Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
103855.pdf
Größe
24 MB
Erstellt
15.10.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0757/WP16
öffentlich
35089-2010
15.10.2012
Dez. III // FB 61/20
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 939 - Luxemburger Ring / Am
Chorusberg hier: - Bericht über das Ergebnis der Offenlage
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
07.11.2012
08.11.2012
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Offenlage zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen
und den Bebauungsplan Nr. 939 - Luxemburger Ring / Am Chorusberg - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur
Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen
und den Bebauungsplan Nr. 939 - Luxemburger Ring / Am Chorusberg - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0757/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Der Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a
BauGB aufgestellt.
Nach der Empfehlung zum Beschluss der öffentlichen Auslegung durch die Bezirksvertretung
Aachen-Mitte am 11.01.2012 hat der Planungsausschuss am 12.01.2012 die öffentliche
Auslegung beschlossen. Sie fand statt in der Zeit vom 30.01.2012 bis zum 02.03.2012.
2.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Es haben sich neun Bürgerinnen und Bürger während der öffentlichen Auslegung schriftlich zur
Planung geäußert. Vier Eingabesteller wünschten die planungsrechtliche Ermöglichung von
weiteren Gebäuden bzw. von mehr Wohneinheiten je Gebäude. Eine Anregung hatte den
Wunsch nach einer Vergrößerung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zum Inhalt und
drei Eingabesteller wiesen auf Fehler in der Begründung zum Bebauungsplan hin. Die
Abwägungsvorschläge sind gemeinsam mit den Eingaben als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung schlägt vor, dreien der Eingaben (teilweise) zu folgen. Sie betreffen
redaktionelle Änderungen in der Begründung zum Bebauungsplan. Sie schlägt weiterhin vor, die
übrigen Eingaben nicht zu berücksichtigen, da dies ansonsten zu einer weiteren unerwünschten
Nachverdichtung des Gebiets führen würde bzw. Umweltbelange beeinträchtigen würde.
Aufgrund eines Gerichtsurteils soll die Darstellung des Festsetzungsbereichs der erforderlichen
Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan differenzierter dargestellt werden. Bisher erfolgte
dies durch die pauschale Kennzeichnung der von der Festsetzung betroffenen Fassadenteile
mit „A A A A A“ unter Angabe des erforderlichen Schalldämmmaßes in den Schriftlichen
Festsetzungen. Nunmehr soll im Bebauungsplan die Lärmsituation in Form von
Lärmpegelbereichen (LPB) differenziert dargestellt werden. Auf Grundlage der DIN 4109
„Schallschutz in Städtebau“ soll in den schriftlichen Festsetzungen das entsprechend der LPB
erforderliche Schalldämmmaß für Außenbauteile von Gebäuden festgesetzt werden.
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Da bei der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
keine Anregungen oder Bedenken zur Planung geäußert wurden, war eine erneute Beteiligung
im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht notwendig.
Vorlage FB 61/0757/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 2/3
4.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Als Ergebnis der öffentlichen Auslegung empfiehlt die Verwaltung, nach Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange die Stellungnahmen, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 939 – Luxemburger Ring / Am Chorusberg – wie
oben beschrieben zu ändern und als Satzung zu beschließen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplans
4.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5.
Entwurf der Begründung
6.
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorlage FB 61/0757/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.06.2013
Seite: 3/3
Bebauungsplan Nr. 939 - Luxemburger Ring/ Am Chorusberg
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 939 - Luxemburger Ring/ Am Chorusberg
Lage des Plangebietes
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 939
- Luxemburger Ring / Am Chorusberg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Eupener Straße, Am Chorusberg, dem Höfchensweg und der Feuchtwiese am
Goldbach
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 24.09.2012
Gemäß ' 9 Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Bauordnung NRW (BauO NRW)
jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Mindestgrundstücksgröße
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB wird der im Plan mit „G“ bezeichnete Wert (500, 750, 1000) als jeweilige
Flächengröße in der Einheit m² für die Mindestgrundstücksgröße festgesetzt. Außerhalb des Plangebietes liegende
Grundstücksteile werden nicht berücksichtigt.
2. Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Gemäß § 9 Abs. 1 BauGB ist in den mit „1Wo/250“ bzw. 1Wo/300“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten in
Wohngebäuden maximal eine Wohnung je angefangene 250 m² bzw. 300 m² Grundstücksfläche zulässig. Außerhalb
des Geltungsbereiches liegende Grundstücksteile werden nicht berücksichtigt. Mindestens zwei Wohnungen je
Wohngebäude sind unabhängig von der Grundstücksgröße generell zulässig.
Die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten (WE) je Wohngebäude in Abhängigkeit von der Grundstücksfläche in mit
„1Wo/250“ bezeichneten Gebieten beträgt somit:
Grundstücksfläche in m²
0-250
251-500
501-750
751-1000
1001-1250
usw.
Anzahl der zulässigen WE
2
2
3
4
5
usw.
Anzahl der zulässigen Wohneinheiten (WE) je Wohngebäude in Abhängigkeit von der Grundstücksfläche in mit
„1Wo/300“ bezeichneten Gebieten beträgt somit:
Grundstücksfläche in m²
0-300
301-600
601-900
901-1200
1201-1500
usw.
Anzahl der zulässigen WE
2
2
3
4
5
usw.
3. Überschreitung der Baugrenzen
3.1. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Terrassenüberdachungen und Wintergärten, die fest mit dem
Hauptgebäude verbunden sind, über die seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen hinaus bis zu einer Größe von
25 m² je Grundstück zulässig, sofern sonstige Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
3.2. Zur nachträglichen Durchführung von Dämmmaßnahmen an Bestandsgebäuden ist eine auf das hierzu notwendige
Maß beschränkte Überschreitung der Baugrenzen zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 24.09.2012
4. Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf.
R´w,res. nach DIN 4109 * ) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche ist
der Planzeichnung zu entnehmen.
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * :
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile
ausreichend sind.
* Grundlage der Festsetzung ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
……………… den Bebauungsplan Nr. 939 – Luxemburger Ring / Am Chorusberg – als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den …………….
(Gisela Nacken)
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Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 24.09.2012
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass
alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den …………….
(Marcel Philipp)
Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren
1. Kampfmittel
Das Plangebiet liegt im ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Es ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel
im Boden sind. Daher sind eventuelle Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel
gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt
Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. Bei Bodeneingriffen erfolgt eine Beteiligung der
Bauverwaltung im Rahmen des Bauantragsverfahrens. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder
eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zum
Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden.
2. Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die
Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland unverzüglich zu informieren:
Landschaftsverband Rheinland
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endericher Straße 133
53115 Bonn
Tel.: +49 228 98340
Fax: +49 228 9834119
E-Mail: bodendenkmalpflege@lvr.de
3. Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnischen Maßnahmen an
den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über
kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 939
- Luxemburger Ring / Am Chorusberg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Eupener Straße, Am Chorusberg, dem Höfchensweg und der Feuchtwiese am
Goldbach
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 24.09.2012
Inhaltsverzeichnis
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
1.2. Regionalplan
1.3. Leitplan / Masterplan
1.4. Flächennutzungsplan (FNP)
1.5. Landschaftsplan
1.6. Bestehendes Planungsrecht
1.7. Veränderungssperre
2. Anlass der Planung
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
3.2. Ziele der Planung
4. Bauleitplanverfahren
5. Jugend- und Familienfreundlichkeit
6. Begründung der Festsetzungen
6.1. Art der baulichen Nutzung
6.2. Maß der baulichen Nutzung
6.2.1. Mindestgrundstücksgröße
6.2.2. Beschränkung der Zahl der Wohnungen
6.3. Bauweise
6.4. Überbaubare Grundstücksflächen
6.5. Verkehrsflächen
6.6. Grünflächen
6.7. Lärmschutz
6.8. Baumschutz
7. Umweltbelange
7.1. Schutzgut Mensch
7.2. Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
7.3. Schutzgut Boden
7.4. Schutzgut Wasser
7.5. Schutzgüter Luft und Klima / Energie
7.6. Schutzgut Landschaft
7.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter
8. Auswirkungen der Planung
9. Kosten
10. Plandaten
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Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 24.09.2012
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Süden der Aachener Innenstadt im Bereich der Eupener Straße und des Luxemburger Rings. Der
Verfahrensbereich wird im Norden begrenzt durch den Goldbach und die angrenzende Wiese, im Osten durch die
Eupener Straße, im Süden durch den Sportplatz der Aachener Turn-Gemeinde 1862 e.V. und im Westen durch den
Höfchensweg. Das Plangebiet umfasst Wohnbebauung beiderseits des Luxemburger Rings und an der Eupener Straße
sowie eine Sportanlage.
Bei der Wohnbebauung handelt es sich überwiegend um für das Südviertel typische Einfamilienhäuser auf großzügigen
Grundstücken. Lediglich am Luxemburger Ring befinden sich dispers insgesamt fünf Mehrfamilienhäuser mit fünf bis
neun Wohneinheiten. Bei der Bebauung an der Eupener Straße 194 bis 200 handelt es sich um vier- bis fünfgeschossige
Wohngebäude, teilweise mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss. Das städtebauliche Erscheinungsbild der Bebauung
im Plangebiet ist ungeordnet und enthält keine klar erkennbaren Fluchtlinien.
Die Grundstücksgrößen im Plangebiet unterscheiden sich stark. Im mittleren und östlichen sowie im äußersten westlichen
Bereich befinden sich einige Grundstücke, die kleiner als 1000 m² sind. Einige Grundstücke im Bereich der
Reihenhausbebauung Eupener Straße 194 bis 200 sind kleiner als 500 m². Die Grundstücke im mittleren und westlichen
Bereich sind dagegen überwiegend größer als 1000 m², teilweise auch deutlich größer als 2000 m².
