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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
105178.pdf
Größe
140 MB
Erstellt
27.09.12, 12:00
Aktualisiert
30.07.17, 16:38

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Umwelt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0745/WP16 öffentlich 35058-2010 27.09.2012 Dez. III / FB 61/10 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen hier: - gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB - Empfehlung zum Änderungsbeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 31.10.2012 31.10.2012 07.11.2012 08.11.2012 13.11.2012 13.11.2012 20.11.2012 B4 B6 B5 PLA BüFo LBR UmA Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Kenntnisnahme Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Überarbeitung des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Anwendung von § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:  Im Änderungsplan wird die Darstellung der Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A – Münsterwald / B 258, entsprechend des 300 m Abstandes zum Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal, zurückgenommen. Ferner empfiehlt sie dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen – auf Basis des überarbeiteten gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 1/25 Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen, in der so geänderten, vorgelegten Fassung zu beschließen. Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Überarbeitung des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Anwendung von § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:  Im Änderungsplan wird die Darstellung der Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A – Münsterwald / B 258, entsprechend des 300 m Abstandes zum Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal, zurückgenommen. Ferner empfiehlt sie dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen – auf Basis des überarbeiteten gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen, in der so geänderten, vorgelegten Fassung zu beschließen. Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Überarbeitung des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Anwendung von § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:  Im Änderungsplan wird die Darstellung der Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A – Münsterwald / B 258, entsprechend des 300 m Abstandes zum Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal, zurückgenommen. Ferner empfiehlt sie dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen – auf Basis des überarbeiteten gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen, in der so geänderten, vorgelegten Fassung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 2/25 Überarbeitung des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Anwendung von § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:  Im Änderungsplan wird die Darstellung der Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A – Münsterwald / B 258, entsprechend des 300 m Abstandes zum Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal, zurückgenommen. Ferner empfiehlt er dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen – auf Basis des überarbeiteten gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen in der so geänderten, vorgelegten Fassung zu beschließen. Das Bürgerforum nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Überarbeitung des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen zur Kenntnis. Der Landschaftsbeirat der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 B Baugesetzbuch (BauGB) zur Kenntnis. Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, auf Basis des überarbeiteten gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt in der so geänderten, vorgelegten Fassung, die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen zu beschließen. Finanzielle Auswirkungen Keine. Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 3/25 Erläuterungen: Beratungsergebnis zum gesamträumlichen Planungskonzept Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nahm in seiner Sitzung am 14.02.2012 die Ausführungen der Verwaltung zum gesamträumlichen Planungskonzept zur Kenntnis. Er empfahl dem Planungsausschuss gemäß dem Ergebnis des gesamträumlichen Planungskonzeptes die Konzentrationsfläche Teilabschnitt 2 "Nonnenhof/ Schlangenweg" nicht weiter zu verfolgen. Er empfahl dem Planungsausschuss gemäß dem Ergebnis des gesamträumlichen Planungskonzeptes den Teilabschnitt A "Münsterwald/ B258" in der vorgestellten geänderten Abgrenzung zu beschließen. Er empfahl dem Planungsausschuss die Zusammenlegung der ehemaligen Konzentrationsfläche Teilabschnitt 3 "Vetschauer Weg/ Bocholtzer Weg" und Teilabschnitt 4 "Horbacher Straße" zur neuen Konzentrationsfläche B in der vorgestellten veränderten Abgrenzung und Lage zu beschließen. Beratungsergebnisse zum Offenlagebeschluss Der Landschaftsbeirat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 12.03.2012 den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Norden des Stadtgebietes mehrheitlich zur Kenntnis genommen. Er empfahl dem Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz den Umweltbericht als eigenständigen Teil der Begründung zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorliegenden Fassung für den Teilabschnitt B an den Planungsausschuss zu empfehlen unter der Maßgabe, dass a. die Windkraftanlage am Schneeberg so schnell wie möglich abgebaut wird, b. der Bebauungsplan Nr. 800 (Avantis) I dahingehend geändert wird, dass die Flächen für den Bau von Windkraftanlagen geöffnet werden, c. auf der bestehenden Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen “Butterweiden” die dort stehenden Anlagen so schnell wie möglich einem “Repowering” unterzogen werden. Weiterhin nahm er den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den südlichen Raum/ Münsterwald mehrheitlich zur Kenntnis. Er empfahl dem Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz, den Bezirksvertretungen und dem Planungsausschuss mehrheitlich, die vorgesehenen Konzentrationsflächen im Münsterwald aus den nachfolgenden Gründen nicht weiter zu verfolgen: 1. aus Gründen des besonderen Artenschutzes für Großvögel (u.a. Schwarzstorch, Rotmilan, Uhu), 2. aus Gründen der Forstbelange und der Forstwirtschaft -FSC - Zertifizierung, 3. aus Gründen der schwierigen Erschließung, 4. aus Gründen unzureichender Regionalplanung, 5. aus Gründen des unzureichenden artenschutzrechtlichen Gutachtens, Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 4/25 Der Landschaftsbeirat beschließt mit zehn Ja - Stimmen bei zwei Enthaltungen die Fläche westlich des Brander Waldes bis zu A 44 wieder in die Prüfung aufzunehmen, insbesondere da artenschutzrechtliche Aspekte (Gelbbauchunke) dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz schloss sich der Beschlussfassung des Landschaftsbeirates nicht an und hat in seiner Sitzung am 13.03.2012 den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis genommen. Er empfahl dem Planungsausschuss mehrheitlich, den Umweltbericht als eigenständigen Teil der Begründung zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen – Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen – in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Er beauftragte die Verwaltung, zeit- und ortsnah eine Bürgerinformationsveranstaltung zu den nunmehr festgelegten neuen Konzentrationsflächen „Alter Heerler Weg / AVANTIS“ und „Vetschauer Weg /Bocholtzer Weg“ durchzuführen und dabei auch die Standorte für die geplanten Windkraftanlagen aufzuzeigen. Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim hat in ihrer Sitzung am 14.03.2012 den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Kenntnis genommen. Auf Vorschlag der CDU-Bezirksfraktion beschloss sie mehrheitlich dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht zuzustimmen, sondern die vorliegenden Gutachten und Eingaben nochmals kritisch zu überdenken. Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg hat in ihrer Sitzung am 14.03.2012 den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mehrheitlich zur Kenntnis genommen. Sie empfahl dem Rat mehrheitlich, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Des Weiteren empfahl sie mehrheitlich dem Planungsausschuss, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Sie beauftragte die Verwaltung, zeit- und ortsnah eine Bürgerinformationsveranstaltung zu den nunmehr festgelegten neuen Konzentrationsflächen „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ durchzuführen und dabei auch die Standorte der Windkraftanlagen aufzuzeigen. Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich hat in ihrer Sitzung am 14.03.2012 den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Kenntnis genommen. Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 5/25 Sie empfahl dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Des Weiteren empfahl sie dem Planungsausschuss, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Sie beauftragte die Verwaltung, zeit- und ortsnah eine Bürgerinformationsveranstaltung zu den nunmehr festgelegten neuen Konzentrationsflächen „Alter Heerler Weg / Avantis“ durchzuführen und dabei auch die Standorte der Windkraftanlagen aufzuzeigen. Der Planungsausschuss nahm am 15.03.2012 den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Kenntnis und beschloss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Änderung - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - des Flächennutzungsplanes1980 in der vorgelegten Fassung öffentlich auszulegen. Er empfahl dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Die Bürgerinformationsveranstaltung wurde am 29.03.2012 durchgeführt. Die Bürgerinnen und Bürger wurden umfänglich informiert. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die öffentliche Auslegung der Pläne erfolgte in der Zeit vom 02.04.2012 bis einschließlich 18.05.2012 sowie vom 20.08.2012 bis einschließlich 19.09.2012 im Raum 400 im Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20. Die Wiederholung der Offenlage erfolgte aufgrund eines Formfehlers in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2012. Hierbei wurde versäumt, explizit auf die zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Stellungnahmen und sonstigen Informationen hinzuweisen. Es wurde darauf hingewiesen, dass alle fristgerecht eingegangen Stellungnahmen zur Offenlage vom 02.04.2012 bis 18.05.2012 uneingeschränkt berücksichtigt werden. Zusätzlich wurden die Einwender hierüber informiert. Begleitend erfolgten Presseartikel auf deutscher, niederländischer und belgischer Seite, die auf die Offenlage aufmerksam machten. Aus der Öffentlichkeit wurden im ersten Durchlauf 59 Eingabeabsender/-gruppen registriert, mit teils mehreren bzw. umfänglichen Stellungnahmen. Im zweiten Durchgang wurden weitere 21 Eingaben eingereicht. Hierbei wurden 8 neue Absender festgestellt. Drei der bereits registrierten Stellungnahmen wurden wiederholt bzw. ergänzt. Während der Offenlage erfolgte eine Eingabe zu Nr. 14, die auf die Betrachtung des Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal auf Roetgener Gemeindegebiet hinweist. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass der 300 m Abstand als weiches Ausschlusskriterium zu Naturschutzgebieten Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 6/25 (NSG) ausweislich des offengelegten gesamträumlichen Planungskonzepts ebenso wie bei den NSG auf Aachener Gemeindegebiet auch auf dem Gebiet der Gemeinde Roetgen berücksichtigt wird. Entsprechend ist der Geltungsbereich der Planänderung Nr. 117 im Bereich der Fläche 2 des Teilabschnitt A anzupassen. Betroffen von dieser Einschränkung der Konzentrationsflächendarstellung zugunsten des Naturschutzes ist die Stadt Aachen als Eigentümerin der Fläche. Die Verwaltung empfiehlt der Anregung zu folgen. Dies erfordert die Reduzierung der Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A –Münsterwald /B258. Durch diese Änderungen werden keine öffentlichen Belange berührt, auch haben sie keine Auswirkungen auf Dritte. Daher ist keine erneute Offenlage oder eingeschränkte Beteiligung von Betroffenen erforderlich. Die Änderung kann im Rahmen des Änderungsbeschlusses im vereinfachten Verfahren erfolgen und umfasst eine Flächenreduzierung um ca. 2,6 ha. Insgesamt stehen von vorher 118,2 ha nunmehr insgesamt 115,6 ha für den Teilabschnitt A zur Verfügung. Siehe hierzu Anlage 1. Die Gesamtbilanz der in der Änderung Nr. 117 dargestellten Konzentrationsfläche reduziert sich entsprechend von 175,6 ha auf 173 ha. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 wie auch der dazugehörige Umweltbericht wurden entsprechend angepasst. Die Eingaben als Anlage 7 und 9 sowie die dazugehörige Stellungnahme der Verwaltung als Anlage 6 und 8 sind der Vorlage beigefügt und Grundlage der Beratung. Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Parallel zur Öffentlichkeit wurden 78 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange am Bauleitplanverfahren in der Zeit vom 02.04.2012 bis einschließlich 15.05.2012 beteiligt. Davon haben 23 Behörden und Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingereicht. Die Stellungnahmen führten zu einer redaktionellen Anpassung und Klarstellung der Begründung und des Umweltberichtes sowie des gesamträumlichen Planungskonzeptes. Die Eingaben als Anlage 11 sowie die dazugehörige Stellungnahme der Verwaltung sind der Vorlage als Anlage 10 beigefügt und Grundlage der Beratung. In die Abwägung wurden folgende Aspekte eingestellt: Themenfeld gesetzliche Vorgaben: Die gesetzlichen Vorgaben werden in der Begründung sowie im Umweltbericht genannt. Das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes erfolgt im Rahmen der Gesetze und berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung. Themenfeld Planvorbehalt / Konzentrations- und Ausschlusswirkung: Windkraftanlagen sind gemäß § 35 (1) Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig und vermögen sich in der Tendenz gegenüber anderen Belangen durchzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass diese Belange nicht von solchem Gewicht sind, dass sie der Errichtung von Windkraftanlagen ausdrücklich entgegenstehen. Der Bundesgesetzgeber hat im Bewusstsein, dass es mit einer solchen Praxis zu einer unkoordinierten Errichtung von Windkraftanlagen über die Fläche kommen kann, eine Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 7/25 „Planvorbehaltsklausel“ eingefügt, die eine planvolle Steuerung auf kommunaler Ebene durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m § 5 BauGB ermöglicht. Von diesem Recht hat die Stadt Aachen mit der Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplanes (FNP) 1980 der Stadt Aachen Vetschau Butterweiden - für die Ausweisung einer „Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen“ 1997 Gebrauch gemacht. Im Umkehrschluss wird durch die Darstellung der Konzentrationsflächen im FNP eine Ausschlusswirkung erzielt und somit die Errichtung von Windkraftanlagen in anderen Bereichen im Außenbereich verhindert. Voraussetzung für die Steuerung der Windkraftanlagen im Außenbereich gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ist ein schlüssiges Planungskonzept als Ergebnis eines sorgfältigen Abwägungsprozesses. Für das vorliegende Änderungsverfahren Nr. 117 wurde durch die Verwaltung ein gut strukturiertes, nachvollziehbares und schlüssiges, gesamträumliches Planungskonzept vorgelegt, dass allen Kriterien des Erlasses und der derzeitigen Rechtsmeinung entspricht. Themenfeld Förderung der Windenergienutzung/ Klimaschutz/Energiewende: Die Windenergieplanung der Stadt Aachen darf als ambitioniert, wegweisend und klimapolitisch sehr verantwortungsbewusst eingeordnet werden. Die Stadt nimmt mit der geplanten FNP Änderung erneut eine klare Haltung „Pro Energiewende“ ein und leistet den für Aachen klima- und energiepolitisch gebotenen Beitrag zu den bundesweiten Zielvorgaben. Der Vorwurf einer nicht ausreichenden Ausbauplanung für die Windenergie durch die Stadt Aachen ist zurückzuweisen. Themenfeld Repowering: Die vorhandene Konzentrationsfläche Vetschau Butterweiden wurde im Rahmen der erneuten gesamträumlichen Betrachtung bestätigt. Für ein Repowering wird es hier zur Wahrung der unterschiedlichen Interessen erforderlich sein, eine intensive Abstimmung zwischen den verschiedenen Anlagenbetreibern durchzuführen. Darüber hinaus existieren in Aachen noch 2 weitere Altanlagen (Schlangenweg und Campus Melaten). Ein Repowering dieser Einzelanlagen kann, muss aber nicht zwingend am vorhandenen Standort realisiert werden. Solche Verschiebungen der Repowering - Standorte stehen im Einklang mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und dem Windenergieerlass NRW 2011. Ein Repowering dieser Altanlagen in einer der neu ausgewiesenen Konzentrationszonen könnte zu einer optimalen gesamtstädtischen Windenergiestrategie beitragen. Themenfeld Windhöffigkeit im Münsterwald Die Eignung des Münsterwaldes für die Windenergienutzung wurde schlüssig dargelegt. Neben Kartengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wurde auch der aktuelle Windenergieerlass NRW 2011 herangezogen. Dieser hat bereits auf die rasante technologische Entwicklung der Windenergietechnik reagiert. Nach dem Erlass„… lassen sich neu zu errichtende Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich betreiben“. Themenfeld Mensch: Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB sind umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sowie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 8/25 Gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind „bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen […] die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden“. Dies entspricht dem Ziel, den Menschen vor Lärm und vor lufthygienischen Belastungen zu schützen. Diese Aspekte werden in den folgenden Themenfeldern zu Lärm sowie Schlagschatten / Reflexionen / Gesundheit näher erläutert. Darüber hinaus ist der Aspekt der Erholung von Bedeutung, der ebenfalls in einem weiteren Themenfeld näher behandelt wird. Themenfeld Erholung und Tourismus Erholung: Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren. Eine Zersplitterung der Windenergienutzung im Stadtgebiet wird im derzeitigen Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren durch eine Beschränkung auf eine Mindestflächengröße von 20 ha (weiches Ausschlusskriterium des gesamträumlichen Planungskonzeptes) wirksam unterbunden. Darüber hinaus wurden im gesamträumlichen Planungskonzept Waldgebiete mit einer Bedeutung für die Tageserholung als weiches Ausschlusskriterium definiert. Als Grundlage diente die Waldfunktionskarte des Landes NRW, die Waldflächen mit ihrer Erholungsfunktion darstellt (www.geoserver.nrw.de). Hierbei wird noch einmal zwischen der Bedeutung für die tägliche Erholung und der für die Wochenenderholung differenziert. Als Tabuflächen werden nur solche Waldflächen ausgewählt, die der täglichen Erholung dienen. Beide Maßnahmen bewirken, dass der Bau von Windkraftanlagen in Arealen des Stadtgebietes, die für die Erholungsfunktion der Bevölkerung von Bedeutung sind, auch weiterhin ausgeschlossen ist. Dem Aspekt der Erholungsfunktion wurde damit im laufenden Verfahren wirkungsvoll Rechnung getragen. Das Landschaftsbildgutachten setzt sich ebenfalls mit dem Aspekt der Erholung auseinander: Danach ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsnutzung im nördlichen Untersuchungsraum nicht gegeben. Für das Umfeld des Teilabschnitts A - Münsterwald -, kann eine geringfügige Beeinflussung der Erholungsfunktion für sensible Erholungssuchende nicht ausgeschlossen werden. Tourismus: Verschiedene Studien und die Einschätzung von Tourismus-Experten belegen, dass Windkraftanlagen und Tourismus miteinander vereinbar sind: So kommt das SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld in zwei repräsentativen Bevölkerungsumfragen (2005 und 2007) beispielsweise zu dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der Urlauber Windkraftanlagen nicht als störend empfinden. In 2007 gaben 84,7 % der Befragten an, dass sie sich nicht gegen einen Urlaubsort mit Windkraftanlagen entscheiden würden. Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 9/25 Die Windkraftanlagen im rheinland-pfälzischen Soonwald – eine dem Aachener Münsterwald durchaus vergleichbare Region - sind nach Ansicht von Dr.  Achim Schloemer, Geschäftsführer der Rheinland-Pfalz-Tourismus GmbH, dazu geeignet, als Attraktion für Wanderer zu gelten. Bei entsprechender Ausgestaltung der Wege und der Anlagen auf dem Soonwald könne diese Route nach Auffassung Schloemers zu einem richtigen Anziehungspunkt für zahlreiche Wanderer werden, die sowohl die Natur suchen, als auch die Erzeugung regenerativer Energien im Zuge der Energiewende hautnah erleben wollen, sodass langfristig ein echter touristischer Mehrwert zu erzielen sei. Für den Erholungswert und den Tourismus der Region sind somit durch die geplanten Windkraftanlagen nach Auffassung der Verwaltung keine gravierenden Auswirkungen zu erwarten. Themenfeld grenzüberschreitende Beteiligung gemäß § 4a Abs. 5 Satz 2 BauGB sowie grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Nach § 4a Abs. 5 Satz 1 BauGB sind bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates zu unterrichten. Da sich laut Umweltbericht keine erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarstaaten ergeben werden, besteht auch nicht die Verpflichtung der vorgenannten Unterrichtung. Dennoch hat die Stadt Aachen die Nachbargemeinden im Rahmen der Offenlage beteiligt und die Eingaben in den Abwägungstexten beantwortet. Nach § 4a Abs. 5 Satz 2 BauGB ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen. Da nach den vorliegenden Gutachten und dem Umweltbereicht bereits die Möglichkeit einer erheblichen Umweltauswirkung auf einen anderen Staat ausgeschlossen ist, ist die Beteiligung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Vereinzelt wurde das Argument vorgetragen, dass durch die Planung eine UVP – Pflicht ausgelöst werde, u.a. mit Bezug auf die bestehenden Anlagen im Windpark Butterweiden. Dieses Argument sollte ferner belegen, dass entgegen der Auffassung der Stadt Aachen eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarlandes gegeben sei. Nach jüngerer Rechtsprechung sind die Anlagen Butterweiden jedoch bei der Frage einer möglichen UVP –Pflicht nicht zusammen mit den neuen Konzentrationsflächen und den darin zu errichtenden voraussichtlich insgesamt 4 Anlagen zu betrachten, da sie Bestandsschutz genießen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung einer UVP –Pflicht hat die genehmigende Behörde (ebenfalls nach jüngerer Rechtsprechung) einen Ermessensspielraum. Im Falle der 4 Anlagen im Aachener Norden und der ca. 7 Anlagen im Münsterwald wird unter Berücksichtigung des im Änderungsverfahren erarbeiteten Umweltberichts und der diesem zugrunde liegenden Fachgutachten von einer erneuten Umweltprüfung im Zusammenhang mit möglichen noch anstehenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG Abstand genommen. Eine UVP – Pflicht besteht nach Auffassung der Stadt Aachen nicht. Themenfeld Lärm: Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 10/25 Der niederländische Ortsteil Bocholtz wurde bislang als Dorfgebiet (60/45 dB(A) Tag/Nacht) betrachtet. Der Schutzstatus wird auf WA-Gebiet erhöht (55/40 dB(A) Tag/Nacht). Für die künftigen Anlagen können entweder Standortverschiebungen oder Leistungsreduzierungen erforderlich werden. Die Überprüfung erfolgt im Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG. Die heute bereits vorhandene Immissionsbelastung durch Windkraftanlagen (WEA) wird an den ausgewählten Immissionsorten (Ortsrand Vetschau, Ortsrand Bocholtz) nicht erhöht. Anwohner, die bereits heute einer zulässigen Lärmbelastung durch WEA ausgesetzt sind, werden durch den Bau neuer WEA nicht zusätzlich belastet. Für das belgische Wohngebiet Peterchensfeld wurde ebenfalls die ursprüngliche Schutzbedürftigkeit von Dorfgebiet (60/45 dB(A) Tag/Nacht) auf ein Allgemeines Wohngebiet (55/40 dB(A) Tag/Nacht) angehoben. Der Abstand zur nächstgelegen geplanten WEA wird deutlich vergrößert. Alle für die Vorrangflächenplanung aufgestellten Schallprognosedaten werden in Rahmen der Antragstellung für den Bau der WEA (Bauantrag) durch ein Fachbüro nochmals begutachtet, bzw. neu berechnet. Die Untere Immissionsschutzbehörde wird für jeden WEA-Standort eine erneute Prüfung der Immissionssituation vornehmen, weil sich die Standorte der einzelnen WEA innerhalb der Vorrangflächen und auch die technischen Daten der Anlagen gegenüber der heutigen Prognose noch verändern können. Anlagen, die durch ihren Betrieb die jetzt berechneten Immissionspegel überschreiten, werden nicht genehmigt oder deren Betreiber durch entsprechende immissionsschutzrechtliche Auflagen dazu verpflichtet, im jeweiligen Beurteilungszeitraum die Leistung und somit auch den Lärm zu verringern. Die Schallprognose zeigt, dass insgesamt an allen Standorten schutzbedürftiger Nutzungen in der Gemeinde Roetgen keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte auftreten, wenn WEA innerhalb der geplanten Vorrangfläche gebaut werden. Bei dieser rein technischen Lärmbetrachtung sind Gemeindegrenzen nicht beurteilungsrelevant. Die Schallprognose zeigt auch, dass Flächen der Gemeinde Roetgen mit Immissionsanteilen belastet werden. Sollte nach der Genehmigung der WEA auf dem Aachener Gebiet die Nachbargemeinde Roetgen weitere WEA in unmittelbarer Nähe einrichten, muss sie die Vorbelastung an allen betroffenen Immissionsorten berücksichtigen. Themenfeld Infraschall: Zum Thema Infraschall werden von den Bürgern verschiedene Untersuchungsergebnisse, Berichte und Studien aufgeführt, die von der Verwaltung nicht abschließend zu prüfen sind. Aktuell weist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und das Bayerische Landesamt für Umwelt darauf hin, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, aber die festgestellten Infraschallpegel weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen. Solange der Gesetzgeber zum Infraschall keine neuen Vorgaben für die Planung erlässt, ist die Kommune grundsätzlich gehalten, die aktuellen Regelwerke für eine Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden. Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 11/25 Der Gesetzgeber hat für die Planung von Vorrangflächen für WEA, bzw. für den Bau von WEA, auch keine Vorgaben für eine medizinische Bewertung aufgestellt und die Stadt Aachen sieht keine Notwendigkeit, weitergehende Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen. Themenfeld Schlagschatten / Reflexionen / Gesundheit: Schlagschatten / Reflexionen: Die Berechnungen hinsichtlich des Schlagschattens der geplanten Windkraftanlagen (WKA) wurden vom Fachbereich Umwelt mit einem von der Universität Bochum für Windkraftanlagen entwickelten und vom Landesumweltamt NRW (LANUV) geprüften Berechnungsmodell (Sun Shadow) durchgeführt. Als Berechnungsbasis wurden eine Anlagenhöhe von 185 m und ein Rotordurchmesser von 100 m angenommen. Gemäß Windenergieerlass NRW darf der Schlagschatten in der Tagesbetrachtung 30 Minuten und in der Jahresbetrachtung 30 Stunden bzw. 1.800 Minuten (entspricht ca. 8 Stunden witterungsbedingter realer Belastung) nicht überschreiten. Hier gelten jeweils die astronomischen Bedingungen ohne meteorologische Beeinflussung. Ab einer Entfernung von 1.300 m zu Immissionsorten ist davon auszugehen, dass Schlagschatteneffekte nicht mehr relevant sind. Zudem ist die tatsächliche Beschattungsdauer durch Schlagschatten mittels einer Solarsensor gesteuerten Abschaltautomatik auf 8 Stunden pro Jahr zu begrenzen (LANUV, 2002). Reflexionen von Rotorblättern (Disko-Effekt) werden seit einigen Jahren durch verbesserte Oberflächenstandards (matte Oberflächen / Farben) vollständig verhindert und stellen somit kein Immissionsproblem dar. Gesundheit: Die hier durchgeführte Bewertung baut auf die allgemein gültigen Regelwerke und dem heutigen Stand der Kenntnisse auf. Grundsätzlich können natürlich aus gesundheitlicher Sicht bei besonders sensiblen Personen Irritationen weder durch Schallimmissionen oder künstliche Infraschall-Quellen noch durch Schlagschatten gänzlich ausgeschlossen werden. Temporäre Lärm- und Luftschadstoffbelastungen in der Vorbereitungs- und Bauphase führen nur für eine kurze Zeit zu potentiellen Beeinträchtigungen. Sie sind daher im Rahmen der Gesamteinschätzung nicht relevant. Empfehlungen zu vorbeugenden Schutzmaßnahmen für die Bauphase werden dennoch ausgesprochen. Beurteilung der Schlagschattensituation auf Grundlage der vorgesehenen Konzentrationsflächen: - Südraum, Teilfläche A ( Münsterwald) Zur Abschätzung der Schlagschattensituation wurden zwei WKA im nordöstlichen Bereich der ausgewiesenen Konzentrationsfläche A 2 bezüglich der kleinen Wohnsiedlungszone ‚Rotter Dell’ auf Roetgener Gemeindegebiet betrachtet. Das Berechnungsergebnis unter Berücksichtigung von Sichthindernissen (dicht bestandener Fichtenwald mit Baumhöhen zwischen 25 und 30 m) zeigt Jahressummen der Schlagschattenzeiten von 175 Minuten und eine Tagessumme von max. drei Minuten. Diese liegen sehr weit unter den zulässigen Immissionsrichtwerten. Ferner ergeben sich Schlagschattensituationen durch die Ausweisung der Teilfläche A 3. Hier wurden die Sichtbeziehungen zu zwei sensiblen Nutzungen, Relais Königsberg und Hof Scheyns, mit folgendem Ergebnis untersucht: Das Gebäude Relais Königsberg (zum Teil mit Wohnnutzung) wird Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 12/25 aufgrund des direkt vorgelagerten Altbuchenbestand mit Baumhöhen bis zu etwa 30 m nur in sehr geringem Maße mit Schlagschatten unter 500 Jahresminuten und einer maximalen Tagessumme unter 10 Minuten belegt. Hingegen würde die Schlagschattenbelastung in der Lagebeziehung zum Hof Scheyns in einem Bereich deutlich über den Richtwerten sowohl bei der Jahressumme mit rd. 4.000 Minuten als auch bei der Tagessumme mit bis zu 45 Minuten im November liegen. Sollte eine WKA in diesem Bereich errichtet werden, sind Abschaltmaßnahmen bis zur Einhaltung der Richtwerte zum Schutz der Gesundheit vorzusehen. Andere Beaufschlagungssituationen mit schützenswerten Nutzungen sind im Südraum unter Berücksichtigung des Sonnenlaufs und des potentiell möglichen Schattenwurfs nicht vorhanden. - Nordraum (Teilfläche B) Für den Nordraum, hier Teilfläche B1, wurden zwei WKA-Standorte hinsichtlich potentieller Wirkungen durch Schlagschatten auf insgesamt fünf Immissionsorte geprüft mit dem Ergebnis, dass je nach Immissionsort / Wohnhaus zwischen 3.130 Minuten-Jahressumme und 25 Minuten-Jahressumme Schattenbeaufschlagung festgestellt wurden. Die Tagessummen liegen zwischen 24 Minuten und einer Minute. Für den Nordraum, hier Teilfläche 2, auf der ebenfalls zwei WKA geplant sind, wurden Schlagschattensituationen für insgesamt sechs potentielle Immissionsorte (Wohnhäuser) geprüft. Das Ergebnis hier: die Jahressummen liegen zwischen Null-Schlagschattenminuten und 2.255 Minuten; die Tagessummen liegen je nach Immissionsort zwischen Null-Minuten und 24 Minuten. Richtwerte des Windenergieerlasses werden z.T. überschritten, so dass auf deutscher Seite zeitweise eine betriebliche Anlagenabschaltung vorzusehen ist. Für die niederländische Seite wurden keine Richtwertüberschreitungen festgestellt. Fazit zum Themenfeld Schlagschatten / Gesundheit: Die Einzelergebnisse der Konfliktbetrachtungen zeigen sowohl für den Aachener Südraum (Münsterwald, Teilflächen A 2 und A 3) als auch für den Aachener Nordraum (Teilflächen B1 und B2) fast durchweg niedrige Schlagschattenbelastungen, zum Teil weit unter den Immissionsrichtwerten bzw. sogar eine Null-Belastung. Eine Ausnahme von dieser Bewertung stellen die Konfliktbetrachtungen an insgesamt vier Immissionsorten dar: An der Laurensberger Straße, am Alten Heerler Weg / Horbacherstr. (Nordraum) und am Hof Scheyns (Südraum) sind erhöhte Belastungen durch Schlagschatten zu erwarten und entsprechende Abschaltzeiten zum Schutz der Gesundheit erforderlich. Die errechneten Abschaltzeiten fallen voraussichtlich in geringem Umfang an ( < 1 % auf das gesamte Kalenderjahr bezogen). Eine genaue Ermittlung der Schlagschattenbetroffenheiten sowie konkrete Vorgaben zu Abschaltzeiten können erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen, wenn die genauen WKA-Standorte feststehen. Das Ergebnis der Umweltprüfung zu Schlagschatten zeigt, dass unter Berücksichtigung der empfohlenen Maßnahmen die gesetzlich vorgeschriebenen Richtwerte nach Windenergieerlass NRW eingehalten werden können und somit nachteilige Belastungen auf die Gesundheit von Personen ausgeschlossen werden. Gleichwohl ist bekannt, dass bei Belastungen auch unterhalb der Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 13/25 Schlagschattenrichtwerte diese von Bewohnern in der Umgebung sehr unterschiedlich wahrgenommen werden und zu subjektiv empfundenen Irritationen führen können. Themenfeld Bodenschutz: Bei der Bewertung der Bodenschutzbelange ist darauf zu achten, dass die Flächeninanspruchnahme so gering wie möglich ist und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden, denn Böden werden durch Bebauung und Versiegelung in ihren Funktionen dauerhaft zerstört. Eine Beeinträchtigung ist immer dann als erheblich anzusehen, wenn es sich um deutliche, spürbare, negative Veränderungen handelt und folglich die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Bodens wesentlich gestört wird. Im Teilabschnitt A wurden nur punktuell besonders schutzwürdige Böden angetroffen, während der Teilbereich B durch das großflächige Vorkommen von besonders schutzwürdigen Böden geprägt wird. Durch die geplanten Konzentrationsflächen erfolgt in geringem Maße eine dauerhafte Versiegelung von Böden im Bereich der Fundamente in einer Größenordnung von maximal 500 m² pro Anlage, abhängig vom Untergrund und der Art der Gründung. Diese Versiegelungsanteile können als gering bezeichnet werden, so dass mit der Umsetzung der Planung vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden sind. Auf eine eigenständige Eingriffsbewertung für das Schutzgut Boden wurde aufgrund der geringen Eingriffsintensität verzichtet. Eine dauerhafte Verdichtung von Böden im Bereich notwendiger Erschließungen und temporäre Verdichtungen im Bereich der Baufelder sind aber nicht auszuschließen. Diese sind bei entsprechender Planung (Standortwahl und Erschließung) sowie weiterer Maßnahmen in der Bauphase vermeidbar bzw. verminderbar. Um negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden während der Bauphase möglichst gering zu halten, ist ein Konzept für eine bodenkundliche Baubegleitung (u.a. Auswahl der Flächen für Zufahrten, Baustelleneinrichtung, Umgang mit Bodenaushub) zu erarbeiten, das bei der Genehmigungsplanung eingebunden wird und mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen ist. Themenfeld Gewässerschutz: - Südraum, Teilfläche A ( Münsterwald) Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebiets. Die Wahrung eines Abstands der Anlagen und der Erschließung zu den örtlichen Fließgewässern und Quellen wird im Genehmigungsverfahren gewährleistet. Dadurch wird eine Beeinträchtigung dieser Oberflächengewässer vermieden werden. Die Reduzierung der Grundwasserneubildung wird aufgrund der geringen Versiegelungsanteile als geringfügig bewertet. Außerdem wird das Niederschlagswasser ortsnah in den Wasserhaushalt eingespeist werden (Versickerung, Verrieselung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer). Die Hochwassersituation der Inde wird nicht beeinflusst. Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 14/25 Unter Berücksichtigung dessen sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. - Nordraum (Teilfläche B) Die geplanten Konzentrationsflächen befinden sich nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietsbietes. Auf den Konzentrationsflächen sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Reduzierung der Grundwasserneubildung wird aufgrund der geringen Versiegelungsanteile als geringfügig bewertet. Außerdem wird das Niederschlagswasser ortsnah in den Wasserhaushalt eingespeist werden (Versicherung, Verrieselung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer). Die Hochwassersituation des Amstelbaches wird dadurch nicht beeinflusst. Unter Berücksichtigung dessen sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. Themenfeld Artenschutz: Ziel des Artenschutzes ist der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten. Insgesamt konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Dem gegenüber werden die nur national besonders geschützten Arten lediglich pauschal über die Eingriffsregelung berücksichtigt (Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, MUNLV , 2007) Bei der artenschutzrechtlichen Prüfung genehmigungspflichtiger Vorhaben sind für alle FFH-AnhangIV-Arten und die europäischen Vogelarten insbesondere die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 (sog. Zugriffsverbote) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anzuwenden. Zur Klärung der artenschutzrechtlichen Fragestellungen wurden verschiedene Gutachten beauftragt (Nordraum: Büro ALCEDO, Münsterwald: Büro pro terra). Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung für den Aachener Norden (ALCEDO 2012) werden die Verbotstatbestände bei keiner der betrachteten Vogelarten berührt. Für einige Arten werden artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen benannt, die dazu beitragen ein Tötungsverbot bzw. ein Störungsverbot zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind, soweit die konkreten Anlagenstandorte bekannt sind, im Rahmen der Genehmigung umzusetzen. Aufgrund des Vorkommens von zahlreichen Zug- und Rastvogelarten ist in erster Linie diese Artengruppe von negativen Auswirkungen betroffen. Die im Rahmen der Alternativenprüfung verworfene Teilfläche Nonnenweg, Schlangenweg trägt entscheidend dazu bei, die Auswirkung auf den Vogelzug zu verringern. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Untersuchungen für die geplante Konzentrationsfläche im Münsterwald (Büro pro terra) kann festgestellt werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände unter Berücksichtigung der beschriebenen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen bei keiner der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze, Haselmaus) berührt werden. Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 15/25 Aufgrund der bisherigen Beratungsergebnisse – insbesondere des Landschaftsbeirats und der Bezirksvertretung Kornelimünster / Walheim – wurde das Büro pro terra im Frühjahr 2012 in Ergänzung des bisherigen Untersuchungsrahmens mit einer Großvogeluntersuchung (dabei lag das Hauptaugenmerk auf den beiden Vogelarten Schwarzstorch und Rotmilan) im Umkreis von 3 km um die geplante Konzentrationsfläche im Münsterwald beauftragt. Auch diese Untersuchung bestätigt die bisherigen Ergebnisse, wonach das Vorhaben mit dem bestehenden Artenschutzrecht vereinbar ist (siehe Anlage 12). Sämtliche artenschutzrechtlichen Bedenken, die in der 1. und 2. Offenlage vielfach geäußert wurden, konnten aufgrund der umfassenden Untersuchungen und vorliegenden Gutachten als unbegründet zurückgewiesen werden. Themenfeld Waldinanspruchnahme: Für die Errichtung von Windenergieanlagen werden Waldflächen teils temporär, teils dauerhaft in Anspruch genommen. Ausgelöst wird diese punktuelle Flächeninanspruchnahme durch die erforderlichen Zuwegungen (inklusive Kurvenradien), die Montage- und Lagerflächen sowie die Stellflächen selbst. Grundsätzlich ist der Wald aufgrund seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren (§1 BWaldG). Die nachteiligen Wirkungen der Waldinanspruchnahme können jedoch durch Ausgleichsmaßnahmen, bspw. durch Ersatzaufforstungen, ausgeglichen werden. Art und Umfang des Ausgleiches werden im Zuge der Waldumwandlungsgenehmigung von der Unteren Forstbehörde festgesetzt. Die Untere Forstbehörde hat nach Änderung des Windenergieerlasses keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Auch seitens des FSC wurden keine Bedenken erhoben. Der FSC-Auditor stellt im aktuellen Auditbericht 2012 fest, dass die für die Waldumwandlung erforderlichen Anforderungen des FSCStandards eingehalten wurden und die Errichtung des Windparks mit den Kriterien der FSCZertifizierung vereinbar ist. Die FSC-Zertifizierung wird aufrechterhalten. Themenfeld Brandschutz: Der Brandschutz ist ein wichtiges Thema, das durch Darlegung eines Brandschutzkonzeptes im Rahmen der Genehmigung geklärt wird. Auf Ebene der Bauleitplanung können nicht alle Aspekte, die eine genaue Einzelfallbetrachtung bedingen, abschließend geklärt werden. Im Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG kann sichergestellt werden, dass die Belange geprüft und gewertet werden. Themenfeld Landschaftsbild: Bei der Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen sind die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild in einer Umweltprüfung zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7a) und § 1a Abs. 2 und 3 des BauGB sowie Vorgaben des BNatSchG und des LG NRW). Nach § 1 Abs. 1 LG NRW sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert dauerhaft gesichert ist. Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 16/25 Bei der Bewertung der Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Landschaft wird geprüft, wie erheblich Veränderungen von Sichtbeziehungen im Fern- oder Nahbereich sind und inwieweit geringe Veränderungen des Erscheinungsbildes oder erhebliche Veränderungen des Gesamtcharakters der Landschaft zu erwarten sind. Die Beschreibung der Landschaft und der Auswirkungen auf das Landschaftsbild stützen sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der von der Stadt Aachen in Auftrag gegebenen Landschaftsbildanalyse (LANGE GBR 2011). Hierfür wurden verschiedene Annahmen zur Größe der Windenkraftanlagen (Nabenhöhe 135 m, Gesamthöhe 185 m) sowie zur Anordnung der Anlagen innerhalb der im Vorentwurf dargestellten Konzentrationsflächen getroffen. Da die genauen Anlagentypen und Standorte der Windkraftanlagen erst im Genehmigungsverfahren festgelegt werden, dienen die Annahmen als Anhaltspunkte in der Gesamtbewertung des Schutzgutes. Die ästhetische Wirkung des Vorhabens nimmt in ihrer Intensität mit zunehmender Entfernung ab. Alle Anlagen werden in den Wirkzonen bis 5 km deutlich wahrgenommen und führen zu einer Veränderung des Landschaftsbildes, die vom Betrachter in seiner Ästhetik unterschiedlich empfunden werden. Im nördlichen Untersuchungsraum (Teilabschnitt B) sind die ästhetischen Auswirkungen der geplanten neuen Anlagen aufgrund der Vorprägung des Raumes durch eine Vielzahl bereits bestehender Windkraftanlagen weniger beeinträchtigend. Insgesamt gehen vom Teilabschnitt A Münsterwald – größere Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild aus, allerdings sind die die Anlagen hier aufgrund der großen Waldflächen und der Topografie nur auf ca. 15 % der Fläche des Untersuchungsraums (10 km Radius) ganz oder in Teilen sichtbar. Insgesamt werden Windkraftanlagen nach dem vorliegenden Gutachten in beiden Teilabschnitten als vertretbar eingestuft. Zahlreiche Eingaben zur Unverträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzgut Landschaftsbild wurden auf der Basis des vorliegenden Gutachtens als unbegründet zurückgewiesen. Themenfeld Landschaftsschutzgebiet und landschaftsrechtliche Befreiung: Alle Flächen im Teilabschnitt A liegen vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Bereits vorliegende Gutachten beurteilen die Ausweisung der Flächen als Konzentrationsfläche jedoch als realisierbar. Von daher kann die zuständige Untere Landschaftsbehörde für die Errichtung von Windkraftanlagen eine landschaftsrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Ziff. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 69 (1)b Landschaftsgesetz NW in Verbindung mit Ziff. 3.6.2 Landschaftsplan der Stadt Aachen bis zum Änderungsbeschluss in Aussicht stellen. Als Grund kommt grundsätzlich das überwiegende öffentliche Interesse (§ 67 (1) Ziff. 1 BNatSchG) in Betracht. Das öffentliche Interesse überwiegt aufgrund der planungsrechtlichen Privilegierung für die Errichtung von Windkraftanlagen bei gleichzeitiger Feststellung der Landschaftsbildanalyse des Büros LANGE GbR, dass eine nur geringe/ mittlere bis mittlere Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist und bei ebenfalls gleichzeitiger Feststellung der Umweltverträglichkeit im Umweltbericht. Darüber hinaus dient die Konzentration der Anlagen in einem Bereich wie dem Münsterwald dazu, den Rest des Landschaftsschutzgebietes in der Stadt Aachen (und damit mehr als 2/3 des Außenbereichs der Stadt) vor einer entsprechenden Belastung des Landschaftsbildes zu schützen. Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 17/25 Im übrigen sind die legitimen Schutzinteressen der Bevölkerung im Hinblick auf Lärm, Schlagschatten und Erholungsbedürfnis, die an anderen Stellen des Außenbereichs der Stadt Aachen stärker als im Münsterwald betroffen sind, als öffentlicher Belang mit in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Letztlich steht die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet im Spannungsverhältnis mit der Anforderung an die Kommunen, der Windenergie substantiell Raum zu geben. Auch diese Anforderung begründet (neben der planungsrechtlichen Privilegierung) einen beachtlichen öffentlichen Belang. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es aufgrund der Ermangelung umweltverträglicherer Alternativen notwendig und auch möglich, eine Befreiung von den Bestimmungen des Landschaftsplanes der Stadt Aachen zu erteilen. Diese wird durch die Untere Landschaftsbehörde in Aussicht gestellt, so dass der Flächennutzungsplan vollzugsfähig ist. Für den nördlichen Teilabschnitt B, Fläche 1 und Fläche 2 sind keine entgegenstehenden Schutzbestimmungen des Landschaftsplanes für diese Konzentrationsflächen gegeben. Themenfeld Ausgleich: Für Windenergieanlagen greift die Eingriffsregelung nach § 4 ff. Landschaftsgesetz in Verbindung mit § 14 ff. BNatSchG. Das Erfordernis, die durch die Errichtung von Windkraftanlagen auftretenden Eingriffe, auszugleichen, fällt in verschiedener Weise an: Direkte Eingriffe durch die Errichtung von Windkraftanlagen (z. B. Erschließung und Fundamentierung); diese fallen sowohl temporär (Bereiche, die nach der Errichtung wieder rückgebaut und neu bepflanzt werden können) als auch dauerhaft (z. B. Erschließungswege) an. Diese direkten Eingriffe finden in Waldbereichen und im Acker statt. Zum anderen finden Eingriffe in das Landschaftsbild statt, die über die Eingriffe an den Anlagenstandorten selbst deutlich hinaus gehen. Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird die Eingriffsregelung durchgeführt. Als Ausgleichsmaßnahmen kommen dabei in Betracht:  Neuaufforstung von Waldflächen  Maßnahmen der Baumpflanzungen, Landschaftspflege und Pflanzungen Obstwiesen, von des Naturschutzes (z.B. Extensivierung von Hecken- oder Mager- oder Feuchtgrünland sowie von Äckern).  Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes Grundsätzlich verfügt die Stadt Aachen über genügend Grundbesitz, um alle erforderlichen Maßnahmen auf eigenen Grundstücken durchführen zu können. Der Umfang der Maßnahmen muss jedoch anlagenspezifisch im nachgelagerten Genehmigungsverfahren ermittelt werden. Auch der Gesamtflächenbedarf ergibt sich erst zu diesem Zeitpunkt, da erst dann feststeht, wie viele Anlagen tatsächlich errichtet werden. Darüber hinaus befinden sich derzeit im Teilabschnitt B, Fläche 1 – Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg – sowie in dessen näherem Umfeld 4,9 ha Ausgleichsflächen für den B-Plan 800 – Avantis – die zur Sicherung der Kompensationsziele verlagert werden müssen. Für diese Maßnahme steht städtischer Grundbesitz in genügendem Umfang und geeigneter Lage zur Verfügung. Entsprechende Verträge Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 18/25 über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden mit interessierten Pächtern bis zum Ratsbeschluss fertig gestellt. Themenfeld Fauna und Flora: Die Grundlage für die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes, der Bedeutung als Lebensraum für heimische Pflanzen- und Tierarten und für die biologische Vielfalt in der Flächennutzungsplanung ergibt sich aus den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 und 3 des BauGB sowie aus weiteren Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und des Landschaftsgesetztes (LG NRW), insbesondere zum Artenschutz (vgl. § 44 u. § 45 BNatSchG) sowie zur Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungs- und den Schutzzielen von Natura 2000-Gebieten (§ 34 BNatSchG). Zur Berücksichtigung dieser Ziele liegen für die Konzentrationsflächen aktuelle Fachgutachten zum Vorkommen planungsrelevanter Arten (PRO TERRA 2011, 2012a, 2012b, 2012c, ALCEDO 2009a, 2012), Angaben zur Gehölzarten und Altersstruktur der Waldflächen (Forstbetriebskarte, STADT AACHEN 2003) sowie Angaben zu Schutzgebieten, geschützten Biotopen, Biotopkatasterflächen und Biotopverbundfunktion (LANUV 2010a, 2010b, 2010c, STADT AACHEN 2005) vor. Weitere Fachgutachten für Flächen im Umfeld der Konzentrationsflächen (RASKIN 2009, ALCEDO 2009b, BKR 2008) enthalten ebenfalls wertvolle Hinweise zu schützwürdigen Lebensräumen oder geschützten Arten und wurden in das laufende Verfahren einbezogen. Ein umfangreiches Maßnahmenpaket (z. B. Bauverbot für Windkraftanlegen in FFH-Gebieten, NSGFlächen, im Bereich von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen, 300 m Abstand um die Schutzbereiche NSG, Biotope nach § 62 LG NW in Verbindung mit § 30 BNatSchG sowie FFH-Gebiete, Meidung weiterer naturschutzfachlich hochwertiger Flächen wie Bachläufe oder Quellen, Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe, Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen) gewährleistet, dass negative Auswirkungen verhindert bzw. so weit wie möglich vermindert werden können. Themenfeld Abstimmung der Planung mit benachbarten Gemeinden: Benachbarte Gemeinden sollen gem. § 204 BauGB einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan kann erforderlich sein, wenn die städtebauliche Entwicklung der beteiligten Gemeinden wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschie-denen Belange ermöglicht. Die Stadt Aachen hat in mehreren Gesprächen versucht, mit der Gemeinde Roetgen zu kooperieren um eine grenzübergreifenden gemeinsame Planung umsetzen zu können. Ziel war, durch die Planung einer gemein-samen Windkonzentrationsfläche, die Forderung des Bundes nach Förderung der regenerativen Energien umzusetzen. Im Rahmen dieser Gespräche konnte keine gemeinsame Lösung für die Umsetzung einer grenz-überschreitenden Planung gefunden werden. Im Schreiben vom 10.05.2012 teilt die Gemeinde Roetgen mit, dass der Rat der Gemeinde Roetgen in seiner Sitzung am 08.05.2012 beschlossen hat, das Projekt an diesem Standort nicht mitzutragen. Ein Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 19/25 gemeinsamer Flächennutzungsplan stellt somit nicht das geeignete Mittel dar, das Ziel des Bundes und der Stadt Aachen, die regenerativen Energien durch Ausweisung weiterer geeigneter Konzentrationsflächen im Stadtgebiet planungsrechtlich abzusichern. Die Stadt Aachen sowie die Stadt Roetgen haben bereits eine Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Damit greift gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Ausschlusswirkung, sodass derzeit keine weiteren Windkraftanlagen im Außenbereich genehmigt werden können. Die Erweiterung des Flächenpoten-ziales für die Windenergie wird durch die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 der Stadt Aachen angestrebt. Hierbei stehen die ambitionierte Klimaschutzziele der Bundesregierung und der Stadt Aachen, durch Erhöhung des Anteiles regenerativer Energien im Stadtgebiet umzusetzen und entsprechend gem. § 1 Abs. 5 BauGB den Klimaschutz zu fördern, im Vordergrund. Die Ausweisung geeigneter Flächen für Windenergienutzung erfolgt auf der Grundlage des gesamträumlichen Planungskonzeptes, dass die Voraussetzung für eine planvolle und gezielte Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich schafft. Die Flächen im Münsterwald sind Ergebnis des Abwägungsprozesses im Rahmen der gesamträumlichen Betrachtung unter Berücksichtigung der planungsrechtlichen und immissionsschutzrecht-lichen Belange, Windhöffigkeit und der Belange der Natur und Landschaft. Die Schallprognose zeigt, dass insgesamt an allen schutzbedürftigen Nutzungen in der Gemeinde Roetgen keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte auftreten, wenn Windenergieanlagen innerhalb der geplanten Vorrangfläche gebaut werden. Bei dieser rein technischen Lärmbetrachtung sind Gemeindegrenzen nicht beurteilungsrelevant. Die Schallprognose zeigt auch, dass Flächen der Gemeinde Roetgen mit Immissions-anteilen belastet werden. Sollte nach der Genehmigung der Windenergieanlagen auf dem Aachener Gebiet die Nachbargemeinde Roetgen weitere Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe einrichten, muss sie die Vorbelastung an allen betroffenen Immissionsorten berücksichtigen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung erfolgt aufgrund der planungsrechtlichen Zielsetzungen der Gemeinde Roetgen keine grenzübergreifende Planung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen. Gleichwohl bleibt die Möglichkeit einer Abstimmung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außerhalb der Flächennutzungsplanung. Themenfeld Denkmalpflege: Die Stadt Aachen hat im Rahmen einer Landschaftsbildanalyse die verschiedenen Standorte durch Fotomontagen untersucht. Die Größe der Anlagen und die relativ ebene Landschaft bewirken für den Teilabschnitt B eine Sichtbarkeit der Anlagen von nahezu jedem Standort. Eine visuelle Verletzung des Landschaftsbildes ist daher für die gesamte Umgebung – auch die hier vorhandenen Baudenkmäler - in einem geringen Maß gegeben. Die Fotosimulationen 18 und 22 zeigen deutlich die Wirkung der Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild. Auch wenn die in den Bildern dargestellte Bebauung nicht Gebäude sind, die unter Denkmalschutz stehen, kann die Maßstäblichkeit auf die betroffenen Baudenkmäler übertragen werden. Eine Beeinträchtigung, die zum Eigenartverlust führen würde, ist nicht zu erkennen. Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 20/25 An dem Teilabschnitt Münsterwald werden Abstände von ca. 1000 m zu Baudenkmälern eingehalten. Die betroffenen Baudenkmäler sind Panzerbefestigungsanlagen des ehemaligen Westwalls, ein preußischer Viertelmeilenstein und eine ehemalige Mühle, die heute zu Wohnzwecken umgebaut wurde. Eine Beeinträchtigung durch die geplanten Windkraftanlagen ist auf Grund der großen Abstände und der Kleinteiligkeit der vorhandenen Baudenkmäler nicht gegeben. Die geplanten Windkraftanlagen liegen nicht in den Blickachsen des Denkmalbereiches Innenstadt, der die Silhouette von Dom und Rathaus schützen soll. Eine Beeinträchtigung des Welterbes „Dom zu Aachen“ ist somit auszuschließen. Thema Bodendenkmalpflege: Wegen der vergleichsweise kleinen Bodeneingriffe für die Fundamentierung von Windkraftanlagen, wird von einer flächendeckenden Prospektion innerhalb der Konzentrationsflächen im Vorfeld aufgrund der Verhältnismäßigkeit abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass ein möglicher Konflikt mit dem Bodendenkmal nicht zu einem Versagen der Realisierbarkeit führen wird. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind vom Antragsteller die Belange der Bodendenkmalpflege mit der zuständigen Behörde am konkreten Standort zu erörtern. Die neueren Erkenntnisse zur Kupfergracht wurden in der Begründung ergänzt. Themenfeld alternative Standorte: In den Eingaben wurde wiederholt auf alternative Standorte hingewiesen. Diese sind jedoch aufgrund der stadtweit einheitlichen Anwendung von harten und weichen Ausschlusskriterien nicht weiterfolgt worden. Die Gründe hierfür sind im Einzelnen durchaus unterschiedlich. Sie entsprechen z.B. nicht der Mindestflächengröße (z.B. nördlich Horbach oder eine Fläche zwischen Autobahn 44 und Sebastianusweg), gehören zum ASB (Camp Hitfeld) oder werden aufgrund der Innenstadtnähe sehr intensiv zu Erholungszwecken genutzt (Aachener Wald). Auch dem Wunsch nach Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gewerbegebiet Avantis konnte nicht gefolgt werden. Bau- und planungsrechtliche Aspekte, die klare Zielvorstellung einer weiteren Gewerbeflächenentwicklung an dieser Stelle sowie die großen Investitionen in die Erschließung sind Gründe, die dagegen sprechen. Themenfeld Berücksichtigung öffentlicher/teilöffentlicher Planungsträger: (Straße, Richtfunk, Flughafen etc.) Auf Ebene der Bauleitplanung können nicht alle Aspekte, die eine genaue Einzelfallbetrachtung bedingen, abschließend geklärt werden. Im Genehmigungsverfahren nach BundesImmissionsschutzgesetz BImSchG kann sichergestellt werden, dass die Belange geprüft und gewertet werden. Ergebnis des Abwägungsprozesses Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung aus der Beteiligung der Öffentlichkeit zur Abgrenzung der Fläche Nr. 2 im Teilabschnitt A Münsterwald/B 258 zu folgen. Dies erfordert die Änderung der Konzentrationsflächendarstellung Fläche 2 zugunsten des 300 m Abstandes zum Naturschutzgebiet Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 21/25 (NSG) Vichtbachtal sowie die entsprechende redaktionelle Anpassung der Begründung und des Umweltberichtes. Darüber hinaus führten die Hinweise und Anregungen der Behörden und der Öffentlichkeit zu redaktionellen Anpassungen des gesamträumlichen Planungskonzeptes, der Begründung sowie des Umweltberichtes. Die Anpassungen werden nachfolgend beschrieben. Gesamträumliches Planungskonzept: 1. Berücksichtigung des weichen Kriteriums “300 m Abstand zu Naturschutzgebieten“; hier zum NSG Vichtbachtal der Gemeinde Roetgen. Die Karte 2 und 3 des gesamträumlichen Planungskonzeptes wurde im Bereich der Fläche Nr. 2 sowie in der Bilanzierung entsprechend angepasst (vergl. Anlage 2). 2. Textliche Anpassungen bzw. Konkretisierung zu den Themen: - Ausführliche Erläuterung zu dem Themenkomplex des substantiellen Raums unter Berücksichtigung politischer Vorgaben, der Rechtssprechung und Ansatzpunkte in der juristischen Literatur - Auseinandersetzung mit den Zielen und Vorgaben des Landesentwicklungsplanes sowie Begründung für die Zielkonformität bei Nutzung des Münsterwaldes als Konzentrationsfläche - Begründung der Möglichkeit einer landschaftsrechtlichen Befreiung für Anlagen im Bereich des Münsterwaldes - Repowering - Klarstellung verschiedener harter und weicher Kriterien z.B. Außenbereichsdefinition, Richtfunk, Bundesstraßen, Flugplatz Merzbrück - Erläuterungen zu den Themen Wirkzusammenhang im Kontext des 20 ha Mindestflächenkriteriums sowie Mindestzahl von 3 Anlagen in einem Windpark Begründung und Umweltbericht: 1. Entsprechend der Berücksichtigung im gesamträumlichen Planungskonzept wurde als Ergebnis die Anpassung der Flächenbilanz siehe Anlage 4 für die Fläche Nr. 2 der Konzentrationsfläche A Münsterwald/B 258 vorgenommen. 2. Folgende Hinweise wurden für das Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG in der Begründung aufgenommen: Zu Berücksichtigung der historischen Kupfergracht Da das Gebiet der o.g. Kupfergracht zur Eintragung als Bodendenkmal vorgesehen ist, sind in diesem Bereich Standorte der Windkraftanlagen sowie Trassenverläufe mit der Stadt Aachen als Unterer Denkmalbehörde und dem LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland abzustimmen. Zu Richtfunk Zum Schutz der vorhandenen Richtfunkstrecken zwischen Simmerath 3 / Geogr. Breite: 50 37 54.36 N / Geogr. Länge: 006 15 45.71 E und Aachen 1 T geogr. Breite 50 44 44.40 N und Geogr. Länge 006 02 35.60 E ist ein Sicherheitsabstand von 25,00 m rechts und links der Strecke für die in Betrieb befindlichen Frequenzen einzuhalten. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 22/25 Genehmigungsverfahren sind die Richtfunkbetreiber sowie die in Aachen tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, erneut zu beteiligen. Zu Avantislinie Der Trassenverlauf ist im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Windkraftanlagen zu berücksichtigen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens soll die erforderliche Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgen. 3. Weitere Anpassung und Ergänzung der Begründung: Unter 7.1 wurde in der Begründung eine Erläuterung zum Repowering ergänzt. 4. Weitere Anpassung und Ergänzung des Umweltberichtes: Zu Kulturgüter und sonstige Sachgüter: Der Umweltbericht wurde im Kapitel 4.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter bezüglich der Aussagen zu den Bau- und Bodendenkmalen (Kupfergracht) ergänzt. Zu Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung / Vorsorgeschutz-abstand zum Vichtbachtal: Im Umweltbericht erfolgt unter 2.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Flächennutzungs-planänderung eine Ergänzung bezüglich des erforderlichen Vorsorgeabstandes zum Vichtbachtal. Zu Fauna – Planungsrelevante Arten: Ferner erfolgte im Umweltbericht im Kapitel 4.1.1.1 unter „Fauma- Planungsrelevante Arten“ ein Hinweis auf die ergänzende im Frühjahr / Sommer durchgeführte Erfassung von Großvogelarten insbesondere Schwarzstorch (Ciconia nigra) und Rotmilan (Milvus milvus) im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald. Die Schlussfolgerung der Artenschutzgutachten, dass es sich nicht um ein Gebiet mit herausragender Bedeutung für Vögel handelt, ändert sich hierdurch nicht. Darstellungsabgrenzung der Konzentrationsfläche Nr. 2 im Teilabschnitt A – Münsterwald/B 258: Zugunsten des 300m Abstandes zum Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal wird die Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A – Münsterwald/B 258 um ca. 2,6 ha verkleinert. Insgesamt stehen von vorher 118,2 ha insgesamt nunmehr 115,6 ha für den Teilabschnitt A zur Verfügung. Siehe hierzu Anlage 1. Die Gesamtbilanz der in der Änderung Nr. 117 dargestellten Konzentrationsfläche reduziert sich entsprechend auf 173 ha. Die Änderung kann im Rahmen des Änderungsbeschlusses im vereinfachten Verfahren erfolgen. Landschaftsrechtliche Befreiung Der Hinweis auf die notwendige landschaftsrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Ziff. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 69 (1)b Landschaftsgesetz NW in Verbindung mit Ziff. 3.6.2 Landschaftsplan der Stadt Aachen ist Bestandteil der Begründung. Die Befreiung erfolgt im Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 23/25 die Baugenehmigung sowie die ggf. erforderliche Befreiung nach § 69 LG NW mit ein (Konzentrationswirkung). Übereinstimmung mit den Zielen der Landesplanung Am 05.03.2012 wurde die Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz bei der Bezirksregierung Köln eingereicht. Die Verfügung, dass keine landesplanerischen Bedenken bestehen, liegt dem Rat zum Änderungsbeschluss vor. Zusammenfassende Erklärung In der zusammenfassenden Erklärung wird der Verfahrensablauf dargestellt und die wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Sie liegt dem Rat zum Änderungsbeschluss vor. Zusammenfassung / Empfehlung zum Änderungsbeschluss Als Ergebnis der Offenlage empfiehlt die Verwaltung, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Anwendung von § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:  Im Änderungsplan wird die Darstellung der Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A – Münsterwald / B 258, entsprechend des 300 m Abstandes zum Naturschutzgebiet (NSG) Vichtbachtal, zurückgenommen. Ferner empfiehlt sie, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen – auf Basis des überarbeiteten gesamträumlichen Planungskonzeptes für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen, in der so geänderten vorgelegten Fassung zu beschließen. Anlage/n: - 1- Ausschnitt vereinfachte Änderung - Teilabschnitt A – Fläche Nr. 2 - 2- Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen- Stand 15.10.2012 - 3- Flächennutzungsplanänderung Nr. 117, - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen -, Verfahrensplan Teilabschnitt A - 4- Flächennutzungsplanänderung Nr. 117, - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen -, Verfahrensplan Teilabschnitt B - 5- Begründung mit Umweltbericht zur FNP-Änderung 117 - 6- Abwägungsvorschlag zu den Eingaben der Beteiligung der Öffentlichkeit – Teil 1 - 7- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 - 8- Abwägungsvorschlag zu den Eingaben der Beteiligung der Öffentlichkeit – Teil 2 - 9- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 2 - 10- Abwägungsvorschlag zu den Eingaben der Beteiligung der Behörden - 11- Eingaben/Stellungnahmen der Behörden Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 24/25 - 12- Gutachten „Erfassung von Schwarzstorch (Ciconia nigra) und Rotmilan (Milvus milvus) im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald“ Vorlage FB 61/0745/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2013 Seite: 25/25 Vereinfachte Änderung der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen - gemäß § 4a Abs.3 BauGB in Anwendung von § 13 BauGB - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Teilabschnitt A Bereich Münsterwald und B 258 - Fläche 2 IIIII 115,6 ha IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII M 1 : 10.000 Bisher geltender Inhalt für den zu ändernden Bereich 4. Nachrichtliche Übernahme IIIII IIIII Flächen für die Forstwirtschaft IIIII IIIII IIIII 1. Darstellungen Neuer Inhalt für den geänderten Bereich IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII 118,2 ha IIIII IIIII IIIII IIIII Fläche 2 IIIII IIIII IIIII Fläche 2 IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII Anlage 1 Landschaftsschutzgebiete Hauptverkehrszüge vorh. Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen Anlage 1 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 - vereinfachte Änderung Fokus Änderungsbereich Fachbereich für Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen der Stadt Aachen FB 61 / 10 Oktober 2012 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Der Oberbürgermeister Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Aufgabenstellung Seite 3–5 2. Ziele und Vorgaben des Landesentwicklungsplanes (LEP) Seite 5–6 3. Gesamträumliches Planungskonzept Seite 6 4. Stufe 1 – Harte und weiche Ausschlusskriterien Restriktionsflächenanalyse Seite 6 4.1 Harte Ausschlusskriterien Seite 6–8 4.2 Ergebnis des 1. Prüfungsschrittes (siehe Karte 1) Seite 9 4.3 Weiche Ausschlusskriterien Seite 9 – 11 4.4 Ergebnis des 2. Prüfungsschrittes (siehe Karte 2) Seite 11 4.5 Zwischenprüfung der verbleibenden Flächen Seite 11 5. Stufe 2 – Abwägung der konkurrierenden Belange Seite 12 5.1 Flächen außerhalb des Waldes Seite 12 5.1.1 Potenzialfläche Nr. 4 „Nonnenweg, Schlangenweg“ Seite 12 –13 5.1.2 Potenzialfläche Nr. 5 „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ Seite 13 –15 5.2 Flächen innerhalb des Waldes Seite 15 5.2.1 Potenzialfläche Nr. 1, 2 und 3 „Münsterwald westlich und östlich B258“ Sowie „Nördlicher Münsterwald“ Seite 15 –17 6. Stufe 3 – Überprüfung der Flächenbilanz Seite 18 –20 7. Potentialkarten 1 - 3 Seite 21 –23 Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 2 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 1. Anlass und Aufgabenstellung Im Zuge internationaler und nationaler Anstrengungen zum Klimaschutz hat die Nutzung regenerativer Energien einen hohen Stellenwert erhalten. So verfolgt bspw. die Bundesregierung das Ziel, den Anteil regenerativer Energien bis 2020 auf 30% und bis 2050 auf 50% zu steigern (Energiewende 2011). Auch die Stadt Aachen verfolgt seit vielen Jahren eine ambitionierte Klimaschutzpolitik, in der u.a. der Anteil der regenerativen Energiequellen im Stadtgebiet erhöht werden soll. Als Teil dieser Gesamtstrategie wird auch das Standortpotenzial für Windenergieanlagen im Stadtgebiet einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei eine deutliche Ausweitung der bisher für die Windenergienutzung bereitgestellten Fläche als politisches Ziel der Stadt Aachen von der weitaus überwiegenden Mehrheit des Rates der Stadt verfolgt wird. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen stellt bisher im Bereich Vetschau / Butterweiden im Norden des Stadtgebietes eine Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen dar, die bereits vollständig in Anspruch genommen ist. Dadurch ist die Genehmigung von Windenergieanlagen an anderer Stelle ausgeschlossen. Die Fläche ist seit 2003 vollständig genutzt. Als Voraussetzung für die weitergehende Nutzung des windenergetischen Potenzials der Stadt Aachen sollen weitere Konzentrationsflächen im FNP dargestellt werden. Grundsätzlich beruht die planerische Steuerung und damit eine derartige Einschränkung der Nutzung von Windenergie auf einem gesamträumlichen Planungskonzept, das nachvollziehbar die Einschätzung der Eignung für Windenergie des gesamten planerischen Außenbereiches dokumentieren soll. Bislang wurden im Flächennutzungsplanverfahren 4 Teilflächen für die weitere Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen vorgeschlagen. Nach erfolgter frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie mit Erstellung der avifaunistischen Gutachten und dem Gutachten zum Landschaftsbild konnte die Eignung der Flächen weiter konkretisiert werden. Bei der Erstellung des gesamträumlichen Planungskonzepts ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Novelle des BauGB eine deutliche Förderung regenerativer Energien bewirken will. Es reicht nicht aus, die Abwägungsgründe für einzelne Bereiche zu beschreiben, die zur Ausweisung von Konzentrationsflächen auf der Ebene des FNP führen. Es besteht vielmehr die Pflicht im gleichen Verfahren eine flächendeckende Aussage nach abstrakt definierten Kriterien zu treffen, warum alle anderen Flächen hierfür nicht in Frage kommen. Die Kommunen sind gehalten, bei der Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan der Windenergie im Stadtgebiet (durch ausreichend dimensionierte Konzentrationsflächen) substanziell Raum zu geben. Einheitliche Kriterien für die Beurteilung, ob eine Gemeinde durch die Darstellung bestimmter Flächengrößen oder bestimmter Gemeindegebietsanteile als Konzentrationsflächen der Windenergienutzung substantiell Raum gibt, sind bislang weder durch den Gesetzgeber noch durch einschlägige Rechtsprechung formuliert worden, da nach der Rechtsprechung stets die Besonderheiten des jeweiligen Plangebiets maßgeblich sind. Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden der Versuch einer Auswertung bisheriger politischer Vorgaben, der Rechtsprechung und aus der Literatur ableitbarer Rahmenbedingungen unternommen werden. Allen Überlegungen muss jedoch einschränkend der Gedanke gegenüber gestellt werden, dass maßgeblich für die rechtliche Wertung der jeweilige Einzelfall ist und sich aus den vorliegenden Informationen keine allgemeingültigen Schlüsse ziehen lassen, sondern nur Anhaltspunkte für die Situation in Aachen erarbeitet werden können. • Politische Vorgaben Als Anhaltspunkt wird in einem ersten Schritt auf politische Vorgaben Bezug genommen. Zunächst soll das Ziel des Landes NRW genannt werden, wie es im Entwurf des WKA – Erlasses formuliert war, wonach die Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 3 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Kommunen im Schnitt landesweit 2% ihrer Fläche für die Windkraftnutzung bereitstellen sollen. Zwar wurde dieses Ziel im endgültigen Erlass nicht übernommen, es gibt aber dennoch einen Anhaltspunkt zur Einordnung der eigenen Planung. Bei der Frage, ob eine Stadt der Windkraftnutzung substantiell Raum gibt, handelt es sich um Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bundesrechtlichen Bestimmungen des BauGB. Insofern muss nicht alleine auf die Vorgabe des Landes NRW abgehoben werden. Es können auch Regelungen anderer Bundesländer als Indiz heran gezogen werden, um sich der Thematik anzunähern. Rheinlandpfalz etwa hat (wie im Entwurf auch NRW) als Mindestflächenanteil für Konzentrationsflächen einen Wert ebenfalls von 2% auf dem Erlassweg vorgegeben. • Rechtsprechung Die Auswertung der bislang vorliegenden Rechtsprechung gibt keinen allgemeingültigen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, welche Mindestfläche oder Mindestanzahl von Anlagen nicht unterschritten werden darf, um das Gebot substantiell Raum zu geben nicht zu verletzen. Positiv gibt es jedoch Urteile, die Planungen bestätigen, welche einen bestimmten Flächenanteil vorhalten. Diese Größenordnung könnte dann ggf. einen oberen Wert darstellen, der hinreichend rechtliche Sicherheit für das FNP – Änderungsverfahren in Aachen vermitteln könnte. Es lassen sich aus der Rechtsprechung für 2 Werte herausfiltern, die Flächenanteile bezogen auf das Plangebiet betreffen. Einerseits kommt das OVG Lüneburg in einem Urteil aus dem Jahr 2009 zu der Auffassung, dass ein Flächenanteil von 2,85% eines Gemeindegebietes als vergleichsweise groß zu bezeichnen ist. Ein solcher Wert könnte auch in Aachen eine gewisse Rechtssicherheit vermitteln. Andererseits kommt zwar der Hessische VGH im Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass 1% des Gemeindegebietes ausreiche. Das OVG Sachsen-Anhalt kommt jedoch im Jahr 2007 in seiner Entscheidung bezogen auf ein Regionsgebiet zu einer gegenteiligen Einschätzung. Insofern liegt der Schluss nahe, dass ein solcher oder gar niedrigerer Wert größere Rechtsrisiken für das Verfahren bergen könnte. • Ansatzpunkte in der Literatur Im Werk „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis“ wird zur Frage, nach welchen Kriterien ggf. die Frage des substantiellen Raumes zu beantworten sein könnte, ein die unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen der Städte berücksichtigender Ansatz entwickelt. Nach diesem wird das Verhältnis der Zahl der Anlagen, die im baulichen Außenbereich zulässigerweise errichtet werden könnten (wenn die Planung der Konzentrationsflächen unterbliebe), zu denen die nach Ausweisung der Konzentrationsfläche noch errichtet werden können, als Maßstab herangezogen. Hierbei wird folgendes vertreten: „Substantiell, d.h. nicht nur marginal und unbedeutend, wird die Quote nur bei einem Wert von mindestens einem Fünftel genannt werden dürfen.“ Da der Vergleich der Anzahl von Einzelanlagen extrem aufwendig wäre und bei gegebenen Anlagentyp aufgrund der erforderlichen Abstände untereinander eine bestimmte Anzahl von Anlagen pro Flächeneinheit nicht überschritten werden kann, wird für Aachen das Verhältnis zwischen den nach Anwendung harter Ausschlusskriterien verbleibenden Flächen und den letztlich als Konzentrationsflächen vorgesehenen Flächen (incl. bisherige Konzentrationsfläche Butterweiden) errechnet (so auch, OVG Berlin – Brandenburg Urteil vom 24.02.2011, Az. OVG 2 A 2.09) Eine abstrakte Relation, bei deren Erreichen der Windenergie substantiell Raum gegeben wird, lässt sich auch aus dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg nicht ableiten. Überträgt man den Ansatz aus der Literatur, so ergibt sich als Anhaltspunkt ein Wert von 20% der Flächen, die nach Abzug der harten Tabus vom Gemeindegebiet verbleiben. Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 4 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Entsprechend der vorgenannten Rahmenbedingungen soll das Ergebnis des gesamträumlichen Planungskonzeptes (in Stufe 3) einer Prüfung unterzogen werden, ob es geeignet ist, der Windenergie substantiell Raum zu geben. Bei dieser abschließenden Wertung ist aus Sicht der Stadt Aachen jedoch zu berücksichtigen, dass es Großstädten naturgemäß schwerer fällt, dieses Ziel zu erreichen, da der verfügbare und nutzbare Außenbereichsanteil erheblich kleiner ist, als bei ländlichen Kommunen. Ungeachtet dessen strebt die Stadt mit einer Vielzahl weiterer Projekte und Maßnahmen den kontinuierlichen und konsequenten Ausbau aller Erneuerbaren Energien (Wind, Sonne, Biomasse, Geothermie) an. Ferner stellt ein Repowering von Windenergieanlagen eine reale Zukunftsoption für den Ausbau der Windenergie in der Stadt Aachen dar. Im Ergebnis führt ein Repowering zur Steigerung bzw. Optimierung der installierten Leistung, des Stromertrages und der energiewirtschaftlich bedeutsamen Verfügbarkeit (der Nennleistung). Neben der notwendigen Neuausweisung von Windkonzentrationszonen kommt daher auch dem Repowering eine große Bedeutung für den Klimaschutz und die Umsetzung der Energiewende zu. Gleichzeitig kann es dazu beitragen, eine gesamträumlich optimale Lösung für die Windenergieplanung zu erreichen und bestehende Konflikte des Immissions-, Natur- und Landschaftsschutzes (Landschaftsbild) abzubauen bzw. zu lösen. Als Voraussetzung für die weitergehende Nutzung des windenergetischen Potenzials der Stadt Aachen sollen neben der vorhandenen Konzentrationsfläche Butterweiden (und der hier gegebenen Option eines Repowering) – wie bereits eingangs erwähnt - weitere Konzentrationsflächen im FNP dargestellt werden. Dazu wird das gesamte Stadtgebiet auf potenziell geeignete Flächen hin überprüft um mögliche Standorte für eine detaillierte Umweltprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens heraus zu filtern. Das Ergebnis ist wesentlich für die Begründung der Standortwahl bzw. den Ausschluss sonstiger Flächen im Stadtgebiet und Grundlage für die geforderte Alternativenprüfung im Umweltbericht. 2. Ziele und Vorgaben des Landesentwicklungsplanes (LEP) Vor der Durchführung der Prüfungsschritte, bei denen neben dem allgemeinen Freiraum, den Agrarbereichen sowie den konkurrierenden Zweckbestimmungen auch die Waldbereiche betrachtet werden, zunächst noch die Einordnung der Vorgaben des Landesentwicklungsplanes (LEP) im Hinblick auf den Waldschutz. Der LEP formuliert zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes: „B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutzund Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Die Ziele der Landesplanung sind im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich als hartes Ausschlusskriterium für etwaige Flächenausweisungen zu betrachten. Im Falle des Waldschutzes ergibt sich jedoch dahingehend eine Problematik, dass die Ziele der Landesplanung zwar einerseits hohes Gewicht haben und sich der kommunalen Abwägung entziehen, andererseits die Zielsetzung aber konkretisiert ist und eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist. Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben, relativiert sich das landesplanerische Ziel dahingehend, das die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht generell auszuschließen ist, wenn außerhalb nicht in angemessenen Umfang Raum für andere Nutzungen zur Verfügung steht. Der Beschluss zum LEP stammt aus dem Jahr 1995. Schon im dieser Fassung des LEP ist die Förderung erneuerbarer Energien als Ziel verankert („D.II.2.4: Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen….Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 5 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.“), das aber durch die aktuelleren Entwicklungen noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat. Aus diesem Grund sind die neueren Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene (Änderungen BauGB und EEG, WKA - Erlass) zur Förderung regenerativer Energien bei der Auslegung und Anwendung des landesplanerischen Ziels zu berücksichtigen, zumal mit dem Ziel D.II.2.4 ein gleichrangiges Ziel im Spannungsfeld zu dem Waldschutzziel B.III.3.21 steht. Dasselbe gilt für die auf Basis geänderter Erkenntnisse und technischer Entwicklungen deutlich positivere Bewertung der Nutzung von Wäldern als Standorte für Windkraftanlagen. Beleg für die veränderte Beurteilung sind der aktuelle Windkrafterlass und der Leitfaden zu Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW. Dies bedeutet, dass das landesplanerische Ziel des Waldschutzes unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht im Widerspruch zur Ausweisung von Konzentrationsflächen stehen muss. Daher wird das Ziel des Waldschutzes im LEP als Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert: Grundsätzlich soll im Wald keine Nutzung durch Windenergie erfolgen, ausnahmsweise ist dies jedoch dann zulässig, wenn der Windenergie in einem Flächennutzungsplan außerhalb des Waldes nicht substantiell Raum gegeben werden kann. Zur angemessenen Berücksichtigung des Ziels des LEP soll am Ende des gesamten Prüfprozesses (Stufe 3 des gesamträumlichen Planungskonzeptes) vor dem Hintergrund der letztlich verbleibenden Flächen (incl. Butterweiden) und der Anforderungen an ein rechtskonformes FNP – Verfahren (substantieller Raum für die Windkraftnutzung) geprüft und begründet werden warum, die Stadt Aachen ggf. gehalten ist, auf Flächen im Wald zurück zu greifen und andere Flächen nicht zur Verfügung stehen. Sofern dies gegeben ist, liegt insofern auch keine Zielabweichung vor. Im vorliegenden Konzept verbleiben die Waldflächen daher als potentielle Flächen in der weiteren Prüfung. 3. Gesamträumliches Planungskonzept Die Voraussetzungen für die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan liegen nur vor, wenn der Darstellung dieser Konzentrationsflächen ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die nachfolgenden Ausführungen beschreiben die vor diesem Hintergrund erfolgte Flächenfindung in 3 Stufen, die jeweils durch einen entsprechenden Plan dokumentiert sind. 4. Stufe 1 – Harte und weiche Ausschlusskriterien: Restriktionsflächenanalyse (Filterung nach harten und anschließend weichen Kriterien) In Form einer geographischen Ausschluss- und Restriktionsflächenanalyse werden zunächst in einem ersten Schritt harte Kriterien für die Ausweisung von Tabuflächen (nicht für Windenergieanlagen in Betracht kommende Flächen im Stadtgebiet) benannt und deren Anwendung kartografisch dargestellt. Unter harten Kriterien sind solche zu verstehen, die durch übergeordnete tatsächliche (z.B. keine ausreichende Windhöffigkeit) oder rechtliche (Naturschutzgebiete, Gesetzlich geschützte Biotope, zwingende Vorgaben des Lärmschutzes etc.) Rahmenbedingungen vorgegeben sind, die auch im Falle fehlender Konzentrationsflächen einer Genehmigung nach § 35 BauGB entgegenstünden. 4.1. Harte Ausschlusskriterien: Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 6 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Zu den harten Ausschlusskriterien zählen: o Innenbereich Anmerkung: um die Abgrenzung des Innenbereiches vom Außenbereich zu erhalten, wurden allen im Stadtgebiet gültigen Bebauungsplänen mit der gültigen Abgrenzung des Landschaftsplanes überlagert und verschnitten. o 500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA – Lärm ( Schutzwürdige Außenbereichsnutzungen) Anmerkung: Der gewählte Abstand gewährleistet bei Heranziehen des im Verfahren zugrunde gelegten Anlagentyps (bei einer Zahl von 3 Anlagen) dass der Abstand, den das LANUV in jüngerer Vergangenheit in einem Vortrag als Vorgabe aus der TA – Lärm ermittelt und veröffentlicht hat, nicht unterschritten wird. Insofern handelt es sich um ein hartes Ausschlusskriterium. Ob und in wieweit sich darüber hinaus Flächen ergeben, die aus Immissionsschutzgründen nicht für die Errichtung einer Windenergieanlage zur Verfügung stehen, kann aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles nur der konkreten Prüfung eines Antrages überlassen werden. (Windenergieerlass NRW 2011 - Infoveranstaltung der Bezirksregierung Köln vom 16.11.2011, Quelle:www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung03/dezernat_32/regionalplanung/win dernergie/index.html Vortrag des LANUV: Windvorrangzonen und Abstände zu Wohnungen). o Naturschutzgebiete (NSG) Anmerkung: Die Errichtung baulicher Anlagen ist in NSG – Flächen wie auch im Bereich von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen (s.u,) grundsätzlich entsprechend der Festsetzungen des Landschaftsplanes der Stadt Aachen untersagt. Die Festsetzungen stehen damit auch einer Genehmigung nach § 35 BauGB entgegen. Da bei der Aufstellung des Landschaftsplanes aufgrund konkreter Kartierungen der Schutzwert der vorgenannten Flächen im Einzelnen belegt wurde, kommt auch aufgrund der Kleinflächigkeit (Vermeidung von Eingriffen ist durch andere Flächenwahl möglich) und der belegten Schutzbedürftigkeit eine Befreiung von den Festsetzungen durch die Untere Landschaftsbehörde nicht in Betracht. Daher handelt es sich bei Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen um ein hartes Tabu. Anders verhält es sich beim Landschaftsschutzgebiet (LSG), das den überwiegenden Teil des Außenbereichs der Stadt Aachen überdeckt und sowohl stärker schutzwürdige als auch geringer schutzwürdige Flächen beinhaltet. Dies bedeutet, dass einzelne Bauvorhaben jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich machen, die konkret der Frage nachgehen, ob für das konkrete Vorhaben an der geplanten Stelle eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 67 BNatSchG i.V.m. § 69 LG NW erteilt werden kann. Aus diesem Grund wird die Kategorie LSG weder als hartes noch als weiches Tabu – Kriterium herangezogen, sondern die nach Prüfung aller Belange verbleibenden Flächen im Hinblick auf eine mögliche Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde geprüft. o Naturdenkmale (geschützt über Festsetzungen des Landschaftsplanes) o Geschützte Landschaftsbestandteile (geschützt über Festsetzungen des Landschaftsplanes) o Biotope, die nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschützt sind o Gebiete nach der Flora – Fauna - Habitat-Richtlinie und Vogelschutzgebiete Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 7 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 o Artenschutz im Sinne der Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG Anmerkung: In der Regel werden zu erwartende Konflikte mit den Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG zu einem nicht überwindbaren Hindernis für die Errichtung von Windkraftanlagen führen. Daher handelt es beim Artenschutz in diesem Sinne um ein hartes Ausschlusskriterium. Da die landesweit verfügbaren Informationen über das Vorkommen windkraftsensibler Arten jedoch allenfalls als Indiz für einen zu erwartenden Konflikt dienen können und um nicht voreilig Flächen aus der konkreten Betrachtung auszuschließen, hat die Stadt Aachen, alle nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien verbleibenden Flächen gutachterlich einer konkreten artenschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Prüfung unterziehen lassen, die die Abwägungsentscheidung maßgeblich beeinflusst. Es handelt sich dabei um die Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner sowie „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ des Büros ProTerra. o Wasserschutzgebietszone I aufgrund der rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnungen Reichswald, Eicher Stollen, Brandenburg und Schmithof o Gewässer mit einem Abstand von beidseitig 5m nach § 38 Abs.3 WHG Anmerkung: Die weitaus meisten Gewässer sind über die Darstellung der Naturschutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile sowie Biotope, die nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschützt sind, mit erfasst. Die verbleibenden kleinen Vorfluter haben selbst unter Heranziehung der beidseitigen Schutzzone eine so geringe Breite, dass die Ebene des Flächenutzungsplanes hier verlassen wird. Der Schutz dieser Gewässer wird, ohne dass eine mögliche Konzentrationsfläche hierdurch in ihrer Funktionalität nennenswert beeinträchtigt würde, im nach gelagerten Genehmigungsverfahren gewährleistet. Entsprechend wird auf die Darstellung als Tabufläche verzichtet. o Klassifizierte Straßen mit einem Abstand von 40 m zur Fahrbahn (nur für BAB herangezogen) Anmerkung: Bundesstraßen, die ebenfalls als hartes Tabu einen Abstand von 20 m zur Fahrbahn auslösen, werden nach Anwendung der harten und weichen Ausschlusskriterien herangezogen, um die dann noch verbliebenen Flächen dahingehend zu prüfen, ob sie durch dieses Kriterium betroffen sind und ob hierdurch Änderungen bei der Beurteilung bzw. wesentliche Einschränkungen bei den potentiellen Konzentrationsflächen ergeben, die deren grundsätzliche Eignung in Frage stellen. o Richtfunkstrecken incl. des erforderlichen Schutzabstandes plus Rotorradius der benachbart geplanten Windkraftanlagen Anmerkung: Nur die nach Anwendung harter und weicher Tabukriterien verbleibenden Flächen werden im Hinblick auf dieses Kriterium (in einem Zwischenschritt, s.o.) überprüft und erst dann (bei verbleibender potentieller Eignung) der Abwägung in Stufe 2 zugeführt. o Nicht ausreichende Windhöffigkeit Anmerkung: Eine nicht ausreichende Windhöffigkeit kann neben den vorgenannten rechtlichen Ausschlusskriterien ein hartes tatsächliches Kriterium darstellen, das eine Fläche zur Tabufläche werden lässt. Da jedoch nach der aktuellen Karte des DWD für das Stadtgebiet Aachen bis auf den Talkessel und unmittelbar angrenzende Bereiche eine ausreichende (mittlere) Windhöffigkeit bestätigt wird und sich neu zu errichtende Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher gemäß Windenergie-Erlass des Landes NRW vom 11.07.2011 grundsätzlich wirtschaftlich betreiben lassen, hat dieses Thema als Tabukriterium in Aachens Außenbereich grundsätzlich keine Relevanz. Sofern nach Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 8 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Prüfung der harten und weichen Tabukriterien Flächen in Randlage zum Talkessel verblieben, würden diese mit den Angaben des DWD einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Bei nicht ausreichender Windhöffigkeit würde eine entsprechende Fläche nicht weiter verfolgt werden können. 4.2 Ergebnis des 1. Prüfungsschrittes (siehe Karte 1): Nach Filterung der harten Ausschlusskriterien ergeben sich insgesamt 1808 ha Flächen, die in einem weiteren Prüfschritt aufgrund weicher Ausschlusskriterien untersucht werden. 4.3 Weiche Ausschlusskriterien In dem zweiten Prüfschritt werden die weichen Ausschlusskriterien nach städtischen Vorgaben beschrieben, die einheitlich für das gesamte Stadtgebiet angewandt werden. Zu den weichen Kriterien zählen die folgenden von der Stadt Aachen festgelegten Restriktionskriterien: o Außenbereich überlagernde Darstellungen des FNP nebst deren Pufferzonen zu Siedlungsbereichen und Schutzgebieten: o Wohngebiete 750 m Abstand o Mischgebiete 500 m Abstand Anmerkung: Zum Zustandekommen bei Anwendung der TA – Lärm s.o. Die Außenbereich überlagernden Darstellungen des FNP werden als weiche Kriterien herangezogen, weil die Stadt Aachen im Zusammenhang mit dieser FNP – Änderung ihre Ziele der Siedlungsentwicklung nicht in Frage stellt sondern grundsätzlich weiter verfolgt. Konsequenz hieraus ist auch die Darstellung von Pufferzonen um dann schutzwürdige Bereiche, die sich in ihrer Ausdehnung an den Anforderungen der TA – Lärm orientieren und nicht darüber hinaus gehen. o 750 m zu Klinikbetrieben im Außenbereich Anmerkung: Der Schutzanspruch von Kliniken wird als mindestens mit dem eines allgemeinen Wohngebietes vergleichbar betrachtet. Insofern wird ein entsprechender Vorsorgewert angesetzt. o 300 m Abstand um die Schutzbereiche NSG, Biotope nach § 62 LG NW in Verbindung mit § 30 BNatSchG sowie FFH-Gebiete Anmerkung: Grund ist primär der Umstand, dass die genannten Schutzgebiete alle auch eine Funktion im Sinne des Schutzes störungsempfindlichen Arten besitzen (Vögel, Fledermäuse). Diese Pufferzonen sind nicht gesetzlich vorgegeben, dienen jedoch zur Vorsorge. Sie finden nur bei gesetzlich geschützten Biotopflächen und Naturschutzgebieten des Landschaftsplanes Anwendung. Keine Pufferzonen werden bei Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen des Landschaftsplanes vorgesehen, da diese entweder aus wissenschaftlichen und erdgeschichtlichen Gründen (geologische Naturdenkmale) oder als landschaftsbildprägende Bestandteile der Kulturlandschaft (Baumnaturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile) geschützt wurden. Im Gegensatz zu den Naturschutzgebieten besitzen geschützte Landschaftsbestandteile in der Regel auch nur eine untergeordnete Bedeutung für den Schutz störungsempfindlicher Arten. Sofern aufgrund vorliegender (meist älterer) Fachgutachten im Einzelfall abweichende Erkenntnisse vorlägen und eine potentielle Konzentrationsfläche nach Anwendung auch der weichen Tabukriterien in direkter Nachbarschaft zu geschützten Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 9 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Landschaftsbestandteilen verbliebe, würde dieser Aspekt im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden. o Darstellungen des Regionalplanes (GEP): o ASB – Darstellung (Allgemeiner Siedlungsbereich) Anmerkung: Grund für die Berücksichtigung ist der Umstand, dass diese in der Regel zur Siedlungsentwicklung führt bzw. ermöglichen soll. Die Entwicklung dieser „Siedlungsreserven“ soll weiterhin möglich sein, auch wenn diese bislang nicht erfolgt ist. o GIB – Darstellung (Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich) Anmerkung: Flächen mit der Kennzeichnung GIB können grundsätzlich im Rahmen einer Einzelfallprüfung für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommen. Die Stadt Aachen besitzt jedoch nur GIB Flächen, welche aufgrund ihrer Lage und derzeitigen Nutzung der Entwicklung von Industrie und Gewerbe an dieser Stelle den Vorrang geben. o BSN – Darstellung (Bereich für den Schutz der Natur) Anmerkung: Grund für die Berücksichtigung ist der Umstand, dass diese in den Landschaftsplanänderungsverfahren zur NSG – Ausweisung führen, wobei der genaue Flächenzuschnitt dem Änderungsverfahren vorbehalten bleibt. Die beabsichtigten NSGAusweisungen sollen weiterhin möglich sein. o Mindestflächengröße 20 ha Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren. Neben der Bereitstellung zusätzlicher substantieller Flächen für die Windenergienutzung soll das derzeitige Flächennutzungsplanverfahren auch einer Zersplitterung der Windenergienutzung im Stadtgebiet wirksam entgegentreten. Dies ist durch eine solche Beschränkung auf eine Mindestflächengröße gewährleistet. Bei Betrachtung des im Verfahren als Standard definierten Anlagentyps würde eine Flächengröße von 20 ha die Errichtung von sicher 3, unter günstigen Umständen möglicherweise 4 Anlagen gewährleisten. Von einem Windpark ist zum einen erst ab einer Mindestanzahl von drei Anlagen auszugehen (analog Windenergieerlass NRW (Ziff 4.1.2), wo Windfarmen ab 3 Anlagen die Rede ist und zu einem Urteil des OVG Berlin – Brandenburg vom 24.02.2011 (OVG 2 A 2.09 – Absatz 48a), in dem eine Mindestzahl von 3 Anlagen wegen der erforderlichen Substanzialität gefordert wird) , zum anderen ist Planungsziel der Darstellung von Konzentrationsflächen auch die räumliche Konzentration von Windenergieanlagen, eine zu starken Zersplitterung des Stadtgebiets durch kleine Vorrangzonen soll gerade vermieden werden. Um jedoch grundsätzlich geeignete Flächen, die in einem Wirkungszusammenhang stehen, für sich alleine betrachtet jedoch gesamt oder einzeln kleiner als 20 ha sind, nicht ohne Not durch dieses Kriterium auszuschließen, sollen solche Flächen zu einer potentiellen Konzentrationsfläche zusammengefasst betrachtet werden und in der Summe nicht 20 ha unterschreiten. Das Kriterium des Wirkzusammenhang wird von der Stadt Aachen so dabei so angewandt, dass Teilflächen, die sich in ihren Auswirkungen bezüglich Lärm und ggf. Schlagschatten in ihrer Wirkungen gegenüber angrenzenden zu schützenden Nutzungen überlagern, als eine Konzentrationsfläche zusammenbetrachtet werden. Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 10 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 o Waldgebiete mit einer Bedeutung für die Tageserholung In der Waldfunktionskarte des Landes NRW werden die Waldflächen mit ihrer Erholungsfunktion dargestellt (www.geoserver.nrw.de). Grundlage der Waldfunktionskarte ist eine Kartierung der LÖBF auf Basis des Runderlasses des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IVA2-30-8000.00 vom 01.03.1974: Erfassung und Darstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes (WFK 74). Als Waldflächen mit Erholungsfunktion wurden Waldflächen kartiert, die wegen ihrer guten Erreichbarkeit, ihres landschaftlichen Reizes und wegen ihrer Ausstattung mit Erholungseinrichtungen von Erholungssuchenden häufig aufgesucht werden. Je nach Besucheraufkommen wird unterschieden nach: o Erholungswald der Stufe 1 (Intensiverholungswald) o Erholungswald der Stufe 2 o Waldflächen ohne besondere Erholungsfunktion Dabei wird bei der Stufe 2 noch einmal zwischen der Bedeutung für die tägliche Erholung und der für die Wochenenderholung differenziert. Als Tabuflächen werden nur solche Waldflächen ausgewählt, die der täglichen Erholung dienen. o Landschaftsschutzgebiet wegen Möglichkeit der Befreiung kein weiches Tabu, s.o. o Bauschutzbereich Verkehrslandeplatz Merzbrück o Freileitungen aller Spannungsebenen incl. eines Abstandes des einfachen Rotordurchmessers der benachbart geplanten Windkraftanlagen o Geplante Bahnverbindung zum Gewerbegebiet Avantis (Via Avantis) Die Planungen haben sich soweit konkretisiert, dass eine Realisierung wahrscheinlich geworden ist. Insofern kommt eine Berücksichtigung als weiches Kriterium für die Ausweisung einer Tabuzone grundsätzlich in Betracht. Da jedoch noch kein Linienbestimmungsverfahren erfolgt ist und auch die genaue Lage möglicher Windkraftanlagenstandorte noch nicht feststeht und insofern eine wechselseitige Rücksichtnahme auch innerhalb der Potentialfläche möglich ist, wird auf die Darstellung einer Tabuzone verzichtet. 4.4 Ergebnis des 2. Prüfungsschrittes (siehe Karte 2): Nach Filterung der harten und weichen Ausschlusskriterien ergeben sich insgesamt 382 ha potenzielle Eignungsbereiche für die Windenergie im Stadtgebiet 4.5 Zwischenprüfung der verbleibenden Flächen Wie bei der Erläuterung zu den harten Tabukriterien dargelegt, werden die nunmehr verbliebenen Flächen einer Prüfung unterzogen, ob und inwieweit Abstände zu Richtfunkstrecken, mangelnde Windhöffigkeit oder Bundesstraßen und ihre Schutzzonen einen Einfluss auf die Eignung als Konzentrationsfläche besitzen oder einen geänderten Zuschnitt der Flächen bedingen. Richtfunkstrecken betreffen nur die Fläche im Münsterwald am nordöstlichen Rand. Eine Bundesstraße (B 258) durchzieht ebenfalls den Münsterwald, ohne dass hierdurch oder durch die Richtfunkstrecke die Eignung als Konzentrationsfläche in Frage gestellt wäre. Die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände wird in beiden Fällen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gewährleistet. Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 11 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Von den verbliebenen Potentialflächen scheidet keine wegen mangelnder Windhöffigkeit aus. 5. Stufe 2 : Abwägung der konkurrierenden Belange In der zweiten Stufe werden nach Anwendung von harten und weichen Kriterien für die Darstellung von Tabubereichen die noch verbleibenden Potenzialflächen (die GIS-gestützte Überlagerung der Ausschlusskriterien ergibt 385 ha potenzielle Eignungsbereiche für Windenergieanlagen im Stadtgebiet), die hiernach grundsätzlich als Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kämen, einer gesonderten und auf die Fläche zugeschnittenen Betrachtung unterzogen und ein Abwägungsvorschlag formuliert. In dieser Stufe werden die vorliegenden Fachgutachten und Stellungnahmen der Fachgutachter für diese Betrachtung und Einschätzung herangezogen. Auch spezielle, flächenbezogene Rahmenbedingungen, wie die Regelungen zu den Ausgleichsflächen für den B-Plan Nr. 800 (Avantis), gehen in die Beurteilung ein. Nachfolgend soll auf die Potenzialflächen (getrennt nach Flächen, die außerhalb und solchen, die innerhalb des Waldes liegen) einzeln eingegangen und ein Vorschlag für die Abwägung und zum weiteren Umgang im Verfahren formuliert werden. 5.1 Flächen außerhalb des Waldes 5.1.1 Potentialfläche Nr. 4: „Nonnenweg, Schlangenweg“ Abwägung: Der Zuschnitt dieser Fläche zwischen Orsbach und Seffent resultiert im Westen aus den Abständen zum Siedlungsbereich Orsbach. Die Abstände zu Einzelgehöften im Außenbereich bewirken im östlichen Bereich eine verzweigte Abgrenzung, welche sich nach Norden bis zur bestehenden Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen und nach Osten in Richtung Laurensberg zieht. Die Fläche liegt vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Im zentralen Bereich der Fläche liegt der im Landschaftsplan als Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzte Westwall (LB 93 „Höckerlinie“). Dieser ist als Tabuzone aus einer Konzentrationsfläche ausgeklammert worden. Bei der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes kommt die Verwaltung auf Basis der Aussagen des Gutachtens „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner zu dem Ergebnis, dass in dem Gebiet nur der Ersatz für eine kleine bestehende Anlage, maximal noch eine 2. Anlage aus Artenschutzsicht verantwortbar sei. Bei der Errichtung einer 2. Anlage droht jedoch schon der Verlust des Rastgebiets für den Kiebitz (aufgrund der windgeschützten Senke befindet sich hier eins von zwei wichtigen Hauptrastgebieten der Art im Aachener Norden), und eine Beeinträchtigung der Brutstandorte dieser Art und der Schafstelze wären zu befürchten. Darüber hinaus ist eine Gefährdung der schwachen Population der Breitflügelfledermaus aufgrund ihres Meideverhaltens gegenüber Windkraftanlagen nicht auszuschließen. Da bei mehr als 2 Anlagen eine Verletzung der Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG sehr wahrscheinlich ist, scheidet die Darstellung einer Konzentrationsfläche im Bereich der Potentialfläche Nr. 4 schon aus artenschutzrechtlichen Gründen aus. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Errichtung von Windkraftanlagen in der Fläche Nr. 4 insgesamt eine Förderung der betroffenen gefährdeten Arten der Feldfauna zukünftig erheblich erschweren oder sogar verhindern würde (Vermeidungsverhalten von Feldvogelarten bei Brutversuchen). Dies ist u. a. von Bedeutung, weil das Gewerbegebiet Avantis den Kernlebensraum dieser Arten im Aachener Norden in Anspruch nimmt, was erst das funktionale auf den Artenschutz Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 12 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 ausgerichtete Ausgleichskonzept (s.u.) erforderlich machte. Die Förderung geschützter Arten wird aber durch die Stadt Aachen auch aufgrund bestehender nationaler und internationaler Verantwortung im Wege von kommunalen Artenhilfsprogrammen bei einzelnen Arten bereits im Gebiet der Stadt vorgenommen (künftig auch für die Arten Wachtel, Rebhuhn, Schafstelze und Kiebitz). Andererseits ergibt sich die Notwendigkeit einer Förderung dieser Arten auch aus Gründen des Ausgleichs für Eingriffe aufgrund anstehender Planungen (konkret Richtericher Dell, zudem Siedlungsreserven Regionalplan). Zudem verschlechtern sich durch die erforderliche Verschiebung der derzeitigen Konzentrationsfläche 4 (s. u.) nach Süden hin die Bedingungen für den Vogelzug. Als Kompensation für diese von der Empfehlung des Fachgutachtens teilweise abweichende Planung kann der Verzicht auf Realisierung der Konzentrationsfläche 2 dienen, da auch diese problematisch für den Vogelzug wäre. Nach dem Gutachten von Dr. Glasner bietet sich der Landschaftsbereich zwischen Orsbach und Seffent für die Ausweisung von Ausgleichsflächen und weitere Aufwertung an, da es einen der letzten ökologisch halbwegs intakten Offenlandlebensräume im Bereich der Stadt Aachen darstellt. Ergebnis: Aufgrund der vorrangigen Artenschutzbelange wird die Fläche Nr. 4 in der gesamtstädtischen Untersuchung nicht weiter für die Windenergienutzung verfolgt und auf die Ausweisung einer Konzentrationsfläche an dieser Stelle verzichtet. 5.1.2 Potentialfläche Nr. 5: „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ Potentialfläche Nr. 6: „Horbacher Straße“ Abwägung: Grundsätzlich besteht bei den beiden Flächen ein Konflikt mit den Rahmenbedingungen zum B-Plan 800 (Avantis), dessen Regelungen zum Ausgleich ein „Naturschutzfachliches Kompensationskonzept“ zugrunde liegt. Kernstück dieses Konzeptes ist (neben der Festlegung geeigneter funktionaler Ausgleichsmaßnahmen für die Leitarten der Bördelandschaft) die Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe, die den Aufbau stabiler Populationen gewährleistet. Zu diesem Zweck werden erhebliche Restriktionen formuliert und festgeschrieben, die die Nutzung dieses Raumes beschränken. Dabei steht der Ausschluss von Maßnahmen im Vordergrund, die eine positive Entwicklung der zu fördernden Arten strukturell behindern oder unmöglich machen könnten. Seinerzeit wurde hierzu auch die Errichtung von Windkraftanlagen gezählt. Gegenüber der Situation Ende der 90er Jahre haben sich Entwicklungen ergeben, die hier allerdings in geringem Umfang Spielräume eröffnen. So wird die Inanspruchnahme des Wohnsiedlungsbereiches „Richtericher Dell“ auf Ebene der Bauleitplanung in deutlich geringerem Flächeausmaß, als im Gebietsentwicklungsplan dargestellt, erfolgen. Auch wenn der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen (auch aus Sicht des Artenschutzes) derzeit noch nicht zu ermitteln ist, kann doch auch bei der gegenüber der seinerzeitigen GEP – Darstellung reduzierten Flächeninanspruchnahme davon ausgegangen werden, dass nennenswerter Ausgleichsbedarf entsteht, der vorrangig im Bereich Nonnenweg, Schlangenweg realisiert werden wird. Die Wahl fällt auf diese Flächen, weil aufgrund zoologischer Untersuchungen belegt ist, dass diese geeignete Lebensräume für die durch Besiedlung verdrängten und gefährdeten Feldvogelarten darstellen und auch schon Bestände dieser Arten nachgewiesen werden konnten. Insofern bieten die Flächen ideale Voraussetzungen für die Entwicklung eines dem Ausgleich dienenden Artenhilfsprogramms. Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 13 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Der nicht mehr als Siedlungsfläche benötigte Raum steht für die Entwicklung der erforderlichen Ackerlebensräume im Raum Horbach zusätzlich zur Verfügung, genau wie die Fläche, auf der zu dem damaligen Zeitpunkt eine Biogasanlage für das Gewerbegebiet Avantis geplant war (ca. 2 ha Fläche). Die Biogasanlage sollte u.a. der Energieversorgung des Gewerbegebiets Avantis dienen. Da diese auf anderem Wege geschaffen wurde, besteht für die Anlage kein Bedarf mehr. Die Fläche wurde folgerichtig nicht im Rahmen der Bauleitplanung entwickelt und verblieb im baulichen Außenbereich. Beide Entwicklungen eröffnen Spielräume für eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme für Windkraftanlagen. Zudem liegen heute Erkenntnisse vor, die belegen, dass die durch die Umsetzung des naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes zu fördernden Vogelarten nicht alle in gleichem Maße sensibel auf die Errichtung von Windkraftanlagen reagieren. Die beiden in der Abwägung zu berücksichtigenden Flächen haben innerhalb des Kompensationskonzeptes zudem unterschiedliche Funktionen. In dem Konzept werden drei größere Ausgleichsräume definiert, innerhalb derer die Flächen 5 und 6 ganz am westlichen Rand dieser Ausgleichsräume liegen. Dabei spielt es auch dem Grunde nach nur eine untergeordnete Rolle, ob direkt konkrete Maßnahmen betroffen sind, da diese in diesen Räumen flexibel verschoben werden können (vorausgesetzt die erforderliche Gesamtfläche wird erreicht und die Funktionalität bleibt erhalten). Entscheidend für den langfristigen Erfolg ist der Umstand, ob es sich um eine weitgehend ungestörte, den Anforderungen an eine zielgerichtete Entwicklung entsprechende Fläche handelt (keine Vertikalstrukturen in der Nähe, Ackerstandort, keine Störeffekte durch andere Infrastrukturen wie Autobahnen oder Gewerbeflächen). Dies ist jedoch bei den beiden Flächen unter den nachfolgenden Bedingungen nicht gegeben. Eine Ausweisung von Konzentrationsflächen ( bislang unter der Ziffer 3 und 4 geführt) kann dann als mit den Vorgaben des „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes“ verträglich betrachtet werden, wenn die Anlagen (auch entsprechend des WKA – Erlasses NRW) soweit wie aus anderen Gründen rechtlich möglich an die Autobahn und das Gewerbegebiet Avantis herangerückt und die Potentialflächen dem entsprechend nach Osten hin begrenzt als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden. Gleichzeitig wird bei dieser Einschätzung positiv die Reduktion ehemals geplanter Baugebiete und Anlagen berücksichtigt. Dennoch liegen auch dann in direkter Nachbarschaft zu den beiden bislang geplanten Konzentrationsflächen konkrete Ausgleichsmaßnahmen für Avantis, die jedoch unterschiedliche Funktionen haben. Während die nördlich gelegene Fläche am „Alten Heerlener Feldweg“ der Förderung des Feldhamsters dient, was durch die mögliche Errichtung von WKA in Nachbarflächen (also keine direkte Inanspruchnahme der Ausgleichsfläche selbst) nicht behindert wird, so dienen die Maßnahmen am Silberpatweg (benachbart der bisherigen Konzentrationsfläche 3) der Förderung der Feldvogelfauna. Da hierdurch eine Beeinträchtigung des Kompensationserfolges nicht unwahrscheinlich ist, werden diese Maßnahmen bis zum Beschluss der Flächennutzungsplanänderung durch vergleichbar geeignete ersetzt. Dies wird durch den Umstand erleichtert, dass die Stadt Aachen im Raum Horbach über ausgedehnten Grundbesitz und damit über aus naturschutzfachlicher Sicht geeignete Flächen verfügt. Unter der Voraussetzung eines entsprechend angepassten Flächenzuschnitts (im Sinne einer artenschutzfachlichen Vermeidungsmaßnahme) werden keine Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG berührt und kann die Übereinstimmung mit den Regelungen des Bebauungsplans 800 festgestellt werden. Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 14 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Für die Ausweisung einer Konzentrationsfläche wird ferner berücksichtigt, dass nach neuerer Rechtsprechung von mindestens 3 Anlagen in einem Windpark ausgegangen wird. Die Konzentrationsfläche kann auch aus 2 Teilflächen bestehen, die noch im Wirkzusammenhang aber nicht als zusammenhängende Fläche darstellbar sind. Entgegenstehende Schutzbestimmungen des Landschaftsplanes sind für diese Konzentrationsfläche nicht gegeben. Ergebnis: Unter Berücksichtigung der Lärmschutz- und Ausgleichsaspekte werden die ehemaligen Konzentrationsflächen (3 und 4) in einer Konzentrationsfläche Teilabschnitt B (vergl. Karte 3) zusammengefasst. Neben der Konzentrationsfläche Teilabschnitt B und der vorhandenen Fläche „Butterweiden“ stehen der Stadt Aachen keine weiteren Flächen außerhalb des Waldes zur Verfügung. Andere potentielle Flächen scheiden nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien oder unter Berücksichtigung von Artenschutzbelangen aus. 5.2 Flächen innerhalb des Waldes 5.2.1 Potenzialfläche Nr.: 1 , 2 „Münsterwald westlich und östlich B 258“ sowie Nr. 3 „Nördlicher Münsterwald“ Im Münsterwald kommen nach Anwendung harter und weicher Kriterien zur Findung von Tabuzonen noch 3 Flächen in die engere Prüfung. Ein größerer Bereich Fläche (Nr.1 und 2) befindet sich im Süden. Die Fläche Nr.3 liegt hiervon durch das Naturschutzgebiet N9 „Oberlauf der Inde im Münsterwald“ mit seinen Pufferzonen getrennt im Norden der Flächen 1 und 2. Die Waldfunktionskarte des Landes NRW (Kartierung der LÖBF gem. Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - IVA2-30-80-00.00 vom 01.03.1974 (WFK 74)) weist für die oben genannte Konzentrationsfläche keine besondere Erholungsfunktion aus. Lediglich die Teilfläche A 3 wurde seinerzeit mit dem Status "Erholungswald der Stufe 2 zum Zwecke der Wochenenderholung" kartiert, wobei im besagten Bereich keine Wanderwege existieren und eine Anbindung an die allgemeine Verkehrsinfrastruktur fehlt. