Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
103744.pdf
Größe
100 kB
Erstellt
26.10.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Gebäudemanagement
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
E 26/0117/WP16
öffentlich
26.10.2012
E 26/00
Brandschutz in städtischen Gebäuden
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
14.11.2012
BAGbM
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage E 26/0117/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.10.2012
Seite: 1/6
Erläuterungen:
Im Betriebssauschuss und auch aktuell beim Fachbereich Rechungsprüfung wurde nachgefragt, wie
der Brandschutz in städtischen Gebäuden sichergestellt wird.
Beim Brandschutz handelt es grundsätzlich sich um eine dauerhafte Aufgabe von
Immobilieneigentümern. Behörden und Versicherer prüfen, ob diese Aufgaben sachgerecht
wahrgenommen werden (die gängigen Prüfungen wurden zur besseren Übersichtlichkeit im Anhang
zusammengestellt).
Im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung wird auch der bauliche Brandschutz geprüft und
genehmigt. Für die Bauaufgaben, die bei einer Kommune anfallen, ist in der Regel ein
Brandschutztechnisches Gutachten eines Sachverständigen erforderlich.
Aber auch bei bauordnungsrechtlich genehmigten Bestandsgebäuden und bei unveränderter Nutzung
treten immer wieder Anpassungserfordernisse auf: so werden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und
Normen, die dem Brandschutz bzw. dem Schutz von Gebäudenutzern dienen oder ihn tangieren, an
neuere Erkenntnisse angepasst oder erstmalig erlassen; dies unter anderem aufgrund von
Ereignissen wie beispielsweise in 1996 der Brandkatastrophe im Düsseldorfer Flughafengebäude.
Bauliche oder bautechnische Abweichungen von aktuellen Regelwerken sind immer dann ein Mangel
und zu beheben, wenn sie:
-
bereits zum Einbauzeitpunkt nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen
(Ausnahmefall)
-
in der Ausführung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen erkannt wird
In diesen Fällen greift der Bestandsschutz auch bei bislang bauordnungsrechtlich genehmigten
Gebäuden und unveränderter Nutzung nicht: es sind entsprechende Anpassungs-Maßnahmen (ggf
Brandschutzgutachten und in der Folge bauliche oder technische) durch den Immobilieneigentümer zu
ergreifen.
Zum anderen erfordern aber auch Nutzungsänderungen – also Änderungen der ursprünglich
bauaufsichtlich genehmigten Nutzungen – neue Genehmigungen. In diesem Fall sind externe
Brandschutzgutachten durch offizielle Sachverständige / Brandschutzingenieure zwingend einzuholen,
aus denen sich die umzusetzenden Baumaßnahmen ergeben.
Nutzungsänderungen werden in städtischen Gebäuden regelmäßig vollzogen (z.B. Umwandlung von
Klassenräumen in naturwissenschaftliche Räume, Nutzung einer Kita-Gruppe durch eine „andere“
Nutzergruppen wie z.B. durch U3-Gruppe) und entwickeln sich darüber hinaus auch unter Umständen
schleichend: so hat sich beispielsweise der Unterrichtsbetrieb in Schulen in den letzten 20 Jahren
organisatorisch deutlich verändert. Irgendwann im Verlauf dieser Veränderungen wird die Grenze zur
erneuten Genehmigungspflicht überschritten und der Bestandsschutz aufgehoben. Es wird ein
neuerliches Genehmigungsverfahren mit einer Bewertung auf der Grundlage des aktuellen
Bauordnungsrechts erforderlich.
Vorlage E 26/0117/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.10.2012
Seite: 2/6
Im Hochbauamt der 80er und 90er Jahre war ein Mitarbeiter (Fachrichtung Architektur) als
Generalisten für alle Belange, auch des Brandschutzes eingesetzt und somit Ansprechpartner sowohl
für die Bauordnung, die Nutzer (Betreiber) und intern für die übrigen im Hochbauamt beschäftigten
Mitarbeiter/innen (z.B. der Haustechnik).
Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Themas Brandschutz, der Verschärfung sowohl der
gesetzlichen Grundlagen als auch der Auslegung dieser Grundlagen, der verstärkten Kontrollen durch
die Bauaufsichtsbehörden und nicht zuletzt auch aus Gründen der Risikobegrenzung wurden die
personellen Kapazitäten im Bereich Brandschutz bereits vor Jahren auf derzeit 3 Mitarbeiter/innen
konzentriert.