Wenngleich der ursprüngliche Siedlungscharakter eines aufgelockert bebauten Einfamilienhausgebiets noch deutlich
ablesbar und prägend ist, ist bereits eine Tendenz zur Nachverdichtung erkennbar. So sind bereits einige ortsuntypische
Mehrfamilienhäuser entstanden und tief geschnittene Grundstücke geteilt und im rückwärtigen Bereich bebaut worden.
Damit sich die weitere bauliche Entwicklung des Plangebiets in städtebaulich und ökologisch verträglicher Weise vollzieht,
ist die bauleitplanerische Steuerung der Nachverdichtung erforderlich.
Die öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet (Luxemburger Ring, Eupener Straße, Am Chorusberg, Höfchensweg) sind
hinreichend dimensioniert, um das anfallende Verkehrsaufkommen aufzunehmen. Die privaten Zufahrten und
Erschließungswege weisen mit meist 3,0 m die mindestens erforderliche Breite auf.
1.2. Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2010, stellt für den in Rede stehenden Bereich „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (östlich) und „Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich“ (westlich) mit den Überlagerungen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ und
„Regionaler Grünzug“ dar.
1.3. Leitplan / Masterplan
Im Leitplanprozess (Stand 2004) wurde unter anderem der Bereich um den Goldbach als „Grünfinger“ herausgehoben.
Die Planung empfiehlt, die Klimafunktion des Grünfingers zu sichern und die Erschließung zu verbessern. Derzeit befindet
sich der Masterplan 2030 für Aachen in Bearbeitung. Neuere Erkenntnisse liegen nicht vor.
1.4. Flächennutzungsplan (FNP)
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 stellt für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans im Hauptplan unter „1. Darstellungen“ größtenteils Wohnbauflächen dar. Lediglich der Sportplatz am
Chorusberg sowie eine kleine unbebaute Parzelle südlich des Luxemburger Rings sind als Grünflächen dargestellt.
Angrenzend an den Predigerbach, als Fortführung der Waldflächen westlich des Sportplatzes bis hin zum Luxemburger
Ring, wird eine kleine Fläche als „Forstwirtschaftliche Flächen“ dargestellt. Der Luxemburger Ring und die Eupener
Straße sind als Hauptverkehrszüge dargestellt. Unter „4. Nachrichtliche Übernahme“ ist der westliche Bereich des
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Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 24.09.2012
Plangebiets als Landschaftsschutzgebiet gekennzeichnet sowie das gesamte Plangebiet nördlich des Sportplatzes als
Wasserschutzgebiet.
Die vorgesehenen Festsetzungen entsprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Eine Änderung oder
Berichtigung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.
1.5. Landschaftsplan
Der Verfahrensbereich des Bebauungsplans liegt im Bereich des Sportplatzes und mit einer kleinen Fläche südlich des
Luxemburger Rings im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Für diese Flächen setzt der
Landschaftsplan „Landschaftsschutzgebiet“ fest. Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen den
Darstellungen des Landschaftsplans. Eine Anpassung ist nicht erforderlich.
1.6. Bestehendes Planungsrecht
Die Straßenverkehrsfläche des Luxemburger Rings sowie der östliche Bereich des Plangebiets (Eupener Straße 194 bis
200) liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 642 aus dem Jahr 1975. Der Bebauungsplan wurde aufgestellt,
um die alten Fluchtlinienpläne 181, 369 und 416 zu ändern, die für den Luxemburger Ring eine breitere Verkehrsfläche
auswiesen, als für den Ausbau der Straße notwendig war. Der Bebauungsplan – Luxemburger Ring / Am Chorusberg –
soll die im Bebauungsplan Nr. 642 festgesetzten Verkehrsflächen weitgehend übernehmen.
Die im Bebauungsplan Nr. 642 innerhalb der Verkehrsfläche festgesetzten Parkplätze hinter den Gärten der Häuser
Eupener Straße 194 bis 200 wurden nicht errichtet. Nach nunmehr über 35 Jahren entspricht eine solche Nutzung nicht
mehr den derzeitigen städtebaulichen Anforderungen. Die öffentliche Verkehrsfläche soll daher in diesem Bereich durch
Wohnbaufläche ersetzt werden und es soll eine Bebauung ermöglicht werden.
Die Für die Bebauung Eupener Straße 194 bis 200 trifft der Bebauungsplan Nr. 642 keine Festsetzungen.
1.7. Veränderungssperre
Für die Parzelle Gemarkung Aachen, Flur 74, Flurstück 2333 liegt der der Verwaltung eine Bauvoranfrage vor zur
Errichtung eines Einfamilienhauses an der Eupener Straße, zwischen den Hausnummern 176 und 182. Durch die
Realisierung des Vorhabens würde die Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Bauleitplanung wesentlich erschwert
oder unmöglich gemacht. Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des
beantragten Bauvorhabens zunächst für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt. Am 06.04.2011 hat der Rat der Stadt
eine Veränderungssperre für das Grundstück beschlossen. Die Veränderungssperre läuft zum 01.06.2012 aus.
2. Anlass der Planung
Das Plangebiet zeichnet sich in weiten Teilen durch Einfamilienhausbebauung mit großzügigen Grundstückszuschnitten
aus. Typisch für die Siedlungsentwicklung des Aachener Südviertels in jüngerer Zeit ist allerdings die Tendenz zu
Grundstücksteilungen und zur Nachverdichtung. Dies erfolgt entweder dadurch, dass die auf den großen Grundstücken
vorhandenen Wohngebäude abgebrochen und durch großvolumige Mehrfamilienhäuser mit Eigentumswohnungen ersetzt
werden oder durch die Grundstücksteilung und Errichtung von Gebäuden „in zweiter Reihe“. Dies führte in weiten Teilen
des Südviertels dazu, dass sich das städtebauliche Bild sehr nachteilig veränderte, sich das Verkehrsaufkommen erhöhte
und ökologische Funktionen der unbebauten Gartenbereiche verloren gingen.
Das Plangebiet ist von einer ähnlichen Entwicklung betroffen. Eine weitere Verdichtung ist städtebaulich nicht
wünschenswert. Dies entspricht in weiten Teilen auch den Interessen der Anwohner an einer aufgelockerten Bebauung
im Gebiet. Um die bauliche Entwicklung des Gebietes planungsrechtlich zu steuern, soll der Bebauungsplan Nr. 939 –
Luxemburger Ring / Am Chorusberg aufgestellt werden.
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Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 24.09.2012
Für den an die Eupener Straße angrenzenden Teil des Flurstücks 2333 zwischen den Gebäuden Eupener Straße 176
und 182 liegt der Verwaltung eine Voranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses vor. Durch die Realisierung des
Bauvorhabens würde der derzeit auf dieser Fläche liegende private Fuß- und Radweg ersatzlos entfallen und wäre als
Verbindungsweg zwischen dem Höfchensweg und der Eupener Straße nicht mehr nutzbar.
Aufgrund der vielfältigen bedeutsamen Erschließungs- und Verbindungsfunktionen dieses Weges liegt ein Erhalt der
Wegeverbindung jedoch im öffentlichen Interesse. Insbesondere dient der Weg Kindern als Schulweg zur Grundschule
am Höfchensweg. Schüler, die aus Richtung Osten kommen, können über diesen Weg und den verkehrsarmen
Höfchensweg das Schulgelände erreichen. Der Weg leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit der
Kinder im Straßenverkehr.
Auch das Seniorenzentrum Papst-Johannes-Stift zwischen Höfchensweg und Trautnerstraße ist über die Trautnerstraße
und eine Fußgängerbrücke über den Goldbach an diesen Weg angeschlossen. Den Bewohnern der Wohnanlage ist es
durch die Wegeverbindung möglich, die Bushaltestellen sowie die Nahversorgungseinrichtungen an der Eupener Straße
und am Jahnplatz auf kurzem Weg zu erreichen. Durch einen Wegfall dieser Verbindung könnten diese Ziele nur noch
über erheblich weitere Strecken wie beispielsweise den Luxemburger Ring erreicht werden.
Darüber hinaus stellt der Weg für die Bewohner der östlich angrenzenden Quartiere einen wichtigen Zugang zum
Erholungsgebiet beiderseits des Höfchenswegs dar.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
Das Ziel des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Umsetzung des „Rahmenkonzeptes Aachener Südviertel“, das
der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 10.03.2005 beschlossen hat. Danach sollen insbesondere folgende Ziele
erreicht werden:
Sicherung der geordneten städtebaulichen Struktur und des bestehenden Siedlungscharakters
Erhaltung der villenartigen Bebauung auf großzügigen Grundstücken
Sicherung der vorhandenen prägenden Durchgrünung
Maßvolle Steuerung der weiteren baulichen Entwicklung
3.2. Ziele der Planung
Die Umsetzung der Planung dient der Sicherung eines qualitätvollen Wohngebiets im Übergangsbereich von der dicht
bebauten Innenstadt zur umgebenden freien Landschaft und zum Aachener Wald. Im Plangebiet ist ein
Generationswechsel der Bewohnerschaft ablesbar, der es erforderlich macht, den Gebäudebestand an sich ändernde
Wohnbedürfnisse und technische Anforderungen, wie beispielsweise steigende energetische Standards, anzupassen. Die
Art der Festsetzungen soll bewusst einen Spielraum zur adäquaten und verträglichen Weiterentwicklung der Siedlung und
der einzelnen bestehenden Gebäude bieten mit Möglichkeiten zu zeitgemäßem Wohnungsneu- und –umbau. Den
Grundstückseigentümern bietet der Bebauungsplan zudem Planungssicherheit durch den Erhalt des Gebietscharakters
und den Schutz vor einer nachhaltigen Veränderung des Gebiets durch unangepasste Nutzungen und starke bauliche
Verdichtung.
