Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
103624.pdf
Größe
2,2 MB
Erstellt
19.10.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0764/WP16
öffentlich
19.10.2012
FB 61/30
Bewohnerparken
a) Adressbezogene Bewirtschaftung von Bewohnerparkzonen,
Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Aachen vom 21.09.2011
b) Differenziertes Modell für das Bewohnerparken, Antrag der
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Aachen vom 11.10.2011
c) Einrichtung neuer Bewohnerparkzonen, Antrag der SPDFraktion im Rat der Stadt Aachen vom 13.12.2011
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
15.11.2012
MA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Die Anträge der SPDFraktion vom 21.09.2011, 11.10.2011 und 13.12.2011gelten damit als behandelt.
Vorlage FB 61/0764/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.01.2013
Seite: 1/6
Erläuterungen:
1. Anlass
Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt hat verschiedene Anträge eingereicht, die sich mit der
Ausgestaltung des Bewohnerparkens in Aachen beschäftigen.
Im Antrag zur adressbezogenen Bewirtschaftung von Bewohnerparkzonen wird die Problematik der
„Randbereiche“ der einzelnen Bewohnerparkzonen angesprochen. Bewohner, die in einem solchen
Randbereich wohnen, können nicht in den angrenzenden Randbereichen anderer Zonen auf ihre
Parkberechtigung zurück greifen, bei der Suche nach Parkplätzen innerhalb einer Zone müssen
demnach weitere Zu- und Abgangswege in Kauf genommen werden. Für Abhilfe könnte hier ein
individuelles System sorgen, das auf z.B. QR-Code-basierte Ausweise zurück greifen und mithilfe der
GPS-Ortung der Überwachungsgeräte der Kontrollkräfte im Straßenraum überprüft werden könnte.
Der Antrag „Differenziertes Modell für das Bewohnerparken“ zielt darauf ab, das bisherige Modell zur
Einrichtung von Bewohnerparkzonen differenzierter anzuwenden. Dabei sollen die unterschiedlichen
Bedürfnisse der einzelnen Stadtviertel besser berücksichtigt werden.
Begründet wird der Antrag mit den unterschiedlichen Strukturen, die in den Vierteln jenseits des
Alleenrings existieren. Die dortigen „vielen kleinen Handwerksbetriebe“ hätten keinen Zugang zu
Alternativangeboten wie dem Jobticket, sodaß ein Umstieg auf den ÖPNV erschwert werde. Und auch
andere Interessengruppen hätten berechtigte Interessen, die eine Änderung sinnvoll erscheinen
ließen. Als konkrete Änderungen werden die Anpassung der Bedienzeiten z.B. auf 17:00 – 09:00 Uhr,
die Ausgabe von Besucherausweisen oder die Vergabe einer kleinen Anzahl von zeitlich begrenzten
Parkberechtigungen an Unternehmen genannt.
Im Antrag zur „Einrichtung neuer Bewohnerparkzonen“ wird im Wesentlichen der Prozess der Planung
und Einrichtung der Zonen hinterfragt. Explizit wird eine neue, bürgerfreundlichere Vorgehensweise
gewünscht. Nach Erhebung der Grundlagendaten sollen Bedarf, Konzeptentwurf und
Bewirtschaftungsmodalitäten zunächst in einer Bürgeranhörung diskutiert werden, erst danach die
weitere Ausarbeitung und die Beratung erfolgen, um danach – wie bisher auch – eine weitere
Bürgerinformation und endgültige Beschlussfassung vor zu nehmen.
2. Aktuelle Situation des Bewohnerparkens in Aachen
In Aachen existieren derzeit 17 Bewohnerparkzonen, darüber hinaus befinden sich die Zonen N, C, V
und Erweiterung Z aufgrund einstimmiger politischer Beschlüsse in unterschiedlichen
Planungsständen.