Diese Mitarbeiter/innen sind keine Brandschutzsachverständigen im Sinne der Verordnung und
können dies auch aufgrund ihres Status als öffentlich Bedienstete nicht sein, sie sind jedoch
ausgewiesene Fachleute.
Die Aufgaben des Brandschutzteams, die unmittelbar dem hochbautechnischen Abteilungsleiter
unterstellt sind, sind im Wesentlichen:
-
Prüfung aller städtischen Gebäude im Hinblick auf Brandschutzbelange (u.a. verwendete
Materialien und Materialeigenschaften, aktuelle Nutzung der Gebäude/Räume und
bauaufsichtsrechtliche Genehmigungsstände)
-
Begleitung der Bauaufsicht vor Ort im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen/Begehungen
-
Anforderung und Auswertung von externen Sachverständigen Gutachten bei Bedarf
-
Abstimmung mit extern Beauftragten und der Bauordnung hinsichtlich der zu ergreifenden
Maßnahmen; unter anderem im Hinblick auf kostengünstige Umsetzungslösungen
-
Beauftragung von Bestandsdokumentationen von technischen Anlagen im Bedarfsfall bzw.
Hinweise an die entsprechende Fachabteilung innerhalb des Gebäudemanagements
-
Beratung von Nutzern im Hinblick auf den organisatorischen Brandschutz
-
Rettungsweg-/Fluchtpläne, Mitwirkung bei der Erstellung der gebäudespezifischen
Brandschutzordnungen (A, B, C) und ggf Dienstanweisungen
-
Dokumentation aller mit dem Brandschutz zusammen hängenden Vorgänge
Bereits seit 1998 werden durch die Politik jährliche Haushaltsmittel für die Aufgaben des
Brandschutzes bereit gestellt, bis zur Betriebsgründung in 2004 jährlich 1 Mio. Euro im städtischen
Investitionsprogramm, somit insgesamt 7 Mio. Euro. Maßnahmen, die von hoher Sicherheitsrelevanz
waren, wurden bereits in den ersten Jahren in Abstimmung mit der Bauordnung priorisiert und
umgesetzt (z.B. Schaffung der erforderlichen Rettungswege bei Sonderbauten bzw. bei Gebäuden mit
großer Anzahl von Nutzern).
Vorlage E 26/0117/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.10.2012
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Brandschutzmaßnahmen sind aus kaufmännischer Sicht jedoch der Bauunterhaltung zuzurechnen
und somit nicht investiv; um jedoch auch nach Betriebsgründung in 2004 weiterhin BrandschutzMaßnahmen über den Vermögenshaushalt abwickeln zu können, wurden in Abstimmung mit der
Finanzverwaltung bei der Erstbewertung der städtischen Gebäude Abzüge für
Brandschutzmaßnahmen pro Gebäude von den ermittelten Bilanzwerten getätigt. Teilweise lagen
diesen Abzügen bereits definierte Maßnahmen pro Gebäude zugrunde, teilweise wurden prozentuale
Abzüge auf der Basis von Erfahrungswerten getätigt.
Diese Abzüge werden seit 2005 schrittweise abgearbeitet: in den Jahren 2005 bis 2011 wurden von
insgesamt 8,2 Mio. Euro getätigten Abzügen 4,3 Mio. abgearbeitet.
Da die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Vielzahl der bereits umgesetzten Maßnahmen
rückläufig sind, wurden schon in Vorjahren teilweise Mittel dem Haushalt wieder zur Verfügung
gestellt und/oder teilweise zur Deckung innerhalb des Wirtschaftsplans verwendet.
Ab dem Jahr 2012 wurden die jährlichen Mittel auf 800.000 Euro per anno reduziert. Mittelfristig ist
eine weitere Reduzierung absehbar; ein Grundbetrag für Brandschutzmaßnahmen wird jedoch
dauerhaft zur Verfügung stehen müssen. Der Sockelbetrag, der nach vollständiger Abarbeitung der
Brandschutzmaßnahmen des Investitionsprogramms dauerhaft jährlich im konsumtiven Bereich zur
Verfügung stehen muss, wird zu gegebener Zeit noch einzuschätzen und in den Erfolgsplan
aufzunehmen sein.