Die Sicherung der bestehenden Bebauungsstruktur und der Erhalt der ökologischen Funktionen der Durchgrünung leisten
einen Beitrag zum lokalen und allgemeinen Klimaschutz sowie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels.
Am 10.06.2010 hatte der Planungsausschuss der Stadt als weitere Ziele den Schutz des Bachtals zwischen der
Bebauung am Luxemburger Ring und dem Goldbach sowie den Erhalt der Fußwegeverbindung zwischen der Eupener
Straße und dem Höfchensweg beschlossen. Zur Erreichung dieser Ziele hatte der Planungsausschuss die Erweiterung
des Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses um einen Teilbereich der Parzelle Gem. Aachen, Flur 74, Flurstück
2333 beschlossen.
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Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 24.09.2012
Bezogen auf die Grünfläche am Goldbach sind diese Ziele jedoch im Rahmen einer Anpassung des Landschaftsplans
zielführender umzusetzen. Der Verfahrensbereich des Bebauungsplans soll daher im Entwurf zur öffentlichen Auslegung
um diese Fläche (Parzellen 1765, 2332, 2333) verkleinert werden. Lediglich der Teilbereich unmittelbar an der Eupener
Straße zwischen der bestehenden Bebauung (Hausnr. 176 und 182) zählt zum Bebauungszusammenhang nach § 34
Baugesetzbuch und soll daher weiterhin durch den Bebauungsplan planungsrechtlich geregelt werden.
Der Bebauungsplan soll als so genannter „einfacher Bebauungsplan“ nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch aufgestellt
werden. Neben der Festsetzung von Verkehrs- und Grünflächen sollen nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung,
zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise, zur Anzahl der Wohnungen sowie zur Grundstücksgröße getroffen
werden. Diese planungsrechtlichen Instrumente sind ausreichend, um die Ziele der Planung zu erreichen. Über die
Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus gelten – beispielsweise für die Geschosszahl oder die Gebäudehöhe – bei
der Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Plangebiet die Kriterien des § 34 Baugesetzbuch.
4. Bauleitplanverfahren
Beim Planverfahren handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der die Bedingungen zur
Anwendung des vereinfachten Aufstellungsverfahrens nach § 13 a Baugesetzbuch erfüllt.
Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs.1 Nr. 2 BauGB aufgestellt werden. Dieses
Verfahren darf allerdings nur angewendet werden, wenn die zulässige Grundfläche bzw. die Fläche, die bei der
Durchführung des Bebauungsplanes voraussichtlich versiegelt wird, weniger als 20.000 qm beträgt. Bei der Regelung,
wie diese Fläche errechnet wird, ist der Gesetzestext jedoch nicht eindeutig. Wenn eine Grundflächenzahl (GRZ) oder
zulässige Grundfläche festgesetzt wird, soll die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs.2 BauNVO der Berechnung
zugrunde liegen. Damit gehen nur die Flächen der geplanten Hauptgebäude in die Berechnung ein.
Im vorliegenden Bebauungsplan soll keine Grundfläche festgesetzt werden. Auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber
eine Regelung getroffen: In §13 Abs.1 Satz 3 BauGB heißt es, dass in diesem Fall die Fläche maßgeblich ist, die bei der
Durchführung des Bebauungsplanes voraussichtlich versiegelt wird. Eine Versiegelung erfolgt durch Hauptgebäude, aber
zusätzlich durch Nebengebäude, Stellplätze, Garagen sowie durch die Flächen für die Erschließung.
Ziel des Bebauungsplans ist es, den Bestand zu sichern und die Nachverdichtung zu steuern, nicht aber, dass in großem
Umfang neue Baumöglichkeiten geschaffen oder neue Baugebiete erschlossen werden. Die Planverfasser gehen davon
aus, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, dass bei Bebauungsplänen, die der Steuerung der
Nachverdichtung, also eindeutig der Innenentwicklung dienen, sämtliche bereits heute versiegelten Flächen (also auch
die Erschließungsflächen) in die Berechnung einbezogen werden müssen. Dies würde dazu führen, dass viele der Pläne
im Aachener Südviertel nicht nach §13 a BauGB erarbeitet werden können, obwohl die Plangebiete bereits überwiegend
bebaut sind, und nur ein sehr geringer Anteil der überbaubaren Flächen tatsächlich für eine Neubebauung vorgesehen ist.
Hinzu kommt, dass Bauvorhaben bisher nach § 34 BauGB beurteilt wurden, und es daher nun auf Grundlage des
Bebauungsplans Nr. 939 weniger potenzielle Baumöglichkeiten geben soll als bisher.
Aus diesen Gründen wurde bei der Berechnung der Grundfläche im vorliegenden Bebauungsplanentwurf folgendermaßen
vorgegangen:
Ermittelt wurden die Grundflächen der vorhandenen Hauptgebäude sowie die Summe aller geplanten überbaubaren
Flächen. Aus der Differenz beider Werte, ergibt sich die Fläche, die bei der Durchführung des Bebauungsplanes
voraussichtlich durch Hauptgebäude bebaut werden kann. Möglicherweise freizuhaltende Grenzabstände sowie die
Tatsache, dass die überbaubaren Flächen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vollständig überbaut werden, bleiben bei
der Berechnung unberücksichtigt.
Im Bebauungsplan Nr. 939 – Luxemburger Ring / Am Chorusberg – ergeben sich folgende Werte:
Summe der geplanten überbaubaren Flächen......................................................................ca. 11.050 qm
Grundfläche vorhandener Hauptgebäude (geschätzt)…………………………........................ca. 4.800 qm
Differenz ................................................................................................................................ca. 6.250 qm
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Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 24.09.2012
Durch die Erstellung des Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Versiegelung von etwa
6.250 qm zusätzlicher Baufläche geschaffen. Der Grenzwert von 20.000 qm wird nicht überschritten. Das vereinfachte
Planverfahren nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist damit zulässig.
Im vereinfachten Verfahren ist eine formale Umweltprüfung nicht erforderlich. Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen einer
Bürgerinformation bereits in einem frühzeitigen Planungsstadium an dem Aufstellungsverfahren beteiligt.
5. Jugend- und Familienfreundlichkeit
Da es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 939 – Luxemburger Ring / Am Chorusberg – um einen Bebauungsplan zur
Bestandssicherung handelt, werden keine neuen kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen oder Anlagen geschaffen.
6. Begründung der Festsetzungen
6.1. Art der baulichen Nutzung
Die bebauten Grundstücke sollen gem. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Dies
entspricht der derzeitigen Art der Nutzung im Gebiet. Auch in Zukunft soll ein dem Allgemeinen Wohngebiet
entsprechendes Nutzungsspektrum planungsrechtlich ermöglicht werden.
Der Sportplatz am Chorusberg sowie das kleine unbebaute Grundstück am Luxemburger Ring in Südwesten des
Plangebiets sollen als private Grünflächen festgesetzt und so dauerhaft gesichert werden. Eine Bebauung der Flächen
bzw. von Teilbereichen würde dem Ziel der Planung der Sicherung der Durchgrünung widersprechen.
6.2. Maß der baulichen Nutzung
Für die allgemeinen Wohngebiete sollen Untergrenzen für die Grundstücksgrößen sowie Obergrenzen für die Zahl der
Wohnungen festgesetzt werden. So soll der bestehende städtebauliche Charakter der Siedlung mit überwiegend Ein- bis
Zweifamilienhäusern auf großzügigen Grundstücken erhalten werden. Die vorgesehenen Werte orientieren sich am
Bestand, d.h. die Grundstücke bzw. Gebäude sollen in ihrer jetzigen Form auch in Zukunft zulässig sein.
6.2.1. Mindestgrundstücksgröße
Wie in Kapitel 1.1. beschrieben, zeichnet sich das Plangebiet durch eine große Diversität der Grundstücksgrößen aus.
Um die derzeitige großzügige Grundstücksstruktur zu erhalten, sollen unter Berücksichtigung der bestehenden Größen
folgende Mindestgrößen für die Grundstücke festgesetzt werden:
Im mittleren und östlichen Bereich des Plangebiets befinden sich zahlreiche Grundstücke einer Größe von 500 bis 1000
m². Hier soll eine Mindestgröße von 500 m² festgesetzt werden. Im mittleren und westlichen Bereich des Plangebiets
befinden sich überwiegend große Grundstücke von meist weit über 1000 m² Größe. Hier soll eine Mindestgröße von 1000
m² festgesetzt werden. Im äußersten Westen des Plangebiets befinden sich vier Grundstücke mittlerer Größe (ca. 800 bis
1500 m²). Hier soll die Festsetzung einer Mindestgröße von 750 m² erfolgen. Für die Reihenhäuser Eupener Straße 194
bis 200 soll keine Festsetzung erfolgen, da es sich hier bereits jetzt um eine kleinteilige für das Südviertel untypische
Bebauung handelt.
6.2.2. Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Wie in Kapitel 1.1. beschrieben, handelt es sich bei der Bebauung im Plangebiet überwiegend um für das Südviertel
typische Einfamilienhäuser. Lediglich am Luxemburger Ring befinden sich insgesamt fünf Mehrfamilienhäuser mit fünf bis
neun Wohneinheiten. Bei der Bebauung an der Eupener Straße 194 bis 200 handelt es sich um Mehrfamilienhäuser mit
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sechs bzw. zehn Wohnungen. Um den bestehenden Siedlungscharakter zu erhalten, sollen unter Berücksichtigung der
bestehenden Wohnungszahlen folgende Beschränkungen festgesetzt werden:
Bei den meisten Gebäuden im Plangebiet handelt es sich um Ein- bzw. Zweifamilienhäuser. Für diese soll die Zahl der
Wohnungen auf zwei beschränkt werden, um der Entstehung von Mehrfamilienhäusern vorzubeugen, gleichzeitig jedoch
den Gebäuden mit nur einer Wohnung die Möglichkeit einer baulichen Entwicklung nicht zu verschließen. Auch wenn
einige Gebäude so groß sind, dass in ihnen auch die Einrichtung von mehr als zwei Wohneinheiten ohne erhebliche
bauliche Erweiterung möglich wäre, soll ein solcher Umbau planungsrechtlich nicht ermöglicht werden, um den
Siedlungscharakter zu erhalten und negative Auswirkungen beispielsweise auf das Verkehrsaufkommen, die
Stellplatzanzahl oder das Kanalnetz auszuschließen.
