Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
103870.pdf
Größe
319 kB
Erstellt
17.10.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
E 18/0100/WP16
öffentlich
17.10.2012
Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2011
hier: 2. Nachtrag
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
04.12.2012
19.12.2012
BAASt
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den 2. Nachtrag
der Friedhofssatzung der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener
Stadtbetrieb den 2. Nachtrag der Friedhofssatzung der Stadt Aachen
Vorlage E 18/0100/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.10.2012
Seite: 1/3
Erläuterungen:
In der letzten Zeit häufen sich die Hinweise u.a. von Bestattern, das Nutzungsberechtigte, die eine
Grabstätte zurückgeben wollen, diese privat veräußern wollen und dabei auch Bestatter als „Makler“
in Anspruch nehmen.
Mit der Änderung des § 16 Abs. 8 und Abs. 9 ist eine private Veräußerung an Dritte nunmehr
ausgeschlossen.
§ 28 Abs. 5 regelt die Vorgehensweise bei der nicht ordnungsgemäßen Pflege bzw. Herrichtung eines
Grabes. Bislang fehlte ein Hinweis auf eine Fristsetzung, die dem Nutzungsberechtigten zur
ordnungsgemäßen Pflege gegeben wird, bevor die Grabstätte abgeräumt und die baulichen Anlagen
entfernt werden. Mit dem neu eingefügten Zusatz wird dem Nutzungsberechtigten zwei Monate Zeit
zur Herrichtung des Grabes gegeben.
§ 7 Abs 3 regelt neu, dass gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof samstags bereits ab 8.00 Uhr
(bislang 9.00 Uhr) verrichtet werden dürfen.
Weitere Änderungen in der Friedhofssatzung sind rein redaktioneller Art und werden im laufenden
Text gleichfalls in Fettdruck dargestellt.
Bei den technischen Anlagen wird neu unter I, Abs. 2 Buchstabe i) die Neuregelung eingefügt, dass
naturnahe anonyme Beisetzungen nur in Verbindung mit einer Kremierung im Krematorium der Stadt
Aachen durchgeführt werden.
(der geänderteText wird unterlegt dargestellt)
Buchstabe j wird dahingehend geändert, dass auf ( allen Aachenern ) Friedhöfen historisch wertvolle,
oder denkmalgeschützte Großgrabanlagen als Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenbestattungen
angelegt werden und nicht, wie in der Ursprungsfassung nur auf dem Westfriedhof, Heißberg und
Ostfriedhof.
Weitere Änderungen wurden nicht vorgenommen.
Anlage/n:
Friedhofssatzung
Techn. Anlagen
Vorlage E 18/0100/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.10.2012
Seite: 2/3
Vorlage E 18/0100/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.10.2012
Seite: 3/3
Friedhofssatzung der Stadt Aachen in der Fassung des 2. Nachtrages
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 21.11.2012 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GO NW S. 380), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 13.12.2011 ( GV
NRW S. 685 ) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (BestG NW) vom 17.06.2003 (GV NW S. 313) folgenden zweiten Nachtrag zur
Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2011 beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen
§ 4 Gesamtpläne und Belegungspläne
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbetreibende
III. Bestattungen
§ 8 Allgemeines
§ 9 Särge, Urnen, Leichenkleidung
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeiten
§ 12 Umbettungen
§ 13 Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen
IV. Grabstättenarten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Sonderformen
§ 18 Ehrengrabstätten
§ 19 Gräber von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 20 Denkmalschutz
V. Gestaltung und Pflege von Grabmalen, Einfassungen und Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 Maßgaben für Eigengestaltung
§ 23 Anforderungen an Grabmale und Einfassungen
§ 24 Zustimmungserfordernis
§ 25 Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung
§ 26 Unterhaltung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
§ 27 Entfernung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
§ 28 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
VI. Leichenzellen, Friedhofshallen u. Trauerfeiern
§ 29 Leichenzellen
§ 30 Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 31 Gedenkfeiern
§ 32 Besondere Beisetzungsriten
§ 33 Jüdischer Friedhof auf der Hüls
VII. Schlussbestimmungen
§ 34 Haftung
§ 35 Gebührenordnung und Krematoriumsbetriebssatzung
§ 36 Ausnahmeregelung
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle von der Stadt als Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und deren
Einrichtungen.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Aachen. Sie dienen der Bestattung aller
Personen und Totenaschen.
(2) Auf eine Tot- oder Fehlgeburt sowie auf aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende
Leibesfrüchte finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, wenn ein Elternteil dieses
wünscht bzw. als Sammelbestattung durch Einrichtungen, wenn die Eltern nicht ausdrücklich
widersprochen haben.
§ 3 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse
geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen
ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche
Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr
erteilt oder wiedererteilt (verlängert).
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich
bekannt zu machen.
(3) Der Rat der Stadt Aachen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung
entgegenstehen.
(4) Der Rat der Stadt Aachen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und
Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten
abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch
Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
§ 4 Gesamtpläne und Belegungspläne
Die Festlegungen in dem für jeden Friedhof geltenden Gesamtplan sowie in den Belegungsplänen
sind verbindlich.
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch
geöffnet.
(2) Der Aachener Stadtbetrieb kann das Betreten oder Befahren der Friedhöfe oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur beaufsichtigt betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen Kinderwagen,
Rollstühle und Gehhilfen aller Art,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) bei Bestattungen ohne schriftliche Genehmigung der Angehörigen oder Hinterbliebenen,
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Sammlungen aller Art durchzuführen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder
Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten
und Grabeinfassungen zu betreten,
i) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte mitzubringen,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
k) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, es sei denn, deren Einnahme steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung von anerkannten Glaubensriten.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende müssen das
gewerbsmäßige Ausführen von Arbeiten auf den Friedhöfen der Stadt Aachen vorher beim Aachener
Stadtbetrieb anzeigen.
(2) Für das Befahren aller dieser Satzung unterliegenden Friedhöfe zu gewerblichen Zwecken ist eine
jährliche Auffahrtgebühr im Voraus zu entrichten. Diese beinhaltet das Auffahren mit einem
Betriebsfahrzeug, für jedes weitere Fahrzeug wird eine zusätzliche Gebühr fällig. Darüber hinaus
besteht die Möglichkeit Einzelauffahrtkarten zu erwerben. Die Höhe der Gebühr sowie der Zeitpunkt
der Fälligkeit richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder
ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Fahrzeuge dürfen
für Auf- und Abfahrten nur die dafür bezeichneten Einfahrten benutzen. Gewerbliche Arbeiten dürfen
auf den Friedhöfen nur während der vom Aachener Stadtbetrieb festgesetzten Zeiten montags bis
freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, samstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, durchgeführt werden.