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Erholung suchende Bevölkerung sind daher für das gesamte Gebiet als gering einzustufen. Abwägung Fläche 1 und 2: Die Fläche 1 beinhaltet im Westen einen Eichen- / Birkenbestand zu dem das Gutachten des Büros RASKIN (Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatendistrikt, 2009) zu dem Ergebnis kommt, dass diese in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften als naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertender Biotopkomplex mit regionaler bis überregionaler Bedeutung einzustufen ist. Die in geringem Umfang vorhandenen Nadelholzbestände (vorwiegend Fichte) sollen entsprechend einer vertraglichen Regelung zwischen Eigentümer und Stadt Aachen in naturnahe Laubwaldbestände umgebaut werden, als Arrondierung und Puffer der schützwürdigen Flächen. Im Hinblick auf den genannten Biotopkomplex sind auch die Ausführungen im Windenergieerlass NRW von Bedeutung, wo ausgeführt wird, dass eine Ausweisung als Konzentrationsfläche nicht in Betracht Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 15 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 kommt, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (u.a. insbesondere standortgerechte Laubwälder) handelt. Dies ist hier gegeben. Ergebnis: Aus diesem Grund wird eine entsprechende Verkleinerung vorgenommen, welche die vorgenannten Bereiche ausklammert (vergl. Karte 3). Abwägung Fläche 3: Die Fläche Nr. 3 beinhaltet in Norden und Westen alte Eichenbestände und wird ansonsten durch eine Nadelholzbestockung gekennzeichnet. Eine Teilfläche im Süden ist aufgrund der Anforderungen der FSC – Zertifizierung (Forest Stewardship Council, Label für umweltgerechte und nachhaltige Fortswirtschaft ) als Stilllegungsfläche an FSC – Deutschland gemeldet worden. Zwar liegt die verbleibende Fläche knapp außerhalb des Untersuchungsraumes der zoologischen Untersuchung. Aus den Erkenntnissen des Gutachtens und aufgrund der Vergleichbarkeit der Lebensräume lässt sich jedoch ableiten, dass genau wie bei der südlichen Teilflächen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei Errichtung von Windkraftanlagen berührt werden. Im Hinblick auf die Alteichenbestände sind ebenfalls die Ausführungen im Windenergieerlass NRW von Bedeutung (s.o.). Dabei werden jedoch auch solche Flächen ausgesondert, die von alten Eichenbeständen umschlossen sind, welche für eine mögliche Erschließung geöffnet würden. Ergebnis: Aus diesem Grund wird die Fläche um den Bereich der Alteichen sowie der Stilllegungsfläche verkleinert (vergl. Karte 3). o Landschaftsrechtliche Betrachtung Alle Flächen liegen vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Bereits vorliegende Gutachten beurteilen die Ausweisung der Flächen als Konzentrationsfläche jedoch als realisierbar. Von daher kann die zuständige Untere Landschaftsbehörde für die Errichtung von Windkraftanlagen eine landschaftsrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Ziff. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 69 (1)b in Verbindung mit Ziff. 3.6.2 Landschaftsplan der Stadt Aachen bis zum Änderungsbeschluss in Aussicht stellen. Als Grund kommt grundsätzlich das überwiegende öffentliche Interesse (§67 (1) Ziff. 1 BNatSchG) in Betracht. Das öffentliche Interesse überwiegt aufgrund der planungsrechtlichen und baurechtlichen Privilegierung für die Errichtung von Windkraftanlagen bei gleichzeitiger Feststellung der Landschaftsbildanalyse des Büros LANGE GbR, dass eine nur gering/mittlere bis mittlere Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist und bei ebenfalls gleichzeitiger Feststellung der Umweltverträglichkeit im Umweltbericht. Darüber hinaus dient die Konzentration der Anlagen in einem Bereich wie dem Münsterwald dazu, den Rest des Landschaftsschutzgebietes in der Stadt Aachen (und damit mehr als 2/3 des Außenbereichs der Stadt) vor einer entsprechenden Belastung des Landschaftsbildes zu schützen. Im übrigen sind die legitimen Schutzinteressen der Bevölkerung im Hinblick auf Lärm, Schlagschatten und Erholungsbedürfnis, die an anderen Stellen des Außenbereichs der Stadt Aachen stärker als im Münsterwald betroffen sind, als öffentlicher Belang mit in die Ermessenentscheidung einzubeziehen. Letztlich steht die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet im Spannungsverhältnis mit der Anforderung an die Kommunen, der Windenergie substantiell Raum zu geben. Auch diese Anforderung begründet (neben der planungs- / baurechtlichen Privilegierung) einen beachtlichen öffentlichen Belang. Um dieses Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 16 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Ziel zu erreichen, ist es aufgrund der Ermangelung umweltverträglicherer Alternativen (s.u.) notwendig, eine Befreiung von den Bestimmungen des Landschaftsplanes der Stadt Aachen zu erteilen o Betrachtung landschaftsrechtlich ggf. unproblematischerer Alternativen Zu berücksichtigen ist, dass Bereiche im Norden der Stadt Aachen, die nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind, mit Ausnahme der unter 5.1 für den Bereich nördlich der BAB A4 beschriebenen Flächen (s.o.), aus Gründen des Artenschutzes und der Bindungswirkung des BPlans 800 Avantis Flächen nicht zur Verfügung stehen. Weitere nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene Flächen finden sich im Bereich der Sonderbauflächen der RWTH Aachen, die aufgrund bestehenden Baurechtes nicht als Konzentrationsfläche in Betracht kommen. Dies gilt auch für den Bereich östlich der Ortslage Brand, in dem sich eine Autobahnzufahrt in der Planfeststellung befindet. Die erforderlichen Abstände zu dieser Auffahrt und die im Planfeststellungsverfahren vorgesehenen Ausgleichsflächen verhindern auch an dieser Stelle (neben der zu geringen Flächengröße) die Ausweisung einer Konzentrationsfläche und damit die Errichtung von Windenergieanlagen. Zuletzt existieren auch südlich des Aachener Kreuzes Flächen, die aber innerhalb des Bauschutzbereiches des Flugplatzes Merzbrück liegen, innerhalb dessen Anlagen nur bis zu einer Höhe von ca. 50 m und in einem engeren Bereich nur bis zu 25 m Höhe errichtet werden können. Alternative Flächen, die sich wie auch der Münsterwald innerhalb von Landschaftsschutzgebieten befinden sind entweder aufgrund der zu geringen Flächengröße nicht geeignet oder weisen den gleichen oder einen höheren Schutzbedarf auf. o Artenschutz Im Gegensatz zu den Potentialflächen Nr.5 und Nr.6 bestehen für die hier betrachteten Teilflächen über die direkten artenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen hinaus keine Beschränkungen im Sinne des Artenschutzes, vor allem keine weitergehenden Ausgleichverpflichtungen als Folge und Nebenbestimmung von artenschutzrechtlichen Befreiungen (s. Gewerbegebiet Avantis). Für die 3 Teilflächen gilt daher, dass unter Berücksichtigung entsprechender Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen des Risikomanagements die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht berührt werden. Auch im Münsterwald verfolgt die Stadt Aachen (wie schon auf der Potentialfläche Nr.4) das Ziel der Förderung gefährdeter Tierarten. Im Gegensatz zur Offenlandfläche im Norden mit ihrer auch regional bedeutsamen Lebensraumfunktion ist der Münsterwald als nördlicher Ausläufer eines größeren, auch grenzüberschreitenden Waldgebietes und mit seinen nur suboptimalen Lebensraumbedingen in der Gesamtschau als von untergeordneter Bedeutung einzustufen. Auch stehen die im Münsterwald vorgesehenen und in der Vergangenheit bereits vorgenommenen Aufwertungsmaßnahmen nicht im Konflikt mit einer mögliche Nutzung als Windkraftanlagenstandort, da solche Maßnahmen (wie der Umbau von Fichten- in standortheimische Laubwälder) einen Zeitrum von etwa 100 Jahren benötigen, um ihre auch aus Artenschutzsicht erforderliche volle Wirkung zu entfalten. Gesamtergebnis zu den 3 Teilflächen: Insgesamt werden die drei Teilflächen zur Konzentrationsfläche A zusammen gefasst, was der Anwendung des weichen Tabukriteriums zur Mindeststandortgröße entspricht (vgl.o.). Die Konzentrationsfläche A ist die einzige Fläche innerhalb des Waldes, die der Stadt Aachen für die Windkraftnutzung nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien zur Verfügung steht. Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 17 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 6. Stufe 3: Überprüfung der Flächenbilanz (Verschaffung substanziellen Raum) und der Übereinstimmung mit den Zielen der Landesplanung Bei Umsetzung der vorgeschlagenen Konzentrationsflächen ergibt sich ein Flächenanteil des Stadtgebiets von 1,42% (229 ha) des gesamten Stadtgebiets einschließlich der Konzentrationsfläche Butterweiden. Der Verzicht auf die Konzentrationsfläche im Münsterwald würde den Anteil von 1,42 % auf 0,7 % reduzieren. Wenn schon für die Konzentrationsflächen in der Summe ein Wert von 1% des Stadtgebietes in der Rechtsprechung umstritten ist (s.o.), so wäre jedenfalls Gesamtfläche mit einem Wert von 0,7% oder gar 0,36% des Stadtgebietes als mit erheblichen Rechtsrisiken behaftet zu betrachten. Dagegen kommt der nach diesem vorliegenden gesamträumlichen Planungskonzept ermittelte Wert von 1,42 % des Stadtgebiets einerseits den politischen Überlegung / Vorgaben (s. Rheinland – Pfalz) nahe und läge andererseits deutlich über dem eingangs beschriebenen kritischen Wert von 1%. Unter der Annahme, dass auch das entsprechende Flächenverhältnis (zwischen Konzentrationsflächen und den nach Anwendung harter Tabukriterien verbleibenden Flächen) zugrunde gelegt werden kann, (Begründung s.o.) ergibt sich unter Einschluss des Standortes Butterweiden und der geplanten Konzentrationsfläche Münsterwald ein Wert von 12,7% (bei Verzicht auf den Standort Münsterwald etwa 6,3 %). Wenn schon nicht mit den jetzt geplanten Konzentrationsflächen der Wert von 20% erreicht wird (Das gesamträumliche Planungskonzept belegt, dass dieser Wert nicht zu erreichen ist.), so ist der Wert von ca. 6% nicht ausreichend, um der Windenergie substantiell Raum zu geben. Unter Bezugnahme auf die eingangs geschilderten politischen und rechtlichen Anhaltspunkte muss daher festgestellt werden, dass der Verzicht auf die Ausweisung des Münsterwaldes zu einem deutlich verstärkten Risiko eines mit Rechtsmängeln behafteten FNP – Änderungsverfahrens führen würde. Andererseits erscheint unter den Randumständen einer Großstadt - bei Einordnung der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes in die eingangs genannten Rahmenüberlegungen - die nach Abwägung resultierende Flächengröße in der Stadt Aachen angemessen und konform mit der Vorgabe, substantiell der Windkraft Raum zu geben. Zur Bedeutung eines Repowering: Die vorhandene Konzentrationsfläche Vetschau Butterweiden wurde im Rahmen der erneuten gesamträumlichen Betrachtung bestätigt. Für ein Repowering wird es zur Wahrung der unterschiedlichen Interessen hier erforderlich sein, eine intensive Abstimmung zwischen den verschiedenen Anlagenbetreibern durchzuführen. Die ältesten Anlagen des Windparks Vetschau wurden hier vor 14 bzw. 15 Jahren gebaut und können schon jetzt als lukrativ für ein Repoweing eingestuft werden. Die jüngeren Anlagen datieren aus 2003; für diese Anlagen dürfte ein Repowering demgegenüber erst in den kommenden Jahren anstehen. Darüber hinaus existieren in Aachen noch 2 weitere Altanlagen aus den Jahren 1993 (Schlangenweg, Orsbach, 80 kW) und 1995 (Campus Melaten, 500 kW), für die das Thema Repowering noch deutlich aktueller ist als für die Anlagen des Windparks. Diese beiden Einzelanlagen haben bereits durch die Flächennutzungsplanänderung 1997 nur mehr Bestandsschutz und können an Ort und Stelle nicht durch leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden. Die neu vorgesehenen Flächen im Norden der Stadt schaffen aber die planerische Voraussetzung für ein Repowering in räumlicher Nähe. Solche Verschiebungen der Repowering - Standorte stehen im Einklang mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und dem Windenergieerlass NRW 2011, soweit sie innerhalb klar definierten Zonen umgesetzt werden. Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 18 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Insoweit könnte ein Repowering an anderer Stelle z.B. in einer der neu ausgewiesenen Konzentrationszonen, zu einer optimalen gesamtstädtischen Windenergiestrategie beitragen. Wie ein solches Konzept zum Repowering konkret aussehen könnte, ist jedoch nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Auf Ebene der Bauleitplanung erfolgt hier lediglich die Bewertung der generellen Eignung einer Flächendarstellung. Zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes: Wenn einzelne Flächen, hier insbesondere der Münsterwald nicht weiter verfolgt würden, würde sich die Frage nach substantiellem Raum für Windkraftnutzung in Aachen dagegen kritisch darstellen. Vor Allem der Wegfall des Münsterwaldes würde die dann noch verfügbare Fläche auf die Hälfte reduzieren (ca. 0,7% der Stadtfläche incl. des Standortes Butterweiden), wodurch das Ziel, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben, vermutlich nach heutiger Einschätzung und Zielvorstellung nicht erreicht werden dürfte. Vor diesem Hintergrund kann auch bei wortwörtlicher Auslegung der Formulierungen des LEP festgestellt werden, dass die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Münsterwald als zielkonform anzusehen, da ohne sie keine Flächen in der erforderlichen Größenordnung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus soll nachfolgend fachlich begründet werden, warum in der Sache durch die Errichtung von Windkraftanlagen im Münsterwald das landesplanerische Ziel des Waldschutzes nicht verletzt wird. Der Windkrafterlass in Verbindung mit dem Leitfaden zu Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW differenziert nach Wäldern, in denen Windkraftanlagen nicht oder nur nach Einzelfallprüfung im Genehmigungsverfahren zulässig sind, und solchen in denen folgerichtig eine Genehmigung erteilt werden kann. Diese Sichtweise belegt, dass es nach dem Willen des Erlassgebers solche Wälder gibt, die des Schutzes bedürfen und andere, deren Nutzung für die Errichtung von Windkraftanlagen eher unkritisch zu sehen ist. Diese Erlasslage ist bei der Auslegung des Ziels 3.21 LEP in fachlicher Hinsicht ergänzend zu berücksichtigen. Der Leitfaden definiert folgende Kriterien, die zu einem Ausschluss von Wäldern für die Windkraftnutzung führen können. Keine bzw. eingeschränkte Ausweisung von Windkraftanlagen im Wald ist unter nachfolgenden Bedingungen möglich:  in waldarmen Regionen Bei einem Waldanteil < 15% steht die Walderhaltung im Vordergrund. Die Stadt Aachen weist einen Waldanteil von ca. 18 % auf und unterliegt somit nicht den Beschränkungen, d.h. gilt nicht als waldarm.  keine Ausweisung in besonders wertvollen Waldgebieten (insb. standortgerechte Laubwälder, Prozessschutzflächen) Dies ist in der Konzentrationsfläche Münsterwald gewährleistet.  keine WEA in Nationalparks, NSG, ND, LB, FFH, Naturwaldzellen Auch dies ist in der Konzentrationsfläche Münsterwald gegeben.  Einer besonderen Prüfung sind zu unterziehen: kulturhistorisch wertvolle Wälder, schutzwürdige Flächen und Objekte im Wald, Wildnisentwicklungsgebiete, Wälder mit besonderer forstlicher Bedeutung (Saatgutbestände, Wälder mit besonderem Wertholz oder seltenen Baumarten…) Diese Prüfung kann unterbleiben, da solche Wälder nicht betroffen sind.  Kompensations- und Ökoflächen Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 19 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Diese sind bewusst ausgespart worden. Nachfolgende Standorte sind einer besonderen Prüfung zu unterziehen:  ältere Laubmischwälder sowie ältere strukturreiche Kiefernwälder  Freiflächen in Wäldern, wenn sie in unmittelbarer Nähe von alten Laubwäldern liegen  große Flusstäler  in Wäldern mit Erholungsfunktion sollen die Maßnahmen möglichst verträglich aufeinander abgestimmt werden Für alle Standorttypen gilt, dass diese im Münsterwald nicht anzutreffen sind. Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass nach Würdigung der Kriterien des Leitfadens die Waldbestände des Münsterwaldes jenen zuzurechnen sind, bei denen die Errichtung von Windkraftanlagen unkritisch zu sehen ist. Somit ist dem Ziel des Waldschutzes fachlich hinreichend Genüge getan. Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 15.10.2012 Seite 20 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen Karte 1 Potenzielle Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen nach Prüfung harter Kriterien Bestehende Konzentrationsfläche Harte Ausschlusskriterien Baulicher Innenbereich 500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA-Lärm ( Schutzwürdige Außenbereichsnutzung ) Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzgebiete Naturschutzgebiete Geschützte Landschaftsbestandteile Geologische Naturdenkmale Biotope die nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschüzt sind Wasserschutzgebietszone I Klassifizierte Straßen mit einem Abstand von 40m zur Fahrbahn (nur für BAB herangezogen) 15.10.2012 Seite 21 Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen Karte 2 Nr 6 Nr 5 Radius 35m Hochspannungsmast Nr 4 Potenzielle Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Stadtgebiet nach der Prüfung harter und weicher Ausschlusskriterien Bestehende Konzentrationsfläche Harte Ausschlusskriterien Weiche Ausschlusskriterien Siedlungsflächen gem. FNP 1980 incl. Änderungen Baulicher Innenbereich 750m Abstand zu Wohnbauflächen 500 m Abstand zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich entsprechend der Vorgaben der TA-Lärm ( Schutzwürdige Außenbereichsnutzung ) 500m Abstand zu gemischten Bauflächen Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzgebiete Naturschutzgebiete Geschützte Landschaftsbestandteile Gewerbliche Flächen Sonderbauflächen Grünflächen Geologische Naturdenkmale FNP - Änderungen Biotope die nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschüzt sind 300m Abstand zu Naturschutzgebieten bzw. FFH - Gebieten Wasserschutzgebietszone I Geschützte Landschaftsbestandteile Klassifizierte Straßen mit einem Abstand von 40m zur Fahrbahn (nur für BAB herangezogen) 300m Abstand zu Biotopen nach § 62 LG in Verbindung mit § 30 BNatSchG Nr 3 BSN (Bereich für den Schutz der Natur) Nr 2 ASB (Allgemeiner Siedlungsbereich) Nr 1 Bauschutzbereich Verkehrslandeplatz Merzbrück Freileitungen aller Spannungsebenen incl. eines Abstandes des einfachen Rotordurchmessers der benachbart geplanten Windkraftanlagen Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) Anlage 2 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 B2 B1 Konzentrationsflächen nach Abwägung sämtlicher Kriterien Bestehende Konzentrationsfläche A3 A2 A1 15.10.2012 Seite 23 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Teilabschnitt A Bereich Münsterwald und B 258 M 1 : 15.000 Bisherige Darstellungen Hauptplan IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIII I IIII I IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII Fläche 3 IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII Fläche 2 IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIII I IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII Fläche Fläche 11 Neue Darstellungen Hauptplan IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIII I IIII I IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII Fläche 2 IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII Fläche 3 IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIII I IIIII Darstellungen IIIII IIIII IIIII Nachrichtliche Übernahme IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII Flächen für die Forstwirtschaft IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII Fläche Fläche 11 Landschaftsschutzgebiete Hauptverkehrszüge vorh. Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch den Planungsausschuss Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom Dieser Plan ist aufgrund von Stellungnahmen geändert worden. (Stand: der Stadt Aachen am 15 . 03 .2012 02. 04. 2012 bis 18. 05. 2012 Die Änderungen sind eingetragen. ) und des städtebaulichen Entwurfs. zur öffentlichen Auslegung beschlossen worden. Aachen, den . sowie vom 20.08. 2012 bis 19. 09. 2012 öffentlich ausgelegen. .201 Aachen, den . Aachen, den . 201 . . 201 Aachen, den . . 201 Der Oberbürgermeister Baudezernat FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Im Auftrag: In Vertretung Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Aachen am FB Geoinformation und Bodenordnung Im Auftrag: . . 201 worden. beschlossen Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Dieser Plan wurde gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches am . . Köln, den Der Oberbürgermeister In Vertretung: Anlage 3 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Verfahrensplan Teilabschnitt A Die Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Ortes der Auslegung gemäß . . 201 erfolgt. . 201 . Az.: . 201 .201 § 6 (5) des Baugesetzbuches ist am Zu diesem Plan gehört die Genehmigung vom Aachen, den . zur Genehmigung vorgelegt. Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Mit der Bekanntmachung wird diese Änderung wirksam. . Aachen, den . 201 Die Bezirksregierung Im Auftrag: . . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen M 1 : 15.000 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Teilabschnitt B Bereich Vetschauer Weg/ Bocholtzer Weg (Fläche 1) und Alter Heerler Weg/ Avantis (Fläche 2) xxx xxx x Bisherige Darstellungen xxx xxx Hauptplan xxx xx xxx xx x x x x x x x x xx Fläche 22 Fläche xx x xx x xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xxxxx Fläche 1 xxxxx xx xx xx xx xx xx xxx x xxx xxx Neue Darstellungen xxx xx Hauptplan xxx xxx x x x x x x x xx xx Fläche 22 Fläche xx xx x xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xx xxxxx Fläche 1 xxxxx xx xx xx xx xx Darstellungen Kennzeichnung xxxx Flächen unter denen der Bergbau umgeht bzw. umgegangen ist xx xx xxxx Flächen für die Landwirtschaft Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch den Planungsausschuss Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom Aufgrund der vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat der Planungsausschuss (Stand: der Stadt Aachen am 15 . 03. 2012 02 . 04. 2012 bis 18. 05. 2012 sowie vom 20. 08. 2012 bis 19. 09. 2012 der Stadt Aachen in seiner Sitzung am öffentlich ausgelegen. zu ändern und erneut öffentlich auszulegen. ) und des städtebaulichen Entwurfs. zur öffentlichen Auslegung beschlossen worden. Aachen, den . .201 Aachen, den . Aachen, den . 201 . . Aachen, den FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Im Auftrag: In Vertretung Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Aachen am FB Geoinformation und Bodenordnung Im Auftrag: . . 201 worden. beschlossen Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Dieser Plan wurde gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches am zur Genehmigung vorgelegt. . . Köln, den Der Oberbürgermeister In Vertretung: Anlage 4 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Verfahrensplan Teilabschnitt B .201 Die Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Ortes der Auslegung gemäß . . 201 erfolgt. . 201 . Az.: . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: § 6 (5) des Baugesetzbuches ist am Zu diesem Plan gehört die Genehmigung vom Aachen, den . Mit der Bekanntmachung wird diese Änderung wirksam. . Aachen, den . 201 Die Bezirksregierung Im Auftrag: . . 201 beschlossen, diesen Plan Der geänderte Plan hat gemäß § 4a (3) des Baugesetzbuches in der Zeit vom . 201 Der Oberbürgermeister Baudezernat . . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: . 201 bis . . . 201 erneut öffentlich ausgelegen. . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Fachbereich 61 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Entwurf der Begründung und des Umweltberichtes zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim im Bereich Münsterwald und B 258 (Teilabschnitt A), im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich (Teilabschnitt B- Fläche 1), im Bereich Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg sowie im Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich Alter Heerler Weg / Avantis (Teilabschnitt B- Fläche 2). Lage des Plangebietes Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 1 von 93 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 2 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Inhaltsverzeichnis Teil A: Begründung..........................................................................................................................................1 1 Planbereichsbeschreibung ....................................................................................................................1 2 Anlass der Planung ................................................................................................................................1 2.1 3 Rechtsgrundlagen.......................................................................................................................................2 Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen.....................................................................................................................................................2 3.1 Gutachten ...................................................................................................................................................2 3.2 Planungsempfehlung und Flächenzuschnitt aufgrund des Planungskonzeptes.........................................3 Ergebnis: ...........................................................................................................................................................4 Ergebnis: ...........................................................................................................................................................5 4 5 Darstellung des Regionalplanes ...........................................................................................................6 4.1 Landesentwicklungsplan (LEP) ..................................................................................................................6 4.2 Umfassender Planvorbehalt .......................................................................................................................7 4.3 Landesrecht - Windenergieerlass ...............................................................................................................7 4.4 Leitfaden, Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NordrheinWestfalen, MKULNV 2012..........................................................................................................................7 Flächennutzungsplan.............................................................................................................................7 5.1 6 Landschaftsplan .....................................................................................................................................8 6.1 7 Änderung des Flächennutzungsplanes.......................................................................................................8 Landschaftrechtliche Beurteilung................................................................................................................8 Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung .......................................................................9 7.1 Repowering...............................................................................................................................................10 8 Auswirkungen der Planung .................................................................................................................10 9 Hinweise für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren .......................................11 I Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 3 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 10 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Beteiligung der Bezirksregierung Köln...............................................................................................13 Teil B: Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) ....................................................................................15 1 Allgemein verständliche Zusammenfassung .....................................................................................15 2 Einleitung...............................................................................................................................................18 3 4 5 2.1 Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung .................................................................................18 2.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung.................................................................................................................19 2.3 Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................................................22 Planerische Vorgaben / Schutzgebiete ...............................................................................................22 3.1 Regionalplan / Landschaftsrahmenplan....................................................................................................22 3.2 FFH-Gebiete / Europäische Vogelschutzgebiete ......................................................................................23 3.3 Landschaftsplan: Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft................................................23 3.4 Naturparke gemäß § 27 BNatSchG ..........................................................................................................24 3.5 Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG.............................................................................................24 3.6 Festgesetzte Ausgleichsflächen ...............................................................................................................24 3.7 Biotopkatasterflächen ...............................................................................................................................24 3.8 Schutzgebiete gemäß Wasserhaushaltsgesetz ........................................................................................26 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen.................................................................26 4.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung............................................................26 4.2 Zusammenfassende Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung........................................................................................................................70 4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung.....................................................................................................................................................72 4.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen sowie Eingriffsregelung gem. BNatSchG ......................................................73 4.5 Auswirkungen auf Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete (FFHVerträglichkeitsprüfung) ............................................................................................................................79 4.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten...................................................................79 Zusätzliche Angaben ............................................................................................................................81 5.1 Merkmale der verwendeten Verfahren (Methodik)....................................................................................81 5.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen.....................................................................81 II Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 4 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 5.3 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Monitoring.................................................................................................................................................82 6 Quellenangaben....................................................................................................................................83 7 Rechtsgrundlagen ................................................................................................................................86 III Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 5 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Abbildungen Abbildung 1: Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Geltungsbereich der Änderung Teilabschnitt A (links) und Teilabschnitt B (rechts) . 20 Abbildung 2: Schutzgebiete, geschützte Biotope und Biotopkatasterflächen im Umfeld Konzentrationsflächen .............................................................................................. 25 Abbildung 3: Moorbirkenwald angrenzend an Teilabschnitt A 1 (links), Gewässerzulauf Teilabschnitt A 2 (rechts) ..................................................................................................................... 30 Abbildung 4: Feuchtbiotop Teilabschnitt A 1 (links), Binsenbestand Teilabschnitt A 2 (rechts)..... 30 Abbildung 5: Feldgehölze in der Horbacher Börde im Umfeld B 1 (links), Mäusebussard als Wintergast (rechts) ..................................................................................................................... 35 Abbildung 6: Buchfink (links), Ackerfläche (rechts) Teilabschnitt B 2 ........................................... 42 Abbildung 7: Landschaftsbild Münsterwald: Fichtenforst (links), Vennbahntrasse (rechts)........... 44 Abbildung 8: Landschaftsbild Münsterwald Umgebung: Himmelsleiter B 258 (links), Grünland im Norden (rechts) ..................................................................................................................... 45 Abbildung 9: Simulation Fotostandort Kalkhäuschen, Entfernung ca. 1 km .................................. 46 Abbildung 10: Teilabschnitt B 1: Fotostandort Vetschauer Straße/ Silberpatweg............................ 48 Abbildung 11: Teilabschnitt B 2: Blick Richtung Heerlen (links), Hohlweg Soreter Weg (rechts) .... 48 Abbildung 12: Fotosimulationen Standort Forsterheide Richtung Fläche B 1, Entfernung ca. 2 km 49 Abbildung 13: Bodenaspekte Münsterwald ..................................................................................... 52 Abbildung 14: Lössboden am Hohlweg (links), offene Börde (rechts) ............................................ 54 Abbildung 15: Oberflächengewässer im Teilabschnitt A 'Münsterwald und B 258'.......................... 55 Abbildung 16: Feuchtbiotop (links), Gewässerzulauf (rechts).......................................................... 56 Abbildung 17: Kulturlandschaftsraum Münsterländchen (links), Bodendenkmal Westwall (rechts) 59 Abbildung 18: Historische Römerstraße Alter Heerler Weg (links), Baudenkmal Broicher Höfe (rechts) 61 Abbildung 19: gesperrte Schneise (links), Schneise zur Himmelsleiter (rechts).............................. 64 Abbildung 20: Relais Königsberg (links), landwirtschaftliche Tierhaltung (rechts)........................... 65 Abbildung 21: Teilfläche B 1 (links), Teilfläche B 2 (rechts)............................................................. 66 Abbildung 22: Horbacher Börde (links), Ortsrand Richterich (rechts).............................................. 67 Abbildung 23: Restriktionsflächen im Teilabschnitt A ...................................................................... 76 Abbildung 24: Restriktionsflächen im Teilabschnitt B ...................................................................... 77 Tabellen Tabelle 1: der Artenschutzfachliche Bewertung der planungsrelevanten Vogelarten (PRO TERRA 2011, 2012b) ...................................................................................................................... 31 Tabelle 2: Artenschutzfachliche Bewertung der Fledermausarten (PRO TERRA 2011, 2012a)... 32 Tabelle 3: Artenschutzfachliche Bewertung der planungsrelevanten Vogelarten im Teilabschnitt B 1und dessen Umfeld (vgl. Suchraum S3 in ALCEDO 2009a) .............................................. 36 Tabelle 4: Artenschutzfachliche Bewertung der planungsrelevanten Vogelarten im Teilabschnitt B 2und dessen Umfeld (vgl. Suchraum S4 in ALCEDO 2009a) .............................................. 39 IV Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 6 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Teil A: Begründung 1 Planbereichsbeschreibung Insgesamt umfasst der Entwurf, für den eine Flächennutzungsplanänderung vorgesehen ist, ca. 173,0 ha. Der Planbereich gliedert sich insgesamt in 5 Flächen, die das Ergebnis des gesamträumlichen Planungskonzeptes zur Nutzung der Windenergie in der Stadt Aachen darstellen und aufgrund ihres Wirkungszusammenhanges in zwei Teilabschnitten zusammengefasst wurden. Der Teilabschnitt A - Münsterwald / B 258 - erfasst mit 3 Einzelflächen eine insgesamt ca. 115,6 ha große Fläche im Süden des Stadtgebietes im Stadtbezirk Aachen Kornelimünster/Walheim. Aus Aachen kommend liegen Fläche 2 und 3 rechts der B 258 „Himmelsleiter“. Fläche 1 umfasst zusätzlich einen Bereich links der „Himmelsleiter“ bis zur Gemeindegrenze und schließt, wie auch Fläche 2, südlich mit der Gemeindegrenze ab. Alle beinhalten forstwirtschaftlichen Bestand. Durch die vorhandenen Wirtschaftswege können die Flächen erschlossen werden. Der Teilabschnitt B erfasst im Nordraum des Stadtgebietes zwei Einzelflächen. Fläche 1 mit ca. 26,9 ha liegt in der Nähe Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und ist dem Stadtbezirk Aachen Laurensberg zugehörig, Fläche 2 liegt mit ca. 30,5 ha im Bereich Alter Heerler Weg / Avantis und ist dem Stadtbezirk Aachen Richterich zugehörig. Beide Flächen liegen im Wirkungszusammenhang bereits vorhandener Windkraftanlagen auf deutschem und niederländischem Gebiet. Fläche 1 schließt westlich mit dem Gemeindegebiet ab und orientiert sich östlich am Silberpatweg. Die Fläche 2 wird westlich durch das Gewerbegebiet „Avantis“ begrenzt. Die Begrenzung der Fläche im Norden und Süden erfolgt aufgrund der Schutzradien zu Wohnnutzungen im Außenbereich. Östlich schließt die Fläche in einer Tiefe von ca. 115 – 130 m parallel zur Straße Alter Heerler Weg ab. Die Erschließung erfolgt durch die angrenzenden Wege und Straßen. Der gesamte Planbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. 2 Anlass der Planung Zur Umsetzung der im „Erneuerbare-Energie-Gesetz“ vom 29. Juli 2009 angestrebten Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie auf min. 30 % bis zum Jahr 2020, 50 % bis 2050 (Energiewende 2011) und zum Erreichen der vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen ambitionierten Ausbauziele für die erneuerbaren Energien (Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf 40 % bis zum Jahr 2020) kommt der Überprüfung der gesamtstädtischen Windenergieflächen eine besondere Bedeutung zu. Derzeit ist im Flächennutzungsplan 1980 eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen in Vetschau/Butterweiden (Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplanes) ausgewiesen. Dadurch ist die Genehmigung weiterer Windkraftanlagen, an anderer Stelle im Stadtgebiet derzeit ausgeschlossen. Seit 2003 ist diese Fläche vollständig genutzt. Da ein Repowering (siehe hierzu Erläuterung unter Punkt 7.1 der Begründung) moderner Anlagen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten frühestens nach einer Laufzeit von mindestens 12 -15 Jahren sinnvoll ist und eine einvernehmliche Abstimmung zwischen den verschiedenen Anlagenbetreibern erforderlich ist, besteht für den in der ausgewiesenen Konzentrationsfläche betriebenen Windpark Vetschau-Butterweiden derzeit kein Handlungsbedarf. Im Rahmen der 66. Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationsfläche Vetschau- /Butterweiden wurde seinerzeit davon ausgegangen, dass auf Aachener Stadtgebiet nur der Nordraum Aachens Spielräume zum wirtschaftlichen Ausbau der Windenergie eröffnet. Ausschlaggebend für diese Bewertung war insbesonde- 1 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 7 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 re der Aspekt der Windhöffigkeit. Die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe der Windenergieanlage bestimmt maßgeblich die Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung und gilt als wichtiger Bestimmungsfaktor für die Eignungsbewertung von Konzentrationsflächen. Geänderte technische, wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen für die Windenergie erfordern heute eine Neubewertung des gesamten Stadtgebietes hinsichtlich der Eignung für die Windenergienutzung. 2.1 Rechtsgrundlagen Siehe hierzu im Teil B, Umweltbericht unter Punkt 7 – Rechtsgrundlagen 3 Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen Grundlage für die Flächendarstellung im Flächennutzungsplan ist das gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen 2012. Basierend auf einer dreistufigen Vorgehensweise wurde der gesamte Außenbereich der Stadt Aachen einer Prüfung unterzogen. Im Ergebnis wurden Konzentrationsflächen für die Darstellung auf Ebene der Bauleitplanung vorgeschlagen. In der ersten Stufe erfolgte eine Restriktionsanalyse, bei der nach sogenannten harten und weichen Kriterien Tabuflächen für Windkraftanlagen ermittelt wurden. Zu den harten Kriterien zählen solche, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Windenergienutzung ausgeschlossen sind. Weiche Restriktionskriterien können demgegenüber nach städtischen Vorgaben festgelegt werden. Nach Abzug der harten Kriterien werden die so verbliebenen Flächen nach diesen städtischen Vorgaben (weichen Kriterien) erneut gefiltert. Für die nach Abzug der harten und weichen Kriterien verbliebenen Potenzialflächen erfolgt in der zweiten Stufe die Abwägung der konkurrierenden Belange. Die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen sprechen, werden bei diesem Schritt mit dem Anliegen abgewogen, der Windenergie an geeigneten Standorten Raum zu verschaffen. In der dritten Stufe erfolgt eine Überprüfung der Flächenbilanz um darlegen zu können, ob der Windenergie in Aachen substanziell Raum geschaffen wird. 3.1 Gutachten Die folgenden Gutachten wurden für die Bewertung des gesamträumlichen Planungskonzepts herangezogen: • „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner, Untersuchungszeitraum Herbst 2008 bis Herbst 2009, Fertigstellung März 2010. • „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“, Büro für Vegetationskunde, Tier-& Landschaftsökologie - pro terra, Untersuchungszeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011, Fertigstellung August 2011 • „Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen“, Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Fertigstellung September 2011 • „Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“, Büro für Vegetationskunde, Tier-& Landschaftsökologie - pro terra, Februar 2012 • „Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung für die geplanten Konzentrationszonen für Windenergie im Aachener Münsterwald“, Büro für Vegetationskunde, Tier-& Landschaftsökologie - pro terra, Januar 2012 2 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 8 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 3.2 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 • „Art-für-Art-Protokolle zum Gutachten Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner, Januar 2012 • Erfassung von Schwarzstorch (Ciconia nigra) und Rotmilan (milvus milvus) im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, Tier-& Landschaftsökologie - pro terra, Untersuchungszeitraum März bis Juni 2012, Fertigstellung Oktober 2012 Planungsempfehlung und Flächenzuschnitt aufgrund des Planungskonzeptes Teilabschnitt A , Fläche 1 bis 3 - Münsterwald und B 258 Im Münsterwald kommen nach Anwendung harter und weicher Kriterien noch 3 Flächen in die engere Prüfung. Ein größerer Bereich (Fläche Nr.1 und 2) befindet sich im Süden angrenzend an die Stadtgebietsgrenze. Die dritte Fläche liegt hiervon durch das Naturschutzgebiet N9 „Oberlauf der Inde im Münsterwald“ mit seinen Pufferzonen räumlich getrennt wenige hundert Meter nördlich der Fläche 1 und 2. Die Waldfunktionskarte des Landes NRW (Kartierung der LÖBF gem. Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - IVA2-30-80-00.00 vom 01.03.1974 (WFK 74)) weist für die oben genannte Konzentrationsfläche keine besondere Erholungsfunktion aus. Lediglich die Teilfläche A 3 wurde seinerzeit mit dem Status "Erholungswald der Stufe 2 zum Zwecke der Wochenenderholung" kartiert, wobei im besagten Bereich keine Wanderwege existieren und eine Anbindung an die allgemeine Verkehrsinfrastruktur fehlt. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Erholung suchende Bevölkerung sind daher für das gesamte Gebiet als gering einzustufen. Bei der Betrachtung der Belange in Stufe 2 wurden die nachfolgenden Gesichtspunkte bzw. Gründe berücksichtigt: Die Fläche Nr. 1 beinhaltet im Westen einen Eichen- / Birkenbestand für die das Gutachten des Büros RASKIN (Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatendistrikt, 2009) zu dem Ergebnis kommt, dass diese in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften als naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertender Biotopkomplex mit regionaler bis überregionaler Bedeutung einzustufen ist. Die in geringem Umfang vorhandenen Nadelholzbestände (vorwiegend Fichte) sollen entsprechend einer vertraglichen Regelung zwischen Eigentümer und Stadt Aachen in naturnahe Laubwaldbestände als Arrondierung und Puffer der schutzwürdigen Flächen umgebaut werden. Im Hinblick auf diesen Biotopkomplex sind auch die Ausführungen im Windenergieerlass NRW von Bedeutung. Im Erlass wird ausgeführt, dass eine Ausweisung als Konzentrationsfläche nicht in Betracht kommt, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (insbesondere standortgerechte Laubwälder) handelt. Dies ist hier gegeben. Ergebnis: Aus diesem Grund wird eine entsprechende Verkleinerung vorgenommen, welche die vorgenannten Bereiche ausklammert (vergl. Darstellung in Karte 3 des Planungskonzeptes). Die Fläche Nr. 3 beinhaltet in Norden und Westen alte Eichenbestände und wird ansonsten durch eine Nadelholzbestockung gekennzeichnet. Eine Teilfläche im Süden ist aufgrund der Anforderungen der FSC – Zertifizierung als Stilllegungsfläche an FSC-Deutschand gemeldet worden. Zwar liegt die verbleibenden Fläche knapp außerhalb des Untersuchungsraumes der zoologischen Untersuchung. Aus den Erkenntnissen des Gutachtens und aufgrund der Vergleichbarkeit der Lebensräume lässt sich jedoch ableiten, dass genau wie bei den südlichen Teilflächen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei Errichtung von Windkraftanlagen berührt werden. 3 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 9 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Im Hinblick auf die Alteichenbestände sind ebenfalls die Ausführungen im Windenergieerlass NRW von Bedeutung (s.o.). Dabei werden auch solche Flächen ausgesondert, die von alten Eichenbeständen umschlossen sind, die für eine mögliche Erschließung geöffnet würden. Ergebnis: Aus diesem Grund wird die Fläche um den Bereich der Alteichen sowie der Stilllegungsfläche verkleinert (vergl. Darstellung in Karte 3 des Planungskonzeptes). Teilabschnitt B - Fläche 1 - Bereich Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und Fläche 2 - Bereich Alter Heerler Weg / Avantis Grundsätzlich besteht bei den beiden Flächen ein Konflikt mit den Rahmenbedingungen zum B-Plan 800 (Avantis), dessen Regelungen zum Ausgleich ein „Naturschutzfachliches Kompensationskonzept“ zugrunde liegt. Kernstück dieses Konzeptes ist (neben der Festlegung geeigneter funktionaler Ausgleichsmaßnahmen für die Leitarten der Bördelandschaft) die Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe, die den Aufbau stabiler Populationen gewährleistet. Zu diesem Zweck werden erhebliche Restriktionen formuliert und festgeschrieben, die die Nutzung dieses Raumes beschränken. Dabei steht der Ausschluss von Maßnahmen im Vordergrund, die eine positive Entwicklung der zu fördernden Arten strukturell behindern oder unmöglich machen könnten. Seinerzeit wurde hierzu auch die Errichtung von Windkraftanlagen gezählt. Gegenüber der Situation Ende der 90er Jahre haben sich Entwicklungen ergeben, die hier allerdings in geringem Umfang Spielräume eröffnen. So wird die Inanspruchnahme des Wohnsiedlungsbereiches „Richtericher Dell“ auf Ebene der Bauleitplanung in deutlich geringerem Flächenausmaß als im seinerzeitigen Gebietsentwicklungsplan dargestellt, erfolgen. Auch wenn der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen (auch aus Sicht des Artenschutzes) derzeit noch nicht zu ermitteln ist, kann doch auch bei der gegenüber der GEP – Darstellung reduzierten Flächeninanspruchnahme davon ausgegangen werden, dass nennenswerter Ausgleichsbedarf entsteht, der vorrangig im Bereich Nonnenweg, Schlangenweg realisiert werden wird. Die Wahl fällt auf diese Flächen, weil aufgrund zoologischer Untersuchungen belegt ist, dass diese geeignete Lebensräume für die durch Besiedlung verdrängten und gefährdeten Feldvogelarten darstellen und auch schon Bestände dieser Arten nachgewiesen werden konnten. Insofern bieten die Flächen ideale Voraussetzungen für die Entwicklung eines dem Ausgleich dienenden Artenhilfsprogramms. Der nicht mehr als Siedlungsfläche benötigte Raum steht für die Entwicklung der erforderlichen Ackerlebensräume im Raum Horbach zusätzlich zur Verfügung, genau wie die Fläche, auf der zu dem damaligen Zeitpunkt eine Biogasanlage für das Gewerbegebiet Avantis geplant war (ca. 2 ha Fläche). Die Biogasanlage sollte u.a. der Energieversorgung des Gewerbegebiets Avantis dienen. Da diese auf anderem Wege geschaffen wurde, besteht für die Anlage kein Bedarf mehr. Die Fläche wurde folgerichtig nicht im Rahmen der Bauleitplanung entwickelt und verblieb im baulichen Außenbereich. Beide Entwicklungen eröffnen Spielräume für eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme für Windkraftanlagen. Zudem liegen heute Erkenntnisse vor, die belegen, dass die durch die Umsetzung des naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes zu fördernden Vogelarten nicht alle in gleichem Maße sensibel auf die Errichtung von Windkraftanlagen reagieren. Die beiden in der Abwägung zu berücksichtigenden Flächen haben innerhalb des Kompensationskonzeptes zudem unterschiedliche Funktionen. In dem Konzept werden drei größere Ausgleichsräume definiert, innerhalb derer die Flächen 5 und 6 ganz am westlichen Rand dieser Ausgleichsräume liegen. 4 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 10 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Dabei spielt es auch dem Grunde nach nur eine untergeordnete Rolle, ob direkt konkrete Maßnahmen betroffen sind, da diese innerhalb des verfügbaren Ausgleichsraumes flexibel verschoben werden können (vorausgesetzt die erforderliche Gesamtfläche wird erreicht und die Funktionalität bleibt erhalten). Entscheidend für den langfristigen Erfolg der Kompensation ist der Umstand, ob es sich um eine weitgehend ungestörte, den Anforderungen an eine zielgerichtete Entwicklung entsprechende Fläche handelt (keine Vertikalstrukturen in der Nähe, Ackerstandort, keine Störeffekte durch andere Infrastrukturen wie Autobahnen oder Gewerbeflächen). Dies ist jedoch bei den beiden Flächen unter den nachfolgenden Bedingungen nicht gegeben. Eine Ausweisung von Konzentrationsflächen (bislang unter der Ziffer 3 und 4 geführt) kann dann als mit den Vorgaben des „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes“ verträglich betrachtet werden, wenn die Anlagen (auch entsprechend des WKA – Erlasses NRW), soweit auch aus anderen Gründen rechtlich möglich, an die Autobahn und das Gewerbegebiet Avantis herangerückt und die Potentialflächen dem entsprechend nach Osten hin begrenzt als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden. Gleichzeitig wird bei dieser Einschätzung positiv die Reduktion ehemals geplanter Baugebiete und Anlagen berücksichtigt. Dennoch liegen auch dann in direkter Nachbarschaft zu den beiden bislang geplanten Konzentrationsflächen konkrete Ausgleichsmaßnahmen für Avantis, die jedoch unterschiedliche Funktionen haben. Während die nördlich gelegene Fläche am „Alten Heerleer Weg“ der Förderung des Feldhamsters dient, was durch die mögliche Errichtung von WKA in Nachbarflächen (also keine direkte Inanspruchnahme der Ausgleichsfläche selbst) nicht behindert wird, so dienen die Maßnahmen am Silberpatweg (benachbart der bisherigen Kompensationsfläche 3) der Förderung der Feldvogelfauna. Da hierdurch eine Beeinträchtigung des Kompensationserfolges nicht unwahrscheinlich ist, werden diese Maßnahmen bis zum Beschluss der Flächennutzungsplanänderung durch vergleichbar geeignete Maßnahmen ersetzt. Dies wird durch den Umstand erleichtert, dass die Stadt Aachen im Raum Horbach über ausgedehnten Grundbesitz und damit über aus naturschutzfachlicher Sicht geeignete Flächen verfügt. Unter der Voraussetzung eines entsprechend angepassten Flächenzuschnitts (im Sinne einer artenschutzfachlichen Vermeidungsmaßnahme) werden keine Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG berührt und kann die Übereinstimmung mit den Regelungen des Bebauungsplans 800 festgestellt werden. Für die Ausweisung einer Konzentrationsfläche wird ferner berücksichtigt, dass nach neuerer Rechtsprechung von mindestens 3 Anlagen in einem Windpark ausgegangen wird. Die Konzentrationsfläche kann auch aus 2 Teilflächen bestehen, die noch im Wirkzusammenhang, aber nicht als zusammenhängende Fläche darstellbar sind. Entgegenstehende Schutzbestimmungen des Landschaftsplanes sind für diese Konzentrationsfläche nicht gegeben. Ergebnis: Unter Berücksichtigung der Lärmschutz- und Ausgleichsaspekte werden die ehemaligen Konzentrationsflächen (3 und 4) in einer Konzentrationsfläche Teilabschnitt B (vergl. Darstellung in Karte 3 des Planungskonzeptes) zusammengefasst. Neben der Konzentrationsfläche Teilabschnitt B und der vorhandenen Fläche „Butterweiden“ stehen der Stadt Aachen keine weiteren Flächen außerhalb des Waldes zur Verfügung. Andere potentielle Flächen scheiden nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien oder unter Berücksichtigung von Artenschutzbelangen aus. 5 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 11 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 4 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Darstellung des Regionalplanes Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage, eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan. Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2010, stellt die in Frage kommenden Bereiche wie folgt dar: Teilabschnitt A, Fläche 1 bis 3 - Münsterwald / B 258, im Süd-Osten des Stadtgebietes, Stadtbezirk Kornelimünster /Walheim, ist als `Freiraum´ dargestellt, genauer als `Waldbereich´. Diese Darstellung ist überlagert mit der Freiraumfunktion `Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung´. Die Bundesstraße B 258 wird als `Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr ´dargestellt. Der Teilabschnitt B - Fläche 1 - Bereich Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg, im Stadtbezirk Laurensberg, ist als `Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich´ dargestellt, überlagert mit der Freiraumfunktion `Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung´, sowie `Regionaler Grünzug´. Außerdem tangiert den Standort die Darstellung eines Schienenweges für den regionalen und überregionalen Verkehr (Schienenverbund Aachen/Heerlen über Avantis). Für den Teilabschnitt B - Fläche 2 -Bereich Alter Heerler Weg / Avantis, im Stadtbezirk Richterich, gelten ebenfalls die Darstellungen `Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich´ mit der Freiraumfunktion `Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung´, sowie `Regionaler Grünzug´. In den textlichen Darstellungen des Regionalplanes wird in Kapitell 3.2.2 das Thema Windkraft behandelt. Ziel 1 beschreibt die grundsätzliche Eignung des `Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich´ in Hinblick auf Windparkplanung. Ziel 2 beschreibt das Verhältnis der Planung von Windparks in Waldbereichen, sofern im Einzelfall sichergestellt werden kann, dass die mit der Regionalplan-Darstellung verfolgten Schutz- und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Waldbereiche können „….unter Beachtung der Ziele des Landesentwicklungsplanes NRW (B.III .3.2) soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind….“, in Betracht gezogen werden. 4.1 Landesentwicklungsplan (LEP) Gemäß dem Landesentwicklungsplan LEP vom Juni 1995 sind die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien(vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) zu verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen (landesplanerisches Ziel D. II. 2.4). Zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes formuliert der LEP folgendes: „B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutzund Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ 6 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 12 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Die Ziele der Landesplanung sind im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich als hartes Ausschlusskriterium für etwaige Flächenausweisungen zu betrachten. Im Falle des Waldschutzes ergibt sich jedoch dahingehend eine Problematik, dass die Ziele der Landesplanung zwar einerseits hohes Gewicht haben und sich der kommunalen Abwägung entziehen, andererseits die Zielsetzung aber konkretisiert ist und eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist. Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben, relativiert sich das landesplanerische Ziel dahingehend, das die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht generell auszuschließen ist, wenn außerhalb nicht in angemessenen Umfang Raum für andere Nutzungen zur Verfügung steht. 4.2 Umfassender Planvorbehalt Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert. Mit dem § 35 Abs. 3 Satz 3 können Gemeinden mit der Ausweisung von Konzentrationszonen eine flächendeckende Ausbreitung der Windkraftanlagen im Außenbereich und damit eine Verspargelung der Landschaft verhindern. Der § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB bietet die Möglichkeit der Steuerung durch die entsprechende Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan. Im Umkehrschluss wird durch die Darstellung der Konzentrationsflächen im FNP eine Ausschlusswirkung erzielt und somit die Errichtung von Windkraftanlagen in ungeeigneten Bereichen im Außenbereich verhindert. Voraussetzung für die Steuerung der Windkraftanlagen im Außenbereich gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ist ein schlüssiges Planungskonzept als Ergebnis eines sorgfältigen Abwägungsprozesses. 4.3 Landesrecht - Windenergieerlass Aufgabe des Windenergie-Erlasses ist es zu zeigen, welche planerischen Möglichkeiten bestehen, einen Ausbau der Windenergienutzung zu ermöglichen und Hilfestellung zur rechtmäßigen Einzelfallprüfung zu leisten. Der Erlass besitzt für alle nachgeordneten Behörden verwaltungsinterne Verbindlichkeit Für die Gemeinden als Trägerinnen der Planungshoheit ist der Windenergie-Erlass Empfehlung und Hilfe zur Abwägung. Für Investitionswillige sowie Bürgerinnen und Bürger zeigt er den Rechtsrahmen auf, gibt Hinweise zu frühzeitigen Abstimmungsmöglichkeiten mit den Behörden und trägt somit zur Planungs- und Investitionssicherheit bei. 4.4 Leitfaden, Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen, MKULNV 2012 Der Windenergieerlass stellt nunmehr die Rahmenbedingungen, die einen Ausbau der Windenergienutzung ermöglichen, umfassend dar. Der Windenergieerlass 2011 hebt das seit 2005 bestehende grundsätzliche Tabu, auf Waldflächen Windenergieanlagen zu errichten, auf. Waldflächen zählen, wie bereits bis zum Jahr 2005, zu den Bereichen, deren Geeignetheit im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen ist. Im Leitfaden wird der Windenergieerlass 2011 hinsichtlich des Belanges „Wald“ konkretisiert. 5 Flächennutzungsplan Der Flächenutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen integriertes Bodennutzungskonzept. Es zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf. Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt die Bereiche wie folgt dar: Der Teilabschnitt A, Fläche 1 bis 3 - Münsterwald und B 258 ist im Hauptplan des Flächennutzungsplanes 1980 als `Fläche für die Forstwirtschaft´ dargestellt. Die Bundesstraße B 258 ist als `Hauptverkehrszüge vor- 7 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 13 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 handen´ dargestellt. Im Beiplan 3 –Grün- und Forstflächen / Spiel- und Sportanlagen (Bestand und Planung) zur Detaillierung und Funktion der Grünflächen und der Flächen für die Forstwirtschaft ist die forstwirtschaftliche Fläche zudem als Fläche für Immissionsschutz dargestellt. Der Teilabschnitt B - Fläche 1 - Bereich Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und Fläche 2 -Bereich Alter Heerler Weg / Avantis sind im Flächennutzungsplan als `Fläche für die Landwirtschaft´ dargestellt und ergänzend als `Fläche unter dem der Bergbau umgeht´ gekennzeichnet. 5.1 Änderung des Flächennutzungsplanes Für die beabsichtige Nutzung muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Die Darstellung „Flächen für die Forstwirtschaft“ im Südraum (Teilabschnitt A, 1 bis 3) und „Flächen für die Landwirtschaft“ im Nordraum (Teilabschnitte B 1 und 2) soll mit der Darstellung „Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen“ überlagert werden. Zugleich wird nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch die generelle Privilegierung im Außenbereich unterbunden. 6 Landschaftsplan Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte (M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht. In der Festsetzungskarte ist der Teilabschnitt A, Fläche 1 bis 3 - Münsterwald und B 258 - als `Besonders geschützter Teil von Natur und Landschaft gemäß § 19 Landschaftsgesetz (LG)´ festgesetzt. Genauer als `Landschaftsschutzgebiet gemäß § 21 LG´. Der `besonders geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 23 LG´ mit der Kennzeichnung LB 68 `Oberlauf der Inde im Münsterwald und Nebental (Prälatensief)´ trennt die Flächen 1 und 2 voneinander. Der nördliche Teilabschnitt B, Fläche 1 - Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und Fläche 2 - Bereich Alter Heerler Weg / Avantis - ist als `geschützte Landschaftsbestandteile´ gemäß § 23 LG festgesetzt, genauer als Bereiche, mit `besonderem Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern´. Zusätzlich ist gemäß § 26 Abs. 2 LG auf der Fläche 1 „das Anpflanzen von Flurgehölzen östlich des Autobahnzollamtes auf den Böschungsflächen östlich der Zufahrt zu den LKW-Stellflächen“ festgesetzt. In der Entwicklungskarte ist für den Teilabschnitt A, Fläche 1 bis 3 – Münsterwald und B 258 das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ dargestellt. Der nördliche Teilabschnitt B, Fläche 1 Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und Fläche 2 - Bereich Alter Heerler Weg / Avantis ist für das Entwicklungsziel 2 `Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen´ vorgesehen. 6.1 Landschaftrechtliche Beurteilung Alle Flächen im Teilabschnitt A liegen vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Bereits vorliegende Gutachten beurteilen die Ausweisung der Flächen als Konzentrationsfläche jedoch als realisierbar. Von daher kann die zuständige Untere Landschaftsbehörde für die Errichtung von Windkraftanlagen eine landschaftsrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Ziff. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 69 (1)b in Verbindung mit Ziff. 3.6.2 Landschaftsplan der Stadt Aachen bis zum Änderungsbeschluss des Rates in Aussicht stellen. Als Grund kommt grundsätzlich das überwiegende öffentliche Interesse (§67 (1) Ziff. 1 BNatSchG) in Betracht. Das öffentliche Interesse überwiegt aufgrund der planungsrechtlichen Privilegierung für die Errichtung von Windkraftanlagen bei gleichzeitiger Feststellung der Landschaftsbildanalyse des Büros LANGE GbR, dass eine nur gering/mittlere bis mittlere Er- 8 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 14 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 heblichkeit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist und bei ebenfalls gleichzeitiger Feststellung der Umweltverträglichkeit im Umweltbericht. Darüber hinaus dient die Konzentration der Anlagen in einem Bereich wie dem Münsterwald dazu, den Rest des Landschaftsschutzgebietes in der Stadt Aachen (und damit mehr als 2/3 des Außenbereichs der Stadt) vor einer entsprechenden Belastung des Landschaftsbildes zu schützen. Im übrigen sind die legitimen Schutzinteressen der Bevölkerung im Hinblick auf Lärm, Schlagschatten und Erholungsbedürfnis, die an anderen Stellen des Außenbereichs der Stadt Aachen stärker als im Münsterwald betroffen sind, als öffentlicher Belang mit in die Ermessenentscheidung einzubeziehen. Letztlich steht die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet im Spannungsverhältnis mit der Anforderung an die Kommunen, der Windenergie substantiell Raum zu geben. Auch diese Anforderung begründet (neben der planungsrechtlichen Privilegierung) einen beachtlichen öffentlichen Belang. Um dieses Ziel zu erreichen ist es aufgrund der Ermangelung umweltverträglicherer Alternativen (s.u.) notwendig, eine Befreiung von den Bestimmungen des Landschaftsplanes der Stadt Aachen zu erteilen. Für den nördlichen Teilabschnitt B, Fläche 1 und Fläche 2 sind keine entgegenstehenden Schutzbestimmungen des Landschaftsplanes für diese Konzentrationsflächen gegeben. 7 Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch geeignete Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und die der Anpassung an den Klimawandel dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden. Moderne Großwindanlagen der 3 MW – Klasse könnten in Aachen, abhängig vom Standort, jeweils zwischen etwa 7 und 9 Mio. kWh erzeugen. Neben den positiven Klimaschutzeffekten (minus 4.200 – 5.400 t CO2 / Jahr) lassen sich damit allein durch eine Windenergieanlage entweder 2.500 bis 3.000 Haushalte ganzjährig mit Strom versorgen oder aber Elektroauto-Fahrleistungen von 30. bis 50 Mio. Kilometern erzeugen. Bei einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 km sichert eine moderne Windkraftanlage bilanziell den klimaneutralen und umweltfreundlichen Betrieb von 3.000 – 5.000 modernen Elektrofahrzeugen. Unmittelbare Auswirkungen auf das Aachener Lokalklima oder lufthygienische Veränderungen sind durch den Bau neuer Windkraftanlagen nicht gegeben. In Aachen erzeugen die 11 bestehenden Windkraftanlagen (davon 9 im Windpark Vetschau- / Butterweiden) heute etwa 28 Mio. kWh Strom und liefern damit schon heute einen wichtigen Klimaschutzbeitrag. Durch ein gezieltes Repowering, das hier jedoch frühestens nach einer Laufzeit von mindestens 12-15 Jahren erwartet werden darf, kann dieser Beitrag mittelfristig durch effiziente Anlagentechnik um weitere 50% - 60% gesteigert werden. Angesichts dessen lassen sich die eingangs beschriebenen ambitionierten Ausbauziele für die erneuerbaren Energien ohne den Ausbau neuer Standorte für Windkraftanlagen nicht erreichen. Mit der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen soll der Windenergie daher in einer Weise Raum verschafft werden, die den klimapolitischen Zielen Rechnung trägt und gleichzeitig eine geordnete städtebauliche Entwicklung unterstützt und einer Zersiedelung entgegen wirkt. Die Umsetzung der Planung in der Flächennutzungsplanänderung erfolgt durch die Überlagerung der Darstellung „Flächen für die Forstwirtschaft“ im Südraum (Teilabschnitt A) und „Flächen für die Landwirtschaft“ im 9 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 15 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Nordraum (Teilabschnitte B) mit der Darstellung „Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen“ gem. § 5 i.V.m. §35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB). Die Darstellung der Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan ist mit den im Entwurf des Masterplanes „*Aachen 2030“ entwickelten Leitlinien und Impulsen für die räumliche Entwicklung der Stadt in den nächsten 20 Jahrzehnten vereinbar. Im Handlungsfeld 9 – Klimaschutz / Klimaanpassung zum Entwurf des Masterplanes „*Aachen 2030“ wird der Münsterwald und der Aachener Norden im Bereich „Ausbau erneuerbarer Energien“ mit dem Entwicklungsziel „Potenziale der Windkraft; auch Repowering bestehender Windkraftanlagen“ vorgesehen. Mit der geplanten Darstellung wird dem notwendigen Ausbau der Stromerzeugung durch die Windenergie substanziell Raum gegeben. Das Vorhaben dient somit den allgemeinen Klimaschutzzielen des „ErneuerbareEnergie-Gesetzes“ - eine Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie auf min. 30 % bis 2020 - und den Klimaschutzzielen der Stadt Aachen, den Anteil erneuerbarer Energien bis 2020 auf 40% zu steigern. 7.1 Repowering Ein Repowering von Windenergieanlagen stellt eine reale Zukunftsoption für den Ausbau der Windenergie in der Stadt Aachen dar. Im Ergebnis führt ein Repowering zur Steigerung bzw. Optimierung der installierten Leistung, des Stromertrages und der energiewirtschaftlich bedeutsamen Verfügbarkeit (der Nennleistung). Neben der notwendigen Neuausweisung von Windkonzentrationszonen kommt daher auch dem Repowering eine große Bedeutung für den Klimaschutz und die Umsetzung der Energiewende zu. Gleichzeitig kann es dazu beitragen, eine gesamträumlich optimale Lösung für die Windenergieplanung zu erreichen und bestehende Konflikte des Immissions-, Natur- und Landschaftsschutzes (Landschaftsbild) abzubauen bzw. zu lösen. Die vorhandene Konzentrationsfläche Vetschau Butterweiden wurde im Rahmen der erneuten gesamträumlichen Betrachtung bestätigt. Die ältesten Anlagen des Windparks Vetschau wurden hier vor 14 bzw. 15 Jahren gebaut und können schon jetzt als lukrativ für ein Repoweing eingestuft werden. Die jüngeren Anlagen datieren aus 2003; für diese Anlagen dürfte ein Repowering demgegenüber erst in den kommenden Jahren anstehen. Darüber hinaus existieren in Aachen noch 2 weitere Altanlagen aus den Jahren 1993 (Schlangenweg, Orsbach, 80 kW) und 1995 (Campus Melaten, 500 kW), für die das Thema Repowering noch deutlich aktueller ist als für die Anlagen des Windparks. Diese beiden Einzelanlagen haben bereits durch die Flächennutzungsplanänderung 1997 nur mehr Bestandsschutz und können an Ort und Stelle nicht durch leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden. Die neu vorgesehenen Flächen im Norden der Stadt schaffen aber die planerische Voraussetzung für ein Repowering in räumlicher Nähe. Wie ein solches Konzept zum Repowering konkret aussehen könnte, ist jedoch nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Auf Ebene der Bauleitplanung erfolgt hier lediglich die Bewertung der generellen Eignung einer Flächendarstellung. 8 Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung von besonders geeigneten Flächen für die Windenergienutzung durch die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen 1980 werden die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte Errichtung von Windkraftanlagen geschaffen und die generelle Privilegierung gemäß § 35 Abs1. Nr. 5 Baugesetz- 10 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 16 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 buch (BauGB) im Außenbereich wird unterbunden, wie dies bereits mit der 66. Änderung des FNP bei der Ausweisung der Konzentrationsfläche in Vetschau – Butterweide geschehen ist. 9 Hinweise für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren Da der Landschaftsplan keine Sonderregelungen für Windenergieanlagen vorsieht (Ziff 8.2.1.5 WKA -Erlass), ist eine landschaftsrechtliche Befreiung erforderlich. Im Übrigen wird für den Münsterwald gem. § 39 Landesforstgesetz (LFoG) eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich, im Zuge derer als Ausgleich eine 1:1 Kompensation durch Neuaufforstung gefordert werden wird. Diese Maßnahme ist gleichzeitig als Ausgleichsmaßnahme im Sinne § 4 ff. Landschaftsgesetz NRW zu werten. Neben der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen ist ein Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) notwendig. In Abhängigkeit vom konkreten Standort innerhalb der jeweiligen Konzentrationsfläche sind die erforderlichen Immissionsschutz-Aspekte zu prüfen, bevor eine entsprechende Genehmigung erteilt werden kann. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Baugenehmigung sowie die ggf. erforderliche Befreiung nach § 69 LG NW mit ein (Konzentrationswirkung). – Eingriffsregelung Für Windenergieanlagen greift die Eingriffsregelung nach § 4 ff. Landschaftsgesetz in Verbindung mit § 14 ff. BNatSchG. Das Erfordernis, die durch die Errichtung von Windkraftanlagen auftretenden Eingriffe, auszugleichen, fällt in verschiedener Weise an. Zum Einen sind die direkten Eingriffe durch die Errichtung von Windkraftanlagen aufgrund ihres Baus (z.B. Erschließung und Fundamentierung) auszugleichen. Diese fallen einerseits temporär an (wie Bereiche, die nach der Errichtung wieder rückgebaut und neu bepflanzt werden können). Andere, wie die Erschließungswege, verbleiben bis zum ggf. anfallenden Rückbau der Anlagen dauerhaft. Diese direkten Eingriffe finden in Waldbereichen und im Acker statt. Zum anderen finden Eingriffe in das Landschaftsbild statt, die über die Eingriffe an den Anlagenstandorten selbst deutlich hinaus gehen. Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird die Eingriffsregelung durchgeführt. Als Ausgleichsmaßnahmen kommen dabei in Betracht: 1. Neuaufforstung von Waldflächen 2. Sofern aufgrund der Bilanzierung nach dem Aachener Leitfaden darüber hinaus erforderlich werden zusätzlich Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes durchgeführt (z.B. Hecken- oder Baumpflanzungen, Pflanzungen von Obstwiesen, Extensivierung von Mager- oder Feuchtgrünland sowie von Äckern). 3. Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbild Grundsätzlich verfügt die Stadt Aachen über genügend Grundbesitz, um alle erforderlichen Maßnahmen auf eigenen Grundstücken durchführen zu können. Die genaue Lage der jeweiligen Ausgleichsräume und Maßnahmentypen wird bis zum Ratsbeschluss festgelegt sein. Der Umfang der Maßnahmen muss jedoch anlagenspezifisch im nach gelagerten Genehmigungsverfahren ermittelt werden. Auch der Gesamtflächenbedarf ergibt sich erst zu diesem Zeitpunkt, da erst dann feststeht, wie viele Anlagen tatsächlich errichtet werden. 11 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 17 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - – Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Bergbautätigkeiten Im anschließenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren zur Errichtung einer Windkraftanlage ist zu beachten, dass „Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg im Bereich der Planmaßnahme, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlebergbau“, nicht gänzlich auszuschließen sind. – Bodendenkmalpflege Wegen der vergleichsweise kleinen Bodeneingriffe für die Fundamentierung von Windkraftanlagen, wird von einer flächendeckenden Prospektion innerhalb der Konzentrationsflächen im Vorfeld aufgrund der Verhältnismäßigkeit abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass ein möglicher Konflikt mit dem Bodendenkmal nicht zu einem Versagen der Realisierbarkeit führen wird. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind vom Antragsteller die Belange der Bodendenkmalpflege mit der zuständigen Behörde am konkreten Standort zu erörtern. Die im folgenden dargestellte Prognose des Landesverband Rheinland – Bodendenkmalpflege (LVR), mit Ergänzung der Unteren Denkmalbehörde, soll auf mögliche Funde hinweisen: „Im Bereich der Konzentrationsfläche Teilabschnitt A ist eine römische Straße im Verlauf des Weges " Himmelsleiter",die von Aachen nach Monschau führt, bekannt. Weiterhin befinden sich in diesem Bereich mehrere mittelalterliche bis neuzeitliche Wegeführungen sowie einige Bergwerke." Für den Teilabschnitt B, Fläche 1 - Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg Zur Zeit liegen keine konkreten Hinweise auf Bodendenkmäler vor. Die Fläche liegt im Bereich von fruchtbaren Lössböden, daher ist prinzipiell mit Ansiedlungen seit der Vorgeschichte zu rechnen. Z.Zt. hier Ackerfläche. Bezüglich Teilabschnitt B der Fläche 2 - Bereich Alter Heerler Weg / Avantis Das Plangebiet wird im Westen in Höhe des Alten Heerler Weges durch die römische Straße von Heerlen nach Aachen tangiert. Im Umfeld dieser Straßen finden sich oftmals römische Landgüter mit ihren Gräberfeldern an den Straßen, Raststationen oder Wachstationen. Westlich des Plangebietes liegen durch Prospektionen neben Hinweisen auf römische Siedlungsstellen auch vorgeschichtliche Siedlungshinweise vor. Im Süden des Plangebietes verläuft eine kolluvial verfüllte Rinne, vermutlich ein ehem. Bachlauf.“ Hinweise: – • Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist auch mit deren Erhaltung und damit einhergehenden Umplanungen zu rechnen. • Vorsorglich wird auf §§ 15 und 16 des DschG NW verwiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Aachen als Untere Denkmalbehörde oder der LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR), Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 - 9039 0 / Fax: 9039 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten. Richtfunkstrecken Zum Schutz der vorhandenen Richtfunkstrecken zwischen Simmerath 3 / Geogr. Breite: 50 37 54.36 N / Geogr. Länge: 006 15 45.71 E und Aachen 1 T geogr. Breite 50 44 44.40 N und Geogr. Länge 006 02 35.60 E ist ein Sicherheitsabstand von 25,00 m rechts und links der Strecke für die in Betrieb befindlichen Frequenzen einzuhalten. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Richtfunkbetreiber sowie die in Aachen tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, erneut zu beteiligen. 12 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 18 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - – Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Avantislinie: Der Trassenverlauf ist im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Windkraftanlagen zu berücksichtigen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens soll die erforderliche Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgen. 10 Beteiligung der Bezirksregierung Köln Die Bezirksregierung Köln ist gemäß § 34 Landesplanungsgesetzes (LPlG) an diesem Verfahren zu beteiligen um die Ziele der Landesplanung mit der Bauleitplanung abzustimmen. Die Verfügung, dass keine landesplanerischen Bedenken bestehen liegt zum Änderungsbeschluss vor. 13 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 19 von 93 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 20 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Teil B: Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit werden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle berücksichtigt. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. 1 Allgemein verständliche Zusammenfassung Für die Änderung des Flächennutzugsplans Nr. 117 der Stadt Aachen wird gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, die die zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt frühzeitig, umfassend und medienübergreifend ermittelt, beschreibt und bewertet. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB zusammengefasst. Aufgabe der Flächennutzungsplan-Änderung ist es, Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen planungsrechtlich vorzubereiten; dafür werden zwei Konzentrationsflächen dargestellt: Teilabschnitt A ‚Münsterwald / B 258’ mit drei Teilflächen sowie Teilabschnitt B mit den beiden Teilflächen ‚Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg’ und ‚Alter Heerler Weg / Avantis’. Die Art der Anlagen sowie die Anzahl und der genaue Standort der Anlagen in den Konzentrationsflächen sind damit nicht verbindlich vorgegeben. Folgende wesentliche Annahmen liegen der Umweltprüfung zu Grunde: Nabenhöhe der Anlage: 120 – 150 Meter, Gesamthöhe der Anlagen (incl. Rotorblätter): 150 – 200 Meter, vermessene Schallleistungspegel der Anlagen: 104 – 106 dB (A), insgesamt 7 Anlagen in Bereich A, 4 Anlagen in Bereich B. Das gesamtstädtische Planungskonzept (STADT AACHEN 2012a) berücksichtigt für die Abgrenzung der Konzentrationsflächen bereits gesetzlich festgeschriebene Schutzgebiete und Bauflächen mit Schutzabständen sowie weitere Restriktionskriterien zur Vermeidung erheblich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen. Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258 Die 115,6 ha große Fläche im Münsterwald, beidseitig der B 258 (Himmelsleiter) befindet sich im Süden des Aachener Stadtgebiets. Er ist vollständig mit Wald (überwiegend Fichten) bestockt, der sich in forstlicher Nutzung befindet. Eine höhere naturschutzfachliche Wertigkeit und zudem ein hohes Entwicklungspotenzial besitzen die das Gebiet durchziehenden Bachläufe und Kleingewässer Das Spektrum der Vogelarten ist bestimmt von charakteristischen Waldarten. Neben häufigen und anspruchsloseren Arten finden sich auch gefährdete bzw. regional gefährdete Brutvogelarten mit spezifischeren Ansprüchen an die Waldstrukturen; insgesamt handelt es sich nicht um ein Gebiet mit herausragender Bedeutung für Vögel. Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere können sich durch Vegetations-/Habitatverlust, durch Störungen in der Bau- und Betriebsphase sowie möglicherweise durch Kollision ergeben. Das Maß der Erheblichkeit wird hierbei durch die Bedeutung der betroffen Arten und Lebensräume bestimmt. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden, unter Berücksichtigung der Annahme, dass die Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen und die Maßnahmen des Risikomanagements umgesetzt werden, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei keiner der betrachteten Arten berührt (PRO TERRA 2011, 2012b, 2012c). Für einige Arten können im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens jedoch weitere Untersuchungen erforderlich werden. 15 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 21 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Bedingt erhebliche Auswirkungen können im Verlust von Waldflächen, insbesondere Fichtenforsten, die eine geringe Naturnähe und geringe Lebensraumbedeutung als Brut- und Nahrungshabitat für anspruchsvollere Arten besitzen, im Münsterwald gesehen werden. Wenngleich durch das hochwertige Umfeld (insbesondere für die Teilfläche A 3) auch anspruchsvollere Arten die Flächen als Teilhabitat nutzen können. Aufgrund einer geringen bis mittleren Aktivitätsdichte für Fledermausarten kann für das Kollisionsrisiko lediglich eine Grundgefährdung angenommen werden, die als nicht schädlich für den Erhaltungszustand der Population angesehen werden Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Anlagen stellt die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung für den Bau von WEA im Landschaftsschutzgebiet in Aussicht. Durch die Meidung von naturschutzfachlich hochwertigen Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex), der Verlegung der Anlagen in junge oder mittelalte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen können zusätzliche Auswirkungen verhindert bzw. vermindert werden. Erhebliche Auswirkungen auf das im Umfeld liegende FFH- bzw. Vogelschutzgebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ auf belgischem Staatsgebiet wurden untersucht und sind nicht zu erwarten (PRO TERRA 2012a). Da dem südlichen Münsterwald nur eine geringe Bedeutung für die Erholung zukommt, sind durch die Anlage von voraussichtlich 7 Windkraftanlagen in diesem nicht mit Wanderwegen erschlossenen Bereich keine direkten Einschränkungen verbunden. Der Sichtbarkeitsbereich der Windkraftanlagen ist aufgrund des hohen Waldanteils, der zahlreichen Hecken- und Gehölzstrukturen sowie des bestehenden Geländereliefs deutlich eingeschränkt. Sie stellt daher im Nahbereich eine mittlere und im Fernbereich insgesamt eine geringfügige Veränderung der Eigenart der Landschaft und eine mittlere ästhetische Beeinträchtigungen dar. Der Teilabschnitt A ist durch ein Mosaik aus verschiedenen Böden gekennzeichnet, die in Teilbereichen zu den besonders schutzwürdigen Böden aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials zählen. Durch die geringen Versiegelungsanteile sind mit der Umsetzung der Planung und unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen insgesamt vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden. Bei Wahrung eines Abstands der Anlagen und der Erschließung zu Fließgewässern, Stillgewässern und Quellen kann eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser vermieden werden. Auch das Risiko der Grundwassergefährdung ist bei entsprechenden technischen Vorkehrungen gering. Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme der Windkraftanlagen in gering sensiblen Klimatopen – und da bei dem Betrieb keine Luftverunreinigungen entstehen, ist das Vorhaben mit keinen negativen Auswirkungen auf das Klima und die Luftsituation verbunden. Die Trasse der alten Römerstraße Aachen – Monschau – Trier im Verlauf der Himmelsleiter (B 258) ist als bedeutsames Kulturgut bekannt. Weitere Bau- und Bodendenkmäler sind im Geltungsbereich nicht vermerkt, archäologische Funde sind jedoch aufgrund der bekannten zahlreichen mittelalterliche bis neuzeitliche Wegeführungen wahrscheinlich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind daher die konkreten Standorte näher zu überprüfen, um Beeinträchtigungen von Kulturgütern zu vermeiden. Rechtliche Grundlage für die Prüfung erheblicher Belästigungen durch Geräuschimmissionen ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm mit einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete. Eine detaillierte Ermittelung der Immissionen und der Nachweis, dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte zum Schutz der Gesundheit des Menschen eingehalten werden, kann erst standortgenau für die geplanten Windkraftanlagen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist nicht zulässig. Eine detaillierte Ermittelung der Immissionen und der Nachweis, dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, erfolgt standortgenau für die geplante Windkraftanlage im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren. Gemäß Windenergieerlass NRW darf der Schlagschatten in der Tagesbetrachtung 30 Minuten 16 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 22 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 und in der Jahresbetrachtung 30 Stunden bzw. 1.800 Minuten nicht überschreiten. Sollte eine Anlage auf der Fläche A 3 errichtet werden, sind voraussichtlich Abschaltmaßnahmen bis zur Erreichung der Grenzwerte zum Schutz der Gesundheit vorzusehen. Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' Der Teilabschnitt B (57,6 ha) befindet sich im Norden des Aachener Stadtgebiets unmittelbar angrenzend an das Gewerbegebiet Avantis und die Staatsgrenze zu den Niederlanden. Auswirkungen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere können sich durch Vegetations-/Habitatverlust, durch Störungen in der Bau- und Betriebsphase sowie möglicherweise durch Kollision ergeben. Für den Nordraum kann besonders die Störung von Rast- und Zugvogelarten aufgrund optischer oder akustischer Effekte sowie ein Risiko der Kollision zu insgesamt bedingt erheblichen Auswirkungen führen. In geringem Maß ist eine Beeinträchtigung von sensiblen Brutvögeln (insbesondere Kiebitz) möglich. Eine Relativierung der Auswirkungen besteht durch die Vorbelastung der Flächen (Lärm, Scheuchwirkung) aufgrund der Autobahn. Durch die Verlegung der Kompensationsflächen im Rahmen des Bebauungsplans 800 ‚Avantis’ können zusätzliche Auswirkungen verhindert bzw. vermindert werden. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden, unter Berücksichtigung der Annahme, dass die artspezifischen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei keiner der betrachteten Arten berührt. Es werden keine funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen in Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG) notwendig. Für einige Arten können im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens jedoch weitere Untersuchungen erforderlich werden. Die geplante Konzentrationsfläche wird vornehmlich ackerbaulich genutzt; sie ist weitgehend ausgeräumt und weist wenig landschaftsgliedernde Elemente auf. Sie liegt innerhalb des historisch begründeten sogenannten 'Heydener Ländchen', ist jedoch mit Ausnahme einzelner Wirtschaftswege im Plangebiet für die Erholungsnutzung wenig erschlossen. Innerhalb eines Radius von 5 km ist eine deutliche Wahrnehmung der geplanten Anlagen gegeben; besonders betroffen von der Veränderung des Landschaftsbildes sind die Bewohner der nahe gelegenen Ortschaften Horbach und Vetschau. Im Fernbereich verändern die Windkraftanlagen aufgrund der bereits vorhandenen technischen Vorbelastung den Landschaftsraum nur geringfügig. Die Böden weisen insgesamt eine mittlere bis sehr hohe Schutzwürdigkeit aufgrund ihrer Bedeutung im Naturhaushalt auf. Durch die geringen Versiegelungsanteile sind mit der Umsetzung der Planung insgesamt vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden, wenngleich voraussichtlich besonders schutzwürdige Böden (Bodenfruchtbarkeit) von mäßiger anthropogener Überprägung von einer Versiegelung betroffen sein werden. Oberflächengewässer sind nicht vorhanden und das Risiko der Grundwassergefährdung ist gering. Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme der Windkraftanlagen und da bei dem Betrieb keine Luftverunreinigungen entstehen, ist das Vorhaben mit keinen maßgeblich negativen Auswirkungen auf das Klima und die Luftsituation verbunden. Nach heutigem Kenntnisstand befinden sich keine Baudenkmäler und sonstige Sachgüter innerhalb der Konzentrationsfläche B. Der Alte Heerler Weg gilt als Teil der ehemaligen römischen Heeresstraße als Kulturgut. Weitere archäologische Fundstellen sind nicht bekannt, jedoch aufgrund der sehr frühen Besiedlung des Untersuchungsgebietes sehr wahrscheinlich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind daher die konkreten Standorte näher zu überprüfen, um Beeinträchtigungen von Kulturgütern zu vermeiden. Mit einer Schallimmissionsprognose wurde der Nachweis geführt, dass die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen ausreichend groß sind, um mindestes zwei Windkraftanlagen zu errichten, mit denen die Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) an den schutzbedürftigen Wohngebäuden eingehalten werden können. Allerdings würden die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete in der Nachtzeit nicht eingehalten; eine spätere Errichtung schutzbedürftiger Nutzungen in diesen Bereichen ist damit ausgeschlossen. Im Teilabschnitt B wurden für vier 17 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 23 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Standorte die potenziellen Wirkungen durch Schlagschatten auf verschiedene Immissionsorte geprüft. Da an einzelnen Wohngebäuden die Jahressummen über dem zugehörigen Richtwert liegen würden, sind voraussichtlich Abschaltzeiten erforderlich. Fazit Mit den in der Flächennutzungsplan-Änderung beschriebenen Maßnahmen, sind voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen zu erwarten. Kompensationsmaßnahmen tragen darüber hinaus zum Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen bei. Mit der Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist der Schutz der Gesundheit des Menschen gewährleistet. Reflexionen von Rotorblättern (Disko-Effekt) werden seit einigen Jahren durch verbesserte Oberflächenstandards (matte Oberflächen / Farben) vollständig verhindert und stellen somit kein Immissions-Problem dar. Gleichwohl sind mit der Errichtung von Windkraftanlagen Beeinträchtigungen des Wohnumfelds sowie anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen verbunden, die subjektiv von den Bewohnern sehr unterschiedlich und belästigend wahrgenommen werden können. Globale Wechselbeziehungen bestehen beim Schutzgut Klima. Hier leistet die Stadt Aachen durch den Ausbau regenerativer Energien ihren Beitrag zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Luftschadstoffbelastungen und klimabelastender Treibhausgase sowie zur Minderung des Ressourcenverbrauchs zur Stromproduktion. 2 Einleitung Die Stadt Aachen beabsichtigt ihren Flächennutzungsplan (STADT AACHEN 1980) zu ändern und zwei Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen’ in den Stadtbezirken Aachen-Richterich und Aachen-Kornelimünster/ Walheim darzustellen. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzugsplans wird gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Deren Aufgabe ist es, die mit der Realisierung des Bauleitplans zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt frühzeitig, umfassend und medienübergreifend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der vorliegende Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 beschreibt und bewertet die Ergebnisse der Umweltprüfung. Zusätzlich enthält er eine überschlägige Qualifizierung und Quantifizierung der die durch die Flächennutzungsplanänderung vorbereiteten zu erwartenden erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft, sowie die Beschreibung der Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Minderung und Kompensation gem. §§ 1, 1a BauGB sowie Eingriffsregelung §§ 14 bis 18 BNatSchG respektive § 4 bis 6 LG NW. Darüber hinaus werden mögliche Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (vgl. 'Handlungsempfehlung Artenschutz in der Bauleitplanung NRW1’) und mögliche Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete im Umfeld der dargestellten Konzentrationsflächen betrachtet. 2.1 1 Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Die Stadt Aachen und die städtischen Behörden haben den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung der Eingänge aus dem Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesteckt. Es werden die umweltrelevanten Wirkungen des Vorhabens auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter ermittelt. MUNLV NW (jetzt MKULNV) – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW (2010b): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 18 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 24 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann. Hierbei werden vorliegende, umweltrelevante Informationen berücksichtig sowie für einige Aspekte – insbesondere Artenschutz, Landschaftsbild, Schlagschatten und Lärm – vertiefende Fachgutachten erstellt. Die für die Bewertung herangezogenen Information sowie das je nach Schutzgut unterschiedlich abgegrenzte Untersuchungsgebiet ist in den schutzgutbezogenen Fachkapiteln erläutert (vgl. Kapitel 4.1.1 bis 4.1.8.3). Die Umweltfolgenabschätzung wird vergleichend für die Fälle 'Ist-Situation', 'Nullfall' und 'Planfall' vorgenommen. Auch wird das Potenzial für Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen abgeschätzt. 2.2 – Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung Flächennutzungsplanänderung Die Stromerzeugung aus Windkraft hat innerhalb der letzten 15 Jahre stark zugenommen. Die in Deutschland installierten Windenergieanlagen produzierten 2010 etwa 36,5 Milliarden Kilowattstunden Strom. Damit deckt die Windenergie aktuell etwa 7 bis 8 Prozent des gesamten Stromverbrauchs. Sie liefert den größten Beitrag zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und trägt so in besonderem Maße zu der günstigen Entwicklung der nationalen Klimabilanz bei. Das Potenzial der Windenergie ist in Deutschland bei weitem nicht ausgeschöpft. Ausbauperspektiven bieten grundsätzlich der Austausch älterer Anlagen durch moderne, leistungsfähigere Anlagen („Repowering“), die Ausweisung zusätzlicher Vorrangflächen sowie die Windenergienutzung auf dem Meer („Offshore“). Bei der Neuausweisung von Vorrangflächen gilt es zu berücksichtigen, dass die angetroffenen Windbedingungen einen wirtschaftlichen Betrieb moderner Windenergieanlagen ermöglichen. Da sich die Anlagentechnik nach wie vor in einem dynamischen Entwicklungsprozess befindet und einige Großwindanlagen neuester Generation Leistungen von über 5 MW und Nabenhöhen von 150 Metern erreichen, können heute auch solche Standorte wirtschaftlich entwickelt werden, die noch vor 10 Jahren als unrentabel galten. Aus diesem Grund hat die Stadt Aachen ihr Stadtgebiet auf mögliche weitere Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen untersucht mit dem Ziel, ergänzend zu der vorhandenen Konzentrationsfläche weitere Standorte anzubieten. Das Ergebnis dieses Gesamträumlichen Planungskonzepts ergab zwei neue Bereiche, die im Süden und Norden Aachens liegen (vgl. Kapitel 4.6, In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten). Mit der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen sollen die Darstellungen 'Flächen für die Forstwirtschaft' im Südraum, Teilabschnitt A, und 'Flächen für die Landwirtschaft' im Nordraum, Teilabschnitt B, mit der Darstellung 'Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen' in den Bereichen Teilabschnitt A Münsterwald / B 258 mit den Flächen A 1, A 2 und A 3 (zusammen 115,6 ha) Teilabschnitt B mit den Flächen B 1 Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und B 2 Alter Heerler Weg / Avantis (zusammen 57,6 ha) überlagert werden (vgl. Abbildung 1). 19 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 25 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Abbildung 1: Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Geltungsbereich der Änderung Teilabschnitt A (links) und Teilabschnitt B (rechts) (ohne Maßstab) Der Planungsausschuss und die Bezirksvertretungen Aachen-Kornelimünster/Walheim, Aachen-Richterich, Aachen-Laurensberg und der Ausschuss für Klima und Umwelt haben im Mai 2010 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung - Anhörung - gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und den Richtlinien des Rates Ziffer III, 1 und 2 beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Zeitraum vom 06.09. bis 22.10.2010 statt. Zeitgleich wurden die Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Sie wurden gem. § 4 Abs. 1 zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Der Planungsausschuss nahm im März .2012 nach vorhergehender Beratung in den Bezirksvertretungen Aachen-Kornelimünster/Walheim, Aachen-Richterich, Aachen-Laurensberg und Ausschuss für Klima und Umwelt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Kenntnis und beschloss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Änderung - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - des Flächennutzungsplanes1980 in der vorgelegten Fassung öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung der Pläne erfolgte in der Zeit vom 02.04. bis 18.05.2012 sowie aufgrund eines Formfehlers in der öffentlichen Bekanntmachung zur 1. Offenlage im Rahmen einer 2. Offenlage vom 20.08. bis 19.09.2012. Während der 1. Offenlage erfolgte eine Eingabe in der auf die nicht ausreichende Betrachtung des NSG Vichtbachtal auf Roetgener Gemeindegebiet hingewiesen wurde. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Auswirkung des weichen Ausschlusskriteriums von 300 m zu Schutzgebieten nicht berücksichtigt wurde. Dies erfordert die Reduzierung der Konzentrationsfläche Nr. 2 des Teilabschnitt A –Münsterwald /B258, in einer Größe von 2,6 ha. Insgesamt stehen von vorher 118,2 ha nunmehr 115,6 ha für den Teilabschnitt A zur Verfügung. Betroffen von dieser Einschränkung der Konzentrationsflächendarstellung zugunsten des Naturschutzes ist die Stadt Aachen als Eigentümerin der Fläche. Die Gesamtbilanz reduziert sich entsprechend von 175,6 ha auf 173,0 ha. In den nachfolgenden Abbildungen Nr.2, 15 und 23 ist diese Reduzierung noch nicht dargestellt, dieses hat jedoch keinerlei Einflüsse auf die festgestellten Untersuchungsergebnisse. 20 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 26 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - – Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Beschreibung der geplanten Windkraftanlagen • Aufgabe des Flächennutzungsplans ist es, Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen planungsrechtlich vorzubereiten. Die Art der Anlagen sowie die Anzahl und der genaue Standort der Anlagen in den Konzentrationsflächen sind damit nicht verbindlich vorgegeben. Für das Binnenland bieten Anlagen der 2 – 3 MW Klasse aktuell das technisch–wirtschaftliche Optimum und finden daher eine breite Anwendung. Für die geplanten Konzentrationsflächen in Aachen wird daher davon ausgegangen, dass diese Leistungsklasse auch hier Anwendung findet. Die wichtigsten Parameter dieser Leistungsklasse lassen sich wie folgt zusammenfassen: • installierte Leistung der Anlagen: 2,0 – 3,0 MW • Nabenhöhe der Anlage: 120 – 150 Meter • Gesamthöhe der Anlagen (incl. Rotorblätter): 150 – 200 Meter untere Höhe der Rotorblätter: 80 – 100 Meter • Stromerzeugung je MW installierte Leistung im Binnenland: ca. 2,0 – 3,0 Mio. kWh/ Jahr (abhängig von der Windhöffigkeit) d.h. für eine 3 MW-Anlage zwischen 6 und 9 Mio. kWh/ Jahr • Klimaschutz – CO2- Einsparung für 1 Mio. kWh/ Jahr Windstrom: ca. 600 Tonnen • Vermessene Schallleistungspegel der Anlagen: 104 – 106 dB (A) (Hinweis: für die Berechnung der Lärmprognose wird mit LwA 107,5 dB(A) ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag berücksichtigt.) • Außendurchmesser des Fundaments: bis zu 25 Meter (abhängig vom Untergrund und der Art der Gründung; Annahme maximal 500 m² pro Anlage) • Hinderniskennzeichnung der Anlagen: farbige Kennzeichnung der Anlagen und Befeuerung der Anlagen bei schlechter Sicht ist erforderlich • Abstände der Anlagen untereinander: • in Hauptwindrichtung in der Regel etwa der 6 fache Rotorkreisdurchmesser • in Nebenwindrichtung in der Regel etwa der 4-fache Rotorkreisdurchmesser • Bei Anlagen im Wald zu dauerhaft / temporär zu entfernende Waldfläche • dauerhaft: 0,25 - 0,4 ha je Einzelanlage (anhängig vom Erschließungskonzept) • temporär: 0,25 – 0,4 ha (anhängig vom Erschließungskonzept) • Erschließung in der Bauphase: • Breite der Zufahrten: ca. 5 Meter lichte Durchfahrtsbreite • Kurvenradius: innen ca. 35 Meter, außen ca. 50 Meter • Netzanbindung: eine unterirdische Verlegung der Kabel ist geplant. • Die Rotorblätter werden durch verbesserte Oberflächenstandards (matte Oberflächen / Farben) zur Vermeidung von Reflexionen erstellt. • Der Eiswurf bezüglich betroffener / sensibler Nutzungen ist durch gesetzliche Mindestabstände abgesichert. Der Personenschutz im Nahbereich von Windkraftanlagen ist bei Bedarf mit einem Schild-Hinweis gekoppelt: 'Vorsicht Eiswurf', um vor Ort auf die Gefahr aufmerksam zu machen (Betreiberabsicherung) • Die gewählte Bandbreite berücksichtigt das breite Spektrum an Herstellern moderner Windenergieanlagen; genaue technische Angaben zu den Anlagen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegen. Für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt wurden die o. g. Annahmen zu Grunde gelegt, die den heutigen Stand der Technik wiedergeben. • Zur Anzahl der Anlagen in den Konzentrationsflächen wurden folgende Annahmen getroffen: 21 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 27 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 • Bereich A Münsterwald / B 258: insgesamt 7 Anlagen • Bereich B Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg und Alter Heerler Weg / Avantis: insgesamt 4 Anlagen, je 2 Anlagen in den Teilbereichen B1 und B2 Die im Rahmen der Umweltprüfung getroffenen Annahmen zu Standorten (z.B. zur Abschätzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, Schlagschatten, Lärmbelastungen oder Auswirkungen auf Vogelarten) sind daher nur als Beurteilungshilfe zu verstehen; sie stellen keine Vorgaben für das nachfolgende Genehmigungsverfahren dar. Aus diesem Grund liegen den verschiedenen Fachbeiträgen teilweise unterschiedliche Standortannahmen zu Gunde, um jeweils schutzgutbezogene Aussagen zu treffen. 2.3 Ziele des Umweltschutzes Der Umweltbericht enthält gemäß Nr. 1, Buchstabe b) der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB "eine Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden". Dabei können die in der Umweltprüfung zu berücksichtigenden Umweltschutzziele nicht sämtliche existente Umweltschutzziele umfassen, sondern nur diejenigen, die im Wirkungszusammenhang mit den Darstellungen im Flächennutzungsplan stehen und durch diesen auch beeinflussbar sind. Darüber hinaus sollten die Umweltschutzziele dem Konkretisierungs- bzw. Abstraktionsgrad der flächennutzungsplanerischen Darstellungen angemessen sein. Wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzlichen Grundlagen, wie zum Beispiel dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), aus dem über die FFH-Richtlinie 92/43 EWG festgelegten Schutzgebietssystem 'Natura 2000' sowie aus den fachplanerischen Grundlagen, wie dem Landschaftsplan, dem Regionalplan – auch in seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan – und dem Fachbeitrag der LÖBF zum Regionalplan. Die relevanten schutzgutbezogenen Ziele sind – soweit sie für die Bewertung im Rahmen der Umweltprüfung von Bedeutung sind – im Einzelnen in den Kapiteln 4.1.1 bis 4.1.8 aufgeführt. 3 Planerische Vorgaben / Schutzgebiete 3.1 Regionalplan / Landschaftsrahmenplan Der Regionalplan (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2003) enthält für die geplanten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen folgende Darstellungen: – Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' • Waldbereiche • Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung Darüber hinaus sind in einer Entfernung von 300 m zur geplanten Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen Bereiche für den Schutz der Natur dargestellt. Dabei handelt es sich um naturnahe Bachtäler im Münsterwald (AC-22, Oberlauf der Inde). – Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Horbacher Straße' • Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche • Regionale Grünzüge • Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung 22 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 28 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 3.2 – Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 FFH-Gebiete / Europäische Vogelschutzgebiete Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Unmittelbar hinter der belgischen Grenze befindet sich das Natura 2000 Gebiet BE-33021B0 / BE-33021A0 ‚Osthertogenwald autour de Raeren (Raeren)’2. Es ist zum einen wegen seiner Wälder als FFH-Gebiet (SAC) und zum anderen als Schutzgebiet gemäß der Vogelschutzrichtlinie (SPA) aufgrund der Vorkommen von Grauspecht, Mittelspecht und Schwarzspecht ausgewiesen. Der kürzeste Abstand zur geplanten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen beträgt rd. 500 m. – Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Alter Heerler Weg / Avantis' In der näheren Umgebung nicht vorhanden. 3.3 – Landschaftsplan: Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft Der Landschaftsplan stellt die räumlichen und inhaltlichen Erfordernisse und die daraus abzuleitenden Maßnahmen auf Ebene der Städte und Gemeinden dar und gibt somit einen Handlungsrahmen für die Siedlungsentwicklung sowie die Frei-, Wald- und Naturschutzflächen. Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Das Schutzziel besteht in der Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes sowie der Entwicklung zu einem ausgewogenen Landschaftsbild und Naturhaushalt. Gem. Landschaftsplan der STADT AACHEN (1988) ist die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes verboten. Gemäß Landschaftsplan sind weiterhin festgesetzt: – • Das Naturschutzgebiet (gemäß § 23 BNatSchG) ‚Oberlauf der Inde im Münsterwald’ befindet sich außerhalb der geplanten Konzentrationsfläche und weist einen Abstand von mindestens 300 m auf. • Die Geschützten Landschaftsbestandteile (gemäß § 29 BNatSchG) ‚Oberlauf der Inde im Münsterwald (Prälatensief)’ (LB 68), ‚Talrinne des Fobisbaches und seiner Quellbereiche im Münsterwald’ (LB 69) sowie ‚Oberlauf der Inde im Münsterwald, Prälatendistrikt’ (LB 70) als Verlängerung des als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Bereichs. Während sich die letztgenannten in einem Abstand von rd. 80 bzw. 350 m zu der geplanten Konzentrationsfläche befinden, teilt der Geschützte Landschaftsbestandteil ‚Prälatensief’ die südliche Fläche in zwei Teilbereiche auf. Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Alter Heerler Weg / Avantis' Gemäß Landschaftsplan sind im Bereich der nördlichen Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen festgesetzt: 2 • Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern • Pflanzung von Einzelbäumen und Flurgehölzen im Bereich der Fläche 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' (3.5.3.5 und 3.5.6.15) • Der Geschützte Landschaftsbestandteil ‚Obstwiese Heerlener Feldweg/Oberdorfstraße’ ist rund 300 m von der Teilfläche 'Horbacher Straße' entfernt. Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung der Lebensgemeinschaft Obstwiese wegen der zoologischen, ornithologischen und landschaftlichen Bedeutung. Quelle: http://natura2000.eea.europa.eu/natura2000/SDF.aspx?site=BE33021B0 23 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 29 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 3.4 – Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Naturparke gemäß § 27 BNatSchG Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Die geplante Konzentrationsfläche liegt vollständig innerhalb des Deutsch-Belgischen Naturparks ‚Hohes Venn – Eifel’ (NTP-008). – Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Alter Heerler Weg / Avantis' In der näheren Umgebung nicht vorhanden 3.5 – Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG Geschützte Biotope sind laut § 30 Abs. 1 BNatSchG bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben und daher geschützt werden. Im Planungsprozess sind die Rechtsvorschriften des BNatSchG und des LG NRW zu beachten. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind verboten. Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Zwei gemäß § 30 BNatSchG respektive § 62 LG NRW geschützte Biotope befinden sich außerhalb der geplanten Konzentrationsfläche. Für beide wurde ein Mindestabstand von 300 m berücksichtigt. Es handelt sich um: – • GB-5302-006 Quellbereiche (yFK2) • GB-5303-020 Bruch- und Sumpfwälder (yAC4), Bruch- und Sumpfwälder (yAJ0), Quellbereiche (yFK2) Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Alter Heerler Weg / Avantis' In der näheren Umgebung sind keine geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG vorhanden. 3.6 – Festgesetzte Ausgleichsflächen Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Innerhalb des Teilabschnitts A 2 befinden sich zwei festgesetzte Ausgleichsflächen mit einer Größe von ca. 2 ha (STADT AACHEN 2011a). Es handelt sich um Ausgleichsflächen für die Bebauungspläne Nr.847 Bayersbusch und Nr.855 Lichtenbusch-Innenbereich. Die Flächen wurden entfichtet und mit Eichen aufgeforstet. – Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' Überlagernd und angrenzend an die Teilabschnitte B 1 und B 2 liegen Flächen, die der naturschutzfachlichen Kompensation des Bebauungsplans Nr. 800 zugeordnet sind. Kernstück des Kompensationskonzeptes ist (neben der Festlegung geeigneter funktionaler Ausgleichsmaßnahmen für die Leitarten der Bördelandschaft) die Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe, die den Aufbau stabiler Populationen gewährleistet. 3.7 – Biotopkatasterflächen Das landesweite Biotopkataster (LANUV 2010a) erfasst die Lebensräume für wildlebende Pflanzen und Tiere, die für den Biotop- und Artenschutz eine besondere Wertigkeit besitzen. Diese Gebiete werden nach wissenschaftlichen Kriterien ausgewählt, in Karten erfasst und im Gelände überprüft und dokumentiert. Wenngleich das Biotopkataster keine Rechtsverbindlichkeit besitzt ist es als schutzgutbezogene Bewertungsgrundlage in der räumlichen Planung zu berücksichtigen. Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Die Konzentrationsfläche wird im Südwesten von der Biotopkatasterfläche ‚Bachabschnitte des Prälatensiefs und des Fobisbaches’ (BK-5303-059 vgl. LB Nr. 68) durchschnitten und somit in zwei Teilbereiche aufgeteilt. 24 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 30 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Östlich von dieser befindet sich Innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche die Biotopkatasterfläche ‚Tümpelkomplex im Süden des Münsterwaldes’ (BK-5303-078). Die Schutzziele bestehen im Schutz und der Optimierung von Quellgebieten und Bachoberläufen als vernetzende Biotopstrukturen bzw. zum Erhalt von Kleingewässerkomplexen als Lebensraum u. a. für Amphibien und Libellen. – • Die Biotopkatasterfläche ‚Laubwälder im Münsterwald’ (BK-5302-008) grenzt an die geplante Konzentrationsfläche Teilabschnitte A 3 und A 2 direkt an3. Das Schutzziel besteht im Erhalt und der naturnahen Bewirtschaftung des größten Laubwaldkomplexes im Münsterwald. Die Fläche hat eine lokale Bedeutung. • Weitere Biotopkatasterflächen befinden sich in der direkten Umgebung der geplanten Konzentrationsfläche: • BK-5302-009 Prälatenwald (direkt im Anschluss an den südwestlichen Teilbereich A 1) • BK-5303-087 Alte Laubwälder an Quellrinnen des Fobisbaches • BK-5303-088 ohne Objektbezeichnung • BK-5302-901 NSG Oberlauf der Inde im Münsterwald • BK-5303-037 Eichen-Birkenwälder "Am Vennstein" nordwestlich Roetgen • BK-5303-054 Vichtbachtal zwischen Kreiswasserwerk Aachen und Mulartshütte Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' Etwa 150 m entfernt befindet sich die Biotopkatasterfläche ‚Hecken-Obstweiden-Komplex und Hohlwege westlich von Horbach’ (BK-5102-057). In mehr als 250 m Entfernung findet sich die Fläche ‚Gehölzstreifen westlich von Vetschau’ (BK-5102-058). – Teilabschnitt B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' In direktem Anschluss an die geplante Konzentrationsfläche und südöstlich kleinflächig hineinragend befindet sich die bereits erwähnte Biotopkatasterfläche ‚Hecken-Obstweiden-Komplex und Hohlwege westlich von Horbach’ (BK-5102-057) In mehr als 700 m Entfernung liegt die Fläche ‚Grünland-Gehölz-Komplex südwestlich von Ober Frohnrath’ (BK-5102-053). Abbildung 2: 3 Schutzgebiete, geschützte Biotope und Biotopkatasterflächen im Umfeld der Konzentrationsflächen Kleinflächige Überschneidungen mit dem Teilabschnitt A 3 sind in einer maßstabsbedingten Unschärfe bei der Abgrenzung der Biotopkatasterflächen begründet. 25 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 31 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Schutzgebiete gemäß Wasserhaushaltsgesetz 3.8 3.8.1 – Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Das Trinkwasserschutzgebiet Aachen-Schmithof (Zone III) ist über 500 m vom Teilabschnitt A 2 entfernt. In der Nähe des Teilabschnitts A 1 sind keine Schutzgebiete gemäß Wasserhaushaltsgesetz vorhanden. – Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Alter Heerler Weg / Avantis' In der näheren Umgebung sind keine Schutzgebiete gemäß Wasserhaushaltsgesetz vorhanden. 3.8.2 4 Hochwasserschutz Für beide Teilabschnitte ist der Hochwasserschutz nicht relevant. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Der Umweltbericht enthält gemäß Nr. 2 der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine "Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden mit Angaben der 4.1 • Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden • Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung • geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen (vgl. Kapitel 4.4) und • in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind (vgl. Kapitel 4.6). • Im Kapitel 4.1 erfolgt jeweils schutzgutbezogen die Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands sowie die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In Kapitel 4.3 erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung In diesem Kapitel wird nach einer kurzen Betrachtung der geplanten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen der derzeitige Umweltzustand anhand der verschiedenen Schutzgüter behandelt. Für jedes Schutzgut erfolgt zudem eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung am Ende der jeweiligen Kapitel. Die Angaben beziehen sich im Wesentlichen auf vorhandene Grundlagenerhebungen, die von der Stadt Aachen im Rahmen der geplanten Ausweisung der Konzentrationsflächen in Auftrag gegeben wurden bzw. für diesen Raum verfügbar sind. Diese Quellen werden zu Beginn des jeweiligen Kapitels namentlich genannt und entsprechend ausgewertet. – Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Die 301,9 ha große Fläche im Münsterwald, beidseitig der B 258 (Himmelsleiter) befindet sich im Süden des Aachener Stadtgebiets. 26 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 32 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Naturräumliche Einordnung Die geplante Konzentrationsfläche liegt naturräumlich betrachtet innerhalb der Roetgener Vennabdachung, als Teil der Großeinheit Westeifel / Ardennen. Die starke Abdachung zum Vennvorland ist sehr stark. Auf 6 km werden bis zu 300 m Höhenunterschied erreicht. Aufgrund der hohen Niederschläge und der staunassen Böden mit Gleybildung sind die Böden nicht für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung geeignet. Die Hauptnutzung besteht daher aus Forsten vornehmlich mit Nadelhölzern. Potentiell natürliche Vegetation Die potentiell natürliche Vegetation besteht aus einem Hainsimsen-Buchenwald im Übergang zu einem EichenBuchenwald. Diese Gesellschaften werden entlang der Bachläufe von Erlen-Bruchwäldern und im Bereich der anmoorigen Böden von einem feuchten Eichen-Birkenwald abgelöst (vgl. BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR VEGETATIONSKUNDE, NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE 1973). – Teilabschnitt B1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' Der Teilabschnitt B zeichnet sich durch die Lage im Norden des Aachener Stadtgebiets aus. Beide Teilbereiche befinden sich im Ausgleichsraum für das benachbarte Gewerbegebiet Avantis sowie anderer Vorhaben. Naturräumliche Einordnung Die geplante Konzentrationsfläche liegt innerhalb der Westlichen Jülicher Börde, als Teil der Niederrheinischen Bucht. Charakteristisch für diese naturräumliche Einheit im Vergleich zu anderen Bördeneinheiten ist die hohe Ozeanität des Klimas mit mittleren Jahresniederschlägen bis auf über 600 bis 700 mm. In der näheren Betrachtung gehört das Untersuchungsgebiet zum Herzogenrather Lößgebiet. Die in der übrigen Jülicher Börde teils 20m dicke Lößdecke ist hier sehr viel geringer entwickelt. Die Westliche Jülicher Börde wird heutzutage weitestgehend landwirtschaftlich genutzt. Nur in den Tälern überwiegt die Grünlandnutzung sofern sich dort keine Siedlungsbereiche befinden. Potentiell natürliche Vegetation Die potentielle natürliche Vegetation der Jülicher Börde besteht im Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald (Galio odorati-Fagetum convallarietosum). Bei Herzogenrath wird dieser vom Flattergras-Buchenwald (MaianthemoFagetum) und vereinzelt auch vom Perlgras-Buchenwald (Melico-Fagetum) abgelöst (BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG 1978). In den Tälern und Niederungen stellen artenreiche Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwälder die potenziell natürliche Vegetation dar (BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR VEGETATIONSKUNDE, NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE 1973). 4.1.1 Schutzgüter Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Die Grundlage für die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes, der Bedeutung als Lebensraum für heimische Pflanzen- und Tierarten und für die biologische Vielfalt in der Flächennutzungsplanung ergibt sich aus den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 und 3 des BauGB sowie aus weiteren Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und des Landschaftsgesetztes (LG NRW) insbesondere zum Artenschutz (vgl. § 44 u. § 45 BNatSchG) sowie zur Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungs- und den Schutzzielen von Natura 2000-Gebieten (§ 34 BNatSchG). Zur Berücksichtigung dieser Ziele liegen für die Konzentrationsflächen aktuelle Fachgutachten zum Vorkommen planungsrelevanter Arten (PRO TERRA 2011, 2012a, 2012b, 2012c, ALCEDO 2009a,,2012), Angaben zur Gehölzarten und Altersstruktur der Waldflächen (Forstbetriebskarte, STADT AACHEN 2003) sowie Angaben zu Schutzgebieten, geschützten Biotopen, Biotopkatasterflächen und Biotopverbundfunktion (LANUV 2010a, 2010b, 2010c, STADT AACHEN 2005) vor. Weitere Hinweise zur schützwürdigen Lebensräumen oder zu geschützten Arten können verschiedenen sektoral vorliegenden Fachgutachten für Flächen im Umfeld der Konzentrationsflächen entnommen werden (RASKIN 2009, ALCEDO 2009b, BKR 2008). 27 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 33 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Biotopkataster Das landesweite Biotopkataster (LANUV 2010a) erfasst die Lebensräume für wildlebende Pflanzen und Tiere, die für den Biotop- und Artenschutz eine besondere Wertigkeit besitzen. Diese Gebiete werden nach wissenschaftlichen Kriterien ausgewählt, in Karten erfasst und im Gelände überprüft und dokumentiert. Biotopkatasterflächen besitzen keine Rechtsverbindlichkeit sind aber als schutzgutbezogene Bewertungsgrundlage in der räumlichen Planung zu berücksichtigen. Biotopverbund Biotopverbundflächen dienen zur Vernetzung von Biotopen. Sie sollen Barrieren für Tierarten abbauen und somit Austausch und Wanderungen ermöglichen. Die LANUV (2010b) hat eine landesweite Bewertung der Flächen durchgeführt, die eine besondere oder herausragende Bedeutung für den Biotopverbund besitzen. Auch für die Stadt Aachen liegen diese Fläche vor, wobei ihre Abgrenzung maßstabsbedingt nicht flächenscharf zu verstehen ist. Neben linearen Elementen wie z.B. Bächen gehören auch sogenannte Trittsteine (inselartige Elemente) zu den Verbundflächen. Allgemeine Betrachtung Das gesamtstädtische Planungskonzept (STADT AACHEN 2012a) berücksichtigt in einer Ausschluss- und Restriktionsflächenanalyse für die Abgrenzung der Konzentrationsflächen bereits gesetzlich festgeschriebene Schutzgebiete mit Schutzabständen. Ebenso berücksichtigt wurde das landesweite Biotopkataster der LANUV (2010a). Eine Auflistung und Darstellung der Schutzgebiete und Biotopkatasterflächen innerhalb und im Umfeld der Konzentrationsflächen findet sich in Kapitel 3 und Abbildung 2. Die Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Fauna erfolgte durch die ULB der Stadt Aachen. Aufgrund der zu erwartenden Wirkfaktoren von Windenergieanlagen wurden für den Münsterwald vorwiegend die Gruppen Vögel und Fledermäuse untersucht. Erhebliche Auswirkungen auf andere Tierarten und Gruppen (z. B. Amphibien, Libellen, Tagfalter) können aufgrund der vorhabensspezifischen Wirkfaktoren bei Umsetzung der in Kapitel 4.4 aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen im Vorfeld ausgeschlossen werden und werden deshalb nicht weiter betrachtet. Wirkfaktoren Windräder haben für das Schutzgut und insbesondere auf Tierarten spezifische Wirkfaktoren. Hierbei sind die folgenden Faktoren relevant: • Vegetationsverlust im Bereich von Fundamenten und Zufahrten; hierdurch ggf. Lebensraumverlust und mögliche Zerstörung / Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten • Kollisionsgefahr insbesondere für Vogel- und Fledermausarten • Optische und akustische Störung, Beunruhigung und Verdrängung ggf. mit Auswirkungen auf das Zug-, Rast- und Brutverhalten • Für eine sichere Prognostizierung der Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse liegen immer noch zu wenig signifikante Untersuchungen vor. Hinsichtlich der Auswirkungen von Windenergieanlagen im Wald insbesondere über die Nutzung der Luftschicht unmittelbar oberhalb der Baumwipfel und deren Funktion als Lebensraum bestehen erhebliche Wissensdefizite (vgl. Bfn 2011). Insgesamt bringen Windkraftanlagen unterschiedliche Auswirkungen auf Brut-, Rast- oder Zugvögel und Fledermausarten mit sich. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand haben Windkraftanlagen eine geringe Störwirkung auf brütende Vögel und eine höhere Störwirkung auf Rastvögel. Darüber hinaus können Windkrafträder ein Kollisionsrisiko darstellen. Bei der Höhe des Risikos bestehen Unterschiede je nach Standort der Anlagen sowie artspezifische Unterschiede (BfN 2011, NABU 2006, Möckel & Wiesner 2007). Aufgabe des Umweltberichts ist es, die Umweltauswirkungen nach dem den gegenwärtigen Wissenstand und aktuell vorliegender Prüfmethoden zu beschreiben. Er enthält Angaben die vernünftigerweise verlangt werden 28 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 34 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 können und hat nicht die Aufgabe neue wissenschaftliche Grundlagen zu erheben (vgl. RL 2001/42/EG Artikel 5). 4.1.1.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' – Biotoptypen / Lebensräume Die geplanten Teilabschnitte A 1, A 2 und A 3 sind vollständig mit Wald bestockt, der sich in forstlicher Nutzung befindet. Der größte Flächenanteil ist hierbei von Fichtenbeständen in den Altersklassen von 40 bis 80 Jahren und von weniger als 40 Jahren bestockt (STADT AACHEN 2003). Neben der Fichte kommen noch Reinbestände mit Buche, Lärche, Kiefer sowie andere Laubbäume mit kurzer Umtriebszeit (in diesem Fall überwiegend Birke) insbesondere parallel der Wege vor. Das Alter dieser Bestände erreicht ebenfalls bis zu 80 Jahre. Bei den von einem dichten Wegenetz durchzogenen Fichtenforsten handelt es sich zum überwiegenden Teil um dichte Bestände ohne Unterwuchs. „Gut strukturierte Altwälder sind im [von PRO TERRA (2011) untersuchten] Planbereich rar. Altlaubholzbestände älter als 120 Jahre finden sich nur kleinstflächig auf isoliert liegenden Standorten. Auch der Anteil an jüngeren Laubholzbeständen ist relativ gering. Blütenreiche Staudenfluren sind aufgrund der intensiven Nutzung und des mageren Untergrundes selbst im Bereich von Schlägen oder Windwürfen nur mäßig vertreten“ (PRO TERRA 2011). Eine höhere naturschutzfachliche Wertigkeit und zudem ein hohes Entwicklungspotenzial besitzen die das Gebiet durchziehenden Bachläufe und Kleingewässer (vgl. hierzu Schutzgut Wasser in Kapitel 4.1.2.1). Gem. LANUV (2010a) wirken die Oberläufe von Fobis- und Prälatenbach, die sich teilweise innerhalb teilweise angrenzend an die Teilflächen A 1 und A 2 befinden, überwiegend begradigt, weisen jedoch abschnittsweise stark vernässte Talungen mit torfmoos- und seggenreichem Bruchwald auf. Die Quellbereiche und Quellsiefen werden von torfmoos- und seggenreichen Vegetationsbeständen geprägt. Die Quellbäche und Bachoberläufe stellen wichtige Refugial- und Regenerationszentren im Bachverbundsystem der oberen Inde dar. Sickerquellen und sickerquellnasse Hangbereiche, seggen- und torfmoosreiche Bruch- und Sumpfwälder gehören zu den gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen, wobei im Rahmen der von der STADT AACHEN (2005) und der LANUV (2010c) durchgeführten Karierungen im Teilabschnitt A keine geschützten Biotope erfasst wurden. Die Bachoberläufe haben eine Bedeutung im landesweiten Biotopverbund. Der zwischen den Teilabschnitten A 1 und A 2 verlaufende Prälatensief steht als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz und ist im Biotopkataster der LANUV (2010a) erfasst (BK-5303-059). Im Teilabschnitt A 1 liegt zudem die Biotopkatasterfläche BK-5303-078, eine Gruppe verschiedener Kleingewässer, die aufgrund ihrer Bedeutung als Lebensraum für Amphibien und Libellen eine lokale Bedeutung besitzen. Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Das Schutzziel besteht in der Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes sowie der Entwicklung zu einem ausgewogenen Landschaftsbild und Naturhaushalt. Das 'Ausgleichsflächenkataster der STADT AACHEN (2011a) stellt für den Münsterwald Teilabschnitt A 2 zwei festgesetzte Ausgleichsflächen mit einer Größe von ca. 2 ha dar. Es handelt sich um Ausgleichsflächen für die Bebauungspläne Nr.847 Bayersbusch und Nr.855 Lichtenbusch-Innenbereich. Die Flächen wurden entfichtet und mit Eichen aufgeforstet. 29 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 35 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Abbildung 3: Moorbirkenwald angrenzend an Teilabschnitt A 1 (links), Gewässerzulauf Teilabschnitt A 2 (rechts) Abbildung 4: Feuchtbiotop Teilabschnitt A 1 (links), Binsenbestand Teilabschnitt A 2 (rechts) Die Waldbereiche, die westlich an den Teilabschnitt A 1 angrenzen und den Teilabschnitt A 3 umgeben, gehören zu einem größeren zusammenhängender Laubwaldkomplex (BK-5302-009 ‚Prälatenwald’, BK-5302-008 ‚Laubwälder im Münsterwald’). Der Prälatenwald (westlich A 1) hat als großflächiger Niederwald aus Eichen und Birken von insgesamt eher geringem Alter eine lokale Bedeutung. Im Umfeld des nördlichen Teilabschnitts A 3 liegen ältere Laubwälder, innerhalb der Flächen jüngere Laubwälder, die auch als Bruthabitate für planungsrelevante Arten wie Mittelspecht oder Waldschnepfe eine Bedeutung haben können (vgl. PRO TERRA 2012b). Der Teilabschnitt A 3 befindet sich vollständig innerhalb der Verbundfläche ‚Laubwälder im Münsterwald’ (VB-K-5303-004, LANUV 2010b). Das Laubwaldgebiet setzt sich im Westen (Belgien) und Süden (Kreis Aachen) fort. Das Gebiet stellt zusammen mit den angrenzenden Laubwäldern in Belgien und im Kreis Aachen im von Fichtenforsten dominierten Hohen Venn ein Verbundzentrum für Lebensgemeinschaften der Laubmischwälder dar. Die in Belgien in einer Entfernung von 500 bis 600 m zum Teilabschnitt A 1 und A 3 liegenden Waldflächen sind aufgrund ihrer bodensauren teils feuchten Laubwälder (z.B. FFH-Lebensraumtypen 9160 Eichen-Hainbuchenwald, 91E0 Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder, 9190 alte bodensaure Eichenwälder) und der Vorkommen von Grauspecht, Mittelspecht und Schwarzspecht als FFH- und Vogelschutzgebiet (BE-33021B0 ‚Osthertogenwald autour de Raeren (Raeren))’ geschützt (vgl. Kapitel 3.2 und Kapitel 4.5). 30 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 36 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - – Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Fauna – Planungsrelevante Arten Die Angaben zum Vorkommen von planungsrelevanten Tierarten im Teilabschnitt A basieren auf aktuell vorliegende Artenschutzgutachten (PRO TERRA 2011, 2012a, 2012b, 2012c). In den Randbereichen – vor allem im Südwesten – reicht Abgrenzung der geplanten Konzentrationsflächen über das Untersuchungsgebiet aus 2011 hinaus. Die artenschutzfachliche Bedeutung der ergänzenden Flächen wird deshalb in einem Nachtrag aus 2012 bewertet (PRO TERRA 2012b). Zudem wurde im Herbst 2011 der Fledermauszug ergänzend untersucht (PRO TERRA 2012b) sowie im Frühjahr/Sommer 2012 eine Erfassung von Großvogelarten - insbesondere Schwarzstorch und Rotmilan - im Umkreis von 3 km um die geplante Konzentrationsfläche im Münsterwald durchgeführt (PRO TERRA 2012c). Für das FFH-Gebiet / Vogelschutzgebiet Osthertogenwald autour de Raeren’ existiert eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (PRO TERRA 2012a). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen des Gutachtens (PRO TERRA 2011) überwiegend auf konkret geplante Standorte der Einzelanlagen mit konkreten Höhenangaben beziehen und deshalb nicht alle potenziell mögliche Auswirkungen betrachten. Um andere im Rahmen des Gutachtens nicht betrachte Auswirkungen auszuschließen werden in Kapitel 4.4 konkrete Vermeidungs-. und Minderungsmaßnahmen beschrieben deren Umsetzung im Genehmigungsverfahren zwingend notwendig ist um die artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens sicherzustellen (z.B. Empfehlungen für Tabustandorte wie z.B. Laubwälder oder Gewässerläufe, Einhaltung der im Gutachten zugrunde gelegten Höhen). Vögel Im Rahmen der Erfassungen 2010 und 2011 (PRO TERRA 2011) konnten im Untersuchungsgebiet (das in Teilen über den Teilabschnitt A hinaus geht) 47 Vogelarten beobachtet werden. Das Artenspektrum ist bestimmt von charakteristischen Waldarten. Neben häufigen und anspruchsloseren Arten finden sich auch gefährdete bzw. regional gefährdete Brutvogelarten mit spezifischeren Ansprüchen an die Waldstrukturen, wie z.B. Mittelspecht und Waldschnepfe – diese jedoch i.d.R. nur als Einzelpaare. Neben den nachgewiesenen Arten wurden bei der Auswirkungsprognose in Sinne einer Worst Case Betrachtung weitere Arten berücksichtigt, soweit hierfür zusätzliche Hinweise vorliegen bzw. deren Vorkommen potenziell möglich sind, sodass die vorhabensspezifischen Auswirkungen für die in Tabelle 18 aufgeführten planungsrelevanten Vogelarten betrachtet wurden. Für insgesamt 9 dieser Arten wurde ein Art-für-Art Protokoll nach den Vorgaben der Handlungsanleitung zum Artenschutz (MUNLV 2010) erstellt (PRO TERRA 2011, 2012b). Tabelle 1: Artenschutzfachliche Bewertung der planungsrelevanten Vogelarten (PRO TERRA 2011, 2012b) Artname Baumpieper Status Vermeidungsmaßnahmen Funktionserhaltende Maßnahmen (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG) 3 Brutpaare ja nein Gartenrotschwanz Zugvogel nein nein Graureiher Zugvogel nein nein Komoran Zugvogel nein nein Kranich Zugvogel ja nein Kuckuck Brutverdacht ja nein Mäusebussard Nahrungsgast nein nein Mehlschwalbe Zug / Nahrungsgast nein nein 2 Brutpaare ja nein Rauchschwalbe Zug / Nahrungsgast nein nein Schwarzspecht Nahrungsgast ja nein Schwarzstorch Sonstige Hinweise nein nein Mittelspecht Waldkauz Waldlaubsänger Waldschnepfe Rotmilan Brutvogel ja nein 8 Brutpaare ja nein Brutvogel ja nein Sonstige Hinweise ja nein 31 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 37 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Artname Status Vermeidungsmaßnahmen Funktionserhaltende Maßnahmen (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG) Kolkrabe Sonstige Hinweise nein nein Uhu Sonstige Hinweise nein nein Insgesamt kommt das Artenschutzgutachten zu dem Schluss, dass es sich nicht um ein Gebiet mit herausragender Bedeutung für Vögel handelt. Wobei der Bereich östlich der B 258 / Himmelsleiter geringeren Wert für die Avifauna besitzt als der westlich angrenzende Prälatensief. Das 520 m bzw. 580 m entfernte Vogelschutzgebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ (BE33021A0) beherbergt laut den Ausweisungsunterlagen vier Brutpaare des Mittelspechts sowie jeweils ein Brutpaar des Schwarz- und Grauspechts. Von diesen Arten wird der Grauspecht mit einem sich verschlechternden ungünstigen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen geführt. Er kann darüber hinaus als Vogel mit einem großen Aktionsradius charakterisiert werden, der größere Distanzen frei fliegend in Höhe der Baumwipfel überbrückt (PRO TERRA 2012a). Im MTB Roetgen wird er als planungsrelevante Art geführt (LANUV 2012) Fledermäuse Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und daher streng geschützt und artenschutzrechtlich relevant. Im Rahmen der Erfassungen 2010 und 2011 (PRO TERRA 2011) konnten im Untersuchungsgebiet (das in Teilen über den Teilabschnitt A hinaus geht) insgesamt neun Arten nachgewiesen werden. Nur die Zwergfledermaus wurde über die gesamte Erfassungszeit nachgewiesen. Für fünf Arten, für die eine Betroffenheit nicht unmittelbar auszuschließen ist, erfolgt eine detaillierte Betrachtung in Form der sogenannten Art-für-Art-Protokolle. Die übrigen Arten sind aufgrund ihrer ökologischen Ansprüche (geringere Flughöhe, keine Nutzung des freien Luftraums) nicht betroffen. Tabelle 2: Artenschutzfachliche Bewertung der Fledermausarten (PRO TERRA 2011, 2012a) Status der Art Vermeidungsmaßnahmen Funktionserhaltende Maßnahmen (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG) Großer Abendsegler einmalige Beobachtung, kein Quartier, kein Nahrungshabitat ja nein Kleiner Abendsegler Vorkommen, kein Quartiernachweis ja nein Vorkommen, kein Quartiernachweis, geringe Dichte ja nein Artname Bartfledermaus Fransenfledermaus Vorkommen, kein Quartiernachweis ja nein Braunes Langohr Vorkommen, Reproduktion wahrscheinlich, kein Quartiernachweis ja nein Graues Langohr Vorkommen nicht ausgeschlossen ja nein Großes Mausohr kein Quartiernachweis ja nein Rauhautfledermaus kein Quartiernachweis ja nein Zwergfledermaus kein Quartiernachweis ja nein Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass das Gebiet nur mittelmäßig von Fledermäusen genutzt wird. Generell wird die Dichte und die beobachtete Aktivitätsabundanz der typischen Waldarten als relativ gering und deutlich unter der von besser strukturierten Wäldern klassifiziert. Das Fehlen des Großen Abendseglers als regelmäßig auftretende Art (Art kommt im Umfeld vor; wurde im Untersuchungsgebiet nur einmal bei der Wanderung nachgewiesen) und die geringe Dichte anderer typischer Waldarten bestätigen die insgesamt mittlere Bedeutung für Fledermausarten. 32 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 38 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Die Untersuchung zum Fledermauszug im Herbst (PRO TERRA 2012b) ermittelte das gleiche Artenspektrum. Einzige Art, die sich im freien Luftraum aufgehalten hat, war die Zwergfledermaus. Mit zwei bis drei Kontakten pro Nacht liegt die Aktivitätsdichte deutlich unter der von ALBRECHT ET AL. (2008) definierten Schwelle von bis zu 30 Kontakten pro Art/Nacht. Somit handelt es sich um einen Raum mit geringer bis mittlerer Aktivitätsdichte. Weitere planungsrelevante Arten Zu den weiteren planungsrelevante Arten, die potenziell im Gebiet vorkommen könnten, zählen die Säugetiere Haselmaus und Wildkatze. Es erfolgte keine eigenständige Erfassung dieser Arten, auch wurden keine Zufallsfunde dokumentiert. In Sinne einer Worst Case Betrachtung erfolgte dennoch eine Bewertung potenziell möglicher Auswirkungen auf diese Arten. Es wird davon ausgegangen, dass die Wildkatze den Münsterwald als Streifgebiet nutzt. Auch, wenn der größte Teil der betrachteten Fläche für Haselmäuse keine Habitatqualitäten besitzt, kann ein Vorkommen der auf dem MTB Roetgen (http://www.naturschutzinformationen-nrw.de, Stand 29.08.2011) aufgeführten Art nicht generell ausgeschlossen werden. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Biotope / Lebensräume Die Anlage der Fundamente und ggf. eine zusätzlich erforderliche Erschließung der Anlagen ist mit dem Verlust von Wald – auch im Sinne des Forstgesetzes verbunden. Hierbei wird von einer dauerhaften Waldumwandlung von 0,25 bis 0,4 ha je Einzelanlage und einer zusätzlichen temporären Waldumwandlung von 0,25 – 0,4 ha je Einzelanlage ausgegangen. Konkretere Angaben können bei Vorliegen des Erschließungskonzepts im Rahmen der Genehmigung ermittelt werden. Soweit sich der Verlust auf junge oder mittelalte, nicht heimische Fichtenbestände von geringer Naturnähe bezieht, sind die Auswirkung auf das Schutzgut durch den direkten Verlust von Lebensräumen als mittel zu bewerten. Wenn die Anlagenstandorte oder die Erschließung naturschutzfachlich hochwertigere Flächen (z.B. Kleingewässerkomplex, Bachläufe und Quellen) direkt berühren bzw. sich im Nahbereich befinden kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes verbunden mit Auswirkungen auf hochwertige und geschützte Lebensräume nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es wird deshalb empfohlen die unterschiedliche Lebensraumbedeutung bei der Auswahl der Anlagenstandorte sowie beim Erschließungskonzept zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 4.4). Hierdurch können erhebliche Auswirkungen vermieden werden. Gem. Landschaftsplan der STADT AACHEN (1988) ist die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes verboten. Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Anlagen stellt die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung für den Bau von WEA im Landschaftsschutzgebiet in Aussicht. Für den naturschutzfachlich und forstlich erforderlichen Ausgleich sind die Eingriffe in den Naturhaushalt und die Umwandlung von Wald im Genehmigungsverfahren weiter zu quantifizieren (vgl. Kapitel 4.4.4). Mögliche Auswirkungen auf das FFH-Gebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren (Raeren))’ wurden untersucht (PRO TERRA 2012a). Es sind keine Wirkfaktoren, die zu Flächen- oder Funktionsverlusten führen können, erkennbar. Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes ist daher nicht zu erwarten (vgl. Kapitel 4.5). Vögel Mit dem dauerhaften und temporären Verlust von Waldflächen gehen auch Flächen verloren, die eine Bedeutung als Lebensraum (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Nahrungshabitate) für verschiedene Vogelarten besitzen können. Darüber hinaus besteht ein Risiko der Störung von Brut- und Zugvogelarten aufgrund optischer oder akustischer Effekte in der Bau- und Betriebsphase sowie ein Risiko der Kollision. Soweit sich die Anlagenstandorte und ihr Umfeld im Bereich artenarmer Fichtenforste befinden ist die Lebensraumbedeutung als Brut- und Nahrungshabitat für anspruchsvollere Arten vergleichsweise gering. Ein Lebens- 33 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 39 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 raumverlust oder eine Störung anspruchsvollerer Arten ist nicht zu erwarten. Es wird zudem davon ausgegangen, dass durch das Vorhaben keine älteren Laubwälder betroffen sind. Von erheblichen Auswirkungen auf die Avifauna ist nicht auszugehen. Der nördliche Bereich des Teilabschnitts A 3 ist mit jüngeren Laubhölzern bestockt. Da dieser kleine Bestand zudem von einem älteren Laubwaldkomplex umgeben ist, können, soweit dieser Bereich als Anlagenstandort genutzt wird oder die notwendige Erschließung zu einer Beeinträchtigung des umliegenden Altwaldes führt, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt werden. Dies ist für den südlichen Teil der Teilfläche A3 aufgrund der Bestockung mit Nadelhölzern nicht zu befürchten. Da für das Umfeld Brutnachweise für die Waldschnepfe und den Mittelspecht geführt wurden, ist die Betroffenheit dieser Arten (im Falle einer geplanten Nutzung des nördlichen Laubwaldteils für die Errichtung einer Windenergieanlage) bei vorliegendem Erschließungskonzept im Rahmen der Genehmigung erneut zu bewerten. Für andere Arten können unterschiedliche Maßnahmen (insbesondere Rodungszeitenbeschränkung und Bauzeitenbeschränkungen) dazu beitragen Auswirkungen – wie den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Tötung oder Störung – zu vermeiden (vgl. Kapitel 4.4.2). Diese Maßnahmen sind soweit die konkreten Anlagenstandorte und Erschließung bekannt sind, im Rahmen der Genehmigung zwingend umzusetzen. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden, unter Berücksichtigung der Annahme, dass die Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei keiner der betrachteten Vogelarten berührt. Es werden keine funktionserhaltenden Maßnahmen (CEFMaßnahmen in Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG) notwendig. Eine direkte Beeinträchtigung von Tieren oder ihrer Lebensräume innerhalb des Vogelschutzgebietes ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ wie z.B. ein Funktions- und Flächenverlust ist ausgeschlossen (PRO TERRA 2012a). Zum einen stellen die Gehölzbestände innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche kein geeignetes Bruthabitat dar. Lediglich im Umfeld des Teilabschnitts A 3 sind ältere Eichenbestände vorhanden. Zum anderen weisen die Arten Grau- und Schwarzspecht bei der Überbrückung größerer Distanzen eine enge Bindung an die Baumwipfel auf. Der Mittelspecht hält sich vornehmlich im Kronenhorizont auf. Somit ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele des betrachteten Vogelschutzgebietes nicht zu erwarten (PRO TERRA 2012a). Fledermäuse Auswirkungen auf Fledermausarten können sich vor allem durch den Verlust von Jagdhabitaten und Quartieren (Höhlenbäumen) und durch Kollision ergeben. Soweit die Anlagenstandorte und ihr Umfeld im Bereich artenarmer Fichtenforste liegen, die Rodungszeiten beschränkt werden (außerhalb der Fortpflanzungszeiten) und vor der Rodung eine vorsorgliche Kontrolle auf Höhlenbäume stattfindet, können erhebliche Auswirkungen auf Fledermausarten durch den Verlust von Quartieren und Jagdhabitaten ausgeschlossen werden. Das Untersuchungsgebiet (das in Teilen über den Teilabschnitt A hinaus geht) wird als Funktionsraum mit geringer bis mittlerer Aktivitätsdichte für Fledermausarten bewertet, weshalb für das Kollisionsrisiko lediglich eine Grundgefährdung angenommen werden kann. Dies wird als nicht schädlich für den Erhaltungszustand der Population angesehen (PRO TERRA 2012b). Somit werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die betrachteten Fledermausarten, unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen des Risikomanagements, nicht berührt. Als artenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen sind eine Rodungszeitenbeschränkung sowie eine Altbaumkontrolle bei Einschlag von Gehölzen erforderlich. Sonstige planungsrelevante Arten Es wird davon ausgegangen, dass die Wildkatze den Münsterwald als Streifgebiet nutzt. Bei Berücksichtigung von sensiblen Zeiten (Jungenaufzucht von März bis Juni) können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände 34 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 40 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 vermieden werden. Die Beeinträchtigung der Reproduktionsphase wird vorsorglich durch eine Rodungszeitenbeschränkung (im Winter) vermieden. Auch, wenn der größte Teil der betrachteten Fläche für Haselmäuse keine Habitatqualitäten besitzt, kann ein Vorkommen der auf dem MTB Roetgen aufgeführten Art nicht generell ausgeschlossen werden. Soweit Standorte mit Habitateignung (insbesondere Laubwald) für die Haselmaus im Bereich geplanter Anlagen oder im Bereich der Erschließung liegen, sind ggf. weitere Untersuchungen im Genehmigungsverfahren erforderlich. 4.1.1.2 Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' Biotoptypen / Lebensräume Der Aachener Norden ist aufgrund der hohen Bodenfruchtbarkeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Aufgrund der Kompensationsmaßnahmen für das Gewerbegebiet AVANTIS weisen die Ackerflächen einen vergleichsweise hohen Anteil an Ackerbrachen und Ackerrandstreifen mit einer ausgeprägten Wildkrautflur auf. Der Teilabschnitt B 1 wird im Norden durch das Gewerbegebiet ‚Avantis’ und im Westen durch die BAB 4 (E 314) bzw. durch die niederländische Grenze begrenzt. Die vollständig ackerbaulich genutzte Fläche weist eine Lärmvorbelastung durch die nahe gelegene Autobahn auf. Die Biotopkatasterfläche ‚Hecken-Obstweiden-Komplex und Hohlwege westlich von Horbach’ (BK-5102-057) befindet sich in 150 m Entfernung östlich des Teilabschnitts B 1. Sie hat lokale Bedeutung als Vernetzungsbiotop und als Lebensraum für gefährdete Tierarten in der vom Ackerbau geprägten Bördenlandschaft. Auch der mit Gehölzen bewachsene Verlauf des ehemaligen Westwalls ist als Biotopkatasterfläche mit lokaler Bedeutung dargestellt (Gehölzstreifen westlich von Vetschau BK-5102-058). Als wertbestimmende Merkmale werden die Bedeutung für gefährdete Rastvögel, Wiesenvögel, Hecken- und Gebüschbrüter sowie die Eigenschaft als Vernetzungsbiotop genannt. Abbildung 5: Feldgehölze in der Horbacher Börde im Umfeld B 1 (links), Mäusebussard als Wintergast (rechts) Im direkten Umfeld des Teilabschnitts B 1 befindet sich die Biotopverbundfläche ‚Ackerflächen um Horbach’ (VB-K-5102-002) mit besonderer Bedeutung. Die Biotopverbundfläche hat die Funktion eines Offenlandbiotops und stellt eine Verbindung zwischen den Ortsrandlagen von Vetschau/Laurensberg und Horbach/Richterich bis zum nördlich angrenzenden Amstelbachtal dar. Als bemerkenswerte Arten werden Feldhamster, Rebhuhn und Grauammer genannt. Die in 150 m Entfernung liegende Biotopverbundfläche Ortsrandlage von Horbach (VB-K5102-004, LANUV 2010b) hat als strukturreicher Ortsrand mit Obstwiesen, linearen Gehölz- und Brachfluren mit Lebensraumfunktion für Dachs, Hamster, und Feldvogelarten ebenfalls eine besondere Bedeutung im Biotopverbund. Für den Bebauungsplan Nr. 800 (Avantis) wurden Ausgleichsmaßnahmen in einem ‚Naturschutzfachlichen Kompensationskonzept’ festgesetzt, die auch den Teilabschnitt B 1 erfassen. Das Kernstück dieses Konzeptes 35 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 41 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 besteht in der Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe, die den Aufbau stabiler Populationen gewährleistet. Fauna – Planungsrelevante Arten Die folgenden Angaben stützen sich auf das artenschutzfachliche Gutachten von ALCEDO (2009a, 2012). Die im Gutachten untersuchte Fläche (Suchraum S3) ist mit etwa 124 ha um ein Vielfaches größer als die geplante Konzentrationsfläche B 1 mit 27 ha. Insofern kann die Untersuchung als Worst-Case-Szenario betrachtet werden. Vögel Insgesamt konnten im Suchraum S3 getrennt nach Arten 36 Brutvögel, 35 Zugvögel, neun Nahrungsgäste und 53 Rast- bzw. Wintervögel nachgewiesen werden. Das Artenspektrum wird durch Vögel der offenen und halboffenen Kulturlandschaft bestimmt. Von besonderer Bedeutung sind die Brutreviere von Kiebitz, Feldlerche und Wachtel innerhalb des Suchraums. Grauammer und Wiesenpieper kamen ehemals noch als Brutvögel in der Horbacher Börde vor, treten aber heute in den Untersuchungsgebieten und auch in der weiteren Umgebung als Brutvögel nicht mehr auf (ALCEDO 2009a). Die Horbacher Börde wird von Greifvogelarten (Sperber, Baumfalke, Turmfalke, Wespenbussard) als Brut- oder Nahrungshabitat genutzt. Weitere Arten treten als Wintergast oder Durchzügler auf. Die hohe Anzahl an Zugund Rastvögeln verdeutlicht die hohe avifaunistische Bedeutung des Suchraums S3. Tabelle 3: Artenschutzfachliche Bewertung der planungsrelevanten Vogelarten im Teilabschnitt B 1und dessen Umfeld (vgl. Suchraum S3 in ALCEDO 2009a) Status Vermeidungsmaßnahmen Funktionserhaltende Maßnahmen (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG) Bachstelze B(1) nein nein Baumfalke N nein nein Baumpieper Z nein nein Bluthänfling B(1),W nein nein Braunkehlchen Z nein nein Dohle N nein nein B(3) nein nein Art Dorngrasmücke B(12),Z,W ja nein Feldsperling B(2),W nein nein Gelbspötter B(2) nein nein Goldammer B(4) nein nein Z nein nein N,W nein nein Haussperling B(50),W nein nein Heidelerche Z ja nein B(2),Z,W nein nein B(1) nein nein Kormoran Z nein nein Kornweihe W nein nein Kranich Z nein nein Feldlerche Goldregenpfeiffer Habicht Kiebitz Klappergrasmücke N,Z nein nein Mäusebussard R,N,W nein nein Mehlschwalbe N,Z nein nein Rauchschwalbe N,Z nein nein Rauhfußbussard W nein nein Mauersegler 36 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 42 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 B,W nein nein Rotmilan U,W nein nein Saatkrähe N,Z,W nein nein Schafstelze B(2),Z nein nein Rebhuhn Silbermöwe Sperber Steinschmätzer N nein nein N,W nein nein Z nein nein B(1),N,W ja nein Z nein nein Wachtel B (3) nein nein Weißwangengans N,W nein nein N nein nein W,Z nein nein Turmfalke Uferschwalbe Wespenbussard Wiesenpieper Abkürzungen: B = Brutvogel (in Klammern Anzahl der Brutvögel); N = Nahrungsgast; W = Wintergast; Z = Zugvogel Fledermäuse Im Untersuchungsgebiet konnten lediglich wenige Nachweise der Zwergfledermaus erbracht werden. Diese ist jedoch eher im Bereich der Hecken und Baumreihen und nicht innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche B 1 anzutreffen. Weitere planungsrelevante Arten Auf dem angrenzenden, niederländischen Staatgebiet wurde der gefährdete Feldhamster vor 2 bis 3 Jahren wieder angesiedelt. Nach vorliegenden Informationen (MÜSKENS, persönliche Mitteilung) schließt die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Aachen nicht aus, dass die Art mittlerweile in das Gebiet der geplanten Konzentrationsfläche B 1 und B 2 eingewandert ist. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Die Anlage der Fundamente (und ggf. eine zusätzlich erforderliche Erschließung der Anlagen) ist mit dem Verlust von Ackerflächen verbunden. Aufgrund der insgesamt geringen Flächeninanspruchnahme und der geringen Wertigkeit werden die Auswirkungen durch direkten Lebensraumverlust als gering bewertet. Eine Beeinträchtigung bodenbrütender Vogelarten in der Bauphase wird durch eine Bauzeitenbeschränkung (Bauzeit außerhalb der Brutzeit) vermieden. Ein Ausweichen auf benachbarte Standorte ist möglich. Um sicherzustellen, dass sich im Bereich der Fundamente keine Baue des potenziell vorkommenden Feldhamsters befinden, sollte eine Baukartierung unmittelbar vor Umsetzung der Baumaßnahmen durchgeführt werden (vgl. Kapitel 4.4.2). Im Genehmigungsverfahren ist bei genauer Kenntnis der Anlagenstandorte die Flächeninanspruchnahme zu quantifizieren und der naturschutzrechtliche Ausgleich zu ermitteln (vgl. Kapitel 4.4.4). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich auch innerhalb der Teilflächen Ausgleichsflächen für den Bebauungsplan Nr. 800 befinden, die der Förderung von Feldvogelarten dienen. Eine Verschiebung dieser Flächen auf andere Bereiche innerhalb des Kompensationsraumes ist naturschutzfachlich sinnvoll und aufgrund der kurzen Entwicklungszeit der Maßnahme auch möglich. Vögel Relevante Auswirkungen durch Kollision bzw. durch Störung, Beunruhigung und Verdrängung beziehen sich schwerpunktmäßig auf Rast- oder Zugvögel sowie auf sensible Brutvogelarten. Denn nach heutigem Erkenntnisstand reagieren viele Brutvogelarten nicht sensibel auf Windenergieanlagen. Mit Ausnahme einiger Arten (z.B. Kiebitz) nutzen die meisten Vögel zur Brutzeit auch die unmittelbare Umgebung von Windkraftanlagen. Es wird davon ausgegangen, dass der Kiebitz das Umfeld der Windanlagen zukünftig nicht mehr als Brutrevier nutzt, hierdurch können vorhabensbedingt einige Bruthabitate verloren gehen (ALCEDO 2009a). Das Verhalten von Wachtel und Schafstelze lässt sich nicht sicher vorhersagen. Es wird empfohlen extensiv bewirtschaftete 37 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 43 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 landwirtschaftliche Flächen zu fördern um den Kiebitzbestand und andere Feldvogelarten sinnvoll zu stützen. Dies könnte beispielsweise im Rahmen der Verlegung der Kompensationsflächen für den Bebauungsplan Nr. 800 (Avantis) erfolgen. Weiterhin wird das direkte Umfeld der Windenergieanlagen zukünftig voraussichtlich von Zug- und Rastvogelarten gemieden. Hierdurch kommt es zu einem geringfügigen Verlust bzw. einer Beeinträchtigung von Rastgebieten. Der Verlust einzelner Vögel durch Kollision ist nicht gänzlich auszuschließen, jedoch in der Summe wenig wahrscheinlich, da viele Vogelarten in sehr geringen Höhen ziehen und zudem Windkraftanlagen weitgehend meiden. Populationsrelevante Auswirkungen werden für keine der nachgewiesenen Vogelarten erwartet (ALCEDO 2009a). Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung (ALCEDO 2012) werden die Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG bei keiner der betrachteten Vogelarten berührt. Für keine Art sind funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen in Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG) notwendig. Für einige Arten (vgl. Tabelle 3) werden artenschutzfachliche Maßnahmen benannt, die dazu beitragen ein Tötungsverbot bzw. ein Störungsverbot zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind, soweit die konkreten Anlagenstandorte bekannt sind, im Rahmen der Genehmigung umzusetzen. Trotz des Vorkommens von zahlreichen Brut-, Zug und Rastvogelarten und seines Charakters als Ausgleichsfläche werden die Auswirkungen auf die Avifauna für den Teilabschnitt B 1 als bedingt erheblich bewertet. Dies begründet sich vor allem durch die hohe Vorbelastung der Flächen (Lärm, Scheuchwirkung) durch die Autobahn. Fledermäuse Aufgrund des alleinigen Vorkommens der Zwergfledermaus, für die nur wenige Nachweise im Bereich der Hecken und Baumreihen vorliegen, wird die Gefährdung für Fledermäuse unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen insgesamt als gering erachtet (ALCEDO 2009a, 2012). Weitere planungsrelevante Tierarten Es ist nicht auszuschließen, dass der Feldhamster das Gebiet besiedelt. Dies macht eine Prüfung auf Baue des Feldhamsters im Vorfeld der Baumaßnahme erforderlich. Hierdurch kann das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden werden. 4.1.1.3 Teilabschnitt B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' Biotoptypen / Lebensräume Der Aachener Norden ist aufgrund der hohen Bodenfruchtbarkeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Aufgrund der Kompensationsmaßnahmen für das Gewerbegebiet AVANTIS weisen die Ackerflächen einen vergleichsweise hohen Anteil an Ackerbrachen und Ackerrandstreifen mit einer ausgeprägten Wildkrautflur auf. Der Teillabschnitt B 2 schließt sich räumlich an die Autobahn und das geplante Gewerbegebiet Avantis an. Nennenswerte Strukturen wie Hecken und Baumreihen finden sich in der näheren Umgebung am Ortsrand von Horbach, im Gewerbegebiet Avantis selbst und entlang der Horbacher Straße (vgl. ALCEDO 2009a). Die Biotopkatasterfläche ‚Hecken-Obstweiden-Komplex und Hohlwege westlich von Horbach’ (BK-5102-057) befindet sich südöstlich des Teilabschnitts B 1. Sie hat lokale Bedeutung als Vernetzungsbiotop und als Lebensraum für gefährdete Tierarten in der vom Ackerbau geprägten Bördenlandschaft Der Teillabschnitt B 2 befindet sich vollständig innerhalb der Biotopverbundfläche ‚Ackerflächen um Horbach’ (VB-K-5102-002). Die Biotopverbundfläche hat die Funktion eines Offenlandbiotops und stellt eine Verbindung zwischen den Ortsrandlagen von Vetschau/Laurensberg und Horbach/Richterich bis zum nördlich angrenzenden Amstelbachtal dar. Als bemerkenswerte Arten werden Feldhamster, Rebhuhn und Grauammer genannt. Die räumlich anschließende Biotopverbundfläche Ortsrandlage von Horbach (VB-K-5102-004, LANUV 2010a) 38 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 44 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 hat als strukturreicher Ortsrand mit Obstwiesen, linearen Gehölz- und Brachfluren mit Lebensraumfunktion für Dachs, Hamster, und Feldvogelarten ebenfalls eine besondere Bedeutung im Biotopverbund. Für den Bebauungsplans Nr. 800 (Avantis) wurden Ausgleichsmaßnahmen in einem ‚Naturschutzfachlichen Kompensationskonzept’ festgesetzt, die auch den Teilabschnitt B 2 erfassen. Das Kernstück dieses Konzeptes besteht in der Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe, die den Aufbau stabiler Populationen gewährleistet. Fauna – Planungsrelevante Arten Die folgenden Angaben stützen sich auf das artenschutzfachliche Gutachten von ALCEDO (2009a, 2012). Die im Gutachten untersuchte Fläche (Suchraum S4) ist mit knapp 144 ha um ein Vielfaches größer als die geplante Konzentrationsfläche B 2 mit knapp 31 ha. Somit kann die Untersuchung als Worst-Case-Szenario betrachtet werden. Vögel Insgesamt konnten im Untersuchungsgebiet getrennt nach Arten 46 Brutvögel, 35 Zugvögel, neun Nahrungsgäste und 58 Rast- bzw. Wintervögel nachgewiesen werden (planungsrelevante Arten vgl. Tabelle 4). Das Artenspektrum wird durch Vögel der offenen und halboffenen Kulturlandschaft bestimmt. Von besonderer Bedeutung ist ein Brutrevier vom Kiebitz. Im Herbst und Winter werden die Flächen von einer großen Zahl von Rastvögeln bzw. Überwinterern genutzt (Kiebitz, Feldlerche, Wiesenpieper, Weißwangengans). Die hohe Anzahl an Zug- und Rastvögeln verdeutlicht die hohe Bedeutung der geplanten Konzentrationsflächen sowie ihres Umfeldes. Darüber hinaus eignen sie sich aufgrund der Bewirtschaftung als Nahrungshabitate verschiedener Greifvögel. Tabelle 4: Artenschutzfachliche Bewertung der planungsrelevanten Vogelarten im Teilabschnitt B 2und dessen Umfeld (vgl. Suchraum S4 in ALCEDO 2009a) Status Vermeidungsmaßnahmen Funktionserhaltende Maßnahmen (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG) Bachstelze B(1) nein nein Baumfalke N nein nein Baumpieper Z nein nein Bluthänfling B(10),W nein nein Z nein nein Art Braunkehlchen Dohle Dorngrasmücke Feldlerche N nein nein B(3) nein nein B(22),Z,W ja nein Feldsperling B(5),W nein nein Gelbspötter B(5) nein nein Goldammer B(5) nein nein N,W nein nein Haussperling B(50),W nein nein Heidelerche Z ja nein Habicht B(1),Z,W nein nein B(2) nein nein Kormoran Z nein nein Kornweihe W nein nein Kranich Z nein nein N, Z nein nein Mäusebussard R,N,W nein nein Mehlschwalbe N,Z nein nein Rauchschwalbe N,Z nein nein Kiebitz Klappergrasmücke Mauersegler 39 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 45 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Entwurf zur Begründung und Umweltbericht - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Art Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Status Vermeidungsmaßnahmen Funktionserhaltende Maßnahmen (gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG) W nein nein Rebhuhn B(2),W nein nein Rotmilan U,W nein nein Saatkrähe N,Z,W nein nein Schafstelze B(3),Z nein nein Schleiereule B(1),W nein nein Schwarzkehlchen Z nein nein Silbermöwe N nein nein Rauhfußbussard Sperber Steinkauz N,W nein nein B(1),W nein nein nein Z ja B(1),N,W ja nein Z nein nein Wachtel B(1) nein nein Weißwangengans N,W nein nein Wiesenpieper W,Z nein nein Steinschmätzer Turmfalke Uferschwalbe Abkürzungen: B = Brutvogel (in Klammern Anzahl der Brutvögel); N = Nahrungsgast; W = Wintergast; Z = Zugvogel Fledermäuse Im Untersuchungsgebiet konnte lediglich die Zwergfledermaus nachgewiesen werden. Diese ist jedoch eher im Bereich der Hecken und Baumreihen und nicht innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche anzutreffen. Darüber hinaus konnten nur wenige Nachweise erbracht werden. Weitere planungsrelevante Arten Auf dem angrenzenden, niederländischen Staatgebiet wurde der gefährdete Feldhamster vor 2 bis 3 Jahren wieder angesiedelt. Nach vorliegenden Informationen (MÜSKENS, persönliche Mitteilung) schließt die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Aachen nicht aus, dass die Art mittlerweile in das Gebiet der geplanten Konzentrationsfläche B 1 und B 2 eingewandert ist. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Die Anlage der Fundamente (und ggf. eine zusätzlich erforderliche Erschließung der Anlagen) ist mit dem Verlust von Ackerflächen verbunden. Aufgrund der insgesamt geringen Flächeninanspruchnahme und der geringen Wertigkeit werden die Auswirkungen durch direkten Lebensraumverlust als gering bewertet. Eine Beeinträchtigung bodenbrütender Vogelarten in der Bauphase wird durch eine Bauzeitenbeschränkung (Bauzeit außerhalb der Brutzeit) vermieden. Um sicherzustellen, dass sich im Bereich der Fundamente keine Baue des potenziell vorkommenden Feldhamsters befinden, sollte eine Baukartierung unmittelbar vor Umsetzung der Baumaßnahmen durchgeführt werden (vgl. Kapitel 4.4.2). Im Genehmigungsverfahren ist bei genauer Kenntnis der Anlagenstandorte die Flächeninanspruchnahme zu quantifizieren und der naturschutzrechtliche Ausgleich zu ermitteln (vgl. Kapitel 4.4.4). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich auch innerhalb der Teilflächen Ausgleichsflächen für den Bebauungsplan Nr. 800 befinden, die der Förderung des Feldhamsters dienen. Dieses Ziel würde durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht gefährdet werden. Eine Verschiebung der Flächen auf andere Bereiche innerhalb des Kompensationsraumes wäre aufgrund der kurzen Entwicklungszeit der Maßnahmen dennoch möglich. Vögel 40 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 46 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Relevante Auswirkungen durch Kollision bzw. durch Störung, Beunruhigung und Verdrängung beziehen sich schwerpunktmäßig auf Rast- oder Zugvögel sowie auf sensible Brutvogelarten. Denn nach heutigem Erkenntnisstand reagieren viele Brutvogelarten nicht sensibel auf Windenergieanlagen. Mit Ausnahme einiger Arten (z.B. Kiebitz) nutzen die meisten Vögel zur Brutzeit auch die unmittelbare Umgebung von Windkraftanlagen. Es wird davon ausgegangen, dass der Kiebitz das Umfeld der Windanlagen zukünftig nicht mehr als Brutrevier nutzt. Weil sich im Umfeld aber nur ein Brutrevier befindet werden die Auswirkungen als wenig kritisch eingestuft. Brutvorkommen von Rebhuhn und Wachtel wurden erst in über 500 m Entfernung nachgewiesen und sind insofern nicht betroffen. Die Feldlerche zeigt sich in ihrem Brutverhalten gegenüber Windenergieanlagen wenig sensibel. Problematisch für Zug- und Rastvögel ist die Verbindung der geplanten Konzentrationsflächen mit den weiter nördlich bestehenden Windkraftanlagen auf niederländischer Seite. Hierdurch wird eine Barriere für den Vogelzug geschaffen und zudem die Qualität der Rastflächen eingeschränkt. Zu den betroffenen Arten gehört vor allem der Kiebitz, der als Zug- und Brutvogel ein starkes Meidungsverhalten aufweist, und weiter Arten. Der Verlust einzelner Vögel durch Kollision ist nicht gänzlich auszuschließen, jedoch in der Summe wenig wahrscheinlich, da viele Vogelarten in sehr geringen Höhen ziehen und zudem Windkraftanlagen weitgehend meiden. Populationsrelevante Auswirkungen werden für keinen der nachgewiesenen Vogelarten erwartet (ALCEDO 2009a). Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung (ALCEDO 2012) werden die Verbotstatbestände bei keiner der betrachteten Vogelarten berührt. Für keine Art sind funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen in Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG) notwendig. Für einige Arten (vgl. Tabelle 3) werden artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen benannt, die dazu beitragen ein Tötungsverbot bzw. ein Störungsverbot zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind, soweit die konkreten Anlagenstandorte bekannt sind, im Rahmen der Genehmigung umzusetzen. Trotz des Vorkommens insbesondere von zahlreichen Zug- und Rastvogelarten werden die Auswirkungen auf die Avifauna für den Teilabschnitt B 2 als bedingt erheblich bewertet. Dies begründet sich vor allem durch eine Verkleinerung des Teilabschnitts gegenüber der bei ALCEDO (2009a) als problematisch für Rast- und Vogelzug bewerteten Flächen (hierdurch geringere Beeinträchtigung der Rastgebiete nördlich der Horbacher Straße) sowie durch die hohe Vorbelastung der Fläche (Lärm, Scheuchwirkung) durch die Autobahn. Die im Rahmen der Alternativenprüfung verworfene Teilfläche Nonnenweg, Schlangenweg (Nr. 4) trägt insgesamt ebenfalls zu einer Verringerung der Auswirkung auf den Vogelzug bei. Zudem wird sich die Eignung des Gebietes für störungsempfindliche Offenlandarten bei Realisierung des angrenzenden Gewerbegebietes auch ohne Vorhaben zukünftig verschlechtern. Fledermäuse Aufgrund des alleinigen Vorkommens der Zwergfledermaus, für die nur wenige Nachweise im Bereich der Hecken und Baumreihen vorliegen, wird die Gefährdung für Fledermäuse unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen insgesamt als gering erachtet (ALCEDO 2009a). Weitere planungsrelevante Arten Es ist nicht auszuschließen, dass der Feldhamster das Gebiet besiedelt. Dies macht eine Prüfung auf Baue des Feldhamsters im Vorfeld der Baumaßnahme erforderlich. Hierdurch kann das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden werden. 41 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 47 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Abbildung 6: Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Buchfink (links), Ackerfläche (rechts) Teilabschnitt B 2 4.1.1.4 Fazit Auswirkungen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere können sich durch Vegetations-/Habitatverlust, durch Störungen in der Bau- und Betriebsphase sowie möglicherweise durch Kollision ergeben. Das Maß der Erheblichkeit wird hierbei durch die Bedeutung der betroffen Arten und Lebensräume bestimmt. Bedingt erhebliche Auswirkungen können im Verlust von Waldflächen, insbesondere Fichtenforsten mit geringer Naturnähe und geringer Lebensraumbedeutung als Brut- und Nahrungshabitat für anspruchsvollere Arten im Münsterwald (Teilabschnitt A) gesehen werden. Wenngleich durch das hochwertige Umfeld (insbesondere für die Teilfläche A 3) auch anspruchsvollere Arten die Flächen als Teilhabitat nutzen können. Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Anlagen stellt die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung für den Bau von WEA im Landschaftsschutzgebiet in Aussicht. Für den Nordraum (Teilabschnitt B) kann besonders die Störung von Rast- und Zugvogelarten aufgrund optischer oder akustischer Effekte sowie ein Risiko der Kollision zu insgesamt bedingt erheblichen Auswirkungen führen. In geringem Maß ist eine Beeinträchtigung von sensibeln Brutvögeln (insbesondere Kiebitz) möglich. Eine Relativierung der Auswirkungen besteht durch die Vorbelastung der Flächen (Lärm, Scheuchwirkung) aufgrund der Autobahn. Durch die Meidung von naturschutzfachlich hochwertigen Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex), die Verlegung der Kompensationsflächen im Rahmen des Bebauungsplans 800 ‚Avantis’, der Verlegung der Anlagen in junge oder mittelalte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch eine Rodung- und Bauzeitenbeschränkung können zusätzliche Auswirkungen verhindert bzw. vermindert werden. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden, unter Berücksichtigung der Annahme, dass die artspezifischen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei keiner der betrachteten Arten berührt. Es werden keine funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen in Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG) notwendig. Für einige Arten können im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens jedoch weitere Untersuchungen erforderlich werden. Erhebliche Auswirkungen auf das im Umfeld liegende FFH- bzw. Vogelschutzgebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ auf belgischem Staatsgebiet wurden untersucht und sind nicht zu erwarten (PRO TERRA 2012a). 4.1.2 Schutzgut Landschaft Bei der Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen sind die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild in einer Umweltprüfung zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (vgl. § 1 Abs. 6 42 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 48 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Nr. 7a) und § 1a Abs. 2 und 3 des BauGB sowie Vorgaben des BNatSchG und des LG NRW). Nach § 1 Abs. 1 LG NRW sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert dauerhaft gesichert ist. In Deutschland ist mit dem Begriff 'Landschaft' die 'sinnlich-wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und Landschaft' (ADAM-NOHL-VALENTIN 1986) gemeint, die neben den optischen auch die anderen Sinneswahrnehmungen wie Geräusche, Gerüche und Gefühle aufnimmt. Darüber hinaus wird die Aneignungsmöglichkeit durch den Menschen, das heißt die Eignung der Landschaft für die Erholungsnutzung impliziert. So umfasst das Schutzgut 'Landschaft' alle wesentlichen Strukturen der Landschaft, ungeachtet, ob sie historisch oder aktuell, ob sie natur- oder kulturbedingt entstanden sind. Da auch gesellschaftliche und individuelle Wertschätzungen, wie Kulturgüter, Gewohnheiten oder Heimatgefühl, diese subjektive Wahrnehmungsweise ergänzen, ist eine einheitliche Beurteilung schwierig. Wechselwirkungen zu den Schutzgütern 'Kultur- und Sachgüter' sowie 'Bevölkerung und Gesundheit des Menschen' sind berücksichtigt. Die Beschreibung der Landschaft und der Auswirkungen auf das Landschaftsbild stützen sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der von der Stadt Aachen in Auftrag gegebenen Landschaftsbildanalyse (LANGE GBR 2011). Hierfür wurden verschiedene Annahmen zur Größe der Windenkraftanlagen (Nabenhöhe 135 m, Gesamthöhe 185 m) sowie zur Anordnung der Anlagen innerhalb der im Vorentwurf dargestellten Konzentrationsflächen getroffen. Aufgrund der im weiteren Verfahren geänderten Abgrenzungen der Konzentrationsflächen werden die Aussagen des Gutachtens nachfolgend zur Bewertung der Auswirkungen angepasst. Da der genaue Standort erst im Genehmigungsverfahren festgelegt wird, dienen die Annahmen als Anhaltspunkte in der Gesamtbewertung des Schutzgutes. Die Änderung des Flächennutzungsplans betrifft Flächen außerhalb der Siedlungsbereiche. Hier steht der Wert der Landschaft als wesentliche Voraussetzung für die landschaftsgebundene ruhige Erholung im Vordergrund. Der Aspekt der Erholungsnutzung wird daher in diesem Kapitel und nicht im Kapitel 4.1.8 'Bevölkerung und Gesundheit des Menschen' behandelt. – Vorgehensweise der Bewertung Zur Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes des Raums, der kulturlandschaftlichen Bedeutung sowie der Empfindlichkeit werden im Wesentlichen folgende Kriterien herangezogen: Naturnähe, Vielfalt, Seltenheit, Eigenart, Erholungseignung sowie die visuelle Verletzlichkeit. Bei der Bewertung der Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Landschaft wird geprüft, wie erheblich Veränderungen von Sichtbeziehungen im Fern- oder Nahbereich sind und inwieweit geringe Veränderungen des Erscheinungsbildes oder erhebliche Veränderungen des Gesamtcharakters der Landschaft zu erwarten sind. Die Landschaftsbildanalyse unterscheidet dabei 4 Wirkräume, die einen Radius von 0 bis 200 m, bis 1.500 m, bis 5.000 m und bis 10.000 m haben, da Windkraftanlagen je nach Entfernung sehr unterschiedlich auf den Betrachter wirken. Die jeweilige Witterung, die Sonneneinstrahlung, die Farben der Landschaft sowie vorhandene technische Anlagen und Bauwerke haben wesentlichen Einfluss auf die visuelle Wirkung der Anlagen. Im Nahbereich bis 1,5 km sind die Anlagen i.d.R. stets sichtbar und dominant im Landschaftsbild. Mit zunehmender Entfernung nimmt die ästhetische Wirkung des Vorhabens ab. Insbesondere bei Entfernungen über 5 km sind die Anlagen abhängig von der Topographie nur von wenigen Orten sichtbar und nur bei günstigen Witterungsbedingungen auffällig. Näher liegende Gebäude und Waldbereiche bilden sichtverschattete Bereiche und schränken die Blickwinkel ein. Im Unterschied zu ortsfesten Bauvorhaben führen die Drehbewegungen der Rotoren zu einer Beunruhigung der Landschaft, wobei langsam drehende Rotoren der großen Anlagen ruhiger wirken als schnelle Bewegungen. Die gesetzlich vorgeschriebene rote Signalfarbe und die Befeuerung nachts verstärken die Wirkungen in einer Entfernung bis zu ca. 5 km. Das Ergebnis der Sichtbarkeitsanalyse ermittelt zunächst die Bereiche, von denen die Windkraftanlagen aus sichtbar sind; dabei wird nicht unterschieden, ob die gesamte Anlage oder nur eine Rotorspitze zu sehen ist. 43 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 49 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Im Hinblick auf eine optische Bedrängung durch Windkraftanlagen unterscheidet das OVG Münster zwischen einem meist unproblematischen Abstand bei einer Entfernung von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) und einem meist problematischen Abstand, wenn die Entfernung geringer als die zweifache Gesamthöhe der Anlage ist. Bei einem dazwischen liegenden Abstand, der das 2-3 fache der Anlagenhöhe beträgt, ist eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erforderlich. Die Planungen für Windkraftanlagen Aachen gehen von einer Gesamthöhe von 185 m aus. Eine 2-3 fache Anlagenhöhe wären entsprechend Abstände zwischen 370 m und 555 m. Mit den Ausschluss- und Restriktionskriterien des 'Gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen' werden sowohl die besonders empfindlichen Landschaftsräume Aachens, wie bspw. naturnahe Bachtäler oder vielfältig strukturierte Grünlandbereiche, als auch eine problematische Nähe zu Wohnnutzungen frühzeitig als potenzielle Standorte für Windkraftanlagen ausgeschlossen. Aufgrund der angesetzten Mindestabstände der Konzentrationsflächen von 500 m zu schutzwürdigen Wohnnutzungen im Außenbereich sowie Gemischten Bauflächen kann davon ausgegangen werden, dass die 3fache Anlagenhöhe und damit der unproblematische Bereich in der Regel erreicht wird. Wohnbauflächen liegen mit den gewählten Mindestabständen von 750 m per se in dem als unproblematisch beurteilten Bereich. Die genaue Lage der Windkraftanlagen-Standorte – und damit die genaue Entfernung zu Wohngebäuden – erfolgt erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren. 4.1.2.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' – Bestandssituation Die geplante Windkonzentrationsfläche liegt innerhalb eines nahezu vollständig forstwirtschaftlich genutzten monostrukturierten Fichtenwalds. Sie ist mit breit ausgebauten und im rechten Winkel angelegten Wirtschaftswegen erschlossen. Der Wald ist von zahlreichen kleineren Wassergräben und Fließgewässern durchzogen, die als Quellzuflüsse die Inde bilden. Die gesamte Fläche steht unter Landschaftsschutz. Der Münsterwald stellt den naturräumlichen Übergang von der Roetgener Vennabdachung zur Vennfußfläche verbunden mit einer starken Geländeneigung dar. Die Konzentrationsfläche sowie das Umfeld gehört zum Kulturlandschaftsraum 'Münsterländchen’, das im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung NRW als bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich (Vorbehaltsgebiet) gekennzeichnet ist. Abbildung 7: Landschaftsbild Münsterwald: Fichtenforst (links), Vennbahntrasse (rechts) In den Waldbereichen außerhalb der Konzentrationsflächen finden sich vermehrt Quellbereiche und Fließgewässer, die zum Teil unter besonderem Schutz stehen (bspw. LB Prälatensief und NSG Oberlauf der Inde). Die Landschaft der näheren Umgebung nördlich des Plangebiets wird geprägt durch Weidegrünlandflächen im Umfeld der Ortslagen Oberforstbach, Lichtenbusch und Schmithof sowie zerstreut liegende, oft historische Einzel- 44 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 50 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 hoflagen und Mühlen. Diese bäuerliche Kulturlandschaft des 'Münsterländchens’ ist mit zahlreichen landschaftsbildprägenden Elementen durchsetzt und hat eine hohe Attraktivität. Die Grünlandflächen weisen mit ihren alten Einzelbäumen, Kopfweiden und den typischen Weißdornschnitthecken als Eingrünung, den vergleichsweise naturnahen Gewässerläufen von Inde und Iter mit alten Ufergehölzen eine Vielzahl prägender Vegetations- und Strukturelemente einer historischen, kleingliedrigen Kulturlandschaft auf. Als Zeitzeuge der jüngeren Geschichte prägt der Westwall als oft mit Gehölzen bewachsenes Band mit Panzersperre und Bunkerüberresten das Landschaftsbild des Offenlands. Südlich schließen auf Roetgener Gemeindegebiet landwirtschaftliche Grünlandflächen mit Einzelhofanlagen sowie in 1 km Entfernung das Roetgener Gewerbegebiet an. In westliche (Gemeindegebiet Raeren) und östliche Richtung (Gemeindegebiet Roetgen) erstreckt sich der Waldrücken des Hohen Venns, der durch Nadel- und Laubwaldbestände sowie Heiden und Hochmoorflächen geprägt ist. Der Ortsteil Rott ist überwiegend von Wald umgeben. Die Vicht formt östlich des Plangebiets einen tiefen Taleinschnitt. Ein ausgeschilderter Rad- und Wanderweg 'Mühle' verläuft westlich parallel zur Himmelsleiter zwischen der Monschauer Straße nach Roetgen; er quert das Plangebiet A 2. Rechtwinklig abgehende Schneisen enden an der B 258 ohne Querungsmöglichkeit, zum Teil sogar ohne Zugang zum Fuß- und Radweg entlang der Straße. Dies schränkt die Erholungseignung des Plangebiets stark ein. Auch östlich der B 258 besteht kein Wanderwegenetz in der dargestellten Konzentrationsfläche. Darüber hinaus wird die Erholungsfunktion entlang der stark frequentierten B 258 aufgrund der straßenbedingten Lärmbelastung bereits heute beeinträchtigt. Im Hinblick auf seine Erholungsfunktion ist der südliche Teil des Münsterwaldes deshalb als ‚Wald ohne Erholungsfunktion’ eingestuft. Ein Wanderparkplatz sowie eine Bushaltestelle befinden sich an der B 258 bei Relais Königsberg. Es ist die einzige Möglichkeit, den südlichen Bereich des Münsterwaldes und damit das Plangebiet zu erreichen. Vom Parkplatz aus führt ein ausgebautes Wegenetz für Spaziergänger, Wanderer und Freizeitsportler in das Waldgebiet nordöstlich der Straße Rotterdell, wo auch der Eifelsteig als überregional bedeutsame Wanderstrecke verläuft. Dieser Bereich des Münsterwaldes ist von größerer Bedeutung für die Erholungsfunktion. Im Umkreis von 10 km – dem Untersuchungsraum bei der Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Landschaft – steht die regionale, grenzüberschreitende Bedeutung für die Erholungsnutzung und den Tourismus im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn / Eifel im Vordergrund. Das Plangebiet liegt am Nordrand des Naturparks, die Nachbargemeinde Roetgen wirbt entsprechend mit dem Slogan 'Tor zur Eifel'. In Planung befindet sich der Aus- und Umbau der stillgelegten belgischen Vennbahntrasse, die zukünftig als grenzüberschreitender Radweg Vennbahn- / RAVeL-Route auf der stillgelegten Bahntrasse verlaufen wird. Die Abschnitte im Wald sind bereits fertig gestellt; die kreuzungsfreie Querung der B 258 soll 2012 erfolgen. Damit wird eine deutliche Aufwertung des Münsterwalds bezüglich der Erholungsnutzug zu erwarten sein. Abbildung 8: Landschaftsbild Münsterwald Umgebung: Himmelsleiter B 258 (links), Grünland im Norden (rechts) 45 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 51 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Landschaftsästhetische Vorbelastungen bestehen innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche durch die stark befahrene B 258. Im weiteren Umfeld tragen Sendemasten, Antennenträger sowie einzelne Hochspannungsleitungen zu den landschaftsästhetischen Vorbelastungen bei. Aufgrund der Topographie sind sie nicht weiträumig sichtbar. Innerhalb des 10 km-Radius befinden sich verschiedene Windkraftanlagen sowohl im Naturpark (Raffelsbrand, Lammersdorf) als auch in der Stadt Stolberg, die jeweils nur von unterschiedlichen Standorten aus sichtbar sind. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Da die Empfindlichkeit des Untersuchungsraumes mit einem Radius von 10 km aufgrund der großen Naturnähe hoch gewichtet wird, stellt die Auswirkungen der Windkraftanlagen im Münsterwald zwar großräumig eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar – dies gilt insbesondere für die Fernsichtbeziehungen bei guten Witterunsgbedingungen – sie bestimmen aber nicht die Horizontkulisse, da vielfältige andere Strukturen und die Vielzahl an Elementen das Erscheinungsbild bestimmen. Innerhalb dieses Wirkraumes wird die geplante Windkonzentrationsfläche jedoch nur auf etwa 15 % der Fläche wahrgenommen und stellt damit insgesamt eine geringfügige Veränderung der Eigenart und eine mittlere Wirkintensität der ästhetischen Beeinträchtigungen dar. In den angrenzenden Freiräumen sowie den Ortsteilen Schmithof, Friesenrath, Rott und Roetgen sind durch die Standorte im Wald die Teile der Anlagen oberhalb der Bäume deutlich zu sehen – sie verändern merklich die Eigenart des Wirkraums bis 5 km und die Horizontkulisse, zumal die gesetzlich vorgeschriebene Signalstreifenmarkierung die Sichtbarkeit erhöht. In diesem Wirkraum ist insbesondere nachts die Befeuerung der Anlagen durch das 'flashlight'-artige Aufblitzen eine erhebliche Beeinträchtigung des ansonsten überwiegend dunklen landschaftlichen Nachthimmels. Der Sichtbarkeitsbereich der Windkraftanlagen in den Wirkzonen bis 1.500 m ist aufgrund des hohen Waldanteils, der zahlreichen Hecken- und Gehölzstrukturen sowie des bestehenden Geländereliefs deutlich eingeschränkt. Im direkten Umfeld der Standorte sind (abgesehen von größeren Rodungen in der Bauphase  Empfehlungen) die Windkraftanlagen durch die abschirmende Wirkung des (auch im Winter) dichten Fichtenund Strauchbestandes kaum wahrnehmbar. (Zum Vergleich: der weithin sichtbare Fernmeldeturm 'Mulleklenkes' ist im Stadtwald nur in unmittelbarer Nähe zu sehen.) Daher sind auch die landschaftlich besonders wertvollen Bereiche außerhalb der Konzentrationsflächen, wie die verschiedenen Oberläufe der Inde, in ihrem landschaftsprägenden Umfeld nicht beeinträchtigt. Abbildung 9: Simulation Fotostandort Kalkhäuschen, Entfernung ca. 1 km Quelle: LANGE GBR (2011), Anlage Fotosimulationen 2 Die Windkraftanlagen-Standorte beziehen sich auf den Vorentwurf; die neue Konzentrationsfläche hat (mit Ausnahme der rechten Windkraftanlage) einen größeren Abstand zum Fotostandort 46 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 52 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Da dem südlichen Münsterwald nur eine geringe Bedeutung für die Erholung zukommt, sind durch die Anlage von voraussichtlich 7 Windkraftanlagen in diesem nicht mit Wanderwegen erschlossenen Bereich keine direkten Einschränkungen verbunden. Auch die Funktion der RaVEL-Route wird nicht gestört. Gleichwohl sind durch die visuellen Veränderungen im Wirkraum bis 5 km nachteilige Auswirkungen auf die Erholungsqualität nicht auszuschließen, da der Wunsch, sich in 'unberührter Natur' ohne technische Überformung der Landschaft zu bewegen, nicht erfüllt wird. Wenngleich die Anlagen nur von einigen Standpunkten aus zu sehen sind, prägt dieser Eindruck das Gesamtempfinden. Dieser subjektive Faktor kann von Erholungssuchenden sowohl als störend empfunden werden, aber auch als angenehm, da der Einsatz regenerativer Energien bei vielen Menschen positiv besetzt ist. Gem. Landschaftsplan der Stadt Aachen ist die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes verboten. Für die Errichtung der Windkraftanlage ist eine Befreiung aus dem Landschaftsschutz erforderlich. Mit der Reduktion der Konzentrationsfläche auf 118 ha im Vergleich zum Vorentwurf vermindern sich die nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft. Statt der in der Landschaftsbildanalyse angenommenen 10 Anlagen lassen sich in der verkleinerten Konzentrationsfläche voraussichtlich nur 7 Anlagen realisieren. 4.1.2.2 Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' Die geplanten Konzentrationsflächen werden vornehmlich landwirtschaftlich genutzt und können daher als anthropogen überprägt bezeichnet werden. Die Ackerflächen sind weitgehend ausgeräumt und weisen wenig landschaftsgliedernde Elemente auf. Die Konzentrationsfläche B liegt innerhalb des Kulturlandschaftsbereichs 'Aachener Hügelland '; es ist Teil des Limburgischen Kreidemassivs und fällt im Aachener Raum von 350 m (dem Bereich der Konzentrationsflächen) auf 145 m ü. NN (dem Aachener Stadtzentrum) ab. Das historisch begründete sogenannten 'Heydener Ländchen' ist durch eine ebene bis flachwellige, sanft in nordöstliche Richtung abfallende Bördelandschaft geprägt, die von Bachtälern und Trockentälern zerschnitten wird. Im südlichen Bereich gliedern der Steinkaulbach sowie einzelne Gehölze die etwas kleiner geschnittenen Ackerschläge. Besonders auffällig ist die Zick-Zack-Linie des sich in Südwest –Nordost-Richtung erstreckenden Westwalls, innerhalb dessen sich zwischen den Betonhöckern ruderale Vegetation angesiedelt hat. Ehemalige Bunkerflächen sind als leicht gewölbte und mit Bäumen bestandene Hügel erkennbar. Darüber hinaus tragen landschaftsprägende Kulturgüter, wie Kirchen, Wegekreuze und alte landwirtschaftliche Gutshöfe, wesentlich zum Charakter der Landschaft bei. Jahreszeitliche Veränderungen ergeben sich nur im geringen Maße durch den Farbwechsel der Ackernutzung. Das Landschaftsbild ist überwiegend von großflächigen Ackerfluren geprägt, die sich über die Höhenzüge erstrecken und weite Blickbeziehungen über das Untersuchungsgebiet hinaus ermöglichen. Die Vielfalt der wahrnehmbaren naturnahen Elemente ist in diesem Raum entsprechend gering. Großräumig dominieren im 10 km-Radius die Siedlungsbereiche das Erscheinungsbild des Untersuchungsraums. Die weit entfernt liegenden Horizontlinien werden im Norden und Nordosten von den Stadtsilhouetten Heerlens und Kerkrades mit Hochhauskomplexen und Gewerbegebieten sowie verschiedenen Steinkohlehalden auf deutscher und niederländischer Seite gebildet. Richtung Südosten bis Südwesten sind der Lousberg sowie in der Ferne die Höhenrücken des Stolberger und Aachener Waldes erkennbar. Richtung Südwesten dominieren die Windräder des Windparks Vetschau die Fernsichtbeziehungen. Die Fernsichtbeziehungen nach Westen zeigen den ländlichen Raum des limburgischen Mergellandes sowie die neuen Gewerbegebiete und Windenergieanlagen auf niederländischer Seite. 47 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 53 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Abbildung 10: Teilabschnitt B 1: Fotostandort Vetschauer Straße/ Silberpatweg Abbildung 11: Teilabschnitt B 2: Blick Richtung Heerlen (links), Hohlweg Soreter Weg (rechts) Über einen Zeitraum von ca. 200 Jahren (bis zur Anlage des neuen Gewerbegebietes) haben sich Landnutzung und landschaftliche Struktur kaum verändert; sie stellen insofern auf der verbliebenen Fläche einen wichtigen kulturlandschaftlichen Wert dar. Das neue Gewerbegebiet AVANTIS ist im Unterschied zur traditionellen lokalen Siedlungsentwicklung auf der parallel zur Autobahntrasse verlaufenden Höhenkuppe des Untersuchungsgebietes angelegt. Bisher sind 4 Gebäude errichtet, die aufgrund ihrer Gebäudestruktur und Höhe als solitärer Siedlungsansatz weit sichtbar sind. Die noch jungen Anpflanzungen zwischen den Baugrundstücken sowie Erdaufschüttungen und Dachbegrünungen der westlichen Gebäude sollen das Gewerbegebiet mit dem Freiraum verzahnen. Die nächstgelegenen Siedlungsbereiche sind die dörflich geprägten Ortsteile Aachen-Horbach und AachenVetschau in 500 m Entfernung, die mit historischen Vierkanthöfen aus Bruch- und Blaustein Zeitzeugen der traditionellen Wirtschaftsweise aufweisen. Sie fügen sich mit ihrer weitgehend homogenen Siedlungsstruktur und dörflichem Ortsrand überwiegend harmonisch in die umgebende Landschaft ein. Horbach entwickelte sich als Straßendorf in der Tallage des Horbaches, während sich die Gebäude in Vetschau entlang der ehemaligen Römerstraße aufreihen. Weithin sichtbar ist die im Ortskern an der Kreuzung der Horbacher Straße mit der Obersdorfstraße liegende St. Heinrich-Kirche. Einzelne Hohlwege reichen knapp in die Konzentrationsfläche B 2 hinein. Mit Ausnahme des heute als Wirtschafts- und Spazierweg genutzten Alten Heerler Weges, ist das Plangebiet durch keine weiteren Wege erschlossen. Die Horbacher und Limburger Börde sowie in größerer Entfernung das Aachener und Vaalser Hügelland werden mit ihrem verzweigten und ausgeschildertem Wegenetz als Erholungsraum von zahlreichen Wanderern und Radfahrern genutzt, wobei die Autobahn und das Gewerbegebiet im Osten sowie der Krombach und die Hamstraat im Norden Barrieren mit wenigen Querungsmöglichkeiten bilden. Der niederländische Grenzraum Zuid-Limburg ist von der niederländischen Regierung als Nationale Land- 48 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 54 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 schaft anerkannt und wichtiges touristisches Erholungsgebiet. Größere Freizeit- und Erholungseinrichtungen finden sich im Park Gravenrode in ca. 3,5 km Entfernung. Auf dem Dreiländerpunkt in ca. 8 km Entfernung konzentrieren sich verschiedene Attraktionen, wie der höchste Punkt der Niederlande, zwei Aussichtstürme sowie Freizeit- und Gastronomieangebote. Wesentliche Lärmquellen im näheren Umfeld sind die die Autobahn A 4 / E 314 sowie die Schienentrasse Aachen - Mönchengladbach. Landschaftsbild beeinträchtigend sind innerhalb des näheren Wirkraums die Hochspannungsleitung zwischen Amstelbach und dem Siedlungsrand Herzogenraths, die drei Windkraftanlagen nördlich des Gewerbegebiets sowie die großvolumigen mehrgeschossigen Bürogebäude von AVANTIS. In größerer Entfernung fallen insbesondere die Windräder von Aachen-Vetschau sowie die Gewerbe- und Industrieflächen und die Wohngebäuderiegel von Kerkrade auf niederländischer Seite als Fremdkörper auf. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Trotz der großflächig ausgeräumten Feldfluren weist die Horbacher Börde aufgrund ihrer Verzahnung mit anderen Landschaftsbildeinheiten sowie der weit reichenden Blickbeziehungen eine für Bördenlandschaften abwechslungsreiche Struktur auf, so dass sie insgesamt höher zu bewerten ist, als andere großräumige Bördenlandschaften der Region. Aufgrund der hohen Transparenz der offenen Landschaft ist der Raum empfindlich für Eingriffe. Andererseits dominieren großräumig die Siedlungsbereiche das Erscheinungsbild des Untersuchungsraums. Das gesamte Heydener Ländchen bildet eine kulturhistorische Einheit sowie eine intakte Kulturlandschaft, die in den letzten Jahren zunehmend verkleinert wurde und durch die geplanten weithin sichtbaren technischen Anlagen weiter überformt wird. Die Landschaftsanalyse zeigt, dass innerhalb des Wirkraumes mit einem Radius von 5 km eine deutliche Wahrnehmung der geplanten Anlagen gegeben ist und somit das Landschaftsbild für den Betrachter verändert wird. Besonders betroffen von der Veränderung des Landschaftsbildes sind die Bewohner der Ortschaften Horbach und Vetschau, die innerhalb des Wirkraums II bis 1,5 km liegen. Abbildung 12: Fotosimulationen Standort Forsterheide Richtung Fläche B 1, Entfernung ca. 2 km Quelle LANGE GBR (2011), Anlage Fotosimulationen 17 Die Windkraftanlagen links sind die bestehende Anlagen im Bereich Vetschau / Butterweiden. Gleichwohl kommt die Landschaftsbildanalyse für den nördlichen Untersuchungsraum zu dem Ergebnis, dass die ästhetischen Auswirkungen aufgrund der Vorbelastung des Raumes weniger beeinträchtigend sind, auch wenn die geplanten Anlagen im Wirkraum mit dem Radius von 10 km auf je 30 % der betrachteten Flächen in Teilen oder vollständig sichtbar sind. Vor allem die bereits vorhandenen Windkraftanlagen tragen dazu bei, dass die Eigenart der Räume nicht maßgeblich verändert wird, da diese bereits im vorhandenen Freiraum sichtbar sind. Laut Landschaftsanalyse werden die geplanten Windkraftanlagen zudem vom Betrachter nicht höher wahrgenommen als die vorhandenen Anlagen. Insgesamt kann daher von sehr geringen Wirkungen auf das Landschaftsbild ausgegangen werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsnutzung ist im nahen Umfeld nicht gegeben, da die Konzentrationsflächen randlich des Freiraums angeordnet sind und Erholungsfunktionen nicht gestört werden. Die touris- 49 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 55 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 tischen Schwerpunkträume auf niederländischer Seite werden aufgrund der Entfernung nicht relevant durch das Vorhaben beeinflusst. Mit der Anordnung der Konzentrationsflächen unmittelbar an das Gewerbegebiet AVANTIS angrenzend, wird eine Zerschneidung des Raums vermieden. Dies entspricht der Vorgabe des Windenergie-Erlasses der Bündelung von Windkraftanlagen an bestehenden Infrastrukturbändern. 4.1.2.3 Fazit Mit den Ausschluss- und Restriktionskriterien des 'Gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen' werden auch die besonders empfindlichen Landschaftsräume Aachens, wie bspw. naturnahe Bachtäler oder vielfältig strukturierte Grünlandbereiche, frühzeitig als potenzielle Standorte für Windkraftanlagen ausgeschlossen. Mit der Darstellung von zwei neuen Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan der Stadt Aachen sind im Nahbereich teilräumlich erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft verbunden. Während im Teilabschnitt A Münsterwald insbesondere das Umfeld im Bereich zwischen 1,5 und 5 km nachteilig betroffen ist, sind die Beeinträchtigungen im Teilabschnitt B aufgrund der offenen Landschaft vor allem im Nahbereich bis 1,5 km am höchsten. Da die erheblich nachteiligen Auswirkungen insbesondere den zeitlich begrenzten Nachzeitraum und aufgrund der eingeschränkten Sichtbarkeit nur Teilflächen betreffen, ist insgesamt eine mittlere Beeinträchtigung gegeben. Die Sichtbarkeit der Windkraftanlagen und damit die Auswirkungen auf die Landschaftsräume nehmen mit wachsender Entfernung ab. Trotz der hohen Naturnähe im Südraum werden die Auswirkungen in einem Abstand von 5 bis 10 km aufgrund der sehr eingeschränkten Sichtbarkeit von 15 % der Flächen als gering bewertet. Im Nordraum sind die Anlagen zwar von 30 % der Flächen, die in einem Abstand von 5 bis 10 km liegen, aus sichtbar, sie verändern aber aufgrund der bereits vorhandenen technischen Vorbelastung den Landschaftsraum nur geringfügig; die Auswirkungen werden daher in der Landschaftsbildanalyse für diese Wirkzone als sehr gering bewertet. 4.1.3 Schutzgut Boden Die Betrachtung der Belange des Bodenschutzes in der Flächennutzungsplanung richtet sich zum einen nach umweltfachlichen Aspekten und fachlichen Empfehlungen (LABO 2009, LANUV 2010d), zum anderen nach rechtlichen Anforderungen, die im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG NRW), BNatSchG, LG NRW und im BauGB in unterschiedlichem Maße konkretisiert werden. Gemäß § 1 (6) Nr. 7a) BauGB sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Nach § 1a (2) BauGB gilt: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sind möglichst die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Dieser Grundsatz findet sich auch § 1 (1) LBodSchG NRW. Gemäß § 1 BBodSchG besteht der Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes darin, „nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.“ Für das Stadtgebiet Aachen liegen für die Berücksichtigung dieser Ziele flächendeckende Grundlagen in Form der Bodenkarte (Maßstab 1:50.000, einschließlich der Auswertung ’Schutzwürdige Böden’) des GEOLOGISCHEN DIENSTES NRW (2005), Bodenfunktionskarten auf der Basis der DGK5 Bo im Maßstab 1:5.000 für den Außenbereich außerhalb des Waldes (FELDWISCH 2009) und die Bodenkarten zur Standorterkundung Aachen- 50 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 56 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Münsterwald im Maßstab 1.5.000 (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2011) sowie das Altlastenverdachtsflächenkataster (STADT AACHEN Stand 2011) vor. Darüber hinaus wurden von der BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG (2010) Informationen zu vorhandenen Bergwerksfeldern zusammengetragen. – Allgemeine Betrachtung Die Entwicklung von Böden ist eine Folge bodenbildender Vorgänge. Die wichtigsten Einflussgrößen sind das Ausgangsgestein, das Klima, das Relief, die hydrogeologischen Verhältnisse sowie Bodenlebewesen und Bewuchs. Im Münsterwald hat sich aufgrund sehr unterschiedlicher Ausgangssubstrate bei bewegtem Relief eine abwechslungsreiche Bodenvergesellschaftung mit kleinräumigem Wechsel der Bodenverhältnisse ausgebildet. Im Wesentlichen treten hier Pseudogleye auf. Hierbei handelt es sich um Böden, die sehr stark durch Staunässeeinfluß geprägt sind. Im Norden sind die Böden hingegen durch eine fruchtbare Lößdecke gekennzeichnet. Hier sind tiefgründige Parabraunerden und in den Trockentälern Kolluvien zu finden. 4.1.3.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' – Bodentypen Der Teilabschnitt A ist durch ein Mosaik aus verschiedenen Böden gekennzeichnet. Größtenteils treten stauwasserbeeinflusste Pseudogleye (S332, S333) aus tonig-schluffigem Ausgangssubstrat mit mittlerem und starkem Staunässe- und Hangstaunässeeinfluß auf. Hohe Jahresniederschlagsmengen und vergleichsweise geringe Verdunstung haben häufig lang andauernde starke Staunässe zur Folge. Dort wo der Einfluss durch Stauund Hangstaunässe besonders stark ist treten kleinflächig Vermoorungen auf. Stellenweise entstanden hier Anmoorpseudogleye (Sm332). In kleineren abflusslosen Mulden bildete sich bei lang andauernder sehr starker Staunässe ein anmooriger Oberboden oder eine Auflage aus Sphagnumtorf. Diese ganzjährig vernässten Flächen wurden als Moorstagnogleye (SGo012) kartiert. Bei geringerem Staunässe- und Hangstaunässeeinfluß gibt es Übergänge zu Braunerde-Pseudogleyen (BS322) und Pseudogley-Braunerden (S-B332). Im Bereich der Fließgewässer und im Bereich von Hanggrundwasser befinden sich Gleye (G333, G343). Bei sehr hoch anstehendem Grund- oder Hanggrundwasser reichert sich organisches Material über dem Mineralboden an und es bildet sich ein Anmoorhorizont der bei Torflagen von weniger als 3 dm als Anmoorgley (GM333) bezeichnet wird. Zu den besonders schutzwürdigen Böden aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials zählen Pseudogleye (S) mit starkem Staunässe- und Hangstaunässeeinfluss, Moorstagnogley (SGo), Anmoorpseudogley (SGm), Anmoorgleye (GM) sowie Gleye mit hohem Grundwasserstand. Die besonders schutzwürdigen Böden nehmen im Teilabschnitt A hohe Flächenanteile ein. Die großflächig auftretenden Pseugleye mit mittlerem oder schwachem Stau- und Hangnässeeinfuß sowie die Übergänge zu den Braunerden werden als weniger Schutzwürdig bewertet (Angaben gem. GEOLOGISCHER DIENST 2011). Allgemein sind die Böden aufgrund ihrer Bodenfeuchte und Hangneigung empfindlich für Verdichtungen. 51 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 57 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Abbildung 13: – Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Bodenaspekte Münsterwald Vorbelastungen Aufgrund der forstlichen Nutzung sind Waldböden nur schwach anthropogen überprägt und erwartungsgemäß von sehr hoher Naturnähe. Bis auf den Bereich der Verkehrsflächen B 258 / Himmelsleiter ist die betrachtete Fläche nicht versiegelt. Im Bereich der geschotterten Forstwege kann von einer Bodenverdichtung ausgegangen werden. Innerhalb der geplanten Windkonzentrationsfläche und in unmittelbarer Nähe sind keine Altstandorte oder Altablagerungen bekannt. Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld ‚Rott’ bzw. ‚Wahlheimer Wald’. Einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb der Fläche A ist nicht dokumentiert. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die geplante Konzentrationsfläche erfolgt in geringem Maße eine dauerhafte Versiegelung von Böden im Bereich der Fundamente in einer Größenordnung von maximal 500 m² pro Anlage, abhängig vom Untergrund und der Art der Gründung. Eine dauerhafte Verdichtung von Böden im Bereich notwendiger Erschließungen und eine temporäre Verdichtungen im Bereich der Baufelder ist nicht auszuschließen (weitere Angaben zum Vorhaben vgl. Kapitel 2.2). Durch die geringen Versiegelungsanteile sind mit der Umsetzung der Planung insgesamt vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden, wenngleich je nach Standort der Anlage auch besonders schutzwürdige Böden von hoher Naturnähe von einer Versiegelung betroffen sein können. Weitere negative Auswirkungen können beim Bau der Anlagen durch Verdichtungen entstehen. Diese sind bei entsprechender Planung (Standortwahl und Erschließung) sowie weiterer Maßnahmen in der Bauphase vermeidbar bzw. verminderbar (nähere Angaben vgl. Kapitel 4.4). 4.1.3.2 Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' – Bodentypen Die nördlichen geplanten Konzentrationsflächen sind nicht durch ein Mosaik, sondern durch großflächig vorkommende Bodentypen gekennzeichnet. Innerhalb des Teilabschnitts B 1 kommt großflächig aufgrund der Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdige und tiefgründige Parabraunerde (L) im nördlichen Teil pseudovergleyte Parabraunerde (sL) vor. Sehr kleinräumig vor allem im Süden sind Kolluvisole (K) anzutreffen. Die Böden weisen insgesamt eine hohe Schutzwürdigkeit aufgrund ihrer Bedeutung im Naturhaushalt (natürliche Bodenfruchtbarkeit, Filter-/Pufferfunktion, Wasserspeichervermögen) auf. Im Norden wurden die Böden mit einer sehr hohen Schutzwürdigkeit und im äußersten Süden mit einer mitteren Schutzwürdigkeit klassifiziert. Die 52 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 58 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Böden mit hoher und sehr hoher Schutzwürdigkeit nehmen einen Flächenanteil von ca. 97% ein (FELDWISCH 2009). – Vorbelastungen Mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Wegeverbindungen ist das Gebiet unversiegelt und wird landwirtschaftlich genutzt. Aufgrund der Ackernutzung besteht voraussichtlich eine mäßige strukturelle anthropogene Überprägung. Aufgrund von Bodentextur und Bodenfeuchte besteht eine hohe Empfindlichkeit der Böden gegenüber Bodenverdichtung. Innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche und in unmittelbarer Nähe sind keine Altstandorte oder Altablagerungen bekannt. Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld ‚Melanie Reststück’ bzw. im Bereich von zwei ehemaligen Steinkohlebergwerken. Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlebergbau sind nicht gänzlich auszuschließen (schriftl. Mitteilung BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG 2010). – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die geplante Konzentrationsfläche erfolgt in geringem Maße eine dauerhafte Versiegelung von Böden im Bereich der Fundamente in einer Größenordnung von maximal 500 m² pro Anlage, abhängig vom Untergrund und der Art der Gründung. Eine dauerhafte Verdichtung von Böden im Bereich notwendiger Erschließungen und eine temporäre Verdichtungen im Bereich der Baufelder ist nicht auszuschließen (weitere Angaben zum Vorhaben vgl. Kapitel 2.2). Durch die insgesamt geringen Versiegelungsanteile sind mit der Umsetzung der Planung vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden, wenngleich voraussichtlich besonders schutzwürdige Böden (Bodenfruchtbarkeit) von mäßiger anthropogener Überprägung von einer Versiegelung betroffen sein werden. Weitere negative Auswirkungen können beim Bau der Anlagen durch Verdichtungen entstehen. Diese sind bei entsprechender Planung (Standortwahl und Erschließung) sowie weiterer Maßnahmen in der Bauphase vermeidbar bzw. verminderbar (nähere Angaben vgl. Kapitel 4.4) 4.1.3.3 Teilabschnitt B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' – Bodentypen Auch innerhalb des Teilabschnitts B 2 kommen flächig fruchtbare, tiefgründige Parabraunerden (L), kleinflächig auch pseudovergleyte Parabraunerde (sL) vor. In den Trockentälern findet sich typisches Kolluvium (K). FELDWISCH (2009) kommt zu dem Ergebnis, dass die Böden überwiegend eine hohe Schutzwürdigkeit aufgrund ihrer Bedeutung im Naturhaushalt (natürliche Bodenfruchtbarkeit, Filter-/Pufferfunktion, Wasserspeichervermögen) aufweisen. Zentral innerhalb der Fläche sinkt die Schutzwürdigkeit kleinflächig auf gering bis mittel (ca. 3 ha). Hier finden sich Beimengungen von Material der Hauptterrasse. Die Böden mit hoher Schutzwürdigkeit nehmen einen Flächenanteil von ca. 92% ein. – Vorbelastungen Bis auf kleine Flächenanteile im Bereich von Wege- bzw. Straßentrassen ist das Gebiet nicht versiegelt. Aufgrund der Ackernutzung besteht eine mäßige anthropogene Überprägung. Aufgrund von Bodentextur und Bodenfeuchte besteht eine hohe Empfindlichkeit der Böden gegenüber Bodenverdichtung. Innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche und in unmittelbarer Nähe sind keine Altstandorte oder Altablagerungen bekannt. 53 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 59 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld ‚Melanie Trennstück’ bzw. im Bereich von zwei ehemaligen Steinkohlebergwerken. Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlebergbau sind nicht gänzlich auszuschließen (schriftl. Mitteilung BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG 2010). Abbildung 14: – Lössboden am Hohlweg (links), offene Börde (rechts) Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die geplante Konzentrationsfläche erfolgt in geringem Maße eine dauerhafte Versiegelung von Böden im Bereich der Fundamente in einer Größenordnung von maximal 500 m² pro Anlage, abhängig vom Untergrund und der Art der Gründung. Eine dauerhafte Verdichtung von Böden im Bereich notwendiger Erschließungen und eine temporäre Verdichtungen im Bereich der Baufelder ist nicht auszuschließen (weitere Angaben zum Vorhaben vgl. Kapitel 2.2). Durch die geringen Versiegelungsanteile sind mit der Umsetzung der Planung insgesamt vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden, wenngleich voraussichtlich besonders schutzwürdige Böden (Bodenfruchtbarkeit) von mäßiger anthropogener Überprägung von einer Versiegelung betroffen sein werden. Weitere negative Auswirkungen können beim Bau der Anlagen durch Verdichtungen entstehen. Diese sind bei entsprechenden Planung (Standortwahl und Erschließung) sowie weiterer Maßnahmen in der Bauphase vermeidbar bzw. verminderbar (nähere Angaben vgl. Kapitel 4.4). 4.1.4 Schutzgut Wasser Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB besteht die Notwendigkeit, die Belange des Wassers bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, „mit dem Ziel […] Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen […], mögliche Folgen des Klimawandels vorzubeugen, und an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und […] nachteilige Hochwasserfolgen vorzubeugen“ (vgl. § 6 WHG). Oberirdische Gewässer sind gem. § 27 WHG so zu bewirtschaften, „dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden“. 54 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 60 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Das Ziel der umweltgerechten Planung besteht darin die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Grund- und Oberflächengewässern bzw. Möglichkeiten der Wiederherstellung eines intakten Wasserhaushaltes aufzuzeigen. 4.1.4.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' – Bestandsbeschreibung Das Gebiet der geplanten Konzentrationsfläche ist reich an Oberflächengewässern. Fließgewässer stellen der Oberlauf der Inde mit Prälatensief und dem Vorfluter Prälatendistrikt, der Vorfluter Münsterwald, Nebenarme des Fobisbach und Vorfluter Beiers Busch (Teilabschnitt A 3) dar. Neben diesen Fließgewässern befindet sich im Süden der Fläche ein Kleingewässerkomplex, der aufgrund seiner Bedeutung für Libellen und Amphibien im landesweiten Biotopkataster (BK-5303-078) enthalten ist. Gem. Quellkartierung der Stadt Aachen (2010) und der Kartierung der geschützten Biotope (LANUV 2010, STADT AACHEN 2005, 2007) treten im Münsterwald keine Quellen auf. Kleinflächige in diesen Untersuchungen nicht erfasste Hangquellbereiche sind dennoch nicht auszuschließen und im Rahmen der Genehmigung zu berücksichtigen. Abbildung 15: Oberflächengewässer im Teilabschnitt A 'Münsterwald und B 258' Quelle: STADT AACHEN 2010b 55 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 61 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Im Teilabschnitt A 3 beträgt der Grundwasserflurabstand etwa 2,5 m bis 4 m, im Teilabschnitt A 1 und A 2 4 m bis 6 m und kleinräumig im Norden westlich der B 258 6 bis 8 m (STADT AACHEN 1993). Das GEOLOGISCHE LANDESAMT NRW (1980a) führt den Teilabschnitt A ohne nennenswerte Grundwasservorkommen. Die Gesteinsbereiche weisen eine wechselnde Filterwirkung auf. Verschmutztes Wasser kann stellenweise eindringen, während die Ausbreitung behindert wird. Verschmutztes Grundwasser unterliegt unterschiedlicher Selbstreinigung. Damit besteht generell eine Empfindlichkeit gegen Verschmutzungen (GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW 1980b). Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich nicht innerhalb eines Schutzgebietsbietes gem. WHG. Das Trinkwasserschutzgebiet Aachen-Schmithof (Zone III) ist über 500 m entfernt. Abbildung 16: – Feuchtbiotop (links), Gewässerzulauf (rechts) Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Eine erhebliche Beeinträchtigung von Oberflächengewässern ist je nach Anlagenstandort und Erschließung theoretisch nicht auszuschließen. Quellbereiche gehören zu den gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen. Fließgewässer und ihre Randstreifen (5 m) sind gem. WHG in ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten, zu verbessern und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Bei Wahrung eines Abstands der Anlagen und der Erschließung zu Fließgewässern, Stillgewässern und Quellen kann eine Beeinträchtigung des Teilschutzgutes ‚Oberflächenwasser’ vermieden werden (vgl. Kapitel 4.4.1). Die Reduzierung der Grundwasserneubildung wird aufgrund der geringen Versiegelungsanteile als geringfügig bewertet. Auch das Risiko der Grundwassergefährdung durch das Eindringen von Schmierstoffen in Boden, Grund- und Oberflächengewässer ist bei entsprechenden technischen Vorkehrungen gering. Unter Berücksichtigung der in Kapitel 4.4.1 beschrieben von Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten. 4.1.4.2 B1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' – Bestandsbeschreibung Im den geplanten Windkonzentrationsflächen befinden sich keine Oberflächengewässer. Die Flächen liegen nicht innerhalb oder im Umfeld eines Wasserschutzgebietes gem. WHG. 56 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 62 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Das Gebiet weist ergiebige Grundwasservorkommen auf. Verschmutztes Wasser kann innerhalb der Grundwasser leitenden Gesteine schnell eindringen, breitet sich aber langsam aus. Verschmutztes Grundwasser unterliegt weitgehend der Selbstreinigung (GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW 1980a). Der Grundwasserflurabstand beträgt 11 m bis 12 m. Im Süden des Teilabschnitts B 1 kleinflächig auch 8 m bis 10 m. Aufgrund der hohen Grundwasserflurabstände sowie der guten Filter- und Pufferkapazität der schützenden Deckschichten (Parabraunerden aus Löß) besteht keine erhöhte Verschmutzungsempfindlichkeit für das Grundwasser. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Die Reduzierung der Grundwasserneubildung wird aufgrund der geringen Versiegelungsanteile als geringfügig bewertet. Auch das Risiko der Grundwassergefährdung durch das Eindringen von Schmierstoffen in den Boden ist gering. Es sind keine maßgeblichen Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer zu erwarten. 4.1.5 Schutzgut Klima Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima zu berücksichtigen. Das Ziel besteht darin klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten und eine klimagerechte Stadtentwicklung zu ermöglichen. Die folgenden Ausführungen stützen sich auf das Gesamtstädtische Klimagutachten Aachen (STADT AACHEN 2000). Insgesamt führen Windkraftanlagen zu keiner maßgeblich Veränderung der lokalklimatischen Situation. Bezogen auf das globale Klima und den Klimawandel sind sie positiv zu werten, da sie insgesamt zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen wie CO2 führen und hierdurch dazu beitragen die von der Bundesregierung gesteckt Klimaziele zu erreichen. 4.1.5.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' – Bestandsbeschreibung Die gesamte Fläche ist dem Klimatop Waldklima zugeordnet. Hier sind die Strahlungs- und Temperaturschwankungen im Vergleich zum Freiland stark gedämpft. Die Luftfeuchtigkeit ist erhöht und im geschlossenen Baumbestand herrscht Windruhe und eine relativ hohe Luftfeuchtigkeit. Gemäß der Planungshinweiskarte des Klimagutachtens ist der Bereich als Ausgleichsraum Wald eingeordnet. Weitere Planungshinweise bestehen für das Gebiet selbst nicht. Nördlich der geplanten Windkonzentrationsfläche wird empfohlen den Wald und den Freiraum miteinander zu verzahnen. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme der Windkraftanlagen und dem nicht sensiblen Klimatop ist das Vorhaben mit keinen maßgeblich negativen Auswirkungen verbunden. 4.1.5.2 Teilabschnitt B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' – Bestandsbeschreibung Die Fläche der geplanten Konzentrationsfläche ist dem Freilandklima zuzuordnen. Die Tagesgänge von Strahlung, Lufttemperatur und Luftfeuchte sind stark ausgeprägt und es herrschen Windoffenheit und eine intensive Kalt- bzw. Frischluftproduktion. Die gesamte Fläche B 1 mit Ausnahme eines kleinen Teils im Süden und der Westen der Fläche B 2 sind als Gebiet mit starker Ventilation ausgewiesen. Neben der Funktion als Ausgleichsraum wurde ein lokaler Kaltluftabfluss an einem Hang im nördlichen Teil der geplanten Konzentrations- 57 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 63 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 fläche B 2 nachgewiesen. Der Norden und Nordosten ist bei B 2 laut Planungshinweiskarte ein Kaltlufteinzugsgebiet mit besonderer Bedeutung. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme der Windkraftanlagen und dem nicht sensiblen Klimatop ist das Vorhaben mit keinen maßgeblichen negativen Auswirkungen verbunden. 4.1.6 – Schutzgut Luft Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) und h) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf die Luft zu berücksichtigen. Das Ziel besteht darin lufthygienische Belastungen zu reduzieren und das Entstehen lufthygienisch problematischer Situationen zu vermeiden. Um dies zu bewerkstelligen ist es notwendig die lufthygienischen Vorbelastungen und Empfindlichkeiten zu berücksichtigen. Bestandsbeschreibung Neben der generell vorhandenen Hintergrundbelastung ist eine lufthygienische Belastung für die geplanten Windkonzentrationsflächen aufgrund der nahegelegenen Verkehrsstraßen nicht auszuschließen. Aufgrund der guten Austauschbedingungen an den Standorten ist eine Überschreitung von Grenzwerten allerdings kaum denkbar. Genaue Daten hinsichtlich der Lufthygiene liegen nicht vor. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Da bei dem Betrieb von Windkraftanlagen keine Luftverunreinigungen entstehen ist das Vorhaben ohne negative Auswirkungen. Der Einsatz von erneuerbaren Energien trägt hingegen zur Senkung des CO2-Ausstosses bei, wodurch die Auswirkungen dieses Vorhabens als positiv für die Umwelt beschrieben werden können. 4.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Vorrangiges Schutzziel ist die Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von Stadt- / Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist. Unter dem Begriff Sachgüter werden in der Regel bauliche Anlagen, wie Wohnhäuser, Gewerbebauten oder Straßenbauanlagen verstanden. Sie weisen keinen Schutzstatus denkmalgeschützter bzw. denkmalwerter Kulturgüter auf, können aber ebenfalls Teil unseres kulturellen Erbes und raumprägend sein. Hinsichtlich der Kultur- und Sachgüter liegen Daten zu den Denkmälern im Stadtgebiet von Aachen, eine Stellungnahme des LVR, AMT FÜR DENKMALPFLEGE IM RHEINLAND (2010a) und eine archäologische Prognose des LVR - AMT FÜR BODENDENKMALPFLEGE - IM RHEINLAND (2010b) vor. Für die Beschreibung und Bewertung der Kulturlandschaften wurde außerdem der Kulturlandschaftliche Fachbeitrag zur Landesplanung von LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND UND LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE (2009) herangezogen. Baudenkmäler weisen eine hohe Empfindlichkeit auch gegenüber Veränderungen in ihrem unmittelbaren Umfeld auf, die das Erscheinungsbild, ihre Funktion und die Charakteristik der Denkmäler beeinträchtigen können – insofern ist eine Betrachtung des näheren Umfelds der Konzentrationsflächen erforderlich. Der Begriff der Kulturlandschaft beschreibt einen regional abgrenzbaren Landschaftsraum, der u.a. neben der Naturräumlichen Gliederung Aspekte der historischen Entwicklung, der regionalen Baukultur und der Landnutzung umfasst. In NRW werden die landesbedeutsamen und die bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche als besonders erhaltenswerte Vorrang- bzw. Vorhaltegebiete benannt. Die Kulturlandschaftsräume sind nicht in die Denkmalliste als Denkmalbereich eingetragen. Daher werden potenzielle Beeinträchtigungen durch visuelle Veränderungen des Umfelds durch Schall, Reflektionen oder Nutzungseinschränkungen nicht aus denkmalpflegerischer Sicht, sondern beim Schutzgut Landschaft betrachtet (vgl. Kapitel 4.1.2). 58 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 64 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Im Bereich der geplanten Konzentrationsflächen sind bisher keine systematischen Erhebungen der Kulturgüter erfolgt. Aufgrund der geringen Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windkraftanlagen wurde auf eine flächendeckende Ermittlung der Kulturgüter (Prospektion) im Rahmen der Umweltprüfung verzichtet, da davon auszugehen ist, dass ein möglicher Konflikt mit dem Kulturgut nicht zu einem Versagen der Realisierbarkeit führen wird. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind vom Antragsteller die Belange der Bodendenkmalpflege mit der zuständigen Behörde am konkreten Standort zu erörtern. – Vorgehensweise der Bewertung Zerstörungen und Beeinträchtigungen von Bau- und Bodendenkmalen sowie archäologischen Fundstellen sind grundsätzlich als hoher und nicht ausgleichbarer Eingriff zu bewerten. Für Baudenkmäler gilt darüber hinaus ein Umfeldschutz, soweit Veränderungen im Umfeld die Schutzfunktion beeinträchtigen. Bodenfunde in der Umgebung der Windenergieanlagen sind daher nicht betroffen. Da im Plangebiet und der näheren Umgebung keine Satzungen zum Umgebungsschutz vorliegen, wird eine Wirkzone von 500 m um ein Baudenkmal (ausgenommen Wegekreuze) als empfindlicher Bereich gegenüber Veränderungen geprüft. Dieser Umgebungsschutz impliziert neben den visuellen Beeinträchtigungen auch die Empfindlichkeit gegenüber Erschütterungen und Beeinträchtigungen der Schutzfunktion. Auf eine weitere Differenzierung bezüglich der Intensität der Belastungen wird aufgrund der geringen Unterschiede verzichtet. 4.1.7.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' – Bestandssituation Im Teilabschnitt A ist bisher als bedeutsames Kulturgut beispielsweise die Trasse der alten Römerstraße Aachen – Monschau – Trier im Verlauf der Himmelsleiter (B 258) bekannt. Weitere Bau- und Bodendenkmäler sind im Geltungsbereich nicht vermerkt. Als Sachgut zählt die 1885 eröffnete und seit vielen Jahren stillgelegte Vennbahntrasse von Aachen-Rothe Erde über Monschau nach St. Vith, die zurzeit als Premium-Radweg ausgebaut wird; die Trasse ist belgisches Hoheitsgebiet. Der Abschnitt im Münsterwald ist bereits fertig gestellt, es fehlt noch die als kreuzungsfreie Tunnelanlage geplante Querung der B 258, die für 2012 beabsichtigt ist. Neben einer höheren Wahrscheinlichkeit, im weiteren Umfeld der Römertrasse auf archäologische Funde zu stoßen, können weitere archäologische Potenzialbereiche im Umfeld von Bachquerungen liegen, da an die Bachniederungen angrenzende Hänge und Hochflächen allgemein siedlungsgünstige Voraussetzungen mit fruchtbaren Böden boten. Weiterhin befinden sich in diesem Bereich zahlreiche mittelalterliche bis neuzeitliche Wegeführungen sowie einige Bergwerke. So verläuft im Westen des Plangebietes in Form eines Hohlweges die ehemalige Kupferstraße, auf dem zwischen 1450 und 1750 Kupfertransporte von Stolberg nach Dinant und Nordfrankreich exportiert wurden. Abbildung 17: Kulturlandschaftsraum Münsterländchen (links), Bodendenkmal Westwall (rechts) 59 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 65 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 In einer Entfernung von ca. 1 km zur Konzentrationsfläche verläuft im Norden die Höckerlinie des Westwalls, der während des II. Weltkriegs mit Betonhöckerhindernissen, Bunkern und Geschützständen u.ä. zur Grenzbefestigung im Westen des Landes angelegt wurde. Große Teile der Verteidigungsanlage sind inzwischen beseitigt oder übererdet; die verbliebenen Reste stehen heute als Zeitzeugen der Geschichte des Zweiten Weltkrieges in Deutschland und als sichtbares Mahnmal politischer Machtansprüche. Auch wenn es sich um ein Relikt aus Nazi-Deutschland handelt, ist der Denkmalwert bauhistorisch erkannt und Relikte der so genannten Höckerlinie und Bunker unter Denkmalschutz gestellt. Die Panzerbefestigung wurde wegen wissenschaftlichen und militärgeschichtlichen Gründen in die Denkmalliste der Stadt Aachen eingetragen. Städtebauliche oder gestalterische Gründe wurden nicht benannt. Eine optische Beeinträchtigung kann daher nicht festgestellt werden. Des Weiteren befinden sich die Baudenkmäler 'ehemalige Mühle' zwischen Inde und Fobisbach an der Monschauer Straße (rund 900 m Entfernung) und 'Kalkhäuschen' am Abzweig Schleidener Straße / Monschauer Straße (rund 1 km Entfernung). Das an der Himmelsleiter gelegene (derzeit leerstehende) Hotel 'Relais Königsberg’ erinnert namentlich an die hier ehemals vorhandene Umspannstation für Kutschen auf dem Weg in die Eifel. Die hügelige Landschaft im Südosten Aachens ist geprägt durch Grünland, Hecken, Wäldern, Bächen und Mühlenanlagen sowie den regionaltypischen Ortschaften mit ihren aus Blaustein errichteten Gebäuden. Der Freiraum nördlich der Konzentrationsflächengehört zum Kulturlandschaftsraum 'Münsterländchen', das im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung NRW als bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich (Vorbehaltsgebiet) gekennzeichnet ist. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Für den Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind die konkreten Standorte näher zu überprüfen, da archäologische Funde nicht auszuschließen sind. Die bekannten Bau- und Bodendenkmäler liegen außerhalb des Plangebiets und werden daher in ihrer Substanz nicht geschädigt. Aufgrund ihrer Entfernung von ca. 1 km zur Konzentrationsfläche sind optische Beeinträchtigungen der Baudenkmäler nicht festzustellen und auch Beeinträchtigungen ihrer Schutzfunktion gem. Denkmalliste sind nicht berührt. Gleichwohl finden sich in den Ortsakten des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Hinweise auf noch nicht eingetragene Bodendenkmäler, die zu berücksichtigen sind. 4.1.7.2 Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Alter Heerler Weg / Avantis' – Bestandssituation Nach heutigem Kenntnisstand befinden sich keine Baudenkmäler und sonstige Sachgüter innerhalb der Konzentrationsfläche B. Der Alte Heerler Weg gilt als Teil der ehemaligen römischen Heeresstraße als Kulturgut. Weitere archäologische Fundstellen sind nicht bekannt. Die Konzentrationsfläche B liegt innerhalb des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs 'Aachener Hügelland' im sogenannten Heydener Ländchens mit der am Amstelbach errichteten Wasserburg Haus Heyden als bedeutende Schutzburg der Jülicher Herzöge. Der Raum ist gekennzeichnet durch zahlreiche historische Hofanlagen sowie sonstige, unter Denkmalschutz stehende bauliche Anlagen als Zeugen der traditionellen Besiedlung des Raumes. Seine Geschichte ist wesentlich von der Lage zwischen Lütticher, Maastrichter und Aachener Raum mit wechselnden politischen, kulturellen und religiösen Grenzen bestimmt. Mit dem Bau der Autobahn A 4 wurde das Heydener Land nach Osten begrenzt. Die Autobahn verläuft ungefähr auf der Grenze der alten Heyde- 60 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 66 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 ner Herrschaft und trennt die Region um Bocholtz und Orsbach von der Horbacher Börde. Direkt angrenzend verringert das Gewerbegebiet AVANTIS den Kulturraum. Im Rahmen einer Erkundung des Gewerbegebietes AVANTIS wurden zahlreiche prähistorische Spuren gefunden – Hinweise auf die sehr frühe Besiedlung des Untersuchungsgebietes aufgrund der guten Eignung der Lössböden. Mit der Anlage einer römischen Heeresstraße von Aachen über Vetschau nach Heerlen vor über 2000 Jahren folgte eine Besiedlung entlang der Straße in römischer Zeit (heute Alter Heerler Weg - Laurensberger Straße). Bei den Hofanlagen handelt es sich durchweg um ehemals wasserumwehrte Anlagen, wie sie bei Haus Heyden noch erhalten ist. Gerade im Horbacher Raum sind sie nicht nur über die Landschaft verteilt, sondern bilden linear aufgereiht förmlich Sperrgürtel. So bilden die Broicher Höfe (600 m entfernt, im Westen des Ortsteils Horbach), das ehemalige Zollamt bei Locht (500 m, heute als Zollmuseum genutzt) und die drei Fronrather Höfe (1.000 m, markante 4-flügige Hofanlagen an der Hangkante des Grenzbachs Krombachs) derartige Riegel. Die dichte Denkmalansammlung in Vetschau, die an der alten Römerstraße von Heerlen nach Aachen aufgereiht ist, weist auf die Bedeutung der alten römischen Verbindung hin. Auch wenn die über viele Kilometer schnurgerade verlaufende Straße heute keine wichtige verbindende Funktion ausübt, ist sie als lineares Element und Zeugnis der regionalen Geschichte in der Kulturlandschaft erlebbar. Abbildung 18: Historische Römerstraße Alter Heerler Weg (links), Baudenkmal Broicher Höfe (rechts) Das Aachener Reich umfasste im Mittelalter die ehemalige Reichsstadt Aachen und ihre zugehörigen Quartiere; es wurde ab dem 14. Jhdt. von zahlreichen Landwehren geschützt, die heute nur noch in Relikten erkennbar sind. Ein Abschnitt der mittelalterlichen Aachener Landwehr befindet sich im Bereich der Laurensberger Straße / Weinsweg (Denkmal AA 13) in 500 m Entfernung zum Teilabschnitt B 1. Die Landwehr ist zurzeit noch nicht vollständig erfasst; es ist daher davon auszugehen, dass weitere Reste im Boden erhalten sind. In 250 m Entfernung verläuft die in Abschnitten denkmalgeschützte Panzerbefestigung des ehemaligen Westwalls (s.o.). Bisher wurde keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt. Aufgrund der naturräumlichen und daher potenziell siedlungsgünstigen Voraussetzungen, charakterisiert durch die Nähe zu Gewässern, Hanglagen und fruchtbaren Böden, der politischen Historie an Römerstraße und mittelalterlicher Herrschaft sowie der durchgeführten Prospektion ist davon auszugehen, dass sich die bisher ermittelte Fundstellenverteilung und –dichte auch im angrenzenden Bereich fortsetzt. Von der Bahnlinie Aachen – Mönchengladbach zweigte die überwiegend dem Güterverkehr vorbehaltene Querverbindung nach Simpelveld-Heerlen ab als Teil der Erschließung innerhalb des Aachener Bergwerkreviers. Diese Trasse ist seit vielen Jahren stillgelegt und im Umfeld der Konzentrationsflächen nicht erkennbar. Derzeit ist eine Reaktivierung der Bahntrasse als VIA AVANTIS in Planung. 61 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 67 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Ein weiteres Zeugnis der Kulturlandschaft sind die im Gebiet vorhandenen Hohlwege. Ein tief eingekerbter und an seinen steilen Rändern mit alten Bäumen dicht bewachsener Hohlweg führt als Abschnitt des Soreter Weges in den Teilabschnitt B 2. Bergbauarchäologisch schutzwürdige Kulturdenkmale, bzw. ehemalige Schacht- oder Stollenanlagen sind im Plangebiet und im Umfeld von 1 km nicht bekannt. Die Bergbauwüstung Geuchterhof ist ca. 3 km entfernt. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Im Teilabschnitt B 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und 'Horbacher Straße' ist die ehemalige Römerstraße (Alter Heerler Weg) als Kulturgut betroffen, falls eine Windkraftanlage unmittelbar auf dieser Trasse bzw. in deren direkter Nähe errichtet werden sollte. Außerdem ist im weiteren Umfeld einer solchen Trasse mit römischen Siedlungsstellen zu rechnen. Auch ist in diesem Teilabschnitt aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten sowie diverser Zufallsfunde von einer höheren Wahrscheinlichkeit archäologisch bedeutsamer Funde auszugehen. Die denkmalgeschützte ehemalige Zollstation liegt in einem Abstand von ca. 500 m Abstand zum Plangebiet. Die historische Nutzung als Zollstation wurde aufgegeben. Heute wird das Gebäude als Zollmuseum genutzt. Die vorhandene Nutzung wird durch die geplanten Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt. Die historischen Frohnrather Höfe liegen in einem Abstand von ca. 600 m außerhalb des Plangebietes. Da die für Wohnbebauung geforderten Mindestabstandsflächen von 500 m eingehalten werden, wird keine Beeinträchtigung der Hofanlagen gesehen. Die bekannten Bau- und Bodendenkmäler liegen außerhalb des Plangebiets und werden daher in ihrer Substanz nicht geschädigt. Aufgrund ihrer Entfernung von ca. 500 m zur Konzentrationsfläche sind optische Beeinträchtigungen der Baudenkmäler nicht festzustellen und auch Beeinträchtigungen ihrer Schutzfunktion gem. Denkmalliste sind nicht berührt. Gleichwohl ist die hohe Wahrscheinlichkeit bisher noch nicht eingetragener, bzw. nicht entdeckter Bodendenkmäler zu berücksichtigen. 4.1.7.3 Fazit Die Änderung des Flächennutzungsplans hat – nach dem heutigen Kenntnisstand – keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut 'Kultur- und Sachgüter'. Eine Untersuchung der jeweiligen Standorte auf potenzielle Bodendenkmäler ist in den nachfolgenden Verfahren zwingend erforderlich und daher als Hinweis zur Planänderung aufgeführt. Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Erhaltung und damit einhergehenden Umplanungen zu rechnen. 4.1.8 Bevölkerung und Gesundheit des Menschen Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB sind umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sowie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind „bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen […] die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden“. Dies entspricht dem Ziel, den Menschen vor Lärm und vor lufthygienischen Belastungen zu schützen. Darüber hinaus ist der Aspekt der Erholung von Bedeutung, der bereits im Kapitel 4.1.2 zu Landschaft behandelt wurde. 62 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 68 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - – Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Vorgehensweise der Bewertung Lärm Rechtliche Grundlage für die Prüfung erheblicher Belästigungen durch Geräuschimmissionen ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm. Dabei ist von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete gem. BauNVO auszugehen. Der TA Lärm liegen folgende Immissionsrichtwerte im besonders sensiblen Nachtzeitraum zu Grunde: – Gewerbegebiete 50 dB(A) – Kerngebiet, Dorfgebiet und Mischgebiet 45 dB(A) – allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet 40 dB(A) – reines Wohngebiet, Kurgebiet, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 35 dB(A) Die STADT AACHEN (2012C) hat unter Verwendung eines Simulationsprogrammes im Vorhinein geprüft, inwieweit angrenzende Nutzungen potenziell von Lärm betroffen sind. Das Programm berücksichtigt alle relevanten Eingangsdaten (u.a. Höhe der Lärmquelle, vorhandene Windkraftanlagen, Schallleistungspegel der Schallquelle) und die Ausbreitungsbedingungen (ua. Witterung, Topographie). Bei der angenommenen Schallleistung der Anlagen wurde im Sinne einer konservativen Abschätzung ein höherer Wert angenommen, als moderne Anlagen dem Stand der Technik entsprechend verursachen (vgl. Kapitel 2.2). Mit dieser Schallimmissionsprognose wurde zudem der Nachweis geführt, dass die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen ausreichend groß sind, um mindestes 2 zwei Windkraftanlagen zu errichten. Eine detaillierte Ermittelung der Immissionen und der Nachweis, dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte zum Schutz der Gesundheit des Menschen eingehalten werden, erfolgt standortgenau für die geplante Windkraftanlage im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist nicht zulässig und unterliegt daher nicht der Abwägung. Infraschall Schall mit sehr niedrigen Frequenzen, so genannter Infraschall, ist ein weit verbreitetes natürliches wie technisches Phänomen. Infraschall bezeichnet Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz, der überall dort entsteht, wo Geräte, wie z.B. Motoren, große Schwingungen erzeugen. Die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallanteile liegen im Immissionsbereich deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Somit geht mit einer Unterschreitung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für den „hörbaren“ Lärm automatisch eine Unterschreitung der Wahrnehmungsschwelle des Infraschalls einher (vgl. LUA 2002). Gleichwohl schreiben einige umweltmedizinische Berichte den niederfrequenten Schallimmissionen, dem sogenannten 'Wind Turbine Syndroms' gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu. Langjährige Untersuchungen des Bundesgesundheitsamtes Anfang der 80er Jahre mit über 100 Versuchspersonen haben jedoch gezeigt, dass Infraschall, wie er z.B. von Windturbinen oder Klima- und Lüftungsanlagen ausgeht, für den menschlichen Organismus keinerlei negative Auswirkungen hat. Schattenwurf / Schlagschatten / Reflexionen Die Berechnungen hinsichtlich des Schlagschattens wurden von der STADT AACHEN (2012b) mit einem von der Universität Bochum für Windkraftanlagen entwickelten und vom Landesumweltamt NRW geprüften Berechnungsmodell (Sun Shadow) durchgeführt. Als Berechnungsbasis wurden eine Anlagenhöhe von 185 m und ein Rotordurchmesser von 100 m angenommen. Gemäß Windenergieerlass NRW darf der Schlagschatten in der Tagesbetrachtung 30 Minuten und in der Jahresbetrachtung 30 Stunden bzw. 1.800 Minuten (entspricht ca. 8 Std. realer Belastung) nicht überschreiten. Hier gelten jeweils die astronomischen Bedingungen ohne meteorologische Beeinflussung. Ab einer Entfernung von 1.300 m zu Immissionsorten ist davon auszugehen, dass Schlagschatteneffekte nicht mehr relevant sind. Zudem ist die tatsächliche Beschattungsdauer durch Schlagschatten mittels einer Abschaltautomatik auf 8 Stunden pro Jahr zu begrenzen (LUA 2002). 63 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 69 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Reflexionen von Rotorblättern (Disko-Effekt) werden seit einigen Jahren durch verbesserte Oberflächenstandards (matte Oberflächen / Farben) vollständig verhindert und stellen somit kein Immissions-Problem dar. Gefahrenrisiko Der Eiswurf bez. betroffener / sensibler Nutzungen ist durch gesetzliche Mindestabstände abgesichert. Der Personenschutz im Nahbereich von Windkraftanlagen ist bei Bedarf mit einem Schild-Hinweis gekoppelt: 'Vorsicht Eiswurf', um vor Ort auf die Gefahr aufmerksam zu machen (Betreiberabsicherung). Gesundheit Die hier durchgeführte Bewertung baut auf die allgemein gültigen Regelwerke und dem heutigen Stand der Kenntnisse auf. Grundsätzlich können natürlich aus gesundheitlicher Sicht bei sensiblen Personen weder Irritationen durch Schallimmissionen oder künstliche Infraschall-Quellen noch durch Schlagschatten ausgeschlossen werden. Temporäre Lärm- und Luftschadstoffbelastungen in der Vorbereitungs- und Bauphase führen nur für eine sehr kurze Zeit zu potenziellen Beeinträchtigungen. Sie sind daher im Rahmen der Gesamteinschätzung nicht relevant. Empfehlungen zu vorbeugenden Schutzmaßnahmen enthält Kapitel 4.4. 4.1.8.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' – Bestandssituation Der Geltungsbereich der Änderung Teilabschnitt A liegt innerhalb eines großen zusammenhängenden Waldgebietes, dem 'Münsterwald' im Süden von Aachen. Die Teilfläche A 2 wird in Nord-Süd-Richtung von der Bundesstraße B 258, Himmelsleiter geteilt, die einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von ca. 16.000 Kfz/d aufweist. Der nahezu vollständig forstwirtschaftlich genutzte monostrukturierte Fichtenwald ist mit breit ausgebauten und im rechten Winkel angelegten Wirtschaftswegen erschlossen, die zum Teil direkt an der Himmelsleiter ohne Zugang zum Straßen begleitenden Fuß- und Radweg enden. Innerhalb des Änderungsbereichs bestehen keine Querungsmöglichkeit der stark befahrenen Straße. Dies schränkt die Erholungseignung des Plangebiets stark ein. Auch östlich der B 258 besteht kein Wanderwegenetz in der dargestellten Konzentrationsfläche (die Erholungseignung ist in Kapitel 4.1.2.1 beschrieben). Abbildung 19: gesperrte Schneise (links), Schneise zur Himmelsleiter (rechts) Der Münsterwald erstreckt sich nach Westen auf das Gemeindegebiet Raeren (B) und nach Osten auf das Gemeindegebiet Roetgen. Die Waldflächen nordöstlich der Straße Rotterdell und des Wanderparkplatzes Relais Königsberg sind für Spaziergänger, Wanderer und Freizeitsportler gut erschlossen. Querungen der B 258 bestehen heute nur bei Relais Königsberg. Künftig wird mit der Eröffnung der überregionalen RaVEL-Route auf der ehemaligen Vennbahntrasse eine Querung der B 258 südlich des Änderungsbereichs geschaffen. 64 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 70 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Folgende Nutzungen befinden sich im Umfeld bis 1.500 m (entsprechend der Wirkzone II der Sichtbarkeitsanalyse, vgl. Kapitel 4.1.2) um die geplante Konzentrationsfläche A: • im Norden freistehender landwirtschaftlicher Hof 'Scheyns' (500 m Entfernung), Hotel Restaurant Relais Königsberg (800 m), Gut Kalkhäuschen (1.000 m), der südliche Ortsrand des Ortsteils Schmithof (900 m) • im Nordosten Splittersiedlung an der Straße Rotterdell / Roetgen (800 m), der südöstliche Ortsrand des Ortsteils Rott / Roetgen (1.000 m) • im Süden freistehender landwirtschaftlicher Hof 'Münsterbildchen' (500 m), freistehender landwirtschaftlicher Hof 'Marienbildchen' mit Restaurant / Hotel (600 m), Gewerbegebiet Roetgen (800 m), Wohnsiedlung Petergensfeld / Raeren (900 m) Die Wohnnutzungen sind überwiegend als Mischgebiete oder Dorfgebiete einzustufen. Der angrenzende Siedlungsbereich von Rott ist als Reines Wohngebiet im Bebauungsplan 1 der Gemeinde Roetgen festgesetzt. Abbildung 20: – Relais Königsberg (links), landwirtschaftliche Tierhaltung (rechts) Vorbelastungen Im Umfeld von 1,5 km um die Konzentrationsfläche A bestehen Lärmvorbelastungen durch den Verkehrslärm von der B 285, die im Abschnitt 'Himmelsleiter' den Änderungsbereich quert und als Monschauer Straße Richtung Autobahn A 44 Belgien – Düsseldorf bzw. nach Aachen führt. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Lärm Die Berechnungsergebnisse der Schallimmissionsprognose zeigen, dass die Nachbargemeinden Roetgen, Rott und Raeren durch die Isophonen berührt sind. Am Ortsrand des reinen Wohngebietes von Rott werden die Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) soeben eingehalten. Alle anderen Immissionsorte sind weniger schutzbedürftig und die Schutzabstände entsprechend ausreichend. Mit den getroffenen konservativen Annahmen zur potenziellen Schallimmissionsbelastung können im Planungsraum Münsterwald mindestens 7 WEA positioniert werden. Schlagschatten Zur Abschätzung der Schlagschattensituation wurden zwei Anlagen im nordöstlichen Bereich der ausgewiesenen Konzentrationsfläche A 2 auf die kleine Wohnsiedlungszone ‚Rotter Dell’ auf Roetgener Gemeindegebiet betrachtet. Das Berechnungsergebnis unter Berücksichtigung von Sichthindernissen (Fichtenwald mit Baumhöhen zwischen 25 und 30 m) zeigt Jahressummen der Schlagschattenzeiten von 175 Minuten und eine Tagessumme von max. 3 Minuten. Diese liegen sehr deutlich unter den zulässigen Immissionsrichtwerten. 65 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 71 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Ferner ergeben sich Schlagschattensituationen durch die Ausweisung der Fläche A 3. Hier wurden die Sichtbeziehungen zu zwei sensiblen Nutzungen, Relais Königsberg und Hof Scheyns, mit folgendem Ergebnis untersucht: Das Gebäude Relais Königsberg (zum Teil mit Wohnnutzung) wird aufgrund des direkt vorgelagerten Altbuchenbestand mit Baumhöhen bis zu 30 m nur in sehr geringem Maße mit Schlagschatten unter 500 Jahresminuten und einer maximalen Tagessumme unter 10 Minuten belegt. Hingegen würde die Schlagschattenbelastung in der Lagebeziehung zum Hof Scheyns in einem Bereich deutlich über den Grenzwerten sowohl bei der Jahressumme mit rd. 4.000 Minuten als auch bei der max. Tagessumme mit bis zu 45 Minuten im November liegen. Sollte eine Anlage in diesem Bereich errichtet werden, sind Abschaltmaßnahmen bis zur Erreichung der Grenzwerte zum Schutz der Gesundheit vorzusehen. Andere Beaufschlagungssituationen mit schützenswerten Nutzungen sind unter Berücksichtigung des Sonnenlaufes und des potentiell möglichen Schattenwurfes im Südraum nicht vorhanden. 4.1.8.2 B 1 'Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg' und B 2 'Alter Heerler Weg / Avantis' – Bestandssituation Der Geltungsbereich der Änderung Teilabschnitt B liegt innerhalb der Horbacher Börde, die aufgrund ihrer wertvollen Böden intensiv ackerbaulich genutzt wird. Die Teilfläche B 1 grenzt im Westen unmittelbar an die Staatsgrenze zu den Niederlanden mit Zollbereich, Parkplatz und Raststätte. Im Norden wird sie von den Bocholtzer Weg und im Westen vom Silberpatweg begrenzt. Die Teilfläche B 2 grenzt im Westen unmittelbar an das grenzüberschreitende Gewerbegebiet Avantis. Sie wird von dem Alten Heerler Weg in Nord-Süd-Richtung sowie im Süden vom Soreter Weg gequert. Die Wege sind nur für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Abbildung 21: Teilfläche B 1 (links), Teilfläche B 2 (rechts) Folgende Nutzungen befinden sich im Umfeld bis 1.500 m (entsprechend der Wirkzone II der Sichtbarkeitsanalyse, vgl. Kapitel 4.1.2) um die Konzentrationsfläche B: • im Norden Splittersiedlung Locht im Bereich des alten Zollhaus (500 m), Gewerbegebiet De Beitel Heerlen (1.000 m) • im Nordosten freistehende landwirtschaftliche Höfe Fronrath, Ortsteil Gracht / Kerkrade (800 m), Gewerbegebiet Willem Sophia Kerkrade (1.300 m) • im Osten die Ortsteile Horbach (500 m) und Forsterheide (1.700 m) • im Südosten landwirtschaftlicher Hof (500 m), die Ortsteile Vetschau (700 m) und Richterich (1.200 m) • im Westen das Gewerbegebiet AVANTIS (direkt angrenzend), Autobahn A 4 bzw. A76 / E 314 mit Zollamt und Raststätte (100 m), Randbereiche der Gemeinde Bocholtz (600 m) 66 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 72 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Abbildung 22: Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Horbacher Börde (links), Ortsrand Richterich (rechts) Die Wohnnutzungen sind überwiegend als Mischgebiete oder Dorfgebiete einzustufen. Randliche Siedlungsbereiche von Horbach sind als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. – Vorbelastungen Im Umfeld von 1,5 km um die Konzentrationsfläche B bestehen verschiedene Lärmvorbelastungen: insbesondere der Verkehrslärm von der Autobahn A 76 sowie den Nationalstraßen N 281 und N 300 (Hamstraat) ist weithin zu hören. Vorbelastungen durch Gewerbelärm bestehen durch die Windenergieanlagen im Bereich Locht – vom Gewerbegebiet AVANTIS gehen aufgrund der hier zulässigen Nutzungen keine relevanten Lärmbelastungen aus. – Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Lärm Die Berechnungsergebnisse der Schallimmissionsprognose zeigen, dass im Bereich Horbacher Straße / Staatsgrenze die Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) an den schutzbedürftigen Wohngebäuden eingehalten werden können. Die Vorbelastungen durch die vorhandenen Windkraftanlagen Locht sind berücksichtigt. Für das nächstgelegene Allgemeine Wohngebiet in Horbach kann der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) eingehalten werden. Es ist möglich, auf dem Teilabschnitt B 2 mindestens zwei Windkraftanlagen mit den angenommenen Emissionsdaten zu errichten. Im dörflichen Ortsteil Vetschau kann mit den getroffenen Berechnungsannahmen überwiegend der Immissionsrichtwert für Dorfgebiete im Nachtzeitraum eingehalten werden. Im Bereich des alten Grenzüberganges an der BAB sind Teilbereiche der ehemaligen Raststättenflächen mit mehr als 50 dB(A) belastet. Die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete werden in der Nachtzeit nicht eingehalten; eine spätere Errichtung schutzbedürftiger Nutzungen in diesen Bereichen ist damit ausgeschlossen. Auch auf diesem Teilabschnitt B 1 ist die Installation von zwei Windkraftanlagen möglich. Die nach TA-Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 5 erweiterte Zumutbarkeit - wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche (z.B.: Infrastrukturtrassen BAB) keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu erwarten sind - wurde nicht zur Bewertung herangezogen. Tatsächlich ist in Autobahnnähe aber eine deutliche Überlagerung der Windkraftanlagen-Geräusche durch Verkehrslärm festzustellen. Schlagschatten Im Teilabschnitt B 1 wurden für zwei Standorte die potenziellen Wirkungen durch Schlagschatten auf insgesamt fünf Immissionsorte geprüft. • Laurensberger Straße, Sichtbeziehung nördlicher Abschnitt Schlagschattenjahressumme: 2.515 Minuten. Max. Tagessumme: 24,21 Minuten. Da die Jahressumme über dem zugehörigen Richtwert liegt, sind Abschaltzeiten erforderlich. 67 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 73 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 • Laurensberger Straße, Sichtbeziehung südlicher Abschnitt Schlagschattenjahressumme: 3.130 Minuten. Max. Tagessumme: 25 Minuten. Da die Jahressumme deutlich über dem zugehörigen Richtwert liegt, sind Abschaltzeiten erforderlich. • Gehöft Vetschauer Weg / Silberpatweg Schlagschattenjahressumme: 25 Minuten Max. Tagessumme: 1 Minute. Hier liegen beide Werte fast bei einer Null-Belastung. • 1. NL, Bocholtz Overhuizen, östlich gelegene Wohnstraße, Nähe Akerweg Schlagschattenjahressumme: 845 Minuten. Max. Tagessumme: rd. 12 Minuten. Es ergeben sich keinerlei Richtwertüberschreitungen. • 2. NL, Gehöft mit Wohnhaus westlich des Grenzübergangs A 4 Schlagschattenjahressumme: 1.630 Minuten. Max. Tagessumme: 16 Minuten. Es ergeben sich keinerlei Richtwertüberschreitungen. • Folgende sechs Immissionsorte wurden für eine Konfliktbeurteilung durch Windkraftanlagen auf der Teilfläche B 2 herangezogen: • Horbach, Hof Oberfrohnrath, Frohnrather Weg Schlagschattenjahressumme: 291,53 Minuten; Max. Tagessumme: 6,40 Minuten. Beide Immissionsrichtwerte werden sehr deutlich unterschritten. • NL, Kerkrade-West, Crombacherstraat Es ergeben sich für diese Lagesituation keine Schlagschattenzeiten. • Wohngebäude im Straßendreieck Alter Heerler Weg / Horbacher Straße Schlagschattenjahressumme: 2.255 Minuten. Max. Tagessumme: 24,41 Minuten im Januar. Die Jahressumme liegt über dem Immissionsrichtwert, so dass Abschaltzeiten eingerichtet werden müssen. • Horbach, Horbacher Str., nördl. Ortsausgang Schlagschattenjahressumme: 630 Minuten; Max. Tagessumme: 10,50 Minuten. Beide Belastungswerte liegen sehr deutlich unter den Richtwerten. • Horbach. Wiesenweg, westl. Wendehammer Schlagschattenjahressumme: 1.125 Minuten; Max. Tagessumme: 17,15 Minuten. Beide Belastungswerte liegen unter dem jeweiligen Richtwert. • Horbach, Gehöft westl. Oberdorfweg Es wurden keine Schlagschattenzeiten festgestellt. • Diese Abschätzungen sind abhängig vom konkreten Standort der Windkraftanlagen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens zu bestätigen. 4.1.8.3 Fazit Laut der STADT AACHEN (2012c) können unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm auf den Teilabschnitten A mindestens sieben und auf dem Teilabschnitt B mindestens vier Windkraftanlagen errichtet werden. Da die gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werden müssen, können erheblich nachteilige gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Infraschall sind nicht zu erwarten. Die Einzelergebnisse der Konfliktbetrachtungen zeigen sowohl für den Aachener Südraum (Flächen A 2 / A 3) als auch für den Aachener Nordraum (Flächen B 1 / B 2) fast durchweg niedrige Schlagschattenbelastungen, zum Teil weit unter den Immissionsrichtwerten bzw. sogar eine Null-Belastung. Eine Ausnahme von dieser Bewertung stellen die Konfliktbetrachtungen an 4 Immissionsorten dar: an der Laurensberger Straße, am Alten Heerler Weg / Horbacher Straße und am Hof Scheyns sind Belastungen durch Schlagschatten zu erwarten und 68 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 74 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 entsprechende Abschaltzeiten zum Schutz der Gesundheit erforderlich. Die errechneten Abschaltzeiten fallen voraussichtlich in geringem Umfang an (< 1 % auf das gesamte Kalenderjahr bezogen). Eine genaue Ermittlung der Schlagschattenwirkungen sowie konkrete Vorgaben zu Abschaltzeiten können erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgen, wenn der genaue Standort feststeht. Das Ergebnis der Umweltprüfung zeigt, dass unter Berücksichtigung der empfohlenen Maßnahmen die gesetzlich vorgeschriebenen Richt- und Grenzwerte eingehalten werden können und somit nachteilige Belastungen auf die Gesundheit des Menschen ausgeschlossen werden können. Gleichwohl sind mit der Errichtung von Windkraftanlagen Beeinträchtigungen des Wohnumfelds durch die Veränderungen der Landschaft sowie die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen verbunden, die subjektiv von den Bewohnern sehr unterschiedlich wahrgenommen werden können und entsprechend bei einzelnen Personen zu gesundheitliche Irritationen beitragen können. 4.1.9 Wechselwirkungen Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i) BauGB und § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens auch die Wechselwirkungen bzw. das 'Wirkungsgefüge' zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Jedes Schutzgut übernimmt bestimmte Funktionen von Natur und Landschaft, die aber auch bei weiteren Schutzgütern von Bedeutung sind. Schutzgutübergreifende Wechselwirkungen können in der Umweltprüfung für den FNP nicht fundiert und vollständig erfasst werden, da erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die genauen Standorte der Windkraftanlagen bestimmt werden. Die Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan beschränkt sich daher auf die wichtigsten, klar erkennbaren Wechselwirkungen. Diese fließen implizit bei der Beurteilung der Schutzgüter ein. Im Rahmen der Flächennutzungsplan-Änderung sind folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern besonders bedeutsam: • Das Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen hat in der Regel viele Querbezüge zu den übrigen Schutzgütern. In diesem Verfahren bestehen besonders enge Verbindungen zum Schutzgut Landschaft über den Aspekt der Erholungsnutzung. Änderungen der Kulturlandschaft sowie potenzielle Risiken bei Bodendenkmälern betreffen allgemein das historische Erbe der Bevölkerung. • Zahlreiche Wechselwirkungen bestehen auch zwischen den Schutzgütern Wasser und Boden. So ist beispielsweise die Frage der Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers nicht losgelöst von der Ausprägung der Böden zu betrachten. Schadstoffbelastungen des Bodens können durch Stoffausträge zu stofflichen Grundwasserbelastungen beitragen. Im Münsterwald decken sich insbesondere die Bereiche der besonders schutzwürdigen Böden mit empfindlichen Quellbereichen und den verschiedenen Zuläufen zur Inde. • Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen haben zahlreiche Querbezüge zu den abiotischen Schutzgütern (vor allem Boden und Wasser), da diese neben der Nutzung maßgeblich die Standortfaktoren bestimmen, die zum Vorkommen bestimmter Biozönosen führen. Dies sind im Münsterwald die Moorböden und der Bestand des Moor-Birken-Waldes. • Die Ausprägung der Vegetationsstrukturen hat zudem einen wesentlichen Einfluss auf das Landschaftsbild; oft ist sie auch historisch begründet. Zwischen dem Schutzgut Landschaft und den Kulturgütern bestehen daher ebenfalls enge Wechselbeziehungen, die den Charakter der Kulturlandschaft bestimmen sowie landschaftsprägende Baudenkmale oder denkmalwerte Anlagen. So sind bspw. Hohlwege wie im Bereich der Konzentrationsflächen B 2, Horbacher Straße, Zeugen der historischen Wegeverbindungen, attraktive Wegeabschnitte für die Erholungsnutzung, landschaftsformende Einschnitte in der fruchtbaren Lössebene und Lebensraum für den Dachs. 69 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 75 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - • Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Globale Wechselbeziehungen bestehen beim Schutzgut Klima. Hier leistet die Stadt Aachen durch den Ausbau regenerativer Energien ihren Beitrag zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Luftschadstoffbelastungen und Klima belastender Treibhausgase sowie zur Minderung des Ressourcenverbrauchs zur Stromproduktion. Auf Wechselwirkungen durch ein Zusammenwirken mehrerer Darstellungsänderungen wird in den Standortdossiers hingewiesen. Wechselwirkungen im Sinne eines gemeinsamen Raumwiderstandes mehrerer Schutzgüter sind im schutzgutübergreifenden Gesamtfazit sowie den Empfehlungen zur Vermeidung und Verminderung nachteiliger Auswirkungen berücksichtigt. 4.2 Zusammenfassende Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Mit den Ausschluss- und Restriktionskriterien des 'Gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen' wurden die besonders empfindlichen Landschaftsräume, wie bspw. Schutzgebiete, naturnahe Bachtäler oder vielfältig strukturierte Grünlandbereiche sowie das nähere Wohnumfeld, frühzeitig als potenzielle Standorte für Windkraftanlagen ausgeschlossen. Verbleibende Auswirkungen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere können sich durch Vegetations/Habitatverlust, durch Störungen in der Bau- und Betriebsphase sowie möglicherweise durch Kollision ergeben. Das Maß der Erheblichkeit wird hierbei durch die Bedeutung der betroffen Arten und Lebensräume bestimmt. Bedingt erhebliche Auswirkungen können im Verlust von Waldflächen, insbesondere Fichtenforsten mit geringer Naturnähe und geringer Lebensraumbedeutung als Brut- und Nahrungshabitat für anspruchsvollere Arten im Münsterwald (Teilabschnitt A) gesehen werden. Wenngleich durch das hochwertige Umfeld (insbesondere für die Teilfläche A 3) auch anspruchsvollere Arten die Flächen als Teilhabitat nutzen können. Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Anlagen stellt die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung für den Bau von WEA im Landschaftsschutzgebiet in Aussicht. Für den Nordraum (Teilabschnitt B) kann besonders die Störung von Rast- und Zugvogelarten aufgrund optischer oder akustischer Effekte sowie ein Risiko der Kollision zu insgesamt bedingt erheblichen Auswirkungen führen. In geringem Maß ist eine Beeinträchtigung von sensibeln Brutvögeln (insbesondere Kiebitz) möglich. Eine Relativierung der Auswirkungen besteht durch die Vorbelastung der Flächen (Lärm, Scheuchwirkung) aufgrund der Autobahn. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden, unter Berücksichtigung der Annahme, dass die artspezifischen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei keiner der betrachteten Arten berührt. Es werden keine funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen in Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG) notwendig. Für einige Arten können im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens jedoch weitere Untersuchungen erforderlich werden. Erhebliche Auswirkungen auf das im Umfeld liegende FFH- bzw. Vogelschutzgebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ auf belgischem Staatsgebiet wurden untersucht und sind nicht zu erwarten (PRO TERRA 2012a). Während im Teilabschnitt A Münsterwald insbesondere das Umfeld im Bereich zwischen 1,5 und 5 km nachteilig von einer Landschaftsbildbeeinträchtigung betroffen ist, sind die Beeinträchtigungen im Teilabschnitt B aufgrund der offenen Landschaft vor allem im Nahbereich bis 1,5 km am höchsten. Da die erheblich nachteiligen Auswirkungen insbesondere den zeitlich begrenzten Nachzeitraum und aufgrund der eingeschränkten Sichtbarkeit nur Teilflächen betreffen, ist insgesamt eine mittlere Beeinträchtigung gegeben. Die Sichtbarkeit der Windkraftanlagen und damit die Auswirkungen auf die Landschaftsräume nehmen mit wachsender Entfernung ab. Trotz der hohen Naturnähe im Südraum werden die Auswirkungen in einem Abstand von 5 bis 10 km aufgrund der sehr eingeschränkten Sichtbarkeit von 15 % der Flächen als gering bewertet. Im Nordraum sind die Anlagen zwar von 30 % der Flächen, die in einem Abstand von 5 bis 10 km liegen, aus sichtbar, sie verändern aber aufgrund der bereits vorhandenen technischen Vorbelastung den Landschaftsraum nur geringfügig; die Auswirkungen werden daher in der Landschaftsbildanalyse für diese Wirkzone als sehr gering bewertet. 70 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 76 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Durch die insgesamt geringen Versiegelungsanteile für die Fundamente von maximal 500 m² pro Anlage sind mit der Umsetzung der Planung vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den Boden verbunden, wenngleich voraussichtlich besonders schutzwürdige und schutzwürdige Böden (Teilabschnitt A: Bodenfruchtbarkeit, Teilabschnitt B: Biotopentwicklungspotenzial) von mäßiger anthropogener Überprägung von einer Versiegelung betroffen sein werden. Weitere negative Auswirkungen können beim Bau der Anlagen durch Verdichtungen entstehen. Diese sind bei entsprechender Planung (Standortwahl und Erschließung) sowie weiterer Maßnahmen in der Bauphase vermeidbar bzw. verminderbar. Durch die Wahrung eines Abstands der Anlagen und der Erschließung zu Fließgewässern, Stillgewässern und Quellen kann eine Beeinträchtigung des Teilschutzgutes ‚Oberflächenwasser’ im Teilbereich A vermieden werden. Im Teilabschnitt B sind keine Oberflächengewässer betroffen. Die Reduzierung der Grundwasserneubildung wird aufgrund der geringen Versiegelungsanteile als geringfügig bewertet. Auch das Risiko der Grundwassergefährdung durch das Eindringen von Schmierstoffen in Boden, Grund- und Oberflächengewässer ist bei entsprechenden technischen Vorkehrungen gering. Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme der Windkraftanlagen in den nicht sensiblen Klimatopen ist das Vorhaben mit keinen maßgeblich negativen Auswirkungen auf das Klima sowie die Frischluftproduktion verbunden. Luftverunreinigungen entstehen darüber hinaus nicht, so dass das Vorhaben ohne negative Auswirkungen hinsichtlich die Schutzgutes Luft ist. Der Einsatz von erneuerbaren Energien trägt hingegen zur Senkung des CO2-Ausstosses bei, wodurch die Auswirkungen dieses Vorhabens als positiv für das Klima und die Luft beschrieben werden können. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat – nach dem heutigen Kenntnisstand – keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut 'Kultur- und Sachgüter' – gleichwohl ist die hohe Wahrscheinlichkeit bisher noch nicht eingetragener, bzw. nicht entdeckter Bodendenkmäler zu berücksichtigen. Eine Untersuchung der jeweiligen Standorte auf potenzielle Bodendenkmäler ist in den nachfolgenden Verfahren zwingend erforderlich und daher als Hinweis zur Planänderung aufgeführt. Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Erhaltung und damit einhergehenden Umplanungen zu rechnen. Unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm können auf den Teilabschnitten A mindestens sieben und auf dem Teilabschnitt B mindestens vier Windkraftanlagen errichtet werden. Da die gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werden müssen, können erheblich nachteilige gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Infraschall und Schlagschatten ausgeschlossen werden. Die Einzelergebnisse der Konfliktbetrachtungen zeigen sowohl für den Aachener Südraum (Flächen A 2 / A 3) als auch für den Aachener Nordraum (Flächen B 1 / B 2) fast durchweg niedrige Schlagschattenbelastungen, zum Teil weit unter den Immissionsrichtwerten bzw. sogar eine Null-Belastung. Eine Ausnahme von dieser Bewertung stellen die Konfliktbetrachtungen an 4 Immissionsorten dar: an der Laurensberger Straße, am Alten Heerler Weg / Horbacher Straße und am Hof Scheyns sind Belastungen durch Schlagschatten zu erwarten und entsprechende Abschaltzeiten zum Schutz der Gesundheit erforderlich. Die errechneten Abschaltzeiten fallen voraussichtlich in geringem Umfang an (< 1 % auf das gesamte Kalenderjahr bezogen). Eine genaue Ermittlung der Schlagschattenwirkungen sowie konkrete Vorgaben zu Abschaltzeiten können erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgen, wenn der genaue Standort feststeht. Gleichwohl sind mit der Errichtung von Windkraftanlagen Beeinträchtigungen des Wohnumfelds durch die Veränderungen der Landschaft sowie die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen verbunden, die subjektiv von den Bewohnern sehr unterschiedlich wahrgenommen werden können und entsprechend bei einzelnen Personen zu gesundheitlichen Irritationen beitragen können. Langfristig betrachtet ist der Bau von Windkraftanlagen keine irreversible nachhaltige Verschlechterung, da nach Entfernung der Windkraftanlagen nur der kleinflächige Eingriff in den Boden verbleibt. Die weiteren anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaft und Wasser sowie den Menschen werden aufgehoben. Ggf. verdrängte Tiere und Pflanzen würden langfristig ihre Lebensräume wieder besie- 71 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 77 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 deln. Bedingt erhebliche Auswirkungen ergeben sich vor allen für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Landschaft. Durch umfangreiche Maßnahmen, die über das Flächennutzungsplanverfahren vorbereitet werden und im nachfolgenden Genehmigungsverfahren verbindlich festgelegt werden, werden die Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen vermindert. Die verbleibenden Auswirkungen werden insgesamt als bedingt erheblich eingestuft. 4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung Innerhalb des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplan-Änderung sind ohne Realisierung der Windkraftanlagen voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen zu erwarten. Im Teilabschnitt A ist langfristig nach der forstwirtschaftlichen Nutzung des heutigen Fichtenbestands eine Umwandlung in Laubwald beabsichtigt. Auf Teilflächen im Teilabschnitt A 2 werden sich die durchgeführten Maßnahmen auf den festgesetzten Ausgleichsflächen weiter entwickeln. Im Teilabschnitt A 1 sowie den angrenzenden Flächen wird das Schutzkonzept zur Entwicklung von Mooren, Sümpfen, Heiden und Bruchwald umgesetzt. Im Teilabschnitt B werden sich mittel- und langfristig die im Zusammenhang mit dem Gewerbegebiet AVANTIS festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Kompensation der Auswirkungen auf den Feldhamster und Feldvogelarten entwickeln. Die voraussichtlichen Veränderungen im Umfeld der Konzentrationsflächen der betrachteten Wirkräume, die für die Untersuchung der Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind, werden nachfolgend zusammengefasst. Teilabschnitt A • Der Aus- und Umbau der ehemaligen Vennbahntrasse als Premium-Radweg von Aachen nach Luxemburg (RaVEL-Route) wird derzeit umgesetzt. Die Freigabe des Teilabschnitts im Münsterwald kann nach Fertigstellung der Tunnelanlage unter der B 258 voraussichtlich Sommer/Herbst 2012 erfolgen. • Nördlich der Teilabschnitts A 2 erfolgt die Aufwertung eines Teilbereichs des Münsterwaldes als Stilllegungsfläche in Zusammenhang mit der Zertifizierung nach FSC. • Die Erweiterung des Schutzstatus wird derzeit für den sogenannten Prälatensiefdistrikt westlich der Teilfläche A 1 geprüft. • In Roetgen ist gemäß der Darstellung des Flächennutzungsplans eine Erweiterung des vorhandenen Gewerbegebietes südlich des Teilabschnitts A 2 vorgesehen. • Nach der Neuklassifizierung als Bundesstraße ist der Ausbau der Monschauer Straße zwischen Kalkhäuschen und Autobahn-Anschluss-Stelle Aachen-Lichtenbusch von zwei auf drei Spuren vorgesehen. • Langfristig erfolgt im gesamten Münsterwald die Umwandlung des Fichtenbestands in Laubwald. • Im Südraum der StädteRegion Aachen werden innerhalb des Naturparks Eifel / Hohes Venn zurzeit weitere Standorte zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen geprüft. Hier ist mittelfristig von einer weiteren technischen Überprägung der Landschaft auszugehen. Teilabschnitt B • Im Norden des Ortsteils Richterich wird zurzeit ein neues Wohnbaugebiet geplant, das als Klimaschutzsiedlung 'Richtericher Dell' entwickelt werden soll. • Die Wiedernutzung der ehemaligen Bahntrasse zwischen Aachen-Richterich und Heerlen / Simpelveld mit einem neuem Abzweig durch das Gewerbegebiet AVANTIS ('Via Avantis') wird zurzeit auf ihre Machbarkeit geprüft. • Zurzeit wird geprüft, inwieweit eine Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet AVANTIS neue Nutzungsoptionen bieten kann. 72 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 78 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 4.4 4.4.1 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 • Die Provinz Limburg plant den Ausbau und die Erweiterung des Buitenring zur Entlastung der Innenstädte der Parkstad Limburg. In diesem Zusammenhang ist eine Fortsetzung als B 258n auf deutschem Staatsgebiet durch die Horbacher Börde geprüft worden. Diese neue Umgehungsstraße ist von der Stadt Aachen jedoch nicht gewollt. • Mittel- und langfristig werden die im Zusammenhang mit dem Gewerbegebiet AVANTIS festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Kompensation der Auswirkungen auf die Feldvögel und Feldhamster umgesetzt. Die dem zu Grunde liegenden öffentlich rechtlichen Verträge laufen unbefristet. • Auf Nachbarflächen auf niederländischer Seite erfolgt die Wiederansiedlung des Feldhamsters. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen sowie Eingriffsregelung gem. BNatSchG Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Im Rahmen der Gesamtstädtischen Untersuchung auf potenzielle Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen wurden bereits verschiedene Aspekte zur Vermeidung erheblich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung für die Änderung des Flächennutzungsplans wurden darüber hinaus weitere schützenswerte Bereiche als Restriktion aufgenommen. Dazu zählen Bauverbote in • Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten, Wasserflächen, • Biotopkatasterflächen, Flächen gem. § 62 LG NRW, Feuchtbiotope, geschützten Landschaftsbestandteilen • Quellbereiche, Fließ- und Stillgewässer mit einem Gewässerumfeld von 10 m • Ausgleichsflächen der Stadt Aachen im Münsterwald • ausgewählte kleinflächig auftretende Bodentypen mit besonderen Standortpotenzialen, die aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials vom Geologischen Dienst NRW (2004) als schutzwürdig eingestuft wurden:, Moorstagnogley (SGo), Anmoorpseudogley (SGm), Anmoorgleye (GM), Pseudogleye (S) mit sehr starkem Staunässe- und Hangstaunässeeinfluss • Umfeld von 500 m um Hofanlagen und gemischte Bauflächen sowie 750 m um Wohnbauflächen • Moorbirken-Eichenwälder und andere mittelalte oder alte Laubwälder über 41 bzw. 80 Jahren (kein Vorkommen in den Konzentrationsflächen) • Darüber hinaus werden weitere Vorgaben beachtet: • Im Münsterwald sind nur Windkraftanlagen mit der in Kapitel 2.2 beschriebenen Anlagenhöhe mit einer Untergrenze der Rotorblätter von 80 m zulässig. • Im Genehmigungsverfahren ist die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenz- und Richtwerte zu Lärm / Infraschall sowie Schlagschatten nachzuweisen. Dabei sind die voraussichtlich erforderlichen Abschaltzeiten mit dem Betreiber verbindlich zu regeln. • Durchführung einer archäologischen Prospektion der Standorte im Genehmigungsverfahren • Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist gem. §§ 15 und 16 des DschG NW die Stadt Aachen als Untere Denkmalbehörde oder der LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR), Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 - 9039 0 / Fax: 9039 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten. Um die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden möglichst gering zu halten, sollte ein Konzept für eine bodenkundliche Baubegleitung erarbeitet werden, das bereits bei der Planung eingebunden wird (z.B. Auswahl der Flächen für Zufahrten, Baustelleneinrichtung, Umgang mit Bodenaushub......). Je nach Auswirkungen auf Na- 73 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 79 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 tur/Landschaft/Artenschutz während der Bauphase ist die bodenkundliche Baubegleitung auf eine insgesamt ökologische Baubegleitung auszuweiten (vgl. Bebauungsplan 915, Seffenter Weg / Melaten). • 4.4.2 Um die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere in der Bauphase möglichst gering zu halten, sollte ein Konzept für eine ökologische Baubegleitung erarbeitet werden, das bereits bei der Planung eingebunden wird (z.B. Auswahl der Flächen für Zufahrten, Baustelleneinrichtung, Umgang mit Bodenaushub usw.). Artenschutzrechtliche Maßnahmen Die folgend aufgeführten Maßnahmen dienen der Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (Tötung bzw. Verletzung von Individuen, eine Störung während sensibler Phasen bzw. eine Beeinträchtigung von Lebensstätten). Hierdurch können für die meisten der hier erwarteten Arten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG vermieden werden. Der nördliche Bereich des Teilabschnitts A 3 ist mit jüngeren Laubhölzern bestockt. Da dieser kleine Bestand zudem von einem älteren Laubwaldkomplex umgeben ist, können, soweit dieser Bereich als Anlagenstandort genutzt wird oder die notwendige Erschließung zu einer Beeinträchtigung des umliegenden Altwaldes führt, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt werden. Dies ist für den südlichen Teil der Teilfläche A 3 aufgrund der Bestockung mit Nadelhölzern nicht zu befürchten. Da für das Umfeld Brutnachweise für die Waldschnepfe und den Mittelspecht geführt wurden, ist die Betroffenheit dieser Arten (im Falle einer geplanten Nutzung des nördlichen Laubwaldteils für die Errichtung einer Windenergieanlage) bei vorliegendem Erschließungskonzept im Rahmen der Genehmigung erneut zu bewerten. Soweit Standorte mit Habitateignung (insbesondere Laubwald) für die Haselmaus im Bereich geplanter Anlagen oder im Bereich der Erschließung liegen, sind ggf. weitere Untersuchungen im Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist, um die artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens sicherzustellen, im Genehmigungsverfahren zwingend notwendig. Soweit Maßnahmen nicht umgesetzt werden können, ist die artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens neu zu untersuchen. 4.4.2.1 Teilabschnitt A 'Münsterwald / B 258' Standortoptimierung Im Rahmen der frühzeitigen Standort- und Wegeoptimierung werden vor allem für Vögel und Fledermäuse wertvolle Altholzbestände erhalten und durch eine Pufferzone gesichert. Rodungszeitenbeschränkung Die Beräumung des Waldbestandes auf den geplanten WEA-Standorten erfolgt außerhalb der Balz- und Fortpflanzungs-/Wochenstubenzeiten der betrachteten Fledermäuse und Vögel sowie der Wildkatze. Unter Berücksichtigung der Brutbiologie der betrachteten Arten ergibt sich ein Zeitfenster von Ende September bis Ende Februar. Zeitnah durchgeführte Kontrollen können dieses Zeitfenster modifizieren. Bauzeitenbeschränkung Zur Vermeidung von Störungen der sensiblen Arten Mittelspecht und Waldschnepfe durch Lärm oder Beunruhigung in der Bauzeit muss ein Bau von Anlagen und deren Erschließung, die sich im Umfeld der Brutvorkommen von Mittelspecht und Waldschnepfe befinden außerhalb der Brutzeit stattfinden (geeignetes Zeitfenster September bis Januar). Kontrolle von Bäumen Die Bäume, speziell ältere Bäume mit Höhlen- oder Spaltenpotential, sind zeitnah vor dem geplanten Einschlag auf ihr Höhlenpotential sowie eine aktuelle Nutzung durch Fledermäuse oder auch Vögel zu kontrollieren. Umfang und Zeitraum der Kontrollen erfolgen nach Vorgaben der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Aachen. 74 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 80 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Fledermauskästen Sollte sich im Rahmen der Kontrolle von Bäumen ergeben, dass eine Nutzung von Baumhöhlen- oder Spaltenquartieren durch Fledermäuse vorliegt, so sind vorsorglich zum Erhalt der Quartierfunktion des Raumes Fledermauskästen auszubringen. Gondel abdichten Da nachweislich Fledermäuse versuchen über Spalten in Gondeln zu gelangen (Quartiersuche, Wärmequelle, Neugier), werden diese Spalten mit Hilfe von z.B. Bürstenkränzen gegen „Belauf“ abgedichtet. Abschaltung Für den Kranich sind aktuell keine Maßnahmen erforderlich. Jedoch sollten vorsorglich und im Hinblick auf eine mögliche Veränderung des Vogelzuges der Kraniche aber auch zum Schutz von Fledermausarten die technischen Möglichkeiten einer Abschaltung der WEA geprüft werden (PRO TERRA 2012) 4.4.2.2 Teilabschnitt B 'Alter Heerler Weg / Avantis' Ausgleichsflächen Verlagerung der Ausgleichsmaßnahmen für den BP 800 ‚Avantis’ Bauzeitenbeschränkung Zur Vermeidung des Tötungsverbots muss die Bauzeit außerhalb der Brutzeit stattfinden. Unter Berücksichtigung der Brutbiologie der betrachteten Arten ergibt sich ein Zeitfenster von Ende September bis Ende Februar bzw. März. Zeitnah durchgeführte Kontrollen können dieses Zeitfenster modifizieren. Gondel abdichten Da Fledermäuse nachweislich versuchen über Spalten in Gondeln zu gelangen (Quartiersuche, Wärmequelle, Neugier) und der Turmfalke sie zur Nestanlage nutzen kann werden diese Spalten mit Hilfe von z.B. Bürstenkränzen gegen „Belauf“ abgedichtet. Feldhamster Die genaue Lage von Revieren/Bauen des Feldhamsters wird im Vorhinein ermittelt. Eventuell durch die Maßnahme betroffene Individuen werden im Nahbereich umgesiedelt. 4.4.3 Empfehlungen zur Vermeidung und Verringerung von Umweltauswirkungen Über die og. Maßnahmen sollten die nachfolgenden Empfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen bei der Genehmigung der Anlagen berücksichtigt werden: Anlage und Standort • Berücksichtigung der unterschiedlichen Flächenwertigkeiten bei der Auswahl der Anlagenstandorte und bei der Erschließung: vorrangige Nutzung der Fichtenbestände im Münsterwald • Freihalten der alten Römerstraße 'Alter Heerler Weg' mit Schutzabstand von beidseits 5 m • Schutzabstand um die Hohlwege 'Alten Heerler Weg' und am 'Soreter Weg' von 5 m • Freihalten der Rad- und Fußwegeverbindungen 'Mühle', Vennbahntrasse, 'Alter Heerler Weg' und 'Silperpatweg' Bauphase, Baufeld • Erschließung der Anlagen über das vorhandene Wegenetz; der Ausbau oder die Neuanlage von Wegen ist auf das Mindestmaß unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Bereiche zu beschränken. • Zum Schutz gegen den Eintrag von Schmierstoffen / Getriebeölen in Boden und Grundwasser sollten technische Maßnahmen wie Auffangrinnen installiert und nach Möglichkeit biologisch abbaubare Öle verwendet werden. • Keine Versiegelung der Zufahrtswege und Stellflächen (z.B. wassergebundene Decke) 75 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 81 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Betriebsphase • Farbliche Abstufung des Mastes Die verbindlich vorgesehenen bzw. aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgeschriebenen sowie darüber hinaus empfohlenen Maßnahmen sind in den nachfolgenden Abbildungen zusammenfassend dargestellt. Abbildung 23: Restriktionsflächen im Teilabschnitt A 76 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 82 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Abbildung 24: 4.4.4 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Restriktionsflächen im Teilabschnitt B Eingriffsregelung Gem. § 1a BauGB und § 21 Abs. 1 BNatSchG ist die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen. Mit der 117. Änderung des Flächennutzungsplans werden durch die dargestellten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild vorbereitet, deren konkreter Umfang erst mit Kenntnis der genauen Anzahl, Lage und Erschließung der Windkraftanlagen genauer quantifizierbar ist. Eine konkrete Eingriffsbilanz nach dem Verfahren der STADT AACHEN – FACHBEREICH UMWELT (2006) kann daher erst im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans im Zusammenhang mit der nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen. Auf eine eigenständige Eingriffsbewertung für das Schutzgut Boden kann aufgrund der geringen Eingriffsintensität verzichtet werden. Eingriffe in den Naturhaushalt 77 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 83 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Eingriffe in den Naturhaushalt ergeben sich durch eine temporäre oder dauerhafte Inanspruchnahme von Wald und Ackerflächen sowie in geringem Maße durch die Versiegelung von Böden. Der FNP bereitet nach derzeitigem Kenntnisstand (vgl. Kapitel 2.2) die folgenden Eingriffe vor: Teilabschnitt A • Dauerhafte Umwandlung von Wald verbunden mit teilweise Versiegelung bzw. Verdichtung von Böden im Bereich der Fundamente und für die Erschließung in einer Größenordnung von 1,75 ha bis 2,8 ha. Es handelt sich hierbei voraussichtlich um jüngere bis mittelalte Fichtenforste. • Hinzu tritt eine temporäre Umwandlung von Wald in der Bauphase in einer Größenordnung von 1,75 bis 2,8 ha. • Teilabschnitt B • Dauerhafte Umwandlung von Ackerflächen (teilweise in extensiver Nutzung mit Funktion als Ausgleichsfläche) verbunden mit teilweise Versiegelung bzw. Verdichtung von Böden im Bereich der Fundamente und für die Erschließung in einer Größenordnung von 1 ha bis 1,6 ha. • In Teilen (B 1) Funktionsverlust von Ausgleichsmaßnahmen für den Bebauungsplan Nr. 800 ‚Avantis’. Verlagerung der Flächen bis zum Satzungsbeschluss • Möglicherweise zusätzliche kleinflächige temporäre Inanspruchnahme von Lebensräume in der Bauphase (Anlieferung der Anlagen) Eingriffe in das Landschaftsbild Im Rahmen der Landschaftsbildanalyse erfolgte eine Ermittlung des Umfangs der Kompensationsmaßnahmen aufgrund der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Ausgehend von der Bewertung des landschaftsästhetischen Eigenwerts vor und nach dem Eingriff wird die ästhetische Eingriffsintensität bestimmt und die ästhetische Eingriffserheblichkeit ermittelt. Dabei wird angenommen, dass ein Eingriff kompensiert werden kann, wenn in unmittelbarer Umgebung des Eingriffobjekts 10% der erheblich beeinträchtigten Flächen für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen bereit gestellt werden. Diese Berechnung erfolgte auf der Abgrenzung der Konzentrationsflächen des Vorentwurfs. Die in der Landschaftsbildanalyse berechneten Ausgleichsflächen betragen entsprechend • im Teilabschnitt A: 8,5 ha. Für den Teilabschnitt A wurden 10 Windkraftanlagen zu Grunde gelegt. Aufgrund von verschiedenen Minderungsmaßnahmen ist dieser Flächenvorschlag verkleinert worden; voraussichtlich sind nur noch 7 Anlagen realisierbar. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wird eine neue Berechnung des nun geringeren Kompensationsumfangs erfolgen. • Teilabschnitt B: 7,0 ha Für die Teilabschnitte B 1 und B 2 gilt unverändert die Annahme von je 2 Anlagen. Kumulierend wurden diese beiden Standorte sowie der inzwischen aus dem Verfahren genommene Standort Schneeberg berechnet. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wird eine neue Berechnung des Kompensationsumfangs unter Berücksichtigung der kumulierenden, das Ausgleichserfordernis verringernden Wirkungen erfolgen. Der Ausgleich der hier vorbereiten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild werden durch Maßnahmen im Wirkungszusammenhang des Eingriffs erfolgen. Diese Flächen werden bis zur Genehmigung vorbereitet. 78 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 84 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 4.4.5 4.5 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Empfehlungen zum Ausgleich von Umweltauswirkungen Zum Ausgleich nicht vermeidbarer Auswirkungen auf die Umwelt werden folgende Maßnahmen empfohlen, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan zur Baugenehmigung konkretisiert werden sollten: • Bestockung der im Rahmen der Bebauung gerodeten Bereiche mit gebietstypischem und regionalen Pflanzenmaterial im Zuge des natürlichen Waldumbaus und die Masten abschirmenden Gehölzen • Pflanzmaßnahmen in Standortnähe zur optischen Abschirmung der Masten im Teilabschnitt B (wobei potenzielle Konflikte zum Kompensationskonzept für das Gewerbegebiet Avantis beachtet werden müssen). • Abpflanzung in Teilbereichen entlang der Vennbahntrasse zur optischen Abschirmung der Windkraftanlagenstandorte • Umwandlung von Fichtenreinbeständen (naturnaher Waldumbau / Erhalt und Entwicklung von naturnahen Laubwaldbeständen, Maßnahmen für Fledermäuse, Kuckuck etc.) • evtl. Maßnahmen zur Verzahnung Freiland-Wald Teilabschnitt A • Maßnahmen zur Förderung von Mittelspechthabitaten Auswirkungen auf Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete (FFH-Verträglichkeitsprüfung) Nach § 34 BNatSchG Abs. 1 Satz 1 sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Gem. § 36 BNatSchG sind für Pläne, und so auch für den Flächennutzungsplan, die Vorgaben des § 34 BNatSchG entsprechend anzuwenden. In einer Entfernung von 520 m bzw. 580 m zum Teilabschnitt A liegt das FFH- (BE33021B0) und gleichnamige Vogelschutzgebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ (BE33021A0). Das 520 m bzw. 580 m entfernte Vogelschutzgebiet ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ (BE33021A0) beherbergt laut den Ausweisungsunterlagen vier Brutpaare des Mittelspechts sowie jeweils ein Brutpaar des Schwarz- und Grauspechts. Von diesen Arten wird der Grauspecht mit einem sich verschlechternden ungünstigen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen geführt. Er kann darüber hinaus als Vogel mit einem großen Aktionsradius charakterisiert werden, der größere Distanzen frei fliegend in Höhe der Baumwipfel überbrückt (PRO TERRA 2012a). Im MTB Roetgen wird er als planungsrelevante Art geführt (LANUV 2012). Eine direkte Beeinträchtigung von Tieren oder ihrer Lebensräume innerhalb des Vogelschutzgebietes ‚Osthertogenwald autour de Raeren’ wie z.B. ein Funktions- und Flächenverlust ist ausgeschlossen (PRO TERRA 2012a). Die Gehölzbestände innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche stellen kein geeignetes Bruthabitat dar. Lediglich im Umfeld des Teilabschnitts A 3 sind ältere Eichenbestände vorhanden. Zum anderen weisen die Arten Grau- und Schwarzspecht bei der Überbrückung größerer Distanzen eine enge Bindung an die Baumwipfel auf. Der Mittelspecht hält sich vornehmlich im Kronenhorizont auf. Da sich oberhalb der Bäume ein freier Luftraum von mindestens 50 m ergibt, ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele des betrachteten Vogelschutzgebietes nicht zu erwarten (PRO TERRA 2012a). Hinsichtlich des FFH-Gebiets ‚Osthertogenwald autour de Raeren (Raeren))’ sind keine Wirkfaktoren, die zu Flächen- oder Funktionsverlusten führen können, erkennbar. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele des betrachteten FFH-Gebietes ist daher nicht zu erwarten (PRO TERRA 2012a). 4.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Vorbereitend zur Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen wurde das gesamte Stadtgebiet auf potenziell geeignete Flächen hin überprüft und mögliche Standorte für eine detaillierte Umweltprüfung im Rahmen des Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens herausgefiltert. Damit basiert die planerische Steuerung 79 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 85 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 zur Nutzung von Windenergie auf einem gesamträumlichen Planungskonzept, dass nachvollziehbar die Einschätzung der Eignung für Windenergie des gesamten planerischen Außenbereiches dokumentiert. In Form einer geographischen Ausschluss- und Restriktionsflächenanalyse wurden in einer ersten Stufe zunächst die aus unterschiedlichen Gründen nicht für Windenergieanlagen geeigneten Flächen im Stadtgebiet überlagernd dargestellt – und zwar unter Beachtung des vorhandenen Bau- und Planungsrechtes sowie des Fachrechtes mit Hilfe der Ausschlusskriterien sowie Abstandsflächenregelungen des Windenergie-Erlasses NRW 2011. Hierfür wurden aktuelle und geplante Flächennutzungsplanänderungen berücksichtigt. Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren und einer Zersplitterung der Windenergienutzung im Stadtgebiet wirksam entgegenzutreten. Dies ist durch eine Beschränkung auf eine Mindestflächengröße von 20 ha gewährleistet. Nach Filterung der verschiedenen harten und weichen Ausschlusskriterien ergeben sich insgesamt neun potenzielle Eignungsbereiche für die Windenergie im Stadtgebiet mit einer Gesamtfläche von 718 ha, von denen keine wegen mangelnder Windhöffigkeit ausscheidet. In der zweiten Stufe wurden die noch verbleibenden Potenzialflächen einer gesonderten und auf die Fläche zugeschnittenen Betrachtung unter städtebaulichen und landschaftlichen Kriterien sowie Aspekten zur Gesundheit des Menschen unterzogen. In dieser Stufe werden verschiedene Fachgutachten und Stellungnahmen der Fachgutachter herangezogen und ergänzende Prüfungen durchgeführt. Auch spezielle, flächenbezogene Rahmenbedingungen wie die Regelungen zu den Ausgleichsflächen für den B-Plan Nr. 800 (Avantis) gehen in die Beurteilung ein (vgl. Karte 2 des gesamträumlichen Planungskonzepts). Die Ergebnisse dieses Prüfschritts sind nachfolgend zusammengefasst: – Potenzialfläche Nr.: 1, 2 „Münsterwald westlich und östlich B 258“ sowie Nr., 3 „Nördlicher Münsterwald“ Die Fläche 1 beinhaltet im Westen einen Eichen- / Birkenbestand, dass in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften als naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertender Biotopkomplex mit regionaler bis überregionaler Bedeutung einzustufen ist. Die in geringem Umfang vorhandenen Nadelholzbestände (vorwiegend Fichte) sollen entsprechend einer vertraglichen Regelung zwischen Eigentümer und Stadt Aachen als Arrondierung und Puffer der schützwürdigen Flächen in naturnahe Laubwaldbestände umgebaut werden. Gemäß Windenergieerlass NRW kommt eine Ausweisung als Konzentrationsfläche nicht in Betracht, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (insbesondere standortgerechte Laubwälder) handelt. Dies ist hier nicht gegeben Die Fläche Nr. 3 beinhaltet im Norden und Westen wertvolle alte Eichenbestände. Eine Teilfläche im Süden ist aufgrund der Anforderungen der FSC – Zertifizierung als Stilllegungsfläche festgesetzt worden und steht daher nicht zur Verfügung. Aus den genannten Gründen wurden die Flächen entsprechend verkleinert. Darüber hinaus werden die drei Potenzialflächen zur Konzentrationsfläche A zusammen gefasst, da dies der Anwendung des weichen Tabukriteriums zur Mindeststandortgröße von 20 ha entspricht (STADT AACHEN 2012a). – Potenzialfläche Nr. 4: „Nonnenweg, Schlangenweg“ Die Fläche liegt vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Im zentralen Bereich der Fläche liegt der im Landschaftsplan als Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzte Westwall (LB 93 „Höckerlinie“). Die Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes wurden im Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner sehr kritisch beurteilt und seien nur beschränkt auf die bislang im Verfahren befindliche Zone 2 (die nur einen sehr geringen Teil der Potentialfläche ausmacht) verantwortbar. Die Errichtung von Windkraftanlagen in diesem Raum würde eine Förderung der betroffenen gefährdeten Arten der Feldfauna zukünftig erheblich erschweren oder sogar verhindern (Vermeidungsverhalten von Feldvogelarten bei Brutversuchen). Diese Förderung geschützter Arten wird aber durch die Stadt Aachen aufgrund bestehender nationaler und internationaler Verantwortung im Wege von kommunalen Artenhilfsprogrammen vorgenommen. Die Notwendigkeit einer Förderung dieser Arten ergibt sich auch aus Gründen des Ausgleichs für 80 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 86 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Eingriffe aufgrund anstehender Planungen (konkret Richtericher Dell, zudem Siedlungsreserven Regionalplan). Zudem verschlechtern sich die Bedingungen für den Vogelzug. Zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange wurde diese Potenzialfläche im weiteren Verfahren ausgeschlossen. – Potenzialfläche Nr. 5 „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ und Potenzialfläche Nr. 6 „Horbacher Straße“ Grundsätzlich besteht bei den beiden Flächen ein Konflikt mit den Rahmenbedingungen zum B-Plan 800 (Avantis), dessen Regelungen zum Ausgleich ein „Naturschutzfachliches Kompensationskonzept“ zugrunde liegt. Kernstück dieses Konzeptes ist (neben der Festlegung geeigneter funktionaler Ausgleichsmaßnahmen für die Leitarten der Bördelandschaft) die Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes, der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe, die den Aufbau stabiler Populationen gewährleistet. Zu diesem Zweck wurden erhebliche Restriktionen formuliert und festgeschrieben, die die Nutzung dieses Raumes beschränken. Dabei steht der Ausschluss von Maßnahmen im Vordergrund, die eine positive Entwicklung der zu fördernden Arten strukturell behindern oder unmöglich machen könnten. Seinerzeit wurde hierzu auch die Errichtung von Windkraftanlagen gezählt. Gegenüber der Situation Ende der 90er Jahre haben sich Entwicklungen ergeben, die hier allerdings in geringem Umfang Spielräume eröffnen, wie bspw. eine deutlich kleinere Entwicklung des Wohnsiedlungsbereiches „Richtericher Dell“ oder nicht durchgeführte, aber damals berücksichtigte Baumaßnahmen. Dieser Raum steht für die Entwicklung der erforderlichen Ackerlebensräume zusätzlich zur Verfügung. Zudem liegen heute Erkenntnisse vor, die belegen, dass die durch die Umsetzung des naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes zu fördernden Vogelarten nicht alle in gleichem Maße sensibel auf die Errichtung von Windkraftanlagen reagieren. Ein Ersatz der Kompensationsmaßnahmen innerhalb der Horbacher Börde ist daher möglich. Unter Berücksichtigung der Lärmschutz- und Ausgleichsaspekte wurde die ehemaligen Konzentrationsflächen 3 und 4 reduziert und die verbleibenden Flächen in einer Konzentrationsfläche Teilabschnitt B zusammengefasst. Sie entsprechen nun mit kleinen Änderungen den im Vorentwurf vorgeschlagenen Abgrenzungen. – Repowering des vorhandenen Windparks Ein Repowering des vorhandenen Windparks in Vetschau / Butterweiden ist aktuell nicht denkbar; mittel- bis langfristig liefert sie weitere Optionen für den Ausbau einer klimaverträglichen Stromerzeugung. Mit den im Entwurf des Flächennutzungsplans dargestellten Konzentrationsflächen erhöht sich der Flächenanteil für Windenergienutzung im Stadtgebiet von bisher ca. 57 ha auf ca. 230 ha und 1,45% des gesamten Stadtgebiets. Damit kommt die Stadt Aachen als Großstadt der seinerzeit als Landesdurchschnitt formulierten Größenordnung von 2 % nahe und somit der Anforderung, der Windkraft durch die Darstellung von Konzentrationsflächen substantiell Raum zu verschaffen. 5 Zusätzliche Angaben 5.1 Merkmale der verwendeten Verfahren (Methodik) Die Angaben im Umweltbericht beziehen sich im Wesentlichen auf vorhandene Grundlagenerhebungen, die von der Stadt Aachen im Rahmen der geplanten Ausweisung der Konzentrationsflächen in Auftrag gegeben wurden bzw. für diesen Raum verfügbar sind. Diese Quellen werden zu Beginn des jeweiligen Kapitels namentlich genannt und entsprechend ausgewertet. 5.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen Aufgabe des Umweltberichts ist es, die Umweltauswirkungen nach dem den gegenwärtigen Wissenstand und aktuell vorliegender Prüfmethoden zu beschreiben. Er enthält Angaben die vernünftigerweise verlangt werden können und hat nicht die Aufgabe, neue wissenschaftliche Grundlagen zu erheben (vgl. RL 2001/42/EG Artikel 5). 81 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 87 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Für eine sichere Prognostizierung der Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse liegen immer noch zu wenig signifikante Untersuchungen vor. Insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen von Windenergieanlagen im Wald, insbesondere über die Nutzung der Luftschicht unmittelbar oberhalb der Baumwipfel und deren Funktion als Lebensraum bestehen erhebliche Wissensdefizite (vgl. BFN 2011). Insgesamt bringen Windkraftanlagen unterschiedliche Auswirkung auf Brut-, Rast- oder Zugvögel und Fledermausarten mit sich. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand haben Windkraftanlagen eine geringe Störwirkung auf brütende Vögel und eine höhere Störwirkung auf Rastvögel. Darüber hinaus können Windkrafträder ein Kollisionsrisiko darstellen. Bei der Höhe des Risikos bestehen Unterschiede je nach Standort der Anlagen sowie artspezifische Unterschiede (BfN 2011, NABU 2006, MÖCKEL & WIESNER 2007). Auch bestehen Kenntnislücken über Auswirkungen durch Vergrämung von Tierarten sowie Lärm / Infraschall auf Tiere. Da die Auswirkungen durch den Betrieb der Windkraftanlagen abhängig vom gewählten Standort sind, können einzelne Aussagen erst im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens beurteilt werden. Dies betrifft insbesondere potenzielle Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen durch Lärm / Infraschall und Schlagschatten, den Umfang und die Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Da für die betrachteten Teilabschnitte keine Prospektion durchgeführt wurde, liegen keine Kenntnisse über potenzielle archäologische Funde vor. Eine Untersuchung der jeweiligen Standorte auf potenzielle Bodendenkmäler ist in den nachfolgenden Verfahren zwingend erforderlich und daher als Hinweis zur Planänderung aufgeführt. Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Erhaltung und damit einhergehenden Umplanungen zu rechnen. 5.3 Monitoring Die zuständige Gebietskörperschaft hat gemäß § 4c BauGB die Pflicht, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten können, zu überwachen (Monitoring). Die Überwachungsmaßnahmen dienen dazu, erhebliche nachteilige und unvorhergesehene Umweltauswirkungen frühzeitig zu erkennen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen zu können. Dieses so genannte Monitoring umfasst auch die Beobachtung, Überwachung und Kontrolle der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt. Die Monitoring-Maßnahmen für die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen sowie für unvorhergesehene Umweltauswirkungen sind nachfolgend zusammengefasst: • Die für die Bauphase beschriebenen Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und Verminderung werden im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung überwacht. • Prognoseunsicherheiten in Bezug auf den Vogelzug und auf Fledermausarten mit dem Risiko der Kollision werden zukünftig dauerhaft im Rahmen der in den Windrädern installierten Abschaltautomatik überwacht. • Hinweise der Behörden und Hinweise aus der Bevölkerung ergänzen das kommunale Monitoring. 82 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 88 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - 6 Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Quellenangaben ALCEDO – ÖKOLOGIE UND LANDSCHAFTSPLANUNG - DR. W. GLASNER (2009a). 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Bearbeitung: Dr. Hermann Hötker, Michael-Otto-Institut im NABU, Untersuchung im Auftrag des Landesamtes für Natur und Umwelt des Landes Schleswigholstein. 84 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 90 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 PRO TERRA, BÜRO FÜR VEGETATIONSKUNDE, TIER- & LANDSCHAFTSÖKOLOGIE. (2011): Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, Oktober 2011. PRO TERRA, BÜRO FÜR VEGETATIONSKUNDE, TIER- & LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (2012a): Natura 2000Verträglichkeitsuntersuchung für die geplante Konzentrationszone Münsterwald für Windenergie im Aachener Münsterwald, Februar 2012. PRO TERRA, BÜRO FÜR VEGETATIONSKUNDE, TIER- & LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (2012b): Ergänzung für das Gutach- ten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, inkl. Art-für-ArtProtokolle, Februar 2012. PRO TERRA, BÜRO FÜR VEGETATIONSKUNDE, TIER- & LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (2012C): Ergänzung von Schwarzstorch (Ciconia nigra) und Rotmilan (Milvus milvus) im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, Oktober 2012. RASKIN, BÜRO FÜR LANDSCHAFTSPLANUNG UND ANGEWANDTE ÖKOLOGIE (2004): Effizienzkontrolle der externen Kompensation für das grenzüberschreitende Gewerbegebiet Aachen-Heerlen im Jahr 2004. Schuber B258n. RASKIN, BÜRO FÜR LANDSCHAFTSPLANUNG UND ANGEWANDTE ÖKOLOGIE (2007): Kartierung und gutachterliche Bewertung nach § 62 LG NW geschützter Biotope in den Waldgebieten „Reichswald“ und „Münsterwald“ im Stadtgebiet von Aachen (Vol. 23.03.2010). RASKIN, BÜRO FÜR LANDSCHAFTSPLANUNG UND ANGEWANDTE ÖKOLOGIE (2009). Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatensiefdistrikt. Gutachten im Auftrag der Stadt Aachen. RICHTER, F. (2011): Bodenkarte zur Standorterkundung: Verfahren Aachen-Münsterwald (Forst). Erläuterungen. - Krefeld (Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen). ROYAL HASKONING. (2005): Ecotopenkartering Duitsland, Aandachtspuntenkaart Buitenring Parkstad. Schuber B258n. STADT AACHEN, BAUDEZERNAT - PLANUNGSAMT (1980): Flächennutzungsplan Stadt Aachen. STADT AACHEN (1988). Landschaftsplan Aachen. Schuber AC Landschaft 2. STADT AACHEN (1998). Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Naturdenkmale innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der nicht vom Landschaftsplan erfassten Bebauungspläne in der Stadt Aachen (Naturdenkmalverordnung). STADT AACHEN (2000): Gesamtstädtisches Klimagutachten. STADT AACHEN (2001): Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen (Baumschutzsatzung) vom 31.01.2001. Server. STADT AACHEN, FACHBEREICH UMWELT (2005): Geschützte Offenland- und Waldbiotope gem. § 62 LG NW in Aachen (Vol. 23.03.2010). STADT AACHEN – FACHBEREICH UMWELT (2006): Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft, Stand 01.01.2006. STADT AACHEN (2006). Naturdenkmale in der Stadt Aachen (Geodaten). STADT AACHEN, FACHBEREICH UMWELT (2003): Forstbetriebskarte. STADT AACHEN, FACHBEREICH GEODATEN UND KARTOGRAPHIE (2010a): Radwegenetz der Stadt Aachen. STADT AACHEN, FACHBEREICH UMWELT (2010b): Fließ- und Stillgewässer der Stadt Aachen. 85 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 91 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 STADT AACHEN (2010c): Wanderwegenetz. STADT AACHEN, FACHBEREICH UMWELT (2011a): Festgelegte Ausgleichsflächen der Stadt Aachen (September 2011). STADT AACHEN (2011b): Altlastenverdachtskataster. STADT AACHEN, FACHBEREICH STADTENTWICKLUNG UND VERKEHRSANLAGEN (2011): Knotenpunktsystem Stadt Aachen, Entwurf. STADT AACHEN, Mail vom 13.12.2011: Angaben der STAWAG zum Vorhaben im Münsterwald. STADT AACHEN (2012): Angaben zum Vorhaben ‚Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen’, Stand 12.01.2012. STADT AACHEN (2012a): Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen, 14.02.2012. STADT AACHEN, FACHBEREICH UMWELT, G. PESCHEL (2012b): Schlagschattenbeurteilung, Stand 21.02.2012. STADT AACHEN, FACHBEREICH UMWELT, J. HAHNBÜCK (2012c): Fachbeitrag aus dem Bereich Lärmschutz Lärmberechnung / Beurteilung Windenergieanlagen Aachen Nordwestraum und Münsterwald, Stand: Februar 2012. TRANCHOT UND VON MÜFFLING: historische Karten von 1805 / 1807. 7 Rechtsgrundlagen BauGB Baugesetzbuch In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I, S 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken (Baunutzungsverordnung) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.4.1993. PlanZV Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des PlaninhaltsPlanzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I, S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S.1509) BauO NRW Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 272) LPlG Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Februar 2011 (GV.NRW.S.50), zueltzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.März 2010 (GV.NRW.S.2012) BWaldG Bundeswaldgesetz in der Fassung vom 02.Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050). LFoG Landesforstgesetz in der Fassung vom 24. April 1980 (GV. NW. S.546), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NW. S. 185) (BGBl. I S. 3044). BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214). 86 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 92 von 93 Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Entwurf zur Begründung und Umweltbericht Änderungsbeschluss Fassung vom 15.10.2012 Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178). BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist. DSchG Denkmalschutzgesetz NRW Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen; vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708). EG-FFH-RL – RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L206/7 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006). EG-Vogelschutz RL – RL 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. LBodSchG Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen In der Fassung vom 9. Mai 2000 (GV. NW. S. 439). LG NRW Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft; In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185). TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – (1998). UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986). Windenergieerlass Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 11.07.2011, gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und der Staatskanzlei NRW. WHG Wasserhaushaltsgesetz In der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044). EEG Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energein-Gesetz – EEG) vom 25.Oktober 2001 (BGBl. I S.2074) (1), zuletzt geändert durch Artikel 2, Absatz 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBI. I S. 3044) 87 Anlage 5 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Begründung/Umweltbericht Seite 93 von 93 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Teil 1 – Zeitraum der Offenlage vom 02.04.2012 bis 15.05.2012 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen- Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim im Bereich Münsterwald und B 258 (Teilabschnitt A), im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich (Teilabschnitt B- Fläche 1), im Bereich Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg sowie im Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich Alter Heerler Weg / Avantis Straße (Teilabschnitt B- Fläche 2). Lage des Plangebietes Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 1 von 104 Inhaltsverzeichnis zu Teil 1 Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bauleitplanverfahren mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung für den Zeitraum der Offenlage vom 02.04.2012 bis zum 15.05.2012 : 1. eingegangen bis: 18.05.2012.................................................. 4 2. eingegangen bis: 30.04.2012..... 5 3. eingegangen am: 08.03.2012................................................................................................................. 6 4. eingegangen am: 22.03.2012 ............................................................................................... 10 5. eingegangen am: 28.03.2012 (Datum des Schreibens: 02.03.2012)................................................................................................... 10 6. eingegangen am: 19.04.2012, Inhaltsgleich mit Nr. 5.................... 13 7. eingegangen am: 30.03.2012 sowie am 11.04.2012............ 13 8. Roermonder Str. 567, 52072 Aachen – stimmt nicht!), eingegangen am: 17.04.2012 (Datum des Dokumentes: 30.03.2012)............................................................... 14 9. eingegangen am: 05.04.2012....................................................... 14 10. eingegangen am: 04.04.2012, sowie 06.04.2012, 12.04.2012, 27.04.2012, 02.05.2012, 11.05.2012 ......................................................................................................... 15 11. eingegangen am: 11.04.2012.................................................................... 18 12. eingegangen am: 05.04.2012 (Datum des Schreibens: 03.04.2012), sowie per Einschreiben am 16.05.2012, 14.05. + 16.052012 und E-Mail vom 16.05.2012 ...................... 19 13. eingegangen am: 13.04.2012- 15:55, sowie 13.04.2012 – 16:05, 13.04.2012 – 16:11, 13.04.2012 – 16:21, 13.04.2012 – 16:29, 17.05.2012 – 17:156.................................................... 20 14. eingegangen am: 13.04.2012 – 14:39, sowie 13.04.2012 – 14:45, 13.04.2012 – 14:49, 13.04.2012 – 14:54, 23.04.2012 16:39 und per Post 46Seiten am 11.05.2012 (Schreiben vom 04.05.2012) ............................................................................................................................................................ 22 15. eingegangen am: 09.03.2012 (Datum des Schreibens: 05.03.2012) sowie Schreiben vom: 15.04.2012 – 13:18, 15.04.2012 – 20:27,19.04.2012 – 10:10, 19.04.2012 – 15:11, 19.04.2012 – 16:57, 20.04.2012 – 13:23, 20.04.2012 – 13:45, 21.04.2012 – 17:42, 26.04.2012 – 09:25, 26.04.2012 – 10:20, 04.05.2012 – 16:09, 07.05.2012 – 10:09 und 18.05.2012 ............................................................................................. 28 16. 52070 Aachen, eingegangen am: 13.04.2012 ................................... 31 17. eingegangen am : 16.04.2012.......................................................................................................... 32 18. eingegangen am : 17.04.2012.............................................. 34 19. eingegangen am : 17.04.2012 ............................................ 35 20. eingegangen am: 17.04.2012........................................................ 35 21. eingegangen am: 17.04.2012 ........................................... 35 22. achen, eingegangen am: 17.04.2012......................................... 36 23. eingegangen am: 20.04.2012 ........................................... 37 24. eingegangen am : 23.04.2012.............................................. 37 25. eingegangen am: 25.04.2012.......................................................................................................... 38 26. eingegangen am: 26.04.2012 ........................................... 38 27. eingegangen ab: 03.05.2012 bis 15.05.2012 (Datum der Schreiben vom: 10-04-2012 – kl22, 10.04.2012 – kl 23,13.04.2012- kl 9, 14.04.2012 – kl0716.04.2012 –k01, 16.04.2012 – k08, 18.04.2012 kl2 + 24.04.2012 – kl20,19.04.2012 – kl06 + 02.05.2012 – kl 10, 20.04.2012 –kl16, 22.04.2012 – kl1, 26.04.2012 – kl03 + 30.04.2012 – kl02 , 27.04.2012 – kl18, 28.04.2012 – kl15, .04.2012 – Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 2 von 102 Seite 2 von 104 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. 51. 52. 53. 54. 55. 56. 57. 58. 59. kl04,30.04.2012 – UHU , 01.05.2012 –kl23, 03.05.2012 – kl7, 04.05.2012 –k24, 05.05.2012 –kl4, 06.05.2012 –kl3, 23.05.2012 –kl21 ) es liegen insgesamt 26 Schreiben vor!........................................................................................... 40 eingegangen am: 07.05.2012......................................................... 46 chen, eingegangen am: 09.05.2012................................................. 47 eingegangen am 11.05.2012 ........................................................................................ 48 eingegangen am: 16.05.2012 .................................................................................................................. 55 eingegangen am: 15.05.2012 ................................................................................................................. 59 eingegangen am: 14.05.2012 ................................................................................................................. 59 eingegangen am: 14.05.2012...................................................... 60 eingegangen am: 14.05.2012 ......... 61 eingegangen am: 16.05.2012 ............................................................................................................... 62 eingegangen am:16.05.2012 .......................................................................................... 63 eingegangen am: 15.05.2012 ............................................................................ 66 eingegangen am: 15.05.2012....................................... 66 , eingegangen am: 15.05.2012 eingegangen am: 16.05.2012, ........................................................................................................................... 67 eingegangen am: 16.05.2012 weitgehend identisch mit Nr. 40 .................................................. 68 eingegangen am 18.05.2012............................................. 68 eingegangen am: 16.05.2012 ........................................................ 70 eingegangen am: 16.05.2012............................................................................................................ 71 eingegangen am: 16.05.2012 – Unterstützende Eingaben: 16.05.2012, – 16.05.2012, - 16.05.2012, st – 16.05.2012, -16.05.2012, – – 17.05.2012, , – 17.05.2012, -17.05.2012, -17.05.2012, – 17.05.2012, – 17.05.2012, , – 17.05.2012, – 18.05.2012, 18.05.2012, – 18.05.2012 (nicht alle Mails sind im pdf –sind alle gleichlautend!).............. 72 E-Mail eingegangen am: 17.05.2012............................................................................................ 82 eingegangen am: 17.05.2012 .................................................................................. 83 eingegangen am:18.05.2012 ......................................................................... 86 eingegangen am: 18.05.2012 ............................................................................ 89 eingegangen am: 18.05.2012................................................................ 90 , eingegangen am: 18.05.2012 .......................... 91 eingegangen am:18.05.2012 ........................................... 91 ), sowie Schreiben vom 17.05.2012 ............................................... 92 eingegangen am: 15.05.2012.................................. 94 sowie W eingegangen am: 15.05.2012................................................................................ 97 eingegangen am: 18.05.2012................................................. 98 eingegangen am: 18.05.2012 ............................................. 99 – 1142 Unterschriften, eingegangen am:18.05.2012............. 101 eingegangen am: 22.05.2012...................................................................... 101 - Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 3 von 102 Seite 3 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 1. „Aachen hat Energie“ – Sammeleingabe-200 Absender, eingegangen bis: 18.05.2012 Zu 1. Umsetzung der Energiewende Die Stadt Aachen verfolgt seit über 2 Jahrzehnten eine ambitionierte Klimaschutzpolitik. Diese fußt maßgeblich auf der Förderung von mehr Energieeffizienz in allen Nutzergruppen (Private, Öffentliche Hand, Gewerbe und Industrie) sowie der konsequenten und stetigen Erhöhung des Anteils regenerativer Energiequellen. Mit einer Vielzahl flankierender Maßnahmen wurden und werden die Klimaschutz- und Ausbauziele für die erneuerbaren Energien konsequent unterstützt. Aktuelle Beispiele sind das Solardachkataster und die energetische Verwertung der „Grünen Tonne“ in einer modernen Biogasanlage (Würselen). Auch mit der Ausweisung weiterer Konzentrationsflächen für die Windenergie setzt die Stadt ihre erfolgreiche Klimaschutzpolitik engagiert und konsequent fort. Als Beleg für die Vorreiterrolle und den frühzeitigen, vorbildhaften Einsatz der Stadt Aachen für die Windenergietechnologie gilt, dass die seit 2003 (überwiegend im Windpark Vetschau) installierte Windenergieleistung mit knapp 100 kW je km2 noch heute höher liegt als der Bundesdurchschnitt mit gut 80 kW je km2 (Stand 2011). Schlussfolgerung 1: die Dichte der Windenergieleistung liegt in Aachen bis dato über dem Bundesdurchschnitt. Betrachtet man das Verhältnis der Windstromerzeugung zum Gesamtstrombedarf liegt Aachen mit 2% deutlich unter dem Bundesdurchschnitt (8 %, Stand 2011). Dies darf angesichts der hohen Einwohnerdichte und der damit verknüpften, hohen spezifischen Energienachfrage in einer Großstadt nicht verwundern. Als Großstadt verfügt Aachen über weitaus geringere, adäquate Flächenressourcen als weniger dicht besiedelte Gebiete (z.B. Städteregion Aachen) oder der ländliche Raum (z.B. Heinsberger Raum, Eifel), um die für das Land NRW oder den Bund langfristig angestrebten Windstromanteile zu realisieren. Insoweit wird Aachen - wie auch andere Großstädte - nominal nie den gleichen Prozentsatz wie Bund oder Land erreichen können. Schlussfolgerung 2: Es ist im Stadtgebiet nicht leistbar, den prozentualen Beitrag der Windenergie auf das Durchschnittsniveau des Bundes anzuheben; gleichwohl bestehen Reserven für eine deutliche Steigerung des aktuellen Anteils. Mit der geplanten Ausweisung von Windkonzentrationsflächen wird sich die installierte Windenergieleistung in Aachen innerhalb weniger Jahre deutlich auf über 300 kW je km2 erhöhen und den Windstromanteil am Gesamtstrombedarf etwa vervierfachen . Der Windenergieausbau avanciert damit auch zu einem wichtigen Baustein der städtischen Klimaschutzstrategie. Für das Erreichen der politisch verabschiedeten Ausbauziele (CO2-Minderung sowie Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung um jeweils 40% bis 2020) setzt die Stadt darüber hinaus auf den progressiven Ausbau der Solarstromtechnik (Zuwachs der installierten Leistung allein in 2011: 6,3 MW) und das Thema Effizienzsteigerung. Darüber hinaus werden vor dem Hintergrund der o. g. Rahmenbedingungen auch solche Projekte in die Bilanz der erneuerbaren Energien einbezogen, die insbesondere durch Beteiligungen der STAWAG Energie GmbH an Projekten außerhalb des Stadtgebietes (z.B. off-shore Windpark, Windpark im Westerwald, diverse Photovoltaik-Großprojekte) zu Klimaschutz und Energiewende beitragen. Eine gleichgerichtete Entwicklung im Bund würde die Windenergie (ohne die übrigen erneuerbaren Energien Sonnenenergie, Wasserkraft, Bioenergie) auf Platz 1 der Stromerzeugung „katapultieren“. Die installierte Leistung würde sich bei gleichgerichteter Trendentwicklung im Bund innerhalb weniger Jahre auf ca. 110 GW (2011: 29 GW) erhöhen; der Stromerzeugungsanteil der Windenergie stiege bundesweit auf über 30 – 35 Prozent an; die Ausbauziele der Bundesregierung für 2020 würden damit bei weitem übertroffen. (Hinweis: Bei diesen Betrachtung wurden die Potentiale der off-shore Technologie nicht einmal berücksichtigt.) Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 4 von 102 Seite 6 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Fazit: Die aktuellen Planungen der Stadt Aachen werden in Fachkreisen als ambitioniert, wegweisend und klimapolitisch sehr verantwortungsbewusst eingeordnet. Die Stadt nimmt mit der geplanten FNP Änderung erneut eine klare Haltung „Pro Energiewende“ ein und leistet den für Aachen klimapolitisch gebotenen Beitrag zu den bundesweiten Zielvorgaben. Letztendlich wird auch deutlich, dass Aachen keine kommunale Klimaschutzpolitik nach dem Sankt Florians - Prinzip betreibt sondern den Windenergieausbau offensiv und aktiv gestaltet. Der Vorwurf einer nicht ausreichenden Ausbauplanung für die Windenergie durch die Stadt Aachen ist daher mit Nachdruck zurückzuweisen. Der Einwand unzureichender Klimaschutzanstrengungen wird damit zurückgewiesen. Zu 2. Auswahl der geeigneten Flächen nach Einhaltung aller Vorschriften zum Anwohner- und Naturschutz: Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ein 3 – stufiges gesamträumliches Planungskonzept, das neben harten Ausschlusskriterien auch weiche Kriterien enthält, die eine Stadt einheitlich für das Stadtgebiet aber im Sinne der Planungshoheit der Kommunen frei wählen kann. Die Wahlfreiheit wird rechtlich nur durch den Umstand begrenzt, dass der Flächennutzungsplan nach dem Änderungsbeschluss der Windkraftnutzung substantiell Raum geben muss. Dies ist in dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen ausführlich belegt. Der Anregung kann aufgrund der Ergebnisse des gesamträumlichen Planungskonzeptes nicht gefolgt werden. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 2. „Liebe Politiker, zerstört nicht unseren Münsterwald“, eingegangen bis: 30.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu dem Zitat von Reinhold Messner: „Alternative Energiegewinnung ist unsinnig, wenn sie genau das zerstört, was man eigentlich durch sie bewahren will: DIE NATUR “ Das Zitat entstammt einem Vortrag zum Thema „Was ist Landschaft?“, den Reinhold Messner am 19.10.2002 in Ingenried (Allgäu) im Hinblick auf eine mögliche Windkraftnutzung im Allgäu gehalten hat. Messner betonte in seinem Vortrag, er sei nicht generell gegen Windkraft. Das Zitat ist daher kein Beleg, dass Messner die Windkraftnutzung im Binnenland grundsätzlich ablehnt. Zu „Zerstörung des Münsterwaldes“ Die Befürchtung, durch das Planvorhaben würde der Münsterwald zerstört, ist unbegründet: Sämtliche im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete stehen als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Bau von WKA in diesen geschützten Biotopen ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die stadtweite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer zusätzlichen Absicherung der Schutzgebiete. Zusätzlich werden nach dem vorliegenden Umweltbericht durch die Meidung weiterer naturschutzfachlich hochwertiger Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex) und die Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen negative Auswirkungen verhindert bzw. vermindert. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 5 von 102 Seite 7 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Der Untersuchungsrahmen zur Klärung der sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen - einschließlich des zu untersuchenden Artenspektrums, Methodenstandards und Zahl der Begehungen - entsprach den fachlichen Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz sowie des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten e.V. und der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Von größerer Bedeutung für die Erholungsfunktion ist der Bereich des Münsterwaldes nordöstlich der Straße Rotterdell, der über ein ausgebautes Wegenetz für Spaziergänger, Wanderer und Freizeitsportler verfügt. Der südliche Teilbereich des Münsterwaldes beiderseits der B 258, in dem nach dem laufenden Planverfahren eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen, bestehend aus drei Teilflächen (A 1, A 2 und A 3) von insgesamt 118,2 ha, ausgewiesen werden soll, verfügt über kein Wegenetz, das den Anforderungen an die Erholungsfunktion in gleicher Weise gerecht wird und ist aufgrund des unzureichenden Parkplatzangebotes (der einzige Parkplatz befindet sich am Nordrand bei Relais Königsberg) für Erholungssuchende nur eingeschränkt erreichbar. Darüber hinaus wird die Erholungsfunktion in Teilbereichen entlang der stark frequentierten B 258 aufgrund der straßenbedingten Lärmbelastung bereits heute eingeschränkt. Im Hinblick auf seine Erholungsfunktion ist der südliche Teil des Münsterwaldes deshalb in der geringsten Kategorie eingestuft. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Die Belange des Naturschutzes wurden im Verfahren umfassend eingebracht und in der Abwägung i. S. d. § 1 Abs. 6 BauGB gleichrangig betrachtet. Verstöße gegen § 44 (1) BNatSchG sind nicht gegeben. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 3. n am: 08.03.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu „.. Münsterwald droht größtenteils Vernichtung durch die geplante Errichtung gigantischer Windkraftanlagen“: Die Befürchtung, durch das Planvorhaben würde der Münsterwald zerstört, ist unbegründet: Sämtliche im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete stehen als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Bau von WKA in diesen geschützten Biotopen ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die stadtweite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer zusätzlichen Absicherung der Schutzgebiete. Zusätzlich werden nach dem vorliegenden Umweltbericht durch die Meidung weiterer naturschutzfachlich hochwertiger Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex) und die Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen negative Auswirkungen verhindert bzw. vermindert. Zur Aussage, dass der Münsterwald ein Natura 2000 - Gebiet sei: Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 6 von 102 Seite 8 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Nach dem Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen ist der Münsterwald als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Darüber hinaus stehen die im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Münsterwald verfügt jedoch über keinen Schutzstatus in der Kategorie eines europäischen Natura 2000-Gebietes. Maßnahmen zum Schutz von naturschutzfachlich wertvollen Teilbereichen des Münsterwaldes wurden unter 2. bereits beschrieben. Zu Anlage 1, Anschreiben: • Argument der Mutwilligen Zerstörung von Brutplätzen vieler Vogelarten durch Gefälligkeitsgutachten • Vorwurf mittels Windenergie den Haushalt zu verbessern – Vorteilsnahme - Wirtschaftliche Interessen • Ungleichbehandlung der Standortauswahl - u. a Landschaftsbild – • Bürgerinformation und Beteiligung wird in Frage gestellt • Überregionale Natur- und Bürgerfreundliche Lösungen werden gefordert • Münsterwald wird als einzigartiges Öko-System hervorgehoben • Vorwurf, das die vorgebrachten Argumente aus der Bürgerschaft „..abgebügelt resp. Ignoriert würden“ Der Untersuchungsrahmen zur Klärung der sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen entsprach den fachlichen Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz sowie des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten e.V. und der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Alle jahreszeitlichen Aspekte wurden bei den Untersuchungen erfasst. Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Vogelarten unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden. Im Rahmen des gesamträumlichen Planungskonzeptes wurde das Aachener Stadtgebiet einem einheitlichen Prüfraster unterzogen. Die Vermutung des Einwenders, es habe eine Ungleichbehandlung bei der Standortwahl stattgefunden, ist unbegründet. Die Bereiche des Münsterwaldes, die nach dem Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatensiefdistrikt (raskin – Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie, 2009) einen hohen Naturschutzwert besitzen, liegen außerhalb der geplanten Konzentrationszone für Windkraftanlagen. Darüber hinaus sieht der Umweltbericht zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen – Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen – vor, die unterschiedliche Lebensraumbedeutung bei der Auswahl der Anlagenstandorte sowie beim Erschließungskonzept zu berücksichtigen. Auf diese Weise sollen negative Auswirkungen auf naturschutzfachlich hochwertigere Flächen innerhalb der Konzentrationsfläche (z. B. Bachläufe, Quellen, empfindliche schutzwürdige Böden) vermieden werden. Zu Anlage 2, Doku.: Kranichflug 05.11.2011: Der Münsterwald stellt nur einen sehr kleinen Teilbereich des Zuggebietes von Kranichen dar; besondere Leitstrukturen, die einen konzentrierten Vogelzug hervorrufen könnten, sind nicht vorhanden. Das Eifelwetter-Messnetz unterstützt Ornithologen in der Eifel und der Euregio mit der Möglichkeit, Kranich-Zugdaten zu erfassen (http://www.ew-messnetz.de/kranich/). Nach den vorliegenden Daten des Eifelwetter-Messnetzes wurden für den Zeitraum vom 19. August bis 21. November 2011 über dem Gebiet der Gemeinde Roetgen 29.608, der belgische Gemeinde Raeren 3.450 und über dem Aachener Stadtgebiet 2.690 ziehende Kraniche beobachtet. Die Angaben des Einwenders, wonach am 5.11.2011 in der Zeit von 13.35 bis 17.30 Uhr ca. 15.000 und am 12.11.2011 zwischen 15.30 und 17.30 Uhr ca. 12.000 Kraniche den Münsterwald überflogen hätten, sind aufgrund der vorliegenden Daten des Eifelwetter-Messnetzes nicht plausibel. Zu Anlage 3, Doku.: Kranichtod durch Windräder: Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 7 von 102 Seite 9 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Die Staatliche Vogelschutzwarte des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg trägt seit dem Jahr 2002 verfügbare Daten zu Kollisionen von Vögeln und Fledermäusen an Windenergieanlagen (WEA) in Europa und Deutschland zusammen. Nach den aktuellen Daten (Stand 10.05.2012) sind für Deutschland bislang lediglich 4 und europaweit 8 Kranichverluste durch Windkraftanlagen dokumentiert. Als Maßnahme zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sollen nach dem vorliegenden Umweltbericht vorsorglich und im Hinblick auf eine mögliche Veränderung des Vogelzuges der Kraniche, aber auch zum Schutz von Fledermausarten, die technischen Möglichkeiten einer Abschaltung der WKA geprüft werden. Im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens wird die Stadt Aachen auf den Einbau eines derartigen Abschaltmechanismus hinwirken. Zu Anlage 4, Doku.: Kranichflug mit Angabe der Flughöhe: Nach dem vorliegenden Gutachten des Büro pro terra (Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald) weist das Untersuchungsgebiet keine herausragende Bedeutung für den Vogelzug auf. Dr. Glasner stellte in seinem Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ fest, dass größere Trupps und damit das Gros der Zugvogelbewegungen dem Windpark Vetschauer Berg auswichen und diese Ausweichbewegung im Hinblick auf die Verlängerung des Zugweges bei einem Windpark von vernachlässigbarer Bedeutung sei. Die Beobachtungen von Dr. Glasner werden durch weitere Untersuchungen bestätigt: Um die Auswirkungen von Windparks im Landkreis Uelzen auf den Herbstzug der Kraniche einschätzen zu können, hat die Arbeitsgruppe für regionale Struktur- und Umweltforschung (ARSU GmbH) mit Sitz in Oldenburg in Kooperation mit dem NABU, Kreisverband Uelzen, Zugplanbeobachtungen in 2005 und 2007 durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass die geplanten und fertig gestellten Windparks im Landkreis Uelzen keine erhebliche Beeinträchtigung für den Kranichzug darstellen. Die Tiere ziehen in der Regel nur bei gutem Zugwetter in hohen Flughöhen oberhalb der WKA. Nur in Einzelfällen wie schlechten Schlechtwettereinbrüchen wurden niedrigere Flughöhen beobachtet. Für derartige Fälle sind nach Einschätzung der Gutachter Mindestabstände von 3 bis 5 km zwischen einzelnen Windparks wichtig, um Ausweichreaktionen der Kranichformationen zu ermöglichen. Der geplante Windpark im Münsterwald weist weit größere Abstände zu den nächst gelegenen Windparks aus. Nach einer weiteren Untersuchung auf der Insel Fehmarn stellen Windkraftanlagen für in Anlagenhöhe fliegende Kraniche offensichtlich ein Hindernis dar, das in einer Entfernung von durchschnittlich 300-400 m umflogen wird. Fliegen die Vögel die Anlagen von hinten an, können durch die Wirbelfelder Auswirkungen auf das Flugverhalten auch schon in größerer Entfernung einsetzen (BioConsult SH, Zum Einfluss von Windenergieanlagen auf den Vogelzug auf der Insel Fehmarn, 2010). Um das Kollisionsrisiko von Kranichen auf das denkbar kleinste Maß zu reduzieren, ist - wie oben bereits beschrieben - der Einbau eines Abschaltmechanismus vorgesehen. Zu Anlage 5, Doku.: Rotmilan über dem Aachener Münsterwald: Nach der vorliegenden Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald des Büro pro terra (2012) kann aufgrund der Erfassungsergebnisse sowie der ökologischen Einnischung der Art angenommen werden, dass es sich bei dem weitgehend dichten Waldbestand weder um ein bevorzugtes Nahrungsgebiet des Rotmilans, noch um ein potentielles Bruthabitat handelt. Im Rahmen einer Großvögeluntersuchung, die das Büro pro terra im Frühjahr/Sommer 2012 im Umkreis von 3 km um die geplanten Konzentrationsflächen im Münsterwald durchgeführt hat, ergaben sich ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des Rotmilans durch den geplanten Windpark. Zu Anlage 6, WEA im Wald - Stellungnahme NABU (Kreisverband Euskirchen): • Übereilte Planungen • Einfluss von Maßnahmen auf Öko-Systeme • Arten- und Habitatschutz, Schutzgebiete, Immissionsschutz, Erholungsfunktion der Wälder und Landschaftsbild • WKA als technische Bauwerke • Unzureichende Erkenntnisse für die Auswirkungen auf den Wald Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 8 von 102 Seite 10 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen • • Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Bau und Betrieb beeinträchtigt und zerstört Auswirkungen auf Naturhaushalt und biologische Vielfalt Der Windenergieerlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2011 benennt die Voraussetzungen, unter denen die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Waldbereichen in Betracht kommt (siehe Punkt 3.2.4.2). Dabei ist die Geeignetheit einer konkreten Waldfläche anhand des Leitfadens „Windenergie im Wald“ zu prüfen. Die vom Einwender vorgelegte gemeinsame Stellungnahme mehrerer Umweltverbände im Kreis Euskirchen nennt eine Reihe von Risiken, die mit dem Bau von WEA im Wald für dieses Ökosystem und für bedrohte Tierarten verbunden sein könnten. Aufgabe der beauftragten Untersuchungen war es, diese Risiken für den Münsterwald abzuschätzen. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse werden nach Auffassung der Stadt Aachen sämtliche Voraussetzungen zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche für WEA im Münsterwald gemäß dem aktuellen Windenergieerlass Nordrhein-Westfalen erfüllt. zu Anlage 7, Schreiben Bezirksregierung Köln, Auskunft zum Landesentwicklungsplanes NRW: Der LEP formuliert zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes: „B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Die Ziele der Landesplanung sind im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich als hartes Ausschlusskriterium für etwaige Flächenausweisungen zu betrachten. Im Falle des Waldschutzes ergibt sich jedoch dahingehend eine Problematik, dass die Ziele der Landesplanung zwar einerseits hohes Gewicht haben und sich der kommunalen Abwägung entziehen, andererseits die Zielsetzung aber konkretisiert ist und eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist. Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben, relativiert sich das landesplanerische Ziel dahingehend, das die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht generell auszuschließen ist, wenn außerhalb nicht in angemessenen Umfang Raum für andere Nutzungen zur Verfügung steht. Der Beschluss zum LEP stammt aus dem Jahr 1995. Schon im dieser Fassung des LEP ist die Förderung erneuerbarer Energien als Ziel verankert („D.II.2.4: Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen….Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.“), das aber durch die aktuelleren Entwicklungen noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat. Aus diesem Grund sind die neueren Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene (Änderungen BauGB und EEG, WKA - Erlass) zur Förderung regenerativer Energien bei der Auslegung und Anwendung des landesplanerischen Ziels zu berücksichtigen, zumal mit dem Ziel D.II.2.4 ein gleichrangiges Ziel im Spannungsfeld zu dem Waldschutzziel B.III.3.21 steht. Dasselbe gilt für die auf Basis geänderter Erkenntnisse und technischer Entwicklungen deutlich positivere Bewertung der Nutzung von Wäldern als Standorte für Windkraftanlagen. Beleg für die veränderte Beurteilung sind der aktuelle Windkrafterlass und der Leitfaden zu Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW. Dies bedeutet, dass das landesplanerische Ziel des Waldschutzes unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht im Widerspruch zur Ausweisung von Konzentrationsflächen stehen muss. Daher wird das Ziel des Waldschutzes im LEP als Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert: Grundsätzlich soll im Wald keine Nutzung durch Windenergie erfolgen, ausnahmsweise ist dies jedoch dann zulässig, wenn der Windenergie in einem Flächennutzungsplan außerhalb des Waldes nicht substantiell Raum gegeben werden kann. Das gesamträumliche Planungskonzept kommt abschließend zu nachfolgendem Ergebnis: „Wenn einzelne Flächen, hier insbesondere der Münsterwald nicht weiter verfolgt würden, würde sich die Frage nach substantiellem Raum für Windkraftnutzung in Aachen dagegen kritisch darstellen. Vor Allem der Wegfall des Münsterwaldes würde die dann noch verfügbare Fläche auf die Hälfte reduzieren (ca. 0,7% der Stadtfläche incl. des Standortes Butterweiden), wodurch das Ziel, der Windenergienutzung substan- Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 9 von 102 Seite 11 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 tiell Raum zu geben, vermutlich nach heutiger Einschätzung und Zielvorstellung nicht erreicht werden dürfte. Vor diesem Hintergrund kann auch bei wortwörtlicher Auslegung der Formulierungen des LEP festgestellt werden, dass die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Münsterwald als zielkonform anzusehen, da ohne sie keine Flächen in der erforderlichen Größenordnung zur Verfügung stehen.“ Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Belange des Naturschutzes wurden im Verfahren umfassend eingebracht und in der Abwägung i. S. d. § 1 Abs. 6 BauGB gleichrangig betrachtet. Verstöße gegen § 44 (1) BNatSchG sind nicht gegeben. Das gesamträumliche Planungskonzept legt umfassend die angewendeten Kriterien zur Potenzialuntersuchung sowie die Belange der Abwägung dar und ist Grundlage des Änderungsverfahrens. Zu: Wirtschaftlichen Interessen wird gegenüber Naturschutz Vorrang eingeräumt: Die getroffene Aussage ist unzutreffend; die Interessen des Naturschutzes werden im Verfahren gewahrt. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 4. eingegangen am: 22.03.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (einschließlich der von der Einwenderin genannten Vogelarten Schwarzstorch, Rotmilan und Kranich) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012). Die vorgeschlagenen Alternativstandorte im Bereich Vetschau und Avantis werden im laufenden Verfahren (Teilabschnitt B) bereits berücksichtigt. Die Prüfung von Alternativstandorten außerhalb des Stadtgebietes entzieht sich der Planungshoheit der Stadt Aachen. Der Anregung wird weitestgehend nicht gefolgt. Die Belange des Artenschutzes wurden im Verfahren umfassend geprüft. Verstöße gegen § 44 (1) BNatSchG sind nicht gegeben. Die vorgeschlagene Alternativstandorte im Bereich Vetschau und Avantis werden im laufenden Verfahren bereits berücksichtigt. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 5. r, eingegangen am: 28.03.2012 (Datum des Schreibens: 02.03.2012) Stellungnahme der Verwaltung: Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 10 von 102 Seite 12 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Zu Artenschutz: Der Untersuchungsrahmen zur Klärung der sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen - einschließlich des zu untersuchenden Artenspektrums, Methodenstandards und Zahl der Begehungen - entsprach den fachlichen Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz sowie des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten e.V. und der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Es wurden alle jahreszeitlichen Aspekte erfasst. Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Darüber hinaus wurde das Büro pro terra im Frühjahr 2012 mit einer weiteren Untersuchung der beiden Großvogelarten Schwarzstorch und Rotmilan im Umkreis von 3 km um den geplanten Windpark im Münsterwald beauftragt. Auch diese großräumige Datenerfassung erbrachte keinen Hinweis auf eine Unvereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit dem bestehenden Artenschutzrecht. Dabei wurde der von der Bürgerinitiative dokumentierte Horstbaum (Doku 4: Nestbau Schwarzstorch Münsterwald) unter zu Hilfenahme eines Baumkletterers ebenfalls untersucht. Hierbei konnte die Nutzung des Horstes durch den Schwarzstorch zweifelsfrei ausgeschlossen werden(pro terra, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, 2012). Das Untersuchungsgebiet stellt für den Schwarzstorch derzeit weder ein Brut- noch ein essentielles Nahrungshabitat dar. Zu Landschaftsbild: Die Analyse der Sichtbarkeit erfolgte im vorliegenden Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) nach der für derartige Untersuchungen anerkannten Methodik. Für die Analyse der Sichtbarkeit wurde ein digitales Geländemodell aufgebaut, das auf den aktuellen Nutzungsdaten der zuständigen Vermessungsämter basiert. Die Einwender sind bislang den Nachweis schuldig geblieben, dass die postulierte Sichtbarkeit von approximativ 71 % auf einer entsprechenden Datengrundlage und nach einem in Fachkreisen anerkannten Verfahren ermittelt wurde. Die Methodik von Nohl (Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Mastenartige Eingriffe, 1993) wird vom Ministerium für Klimaschutz , Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW nach wie vor als landschaftsästhetisch relevantes Verfahren zur Bewertung von mastenartigen Eingriffen (einschließlich Windkraftanlagen) in das Landschaftsbild empfohlen. Die Darstellung der Einwender, in der Erstversion des Gutachtens würde von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Landschaftserlebens (Erholungswert) durch eine gesetzlich geforderte Signalstreifen-Markierung der Rotorblätter und durch Nachtbefeuerung gesprochen und diese gutachterliche Äußerung vollständig zurück genommen, ist sachlich falsch. Zum Beleg wird nachfolgend das betreffende Kapitel aus beiden Fassungen ungekürzt zitiert und die sich unterscheidenden Textpassagen durch Fettdruck kenntlich gemacht. 1. Fassung (August 2011): „5.5 Farbgebung und Befeuerung Bei den zurzeit im Planungsraum vorhandenen Windenregieanlagen sind sowohl der Mast als auch die Rotorblätter überwiegend in einem sehr hellen Grauton gehalten. Bei manchen Anlagen weisen die Masten im unteren Abschnitt Streifen aus verschiedenen Grüntönen auf. Ein wesentlicher und visuell wirksamer Unterschied besteht im Vorhandensein von roten Signalstreifen auf den Rotorblättern. Dieser ist bei den vorhandenen Anlagen im Aachener Stadtgebiet und im näheren Umfeld nicht gegeben und soll nach Auskunft der Stadt Aachen für die geplanten Anlagen nicht erforderlich sein. Durch die roten Streifen würde die visuelle Wirkung der Anlagen noch verstärkt werden (s. Beispielfotosimulation 10 Möschenberg). Vor allem bei diesigem Wetter sowie aus größerer Entfernung werden die Anlagen mit Markierung intensiver wahrgenommen. Einheitlich hellgraue Rotoren dagegen „verschwimmen“, in Abhängigkeit von der Wetterlage, häufiger mit dem Himmel. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 11 von 102 Seite 13 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Die Befeuerung der Anlagen, d. h. die Ausstattung mit roten Blinklichtern auf den Naben, hat in der Dämmerung und bei Nacht eine sehr starke Wirkung auf den Betrachter (s. Beispielfotosimulation 5 Friesenrath). Durch das Blinken entsteht bei einem Windpark bei Nacht ein sehr unruhiges Bild. Die Befeuerung kann daher auch aus großer Entfernung eine erhebliche Beeinträchtigung der nächtlichen Landschaft bewirken, und die Blicke, aufgrund fehlender sonstiger Orientierungspunkte außerhalb des Stadtbereiches, sehr stark auf sich lenken. Im Untersuchungsraum 2 spielt die Befeuerung aufgrund der Nähe zu städtischen Bereichen mit vielfältiger, nächtlicher Beleuchtung als Hintergrundkulisse keine besondere Rolle. Im Teilraum 1 Münsterwald ist durch die Nachtbefeuerung trotz einer entsprechenden Ablenkung das „flashlight“-artige Aufblitzen in weiten Teilen des sichtbaren Wirkraums eine Beeinträchtigung des Erlebnisses eines landschaftlichen Nachthimmels gegeben.“ 2. Fassung (September 2011) „5.5 Farbgebung und Befeuerung Bei den zurzeit im Planungsraum vorhandenen Windenregieanlagen sind sowohl der Mast als auch die Rotorblätter überwiegend in einem sehr hellen Grauton gehalten. Bei manchen Anlagen weisen die Masten im unteren Abschnitt Streifen aus verschiedenen Grüntönen auf. Ein wesentlicher und visuell wirksamer Unterschied besteht im Vorhandensein von roten Signalstreifen auf den Rotorblättern. Dieser ist bei den vorhandenen Anlagen im Aachener Stadtgebiet und im näheren Umfeld nicht gegeben. Gemäß den gesetzlichen Anforderungen sind die zukünftigen geplanten Anlagen auf Aachener Stadtgebiet mit einer Höhe von 185 m mit Signalstreifen an den Rotorblättern zu kennzeichnen. Durch die roten Streifen verstärkt die visuelle Wirkung der Anlagen jedoch nur bei entsprechenden Wetterlagen. Vor allem bei diesigem Wetter sowie aus Entfernungen zwischen 1.500 und 5.000 m werden die Anlagen mit Markierung intensiver wahrgenommen. Einheitlich hellgraue Rotoren dagegen „verschwimmen“, in Abhängigkeit von der Wetterlage, häufiger mit dem Himmel. Im Nahbereich oder in noch größerer Entfernung besteht hinsichtlich der Wahrnehmung mit oder ohne Markierung kein Unterschied. Die Befeuerung der Anlagen, d. h. die Ausstattung mit roten Blinklichtern auf den Naben, hat in der Dämmerung und bei Nacht eine sehr starke Wirkung auf den Betrachter (s. Beispielfotosimulation 5 Friesenrath). Durch das Blinken entsteht bei einem Windpark bei Nacht ein sehr unruhiges Bild. Die Befeuerung kann daher auch aus großer Entfernung eine erhebliche Beeinträchtigung der nächtlichen Landschaft bewirken, und die Blicke, aufgrund fehlender sonstiger Orientierungspunkte außerhalb des Stadtbereiches, sehr stark auf sich lenken. Im Untersuchungsraum 2 spielt die Befeuerung aufgrund der Nähe zu städtischen Bereichen mit vielfältiger, nächtlicher Beleuchtung als Hintergrundkulisse keine besondere Rolle. Im Teilraum 1 Münsterwald ist durch die Nachtbefeuerung trotz einer entsprechenden Ablenkung das „flashlight“- artige Aufblitzen in weiten Teilen des sichtbaren Wirkraums eine Beeinträchtigung des Erlebnisses eines landschaftlichen Nachthimmels gegeben.“ In der zweiten Fassung des Gutachtens wurde die, bedingt durch die roten Streifen und Befeuerung verstärkte visuelle Wirkung der Windkraftanlagen fachlich korrekt bewertet. Die roten Streifen und Befeuerung führen in der Eingriffsbilanzierung zwar zu einem erhöhten Kompensationsbedarf, die Eingriffsintensität auf das Schutzgut Landschaftsbild wird hierdurch allerdings nur geringfügig verändert. Die von den Einwendern zitierten Textpassagen aus einem Gutachten von Nohl (Die ästhetischen Auswirkungen der bei Erlach geplanten Windfarm auf die Landschaft im südlichen Maindreieck, 2008) beziehen sich auf einen anderen Untersuchungsraum und lassen sich auf den geplanten Windpark im Münsterwald nicht übertragen. Zu Wirtschaftlichkeit und Windhöffigkeit: Der rasch fortschreitende Stand der Technik , insbesondere die Erhöhung von Anlagenleistung und Turmhöhe – haben in den zurückliegenden Jahren dazu geführt, dass auch solche Standorte, die noch vor etwa 10 Jahren als ungeeignet für die Windstromerzeugung galten, heute einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb ermöglichen; dies gilt auch für den Standort Münsterwald. Entscheiden für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit ist nicht die mittlere Windgeschwindigkeit in niedrigen Höhen (z.B. 50 oder 60 m Höhe über Grund), sondern in Nabenhöhe, die bei modernen Anlagen durchaus 130 m über Grund und mehr betragen kann. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 12 von 102 Seite 14 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Auch Kartengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD), gerechnet für eine Höhe von 80 m über Grund bestätigen ebenfalls die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Münsterwaldes bei Einsatz moderner Großwindanlagen. Unstrittig ist dagegen, dass insbesondere in den Höhenlagen der Eifel aber auch im Aachener Nordraum nochmals günstigere Rahmenbedingungen, also höhere mittlere Windgeschwindigkeiten, vorherrschen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der aktuelle Windenergieerlass NRW 2011 auf die rasanten technologischen Entwicklungen ebenfalls reagiert hat. Nach dem Erlass„… lassen sich neu zu errichtende Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich betreiben“. Der Einwand fehlender Windhöffigkeit in den Windkonzentrationsflächen des Münsterwaldes wird damit zurückgewiesen. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 6. eingegangen am: 19.04.2012, Inhaltsgleich mit Nr. 5 Stellungnahme der Verwaltung: Es wird verwiesen auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 5. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 7. eingegangen am: 30.03.2012 sowie am 11.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Immissionsschutz: Die Immissionsschutzuntersuchungen im Rahmen der Planung zur Errichtung von Windenergieanlagen wurden nach den in Deutschland vorgeschriebenen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes (BRD) und des Landes (NRW) durchgeführt. Darüber hinaus berücksichtigt sind der Windenergieerlass vom 21.10.2005 und die Neufassung des Windenergieerlasses vom 11.07.2011 des Landes NRW. Maßgebend für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung an einem Immissionsort ist die Gebietsart. Das Grenzgebiet Niederlande-Deutschland (Grenzübergang Locht, Horbacher Straße) wurde diesseits als Misch- und Dorfgebiet eingestuft. Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) im Nachtzeitraum sind demnach nicht zu überschreiten. Im Grenzbereich Aachen-Niederlande, Grenzübergang Locht wird durch die geplanten Windenergieanlagen ein Beurteilungspegel von 38 dB(A) am Tag und in der Nacht erzeugt. Der Grenzraum ist durch gewerblichen Lärm vorbelastet. Die Windenergieanlagen auf der niederländischen Seite an der BAB (N281) verursachen im Bereich Grenzübergang Locht nach hiesigen Berechnungen allein einen Beurteilungspegel von ca. 43 dB(A). Bei der Standortfindung der Anlagen auf deutscher Seite wurde die Immissionsbelastung aller vorhandenen Windenergieanlagen berücksichtigt Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 13 von 102 Seite 15 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Die Schallprognosen zeigen, dass durch die bestehenden WEA auf deutscher Seite (Windpark Butterweiden) der nordöstlich gelegene Ortsrand von Bocholtz mit ca. 41 dB(A) beaufschlagt ist. Werden auf der südlich des Gewerbegebietes Avantis gelegenen Vorrangfläche 2 WEA mit einem Schallleistungspegel von 107,5 dB(A) aufgestellt, würde die Belastung am Ortsrand von Bocholtz auf ca. 43 dB(A) ansteigen. Die Lärmbelastung durch die Fernstraßen (BAB) beträgt an dieser Stelle 57/50 dB(A) Tag/Nacht. Fazit: Um weitere Lärmbelastungen durch die geplanten WEA für die Bürger der Gemeinde Bocholtz zu verhindern und um die Lärmgrenzwerten für ein allgemeines Wohngebiet (55/40 dB(A) Tag/Nacht) annährend einzuhalten, werden verschiedene Lärmminderungsmaßnahmen vorgesehen (Standortverschiebungen, lärmreduzierter Lauf im Nachtzeitraum, generell leisere Anlagen, kleiner Anlagen). Es werden lediglich Genehmigungen für die Errichtung von WEA erteilt, die die Lärmsituation in Bocholtz nicht verändern. Zu Schlagschattenbelastung: Bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Schlagschatten wurde auch der Grenzbereich auf der niederländischen Seite auf Basis des Windenergieerlasses NRW mitgeprüft, ohne dass erhebliche Schattenbeaufschlagungszeiten festgestellt wurden. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf fallen auf deutscher Seite z. T. höher aus und lösen Abschaltzeiten im Winterhalbjahr aus. Zu Landschaftsbild: Bei der Landschaftsbildanalyse wurde ein Wirkraum von 10 km im Kreis von 360° um die geplanten Konzentrationsflächen betrachtet. Somit wurden auch grenzüberschreitende Effekte sowie die niederländische Ortslage Bocholtz bei der Untersuchung berücksichtigt (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011). Diese sind im vorliegenden Gutachten in den textlichen Darstellungen, den Bestands- und Sichtbarkeitsanalysen und verschiedenen Fotosimulationen dokumentiert. Grundsätzlich basiert das Gutachten auf den für derartige Untersuchungen anerkannten Methodenstandards. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 8. eingegangen am: 17.04.2012 (Datum des Dokumentes: 30.03.2012) Stellungnahme der Verwaltung: Es stellte sich heraus, dass der Absender, der auf dem Dokument vermerkt ist, diese Eingabe nicht erstellt hat. Nach telefonischer Rücksprache distanziert sich dieser von der Eingabe. Die Eingabe ist somit nicht zu zuordnen und wird nicht bearbeitet, verbleibt zur Dokumentation jedoch im Dokument. 9. , eingegangen am: 05.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Befürchtung, durch das Planvorhaben würde der Münsterwald zerstört, ist unbegründet: Sämtliche im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete stehen als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Bau von WKA in diesen geschützten Biotopen ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die stadt- Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 14 von 102 Seite 16 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 weite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer zusätzlichen Absicherung der Schutzgebiete. Zusätzlich werden nach dem vorliegenden Umweltbericht durch die Meidung weiterer naturschutzfachlich hochwertiger Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex) und die Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen negative Auswirkungen verhindert bzw. vermindert. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen, die den Bau von Windkraftanlagen räumlich beschränken sollen, ist jede Kommune gehalten auf ihrem Gebiet der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben. Grundlage für die Festelegung der in Frage kommenden Flächen muss ein gesamträumliches Planungskonzept sein, das auf stadtweit einheitlichen Kriterien basiert. Die Verlagerung dieser Verpflichtung auf andere Kommunen ist nicht zulässig. Um der Anforderung, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben, nachzukommen, ist die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Münsterwald nach Aussage des gesamträumlichen Planungskonzeptes unerlässlich. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 10. 06.04.2012, eingegangen am: 04.04.2012, sowie 12.04.2012, 27.04.2012, 02.05.2012, 11.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Im laufenden Planverfahren wurden sämtliche gesetzlichen Vorgaben zum Artenschutz umfassend berücksichtigt. Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Darüber hinaus wurde das Büro pro terra im Frühjahr 2012 mit einer weiteren Untersuchung der beiden Großvogelarten Schwarzstorch und Rotmilan im Umkreis von 3 km um den geplanten Windpark im Münsterwald beauftragt. Auch diese großräumige Datenerfassung erbrachte keinen Hinweis auf eine Unvereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit dem bestehenden Artenschutzrecht (pro terra, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, 2012). In Bezug auf die Anmerkungen der Einwenderin zur Vogelart Kranich wird verwiesen auf die Stellungnahme zu Nr. 3. Zu Waldbrandgefahr – Wald vor Ort: Bei den Waldflächen vor Ort handelt es sich überwiegend um Fichtenwälder auf stark vernässten und wechselfeuchten Böden (Pseudogley). Diese Wälder sind grundsätzlich weit weniger waldbrandgefährdet als Kiefernwälder auf sandigen Standorten mit geringer Wasserhaltekapazität, wie sie beispielsweise in Ostdeutschland oder im Karlsruher Raum vorkommen. Hinzu kommt, dass der Dichtschluss der Fichtenreinbestände nahezu keine Bodenvegetation (z. B. Adlerfarn) aufkommen lässt, die den Flammen bei der Entstehung eines Bodenfeuers Nahrung geben könnte. Das Übergreifen eines Brandes auf den gesamten Münsterwald erscheint aus den oben genannten Gründen sehr unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der Wald systematisch erschlossen und für Löschtrupps gut erreichbar ist. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 15 von 102 Seite 17 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Zu Waldbrandgefahr – Brandschutzaspekte im Genehmigungsverfahren: Der Windenergieerlass fordert, dass für Windkraftanlagen mit mehr als 30 m Höhe nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept bei der Genehmigungsbehörde einzureichen ist. Den besonderen Erfordernissen, die sich aus dem Windenergieerlass vom 11.07.2011(Nr. 5.2.3.2) - als erläuternder Verwaltungsvorschrift- sowie dem Leitfaden „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen MKULNV 2012“ ergeben, ist in diesem Konzept Rechnung zu tragen. Zu Waldbrandgefahr – WWF-Studie: Die WWF-Studie beleuchtet die Waldbrandsituation weltweit. In der Deutschlandkarte wird die Waldbrandgefahr im Großraum Aachen als gering eingestuft. Die Studie selbst enthält keine Ausführungen zur Waldbrandgefahr im Zusammenhang mit Windenergieanlagen. Zur Waldarmut: Als waldarm gelten nach Definition des Landesentwicklungsplanes NRW Gebiete im Verdichtungsraum, wenn deren Waldanteil unter 15% des Gemeindegebietes beträgt. Aachen liegt mit einem Waldanteil von 18 % über dem genannten Schwellenwert. Zu Widerspruch zu den Empfehlungen des Windenergieerlasses und den Zielen der Landesplanung: Der LEP formuliert zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes: „B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Die Ziele der Landesplanung sind im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich als hartes Ausschlusskriterium für etwaige Flächenausweisungen zu betrachten. Im Falle des Waldschutzes ergibt sich jedoch dahingehend eine Problematik, dass die Ziele der Landesplanung zwar einerseits hohes Gewicht haben und sich der kommunalen Abwägung entziehen, andererseits die Zielsetzung aber konkretisiert ist und eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist. Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben, relativiert sich das landesplanerische Ziel dahingehend, das die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht generell auszuschließen ist, wenn außerhalb nicht in angemessenen Umfang Raum für andere Nutzungen zur Verfügung steht. Der Beschluss zum LEP stammt aus dem Jahr 1995. Schon im dieser Fassung des LEP ist die Förderung erneuerbarer Energien als Ziel verankert („D.II.2.4: Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen….Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.“), das aber durch die aktuelleren Entwicklungen noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat. Aus diesem Grund sind die neueren Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene (Änderungen BauGB und EEG, WKA - Erlass) zur Förderung regenerativer Energien bei der Auslegung und Anwendung des landesplanerischen Ziels zu berücksichtigen, zumal mit dem Ziel D.II.2.4 ein gleichrangiges Ziel im Spannungsfeld zu dem Waldschutzziel B.III.3.21 steht. Dasselbe gilt für die auf Basis geänderter Erkenntnisse und technischer Entwicklungen deutlich positivere Bewertung der Nutzung von Wäldern als Standorte für Windkraftanlagen. Beleg für die veränderte Beurteilung sind der aktuelle Windkrafterlass und der Leitfaden zu Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW. Dies bedeutet, dass das landesplanerische Ziel des Waldschutzes unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht im Widerspruch zur Ausweisung von Konzentrationsflächen stehen muss. Daher wird das Ziel des Waldschutzes im LEP als Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert: Grundsätzlich soll im Wald keine Nutzung durch Windenergie erfolgen, ausnahmsweise ist dies jedoch dann zulässig, wenn der Windenergie in einem Flächennutzungsplan außerhalb des Waldes nicht substantiell Raum gegeben werden kann. Das gesamträumliche Planungskonzept kommt abschließend zu nachfolgendem Ergebnis: „Wenn einzelne Flächen, hier insbesondere der Münsterwald nicht weiter verfolgt würden, würde sich die Frage Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 16 von 102 Seite 18 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 nach substantiellem Raum für Windkraftnutzung in Aachen dagegen kritisch darstellen. Vor Allem der Wegfall des Münsterwaldes würde die dann noch verfügbare Fläche auf die Hälfte reduzieren (ca. 0,7% der Stadtfläche incl. des Standortes Butterweiden), wodurch das Ziel, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben, vermutlich nach heutiger Einschätzung und Zielvorstellung nicht erreicht werden dürfte. Vor diesem Hintergrund kann auch bei wortwörtlicher Auslegung der Formulierungen des LEP festgestellt werden, dass die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Münsterwald als zielkonform anzusehen, da ohne sie keine Flächen in der erforderlichen Größenordnung zur Verfügung stehen.“ wird den Empfehlungen des WKA – Erlasses im rechtlich zulässigen Rahmen gefolgt. Zu Widerspruch zu den Empfehlungen der Umweltverbände: Im Hinblick auf angebliche Widersprüche zu den Empfehlungen verschiedener Umweltverbände zum Klimaschutz wird verwiesen auf den Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen (MKUNLV 2012). Danach leisten Wälder im Zuge der Errichtung von Windkraftanlagen auf Waldflächen – zusätzlich zu ihrer Funktion als CO2-Speicher – einen Beitrag in der Verfolgung von Klimaschutzzielen. Zitat: „Dies ist insofern bedeutend, da für Wälder und die damit verbundenen Ökosysteme, Biotope und Arten der prognostizierte Klimawandel gravierende Auswirkungen hat.“ Zu Widerspruch zu Landschaftsplan IV: Die im Landschaftsplan IV - Stolberg / Roetgen - formulierten Leitziele (Erhaltung des zusammenhängenden Waldgebietes, Erhaltung und Optimierung von in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen) werden durch das laufende Planverfahren der Stadt Aachen nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus unterliegt die geplante Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen dem Landschaftsplan der Stadt Aachen und nicht dem Landschaftsplan IV - Stolberg / Roetgen. Zu Widerspruch zu Windpotentialkarte: Hinsichtlich der Aspekte Klimaschutz und Windhöffigkeit wird verwiesen auf die Stellungnahmen der Verwaltung zu Nr. 1 und Nr. 5. Zu Widerspruch zu Raskin Gutachten: Das Gutachten des Büro Raskin (Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatendistrikt, 2009) wurde im laufenden Planverfahren zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen berücksichtigt. Die Konzentrationsfläche wurde zum Schutz des vorhandenen Eichen-/ Birkenbestandes, der nach dem Raskin - Gutachten in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften einen naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertenden Biotopkomplex darstellt, deutlich verkleinert. Zu Flora und Fauna, Artenschutz: Die Befürchtung, durch das Planvorhaben würde die Flora und Fauna des Münsterwaldes zerstört, ist unbegründet: Sämtliche im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete stehen als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Bau von WKA in diesen geschützten Biotopen ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die stadtweite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer zusätzlichen Absicherung der Schutzgebiete. Zusätzlich werden nach dem vorliegenden Umweltbericht durch die Meidung weiterer naturschutzfachlich hochwertiger Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex) und die Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen negative Auswirkungen verhindert bzw. vermindert. Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 17 von 102 Seite 19 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Darüber hinaus wurde das Büro pro terra im Frühjahr 2012 mit einer weiteren Untersuchung der Großvogelarten Schwarzstorch und Rotmilan im Umkreis von 3 km um den geplanten Windpark im Münsterwald beauftragt. Auch diese großräumige Datenerfassung erbrachte keinen Hinweis auf eine Unvereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit dem bestehenden Artenschutzrecht (pro terra, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, 2012). Zu Einfluss der Windräder auf Feinstaubbelastung: Der Bau von Windanlagen wird die Feinstaubbelastung in der Stadt nicht erhöhen; die bisherigen Bemühungen der Luftreinhalteplanung werden keinesfalls konterkariert. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 11. eingegangen am: 11.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Landschaftsbild: Bei der Landschaftsbildanalyse (Planungs- und Ingenieurbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, September 2011) wurde ein Wirkraum von 10 km im Kreis von 360° um die geplanten Konzentrationsflächen betrachtet. Somit wurden auch grenzüberschreitende Effekte und die Auswirkungen im Grenzgebiet Bocholtz bei der Untersuchung berücksichtigt. Nach der vorliegenden Landschaftsbildanalyse werden die geplanten neuen Windkraftanlagen im nördlichen Untersuchungsraum Aachens zwar in den überwiegenden Freiräumen – insbesondere in den Wirkzonen bis 5 km - wahrgenommen, sie verändern die Eigenart des Raumes aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen jedoch nicht nachhaltig, da hier insbesondere die bereits vorhandenen Anlagen meistens sichtbar sind. Darüber hinaus werden die geplanten Windkraftanlagen laut Landschaftsbildanalyse nicht höher wahrgenommen als die vorhandenen Anlagen. Gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit nicht zu erwarten. Zu Schlagschattenbelastung: Die Schattenwurfberechnungen für alle geplanten WKA - Konzentrationsflächen , u. a.. für die Nordraumflächen, zeigen überwiegend sehr geringe bis mäßige Intensitäten von Schlagschattenwurf bezüglich schützenswerter Wohnnutzung. Bei Richtwertüberschreitungen werden die Anlagen entsprechend den Vorgaben des Winderlasses NRW abgeschaltet. Dies ist jedoch in der Regel auf wenige kurze Zeitfenster im Jahresverlauf beschränkt. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 18 von 102 Seite 20 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen 12. Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 n, eingegangen am: 05.04.2012 (Datum des Schreibens: 03.04.2012), sowie per Einschreiben am 16.05.2012, 14.05. + 16.052012 und EMail vom 16.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Immissionsschutz: Nach den von der Verwaltung vorgeschlagenen Standorten in der geplanten Vorrangfläche Münsterwald wäre bei der Errichtung von 7 WEA die nächstgelegen WEA ca. 1.100 m von Schmithof entfernt. In einem mehrstufigem Berechnungsverfahren wurden mit einem Simulationsprogramm unter Berücksichtigung aller relevanten Eingangsdaten (Höhe der Lärmquelle oder Bauhöhe, Schallleistungspegel der Schallquelle) und den Ausbreitungsbedingungen (Witterung, Topographie) Standorte für die WEA ermittelt, von denen keine schädlichen Umweltbelastungen im Sinne der gesetzlichen Anforderungen ausgehen. Das betrifft den hörbaren Schall im gesamten Spektrum sowie den Infraschall im messbaren Bereich bis zu einer Frequenz bis 8 Hz. Bei der o.g. Entfernung sinkt in Schmithof der Beurteilungspegel im Hörbereich auf 37 dB(A). Aufgrund der Entfernung sinkt der Infraschall (z. B. bei 8 Hz) weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von 100 dB(A) (Bayrisches Landesamt für Umwelt, Febr. 2012 und DIN 45680 August 2011). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers neue Untersuchungen oder Erkenntnisse zum Thema Infraschall in gesetzlichen Grundlagen für die Planung und Genehmigung einzubinden; aktuell weist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und das Bayerische Landesamt für Umwelt darauf hin, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, aber die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos. Zu Landschaftsbild: Die Analyse des Landschaftsbildes erfolgte im vorliegenden Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) nach der für derartige Untersuchungen anerkannten Methodik. Das Gutachten weist nach Auffassung der Verwaltung keinerlei fachliche Mängel auf. Zu Waldverlust, Wege (Eingabe vom 03.04.12): Bei der in Rede stehenden Fläche handelt es sich nicht wie dargestellt um einen Naturwald. Der Münsterwald ist ein ausgesprochener Kulturwald mit rund 64 % Nadelholzanteil, davon mehr als 50 % Fichte. Die Fichte ist auf den vorherrschenden Böden nicht standortgerecht. Für die Errichtung von Windenergieanlagen ist stellenweise ein Ausbau und ggf. kleinflächig ein Neubau von Waldwegen unter Einhaltung der entsprechenden Kurvenradien erforderlich. Wie dargelegt werden hierfür dauerhaft oder temporär Waldflächen in Anspruch genommen. Eine Erschließungsplanung liegt derzeit noch nicht vor, so dass noch keine Aussagen über die Zuwegung – insbesondere zur Nutzfläche A3 - getroffen werden kann; das Erschließungskonzept wird jedoch dem Minimierungsprinzip Rechnung tragen. Zu Artenschutz: Sollte durch den Wegebau ein Austauschen der Durchlässe erforderlich werden, so ist aus ökologischer Sicht keine Verschlechterung zum heutigen Ausbauzustand zu erwarten. Vielmehr besteht die Möglichkeit, die Durchwanderbarkeit der Durchlässe für Wasserorgnismen zu verbessern (z. B. durch andere Durchmesser, andere Profile oder durch eine Veränderung des Neigungswinkels) Nach der vorliegenden „Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ (pro terra, 2012) erstreckt sich die Konzentrationsteilfläche A 3 vornehmlich auf zusammenhängende Fichtenbestände mittleren Alters, die sich in Bezug auf die Tatbestände des Artenschutzes als unkritisch darstellen. Das Büro schließt eine artenschutzrechtliche Betroffenheit lediglich für eine kleine isolierte Dreiecksfläche im nordöstlichen Bereich der Konzentrationsteilfläche A 3 nicht aus. Sollte diese Fläche für den Bau Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 19 von 102 Seite 21 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 einer Windkraftanlage in Betracht gezogen werden, sind für diesen konkreten Standort über die vorliegenden Gutachten hinaus weitere Untersuchungen zum Artenschutz erforderlich. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 13. eingegangen am: 13.04.2012- 15:55, sowie 13.04.2012 – 16:05, 13.04.2012 – 16:11, 13.04.2012 – 16:21, 13.04.2012 – 16:29, 17.05.2012 – 17:156 Stellungnahme der Verwaltung: (gleich lautender Text zu den Eingaben von Nr. 14- 1, Nr. 18- Abs. 1, Nr. 19-Abs 1) Zu Schlagschattenbelastung: Mittels Rechenmodellanwendung wurde die Schlagschattenbelastung für alle relevanten Wohnbereiche beurteilt. Dabei wurden u. a. die Sichtbeziehungen von der Konzentrationsfläche A 3 auch nach Norden / Nordosten Richtung „Mühle“ und Relais Königsberg untersucht und teils mit recht hohen Schattenwurfbelastungen bewertet. Für den Ortsbereich Mühle ist daher eine zeitweise Abschaltung der WKA auf der Konzentrationsfläche A 3 vorgesehen, um die Richtwerte für Schlagschattenwurf nach Winderlass NRW einzuhalten. Geringe Schlagschattenzeiten unterhalb der Richtwerte sind jedoch zu tolerieren. Der Stadtteil Schmidthof (Wohnsiedlungsbereich nördlich der Monschauer Str.) ist wegen der größeren Entfernung zur WKA - Fläche A 3 und auch wegen der Höhenlage (Bergkuppenlage) von Schlagschattenwurf nicht betroffen bzw. mit geringem Maß unterhalb der Richtwerte des NRW-Winderlasses. Nach dem Windenergieerlass NRW vom 11.07.2011 lassen sich neu zu errichtende Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich betreiben (siehe Punkt 4.3.3 Höhenbegrenzungen). Zu Landschaftsbild: Nach dem vorliegenden Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) werden die geplanten Windkraftanlagen im Münsterwald auf ca. 15 % der Fläche des gesamten Untersuchungsraumes – also im Radius von 10 km um den Mittelpunkt des geplanten Windkraftstandortes – sichtbar sein. In Teilbereichen dieses Untersuchungsraumes, so auch in der Umgebung von Schmithof, wird der ermittelte Durchschnittswert von ca. 15 % unstrittiger Weise überschritten. Sichtbarkeitsanalysen für einzelne Teilbereiche des Untersuchnungsraumes waren allerdings nicht Gegenstand des erteilten Arbeitsauftrages. Im Hinblick auf eine optische Bedrängung durch Windkraftanlagen unterscheidet das OVG Münster zwischen einem meist unproblematischen Abstand bei einer Entfernung von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) und einem meist problematischen Abstand, wenn die Entfernung geringer als die zweifache Gesamthöhe der Anlage ist. Bei einem dazwischen liegenden Abstand, der das 2-3 fache der Anlagenhöhe beträgt, ist eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erforderlich. Nach dem gegenwärtigen Stand der Planung ist der Ortsrand von Schmithof ca. 1.100 m von der am nächsten gelegenen Windkraftanlage entfernt. Die geplanten Windkraftanlagen führen somit zu keiner optischen Bedrängung für die Anwohnerinnen und Anwohner von Schmithof. Im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und Erholungsfunktion kommt die vorliegende Landschaftsbildanalyse des Planungs- und Ingenieurbüro Lange zu nachfolgendem Ergebnis: Da die Empfindlichkeit des Untersuchungsraumes mit einem Radius von 10 km aufgrund der großen Naturnähe hoch gewichtet wird, stellt die Auswirkungen der Windkraftanlagen im Münsterwald zwar Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 20 von 102 Seite 22 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 großräumig eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar – dies gilt insbesondere für die Fernsichtbeziehungen bei guten Witterungsbedingungen – sie bestimmen aber nicht die Horizontkulisse, da vielfältige andere Strukturen und die Vielzahl an Elementen das Erscheinungsbild bestimmen. Innerhalb dieses Wirkraumes wird die die geplante Windkonzentrationsfläche nur auf etwa 15 % der Fläche wahrgenommen und stellt damit insgesamt eine geringfügige Veränderung der Eigenart und eine mittlere Wirkintensität der ästhetischen Beeinträchtigungen dar. Gleichwohl sind in den angrenzenden Freiräumen sowie den Ortsteilen Schmithof, Friesenrath, Rott und Roetgen durch die Standorte im Wald die Teile der Anlagen oberhalb der Bäume deutlich zu sehen – hier verändern sie merklich die Eigenart des Wirkraums bis 5km und die Horizontkulisse. Der Sichtbarkeitsbereich der Windkraftanlagen ist insbesondere in der Wirkzone bis 1.500m aufgrund des hohen Waldanteils, der zahlreichen Hecken- und Gehölzstrukturen sowie des bestehenden Geländereliefs deutlich eingeschränkt. Im direkten Umfeld der Standorte sind die Windenergieanlagen durch die abschirmende Wirkung des (auch im Winter) dichten Fichten- und Strauchbestandes kaum wahrnehmbar. Die visuellen Veränderungen bewirken eine geringfügige Änderung der Eigenart im Vennvorland, sodass die Beeinflussung der Erholungsfunktion für sensible Erholungssuchende, die eine Landschaft ohne technische Überformung im Naturpark Hohes Venn suchen, gegeben ist. Beispielsweise werden auf der 1. Etappe des Eifelsteiges Sichtbeziehungen zu den geplanten Windkraftanlagen gegeben sein. Das Hohe Venn selber ist aufgrund der überwiegend ausgeschlossenen Sichtbeziehungen in seiner Erholungsfunktion nicht erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus akzeptieren viele Erholungssuchende Windkraftanlagen als regenerative Energiequelle aufgrund ihres Umweltbewusstseins und empfinden die Veränderung des Raumes nicht als störend für die Erholungsfunktion. Zu Widerspruch zu den Aussagen des Windenergieerlasses und den Zielen der Landesplanung: Der LEP formuliert zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes: „B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Die Ziele der Landesplanung sind im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich als hartes Ausschlusskriterium für etwaige Flächenausweisungen zu betrachten. Im Falle des Waldschutzes ergibt sich jedoch dahingehend eine Problematik, dass die Ziele der Landesplanung zwar einerseits hohes Gewicht haben und sich der kommunalen Abwägung entziehen, andererseits die Zielsetzung aber konkretisiert ist und eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist. Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben, relativiert sich das landesplanerische Ziel dahingehend, das die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht generell auszuschließen ist, wenn außerhalb nicht in angemessenen Umfang Raum für andere Nutzungen zur Verfügung steht. Der Beschluss zum LEP stammt aus dem Jahr 1995. Schon im dieser Fassung des LEP ist die Förderung erneuerbarer Energien als Ziel verankert („D.II.2.4: Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen….Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.“), das aber durch die aktuelleren Entwicklungen noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat. Aus diesem Grund sind die neueren Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene (Änderungen BauGB und EEG, WKA - Erlass) zur Förderung regenerativer Energien bei der Auslegung und Anwendung des landesplanerischen Ziels zu berücksichtigen, zumal mit dem Ziel D.II.2.4 ein gleichrangiges Ziel im Spannungsfeld zu dem Waldschutzziel B.III.3.21 steht. Dasselbe gilt für die auf Basis geänderter Erkenntnisse und technischer Entwicklungen deutlich positivere Bewertung der Nutzung von Wäldern als Standorte für Windkraftanlagen. Beleg für die veränderte Beurteilung sind der aktuelle Windkrafterlass und der Leitfaden zu Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW. Dies bedeutet, dass das landesplanerische Ziel des Waldschutzes unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht im Widerspruch zur Ausweisung von Konzentrationsflächen stehen muss. Daher wird das Ziel des Waldschutzes im LEP als Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert: Grundsätzlich soll im Wald keine Nutzung durch Windenergie erfolgen, ausnahmsweise ist dies jedoch dann zulässig, Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 21 von 102 Seite 23 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 wenn der Windenergie in einem Flächennutzungsplan außerhalb des Waldes nicht substantiell Raum gegeben werden kann. Das gesamträumliche Planungskonzept kommt abschließend zu nachfolgendem Ergebnis: „Wenn einzelne Flächen, hier insbesondere der Münsterwald nicht weiter verfolgt würden, würde sich die Frage nach substantiellem Raum für Windkraftnutzung in Aachen dagegen kritisch darstellen. Vor Allem der Wegfall des Münsterwaldes würde die dann noch verfügbare Fläche auf die Hälfte reduzieren (ca. 0,7% der Stadtfläche incl. des Standortes Butterweiden), wodurch das Ziel, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben, vermutlich nach heutiger Einschätzung und Zielvorstellung nicht erreicht werden dürfte. Vor diesem Hintergrund kann auch bei wortwörtlicher Auslegung der Formulierungen des LEP festgestellt werden, dass die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Münsterwald als zielkonform anzusehen, da ohne sie keine Flächen in der erforderlichen Größenordnung zur Verfügung stehen.“ Insofern wird den Empfehlungen des WKA – Erlasses im rechtlich zulässigen Rahmen gefolgt. Zu Wirtschaftlichkeit und Windhöffigkeit : Es wird verwiesen auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 5. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 14. n, eingegangen am: 13.04.2012 – 14:39, sowie 13.04.2012 – 14:45, 13.04.2012 – 14:49, 13.04.2012 – 14:54, 23.04.2012 16:39 und per Post 46Seiten am 11.05.2012 (Schreiben vom 04.05.2012) Stellungnahme der Verwaltung: (gleich lautender Text zu den Eingaben von Nr. 13- 3, Nr. 18- Abs 1, Nr. 19-Abs 1) Zu Immissionsschutz: Die Immissionsschutzuntersuchungen im Rahmen der Planung zur Errichtung von Windenergieanlagen wurden nach den in Deutschland vorgeschriebenen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes (BRD) und des Landes (NRW) durchgeführt. Darüber hinaus berücksichtigt sind der Windenergieerlass vom 21.10.2005 und die Neufassung des Windenergieerlasses vom 11.07.2011 des Landes NRW. Maßgebend für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung an einem Immissionsort ist die Gebietsart. Der Bereich Münsterbildchen ist als Dorfgebiet eingestuft. Die durch die Gemeinde Roetgen genannten allgemeinen Wohngebiete und reinen Wohngebiete mit dem höheren Schutzbedürfnis wurden bei der Standortfindung für die Windenergieanlagen berücksichtigt. Berücksichtigt heißt, dass die nach TA-Lärm erforderlichen Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten nicht überschritten werden. Bei der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm- TA-Lärm-) handelt es sich um eine in Deutschland verwendete Grundlage für die Beurteilung der Immissionssituation von gewerblichem Lärm. Durch die Schallprognose wurde nachgewiesen, dass insgesamt an allen schutzbedürftigen Nutzungen keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte auftreten, wenn WEA innerhalb der geplanten Vorrangfläche gebaut werden. Bei dieser rein technischen Lärmbetrachtung sind Gemeindegrenzen nicht beurteilungsrelevant. Sollte nach der Genehmigung der WEA auf dem Aachener Gebiet die Nachbargemeinde Roetgen weitere WEA in unmittelbarer Nähe einrichten, muss sie die Vorbelastung an den betroffenen Immissionsorten berücksichtigen. Der Stadt Aachen liegt aus dem Nachbarland Belgien der Hinweis vor, dass es sich bei diesem Gebiet um einen ländlichen Raum handelt (Habitat à caractère rural). Nach hiesiger Einschätzung liegt der Schutzstatus somit zwischen einem reinen Wohngebiet und einem Mischgebiet oder Dorfgebiet. Bei einem Aufeinandertreffen verschiedener Gebietstypen kann es angemessen sein, Zwischenwerte zu bilden (vgl. 6.7 – Gemengelagen – TA Lärm), soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksicht- Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 22 von 102 Seite 24 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 nahme erforderlich ist. Dieser Zwischenwert ist in jedem Einzelfall unter Beachtung der konkreten Sachverhaltsumstände zu bilden. Grenzt etwa ein reines Wohngebiet an den Außenbereich, können im Randbereich einer solchen Wohnnutzung Geräusche mit einem Beurteilungspegel von 40 dB(A) nachts zumutbar sein (OVG NRW, 7 B 1339/99, Urt. v. 4.11.1999) (siehe auch Windenergie-Erlass 5.2.1.1 vom 11.07.2011 des Landes NRW). Der Abstand von der nächstgelegenen Windenergieanlage bis zur belgischen Wohnbebauung beträgt nach den bislang gewählten Standorten für die geplanten WEA 950 m Auf Grund dieses Abstandes werden in diesem Gebiet die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete erreicht. Zu Erholungsfunktion: Nach dem vorliegenden Gutachten zum Landschaftsbild (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) wird die besondere Eigenart des Münsterwaldes als Naturlandschaft mit besonderer Bedeutung der Erholungsfunktion durch die geplanten Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt. Der Standort ist z. T. durch die querende B 258 mit dem Lärm emittierenden Verkehr vorbelastet. Die visuellen Veränderungen bewirken eine geringfügige Änderung der Eigenart im Vennvorland, sodass eine Beeinflussung der Erholungsfunktion für sensible Erholungssuchende, die eine Landschaft ohne technische Überformung im Naturpark Hohes Venn suchen, gegeben ist. Beispielsweise werden auf der 1. Etappe des Eifelsteiges Sichtbeziehungen zu den geplanten Windkraftanlagen gegeben sein. Das Hohe Venn selber ist aufgrund der überwiegend ausgeschlossenen Sichtbeziehungen in seiner Erholungsfunktion nicht erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus akzeptieren viele Erholungssuchende Windkraftanlagen als regenerative Energiequelle aufgrund ihres Umweltbewusstseins und empfinden die Veränderung des Raumes nicht als störend für die Erholungsfunktion. Größere Auswirkungen auf die unmittelbar vorbei führende RAVel-Route, den Premiumwanderweg Eifelsteig und andere Rad-/Wanderwege sind somit durch den Bau der Windkraftanlagen nicht zu erwarten. Sofern sich die Kritik im Hinblick auf möglicherweise veraltete Erkenntnisse zur Erholungsfunktion auf die Differenzierung zwischen Stadtwald und Münsterwald bezieht, so steht zweifelsfrei fest, dass sich der Stadtwald in direkter Nähe zum Wohnort von mehr als 100.000 Menschen befindet und damit eine völlig andere Bedeutung aufweist als der Münsterwald in direkter Nachbarschaft der Orte Walheim, Schmithof, Sief, Roetgen und Raeren mit nur einigen tausend Einwohnern. Hier eine Differenzierung vorzunehmen ist zweifelsfrei sachgerecht und wird auch nicht durch die Anwesenheit von einzelnen Wanderwegen und Radrouten im Randbereich der geplanten Konzentrationsfläche in Frage gestellt. Zu Artenschutz: Im laufenden Planverfahren wurden sämtliche gesetzlichen Vorgaben zum Artenschutz umfassend berücksichtigt. Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Zu Untersuchungsmethodik: Sowohl die Analyse zum Landschaftsbild (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) als auch die Untersuchungen zum Artenschutz (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ) wurden nach der für derartige Untersuchungen anerkannten Methodik erstellt. Die Gutachten weisen nach Auffassung der Verwaltung keinerlei fachliche Mängel auf und erfüllen sämtliche Anforderungen, die an wissenschaftliche Untersuchungen dieser Art gestellt werden. Das Verfahren zur Landschaftsbildbewertung nach Dr. Werner Nohl (Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe – Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, 1993) wird vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen für Planungsträger, Genehmigungsbehörden und Landschafts- Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 23 von 102 Seite 25 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 behörden nach wie vor als Hilfestellung bei der Bewertung von Eingriffen in das Landschaftsbild empfohlen. Zu anderen Fachinformationen und Schutzgebietsausweisungen: Das Gutachten des Büro Raskin (Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatendistrikt, 2009) wurde im laufenden Planverfahren zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen berücksichtigt. Die Konzentrationsfläche wurde zum Schutz des vorhandenen Eichen-/ Birkenbestandes, der nach dem Raskin - Gutachten in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften einen naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertenden Biotopkomplex darstellt, deutlich verkleinert. Die Gründe, weshalb für geschützte Landschaftsbestandteile des Landschaftsplanes im Gegensatz zu Naturschutzgebieten und FFH - Gebieten kein weiterer Schutzabstand vorgesehen wurde, sind im „Gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen“ dargelegt. Der Landschaftsbestandteil LB 68 sowie die im Biotopkataster des Landes NRW ausgewiesenen Biotope werden durch die im Umweltbericht festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Umweltauswirkungen ausreichend geschützt. Die im Landschaftsplan IV - Stolberg / Roetgen - formulierten Leitziele (Erhaltung des zusammenhängenden Waldgebietes, Erhaltung und Optimierung von in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen) werden durch das laufende Planverfahren der Stadt Aachen nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus unterliegt die geplante Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen dem Landschaftsplan der Stadt Aachen und nicht dem Landschaftsplan IV - Stolberg / Roetgen. Dem Hinweis des Einwenders auf die Beeinträchtigung des auf Roetgener Gemeindegebiet liegenden Naturschutzgebietes Vichtbachtal wird insoweit gefolgt, dass der im gesamträumlichen Planungskonzept festgelegte Schutzabstand von 300 m nochmals im Hinblick auf das betreffende Naturschutzgebiet überprüft wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Schutzabstand nach der bisherigen Planung an einigen Stellen geringfügig unterschritten wurde. Die Planung wird dementsprechend angepasst. Zur Frage des substantiellen Raums für die Windenergienutzung: Es wird bemängelt, dass der als Richtwert herangezogene Wert von 2% der Stadtfläche nicht angemessen sei. Das gesamträumlichen Planungskonzept wird nach Auswertung der Eingaben aus der Offenlage nunmehr erheblich differenzierter erläutern, inwieweit bzw. inwiefern die Stadt Aachen der Windenergienutzung substantiell Raum gibt und warum der Münsterwald hierfür unerlässlich ist. Nachfolgend seien die Argumente dargelegt: Bei der Erstellung des gesamträumlichen Planungskonzepts ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Novelle des BauGB eine deutliche Förderung regenerativer Energien bewirken will. Es reicht nicht aus, die Abwägungsgründe für einzelne Bereiche zu beschreiben, die zur Ausweisung von Konzentrationsflächen auf der Ebene des FNP führen. Es besteht vielmehr die Pflicht im gleichen Verfahren eine flächendeckende Aussage nach abstrakt definierten Kriterien zu treffen, warum alle anderen Flächen hierfür nicht in Frage kommen. Die Kommunen sind gehalten, bei der Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan der Windenergie im Stadtgebiet (durch ausreichend dimensionierte Konzentrationsflächen) substanziell Raum zu geben. Einheitliche Kriterien für die Beurteilung, ob eine Gemeinde durch die Darstellung bestimmter Flächengrößen oder bestimmter Gemeindegebietsanteile als Konzentrationsflächen der Windenergienutzung substantiell Raum gibt, sind bislang weder durch den Gesetzgeber noch durch einschlägige Rechtsprechung formuliert worden, da nach der Rechtsprechung stets die Besonderheiten des jeweiligen Plangebiets maßgeblich sind. Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden der Versuch einer Auswertung bisheriger politischer Vorgaben, der Rechtsprechung und aus der Literatur ableitbarer Rahmenbedingungen unternommen werden. Allen Überlegungen muss jedoch einschränkend der Gedanke gegenüber gestellt werden, dass maßgeblich für die rechtliche Wertung der jeweilige Einzelfall ist und sich aus den vorliegenden Informationen keine allgemeingültigen Schlüsse ziehen lassen, sondern nur Anhaltspunkte für die Situation in Aachen erarbeitet werden können. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 24 von 102 Seite 26 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen • Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Politische Vorgaben Als Anhaltspunkt wird in einem ersten Schritt auf politische Vorgaben Bezug genommen. Zunächst soll das Ziel des Landes NRW genannt werden, wie es im Entwurf des WKA – Erlasses formuliert war, wonach die Kommunen im Schnitt landesweit 2% ihrer Fläche für die Windkraftnutzung bereitstellen sollen. Zwar wurde dieses Ziel im endgültigen Erlass nicht übernommen, es gibt aber dennoch einen Anhaltspunkt zur Einordnung der eigenen Planung. Bei der Frage, ob eine Stadt der Windkraftnutzung substantiell Raum gibt, handelt es sich um Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bundesrechtlichen Bestimmungen des BauGB. Insofern muss nicht alleine auf die Vorgabe des Landes NRW abgehoben werden. Es können auch Regelungen anderer Bundesländer als Indiz heran gezogen werden, um sich der Thematik anzunähern. Rheinlandpfalz etwa hat (wie im Entwurf auch NRW) als Mindestflächenanteil für Konzentrationsflächen einen Wert ebenfalls von 2% auf dem Erlassweg vorgegeben. • Rechtsprechung Die Auswertung der bislang vorliegenden Rechtsprechung gibt keinen allgemeingültigen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, welche Mindestfläche oder Mindestanzahl von Anlagen nicht unterschritten werden darf, um das Gebot substantiell Raum zu geben nicht zu verletzen. Positiv gibt es jedoch Urteile, die Planungen bestätigen, welche einen bestimmten Flächenanteil vorhalten. Diese Größenordnung könnte dann ggf. einen oberen Wert darstellen, der hinreichend rechtliche Sicherheit für das FNP – Änderungsverfahren in Aachen vermitteln könnte. Es lassen sich aus der Rechtsprechung für 2 Werte herausfiltern, die Flächenanteile bezogen auf das Plangebiet betreffen. Einerseits kommt das OVG Lüneburg in einem Urteil aus dem Jahr 2009 zu der Auffassung, dass ein Flächenanteil von 2,85% eines Gemeindegebietes als vergleichsweise groß zu bezeichnen ist. Ein solcher Wert könnte auch in Aachen eine gewisse Rechtssicherheit vermitteln. Andererseits kommt zwar der Hessische VGH im Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass 1% des Gemeindegebietes ausreiche. Das OVG Sachsen-Anhalt kommt jedoch im Jahr 2007 in seiner Entscheidung bezogen auf ein Regionsgebiet zu einer gegenteiligen Einschätzung. Insofern liegt der Schluss nahe, dass ein solcher oder gar niedrigerer Wert größere Rechtsrisiken für das Verfahren bergen könnte. • Ansatzpunkte in der Literatur Im Werk „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis“ wird zur Frage, nach welchen Kriterien ggf. die Frage des substantiellen Raumes zu beantworten sein könnte, ein die unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen der Städte berücksichtigender Ansatz entwickelt. Nach diesem wird das Verhältnis der Zahl der Anlagen, die im baulichen Außenbereich zulässigerweise errichtet werden könnten (wenn die Planung der Konzentrationsflächen unterbliebe), zu denen die nach Ausweisung der Konzentrationsfläche noch errichtet werden können, als Maßstab herangezogen. Hierbei wird folgendes vertreten: „Substantiell, d.h. nicht nur marginal und unbedeutend, wird die Quote nur bei einem Wert von mindestens einem Fünftel genannt werden dürfen.“ Da der Vergleich der Anzahl von Einzelanlagen extrem aufwendig wäre und bei gegebenen Anlagentyp aufgrund der erforderlichen Abstände untereinander eine bestimmte Anzahl von Anlagen pro Flächeneinheit nicht überschritten werden kann, wird für Aachen das Verhältnis zwischen den nach Anwendung harter Ausschlusskriterien verbleibenden Flächen und den letztlich als Konzentrationsflächen vorgesehenen Flächen (incl. bisherige Konzentrationsfläche Butterweiden) errechnet (so auch, OVG Berlin – Brandenburg Urteil vom 24.02.2011, Az. OVG 2 A 2.09) Eine abstrakte Relation, bei deren Erreichen der Windenergie substantiell Raum gegeben wird, lässt sich auch aus dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg nicht ableiten. Überträgt man den Ansatz aus der Literatur, so ergibt sich als Anhaltspunkt ein Wert von 20% der Flächen, die nach Abzug der harten Tabus vom Gemeindegebiet verbleiben. Die Anforderung an den Flächennutzungsplan trifft entgegen der Annahme in der Eingabe die jeweilige Kommune als Planungsträger (Ausnahme bei einem regionalen Flächennutzungsplan) und nicht die Region oder gar die Ebene des Regionalplanes. Insofern kann sich die Stadt Aachen auch nicht durch Rückgriff auf Nachbarkommunen Ihrer Verantwortung entledigen. Dennoch hat die Stadt Aachen den Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 25 von 102 Seite 27 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Versuch unternommen, mit der Gemeinde Roetgen eine gemeinsame Entwicklung zu erreichen. Zu einer solchen Kooperation ist es aufgrund der ablehnenden Haltung der Gemeinde Roetgen nicht gekommen (s. auch Eingabe der Gemeinde Roetgen im Rahmen der Offenlage). Zu möglichen Konflikten mit den Zielen der Landesplanung: Weiterhin wird auf einen möglichen Konflikt mit den Zielen der Landesplanung verwiesen. Der LEP formuliert zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes: „B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Die Ziele der Landesplanung sind im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich als hartes Ausschlusskriterium für etwaige Flächenausweisungen zu betrachten. Im Falle des Waldschutzes ergibt sich jedoch dahingehend eine Problematik, dass die Ziele der Landesplanung zwar einerseits hohes Gewicht haben und sich der kommunalen Abwägung entziehen, andererseits die Zielsetzung aber konkretisiert ist und eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist. Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben, relativiert sich das landesplanerische Ziel dahingehend, das die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht generell auszuschließen ist, wenn außerhalb nicht in angemessenen Umfang Raum für andere Nutzungen zur Verfügung steht. Der Beschluss zum LEP stammt aus dem Jahr 1995. Schon im dieser Fassung des LEP ist die Förderung erneuerbarer Energien als Ziel verankert („D.II.2.4: Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen….Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.“), das aber durch die aktuelleren Entwicklungen noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat. Aus diesem Grund sind die neueren Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene (Änderungen BauGB und EEG, WKA - Erlass) zur Förderung regenerativer Energien bei der Auslegung und Anwendung des landesplanerischen Ziels zu berücksichtigen, zumal mit dem Ziel D.II.2.4 ein gleichrangiges Ziel im Spannungsfeld zu dem Waldschutzziel B.III.3.21 steht. Dasselbe gilt für die auf Basis geänderter Erkenntnisse und technischer Entwicklungen deutlich positivere Bewertung der Nutzung von Wäldern als Standorte für Windkraftanlagen. Beleg für die veränderte Beurteilung sind der aktuelle Windkrafterlass und der Leitfaden zu Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW. Dies bedeutet, dass das landesplanerische Ziel des Waldschutzes unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht im Widerspruch zur Ausweisung von Konzentrationsflächen stehen muss. Daher wird das Ziel des Waldschutzes im LEP als Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert: Grundsätzlich soll im Wald keine Nutzung durch Windenergie erfolgen, ausnahmsweise ist dies jedoch dann zulässig, wenn der Windenergie in einem Flächennutzungsplan außerhalb des Waldes nicht substantiell Raum gegeben werden kann. Das gesamträumliche Planungskonzept kommt abschließend zu nachfolgendem Ergebnis: „Wenn einzelne Flächen, hier insbesondere der Münsterwald nicht weiter verfolgt würden, würde sich die Frage nach substantiellem Raum für Windkraftnutzung in Aachen dagegen kritisch darstellen. Vor Allem der Wegfall des Münsterwaldes würde die dann noch verfügbare Fläche auf die Hälfte reduzieren (ca. 0,7% der Stadtfläche incl. des Standortes Butterweiden), wodurch das Ziel, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben, vermutlich nach heutiger Einschätzung und Zielvorstellung nicht erreicht werden dürfte. Vor diesem Hintergrund kann auch bei wortwörtlicher Auslegung der Formulierungen des LEP festgestellt werden, dass die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Münsterwald als zielkonform anzusehen, da ohne sie keine Flächen in der erforderlichen Größenordnung zur Verfügung stehen.“ Zur Wahl weicher Ausschlusskriterien: Die Planungsempfehlungen des Windenergierlasses werden soweit bezogen auf die Stadt Aachen rechtlich vertretbar beachtet. Die Wahl einer Mindestflächengröße von 20 ha wird vor dem Hintergrund der vorgenannten Empfehlungen kritisiert. Die Stadt Aachen ist im Rahmen kommunaler Planungshoheit jedoch frei, weiche AusAnlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 26 von 102 Seite 28 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 schlusskriterien zu definieren, die im Rahmen einer gesamträumlichen Betrachtung zur Geltung kommen, sofern sie am Ende des Prüfprozesses der Windenergienutzung noch substantiell Raum gibt. Der Wert von 20 ha wird im Übrigen wie folgt begründet: Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren. Neben der Bereitstellung zusätzlicher substantieller Flächen für die Windenergienutzung soll das derzeitige Flächennutzungsplanverfahren auch einer Zersplitterung der Windenergienutzung im Stadtgebiet wirksam entgegentreten. Dies ist durch eine solche Beschränkung auf eine Mindestflächengröße gewährleistet. Bei Betrachtung des im Verfahren als Standard definierten Anlagentyps würde eine Flächengröße von 20 ha die Errichtung von sicher 3, unter günstigen Umständen möglicherweise 4 Anlagen gewährleisten. Von einem Windpark ist zum einen erst ab einer Mindestanzahl von drei Anlagen auszugehen, zum anderen ist Planungsziel der Darstellung von Konzentrationsflächen auch die räumliche Konzentration von Windenergieanlagen, eine zu starken Zersplitterung des Stadtgebiets durch kleine Vorrangzonen soll gerade vermieden werden. Zu Wirtschaftlichkeit und Windhöffigkeit : Es wird verwiesen auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 5. Zu Repowering: Ein Repowering von Windenergieanlagen (der Ersatz von nicht mehr wirtschaftlichen Windenergieanlagen durch neue, leistungsstärkere, höhere Anlagen) stellt eine reale Zukunftsoption für den Ausbau der Windenergie in der Stadt Aachen dar. Im Ergebnis führt ein Repowering zur Steigerung bzw. Optimierung der installierten Leistung, des Stromertrages und der energiewirtschaftlich bedeutsamen Verfügbarkeit (der Nennleistung). Neben der notwendigen Neuausweisung von Windkonzentrationszonen kommt daher auch dem Repowering eine große Bedeutung für den Klimaschutz und die Umsetzung der Energiewende zu. Gleichzeitig kann es dazu beitragen, eine gesamträumlich optimale Lösung für die Windenergieplanung zu erreichen und bestehende Konflikte des Immissions-, Natur- und Landschaftsschutzes (Landschaftsbild) abzubauen bzw. zu lösen. Bei vorhandenen Windparks in ausgewiesenen Windkonzentrationszonen, z.B. dem Windpark am Vetschauer Berg, wird es zur Wahrung der unterschiedlichen Interessen in der Regel erforderlich sein, eine intensive Abstimmung zwischen den verschiedenen Anlagenbetreibern durchzuführen. Die ältesten Anlagen des Windparks Vetschau wurden hier vor 14 bzw. 15 Jahren gebaut und können schon jetzt als lukrativ für ein Repoweing eingestuft werden. Die jüngeren Anlagen datieren aus 2003; für diese Anlagen dürfte ein Repowering demgegenüber erst in den kommenden Jahren anstehen. Insofern ist eine solche Entwicklung für die Zukunft nicht unwahrscheinlich, aber vom Zeithorizont und vom Effekt her nicht sicher zu prognostizieren. Die beiden Einzelanlagen (RWTH und Schlangenweg) haben bereits durch die Flächennutzungsplanänderung 1997 lediglich Bestandsschutz und können an Ort und Stelle nicht durch leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden. Die neu vorgesehenen Flächen im Norden der Stadt schaffen aber die planerische Voraussetzung für ein Repowering in räumlicher Nähe. Der Einwand hinsichtlich nicht ausreichender Prüfung des Repowerings im Windpark Vetschau wird damit zurückgewiesen. Zu Gemeinsame Planung / Grenzabstand Roetgen: Die Stadt Aachen hat den Versuch unternommen, mit der Gemeinde Roetgen eine gemeinsame Entwicklung zu erreichen. Zu einer solchen Kooperation ist es aufgrund der ablehnenden Haltung der Gemeinde Roetgen nicht gekommen (s. auch Eingabe der Gemeinde Roetgen im Rahmen der Offenlage). Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 27 von 102 Seite 29 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Planung der Windenergieanlagen werden auch in Bezug auf das Gemeindegebiet Roetgen eingehalten. Zu Eiswurfgefährdung: Zur Eiswurfgefährdung führt der Windenergieerlass des Landes NRW vom 11.07.2011 aus: „Wegen der Gefahr des Eiswurfes sind Abstände von Windenergieanlagen zu Verkehrswegen, Erholungseinrichtungen und Gebäuden einzuhalten oder funktionierende technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr (z. B. automatische Außerbetriebnahme bei Einsatz oder Rotorblattheizung) erforderlich. Detaillierte Anforderungen werden in Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen gestellt. Im Bereich unter Windenergieanlagen mit technischen Einrichtungen zur Außerbetriebnahme des Rotors bei Eisansatz ist durch Hinweisschilder auf die verbleibende Gefährdung durch Eisabfall bei Rotorstillstand oder Trudelbetrieb aufmerksam zu machen.“ Nähere Einzelheiten sind im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens nach BImSchG zu regeln. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Dem Hinweis des Einwenders auf eine Beeinträchtigung des auf Roetgener Gemeindegebiet liegenden Naturschutzgebietes Vichtbachtal wird gefolgt; die Planung wird dementsprechend angepasst. Die vorgeschlagene, angepasste Konzentrationsfläche Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und die Konzentrationsfläche Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 15. eingegangen am: 09.03.2012 (Datum des Schreibens: 05.03.2012) sowie Schreiben vom: 15.04.2012 – 13:18, 15.04.2012 – 20:27,19.04.2012 – 10:10, 19.04.2012 – 15:11, 19.04.2012 – 16:57, 20.04.2012 – 13:23, 20.04.2012 – 13:45, 21.04.2012 – 17:42, 26.04.2012 – 09:25, 26.04.2012 – 10:20, 04.05.2012 – 16:09, 07.05.2012 – 10:09 und 18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Landschaftsbild: Die Analyse des Landschaftsbildes erfolgte im vorliegenden Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) nach der für derartige Untersuchungen anerkannten Methodik. Das Gutachten weist nach Auffassung der Verwaltung keinerlei fachliche Mängel auf. Zu Artenschutz: Der Untersuchungsrahmen zur Klärung der sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen - einschließlich des zu untersuchenden Artenspektrums, Methodenstandards und Zahl der Begehungen - entsprach den fachlichen Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz sowie des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten e.V. und der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Es wurden alle jahreszeitlichen Aspekte erfasst. Mögliche Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Wildkatze wurden im vorliegenden Gutachten (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011) untersucht. Auf die Erhebung von Erfassungsdaten wurde verzichtet, da das Vorkommen der Wildkatze im Münsterwald bereits vorher bekannt war. In Bezug auf die Anmerkungen zu Kranichzug, Schwarzstorch und Rotmilan wird verwiesen auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 5. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die im EifelwetterMessnetz angegebene grobe Schätzung von um die 70.000 Kraniche auf das gesamte Erfassungsgebiet und nicht – wie vom Einwender vermutet – ausschließlich auf den Münsterwald bezieht. Als Maßnahme zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sollen nach dem vorliegenden Umweltbericht vorsorglich und im Hinblick auf eine mögliche Veränderung des Kranichzuges, aber auch zum Schutz von Fledermausarten die technischen Möglichkeiten einer Abschaltung der WKA ge- Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 28 von 102 Seite 30 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 prüft werden. Im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens wird die Stadt Aachen auf den Einbau eines derartigen Abschaltmechanismus hinwirken. Von dem Vorhaben ist kein Brutrevier und auch kein regelmäßig genutztes Jagdrevier des Uhu betroffen. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder eine Störung der Art zu sensiblen Zeiten ist daher nicht gegeben. Bei Durchführung des Vorhabens sind keine Verbotstatbestände bezüglich des Uhus zu erwarten (pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012). Die vom Einwender vorgelegte gemeinsame Stellungnahme mehrerer Umweltverbände im Kreis Euskirchen nennt eine Reihe von Risiken, die mit dem Bau von WEA im Wald für dieses Ökosystem und für bedrohte Tierarten verbunden sein könnten. Aufgabe der beauftragten Untersuchungen war es, diese Risiken für den Münsterwald abzuschätzen. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse werden nach Auffassung der Stadt Aachen sämtliche Voraussetzungen zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche für WEA im Münsterwald gemäß dem aktuellen Windenergieerlass Nordrhein-Westfalen erfüllt. Zu Erholung: Nach dem vorliegenden Gutachten zum Landschaftsbild (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) wird die besondere Eigenart des Münsterwaldes als Naturlandschaft mit besonderer Bedeutung der Erholungsfunktion durch die geplanten Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt. Der Standort ist z. T. durch die querende B 258 mit dem Lärm emittierenden Verkehr vorbelastet. Die visuellen Veränderungen bewirken eine geringfügige Änderung der Eigenart im Vennvorland, sodass eine Beeinflussung der Erholungsfunktion für sensible Erholungssuchende, die eine Landschaft ohne technische Überformung im Naturpark Hohes Venn suchen, gegeben ist. Beispielsweise werden auf der 1. Etappe des Eifelsteiges Sichtbeziehungen zu den geplanten Windkraftanlagen gegeben sein. Das Hohe Venn selber ist aufgrund der überwiegend ausgeschlossenen Sichtbeziehungen in seiner Erholungsfunktion nicht erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus akzeptieren viele Erholungssuchende Windkraftanlagen als regenerative Energiequelle aufgrund ihres Umweltbewusstseins und empfinden die Veränderung des Raumes nicht als störend für die Erholungsfunktion. Größere Auswirkungen auf die unmittelbar vorbei führende RAVel-Route, den Premiumwanderweg Eifelsteig und andere Rad-/Wanderwege sind somit durch den Bau der Windkraftanlagen nicht zu erwarten. Zu Infraschall: Diverse Forschungsberichte zum Thema Infraschall befassen sich mit Umweltrisiken von WEA und verursachen bei den Betroffenen Unsicherheiten. Ob neue Untersuchungen oder Erkenntnisse zu den Auswirkungen der WEA Eingang in gesetzlichen Grundlagen für die Planung und Genehmigung finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Aktuell weist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und das Bayerische Landesamt für Umwelt darauf hin, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos. Die Kommune ist grundsätzlich gehalten, die aktuellen Regelwerke für eine Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden. Der Gesetzgeber hat für die Planung von Vorrangflächen für WEA, bzw. für den Bau von WEA, keine Vorgaben für eine medizinische Bewertung aufgestellt und die Stadt Aachen sieht keine Notwendigkeit, eigene medizinische Untersuchungen durchzuführen. Eine besondere Wertung von Infraschall ist ebenfalls nicht vorgesehen. Zu Schreiben Nr. 15-6 Der Konzentrationszonenbedarf für eine Windenergieanlage ist nicht gleichzusetzen mit der umzuwandelnden Fläche. Pro Windenergieanlage beträgt die dauerhaft bzw. temporär zu entfernende Waldfläche  dauerhaft: 0,25 - 0,4 ha je Einzelanlage (abhängig vom Erschließungskonzept)  temporär: 0,25 - 0,4 ha (abhängig vom Erschließungskonzept) Zu Schreiben Nr. 15-8 Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 29 von 102 Seite 31 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Als waldarm gelten nach Definition des Landesentwicklungsplanes NRW Gebiete im Verdichtungsraum, wenn deren Waldanteil unter 15% des Gemeindegebietes beträgt. Die Stadt Aachen liegt mit einem Waldanteil von 18 % über dem genannten Schwellenwert. Weiterhin wird auf einen möglichen Konflikt mit den Zielen der Landesplanung verwiesen. Der LEP formuliert zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes: „B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Die Ziele der Landesplanung sind im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich als hartes Ausschlusskriterium für etwaige Flächenausweisungen zu betrachten. Im Falle des Waldschutzes ergibt sich jedoch dahingehend eine Problematik, dass die Ziele der Landesplanung zwar einerseits hohes Gewicht haben und sich der kommunalen Abwägung entziehen, andererseits die Zielsetzung aber konkretisiert ist und eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist. Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben, relativiert sich das landesplanerische Ziel dahingehend, das die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht generell auszuschließen ist, wenn außerhalb nicht in angemessenen Umfang Raum für andere Nutzungen zur Verfügung steht. Der Beschluss zum LEP stammt aus dem Jahr 1995. Schon im dieser Fassung des LEP ist die Förderung erneuerbarer Energien als Ziel verankert („D.II.2.4: Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen….Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.“), das aber durch die aktuelleren Entwicklungen noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat. Aus diesem Grund sind die neueren Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene (Änderungen BauGB und EEG, WKA - Erlass) zur Förderung regenerativer Energien bei der Auslegung und Anwendung des landesplanerischen Ziels zu berücksichtigen, zumal mit dem Ziel D.II.2.4 ein gleichrangiges Ziel im Spannungsfeld zu dem Waldschutzziel B.III.3.21 steht. Dasselbe gilt für die auf Basis geänderter Erkenntnisse und technischer Entwicklungen deutlich positivere Bewertung der Nutzung von Wäldern als Standorte für Windkraftanlagen. Beleg für die veränderte Beurteilung sind der aktuelle Windkrafterlass und der Leitfaden zu Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW. Dies bedeutet, dass das landesplanerische Ziel des Waldschutzes unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht im Widerspruch zur Ausweisung von Konzentrationsflächen stehen muss. Daher wird das Ziel des Waldschutzes im LEP als Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert: Grundsätzlich soll im Wald keine Nutzung durch Windenergie erfolgen, ausnahmsweise ist dies jedoch dann zulässig, wenn der Windenergie in einem Flächennutzungsplan außerhalb des Waldes nicht substantiell Raum gegeben werden kann. Das gesamträumliche Planungskonzept kommt abschließend zu nachfolgendem Ergebnis: „Wenn einzelne Flächen, hier insbesondere der Münsterwald nicht weiter verfolgt würden, würde sich die Frage nach substantiellem Raum für Windkraftnutzung in Aachen dagegen kritisch darstellen. Vor Allem der Wegfall des Münsterwaldes würde die dann noch verfügbare Fläche auf die Hälfte reduzieren (ca. 0,7% der Stadtfläche incl. des Standortes Butterweiden), wodurch das Ziel, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben, vermutlich nach heutiger Einschätzung und Zielvorstellung nicht erreicht werden dürfte. Vor diesem Hintergrund kann auch bei wortwörtlicher Auslegung der Formulierungen des LEP festgestellt werden, dass die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Münsterwald als zielkonform anzusehen, da ohne sie keine Flächen in der erforderlichen Größenordnung zur Verfügung stehen Zu Schreiben Nr. 15-11: Für die Errichtung von Windenergieanlagen ist stellenweise ein Ausbau und ggf. kleinflächig ein Neubau von Waldwegen unter Einhaltung der entsprechenden Kurvenradien erforderlich. Teile der heute bereits vorhandenen Erschließung können aber auch übernommen werden. Eine Erschließungsplanung liegt derzeit noch nicht vor. Das Erschließungskonzept wird jedoch dem Minimierungsprinzip Rechnung tragen. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 30 von 102 Seite 32 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Da der Antransport und die Montage der Windenergieanlagen ausschließlich auf den Waldwegen und den speziell eingerichteten Aufstellflächen erfolgt, ist keine großflächige Verdichtung des Waldbodens zu befürchten und wegen der kleinflächigen Bodeninanspruchnahme kein Verlust der Wasserrückhaltefunktion zu erwarten. Die WKAn im Münsterwald stellen nur eine kleinflächige, punktuelle Veränderung dar. Das Abflussverhalten der Niederschlagswässer wird dadurch nicht nennenswert verändert. Die WKAn werden somit keinen Einfluss auf das Abflussverhalten von Stark- und Dauerregen in den Bereichen Hahn und Kornelimünster haben, da die Flächen der WKAn verschwindend gering sind im Verhältnis zum Gesamteinzugsgebiet der Inde und auch keine Direkteinleitungen in die Inde stattfinden werden. Zu Schreiben Nr. 15-12: Das gesamträumliche Planungskonzept benennt nachvollziehbar die Kriterien, die zu einem Ausschluss von Flächen als Konzentrationsflächen führen. Bei der Wahl weicher Kriterien ist die Stadt Aachen im Rahmen ihrer Planungshoheit frei, diese zu definieren. So scheiden die im Regionalplan dargestellt Bereiche Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) und Bereiche für die Ansiedlung von Gewerbe und Industrie (GIB) aus, weil hier andere Ziele vorrangig verwirklicht werden sollen. Zu Wirtschaftlichkeit und Windhöffigkeit : Es wird verwiesen auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 5. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 16. eingegangen am: 13.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: In der Eingabe wird darauf hingewiesen, dass die Messdaten ihres seit 2011 im Gewerbegebiet Avantis betriebenen Testfeldes für Photovoltaikmodule unbrauchbar werden könnten, sofern Windenergieanlagen innerhalb bestimmter Abstände und mit bestimmten Lagebeziehungen zu dem Testfeld errichtet würden. Im Testfeld werden einmal pro Sekunde Messwerte ermittelt und aufgezeichnet; diese dienen u. a. zur Schaffung eines Bewertungssystems, das Solarmodule unabhängig vom Einsatzort vergleichbar macht. Für die Industriepartner der Photon (Modulhersteller) habe die Bewertung bzw. das Ranking eine enorme Bedeutung, insbesondere hinsichtlich der Produktvermarktung. Bereits bei geringsten Verschattungszeiten würden sich Verzerrungen bei den Messwerten ergeben, die auf die Position eines Modultyps im Ranking Einfluss nehmen und die vergleichenden Ergebnis des Testfeldes unbrauchbar machen könnten. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass es ein technisches Verfahren zur Messdatenkorrektur durch Schlagschatten von Windanlagen bislang nicht gibt, so dass der Betrieb des Testfeldes insgesamt in Frage gestellt sei. Vorweg geschickt sei der Hinweis, dass der Betreiber der Anlage in einem Gewerbegebiet auf dem Weg einer Ausnahme von den Bestimmungen des Bebauungsplanes eine Baugenehmigung erhalten hat. Der Betreiber hat Vertrauensschutz, soweit er sich darauf verlassen kann, dass die für Gewerbegebiete einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Da bei gilt der Grundsatz, dass es kein Recht auf Nullimmission gibt. Dahingestellt kann bleiben, ob es zivilrechtliche Absprachen zwischen dem Betreiber des Gewerbegebiets und der Firma gab. Die allgemeine Grundstückssituation ändert sich durch die Planung darüber hinaus nicht nachhaltig. Der Betrieb von Windenergieanlagen in den hier maßgeblichen Windkonzentrationsflächen kann jedoch abhängig vom jeweiligen Standorte innerhalb der Konzentrationszone - zu geringfügigen Verschattungen des Testfeldes führen. Hinsichtlich der Verschattungsdauer ist festzustellen, dass selbst die zuläs- Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 31 von 102 Seite 33 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 sigen Grenzwerte für Wohngebiete noch deutlich unterschritten würden. Das heißt: die einem Bürger in seinem Wohnhaus zumutbaren Schattenwurfzeiten werden im Testfeld deutlich unterschritten (kein Recht auf Nullimmission, s.o.). Bei der Bewertung gilt es auch zu berücksichtigt, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die benachbarten Flächen wegen der Ausgleichsmaßnahmen für den Bebauungsplan 800 dauerhaft von jeglicher Schatten verursachenden Nutzung freizuhalten waren und sich auch sonst keine messwertrelevanten Einflüsse ergeben. Das bereits eingeleitete Änderungsverfahren hätte hier ein eindeutiger Hinweis sein müssen. Insoweit konnte der Betreiber des Testfeldes in einem Gewerbegebiet keineswegs von einem dauerhaften völlig störungsfreien Betriebseiner Module ausgehen. Auch konnte er nicht darauf vertrauen, dass auf den direkt angrenzenden benachbarten landwirtschaftlichen Flächen, welche sich im Außenbereich befinden, dauerhaft keine Einfriedung mit hoch wachsenden Gehölzen erfolgen würde. Eine solche Maßnahme wäre zweifelsfrei öffentlich rechtlich zulässig. Ein Recht auf vollständige Verschattungsfreiheit des Testfeldes und ein daraus abzuleitender baurechtlicher Abwehranspruch sind daher nicht gegeben. Die Ausweisung von Windkonzentrationszonen übt keine schwere und unerträgliche Wirkung im enteignungsrechtlichen Sinn auf das Gelände der Fa. Photon aus, zumal der Konflikt durch die Firma in Kauf genommen wurde. Ferner ist bemerkenswert, dass die Ansiedlung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem das Änderungsverfahren zum FNP bereits begonnen worden war, wenngleich mit Standorten im Aachener Norden (Stand frühzeitige Bürgerbeteiligung), die eine etwas andere Lage und Zuschnitt als die derzeitigen Flächen hatten. Da es sich aber bis zum Änderungsbeschluss grundsätzlich um ein ergebnisoffenes Verfahren handelt, konnte die Firma nicht darauf vertrauen, dass in der Nachbarschaft zu ihrem Testfeld keine Konzentrationsfläche festgesetzt wird. Das Gegenteil ist der Fall. Der Umstand, dass bereits konkretere Überlegungen zu solchen Flächen in Nachbarschaft zu dem geplanten Testfeld bestanden, hätte dem Investor einen deutlichen Hinweis auf mögliche zukünftige Konflikte geben müssen. Diese Konfliktsituation hat er seinerseits durch die dennoch erfolgte Errichtung des Testfelds selbst heraufbeschworen und in Kauf genommen. Der Einwand hinsichtlich des Schutzes des Modul-Testfeldes im GOB Avantis wird damit zurückgewiesen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 17. , eingegangen am : 16.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Artenschutz: Der Untersuchungsrahmen zur Klärung der sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen - einschließlich des zu untersuchenden Artenspektrums, Methodenstandards und Zahl der Begehungen - entsprach den fachlichen Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz sowie des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten e.V. und der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (einschließlich der vom Einwender benannten Arten Schwarzstorch, Rotmilan. Kranich, Waldlaubsänger, Baumpieper, Fitis, Kuckuck, Waldschnepfe, Mittelspecht, Schwarzspecht, Waldkauz, Großer Abendsegler und Wildkatze) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Müns- Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 32 von 102 Seite 34 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 terwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Darüber hinaus wurde das Büro pro terra im Frühjahr 2012 mit einer weiteren Untersuchung der Großvogelarten Schwarzstorch und Rotmilan Großvogeluntersuchung im Umkreis von 3 km um den geplanten Windpark im Münsterwald beauftragt. Auch diese großräumige Datenerfassung erbrachte keinen Hinweis auf eine Unvereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit dem bestehenden Artenschutzrecht (pro terra, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, 2012). Das Gutachten des Büro Raskin (Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatendistrikt, 2009) liegt der Stadt Aachen nicht nur vor, sondern wurde von dieser in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden im laufenden Planverfahren zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen berücksichtigt. Die Konzentrationsfläche wurde zum Schutz des vorhandenen Eichen-/ Birkenbestandes, der nach dem Raskin-Gutachten in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften einen naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertenden Biotopkomplex darstellt, deutlich verkleinert. Der Rauhfußkauz ist im Gutachten des Büro Raskin als nachgewiesene Vogelart nicht aufgeführt; ein Brutrevier des Kleinspechts wurde an der westlichen Grenze des Unersuchungsraumes in unmittelbarer Nachbarschaft zum belgischen FFH-Gebiet „Osthertogenwald autour de Raeren“ nachgewiesen. Die am nächsten gelegenen Bereiche der Teilflächen A 1 und A3 sind von diesem Revier ca. 600 m entfernt. Aufgrund dieser Entfernung kann eine Beeinträchtigung des Kleinspecht-Brutrevieres ausgeschlossen werden. Der Kleinspecht hält sich überwiegend im Kronenhorizont auf und bezieht 70 % der Nahrung aus einem Umkreis von 50 m um die Nisthöhle; weite Flüge hoch über der Wipfelregion sind selten (Handbuch der Vögel Mitteleuropas, Vogelzug-Verlag) – somit ist eine Gefährdung durch Rotorschlag ebenfalls nahezu ausgeschlossen (vergl. pro terra, Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung für die geplante Konzentrationszone für Windenergie im Aachener Münsterwald, 2012). Zu Landschaftsschutz / Tourismus: Nach dem vorliegenden Gutachten zum Landschaftsbild (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) wird die besondere Eigenart des Münsterwaldes als Naturlandschaft mit besonderer Bedeutung der Erholungsfunktion durch die geplanten Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt. Die visuellen Veränderungen bewirken eine geringfügige Änderung der Eigenart im Vennvorland, sodass eine Beeinflussung der Erholungsfunktion für sensible Erholungssuchende, die eine Landschaft ohne technische Überformung im Naturpark Hohes Venn suchen, gegeben ist. Beispielsweise werden auf der 1. Etappe des Eifelsteiges Sichtbeziehungen zu den geplanten Windkraftanlagen gegeben sein. Das Hohe Venn selber ist aufgrund der überwiegend ausgeschlossenen Sichtbeziehungen in seiner Erholungsfunktion nicht erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus akzeptieren viele Erholungssuchende Windkraftanlagen als regenerative Energiequelle aufgrund ihres Umweltbewusstseins und empfinden die Veränderung des Raumes nicht als störend für die Erholungsfunktion. Zu schutzwürdigen Böden: Die durch das Büro RASKIN untersuchte Fläche des Prälatensiefs gehört nicht zu der Konzentrationsfläche Münsterwald. Die hier beschriebenen schutzwürdigen Böden werden nicht beeinträchtigt. Im Umweltbericht ist darüber hinaus beschrieben, dass auch weitere schutzwürdige innerhalb der vorgesehenen Konzentrationsfläche nicht beeinträchtigt werden. Das nachgelagerte Genehmigungsverfahren wird diesen Aspekt gewährleisten. Zu Belastung des Trinkwassers: Die Fläche liegt außerhalb der für die Trinkwassergewinnung ausgewiesenen Wasserschutzgebiete. Es ist ausweislich des Umweltberichtes auch nicht mit Belastungen des Grundwassers zu rechnen. Zu Gefahren: Es werden einzelne Unfallereignisse genannt und der Eindruck erweckt, dass von Windenergieanlagen in besonderer Weise Gefahren ausgingen. Wie auch andere Formen der Energieerzeugung kann es bei dem Betrieb von Windenergieanlagen zu Störungen kommen. Auch Unfälle sind nicht völlig auszuAnlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 33 von 102 Seite 35 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 schließen. Andererseits sind vielleicht mit Ausnahme des Eiswurfs keine besonderen windenergietypischen Gefahren zu erkennen und letzterer ist mit geeigneten technischen Maßnahmen zu begegnen, die auf der Ebene des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens von Bedeutung sind. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 18. eingegangen am : 17.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: (gleich lautender Text zu den Eingaben von Nr. 14, und Abs. 1 zu Nr. zu 13-3) Zu Artenschutz: Der Untersuchungsrahmen zur Klärung der sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen - einschließlich des zu untersuchenden Artenspektrums, Methodenstandards und Zahl der Begehungen - entsprach den fachlichen Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz sowie des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten e.V. und der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Es wurden sämtliche jahreszeitlichen Aspekte erfasst. Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Zu Landschaftsbild / Erholung: Nach dem vorliegenden Gutachten zum Landschaftsbild (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) wird die besondere Eigenart des Münsterwaldes als Naturlandschaft mit besonderer Bedeutung der Erholungsfunktion durch die geplanten Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt. Der Standort ist z. T. durch die querende B 258 mit dem Lärm emittierenden Verkehr vorbelastet. Die visuellen Veränderungen bewirken eine geringfügige Änderung der Eigenart im Vennvorland, sodass eine Beeinflussung der Erholungsfunktion für sensible Erholungssuchende, die eine Landschaft ohne technische Überformung im Naturpark Hohes Venn suchen, gegeben ist. Beispielsweise werden auf der 1. Etappe des Eifelsteiges Sichtbeziehungen zu den geplanten Windkraftanlagen gegeben sein. Das Hohe Venn selber ist aufgrund der überwiegend ausgeschlossenen Sichtbeziehungen in seiner Erholungsfunktion nicht erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus akzeptieren viele Erholungssuchende Windkraftanlagen als regenerative Energiequelle aufgrund ihres Umweltbewusstseins und empfinden die Veränderung des Raumes nicht als störend für die Erholungsfunktion. Größere Auswirkungen auf die unmittelbar vorbei führende RAVel-Route, den Premiumwanderweg Eifelsteig und andere Rad-/Wanderwege sind somit durch den Bau der Windkraftanlagen nicht zu erwarten. Zu alternativen Standorten: Die Anforderung an den Flächennutzungsplan trifft entgegen der Annahme in der Eingabe die jeweilige Kommune als Planungsträger (Ausnahme bei einem regionalen Flächennutzungsplan) und nicht die Region oder gar die Ebene des Regionalplanes. Insofern kann sich die Stadt Aachen auch nicht durch Rückgriff auf Nachbarkommunen Ihrer Verantwortung entledigen. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 34 von 102 Seite 36 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Insofern entbindet auch der vorgeschlagene Masterplan für die Region die Stadt Aachen nicht von ihrer Verpflichtung, der Forderung des Gesetzgebers nachzukommen und der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 19. , eingegangen am : 17.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: (gleich lautender Text zu den Eingaben von Nr. 14, und abs. 1 zu Nr. zu 13-3) Es wird verwiesen auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 14. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 20. , eingegangen am: 17.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Mindestflächengröße: Die Wahl einer Mindestflächengröße von 20 ha wird vor dem Hintergrund der vorgenannten Empfehlungen kritisiert. Die Stadt Aachen ist im Rahmen kommunaler Planungshoheit jedoch frei, weiche Ausschlusskriterien zu definieren, die im Rahmen einer gesamträumlichen Betrachtung zur Geltung kommen, sofern sie am Ende des Prüfprozesses der Windenergienutzung noch substantiell Raum gibt. Der Wert von 20 ha wird im Übrigen wie folgt begründet: Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren. Neben der Bereitstellung zusätzlicher substantieller Flächen für die Windenergienutzung soll das derzeitige Flächennutzungsplanverfahren auch einer Zersplitterung der Windenergienutzung im Stadtgebiet wirksam entgegentreten. Dies ist durch eine solche Beschränkung auf eine Mindestflächengröße gewährleistet. Bei Betrachtung des im Verfahren als Standard definierten Anlagentyps würde eine Flächengröße von 20 ha die Errichtung von sicher 3, unter günstigen Umständen möglicherweise 4 Anlagen gewährleisten. Von einem Windpark ist zum einen erst ab einer Mindestanzahl von drei Anlagen auszugehen, zum anderen ist Planungsziel der Darstellung von Konzentrationsflächen auch die räumliche Konzentration von Windenergieanlagen, eine zu starken Zersplitterung des Stadtgebiets durch kleine Vorrangzonen soll gerade vermieden werden. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 21. eingegangen am: 17.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Auf das gesamträumliche Planungskonzept wird an dieser Stelle verwiesen. Nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien verbleiben lediglich 6 Bereiche, die im Rahmen der Abwägung noch Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 35 von 102 Seite 37 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 einmal verkleinert wurden. Die verbleibende Fläche, ist diejenige, die aus Sicht der Stadt Aachen als Konzentrationsfläche umweltverträglich (s. Umweltbericht) für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt werden kann. Die Umweltprüfung beinhaltet ausdrücklich auch die Umweltauswirkungen auf die Nachbargemeinden – auch in den Niederlanden und Belgien. Die Kriterien sind dieselben, die auch für das Stadtgebiet Aachen angewendet werden. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 22. , eingegangen am: 17.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Wirtschaftlichkeit und Windhöffigkeit der Anlagen im Münsterwald: Es wird verwiesen auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 5. Zu Mehrkosten für die Stromverbraucher: Die geplanten Windenergieanlagen im Münsterwald lassen sich mit Blick auf die hier gegebenen Standortparameter wirtschaftlich betreiben. Die in der Eingabe „befürchteten“ Lasten für die Gesellschaft stellen sich nicht ein. Unabhängig davon, ob die Frage der gesellschaftlichen Lasten hier unmittelbar verfahrensrelevant ist, wird auch auf diesen Aspekt detaillierter eingegangen. Denn: die komplexen energiewirtschaftlichen Zusammenhänge und die einzigartige Dynamik auf dem Feld der Erneuerbaren Energien führen nicht selten zu Fehleinschätzungen hinsichtlich der tatsächlichen gesellschaftlichen Kosten durch die Erneuerbare Energien bzw. für die klimapolitisch beschlossene Energiewende. Nach einer aktuellen Studie des Umweltbundesamtes (UBA) „Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien - klimafreundlich und ökonomisch sinnvoll“, 2011, ist die Förderung erneuerbarer Energien nicht nur aus Klimaschutzgründen notwendig, sondern auch ökonomisch vorteilhaft. Einige wichtige Auszüge der Studie werden nachfolgend zitiert: „Die volkswirtschaftlichen Zusatzkosten des EEG sind schon heute geringer als die damit einhergehenden Nutzen, etwa in Form sinkender Umwelt- und Gesundheitsschäden. Hinzu kommen weitere positive Effekte wie eine geringere Abhängigkeit von den Importen fossiler Energien, und die Schaffung heimischer Wertschöpfung und Arbeitsplätze.“ Und weiter heißt es: „Bei der Beurteilung des EEG stehen oft die Zusatzkosten über die EEG-Umlage im Mittelpunkt der Debatte. Dies ist jedoch eine verkürzte Betrachtung, denn mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien sind weitere gesamtwirtschaftliche Kosten- und Nutzenwirkungen verbunden, die bei der bisherigen Betrachtung außen vor blieben. Auf der Kostenseite sind nicht nur die zusätzlichen Erzeugungskosten (Differenzkosten), sondern auch Transaktionskosten, Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie und (anteilige) Kosten des Netzausbaus in die Betrachtung einzubeziehen. Die unmittelbaren Nutzen der erneuerbaren Energien entstehen durch die vermiedenen Umweltschäden. Die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien führt dazu, dass die Stromerzeugung weniger Luftschadstoffe und weniger klimaschädliche Emissionen verursacht. Der Nutzen für die Umwelt und die Gesundheit lässt sich auch in Geldeinheiten beziffern. Denn heutige Emissionsminderungen vermeiden künftige Schäden und Kosten, etwa für das Gesundheitswesen. Aber auch die Betrachtung der betriebswirtschaftliche Kosten zeigt, dass die Technologien zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbaren Energien durch enorme Lern- und Wachstumsraten in der Produktion schon heute an oder kurz vor der Wettbewerbsfähigkeit mit den konventionellen Energieträgern (Kohle, Öl) stehen. Hierzu heißt es in der Studie: Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 36 von 102 Seite 38 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 „Durch die Fortschritte bei der Senkung der Stromgestehungskosten werden die erneuerbaren Energien zunehmend wettbewerbsfähig. Auf Basis prognostizierter Lernraten und Marktprognosen für den Zeitraum 2020-2030 kommt das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme 32 bis 2030 für verschiedene Technologien der erneuerbaren Energien zu dem Ergebnis, dass etwa 2014 als erstes Strom von onshore Windanlagen (bei 2000 Volllaststunden) in Deutschland die gleichen Stromgestehungskosten haben wird, wie der fossile Energiemix.“ Der Einwand unwirtschaftlicher Energieerzeugung durch Windenergieanlagen im Münsterwald und Mehrkosten für die Bürger wird damit zurückgewiesen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 23. eingegangen am: 20.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Nach dem Windenergieerlass NRW vom 11.07.2012 können Windkraftanlagen auf Waldflächen errichtet werden, wenn Ihre Geeignetheit im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt worden ist. Aufgrund der umfassenden Untersuchungen und vorliegenden Gutachten ist die Verwaltung der Auffassung, dass der betreffende Teilbereich des Münsterwaldes die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen erfüllt. Gemäß dem Leitfaden zur Windenergienutzung im Wald leisten Wälder im Zuge der Errichtung von Windkraftanlagen auf Waldflächen – zusätzlich zu ihrer Funktion als CO2-Speicher – einen Beitrag in der Verfolgung von Klimaschutzzielen. Zitat: „Dies ist insofern bedeutend, da für Wälder und die damit verbundenen Ökosysteme, Biotope und Arten der prognostizierte Klimawandel gravierende Auswirkungen hat“ (Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen, MKUNLV 2012).“ Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 24. eingegangen am : 23.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Lärmbelastung: Die vom Gesetzgeber festgelegten Immissionsrichtwerte gewährleisten, dass keine unzumutbaren Lärmbelastungen auftreten bzw. dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entstehen. Die Ergebnisse der durchgeführten Schallprognose zeigen, dass in dem genannten Bereich die nach der TA-Lärm vorgegeben Richtwerte von 60/45 dB(A) Tag/Nacht, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Windenergieanlagen, nicht überschritten werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Betroffene Geräusche wahrnehmen wird. Zu Schlagschattenbelastung: - siehe Antwort zu Nr. 11, Eingabe Delnoy Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 37 von 102 Seite 39 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen 25. Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 eingegangen am: 25.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Beeinträchtigung der Waldfunktionen: Die Befürchtung, durch das Planvorhaben würde der Münsterwald in seiner ökologischen Funktion beeinträchtigt, ist unbegründet: Sämtliche im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete stehen als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Bau von WKA in diesen geschützten Biotopen ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die stadtweite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer zusätzlichen Absicherung der Schutzgebiete. Zusätzlich werden nach dem vorliegenden Umweltbericht durch die Meidung weiterer naturschutzfachlich hochwertiger Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex) und die Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen negative Auswirkungen verhindert bzw. vermindert. Das beauftragte Büro pro terra kommt im Hinblick auf die sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Zu Frage der Flächenwahl: Die Frage der Flächenwahl orientiert sich an dem gesamträumlichen Planungskonzept, das nach stadtweit einheitlichen Kriterien in 3 Stufen die gesamte Fläche der Stadt einer Untersuchung unterzieht. Finanzielle Aspekte stellen kein Kriterium bei der Flächenauswahl dar. Allerdings wäre auch die Frage ausreichender kommunaler Finanzmittel im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Daseinsfürsorge ein beträchtlicher öffentlicher Belang (wenn auch kein planungsrechtlicher). Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 26. eingegangen am: 26.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Befürchtung, der Münsterwald würde durch die Errichtung von Windkraftanlegen zerstört, ist unbegründet: Zu Biotop- und Artenschutz: Sämtliche im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete stehen als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Bau von WKA in diesen geschützten Biotopen ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die stadtweite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer zusätzlichen Absicherung der Schutzgebiete. Zusätzlich werden nach dem vorliegenden Umweltbericht durch die Meidung weiterer naturschutzfachlich hochwertiger Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex) und die Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 38 von 102 Seite 40 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen negative Auswirkungen verhindert bzw. vermindert. Das beauftragte Büro pro terra kommt im Hinblick auf die sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Zu Landschaftsbild: Nach dem vorliegenden Gutachten zum Landschaftsbild (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) wird die besondere Eigenart des Münsterwaldes als Naturlandschaft mit besonderer Bedeutung der Erholungsfunktion durch die geplanten Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt. Unbestritten ist allerdings, dass insbesondere jene Bereiche in den Wirkzonen bis 5 km Entfernung, für die nach der Sichtbarkeitsanalyse eine Sichtbeziehung zu den geplanten Windkraftanlagen entstehen wird, von einer Landschaftsbildbeeinträchtigung betroffen sein werden. Zur Veränderung des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen vermerkt der Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen (MKUNLV, 2012): „Wenn neue Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen benötigt werden, um das Ziel der Landesregierung, den Stromanteil aus Windenergie bis zum Jahre 2020 auf 15% zu steigern, erreichen zu können, wird eine Veränderung des Landschaftsbildes durch weitere Windenergieanlagen erfolgen müssen. . . . Andererseits werden Windenergieanlagen in modernen Kulturlandschaften zunehmend als selbstverständliche Bestandteile empfunden.“ Zu Frage der Flächenauswahl: Die Frage der Flächenwahl orientiert sich an dem gesamträumlichen Planungskonzept, das nach stadtweit einheitlichen Kriterien in 3 Stufen die gesamte Fläche der Stadt einer Untersuchung unterzieht. Finanzielle Aspekte stellen kein Kriterium bei der Flächenauswahl dar. Allerdings wäre auch die Frage ausreichender kommunaler Finanzmittel im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Daseinsfürsorge ein beträchtlicher öffentlicher Belang Zu Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Entwässerung: Die Windenergieanlagen und die damit verbundenen Erschließungsmaßnahmen stellen nur eine kleinflächige, punktuelle Veränderung im Münsterwald dar. Das Abflussverhalten der Niederschlagswässer und die Wasserstände der Inde und des Fobisbaches werden dadurch nicht nennenswert verändert. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers oder von Oberflächengewässern ist laut Umweltbericht nicht zu befürchten. Zu Eingriff aufgrund der Bauphase: Für die Errichtung von Windenergieanlagen ist stellenweise ein Ausbau und ggf. kleinflächig ein Neubau von Waldwegen unter Einhaltung der entsprechenden Kurvenradien erforderlich. Teile der heute bereits vorhandenen Erschließung können aber auch übernommen werden. Eine Erschließungsplanung liegt derzeit noch nicht vor. Das Erschließungskonzept wird jedoch dem Minimierungsprinzip Rechnung tragen. Insofern werden auch die vermuteten Verdichtungen auf ein Mindestmaß beschränkt. Zu Beeinträchtigung des Waldes durch Baumaßnahmen: Durch den Bau der Windenergieanlagen wird jedoch nicht das ganze Waldgebiet zerstört. Auch hier gilt es, die Eingriffe so minimal wie möglich zu halten. Nach den vorliegenden Erfahrungen aus anderen Bundesländern beträgt die dauerhaft bzw. temporär zu entfernende Waldfläche  dauerhaft: 0,25 - 0,4 ha je Einzelanlage (abhängig vom Erschließungskonzept)  temporär: 0,25 - 0,4 ha (abhängig vom Erschließungskonzept) Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 39 von 102 Seite 41 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Dieser Eingriff in die Natur ist zu kompensieren. Im Zusammenhang mit der Waldumwandlungsgenehmigung wird der naturschutz- und forstrechtlich erforderliche Ausgleich ermittelt und als Auflage verbindlich festgesetzt. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 27. eingegangen ab: 03.05.2012 bis 15.05.2012 (Datum der Schreiben vom: 10-04-2012 – kl22, 10.04.2012 – kl 23,13.04.2012- kl 9, 14.04.2012 – kl0716.04.2012 –k01, 16.04.2012 – k08, 18.04.2012 kl2 + 24.04.2012 – kl20,19.04.2012 – kl06 + 02.05.2012 – kl 10, 20.04.2012 –kl16, 22.04.2012 – kl1, 26.04.2012 – kl03 + 30.04.2012 – kl02 , 27.04.2012 – kl18, 28.04.2012 – kl15, .04.2012 – kl04, 30.04.2012 –UHU, 01.05.2012 –kl23, 03.05.2012 – kl7, 04.05.2012 –k24, 05.05.2012 –kl4, 06.05.2012 –kl3, 23.05.2012 –kl21 ) es liegen insgesamt 26 Schreiben vor! Stellungnahme der Verwaltung: Zu Schreiben 10.04.2012 – kl22 – Eiswurfgefährdung: Zur Eiswurfgefährdung führt der Windenergieerlass des Landes NRW vom 11.07.2011 aus: „Wegen der Gefahr des Eiswurfes sind Abstände von Windenergieanlagen zu Verkehrswegen, Erholungseinrichtungen und Gebäuden einzuhalten oder funktionierende technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr (z. B. automatische Außerbetriebnahme bei Einsatz oder Rotorblattheizung) erforderlich. Detaillierte Anforderungen werden in Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen gestellt. Im Bereich unter Windenergieanlagen mit technischen Einrichtungen zur Außerbetriebnahme des Rotors bei Eisansatz ist durch Hinweisschilder auf die verbleibende Gefährdung durch Eisabfall bei Rotorstillstand oder Trudelbetrieb aufmerksam zu machen.“ Nähere Einzelheiten sind im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens nach BImSchG zu regeln. Zu Schreiben 10.04.2012 – kl23 – Brandgefährdung: Zum Brandschutz führt der Windenergieerlass des Landes NRW vom 11.07.2011 aus: „Für Windenergieanlagen mit mehr als 30 m Höhe ist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Einzelheiten ergeben sich aus § 9 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).“ Der Brandschutz wird somit im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens nach BImSchG umfassend geregelt. Zu Schreiben 20.04.2012 – kl16 – Substanzieller Raum / 2% Ansatz: Es wird bemängelt, dass der als Richtwert herangezogene Wert von 2% der Stadtfläche nicht angemessen sei. Das gesamträumlichen Planungskonzept wird nach Auswertung der Eingaben aus der Offenlage nunmehr erheblich differenzierter erläutern, inwieweit bzw. inwiefern die Stadt Aachen der Windenergienutzung substantiell Raum gibt und warum der Münsterwald hierfür unerlässlich ist. Nachfolgend seien die Argumente dargelegt: Bei der Erstellung des gesamträumlichen Planungskonzepts ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Novelle des BauGB eine deutliche Förderung regenerativer Energien bewirken will. Es reicht nicht aus, die Abwägungsgründe für einzelne Bereiche zu beschreiben, die zur Ausweisung von Konzentrationsflächen auf der Ebene des FNP führen. Es besteht vielmehr die Pflicht im gleichen Verfahren eine flächendeckende Aussage nach abstrakt definierten Kriterien zu treffen, warum alle anderen Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 40 von 102 Seite 42 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Flächen hierfür nicht in Frage kommen. Die Kommunen sind gehalten, bei der Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan der Windenergie im Stadtgebiet (durch ausreichend dimensionierte Konzentrationsflächen) substanziell Raum zu geben. Einheitliche Kriterien für die Beurteilung, ob eine Gemeinde durch die Darstellung bestimmter Flächengrößen oder bestimmter Gemeindegebietsanteile als Konzentrationsflächen der Windenergienutzung substantiell Raum gibt, sind bislang weder durch den Gesetzgeber noch durch einschlägige Rechtsprechung formuliert worden, da nach der Rechtsprechung stets die Besonderheiten des jeweiligen Plangebiets maßgeblich sind. Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden der Versuch einer Auswertung bisheriger politischer Vorgaben, der Rechtsprechung und aus der Literatur ableitbarer Rahmenbedingungen unternommen werden. Allen Überlegungen muss jedoch einschränkend der Gedanke gegenüber gestellt werden, dass maßgeblich für die rechtliche Wertung der jeweilige Einzelfall ist und sich aus den vorliegenden Informationen keine allgemeingültigen Schlüsse ziehen lassen, sondern nur Anhaltspunkte für die Situation in Aachen erarbeitet werden können. • Politische Vorgaben Als Anhaltspunkt wird in einem ersten Schritt auf politische Vorgaben Bezug genommen. Zunächst soll das Ziel des Landes NRW genannt werden, wie es im Entwurf des WKA – Erlasses formuliert war, wonach die Kommunen im Schnitt landesweit 2% ihrer Fläche für die Windkraftnutzung bereitstellen sollen. Zwar wurde dieses Ziel im endgültigen Erlass nicht übernommen, es gibt aber dennoch einen Anhaltspunkt zur Einordnung der eigenen Planung. Bei der Frage, ob eine Stadt der Windkraftnutzung substantiell Raum gibt, handelt es sich um Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bundesrechtlichen Bestimmungen des BauGB. Insofern muss nicht alleine auf die Vorgabe des Landes NRW abgehoben werden. Es können auch Regelungen anderer Bundesländer als Indiz heran gezogen werden, um sich der Thematik anzunähern. Rheinlandpfalz etwa hat (wie im Entwurf auch NRW) als Mindestflächenanteil für Konzentrationsflächen einen Wert ebenfalls von 2% auf dem Erlassweg vorgegeben. • Rechtsprechung Die Auswertung der bislang vorliegenden Rechtsprechung gibt keinen allgemeingültigen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, welche Mindestfläche oder Mindestanzahl von Anlagen nicht unterschritten werden darf, um das Gebot substantiell Raum zu geben nicht zu verletzen. Positiv gibt es jedoch Urteile, die Planungen bestätigen, welche einen bestimmten Flächenanteil vorhalten. Diese Größenordnung könnte dann ggf. einen oberen Wert darstellen, der hinreichend rechtliche Sicherheit für das FNP – Änderungsverfahren in Aachen vermitteln könnte. Es lassen sich aus der Rechtsprechung für 2 Werte herausfiltern, die Flächenanteile bezogen auf das Plangebiet betreffen. Einerseits kommt das OVG Lüneburg in einem Urteil aus dem Jahr 2009 zu der Auffassung, dass ein Flächenanteil von 2,85% eines Gemeindegebietes als vergleichsweise groß zu bezeichnen ist. Ein solcher Wert könnte auch in Aachen eine gewisse Rechtssicherheit vermitteln. Andererseits kommt zwar der Hessische VGH im Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass 1% des Gemeindegebietes ausreiche. Das OVG Sachsen-Anhalt kommt jedoch im Jahr 2007 in seiner Entscheidung bezogen auf ein Regionsgebiet zu einer gegenteiligen Einschätzung. Insofern liegt der Schluss nahe, dass ein solcher oder gar niedrigerer Wert größere Rechtsrisiken für das Verfahren bergen könnte. • Ansatzpunkte in der Literatur Im Werk „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis“ wird zur Frage, nach welchen Kriterien ggf. die Frage des substantiellen Raumes zu beantworten sein könnte, ein die unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen der Städte berücksichtigender Ansatz entwickelt. Nach diesem wird das Verhältnis der Zahl der Anlagen, die im baulichen Außenbereich zulässigerweise errichtet werden könnten (wenn die Planung der Konzentrationsflächen unterbliebe), zu denen die nach Ausweisung der Konzentrationsfläche noch errichtet werden können, als Maßstab herangezogen. Hierbei wird folgendes vertreten: „Substantiell, d.h. nicht nur marginal und unbedeutend, wird die Quote nur bei einem Wert von mindestens einem Fünftel genannt werden dürfen.