Bei den Wohngebäuden Luxemburger Ring 21/21a, 22, 25, 40/42 und 48/50 handelt es sich um für das Plangebiet
untypische Mehrfamilienhäuser. Die Gebäude sollen in ihrem Bestand dauerhaft planungsrechtlich gesichert werden,
ohne jedoch die Entstehung weiterer Wohneinheiten zu ermöglichen. Bei den Gebäuden Luxemburger Ring 21/21a, 22
und 25 soll dies durch die Festsetzung einer absoluten Höchstzahl von fünf, sechs bzw. sieben Wohnungen erfolgen, was
der derzeitigen Anzahl entspricht. Bei den Gebäuden Luxemburger Ring 40/42 und 48/50 soll ein relativer Wert von einer
Wohnung je angefangene 250 m² bzw. 300 m² Grundstücksfläche festgesetzt werden, um die vorhandene
Wohnungsdichte auch im Falle einer künftigen Grundstücksteilung zu erhalten.
Für die Reihenhäuser Eupener Straße 194 bis 200 soll keine Beschränkung der Zahl der Wohnungen erfolgen, da es sich
hier bereits jetzt um eine sehr dichte für das Südviertel untypische Bebauung handelt.
6.3. Bauweise
Durch die Festsetzung „Einzelhäuser“ soll die vorherrschende Bebauung aus freistehenden Ein- bis Zweifamilienhäusern
in ihrer derzeitigen Form gesichert werden. Im Bereich Eupener Straße 194 bis 200 soll durch die Festsetzung
„Hausgruppen“ die bestehende Bebauungstypologie erhalten werden.
6.4. Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen durch Baugrenzen festgesetzt werden. Sie sollen die Nachverdichtung auf
die städtebaulich verträglichen Bereiche beschränken und gleichzeitig moderate bauliche Erweiterungen der bestehenden
Gebäude erlauben. Alle vorhandenen Hauptgebäude befinden sich vollständig innerhalb der überbaubaren Flächen.
Sofern möglich, sollen durch die Lage der Baugrenzen bestehende straßenbegleitende Baufluchten hergestellt bzw.
erhalten werden. Entlang der Reihenhausbebauung Eupener Straße 194 bis 200 soll straßenseitig eine Baulinie
festgesetzt werden, um die bestehende städtebaulich prägende Bauflucht zu erhalten.
Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Luxemburger Ring 28 sowie auf dem Grundstück hinter den Häusern
Luxemburger Ring 22 und 24 (Flurstück 2326) soll die Errichtung jeweils eines zusätzlichen Wohngebäudes ermöglicht
werden, da sich auf den benachbarten Grundstücken bereits mehrere Gebäude im rückwärtigen Bereich befinden. Die
zusätzlichen überbaubaren Flächen sind daher städtebaulich verträglich. Sie können durch private Zufahrten erschlossen
werden. Im rückwärtigen Gartenbereich des Grundstücks Luxemburger Ring 26 soll dagegen keine überbaubare Fläche
festgesetzt werden, da sich hier zwei ortsbildprägende Bäume befinden, die zum Erhalt festgesetzt werden sollen.
Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Luxemburger Ring 36 sowie unter Umständen auch auf den Grundstücken
Luxemburger Ring 46 und 48/50 wäre – unberücksichtigt eventueller baumschutzrechtlicher Aspekte – auf Grundlage von
§ 34 Baugesetzbuch die Errichtung von jeweils einem weiteren Gebäude möglich. Der Bebauungsplan soll in diesen
Fällen jedoch nicht die Möglichkeit eröffnen, ein weiteres Gebäude zu errichten, da dies eine städtebauliche ungeordnete
Nachverdichtung des Gebiets darstellen würden, die den Zielen des Bebauungsplans widerspricht (siehe hierzu auch
Kap. 2. und 3.).
Am nördlichen Rand des Plangebiets, zwischen den Häusern Eupener Straße 176 und 182, wäre nach § 34
Baugesetzbuch ebenfalls die Errichtung eines kleinen Hauses möglich. Allerdings soll hier keine bebaubare Fläche
festgesetzt werden, da einer Bebauung gewichtige naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen: Zum einen ist zum
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Schutz des unmittelbar angrenzenden Goldbachs ein mehrere Meter breiter Korridor ohne jegliche Bebauung einzuhalten
(siehe auch Kap. 7.4.). Zum anderen besitzt das Tal des Goldbachs eine besondere stadtklimatische Bedeutung für die
Frischluftversorgung der östlich der Eupener Straße liegenden Wohngebiete und das Kurgebiets Burtscheid (siehe auch
Kap. 7.5.). Hinzu kommt, dass durch eine Überbauung der Fläche der hier vorhandene Fuß- und Radweg entfallen
müsste. Der Erhalt der Wegeverbindung zwischen der Eupener Straße und dem Höfchensweg ist von besonderem
öffentlichem Interesse und zählt zu den Zielen des Bebauungsplans (siehe Kap. 2. und 3.2.). Die genannten öffentlichen
Belange überwiegen die Interessen des Eigentümers an einer baulichen Nutzung der Fläche.
Im Westen des Plangebiets durchquert der Predigerbach von Süden nach Norden den Luxemburger Ring sowie die
Grundstücke Luxemburger Ring 55 und Höfchensweg 51. Südlich des Grundstücks Höfchensweg 51 ist der Bach
unterirdisch verrohrt. Entlang des Bachlaufs soll ein sechs Meter breiter Schutzstreifen festgesetzt werden, der von
jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Der Schutzstreifen soll eine naturnahe Entwicklung des Gewässers und eine spätere
Offenlegung des verrohrten Abschnitts ermöglichen (siehe auch Kap. 7.4.).
Im Norden grenzt das Plangebiet an den Goldbach. Gemäß „Blauer Richtlinie“ (Richtlinie für die Entwicklung naturnaher
Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen des MUNLV NRW 2010) soll der Bach zwischen dem Höfchensweg und der
Eupener Straße mittel- bis langfristig naturnah entwickelt werden. Um dies zu ermöglichen, soll auch hier ein
Schutzstreifen festgesetzt werden. Dieser soll an der Eupener Straße eine Breite von vier Metern haben und sich in
Richtung Westen auf acht Meter aufweiten (siehe auch Kap. 7.4.). Der Schutzstreifen wird unterbrochen von der
Verkehrsfläche des Fuß- und Radwegs, die ebenfalls nicht bebaubar ist.
Terrassenüberdachungen und Wintergärten stellen – sofern sie fest mit dem Hauptgebäude verbunden sind –
bauordnungsrechtlich einen Teil des Hauptgebäudes dar. Demzufolge wären diese nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Um die Errichtung an den rückwärtigen und seitlichen Gebäudeseiten auch außerhalb der
überbaubaren Flächen zu ermöglichen, sollen sie in begrenztem Maß von maximal 25 m² je Grundstück auch außerhalb
der überbaubaren Flächen zulässig sein. (Zu Aufenthaltsflächen in lärmbelasteten Bereichen siehe Kap. 6.7.)
6.5. Verkehrsflächen
Der Bebauungsplan soll nicht den Bau neuer Erschließungsanlagen ermöglichen. Die vorhandenen Straßen sollen
entsprechend ihrer derzeitigen Nutzung als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt werden und sind ausreichend
dimensioniert, um das Verkehrsaufkommen auch in Zukunft aufzunehmen.
Zu den Zielen des Bebauungsplans gehört auch der Erhalt der Fußwegeverbindung zwischen der Eupener Straße und
dem Höfchensweg (siehe Kap. 2. und 3.2.). Der Teilabschnitt des Fußwegs innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans soll daher als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ (F+R) festgesetzt werden.
Das Grundstück Höfchensweg Nr. 51 ragt straßenseitig in die tatsächlich ausgebaute Verkehrsfläche hinein. Dieser
Grundstücksteil soll im Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzt werden, um die Voraussetzungen für eine spätere
Überführung in öffentlichen Besitz zu schaffen.
6.6. Grünflächen
Das Grundstück der Aachener Turn-Gemeinde 1862 e.V. mit dem Vereinsgebäude sowie dem Sportplatz soll der
Darstellung des Flächennutzungsplans entsprechend als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“
festgesetzt werden. Auf diese Weise wird die derzeitige Nutzung für die Zukunft gesichert.
Auch die in privatem Besitz befindliche Fläche zwischen dem Luxemburger Ring und dem Predigerbachteich im
Südwesten des Plangebiets ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt. Sie soll daher auch im Bebauungsplan
als private Grünfläche festgesetzt werden.
6.7. Lärmschutz
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Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Lärmsituation im
Plangebiet unter den Aspekten der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung ausreichend zu würdigen. Es wird
daher im Bebauungsplan die aktuelle durchschnittliche Lärmsituation in Form von Lärmpegelbereichen (LPB) dargestellt.
Auf Grundlage der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ werden in den schriftlichen Festsetzungen für die
unterschiedlichen LPB die erforderlichen Schalldämmmaße für Außenbauteile von Gebäuden festgesetzt. Erforderliche
passive Schallschutzmaßnahmen sind so für jede Fassade einzeln bestimmbar.