Der Parkraum in den betroffenen Gebieten wird nahezu ausschließlich im Mischsystem bewirtschaftet,
d.h. für jedermann ist gegen Bezahlung eines von der Nutzungszeit abhängigen Entgeltes die
Inanspruchnahme des Parkraums möglich. Anwohner werden in den einzelnen
Bewirtschaftungsbereichen gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 30€/Jahr von der
Bedienpflicht und Höchstparkdauer ausgenommen. In Aachen existieren zur Zeit zwei Tarifzonen;
Tarifzone 1 umfasst im Wesentlichen die Straßen des Allenrings sowie die innerhalb dieses Bereichs
Vorlage FB 61/0764/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.01.2013
Seite: 2/6
liegenden öffentlichen Parkplätze und damit den Haupteinkaufsbereich wie auch zahlreiche
Vergnügungsstätten und Gastronomiebetriebe. In dieser Tarifzone ist ein Betrag von 0,30 € für die
ersten 20 Minuten, dann 0,20 € je 10 Minuten bis 60 Minuten, dann 0,30 € je 10 Minuten bis 90
Minuten und darüber hinaus 0,50 € je 25 Minuten zu entrichten, die Parkhöchstdauer liegt bei zwei
Stunden. Die Tarifzone 2 setzt sich jenseits des Alleenrings fort; die hier eingerichteten
Bewohnerparkzonen wurden aufgrund des dort vorliegenden Parkdrucks auf Wunsch der Anwohner
auf der Grundlage individueller Ratsbeschlüsse eingeführt. Die Höhe der Parkgebühren ist deutlich
geringer und liegt bei 0,25 € für die ersten 30 Minuten, dann 0,15 € je 10 Minuten bis 90 Minuten und
darüber hinaus 0,20 € je 10 Minuten. In einigen jüngeren Parkzonen wurde bereits die
Parkhöchstdauer von zwei Stunden und damit die zeitliche Befristung der Parkvorgänge aufgehoben.
Aktuell wurde aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse einer Nacherhebung in der Zone
Ost2 beschlossen, ein kostengünstiges Tagesticket anzubieten und somit auch ein Angebot für
diejenigen, die auf das Tagesparken in dieser Zone im öffentlichen Straßenraum angewiesen sind,
anzubieten.
3. Aktuelle Vorgehensweise zur Planung von Bewohnerparkzonen
Die Vorgehensweise bei der Planung sieht zunächst eine Grundlagenerfassung durch Erhebung und
Auswertung von Statistiken vor. Dies wird in der Regel durch ein externes Büro erarbeitet. Aktuell
werden diese Ergebnisse dann zunächst politisch vorgestellt und anschließend – zusammen mit
einem Planungsvorschlag - in einer Bürgerversammlung diskutiert, bevor die Ergebnisse aus der
Bürgerinformation zusammen mit einem überarbeiteten Planungsvorschlag den politischen Gremien
zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt werden. Insofern existiert bereits eine bewährte
Verfahrensweise, die der beantragten Vorgehensweise sehr nahe kommt.
4. Stellungnahme der Verwaltung zu den einzelnen Anträgen
Zur adressbezogenen Bewirtschaftung muss zunächst die rechtliche Zulässigkeit der Einführung
individueller Bewohnerparkumkreise anknüpfend an den Wohnsitz geklärt werden. Rechtliche
Grundlage für die Einrichtung von Bewohnerparkzonen ist § 6 Abs.1 Nr.14 Straßenverkehrsgesetz
(StVG) i.V.m. § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrsordnung (StVO).
Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit
der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die
Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen.
Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich aus Sicht des städtischen Rechtsamtes, dass von dieser
Ermächtigungsgrundlage nur von vornherein räumlich festgelegte Parkraumreservierungen abgedeckt
werden. Die Regelung ermächtigt zur „Kennzeichnung“ von Parkmöglichkeiten regelmäßig durch
Reservierung von Parkraum für die Berechtigten, regelmäßig durch Aufstellen eines
Halteverbotsschildes mit dem Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis …. frei“ (vgl. König, in:
Hentschel/König/Dauer, StVO, § 45 Rn. 36). Dies bedeutet, dass eine nach außen erklärte Festlegung
auf einen bestimmten räumlich festgelegten Bereich erforderlich ist.