(4) Werkzeug und Material darf nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo es nicht
hinderlich ist. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze
wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen
Abraum, der unmittelbar durch Arbeiten auf dem jeweiligen Friedhof angefallen ist, nur an den ihnen
zugewiesenen Stellen lagern. Maschinen und Werkzeuge dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so ist dies
unverzüglich der örtlichen Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen haben,
kann der Aachener Stadtbetrieb, nach vorheriger Anhörung des Gewerbetreibenden, die Ausübung
von Arbeiten auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Hat ein
Beschäftigter wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen, kann der Aachener
Stadtbetrieb dem betreffenden Gewerbetreibenden die weitere Tätigkeit des Beschäftigten auf den
Friedhöfen auf Zeit oder Dauer untersagen.
III. Bestattungen
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles beim Aachener
Stadtbetrieb anzumelden.
Der Anmeldung sind die Todesbescheinigung bzw. die Sterbeurkunde oder eine Genehmigung
nach § 39 des Personenstandsgesetzes beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher
erworbenen
Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Aachener Stadtbetrieb setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen müssen
spätestens am 8. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach
Eintritt des Todes, und Totenaschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt
sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte
beigesetzt.
§ 9 Särge, Urnen, Leichenkleidung
(1) Unbeschadet der Regelung zur Verstreuung von Aschen gemäß III. a der technischen Anleitung
zur Herrichtung und Anlage von Gräbern, sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen
vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder
Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die
oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder
biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird und
bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen fest gefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchdringen von Gerüchen und
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und
Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen
hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder
sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus
Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge für Erdbestattungen dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,50 m
Breite: 0,60 m
Gesamthöhe: 0,60 m
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 2,05 m
Breite: 0,70 m
Gesamthöhe: 0,70 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses bei der Anmeldung der Bestattung dem
Aachener Stadtbetrieb unaufgefordert mitzuteilen.
(4) Der Aachener Stadtbetrieb kann Särge und Urnen, die den Vorschriften nicht entsprechen,
zurückweisen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Alle Gräber werden durch den Aachener Stadtbetrieb oder auf dessen Veranlassung ausgehoben
und wieder verfüllt.
(2) Bei bereits angelegten Wahlgrabstätten haben die Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor
Graböffnung das Grabzubehör zu entfernen.
(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges
mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Für die einzelnen Friedhöfe gelten folgende Ruhezeiten bis zur Wiederbelegung:
Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr
ab dem vollendetem
5. Lebensjahr
Friedhof an der Kirche
St. Laurentius
15 Jahre
25 Jahre
20 "
30 "
St. Stephan
15 "
25 "
Friedhof Forst
10 "
20 "
Friedhof Friedenstraße
15 "
25 "
Friedhof Friesenrath
15 "
25 "
Friedhof Hahn
15 "
25 "
Friedhof Hand
15 "
25 "
Friedhof Heißberg
10 "
20 "
Friedhof Horbach
15 "
25 "
Friedhof Hüls
15 "
25 "
Friedhof Kolpingstr.
20 "
30 "
Friedhof Lichtenbusch
15 "
25 "
Friedhof Lintert
25 "
30 "
Friedhof Nirmer Str.
15 "
25 "
Friedhof Orsbach
15 "
25 "
Friedhof Richterich
15 "
25 "
Friedhof Schildchenweg
15 "
25 "
Friedhof Schleckheim
25 "
30 "
Friedhof Schmithof-Sief
15 "
25 "
Friedhof Verlautenheide
15 "
25 "
Friedhof an der Kirche
St. Severin
Friedhof an der Kirche
Friedhof Walheim
25 "
30 "
Ostfriedhof
10 "
20 "
Waldfriedhof
25 "
30 "
Westfriedhof I
25 "
30 "
Westfriedhof II
10 "
20 "
(2) Die Ruhezeiten für Aschen sind auf allen Friedhöfen einheitlich für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr auf 10 Jahre und für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr auf 20
Jahre festgesetzt.
(3) Die Ruhezeiten für nicht bestattungspflichtige Kinder sind auf allen Friedhöfen einheitlich auf 5
Jahre festgesetzt.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes.
Die Zustimmung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen erteilt, wenn im
Einzelfall nicht die Wahrung der Totenruhe und/ oder der Würde des Ortes nachhaltig entgegensteht.
Bei Umbettungen von Verstorbenen in Särgen innerhalb der Stadt Aachen und in das Gebiet der
Städteregion, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit, wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines
dringenden öffentlichen Interesses erteilt.
(3) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen aus einer Reihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte innerhalb der Stadt Aachen sind nicht zulässig. Umbettungen aus Tiefgräbern sind
nur dann zulässig, wenn eine zweite Bestattung nicht erfolgte oder bei voller Belegung gleichzeitig
beide Bestatteten umgebettet werden. Die unter § 2 Abs. 2 getroffenen Regelungen bleiben
unberührt.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der
jeweilige Nutzungsberechtigte gem. § 16 Abs. 8. Bei Entziehung von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten (§ 28 Abs. 5) können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Umbettungen werden vom Aachener Stadtbetrieb bzw. unter Aufsicht des Aachener Stadtbetriebes
durchgeführt, er bestimmt auch den Zeitpunkt.
(6) Bei anonymen Bestattungen sind Umbettungen ausgeschlossen.
(7) Die Kosten der Beseitigung von Schäden, die bei einer Umbettung an benachbarten Grabstätten
und an Friedhofsanlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
(9) Verstorbene und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder
richterliche Anordnung ausgebettet werden.
(10) Nach Ablauf der Ruhezeit werden bei einer erneuten Belegung vorgefundene Reste von
Verstorbenen oder Aschen tiefer gebettet.
§ 13 Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen
Der Transport der Särge und Urnen, sowie deren Einsenken in das jeweilige Grab, auf den Friedhöfen
West I, West II, Wald und Hüls, obliegen dem Aachener Stadtbetrieb. Der Transport des Sarges oder
der Urne durch die Angehörigen oder Dritte bis zum Grab ist auf diesen Friedhöfen möglich. Auf allen
anderen Friedhöfen ist der Trägerdienst privat zu organisieren.
IV. Grabstättenarten
§ 14 Allgemeines
(1) Grabstätten einschließlich des Aschestreufeldes bleiben Eigentum der Stadt Aachen; an ihnen
können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
I. Reihengrabarten
a) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
b) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr
c) Grab für nicht bestattungspflichtige Kinder
d) Grab für Verstorbene des islamischen Glaubens
e) Rasengrab für Sargbeisetzungen
f) Urnenreihengrab
g) Urnenrasengrab
h) Urnenrasengrab zur anonymen Beisetzung
i) Urnenreihengrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der Kennzeichnung
j) Urnenreihengrab zur naturnahen anonymen Beisetzung
k) Gemeinschaftsgrabanlage
II. Wahlgrabarten
a) Wahlgrab für Sargbeisetzung
b) Urnenwahlgrab
c) Urnenwahlgrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der Kennzeichnung
d) Urnenwahlgrab in Kammern zur oberirdischen Beisetzung
e) Grufthalle „Campo Santo“ – Begräbnishalle auf dem Westfriedhof II
III. Sonderformen
a) Aschestreufeld
b) Themenfeld
IV. Ehrengrabstätten
V. Gräber der Opfer von Krieg- u. Gewaltherrschaft
(3) Die technischen und gestalterischen Vorgaben zur Anlage von Reihengräbern und Wahlgräbern
ergeben sich aus der technischen Anleitung über die Herrichtung und Gestaltung von Gräbern zu
dieser Friedhofssatzung.