Aufenthaltsflächen (Terrassen o.ä.) oder Erholungsflächen sollten nicht in unmittelbarer Nähe der Lärmquellen
(Luxemburger Ring, Eupener Straße) eingerichtet werden oder sind durch geeignete Maßnahmen vor Lärmeinwirkungen
zu schützen.
Näheres zum Immissionsschutz in Kapitel 7.1.
6.8. Baumschutz
Auf den großzügigen Grundstücken im Plangebiet befindet sich umfangreicher, teilweise alter und ortsbildprägender
Baumbestand, der einen charakteristischen Bestandteil des Siedlungsbildes darstellt. Bei einer Ortsbegehung durch ein
Fachbüro im Sommer 2011 wurden 25 Bäume als ortsbildprägend und erhaltenswert bewertet. Sie befinden sich
insbesondere beiderseits des Luxemburger Rings; einzelne Bäume auch an der Eupener Straße und Am Chorusberg.
Diese Bäume sollen im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt werden. Die Festsetzung dient dem Ziel, die bestehenden
Grünstrukturen und den Siedlungscharakter zu erhalten.
Daneben befindet sich im Plangebiet ein Einzelbaum, der im Landschaftsplan der Stadt Aachen als Naturdenkmal
festgesetzt ist. Hierbei handelt es sich um eine Linde auf dem Grundstück Am Chorusberg 10 (Vereinsgelände der
Aachener Turn-Gemeinde 1862 e.V.). Das Naturdenkmal soll im Bebauungsplan als solches gekennzeichnet werden.
7. Umweltbelange
7.1. Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Elektromagnetische Felder,
Erschütterungen, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Teilaspekt Immissionsschutz – Lärm
Zur Sicherung der Ziele der Bauleitplanung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Lärmsituation in dem Gebiet
unter den Aspekten der aktuellen Gesetzgebung (u.a. EU-Verordnung Umgebungslärm) und der Rechtsprechung
ausreichend zu würdigen. Das Umsetzungsgesetz der Umgebungslärmrichtlinie (Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) § 47a-f) fordert eine Lärmaktionsplanung. Das bedeutet, die zuständige Gemeinde - hier die Stadt Aachen muss Vorschläge zur Lärmreduzierung erarbeiten. Maßnahmen sollten bevorzugt dort eingesetzt werden, wo
Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.
Grundsätzlich ist zur Sicherstellung gesunder Raumverhältnisse für die Gebäudeteile, in denen die Wohnräume eine freie
Sichtverbindung zu einer wesentlichen Schallquelle aufweisen, ein erhöhter Schallschutz erforderlich (Baugesetzbuch §
1, Abs.7, § 1a, § 2a und § 9 Abs. 1 Nr. 24 Baugesetzbuch). Das notwendige Schalldämmmaß ergibt sich aus der
geplanten Nutzung. Bei der Errichtung neuer Gebäude ist in jedem Fall die DIN 4109 zu berücksichtigen.
Aufenthaltsflächen (Terrassen o.ä.) oder Erholungsflächen sollten nicht in unmittelbarer Nähe der Lärmquelle eingerichtet
werden.
Für städtebauliche Abwägungsbelange wird die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" mit den entsprechenden
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Orientierungswerten (Verkehrslärm) verwendet. Für WA-Gebiete gelten 55/45 dB(A), für MI-Gebiete 60/50 dB(A) und für
GE-Gebiete 65/55 dB(A) Tag/Nacht.
Bei Richtwertüberschreitungen im Bereich Gewerbe- Sport- und Freizeitlärm sind keine passiven
Schallschutzmassnahmen (Schallschutzfenster, lärmgeschützte Grundrisse) zulässig, weil der Immissionsrichtwert nach
der 6. VV der BImSchV 0,5 m vor dem schutzbedürftigen Raum einzuhalten ist. Passive Schallschutzmaßnahmen sind
nur bei Überschreitungen durch Verkehrs- und Bahnlärm möglich.
In der Lärmbewältigung gilt grundsätzlich die Regel des Verursacherprinzips. Daher muss der Veranlasser feststellen, ob
eine Belastung vorliegt und diese dann entsprechend berücksichtigen.
Das Plangebiet ist nach dem FNP der Stadt Aachen überwiegend als WA-Gebiet ausgewiesen. Aus dem Lärmkataster
der Stadt Aachen ist ersichtlich, dass das Plangebiet (WA-Gebiet) durch Verkehrslärm der umgebenden Straßen
vorbelastet ist.
Im Lärmkataster wurden folgende Verkehrsaufkommen verwendet:
Belastungswerte Kfz/24h
Eupener Straße
Luxemburger Ring
Höfchensweg
Am Chorusberg
Lärmkataster (2007)
12.000-18.000 (7/3 % LKW)
16.000 (5/3 % LKW)
500
500
VEP 2006
8.500-11.100 3,8 %
14.300 2 %
Zählung 2009
14.160 3,9 %
18.400 3,3 %
Das Plangebiet wird im Straßenrandbereich der Eupener Straße und des Luxemburger Ringes teilweise erheblich mit
Lärm beaufschlagt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit 55/45 dB(A) Tag/Nacht 1 für
WA-Gebiete werden deutlich überschritten.
Punktuelle Maximalbelastung vor den Gebäuden in der Straße:
Eupener Straße
71,7//62 dB(A) Lden2 / Lnight 2
Luxemburger Ring
68,5/59 dB(A) Lden / Lnight
Außerdem ist der vorhandene Sportlärm zu berücksichtigen. Die Sportanlage am Chorusberg wird nach Auskunft der
Geschäftsführung lediglich zu Leichtathletik-Trainingszwecken genutzt. Mit dem angenommenen Schallleistungspegel
von 100 dB(A) werden an den umgebenden schutzbedürftigen Immissionsorten keine Richtwerte überschritten. Zwei Mal
pro Jahr finden besondere Veranstaltungen statt, die aber nicht als erhebliche Störung in die Beurteilung einfließen.
Weitere Lärmquellen, wie vorhandener Bahnlärm, vorhandener oder geplanter Gewerbelärm, Stellplatzanlagen, durch die
Planung ausgelöster Lärm entfallen für die Lärmbetrachtung.
Bei diesen Beurteilungskriterien handelt es sich um die nationalen Regelwerke (RLS 90 in Verbindung mit der 16. BundesimmissionsschutzVerordnung, DIN 18005, TA-Lärm). Diese sind als Beurteilungsgrundlage z. B. für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung vor Lärm anzuwenden. Im direkten Vergleich zu den Berechnungen der EU-Verordnung (Lärmkataster der Stadt Aachen) können kleine
Unterschiede auftreten, weil die Berechnungsverfahren divergieren.
1
Zur Kennzeichnung verwendet werden der Lden und der Lnight, beide in dB(A) angegeben ( BImSchG § 47 a-g, Lärmkataster nach der EUVerordnung) Der Lden ist ein mittlerer Pegel über das ganze Jahr, wobei der Lärm in den Abendstunden mit 5 dB Zuschlag und in den Nachtstunden
mit 10 dB Zuschlag gewichtet wird. Der Lnight wird als mittlerer Pegel über alle Nachtstunden (22.00 bis 6.00 Uhr) des Jahres gebildet
2
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Lärmkarte
Kfz Lden
Kfz Lnight
Teilaspekt Grün- und Freiflächen
Ziel ist es, der Wohn- und Arbeitsbevölkerung attraktive Grün- und Freiflächen mit einer guten Zugänglichkeit anzubieten.
Unter diesem Aspekt sollte die Wegeverbindung zwischen Eupener Straße und Höfchensweg erhalten bleiben.
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7.2. Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
Grundsätzlich ist die Natur auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen zu schützen und
die Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu sichern.
Im Plangebiet befindet sich ein großer Baumbestand, der vielfach unter die Schutzvorschriften der Baumschutzsatzung
der Stadt Aachen fällt. Im Hinblick auf die Zielsetzungen des Rahmenkonzeptes für das Südviertel wurde festgestellt,
welche Bäume besonders prägend für das Plangebiet sind und sollen als solche im Bebauungsplan festgesetzt werden.
7.3. Schutzgut Boden
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7
Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Der Schutz von Böden und
Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird durch das BBodSchG gesetzlich geregelt.
Es liegen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen keine Eintragungen über altlastverdächtige Flächen
oder eine schädliche Bodenveränderung vor, so dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick für
die geplante zukünftige Nutzung bestehen.
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales
Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende um sich aus dem Gestein durch
physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem Einfluss von Klima und
Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt werden. Aufgrund der langsamen
Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und
Verfügbarkeit von Böden in Frage steht. Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage
für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu (aus „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“)3.
Vor diesem Hintergrund bildet der vorsorgende Bodenschutz einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, denn
der Boden benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder
Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Werden
diese Böden versiegelt, abgegraben oder durch Verdichtung und Erosion geschädigt, sind die Folgen deutlich bemerkbar.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Bodens ist es ohne Belang, ob die Bodenfunktionen aktuell genutzt
werden oder nicht. Ausschlaggebend ist, dass der Boden das Potenzial („ruhendes“ Potential) für die Funktionserfüllung
besitzt. In §1des Bundes-Bodenschutzgesetz wird der Schutz von Böden und Bodenfunktionen gesetzlich geregelt.
Bewertet und als schutzwürdig eingestuft werden natürliche Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) und die Funktion von
Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2). Diese Bodenfunktionen werden in den
Bodenfunktionskarten der Stadt Aachen wie auch des GD NRW ausgewiesen.
Schwerpunkt des Bodenschutzes in der Bauleitplanung ist der flächenhafte Bodenschutz. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a
BauGB sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.