Die von Seiten der SPD-Fraktion vorgeschlagene Einrichtung von individuellen
Bewohnerparkbereichen dürfte mit diesen Vorgaben nicht vereinbar sein. Sie können nicht vorab
Vorlage FB 61/0764/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.01.2013
Seite: 3/6
mittels Allgemeinverfügung (Verkehrszeichen) festgelegt werden, weil sie individuell auf die
Meldeadresse bezogen zu ermitteln sind. Eine Kennzeichnung wie in § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO
vorausgesetzt, ist somit gar nicht möglich.
Darüber hinaus liegen aber auch gravierende datenschutzrechtliche Bedenken vor. In dem Vorschlag
wird auf das in die Smart-Phones der Ordnungsamtskräfte integrierte GPS-Ortungssystem und die
dadurch leicht mögliche Kontrolle der Einhaltung der individuellen Bewohnerparkbereiche
hingewiesen. Die Ortung ermöglicht gleichzeitig eine Lokalisierung der städtischen Mitarbeiter und
theoretisch auch deren Überwachung durch ihren Arbeitgeber. Daraus ergibt sich ein
datenschutzrechtlich problematischer Eingriff in deren informationelles Selbstbestimmungsrecht. Der
Personalrat der Stadt Aachen hat folglich die Einführung der Smart-Phones im städtischen
Ordnungsdienst seinerzeit ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, dass die GPS-Funktion der
Geräte abgeschaltet wird, gerade um eine dadurch technisch mögliche Überwachung der städtischen
Mitarbeiter a priori auszuschließen.
Bei der Überwachung müsste zudem anders als heute üblich jedes Fahrzeug einzeln durch Eingabe
der Daten überprüft werden. Das dürfte mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sein. Der
Parkberechtigte müsste sich zudem selbst mittels Verortung über den Standort seines Fahrzeuges
vergewissern können. Es ist fraglich, ob sich dies in der Praxis fahrzeuggenau mit der notwendigen
Bestimmtheit realisieren ließe.
Die Straßenverkehrsordnung sieht das Bewohnerparken explizit als Privilegierung der Bewohner
eines städtischen Quartiers mit erheblichem Parkraummangel vor. Bewohnerparken ist nur dort
zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks
die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in
ortsüblich fußläufiger zumutbarer Entfernung von Ihrer Wohnung einen Parkplatz zu finden. Der
Bewohnerbegriff bezieht sich auf die Personen, die in einem klar umrissenen Quartier meldbehördlich
registriert sind und tatsächlich wohnen. Daher werden Erwerbstätige, die innerhalb dieses Gebietes
arbeiten, wie auch Besucher von Bewohnern dieses Gebietes nicht von der Privilegierung erfasst.
Es ist bekannt, dass einige Kommunen hier unterschiedliche Ansätze (Vignettenlösungen,
Besuchertickets, etc) anbieten, die diesen Gruppen zugute kommen. Diese Ansätze decken sich
jedoch nicht mit der bestehenden Rechtslage. Das Bundesverkehrsministerium ist in Einklang mit dem
nordrheinwestfälischen Verkehrsministerium aktuell in der Sitzung der Bund-/Länder
Fachausschusses am 09./10.05.2012 (BLFA-StVO/OWi II/2012) zu der Einschätzung gekommen,
dass die Ausgabe von Besucherkarten oder ähnlichem eine rechts- und verfassungswidrige
Privilegierung von Besuchern bedeute und dies nicht zulässig sei. Eine tarifliche Privilegierung
anderer Gruppen scheidet danach explizit aus. Das Straßenverkehrsrecht ist grundsätzlich
privilegienfeindlich aufgebaut und schließt somit eine Wertung des jeweiligen Grunds für einen
Fahrzeugeinsatz aus.
Die gesetzlichen Vorgaben zum Bewohnerparken müssen unbedingt eingehalten werden, damit die
Regelungen im Klageverfahren einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten. Bislang sind alle
Vorlage FB 61/0764/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.01.2013
Seite: 4/6
verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Bewohnerparkregelungen in Aachen
zugunsten der Verwaltung entschieden worden. Auch die Einrichtung zukünftiger Parkgebiete muss
eng in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen, da die gerichtliche Feststellung einer
Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen zur Aufhebung eines ganzen Parkbereiches führen könnte.