(4) Es besteht kein Anspruch auf die persönliche Auswahl einer bestimmten Lage der Grabstätte oder
auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Es wird nicht jede Grabart auch auf jedem Friedhof
vorgehalten.
(5) Auf dem Ostfriedhof, dem Friedhof Richterich können Grabstätten nur zum Zwecke der
Urnenbeisetzung erworben werden.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle
nur für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen werden. Diese Gräber werden sowohl für Särge als auch
für Urnen angeboten. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kinde verstorbene Mutter
gemeinsam mit diesem oder zwei bis zum vollendeten 1. Lebensjahr verstorbene Kinder gemeinsam
in einer Grabstätte zu bestatten.
(2) An Reihengrabstätten haben die Personen, die die Bestattung veranlasst haben, für die Dauer der
Ruhezeit des Bestatteten das Grabgestaltungsrecht und die Pflegepflicht im Rahmen dieser Satzung.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfluren oder -flurteilen wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit in
den örtlichen Tageszeitungen und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Flur bekannt gemacht.
Innerhalb der bekannt gemachten Abräumungsfrist müssen die Verfügungsberechtigten die
Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen. Nach Ablauf der Frist kann der Verfügungsberechtigte keinen
Anspruch auf Herausgabe von Grabsteinen oder anderem Grabzubehör mehr erheben. Die noch
bestehenden Grabanlagen werden dann vom Aachener Stadtbetrieb beseitigt.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu
40 Jahren verliehen wird und deren Lage gleichzeitig nach den gegebenen Möglichkeiten
unbeschadet § 14 Abs. 2 mit dem nutzungsberechtigten Erwerber festgelegt wird. Die Ruhezeiten
gemäß § 11 bleiben hiervon unberührt.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten zur Sarg oder Urnenbeisetzung,
als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei
Beisetzungen übereinander möglich. In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen bestattet werden.
Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt, auf welchen Friedhöfen oder Friedhofsteilen Tiefbestattungen
durchgeführt werden können.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit einer Sargbestattung kann je Wahlgrabstelle eine Urne bestattet werden;
wenn eine Wahlgrabstelle für Sargbestattung nicht genutzt wird, bis zu zwei Urnen.
(4) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahlgrabstätten zur Verfügung stehen.
Der Erwerb des Nutzungsrechtes kann sowohl bei Eintritt eines Beisetzungsfalles als auch zu
Lebzeiten erfolgen. Der Erwerber muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht erstmalig nach Zahlung der jeweils fälligen Gebühr mit Aushändigung
der Verleihungsurkunde an den nutzungsberechtigten Erwerber.
(6) Das Nutzungsrecht kann in der Regel auf Antrag vor Ablauf der Verleihungszeit weiter erworben
(verlängert) werden. Die Verlängerung erfolgt nur für die gesamte Grabstätte. Die Rechtsnachfolge im
Nutzungsrecht gem. § 16 Abs. 8 wird durch die Verlängerung nicht berührt. Noch bestehende
Nutzungsrechte und wieder erworbene Nutzungszeit dürfen jedoch zusammen einen Zeitraum von 40
Jahren nicht überschreiten. Sollen in einer Wahlgrabstätte Verstorbene bestattet werden, deren
Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes überschreitet, so ist das Nutzungsrecht der gesamten
Wahlgrabstätte zumindest bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich
hingewiesen. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist,
erfolgt eine Beschilderung der Wahlgrabstätte. Wird ein Antrag auf Wiedererwerb des
Nutzungsrechtes (Verlängerung) nicht gestellt und besteht keine Ruhezeit mehr, ist der Aachener
Stadtbetrieb nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Ende des Nutzungsrechtes berechtigt, über
die Wahlgrabstätte anderweitig zu verfügen.
(8) Der nutzungsberechtigte Erwerber kann für den Fall seines Ablebens oder Verzichtes auf die
Grabstätte seinen Nachfolger im Nutzungsrecht aus dem nachstehenden Personenkreis (a-f)
bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zum Zeitpunkt
seines Ablebens keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge an die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn
Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder, Adoptivkinder und deren Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartner,
c) Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) entscheidet das Alter über die Reihenfolge im
Nutzungsrecht.
Das Nutzungsrecht der unter b, c) und f) genannten Ehegatten oder Lebenspartner erlischt, wenn
diese eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingehen.
(9) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes durch den Rechtsnachfolger auf andere als den unter § 16
Abs. 8 genannten Personenkreis ist unzulässig. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht wirkt nur
zugunsten des nächsten in der Reihenfolge.
(10) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes sowie der Verzicht darauf gemäß § 16 Abs. 8 ist
unverzüglich gegenüber dem Stadtbetrieb schriftlich zu erklären. Die Übertragung des
Nutzungsrechtes sowie der Verzicht darauf erlangen erst durch die amtliche Umschreibung
durch den Aachener Stadtbetrieb und die Aushändigung der neuen Urkunden an die neuen
Nutzungsberechtigten Rechtsverbindlichkeit.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer Verleihungszeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet,
so wird für das restliche Nutzungsrecht keine Vergütung gezahlt, es sei denn, die Grabstätte ist
unbelegt und innerhalb des Friedhofsträgers Stadt Aachen wird gleichzeitig eine andere
Wahlgrabstätte gekauft. In diesem Fall kann der bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bereits gezahlte
Betrag für die zurückgegebene Wahlgrabstätte mit dem Neuerwerb verrechnet werden. Verrechnet
werden die seinerzeit gezahlten Beträge mit den aktuell gültigen Gebühren für das volle Jahr. Nach
Rückgabe kann der Aachener Stadtbetrieb über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(13) In Wahlgrabstätten auf dem Ostfriedhof und dem Friedhof Richterich können Verstorbene im
Wege der Erdbestattung beigesetzt werden, wenn der vorverstorbene Ehegatte im gleichen Wahlgrab
vor dem 1.1.1990 beigesetzt wurde.
§ 17 Sonderformen
(1) Auf einem festgelegten Bereich des Friedhof Hüls, einem so genannten Aschestreufeld, kann die
Asche des Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch
Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Diese Verfügung ist im Original vorzulegen. Es besteht
kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle des Aschestreufeldes.
Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem
Aschestreufeld nicht gestattet.
(2) Auf Antrag von juristischen Personen und/ oder Personengemeinschaften werden auf den
Aachener Friedhöfen dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgräber (Themenfelder ) zum Zwecke der
Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen nach besonderen schriftlichen Vereinbarungen
mit dem Aachener Stadtbetrieb angelegt. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlage gelten nur die
Antragsteller, nicht jedoch die Angehörigen der dort Bestatteten.
§ 18 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden durch den Rat der Stadt Aachen auf besonderen Beschluss verliehen.
§ 19 Gräber von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die
Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1.7.1965 - BGB. I. S. 589 - in der
jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 20 Denkmalschutz
(1) Auf Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen, die Denkmäler im Sinne des Gesetzes zum Schutz und zur
Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen sind, sind Grabanlagen zu erhalten und
sachgemäß zu unterhalten.