Vorlage E 26/0117/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.10.2012
Seite: 4/6
Anhang
Wiederkehrende behördliche Prüfungen des Brandschutzes
Bauaufsichtliche Prüfungen:
Insbesondere bei den Sonderbauten nach BauO NW – also Gebäuden, in denen sich
Versammlungsstätten befinden und/oder die durch eine größere Anzahl von Nutzern regelmäßig
genutzt werden wie Schulen – sind die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, wiederkehrende
Prüfungen/Begehungen durchzuführen. Im Rahmen dieser Prüfungen ergeben sich häufig neue
Anforderungen.
Prüfungen der Feuerschutzbehörden:
Neben diesen wiederkehrenden Prüfungen der Bauaufsicht werden von der Feuerwehr die
öffentlichen Gebäude begangen, „Brandschau“ genannt, und der „abwehrende“ Brandschutz im
engeren Sinne beurteilt.
Während die Bauaufsicht z.B. eine Schule alle sechs Jahre prüft, prüft die Feuerwehr alle fünf Jahre.
Nicht immer kommen die Prüfer zum gleichen Ergebnis.
Auch der organisatorische Brandschutz, der durch die Betreiber der Gebäude = Nutzer sicher zu
stellen ist, wird im Rahmen dieser Begehungen begutachtet (z.B. Freihaltung von Rettungswegen,
sachgerechte Lagerung von brennbaren Materialien).
Prüfungen nach der Technischen Prüfverordnung:
Auch wiederkehrende Prüfungen von technischen Anlagen (gebäudetechnischen und
sicherheitstechnischen Anlagen wie Lüftungs-, Rauch und Wärmeabzugs-, Brandmelde- oder
Notbeleuchtungsanlagen) sind seit den 90er Jahren verbindlich vorgeschrieben. Die Prüfung wird von
Sachverständigen wie dem TÜV jedoch nur durchgeführt, wenn eine Reihe technischer Unterlagen
vorgelegt werden, die oftmals zum Zeitpunkt des Einbaus nicht verlangt wurden. Ein Beispiel für
diesen schwer vorstellbaren Sachverhalt: es gab eine ganze Reihe von älteren Schulgebäuden, deren
Aulen über eine Lüftungsanlage verfügten. Zum Zeitpunkt der Errichtung mussten keine
„Lüftungsgesuche“ erstellt und genehmigt werden. Heute werden solche Unterlagen jedoch als
Voraussetzung für die Prüfung benötigt mit der Folge, dass diese im Nachhinein erstellt werden und
die Anlagen dem Stand der Technik angepasst werden, erst danach kann die wiederkehrende
Prüfung im vorgeschriebenen Prüfrhythmus erfolgen. Die Prüfrhythmen sind je nach Anlagengruppe
unterschiedlich und reichen von drei Jahren für selbständige Feuerlöschanlagen, Lüftungsanlagen,
Druckbelüftungsanlagen, Maschinelle Rauchabzugsanlagen, Sicherheitsbeleuchtung und
Brandmeldeanlagen beträgt bis zu sechs Jahren für Elektrische-, Rauchabzugs- und ortsfeste, nicht
selbständige Feuerlöschanlagen.
Vorlage E 26/0117/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.10.2012
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Prüfungen durch den Gebäudeversicherer:
Auch die Sachversicherer sind an Brandschutzmaßnahmen interessiert und begehen Gebäude mit
hohem Versicherungswert; auch aus diesen Begehungen resultieren Anforderungen, die in erster
Linie dem Vermögensschutz dienen, die jedoch vom Versicherten im Rahmen seiner Mitwirkungsund Schadensminimierungspflichten umzusetzen sind.
Prüfungen durch den Gebäudeeigentümer:
Neben den Erkenntnissen aus den jährlichen Gebäudebegehungen im Rahmen der
Verkehrssicherung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gebäudemanagement – mit oder
ohne Bauaufsicht je nach Gebäudetyp – werden auch im Rahmen von Bauarbeiten verdeckte
Brandschutzmängel erkannt und behoben.
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Ausdruck vom: 29.10.2012
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