“ Da der Vergleich der Anzahl von Einzelanlagen exAnlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 41 von 102 Seite 43 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 trem aufwendig wäre und bei gegebenen Anlagentyp aufgrund der erforderlichen Abstände untereinander eine bestimmte Anzahl von Anlagen pro Flächeneinheit nicht überschritten werden kann, wird für Aachen das Verhältnis zwischen den nach Anwendung harter Ausschlusskriterien verbleibenden Flächen und den letztlich als Konzentrationsflächen vorgesehenen Flächen (incl. bisherige Konzentrationsfläche Butterweiden) errechnet (so auch, OVG Berlin – Brandenburg Urteil vom 24.02.2011, Az. OVG 2 A 2.09) Eine abstrakte Relation, bei deren Erreichen der Windenergie substantiell Raum gegeben wird, lässt sich auch aus dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg nicht ableiten. Überträgt man den Ansatz aus der Literatur, so ergibt sich als Anhaltspunkt ein Wert von 20% der Flächen, die nach Abzug der harten Tabus vom Gemeindegebiet verbleiben. Zu Schreiben 27.04.2012 – kl18 – Ausschlusskriterien für Brander Wald und A 44 – Avantisnutzung: Die Fläche im Bereich des Brander Waldes scheidet insbesondere aufgrund zu geringer Flächengröße aus, Avantis aufgrund anderer Zielvorstellungen zur Nutzung dieses Gewerbegebietes. Zu Schreiben 28.04.2012 – kl15 – Richtfunkstrecke: Richtfunkstrecken betreffen nur die Fläche im Münsterwald am nordöstlichen Rand, ohne dass hierdurch die Eignung als Konzentrationsfläche in Frage gestellt wäre. Die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände wird in beiden Fällen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gewährleistet. Zu Schreiben 30.04.2012 – Nachbargemeinde Roetgen: Die Anforderung an den Flächennutzungsplan trifft entgegen der Annahme in der Eingabe die jeweilige Kommune als Planungsträger (Ausnahme bei einem regionalen Flächennutzungsplan) und nicht die Region oder gar die Ebene des Regionalplanes. Insofern kann sich die Stadt Aachen auch nicht durch Rückgriff auf Nachbarkommunen Ihrer Verantwortung entledigen. Dennoch hat die Stadt Aachen den Versuch unternommen, mit der Gemeinde Roetgen eine gemeinsame Entwicklung zu erreichen. Zu einer solchen Kooperation ist es aufgrund der ablehnenden Haltung der Gemeinde Roetgen nicht gekommen (s. auch Eingabe der Gemeinde Roetgen im Rahmen der Offenlage). Zu Wasserspeicher Münsterwald und Beeinträchtigung von Gewässern: Die Windenergieanlagen und die damit verbundenen Erschließungsmaßnahmen stellen nur eine kleinflächige, punktuelle Veränderung im Münsterwald dar. Das Abflussverhalten der Niederschlagswässer und die Wasserstände der Inde und des Fobisbaches werden dadurch nicht nennenswert verändert. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers oder von Oberflächengewässern ist laut Umweltbericht nicht zu befürchten. Zu Schreiben 05.05.2012 –kl4 – Verstoß gegen Vorgaben der Landesplanung Weiterhin wird auf einen möglichen Konflikt mit den Zielen der Landesplanung verwiesen. Der LEP formuliert zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes: „B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Die Ziele der Landesplanung sind im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich als hartes Ausschlusskriterium für etwaige Flächenausweisungen zu betrachten. Im Falle des Waldschutzes ergibt sich jedoch dahingehend eine Problematik, dass die Ziele der Landesplanung zwar einerseits hohes Gewicht haben und sich der kommunalen Abwägung entziehen, andererseits die Zielsetzung aber konkretisiert ist und eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist. Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben, relativiert sich das landesplanerische Ziel dahingehend, das die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht generell auszuschließen ist, wenn außerhalb nicht in angemessenen Umfang Raum für andere Nutzungen zur Verfügung steht. Der Beschluss zum LEP stammt aus dem Jahr 1995. Schon im dieser Fassung des LEP ist die Förderung erneuerbarer Energien als Ziel verankert („D.II.2.4: Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 42 von 102 Seite 44 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 verbessern bzw. zu schaffen….Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.“), das aber durch die aktuelleren Entwicklungen noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat. Aus diesem Grund sind die neueren Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene (Änderungen BauGB und EEG, WKA - Erlass) zur Förderung regenerativer Energien bei der Auslegung und Anwendung des landesplanerischen Ziels zu berücksichtigen, zumal mit dem Ziel D.II.2.4 ein gleichrangiges Ziel im Spannungsfeld zu dem Waldschutzziel B.III.3.21 steht. Dasselbe gilt für die auf Basis geänderter Erkenntnisse und technischer Entwicklungen deutlich positivere Bewertung der Nutzung von Wäldern als Standorte für Windkraftanlagen. Beleg für die veränderte Beurteilung sind der aktuelle Windkrafterlass und der Leitfaden zu Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW. Dies bedeutet, dass das landesplanerische Ziel des Waldschutzes unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht im Widerspruch zur Ausweisung von Konzentrationsflächen stehen muss. Daher wird das Ziel des Waldschutzes im LEP als Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert: Grundsätzlich soll im Wald keine Nutzung durch Windenergie erfolgen, ausnahmsweise ist dies jedoch dann zulässig, wenn der Windenergie in einem Flächennutzungsplan außerhalb des Waldes nicht substantiell Raum gegeben werden kann. Das gesamträumliche Planungskonzept kommt abschließend zu nachfolgendem Ergebnis: „Wenn einzelne Flächen, hier insbesondere der Münsterwald nicht weiter verfolgt würden, würde sich die Frage nach substantiellem Raum für Windkraftnutzung in Aachen dagegen kritisch darstellen. Vor Allem der Wegfall des Münsterwaldes würde die dann noch verfügbare Fläche auf die Hälfte reduzieren (ca. 0,7% der Stadtfläche incl. des Standortes Butterweiden), wodurch das Ziel, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben, vermutlich nach heutiger Einschätzung und Zielvorstellung nicht erreicht werden dürfte. Vor diesem Hintergrund kann auch bei wortwörtlicher Auslegung der Formulierungen des LEP festgestellt werden, dass die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Münsterwald als zielkonform anzusehen, da ohne sie keine Flächen in der erforderlichen Größenordnung zur Verfügung stehen.“ Die Planungsempfehlungen des Windenergierlasses werden soweit bezogen auf die Stadt Aachen rechtlich vertretbar beachtet. Zu Schreiben 06.05.2012 –kl3 – CO2 Reduzierung Die dargelegte Argumentationslinie, die die Bedeutung der Windenergie für den Klimaschutz grundsätzlich in Frage stellt, ist unzutreffend. Der Ausbau der Windenergie trägt seit Jahren entscheidend dazu bei, die spezifischen CO2 Emissionen je kWh im Strommix der Bundesrepublik signifikant zu senken. Die energiewirtschaftliche, ressourcenpolitische aber auch die klimapolitische Bedeutung der Windenergie ist wissenschaftlich seit Jahren belegt. Der Einwand klimapolitischer Sinnlosigkeit der Windenergienutzung in Aachen wird damit zurückgewiesen. Zu den Schreiben 13.04.2012 - kl9 – Nachtvögel, 14.04.2012 – kl07 –- Fledermäuse,, 16.04.2012 – k01 - Wildkatze,, 16.04.2012 – k08 –- Graureiher, 22.04.2012 – kl1 – Kormoran: Belange des Artenschutzes wurden für den Münsterwald durch das Büro pro terra umfassend untersucht. Der Untersuchungsrahmen zur Klärung der sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen der Begehungen entsprach den fachlichen Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz sowie des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten e.V. und der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Alle jahreszeitlichen Aspekte wurden bei den Untersuchungen erfasst. Das Büro kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden. Sämtliche Tierarten und Tiergruppen, auf die sich der Einwender bezieht (Eulen, Fledermäuse, Wildkatze, Graureiher, Kormoran, Rotmilan, Uhu, Schwarzstorch, Kranich) wurden im Rahmen des „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ (pro terra, 2011), der „Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ (pro terra, Februar 2012) sowie Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald (pro terra, 2012) umfassend behandelt. In Bezug auf den geplanten Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 43 von 102 Seite 45 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Windpark im Münsterwald werden unter Beachtung der im Umweltbericht beschriebenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen für keine dieser Arten Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst. Zu Schreiben 29.04.2012 – kl04 – Rotmilan: Nach der vorliegenden Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald des Büro pro terra (2012) kann aufgrund der Erfassungsergebnisse sowie der ökologischen Einnischung der Art angenommen werden, dass es sich bei dem weitgehend dichten Waldbestand weder um ein bevorzugtes Nahrungsgebiet des Rotmilans, noch um ein potentielles Bruthabitat handelt. Im Rahmen einer Großvögeluntersuchung, die das Büro pro terra im Frühjahr/Sommer 2012 im Umkreis von 3 km um die geplanten Konzentrationsflächen im Münsterwald durchgeführt hat, ergaben sich ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des Rotmilans durch den geplanten Windpark. Zu Schreiben 30.04.2012 – Uhu: Nach der vorliegenden Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald des Büro pro terra (2012) ist von dem Vorhaben kein Brutrevier und auch kein regelmäßig genutztes Jagdrevier betroffen. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder eine Störung der Art zu sensiblen Zeiten ist daher nicht zu sehen. Bei Durchführung des Vorhabens sind keine Verbotstatbestände bezüglich des Uhus zu erwarten. Zu Schreiben 01.05.2012 – kl23 – Schwarzstorch: Das beauftragte Büro pro terra hat während des Untersuchungszeitraums von Juni 2010 bis 2011 den streng geschützten Schwarzstorch im gesamten Untersuchungsgebiet nicht angetroffen (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Gleiches gilt für die Untersuchungen des Büros Raskin anlässlich der Datenerfassung für das Gutachten Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatensiefdistrikt (2009). Beide Gutachter verweisen in ihren Untersuchungsberichten auf einzelne Schwarzstorchbeobachtungen im Umfeld des Münsterwaldes durch Jäger, Förster und vogelkundige Bürger. Darüber hinaus wurde das Büro pro terra im Frühjahr 2012 mit einer weiteren Untersuchung der beiden Großvogelarten Schwarzstorch und Rotmilan Großvogeluntersuchung im Umkreis von 3 km um den geplanten Windpark im Münsterwald beauftragt (pro terra, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, 2012) Auch bei dieser großräumigen Datenerfassung konnte der Schwarzstorch nicht festgestellt werden. Eine Nutzung bekannter Horstbäume durch den Schwarzstorch konnte unter Zuhilfenahme eines Baumkletterers ebenfalls zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Das Untersuchungsgebiet stellt für den Schwarzstorch derzeit weder ein Brut- noch ein essentielles Nahrungshabitat dar. Zu Schreiben 23.05.2012 –kl21 (Eingang 4.05.2012) – Kranich: Nach dem vorliegenden Gutachten des Büro pro terra (Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald) weist das Untersuchungsgebiet keine herausragende Bedeutung für den Vogelzug auf. Dr. Glasner stellte in seinem Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ fest, dass größere Trupps und damit das Gros der Zugvogelbewegungen dem Windpark Vetschauer Berg auswichen und diese Ausweichbewegung im Hinblick auf die Verlängerung des Zugweges bei einem Windpark von vernachlässigbarer Bedeutung sei. Die Beobachtungen von Dr. Glasner werden durch weitere Untersuchungen bestätigt: Um die Auswirkungen von Windparks im Landkreis Uelzen auf den Herbstzug der Kraniche einschätzen zu können, hat die Arbeitsgruppe für regionale Struktur- und Umweltforschung (ARSU GmbH) mit Sitz in Oldenburg in Kooperation mit dem NABU, Kreisverband Uelzen, Zugplanbeobachtungen in 2005 und 2007 durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass die geplanten und fertig gestellten Windparks im Landkreis Uelzen keine erhebliche Beeinträchtigung für den Kranichzug darstellen. Die Tiere ziehen in der Regel nur bei gutem Zugwetter in hohen Flughöhen oberhalb der WKA. Nur in Einzelfällen wie schlechten Schlechtwettereinbrüchen wurden niedrigere Flughöhen beobachtet. Für derartige Fälle sind nach Einschätzung der Gutachter Mindestabstände von 3 bis 5 km zwischen einzelnen Windparks wichtig, um Ausweichreaktionen Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 44 von 102 Seite 46 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 der Kranichformationen zu ermöglichen. Der geplante Windpark im Münsterwald weist weit größere Abstände zu den nächst gelegenen Windparks aus. Die Staatliche Vogelschutzwarte des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg trägt seit dem Jahr 2002 verfügbare Daten zu Kollisionen von Vögeln und Fledermäusen an Windenergieanlagen (WEA) in Europa und Deutschland zusammen. Nach den aktuellen Daten (Stand 10.05.2012) sind für Deutschland bislang lediglich 4 und europaweit 8 Kranichverluste durch Windkraftanlagen dokumentiert. Als Maßnahme zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sollen nach dem vorliegenden Umweltbericht vorsorglich und im Hinblick auf eine mögliche Veränderung des Vogelzuges der Kraniche, aber auch zum Schutz von Fledermausarten, die technischen Möglichkeiten einer Abschaltung der WKA geprüft werden. Im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens wird die Stadt Aachen auf den Einbau eines derartigen Abschaltmechanismus hinwirken. Zu Schreiben 18.04.2012 – kl2 sowie 24.04.2012 – kl20– Gutachten Landschaftsbild´: Die Analyse der Sichtbarkeit und die Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild erfolgte nach der für derartige Untersuchungen üblichen Methodik, einschließlich der in der 2. Fassung berücksichtigten roten Signalmarkierung. Für die Analyse der Sichtbarkeit wurde ein digitales Geländemodell aufgebaut, das auf den aktuellen Nutzungsdaten der zuständigen Vermessungsämter basiert. Das Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) weist ausdrücklich darauf hin, dass die angenommen Höhen für Waldflächen (25 m) und Siedlungsflächen (10 m) durchschnittliche Werte sind, die im Einzelfall nicht zutreffen müssen. Nach dem vorliegenden Gutachten sind die Windkraftanlagen im Untersuchungsraum (10 km Radius um die geplante Konzentrationsfläche im Münsterwald) nur auf ca. 15 % der Fläche sichtbar. Die betreffende Eingabe vom 24.04.2012 beinhaltet keine nachprüfbare Datengrundlage und Methodik für die vom Einwender postulierte Sichtbarkeit von 71 %. Die Methodik von Nohl (Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe, 1993) wird vom MKUNLV NRW nach wie vor als landschaftsästhetisch relevantes Verfahren zur Bewertung von mastenartigen Eingriffen (einschließlich Windkraftanlagen) in das Landschaftsbild empfohlen. Zu Schreiben 30.04.2012 – Zone Teilabschnitt A Fläche 3: Nach der vorliegenden „Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ (pro terra, 2012) erstreckt sich die Konzentrationsteilfläche A 3 vornehmlich auf zusammenhängende Fichtenbestände mittleren Alters, die sich in Bezug auf die Tatbestände des Artenschutzes als unkritisch darstellen. Das Büro schließt eine artenschutzrechtliche Betroffenheit lediglich für eine kleine isolierte Dreiecksfläche im nordöstlichen Bereich der Konzentrationsteilfläche A 3 nicht aus. Sollte diese Fläche für den Bau einer Windkraftanlage in Betracht gezogen werden, sind für diesen konkreten Standort über die vorliegenden Gutachten hinaus weitere Untersuchungen zum Artenschutz erforderlich. Das gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen berücksichtigt zu Naturschutzgebieten einen Schutzabstand von 300 m. Das Argument des Einwenders, die Dreiecksfläche grenze direkt an das Naturschutzgebiet des Fobistalaustrittes ist somit nicht zutreffend. Zu Schreiben 26.04.2012 – kl03 sowie 30.04.2012 –kl02– Errichtung im Wald unmoralisch, Nutzen d. Waldes: Nach dem Windenergieerlass NRW vom 11.07.2012 können Windkraftanlagen auf Waldflächen errichtet werden, wenn Ihre Geeignetheit im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt worden ist. Aufgrund der umfassenden Untersuchungen und vorliegenden Gutachten ist die Verwaltung der Auffassung, dass der betreffende Teilbereich des Münsterwaldes die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen erfüllt. Gemäß Windenergieerlass NRW leisten Wälder im Zuge der Errichtung von Windkraftanlagen auf Waldflächen – zusätzlich zu ihrer Funktion als CO2-Speicher – einen Beitrag in der Verfolgung von Klimaschutzzielen. Zitat: „Dies ist insofern bedeutend, da für Wälder und die damit verbundenen Ökosysteme, Biotope und Arten der prognostizierte Klimawandel gravierende Auswirkungen hat.“ Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 45 von 102 Seite 47 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Zu Schreiben 19.04.2012 – kl06 sowie 02.05.2012 –kl10– Stromführung, Stromspeicher: Der Hinweis des Einwenders bezüglich fehlender Stromspeicher und fehlender Stromtrassen (Eingabe vom 02.05.2012) ist für das laufende Verfahren zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes1980 der Stadt Aachen – Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen – nicht relevant. Zu Schreiben 04.05.2012 –k24 – Wirtschaftlichkeit: Nach der aktuellen Karte des DWD wird für das Stadtgebiet Aachen - bis auf den Talkessel und unmittelbar angrenzende Bereiche - eine ausreichende (mittlere) / Windhöffigkeit bestätigt. Darüber hinaus lassen sich gemäß Windenergie-Erlass des Landes NRW vom 11.07.2011 neu zu errichtende Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich betreiben. Grundlage für die bisherigen Planungen waren WKA - Anlagen mit einer Gesamthöhe von 185 m. Die Voraussetzunge zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen im Münsterwald sind somit gegeben. Die Kosten zum Fällen von ca. 10.000 Bäumen lassen sich durch die Vermarktung des Holzes refinanzieren. siehe Eingabe 5 Zu Schreiben 10.04.12 – kl23 – Blitzeinschlag, Waldbrandgefahr: Der Windenergieerlass fordert, dass für Windkraftanlagen mit mehr als 30 m Höhe nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept bei der Genehmigungsbehörde einzureichen ist. Den besonderen Erfordernissen, die sich aus dem Windenergieerlass vom 11.07.2011(Nr. 5.2.3.2) - als erläuternder Verwaltungsvorschrift- sowie dem Leitfaden „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen MKULNV 2012“ ergeben, ist in diesem Konzept Rechnung zu tragen. Das Brandschutzkonzept wird im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG geprüft. Zu Frage alternativer Standorte (Avantis): Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher ein 3 – stufiges gesamträumliches Planungskonzept, das neben harten Ausschlusskriterien auch weiche Kriterien enthält, die eine Stadt einheitlich für das Stadtgebiet aber im Sinne der Planungshoheit der Kommunen frei wählen kann. Die Wahlfreiheit wird rechtlich nur durch den Umstand begrenzt, dass der Flächennutzungsplan nach dem Änderungsbeschluss der Windkraftnutzung substantiell Raum geben muss. Dies ist in dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen ausführlich belegt. Das Ergebnis dieses Konzeptes ist Grundlage für das derzeitige Änderungsverfahren. Weitere Flächen stehen nach stadtweit einheitlich angewandten Kriterien nicht zur Verfügung. Dies betrifft auch die Fläche von Avantis. Die Stadt Aachen verfolgt hier auch weiterhin die Zielsetzung einer Gewerbeentwicklung. Im Übrigen wird die behauptete Wirtschaftlichkeit durch die bei Aufgabe der derzeitigen Planungsziele anfallende Rückzahlung von Fördermittel in Millionenhöhe sehr relativiert. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 28. eingegangen am: 07.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Windenergieanlagen im Münsterwald stellen nur eine kleinflächige, punktuelle Veränderung dar. Das Abflussverhalten der Niederschlagswässer wird dadurch nicht nennenswert verändert. Die Windenergieanlagen werden somit keinen Einfluss auf das Abflussverhalten von Stark- und Dauerregen in den Bereichen Hahn und Kornelimünster haben, da die Flächen der Windenergieanlagen verschwindend gering sind im Verhältnis zum Gesamteinzugsgebiet der Inde und es werden auch keine Direkteinleitungen in die Inde stattfinden werden. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 46 von 102 Seite 48 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Tankanlagen mitsamt der Befüllplätze und -einrichtungen durchlaufen die Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG. Dort werden die Erfordernisse geregelt. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 29. eingegangen am: 09.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: zu 1) Die Planung entspricht nicht den Ausführungen des Windenergieerlasses: Beim Münsterwald handelt es sich um einen stark vom Mensch geprägten Kulturwald mit einem Nadelholzanteil ca. 64 Prozent, davon über 50 Prozent nicht standortgerechte, labile Fichtenwälder auf vorwiegend vernässten bzw. wechselfeuchten Böden (Pseudogley). Der Nadelholzanteil in den ausgewiesenen Konzentrationszonen ist sogar höher als im oben genannten Durchschnitt. Aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertige Biotopkomplexe (z. B. Schutzgebiete und wertvolle Waldgebiete wie z. B. der naturnahe Eiche-Birkenbestand im Westen des Stadtgebietes) sind von der Windenergienutzung ausgenommen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind unter Berücksichtigung der Annahme, dass die Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen und die Maßnahmen des Risikomanagements umgesetzt werden, nicht berührt. Als waldarm gelten nach Definition des Landesentwicklungsplan NRW Gebiete im Verdichtungsraum, wenn deren Waldanteil unter 15% des Gemeindegebietes beträgt. Aachen liegt mit einem Waldanteil von 18 % über dem genannten Schwellenwert. Begrenzt man die Sicht nicht auf das Stadtgebiet sondern betrachtet den Münsterwald im naturräumlichen Zusammenhang mit dem waldreichen Wuchsgebiet „Eifel-Hohes Venn“, so ist wird die geringe Überschreitung des Schwellenwertes von 15 % relativiert. Daher sieht die Verwaltung die Waldinanspruchnahme nicht als schwerwiegend bzw. grob unangemessen an. zu 2) Die Planung entspricht nicht den Zielen des Regionalplanes: Der Bebauungsplan 800 für das grenzüberschreitende Gewerbegebiet Avantis setzt gewerbliche Nutzungen fest, die den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen ausschließen. Eine Vergrößerung der beiden geplanten Windkraftkonzentrationsteilflächen 1 und 2 im Teilabschnitt B lässt sich aufgrund der bestehenden Ausgleichsverpflichtungen zum Bebauungsplan 800 (Avantis) nicht realisieren. Den Regelungen zum Ausgleich liegt ein „Naturschutzfachliches Kompensationskonzept“ zugrunde, das - neben der Festlegung geeigneter funktionaler Ausgleichsmaßnahmen für die Leitarten der Bördelandschaft - die Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe gewährleistet, die den Aufbau und Bestand stabiler Populationen sicherstellt. Dabei steht der Ausschluss von Maßnahmen im Vordergrund, die eine positive Entwicklung der zu fördernden Arten strukturell behindern oder unmöglich machen könnten. Seinerzeit wurde hierzu auch die Errichtung von Windkraftanlagen gezählt. Sich aus aktuellen Entwicklungen ergebende Handlungsspielräume, wie die deutliche Reduzierung der Fläche des in Planung befindlichen Wohnsiedlungsbereiches „Richtericher Dell“, wurden im Rahmen der vorgesehenen Ausweisung der Windkraftkonzentrationsteilflächen 1 und 2 im Teilabschnitt B bereits vollständig ausgeschöpft. Das Gesamträumliche Planungskonzept der Stadt Aachen sieht als weiche Kriterien einen 300 m Abstand um die Schutzbereiche NSG, Biotope nach § 62 LG NW in Verbindung mit § 30 BNatSchG sowie FFH - Gebiete und eine Mindestflächengröße von 20 ha vor. Sämtliche Kriterien sind einheitlich und flächendeckend auf das gesamte Stadtgebiet anzuwenden. Eine Sonderregelung für die Fläche zwischen Brander Wald und A 44 kommt deshalb nicht in Betracht. Auch die sonstigen Alternativflächen kommen für die Ausweisung von Windkonzentrationszonen nicht in Betracht. Bzgl. des Themas Repowering siehe auch Eingabe Nr. 11 und zu Avantis Eingabe Nr. 27. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 47 von 102 Seite 49 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 zu 3) Reduzierung des Kohlendioxidausstoßes: siehe Eingabe 27 zu 4) Nachhaltige Waldwirtschaft als Alternative: Die für eine Windenergieanlage dauerhaft umzuwandelnde Fläche - die dann nicht mehr für den Umbau von Nadel- in Laubwälder zur Verfügung steht beträgt nach derzeitigem Kenntnisstand zwischen 0,250,4 ha je Anlage (abhängig vom Erschließungskonzept). Im Gegensatz zum Umbaupotential sind die finanziellen Möglichkeiten für den Waldumbau sehr begrenzt, so dass das vorhandene Umbaupotential mit den vorhandenen Mitteln ohnehin nicht ausgeschöpft werden kann. Das heißt. es stehen auch nach einer Waldumwandlung ausreichend Flächen zur Entwicklung eines naturnahen Waldes zur Verfügung. Einer Entwicklung von Mooren, Sümpfen und Bruchwäldern steht der Bau der Windenergieanlagen nicht entgegen. Die genannten Feuchtgebiete sind standortgebunden. Wie dem Umweltbericht (Punkt 4.4.1) zu entnehmen ist, wurden Böden mit besonderem Biotopentwicklungspotenzial, wie Moorstagnogley (SGo), Anmoorpseudogley (SGm), Anmoorgleye (GM) und Pseudogleye (S) mit sehr starkem Staunässe- und Hangstaunässeeinfluss als Standort von der Bebauung ausgenommen und können uneingeschränkt entwickelt werden. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 30. eingegangen am 11.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zur Kritik an der Annäherung an die Frage des substantiellen Raums: Es wird bemängelt, dass der als Richtwert herangezogene Wert von 2% der Stadtfläche nicht angemessen sei. Das gesamträumlichen Planungskonzept wird nach Auswertung der Eingaben aus der Offenlage nunmehr erheblich differenzierter erläutern, inwieweit bzw. inwiefern die Stadt Aachen der Windenergienutzung substantiell Raum gibt und warum der Münsterwald hierfür unerlässlich ist. Nachfolgend seien die Argumente dargelegt: Bei der Erstellung des gesamträumlichen Planungskonzepts ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Novelle des BauGB eine deutliche Förderung regenerativer Energien bewirken will. Es reicht nicht aus, die Abwägungsgründe für einzelne Bereiche zu beschreiben, die zur Ausweisung von Konzentrationsflächen auf der Ebene des FNP führen. Es besteht vielmehr die Pflicht im gleichen Verfahren eine flächendeckende Aussage nach abstrakt definierten Kriterien zu treffen, warum alle anderen Flächen hierfür nicht in Frage kommen. Die Kommunen sind gehalten, bei der Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan der Windenergie im Stadtgebiet (durch ausreichend dimensionierte Konzentrationsflächen) substanziell Raum zu geben. Einheitliche Kriterien für die Beurteilung, ob eine Gemeinde durch die Darstellung bestimmter Flächengrößen oder bestimmter Gemeindegebietsanteile als Konzentrationsflächen der Windenergienutzung substantiell Raum gibt, sind bislang weder durch den Gesetzgeber noch durch einschlägige Rechtsprechung formuliert worden, da nach der Rechtsprechung stets die Besonderheiten des jeweiligen Plangebiets maßgeblich sind. Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden der Versuch einer Auswertung bisheriger politischer Vorgaben, der Rechtsprechung und aus der Literatur ableitbarer Rahmenbedingungen unternommen werden. Allen Überlegungen muss jedoch einschränkend der Gedanke gegenüber gestellt werden, dass maßgeblich für die rechtliche Wertung der jeweilige Einzelfall ist und sich aus den Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 48 von 102 Seite 50 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 vorliegenden Informationen keine allgemeingültigen Schlüsse ziehen lassen, sondern nur Anhaltspunkte für die Situation in Aachen erarbeitet werden können. • Politische Vorgaben Als Anhaltspunkt wird in einem ersten Schritt auf politische Vorgaben Bezug genommen. Zunächst soll das Ziel des Landes NRW genannt werden, wie es im Entwurf des WKA – Erlasses formuliert war, wonach die Kommunen im Schnitt landesweit 2% ihrer Fläche für die Windkraftnutzung bereitstellen sollen. Zwar wurde dieses Ziel im endgültigen Erlass nicht übernommen, es gibt aber dennoch einen Anhaltspunkt zur Einordnung der eigenen Planung. Bei der Frage, ob eine Stadt der Windkraftnutzung substantiell Raum gibt, handelt es sich um Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bundesrechtlichen Bestimmungen des BauGB. Insofern muss nicht alleine auf die Vorgabe des Landes NRW abgehoben werden. Es können auch Regelungen anderer Bundesländer als Indiz heran gezogen werden, um sich der Thematik anzunähern. Rheinlandpfalz etwa hat (wie im Entwurf auch NRW) als Mindestflächenanteil für Konzentrationsflächen einen Wert ebenfalls von 2% auf dem Erlassweg vorgegeben. • Rechtsprechung Die Auswertung der bislang vorliegenden Rechtsprechung gibt keinen allgemeingültigen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, welche Mindestfläche oder Mindestanzahl von Anlagen nicht unterschritten werden darf, um das Gebot substantiell Raum zu geben nicht zu verletzen. Positiv gibt es jedoch Urteile, die Planungen bestätigen, welche einen bestimmten Flächenanteil vorhalten. Diese Größenordnung könnte dann ggf. einen oberen Wert darstellen, der hinreichend rechtliche Sicherheit für das FNP – Änderungsverfahren in Aachen vermitteln könnte. Es lassen sich aus der Rechtsprechung für 2 Werte herausfiltern, die Flächenanteile bezogen auf das Plangebiet betreffen. Einerseits kommt das OVG Lüneburg in einem Urteil aus dem Jahr 2009 zu der Auffassung, dass ein Flächenanteil von 2,85% eines Gemeindegebietes als vergleichsweise groß zu bezeichnen ist. Ein solcher Wert könnte auch in Aachen eine gewisse Rechtssicherheit vermitteln. Andererseits kommt zwar der Hessische VGH im Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass 1% des Gemeindegebietes ausreiche. Das OVG Sachsen-Anhalt kommt jedoch im Jahr 2007 in seiner Entscheidung bezogen auf ein Regionsgebiet zu einer gegenteiligen Einschätzung. Insofern liegt der Schluss nahe, dass ein solcher oder gar niedrigerer Wert größere Rechtsrisiken für das Verfahren bergen könnte. • Ansatzpunkte in der Literatur Im Werk „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis“ wird zur Frage, nach welchen Kriterien ggf. die Frage des substantiellen Raumes zu beantworten sein könnte, ein die unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen der Städte berücksichtigender Ansatz entwickelt. Nach diesem wird das Verhältnis der Zahl der Anlagen, die im baulichen Außenbereich zulässigerweise errichtet werden könnten (wenn die Planung der Konzentrationsflächen unterbliebe), zu denen die nach Ausweisung der Konzentrationsfläche noch errichtet werden können, als Maßstab herangezogen. Hierbei wird folgendes vertreten: „Substantiell, d.h. nicht nur marginal und unbedeutend, wird die Quote nur bei einem Wert von mindestens einem Fünftel genannt werden dürfen.“ Da der Vergleich der Anzahl von Einzelanlagen extrem aufwendig wäre und bei gegebenen Anlagentyp aufgrund der erforderlichen Abstände untereinander eine bestimmte Anzahl von Anlagen pro Flächeneinheit nicht überschritten werden kann, wird für Aachen das Verhältnis zwischen den nach Anwendung harter Ausschlusskriterien verbleibenden Flächen und den letztlich als Konzentrationsflächen vorgesehenen Flächen (incl. bisherige Konzentrationsfläche Butterweiden) errechnet (so auch, OVG Berlin – Brandenburg Urteil vom 24.02.2011, Az. OVG 2 A 2.09) Eine abstrakte Relation, bei deren Erreichen der Windenergie substantiell Raum gegeben wird, lässt sich auch aus dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg nicht ableiten. Überträgt man den Ansatz aus der Literatur, so ergibt sich als Anhaltspunkt ein Wert von 20% der Flächen, die nach Abzug der harten Tabus vom Gemeindegebiet verbleiben. Zur Möglichkeit gänzlich auf Ausweisung von Konzentrationsflächen zu verzichten: Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 49 von 102 Seite 51 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Die Anforderung an den Flächennutzungsplan trifft entgegen der Annahme in der Eingabe die jeweilige Kommune als Planungsträger (Ausnahme bei einem regionalen Flächennutzungsplan) und nicht die Region oder gar die Ebene des Regionalplanes. Insofern kann sich die Stadt Aachen auch nicht durch Rückgriff auf Nachbarkommunen Ihrer Verantwortung entledigen. Zum Konflikt mit der Zielsetzung des LEP: Weiterhin wird auf einen möglichen Konflikt mit den Zielen der Landesplanung verwiesen. Der LEP formuliert zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes: „B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Die Ziele der Landesplanung sind im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich als hartes Ausschlusskriterium für etwaige Flächenausweisungen zu betrachten. Im Falle des Waldschutzes ergibt sich jedoch dahingehend eine Problematik, dass die Ziele der Landesplanung zwar einerseits hohes Gewicht haben und sich der kommunalen Abwägung entziehen, andererseits die Zielsetzung aber konkretisiert ist und eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist. Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben, relativiert sich das landesplanerische Ziel dahingehend, das die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht generell auszuschließen ist, wenn außerhalb nicht in angemessenen Umfang Raum für andere Nutzungen zur Verfügung steht. Der Beschluss zum LEP stammt aus dem Jahr 1995. Schon im dieser Fassung des LEP ist die Förderung erneuerbarer Energien als Ziel verankert („D.II.2.4: Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen….Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.“), das aber durch die aktuelleren Entwicklungen noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat. Aus diesem Grund sind die neueren Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene (Änderungen BauGB und EEG, WKA - Erlass) zur Förderung regenerativer Energien bei der Auslegung und Anwendung des landesplanerischen Ziels zu berücksichtigen, zumal mit dem Ziel D.II.2.4 ein gleichrangiges Ziel im Spannungsfeld zu dem Waldschutzziel B.III.3.21 steht. Dasselbe gilt für die auf Basis geänderter Erkenntnisse und technischer Entwicklungen deutlich positivere Bewertung der Nutzung von Wäldern als Standorte für Windkraftanlagen. Beleg für die veränderte Beurteilung sind der aktuelle Windkrafterlass und der Leitfaden zu Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW. Dies bedeutet, dass das landesplanerische Ziel des Waldschutzes unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht im Widerspruch zur Ausweisung von Konzentrationsflächen stehen muss. Daher wird das Ziel des Waldschutzes im LEP als Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert: Grundsätzlich soll im Wald keine Nutzung durch Windenergie erfolgen, ausnahmsweise ist dies jedoch dann zulässig, wenn der Windenergie in einem Flächennutzungsplan außerhalb des Waldes nicht substantiell Raum gegeben werden kann. Das gesamträumliche Planungskonzept kommt abschließend zu nachfolgendem Ergebnis: „Wenn einzelne Flächen, hier insbesondere der Münsterwald nicht weiter verfolgt würden, würde sich die Frage nach substantiellem Raum für Windkraftnutzung in Aachen dagegen kritisch darstellen. Vor Allem der Wegfall des Münsterwaldes würde die dann noch verfügbare Fläche auf die Hälfte reduzieren (ca. 0,7% der Stadtfläche incl. des Standortes Butterweiden), wodurch das Ziel, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben, vermutlich nach heutiger Einschätzung und Zielvorstellung nicht erreicht werden dürfte. Vor diesem Hintergrund kann auch bei wortwörtlicher Auslegung der Formulierungen des LEP festgestellt werden, dass die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Münsterwald als zielkonform anzusehen, da ohne sie keine Flächen in der erforderlichen Größenordnung zur Verfügung stehen.“ Zur Frage anderer Außenbereichsflächen und zur Beanstandung von Auswahlkriterien: Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ein 3 – stufiges gesamträumliches Planungskonzept, das neben harten Ausschlusskriterien auch weiche Kriterien enthält, die eine Stadt einheitlich für das Stadtgebiet aber im Sinne der Planungshoheit der Kommunen frei wählen kann. Die Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 50 von 102 Seite 52 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Wahlfreiheit wird rechtlich nur durch den Umstand begrenzt, dass der Flächennutzungsplan nach dem Änderungsbeschluss der Windkraftnutzung substantiell Raum geben muss. Dies ist in dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen ausführlich belegt. Das Ergebnis dieses Konzeptes ist Grundlage für das derzeitige Änderungsverfahren. Weitere Flächen stehen nach stadtweit einheitlich angewandten Kriterien nicht zur Verfügung. Die Wahl einer Mindestflächengröße von 20 ha wird vor dem Hintergrund der vorgenannten Empfehlungen kritisiert. Die Stadt Aachen ist im Rahmen kommunaler Planungshoheit jedoch frei, weiche Ausschlusskriterien zu definieren, die im Rahmen einer gesamträumlichen Betrachtung zur Geltung kommen, sofern sie am Ende des Prüfprozesses der Windenergienutzung noch substantiell Raum gibt. Der Wert von 20 ha wird im Übrigen wie folgt begründet: Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren. Neben der Bereitstellung zusätzlicher substantieller Flächen für die Windenergienutzung soll das derzeitige Flächennutzungsplanverfahren auch einer Zersplitterung der Windenergienutzung im Stadtgebiet wirksam entgegentreten. Dies ist durch eine solche Beschränkung auf eine Mindestflächengröße gewährleistet. Bei Betrachtung des im Verfahren als Standard definierten Anlagentyps würde eine Flächengröße von 20 ha die Errichtung von sicher 3, unter günstigen Umständen möglicherweise 4 Anlagen gewährleisten. Von einem Windpark ist zum einen erst ab einer Mindestanzahl von drei Anlagen auszugehen, zum anderen ist Planungsziel der Darstellung von Konzentrationsflächen auch die räumliche Konzentration von Windenergieanlagen, eine zu starken Zersplitterung des Stadtgebiets durch kleine Vorrangzonen soll gerade vermieden werden. Zur Nichtberücksichtigung der Planungsempfehlungen des Windenergieerlasses: Die Stadt Aachen hat entgegen der Darlegungen in der Eingabe den Versuch unternommen, mit der Gemeinde Roetgen eine gemeinsame Entwicklung zu erreichen. Zu einer solchen Kooperation im Sinne einer gemeinsamen Entwicklung des Windparks Münsterwald ist es aufgrund der ablehnenden Haltung der Gemeinde Roetgen nicht gekommen (s. auch Eingabe der Gemeinde Roetgen im Rahmen der Offenlage). Die Gemeinde Roetgen lehnt dagegen eine Erweiterung ihrer bisherigen Konzentrationsfläche ab. Zu Repowering: Siehe Eingabe 14 Zur Frage des Windpotentials: siehe Eingabe 5 Zum Thema Lärmschutz: Bei der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm- TA-Lärm-) handelt es sich um eine in Deutschland verwendete Grundlage für die Beurteilung der Immissionssituation von gewerblichem Lärm. Durch die Schallprognose wurde nachgewiesen, dass insgesamt an allen schutzbedürftigen Nutzungen keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte auftreten, wenn WEA innerhalb der geplanten Vorrangfläche gebaut werden. Bei dieser rein technischen Lärmbetrachtung sind Gemeindegrenzen nicht beurteilungsrelevant. Sollte nach der Genehmigung der WEA auf dem Aachener Gebiet die Nachbargemeinde Roetgen weitere WEA in unmittelbarer Nähe einrichten, muß sie die Vorbelastung an den betroffenen Immissionsorten berücksichtigen. Der Stadt Aachen liegt aus dem Nachbarland Belgien der Hinweis vor, dass es sich bei diesem Gebiet um einen ländlichen Raum handelt (Habitat à caractère rural). Nach hiesiger Einschätzung liegt der Schutzstatus somit zwischen einem reinen Wohngebiet und einem Mischgebiet oder Dorfgebiet. Bei einem Aufeinandertreffen verschiedener Gebietstypen kann es angemessen sein, Zwischenwerte zu bilden (vgl. 6.7 – Gemengelagen – TA Lärm), soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dieser Zwischenwert ist in jedem Einzelfall unter Beachtung der konkreten Sachverhaltsumstände zu bilden. Grenzt etwa ein reines Wohngebiet an den Außenbereich, können im Randbereich einer solchen Wohnnutzung Geräusche mit einem Beurteilungspegel von 40 dB(A) nachts zumutbar sein (OVG NRW, 7 B 1339/99, Urt. v. 4.11.1999) (siehe auch Windenergie-Erlass 5.2.1.1 vom Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 51 von 102 Seite 53 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 11.07.2011 des Landes NRW). Der Abstand von der nächstgelegenen Windenergieanlage bis zur belgischen Wohnbebauung beträgt nach den bislang gewählten Standorten für die geplanten WEA 950 m Auf Grund dieses Abstandes werden in diesem Gebiet die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete erreicht. Das durchgeführte Bauleitplanverfahren dient dazu, im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts die geeigneten Flächen für WEA zu finden. Die Berücksichtigung aller Ausschlusskriterien führte zu dem Untersuchungsergebnis, dass lediglich im Nordraum von Aachen in der direkten Nähe zu Infrastrukturtrassen WEA möglich sind. Zu Eiswurf und Waldsperrung: Der Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NordrheinWestfalen MKULNV 2012 weist darauf hin, dass mögliche Gefahren für die Bevölkerung, die jahreszeitlich bedingt von den Windenergieanlagen ausgehen können wie z.B. Eiswurf, technisch zu minimieren sind (siehe auch Ziffer 5.2.3.5 des Windenergieerlasses). Auf eine verbleibende Gefährdung sei in geeigneter Form hinzuweisen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur technischen Minimierung der o. g. jahreszeitlichen Gefahren werden im nach gelagerten Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG geprüft. Die Beschilderung „Vorsicht Eiswurf“ macht den Waldbesucher lediglich auf eine potentiell vorhandene Gefahr aufmerksam. Das Schild kommt demnach nicht einer Waldsperrung gleich sondern gibt dem Erholungssuchenden den Hinweis, diesen Bereich bei kritischer Wetterlage ggf. zu meiden und auf andere Waldflächen auszuweichen. Diese sind im nahen Umfeld ausreichend vorhanden. Ein ähnlicher Warnhinweis befindet sich am Telekomturm „Mulleklenkes“ im viel besuchten Aachener Stadtwald und ist dort seit Jahrzehnten akzeptiert. Zur Kritik am Gutachten zum Landschaftsbild: Die Einwender begründen ihre Kritik u. a. damit, dass sich Herr Dr. Nohl inzwischen von seinem 1993 im Auftrag der Landesregierung entwickelten Bewertungsverfahren (Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe) distanziere. Ungeachtet dessen wird die Methodik von Nohl vom MKUNLV NRW nach wie vor als landschaftsästhetisch relevantes Verfahren zur Bewertung von mastenartigen Eingriffen (einschließlich Windkraftanlagen) in das Landschaftsbild empfohlen. Das Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) weist nach Auffassung der Verwaltung keinerlei fachliche Mängel auf. Zu den einzelnen Kritikpunkten wird nachfolgend detailliert Stellung bezogen: a) Veraltetes Bewertungsverfahren nach NOHL Die Einwenderin begründet ihre Kritik in erster Linie damit, dass sich Herr Dr. Nohl inzwischen von seinem 1993 im Auftrag der Landesregierung entwickelten Bewertungsverfahren (Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe) distanziere. Ungeachtet dessen wird die Methodik von Nohl vom MKUNLV NRW nach wie vor als landschaftsästhetisch relevantes Verfahren zur Bewertung von mastenartigen Eingriffen (einschließlich Windkraftanlagen) in das Landschaftsbild empfohlen. Das Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) weist nach Auffassung der Verwaltung keinerlei fachliche Mängel auf. b) Geänderte Rechtsauffassung des Ministeriums im Leitfaden „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ Im „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ (MKUNLV, 2012) wird darauf verwiesen, dass die zunehmende Höhe der Anlagen neuer Bewertungsverfahren bedarf, „deren Entwicklung kurzfristig beauftragt werden wird“. Dies bedeutet, dass das Ministerium neue Bewertungsverfahren zunächst lediglich in Aussicht stellt. Von einer geänderten Rechtsauffassung des Ministeriums zu bereits erstellten Landschaftsbildanalysen kann somit keinesfalls die Rede sein. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 52 von 102 Seite 54 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Der Internetseite www.wind-ist-kraft.de, auf die das Ministerium in diesem Zusammenhang verweist ist nachfolgendes Zitat entnommen: „Die Kulturlandschaft Deutschlands ist in hohem Maße durch Siedlung, Industrie und Infrastruktur geprägt. Sie wurde immer wieder verändert – und wird es noch. Die Bewertung solcher Veränderungen ist auch eine Frage der persönlichen Einstellung: Während manche Menschen befürchten, Windräder würden die Schönheit der Landschaft schädigen, empfinden andere diese als elegante und positive Symbole einer besseren und saubereren Zukunft. Selbst in beliebten Urlaubsregionen sind Windparks weitgehend akzeptierte Elemente des Landschaftsbildes geworden – und manche sogar zu TouristenAttraktionen. Die Mehrheit der Bevölkerung, so eine Umfrage, fühlt sich am Urlaubsort von anderen Bauwerken viel eher gestört: Während sich 53,9 Prozent von Großkraftwerken beeinträchtigt fühlten und noch 23,8 Prozent von Sendemasten, gaben nur 16,9 Prozent an, dass sie Windkraftanlagen als unpassend empfanden.“ c) Falsche Annahmen bei der Sichtbarkeitsanalyse, erste Rahmenbedingung wird nicht erfüllt Die bei der Sichtbarkeitsanalyse zugrunde gelegten Rahmenbedingungen für Ortschaften und Wald sind nach Auffassung der Verwaltung nicht zu beanstanden. d) Willkürlicher Wegfall der zweiten Rahmenbedingung des Gutachters Die von der Einwenderin als „zweite Rahmenbedingung“ bezeichnete rote Farbkennzeichnung der Windkraftanlagen wurde in der für das laufende Verfahren maßgeblichen zweiten Fassung des Gutachtens berücksichtigt. Der Einwand im Hinblick auf einen willkürlichen Wegfall der zweiten Rahmenbedingung ist somit unbegründet. e) Falsche Bewertung des Naturschutzgebietes Struffelt Das Naturschutzgebiet Struffelt wurde im vorliegenden Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) dem Landschaftsbildraum „Hochmoorflächen Hohes Venn“ zugeordnet und damit korrekt bewertet. f) Fotomontage „geschönt“ Diese Behauptung ist in Anbetracht der äußerst real wirkenden Fotosimulationen nicht nachvollziehbar. g) Unvollständige Farbkennzeichnung des Windkraftanlagen Eine genaue Bemessung der Auswirkungen der Farbkennzeichnung der Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild erfolgt im nach gelagerten Genehmigungsverfahren nach BimSchG. h) Unvollständige Nachtkennzeichnung Eine genaue Bemessung der Auswirkungen der Nachtkennzeichnung der Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild erfolgt im nach gelagerten Genehmigungsverfahren nach BimSchG. i) Falsche Gewichtung von Vorbelastungen Die im Gutachten aufgeführten Vorbelastungen befinden sich alle im Untersuchungsraum (10 km Radius um die geplante Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen) des Landschaftsbildgutachtens. Insofern ist die Auflistung sämtlicher Vorbelastungen – beispielsweise auch der ca. 7 km entfernten Bundesautobahn – fachlich nicht zu beanstanden. Zur Kritik an der Bewertung der Erholungsfunktion: Soweit sich die Kritik im Hinblick auf möglicherweise veraltete Erkenntnisse zur Erholungsfunktion auf die Differenzierung zwischen Stadtwald und Münsterwald bezieht, so steht zweifelsfrei fest, dass sich der Stadtwald in direkter Nähe zum Wohnort von mehr als 100.000 Menschen befindet und damit eine völlig andere Bedeutung aufweist als der Münsterwald in direkter Nachbarschaft der Orte Walheim, Schmithof, Sief , Roetgen und Raeren mit nur einigen tausend Einwohnern. Hier eine Differenzierung vorzunehmen ist zweifelsfrei sachgerecht und wird auch nicht durch die Anwesenheit von einzelnen Wanderwegen und Radrouten im Randbereich der geplanten Konzentrationsfläche in Frage gestellt. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 53 von 102 Seite 55 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 An der grundsätzlichen Einschätzung des LANUV (ehemals LÖBF) bestehen aus Sicht der Stadt Aachen keine Zweifel. Zum Konflikt mit dem Tourismus: Die Stadt Aachen begrüßt die aktuelle touristische Entwicklung wie den aktuellen Ausbau der Vennbahnroute zu einm Premium-Fahrradweg oder den im Jahr 2008 geschaffenen Premium-Wandergweg „Eifelsteig“. Verschiedene Studien und die Einschätzung von Tourismus-Experten belegen, dass Windkraftanlagen und Tourismus keine unüberwindbaren Gegensätze darstellen, sondern durchaus miteinander vereinbar sind. Hierzu einige Beispiele: Das SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld kommt in zwei repräsentativen Bevölkerungsumfragen (2005 und 2007) zu dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der Urlauber Windkraftanlagen nicht als störend empfinden. In 2007 gaben 84,7 % der Befragten an, dass sie sich nicht gegen einen Urlaubsort mit Windkraftanlagen entscheiden würden. Nach einer Studie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (G. Hilligweg, S. Kull, Windkraft und Tourismus: Zwei unvereinbare Welten oder ein lokale Chance? Ergebnisse einer Touristenbefragung im Nordseebad Varel-Dangast, Wilhelmshaven, 2005) kann eine Beeinträchtigung der für den Tourismus überaus wichtigen attraktiven Umwelt durch den Anblick von Windkraftanlagen nicht empirisch belegt werden. Fast 90 % der Befragten sahen hierin kein entscheidendes Motiv für ihre Reiseentscheidung. Eine umfangreiche Studie des Studiengangs Cruise Industry Management der Hochschule Bremerhaven (Prof. Dr. Michael Vogel, 2005), basierend auf einer persönlichen standardisierten Befragung von 840 Einwohnern und Touristen in 11 Gemeinden der deutschen Nordseeküstenregion, die sich allesamt in unmittelbarer Nähe von Windparks befinden, führte zu dem Ergebnis, dass Windparks im Durchschnitt nicht als störend empfunden werden und sogar als charakteristisch für die Küstenregion gesehen wurden. Die Ansichten von Einheimischen und Touristen zu Windpark stimmten häufig überein. Bei Abweichungen waren Touristen positiver zu Windparks eingestellt als Einheimische. Eine aktuelle Umfrage des Nordeuropäischen Instituts für Tourismus- und Bäderforschung hat ergeben, dass 57,9 % der Urlauber auf der nordfriesischen Insel Pellworm die dort stehenden Windkraftanlagen positiv wahrnehmen. Weitere 26,9 % fühlen sich durch die Windkraftanlagen nicht gestört. Die Windkraftanlagen im rheinland-pfälzischen Soonwald sind nach Ansicht von Dr. Achim Schloemer, Geschäftsführer der Rheinland-Pfalz-Tourismus GmbH, dazu geeignet, als Attraktion für Wanderer zu gelten. Bei entsprechender Ausgestaltung der Wege und der Anlagen auf dem Soonwald könne diese Route nach Auffassung von Schloemer zu einem richtigen Anziehungspunkt für zahlreiche Wanderer werden, die sowohl die Natur suchen, als auch die Erzeugung regenerativer Energien im Zuge der Energiewende hautnah erleben wollen, sodass langfristig ein echter touristischer Mehrwert zu erzielen sei. Zur nicht ausreichenden Berücksichtigung des Naturschutzes: a) Widerspruch zum Gutachten Raskin Das Gutachten des Büro Raskin (Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatendistrikt, 2009) wurde im laufenden Planverfahren zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen berücksichtigt. Die Konzentrationsfläche wurde zum Schutz des vorhandenen Eichen-/ Birkenbestandes, der nach dem Raskin-Gutachten in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften einen naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertenden Biotopkomplex darstellt, deutlich verkleinert. b) Biotopkataster des Landes NRW nicht ausreichend beachtet Der überwiegende Teil der im Biotopkataster des Landes NRW ausgewiesenen Biotope liegt außerhalb der geplanten Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen. Ansonsten werden diese Biotope durch die im Umweltbericht festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Umweltauswirkungen ausreichend geschützt. c) Wunsch des Bauherrn STAWAG höher gewichtet als Naturschutz Sämtliche naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich relevanten Aspekte wurden im laufenden Verfahren umfassend berücksichtigt und sind im Umweltbericht detailliert beschrieben. Die Vermu- Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 54 von 102 Seite 56 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 tung, der Wunsch des Bauherrn STAWAG würde höher gewichtet als der Naturschutz, ist unbegründet. d) Widerspruch zum Landschaftsplan IV Stolberg / Roetgen Die im Landschaftsplan IV - Stolberg / Roetgen - formulierten Leitziele (Erhaltung des zusammenhängenden Waldgebietes, Erhaltung und Optimierung von in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen) werden durch das laufende Planverfahren der Stadt Aachen nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus unterliegt die geplante Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen dem Landschaftsplan der Stadt Aachen und nicht dem Landschaftsplan IV - Stolberg / Roetgen. Trägerin des Landschaftsplanes IV Stolberg / Roetgen ist die Städteregion Aachen. Zum Thema Landschaftsschutz äußert das Umweltamt der Städteregion in seiner Stellungnahme vom 14.05.2012 keine Bedenken, wenn die im Umweltbericht erwähnten Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen und die Maßnahmen des Risikomanagements in Bezug auf den Artenschutz umgesetzt werden. Ein Widerspruch des laufenden Flächennutzungsplanänderungsverfahrens zum Landschaftsplan IV Stolberg / Roetgen wird somit von der zuständigen Behörde offenkundig nicht gesehen Das Votum des Landschaftsbeirats hat lediglich empfehlenden Charakter für den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz der Stadt Aachen. Dieser ist der Empfehlung des Landschaftsbeirats nicht gefolgt und hat sich für die Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen im Münsterwald ausgesprochen Das Gesamträumliche Planungskonzept der Stadt Aachen sieht als weiche Kriterien einen 300 m Abstand um die Schutzbereiche NSG, Biotope nach § 62 LG NW in Verbindung mit § 30 BNatSchG sowie FFH-Gebiete vor. Die Gründe, weshalb für geschützte Landschaftsbestandteile des Landschaftsplanes im Gegensatz zu den genannten Schutzbereichen kein 300 m Abstand vorgesehen wurde, sind in diesem Konzept ausführlich dargelegt. Sämtliche Kriterien sind einheitlich und flächendeckend auf das gesamte Stadtgebiet anzuwenden. Eine Sonderregelung für den Landschaftsbestandteil LB 68 kommt deshalb nicht in Betracht. Der LB 68 sowie die im Biotopkataster des Landes NRW ausgewiesenen Biotope werden auch ohne den von den Einwendern geforderten 300 m Abstand durch die im Umweltbericht festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Umweltauswirkungen ausreichend geschützt. Nach der vorliegenden „Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ (pro terra, Februar 2012) erstreckt sich die Konzentrationsteilfläche A 3 vornehmlich auf zusammenhängende Fichtenbestände mittleren Alters, die sich in Bezug auf die Tatbestände des Artenschutzes als unkritisch darstellen. Das Büro schließt eine artenschutzrechtliche Betroffenheit lediglich für eine kleine isolierte Dreiecksfläche im nordöstlichen Bereich der Konzentrationsteilfläche A 3 nicht aus. Sollte diese Fläche für den Bau einer Windkraftanlage in Betracht gezogen werden, sind für diesen konkreten Standort über die vorliegenden Gutachten hinaus weitere Untersuchungen zum Artenschutz erforderlich. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 31. am: 16.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 55 von 102 Seite 57 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 zu 1a) Ökologischer Schaden: Baumaßnahmen beeinträchtigen grundsätzlich die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und führen häufig zu einer Veränderung des Landschaftsbildes. Nach dem Windenergieerlass NRW vom 11.07.2012 ist es zulässig, Windkraftanlagen auf Waldflächen zu errichten, wenn Ihre Geeignetheit im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt worden ist. Aufgrund der umfassenden Untersuchungen und vorliegenden Gutachten ist die Verwaltung der Auffassung, dass der betreffende Teilbereich des Münsterwaldes die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen erfüllt. Eingriffe in Natur und Landschaft sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren; unvermeidbare Eingriffe sind entsprechend auszugleichen. Diesem Anspruch wird bei der Planung und beim Bau der Windenergieanlagen Rechnung getragen. Im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren wird der Flächenbedarf auf ein Minimum begrenzt (Erschließungskonzept); im Rahmen der Restriktionsanalyse wurden die ökologischen Belange bereits angemessen berücksichtigen. Die nach einem Eingriff verbleibenden Beeinträchtigungen sind durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren. Art und Umfang des Ausgleiches werden im Zuge der Waldumwandlungsgenehmigung von der Unteren Forstbehörde festgesetzt. zu 1b) Umweltbilanz – Sauerstoffproduktion: Gemäß dem Leitfaden zur Windenergienutzung im Wald leisten Wälder im Zuge der Errichtung von Windkraftanlagen auf Waldflächen – zusätzlich zu ihrer Funktion als CO2-Speicher – einen Beitrag in der Verfolgung von Klimaschutzzielen. Zitat: „Dies ist insofern bedeutend, da für Wälder und die damit verbundenen Ökosysteme, Biotope und Arten der prognostizierte Klimawandel gravierende Auswirkungen hat.“ Die CO 2 Entlastung durch die geplanten Großwindanlagen im Münsterwald ist etwa um den Faktor 1.000 höher als die CO 2 Produktion des Waldes auf der hierfür entfallenden Waldfläche. zu 1c) Erholungsgebiet, Eiswurf: Von größerer Bedeutung für die Erholungsfunktion ist der Bereich des Münsterwaldes nordöstlich der Straße Rotterdell, der über ein ausgebautes Wegenetz für Spaziergänger, Wanderer und Freizeitsportler verfügt. Der südliche Teilbereich des Münsterwaldes beiderseits der B 258, in dem nach dem laufenden Planverfahren eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen, bestehend aus drei Teilflächen (A 1, A 2 und A 3) von insgesamt 118,2 ha, ausgewiesen werden soll, verfügt über kein Wegenetz, dass den Anforderungen an die Erholungsfunktion in gleicher Weise gerecht wird und ist aufgrund des unzureichenden Parkplatzangebotes (der einzige Parkplatz befindet sich am Nordrand bei Relais Königsberg) für Erholungssuchende nur eingeschränkt erreichbar. Darüber hinaus wird die Erholungsfunktion in Teilbereichen entlang der stark frequentierten B 258 aufgrund der straßenbedingten Lärmbelastung bereits heute eingeschränkt. Im Hinblick auf seine Erholungsfunktion ist der südliche Teil des Münsterwaldes deshalb in der geringsten Kategorie eingestuft. Der Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen MKULNV 2012 weist darauf hin, dass mögliche Gefahren für die Bevölkerung, die jahreszeitlich bedingt von den Windenergieanlagen ausgehen können wie z.B. Eiswurf, technisch zu minimieren sind (siehe auch Ziffer 5.2.3.5 des Windenergieerlasses). Auf eine verbleibende Gefährdung sei in geeigneter Form hinzuweisen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur technischen Minimierung der o. g. jahreszeitlichen Gefahren werden im nach gelagerten Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG geprüft. zu 1d) Artenschutz: Nach dem Windenergieerlass des Landes Nordrhein-Westfalen kommt die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Waldbereichen in Betracht. Näheres regelt der Leitfaden „Windenergie im Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 56 von 102 Seite 58 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Wald“. Eine Fachtagung des Bundesministeriums für Umwelt und des Deutschen Naturschutzrings am 13.9.2011 in Berlin befasst sich ebenfalls mit der Thematik „Windenergie im Wald“. Entgegen der Ansicht des Einwenders besteht somit kein allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft, nach dem Windenergieanlagen nicht im Wald aufgestellt werden sollen. Im laufenden Planverfahren wurden sämtliche gesetzlichen Vorgaben zum Artenschutz umfassend berücksichtigt. Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012). zu 2a) Im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens nach BImSchG wird die Planung zum Verlauf der Eisenbahnlinie Aachen-Maastricht berücksichtigt. zu 2b) In dem Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner (2009) werden die Aspekte Vogelzug und Rastvögel umfassend behandelt und mögliche Auswirkungen von Windkraftanlagen analysiert. Das laufende Planverfahren berücksichtigt die Empfehlungen des Gutachters, um die bestehenden Rastgebiete so weit wie möglich zu erhalten. Mauersegler brüten nicht innerhalb der Konzentrationsflächen, sondern an Gebäuden im Bereich der Ortslagen und Gehöfte. Nach den Untersuchungen von Dr. Glasner erfolgen ihre Jagdflüge jedoch vielfach bis in die offenen Flächen hinein und nutzen dabei auch den Bereich des bestehenden Windparks, wo sie oftmals auch in der Nähe der laufenden Rotoren beobachtet werden konnten. Verluste durch den Betrieb von Windkraftanlagen sind somit nicht auszuschließen, jedoch wenig wahrscheinlich, da die Anlagen nur einen kleinen Teil ihres gesamten Nahrungsgebietes in Anspruch nehmen. In der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg wurden für die Art Mauersegler bislang bundesweit 60 Vogelverluste und für NRW lediglich 1 totes Tier registriert (Stand 10.05.2012). Gravierende Auswirkungen auf die lokale Mauerseglerpopulation aufgrund von Vogelschlag sind daher nicht zu erwarten, insbesondere keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos. Das Gutachten umfasst sämtliche jahreszeitlichen Aspekte und beinhaltet für die Bau- und Betriebsphase des bestehenden Windparks Butterweiden Untersuchungsergebnisse aus einer Langzeituntersuchung von 1996 bis 2009. Der Hinweis des Gutachters auf „viel zu knappe Untersuchungszeiträume“ bezieht sich deshalb nicht auf das vorliegende Gutachten, sondern bezieht sich auf seine Empfehlung einer langfristigen Begleituntersuchung nach der Errichtung neuer Windkraftanlagen. Negative Auswirkungen durch Windkraftanlagen sind für Feldhase und Blindschleiche nicht zu erwarten. Darüber hinaus zählen beide Tierarten in NRW nicht zu den sog. planungsrelevanten Arten. zu 2c) Ausgleichsflächen für das Gewerbegebiet Avantis, die durch den Bau von Windkraftanlagen in ihren Zielsetzungen beeinträchtigt werden, werden in andere Bereiche des Kompensationsraumes verlagert. Es brauchen somit keine neuen Kompensationsmaßnahmen definiert zu werden, die Maßnahmen werden lediglich auf andere Flächen außerhalb des Wirkungsbereichs der Windkraftanlagen verlagert. zu 2d) Der Bebauungsplan Avantis wird zur Zeit überarbeitet. Im Rahmen dieser Überarbeitung wird auch eine Lärmprognose durchgeführt für den Fall, dass sich emittierende Betriebe auf Avantis ansiedeln. Die Ergebnisse der Prognoseberechnungen weisen darauf hin, dass an allen schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld von Avantis auch bei einer Summenbetrachtung -Gewerbelärm und WEA-Lärm- die jeweils gültigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden und somit keine unzumutbare Lärmsituation entsteht. Bei der Bauantragstellung -Gewerbeanlage oder WEA- wird die Einhaltung des Immissionsrichtwertes nochmals geprüft. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 57 von 102 Seite 59 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 zu 2e) Zur Eiswurfgefährdung führt der Windenergieerlass des Landes NRW vom 11.07.2011 aus: „Wegen der Gefahr des Eiswurfes sind Abstände von Windenergieanlagen zu Verkehrswegen, Erholungseinrichtungen und Gebäuden einzuhalten oder funktionierende technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr (z. B. automatische Außerbetriebnahme bei Einsatz oder Rotorblattheizung) erforderlich. Detaillierte Anforderungen werden in Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen gestellt. Im Bereich unter Windenergieanlagen mit technischen Einrichtungen zur Außerbetriebnahme des Rotors bei Eisansatz ist durch Hinweisschilder auf die verbleibende Gefährdung durch Eisabfall bei Rotorstillstand oder Trudelbetrieb aufmerksam zu machen.“ Nähere Einzelheiten sind im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens nach BImSchG zu regeln. zu 2f) Die Wehrbereichsverwaltung West wird als Träger öffentlicher Belange am laufenden Planverfahren beteiligt. Darüber werden Belange der Flugsicherung durch die Bezirksregierung Düsseldorf vertreten, die ebenfalls am Verfahren beteiligt ist. zu 2g) Elektromagnetische Felder sind eine Kombination unsichtbarer elektrischer und magnetischer Felder. Sie treten sowohl natürlich (Licht ist eine natürliche Form von EMF) und als Ergebnis der menschlichen Tätigkeit auf. Nahezu alle elektrischen und elektronischen Geräte emittieren irgendeine Art von EMF. In der Literatur (z. B. Falconer Drive, Unit 5, Mississauga, Ontario, Kanada) ist das Thema Magnetfelder im Zusammenhang mit WEA bislang wenig behandelt. Das Nationale Institut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (NIOSH) und anderen staatlichen Stellen sehen elektromagnetische Felder von WEA nicht als eine nachgewiesene Gefahr für die Gesundheit. Da Magnetfelder innerhalb weniger Meter von der Quelle erheblich abfallen, ist eine WEA als EMF-Quelle nicht wesentlich. Für den Bau von WEA liegen keine konkreten Planungshinweise im Umgang mit EMF vor. zu 2h) Der nächstgelegene Standort einer geplanten WEA ist ca. 730 m von Locht entfernt. Maßgebend für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung an einem Immissionsort ist die Gebietsart. Das Grenzgebiet Niederlande-Deutschland (Grenzübergang Locht) wurde diesseits als Misch- und Dorfgebiet eingestuft. Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) im Nachtzeitraum sind demnach nicht zu überschreiten. Im Grenzbereich Aachen-Niederlande, Grenzübergang Locht wird durch die geplanten Windenergieanlagen ein Beurteilungspegel von 38 dB(A) am Tag und in der Nacht erzeugt. Der Grenzraum ist durch gewerblichen Lärm vorbelastet. Die Windenergieanlagen auf der niederländischen Seite an der BAB (N281) verursachen im Bereich Grenzübergang Locht nach hiesigen Berechnungen allein einen Beurteilungspegel von ca. 43 dB(A). Bei der Standortfindung der Anlagen auf deutscher Seite wurde die Immissionsbelastung aller vorhandenen Windenergieanlagen berücksichtigt zu 3) Wirtschaftlichkeit: siehe Stellungnahme zu Eingaben 5 und 27 Zu Abstimmung mit Städteregion: Die Anforderung an den Flächennutzungsplan trifft entgegen der Annahme in der Eingabe die jeweilige Kommune als Planungsträger (Ausnahme bei einem regionalen Flächennutzungsplan) und nicht die Region oder gar die Ebene des Regionalplanes. Insofern kann sich die Stadt Aachen auch nicht durch Rückgriff auf Nachbarkommunen Ihrer Verantwortung entledigen. Die Abstimmung mit der Städteregion kann sich nur auf die Kommunen in der Städteregion beziehen, die aber genau wie die Stadt Aachen verpflichtet sind der Windenergie auf ihrem Gemeinde- / Stadtgebiet substantiell Raum zu bieten. Eine gegenseitige Entlastung sieht der Gesetzgeber hier nicht vor. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 58 von 102 Seite 60 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 32. am: 15.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zur Frage regionaler Kooperation: Die Anforderung an den Flächennutzungsplan trifft die jeweilige Kommune als Planungsträger (Ausnahme bei einem regionalen Flächennutzungsplan) und nicht die Region oder gar die Ebene des Regionalplanes. Insofern kann sich die Stadt Aachen auch nicht durch Rückgriff auf Nachbarkommunen Ihrer Verantwortung entledigen. Zur Frage anderer möglicher Flächen: Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ein 3 – stufiges gesamträumliches Planungskonzept, das neben harten Ausschlusskriterien auch weiche Kriterien enthält, die eine Stadt einheitlich für das Stadtgebiet aber im Sinne der Planungshoheit der Kommunen frei wählen kann. Die Wahlfreiheit wird rechtlich nur durch den Umstand begrenzt, dass der Flächennutzungsplan nach dem Änderungsbeschluss der Windkraftnutzung substantiell Raum geben muss. Dies ist in dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen ausführlich belegt. Das Ergebnis dieses Konzeptes ist Grundlage für das derzeitige Änderungsverfahren. Weitere Flächen stehen nach stadtweit einheitlich angewandten Kriterien nicht zur Verfügung. Dies betrifft sowohl Avantis als auch die im Weiteren genannten Flächen im Bereich Pascalstraße. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 33. eingegangen am: 14.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Der Stadt Aachen liegt aus dem Nachbarland Belgien der Hinweis vor, dass es sich bei diesem Gebiet um einen ländlichen Raum handelt (Habitat à caractère rural). Nach hiesiger Einschätzung liegt der Schutzstatus somit zwischen einem reinen Wohngebiet und einem Mischgebiet oder Dorfgebiet. Bei einem Aufeinandertreffen verschiedener Gebietstypen kann es angemessen sein, Zwischenwerte zu bilden (vgl. 6.7 – Gemengelagen – TA Lärm), soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dieser Zwischenwert ist in jedem Einzelfall unter Beachtung der konkreten Sachverhaltsumstände zu bilden. Grenzt etwa ein reines Wohngebiet an den Außenbereich, können im Randbereich einer solchen Wohnnutzung Geräusche mit einem Beurteilungspegel von 40 dB(A) nachts zumutbar sein (OVG NRW, 7 B 1339/99, Urt. v. 4.11.1999) (siehe auch Windenergie-Erlass 5.2.1.1 vom 11.07.2011 des Landes NRW). Der Abstand von der nächstgelegenen Windenergieanlage bis zur belgischen Wohnbebauung beträgt nach den bislang gewählten Standorten für die geplanten WEA 950 m Auf Grund dieses Abstandes werden in diesem Gebiet die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nicht überschritten. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 59 von 102 Seite 61 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen 34. Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 eingegangen am: 14.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Landschaftsbild und Erholungsfunktion: Nach dem vorliegenden Gutachten zum Landschaftsbild (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) wird die besondere Eigenart des Münsterwaldes als Naturlandschaft mit besonderer Bedeutung der Erholungsfunktion durch die geplanten Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt. Der Standort ist z. T. durch die querende B 258 mit dem Lärm emittierenden Verkehr vorbelastet. Die visuellen Veränderungen bewirken eine geringfügige Änderung der Eigenart im Vennvorland, sodass eine Beeinflussung der Erholungsfunktion für sensible Erholungssuchende, die eine Landschaft ohne technische Überformung im Naturpark Hohes Venn suchen, gegeben ist. Beispielsweise werden auf der 1. Etappe des Eifelsteiges sowie vom Naturschutzgebiet Struffelt aus Sichtbeziehungen zu den geplanten Windkraftanlagen gegeben sein. Das Hohe Venn selber ist aufgrund der überwiegend ausgeschlossenen Sichtbeziehungen in seiner Erholungsfunktion nicht erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus akzeptieren viele Erholungssuchende Windkraftanlagen als regenerative Energiequelle aufgrund ihres Umweltbewusstseins und empfinden die Veränderung des Raumes nicht als störend für die Erholungsfunktion. Größere Auswirkungen auf die unmittelbar vorbei führende RAVel-Route, den Premiumwanderweg Eifelsteig und andere Rad-/Wanderwege sind somit durch den Bau der Windkraftanlagen nicht zu erwarten. Zu Artenschutz: Nach dem vorliegenden Gutachten des Büro pro terra (Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald) weist das Untersuchungsgebiet keine herausragende Bedeutung für den Vogelzug auf. Dr. Glasner stellte in seinem Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ fest, dass größere Trupps und damit das Gros der Zugvogelbewegungen dem Windpark Vetschauer Berg auswichen und diese Ausweichbewegung im Hinblick auf die Verlängerung des Zugweges bei einem Windpark von vernachlässigbarer Bedeutung sei. Die Beobachtungen von Dr. Glasner werden durch weitere Untersuchungen bestätigt: Um die Auswirkungen von Windparks im Landkreis Uelzen auf den Herbstzug der Kraniche einschätzen zu können, hat die Arbeitsgruppe für regionale Struktur- und Umweltforschung (ARSU GmbH) mit Sitz in Oldenburg in Kooperation mit dem NABU, Kreisverband Uelzen, Zugplanbeobachtungen in 2005 und 2007 durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass die geplanten und fertig gestellten Windparks im Landkreis Uelzen keine erhebliche Beeinträchtigung für den Kranichzug darstellen. Die Tiere ziehen in der Regel nur bei gutem Zugwetter in hohen Flughöhen oberhalb der WKA. Nur in Einzelfällen wie schlechten Schlechtwettereinbrüchen wurden niedrigere Flughöhen beobachtet. Für derartige Fälle sind nach Einschätzung der Gutachter Mindestabstände von 3 bis 5 km zwischen einzelnen Windparks wichtig, um Ausweichreaktionen der Kranichformationen zu ermöglichen. Der geplante Windpark im Münsterwald weist weit größere Abstände zu den nächst gelegenen Windparks aus. Nach einer weiteren Untersuchung auf der Insel Fehmarn stellen Windkraftanlagen für in Anlagenhöhe fliegende Kraniche offensichtlich ein Hindernis dar, das in einer Entfernung von durchschnittlich 300-400 m umflogen wird. Fliegen die Vögel die Anlagen von hinten an, können durch die Wirbelfelder Auswirkungen auf das Flugverhalten auch schon in größerer Entfernung einsetzen (BioConsult SH, Zum Einfluss von Windenergieanlagen auf den Vogelzug auf der Insel Fehmarn, 2010). Die Staatliche Vogelschutzwarte des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg trägt seit dem Jahr 2002 verfügbare Daten zu Kollisionen von Vögeln und Fledermäusen an Windenergieanlagen (WEA) in Europa und Deutschland zusammen. Nach den aktuellen Daten (Stand 10.05.2012) sind für Deutschland bislang lediglich 4 und europaweit 8 Kranichverluste durch Windkraftanlagen dokumentiert. Als Maßnahme zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sollen nach dem vorliegenden Umweltbericht vorsorglich und im Hinblick auf eine mögliche Veränderung des Vogelzuges der Kraniche, aber auch zum Schutz von Fledermausarten, die technischen Möglichkeiten einer Abschaltung Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 60 von 102 Seite 62 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 der WKA geprüft werden. Im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens wird die Stadt Aachen auf den Einbau eines derartigen Abschaltmechanismus hinwirken. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 35. eingegangen am: 14.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Landschaftsbild und optischer Bedrängung: Nach der vorliegenden Landschaftsbildanalyse (Planungs- und Ingenieurbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, September 2011) werden die geplanten neuen Windkraftanlagen im nördlichen Untersuchungsraum Aachens zwar in den überwiegenden Freiräumen – insbesondere in den Wirkzonen bis 5 km - wahrgenommen, sie verändern die Eigenart des Raumes aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen jedoch nicht nachhaltig, da hier insbesondere die bereits vorhandenen Anlagen meistens sichtbar sind. Darüber hinaus werden die geplanten Windkraftanlagen laut Landschaftsbildanalyse nicht höher wahrgenommen als die vorhandenen Anlagen. Gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. die von den Einwendern befürchtete „Verschandelung der Landschaft“ sind somit nicht zu erwarten. Im Hinblick auf eine optische Bedrängung durch Windkraftanlagen unterscheidet das OVG Münster zwischen einem meist unproblematischen Abstand bei einer Entfernung von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) und einem meist problematischen Abstand, wenn die Entfernung geringer als die zweifache Gesamthöhe der Anlage ist. Bei einem dazwischen liegenden Abstand, der das 2-3 fache der Anlagenhöhe beträgt, ist eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erforderlich. Sofern bei einzelnen Windkraftanlagen der unproblematische Abstand von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe unterschritten werden sollte, werden derartige Einzelfallprüfungen im nach gelagerten Genehmigungsverfahren nach BImSchG erfolgen. Zu Gesundheitsgefahren: Die durchgeführten Bewertungen können lediglich auf die allgemein gültigen nationalen Regelwerke aufgebaut werden, auch wenn eine kontrovers geführte Diskussion über die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von WEA Unsicherheiten erzeugt. Ob neue Untersuchungen oder Erkenntnisse zu den Auswirkungen der WEA Eingang in gesetzlichen Grundlagen für die Planung und Genehmigung finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Aktuell weist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und das Bayerische Landesamt für Umwelt darauf hin, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, aber die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos. Der Gesetzgeber hat für die Planung von Vorrangflächen für WEA, bzw. für den Bau von WEA, keine Vorgaben für eine medizinische Bewertung aufgestellt und die Stadt Aachen sieht keine Notwendigkeit, eigene Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen. Zu Unfallgefahr: Es werden einzelne Unfallereignisse genannt und der Eindruck erweckt, dass von Windenergieanlagen in besonderer Weise Gefahren ausgingen. Wie auch andere Formen der Energieerzeugung kann es bei dem Betrieb von Windenergieanlagen zu Störungen kommen. Auch Unfälle sind nicht völlig auszuschließen. Andererseits sind vielleicht mit Ausnahme des Eiswurfs keine besonderen windenergietypischen Gefahren zu erkennen und letzterer ist mit geeigneten technischen Maßnahmen zu begegnen, die auf der Ebene des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens von Bedeutung sind. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 61 von 102 Seite 63 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 36. am: 16.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Beeinträchtigung der Waldfunktionen: Nach dem Windenergieerlass NRW vom 11.07.2012 ist es zulässig, Windkraftanlagen auf Waldflächen zu errichten, wenn Ihre Geeignetheit im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt worden ist. Aufgrund der umfassenden Untersuchungen und vorliegenden Gutachten ist die Verwaltung der Auffassung, dass der betreffende Teilbereich des Münsterwaldes die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen erfüllt. Beim Münsterwald handelt es sich um einen stark vom Mensch geprägten Kulturwald mit einem Nadelholzanteil ca. 64 Prozent, davon über 50 Prozent nicht standortgerechte, labile Fichtenwälder auf vorwiegend vernässten bzw. wechselfeuchten Böden (Pseudogley). Der Nadelholzanteil in den ausgewiesenen Konzentrationszonen ist sogar höher als im oben genannten Durchschnitt. Aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertige Biotopkomplexe (z. B. Schutzgebiete und wertvolle Waldgebiete wie z. B. der naturnahe Eiche-Birkenbestand im Westen des Stadtgebietes) sind von der Windenergienutzung ausgenommen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind unter Berücksichtigung der Annahme, dass die Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen und die Maßnahmen des Risikomanagements umgesetzt werden, nicht berührt. Eingriffe in Natur und Landschaft sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren; unvermeidbare Eingriffe sind entsprechend auszugleichen. Diesem Anspruch wird bei der Planung und beim Bau der Windenergieanlagen Rechnung getragen. Im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren wird der Flächenbedarf auf ein Minimum begrenzt (Erschließungskonzept); im Rahmen der Restriktionsanalyse wurden die ökologischen Belange bereits angemessen berücksichtigen. Die nach einem Eingriff verbleibenden Beeinträchtigungen sind durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren. Art und Umfang des Ausgleiches werden im Zuge der Waldumwandlungsgenehmigung von der Unteren Forstbehörde festgesetzt. Zu Erholungsfunktion: Von größerer Bedeutung für die Erholungsfunktion ist der Bereich des Münsterwaldes nordöstlich der Straße Rotterdell, der über ein ausgebautes Wegenetz für Spaziergänger, Wanderer und Freizeitsportler verfügt. Der südliche Teilbereich des Münsterwaldes beiderseits der B 258, in dem nach dem laufenden Planverfahren eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen, bestehend aus drei Teilflächen (A 1, A 2 und A 3) von insgesamt 118,2 ha, ausgewiesen werden soll, verfügt über kein Wegenetz, dass den Anforderungen an die Erholungsfunktion in gleicher Weise gerecht wird und ist aufgrund des unzureichenden Parkplatzangebotes (der einzige Parkplatz befindet sich am Nordrand bei Relais Königsberg) für Erholungssuchende nur eingeschränkt erreichbar. Darüber hinaus wird die Erholungsfunktion in Teilbereichen entlang der stark frequentierten B 258 aufgrund der straßenbedingten Lärmbelastung bereits heute eingeschränkt. Im Hinblick auf seine Erholungsfunktion ist der südliche Teil des Münsterwaldes deshalb in der geringsten Kategorie eingestuft. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 62 von 102 Seite 64 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen 37. Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 eingegangen am:16.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Beeinträchtigung der Waldfunktionen und Artenschutz: Nach dem Windenergieerlass NRW vom 11.07.2011 können Windkraftanlagen auf Waldflächen errichtet werden, wenn Ihre Geeignetheit im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt worden ist. Des weiteren benennt der Erlass die Voraussetzungen, unter denen Flächen für die Windenergienutzung insbesondere in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete möglich ist. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass der betreffende Teilbereich des Münsterwaldes die im Windenergieerlass beschriebenen Kriterien zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen erfüllt. Sämtliche im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete stehen als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Bau von WKA in diesen geschützten Biotopen ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die stadtweite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer zusätzlichen Absicherung der Schutzgebiete. Zusätzlich werden nach dem vorliegenden Umweltbericht durch die Meidung weiterer naturschutzfachlich hochwertiger Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex) und die Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen negative Auswirkungen verhindert bzw. vermindert. Das beauftragte Büro pro terra kommt im Hinblick auf die sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Zu den unter Punkt 3 der Eingaben genannten artenschutzrechtlichen Aspekten (Schwarzstorch, Rotmilan, Fledermausarten, Eulen, Steinkauz, Uhu, Wildkatze, Kraniche) wird verwiesen auf die ausführliche Stellungsnahme zu Nr. 27. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Steinkauz offene und grünlandreiche Kulturlandschaften besiedelt. Der Münsterwald stellt somit keinen geeigneten Lebensraum für den Steinkauz dar. Darüber hinaus wurde das Gutachten des Büro Raskin (Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatendistrikt, 2009) im laufenden Planverfahren zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen berücksichtigt. Die Konzentrationsfläche wurde zum Schutz des vorhandenen Eichen-/ Birkenbestandes, der nach dem Raskin-Gutachten in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften einen naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertenden Biotopkomplex darstellt, deutlich verkleinert. Zu Landschaftsbild und Erholungsfunktion: Nach dem vorliegenden Gutachten zum Landschaftsbild (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) wird die besondere Eigenart des Münsterwaldes als Naturlandschaft mit besonderer Bedeutung der Erholungsfunktion durch die geplanten Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt. Die visuellen Veränderungen bewirken eine geringfügige Änderung der Eigenart im Vennvorland, sodass eine Beeinflussung der Erholungsfunktion für sensible Erholungssuchende, die eine Landschaft ohne technische Überformung im Naturpark Hohes Venn suchen, gegeben ist. Beispielsweise werden auf der 1. Etappe des Eifelsteiges sowie vom Naturschutzgebiet Struffelt aus Sichtbeziehungen zu den geplanten Windkraftanlagen gegeben sein. Das Hohe Venn selber ist aufgrund der überwiegend ausgeschlossenen Sichtbeziehungen in seiner Erholungsfunktion nicht erheblich beeinträchtigt. Von größerer Bedeutung für die Erholungsfunktion ist ohnehin der Bereich des Münsterwaldes nordöstlich der Straße Rotterdell, der über ein ausgebautes Wegenetz für Spaziergänger, Wanderer und Freizeitsportler verfügt. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 63 von 102 Seite 65 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Der südliche Teilbereich des Münsterwaldes beiderseits der B 258, in dem nach dem laufenden Planverfahren eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen, bestehend aus drei Teilflächen (A 1, A 2 und A 3) von insgesamt 118,2 ha, ausgewiesen werden soll, verfügt über kein Wegenetz, dass den Anforderungen an die Erholungsfunktion in gleicher Weise gerecht wird und ist aufgrund des unzureichenden Parkplatzangebotes (der einzige Parkplatz befindet sich am Nordrand bei Relais Königsberg) für Erholungssuchende nur eingeschränkt erreichbar. Außerdem wird die Erholungsfunktion in Teilbereichen entlang der stark frequentierten B 258 aufgrund der straßenbedingten Lärmbelastung bereits heute eingeschränkt. Im Hinblick auf seine Erholungsfunktion ist der südliche Teil des Münsterwaldes deshalb in der geringsten Kategorie eingestuft. Darüber hinaus akzeptieren viele Erholungssuchende Windkraftanlagen als regenerative Energiequelle aufgrund ihres Umweltbewusstseins und empfinden die Veränderung des Raumes nicht als störend für die Erholungsfunktion. Größere Auswirkungen auf die unmittelbar vorbei führende RAVel-Route, den Premiumwanderweg Eifelsteig und andere Rad-/Wanderwege sind somit durch den Bau der Windkraftanlagen nicht zu erwarten. Zu Windhöffigkeit: Siehe Stellungnahme zu Eingabe 5 Zu der Frage anderer Standorte (Avantis): Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ein 3 – stufiges gesamträumliches Planungskonzept, das neben harten Ausschlusskriterien auch weiche Kriterien enthält, die eine Stadt einheitlich für das Stadtgebiet aber im Sinne der Planungshoheit der Kommunen frei wählen kann. Die Wahlfreiheit wird rechtlich nur durch den Umstand begrenzt, dass der Flächennutzungsplan nach dem Änderungsbeschluss der Windkraftnutzung substantiell Raum geben muss. Dies ist in dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen ausführlich belegt. Das Ergebnis dieses Konzeptes ist Grundlage für das derzeitige Änderungsverfahren. Weitere Flächen stehen nach stadtweit einheitlich angewandten Kriterien nicht zur Verfügung. Dies betrifft auch die Fläche von Avantis. Die Stadt Aachen verfolgt hier auch weiterhin die Zielsetzung einer Gewerbeentwicklung. Zu der Frage möglicher Konflikte zu den Zielen der Landesplanung: Der LEP formuliert zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes: „B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Die Ziele der Landesplanung sind im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich als hartes Ausschlusskriterium für etwaige Flächenausweisungen zu betrachten. Im Falle des Waldschutzes ergibt sich jedoch dahingehend eine Problematik, dass die Ziele der Landesplanung zwar einerseits hohes Gewicht haben und sich der kommunalen Abwägung entziehen, andererseits die Zielsetzung aber konkretisiert ist und eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist. Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben, relativiert sich das landesplanerische Ziel dahingehend, das die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht generell auszuschließen ist, wenn außerhalb nicht in angemessenen Umfang Raum für andere Nutzungen zur Verfügung steht. Der Beschluss zum LEP stammt aus dem Jahr 1995. Schon im dieser Fassung des LEP ist die Förderung erneuerbarer Energien als Ziel verankert („D.II.2.4: Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen….Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.“), das aber durch die aktuelleren Entwicklungen noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat. Aus diesem Grund sind die neueren Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene (Änderungen BauGB und EEG, WKA - Erlass) zur Förderung regenerativer Energien bei der Auslegung und Anwendung des landesplaAnlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 64 von 102 Seite 66 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 nerischen Ziels zu berücksichtigen, zumal mit dem Ziel D.II.2.4 ein gleichrangiges Ziel im Spannungsfeld zu dem Waldschutzziel B.III.3.21 steht. Dasselbe gilt für die auf Basis geänderter Erkenntnisse und technischer Entwicklungen deutlich positivere Bewertung der Nutzung von Wäldern als Standorte für Windkraftanlagen. Beleg für die veränderte Beurteilung sind der aktuelle Windkrafterlass und der Leitfaden zu Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW. Dies bedeutet, dass das landesplanerische Ziel des Waldschutzes unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht im Widerspruch zur Ausweisung von Konzentrationsflächen stehen muss. Daher wird das Ziel des Waldschutzes im LEP als Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert: Grundsätzlich soll im Wald keine Nutzung durch Windenergie erfolgen, ausnahmsweise ist dies jedoch dann zulässig, wenn der Windenergie in einem Flächennutzungsplan außerhalb des Waldes nicht substantiell Raum gegeben werden kann. Das gesamträumliche Planungskonzept kommt abschließend zu nachfolgendem Ergebnis: „Wenn einzelne Flächen, hier insbesondere der Münsterwald nicht weiter verfolgt würden, würde sich die Frage nach substantiellem Raum für Windkraftnutzung in Aachen dagegen kritisch darstellen. Vor Allem der Wegfall des Münsterwaldes würde die dann noch verfügbare Fläche auf die Hälfte reduzieren (ca. 0,7% der Stadtfläche incl. des Standortes Butterweiden), wodurch das Ziel, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben, vermutlich nach heutiger Einschätzung und Zielvorstellung nicht erreicht werden dürfte. Vor diesem Hintergrund kann auch bei wortwörtlicher Auslegung der Formulierungen des LEP festgestellt werden, dass die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Münsterwald als zielkonform anzusehen, da ohne sie keine Flächen in der erforderlichen Größenordnung zur Verfügung stehen.“ Zu möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigung: Diverse Forschungsberichte befassen sich mit Umweltrisiken von WEA und verursachen bei den Betroffenen Unsicherheiten. Ob neue Untersuchungen oder Erkenntnisse zu den Auswirkungen der WEA Eingang in gesetzlichen Grundlagen für die Planung und Genehmigung finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Aktuell weist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und das Bayerische Landesamt für Umwelt darauf hin, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos. Die Kommune ist grundsätzlich gehalten, die aktuellen Regelwerke für eine Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden. Nach dem Windenergieerlass vom 21.10.2005 und der Neufassung vom 11.07.2011 ist bei Abständen von weniger als 1.500 m Abstand zwischen WEA und reinem Wohngebiet das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall zu prüfen. Entsprechend hat die Verwaltung verfahren. In einem mehrstufigem Berechnungsverfahren wurden mit einem Simulationsprogramm unter Berücksichtigung aller relevanten Eingangsdaten (Höhe der Lärmquelle, Schallleistungspegel der Schallquelle) und den Ausbreitungsbedingungen (Witterung, Topographie) Standorte für die WEA ermittelt, von denen keine schädlichen Umweltbelastungen im Sinne der gesetzlichen Anforderungen ausgehen. Das betrifft den hörbaren Schall im gesamten Spektrum sowie den Infraschall im messbaren Bereich bis zu einer Frequenz bis 8 Hz. Die Abstände zwischen den WEA und den Immissionsorten variieren mit der Anzahl der Anlagen und den topographischen Bedingungen. Die vom Gesetzgeber festgelegten Richtwerte gewährleisten, dass keine unzumutbaren Lärmbelastungen auftreten. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 65 von 102 Seite 67 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen 38. Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 eingegangen am: 15.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu baubedingten Eingriffen und Störungen geschützter Arten: Die Abwicklung der Baumaßnahmen wird zusätzlichen Lärm erzeugen. Die Vorgaben aus dem Immissionsschutzrecht, z. B. die Baumaschinen-Lärmschutzverordnung und auch das Arbeitsrecht, gewährleisten, dass keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Für die Errichtung von Windenergieanlagen ist stellenweise ein Ausbau und ggf. kleinflächig ein Neubau von Waldwegen unter Einhaltung der entsprechenden Kurvenradien erforderlich. Teile der heute bereits vorhandenen Erschließung können aller Voraussicht nach zur Erschließung der Fläche A3 übernommen werden. Eine detaillierte Erschließungsplanung liegt derzeit noch nicht vor. Das Erschließungskonzept wird jedoch dem Minimierungsprinzip Rechnung tragen. Nach dem vorliegenden Umweltbericht ist die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen (einschließlich der Bauphase) für den nördlichen Bereich der Teilfläche A3 zwingend notwendig, um die artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens sicherzustellen. Soweit Maßnahmen nicht umgesetzt werden können, ist die artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens neu zu untersuchen. Unter Beachtung der vorgegebenen Vermeidungsmaßnahmen (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011) wird der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. Bundesnaturschutzgesetz („Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert) für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze, Haselmaus) berührt. Die Befürchtung, geschützte Tiere würden durch die Bautätigkeiten dauerhaft vertrieben, ist somit unbegründet. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 39. eingegangen am: 15.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Energierücklaufzeit / Ökologische Fußabdruck: Die energetische Amortisationszeit (Energierücklaufzeit) beschreibt die Zeit, die vergeht, bis ein Kraftwerk genauso viel Energie erzeugt hat, wie zu dessen Produktion, Transport, Errichtung, Betrieb usw. benötigt wurde. Die Energierücklaufzeit beträgt bei modernen Windkraftanlagen etwa zwei bis sechs Monate und selbst nach konservativen Schätzungen deutlich unter einem Jahr. Diese Einschätzung trifft auch auf Anlagen in den geplanten Windkonzentrationszonen im Stadtgebiet Aachen zu. Unter dem Ökologischen Fußabdruck wird die Fläche auf der Erde verstanden, die notwendig ist, um den Lebensstil und Lebensstandard eines Menschen unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsbedingungen dauerhaft zu ermöglichen. Das schließt Flächen ein, die zur Produktion seiner Nahrung und zur Bereitstellung von Energie, aber z. B. auch zur Entsorgung oder Recycling des von ihm erzeugten Mülls und zum Binden des durch seine Lebensweise freigesetzten Kohlendioxids (CO2)benötigt werden. Die Werte werden in Hektar pro Person und Jahr angegeben. Es darf daher nicht verwundern, dass der ökologische Fußabdruck durch eine Energieversorgung auf Basis von Windenergie gegenüber einer Versorgung auf Basis konventioneller Kraftwerke unter Einsatz von Kohle, Öl oder Gas erheblich kleiner ausfällt. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 66 von 102 Seite 68 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Der Einwand ungünstiger Energierücklaufzeiten der geplanten Windenergieanlagen wird zurückgewiesen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 40. eingegangen am: 15.05.2012 sowie Loo, EMV, Bocholtz eingegangen am: 16.05.2012, Bürgrinitiativgroep Bocholtz / Simpelfeld Stellungnahme der Verwaltung: Zu Immissionsschutz / Schlagschattenwurf: Bei der Beurteilung der Schlagschattenaspekte nach dem Winderlass NRW wurde auch die niederländische Seite berücksichtigt, u. a. auch der Ortsrand der Gemeinde Bocholtz (Wohnhäuser). Die Rechenmodellergebnisse zeigen geringe Schlagschattenbelastungen unterhalb des tagesbezogenen Richtwertes und auch des Langzeitrichtwertes (Kalenderjahr). Somit sind diese geringen Schlagschattenzeiten gesetzlich zu tolerieren. Maßnahmen an den Windkraftanlagen (zeitliche Abschaltungen) sind daher nicht vorgesehen. Zu Optische Bedrängung, Landschaftsbild, Tourismus: Die vorhandenen WEA auf deutscher Seite (Windpark Butterweiden) stehen vom Ortsrand Bocholtz in einer Entfernung von ca. 580 m. Die nächstgelegene geplante WEA könnte bis auf ca. 780 m an den Ortsrand heranrücken. Im Hinblick auf eine optische Bedrängung durch Windkraftanlagen unterscheidet das OVG Münster zwischen einem meist unproblematischen Abstand bei einer Entfernung von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) und einem meist problematischen Abstand, wenn die Entfernung geringer als die zweifache Gesamthöhe der Anlage ist. Bei einem dazwischen liegenden Abstand, der das 2-3 fache der Anlagenhöhe beträgt, ist eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erforderlich. Sofern bei einzelnen Windkraftanlagen der unproblematische Abstand von mindestens der dreifachen Anlagenhöhe unterschritten werden sollte, werden derartige Einzelfallprüfungen im nach gelagerten Genehmigungsverfahren nach BImSchG erfolgen. Nach der vorliegenden Landschaftsbildanalyse (Planungs- und Ingenieurbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, September 2011) werden die geplanten neuen Windkraftanlagen im nördlichen Untersuchungsraum Aachens zwar in den überwiegenden Freiräumen – insbesondere in den Wirkzonen bis 5 km - wahrgenommen, sie verändern die Eigenart des Raumes aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen jedoch nicht nachhaltig, da hier insbesondere die bereits vorhandenen Anlagen meistens sichtbar sind. Darüber hinaus werden die geplanten Windkraftanlagen laut Landschaftsbildanalyse nicht höher wahrgenommen als die vorhandenen Anlagen. Verschiedene Studien und die Einschätzung von Tourismus-Experten belegen, dass Windkraftanlagen und Tourismus keine unüberwindbaren Gegensätze darstellen, sondern durchaus miteinander vereinbar sind. Hierzu einige Beispiele: Das SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld kommt in zwei repräsentativen Bevölkerungsumfragen (2005 und 2007) zu dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der Urlauber Windkraftanlagen nicht als störend empfinden. In 2007 gaben 84,7 % der Befragten an, dass sie sich nicht gegen einen Urlaubsort mit Windkraftanlagen entscheiden würden. Nach einer Studie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (G. Hilligweg, S. Kull, Windkraft und Tourismus: Zwei unvereinbare Welten oder ein lokale Chance? Ergebnisse einer Touristenbefragung im Nordseebad Varel-Dangast, Wilhelmshaven, 2005) kann eine Beeinträchtigung der für den Tourismus überaus wichtigen attraktiven Umwelt durch den Anblick von Windkraftanlagen nicht empirisch belegt werden. Fast 90 % der Befragten sahen hierin kein entscheidendes Motiv für ihre Reiseentscheidung. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 67 von 102 Seite 69 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Eine umfangreiche Studie des Studiengangs Cruise Industry Management der Hochschule Bremerhaven (Prof. Dr. Michael Vogel, 2005), basierend auf einer persönlichen standardisierten Befragung von 840 Einwohnern und Touristen in 11 Gemeinden der deutschen Nordseeküstenregion, die sich allesamt in unmittelbarer Nähe von Windparks befinden, führte zu dem Ergebnis, dass Windparks im Durchschnitt nicht als störend empfunden werden und sogar als charakteristisch für die Küstenregion gesehen wurden. Die Ansichten von Einheimischen und Touristen zu Windpark stimmten häufig überein. Bei Abweichungen waren Touristen positiver zu Windparks eingestellt als Einheimische. Eine aktuelle Umfrage des Nordeuropäischen Instituts für Tourismus- und Bäderforschung hat ergeben, dass 57,9 % der Urlauber auf der nordfriesischen Insel Pellworm die dort stehenden Windkraftanlagen positiv wahrnehmen. Weitere 26,9 % fühlen sich durch die Windkraftanlagen nicht gestört. Die Windkraftanlagen im rheinland-pfälzischen Soonwald sind nach Ansicht von Dr. Achim Schloemer, Geschäftsführer der Rheinland-Pfalz-Tourismus GmbH, dazu geeignet, als Attraktion für Wanderer zu gelten. Bei entsprechender Ausgestaltung der Wege und der Anlagen auf dem Soonwald könne diese Route nach Auffassung von Schloemer zu einem richtigen Anziehungspunkt für zahlreiche Wanderer werden, die sowohl die Natur suchen, als auch die Erzeugung regenerativer Energien im Zuge der Energiewende hautnah erleben wollen, sodass langfristig ein echter touristischer Mehrwert zu erzielen sei. Die vom Einwender befürchteten negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Tourismuswirtschaft des „Het Limburgs Heuvelland“ sind somit unbegründet. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 41. am: 16.05.2012 weitgehend identisch mit Nr. 40 Stellungnahme der Verwaltung: Die vorhandenen WEA auf deutscher Seite (Windpark Butterweiden) stehen vom Ortsrand Bocholtz in einer Entfernung von ca. 580 m. Die nächstgelegene geplante WEA könnte bis auf ca. 780 m an den Ortsrand heranrücken. Die Prognoseberechnungen zeigen, dass an dem nordöstlich gelegenen Ortsrand von Bocholtz die Lärmbelastung durch die bestehenden WEA von 41 dB(A) auf 43 dB(A) ansteigt, wenn die geplanten 2 WEA, südlich des Gewerbegebietes Avantis gelegen, zur Ausführung kommen. Die Lärmbelastung durch die Fernstraßen beträgt an dieser Stelle 57/51 dB(A) Tag/Nacht. Fazit: Um weitere Lärmbelastungen durch die geplanten WEA für die Bürger der Gemeinde Bocholtz zu vermeiden und um die Lärmgrenzwerten für ein allgemeines Wohngebiet (55/40 dB(A) Tag/Nacht) annährend einzuhalten, werden verschiedene Lärmminderungsmaßnahmen vorgesehen (Standortverschiebungen, lärmreduzierter Lauf im Nachtzeitraum, generell leisere Anlagen, kleiner Anlagen). Es werden lediglich Genehmigungen für die Errichtung von WEA erteilt, die die Lärmsituation in Bocholtz nicht verändern. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 42. eingegangen am 18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Rückgang des Tourismus durch Verschandelung der Landschaft: Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 68 von 102 Seite 70 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Bei der Landschaftsbildanalyse des Planungs- und Ingenieurbüro Lange Landschaftsbild (Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) wurde ein Wirkraum von 10 km Radius um die geplanten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen untersucht. Somit wurde die niederländische Seite innerhalb dieses Wirkraums mit der gleichen Intensität untersucht wie die deutsche Seite. Demnach werden die geplanten neuen Windkraftanlagen im nördlichen Untersuchungsraum Aachens zwar in den überwiegenden Freiräumen – insbesondere in den Wirkzonen bis 5 km - wahrgenommen, sie verändern die Eigenart des Raumes aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen jedoch nicht nachhaltig, da hier insbesondere die bereits vorhandenen Anlagen (inklusive von drei bestehenden Windkraftanlagen auf niederländischem Gebiet) meistens sichtbar sind. Darüber hinaus werden die geplanten Windkraftanlagen laut Landschaftsbildanalyse nicht höher wahrgenommen als die vorhandenen Anlagen. Gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die Landschaft in der betrachteten Wirkzone zwischen 5 und 10km werden als sehr gering bewertet, auch wenn die geplanten Anlagen im Wirkraum mit dem Radius von 10 km auf je 30 % der betrachteten Flächen in Teilen oder vollständig sichtbar sind. Verschiedene Studien und die Einschätzung von Tourismus-Experten belegen, dass Windkraftanlagen und Tourismus miteinander vereinbar sind. Hierzu einige Beispiele: Das SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld kommt in zwei repräsentativen Bevölkerungsumfragen (2005 und 2007) zu dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der Urlauber Windkraftanlagen nicht als störend empfinden. In 2007 gaben 84,7 % der Befragten an, dass sie sich nicht gegen einen Urlaubsort mit Windkraftanlagen entscheiden würden. Nach einer Studie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (G. Hilligweg, S. Kull, Windkraft und Tourismus: Zwei unvereinbare Welten oder ein lokale Chance? Ergebnisse einer Touristenbefragung im Nordseebad Varel-Dangast, Wilhelmshaven, 2005) kann eine Beeinträchtigung der für den Tourismus überaus wichtigen attraktiven Umwelt durch den Anblick von Windkraftanlagen nicht empirisch belegt werden. Fast 90 % der Befragten sahen hierin kein entscheidendes Motiv für ihre Reiseentscheidung. Eine umfangreiche Studie des Studiengangs Cruise Industry Management der Hochschule Bremerhaven (Prof. Dr. Michael Vogel, 2005), basierend auf einer persönlichen standardisierten Befragung von 840 Einwohnern und Touristen in 11 Gemeinden der deutschen Nordseeküstenregion, die sich allesamt in unmittelbarer Nähe von Windparks befinden, führte zu dem Ergebnis, dass Windparks im Durchschnitt nicht als störend empfunden werden und sogar als charakteristisch für die Küstenregion gesehen wurden. Die Ansichten von Einheimischen und Touristen zu Windpark stimmten häufig überein. Bei Abweichungen waren Touristen positiver zu Windparks eingestellt als Einheimische. Eine aktuelle Umfrage des Nordeuropäischen Instituts für Tourismus- und Bäderforschung hat ergeben, dass 57,9 % der Urlauber auf der nordfriesischen Insel Pellworm die dort stehenden Windkraftanlagen positiv wahrnehmen. Weitere 26,9 % fühlen sich durch die Windkraftanlagen nicht gestört. Die Windkraftanlagen im rheinland-pfälzischen Soonwald sind nach Ansicht von Dr. Achim Schloemer, Geschäftsführer der Rheinland-Pfalz-Tourismus GmbH, dazu geeignet, als Attraktion für Wanderer zu gelten. Bei entsprechender Ausgestaltung der Wege und der Anlagen auf dem Soonwald könne diese Route nach Auffassung con Schloemer zu einem richtigen Anziehungspunkt für zahlreiche Wanderer werden, die sowohl die Natur suchen, als auch die Erzeugung regenerativer Energien im Zuge der Energiewende hautnah erleben wollen, sodass langfristig ein echter touristischer Mehrwert zu erzielen sei. Zu Vorhaben bedingte Wertminderung des Verkehrswertes von Grundstücken der Einwohner und Touristische Firmen von Süd-Limburg, östliches Hügelland: Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Zu Verstoß gegen EU-Nachbarrecht: Hier wird wesentlich auf die Beeinträchtigung der Grundstückswerte und der touristischen Bedeutung der Region abgehoben. Hierzu wurde in den vorangegangenen Punkten Stellung genommen. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 69 von 102 Seite 71 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Zu Ausschlussgebiet: Der vorhandene Windpark liegt zwar innerhalb des im Landschaftsplan der Stadt Aachen festgesetzten Landschaftsschutzgebietes. Für die Errichtung der 9 Anlagen existiert jedoch eine landschaftsrechtliche Befreiung von den Schutzbestimmungen des Landschaftsplanes. Für ein Repowering kann ebenfalls eine solche Befreiung in Aussicht gestellt werden. Insofern steht die Schutzgebietsausweisung nicht im Widerspruch zur Darstellung als Konzentrationsfläche. Die beiden Teilflächen nördlich der BAB 4 (B1 und B2) berühren keine Verbotstatbestände des landschaftsplanes und liegen auch nicht im Landschaftsschutzgebiet. zu UVP Nach dem Windenergieerlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.7.2011 ist für Windfarmen mit 3 bis 5 Anlagen ist eine standortbezogene Vorprüfung und mit 6 bis 19 Anlagen eine allgemeine Vorprüfung erforderlich, ob wegen möglicher nachteiliger erheblicher Umweltauswirkungen eine UVP erforderlich ist. Bei 20 und mehr Anlagen innerhalb einer Windfarm ist immer eine UVP erforderlich (siehe 5.1.2). Im Teilabschnitt B (Fläche 1 und Fläche 2) sind insgesamt 4 neue Windkraftanlagen vorgesehen. Für den Teilabschnitt B besteht somit aufgrund der genannten Bestimmungen des Windenergieerlasses kein zwingendes Erfordernis zur Durchführung einer UVP im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens. Die im Zuge der Änderung des Flächenutzungsplanes durchgeführte Umweltprüfung und der erstellte Umweltbericht beschreibt umfassend die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt – auch der Nachbarländer. Insofern sind auch bereits auf der Ebene des FNP die Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt. Bei der im laufenden Verfahren geplanten Ausweisung von Konzentrationsflächen im Aachener Norden wurden die Ergebnisse des Gutachtens „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner berücksichtigt, sodass von einer planungserheblichen Auswirkung auf die heimische Tierwelt nicht auszugehen ist. Auch werden Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht berührt. Negative Auswirkungen auf niederländische Schutzgebiete sind nicht zu erwarten, da der Bau der geplanten Windkraftanlagen in ausreichender Entfernung erfolgen wird. Zu innovative Alternativen: Die Anwendung der hier benannten alternativen Technologie führt zu drastisch geringeren Energieerträgen gegenüber einer konventionellen Windenergieanlage (7 KW Leistung gegenüber 3 MW Leistung). Um eine vergleichbare Energieerzeugung zu erreichen, wie sie derzeit mit der Neuausweisung von Konzentrationsflächen vorbereitet und mit der Errichtung konventioneller Windenergieanlagen angestrebt wird, müssten mehrere tausend dieser Anlagen errichtet werden. Dies stellt für die Stadt Aachen keine realistische Alternative dar. Fazit: Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 43. eingegangen am: 16.