(2) Neuanlagen sind in Material und Proportion so zu gestalten, dass das Erscheinungsbild des
geschützten Friedhofes bzw. Friedhofsteils nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für denkmalgeschützte Gräber auf den Aachener Friedhöfen können Patenschaften übernommen
werden. Die Bedingungen werden in einer gesonderten Vereinbarung mit dem jeweiligen Paten
geregelt.
V. Gestaltung und Pflege von Grabmalen, Einfassungen und Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Grabflure auf den Friedhöfen unterliegen keinen Gestaltungsanforderungen. Abweichungen
sind in Abs. 3 geregelt.
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Grundsatzregelung gemäß dem Abs. 1 dieser Verfassung so
zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Gesamtcharakter und die
Würde des Friedhofs gewahrt werden.
(3) Zur Erhaltung des Waldfriedhofcharakters gelten auf dem Waldfriedhof sowie auf dem Friedhof
Lintert besondere Gestaltungsanforderungen, die sich aus den friedhofsspezifischen
Grabmalbestimmungen als Anlage dieser Satzung ergeben.
(4) Für Friedhofsbereiche mit Denkmalschutz gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2
entsprechend.
(5) Eine Abdeckung der Grabbeetfläche mit einer Grabplatte ist höchstens zur Hälfte erlaubt.
§ 22 Maßgaben für die Grabgestaltung
(1) Bei eingefassten Grabstätten muss die Oberfläche des Grabbeetes mit der Oberkante der
Einfassung abschließen. Bei nicht eingefassten Grabstätten dürfen die Grabbeete bis zu 10 cm höher
als die sie umgebende Erdoberfläche sein.
(2) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer
Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
(3) Nicht zugelassen sind insbesondere:
a) Bäume u. hochwachsende Sträucher über 1,50 m Höhe,
b) Gebinde aus künstlichen Werkstoffen und die Verwendung von nichtverrottbaren
Kunststoffen bei der Trauerbinderei,
c) das Bestreuen der Grabstätte sowie der dazugehörigen Wege mit Torf, Kies, Splitt und
Kunststoff.
§ 23 Anforderungen an Grabmale und Einfassungen
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metalle und Glas verwendet werden. Ausgeschlossen
sind Kunststoffe und Kunststeinprodukte.
(2) Es gelten die Bestimmungen für die Standsicherheit von Grabmalen. Diese sind der
entsprechenden Grabmalbestimmung als Anlage dieser Satzung zu entnehmen.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes. Sie muss bereits vor der
Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die
Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung
vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge müssen enthalten: den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab
1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Ornamente und Symbole, Wortlaut der
Inschrift, der Fundamentierung sowie der Lage auf dem Grabbeet. Ausführungszeichnungen sind im
Maßstab 1:10 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. Ein Antragexemplar erhält der
Antragsteller nach Bearbeitung zurück.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines
Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, sind
innerhalb der vom Aachener Stadtbetrieb gesetzten Frist zu entfernen.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln
oder Kreuze zulässig.
Auf Rasengräbern und nicht angelegten Gräbern sind diese Kennzeichnungen nach 6 Monaten zu
entfernen bzw. werden durch den Aachener Stadtbetrieb entfernt.
§ 25 Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der örtlichen
Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:
a) der genehmigte Entwurf nebst zeichnerischen Anlagen,
b) Nachweis der entrichteten Genehmigungsgebühr.
(2) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche
Anlagen entsprechend. Bei der Prüfung der Standsicherheit von Grabmalanlagen bedient sich der
Aachener Stadtbetrieb der Technischen Anleitung (TA) Grabmale der „Deutschen Naturstein
Akademie“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 26 Unterhaltung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Antragsteller, bei
Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzuge kann der Aachener Stadtbetrieb auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Aachener Stadtbetriebes nicht innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Aachener Stadtbetrieb berechtigt,
dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die
Teile davon zu entfernen; der Aachener Stadtbetrieb ist nicht verpflichtet diese Sachen
aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die
Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger
baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 27 Entfernung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Aachener Stadtbetriebes entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei
Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes nach § 28 Abs. 5 sind die Grabmale
und sonstigen baulichen Anlagen binnen einer Frist von 3 Monaten zu entfernen, sofern nicht die
Auflagen des Denkmalschutzes dem widersprechen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen
Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes
entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Aachen. Die bei dem
Abräumen des Grabes dem Aachener Stadtbetrieb entstehenden Kosten werden dem
Nutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen eines zugewiesen Reihengrabes in Rechnung gestellt.
(3) Der Aachener Stadtbetrieb ist berechtigt, ohne seine Zustimmung oder bei
zustimmungsabweichend aufgestellten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen die Entfernung
durch den Verantwortlichen zu verlangen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung des
Aachener Stadtbetriebes nicht nach, so kann der Aachener Stadtbetrieb die Beseitigung im Wege der
Ersatzvornahme und somit auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen lassen.
(4) Müssen bei einer Bestattung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon entfernt
werden, so hat hierfür der Nutzungsberechtigte zu sorgen.
§ 28 Herrichtung u. Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Grundsätze nach §§ 21, 22 und 23 dieser Satzung
hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen
Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei der Grabpflege ist nicht zulässig.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des
Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung
anzupassen.
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandsetzung ist für die Gesamtdauer des Nutzungsrechts bzw. der
Ruhefrist bei Reihengrabstätten der nächste Angehörige des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten der
jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen bzw. die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten
oder Reihengräber selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
Reihengrabstätten sind binnen sechs Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten binnen sechs
Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Beisetzung herzurichten.
(5) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der
Verantwortliche durch ein datiertes Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem
Aachener Stadtbetrieb bzw. mit dem zuständigen Bezirksamt in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis unbeachtet und lässt sich die Anschrift des
Verantwortlichen nicht ermitteln, kann der Aachener Stadtbetrieb nach einer Frist von zwei
Monaten nach Anbringung der Hinweisschilder die Grabstätte kostenpflichtig abräumen,
einebnen, einsäen und die gesäte Fläche bis zum Ablauf der Ruhezeit pflegen und Grabmale
und sonstige bauliche Anlagen kostenpflichtig beseitigen lassen.
(6) Bei verwahrlosten Wahlgrabstätten werden die Nutzungsberechtigten durch ein persönliches
Anschreiben seitens des Aachener Stadtbetriebs aufgefordert die nach §§ 21 und 22 dieser Satzung
geltenden Gestaltungsregelungen einzuhalten. Wird dieser Forderung nicht folgegeleistet oder lässt
sich die Anschrift der Nutzungsberechtigten nicht ermitteln, wird nach einer Frist von zwei Monaten
nach einer öffentlichen Bekanntmachung in den Aachener Tageszeitungen die Nutzungsrechte
ersatzlos eingezogen. Das Nutzungsrecht erlischt ersatzlos.