Nach § 1a (Bodenschutzklausel) des BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Daraus ergeben
sich für die Bauleitplanung folgende Ziele4:
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringerer Bedeutung für
die Bodenfunktionen sind.
Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen sind soweit wie möglich zu vermeiden.
In der Bodenfunktionskarte der Stadt Aachen werden im äußersten nördlichen Plangebiet schutzwürdige Böden mit der
Funktion Naturhaushalt Stufe 1 sowie mit sehr hohem Biotopentwicklungspotential (Stufe 5) ausgewiesen. (siehe
3
4
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die kommunale Planungspraxis (LABO, 2009)
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Kommunale Planungspraxis (LABO, 2009)
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Abbildung)
Eine Bebauung und Versiegelung des Bereiches hätte eine fast vollständige Zerstörung der Böden zur Folge, die als
irreversibel einzustufen ist. Im Falle eines unvermeidbaren Eingriffs in die zu schützenden Böden sind grundsätzlich
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu planen und durchzuführen.
7.4. Schutzgut Wasser
Ziel ist es, die Gewässer und ihre Funktionen für den Menschen und den Naturhaushalt zu erhalten. Wo möglich ist eine
naturnahe Gewässerentwicklung anzustreben.
Grundwasserschutz
Wasserschutzgebiete/Thermalwasser/Brunnen/Grundwassermessstellen sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Das vorliegende Kartenmaterial wurde zur Beurteilung ausgewertet. Danach befinden sich im südlichen Bereich des
Plangebietes Böden mit überwiegend höherer und im nördlichen mit überwiegend geringerer Wasserdurchlässigkeit.
Grundsätzlich ist mit mehr oder minder starker Staunässe zu rechnen. Das Grundwasser steht zwischen ca. zweieinhalb
(am Nordwestrand des Plangebietes) und 10 Metern (am Südwestrand) unter Flur an. Die “Risikopotentialkarte” für
mögliche Stoffeinträge in das Grundwasser weist für den nördlichen Bereich der Planfläche (ca. 30 %) Stufe 1
(Verweildauer von Sickerwasser in der Grundwasserüberdeckung von 10 bis 25 Jahren), für den südlichen Bereich Stufe
4 (Verweildauer von Sickerwasser in der Grundwasserüberdeckung von Stunden bis 1 Jahr), aus.
Eine gezielte Versickerung ist im Bereich nördlich des Luxemburger Ringes wegen der anstehenden Bodenschichten
nicht möglich.
Zwar können im Rahmen des Bebauungsplans keine wasserrechtlichen Festsetzungen getroffen werden, jedoch sieht die
Untere Wasserbehörde folgende Notwendigkeiten bei Bauvorhaben:
Sollten Tiefgeschosse neu zu errichtender Bauwerke in das Grundwasser einbinden, sind Maßnahmen zum Schutz des
Grundwassers sowohl während der Baumaßnahme als auch danach erforderlich (z.B. die Ausbildung druckwasserdichter
Tiefgeschosse und/oder eine Umleitung des Grundwasserstromes um die Baukörper herum). Eine Beteiligung der
Unteren Wasserbehörde, die das weitere Procedere (Ermittlung der erforderlichen Schutzmaßnahmen) vorgibt, ist dann
gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zwingend erforderlich. Ein hydrogeologisches Gutachten zur Ermittlung der
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erforderlichen Schutzmaßnahmen wird dann benötigt.
Oberflächengewässer
Nördlich des Luxemburger Ringes quert der Predigerbach zwei Grundstücke des Plangebietes und mündet schließlich in
den Goldbach. Für den Bach, der auf dem südlichen Grundstück verrohrt ist, ist die Einrichtung eines sechs Meter breiten
Schutzstreifens zur „naturnahen Entwicklung von Fließgewässern“ erforderlich. Vorhandene Bebauung genießt dabei
jedoch Bestandsschutz.
Der Goldbach, der nördlich vom Plangebiet offen bis zur Eupener Straße verläuft und dort in eine Verrohrung geführt wird,
tangiert das Plangelände am Nordrand auf einer Länge von ca. 40 Metern. In diesem Bereich ist für den Goldbach
ebenfalls ein Schutzstreifen zur „naturnahen Entwicklung von Fließgewässern“ festzusetzen. Dieser Schutzstreifen muss
an der Eupener Straße eine Breite von mindestens vier Metern besitzen und sich über eine Länge von 40 Metern in
Richtung Westen auf 10 Meter, mindestens jedoch auf 7 Meter aufweiten. Dies ist gemäß Wasserrahmenrichtlinie, die
eine naturnahe Gewässerentwicklung anstrebt, erforderlich. Aus gleichem Grunde wird der heute noch verrohrte Teil des
Goldbaches, oberhalb des Höfchensweges, in 2014 offengelegt. Der „naturfern“, nahezu kanalartig verlaufende
Bachabschnitt unterhalb des Höfchensweges wird mittel- bis langfristig auf dem Flurstück 2333, bis zum Rand des
Plangebietes auf einem mindestens 10 Meter breiten Streifen naturnah entwickelt.
Die naturnahe Gestaltung des Gewässers innerhalb des Plangebietes ist somit nur eine logische Konsequenz und dient
dazu, einen angemessenen Übergang auf den letzten 40 Metern vor Eintritt in die Verrohrung an der Eupener Straße zu
erzielen.
Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Wurm, an der zur Zeit immer noch Hochwassergefahr besteht. Deswegen
ist grundsätzlich der Niederschlagswasserabfluss von unbebauten Grundstücken auf den „natürlichen“ Abfluss
(Abflussbeiwert 0,1) zu begrenzen. Die Stadt als Abwasserbeseitigungspflichtige muss dabei entscheiden, ob eine
erforderliche Rückhaltung auf dem entsprechenden Grundstück oder innerhalb des Kanalnetzes erfolgen soll.
Bei bereits bebauten Grundstücken, ist der Abflussbeiwert maximal auf den Wert des aktuellen Bestandes zu begrenzen.
Dies gilt sowohl für die direkte Einleitung in ein Gewässer, als auch für die indirekte über das Kanalnetz und die
Abwasserreinigungsanlage.
Ein ausgewiesenes Überschwemmungsgebiet befindet sich nicht im Plangebiet.
Entwässerung
Das Plangelände ist bereits bebaut. Es liegt an den entwässerungstechnisch erschlossen Straßen Eupener Straße,
Luxemburger Ring und Am Chorusberg. Ein Teil der Häuser in der Eupener Straße entwässert im Trennsystem. Ein
anderer Teil im Mischsystem. Die restlichen Grundstücke entwässern im Mischsystem, wobei im Luxemburger Ring
zusätzlich ein Regenwasserkanal verläuft, der in der Eupener Straße in den Mischkanal mündet.
Da das Gelände fast vollständig bebaut ist, kommt der § 55 (2) WHG in Verbindung mit § 51 a LWG, der die Versickerung
oder die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer vorsieht, nur noch bei den fünf unbebauten Grundstücken
in Betracht. Wegen der anstehenden Böden ist eine Versickerung hier jedoch nicht möglich. Eine Einleitung in ein
Gewässer ist wegen der Lage zum Gewässer schwierig durchführbar und wegen der bereits vorhandenen städtischen
Entwässerungsanlagen nicht zwingend vorgeschrieben. Im Bedarfsfall kann jedoch über eine Einleitung entschieden
werden.
Die Ableitung des Abwassers ist grundsätzlich gewährleistet. Eine Abstimmung zwischen Bauherren und dem
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser, erfolgt gemäß
Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen vor Nutzungsbeginn der entsprechenden baulichen Anlagen.
7.5. Schutzgüter Luft und Klima / Energie
Das Plangebiet am Höfchensweg in der Nähe der Eupener Str. liegt im oberen Teil des klimaökologisch überaus
bedeutenden Predigerbach- und Goldbachtales. Dieses und auch andere Bachtäler Aachens mit nachweislich
klimaökologischem Einfluss auf den überwiegend bebauten Talkessel wurden 1988/89 und 1998/99 vom Geographischen
Institut der RWTH bzw. des Büros für Umweltmeteorologie, Paderborn, auf ihre klimaökologische Wirkung untersucht. Die
Ergebnisse der Untersuchung sind in einem Gutachtenbericht dargelegt und münden in das Gesamtstädtische
Klimagutachten Aachen 2001.
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Die wichtigsten Ergebnisse der Untersuchungen lassen zusammenfassend folgende Aussagen zu:
Die Bewertungen zeigen eine relativ geringe bis mäßige lufthygienische Vorbelastung der Kaltluft im Predigerbach- und
nachfolgend dem Goldbachtal und bestätigen eine klimatische sowie lufthygienische positive Wirkung insbesondere für
das Burtscheider Gebiet jenseits der Eupener Straße und der Salierallee. Die Kaltluftabflüsse waren sogar noch im stark
bebauten Bereich der unteren Malmedyer Straße / Kapellenplatz nachweisbar, was eine besonders hohe Wirksamkeit
bedeutet.
Im Untersuchungsgebiet treten abendliche und nächtliche Bergwinde in Form von Kaltluftabflüssen durch das genannte
Talsystem des Predigerbach-, Goldbach- sowie auch des östlich gelegenen Wurmbachtals mit relativ großer Häufigkeit
auf. Die vertikale Mächtigkeit dieser mit sehr geringer Strömungsgeschwindigkeit abfließenden Kaltluftmassen
(Windgeschwindigkeit im Mittel < 1 m/s!) liegt in der Regel ab dem Luxemburger Ring zwischen 10 und 30 m über Grund.
Die Höhenlage der Hauptströmung ist im unteren Talsystem mit etwa 10 bis 15 m ü.Gr. zu veranschlagen. Folglich wird
die vertikale Mächtigkeit in den oberhalb des Rings gelegenen Talabschnitten etwas geringer sein.