Die Verlagerung der Bedienpflichtzeiten an Parkscheinautomaten auf den Nachtzeitraum entspricht
nicht der eigentlichen Intention einer Parkraumbewirtschaftung. Einrichtungen zur Überwachung der
Parkzeit (Parkscheinautomaten und Parkuhren) sind vor allem dort anzuordnen, wo kein
ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele
Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können. Die
gebührenpflichtige Bewirtschaftung ist vornehmlich ein Mittel, um Kurzzeitparkern eine
Parkmöglichkeit zu verschaffen. Zur Nachtzeit ist hierfür aber anders als tagsüber in der Regel kein
Bedarf gegeben, da Geschäfte, Büros und Praxen geschlossen sind.
Aufgrund entsprechender gastronomischer Angebote lässt sich eine Parkraumbewirtschaftung aber
bis in die späten Abendstunden rechtfertigen. In der Praxis findet zur tiefen Nachtzeit keine reguläre
Parkraumüberwachung statt.
Insgesamt hat sich das bestehende System bewährt und trägt zur Entlastung des Parkraums wie auch
von Parksuchverkehren in den einzelnen Vierteln bei. Nicht-gebietsansässige Dauerparker werden in
größere Parkeinrichtungen verlagert, die Veränderung der Verkehrsmittelwahl insbesondere bei den
Pendelverkehren wird angeregt. Durch die gemischte Bewirtschaftung aller Parkplätze haben alle
Verkehrsteilnehmer gleichermaßen Zugang zu den Parkplätzen. Für Gast- und Besucherverkehre in
den Vierteln wird vor allem Kurzzeitparkraum geschaffen, der zwar gebührenpflichtig, dafür aber
ortsnah vorhanden ist. Die Anpassung der Bedienpflichtzeiten und der gestaffelten Gebührenhöhe
ermöglicht die Berücksichtigung örtlicher Interessen. Über die Schaffung von Tagestickets in
bestimmten Bereichen kann eine gewünschte Rabattierung erreicht werden. Ansonsten gewährleistet
das praktizierte System die weitgehende Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer.
Die Vorgehensweise bei der Einrichtung neuer Bewohnerparkzonen hat sich im Laufe der Zeit ständig
angepasst. Dabei wurde Wert darauf gelegt, die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung kontinuierlich zu
verbessern und Wünsche zu berücksichtigen. Dies hat inhaltlich allerdings Grenzen. Die Erfahrung
aus einer Vielzahl von Beteiligungen zeigt, dass sich sehr viele Äußerungen grundsätzlicher Art
ergeben, die selbstverständlich aufgenommen und protokolliert werden, aber nicht umsetzbar sind.
Dies betrifft insbesondere die Auswahl des Berechtigtenkreises.
Die von der SPD nun beantragte Vorgehensweise wird – wie bereits oben beschrieben – in Teilen
schon praktiziert. Die Bürgerbeteiligung wird bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen,
sodass die Wünsche und Vorstellungen der Bürger in ein Konzept einfließen können, zu dem keine
Vorfestlegung besteht. Dieses wird anschließend mit größtmöglicher Transparenz über die
Bürgereingaben in die politische Beratung eingebracht und zur Beschlussfassung vorgelegt. Zu
diesem Zeitpunkt ist eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Bürgereingaben wichtig und
sinnvoll.
Vorlage FB 61/0764/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.01.2013
Seite: 5/6
Dem Vorschlag der SPD, anschließend eine weitere Bürgerbeteiligung mit dem Ziel erneute
Anregungen nachzufragen, um erst danach endgültig politisch zu entscheiden, folgt die Verwaltung
nicht, da nicht zu erwarten ist, dass grundsätzlich andere Anregungen formuliert werden. Eine weitere
Bürgerbeteiligung scheint nur dann sinnvoll, wenn sich in der politischen Beratung tatsächlich
deutliche Änderungen der vorgeschlagenen Gebietseinrichtung ergeben. Dies wäre dann jedoch im
Einzelfall zu entschieden.
Unabhängig davon werden die betroffenen Bürger über den Ratsbeschluss über die Einrichtung einer
Bewohnerparkzone informiert.
Anlage/n:
Anträge der SPD-Fraktion
Vorlage FB 61/0764/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.01.2013
Seite: 6/6