Mit erfolgtem Einzug des Nutzungsrechtes kann der Aachener Stadtbetrieb
a) die Grabstätte kostenpflichtig abräumen, einebnen, einsäen und die gesäte Fläche bis zum Ablauf
der Ruhezeit pflegen,
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen kostenpflichtig beseitigen lassen.
VI. Leichenzellen, Friedhofshallen u. Trauerfeiern
§ 29 Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen den Verstorbenen in Begleitung des jeweiligen Bestatters nach Zustimmung der
Friedhofsverwaltung während der festgesetzten Dienstzeit (außerhalb der Bestattungszeiten) sehen.
Das Öffnen des Sarges wird ausschließlich vom Bestatter vorgenommen.
(3) Verstorbene, bei denen seit Eintritt des Todes bereits 120 Stunden verstrichen sind oder bereits
vor diesem Zeitpunkt starke Verwesungsmerkmale aufweisen, müssen in die dafür vorgesehenen
Kühl- oder Tiefkühlzellen aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Aachener
Stadtbetrieb. Nach 16 Uhr (freitags ab 13.00 Uhr) und am Wochenende erfolgt die Annahme von
Verstorbenen ausschließlich auf dem Friedhof Hüls
(4) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden einzeln in
Leichenzellen aufgestellt. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen
bedürfen zusätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Amtsarztes.
An meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbene sowie solche, bei denen seit Eintritt des
Todes bereits 120 Stunden verstrichen sind, können auf ordnungsbehördliche Anordnung ohne
Aufnahme in einer Leichenzelle direkt beigesetzt werden.
(5) Das Bestattungsunternehmen hat am Kopfende jedes Sarges ein Schild, dass mit Vor- und
Zunamen und letztem Wohnsitz des Verstorbenen sowie mit der eigenen Firmenbezeichnung
versehen, anzubringen. Die Annahme von Verstorbenen regelt der Aachener Stadtbetrieb.
(6) Die Herausgabe eines ordnungsgemäß aufgenommenen Verstorbenen zum Zwecke der
Überführung bedarf einer Einverständniserklärung des einliefernden Bestatters.
§ 30 Friedhofshallen und Trauerfeiern
(1) Alle Beisetzungen und Bestattungen erfolgen von den Friedhofshallen aus; § 29 Abs. 4 Satz 3
bleibt hiervon unberührt. Verstorbene oder Aschen müssen eine halbe Stunde vor der Beisetzung auf
den Friedhof verbracht werden.
(2) Trauerfeiern mit Sarg- und Urnenaufbahrung dürfen ausschließlich in den dafür vorgesehenen
Friedhofshallen oder am Grab stattfinden.
(3) Die Benutzung von Friedhofshallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des
Verstorbenen bestehen.
(4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Ordnungsbehörde gestatten, dass während der
Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die
Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des
Zustandes des Verstorbenen bestehen.
(5) Alle Musik- und Gesangsdarbietungen und/oder Lautsprecherübertragungen auf den Friedhöfen
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes.
(6) Die Ausschmückung der Friedhofshallen obliegt grundsätzlich dem Aachener Stadtbetrieb. Diese
Tätigkeit kann auf Wunsch der Angehörigen/Hinterbliebenen/Nutzungsberechtigten auf ein
beauftragtes Bestattungsunternehmen oder andere Dritte übertragen werden.
§ 31 Gedenkfeiern
Die Erlaubnis zu Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen oder an Mahnmalen ist mindestens einen
Monat vorher schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb zu beantragen.
§ 32 Besondere Beisetzungsriten
(1) Erfordert eine Beisetzung aufgrund der Zugehörigkeit zu keiner oder einer bestimmten
Religionsgemeinschaft sowie aufgrund speziellen Brauchtums besondere, von den ortsüblichen
traditionellen Beisetzungsriten abweichende Rituale, so ist dies bei der Anmeldung der Beisetzung
dem Aachener Stadtbetrieb anzugeben. § 9 bleibt unberührt.
(2) Für Beisetzungen von Muslimen besteht eine gesonderte Vereinbarung mit dem Islamischen
Zentrum Bilal Moschee zu Aachen.
§ 33 Jüdischer Friedhof auf der Hüls
(1) Der Jüdische Friedhof auf der Hüls ist ein räumlich abgegrenzter, aber integrativer Teil, des
kommunalen Friedhofes auf der Hüls. Auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls sind nur Bestattungen
gemäß dem jüdischen Glaubensrecht zulässig. Dieser Friedhof dient daher als ewige Ruhestätte für
Verstorbene jüdischen Glaubens und für verstorbene Ehepartner von Personen jüdischen Glaubens
auf dem für Mischehen vorgesehenen Friedhofsteil des jüdischen Friedhofes. Die Wahrung des
jüdischen Glaubensrechts bei Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls obliegt der
Jüdischen Gemeinde zu Aachen, die damit im Benehmen mit dem Aachener Stadtbetrieb auch die
letzte Entscheidung über die Vergabe von Nutzungsrechten auf diesem Friedhofsteil hat.
(2) Abweichend von den §§ 7, § 7 Abs.1 u. 2, § 8, § 9, § 12 Abs. 2 u. 4, § 10, § 14, § 16, § 17, § 18, §
19, § 20, § 24, § 25, § 26, § 28 Abs. 3 u. 5 und der technischen Anlage dieser Friedhofssatzung gelten
für den Betrieb und für Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls nachstehende
Regelungen:
(a) Die Anmeldung von Bestattungen erfolgt im Sekretariat der Jüdischen Gemeinde zu Aachen, die
sodann die Anmeldungsdaten unverzüglich an den Aachener Stadtbetrieb zur weiteren
satzungsmäßigen Bearbeitung weiterreicht. Bei der Anmeldung sind vorzulegen
- die Sterbeurkunde,
- bei Ledigen die standesamtliche Geburtsurkunde,
- bei Minderjährigen die standesamtliche Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch,
- bei Verheirateten die standesamtliche Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch,
- bei Verwitweten die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehemannes bzw. der
Ehefrau und die Heiratsurkunde,
- bei Geschiedenen die Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil.
§ 8 der Friedhofssatzung bleibt hiervon unberührt.
(b) Die Bestattung hat in dem nach jüdischem Glaubensrecht in einem rituell vorgeschriebenen Sarg
mit Sargausstattung zu erfolgen.
(c) Die rituelle Waschung und Ankleidung (Tahara) geschieht in dem dafür vorgesehenen Raum des
kommunalen Friedhofes auf der Hüls entsprechend den religionsgesetzlichen Normen.
(d) Beerdigungen finden statt an allen Tagen, an denen der Jüdische Friedhof geöffnet ist,
ausgenommen an Sonntagen, Samstagen sowie jüdischen und gesetzlichen Feiertagen.
(e) Mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 dieser Satzungsbestimmung genannten Schließungstagen ist der
Jüdische Friedhof auf der Hüls täglich von 08:00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. An Vorabenden von
Schabbat und jüdischen Feiertagen wird der Jüdische Friedhof auf der Hüls jeweils um 15.00 Uhr
geschlossen.
(f) Die Trauerfeier auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls ist eine gottesdienstliche Handlung. Sie
darf nur nach jüdischem Ritus vorgenommen werden.
