint diese Trennung
nicht stringent, da beispielsweise bei der Zweitwohnungssteuer – ebenfalls eine Aufwandsteuer –
sowohl beruflich bedingte Zweitwohnungen wie sonstige Zweitwohnungen nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichtes steuerbar sind.
Gleichwohl wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer
satzungsrechtlichen Neuregelung uneingeschränkt berücksichtigt.
Vorlage FB 22/0009/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2012
Seite: 3/4
Nach den Ausführungen des Gerichts ist eine Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten
Übernachtungen ausdrücklich regelbar.
Soweit bereits aus der Buchung (z.B. durch den Arbeitgeber) ersichtlich ist, dass es sich um eine
beruflich bedingte Übernachtung handelt, sind weitere Nachweise vom Übernachtungsgast nicht
erforderlich. Erfolgen seitens des Übernachtungsgastes keine Angaben, ist die Übernachtungsabgabe
zunächst zu erheben. Der Übernachtungsgast hat anschließend die Möglichkeit, bei der Verwaltung
den Nachweis der beruflich bedingten Übernachtung einzureichen und die Erstattung der
Übernachtungsabgabe zu beantragen. Nach den Erfahrungen der Stadt Dortmund werden dort
Erstattungsanträge in kaum nennenswerter Zahl gestellt. Die Überprüfung der Angaben wird von der
Verwaltung mittels Stichproben erfolgen.
Die Verwaltung teilt nicht die Befürchtungen, dass die Übernachtungsgäste in der Absicht, die
Übernachtungsgabe zu umgehen, reihenweise falsche Angaben machen werden. Zumindest kann
derzeit nicht pauschal unterstellt werden, dass grundsätzlich bewusst falsche Angaben gemacht
werden.
Die Verwaltung wird – wie in Dortmund bereits praktiziert – einen Handlungsrahmen erarbeiten, dem
die Beherbergungsbetriebe die Kriterien für die Unterscheidung von beruflichen und privaten
Übernachtungen entnehmen können.
Eine Verbesserung der städtischen Erträge wird auch durch die Einführung einer
Übernachtungsabgabe nur für private Übernachtungen erwartet.
Bereits 2007 hat der aachen tourist service e.V. (ats) festgestellt, dass sich die Gäste in Aachen zu
70% auf berufliche Übernachtungen und zu 30% auf private Übernachtungen verteilen.
Unter Berücksichtigung der bislang überwiegend nur für das erste Quartal 2012 erfolgten
Sollstellungen und der o.g. Quote rechnet die Verwaltung in der mittelfristigen Haushaltsplanung
weiterhin mit einem jährlichen Steueraufkommen von ca. 700.000 €.
Anlage/n:
Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen
(Übernachtungsabgabesatzung) vom 21.11.2012
Vorlage FB 22/0009/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2012
Seite: 4/4
Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen
(Übernachtungsabgabesatzung) vom 21.11.2012
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom
14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 1 - 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetztes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), jeweils in der
derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 21.11.2012 folgende Satzung über die
Erhebung einer Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen beschlossen:
' 1 Abgabengläubiger
Die Stadt Aachen erhebt nach dieser Satzung eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer.
' 2 Gegenstand der Abgabe
(1) Gegenstand der Übernachtungsabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer
entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer,
Ferienwohnung, Schulungsheim, Motel, Campingplatz und ähnliche Einrichtungen), der gegen Entgelt eine
Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich
in Anspruch genommen wird.
(2) Eine private Übernachtung liegt nicht vor, wenn sie beruflich bedingt ist. Dies ist vom Beherbergungsgast mittels
geeigneter Belege (z.B. Arbeitgeberbescheinigung) nachzuweisen. Soweit der Nachweis nicht direkt beim Aufenthalt
gegenüber dem Beherbergungsbetreiber erfolgt, ist die Übernachtungsabgabe zu zahlen. In diesem Fall kann der
Nachweis gegenüber der Stadt Aachen, Fachbereich Steuer und Kasse innerhalb von drei Monaten nach dem
Aufenthalt nachgereicht und die Erstattung der Übernachtungsabgabe beantragt werden.
(3) Übernachtungen aufgrund von Klassenfahrten von Schulen sowie vergleichbaren Fahrten von Trägern der freien
Jugendhilfe in Jugendherbergen unterliegen nicht der Übernachtungsabgabe.
(4) Übernachtungen von Personen, die nach der Kurbeitragssatzung der Stadt Aachen kurbeitragspflichtig sind,
unterliegen nicht der Übernachtungsabgabe.
' 3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (ohne Mehrwertsteuer).
' 4 Abgabensatz
(1) Die Übernachtungsabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen
ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis
(Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale
von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
' 5 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.
(2) Mehrere Betreiber haften als Gesamtschuldner.
' 6 Entstehung des Abgabenanspruches
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
' 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist der Stadt Aachen bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
eine Abgabenerklärung auf amtlichem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenschuldner
oder seinem Vertreter unterschrieben sein.
(2) Erhebungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Übernachtungsabgabe wird je Betriebsstätte mit Bescheid
festgesetzt. Die Übernachtungsabgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten.
' 8 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabeerklärung
erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.
' 9 Prüfungsrecht
(1) Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind der Stadt Aachen, Fachbereich Steuern und Kasse, auf
Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z.B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die
Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im Original vorzulegen.
(2) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern
der Stadt Aachen zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung des Abgabentatbestandes sowie zur Einsicht in
die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.
' 10 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der
Stadt Aachen die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
(2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung
sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten
Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung in Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Aachen zur Mitteilung
über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12
Abs. 1 Ziffer 3a KAG NRW i.V.m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob
und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Übernachtungen erfolgt sind und welche
Beherbergungspreise zu entrichten waren.
' 11 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7, 9 und 10 dieser Satzung können gemäß §§ 17 und 20 des
Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
' 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.