Das Gebiet beidseits des Luxemburger Rings nahe dem Aachener Wald sowie die unterhalb vorgelagerten Grünflächen
haben nachweislich die Funktion eines Kaltluftbildungsraumes, dies hauptsächlich wegen der noch parkartigen
Grünstruktur mit teilweise großflächigem Wiesenanteil. Aufgrund der genannten geringen lufthygienischen Vorbelastung
der abfließenden Kaltluft entwickelt das Talsystem des Prediger- / Goldaches im unteren Talbereich die Funktion einer
Frischluftschneise, deren Reichweite bis ins zentrale Burtscheid nachgewiesen wurde.
Zur Aufrechterhaltung der o.a. klimatischen Funktion sollen die beiden Talbereiche von jeglicher Bebauung freigehalten
werden, damit weiterhin der Kaltluftabfluss das zentrale Kurgebiet Burtscheid mit Frischluft versorgt. Eine
Verschlechterung der klimaökologischen Situation im Kurgebiet ist nicht wünschenswert, zumal die
Grenzwertausschöpfung beim Luftschadstoffparameter NO2 im Winterhalbjahr laut Gutachten des Deutschen
Wetterdienstes bereits bei 85 %! liegt. Auch im Hinblick auf die notwendige Anpassung an die Folgen des Klimawandels
ist eine Aufrechterhaltung der Kaltluftzufuhr in die dicht bebauten, stark von sommerlicher Aufheizung betroffenen
Innenstadtbereiche von erheblichem öffentlichem Interesse.
Die Bebauung östlich der Eupener Straße weist bereits Gebäude auf, die quer zur Talachse stehen und damit als Riegel
für den Kaltluftstrom wirken. Dieser ist jedoch aufgrund größerer Abstände zu den Nachgebäuden noch durchlässig. Eine
weitere Verschlechterung der Situation aufgrund zusätzlicher Versiegelung des engeren Bachtals ist aus stadtklimatischer
Sicht nicht tolerabel und daher strikt abzulehnen. Da es sich um die Durchlüftung des Kurgebietes Burtscheid handelt, ist
dem Gemeinwohl (gesundes Stadtklima) Vorrang vor dem Partialinteresse einzelner Grundstücksbesitzer einzuräumen.
7.6. Schutzgut Landschaft
Da der Bebauungsplan überwiegend das Ziel verfolgt, die bestehende Bebauung in ihrer derzeitigen Form zu sichern,
wird das Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt.
7.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Hierzu liegen derzeit keine Erkenntnisse vor.
8. Auswirkungen der Planung
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 939 – Luxemburger Ring / Am Chorusberg – sichert durch die vorgesehenen
Festsetzungen die großzügige städtebauliche Struktur und die bestehende Durchgrünung im Plangebiet. Dies wäre ohne
Bebauungsplan auf Grundlage des § 34 Baugesetzbuch nicht möglich. Der Bebauungsplan Nr. 642, der die
Verkehrsflächen des Luxemburger Rings festsetzt, wird durch den Bebauungsplan Nr. 939 – Luxemburger Ring / Am
Chorusberg – teilweise überplant.
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Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 24.09.2012
9. Kosten
Durch den Bebauungsplan Nr. 939 – Luxemburger Ring / Am Chorusberg – entstehen keine Kosten.
10. Plandaten
Wohnbaufläche
Öffentliche Verkehrsfläche
Öffentliche Grünfläche
Private Grünfläche
Plangebietsgröße
4,22 ha
0,54 ha
1,32 ha
0,08 ha
6,21 ha
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am ……………. den Bebauungsplan Nr.
939 – Luxemburger Ring / Am Chorusberg – als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den ……………..
Dez. III
B 03
FB 61
FB 61/20
(Marcel Philipp)
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Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
zum
Bebauungsplan Nr. 939
- Luxemburger Ring / Am Chorusberg für den Bereich zwischen Eupener Straße, Am Chorusberg, dem Höfchensweg und der Feuchtwiese am Goldbach
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand 12.04.2012)
Lage des Plangebietes
-1-
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
Inhaltsverzeichnis
Planungsrelevante Eingaben gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen
der Verwaltung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Schreiben vom 23.01.2012 und 24.01.2012
per E-Mail am 29.01.2012
9.
10.
S. 7
per E-Mail am 29.01.2012
S. 8
per E-Mail am 22.02.2012
S. 9
per E-Mail am 22.02.2012
S. 10
Schreiben vom 29.02.2012
S. 11
Schreiben vom 01.03.2012
8.
S. 3
S. 13
r Schreiben vom 01.03.2012
Schreiben vom 02.04.2012 (Eingangsdatum)
Schreiben vom 26.06.2012
S. 16
S. 19
S. 23
-2-
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
1.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
Schreiben vom 23.01.2012 und 24.01.2012
-3-
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
-4-
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
-5-
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
Abwägungsvorschlag:
Die jetzige bauliche bzw. sonstige Nutzung der genannten Fläche neben dem Grundstück Luxemburger Ring 29 genießt
Bestandsschutz. Die Festsetzung der Fläche als „private Grünfläche“ ist aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet, der für
diesen Bereich „Grünfläche“ darstellt. Sie ist Teil des von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW
(LÖBF) erfassten Biotops Goldbachaue und Predigerbachtal mit der Zielsetzung „Erhalt und Optimierung grünlandgeprägter
Bachtälchen mit Kleingewässern und Feuchtgrünlandbereichen im besiedelten Bereich“.
Die Fläche sowie ein kleiner Teilbereich des Flurstückes 1882 werden von den Festsetzungen des Landschaftsplans erfasst, der den Bereich als Landschaftsschutzgebiet ausweist. Eine Bebauung ist daher nicht möglich. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es wichtig, diesen Schutzstatus auch in Zukunft zu erhalten. Über die Fläche erfolgt laut „Gesamtstädtischem
Klimagutachten über die Aachener Bachtäler“ der Kaltluftabfluss, der zur Durchlüftung der Siedlungsgebiete in Aachen von
besonderer Wichtigkeit ist. Die in Rede stehende Fläche liegt im oberen Teil des Predigerbach- und Goldbachtals. Die Bewertungen zeigen eine relativ geringe bis mäßige lufthygienische Vorbelastung der Kaltluft im Predigerbach- und nachfolgend im Goldbachtal. Das Gebiet beidseits des Luxemburger Rings nahe dem Aachener Wald sowie die unterhalb vorgelagerten Grünflächen haben nachweislich die Funktion eines Kaltluftbildungsraumes, dies hauptsächlich wegen der noch
parkartigen Grünstruktur mit teilweise großflächigem Wiesenanteil. Aufgrund der geringen lufthygienischen Vorbelastung
der abfließenden Kaltluft entwickelt das Talsystem des Prediger- / Goldbaches im unteren Talbereich die Funktion einer
Frischluftschneise, deren Reichweite bis ins zentrale Burtscheid nachgewiesen wurde.
Die beiden Talbereiche sollten grundsätzlich möglichst von jeglicher Bebauung freigehalten werden, um die klimatische
Funktion weiterhin aufrecht zu erhalten. Eine Bebauung könnte eine deutliche Schwächung des Kaltluftabflusses bewirken
und dessen klimaökologisch positive Wirkung im Gebiet abwärts der Eupener Straße und somit auch im zentralen Kurgebiet Burtscheid entscheidend behindern. Aufgrund der Tatsache, dass sich auf der Nordseite des Luxemburger Rings im
Bereich des Bachtals bereits Bebauung befindet ist die Freihaltung des übrigen Bachtals von besonderer Wichtigkeit für
einen möglichst ungehinderten Frischluftabfluss.
Die Ausweisung der Fläche als „Private Grünfläche“ soll daher beibehalten werden. Zwar ist sie teilweise durch eine Zufahrt
versiegelt, es handelt sich jedoch zum überwiegenden Teil nach wie vor um eine mit Bäumen und Sträuchern begrünte
Fläche. Eine Wohnbebauung der Fläche wäre darüber hinaus aufgrund der erheblichen Lärmimmissionen durch den angrenzenden Luxemburger Ring nur schwer zu realisieren. Auch wäre in diesem Fall ein mindestens sechs Meter breiter
Schutzstreifen entlang der Böschungsoberkante des Teichs von jeglicher Bebauung freizuhalten, was eine Bebauung der
Fläche zusätzlich erschweren würde.
Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung nicht zu folgen.
-6-
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
2.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
per E-Mail am 29.01.2012
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Verwaltung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
-7-
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
3.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
per E-Mail am 29.01.2012
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Verwaltung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
-8-
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
4.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
per E-Mail am 22.02.2012
Abwägungsvorschlag:
Der vom Eingabesteller genannte Fehler in Kap. „3.2 Ziele der Planung“ soll korrigiert werden.
Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung zu folgen.
-9-
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
5.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
per E-Mail am 22.02.2012
Abwägungsvorschlag:
Der vom Eingabesteller genannte Fehler in Kap. „3.2 Ziele der Planung“ soll korrigiert werden.
Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung zu folgen.
- 10 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
6.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
Schreiben vom 29.02.2012
- 11 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
Abwägungsvorschlag:
An der Südseite des Luxemburger Rings zwischen dem Martelenberger Weg und der Eupener Straße befinden sich fast
ausschließlich Ein- bis Zweifamilienhäuser. Die von der Eingabestellerin angeführten Nachbarhäuser Luxemburger Ring
21a und 25 mit jeweils sechs bzw. sieben Wohneinheiten stellen somit für das Gebiet untypische Ausnahmen dar. Um den
bestehenden Siedlungscharakter zu erhalten, sollen daher auf den derzeitigen Ein- bzw. Zweifamilienhausgrundstücken
auch in Zukunft nicht mehr als zwei Wohneinheiten zulässig sein.
Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung nicht zu folgen.
- 12 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
7.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
Schreiben vom 01.03.2012
- 13 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
- 14 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
Abwägungsvorschlag:
Wie der Eingabesteller richtig darstellt, werden über die privaten Zufahrten teilweise mehrere Wohngebäude erschlossen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den letzten Satz in Kap. „1.1 Beschreibung des Plangebiets“ der Begründung zu streichen.
Wie in Kapitel „6.4 Überbaubare Grundstücksflächen“ der Begründung ausgeführt, soll unter anderem auf den Grundstücken Luxemburger Ring 46 und 48/50 die Errichtung weiterer Gebäude planungsrechtlich nicht ermöglicht werden, da dies
eine städtebaulich ungeordnete Nachverdichtung des Gebiets darstellen würde, die den in Kap. 2 und 3 genannten Zielen
des Bebauungsplans widerspricht. Beispielsweise würde durch eine weitere Bebauung die Lärmbelastung der schützenswerten rückwärtigen Grundstücke und Grundstücksteile steigen, die ökologischen Funktionen der bisher unbebauten Gärten
eingeschränkt und der Charakter des hochwertigen Wohngebiets negativ verändert. Das Grundstück Luxemburger Ring
48/50 ist mit einem Mehrfamilienhaus bereits jetzt baulich stark ausgenutzt. Auf dem Grundstück Luxemburger Ring 46 sieht
der Bebauungsplanentwurf eine großzügige Erweiterungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes vor. Eine Bebauung des
rückwärtigen Grundstücksteils wäre auch ohne den Bebauungsplan nicht möglich, da es sich um Außenbereich (nach § 35
Baugesetzbuch) handelt.
Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung teilweise zu folgen.
- 15 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
8. RAe Kapellmann und Partner, Dr. Hendrik Schilder, Schreiben vom 01.03.2012
- 16 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
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Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
Abwägungsvorschlag:
Der Erhalt der fußläufigen Wegeverbindung zwischen dem Höfchensweg und der Eupener Straße (sog. Schusterweg) ist
von besonderem öffentlichem Interesse und zählt zu den Zielen des Bebauungsplans (siehe Kap. 2 und 3.2 der Begründung). Durch eine Bebauung der Grundstücksfläche zwischen den Gebäuden Eupener Straße 176 und 172 würde die Wegeverbindung ersatzlos entfallen.
In den Kaltlufteinzugsgebieten ist eine Ausdehnung bestehender Siedlungsflächen wegen des Verlusts an Kaltluftentstehungsfläche bzw. wegen des Entstehens von Hindernissen für den Kaltluftabfluss extrem problematisch. In diesen Bereichen ist daher ein Überschreiten bestehender Bebauungsgrenzen äußerst restriktiv zu handhaben. Insbesondere aus Gründen des Klimaschutzes und der Lufthygiene sind die vorgegebenen Bebauungsgrenzen einzuhalten, damit auch die angrenzenden Siedlungsbereiche, und hier in erster Linie das Kurgebiet Burtscheid, weiterhin ausreichend mit Frischluft versorgt werden. Zu dem Argument, dass im Umfeld bereits in den Frischluftbahnen Bebauung stattgefunden hat und daher
eine Ergänzung noch vorgenommen werden sollte, ist folgendes anzumerken:
Bereits die vorhandene Bebauung hat Einfluss auf die Kaltluftströme. Es wäre unverhältnismäßig, nun eine konsequente
Freiräumung der Frischluftbahnen zu fordern. Aber gerade mit Blick auf den Klimawandel (prognostizierte Zunahme von
Hitzeperioden, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung führen werden) ist es wichtig, die bestehende Situation nicht zu verschlechtern. Folgende Ziele werden daher verfolgt:
1. Erhalt des derzeitigen Zustandes
2. Verhinderung einer Verschlechterung des Ist-Zustandes, die durch weitere Versiegelung von Freiflächen entsteht.
3. Verbesserung des Ist-Zustandes durch Entsiegelungs- und/oder Begrünungsmaßnahmen
Laut Richtlinie für den naturnahen Ausbau und die naturnahe Unterhaltung der Fließgewässer in NRW ist für Bäche innerhalb eines Bebauungsplangebietes die Ausweisung eines Schutzstreifens zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer
zwingend erforderlich.
Der Goldbach, der nördlich vom Plangebiet offen bis zur Eupener Straße verläuft und dort in eine Verrohrung geführt wird,
tangiert das Plangebiet am Nordrand auf einer Länge von ca. 40 Metern. In diesem Bereich ist für den Goldbach entsprechend der o.g. Wasserrahmenrichtlinie ein Schutzstreifen zur „naturnahen Entwicklung von Fließgewässern“ festzusetzen.
Dieser Schutzstreifen muss an der Eupener Straße eine Breite von mindestens vier Metern besitzen und sich über eine
Länge von 40 Metern in Richtung Westen auf 10 Meter, mindestens jedoch auf 7 Meter aufweiten. Aus gleichem Grunde
wird der heute noch verrohrte Teil des Goldbaches, oberhalb des Höfchenswegs, in 2014 offen gelegt. Der „naturfern“,
nahezu kanalartig verlaufende Bachabschnitt unterhalb des Höfchenswegs wird mittel- bis langfristig auf dem Flurstück
2333, bis zum Rand des Plangebietes auf einem mindestens 10 Meter breiten Streifen naturnah entwickelt. Die naturnahe
Gestaltung des Gewässers innerhalb des Plangebietes ist somit nur eine logische Konsequenz und dient dazu, einen angemessenen Übergang auf den letzten 40 Metern vor Eintritt in die Verrohrung an der Eupener Straße zu erzielen.
Die Planungen für die Bachrenaturierung haben bereits begonnen, ein Teilabschnitt wird in 2014 umgesetzt. Zudem ist die
Ausweisung von Schutzstreifen nicht auf den aktuell anstehenden Bebauungsplan begrenzt, sondern generell in der Bauleitplanung vorzunehmen. Gerade in noch unbebauten Bereichen ist eine planungsrechtliche Sicherung entsprechender
Schutzstreifen erforderlich, damit eine naturnahe Entwicklung der Fließgewässer nicht verbaut und darüber hinaus durch
den Naturraum Fließgewässer die Kaltluftströmung unterstützt wird.
Um die fußläufige Wegeverbindung zu erhalten sowie aus stadtklimatischen Gründen und aus Gründen des Gewässerschutzes schlägt die Verwaltung vor, der Anregung nicht zu folgen.
- 18 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
9.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
Schreiben vom 02.04.2012 (Eingangsdatum)
- 19 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
- 20 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
- 21 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
Abwägungsvorschlag:
Sowohl die vom Eingabesteller gelb als auch die rot markierten Flächen befinden sich im Landschaftsschutzgebiet, in dem
als Schutzstatus “Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern“ gilt. Darüber hinaus liegt das Flurstück 2332
zum Großteil in einem sog. § 62-Biotop, was erhebliche Nutzungsbeschränkungen mit sich bringt. Aus naturschutzfachlicher
Sicht besteht keine Veranlassung, an diesen Ausweisungen eine Änderung vorzunehmen. Die Grenze des Verfahrensbereichs des Bebauungsplans ist so gewählt, dass das Landschaftsschutzgebiet in Gänze außerhalb des Plangebiets liegt, da
hierfür kein städtebaulicher und planungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht.
Ziel des Bebauungsplanes ist u.a. die Sicherung der vorhandenen prägenden Durchgrünung. Daher werden im Plangebiet
besonders prägende Bäume als zu erhalten festgesetzt. Dies gilt für die im Norden des Flurstücks 1791 befindlichen Esche
und Stieleiche. Die Festsetzung bewirkt eine Verpflichtung zur Freihaltung des Kronentraufbereichs von jeglicher Bebauung
(einschließlich Gartenhäuser, Stallgebäude). Da das gewünschte Stallgebäude teilweise im Kronentraufbereich der Stieleiche liegen würde, ist die Errichtung aus naturschutzfachlicher Sicht nicht möglich. Auch durch eine Änderung der Plangebietsgrenzen würde das Vorhaben nicht zulässig.
Die Zulässigkeit der vom Eingabesteller gewünschten Stützmauer kann mit der Unteren Landschaftsbehörde in einem eigenständigen Verfahren geklärt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung nicht zu folgen.
- 22 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
10.
26.06.2012
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
Schreiben vom
- 23 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
- 24 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
- 25 -
Bebauungsplan Nr. 939
Luxemburger Ring / Am Chorusberg
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 12.04.2012
Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis des Eingabestellers bzgl. der Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist zutreffend, hier jedoch nicht maßgeblich. Dem Wunsch nach Veränderung der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans kann daher nicht entsprochen
werden.
1. Die geplante Errichtung des Gartenhauses und die Aussaat einer gartenüblichen Wiese entsprechen nicht den Zielvorstellungen des Landschaftsplans.
2. Die Flächen dienen der Landwirtschaft und sind für diese Nutzung zu erhalten.
3. Ein Heranrücken von intensiv genutztem Gartenland ist für das benachbarte geschützte Biotop nicht zielführend.
4. Eine Veränderung der Grenze ist auch mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Nachbarschaft (insbesondere Luxemburger Rind 26) nicht empfehlenswert.
5. dem Eingabesteller stehen ausreichende Gartenflächen für die Errichtung eines Gartenhauses zur Verfügung.
6. Eine Entscheidung würde Präzedenzwirkung für andere Planvorhaben und die Nachbarschaft entfalten.
7. Nach wie vor ist die gewünschte Errichtung eines Gebäudes innerhalb des Kronentraufbereichs der geschützten Bäume
nicht möglich.
Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung nicht zu folgen.
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