(g) Während der Beerdigung auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls dürfen nur Rabbiner und
Amtsinhaber der Jüdischen Gemeinde zu Aachen Handlungen nach dem jüdischen Ritus vornehmen.
(h) Das Betreten des Jüdischen Friedhofes auf der Hüls ist männlichen Besuchern nur mit
Kopfbedeckung gestattet. Kinder dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen den Friedhof besuchen.
(i) Ausgrabungen von Leichen zwecks Umbettungen sind nur mit Zustimmung des Rabbinats zulässig.
Sie können in der Zeit stattfinden, in der der Friedhof für Besucher geschlossen ist. Tag und Stunde
wird von der Jüdischen Gemeinde zu Aachen im Benehmen mit dem Aachener Stadtbetrieb
festgesetzt und den Angehörigen mitgeteilt.
(j) In jedem Grab darf nur eine Leiche beerdigt werden. Nur Wöchnerinnen, welche zugleich mit ihren
Neugeborenen verstorben sind, werden in einem gemeinschaftlichen Grab beerdigt. Amputierte
Glieder sind nach den religiösen Normen, d.h. angekleidet, in Holzbehältern zu beerdigen.
(k) Feuerbestattungen sind auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls gemäß den religionsgesetzlichen
Vorgaben unzulässig.
(l) Der Jüdische Friedhof auf der Hüls ist in fünf Flure aufgegliedert, die jeweils von Wegen
voneinander abgegrenzt werden. Im Rahmen dieser Hauptgliederung erfolgt eine weitere Unterteilung
in Grabfelder.
Innerhalb dieser Grabfelder sind folgende Grabarten vorgesehen:
- Einzelreihengrabstätten
- Doppelreihengrabstätten
- Mischehenfeld (nicht jüdische Ehefrauen jüdischer Männer)
- Mischehenfeld (nicht jüdische Ehemänner jüdischer Frauen)
Die Einzelgräber sind nach Reihe und Grabnummer einzeln nummeriert.
(m) Die Größen der Grabstätten auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls bestimmen sich nach den
sich aus
der technischen Anleitung über das Herrichten und Anlagen von Gräbern der Friedhofssatzung
ergebenden Größen für Reihengräber.
(n) Die Reihenbelegung gemäß § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung findet bei Bestattungen auf dem
Jüdischen Friedhof auf der Hüls keine Anwendung.
(o) Die Inschriften auf Grabsteinen haben zumindest einen der nachstehenden jüdischen Symbole
und
Hinweise in hebräischer Sprache aufzuweisen:
- Magen David
- Menora
- die hebräischen Anfangsbuchstaben Pi Nun
- die 5 hebräischen Anfangsbuchstaben von tehe nischmosau zeruro bizror hachim (TNZBH)
- segnende Hände (bei Kohanim)
- Krug (für Leviten)
- Vornamen des Verstorbenen und seines Vaters in hebräischer Sprache (z.B. Israel ben Jakow
Helevi).
Untersagt ist die Anbringung von Bildern, Emblemen und sonstigen profanen Zeichen (z.B. Noten,
Violinenschlüssel, symbolische Flammen oder dergleichen). Im Mischehenfeld wird die Inschrift auf
den Grabstein erst dann angebracht, wenn der nachverstorbene jüdische Ehepartner beigesetzt ist.
Die Inschriften sind von der Jüdischen Gemeinde zu Aachen zu genehmigen und die Genehmigung
sodann gegenüber dem Aachener Stadtbetrieb nachzuweisen.
(p) Der Jüdische Friedhof auf der Hüls wird vom Aachener Stadtbetrieb operativ verwaltet. Die
Wahrnehmung des Hausrechts erfolgt im engen Benehmen mit der Jüdischen Gemeinde zu Aachen.
In Glaubensfragen ist die Entscheidung der Jüdischen Gemeinde zu Aachen alleine maßgebend.
(3) Die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Jüdischen Friedhofs auf der Hüls erfolgt gemäß §
35 Abs. 1 der Friedhofssatzung durch die Stadt Aachen als Friedhofsträgerin auf der Grundlage der
jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung.
Bemessungsgrundlage für die Gebühren sind die sich aus § 11 Abs. 1 der Friedhofssatzung
ergebenden Ruhezeiten bei Erdbestattungen für den Friedhof auf der Hüls. Nach Ablauf dieser
Ruhezeiten auf die einzelne Grabstelle bezogen und wegen der Erfordernis der Wahrung des ewigen
Ruherechts fällt der Jüdische Friedhof auf der Hüls sukzessive aus der Trägerschaft der Stadt Aachen
heraus und geht im gleichen Umfang auf die Trägerschaft der Jüdischen Gemeinde zu Aachen über.
Die Einzelheiten zu diesem Rechtsübergang regelt eine gesonderte Patronatserklärung des Rates der
Stadt Aachen.
VII. Schlussbestimmungen
§ 34 Haftung
Die Stadt Aachen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,
ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt
entstehen. Ebenso haftet die Stadt Aachen nicht für Schäden an Grabzubehör beim Öffnen und
Schließen von Gräbern. Sie übernimmt keine Obhuts- und Überwachungspflichten über Gräber und
deren Zubehör sowie Wertgegenstände der Verstorbenen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Kosten für unvermeidbare Schäden an der eigenen Grabstätte, die im
Zusammenhang mit Beisetzungen entstehen, trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 35 Gebührenordnung und Krematoriumsbetriebssatzung
(1) Für die Benutzung der dieser Satzung unterliegenden Friedhöfe und ihrer
Einrichtungen sind Gebühren gemäß der Friedhofsgebührenordnung der
Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
(2) Die bei einem Antrag auf Feuerbestattung zu beachtenden Voraussetzungen
einschließlich der Benutzungsregularien für das städtische Krematorium ergeben sich aus der
Krematoriumsbetriebssatzung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung
§ 36 Ausnahmeregelung
Von den Vorschriften dieser Satzung kann der Aachener Stadtbetrieb im Einzelfall, aus Gründen
besonderer sozialer oder persönlicher Härte, unter der Voraussetzung Ausnahmen zulassen, dass es
mit Zweck und Ordnung des Friedhofes, der Totenruhe und der Wahrung der Pietät vereinbar ist.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße in Höhe von bis zu 500,00 Euro kann gemäß § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung
belegt werden,
wer vorsätzlich
1. entgegen der Pflicht des § 2 Abs. 1 Totenaschen nicht bestattet,
2. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
3. entgegen § 6 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater),
ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
e) Druckschriften verteilt,
f.) Sammlungen aller Art durchführt,
g) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und
Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und
Grabeinfassungen betritt,
i) lärmt, spielt oder störende Spielgeräte mitbringt,
j) Tiere mit Ausnahme von Blindenführhunden mitbringt,
k) raucht und alkoholische Getränke zu sich nimmt,
4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 4 und 5 ohne vorheriges Anzeigen tätig wird, außerhalb
der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
5. entgegen § 9 Abs. 1 die Erdbestattung ohne Sarg vornimmt,
6. Tote entgegen § 13 ohne Sarg auf dem Friedhof transportiert,
7. entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen
errichtet oder verändert,
8. Grabmale entgegen § 25 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
9. Grabmale entgegen § 26 Abs. 2 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
10 . Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige
schriftliche Zustimmung entfernt,
11. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 22 Abs. 3b) und § 23 Abs 1
verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten
Behältern entsorgt,
12. Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt,
13. entgegen § 31Totengedenkfeiern ohne Zustimmung des Aachener Stadtbetriebs durchführt.
(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Satzung kann
das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte durch den Aachener Stadtbetrieb
entzogen werden.
(3) Zur Durchsetzung der Maßnahme, die bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser
Satzung notwendig sind, gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§38 Inkrafttreten
Der zweite Nachtrag der Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2011 tritt am 01.01.2013
Kraft.
Der vorstehende 2. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2011 wurde in der
Sitzung des Rates am 21.11.2012 beschlossen.
Vorstehender 2. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
können, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b)
diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;
c)
der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d)
der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 21. November 2012
(Philipp)
Oberbürgermeister
Technische Anlage zur Herrichtung und Anlage von
I. Reihengrabarten
(1) Hier gelten die in §§ 15 und 27-29 der Friedhofssatzung getroffenen
Regelungen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
Die Grabgröße des Reihengrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
beträgt 120 cm x 240 cm. Das darauf anzulegende Grabbeet hat eine Größe von 80
cm x 180 cm.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ A“ der Anlage.
b) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr
Die Grabgröße des Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
beträgt 90 cm x 150 cm. Das darauf anzulegende Grabbeet hat eine Größe von 60
cm x 90 cm.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ A“ der Anlage.
c) Grab für nicht bestattungspflichtige Kinder
Auf dem Friedhof Hüls, sowie dem Westfriedhof I ist ein Grabfeld zur Beisetzung von
nicht bestattungspflichtigen Kindern eingerichtet. Die Grabgröße dieses
Reihengrabes beträgt 80 cm x 80 cm. Das darauf anzulegende Grabbeet kann die
gleiche Größe haben.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ A“ der Anlage.
d) Grab für Verstorbene des islamischen Glaubens
Auf dem Friedhof Hüls ist ein Grabfeld eingerichtet auf dem ausschließlich
Verstorbene des islamischen Glaubens bestattet werden können.
1) Auf diesem Gräberfeld gibt es Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten
5. Lebensjahr mit einer Größe von 120 cm x 240 cm. Das darauf anzulegende
Grabbeet hat eine Größe von 80 cm x 180 cm.
2) Des Weiteren Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
mit einer Größe von 90 cm x 150 cm . Das darauf anzulegende Grabbeet hat eine
Größe von 60 cm x 90 cm.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ A“ der Anlage.
e) Rasengrab für Sargbeisetzungen
Auf den Friedhöfen werden Rasengräber für Sargbestattungen mit oder ohne
liegende Gedenktafel angeboten. Diese Grabart wird durch den Aachener
Stadtbetrieb angelegt und unterhalten. Das Ablegen von Grabschmuck aller Art ist
auf Rasengräbern nicht gestattet. In der Zeit vom 20.10. bis einschließlich 06.01. wird
Grabschmuck in Form von kleinen Gestecken und nicht dem Boden fest
verbundenen Grabbeigaben geduldet. Außerhalb dieses Zeitraums abgelegter
Grabschmuck wird ohne Anspruch auf Aufbewahrung und Herausgabe abgeräumt.
Auf Feldern mit erlaubter Kennzeichnung, darf je Grab eine liegende Gedenktafel
nach Vorgabe verlegt werden. Auf Grund der gesonderten Fundamentierung kann
die Gedenktafel unmittelbar nach der Beisetzung aufgelegt werden. Die Beschriftung
sowie die Symbole müssen in der Tafel eingearbeitet, und die Tafel muss so
dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großflächenrasenmähern
möglich ist. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch
unsachgemäße Befestigung der Gedenktafel entstehen. Stehende Holzkreuze
werden für eine Übergangszeit von 6 Monaten geduldet.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ A“ der Anlage.
Auf Feldern ohne Kennzeichnung, anonyme Gräber, darf keine Gedenktafel
aufgelegt werden.
f) Urnenreihengrab
Die Grabgröße eines Urnenreihengrabes beträgt 0,80 x 1,00 m. Die Grabbeetgröße
entspricht der Grabgröße.
Für Grabmale sind folgende Maße festgesetzt: siehe Grabmalbestimmung „ A“ der
Anlage
g) Urnenrasengrab
Auf den Friedhöfen werden Rasengräber für Urnenbestattungen mit oder ohne
liegende Gedenktafel angeboten. Diese Grabart wird durch den Aachener
Stadtbetrieb angelegt, gemäht und unterhalten.
Das Ablegen von Grabschmuck aller Art ist auf Rasengräbern nicht gestattet. In der
Zeit vom 20.10. bis einschließlich 06.01. wird Grabschmuck in Form von kleinen
Gestecken und nicht dem Boden fest verbundenen Grabbeigaben geduldet.
Außerhalb dieses Zeitraums abgelegter Grabschmuck wird ohne Anspruch auf
Aufbewahrung und Herausgabe abgeräumt.
1) Auf Feldern mit erlaubter Kennzeichnung, darf je Grab eine liegende Gedenktafel
nach Vorgabe verlegt werden. Auf Grund der gesonderten Fundamentierung kann
die Gedenktafel unmittelbar nach der Beisetzung aufgelegt werden. Die Beschriftung
sowie die Symbole müssen in der Tafel eingearbeitet, und die Tafel muss so
dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großflächenrasenmähern
möglich ist. Der Aachener Stadtbetrieb haftet nicht für Schäden, die durch
unsachgemäße Befestigung der Gedenktafel entstehen. Stehende Holzkreuze
werden für eine Übergangszeit von 6 Monaten geduldet.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ A“ der Anlage.
2) Auf Feldern ohne Gedenktafel darf keine Kennzeichnung des Grabes
vorgenommen werden.
h.) Urnenreihengrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der zentralen
Kennzeichnung
Auf den Friedhöfen werden Baumgräber zur Bestattung von Urnen im Baumbereich
angeboten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes. Die
Asche wird in einem für diese Bestattungsart geeigneten und verrottbaren Behältnis
beigesetzt. Die Möglichkeit der Um- Ausbettung ist ausgeschlossen.
Das Ablegen von Grabschmuck aller Art ist auf Rasengräbern nicht gestattet. In der
Zeit vom 20.10. bis einschließlich 06.01. wird Grabschmuck in Form von kleinen
Gestecken und nicht dem Boden fest verbundenen Grabbeigaben geduldet.
Außerhalb dieses Zeitraums abgelegter Grabschmuck wird ohne Anspruch auf
Aufbewahrung und Herausgabe abgeräumt.
Eine namentliche Kennzeichnung der hier beigesetzten Verstorbenen kann an einer
zentralen Stelle Nach Vorgabe erfolgen.
Diese Grabart wird durch den Aachener Stadtbetrieb angelegt und unterhalten.
Name und Daten des Verstorbenen können entsprechend der grabfeldbezogenen
Festsetzungen angebracht werden.
i ) Naturnahe und anonyme Bestattungen auf den dieser Satzung unterfallenden
Friedhöfen werden nur in Verbindung mit der Einäscherung des Verstorbenen in dem
Krematorium der Stadt Aachen angeboten.
Die Beisetzung erfolgt anonym in einem waldähnlichen Bereich des Friedhofs.
Die Asche wird in einem für diese Bestattungsart geeigneten und verrottbaren
Behältnis (Biourne) beigesetzt. Der Zeitpunkt der Beisetzung wird nicht bekannt
gegeben, eine Teilnahme durch Angehörige ist daher ausgeschlossen. In diesem
Bereich werden keinerlei Pflegemaßnahmen durchgeführt.
Es darf weder eine Kennzeichnung noch eine Niederlegung vorgenommen werden.
Die Möglichkeit der Um- und Ausbettung ist ausgeschlossen.
j) Gemeinschaftsgrabanlage
Historisch wertvolle, oder denkmalgeschützte Großgrabanlagen auf den Friedhöfen
gemäß dieser Friedhofssatzung werden als Gemeinschaftsgrabanlagen für
Urnenbestattungen angelegt.
Der Aachener Stadtbetrieb trifft die Auswahl der hierzu geeigneten Grabanlagen.
Von der Größe und der Beschaffenheit der Grabanlage ist die Anzahl der hier
möglichen Urnenbestattungen abhängig. Jede Gemeinschaftsgrabanlage wird wie
ein Reihengrabfeld behandelt. Die vorhandenen Grabstellen innerhalb der
Gemeinschaftsanlage können nicht ausgesucht werden sondern werden der Reihe
nach belegt. Im Rahmen der vorhandenen Bestattungsmöglichkeiten können jedoch
Grabstellen gegen eine hierzu ausgewiesene Gebühr reserviert werden.
Die Erstellung und Pflege der Anlage wird anteilsmäßig auf die Grabkosten
umgelegt. Name und Daten des Verstorbenen können entsprechend der
grabbezogenen Festsetzungen angebracht werden. Das Ablegen von
Grabschmuck aller Art ist ausschließlich an der hierfür vorgesehenen Stelle
gestattet.
II. Wahlgrabarten
(1) Hier gelten die in den § 16, § 27, § 28 und § 29 getroffenen Regelungen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Wahlgrab für Sargbeisetzung
Wahlgräber werden für Sargbeisetzungen in der Erde oder in Grüften, ein- oder
mehrstellig angeboten. Die Grabbeetgröße errechnet sich aus der Anzahl der
Grabstellen multipliziert mit der Grabbreite von 1.30 m, abzüglich einmal 30 cm für
den zum Grab gehörenden Weg.
Auf dem Friedhof Hüls gibt es Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig
laufenden Ruhezeiten zwei Beisetzungen übereinander möglich. Es werden keine
neuen Nutzungsrechte vergeben. Neue Grabflure mit dieser Wahlgrabvariante
werden nicht mehr angelegt.
Auf den Friedhöfen auf denen sich historisch wertvolle oder denkmalgeschützte
Grabanlagen befinden, können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten
Nutzungsrechte an Diesen erworben werden.
Auflagen und Anforderungen des Denkmalschutzes sind zu beachten. Die Grabmale
sind auf Dauer des Nutzungsrechtes in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
Bei entsprechendem Nutzungsrecht kann je Wahlgrabstelle eine Sargbeisetzung
zuzüglich einer Urnenbeisetzung vorgenommen werden. Wenn eine Wahlgrabstelle
nicht für eine Sargbeisetzung genutzt wird, können zwei Urnen je Wahlgrabstelle
beigesetzt werden.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ B“ der Anlage.
b ) Urnenwahlgrab
Urnenwahlgräber werden für Beisetzungen in der Erde, in Kammern oder in Grüften
ein- oder mehrstellig angeboten. Die Grabgröße bei Urnenwahlgräber beträgt 1,00 x
1,00 m und entspricht der Grabbeetgröße. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt
werden. Die Abdeckung der Grabbeetfläche mit einer Platte ist außer auf dem
Waldfriedhof und dem Friedhof Lintert erlaubt.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ B“ der Anlage.
c) Urnenwahlgrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der Kennzeichnung
Auf den Friedhöfen werden Baumgräber zur Beisetzung von Urnen angeboten. Die
Urne wird im Wurzelbereich eines Baumes in einem für diese Bestattungsart
geeigneten, verrottbaren Behältnis beigesetzt. Hier darf je Grab ein liegender,
naturnaher Gedenkstein verwendet werden. Diese Grabart wird durch den
Aachener Stadtbetrieb unterhalten.
Es gilt die Grabmalbestimmung „ B“ der Anlage.
d) Urnenwahlgrab in Kammern zur oberirdischen Beisetzung
Auf den Friedhöfen werden Urnenkammern unterschiedlicher Bauart angeboten. Es
können bis zu vier Urnen in einer Kammer beigesetzt werden. Das Ablegen von
Grabschmuck ist an den hierzu vorgesehenen Stellen erlaubt.
Objektbezogen sind die Maße und die Gestaltung der Gedenktafeln festgesetzt.
e) Grufthalle „Campo Santo“ – Begräbnishalle auf dem Westfriedhof II
In der Grufthalle „Campo Santo“ auf dem Westfriedhof II können einzelne
Grabkammern für Sarg oder Urnenbeisetzungen erworben werden.
Bei entsprechendem Nutzungsrecht kann je Gruftzelle eine Sargbeisetzung zuzüglich
einer Urnenbeisetzung vorgenommen werden. Wenn eine Gruftzelle nicht für eine
Sargbeisetzung genutzt wird, können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
Für Grabmale sind die objektbezogenen Maße im Einzelnen festgesetzt.
III. Sonderformen
a) Aschestreufeld
Auf einem festgelegten Bereich des Friedhof Hüls kann die Asche des Verstorbenen
durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung
von Todes wegen bestimmt hat. Diese Verfügung ist im Original vorzulegen. Es
besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle des Aschestreufeldes.
Die Ruhefrist entfällt. (Siehe § 11) Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä., sowie eine
Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem Aschestreufeld nicht gestattet.
b) Themenfeld
Bei Bedarf werden auf einzelnen Friedhöfen Themenfelder angeboten. Entsprechend
der örtlichen Möglichkeiten werden diese Grabfelder im Voraus unter einem
bestimmten Thema geplant, gärtnerisch gestaltet und gepflegt. Innerhalb eines
solchen Grabfeldes können sowohl Wahlgräber als auch Reihengräber für Sarg- und
Urnenbeisetzungen angeboten. Die Erstellung und Pflege der Anlage wird
anteilsmäßig auf die Grabkosten umgelegt. Es gelten die objektbezogenen
Grabmalbestimmungen und Gestaltungsvorschriften.