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Artenschutz: Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (einschließlich der vom Einwender benannten Arten Schwarzstorch und Rotmilan) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Ver- Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 70 von 102 Seite 72 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 botstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Darüber hinaus wurde das Büro pro terra im Frühjahr 2012 mit einer weiteren Untersuchung ider beiden Großvogelarten Schwarzstorch und Rotmilan m Großvogeluntersuchung im Umkreis von 3 km um den geplanten Windpark im Münsterwald beauftragt. Auch diese großräumige Datenerfassung erbrachte keinen Hinweis auf eine Unvereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit dem bestehenden Artenschutzrecht(pro terra, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, 2012). Zu Beeinträchtigung der Waldfunktionen: Der Leitfaden „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen (MKULNV 2012)“ führt aus, dass die Ausweisung von Waldgebieten für die Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist, jedoch eine Ausweisung nicht in Betracht kommt, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (insbesondere standortgerechte Laubwälder, Prozessschutzflächen) handelt. Bereits bei der Restriktionsanalyse wurden vorsorglich nur Waldgebiete ohne rechtlichen Schutzstatus und Waldgebiete mit geringer ökologischer Funktion betrachtet, um die unmittelbaren baubedingten Auswirkungen auf Biotope, Habitate, Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaft und die Schutzgüter Boden und Gewässer zu minimieren sowie die mittelbaren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch den Betrieb der Anlage zu so gering wie möglich zu halten. Die Konzentrationsfläche Teilabschnitte 1 - 3 des Münsterwaldes sind geprägt von Fichtenmonokulturen auf Pseudogley-Standorten. Die standortheimischen und für diese Region typischen Eichenwaldgesellschaften mittleren und höheren Alters - oft vergesellschaftet mit Birke (insbesondere Moorbirke) - kommen auf den in Rede stehenden Teilabschnitten 1 – 3 der Konzentrationsfläche nicht vor. Flächen mit dieser naturnahen Bestockung wurden bereits im Rahmen der Restriktionsanalyse beim gesamträumlichen Planungskonzept ausgesondert. Die wenigen in der Konzentrationszone vorkommenden Laubwälder und Laubwaldstreifen haben nur ein vergleichsweise geringes Alter, werden aber trotzdem nach Möglichkeit geschützt. Für die Errichtung von Windenergieanlagen ist stellenweise ein Ausbau und ggf. kleinflächig ein Neubau von Waldwegen unter Einhaltung der entsprechenden Kurvenradien erforderlich. Teile der heute bereits vorhandenen Erschließung können aller Voraussicht nach zur Erschließung der Fläche A3 übernommen werden. Eine detaillierte Erschließungsplanung liegt derzeit noch nicht vor. Das Erschließungskonzept wird jedoch dem Minimierungsprinzip Rechnung tragen. Da der Antransport der Windenergieanlagen ausschließlich auf den Waldwegen und den speziell eingerichteten Aufstellflächen erfolgt, ist keine großflächige Verdichtung des Waldbodens zu befürchten. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 44. am: 16.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Planung verfehlt die Klimaschutzziele der Stadt / Umsetzung der Energiewende: siehe Stellungnahme zu Eingabe 1 Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 71 von 102 Seite 73 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Zu gesamträumliches Planungskonzept: Grundsätzlich sind mehrere Ansätze möglich, um im Rahmen einer gesamtstädtischen Betrachtung zu möglichen Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie zu gelangen. Bei der Formulierung der Ziele und Kennziffern (z.B. Mindestanteil der Windenergienutzung am Strommix oder Mindestfächenanteil an den nach Aussonderung der nach harten Ausschlusskriterien noch verbleibenden Fläche, etc.) sind die Kommunen im Rahmen ihrer Planungshoheit frei. Die Stadt Aachen hat ein Verfahren gewählt, das den Anforderungen aus der jüngeren Rechtsprechung soweit wie möglich entspricht. Dieses Konzept wurde mehrheitlich durch den Rat der Stadt als eine der Grundlagen der Offenlage bestätigt und die hierin enthaltenen Zielvorstellungen bestätigt. Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher ein 3 – stufiges gesamträumliches Planungskonzept, das neben harten Ausschlusskriterien auch weiche Kriterien enthält, die eine Stadt einheitlich für das Stadtgebiet aber im Sinne der Planungshoheit der Kommunen frei wählen kann. Die Wahlfreiheit wird rechtlich nur durch den Umstand begrenzt, dass der Flächennutzungsplan nach dem Änderungsbeschluss der Windkraftnutzung substantiell Raum geben muss. Dies ist in dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen ausführlich belegt. Das Ergebnis dieses Konzeptes ist Grundlage für das derzeitige Änderungsverfahren. Weitere Flächen stehen nach stadtweit einheitlich angewandten Kriterien nicht zur Verfügung. Die Einwände bzgl. unzureichender Klimaschutzanstrengungen und verfehlter Planungskonzeption werden damit zurückgewiesen. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 45. – 18.05.2012 (nicht alle Mails sind im pdf –sind alle gleichlautend!) Stellungnahme der Verwaltung: Eingereicht wurden zwei Dokumente. Teil 1 bezieht sich auf Einwände zum Verfahren und Teil 2 beinhaltet Anregungen. Einige zusammenfassende Einschätzung vorweg. Die Einwender verfolgen eine grundlegend andere Zielsetzung als die Stadt Aachen und wählen bei Ihrer Argumentation auch eine grundsätzlich andere Vorgehensweise zur Auswahl von möglichen Konzentrationsflächen. Während die Stadt Aachen in einem 3 stufigen Konzept nach Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien die verbleibenden Flächen einer Abwägung unterzieht und so zu Vorschlägen für neue Konzentrationsflächen kommt, die der Anforderung nach substantiellem Raum für die Windenergienutzung genügt, gehen die Einwender in ihren Überlegungen einen anderen Weg. Zunächst verfolgen sie das Ziel, auf 50% der Außenbereichsflächen eine Windenergienutzung zu ermöglichen. Dieses Ziel verfolgt die Stadt Aachen nicht. Unabhängig von den unterschiedlichen Zielen wird auch eine abweichende methodische Vorgehensweise vorgeschlagen. Nach Anwendung harter Ausschlusskriterien schalten die Einwender auf die Anwendung des Gunstkriteriums Windhöffigkeit um, dem sie Vorrang vor etwaigen Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 72 von 102 Seite 74 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 weichen städtebaulichen Ausschlusskriterien geben. Dieser Sichtweise schließt sich die Stadt Aachen nicht an, da auf diese Weise keine geordnete städtebauliche Entwicklung und Steuerung erfolgt. Viele Details der Eingabe beziehen sich auf die geschilderten grundlegend anderen Sichtweisen der Stadt Aachen und der Einwender. Die Stadt Aachen ist jedoch berechtigt und in der Abwägung frei, abweichend von der Position der Einwender, nach den von ihr angelegten Kriterien zu einer Festlegung von Konzentrationsflächen zugelangen. Teil 1 Zu I-1 Energiepolitische und baurechtliche Grundlagen Siehe Eingabe 1: Zu Absatz 1 bis 3: Die Annahme, dass die Flächenausweisung bereits durch den § 35 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ohne Mitwirkung der Stadt Aachen erfolgte sein, trifft zwar zu, dennoch hat die Stadt Aachen in ihrem gemeindlichen Hoheitsrecht die Wahl, eigenverantwortlich zu steuern. Windkraftanlagen sind gemäß § 35 (1) Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig und vermögen sich in der Tendenz gegenüber anderen Belangen durchzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass diese Belange nicht von solchem Gewicht sind, dass sie der Errichtung von Windkraftanlegen ausdrücklich entgegenstehen. Der Bundesgesetzgeber hat im Bewusstsein, dass es mit einer solchen Praxis zu einer unkoordinierten Errichtung von Windkraftanlagen über die Fläche kommen kann, eine „Planvorbehaltsklausel“ eingefügt, die eine planvolle Steuerung auf kommunaler Ebene durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m § 5 BauGB ermöglicht. Von diesem Recht hat die Stadt Aachen mit der Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen -Vetschau Butterweiden - für die Ausweisung einer „Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen“ 1997 gebrauch gemacht. Auf diesen Tatbestand weist auch der Gebietsentwicklungsplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen im Kapitel 3.2.3 Windkraft hin. Diese Regelung gilt bis dato und wird durch § 249 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezogen auf die Gültigkeit der Konzentrations- und Ausschlusswirkung der Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplanes 1980 untermauert. Ein entsprechender Passus hierzu ist auch im Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 in Abschnitt 4.3.1 zu finden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegt. Für die Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplanes 1980 wird dies nach seinerzeitigem Kenntnisstand nicht beanstandet. Für das laufende Änderungsverfahren Nr. 117 wurde durch die Verwaltung ein gut strukturiertes, nachvollziehbares und schlüssiges gesamträumliche Planungskonzept vorgelegt, dass allen Kriterien des Erlasses und der derzeitigen Rechtsmeinung entspricht. Die Annahme, die Windenergienutzung für den gesamten planerischen Außenbereich zu ermöglichen, ist richtig, trifft für Aachen jedoch nicht zu, da es zwar erklärtes politisches Ziel ist, Windenergie zu fördern, wobei die Standortwahl im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit Hilfe der Bauleitplanung weiterhin gesteuert werden soll. Zu Absatz 4 bis 5: Die Annahme, nur städtische Flächen für Windenergienutzung zu bevorzugen und private Flächeneigentümer einzuschränken, kann durch die Darstellung der harten und weichen Kriterien im gesamträumlichen Planungskonzept widerlegt werden. Im weiterhin offenen Planungsprozess wurden mögliche Konzentrationsflächen auf Grundlage ihrer Eignung und nicht auf Grundlage der Eigentumsverhältnisse betrachtet. Auch der Hinweis auf eine Beschneidung der Rechte vorhandener Anlagen im Hinblick auf ein Repowering, ist widerlegbar. So wurde im gesamträumlichen Planungskonzept, unter „Stufe 2 – Abwägung der konkurrierenden Belange“ dargelegt, dass nach Abwägung der Belange untereinander und der Vorrangstellung der Windenergienutzung, dennoch ein Repowering von isolierten Einzellstandorten (Schneeberg, ehemalig Fläche Teilabschnitt 2) aufgrund Ihrer Lage und Bedeutung für den Naturraum abzulehnen ist. Ein Repowering des vorhandenen Windparks im Bereich Vetschau Butterweiden bleibt als einziges Flächenpotenzial im Rahmen der Gesamtabwägung weiterhin möglich. Aufgrund der Anlagenlaufzeit, der heterogenen Betreibersituation und der Lage der derzeitigen Standorte in Vetschau Butterweiden „EuroWindPark“ steht ein Repowering derzeit nicht an. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 73 von 102 Seite 75 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Zu Absatz 5: Grenzen der der kommunalen Eingriffe in private Rechte werden vorliegend nicht verletzt. Neuere Rechtsprechung bestätigt Planungen (auch Sinne nicht gegebener Entschädigungsansprüche), die sogar zu einer Aufgabe bestehender Konzentrationsflächen führen, was für die dort befindlichen Anlagen die Beschränkung auf den Bestandsschutz und den Verlust der Möglichkeit eines Repowerings bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass dies bei 2 Anlagen die 1997 nicht in die bestehende Konzentrationsfläche „Butterweiden“ räumlich einzubeziehen waren anders gesehen werden könnte. Die Stadt ist im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit berechtigt, durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen eine städtebauliche Steuerung vorzunehmen und ein Repowering bestehender Anlagen am Anlagenstandort zu unterbinden. Durch Ausweisung neuer Flächen besteht darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit, das Repowering auch in den neuen Flächen im Aachener Norden zu realisieren. Zu Absatz 6 bis 9: Die Einwender deuteten an, dass die Ziele der Bundesplanung zum Ausbau der Windenergie seitens der Stadt unterlaufen und die Rechte der Grundstückseigentümer und Betreiber nicht beachtete würden. Zudem stellen sie den Umgang mit dem Belang nach „substanziellem Raum“ für die Windenergie in Frage. Wie oben ausgeführt hat die Stadt Aachen mit der Ausweisung ihrer Konzentrationsflächen Vetschau Butterweiden 1997 ihr legitimes Recht in Anspruch genommen, nicht den sogenannten „Außenbereich“ des Stadtgebietes für Windkraftanlagen zu öffnen. Im § 249 (1) BauGB (Novellierung 2011) wird ausgeführt, das der Bundesgesetzgeber nicht im nachhinein beanstandet, dass einer wirksam zustande gekommene Plandarstellung auf Ebene der Bauleitplanung, ein Mangel an substanziellen Raum vorgeworfen werden kann. Gerade aber weil sich in den letzten Jahren die Sichtweise auf den Klimawandel und die Energieversorgung geändert hat, möchte die Stadt darüber hinaus, belegt durch ein Planungskonzept basierend, auf den neusten Erkenntnissen und technischen Möglichkeiten, Potenzial eröffnen und steuern. Das grundlegende Ziel der städtebaulich, geordneten Steuerung wird weiterhin und explizit für die Windenergienutzung in Aachen verfolgt. Zu Absatz 9: Die Forderung der Einwender nach Öffnung des Außenbereiches und Nutzung von mindestens 50 % dieser Fläche als Windenergiepotenzial, ist nachvollziehbar, entspricht aber wie bereits dargelegt nicht den Zielen der Stadt Aachen. Eine geordnete städtebauliche Steuerung ist auf dem geschilderten Weg nicht möglich, wird aber auch durch die Einwender nicht beabsichtigt (s.o.) Zu I-2 Die baurechtliche Situation der Windenergie in Aachen Zu a) Die Einwender führen aus, dass die windreichsten Standorte innerhalb der Flächendarstellung nach Abzug der harten und weichen Kriterien gemäß gesamträumlichem Planungskonzept nicht berücksichtigt würden. Hierzu zählten Schlangenweg, Schneeberg, Kuppenlagen Preuswald / Aachener Wald. Auch hier gilt, dass sich die Sichtweisen zwischen der Stadt Aachen und den Einwendern grundlegend unterscheiden. Bei der Wahl der Konzentrationsflächen werden alle Flächen der Stadt Aachen einheitlichen Kriterien unterworfen und keine Flächen hieraus ausgenommen, die besonders attraktiv für die Windenergienutzung sind. Diese Vorgehensweise ist in mehreren Urteilen als zulässig, wenn nicht gar geboten, bestätigt worden. Zu b) Die Einwender behaupten, dass auf 86 % der nach Bundesplanung, d.h. ohne bauleitplanerische Steuerung, möglichen Flächenanteil die Nutzung von Windenergie verboten würde. Diese Schlussfolgerung suggeriert eine Missachtung von Gesetzen. Wie oben ausgeführt agiert die Stadt Aachen im Rahmen ihrer Kompetenzen und der gesetzlichen Vorgaben. Die Energiewende ist nicht allein durch die Stadt Aachen herbeizuführen, gleichwohl möchte sie einen erheblichen Beitrag mit der geplanten weiteren Flächenausweisung beitragen. Naturgemäß gibt es Kommunen, die mehr Flächenpotenzial für die Windenergienutzung bereit stellen können und auch die, die aufgrund ihrer räumlichen Struktur weniger dazu beitragen können. Für Aachen stellt der vorgelegte Entwurf die derzeit mögliche und im gesamträumlichen Planungskonzept beschriebene Variante dar. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 74 von 102 Seite 76 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 c) Absatz 1 bis 2: Die Einwender kritisieren in diesem Absatz erneut die Herleitung des geforderten „substanziellen Raum“ bezogen auf die Fläche Vetschau/Butterweiden. Wie bereits oben ausgeführt, wird gemäß § 249 BauGB die bisherige Rechtswirkung der Flächennutzungsplanänderung Nr. 66 von 1997 nicht angegriffen. Alles was hierüber hinaus geht, bedarf einer erneuten Gesamtbetrachtung. Diese erneute Gesamtbetrachtung muss gemäß aktueller Rechtsprechung im Ergebnis „substanziellen Raum“ für die Windenergienutzung belegen, was durch das gesamträumliche Planungskonzept belegt ist. c) Absatz 3: Die Einwender weisen auf eine fehlerhafte Auskunft bezüglich einer möglichen Baugenehmigung zum Repowering der Anlage am Schlangenweg hin. Nach wie vor werden Anlagen für die Windenergienutzung im Rahmen der Immissionsschutzrechtlichen bzw. der bauordnungsrechtlichen Genehmigungstatbestände geprüft und bewertet. Dabei ist die Ausschlusswirkung des § 35 (3) 3 BauGB für Aachen maßgeblich. Die zukünftige, im Verfahren befindliche Betrachtung, hat bis zur Wirksamkeit der Änderung Nr. 117 keine Auswirkung auf die rechtliche Einschätzung. Somit war der Bauantrag bzw. ein Repowering an dem genannten Standort nicht genehmigungsfähig. Die Frage älterer Baugenehmigungsverfahren hat allerdings keine Relevanz für das anstehende Änderungsverfahren zum FNP. c) Absatz 4: Die Einwender werfen Verhinderungsplanung vor. Die Verfahrensdauer eines Bauleitplanverfahrens wird von vielfältigen und oft nicht einschätzbaren Faktoren bestimmt. Der Vorwurf der Verhinderungsplanung ist unbegründet, da die Stadt wie oben ausgeführt, ihr hoheitliches Recht der städtebaulichen Steuerung 1997 in Anspruch genommen hat. Ein Anspruch auf die Ausweisung weitergehende Flächen für die Windenergie oder gar auf die Öffnung des gesamten Außenbereiches kann gemäß § 1 (3) Satz 2 nicht abgeleitet werden. d) Absatz 1: Die Einwender weisen auf die Forderung hin, die Flächen des Bebauungsplanes 800 - Avantis - für die Windenergienutzung zu öffnen. Die Stadt Aachen verfolgt weiter das Ziel, die Flächen von Avantis einer Gewerbeflächenentwicklung zuzuführen und hat aus diesem Grund den Bebauungsplan vor Kurzem angepasst. Zu I-3 Mangelnde Vollständigkeit und Einstellung weicher Belange Zu a): Die Einwender führen an, dass die Flächenermittlung im Nachhinein erfolgt sei. Es ist unbestritten, dass es eines gesamträumlichen Konzeptes für die Ermittlung von Potenzialflächen bedarf. Zum formellen Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB ist es jedoch legitim, erst einmal alte Unterlagen heranzuziehen, um in ein Verfahren einzusteigen. Dieser erste Schritt dient ausdrücklich dazu, Erkenntnisse zu sammeln und den Umfang der Umweltprüfung zu eruieren. Spätestens beim formellen Schritt der Offenlage sind aber die Erkenntnis so zu verdichten, dass ein schlüssiges, gesetzlich gefordertes Gesamtkonzept zur Abwägung der Belange vorliegt. Letztlich ist entscheidend, dass dem Rat der Stadt alle abwägungsrelevanten Fakten, basierend auf aktuellem Gesetz- und Rechtsprechungstand, zur Entscheidung vorliegen. In welcher Reihenfolge vorgegangen wurde ist letztlich unerheblich. Im vorliegenden ergebnisoffenen Prozess fließen bis Dato zur Beschlussfassung noch Informationen ein und können Änderungen bewirken. Zu b): Die Einwender beanstanden, dass nicht für alle eventuellen Potenzialflächen, nach Abzug der harten Kriterien, Gutachten und Untersuchungen vorliegen. Es ist legitim, dass die Kommune aufgrund ihrer städtebaulichen Vorstellung weiche Kriterien für die Bewertung des Außenbereiches festlegt. Diese sind im gesamträumlichen Planungskonzept dargelegt. Mit dem aktuell zur Beschlussfassung vorliegendem überarbeitetem Planungskonzept werden diese nachvollziehbar beschrieben und ausführlich begründet. Erst für die nach Abzug der harten und weichen Kriterien verblieben Flächen sind die konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen. Für die Ermittlung der unterschiedlichen Belange, speziell für diese Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 75 von 102 Seite 77 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Flächen sind unter anderem Gutachten nötig. Zum Teil konnte die Stadt Aachen auf bereits vorliegende Gutachten (Nordraum) zurückgreifen, zum Teil wurden weitere Gutachten speziell beauftragt. Diese Vorgehensweise ist zum einen wirtschaftlich, da der Untersuchungsrahmen auf das notwendige Maß reduziert werden kann. Zum anderen effektiv, da zielgenau z.B. aufgrund des Lebensraumes entsprechend artenspezifisch, untersucht werden kann. Weiterhin wird von den Einwendern vorgebracht, die Stadt hätte willkürliche und wechselnde Mindestabstände zur Bebauung festgelegt. Aufgrund der neueren Rechtssprechung, neuer Vorordnungen (Windenergieerlass von Juli 2011) und Vorgaben, mussten im Verlauf des Verfahrens Anpassungen vorgenommen werden und können noch bis zum Ratsbeschluss erfolgen. Die angesprochene Veränderung speziell des Schutzbereichs zur Bebauung (Mischbebauung, Dorfgebiet und Einzelbebauung im Außenbereich) von 600 m (2008/2010) auf 500 m (2012), basiert auf den seitens der Stadt Aachen angenommen Anlagenwerte für heute gängige Windenergieanlagen und den hiermit verbundenen Immissionstechnischen Mindestabständen. Der gewählte Abstand gewährleistet bei Heranziehen des im Verfahren zugrunde gelegten Anlagentyps (bei einer Zahl von 3 Anlagen) dass der Abstand, den das LANUV in jüngerer Vergangenheit in einem Vortrag als Vorgabe aus der TA – Lärm ermittelt und veröffentlicht hat, nicht unterschritten wird. (Windenergieerlass NRW 2011 - Infoveranstaltung der Bezirksregierung Köln vom 16.11.2011, Quelle: www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung03/dezernat_32/regionalplanung/winderner gie/index.html Vortrag des LANUV: Windvorrangzonen und Abstände zu Wohnungen). Diese Änderung leitete jedoch keine gesteigerte Anforderung an Umfang und Qualität der Abwägung aufgrund der Flächengröße ab. Die Abwägung erfolgt aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse u.a. aufgrund des gesamträumlichen Planungskonzeptes. Zu i): Die Einwender vermuten, es wären mit dem Flächennutzungsplanänderungsentwurf sogenannte „Teilflächennutzungspläne“ für städtische Randzonen versucht wurden. Dieser Einwand ist zurückzuweisen. § 5 Abs. 2b BauGB erlaubt die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans, wenn die Gemeinde die Ansiedlung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1Nr. 2 bis 6 BauGB steuern will. Hierunter fällt auch die Steuerung der Windkraftnutzung. Die Gemeinde ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Der Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan beinhaltet nicht die Rücknahme von Konzentrationsflächen und bezieht sich auch nicht nur auf Teilräume des Stadtgebietes. Zwar dürfen sachliche Teilflächennutzungspläne nur für Gemeindeteile aufgestellt werden, eine Kombination eines sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans ist gemäß § 5 Abs. 2b BauGB möglich. Hiervon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Vorliegend handelt es sich auch nicht um eine Teilfortschreibung. Würden bei einer Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans nur die betroffenen Flächen betrachtet, läge ein Abwägungsfehler vor (OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 19.06.2007 - 8 A 2677/07). Da der Änderungsentwurf Nr. 117, wie auch die gültige Änderung Nr. 66 Vetschau/Butterweiden, jeweils das Ergebnis einer gesamträumlichen Gesamtbetrachtung sind, ist die Vorgehensweise der Stadt Aachen legitim. Darüber hinaus ist eine vergleichende Abwägung zwischen Nordraum und Südraum nicht statthaft, da einheitlich, gleich anzuwendende Kriterien greifen müssen. Gleichwohl ist der Tatbestand der Ausweisungsmöglichkeit im Wald, ein Belang, der den Freiraum in Bezug zu den Waldflächen setzt. Dies wird im überarbeiteten Planungskonzept klargestellt. Wie bereits mehrfach dargestellt, ist die Ausschlusswirkung gemäß §35 (3) Satz 3 rechtswirksam. Zu I-4 Beispiel für die ermessensfehlerhafte Einstellung weicher Belange Zu a) Autobahnstandorte A44: Hier ist in erster Linie der Standort „Camp Hitfeld“ angesprochen. Dieser scheidet aus, weil er einerseits im Regionalplan als ASB (Allgemeiner Siedlungsbereich) ausgewiesen ist und dies ein weiches Ausschlusskriterium darstellt und andererseits die Stadt Aachen hier alternativ für diese Konversionsfläche eine Entwicklung als Freiflächensolaranlage über Bauleitplanung ermöglichen will. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 76 von 102 Seite 78 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Erschwerend käme in der Abwägung die unmittelbare Nähe zu einem Gebiet hinzu (Augustinerwald), das im Regionalplan als BSN (Bereich für den Schutz der Natur) dargestellt ist und für den die Stadt Aachen die Zielsetzung der Ausweisung als Naturschutzgebiet verfolgt. Dies hätte wieder entsprechende Schutzabstände zur Folge. Zu b) 20 ha-Kriterium: Im Gegensatz zu der Annahme der Einwender, dass bei dem 20ha – Kriterium mit dem Aspekt des Wirkzusammenhangs optische Bezüge gemeint sind, hat die Stadt Aachen hier Immissionsaspekte als Hilfskriterium herangezogen. Der Wirkzusammenhang ist so zu verstehen, dass Teilflächen, die sich in ihren Auswirkungen bezüglich Lärm und ggf. Schlagschatten in ihrer Wirkungen gegenüber angrenzenden zu schützenden Nutzungen überlagern (z.B. die Teilstandorte im Norden gegenüber der Siedlung Horbach oder der niederländischen Ortschaft Bocholtz) als eine Konzentrationsfläche zusammenbetrachtet werden. Selbst wenn dieses Kriterium nicht herangezogen würde, sprächen Gründe des Artenschutzes und die Verpflichtungen aus dem Kompensationskonzept zum B-Plan 800 gegen die Ausweisung einer Konzentrationsfläche z.B. im Bereich des Suchraumes S 5 (s.u.). Zu c) 3-Anlagen-Kriterium: Hintergrund für die Wahl dieses Kriteriums sind Aussagen aus dem Windenergieerlass NRW (Ziff 4.1.2), wo Windfarmen ab 3 Anlagen die Rede ist und ein Urteil des OVG Berlin – Brandenburg vom 24.02.2011 (OVG 2 A 2.09 – Absatz 48a), in dem eine Mindestzahl von 3 Anlagen wegen der erforderlichen Substanzialität gefordert wird. Zu I-5 Fehlende Einstellung des weichen Belangs „Windpotential“ in die Abwägung Zu Absatz 1-3: Es ist zutreffend, dass die Standortgüte für die Windenergienutzung im Stadtgebiet variiert und der Aachener Nordraum und hier insbesondere der Bereich Orsbach / Vetschauer Berg günstigere Windverhältnisse aufweist als z.B. der Münsterwald. Der rasch fortschreitende Stand der Technik , insbesondere die Erhöhung von Anlagenleistung und Turmhöhe – haben in den zurückliegenden Jahren jedoch dazu geführt, dass auch solche Standorte, die noch vor etwa 10 Jahren als ungeeignet für die Windstromerzeugung galten, heute einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb ermöglichen. Auch der aktuelle Windenergieerlass NRW 2011 hat auf die rasanten technologischen Entwicklungen reagiert. Nach dem Erlass„… lassen sich neu zu errichtende Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich betreiben“. Vor diesem Hintergrund fand dann im gesamträumlichen Planungskonzept auch keine Differenzierung mehr zwischen grundsätzlich wirtschaftlichen und besonders wirtschaftlichen Standorten statt; der weiche Belang Standortgüte konnte insoweit im gesamträumlichen Planungskonzept zurückgestellt werden. Der Einwand fehlender Einstellung des weichen Belangs Windpotential und ermessenfehlerhaften Vorgehens wird damit zurückgewiesen. Zu Absatz 4: Die Windhöffigkeit/ das Windpotenzial wird von den Einwendern als „weichen Belang“ bezeichnet und angemerkt, dass hier ermessensfehlerhaft vorgegangen sei. S. hierzu Stellungnahme zu I-5 Absatz 1-3: Zu Absatz 5: Die Einwender führen aus, das bei der Betrachtung der konkurrierenden Belange im Nordraum, das faunistische Gutachten fehlerhaft bewertet und herangezogen wurde. Das Ziel des Artenschutzes besteht in erster Linie darin, die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustellen. Die Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz werden ausgelöst, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in ihrem räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt werden (MUNLV; Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, 2007). Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 77 von 102 Seite 79 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Das Offenland im Norden der Stadt Aachen ist von einem nahezu vollständig umschlossenen Siedlungsbereich umgeben. Der Raum, in dem die Gewährleistung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die betroffenen Arten erfolgen kann, ist somit begrenzt und wird bereits für andere Kompensationserfordernisse wie das grenzüberschreitende Gewerbegebiet in Anspruch genommen. Nach dem Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner unterliegen die untersuchten Flächen im Aachener Norden bereits jetzt starken und vielfältigen Belastungen, die ihren Ausdruck u. a. in einem spürbaren Artenschwund finden, welcher im Rahmen der Langzeituntersuchung am vorhandenen Windpark festgestellt werden musste. Zitat: „Jede weitere – auch geringe – Belastung trägt mittel- bis langfristig unweigerlich zum beschleunigten Artenschwund im Untersuchungsgebiet bei.“ Dies hat zur Folge, dass der Ausbau der Windenergie im Aachener Norden nicht in der von den Einwendern gewünschten Größenordnung erfolgen kann. Zu I-6 Nichtberücksichtigung des Repowering von Bestandsanlagen: Ein Repowering von Windenergieanlagen (der Ersatz von nicht mehr wirtschaftlichen Windenergieanlagen durch neue, leistungsstärkere, höhere Anlagen) stellt eine reale Zukunftsoption für den Ausbau der Windenergie in der Stadt Aachen dar. Im Ergebnis führt ein Repowering zur Steigerung bzw. Optimierung der installierten Leistung, des Stromertrages und der energiewirtschaftlich bedeutsamen Verfügbarkeit (der Nennleistung). Neben der notwendigen Neuausweisung von Windkonzentrationszonen kommt daher auch dem Repowering eine große Bedeutung für den Klimaschutz und die Umsetzung der Energiewende zu. Gleichzeitig kann es dazu beitragen, eine gesamträumlich optimale Lösung für die Windenergieplanung zu erreichen und bestehende Konflikte des Immissions-, Natur- und Landschaftsschutzes (Landschaftsbild) abzubauen bzw. zu lösen. Bei vorhandenen Windparks in ausgewiesenen Windkonzentrationszonen, z.B. dem Windpark am Vetschauer Berg, wird es zur Wahrung der unterschiedlichen Interessen in der Regel erforderlich sein, eine intensive Abstimmung zwischen den verschiedenen Anlagenbetreibern durchzuführen. Die ältesten Anlagen des Windparks Vetschau wurden hier vor 14 bzw. 15 Jahren gebaut und können schon jetzt als lukrativ für ein Repoweing eingestuft werden. Die jüngeren Anlagen datieren aus 2003; für diese Anlagen dürfte ein Repowering demgegenüber erst in den kommenden Jahren anstehen. Insofern ist eine solche Entwicklung für die Zukunft nicht unwahrscheinlich, aber vom Zeithorizont und vom Effekt her nicht sicher zu prognostizieren. Die beiden Einzelanlagen (RWTH und Schlangenweg) haben bereits durch die Flächennutzungsplanänderung 1997 lediglich Bestandsschutz und können an Ort und Stelle nicht durch leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden. Die neu vorgesehenen Flächen im Norden der Stadt schaffen aber die planerische Voraussetzung für ein Repowering in räumlicher Nähe. Solche Verschiebungen der Repowering Standorte stehen im Einklang mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und dem Windenergieerlass NRW 2011, soweit sie innerhalb klar definierten Zonen umgesetzt werden. Insoweit könnte ein Repowering an anderer Stelle z.B. in einer der neu ausgewiesenen Konzentrationszonen, zu einer optimalen gesamtstädtischen Windenergiestrategie beitragen. Wie ein Repowering-Konzept konkret aussehen könnte, ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Auf Ebene der Bauleitplanung erfolgt hier lediglich die Bewertung der generellen Eignung einer Flächendarstellung. Der Einwand hinsichtlich nicht ausreichender Prüfung des Repowerings im Windpark Vetschau wird damit zurückgewiesen. Zu I-7 Ermessensfehlerhafter Wegfall der Suchflächen S2 und S5 im Aachener Norden: Zu Suchfläche S2: Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 78 von 102 Seite 80 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Nach dem Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner (2009) ist die Suchfläche S2 ein bevorzugtes Jagdgebiet für Greifvögel. So konnte Dr. Glasner in diesem Areal mehrfach ein Kornweihenpaar beobachten. Bei der Verteilung der Kollisionsopfer an Windenergieanlagen in Deutschland stellen Greifvögel mit 41 % die bedeutendste Artengruppe dar. Greifvögel sind damit unter den Kollisionsopfern im Vergleich zu ihrer Häufigkeit deutlich überrepräsentiert (Bio Consult SH, Zum Einfluss von Windenergieanlagen auf den Vogelzug auf der Insel Fehmarn, 2010). Die Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen in einem bevorzugten Jagdgebiet für Greifvögel birgt deshalb ein hohes Schlagopferrisiko. Darüber stellt die Suchfläche S2 ein bedeutsames Rast- und Brutgebiet des Kiebitz und Jagdhabitat der Breitflügelfledermaus dar. Die Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen in der Suchfläche S2 ist deshalb unter artenschutzrechtlichen Aspekten als sehr problematisch zu bewerten. zu Suchfläche S5: Die angesprochene Suchfläche S5 befindet sich in der Kernzone eines Kompensationsraumes für das Gewerbegebiet Avantis. Im Rahmen des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet Avantis hat sich die Stadt Aachen gegenüber der EU-Kommisssion verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den verbleibenden Raum in der Horbacher Börde als Lebensraum der Agrarfauna langfristig zu erhalten und für die durch das Gewerbegebiet verloren gehenden Lebensräume geeignete Ersatzlebensräume zu schaffen. Sämtliche Maßnahmen basieren auf den verbindlichen Aussagen des „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzeptes“ aus dem Jahr 1997. Neben konkreten Ausgleichsmaßnahmen, die in Verträgen mit mehreren Landwirten abgesichert wurden, nennt das Konzept auch einzelne Maßnahmen, die sich ungünstig auf eine positive Entwicklung im Sinne des Artenschutzes auswirken können und deshalb im verbleibenden Freiraum ausgeschlossen werden sollen. Dazu zählt auch die Errichtung von Windenergieanlagen im Kompensationsraum. Durch den Bau von Windenergieanlagen sind deshalb Störeffekte zu erwarten, die einen großen Bereich des Kompensationsgebietes negativ beeinträchtigen. Insbesondere für den streng geschützten Kiebitz, der nach dem Gutachten von Dr. Glasner in den letzten Jahren im Kernbereich des Suchraums S5 wieder regelmäßig besetzte Reviere etablieren konnte, wird in der Fachliteratur ein erkennbares Meideverhalten von bis zu 500 Metern gegenüber Windkraftanlagen beschrieben. Aus den genannten Gründen wurden die Suchflächen S2 und S5 im weiteren Verfahren als potentielle Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen nicht weiter verfolgt. Zu I-8 Ermessensfehlerhafter Wegwägung des Teilabschnitts 2 des Planentwurfs 2010: Nach dem Gutachten von Dr. Glasner stellt das Gebiet im Bereich Nonnenhof / Schlangenweg einen der letzten ökologisch halbwegs intakten Offenlandlebensräume im Bereich der Stadt Aachen dar und sollte als besonders schutzwürdig eingestuft werden. Statt der Ausweisung eines Windparks biete sich hier die Ausweisung von Ausgleichsflächen an. Bei der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes war die Verwaltung auf Basis der Aussagen des Gutachtens „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass in dem Gebiet nur der Ersatz für eine kleine bestehende Anlage, maximal noch eine 2. Anlage aus Artenschutzsicht verantwortbar sei. Bei der Errichtung einer 2. Anlage droht jedoch schon der Verlust des Rastgebiets für den Kiebitz (aufgrund der windgeschützten Senke befindet sich hier eins von zwei wichtigen Hauptrastgebieten der Art im Aachener Norden). Darüber hinaus könnten Brutstandorte dieser Art und der Schafstelze beeinträchtigt werden. Das Risiko erhöhter Vogelschlagverluste - insbesondere von Greifvögeln - aufgrund der topografischen Situation (Nähe zur Hangkante des Senserbachtals) und des guten Nahrungsangebotes sind im vorliegenden Gutachten ausführlich dargelegt. Darüber hinaus ist eine Gefährdung der schwachen Population der Breitflügelfledermaus aufgrund ihres Meideverhaltens gegenüber Windkraftanlagen nicht auszuschließen. Zudem verschlechtern sich durch die erforderliche Verschiebung der geplanten Teilfläche 2 im Teilabschnitt 2 nach Süden hin die Bedingungen für den Vogelzug. Als Kompensation für diese von der Empfehlung des Fachgutachtens teilweise abweichende Planung, der ökologisch bedeutsamen Funktion dieses Offenlandlebensraumes und aufgrund der im Gesamträumlichen Planungskonzept für die NutAnlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 79 von 102 Seite 81 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 zung von Windenergie ausführlich beschriebenen Verpflichtung zur Förderung von Offenlandarten ist die Verwaltung im Rahmen der erfolgten Abwägung zu der Auffassung gelangt, auf die Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen im Bereich Nonnenweg / Schlangenweg zu verzichten und diesen Raum primär für kommende Ausgleichsverpflichtungen laufender und anstehender Planungen (Windkraft, Richtericher Dell) zu entwickeln. Die Suchfläche S3 ist – entgegen der Ansicht des Einwenders - von wesentlich geringerer Bedeutung für die Avifauna als der Bereich Nonnenweg / Schlangenweg. Nachteilig für die Feldvogelfauna wirken sich insbesondere Störeffekte aufgrund der Nähe zur Autobahn aus. Zu I-9 Möglicherweise rechtswidrige Bevorzugung stadteigener Grundstücke: Die Frage der Flächenwahl orientiert sich an dem gesamträumlichen Planungskonzept, das nach stadtweit einheitlichen Kriterien in 3 Stufen die gesamte Fläche der Stadt einer Untersuchung unterzieht. Finanzielle Aspekte oder die Frage von Eigentumsverhältnissen stellen kein Kriterium bei der Flächenauswahl dar. Zu I-10 Möglicherweise unzulässige Einflussnahme eines Wirtschaftsunternehmens Die Einwender leiten aufgrund des Abwägungsergebnisses im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB die Einflussnahme eines privaten Unernehmens ab. Hierzu ist klarzustellen, das die Stadtwerke Aachen AG - NNP üblicherweise bei allen Bauleitplanverfahren der Stadt Aachen um Stellungnahme gebeten wird, um ggf. Auswirkungen auf das Versorgungsnetz einschätzen zu können. Vorliegen wurde dies auch so gehandhabt. Bei den Rückläufen der Behörden wurde jedoch irrtümlich die Stawag Solar GmbH im Rücklauf zu den Behörden geordnet. Ein weiterer Fall liegt mit der Stellungnahme des Nahverkehr Rheinland GmbH vor. Auch die zusätzlich beteiligten Funkstreckenbetreiber sind keine Behörden. In der Abwägung sind die vorgebrachten Einwendungen gleichwertig behandelt worden. Eine Einflussnahme zugunsten eines Unternehmens ist nicht erfolgt. Die Einwendungsvermutung ist unbegründet und zurückzuweisen. Zu Vorvertrag verletze die Rechtsmäßigkeit der Planung: Mit den stadtweit für ganz unterschiedliche Flächen (oft auch für Privatflächen) von unterschiedlichen potentiellen Betreibern geschlossenen Vorverträgen werden Optionen gesichert. Die Stadt Aachen wollte zu einem frühen Zeitpunkt den Stadtwerken eine solche Option zubilligen. Eine Festlegung auf die Fläche ist nicht gegeben und die Entscheidung bleibt bis zum Änderungsbeschluss offen. Eine Festlegung sollte im Gegensatz zur Fläche sehr wohl in Bezug auf den Betreiber (Stadtwerke) erfolgen. Diese Festlegung hat keine präjudizierende Wirkung auf das Verfahren. Zu I-11 Undifferenziert große Tabuzonen um Naturschutzgebiete: Der 300 m Abstand um die Schutzbereiche NSG, Biotope nach § 62 LG NW in Verbindung mit § 30 BNatSchG sowie FFH-Gebiete wurde von der Stadt Aachen im Rahmen des gesamträumlichen Planungskonzeptes als weiches Restriktionskriterium festgelegt. Begründet wird dies primär mit dem Umstand, dass die genannten Schutzgebiete alle auch eine Funktion im Sinne des Schutzes störungsempfindlichen Arten besitzen (Vögel, Fledermäuse). Diese Pufferzonen sind nicht gesetzlich vorgegeben, dienen jedoch zur Vorsorge. Sie finden nur bei gesetzlich geschützten Biotopflächen und Naturschutzgebieten des Landschaftsplanes Anwendung. Sämtliche Kriterien sind einheitlich und flächendeckend auf das gesamte Stadtgebiet anzuwenden. Der Windenergieerlass des Landes NRW vom 11.07.2011 sieht ebenfalls einen Abstand von in der Regel 300 m zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten vor. Die Stadt Aachen greift insofern die Empfehlung des Landes auf und wird damit ihrer besonderen Verantwortung für ihre Schutzgebiete und den Artenschutz gerecht. Zu I-12 Kritik am faunistischen Gutachten für den Aachener Norden; Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 80 von 102 Seite 82 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Die Kritik der Einwender am Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner (2009) ist gegliedert in 5 Unterpunkten, zu denen sich die Verwaltung wie folgt äußert: Zu I.12.1 Übersicht: Die Feststellung der Einwender, das Gutachten sei umfangreich recherchiert und im darstellenden Teil ausgewogen und nachvollziehbar wird von der Verwaltung begrüßt und inhaltlich in vollem Umfang bestätigt. Die Ansicht der Einwender, es bestehe eine seltsam anmutenden Inkonsistenz zwischen dem berichtenden Teil einerseits und der Bewertung der einzelnen Flächen und den Empfehlungen für die Windenergienutzung andererseits, wird von der Verwaltung hingegen nicht geteilt. Nach deren Auffassung ist das Gutachten in allen Punkten in sich schlüssig und zieht aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen die richtigen, im Hinblick auf den Artenschutz resultierenden Schlussfolgerungen. So wird ein Meideverhalten des Kiebitz nicht nur im vorliegenden Gutachten, sondern darüber hinaus in einer Vielzahl von Publikationen beschrieben und ist in Fachkreisen allgemein anerkannt. Zu I.12.2 Fakten versus Empfehlungen zur Suchfläche S5: Die Gründe, weshalb die Suchfläche S5 im Verahren nicht weiter verfolgt wurde, sind unter I-7 sowie in der Stellungnahme zu Nr. 57 ausführlich dargelegt. Zu I.12.3 Fakten versus Empfehlungen bezüglich der Suchfläche S 1 und der vorhandenen 80kWWindanlage am Schlangenweg: Die Gesamthöhe der vorhandenen Windkraftanlage am Schlangenweg beträgt ca. 40 m. Das Vogelschlagrisiko des vorhandenen Windrades mit Anlagen der neuen Generation (Nabenhöhe ca. 135 m, Rotorkreisdurchmesser ca. 100 m) ist deshalb keinesfalls vergleichbar. Die Ursachen, weshalb an diesem konkreten Standort ein erhöhtes Vogelschlagrisiko – insbesondere für Greifvögel – besteht, sind im Gutachten ausführlich erläutert. Darüber hinaus wirkt sich die Größe der Anlagen nach einer umfassenden Studie von Dr. Hermann Hötker auf das Meideverhalten verschiedener Vogelarten des Offenlandes aus. So bestehen u. a. für Kiebitze außerhalb der Brutzeit signifikante Zusammenhänge zwischen Anlagengröße und Meideabstände (Hötker, Auswirkungen des „Repowering“ von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse, 2006). Zu I.12.4 Fakten und Empfehlungen zur Standortwahl für ein Repowering der Windanlage am Schlangenweg: Die Gründe, weshalb die Konzentrationsfläche am Schlangenweg nicht weiter verfolgt wurde, sind im Rahmen der Stellungnahme zu dieser Eingabe unter dem Punkt „zu I-8“ bereits ausführlich erläutert. I.12.5 Zum quantitativen Bewertungsverfahren im faunistischen Gutachten: Um die verschiedenen Varianten einer Windkraftnutzung und ihrer Auswirkungen besser deutlich zu zu machen, hat der Gutachter ein Punktesystem eingeführt. Zu seinem Punktesystem merkt der Gutachter an: „Unbedingt zu beachten ist dabei, dass ein solches System lediglich einer besseren Vergleichbarkeit dient, jedoch keine echte Berechenbarkeit von Umweltauswirkungen bietet, wie es bei oberflächlicher Betrachtung zunächst erscheinen könnte. Ein Punktesystem beruht in seinen Grunddaten letztlich immer auf Annahmen und Einschätzungen, diese wiederum basieren weitgehend auf Erfahrung vor Ort und Literaturangaben. Insofern hat ein Punktesystem zwar eine gewisse Aussagekraft, eine präzise mathematische Berechenbarkeit ist hier wie generell bei der Frage nach den Auswirkungen menschlicher Eingriffe auf ökologische Systeme jedoch nicht leistbar, dafür beruhen die jeweiligen Ausgangswerte auf zu vielen Parametern und Unsicherheiten“ (Glasner, Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden, 2009). Nach Auffassung der Verwaltung ermöglicht das vom Gutachter entwickelte Punktesystem eine in sich schlüssige und unter fachlichen Gesichtspunkten korrekte Vergleichbarkeit der untersuchten Flächen. Zu Teil 2: Anregungen zum Entwurf zur Änderung 117 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen: Die vorgeschlagene Vorgehensweise bei der Findung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ist nachvollziehbar, geht aber von anderen Zielgrößen und Rahmenbedingungen als die Stadt Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 81 von 102 Seite 83 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Aachen aus (s. Eingangsbemerkung zu der Eingabe) Der Ratder Stadt Aachen hat im Rahmen der Beschlüsse zur Offenlage sich jedoch die Vorgehensweise im gesamträumlichen Planungskonzept zu Eigen gemacht. Diese Entscheidung ist eindeutig durch das Prinzip der Planungshoheit der Kommunen gedeckt. Begrenzt wird dieser Spielraum lediglich durch die Vorgabe, dass die Kommune im Rahmen des Flächennutzungsplanes der Nutzung der Windenergie substantiell Raum geben muss. Die Stadt Aachen ist der Auffassung, dass dies durch das gesamträumliche Planungskonzept erreicht wird. Insofern erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem in der Eingabe dargelegten abweichenden Konzept. Der Vorwurf, dass der Entwurf zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans1980 der Stadt Aachen ermessensfehlerhaft sei, ist aus oben ausgeführter Stellungnahme unbegründet und zurückzuweisen. Das gesamträumliche Planungskonzept legt umfassend die angewendeten Kriterien zur Potenzialuntersuchung sowie die Belange der Abwägung dar und ist Grundlage des Änderungsverfahrens. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagene Konzentrationsfläche Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B soll weiter verfolgt werden. 46. Mail eingegangen am: 17.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Immissionsschutzuntersuchungen im Rahmen der Planung zur Errichtung von Windenergieanlagen wurden nach den in Deutschland vorgeschriebenen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes (BRD) und des Landes (NRW) durchgeführt. Darüber hinaus berücksichtigt sind der Windenergieerlass vom 21.10.2005 und die Neufassung des Windenergieerlasses vom 11.07.2011 des Landes NRW. Maßgebend für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung an einem Immissionsort ist die Gebietsart. Durch die Schallprognose wurde nachgewiesen, dass insgesamt an allen umgebenden schutzbedürftigen Nutzungen keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte auftreten, wenn WEA innerhalb der geplanten Vorrangfläche gebaut werden. Zu Immissionsschutz / Schlagschattenwurf: Die Straße ‚Mühle’ im Stadtteil Aachen-Schmithof liegt in der Sichtbeziehung zur WKAKonzentrationsfläche A 3, im Münsterwald gelegen. Daher wurde diese potentielle Betroffenheit mittels Einsatzes eines fachlich anerkannten Rechenmodells bezüglich der voraussichtlichen Schlagschattenbelastungen angewandt. Durch zu erwartende höhere Schlagschattenbelastungen mit Richtwertüberschreitungen werden die WKA zeitweise abgeschaltet, um die Belastung auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Eine gewünschte Null-Belastung ist jedoch vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, so dass geringe Schlagschatteneinwirkungen bis zu den Richtwerten von der Bürgerschaft zu ertragen sind. Zu Waldbrandgefahr – Wald vor Ort: Bei den Waldflächen vor Ort handelt es sich überwiegend um Fichtenwälder auf stark vernässten und wechselfeuchten Böden (Pseudogley). Diese Wälder sind grundsätzlich weit weniger waldbrandgefährdet als Kiefernwälder auf sandigen Standorten mit geringer Wasserhaltekapazität, wie sie beispielsweise in Ostdeutschland oder im Karlsruher Raum vorkommen. Hinzu kommt, dass der Dichtschluss der Fichtenreinbestände nahezu keine Bodenvegetation (z. B. Adlerfarn) aufkommen lässt, die den Flammen bei der Entstehung eines Bodenfeuers Nahrung geben könnte. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 82 von 102 Seite 84 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Das Übergreifen eines Brandes auf den gesamten Münsterwald erscheint aus den oben genannten Gründen sehr unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der Wald systematisch erschlossen und für Löschtrupps gut erreichbar ist. Zu Waldbrandgefahr – Brandschutzaspekte im Genehmigungsverfahren: Der Windenergieerlass fordert, dass für Windkraftanlagen mit mehr als 30 m Höhe nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept bei der Genehmigungsbehörde einzureichen ist. Den besonderen Erfordernissen, die sich aus dem Windenergieerlass vom 11.07.2011(Nr. 5.2.3.2) - als erläuternder Verwaltungsvorschrift- sowie dem Leitfaden „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen MKULNV 2012“ ergeben, ist in diesem Konzept Rechnung zu tragen. Zu Zerstörung des Waldes und der Tierwelt: Die Befürchtung, der Münsterwald und die Tierwelt würden durch die Errichtung von Windkraftanlegen zerstört, ist unbegründet: Sämtliche im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete stehen als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Bau von WKA in diesen geschützten Biotopen ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die stadtweite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer zusätzlichen Absicherung der Schutzgebiete. Zusätzlich werden nach dem vorliegenden Umweltbericht durch die Meidung weiterer naturschutzfachlich hochwertiger Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex) und die Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen negative Auswirkungen verhindert bzw. vermindert. Das beauftragte Büro pro terra kommt im Hinblick auf die sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 47. eingegangen am: 17.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu regionale Steuerung: Eine regionale Steuerung im Sinne einer alle Beteiligten in die Verantwortung nehmenden Strategie ist aus Sicht der Stadt Aachen durchaus wünschenswert. Da die Reglung jedoch bundesgesetzlich auf der Ebene des Flächennutzungsplanes und nicht beispielsweise auf der Ebene der Raumordnung oder gar durch eigene gesetzliche Verankerung (ähnlich wie beispielsweise bei der Planfeststellung von Straßenoder Leitungstrassen) auf eine der kommunalen Ebene übergeordnete Instanz verlagert wurde, treffen die Anforderung an den Flächennutzungsplan allerdings unmittelbar die jeweilige Kommune als Planungsträger (Ausnahme bei einem regionalen Flächennutzungsplan) und nicht die Region oder gar die Ebene des Regionalplanes. Insofern kann sich die Stadt Aachen auch nicht durch Rückgriff auf Nachbarkommunen Ihrer Verantwortung entledigen. Zu Forderung des vorrangigen Repowerings: Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 83 von 102 Seite 85 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Ein Repowering von Windenergieanlagen (der Ersatz von nicht mehr wirtschaftlichen Windenergieanlagen durch neue, leistungsstärkere, höhere Anlagen) stellt eine reale Zukunftsoption für den Ausbau der Windenergie in der Stadt Aachen dar. Im Ergebnis führt ein Repowering zur Steigerung bzw. Optimierung der installierten Leistung, des Stromertrages und der energiewirtschaftlich bedeutsamen Verfügbarkeit (der Nennleistung). Neben der notwendigen Neuausweisung von Windkonzentrationszonen kommt daher auch dem Repowering eine große Bedeutung für den Klimaschutz und die Umsetzung der Energiewende zu. Gleichzeitig kann es dazu beitragen, eine gesamträumlich optimale Lösung für die Windenergieplanung zu erreichen und bestehende Konflikte des Immissions-, Natur- und Landschaftsschutzes (Landschaftsbild) abzubauen bzw. zu lösen. Die vorhandene Konzentrationsfläche Vetschau Butterweiden wurde im Rahmen der erneuten gesamträumlichen Betrachtung bestätigt. Für ein Repowering wird es zur Wahrung der unterschiedlichen Interessen hier erforderlich sein, eine intensive Abstimmung zwischen den verschiedenen Anlagenbetreibern durchzuführen. Die ältesten Anlagen des Windparks Vetschau wurden hier vor 14 bzw. 15 Jahren gebaut und können schon jetzt als lukrativ für ein Repoweing eingestuft werden. Die jüngeren Anlagen datieren aus 2003; für diese Anlagen dürfte ein Repowering demgegenüber erst in den kommenden Jahren anstehen. Wie ein solches Konzept zum Repowering konkret aussehen könnte, ist jedoch nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Auf Ebene der Bauleitplanung erfolgt hier lediglich die Bewertung der generellen Eignung einer Flächendarstellung. Zu Nutzung von Avantis: Im Falle von Avantis folgt die Stadt Aachen weiterhin dem Ziel einer Gewerbeflächenentwicklung, wie auch durch das jüngste Änderungsverfahren zum Bebauungsplan 800 dokumentiert, das die Aussichten auf Ansiedlungen verbessern sollte. Zu Artenschutz: Belange des Artenschutzes wurden für den Münsterwald durch das Büro pro terra umfassend untersucht. Das Büro kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz berührt werden. Die Vogelarten Schwarzstorch, Rotmilan und Uhu sowie die Säugetiergruppe der Fledermäuse, auf die sich der Einwender insbesondere bezieht, wurden im Rahmen des „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ (pro terra, 2011), der „Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ (pro terra, Februar 2012) sowie „Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald“ (pro terra, 2012) umfassend behandelt. Nach Auffassung der Verwaltung sind die vorliegenden Untersuchungsergebnisse aussagekräftig genug, um negative Auswirkungen auf die lokalen Populationen der betrachteten streng geschützten Tierarten im Sinne des § 44 BNatSchG ausschließen zu können. Demnach werden in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald unter Beachtung der im Umweltbericht beschriebenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen für keine dieser Arten Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst. Zu den vom Einwender genannten Arten wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen: • Rotmilan Nach der vorliegenden Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald des Büro pro terra (2012) kann aufgrund der Erfassungsergebnisse sowie der ökologischen Einnischung der Art angenommen werden, dass es sich bei dem weitgehend dichten Waldbestand weder um ein bevorzugtes Nahrungsgebiet des Rotmilans, noch um ein potentielles Bruthabitat handelt. Im Rahmen einer Großvögeluntersuchung, die das Büro pro terra im Frühjahr/Sommer 2012 im Umkreis von 3 km um die geplanten Konzentrationsflächen im Münsterwald durchgeführt hat, ergaben sich ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des Rotmilans durch den geplanten Windpark. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 84 von 102 Seite 86 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 • Uhu Nach der vorliegenden Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald des Büro pro terra (2012) ist von dem Vorhaben kein Brutrevier und auch kein regelmäßig genutztes Jagdrevier betroffen. Bei der Beurteilung des sich aus dem Vorhaben ergebenden Gefährdungspotentials für den Uhu wurden aktuelle Erfassungsdaten der ege Eulen berücksichtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder eine Störung der Art zu sensiblen Zeiten ist nicht erkennbar. Bei Durchführung des Vorhabens sind keine Verbotstatbestände bezüglich des Uhus zu erwarten. • Schwarzstorch Das beauftragte Büro pro terra hat während des Untersuchungszeitraums von Juni 2010 bis 2011 den streng geschützten Schwarzstorch im gesamten Untersuchungsgebiet nicht angetroffen (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Gleiches gilt für die Untersuchungen des Büros Raskin anlässlich der Datenerfassung für das Gutachten Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatensiefdistrikt (2009). Beide Gutachter verweisen in ihren Untersuchungsberichten lediglich auf einzelne Schwarzstorchbeobachtungen im Umfeld des Münsterwaldes durch Jäger, Förster und vogelkundige Bürger. Darüber hinaus wurde das Büro pro terra im Frühjahr 2012 mit einer weiteren Untersuchung der Großvogelarten Schwarzstorch und Rotmilan im Umkreis von 3 km um den geplanten Windpark im Münsterwald beauftragt (pro terra, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, 2012). Auch bei dieser großräumigen Datenerfassung konnte der Schwarzstorch nicht festgestellt werden. Eine Nutzung bekannter Horstbäume durch den Schwarzstorch konnte unter Zuhilfenahme eines Baumkletterers ebenfalls zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Die bereits erwähnten Beobachtungen vogelkundiger Bürger, die oftmals während der Zugzeit erfolgten, deuten darauf hin, dass das Umfeld des Münsterwaldes von Schwarzstörchen gelegentlich als Rastgebiet oder zur Nahrungssuche aufgesucht wird. Das Untersuchungsgebiet stellt für den Schwarzstorch derzeit jedoch weder ein Brut- noch ein essentielles Nahrungshabitat dar. Negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der in der Eifel ansässigen Schwarzstorchpopulation sind somit nicht zu erwarten. • Fledermäuse Nach den vorliegenden Gutachten des Büros pro terra weist das Untersuchungsgebiet nur eine mittelmäßige Nutzung durch Fledermäuse auf. Dabei lag die Anzahl der Fledermauskontakte teils deutlich unter der beobachteten Aktivitätsabundanz in besser strukturierten Wäldern. Im Hinblick auf das Zugverhalten von Fledermäusen ergaben sich ebenfalls keinerlei Hinweise für eine besondere Bedeutung des Münsterwaldes als Wanderkorridor für Fledermäuse. Als Maßnahme zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sollen nach dem vorliegenden Umweltbericht vorsorglich zum Schutz von Fledermausarten, die technischen Möglichkeiten einer Abschaltung der WKA geprüft werden. Im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens wird die Stadt Aachen auf den Einbau eines derartigen Abschaltmechanismus hinwirken. Nach Auffassung von Brinkmann et al. kommt einer fledermausfreundlichen Steuerung des Anlagenbetriebes eine entscheidende Rolle zu, da es sich hierbei um eine besonders effektive Maßnahme handele (Brinkmann, Behr, Niermann und Reich, Hrsg., Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen, 2011). Zu Alternative zwischen A 44 und FFH – Gebiet Brander Wald: Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ein 3 – stufiges gesamträumliches Planungskonzept, das neben harten Ausschlusskriterien auch weiche Kriterien enthält, die eine Stadt einheitlich für das Stadtgebiet aber im Sinne der Planungshoheit der Kommunen frei wählen kann. Die Wahlfreiheit wird rechtlich nur durch den Umstand begrenzt, dass der Flächennutzungsplan nach dem Änderungsbeschluss der Windkraftnutzung substantiell Raum geben muss. Dies ist in dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen ausführlich belegt. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 85 von 102 Seite 87 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Das Ergebnis dieses Konzeptes ist Grundlage für das derzeitige Änderungsverfahren. Weitere Flächen stehen nach stadtweit einheitlich angewandten Kriterien nicht zur Verfügung. Dies bedeutet, dass nach Anwendung dieser Kriterien auch der vorgeschlagene Standort nicht als Konzentrationsfläche in Betracht kommt. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 48. eingegangen am:18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1 Fläche Teilabschnitt B7 Fläche 1: Eine umfassende Umweltprüfung wurde sowohl für die bereits im Flächennutzung dargestellte Konzentrationsfläche als auch für die in dem derzeitigen Änderungsverfahren befindlichen Flächen durchgeführt. Insofern ist die getroffene Aussage in der Eingabe unzutreffend. Zu 2 Infraschall / Lärm: Diverse Forschungsberichte befassen sich mit Umweltrisiken von WEA und verursachen bei den Betroffenen Unsicherheiten. Ob neue Untersuchungen oder Erkenntnisse zu den Auswirkungen der WEA Eingang in gesetzlichen Grundlagen für die Planung und Genehmigung finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Aktuell weist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und das Bayerische Landesamt für Umwelt darauf hin, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, aber die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos. Die Kommune ist grundsätzlich gehalten, die aktuellen Regelwerke für eine Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden. Nach dem Windenergieerlass vom 21.10.2005 und der Neufassung vom 11.07.2011 ist bei Abständen von weniger als 1.500 m Abstand zwischen WEA und reinem Wohngebiet das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall zu prüfen. Entsprechend hat die Verwaltung verfahren. In einem mehrstufigem Berechnungsverfahren wurden mit einem Simulationsprogramm unter Berücksichtigung aller relevanten Eingangsdaten (Höhe der Lärmquelle, Schallleistungspegel der Schallquelle) und den Ausbreitungsbedingungen (Witterung, Topographie) mögliche Standorte für die WEA ermittelt, von denen keine schädlichen Umweltbelastungen im Sinne der gesetzlichen Anforderungen ausgehen. Das betrifft den hörbaren Schall im gesamten Spektrum sowie den Infraschall im messbaren Bereich bis zu einer Frequenz bis 8 Hz. Bei den Immissionsprognosen wurden die vorhandenen Schallquellen (die bestehenden WEA) berücksichtigt, die ggf. Auswirkungen auf den jeweils zu betrachtenden Immissionsort haben. Für die geplanten Anlagen wurde für die Schallprognose ein Schallleistungspegel von 107.5 dB(A), incl. Impuls- und Tonhaltigkeit, verwendet. Die Abstände zwischen den WEA und den Immissionsorten variieren mit der Anzahl der Anlagen und den topographischen Bedingungen. Die für das Simulationsverfahren verwendeten Dateneingaben und Berechnungsunterlagen können beim Fachbereich Umwelt eingesehen und erläutert werden. Die vom Gesetzgeber festgelegten Richtwerte gewährleisten, dass keine unzumutbaren Lärmbelastungen auftreten, und nicht, dass keinerlei Geräusche wahrzunehmen sind. Ferner schreibt der Gesetzgeber vor, die verschiedenen Lärmarten getrennt zu beurteilen. Autobahnlärm ist für den Ortsteil Vetschau dominierend. Der Ortsrand von Vetschau ist durch die BAB A4 (Bocholtzer Str.) mit 62/57 dB(A) Tag/Nacht lärmbelastet. Durch umfangreiche Untersuchungen (Messungen des damaligen Staatlichen Umweltamtes im Frühjahr 2004 und des Gutachterbüros Ing. Dr. Buchta vom Mai 2004) wurde belegt, dass die WEA Geräusche des vorhandenen Windparks überwiegend durch den BAB-Lärm überlagert sind. Lediglich im Nachtzeitraum, wenn das Verkehrsaufkommen auf der BAB deutlich absinkt, waren Geräusche der WEA wahrzunehmen. Die Messungen zeigten auch, dass die Immissionsrichtwerte an der schutzbedürftigen Nutzung Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 86 von 102 Seite 88 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 eingehalten wurden. Der aktuellen Schallprognose ist zu entnehmen, dass heute durch die bestehenden WEA am Ortsrand Vetschau eine Lärmbelastung von 43,6 dB(A) vorliegt. Der Schallprognose ist weiterhin zu entnehmen, dass durch die geplanten neuen WEA der Beurteilungspegel am Ortsrand Vetschau um 0,8 dB(A) ansteigen kann. Der Immissionsrichtwert wird somit nicht überschritten. Diese Schallprognosen gehen davon aus, dass keine der vorhandenen WEA Auffälligkeiten in ihrem Geräuschverhalten aufweist. Sämtliche jetzt aufgestellten Prognosedaten werden in Rahmen der Antragstellung für den Bau der WEA (Bauantrag) durch ein Fachbüro erneut durchgeführt, weil sich die Standorte der einzelnen WEA innerhalb der Vorrangflächen und auch die technischen Daten der Anlagen noch verändern können. Anlagen, die durch ihren Betrieb die Immissionsrichtwerte überschreiten, werden nicht genehmigt oder in ihrer Leistung reduziert. Da die Lärmbelastung am Ortsrand von Vetschau durch den Verkehrslärm der BAB (62/57 dB(A)Tag/Nacht) geprägt wird, sollte ein Lärmminderungskonzept zuerst an dieser Lärmquelle ansetzen. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung der Stadt Aachen wurde mit dem zuständigen Baulastträger Straßen NRW vereinbart, dass Straßen NRW den Streckenabschnitt von der Grenze Niederlande bis AK Aachen mit einem Lärmmindernden Belag ausstattet. Diese Maßnahme ist für das Jahr 2014 geplant. Fazit: Die Betroffenen werden durch den Bau von neuen WEA nicht mehrbelastet. Durch die geplante Lärmsanierungsmaßnahmen auf der BAB A4 wird erwartet, dass sich die Belastung durch Verkehrslärm reduziert. Zu 3 Unfaire Planung: Hier beruht die Eingabe auf einem Missverständnis. Mit „worst case“ Betrachtung ist eine Betrachtung gemeint, die bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen gerade den schlimmsten Fall zugrunde legt und vor diesem Hintergrund prüft, ob eine Planung den z.B. immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Diese Vorgehensweise soll sicherstellen, dass die Auswirkung auf Betroffene nicht irrtümlich unterschätzt wird. Zu 4 Artenschutz: Sämtliche artenschutzrechtlich relevanten Aspekte werden im im Rahmen der Untersuchungen von Dr. Glasner - einschließlich möglicher Auswirkungen der Planungen auf Fledermäuse, Kibitz, Rotmilan und Zugvögel - umfassend behandelt (Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden, 2009). Die hier getroffene Aussage beruht auf dem Missverständnis, dass die „worst case Betrachtung“ nicht etwa die Planungsidee ist, sondern bei der Prüfung der Auswirkungen konservativ immer der denkbar schlechteste (aber dennoch nicht völlig realitätsferne) Fall zugrunde gelegt wird, um die mögliche Betroffenheit von Anwohnern verlässlich ermitteln und darstellen zu können. Der Planungsansatz der Stadt Aachen steht daher der Eingabe diametral entgegen. Zu 5 Ausgleichsflächen für Avantis: Eine Verlagerung von Ausgleichsflächen innerhalb des ca. 350 ha großen Kompensationsraumes ist nach dem Naturschutzfachlichen Kompensationskonzept (Umweltamt der Stadt Aachen, 1997) für das grenzüberschreitende Gewerbegebiet Avantis grundsätzlich möglich. Der Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen hat die Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR am 22.06.2012 mit der Erstellung eines Gutachtens zum Thema „Auswirkung der geplanten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in der Horbacher Börde auf die Avantis-Ausgleichsflächen und Konzeption zur Qualitätssicherung aus naturschutzfachlicher Sicht“ beauftragt. Wesentliche Ergebnisse sind: Die Ausgleichsflächen im Bereich der östlichen Teilfläche können als reine Hamsterflächen an Ort und Stelle verbleiben. Nach dem vorliegenden Umweltbericht wird vor Beginn der Baumaßnahme die genaue Lage von Revieren bzw. Bauen der Feldhamsters ermittelt und eventuell durch die Maßnahme betroffene Tiere im Nahbereich umgesiedelt. Die Ausgleichsflächen im Bereich der südlichen Teilfläche (ca. 5 ha) müssen verlagert werden, da sie in erster Linie der Förderung der Feldvögel dienen und die Windkraftanlagen im Konflikt zu den bestehenden Ausgleichszielen stehen. Das Raskin-Gutachten benennt verschiedene geeignete Ausweichräume Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 87 von 102 Seite 89 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 zur Verlagerung der Ausgleichsflächen. Die Stadt Aachen verfügt in den betreffenden Ausweichräumen über ausreichenden und geeigneten Grundbesitz, um die betreffenden Ausgleichsflächen zu verlagern. Entsprechende Verträge mit den die betreffenden städtischen Flächen bewirtschaftenden Landwirten sind in Vorbereitung und werden bis zum Satzungsbeschluss abgeschlossen. Die Rechtsgültigkeit des B-Plans für den Gewerbepark Avantis ist somit in jedem Fall sichergestellt. Zu 6 Schlagschattenwurf / Immissionsschutz: Die Schlagschattenwurfprognosen wurden mit bestem fachlichen Wissen durchgeführt. Dabei wurden bezüglich der Konzentrationsfläche B1 (AVANTIS-Süd) insgesamt in fünf verschiedenen Richtungen mit potentiell betroffener Wohnbebauung geprüft. Höhere Schattenwurfbelastungen wurden in östlicher / nordöstlicher Richtung ( nördliche Horbacher Str. Richtung Locht) festgestellt. Daher ist eine zeitweise Abschaltung der WKA vorgesehen. Der Ortsbereich Vetschau ist aufgrund der Sichtbeziehungen der nördlich geplanten WKA nicht betroffen. Ein gefordertes Schlagschattenkataster bis 3000 m Entfernung von WKA ist nicht angezeigt, da bereits Schlagschattenwirkungen ab 1.400 m Entfernung unkritisch und damit vernachlässigbar sind, siehe Winderlass NRW. Zu 7 Wertminderung: Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Zu 8 Höhenbegrenzung: Auf eine Höhenbegrenzung wird grundsätzlich verzichtet, da die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan in Form einer 185 m hohen Musteranlage betrachtet und die konkreten Auswirkungen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren, dann bezogen auf den konkret gewählten Anlagentyp und den konkreten Standort, betrachtet werden. Der Schutz der Nachbarn (vor optischer Bedrängung, Schlagschatten, Lärmbelastung, etc.) ist in jedem Fall auch ohne pauschale Höhenbegrenzung gewährleistet. Zu 9 Klimaschutzziel: Der Bedeutung der Windenergie für das Erreichen der nationalen Klimaschutzziele und der Energiewende ist wissenschaftlich belegt. In der aktuellen Publikation „Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – klimafreundlich und ökonomisch sinnvoll“ - des Umweltbundesamtes (2011) wird dargelegt, dass unter Experten Einigkeit besteht, „dass diese anspruchsvollen Klimaschutzziele nur erreichbar sind, wenn die erneuerbaren Energien langfristig den überwiegenden Teil der Stromerzeugung übernehmen.“ Das durchaus kritikwürdige System des CO2 Handels, das seinem wichtigsten Ziel, der Vermeidung von CO2 insbesondere in der Industrie, bislang nicht hinreichend gerecht wird, kann der Aachener Windenergieplanung nicht zur Last gelegt werden und ist für das Verfahren auch nicht relevant. Interessant ist jedoch, dass nach Meinung von Experten gerade eine dauerhafte Anhebung der CO2-Einsparziele als entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreichere Ausgestaltung des C02 Handels gilt. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 88 von 102 Seite 90 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen 49. Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 en, eingegangen am: 18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Immissionsschutz / Schlagschattenwurf: - siehe Stellungnahme unter Eingabe Nr. 13, Volker Rubach Zum Vorschlag waldfreie Bereiche zu wählen: Dieser Teil der Eingabe zielt auch auf den bei anderen Eingaben formulierten Konflikt mit den Zielen der Landesplanung, die das Thema Waldschutz ebenfalls formuliert. Der LEP formuliert zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes: „B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Die Ziele der Landesplanung sind im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich als hartes Ausschlusskriterium für etwaige Flächenausweisungen zu betrachten. Im Falle des Waldschutzes ergibt sich jedoch dahingehend eine Problematik, dass die Ziele der Landesplanung zwar einerseits hohes Gewicht haben und sich der kommunalen Abwägung entziehen, andererseits die Zielsetzung aber konkretisiert ist und eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist. Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben, relativiert sich das landesplanerische Ziel dahingehend, das die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht generell auszuschließen ist, wenn außerhalb nicht in angemessenen Umfang Raum für andere Nutzungen zur Verfügung steht. Der Beschluss zum LEP stammt aus dem Jahr 1995. Schon im dieser Fassung des LEP ist die Förderung erneuerbarer Energien als Ziel verankert („D.II.2.4: Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen….Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.“), das aber durch die aktuelleren Entwicklungen noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat. Aus diesem Grund sind die neueren Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene (Änderungen BauGB und EEG, WKA - Erlass) zur Förderung regenerativer Energien bei der Auslegung und Anwendung des landesplanerischen Ziels zu berücksichtigen, zumal mit dem Ziel D.II.2.4 ein gleichrangiges Ziel im Spannungsfeld zu dem Waldschutzziel B.III.3.21 steht. Dasselbe gilt für die auf Basis geänderter Erkenntnisse und technischer Entwicklungen deutlich positivere Bewertung der Nutzung von Wäldern als Standorte für Windkraftanlagen. Beleg für die veränderte Beurteilung sind der aktuelle Windkrafterlass und der Leitfaden zu Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW. Dies bedeutet, dass das landesplanerische Ziel des Waldschutzes unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht im Widerspruch zur Ausweisung von Konzentrationsflächen stehen muss. Daher wird das Ziel des Waldschutzes im LEP als Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert: Grundsätzlich soll im Wald keine Nutzung durch Windenergie erfolgen, ausnahmsweise ist dies jedoch dann zulässig, wenn der Windenergie in einem Flächennutzungsplan außerhalb des Waldes nicht substantiell Raum gegeben werden kann. Das gesamträumliche Planungskonzept kommt abschließend zu nachfolgendem Ergebnis: „Wenn einzelne Flächen, hier insbesondere der Münsterwald nicht weiter verfolgt würden, würde sich die Frage nach substantiellem Raum für Windkraftnutzung in Aachen dagegen kritisch darstellen. Vor Allem der Wegfall des Münsterwaldes würde die dann noch verfügbare Fläche auf die Hälfte reduzieren (ca. 0,7% der Stadtfläche incl. des Standortes Butterweiden), wodurch das Ziel, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben, vermutlich nach heutiger Einschätzung und Zielvorstellung nicht erreicht werden dürfte.“ Daher stehen außerhalb des Waldes nicht genügend Flächen zur Verfügung und eine Nutzung des Münsterwaldes ist unvermeidlich. Sämtliche im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete stehen als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 89 von 102 Seite 91 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Bau von WKA in diesen geschützten Biotopen ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die stadtweite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer zusätzlichen Absicherung der Schutzgebiete. Darüber hinaus werden nach dem vorliegenden Umweltbericht durch die Meidung weiterer naturschutzfachlich hochwertiger Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex) und die Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen negative Auswirkungen verhindert bzw. vermindert. Das beauftragte Büro pro terra kommt im Hinblick auf die sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (einschließlich Greifvögel und Graureiher) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). In Relation zur Gesamtgröße des Münsterwaldes werden für das Vorhaben, einschließlich der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen, nur kleinere Teilbereiche in Anspruch genommen; nennenswerte Auswirkungen auf die vorhandenen Pilzvorkommen (z. B. Steinpilz) oder Blaubeerenbestände sind deshalb nicht zu erwarten. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 50. eingegangen am: 18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Landschaftsbild: Nach dem vorliegenden Gutachten zum Landschaftsbild (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) wird die besondere Eigenart des Münsterwaldes als Naturlandschaft mit besonderer Bedeutung der Erholungsfunktion durch die geplanten Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt. Zu Windhöffigkeit: Nach der aktuellen Karte des DWD wird für das Stadtgebiet Aachen - bis auf den Talkessel und unmittelbar angrenzende Bereiche - eine ausreichende (mittlere) Windhöffigkeit bestätigt. Darüber hinaus lassen sich gemäß Windenergie-Erlass des Landes NRW vom 11.07.2011 neu zu errichtende Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich betreiben. Grundlage für die bisherigen Planungen waren WKA-Anlagen mit einer Gesamthöhe von 185 m. Die Voraussetzunge zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen im Münsterwald sind somit gegeben. Zu Vogelschutz: Das beauftragte Büro pro terra kommt im Hinblick auf die sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Vogelarten unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Zu Waldbrandgefahr: Der Windenergieerlass fordert, dass für Windkraftanlagen mit mehr als 30 m Höhe nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept bei der Genehmigungsbehörde Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 90 von 102 Seite 92 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 einzureichen ist. Den besonderen Erfordernissen, die sich aus dem Windenergieerlass vom 11.07.2011(Nr. 5.2.3.2) - als erläuternder Verwaltungsvorschrift- sowie dem Leitfaden „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen MKULNV 2012“ ergeben, ist in diesem Konzept Rechnung zu tragen. Zu Hochwassergefahr: Die WKAn und die damit verbundenen Erschließungsmaßnahmen stellen nur eine kleinflächige, punktuelle Veränderung im Münsterwald dar. Das Abflussverhalten der Niederschlagswässer und die Wasserstände der Inde und des Fobisbaches werden dadurch nicht nennenswert verändert. Von den geplanten WKA wird somit keine Hochwassergefahr ausgehen. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 51. eingegangen am: 18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Immissionsschutz und gesundheitlichen Gefahren: Die Immissionsschutzuntersuchungen im Rahmen der Planung zur Errichtung von Windenergieanlagen wurden nach den in Deutschland vorgeschriebenen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes (BRD) und des Landes (NRW) durchgeführt. Darüber hinaus berücksichtigt sind der Windenergieerlass vom 21.10.2005 und die Neufassung des Windenergieerlasses vom 11.07.2011 des Landes NRW. Maßgebend für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung an einem Immissionsort ist die Gebietsart. Entsprechend den durchgeführten Schallprognoseberechnungen ergeben sich zwischen WEA und schutzbedürftiger Nutzung unterschiedliche Abstände, die gesundheitliche Gefahren ausschließen. Die durchgeführte Bewertung kann lediglich auf die allgemein gültigen nationalen Regelwerke aufgebaut werden, auch wenn eine kontrovers geführte Diskussion über die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von WEA Unsicherheiten erzeugt. Der Gesetzgeber hat für die Planung von Vorrangflächen für WEA, bzw. für den Bau von WEA, keine Vorgaben für eine medizinische Bewertung aufgestellt und die Stadt Aachen sieht keine Notwendigkeit, eigene medizinische Untersuchungen durchzuführen. Zu Landschaftsbild: Die Analyse des Landschaftsbildes erfolgte im vorliegenden Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) nach der für derartige Untersuchungen anerkannten Methodik. Das Gutachten weist nach Auffassung der Verwaltung keinerlei fachliche Mängel auf und stellt eine solide Entscheidungsgrundlage dar. Alle Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteilung und anschließenden Offenlage am Planverfahren zu beteiligen. Somit ist eine umfassende Beteiligung der in den betroffenen Stadtgebieten lebenden Menschen gewährleistet. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 52. , eingegangen am:18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu naturrechtliche Bedenken: Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 91 von 102 Seite 93 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Der Untersuchungsrahmen zur Klärung der sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen - einschließlich des zu untersuchenden Artenspektrums, Methodenstandards und Zahl der Begehungen - entsprach den fachlichen Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz sowie des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten e.V. und der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Es wurden alle jahreszeitlichen Aspekte erfasst. Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel - einschließlich Schwarzstorch, Rotmilan, Uhu und Kranich -, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Darüber hinaus wurde das Büro pro terra im Frühjahr 2012 mit einer weiteren Untersuchung der beiden Großvogelarten Schwarzstorch und Rotmilan im Umkreis von 3 km um den geplanten Windpark im Münsterwald beauftragt. Auch diese großräumige Datenerfassung erbrachte keinen Hinweis auf eine Unvereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit dem bestehenden Artenschutzrecht (pro terra, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald. . . , 2012). Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 53. (per Mail), sowie Schreiben vom 17.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Tourismus: Verschiedene Studien und die Einschätzung von Tourismus-Experten belegen, dass Windkraftanlagen und Tourismus miteinander vereinbar sind. Hierzu einige Beispiele: Das SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld kommt in zwei repräsentativen Bevölkerungsumfragen (2005 und 2007) zu dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der Urlauber Windkraftanlagen nicht als störend empfinden. In 2007 gaben 84,7 % der Befragten an, dass sie sich nicht gegen einen Urlaubsort mit Windkraftanlagen entscheiden würden. Nach einer Studie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (G. Hilligweg, S. Kull, Windkraft und Tourismus: Zwei unvereinbare Welten oder ein lokale Chance? Ergebnisse einer Touristenbefragung im Nordseebad Varel-Dangast, Wilhelmshaven, 2005) kann eine Beeinträchtigung der für den Tourismus überaus wichtigen attraktiven Umwelt durch den Anblick von Windkraftanlagen nicht empirisch belegt werden. Fast 90 % der Befragten sahen hierin kein entscheidendes Motiv für ihre Reiseentscheidung. Eine umfangreiche Studie des Studiengangs Cruise Industry Management der Hochschule Bremerhaven (Prof. Dr. Michael Vogel, 2005), basierend auf einer persönlichen standardisierten Befragung von 840 Einwohnern und Touristen in 11 Gemeinden der deutschen Nordseeküstenregion, die sich allesamt in unmittelbarer Nähe von Windparks befinden, führte zu dem Ergebnis, dass Windparks im Durchschnitt nicht als störend empfunden werden und sogar als charakteristisch für die Küstenregion gesehen wurden. Die Ansichten von Einheimischen und Touristen zu Windpark stimmten häufig überein. Bei Abweichungen waren Touristen positiver zu Windparks eingestellt als Einheimische. Eine aktuelle Umfrage des Nordeuropäischen Instituts für Tourismus- und Bäderforschung hat ergeben, dass 57,9 % der Urlauber auf der nordfriesischen Insel Pellworm die dort stehenden Windkraftanlagen positiv wahrnehmen. Weitere 26,9 % fühlen sich durch die Windkraftanlagen nicht gestört. Die Windkraftanlagen im rheinland-pfälzischen Soonwald sind nach Ansicht von Dr. Achim Schloemer, Geschäftsführer der Rheinland-Pfalz-Tourismus GmbH, dazu geeignet, als Attraktion für Wanderer zu gelten. Bei entsprechender Ausgestaltung der Wege und der Anlagen auf dem Soonwald könne diese Route nach Auffassung von Schloemer zu einem richtigen Anziehungspunkt für zahlreiche Wanderer werden, die sowohl die Natur suchen, als auch die Erzeugung regenerativer Energien im Zuge der Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 92 von 102 Seite 94 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Energiewende hautnah erleben wollen, sodass langfristig ein echter touristischer Mehrwert zu erzielen sei. Zu Immissionsschutz / Schlagschattenwurf: - siehe Stellungnahme zur Eingabe Nr. 13 , Volker Rubach, zur Schlagschattenbeurteilung im Bereich Münsterwald. Zum Schreiben vom 15.05.2012 Die Flächen, die für die Windenergie in Anspruch genommen werden setzen sich grob wie folgt zusammen:  dem Fundament der Windenergieanlage  einer Kranstellfläche  Flächen zur Erweiterung/Verstärkung von Waldwegen  Flächen zur Erweiterung der Kurvenradien  einer an die Kranstellfläche angrenzenden Montagefläche  einer an die Kranstellfläche angrenzenden Lagerfläche  Flächen für den Kranausleger Zu 1-4) Die Flächenangaben, die auch im Umweltbericht zur Abschätzung der Umweltfolgen zugrunde gelegt wurden, sind Erfahrungswerte zu der bei der Prüfung herangezogenen Standardanlage. Sowohl das Fundament als auch die Kranfläche sind dauerhaft von Wald frei zu halten, so dass dort eine Änderung der Nutzungsart vorliegt. Nach Landesforstgesetz ist für die Änderung der Nutzungsart bei der Unteren Forstbehörde ein Antrag auf Waldumwandlungsantrag einzureichen. Im Genehmigungsverfahren wird dann von der Unteren Forstbehörde Art und Umfang des Ausgleiches für die umgewandelte Waldfläche festgesetzt. Die anderen Flächen bleiben Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und können forstlich genutzt werden. Die Möglichkeiten sind vielfältig und reichen von der Anlage einer Wildwiese über Holzlagerplätze bis hin zur Aufforstung z. B. mit Waldrandgehölzen. Da diese Flächen nicht dauerhaft für den Betrieb der Windenergieanlage freigehalten werden müssen und die Waldeigenschaft grundsätzlich behalten, spricht man von temporärer Flächeninanspruchnahme; bei den nach LFoG umzuwandelnden Flächen dagegen von dauerhafter Flächeninanspruchnahme. Zu 5) Zuwegung / Waldverlust: Für die Errichtung von Windenergieanlagen ist stellenweise ein Ausbau und ggf. kleinflächig ein Neubau von Waldwegen unter Einhaltung der entsprechenden Kurvenradien erforderlich. Teile der heute bereits vorhandenen Erschließung können aber auch übernommen werden. Eine Erschließungsplanung liegt derzeit noch nicht vor. Das Erschließungskonzept wird jedoch dem Minimierungsprinzip Rechnung tragen. Zu 6) Waldverlust durch Kabeltrassen: Aus ähnlich gelagerten Projekten ist bekannt, dass die Kabel weitestgehend im Wegekörper verlegt werden, so dass hier kein nennenswerter Flächenverlust zu erwarten ist. Zu 7) Pumpspeicherkraftwerke: Entsprechende Speicherkapazitäten werden nicht vor Ort vorgehalten und sind auch nicht Bestandteil des Änderungsverfahrens zum FNP. Zu Landschaft: Die Analyse der Sichtbarkeit erfolgte im vorliegenden Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) nach der für derartige Untersuchungen anerkannten Methodik. Nach Auffassung der Verwaltung ist der „Ansatz nach Nohl“ nicht unsinnig, da sein Verfahren (Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Mastenartige Eingriffe, 1993) vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 93 von 102 Seite 95 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 NRW nach wie vor als landschaftsästhetisch relevantes Verfahren zur Bewertung von mastenartigen Die von den Einwendern beschriebene Beurteilung der Sichtbarkeit berücksichtigt weder topografische Daten noch Sicht verschattende Elemente wie Wälder, dichte Gehölzreihen und geschlossene Bebauung und besitzt deshalb keinerlei Aussagekraft. Der Hinweis auf die bundesweiten Auswirkungen des bundesweiten Ausbaus regenerativer Energien auf das Landschaftsbild ist für das laufende Verfahren nicht relevant. Zum Thema „Ökologie als Aufhänger für regenerative Energien“: Nach dem Windenergieerlass NRW vom 11.07.2012 können Windkraftanlagen auf Waldflächen errichtet werden, wenn Ihre Geeignetheit im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt worden ist. Aufgrund der umfassenden Untersuchungen und vorliegenden Gutachten ist die Verwaltung der Auffassung, dass der betreffende Teilbereich des Münsterwaldes die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen erfüllt. Gemäß Windenergieerlass NRW leisten Wälder im Zuge der Errichtung von Windkraftanlagen auf Waldflächen – zusätzlich zu ihrer Funktion als CO2-Speicher – einen Beitrag in der Verfolgung von Klimaschutzzielen. Zitat: „Dies ist insofern bedeutend, da für Wälder und die damit verbundenen Ökosysteme, Biotope und Arten der prognostizierte Klimawandel gravierende Auswirkungen hat.“ So ist die CO2-Entlastung durch die geplanten Windkraftanlagen im Münsterwald etwa um den Faktor 1.000 höher als die CO2-Produktion auf den für den Bau der Anlagen entfallenden Waldflächen. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 54. eingegangen am: 15.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Untersuchungsmethodik und Artenschutz: Der Untersuchungsrahmen zur Klärung der sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen - einschließlich des zu untersuchenden Artenspektrums, Methodenstandards und Zahl der Begehungen - entsprach den fachlichen Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz sowie des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten e.V. und der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Bei ihrer Vermutung, das avifaunistische Gutachten sei nicht korrekt, gehen die Einwender irrtümlich von der Annahme aus, dass das beauftragte Büro pro terra eine Fläche von lediglich 15 ha untersucht. habe Die Angabe von 15 ha bezieht sich jedoch auf die Größe einer einzelnen von insgesamt 6 repräsentativen Teilflächen, die bei der Erfassung der Brutvögel umfassend untersucht wurden. Hierbei handelt es sich um ein absolut übliches Verfahren, um den Brutvogelbestand in einem größeren Untersuchungsgebiet mit vertretbarem Aufwand zu untersuchen (vergl. Südbeck et al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005). Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012). Darüber hinaus wurde das Büro pro terra im Frühjahr 2012 mit einer weiteren Untersuchung der beiden Großvogelarten Schwarzstorch und Rotmilan im Umkreis von 3 km um den geplanten Windpark im Münsterwald beauftragt. Auch diese großräumige Datenerfassung erbrachte keinen Hinweis auf eine Unvereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit dem bestehenden Artenschutzrecht (pro terra, Erfassung Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 94 von 102 Seite 96 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald. . . , 2012). Das pro terra-Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald setzt sich intensiv mit den Verbotstatbeständen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz auseinander. Danach werden, unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen, für keine der betrachteten Tierarten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände berührt. Nach dem vorliegenden pro terra-Gutachten konnte kein verdichteter Vogel- oder Fledermauszug im Münsterwald festgestellt werden. Die Freihaltung des Münsterwaldes von Windkraftanlagen als Korridor für den Vogel- und Fledermauszug ist deshalb nicht erforderlich. Als eine von mehreren Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sollen im Hinblick auf den Vogelzug der Kraniche, aber auch zum Schutz von Fledermausarten, die technischen Möglichkeiten einer Abschaltung der WKA geprüft werden. Im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens wird die Stadt Aachen auf den Einbau eines derartigen Abschaltmechanismus hinwirken. Zu den eigenen Vogelbeobachtungen der Einwender wird angemerkt: Das beauftragte Büro pro terra kommt im Hinblick auf die sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Vogelarten unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz berührt werden; darüber hinaus weist das Untersuchungsgebiet keine herausragende Bedeutung für den Vogelzug auf (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Im Frühjahr 2012 wurde das Büro pro terra mit einer weiteren Großvogeluntersuchung im Umkreis von 3 km um den geplanten Windpark im Münsterwald beauftragt. Auch diese großräumige Datenerfassung erbrachte keinen Hinweis auf eine Unvereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit dem bestehenden Artenschutzrecht (pro terra, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, 2012). Die Einwender geben an, den Schwarzmilan über das ganze Jahr einzeln oder paarweise über dem Münsterwald beobachtet zu haben. Bei den von der Stadt Aachen in den vergangenen 4 Jahren beauftragten Untersuchungen wurde weder im Münsterwald noch in dessen näherer Umgebung ein Schwarzmilan erfasst (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012; pro terra, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald,. . . 2012; Raskin, Pflege und Entwicklungsplan für den Prälatensiefdistrikt, 2009; Glasner, Faunistisches und vegetationskundliches Gutachten zum geplanten Vennbahnradweg, 2009). In den Messtischblättern des LANUV NRW ist ein Nachweis des Schwarzmilans im Bereich des Münsterwaldes ebenfalls nicht vermerkt. Gemäß den Angaben der Einwender gilt der Mauersegler als regelmäßiger Brutvogel im Gebiet des Münsterwaldes, der häufig vorkommt. In der Fachliteratur werden hingegen größere Ortschaften und Ballungsräume als Hauptverbreitungsgebiet des Mauerseglers in Mitteleuropa beschrieben; in offenen Kulturlandschaften und großen Waldgebieten ist die Art dagegen sehr selten (Bauer et al., Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, AULA Verlag, 2. Auflage, 2005). Die Befürchtung, der Tierwelt des Münsterwaldes (Reptilien, Amphibien,Libellen, Schmetterlinge, Säugetiere) würde durch die Errichtung von Windkraftanlagen die Lebensgrundlage zerstört, ist unbegründet: Sämtliche im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete stehen als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Bau von WKA in diesen geschützten Biotopen ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die stadtweite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer weiteren Absicherung der Schutzgebiete. Zusätzlich werden nach dem vorliegenden Umweltbericht durch die Meidung sonstiger naturschutzfachlich hochwertigen Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex) und die Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 95 von 102 Seite 97 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen negative Auswirkungen verhindert bzw. vermindert. Aus der Fachliteratur sind der Stadt Aachen keine Belege für die Vermutung der Einwender, die Tiere würden durch die anhaltenden Schallwellen und Schwingungen der Windkraftanlagen aus ihren Lebensräumen vertrieben, bekannt. Luchsbeobachtungen in der Eifel nehmen seit einigen Jahren zu. Für den Münsterwald liegen bislang noch keine gesicherten Beobachtungsdaten vor. Aufgrund seines großen Aktionsradius hätte der Bau von Windkraftanlagen im Münsterwald für den Erhaltungszustand einer potentiellen regionalren Luchspopulation aber ohnehin keinerlei negative Auswirkungen. Das Büro Raskin wurde im März 2009 vom Fachbereich Umwelt damit beauftragt, einen Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatensiefdistrikt zu erstellen. Dieses Gutachten steht in keinem fachlichen Zusammenhang zu den in 2010 vergebenen Untersuchungen zum Artenschutz für den geplanten Windpark im Münsterwald. Die Ergebnisse des Raskin-Gutachtens wurden im laufenden Planverfahren zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen umfassend berücksichtigt. So wurde die Konzentrationsfläche zum Schutz des vorhandenen Eichen-/ Birkenbestandes, der in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften einen naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertenden Biotopkomplex darstellt, deutlich verkleinert. Zur Frage überregionaler Betrachtung (Sophienhöhe) sowie anderer Standorte: Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ein 3 – stufiges gesamträumliches Planungskonzept, das neben harten Ausschlusskriterien auch weiche Kriterien enthält, die eine Stadt einheitlich für das Stadtgebiet aber im Sinne der Planungshoheit der Kommunen frei wählen kann. Die Wahlfreiheit wird rechtlich nur durch den Umstand begrenzt, dass der Flächennutzungsplan nach dem Änderungsbeschluss der Windkraftnutzung substantiell Raum geben muss. Dies ist in dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen ausführlich belegt. Das Ergebnis dieses Konzeptes ist Grundlage für das derzeitige Änderungsverfahren. Weitere Flächen stehen nach stadtweit einheitlich angewandten Kriterien nicht zur Verfügung. Dies betrifft auch die Fläche von Avantis. Die Stadt Aachen verfolgt hier auch weiterhin die Zielsetzung einer Gewerbeentwicklung. Ebenfalls nicht in Betracht kommen nach Anwendung der harten und weichen Ausschlusskriterien die Flächen des Camp Hitfeld oder zwischen A 44 und FFH – Gebiet „Brander Wald“. Eine Lösung außerhalb der Stadt Aachen scheidet ebenfalls aus. Die Anforderung an den Flächennutzungsplan trifft entgegen der Annahme in der Eingabe die jeweilige Kommune als Planungsträger (Ausnahme bei einem regionalen Flächennutzungsplan) und nicht die Region oder gar die Ebene des Regionalplanes. Insofern kann sich die Stadt Aachen auch nicht durch Rückgriff auf Nachbarkommunen Ihrer Verantwortung entledigen. Zur Frage anderer waldfreier Standorte: Dieser Teil der Eingabe zielt auch auf den bei anderen Eingaben formulierten Konflikt mit den Zielen der Landesplanung, die das Thema Waldschutz ebenfalls formuliert. Der LEP formuliert zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes: „B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Die Ziele der Landesplanung sind im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich als hartes Ausschlusskriterium für etwaige Flächenausweisungen zu betrachten. Im Falle des Waldschutzes ergibt sich jedoch dahingehend eine Problematik, dass die Ziele der Landesplanung zwar einerseits hohes Gewicht haben und sich der kommunalen Abwägung entziehen, andererseits die Zielsetzung aber konkretisiert ist und eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist. Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben, relativiert sich das landesplanerische Ziel dahingehend, das die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht generell auszuschließen ist, wenn außerhalb nicht in angemessenen Umfang Raum für andere Nutzungen zur Verfügung steht. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 96 von 102 Seite 98 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Der Beschluss zum LEP stammt aus dem Jahr 1995. Schon im dieser Fassung des LEP ist die Förderung erneuerbarer Energien als Ziel verankert („D.II.2.4: Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen….Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.“), das aber durch die aktuelleren Entwicklungen noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat. Aus diesem Grund sind die neueren Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene (Änderungen BauGB und EEG, WKA - Erlass) zur Förderung regenerativer Energien bei der Auslegung und Anwendung des landesplanerischen Ziels zu berücksichtigen, zumal mit dem Ziel D.II.2.4 ein gleichrangiges Ziel im Spannungsfeld zu dem Waldschutzziel B.III.3.21 steht. Dasselbe gilt für die auf Basis geänderter Erkenntnisse und technischer Entwicklungen deutlich positivere Bewertung der Nutzung von Wäldern als Standorte für Windkraftanlagen. Beleg für die veränderte Beurteilung sind der aktuelle Windkrafterlass und der Leitfaden zu Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW. Dies bedeutet, dass das landesplanerische Ziel des Waldschutzes unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht im Widerspruch zur Ausweisung von Konzentrationsflächen stehen muss. Daher wird das Ziel des Waldschutzes im LEP als Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert: Grundsätzlich soll im Wald keine Nutzung durch Windenergie erfolgen, ausnahmsweise ist dies jedoch dann zulässig, wenn der Windenergie in einem Flächennutzungsplan außerhalb des Waldes nicht substantiell Raum gegeben werden kann. Das gesamträumliche Planungskonzept kommt abschließend zu nachfolgendem Ergebnis: „Wenn einzelne Flächen, hier insbesondere der Münsterwald nicht weiter verfolgt würden, würde sich die Frage nach substantiellem Raum für Windkraftnutzung in Aachen dagegen kritisch darstellen. Vor Allem der Wegfall des Münsterwaldes würde die dann noch verfügbare Fläche auf die Hälfte reduzieren (ca. 0,7% der Stadtfläche incl. des Standortes Butterweiden), wodurch das Ziel, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben, vermutlich nach heutiger Einschätzung und Zielvorstellung nicht erreicht werden dürfte. Daher stehen nicht genügend waldfreie Standorte zur Verfügung. Unzureichende Windenergieausbeute im Münsterwald Es wird verwiesen auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 5. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. (Fazit Fett) 55. eingegangen am: 15.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Diverse Forschungsberichte befassen sich mit Umweltrisiken von WEA und verursachen bei den Betroffenen Unsicherheiten. Ob neue Untersuchungen oder Erkenntnisse zu den Auswirkungen der WEA Eingang in gesetzlichen Grundlagen für die Planung und Genehmigung finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Aktuell weist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und das Bayerische Landesamt für Umwelt darauf hin, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos. Die Kommune ist grundsätzlich gehalten, die aktuellen Regelwerke für eine Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden. Der Gesetzgeber hat für die Planung von Vorrangflächen für WEA, bzw. für den Bau von WEA, keine Vorgaben für eine medizinische Bewertung aufgestellt und die Stadt Aachen sieht keine Notwendigkeit, eigene medizinische Untersuchungen durchzuführen. Eine besondere Wertung von Infraschall ist eben- Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 97 von 102 Seite 99 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 falls nicht vorgesehen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 56. eingegangen am: 18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1 Formeller Verfahrensfehler: Der Formfehler ist beachtlich und nicht heilbar. Die Offenlage müsste daher inhaltsgleich wiederholt werden. In der Bekanntmachung vom 09.08.2012 wurde gemäß § 3 Abs. 2 Satz umfassend auf die ausgelegten Unterlagen hingewiesen. Die Offenlage fand in der Zeit vom 20.08.2012 bis 19.09.2012 statt. Zu 2 Verlust von Kompensationsflächen: Der Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen hat die Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR am 22.06.2012 mit der Erstellung eines Gutachtens zum Thema „Auswirkung der geplanten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in der Horbacher Börde auf die Avantis-Ausgleichsflächen und Konzeption zur Qualitätssicherung aus naturschutzfachlicher Sicht“ beauftragt. Wesentliche Ergebnisse sind: Die Ausgleichsflächen im Bereich der östlichen Teilfläche brauchen nicht verlagert zu werden, da sie der Förderung des Feldhamsters dienen, der durch den Betrieb der Anlagen in seinem lokalen Erhaltungszustand nicht negativ beeinträchtigt wird. Nach dem vorliegenden Umweltbericht wird vor Beginn der Baumaßnahme die genaue Lage von Revieren bzw. Bauen der Feldhamsters ermittelt und eventuell durch die Maßnahme betroffene Tiere im Nahbereich umgesiedelt. Die Ausgleichsflächen im Bereich der südlichen Teilfläche (ca. 5 ha) müssen verlagert werden, da sie in erster Linie der Förderung der Feldvögel dienen und die Windkraftanlagen im Konflikt zu den bestehenden Ausgleichszielen stehen. Das Raskin-Gutachten benennt verschiedene geeignete Ausweichräume zur Verlagerung der Ausgleichsflächen. Die Stadt Aachen verfügt in den betreffenden Ausweichräumen über ausreichenden und geeigneten Grundbesitz, um die betreffenden Ausgleichsflächen zu verlagern. Entsprechende Verträge mit den die betreffenden städtischen Flächen bewirtschaftenden Landwirten sind in Vorbereitung und werden bis zum Satzungsbeschluss abgeschlossen. Die Rechtsgültigkeit des B-Plansfür den Gewerbepark Avantis ist somit in jedem Fall sichergestellt. Die Verlagerung der Ausgleichsflächen wird ohne Mehrkosten für die Avantis GOB erfolgen. Zu 3 Schlagschatten und Verschattung des Geländes: - siehe oben, Stellungnahme zur Eingabe Nr. 16 der Fa. Photon Zu 4 Lärmschutzgesichtspunkte: In seiner heutigen gültigen Rechtsform sind im Bebauungsplan Avantis Immissionen in Höhe bis 65/50 dB(A) Tag/Nacht zulässig. Schutzbedürftigen Nutzungen in diesem Ge-Gebiet sind gegebenenfalls als Ausnahme möglich. Bei der Standortsuche für die WEA wurde durch Schallprognose nachgewiesen, dass die gültigen Immissionsrichtwerte im Gewerbegebiet Avantis nicht überschritten werden. Von daher ergeben sich für die weitere Entwicklung des Gewerbegebietes keine Einschränkungen oder Nachteile. WEA, die in der geplanten Vorrangfläche eine höhere Schallleistung erzeugen, werden nicht genehmigt oder es werden Lärm mindernde Maßnahmen vorgegeben (Standortverschiebungen, lärmreduzierter Lauf im Nachtzeitraum, generell leisere Anlagen, kleiner Anlagen). Am Grenzübergang BAB A4 zu den Niederlanden, außerhalb des Gewerbegebietes Avantis, befindet sich eine zur BAB gehörende Fläche, auf der sich Nutzungen des ehemaligen Zollbereiches befinden. Ein Teil dieser Fläche kann von den Lärmauswirkungen der südlich von Avantis geplanten WEA betroffen sein. Betroffen heiß in diesem Fall, dass die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete in der Nachtzeit nicht an allen Stellen eingehalten werden und damit eine spätere Errichtung schutzbedürftiger Nutzungen in diesen Bereichen eingeschränkt wird. Die Einrichtung schutzbedürftiger Nutzungen in diesem Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 98 von 102 Seite 100 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Bereich wird allerdings auch aufgrund des bestehenden Verkehrslärms (BAB A4) schwierig. Durch die südlich von Avantis geplanten WEA werden im Gewerbegebiet die Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) in der Nacht nicht überschritten. Innerhalb des Bauantragsverfahrens werden die geplanten Anlagen einer erneuten lärmtechnischen Prüfung unterzogen. Insgesamt ergeben sich durch die Standortwahl der geplanten WEA keine Einschränkungen auf das heute gültige Baurecht des Bebauungsplanes Avantis. Zu 5 Beeinträchtigung der Entwicklung des Gewerbegebietes / Eigentumsbeeinträchtigungen: Eine Beeinträchtigung ist insofern nicht gegeben, als dass die Richtwerte der TA Lärm für angrenzende Gewerbeflächen durch die in den Konzentrationsflächen zu errichtenden Windenergieanlagen eingehalten werden. Dies bestätigt auch ein durch die Betreibergesellschaft von Avantis im Zusammenhang mit der Änderung des B-Plans 800 in Auftrag gegebenes Lärmgutachten, dass eine Vereinbarkeit der Ansiedlung eines großen Logistikers mit der Errichtung von Windenergieanlagen in der Nachbarschaft bestätigt. Zu Anlage 2 Es wird auf die Ausführungen der Verwaltung zu Nr. 16 verwiesen. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Der Einwand hinsichtlich des Schutzes des Modul-Testfeldes im GOB Avantis wird damit zurückgewiesen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 57. eingegangen am: 18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Eingabe zielt im Wesentlichen auf die Hereinnahme eines eigenen Grundstücks in eine Konzentrationsfläche und stellt die Flächenfindung in Frage. Ferner wird der Konflikt mit der Waldnutzung als erheblicher gegenüber einer Nutzung landwirtschaftlicher Flächen thematisiert. Zu I Planungskonzept: Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher ein 3 – stufiges gesamträumliches Planungskonzept, das neben harten Ausschlusskriterien auch weiche Kriterien enthält, die eine Stadt einheitlich für das Stadtgebiet aber im Sinne der Planungshoheit der Kommunen frei wählen kann. Die Wahlfreiheit wird rechtlich nur durch den Umstand begrenzt, dass der Flächennutzungsplan nach dem Änderungsbeschluss der Windkraftnutzung substantiell Raum geben muss. Dies ist in dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen ausführlich belegt. Das Ergebnis dieses Konzeptes ist Grundlage für das derzeitige Änderungsverfahren. Weitere Flächen stehen nach stadtweit einheitlich angewandten Kriterien nicht zur Verfügung. Das Grundstück von Herrn Heuts gehört ebenfalls nach diesen Kriterien nicht zu den möglichen Konzentrationsflächen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine inhaltliche Diskussion zu den Themen Ausgleichsflächen Aavantis und Artenschutz. Dennoch soll dargelegt werden, dass selbst bei zu Grunde legen anderer Ausschlusskriterien in der Abwägung das in Rede stehende Grundstück nicht weiter verfolgt würde. Zu II Kompensationsmaßnahmen (öffentlich-rechtlicher Vertrag )Flächenausweisung Flurstück 758 des Eingabeträgers: Selbst wenn die Fläche im Rahmen des 3-stufigen Konzeptes nicht ausgesondert worden wäre, ließe sich aufgrund artenschutzrechtlicher Konflikte und der bestehenden Ausgleichsverpflichtungen zum Bebauungsplan 800 (Avantis) an dieser Stelle eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen nicht realisieren. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 99 von 102 Seite 101 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Den Regelungen zum Ausgleich liegt ein „Naturschutzfachliches Kompensationskonzept“ zugrunde, das - neben der Festlegung geeigneter funktionaler Ausgleichsmaßnahmen für die Leitarten der Bördelandschaft - die Sicherung des verbleibenden Restlebensraumes der durch die Planung zu Avantis betroffenen Arten in einer Größe gewährleistet, die den Aufbau und Bestand stabiler Populationen sicherstellt. Dabei steht der Ausschluss von Maßnahmen im Vordergrund, die eine positive Entwicklung der zu fördernden Arten strukturell behindern oder unmöglich machen könnten. Seinerzeit wurde hierzu auch die Errichtung von Windkraftanlagen gezählt. Sich aus aktuellen Entwicklungen ergebende Handlungsspielräume, wie die deutliche Reduzierung der Fläche des in Planung befindlichen Wohnsiedlungsbereiches „Richtericher Dell“, wurden im Rahmen der vorgesehenen Ausweisung der Windkraftkonzentrationsteilflächen 1 und 2 des Teilabschnitts B bereits vollständig ausgeschöpft. Für die Auswahl der Windkraftkonzentrationsteilflächen 1 und 2 im Teilabschnitt B war von entscheidender Bedeutung, dass diese sich – im Gegensatz zum angesprochenen Suchraum S5, der sich in der Kernzone eines von insgesamt 3 Kompensationsgebieten für das Gewerbegebiet Avantis befindet,- außerhalb bzw. im Randbereich festgelegter Kompensationsgebiete liegen. Darüber hinaus sind diese durch Störeffekte in ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit und damit in ihrer Bedeutung für den Aufbau und Bestand stabiler Populationen gemindert (Fläche 1 durch die nahe gelegene Autobahn, Fläche 2 durch das unmittelbar angrenzende Gewerbegebiet Avantis). Durch die Verlagerung von Ausgleichsflächen in andere Bereiche der 3 Kompensationsgebiete ist die Aufrechterhaltung der im „Naturschutzfachlichen Kompensationskonzept“ festgelegten Zielsetzungen in vollem Umfang gewährleistet. Dies wurde aktuell durch ein von der Stadt Aachen in Auftrag gegebenes unabhängiges Gutachten bestätigt (Raskin, Auswirkungen der geplanten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in der Horbacher Börde auf die Avantis -Ausgleichsflächen und Konzeption zur Qualitätssicherung aus naturschutzfachlicher Sicht, 2012). Durch den Bau von Windenergieanlagen im Kernbereich des Suchraums S5 sind im Gegensatz zu den beiden Windkraftkonzentrationsflächen 1 und 2 im Teilabschnitt B Störeffekte zu erwarten, die weite Teile des gesamten Kompensationsgebietes negativ beeinträchtigen und damit das Kompensationsziel zum Erhalt und Förderung der Feldvogelfauna massiv gefährden. Insbesondere für den streng geschützten Kiebitz, der nach dem Gutachten von Dr. Glasner in den letzten Jahren im Kernbereich des Suchraums S5 wieder regelmäßig besetzte Reviere etablieren konnte, wird in der Fachliteratur ein erkennbares Meideverhalten von bis zu 500 Metern gegenüber Windkraftanlagen beschrieben. Für den Bau von Windkraftanlagen träfen somit die gleichen artenschutzrechtlichen Vorbehalte zu, wie sie für den Schlangenweg gegeben sind. Die Verlagerung der Ausgleichsmaßnahmen für das Gewerbegebiet Avantis von dem Grundstück des Einwenders eröffnet deshalb an dieser Stelle nach wie vor keine Handlungsspielräume zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen. Zu III Zweifel an Ermittlung der berührten Belange sowie Zweifel an der Abwägung: Zu 1 Klimaschutz und Energiewende: Siehe hierzu Stellungnahmen zu Nr. 1 Zu 2 Eingriffsvermeidungsgebot, - Wald: Es ist zutreffend, dass Waldflächen nur dann in Anspruch genommen werden sollen, wenn keine anderen Flächen mehr vorhanden sind, um dem Gebot der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben gerecht werden zu können. Das gesamträumliche Planungskonzept hat dies nachvollziehbar dokumentiert. Zu der Frage nach der Wahl anderer Kriterien (z.B.Windgunst) s. auch Stellungnahme zu Nr. 45. Es ist jedoch weder zutreffend, dass der Münsterwald eine erhebliche Bedeutung für die Erholung hat, noch dass er von naturschutzfachlich herausgehobener Bedeutung ist. In den entsprechenden Fachgutachten sowie im Umweltbericht ist das Gegenteil belegt. Auch ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, das es zu Konflikten mit §44 (1) BNatSchG kommt. Auch die Einschätzung, dass die in Rede stehenden Flächen im Norden von geringerer naturschutzfachlicher Bedeutung als die im Münsterwald sind, ist unzutreffend, da hier gerade Artenschutzbelange und die vorrangigen Ziele des Kompensationskonzeptes von Avantis (auch den Belang Artenschutz betreffend) einer Nutzung der Windeenergie entgegenstehen. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 100 von 102 Seite 102 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Auch die Aussage, dass unter den Anlagen weitere landwirtschaftliche Produktion – nicht aber Forstwirtschaft - betrieben werden kann, ist insofern unzutreffend als dass das nähere Umfeld für beide Nutzungen ausscheidet, das weitere Umfeld nach der Errichtung der Anlagen wieder aufgeforstet und langfristig forstlich genutzt werden kann. Zu 3 Abwägung zu Nr. 20 frühzeitige Beteiligung: Es ist unzutreffend, dass die Fläche aufgrund harter Ausschlusskriterien nicht weiter verfolgt wird. Es vielmehr der Aspekt der deutlich zu geringen Flächengröße. Selbst wenn dieses Kriterium nicht herangezogen würde, sprächen Gründe des Artenschutzes und die Verpflichtungen aus dem Kompensationskonzept zum B-Plan 800 gegen die Ausweisung einer Konzentrationsfläche. Die Frage, ob das Grundstück selbst zur Verfügung steht stellt sich bei letztgenanntem Thema nicht, da es sich inmitten eines wichtigen Kompensationsraumes befindet, der in weiten Teilen eine Beeinträchtigung erführe, was ihn in wesentlichen Teilen für das Ziel unbrauchbar werden ließe. Die Stadt Aachen wäre selbst, wenn die Fläche nicht schon aufgrund der Ausschlusskriterien entfallen wäre, nicht in der Lage und auch nicht bereit für diese Fläche eine Konzentrationsfläche einzurichten. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 58. eingegangen am:18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Grundsätzlich sind mehrere Ansätze möglich, um im Rahmen einer gesamtstädtischen Betrachtung zu möglichen Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie zu gelangen. Bei der Formulierung der Ziele und Kennziffern (z.B. Mindestanteil der Windenergienutzung am Strommix oder Mindestflächenanteil an den nach Aussonderung der nach harten Ausschlusskriterien noch verbleibenden Fläche, etc.) sind die Kommunen im Rahmen ihrer Planungshoheit frei. Die Stadt Aachen hat ein Verfahren gewählt, das den Anforderungen aus der jüngeren Rechtsprechung soweit wie möglich entspricht. Dieses Konzept wurde mehrheitlich durch den Rat der Stadt als eine der Grundlagen der Offenlage bestätigt und die hierin enthaltenen Zielvorstellungen bestätigt. Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher ein 3 – stufiges gesamträumliches Planungskonzept, das neben harten Ausschlusskriterien auch weiche Kriterien enthält, die eine Stadt einheitlich für das Stadtgebiet aber im Sinne der Planungshoheit der Kommunen frei wählen kann. Die Wahlfreiheit wird rechtlich nur durch den Umstand begrenzt, dass der Flächennutzungsplan nach dem Änderungsbeschluss der Windkraftnutzung substantiell Raum geben muss. Dies ist in dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen ausführlich belegt. Das Ergebnis dieses Konzeptes ist Grundlage für das derzeitige Änderungsverfahren. Weitere Flächen stehen nach stadtweit einheitlich angewandten Kriterien nicht zur Verfügung Zu Klimaschutz und Energiewende: Hinsichtlich der Aspekte Klimaschutz und Energiewende wird verwiesen auf die Stellungnahmen der Verwaltung zu Nr. 1 Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 59. eingegangen am: 22.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 101 von 102 Seite 103 von 104 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Die vorhandenen WEA auf deutscher Seite (Windpark Butterweiden) stehen vom Ortsrand Bocholtz in einer Entfernung von ca. 580 m. Die nächstgelegene geplante WEA könnte bis auf ca. 780 m an den Ortsrand heranrücken. Die Prognoseberechnungen zeigen, dass an dem nordöstlich gelegenen Ortsrand von Bocholtz die Lärmbelastung durch die bestehenden WEA von 41 dB(A) auf 43 dB(A) ansteigt, wenn die geplanten 2 WEA, südlich des Gewerbegebietes Avantis gelegen, zur Ausführung kommen. Die Lärmbelastung durch die Fernstraßen beträgt an dieser Stelle 57/51 dB(A) Tag/Nacht. Um weitere Lärmbelastungen durch die geplanten WEA für die Bürger der Gemeinde Bocholtz zu vermeiden und um die Lärmgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet (55/40 dB(A) Tag/Nacht) annährend einzuhalten, werden verschiedene Lärmminderungsmaßnahmen vorgesehen (Standortverschiebungen, lärmreduzierter Lauf im Nachtzeitraum, generell leisere Anlagen, kleiner Anlagen). Fazit: Es werden lediglich Genehmigungen für die Errichtung von WEA erteilt, die die Lärmsituation in Bocholtz nicht verändern. Zu Immissionsschutz / Schlagschattenwurf: S. Stellungnahme zu Nr. 40 Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. Anlage 6 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 1 Seite 102 von 102 Seite 104 von 104                   $QODJH]XPbQGHUXQJVEHVFKOXVV    1UGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQHVGHU6WDGW$DFKHQ .RQ]HQWUDWLRQVIOlFKHQIU:LQGNUDIWDQODJHQ LP6WDGWEH]LUN$DFKHQ.RUQHOLPQVWHU:DOKHLPLP%HUHLFK0QVWHUZDOGXQG% 7HLODE VFKQLWW$ LP6WDGWEH]LUN$DFKHQ/DXUHQVEHUJLP%HUHLFK 7HLODEVFKQLWW%)OlFKH LP%HUHLFK 9HWVFKDXHU:HJ%RFKROW]HU:HJVRZLHLP6WDGWEH]LUN$DFKHQ5LFKWHULFKLP%HUHLFK$OWHU +HHUOHU:HJ$YDQWLV6WUD‰H 7HLODEVFKQLWW%)OlFKH      (LQJDEHQgIIHQWOLFKNHLW7HLO1UELV1U =HLWUDXPGHU2IIHQODJHYRPELV      Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 1 von 200 Eingabe zu Nr. 1 -exemplarische ca. 200 EMail-Eingänge Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 2 von 200 Eingabe zu Nr. 2 13 Karten wurden abgesendet Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 3 von 200 Eingabe zu Nr. 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 4 von 200 Eingabe zu Nr. 2 Seite 5 von 200 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Eingabe zu Nr. 2 (Vorderseite) Seite 6 von 200 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Eingabe zu Nr. 2 - Rückseite - Seite 7 von 200 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Eingabe zu Nr. 3 -Vorblatt Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 8 von 200 Eingabe zu Nr. 3 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 9 von 200 Eingabe zu Nr. 3 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 10 von 200 Eingabe zu Nr. 3 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 11 von 200 Eingabe zu Nr. 3 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 12 von 200 Eingabe zu Nr. 3 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 13 von 200 Eingabe zu Nr. 3 Anlage 3 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 14 von 200 Eingabe zu Nr. 3 Anlage 4 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 15 von 200 Eingabe zu Nr. 3 - Anlage 5.1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 16 von 200 Eingabe zu Nr. 3 - Anlage 5.2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 17 von 200 Eingabe zu Nr. 3 - Anlage 5.3 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 18 von 200 Eingabe zu Nr. 3 - Anlage 5.4 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 19 von 200 Eingabe zu Nr. 3 - Anlage 5.5 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 20 von 200 Eingabe zu Nr. 3 - Anlage 6 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 21 von 200 Eingabe zu Nr. 4 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 22 von 200 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 23 von 200 Eingabe zu Nr. 5 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 24 von 200 Eingabe zu Nr. 5 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 25 von 200 Eingabe zu Nr. 5 - Anlage Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 26 von 200 Eingabe zu Nr. 5 - Anlage Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 27 von 200 Eingabe zu Nr. 5 - Anlage Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 28 von 200 Eingabe zu Nr. 5 - Anlage Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 29 von 200 Eingabe zu Nr. 5 - Anlage Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 30 von 200 Eingabe zu Nr. 5 - Anlage Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 31 von 200 Eingabe zu Nr. 5 - Anlage Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 32 von 200 Eingabe zu Nr. 5 - Anlage Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 33 von 200 Eingabe zu Nr. 5 - Anlage Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 34 von 200 Eingabe zu Nr. 5 - Anlage Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 35 von 200 Eingabe zu Nr. 5 - Anlage Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 36 von 200 Eingabe zu Nr. 5 - Anlage Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 37 von 200 3DJHRI Eingabe zu Nr. 6 Anlage ist das Dokument zu Eingabe Nr. 5 - bereits vorhanden 6LONH+HUPDQQV(LQVSUXFK]XUbQGHUXQJ)130QVWHUZDOG 9RQ   GH!REHUEXHUJHUPHLVWHU#PDLO 'DWXP 'RQQHUVWDJ$SULO %HWUHII (LQVSUXFK]XUbQGHUXQJ)130QVWHUZDOG &&  $QODJHQ(LQVSUXFK]XUbQGHUXQJ)130QVWHUZDOGSGI  6HKUJHHKUWH)UDX+HUPDQQV  LQGHU$QODJHEHUPLWWOHLFK,KQHQPHLQHQ(LQVSUXFK]XUbQGHUXQJGHV)130QVWHUZDOG :LQGNUDIWNRQ]HQWUDWLRQV]RQH ,FKELWWHXP%HVWlWLJXQJGHV(LQJDQJVPHLQHU0DLOLQNO3')$QKDQJ  0LWIUHXQGOLFKHQ*U‰HQ             Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - 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vom 04.04.2012 Seite 2 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 46 von 200 Eingabe zu Nr. 10 - vom 04.04.2012 Seite 3 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 47 von 200 Eingabe zu Nr. 10 - vom 06.04.2012 Seite 1 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 48 von 200 Eingabe zu Nr. 10 - vom 06.04.2012 Seite 2 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 49 von 200 Eingabe zu Nr. 10 - vom 06.04.2012 Seite 3 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 50 von 200 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 51 von 200 Eingabe zu Nr. 10 - vom 12.04.2012 Seite 2 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 52 von 200 Eingabe zu Nr. 10 - vom 12.04.2012 Seite 3 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - 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Mai 2012 (LQZHQGXQJ im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Ausweisung von Windparkkonzentrationsflächen in Aachen (Münsterwald) wegen  %HHLQWUlFKWLJXQJGHV*UXQGUHFKWVDXI*HVXQGKHLW Die geplante Ausweisung von Planflächen 1, 2 und 3 (Münsterwald) als Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen (WKA) beeinträchtigt das Grundrecht auf Gesundheit: Prämissen: x Die Erholung in intakter Natur, frei von technisch-industriellen Errungenschaften, ist unabdingbar zur Erhaltung des Grundrechts auf psychische und physische Gesundheit. x Die Zahl der Menschen nimmt immer mehr zu, die Erholung von zivilisatorischen Errungenschaften (auch Windräder gehören dazu!!) durch Rückzug und Ruhe in intakter Natur suchen! Um diese Ruhe als hohes gesellschaftliches Gut zu schützen: schreiben die Umweltverbände NABU (Kreisverband Euskirchen), KNU, BUND, EGE AK Fledermausschutz in ihrer gemeinsamen Stellungnahme im Januar 2012: "...... Der Schutz des Waldes hat einen KRKHQJHVHOOVFKDIWVSROLWLVFKHQ6WHOOHQZHUW'HU:DOGJLOWJHZLVVHUPD‰HQ DOVHLQHOHW]WH%DVWLRQGHU1DWXU. ........" "...... Bei Aufstellung in großer Zahl können sie einer Region den Charakter einer ,QGXVWULHODQGVFKDIW geben. .................. Gerade in bisher technisch nicht oder wenig beeinflussten oder kaum erschlossenen Gebieten, zu denen der Wald zählt, führen Bau und Betrieb von WEA zu einer Verminderung der natürlichen und kulturhistorischen Eigenart sowie ]XHLQHP9HUOXVWDQ8QJHVW|UWKHLWXQG5XKHYRQ1DWXUXQG/DQGVFKDIW Hierzu tragen auch Erschließungen, Anbindungen an das Energieleitungsnetz und Wartungsarbeiten bei, die für Bau und Betrieb von WEA erforderlich sind"[Seite 2 oben]  ."....... Das Vordringen von WEA in den Wald wird daher zu Recht als ein Tabubruch empfunden"[Seite 3 Mitte]  Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 59 von 200 Eingabe zu Nr. 10 - vom 11.05.2012 Seite 2 Die Euskirchener Umweltverbände ziehen deshalb folgendes Fazit [Seite 1 Mitte]: "Wir sprechen uns heute QDFKGUFNOLFKJHJHQGHQ%DXYRQ:LQGHQHUJLHDQODJHQ :($ LQGHQ:lOGHUQ GHV.UHLVHV(XVNLUFKHQaus"[Seite 1 Mitte]  Um die Ruhe als gesellschaftliches Gut zu schützen: HPSILHKOW auch J. Remmel, Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, der sich (prinzipiell) für Windräder im Wald ausspricht, unter Abwägung von Klima- und Naturschutz in Art. 3.2.2.3 des Windenergieerlasses: ".... Windräder entlang von Infrastrukturtrassen zu bauen, damit zusätzliche Belastungen in Trassenkorridoren kaum wahrnehmbar sind. So ist es nach Einschätzung des Umweltministeriums möglich, bisher wenig belastete "ruhige" Räume zu schützen."* *Mit dieser Empfehlung erkennt NRW-Umweltminister J. Remmel im übrigen eindeutig an, dass WKA im Wald eine Beeinträchtigung der Ruhe bedeuten!!!!!!  (NODWDQWHUN|QQWHGHU:LGHUVSUXFK]XGHQ(PSIHKOXQJHQGHV15:8PZHOWPLQLVWHUVXQG]XGHQ(PSIHK OXQJHQGHU8PZHOWYHUElQGHNDXPVHLQ   $EHUQLFKWQXUHLQHHPSILQGOLFKH6W|UXQJGHU5XKHZUGHQ:LQGUlGHULP 0QVWHU ZDOGVHLQVRQGHUQDXFKVlPWOL FKH%HPKXQJHQXP/XIWUHLQKDOWXQJZUGHGXUFKGLH$EKRO]XQJWDXVHQGHU%lXPH]XQLFKWHJHPDFKW  %HJUQXQJVPD‰QDKPHQ ]XU $EPLOGHUXQJ GHU NOLPDZDQGHOEHGLQJWHQ *HVXQGKHLWVIROJHQ ZHUGHQ YRQ VlPWOLFKHQ YHUDQWZRUWXQJVEHZXVVWHQ$NWHXUHQHPSIRKOHQ, ZlKUHQGLP$DFKHQHU0QVWHUZDOGWDXVHQGH%lXPHJHIlOOWZHUGHQ VROOHQ  )XQGVWHOOHQE]Z=LWDWHLP=XVDPPHQKDQJPLWGHU%HPKXQJXP/XIWUHLQKDOWXQJXQGNOLPDZDQGHOEHGLQJWHQ*HVXQGKHLWVIROJHQ - Broschüre *HVXQGKHLWVVFKXW]LP0LWWHOSXQNW²'LH/XIWUHLQKDOWHSOlQHLQ1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ – Verfasser: Umweltministerium und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz: "Mit der Broschüre "Gesundheitsschutz im Mittelpunkt – Die Luftreinhaltepläne in Nordrhein-Westfalen" informieren das Umweltministerium und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz über die Entwicklung der Luftreinhalteplanung in Nordrhein-Westfalen von den Anfängen in den 1970’er Jahren bis heute. "Die Belastungen durch Feinstaub und Stickoxiden können deutliche gesundheitliche Folgen haben. Die Ergebnisse der Messungen im Jahr 2011 und die Auswertungen zur Wirksamkeit umgesetzter Minderungsmaßnahmen zeigen, dass wir auf dem richtigen Weg sind, aber die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger gerade in Großstädten und an viel befahrenen Straßen noch stärker schützen müssen. Das ist eine Frage der Umweltgerechtigkeit", sagte Umweltminister Johannes Remmel. "Die Broschüre stellt die aktuelle Situation – beispielsweise die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet – und die Folgen von Luftbelastungen dar. Hohe Feinstaub- und Stickstoffdioxid-Konzentrationen in der Luft führen nachweislich zu einer signifikanten Zunahme von Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Aktuelle Studien bestätigen den Zusammenhang zwischen Sterblichkeitsrate, Wohnortnähe zu verkehrsreichen Straßen und Belastungen durch Feinstaub und Stickstoffdioxid. Dazu Umweltminister Johannes Remmel: "Wenn es um den Schutz der Menschen vor Luftschadstoffen geht, muss der Staat seine Schutzfunktion wahrnehmen. Deshalb steht auch bei der Luftqualitätspolitik der Gesundheitsschutz im Mittelpunkt." Quelle: http://www.umwelt.nrw.de/ministerium/presse/presse_aktuell/presse120403.php - Um die gesundheitsbedrohliche Luftverschmutzung und die klimawandelbedingte Zunahme von Atemwegserkrankungen einzudämmen, empfehlen das NRW-Umweltministerium und Umweltverbände wie der Naturschutzbund (NABU) die Begrünung von Fassaden und Dächern (siehe Link: http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/broschuere_luftreinhalteplaene_NRW.pdf ) - In der Aachener Zeitung vom 12. 05. 2012 wurde unter dem Titel "Forscher schlagen Pollenalarm" vor den klimawandelbedingten Gesundheitsrisiken: "..... Die Pollen werden nicht nur mehr, der Zeitraum, in dem sie ihr Unwesen treiben, dehnt sich wegen der globalen Erwärmung immer weiter aus....." Problematisch seien auch Folgeerkrankungen wie Asthma".... gewarnt.  Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 60 von 200 Eingabe zu Nr. 10 - vom 11.05.2012 Seite 3 Auch das untenstehende Zitat des Naturschutzbunds NABU (Quelle: Homepage NABU) ist als Hinweis auf das Gemeinwohl bzw. als Hinweis auf die klimawandelbedingten Folgen für die Allgemeingesundheit zu verstehen: "Versuche, die Forderungen des Naturschutzes mit vermeintlichen Argumenten des Klimaschutzes zu diskreditieren, zeugen jedoch von einer eklatanten Fehleinschätzung."   Der Naturschutzbund NABU bietet im Rahmen der klimawandelbedingten Gesundheitskonsequenzen auf seiner Homepage, Menüseite "Handlungsoptionen im Klimawandel", eine )DOWEODWWUHLKH EHU NQIWLJH +HUDXVIRUGHUXQJHQ IU GHQ 1DWXU VFKXW]an  In der Einführung heißt es:  "Das Wissen über die drohenden Klimaveränderungen und deren Auswirkungen auf die Natur und auf die menschliche Gesellschaft sind essenzielle Grundlagen für die Anpassung an den Klimawandel. Die Rolle der Natur und funktionsfähiger Ökosysteme wird dabei oft unterschätzt. Mit einer Reihe von Informationsblättern will der NABU über die Herausforderungen und Handlungsoptionen für den Naturschutz aufklären. Mögliche Konflikte können vermieden werden, wenn sich Naturschutz und Anpassung an den Klimawandel sich gegenseitig ergänzen. Denn die Erhaltung der biologischen Vielfalt ist einer der Schlüsselfaktoren für die Anpassungsfähigkeit. Ökosystemdienstleistungen, der Landschaftswasserhaushalt und die Entwicklung von Anpassungsstrategien gehören beispielsweise zu den Themen, die dabei genauer beleuchtet werden sollen." Quelle: http://www.nabu.de/themen/klimawandel/publikationen/12143.html  +LHUN|QQHQGLHIROJHQGHQ)DOWEOlWWHUKHUXQWHUJHODGHQZHUGHQ Klimaveränderungen in Deutschland Landschaftswasserhaushalt Ökosystemdienstleistungen Biotopverbund Naturschutz ist Klimaschutz 1LPPWPDQGDV:RUVWFDVH6]HQDULRDQN|QQWHVLFKGXUFK:LQGUlGHULP:DOGGLH)HLQVWDXE EHODVWXQJVRJDUQRFKHUK|KHQ Neben anderen Klimaexperten schreibt der Umweltverband WWF im Vorwort seiner Waldbrandstudie 2011, dass sich im Zuge des Klimawandels "die Anzahl der Tage mit hohem Waldbrandrisiko erhöht" [siehe hierzu die Ausführungen sowie Zitate meiner Einwendung "Gefährdung der Sicherheit"]. Da Windräder bei sommerlichen Temperaturen (nicht selten z.B. durch heißgelaufene Lager) in Brand geraten und Blitzeinschläge gehäuft vorkommen, wird die eh schon klimawandelbedingt zunehmende Waldbrandgefahr noch erhöht. Da es durch Waldbrand zu vermehrter Feinstaubbelastung kommt, nimmt auch das Feinstaubrisiko entsprechend zu. Das Fällen tausender Bäume und die Errichtung von Windkraftanlagen im Aachener Münsterwald ist daher auch mit den 'DV )lOOHQ WDXVHQGHU %lXPH XQG GLH (UULFKWXQJ YRQ :LQGNUDIWDQODJHQ LP $DFKHQHU 0QVWHUZDOG LVW GDKHUPLW GHQ*HVXQGKHLWVEHPKXQJHQXQGGHQ/XIWUHLQKDOWHSOlQHQ15:VXQYHUHLQEDU Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 61 von 200 Eingabe zu Nr. 11 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 62 von 200 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 63 von 200 Eingabe zu Nr. 12 - Poststempel vom 16.05.2012 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 64 von 200 Eingabe zu Nr. 12 - Poststempel vom 16.05.2012 Seite 1 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 65 von 200 Eingabe zu Nr. 12 - Poststempel vom 16.05.2012 Seite 2 Anla 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -1-26 Seite 66 von 200 ,/:;<;/=>    !  )!  &% ?! > @   / Eingabe zu Nr. 12 - vom 16.05.2012 Seite 1 9RQ $Q 'DWXP %HWUHII B !  >  CBD !  > G  &  H B>    !  )!  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Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans 1980 – Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen – Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung Sehr geehrte Damen und Herren, zu der Planung möchte ich folgendes bemerken: Die in der Planung ausgewiesenen Flächen im Münsterwald und in Horbach sind für die Aufstellung von Windkraftanlagen (WKA) ungeeignet. Begründung: 1. Betreffend Münsterwald: a. Durch die Rodung von Waldflächen, die für die Aufstellung von WKA durchzuführen sind, entsteht ein unwiederbringlicher ökologischer Schaden. Auch wenn es sich um forstwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, existiert dort ein Ökosystem, das durch die Rodung zerstört wird. b. Die Umweltbilanz ist bei Abholzung von Waldflächen negativ, da damit die Umwandlung von Kohlendioxid in Sauerstoff verringert wird. WKA produzieren bekanntlich keinen Sauerstoff. c. Durch das Planungsgebiet führen Wanderwege, da es ein Erholungsgebiet ist. Durch den Aufbau von sehr großen WKA ist eine Gefährdung von Personen, die sich auf diesen Wegen oder im Wald befinden, insbesondere in Wintermonaten durch Eiswurf wahrscheinlich. d. Das den Planungsunterlagen beigelegte Gutachten zur Gefährdung von Vogelarten berücksichtigt nicht, dass Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 84 von 231 Eingabe zu Nr. 31 gemäß dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft WKA nicht im Wald aufgestellt werden sollen (cf. „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse – Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen; gefördert vom Bundesamt für Naturschutz; Förd.Nr. Z1.3-684 11-5/03; von Dr. Hermann Hötker Kai-Michael Thomsen Heike Köster; nachzulesen unter: http://bergenhusen.nabu.de/bericht/VoegelRegEnergien. pdf). 2. Betreffend Horbach: a. Der endgültige Verlauf der zu reaktivierenden Eisenbahnlinie Aachen-Maastricht („via Avantis“) ist in der Planung nicht berücksichtigt. Dadurch könnten aufgestellte WKA zum unüberwindlichen Hindernis für den Bau der Trasse durch das Gewerbegebiet Avantis werden mit dem entsprechenden volkswirtschaftlichen Schaden. b. Die Belange des Naturschutzes wurden im den Planungsunterlagen beigefügten Gutachten nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere die Tatsache, dass die Flächen als Durchzugs- und Rastplatz von Zugvögeln frequentiert werden (cf. „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse – Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen; gefördert vom Bundesamt für Naturschutz; Förd.Nr. Z1.3-684 11-5/03; von Dr. Hermann Hötker Kai-Michael Thomsen Heike Köster; nachzulesen unter: http://bergenhusen.nabu.de/bericht/VoegelRegEnergien. pdf). Es geht auch nicht konkret auf die Gefährdung des im Planungsgebiet vorkommenden Mauerseglers ein. Ferner räumt das den Planungsunterlagen beigefügte Gutachten ein, dass der Untersuchungszeitraum zu kurz Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 85 von 231 Eingabe zu Nr. 31 ist und keine längerfristigen Aussagen getroffen werden können. Außerdem geht das Gutachten, und somit die Planung, nicht auf die durch den Aufbau und Betrieb der WKA ausgehende Gefährdung von Bodenarten, die im Planungsgebiet heimisch sind, wie der gefährdete Feldhase oder die unter Naturschutz stehende Blindschleiche, ein. c. Das Planungsgebiet ist Kompensationsfläche für Avantis. In der jetzigen Planung wird in sie eingegriffen, ohne dass neue Kompensationsmaßnahmen konkret definiert werden. d. Das Planungsgebiet grenzt direkt an Avantis, wo zur Zeit ein neuer Bebauungsplan aufgestellt wird. Die Wechselwirkungen zwischen beiden Planungen wurden nicht dargelegt. e. Durch das Planungsgebiet führen Wege. Durch den Aufbau von sehr großen WKA ist eine Gefährdung von Personen, die sich auf diesen Wegen bzw. im angrenzenden Gewerbegebiet Avantis befinden, insbesondere in Wintermonaten durch Eiswurf wahrscheinlich. f. Das Planungsgebiet befindet sich in der Anflugzone des NATO-Luftstützpunkts Geilenkirchen. AWACSFlugzeuge überqueren es in geringer Höhe, so dass eine Gefährdung dieses Flugverkehrs durch WKA mit einer Höhe von ca. 200m zu befürchten ist. g. Die Auswirkungen der durch die Generatoren der WKA produzierten Magnetfelder auf die in der Nähe befindlichen Wohnsiedlungen und Gewerbetreibenden wurde nicht untersucht. h. Da in den beigefügten Karten kein Maßstab angegeben ist, ist nicht klar zu erkennen, ob der Mindestabstand gemäß BImSchG – insbesondere nach Locht – eingehalten wurde. Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 86 von 231 Eingabe zu Nr. 31 3. Betreffend beide Planungsgebiete: a. Neue WKA, insbesondere auf dem Festland in Gegenden mit mäßiger Windstärke – wie hier der Fall - , bedeuten eine Fehlallokation von wirtschaftlichen Ressourcen, da an windigen Tagen schon jetzt in Deutschland ein Stromüberschuss produziert wird, der zu negativen Strompreisen bzw. Exportüberschüssen führt (bzw. spätestens bei Fertigstellung der sich im Bau befindlichen Hochseeanlagen führen wird). b. Die Planung, welche durchaus regional bedeutsam ist, da sie auch Auswirkungen auf Nachbargemeinden hat, ist mit der bzw. durch die StädteRegion Aachen zu koordinieren (cf. Anlage 2 Aachen-Gesetz), was offenbar nicht erfolgte. Mit freundlichen Grüßen Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 87 von 231 Eingabe zu Nr. 32 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 88 von 231           !  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Teil 1 -27-47 Seite 153 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 154 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 155 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 156 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 157 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 158 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 159 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 160 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 161 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 162 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 163 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 164 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 165 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 166 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 167 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 168 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 169 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 170 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 171 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 172 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 173 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 174 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 175 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 176 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 177 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 178 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 179 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 180 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 181 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 182 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 183 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 184 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 185 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 1 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 186 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 187 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 188 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 189 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 190 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 191 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 192 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - 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Teil 1 -27-47 Seite 209 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 210 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 211 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 212 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 213 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 214 von 231 Eingabe zu Nr. 45 Anlage 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -27-47 Seite 215 von 231  ! 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Ordner 1 Anlage Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 91 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 92 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 93 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 94 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 95 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Ausschnitt Festsetzungskarte Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 96 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Ausschnitt Entwicklungskarte Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 97 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Ausschnitt Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 98 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 99 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 100 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 101 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 102 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 103 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 104 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 105 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 1 Anlage Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 106 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 107 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 108 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 109 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 110 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 111 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - Teil 1 -48-59 Seite 112 von 252 Eingabe zu Nr. 54 - Ordner 2 Anlage 7 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit - 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Lage des Plangebietes Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 1 von 23 Inhaltsverzeichnis Teil 2 Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bauleitplanverfahren mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung für den Zeitraum der Offenlage vom 20.08.2012 bis zum 19.09.2012 : 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. - Einwender gleich mit Teil 1 / Nr. 22 eingegangen am: 14.08.2012 Poststempel .................................................................................................................................................. 3 - Einwender gleich mit Teil 1 / Nr. 4 eingegangen am: 24.08.2012....................................................................................................................................................................... 4 - Einwender gleich mit Teil 1 / Nr. 12 und 13 eingegangen am: 22.08.2012- Ergänzung zum Brief vom 03.04.2012 siehe Abwägung Teil 1 sowie Schreiben mit Datum 18.08.2012 ........................................................................................................................................................... 5 Nahverkehr Rheinland GmbH, Glockengasse 37-39, 50667 Köln eingegangen am: 21.08.2012.................................... 6 eingegangen am: 31.08.2012 ..................................................... 6 - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 43eingegangen am: 13.09.2012 .................................... 6 - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 15eingegangen am: 14.09.2012 um 10:16 sowie um 10:39................................................................................................................................................ 8 , eingegangen am: 13.09.2012 per Post ............................................................................ 10 eingegangen am: 13.09.2012.......................................... 10 - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 30eingegangen am: 17.09.2012.............................................................................................................................................................. 11 - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 53eingegangen am: 18.09.2012......................................................... 14 eingegangen am: 18.09.2012................................................. 15 eingegangen am: 18.09.2012.................................................. 15 - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 44eingegangen am: 19.09.2012 Postkasten in der Offenlage -......................................................................................................................................... 15 eingegangen am: 19.09.2012 - Postkasten in der Offenlage........................... 16 - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 27eingegangen am: 18.09.2012..................................................................................................................................................................... 16 eingegangen am: 18.09.2012................................ 18 - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 45, W , eingegangen am: 18.09.2012................................................................................................................. 19 - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 45, eingegangen am: 18.09.2012...................................................................................................... 21 - Einwender und Eingabe gleich mit Teil 1/ Nr. 56 – eingegangen am: 19.09.2012 ............................................................................... 22 - Einwender und Eingabe gleich mit Teil 1/ Nr. 54 – eingegangen am: 19.09.2012..................................................................................................................................................................... 22 - Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 2 von 23 Seite 2 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen 1. Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 - Einwender gleich mit Teil 1 / Nr. 22 , eingegangen am: 14.08.2012 Poststempel Stellungnahme der Verwaltung: Auf die Stellungnahme zu Teil1 / Nr. 22 wird verwiesen. Zu neuen Aspekten siehe nachfolgende Stellungnahme: Zu gutachterliche Bewertung der Kostenauswirkung: Die geplanten Windenergieanlagen im Münsterwald lassen sich mit Blick auf die hier gegebenen Standortparameter wirtschaftlich betreiben. Die in der Eingabe „befürchteten“ Lasten für die Gesellschaft stellen sich nicht ein. Unabhängig davon, ob die Frage der gesellschaftlichen Lasten hier unmittelbar verfahrensrelevant ist, wird auch auf diesen Aspekt detaillierter eingegangen. Denn: die komplexen energiewirtschaftlichen Zusammenhänge und die einzigartige Dynamik auf dem Feld der Erneuerbaren Energien führen nicht selten zu Fehleinschätzungen hinsichtlich der tatsächlichen gesellschaftlichen Kosten durch die Erneuerbare Energien bzw. für die klimapolitisch beschlossene Energiewende. Nach einer aktuellen Studie des Umweltbundesamtes (UBA) „Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien - klimafreundlich und ökonomisch sinnvoll“, 2011, ist die Förderung erneuerbarer Energien nicht nur aus Klimaschutzgründen notwendig, sondern auch ökonomisch vorteilhaft. Einige wichtige Auszüge der Studie werden nachfolgend zitiert: „Die volkswirtschaftlichen Zusatzkosten des EEG sind schon heute geringer als die damit einhergehenden Nutzen, etwa in Form sinkender Umwelt- und Gesundheitsschäden. Hinzu kommen weitere positive Effekte wie eine geringere Abhängigkeit von den Importen fossiler Energien, und die Schaffung heimischer Wertschöpfung und Arbeitsplätze.“ Und weiter heißt es: „Bei der Beurteilung des EEG stehen oft die Zusatzkosten über die EEG-Umlage im Mittelpunkt der Debatte. Dies ist jedoch eine verkürzte Betrachtung, denn mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien sind weitere gesamtwirtschaftliche Kosten- und Nutzenwirkungen verbunden, die bei der bisherigen Betrachtung außen vor blieben. Auf der Kostenseite sind nicht nur die zusätzlichen Erzeugungskosten (Differenzkosten), sondern auch Transaktionskosten, Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie und (anteilige) Kosten des Netzausbaus in die Betrachtung einzubeziehen. Die unmittelbaren Nutzen der erneuerbaren Energien entstehen durch die vermiedenen Umweltschäden. Die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien führt dazu, dass die Stromerzeugung weniger Luftschadstoffe und weniger klimaschädliche Emissionen verursacht. Der Nutzen für die Umwelt und die Gesundheit lässt sich auch in Geldeinheiten beziffern. Denn heutige Emissionsminderungen vermeiden künftige Schäden und Kosten, etwa für das Gesundheitswesen. Aber auch die Betrachtung der betriebswirtschaftlichen Kosten zeigt, dass die Technologien zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbaren Energien durch enorme Lern- und Wachstumsraten in der Produktion schon heute an oder kurz vor der Wettbewerbsfähigkeit mit den konventionellen Energieträgern (Kohle, Öl) stehen. Hierzu heißt es in der Studie: „Durch die Fortschritte bei der Senkung der Stromgestehungskosten werden die erneuerbaren Energien zunehmend wettbewerbsfähig. Auf Basis prognostizierter Lernraten und Marktprognosen für den Zeitraum 2020-2030 kommt das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme 32 bis 2030 für verschiedene Technologien der erneuerbaren Energien zu dem Ergebnis, dass etwa 2014 als erstes Strom von onshore Windanlagen (bei 2000 Volllaststunden) in Deutschland die gleichen Stromgestehungskosten haben wird, wie der fossile Energiemix.“ Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 3 von 23 Seite 3 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 Der Einwand unwirtschaftlicher Energieerzeugung durch Windenergieanlagen im Münsterwald wird damit zurückgewiesen. Zu Verfügbarkeit von Windenergieanlagen / hohe energiewirtschaftliche Lasten: Tatsächlich muss das Zusammenspiel der verschiedenen Kraftwerkstypen in Zukunft anders organisiert werden, wenn nicht nur der Verbrauch sondern auch das Angebot schwankt, wie z.B. bei der Stromerzeugung mit Windenergie- oder Photovoltaikanlagen. Daher erfordert die Energiewende im Stromsektor zwingend auch einen Umbau des bestehenden Stromerzeugungssystems. Der damit einhergehende Druck auf die Grundlastkraftwerke – insbesondere auf Kraftwerke, die Uran und Braunkohle einsetzen– ist auf deren schlechte Regelbarkeit zurückzuführen, die zu einem flexiblen und zukunftsfähigen Energiesystem nicht passt. Für die Übergangszeit zu einer Komplettversorgung auf der Basis von Sonne, Wind, Wasser, Biomasse und Erdwärme benötigt das gegebene Energiesystem daher: a) zusätzliche flexibel regelbare Kraftwerke (z.B. auf Basis von Erdgas), b) Energiespeichersysteme (z.B. Pumpspeicherkraftwerke), die die Lücke zwischen Stromverbrauch und regenerativ erzeugtem Strom sicher füllen und c) einen zügigen Ausbau der europäischen / internationalen Hochleistungs-Stromnetze. Eine weitere Herausforderung des neuen Energiesystems wird darüber hinaus die bessere Abstimmung von Stromangebot und Nachfrage sein (sog. Lastmanagement). Das Management dieser Herausforderung wird häufig mit dem Schlagwort „virtuelles Kraftwerk“ beschrieben. Virtuelle Kraftwerke, wie sie jüngst auch von der Fa. Trianel, Aachen, in Betrieb genommen wurden, verbinden innovative Regelungstechnik, intelligente Steuerung und innovative Erzeugungstechnik. Insgesamt wird deutlich, dass sich der weitere Ausbau der Windenergie als zentraler Baustein eines zukunftsfähigen und nachhaltigen Energiesystems versteht. Der Einwand unvertretbarer hoher energiewirtschaftlicher Lasten wird damit zurückgewiesen Der Anregung wird nicht gefolgt. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 2. - Einwender gleich mit Teil 1 / Nr. 4 eingegangen am: 24.08.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Folgende Stellungnahme wurde der Einwenderin mitgeteilt: „…..Im vorliegenden Flächennutzungsplanverfahren sollen lediglich Konzentrationsflächen, innerhalb derer Windkraftanlagen errichtet werden können, festgelegt werden. Auf dieser Planungsebene stehen noch keine genauen Standorte fest, noch ist es Ziel diese darzustellen. Bei der Bewertung der Flächen ist eine grundlegende Eignung des Untergrundes ausreichend. Erst im nach geordneten Genehmigungsverfahren gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz werden die konkret von einem Betreiber vorgelegten Standorte geprüft und bewertet. Auch der erforderliche Umfang spezifischer Gutachten und auch die konkrete Baugrunduntersuchung werden in diesem Rahmen festgelegt. Derzeit liegen keine detaillierten Informationen vor.“ Im Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG wird sichergestellt, dass die erforderlichen Nachweise für den Antragsteller vorliegen. Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 4 von 23 Seite 4 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 3. - Einwender gleich mit Teil 1 / Nr. 12 und 13 eingegangen am: 22.08.2012- Ergänzung zum Brief vom 03.04.2012 siehe Abwägung Teil 1 sowie Schreiben mit Datum 18.08.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Auf die Stellungnahme zu Teil1 / Nr. 12 und 13 wird verwiesen. Zu neuen Aspekten siehe nachfolgende Stellungnahme: Zur Ergänzung zum Schreiben vom 03.04.2012 Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes wurden im laufenden Verfahren umfassend berücksichtigt und in der Abwägung zur ersten Offenlage ausführlich behandelt. Fazit: Sämtliche im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete stehen als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Bau von WKA in diesen geschützten Biotopen ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die stadtweite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer zusätzlichen Absicherung der Schutzgebiete. Zusätzlich werden nach dem vorliegenden Umweltbericht durch die Meidung weiterer naturschutzfachlich hochwertiger Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex) und die Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen negative Auswirkungen verhindert bzw. vermindert. Nach dem vorliegenden Gutachten zum Landschaftsbild (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) wird die besondere Eigenart des Münsterwaldes als Naturlandschaft mit besonderer Bedeutung der Erholungsfunktion durch die geplanten Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt. Zum Thema Infraschall: Einige umweltmedizinische Berichte schreiben den niederfrequenten Schallimmissionen gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu. Wissenschaftler wie Bartsch in Jena, Betke und Remmers in Oldenburg, Griefahn in Dortmund, Leventhall in England und Schust in Berlin betonen die biologische Wirkung von luftgeleitetem Infraschall. Infraschall entsteht überall dort, wo Geräte mit großen betriebsbedingten Schwingungen auftreten. Also nicht nur bei Windenergieanlagen. Inwieweit sich die geschilderten Untersuchungen grundsätzlich oder allgemein auf die Auswirkungen von WEA übertragen lassen ist wissenschaftlich nicht belegt. Da es Aufgabe des Gesetzgebers ist neue Erkenntnisse zum Thema Infraschall in gesetzlichen Grundlagen für die Planung und Genehmigung einzubinden und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und das Bayerische Landesamt für Umwelt aktuell darauf hinweist, dass die festgestellten Infraschallpegel bei WEA weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und harmlos sind, sieht die Verwaltung keine Notwendigkeit eigene Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen. Die Kommune ist grundsätzlich gehalten, die aktuellen Regelwerke für eine Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden. Zu Zuwegung: Die örtlichen Verhältnisse sind hinreichend bekannt und wurden in der Stellungnahme zur Eingabe vom 05.04.2012 berücksichtigt. Die Stellungnahme der Verwaltung zur ersten Offenlage wird aufrechterhalten. Der Anregung wird nicht gefolgt. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teil- Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 5 von 23 Seite 5 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 abschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 4. Nahverkehr Rheinland GmbH, Glockengasse 37-39, 50667 Köln eingegangen am: 21.08.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Im Auftrag der GOB Avantis ist aktuell die Machbarkeit einer eingleisigen Führung der Bahnlinie Via Avantis unmittelbar östlich des Gewerbegebietes untersucht und nachgewiesen worden. Die Projektpartner (Provinz und Parkstad Limburg, Stadt Aachen, AVV und NVR, GOB Avantis) haben sich darauf verständigt, diese sog. Ostvariante im Rahmen der weiteren Planung weiter zu verfolgen. Nach Auskunft von DB Netz und entsprechend der DB-Netz Richtlinie 800.0130, Abschnitt 8, ist die Trassenbreite einer zweigleisigen Eisenbahntrasse mit 15,00 m anzusetzen. Ein eventuell höherer Flächenbedarf z.B. aufgrund topographischer Gegebenheiten (nötige Geländeeinschnitte, Dammlagen) wird in diesem Richtwert nicht berücksichtigt. Bei der zukünftigen Beantragung von Baugenehmigungen für einzelne Windkraftanlagen ist im weiteren Verfahren und in Abhängigkeit von Größe und Typ der geplanten Windkraftanlagen die Frage der nötigen Abstandsflächen zur Via Avantis im Einzelfall zu klären und sicherzustellen, dass die geplante Führung der Via Avantis und die Errichtung der Windkraftanlagen sich nicht behindern. Konkret müssen die Abstandsflächen der Windkraftanlagen außerhalb des für die Trasse der Via Avantis frei zu haltenden Korridors liegen. Eine Anpassung der Konzentrationsfläche Teilabschnitt B- Vetschauer Weg/Bocholtzer WegFläche 1 ist nicht erforderlich. Im Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG wird sichergestellt, dass die erforderlichen Abstände zum Zeitpunkt der Genehmigung zum festgestellten Trassenverlauf eingehalten werden. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 5. eingegangen am: 31.08.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Für die Errichtung von Windenergieanlagen ist stellenweise ein Ausbau und ggf. kleinflächig ein Neubau von Waldwegen unter Einhaltung der entsprechenden Kurvenradien erforderlich. Teile der heute bereits vorhandenen Erschließung können aller Voraussicht nach übernommen werden. Eine detaillierte Erschließungsplanung liegt derzeit noch nicht vor. Das Erschließungskonzept wird jedoch dem Minimierungsprinzip Rechnung tragen. Da der Antransport der Windenergieanlagen ausschließlich auf den Waldwegen und den speziell eingerichteten Aufstellflächen erfolgt, ist keine großflächige Verdichtung des Waldbodens zu befürchten. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 6. - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 43- Heinz und Ulrike Gossens, eingegangen am: 13.09.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Belange des Artenschutzes wurden umfassend geprüft. Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 6 von 23 Seite 6 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012; pro terra, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, 2012). Nach dem Windenergieerlass NRW vom 11.07.2012 können Windkraftanlagen auf Waldflächen errichtet werden, wenn Ihre Geeignetheit im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt worden ist. Des Weiteren benennt der Erlass die Voraussetzungen, unter denen Flächen für die Windenergienutzung insbesondere in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete möglich ist. Aufgrund der umfassenden Untersuchungen und vorliegenden Gutachten ist die Verwaltung der Auffassung, dass der betreffende Teilbereich des Münsterwaldes die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen erfüllt. Zu Möglichkeit einer landschaftsrechtlichen Befreiung: Das erwähnte Urteil des VG Aachen zu einer geplanten Anlage in der Eifel ist entgegen der Einschätzung der Einwender nicht auf die Situation im Münsterwald übertragbar, sondern eine Einzelfallentscheidung, die allerdings grundlegende Aussagen zu der Möglichkeit einer landschaftsrechtlichen Befreiung trifft. Nachfolgend die Wertung der Stadt Aachen: Alle Flächen der Konzentrationsfläche Münsterwald liegen vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Bereits vorliegende Gutachten beurteilen die Ausweisung der Flächen als Konzentrationsfläche jedoch als realisierbar. Von daher kann die zuständige Untere Landschaftsbehörde für die Errichtung von Windkraftanlagen eine landschaftsrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Ziff. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 69 (1)b LG NW in Verbindung mit Ziff. 3.6.2 Landschaftsplan der Stadt Aachen bis zum Änderungsbeschluss in Aussicht stellen. Als Grund kommt grundsätzlich das überwiegende öffentliche Interesse (§67 (1) Ziff. 1 BNatSchG) in Betracht. Das öffentliche Interesse überwiegt aufgrund der baurechtlichen Privilegierung für die Errichtung von Windkraftanlagen bei gleichzeitiger Feststellung der Landschaftsbildanalyse des Büros LANGE GbR, dass eine nur gering/mittlere bis mittlere Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist und bei ebenfalls gleichzeitiger Feststellung der Umweltverträglichkeit im Umweltbericht. Darüber hinaus dient die Konzentration der Anlagen in einem Bereich wie dem Münsterwald dazu, den Rest des Landschaftsschutzgebietes in der Stadt Aachen (und damit mehr als 2/3 des Außenbereichs der Stadt) vor einer entsprechenden Belastung des Landschaftsbildes zu schützen. Im übrigen sind die legitimen Schutzinteressen der Bevölkerung im Hinblick auf Lärm, Schlagschatten und Erholungsbedürfnis, die an anderen Stellen des Außenbereichs der Stadt Aachen stärker als im Münsterwald betroffen sind, als öffentlicher Belang mit in die Ermessenentscheidung einzubeziehen. Letztlich steht die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet im Spannungsverhältnis mit der Anforderung an die Kommunen, der Windenergie substantiell Raum zu geben. Auch diese Anforderung begründet (neben der bau- und planungsrechtlichen Privilegierung) einen beachtlichen öffentlichen Belang. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es aufgrund der Ermangelung umweltverträglicherer Alternativen (s. u.) notwendig, eine Befreiung von den Bestimmungen des Landschaftsplanes der Stadt Aachen zu erteilen Zu berücksichtigen ist, dass Bereiche im Norden der Stadt Aachen, die nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind, mit Ausnahme der für den Bereich nördlich der BAB A4 beschriebenen Flächen, aus Gründen des Artenschutzes und der Bindungswirkung des B-Plans 800 Avantis nicht zur Verfügung stehen. Weitere nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene Flächen finden sich im Bereich der Sonderbauflächen der RWTH Aachen, die aufgrund bestehenden Baurechtes nicht als Konzentrationsfläche in Betracht kommen. Dies gilt auch für den Bereich östlich der Ortslage Brand, in dem sich eine Autobahnzufahrt in der Planfeststellung befindet. Die erforderlichen Abstände zu dieser Auffahrt und die im Planfeststellungsverfahren vorgesehenen Ausgleichsflächen verhindern auch an dieser Stelle (neben der zu geringen Flächengröße) die Ausweisung einer Konzentrationsfläche und damit die Errichtung von Windenergieanlagen. Außerdem existieren auch südlich des Aachener Kreuzes Flächen, die jedoch innerhalb des Bauschutzbereiches des Flugplatzes Merzbrück liegen, innerhalb dessen Anlagen nur bis zu einer Höhe von ca. 50 m und in einem engeren Bereich nur bis zu 25 m Höhe errichtet werden können. Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 7 von 23 Seite 7 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 Alternative Flächen, die sich wie auch der Münsterwald innerhalb von Landschaftsschutzgebieten befinden sind entweder aufgrund der zu geringen Flächengröße nicht geeignet oder weisen den gleichen oder einen höheren Schutzbedarf auf. Insofern liegen die Tatbestandsmerkmale für eine landschaftsrechtliche Befreiung vor, sodass der Flächennutzungsplan vollzugsfähig ist. Die Befreiung wird durch die Untere Landschaftsbehörde in Aussicht gestellt. Die Vermutung der Einwender, die Landschaftsbildanalyse sei nicht nach dem Verfahren von Nohl erstellt worden, ist nicht zutreffend. Die Analyse der Sichtbarkeit erfolgte im vorliegenden Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) nach der für derartige Untersuchungen anerkannten Methodik von Nohl (Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Mastenartige Eingriffe, 1993). Für die Errichtung von Windenergieanlagen ist stellenweise ein Ausbau und ggf. kleinflächig ein Neubau von Waldwegen unter Einhaltung der entsprechenden Kurvenradien erforderlich. Teile der heute bereits vorhandenen Erschließung können aller Voraussicht nach übernommen werden. Eine detaillierte Erschließungsplanung liegt derzeit noch nicht vor. Das Erschließungskonzept wird jedoch dem Minimierungsprinzip Rechnung tragen. Da der Antransport der Windenergieanlagen ausschließlich auf den Waldwegen und den speziell eingerichteten Aufstellflächen erfolgt, ist keine großflächige Verdichtung des Waldbodens zu befürchten. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 7. - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 15am: 14.09.2012 - um 10:16 sowie um 10:39 eingegangen Stellungnahme der Verwaltung: Zu Schlagschatten: Bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Schlagschatten wurde auch der Grenzbereich auf der niederländischen Seite auf Basis des Windenergieerlasses von Nordrhein-Westfalen mitgeprüft, ohne dass erhebliche Schattenbeaufschlagungszeiten über den Grenzwerten festgestellt wurden (Grenzwerte auf Tagesbasis und Jahresbasis). Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf fallen auf deutscher Seite z. T. deutlich höher aus und lösen betriebliche Abschaltzeiten im Winterhalbjahr aus. Die entsprechenden Maßnahmen, welche die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellt, werden im nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach BImSchG zur Auflage gemacht. Zu Rotmilan und Schwarzstorch: Nach der vorliegenden Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald des Büro pro terra (2012) kann aufgrund der Erfassungsergebnisse sowie der ökologischen Einnischung der Art angenommen werden, dass es sich bei dem weitgehend dichten Waldbestand weder um ein bevorzugtes Nahrungsgebiet des Rotmilans, noch um ein potentielles Bruthabitat handelt. Im Rahmen einer Untersuchung der beiden Großvogelarten Schwarzstorch und Rotmilan, die das Büro pro terra im Frühjahr/Sommer 2012 im Umkreis von 3 km um die geplanten Konzentrationsflächen im Münsterwald durchgeführt hat, ergaben sich ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des Rotmilans durch den geplanten Windpark (pro terra, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, 2012). Das beauftragte Büro pro terra hat während des Untersuchungszeitraums von Juni 2010 bis 2011 den streng geschützten Schwarzstorch im gesamten Untersuchungsgebiet nicht angetroffen (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Er- Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 8 von 23 Seite 8 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 gänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Gleiches gilt für die Untersuchungen des Büros Raskin anlässlich der Datenerfassung für das Gutachten Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatensiefdistrikt (2009). Beide Gutachter verweisen in ihren Untersuchungsberichten lediglich auf einzelne Schwarzstorchbeobachtungen im Umfeld des Münsterwaldes durch Jäger, Förster und vogelkundige Bürger. Auch bei der bereits erwähnten großräumigen Untersuchung im Frühjahr/Sommer 2012 konnte der Schwarzstorch nicht festgestellt werden. Eine Nutzung bekannter Horstbäume durch den Schwarzstorch konnte unter Zuhilfenahme eines Baumkletterers ebenfalls zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Die bereits erwähnten Beobachtungen vogelkundiger Bürger, die oftmals während der Zugzeit erfolgten, deuten darauf hin, dass das Umfeld des Münsterwaldes von Schwarzstörchen gelegentlich als Rastgebiet oder zur Nahrungssuche aufgesucht wird. Das Untersuchungsgebiet stellt für den Schwarzstorch derzeit jedoch weder ein Brut- noch ein essentielles Nahrungshabitat dar. Negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der in der Eifel ansässigen Schwarzstorchpopulation sind somit nicht zu erwarten. Zu Blickbeziehungen auf das Tor zur Eifel: Die Analyse des Landschaftsbildes erfolgte im vorliegenden Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) nach der für derartige Untersuchungen anerkannten Methodik. Das Gutachten weist nach Auffassung der Verwaltung keinerlei fachliche Mängel auf und stellt eine solide Entscheidungsgrundlage dar. Danach wird die besondere Eigenart des Münsterwaldes als Naturlandschaft mit besonderer Bedeutung der Erholungsfunktion durch die geplanten Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf das nachfolgende Zitat aus dem „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ (MKUNLV, 2012): „Windenergieanlagen verändern das Landschaftsbild. Gerade in markanten Teilen des Landes, die häufig bewaldet sind, wird diese Veränderung deutlich sichtbar. Ob diese Veränderung als negativ empfunden wird oder nicht, hängt auch vom subjektiven Empfinden des Betrachters ab. Wenn neue Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen benötigt werden, um das Ziel der Landesregierung, den Stromanteil aus Windenergie bis zum Jahre 2020 auf 15% zu steigern, erreichen zu können, wird eine Veränderung des Landschaftsbildes durch weitere Windenergieanlagen erfolgen müssen.“ Zu Zuwegung: Für die Errichtung von Windenergieanlagen ist stellenweise ein Ausbau und ggf. kleinflächig ein Neubau von Waldwegen unter Einhaltung der entsprechenden Kurvenradien erforderlich. Teile der heute bereits vorhandenen Erschließung können aller Voraussicht nach übernommen werden. Eine detaillierte Erschließungsplanung liegt derzeit noch nicht vor. Das Erschließungskonzept wird jedoch dem Minimierungsprinzip Rechnung tragen. Diese Zuwegung kann auch von Löschfahrzeugen genutzt werden. Zu Sturmwurfgefahr als Folgeschaden: Das Risiko von Rand- und Folgeschäden – so auch das von Sturmschäden – steigt grundsätzlich, wenn Waldränder geöffnet werden. Sie ist unmittelbar nach dem Eingriff am höchsten. Die neu entstandenen Waldränder stabilisieren sich nach einigen Jahren wieder und die Sturmwurfgefahr sinkt. Da Stürme weder zeitlich noch in der Intensität vorhersehbar sind, sind mögliche Folgeschäden nicht kalkulierbar. Das höhere Sturmwurfrisiko nimmt der Gesetzgeber jedoch in Kauf, da er bewusst die weniger sturmgefährdeten standortgerechten Laubwälder als Windenergiestandort ausschließt und im Umkehrschluss die sturmgefährdeten Nadelwälder zulässt. Zu Flächeninanspruchnahme durch Transformatoren und Kabeltrassen: Je nach Windenergieanlagentyp befinden sich die Transformatoren im Turm selbst oder unmittelbar am Turm auf der bereits versiegelten Fläche. Die Transformatoren lösen daher keine zusätzliche Waldinanspruchnahme aus. Die Anbindung der Windenergieanlagen an das allgemeine Stromnetz erfolgt durch unterirdisch verlegte Kabel. Diese verlaufen in aller Regel im Wegekörper und führen zu keiner weiteren Waldumwandlung. Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 9 von 23 Seite 9 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 Zu FSC: Sowohl der Münsterwald als auch der Stadtwald sind nach den Kriterien des FSC zertifiziert. Der FSCAuditor stellte im aktuellen Auditbericht 2012 fest, dass die für die Waldumwandlung erforderlichen Anforderungen des FSC-Standards eingehalten wurden und die Errichtung des Windparks mit den Kriterien der FSC-Zertifizierung vereinbar ist. Die FSC-Zertifizierung wird aufrechterhalten. Zu Möglichkeit landschaftsrechtlicher Befreiung (Urteil des VG Aachen): s. Stellungnahme zu Nr. 6. Zu einer Nutzung der Gewerbeflächen von Avantis: Die Stadt Aachen verfolgt auf Avantis auch weiterhin die Entwicklung eines Gewerbegebietes, unlängst durch die Anpassung des B-Plans 800 dokumentiert. Der Anregung wird nicht gefolgt. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 8. eingegangen am: 13.09.2012 per Post Stellungnahme der Verwaltung: Zu „Horizontvermüllung“: Bei der Landschaftsbildanalyse (Planungs- und Ingenieurbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, September 2011) wurde ein Wirkraum von 10 km im Kreis von 360° um die geplanten Konzentrationsflächen betrachtet. Somit wurden auch grenzüberschreitende Effekte und die Auswirkungen im Grenzgebiet Bocholtz bei der Untersuchung berücksichtigt. Nach der vorliegenden Landschaftsbildanalyse werden die geplanten neuen Windkraftanlagen im nördlichen Untersuchungsraum Aachens zwar in den überwiegenden Freiräumen – insbesondere in den Wirkzonen bis 5 km - wahrgenommen, sie verändern die Eigenart des Raumes aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen jedoch nicht nachhaltig, da hier insbesondere die bereits vorhandenen Anlagen meistens sichtbar sind. Darüber hinaus werden die geplanten Windkraftanlagen laut Landschaftsbildanalyse nicht höher wahrgenommen als die vorhandenen Anlagen. Gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit nicht zu erwarten. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 9. eingegangen am: 13.09.2012 Stellungnahme der Verwaltung: In der Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 45, 1. Offenlage, wurden sämtliche Gründe, die zu einem Verzicht auf die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Bereich Nonnenweg / Schlangenweg geführt haben, ausführlich erläutert. Der Anregung wird nicht gefolgt. Das gesamträumliche Planungskonzept legt umfassend die angewendeten Kriterien zur Potenzialuntersuchung sowie die Belange der Abwägung dar und ist Grundlage des Änderungsverfahrens. Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 10 von 23 Seite 10 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 10. - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 30- R , eingegangen am: 17.09.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu I: Aktuelle Entscheidung des VG Aachen zur Möglichkeit einer landschaftsrechtlichen Befreiung s. Stellungnahme zu Nr. 6. Zu II: Umweltbezogenen Stellungnahmen nicht vollständig ausgelegt In der Eingabe wird darauf verwiesen, dass nicht alle umweltbezogenen Informationen öffentlich ausgelegt worden, hier das Protokoll der Sitzung des Landschaftsbeirates vom 12.03.2012 sowie Eingaben aus der Offenlage vom 02.04.2012. bis zum 15.05.2012. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit den nach der Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Weder das Protokoll der Sitzung des Landschaftsbeirates vom 12.03.2012 noch der diesem beigefügte Redebeitrag waren nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich. Der in der Sitzung des Landschaftsbeirates vorgetragene Redebeitrag diente zur Klarstellung der Beschlussfassung. Dem empfehlenden Beschluss des Landschaftsbeirates, die Konzentrationszonen im Münsterwald nicht weiter zu verfolgen, ist der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz als im Nachgang befasstes Gremium am 13.03.2012 nicht gefolgt. Vielmehr ist der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz - anders als der Landschaftsbeirat mehrheitlich dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt. Darüber hinaus war davon auszugehen, dass die Bedenken, die in der Sitzung des Landschaftsbeirates diskutiert wurden, durch Eingaben in der Offenlage thematisiert wurden, was auch geschehen ist. Im Übrigen wurden die Naturschutzverbände, deren Argumente in der Sitzung des Landschaftsbeirats diskutiert wurden, schriftlich am Verfahren beteiligt. Die eingebrachten Stellungnahmen wurden im Rahmen der Abwägung behandelt. Auch die Eingaben aus der ersten Offenlage waren in der zweiten Offenlage nicht auszulegen. Die Wiederholung der Offenlage des unveränderten Entwurfs diente der Beseitigung eines Formfehlers in der öffentlichen Bekanntmachung zur ersten Offenlage, in der versäumt wurde, auf die zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Stellungnahmen und sonstigen Informationen hinzuweisen. Entsprechend wurde die Offenlage ausschließlich wiederholt. Die Eingaben der ersten und wiederholten zweiten Offenlage wurden sämtlich zum Satzungsbeschluss in der Abwägung berücksichtigt, die Auslegung der Eingaben aus der ersten Offenlage während der wiederholten zweiten Offenlage war hingegen nicht erforderlich. Nach Einschätzung der Gemeinde wurden sämtliche wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen offen gelegt, sodass der gesetzlichen Anstoßwirkung der Offenlage nachgekommen wurde. Zu III: Belgische Bevölkerung nicht ausreichend informiert Nach § 4a Abs. 5 Satz 2 BauGB ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen. Da nach den vorliegenden Gutachten und dem Umweltbereicht bereits die Möglichkeit einer erheblichen Umweltauswirkung auf einen anderen Staat ausgeschlossen ist, ist die Beteiligung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Gleichwohl kann die Gemeinde auf die Offenlage hinweisen. Über Printmedien, das Internet und den Hörfunk wurde hiervon Gebrauch gemacht. Auch die belgische und niederländische Bevölkerung wurde informiert und konnte eine Eingabe im Rahmen des Planverfahrens abgeben. Zu IV: Windpotentiale im Münsterwald Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 11 von 23 Seite 11 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 Der rasch fortschreitende Stand der Technik , insbesondere die Erhöhung von Anlagenleistung und Turmhöhe – haben in den zurückliegenden Jahren dazu geführt, dass auch solche Standorte, die noch vor etwa 10 Jahren als ungeeignet für die Windstromerzeugung galten, heute einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb ermöglichen; dies gilt auch für den Standort Münsterwald. Entscheidend für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit ist nicht die mittlere Windgeschwindigkeit in niedrigen Höhen (z.B. 50 oder 60 m Höhe über Grund), sondern in Nabenhöhe, die bei modernen Anlagen durchaus 130 m über Grund und mehr betragen kann. Auch Kartengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD), gerechnet für eine Höhe von 80 m über Grund bestätigen ebenfalls die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Münsterwaldes bei Einsatz moderner Großwindanlagen. Unstrittig ist dagegen, dass insbesondere in den Höhenlagen der Eifel aber auch im Aachener Nordraum nochmals günstigere Rahmenbedingungen, also höhere mittlere Windgeschwindigkeiten, vorherrschen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der aktuelle Windenergieerlass NRW 2011 auf die rasanten technologischen Entwicklungen ebenfalls reagiert hat. Nach dem Erlass„… lassen sich neu zu errichtende Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich betreiben“. Der Einwand fehlender Windhöffigkeit in den Windkonzentrationsflächen des Münsterwaldes wird damit zurückgewiesen. Zu V: Entwicklungspotential des Münsterwaldes nicht berücksichtigt. Innerhalb der Konzentrationsfläche dominieren standortfremde Fichtenwälder auf z. T. staunassen Böden. Diese bieten ein hohes Entwicklungspotential für die Umwandlung in standortgerechte Laubwälder. Dieses Entwicklungspotential wird durch die punktuell zu errichtenden Windenergieanlagen nur unwesentlich geschmälert. Im Gegensatz zum Entwicklungspotential sind die finanziellen und personellen Möglichkeiten für die Umsetzung der Entwicklungsmaßnahmen sehr begrenzt, so dass das gesamte Umbaupotential mit den vorhandenen Mitteln nicht ausgeschöpft werden kann. Insgesamt ist das Ökosystem Wald im oben genannten Bereich weit von seinem ökologischen Optimum entfernt. Zu VI: Bedenken der LNU in Sachen Gewässerschutz: Die Windenergieanlagen und die damit verbundenen Erschließungsmaßnahmen stellen nur eine kleinflächige, punktuelle Veränderung im Münsterwald dar. Das Abflussverhalten der Niederschlagswässer und die Wasserstände der Inde und des Vobisbaches werden dadurch nicht nennenswert verändert. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers oder von Oberflächengewässern ist laut Umweltbericht nicht zu befürchten. Zu VII: Undifferenzierte pauschale Bewertung der Sichtbarkeit Die Sichtbarkeit der Anlagen in den einzelnen Wirkzonen ist im kartografischen Teil des Gutachtens (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011, Anlage 2) im Maßstab 1 : 50.000 detailliert dargestellt. Nach Auffassung der Verwaltung ist diese Form der Darstellung für alle Wirkzonen, somit auch für Wirkzone 1.500 bis 5.000 m vollkommen ausreichend und ist weder zu beanstanden noch stellt sie eine Verharmlosung dar. Zu VIII: Ziel des Bundeswaldgesetzes zur Erhaltung bzw. zur Vermehrung des Waldes nicht beachtet Als waldarm gelten nach Definition des Landesentwicklungsplans NRW Gebiete im Verdichtungsraum, wenn deren Waldanteil unter 15% des Gemeindegebietes beträgt. Aachen liegt mit einem Waldanteil von 18 % über dem genannten Schwellenwert. Die nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung (z. B. Waldflächenverlust) können durch Ausgleichsmaßnahmen, bspw. durch Ersatzaufforstungen, ausgeglichen werden. Art und Umfang des Ausgleiches werden im Zuge der Waldumwandlungsgenehmigung von der Unteren Forstbehörde festgesetzt. Das Ziel des Artenschutzes besteht in erster Linie darin, die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustellen. Die Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz werden ausgelöst, wenn die ökologische Funktion der betroffenen FortpflanAnlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 12 von 23 Seite 12 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 zungs- und Ruhestätten in ihrem räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt werden (MUNLV; Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, 2007). Nach dem Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner unterliegen die untersuchten Flächen im Aachener Norden bereits jetzt starken und vielfältigen Belastungen. Zitat: „Jede weitere – auch geringe – Belastung trägt mittel- bis langfristig unweigerlich zum beschleunigten Artenschwund im Untersuchungsgebiet bei.“ Aus diesem Grund sind im Aachener Norden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, um die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit den lokalen Erhalt streng geschützter Arten sicherzustellen. Im Gegensatz hierzu stellt die geplante Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen im Münsterwald nur einen kleinen Teilbereich eines sehr großen zusammenhängenden Waldgebietes dar. Im Münsterwald und in dessen Umfeld stehen deshalb auch im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten in ausreichender Anzahl zur Verfügung. Nach dem vorliegenden „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ (pro terra, 2011) sind deshalb im Sinne des Artenschutzes für keine der dort ansässigen streng geschützten Arten Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Zu IX: Unzureichende Berücksichtigung der Waldfunktionskarte Die Wälder innerhalb der Konzentrationsfläche sind großflächig als lokale Immissionsschutzwälder der Stufe 2 eingestuft und (gemessen an der Konzentrationsfläche) kleinflächig als Waldfläche mit Wasserschutzfunktion Stufe 2 kartiert. Diese Funktionen werden durch die punktuellen Eingriffe nur unwesentlich beeinträchtigt. Die nachteiligen Wirkungen können durch Ausgleichsmaßnahmen, bspw. durch Ersatzaufforstungen, ausgeglichen werden. Art und Umfang des Ausgleiches werden im Zuge der Waldumwandlungsgenehmigung von der Unteren Forstbehörde festgesetzt (s. Punkt VIII). Zu X: Keine aktualisierte Bewertung der Erholungseinrichtungen: Für eine Bewertung der Fläche, insbesondere für einen Vergleich mit der Bedeutung anderer Waldflächen im Sinne ihrer Bedeutung als Erholungsgebiet ist eine Erhebung nicht erforderlich. Die Erholungseinrichtungen im Münsterwald sind der Stadt Aachen als Waldeigentümer sehr gut bekannt. Daher ändert sich nichts an der Einschätzung zur diesbezüglichen Bedeutung der Flächen. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme zu Teil Nr. 30 verwiesen. Zu XI: Auswahl der Gutachter Eine gleichmäßige Anwendung des Artenschutzes ist dadurch gewährleistet, dass die beauftragten Gutachter in gleichem Maße über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen. Das angesprochene Büro wurde an der Ausschreibung zur Vergabe der artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Münsterwald beteiligt, erhielt aufgrund kostengünstigerer Angebote jedoch nicht den Zuschlag. Der Anregung wird nicht gefolgt. Das gesamträumliche Planungskonzept legt umfassend die angewendeten Kriterien zur Potenzialuntersuchung sowie die Belange der Abwägung dar und ist Grundlage des Änderungsverfahrens. Die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden erfüllt. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 13 von 23 Seite 13 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen 11. - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 53- Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 eingegangen am: 18.09.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Nach dem Windenergieerlass vom 21.10.2005 und der Neufassung vom 11.07.2011 ist bei Abständen von weniger als 1.500 m Abstand zwischen WEA und reinem Wohngebiet das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall zu prüfen. Entsprechend hat die Verwaltung verfahren. In einem mehrstufigem Berechnungsverfahren wurden mit einem Simulationsprogramm unter Berücksichtigung aller relevanten Eingangsdaten (Höhe der Lärmquelle, Schallleistungspegel der Schallquelle) und den Ausbreitungsbedingungen (Witterung, Topographie) mögliche Standorte für die WEA ermittelt, von denen keine schädlichen Umweltbelastungen im Sinne der gesetzlichen Anforderungen ausgehen. Das betrifft den hörbaren Schall im gesamten Spektrum sowie den Infraschall im messbaren Bereich bis zu einer Frequenz bis 8 Hz. Zu Artenschutz Belange des Artenschutzes wurden für den Münsterwald durch das Büro pro terra umfassend untersucht. Nach Auffassung der Verwaltung weist das Gutachten keinerlei fachliche Mängel auf. Die Vogelarten Schwarzstorch und Rotmilan, die Säugetiergruppe der Fledermäuse sowie mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Wildkatze wurden im Rahmen des „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ (pro terra, 2011), der „Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ (pro terra, Februar 2012) sowie „Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald“ (pro terra, 2012) umfassend behandelt. Nach Auffassung der Verwaltung sind die vorliegenden Untersuchungsergebnisse aussagekräftig genug, um negative Auswirkungen auf die lokalen Populationen der betrachteten streng geschützten Tierarten im Sinne des § 44 BNatSchG ausschließen zu können. Demnach werden in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald unter Beachtung der im Umweltbericht beschriebenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen für keine dieser Arten Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst. Zu Tourismus Verschiedene Studien und die Einschätzung von Tourismus-Experten belegen, dass Windkraftanlagen und Tourismus miteinander vereinbar sind. Hierzu einige Beispiele: Das SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld kommt in zwei repräsentativen Bevölkerungsumfragen (2005 und 2007) zu dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der Urlauber Windkraftanlagen nicht als störend empfinden. In 2007 gaben 84,7 % der Befragten an, dass sie sich nicht gegen einen Urlaubsort mit Windkraftanlagen entscheiden würden. Nach einer Studie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (G. Hilligweg, S. Kull, Windkraft und Tourismus: Zwei unvereinbare Welten oder ein lokale Chance? Ergebnisse einer Touristenbefragung im Nordseebad Varel-Dangast, Wilhelmshaven, 2005) kann eine Beeinträchtigung der für den Tourismus überaus wichtigen attraktiven Umwelt durch den Anblick von Windkraftanlagen nicht empirisch belegt werden. Fast 90 % der Befragten sahen hierin kein entscheidendes Motiv für ihre Reiseentscheidung. Eine umfangreiche Studie des Studiengangs Cruise Industry Management der Hochschule Bremerhaven (Prof. Dr. Michael Vogel, 2005), basierend auf einer persönlichen standardisierten Befragung von 840 Einwohnern und Touristen in 11 Gemeinden der deutschen Nordseeküstenregion, die sich allesamt in unmittelbarer Nähe von Windparks befinden, führte zu dem Ergebnis, dass Windparks im Durchschnitt nicht als störend empfunden werden und sogar als charakteristisch für die Küstenregion gesehen wurden. Die Ansichten von Einheimischen und Touristen zu Windpark stimmten häufig überein. Bei Abweichungen waren Touristen positiver zu Windparks eingestellt als Einheimische. Eine aktuelle Umfrage des Nordeuropäischen Instituts für Tourismus- und Bäderforschung hat ergeben, dass 57,9 % der Urlauber auf der nordfriesischen Insel Pellworm die dort stehenden Windkraftanlagen positiv wahrnehmen. Weitere 26,9 % fühlen sich durch die Windkraftanlagen nicht gestört. Die Windkraftanlagen im rheinland-pfälzischen Soonwald sind nach Ansicht von Dr. Achim Schloemer, Geschäftsführer der Rheinland-Pfalz-Tourismus GmbH, dazu geeignet, als Attraktion für Wanderer zu gelten. Bei entsprechender Ausgestaltung der Wege und der Anlagen auf dem Soonwald könne diese Route nach Auffassung Schloemers zu einem richtigen Anziehungspunkt für zahlreiche Wanderer wer- Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 14 von 23 Seite 14 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 den, die sowohl die Natur suchen, als auch die Erzeugung regenerativer Energien im Zuge der Energiewende hautnah erleben wollen, sodass langfristig ein echter touristischer Mehrwert zu erzielen sei. Der Anregung wird nicht gefolgt. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 12. eingegangen am: 18.09.2012 Stellungnahme der Verwaltung: In der Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 45, 1. Offenlage, wurden sämtliche Gründe, die zu einem Verzicht auf die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Bereich Nonnenweg / Schlangenweg geführt haben, ausführlich erläutert. Das gesamträumliche Planungskonzept legt umfassend die angewendeten Kriterien zur Potenzialuntersuchung sowie die Belange der Abwägung dar und ist Grundlage des Änderungsverfahrens. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 13. Wolfgang Harzem, Ardennenstraße 5, 52076 Aachen, eingegangen am: 18.09.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Der FSC - Auditor stellt im aktuellen Auditbericht 2012 fest, dass die für die Waldumwandlung erforderlichen Anforderungen des FSC - Standards eingehalten wurden und die Errichtung des Windparks mit den Kriterien der FSC - Zertifizierung vereinbar ist. Die FSC Zertifizierung wird aufrechterhalten. Zu Artenschutz Die Belange des Artenschutzes wurden umfassend geprüft. Das beauftragte Büro pro terra kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012; pro terra, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, 2012). Die Belange des Naturschutzes wurden im Verfahren umfassend eingebracht und in der Abwägung i. S. d. § 1 Abs. 6 BauGB gleichrangig betrachtet. Verstöße gegen § 44 (1) BNatSchG sind nicht gegeben. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 14. - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 44am: 19.09.2012 - Postkasten in der Offenlage - eingegangen Stellungnahme der Verwaltung: Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 15 von 23 Seite 15 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 Zu Standort der Anlage 9 des EuroWindParks Butterweiden: Da sich die Positionen der Anlagen im EuroWindPark bedingt durch ein umfassendes Repowering ändern können, ist eine grundsätzliche Eignung der gesamten Konzentrationsfläche Nr. 1 im Teilabschnitt B - Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg – nicht eingeschränkt. Im Genehmigungsverfahren nach BundesImmissionsschutzgesetz BImSchG wird sichergestellt, dass die erforderlichen Abstände zum Zeitpunkt der Genehmigung zu vorhandenen Anlagen eingehalten werden. Eine Anpassung der Konzentrationsfläche ist nicht erforderlich. . Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Genehmigungsverfahren nach BundesImmissionsschutzgesetz BImSchG wird sichergestellt, dass die erforderlichen Abstände zum Zeitpunkt der Genehmigung zu vorhandenen Anlagen eingehalten werden. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 15. eingegangen am: 19.09.2012 - Postkasten in der Offenlage Stellungnahme der Verwaltung: Das durchgeführte Bauleitplanverfahren dient dazu, im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts die geeigneten Flächen für WEA zu finden. Mit der Auswahl der Vorrangflächen hat die Verwaltung auch Schallprognosen durchgeführt. Die durchgeführten Bewertungen dazu können lediglich auf die allgemein gültigen nationalen Regelwerke aufgebaut werden, auch wenn eine kontrovers geführte Diskussion über die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von WEA im Bezug auf Infraschall Unsicherheiten erzeugt. Ob neue Untersuchungen oder Erkenntnisse zu den Auswirkungen der WEA Eingang in gesetzliche Grundlagen für die Planung und Genehmigung finden, ist allein Aufgabe des Gesetzgebers. Aktuell weist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und das Bayerische Landesamt für Umwelt darauf hin, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, jedoch liegen die festgestellten Infraschallpegel weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos. Der Gesetzgeber hat für die Planung von Vorrangflächen für WEA, bzw. für den Bau von WEA, auch keine Vorgaben für eine medizinische Bewertung aufgestellt und die Stadt Aachen sieht keine Notwendigkeit, weitergehende Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen weiter verfolgt werden. 16. - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 27- H gegangen am: 18.09.2012 ein- Stellungnahme der Verwaltung: Zu den Schreiben in der Anlage siehe Stellungnahme Teil 1- Nr. 27 Zu 1. Wildkatzenpopulation im Münsterwald nachgewiesen: Die Belange des Artenschutzes wurden umfassend geprüft. Mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Wildkatze wurden im Rahmen des vorliegenden Gutachtens ebenfalls untersucht. Das beauftragte Büro pro terra kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass für die Wildkatze unter Berücksichtigung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011. Zu 2. Blicklinien nicht richtig bewertet: Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 16 von 23 Seite 16 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 Das Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) weist nach Auffassung der Verwaltung keinerlei fachliche Mängel auf. Zu 3. Umweltbezogene Stellungnahmen nicht vollständig vorgelegt: s. Stellungnahme zu Nr. 10. Zu 4. Bedenken der Landesgemeinschaft NRW für Natur/Umweltschutz: s. Stellungnahme zu Nr. 10. Zu 5. Keine Berücksichtigung der Waldfunktionskarte nach dem Bundeswaldgesetz: Die Wälder innerhalb der Konzentrationsfläche sind großflächig als lokale Immissionsschutzwälder der Stufe 2 und - gemessen an der Konzentrationsfläche - kleinflächig als Waldfläche mit Wasserschutzfunktion Stufe 2 kartiert. Diese Funktionen werden durch die punktuellen Eingriffe nur unwesentlich beeinträchtigt. Die nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung (Verlust von Waldflächen und Waldfunktionen) können durch Ausgleichsmaßnahmen, bspw. durch Ersatzaufforstungen, ausgeglichen werden. Art und Umfang des Ausgleiches werden im Zuge der Waldumwandlungsgenehmigung von der Unteren Forstbehörde festgesetzt. Zu 6. Fehlende Begründung des potenziellen Gebietes an der A 44: Der entscheidende Grund für den Wegfall bei der Durchführung der 3 – stufigen Prüfung war die zu geringe Flächengröße. Bei der Ermittlung der Flächengröße sind noch nicht berücksichtigt die Bereiche, die in dem begonnenen Planfeststellungsverfahren zum Autobahnanschluss Eilendorf für die Verkehrstrassen und die erforderlichen Ausgleichsflächen benötigt würden. Im Übrigen verfolgt die Stadt Aachen neben der Entwicklung von Gewerbe- und Wohnbauflächen das Ziel einer landschaftlichen Aufwertung zur Förderung der hier noch vorhandenen Reste der Obstwiesengürtel (im Sinne des Artenschutzes) und der Optimierung der dieses Gebiet durchziehenden Fließgewässer und ihrer Auen. In der Abwägung hätte es demnach belastbare Argumente gegen eine Konzentrationsfläche an dieser Stelle gegeben. Zu 7. Zuwiderhandlung gegen das Landesgesetz NRW: Aufgrund der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet ist eine landschaftsrechtliche Befreiung von den Bestimmungen des Landschaftsplanes der Stadt Aachen erforderlich und auch möglich (s. zu 8.). Die Stadt Aachen begrüßt die aktuelle touristische Entwicklung wie beispielsweise den Ausbau der Vennbahnroute zu einem Premium-Fahrradweg. Verschiedene Studien und die Einschätzung von Tourismus-Experten belegen, dass Windkraftanlagen und Tourismus keine unüberwindbaren Gegensätze darstellen. Zu 8. Aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtes Aachen nicht berücksichtigt s. Stellungnahme zu Nr. 10. Zu 9. Auswahl des Gutachtens für Fauna und Flora Der betreffende Gutachter wurde an der Ausschreibung zur Vergabe der artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Münsterwald beteiligt, erhielt aufgrund kostengünstigerer Angebote jedoch nicht den Zuschlag. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 17 von 23 Seite 17 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen 17. Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 , eingegangen am: 18.09.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Lärmschutz: Die Schallprognosen zeigen, dass durch die bestehenden WEA auf deutscher Seite (Windpark Butterweiden) der nordöstlich gelegene Ortsrand von Bocholtz mit ca. 41 dB(A) lärmbelastet ist. Bei der Planung des Windparks 1996 wurden Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet (60/45 dB(A) als Lärmgrenzwerte angenommen. Die Gemeinde Simpelfeld wurde seinerzeit in die Planung einbezogen (siehe Gesprächsprotokoll mit den Gemeindevertretern Herr Hodselmann und Herr von Can vom 17.12.1996 und Schreiben der Gemeinde vom 11. April 1997). Über die von der Gemeinde Simpelfeld angegebenen Richtwerte von 40/35/30 dB(A)Tag/Abend/Nacht ist die Stadt Aachen bei der Abwägung zur damaligen WEA-Planung von diesen Werten aus folgenden Gründen abgewichen: 1. Schallpegel von unter 30 dB(A) sind in Freiräumen tatsächlich nicht anzutreffen. Auch in der niederländischen Fachliteratur wird darauf hingewiesen, dass die Umgebungsgeräusche, wie Blätterraschen und Windgeräusche, deutlich über diesen Wert liegen. 2. Die vor Ort gemessenen Schallpegel (je nach Standtort 39-47 dB(A Nachts) liegen deutlich über den Richtwert und besagen, dass das Gebiet nachweislich vorbelastet ist. Die Zusatzbelastung durch den Windpark (Butterweiden) erzeugt ein vergleichsweise geringfügiges Ansteigen des Geräuschniveaus. 3. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens basiert nach niederländischen Recht auf den Vergleich mit dem Niveau des Hintergrundgeräusches und in räumlicher Nähe zur BAB A4 und N281 ist ein Pegel von 30 dB(A) nicht anzutreffen. 4. Da den Wohngebieten auf der deutschen Seite bis zu 45 dB(A) zugemutet werden ist eine Gleichbehandlung der betroffenen Bürger vorzunehmen. Die neuen Schallprognosen zeigen dass die Belastung am Ortsrand von Bocholtz auf ca. 43 dB(A) ansteigen kann, wenn der südlich des Gewerbegebietes Avantis gelegenen Vorrangfläche 2 WEA mit einem Schallleistungspegel von 107,5 dB(A) aufgestellt werden. Um aber den Anstieg der Lärmbelastung auch in Bocholtz zu vermeiden, werden verschiedene Lärmminderungsmaßnahmen vorgesehen (Standortverschiebungen, lärmreduzierter Lauf im Nachtzeitraum, generell leisere Anlagen, kleiner Anlagen). Es werden lediglich Genehmigungen nach BImSchG für die Errichtung von WEA erteilt werden, die die Lärmsituation in Bocholtz nicht verändern. Entsprechende Auflagen stellen dies sicher. Zu Schlagschatten: Bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Schlagschatten wurde auch der Grenzbereich auf der niederländischen Seite auf Basis des Windenergieerlasses von Nordrhein-Westfalen mitgeprüft, ohne das erhebliche Schattenbeaufschlagungszeiten über den Grenzwerten festgestellt wurden (Grenzwerte auf Tagesbasis und Jahresbasis). Auch in Summe der Schlagschattenzeiten, verursacht durch den Windpark Vetschau sowie durch die beiden denkbaren Anlagen in der Konzentrationsfläche 1 des Teilabschnittes B werden die Grenzwerte auf niederländischer Seite eingehalten. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf fallen auf deutscher Seite z. T. deutlich höher aus und lösen betriebliche Abschaltzeiten im Winterhalbjahr aus. Die nachgelagerte Genehmigung nach BImSchG gewährleistet die Einhaltung der Grenzwerte. Zu Wertverlust des Grundstücks: Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Der niederländische Ortsteil Bocholtz wurde bislang als Dorfgebiet (60/45 dB(A) Tag/Nacht) betrachtet. Der Schutzstatus wird auf WA-Gebiet erhöht (55/40 dB(A) Tag/Nacht). Für die geplanten Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 18 von 23 Seite 18 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 Anlagen sind entweder Standortverschiebungen oder Leistungsreduzierungen erforderlich. Anwohner, die bereits heute einer zulässigen Lärmbelastung durch WEA ausgesetzt sind, werden durch den Bau neuer WEA nicht in größerem Maße belastet. Die hierzu erforderlichen Rahmenbedingungen werden durch das noch ausstehende Genehmigungsverfahren nach BImSchG sichergestellt. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 18. - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 45, eingegangen am: 18.09.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1. Fehlen eines Repowering- Konzeptes und bestehende Altanlagen: Ein Repowering von Windenergieanlagen (der Ersatz von nicht mehr wirtschaftlichen Windenergieanlagen durch neue, leistungsstärkere, höhere Anlagen) stellt eine reale Zukunftsoption für den Ausbau der Windenergie in der Stadt Aachen dar. Im Ergebnis führt ein Repowering zur Steigerung bzw. Optimierung der installierten Leistung, des Stromertrages und der energiewirtschaftlich bedeutsamen Verfügbarkeit (der Nennleistung). Neben der notwendigen Neuausweisung von Windkonzentrationszonen kommt daher auch dem Repowering eine große Bedeutung für den Klimaschutz und die Umsetzung der Energiewende zu. Gleichzeitig kann es dazu beitragen, eine gesamträumlich optimale Lösung für die Windenergieplanung zu erreichen und bestehende Konflikte des Immissions-, Natur- und Landschaftsschutzes (Landschaftsbild) abzubauen bzw. zu lösen. Die vorhandene Konzentrationsfläche Vetschau Butterweiden wurde im Rahmen der erneuten gesamträumlichen Betrachtung bestätigt. Für ein Repowering wird es zur Wahrung der unterschiedlichen Interessen hier erforderlich sein, eine intensive Abstimmung zwischen den verschiedenen Anlagenbetreibern durchzuführen. Die ältesten Anlagen des Windparks Vetschau wurden hier vor 14 bzw. 15 Jahren gebaut und können schon jetzt als lukrativ für ein Repoweing eingestuft werden. Die jüngeren Anlagen datieren aus 2003; für diese Anlagen dürfte ein Repowering demgegenüber erst in den kommenden Jahren anstehen. Darüber hinaus existieren in Aachen noch 2 weitere Altanlagen aus den Jahren 1993 (Schlangenweg, Orsbach, 80 kW) und 1995 (Campus Melaten, 500 kW), für die das Thema Repowering noch deutlich aktueller ist als für die Anlagen des Windparks. Diese beiden Einzelanlagen haben bereits durch die Flächennutzungsplanänderung 1997 nur mehr Bestandsschutz und können an Ort und Stelle nicht durch leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden. Die neu vorgesehenen Flächen im Norden der Stadt schaffen aber die planerische Voraussetzung für ein Repowering in räumlicher Nähe. Solche Verschiebungen der Repowering - Standorte stehen im Einklang mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und dem Windenergieerlass NRW 2011, soweit sie innerhalb klar definierter Zonen umgesetzt werden. Insoweit könnte ein Repowering an anderer Stelle z.B. in einer der neu ausgewiesenen Konzentrationszonen, zu einer optimalen gesamtstädtischen Windenergiestrategie beitragen. Wie ein solches Konzept zum Repowering konkret aussehen könnte, ist jedoch nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Auf Ebene der Bauleitplanung erfolgt hier lediglich die Bewertung der generellen Eignung einer Flächendarstellung. Zu Entschädigungsansprüchen: Die Einwender weisen auf Entschädigungsanspruche hin. Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB sind nicht gegeben, da die Änderung des Flächennutzungsplanes die derzeitig zulässige Nutzung der Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 19 von 23 Seite 19 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 Flächen im Außenbereich nicht weiter einschränkt, als dies mit der Änderung Nr. 66 Vetschau/Butterweiden schon vorliegt. Weitergehende Ausführung siehe Stellungnahme zu Teil 1 Nr. 45 Zu 2. Tatsächlich falsche Begründung für die Nichtausweisung der Fläche Schlangenweg/Schneeberg: Nach dem Gutachten „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner (2009) birgt das Gebiet im Bereich Schlangenweg unter artenschutzrechtlichen Gesichtpunkten das größte Konfliktpotential aller im Nordraum der Stadt Aachen untersuchten Flächen. Das gehäufte Auftreten von Greifvögeln und die Bedeutung des Areals für den Kiebitz als Brut- und Rastgebiet werden im Gutachten umfassend dargelegt. Eine ausführliche Erläuterung, weshalb die Fläche Schlangenweg/Schneeberg im laufenden Verfahren nicht weiter verfolgt wurde, ist dem Abwägungsvorschlag zu Nr. 45, 1. Offenlage, zu entnehmen. Zu 3. Missbräuchliche Verwendung des Faunistischen Gutachtens für den Aachener Norden: Die Vermutung der Einwender, das Gutachten für den Aachener Norden sei missbräuchlich verwendet worden, basiert offenkundig auf einer Fehlinterpretation des Fachgutachtens und ist in der Sache unbegründet. Zu 4. Tatsächlich falsche Bewertung der Vogelzug-Problematik: Die Fläche 2 - Alter Heerler Weg / Avantis - musste entgegen des bei der ursprünglichen Planung berücksichtigten Gutachtervorschlags aus Gründen des Anwohnerschutzes nach Süden verschoben werden. Die neue Anordnung der Fläche 2 stellt hinsichtlich des Vogelzuges aufgrund der erhöhten Barrierewirkung tatsächlich eine Verschlechterung dar. Die notwendige Kompensation dieses negativen Effektes stellt einen von mehreren Gründen für den Verzicht auf die nicht mehr weiter verfolgte Fläche am Schneeberg dar. Zu 5. Missachtung der Öffentlichkeitsbeteiligung: Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ein 3 – stufiges gesamträumliches Planungskonzept, das neben harten Ausschlusskriterien auch weiche Kriterien enthält, die eine Stadt einheitlich für das Stadtgebiet aber im Sinne der Planungshoheit der Kommunen frei wählen kann. Die Wahlfreiheit wird rechtlich nur durch den Umstand begrenzt, dass der Flächennutzungsplan nach dem Änderungsbeschluss der Windkraftnutzung substantiell Raum geben muss. Dies ist in dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen ausführlich belegt. Die Gründe, weshalb die Fläche am Schlangenweg im laufenden Verfahren nicht weiter verfolgt wurde, sind im gesamträumlichen Planungskonzept ebenfalls umfassend erläutert. Sämtliche Anregungen und Vorschläge der Bürgerinnen und Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange wurden im Zuge der frühzeitigen Beteiligung sowie der ersten und zweiten Offenlage nach einheitlichen Kriterien abgewogen. Der Einwand in Bezug auf eine Missachtung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist deshalb unbegründet. Zu 6. Rechtliche Möglichkeiten für das Repowering am Schneeberg: s. zu 1. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 20 von 23 Seite 20 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 19. - Einwender gleich mit Teil 1/ Nr. 45, eingegangen am: 18.09.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Standort der Anlage 9 des EuroWindParks Butterweiden: Da sich die Positionen der Anlagen im EuroWindPark bedingt durch ein umfassendes Repowering ändern können, ist eine grundsätzliche Eignung der gesamten Konzentrationsfläche Nr. 1 im Teilabschnitt B-Vetschauer Weg/Bocholtzer Weg – nicht eingeschränkt. Im Genehmigungsverfahren nach BundesImmissionsschutzgesetz BImSchG wird sichergestellt, dass die erforderlichen Abstände zum Zeitpunkt der Genehmigung zu vorhandenen Anlagen eingehalten werden. Eine Anpassung der Konzentrationsfläche ist nicht erforderlich. Zu Repowering: Ein Repowering von Windenergieanlagen (der Ersatz von nicht mehr wirtschaftlichen Windenergieanlagen durch neue, leistungsstärkere, höhere Anlagen) stellt eine reale Zukunftsoption für den Ausbau der Windenergie in der Stadt Aachen dar. Im Ergebnis führt ein Repowering zur Steigerung bzw. Optimierung der installierten Leistung, des Stromertrages und der energiewirtschaftlich bedeutsamen Verfügbarkeit (der Nennleistung). Neben der notwendigen Neuausweisung von Windkonzentrationszonen kommt daher auch dem Repowering eine große Bedeutung für den Klimaschutz und die Umsetzung der Energiewende zu. Gleichzeitig kann es dazu beitragen, eine gesamträumlich optimale Lösung für die Windenergieplanung zu erreichen und bestehende Konflikte des Immissions-, Natur- und Landschaftsschutzes (Landschaftsbild) abzubauen bzw. zu lösen. Die vorhandene Konzentrationsfläche Vetschau Butterweiden wurde im Rahmen der erneuten gesamträumlichen Betrachtung bestätigt. Für ein Repowering wird es zur Wahrung der unterschiedlichen Interessen hier erforderlich sein, eine intensive Abstimmung zwischen den verschiedenen Anlagenbetreibern durchzuführen. Die ältesten Anlagen des Windparks Vetschau wurden hier vor 14 bzw. 15 Jahren gebaut und können schon jetzt als lukrativ für ein Repoweing eingestuft werden. Die jüngeren Anlagen datieren aus 2003; für diese Anlagen dürfte ein Repowering demgegenüber erst in den kommenden Jahren anstehen. Darüber hinaus existieren in Aachen noch 2 weitere Altanlagen aus den Jahren 1993 (Schlangenweg, Orsbach, 80 kW) und 1995 (Campus Melaten, 500 kW), für die das Thema Repowering noch deutlich aktueller ist als für die Anlagen des Windparks. Diese beiden Einzelanlagen haben bereits durch die Flächennutzungsplanänderung 1997 nur mehr Bestandsschutz und können an Ort und Stelle nicht durch leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden. Die neu vorgesehenen Flächen im Norden der Stadt schaffen aber die planerische Voraussetzung für ein Repowering in räumlicher Nähe. Solche Verschiebungen der Repowering - Standorte stehen im Einklang mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und dem Windenergieerlass NRW 2011, soweit sie innerhalb klar definierter Zonen umgesetzt werden. Insoweit könnte ein Repowering an anderer Stelle z.B. in einer der neu ausgewiesenen Konzentrationszonen, zu einer optimalen gesamtstädtischen Windenergiestrategie beitragen. Wie ein solches Konzept zum Repowering konkret aussehen könnte, ist jedoch nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Auf Ebene der Bauleitplanung erfolgt hier lediglich die Bewertung der generellen Eignung einer Flächendarstellung. Der Einwand hinsichtlich unzureichender Berücksichtigung des Themas Repowering wird damit zurückgewiesen. Eine Anpassung der Konzentrationsfläche Teilabschnitt B- Vetschauer Weg/Bocholtzer WegFläche 1 ist nicht erforderlich. Im Genehmigungsverfahren nach BundesImmissionsschutzgesetz BImSchG wird sichergestellt, dass die erforderlichen Abstände zum Zeitpunkt der Genehmigung zu vorhandenen Anlagen eingehalten werden. Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 21 von 23 Seite 21 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. 20. - Einwender und Eingabe gleich mit Teil 1/ Nr. 56 – eingegangen am: 19.09.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Eingabe wurde bereits im Teil 1 Nr. 56 umfassend behandelt. 21. - Einwender und Eingabe gleich mit Teil 1/ Nr. 54 – eingegangen am: 19.09.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zum Thema „historische Kupfergracht“: Wegen der vergleichsweise kleinen Bodeneingriffe für die Fundamentierung von Windkraftanlagen, wird von einer flächendeckenden Prospektion innerhalb der Konzentrationsflächen im Vorfeld aufgrund der Verhältnismäßigkeit abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass ein möglicher Konflikt der konkreten Anlagenstandorte mit dem Bodendenkmal nicht zu einem Versagen der Realisierbarkeit führen wird. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind vom Antragsteller die Belange der Bodendenkmalpflege mit der zuständigen Behörde am konkreten Standort zu erörtern. Die im folgenden dargestellte Prognose des Landesverband Rheinland – Bodendenkmalpflege (LVR), mit Ergänzung der Unteren Denkmalbehörde, soll auf mögliche Funde hinweisen: „Im Bereich der Konzentrationsfläche Teilabschnitt A ist eine römische Straße im Verlauf des Weges " Himmelsleiter", die von Aachen nach Monschau führt, bekannt. Weiterhin befinden sich in diesem Bereich einige Bergwerke sowie mehrere mittelalterliche bis neuzeitliche Wegeführungen. Zu diesen zählt auch die Kupfergracht von Stolberg unter Dinant, welche zur Eintragung als Bodendenkmal vorgesehen ist." Da das Gebiet der o.g. Kupfergracht zur Eintragung als Bodendenkmal vorgesehen ist, werden in diesem Bereich die konkreten Standorte der Windkraftanlagen sowie Trassenverläufe mit der Stadt Aachen als Unterer Denkmalbehörde und dem LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland abgestimmt. Zum Thema Waldzerstörung und Rodungsflächen: Beim Münsterwald handelt es sich um einen stark vom Mensch geprägten Kulturwald mit einem Nadelholzanteil ca. 64 Prozent, davon über 50 Prozent nicht standortgerechte, labile Fichtenwälder auf vorwiegend vernässten bzw. wechselfeuchten Böden (Pseudogley). Der Nadelholzanteil in den ausgewiesenen Konzentrationszonen ist sogar höher als im oben genannten Durchschnitt. Für die Errichtung von Windenergieanlagen ist stellenweise ein Ausbau und ggf. kleinflächig ein Neubau von Waldwegen unter Einhaltung der entsprechenden Kurvenradien erforderlich. Wie dargelegt, werden hierfür dauerhaft oder temporär Waldflächen in Anspruch genommen. Eine Erschließungsplanung liegt derzeit noch nicht vor, so dass noch keine Aussagen über die Zuwegung getroffen werden kann; das Erschließungskonzept wird jedoch dem Minimierungsprinzip Rechnung tragen. Pro Windenergieanlage beträgt jedoch die dauerhaft bzw. temporär zu entfernende Waldfläche mit hoher Wahrscheinlichkeit  dauerhaft: 0,25 - 0,4 ha je Einzelanlage (abhängig vom Erschließungskonzept)  temporär: 0,25 - 0,4 ha (abhängig vom Erschließungskonzept). Im nach gelagerten Genehmigungsverfahren wird über die Eingriffsregelung das Gebot der Eingriffsvermeidung und Eingriffsminimierung durchgesetzt. Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 22 von 23 Seite 22 von 23 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 17.10.2012 Zu Frage des Gewässerschutzes: Die Windenergieanlagen und die damit verbundenen Erschließungsmaßnahmen stellen nur eine kleinflächige, punktuelle Veränderung im Münsterwald dar. Das Abflussverhalten der Niederschlagswässer und die Wasserstände der benachbarten Fließgewässer werden dadurch nicht nennenswert verändert. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers oder der Oberflächengewässer ist laut Umweltbericht nicht zu befürchten. Zu Zerstörung der Artenvielfalt und Naturschutzgebiete: Die Befürchtung, die Artenvielfalt und die im Münsterwald vorhandenen Naturschutzgebiete würden durch die Errichtung von Windkraftanlagen zerstört, ist unbegründet: Sämtliche im Münsterwald vorhandenen wertvollen Feucht- und Sumpfgebiete stehen als Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder § 62er Biotope unter einem besonderen Schutz. Der Bau von WKA in diesen geschützten Biotopen ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus führt die stadtweite Berücksichtigung eines Mindestabstandes von 300 Metern zu angrenzenden Schutzgebieten zu einer zusätzlichen Absicherung der Schutzgebiete. Zusätzlich werden nach dem vorliegenden Umweltbericht durch die Meidung weiterer naturschutzfachlich hochwertiger Flächen (Bachläufe, Quellen sowie ein Kleingewässerkomplex) und die Verlegung der Anlagen in junge oder mittel alte, nicht heimische Fichtenforste von geringer Naturnähe sowie durch Rodungs- und Bauzeitenbeschränkungen negative Auswirkungen verhindert bzw. vermindert. Das beauftragte Büro pro terra kommt im Hinblick auf die sich aus dem Vorhaben ergebenden artenschutzrechtlichen Fragestellungen zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den geplanten Windpark im Münsterwald für keine der betrachteten Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Wildkatze und Haselmaus) unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz berührt werden (pro terra, Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; pro terra, Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012 ). Auf Ebene der Bauleitplanung können nicht alle Aspekte, die eine genaue Einzelfallbetrachtung bedingen, abschließend geklärt werden. Im Genehmigungsverfahren nach BundesImmissionsschutzgesetz BImSchG wird sichergestellt, dass die Belange des Denkmalschutzes, (des Gewässerschutzes und des Naturschutzes) berücksichtigt werden. Sämtliche Aspekte, Hinweise und Anregungen der Eingabe wurden unter fachlichen Gesichtspunkten sorgfältig und umfassend geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich keine Erkenntnisse oder Handlungserfordernisse, die eine Änderung der Planung erforderlich machen. Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Teilabschnitt A gemäß vereinfachter Änderung und Teilabschnitt B sollen daher weiter verfolgt werden. Anlage 8 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Öffentlichkeit - Teil 2 Seite 23 von 23 Seite 23 von 23                   $QODJH]XPbQGHUXQJVEHVFKOXVV    1UGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQHVGHU6WDGW$DFKHQ .RQ]HQWUDWLRQVIOlFKHQIU:LQGNUDIWDQODJHQ LP6WDGWEH]LUN$DFKHQ.RUQHOLPQVWHU:DOKHLPLP%HUHLFK0QVWHUZDOGXQG% 7HLODE VFKQLWW$ LP6WDGWEH]LUN$DFKHQ/DXUHQVEHUJLP%HUHLFK 7HLODEVFKQLWW%)OlFKH LP%HUHLFK 9HWVFKDXHU:HJ%RFKROW]HU:HJVRZLHLP6WDGWEH]LUN$DFKHQ5LFKWHULFKLP%HUHLFK$OWHU +HHUOHU:HJ$YDQWLV6WUD‰H 7HLODEVFKQLWW%)OlFKH      (LQJDEHQ7HLO²=HLWUDXPGHU2IIHQODJHYRPELV ]XP      Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 1 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 1 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 2 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 1 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 3 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 1 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 4 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 1 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 5 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 1 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 6 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 1 - Anlage 1 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 7 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 1 - Anlage 1 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 8 von 125 EEingabe zu Teil 2 Nr. 1 - Anlage 1 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 9 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 1 - Anlage 2 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 10 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 1 - Anlage 2 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 11 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 1 - Anlage 2 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 12 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 1 - Anlage 2 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 13 von 125 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 14 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 1 - Anlage 3 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 15 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 1 - Anlage 4 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 16 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 2 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 17 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 2 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 18 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 3 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 19 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 3 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 20 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 3 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 21 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 3 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 22 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 3 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 23 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 3 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 24 von 125 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 25 von 125 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 26 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 4 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 27 von 125 Anlage 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 28 von 125 3DJHRI Eingabe zu Teil 2 Nr. 6 6LONH+HUPDQQV(LQJDEH:LGHUVSUXFK]X:.$0QVWHUZDOG  $Q 6WDGW$DFKHQVWDGWDDFKHQ#PDLODDFKHQGH! 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Teil 2 - Seite 51 von 125 "#&!%&!'%#'()*  +G ;+/'!* # EEingabe zu Teil 2 Nr. 9ingabe zu Teil 2 Nr. 11 6WDGW$DFKHQ 'HU2EHUEUJHUPHLVWHU 0DUFHO3KLOLSS 0DUNW $DFKHQ $DFKHQGHQ %UJHUDQIUDJHLP5DKPHQGHV3ODQXQJVRIIHQOHJXQJVYHUIDKUHQVÄbQGHUXQJ1UGHV )OlFKHQQXW]XQJVSODQHVGHU6WDGW$DFKHQ.RQ]HQWUDWLRQVIOlFKHQIU:LQGNUDIWDQODJHQ± 7HLODEVFKQLWW$±0QVWHUZDOGXQG%³ /HLGHUZLUGGHP$UJXPHQWGHUSK\VLRORJLVFKH%HHLQWUlFKWLJXQJGXUFK:LQGNUDIWDQODJHQYLHO]X ZHQLJ%HGHXWXQJEHLJHPHVVHQ 1HEHQGHUVWDWLVFKHQ'RPLQDQ]ULHVLJHU6WDKOWUPHLQJUQHQ/DQGVFKDIWHQWULWWGHUG\QDPLVFKH (IIHNWGXUFK5RWDWLRQGHUJHZDOWLJHQ)OJHOZRYRQGLH6FKDWWHQZLUNXQJQXUHLQ7HLOLVW 'DVPHQVFKOLFKH$XJHGDVDXIGHU6XFKHQDFK(QWVSDQQXQJVFKRQLPPHUHLQHVODQGVFKDIWOLFKHQ 5XKHSROVEHGXUIWHEUDXFKWKHXWHPHKUGHQQMHYRQWHFKQLVFKHU+HNWLN$EVWDQG 6RSUlVHQWLHUHQVLFKGHQQQLFKWQXUYHUVWUHXWH,QGXVWULHDQODJHQDOOHV*UQEHUEDXHQGLQLKUHU VFKLHUHQ:XFKWGDVQHUY|VH*HIODWWHUGHU5RWRUHQ]LHKWDXFKGLH%OLFNHVXEWLOXQGXQZLOONUOLFK DXIVLFK 'DGLHVHLQXQWHUEHZX‰WHU9RUJDQJLVWGHUDOOHVHKHQGHQ/HEHZHVHQEHWULIIWVWHOOWGHUSHQHWUDQWH %HZHJXQJVUHL]HLQHZHLWHUH%HODVWXQJVJU|‰HIU0HQVFKXQG1DWXUGDUEHUGHUHQ$XVZLUNXQJ QRFKQLFKWGLVNXWLHUWZXUGH'DV*DQ]HZLUGDXFKQRFKGXUFK$ODUPIDUEVLJQDOHJHVWHLJHUW 6REULQJWGHQQQLFKWHLQPDOGLH'XQNHOKHLWHLQH%HUXKLJXQJZHLOQHUYW|WHQGH%OLQNOLFKWHUGLH IODWWHUQGHQ5RWRUHQGHV7DJHVQDFKWVDEO|VHQ ,QGHQVFK|QHQIRWRJUDILVFKHQ3URVSHNWGDUVWHOOXQJHQNRPPWGLHVHU8PVWDQGQLH]XP$XVGUXFN (LQH9LGHRSUlVHQWDWLRQYRQ7DJXQG1DFKWYRUJlQJHQZUGHUHDOLVWLVFKHUH(LQGUFNHYHUPLWWHOQ 'LH)UDJHLVWQXUGLHREHLQHGHUDUWLJH$XINOlUXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWJHZQVFKWZLUG 0LWIUHXQGOLFKHQ*U‰HQ 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 52 von 125 "#&!%&!'%#'()*  +G ;+/_!* # Eingabe zu Teil 2 Nr. 11 6WDGW$DFKHQ 'HU2EHUEUJHUPHLVWHU 0DUFHO3KLOLSS 0DUNW $DFKHQ $DFKHQGHQ %UJHUDQIUDJHLP5DKPHQGHV3ODQXQJVRIIHQOHJXQJVYHUIDKUHQVÄbQGHUXQJ1UGHV )OlFKHQQXW]XQJVSODQHVGHU6WDGW$DFKHQ.RQ]HQWUDWLRQVIOlFKHQIU:LQGNUDIWDQODJHQ± 7HLODEVFKQLWW$±0QVWHUZDOGXQG%³ ,FKP|FKWH%H]XJQHKPHQDXIGLH6WDQGRUWIUDJH 7URW]QXUPl‰LJHU:LQGK|ILJNHLWLP0QVWHUZDOGEHUHLFKKlOWGLH6WDGW$DFKHQKDUWQlFNLJDQ GLHVHP*HELHWIHVW:HLODQGHUHEHVVHUJHHLJQHWH*HELHWHQLFKWLPXQPLWWHOEDUHQ6WDGWEHUHLFK OLHJHQ]LHKWPDQHLQHZHLWHUH8QWHUVXFKXQJQLFKWLQ%HWUDFKWREGDVQXQ*HELHWHVLQGGLHGHP %XQGJHK|UHQRGHU5:(GHP/DQGRGHUHLQHU1DFKEDUNRPPXQH 'LHVHU8PVWDQGZXUGHDXIHLQHU|IIHQWOLFKHQ,QIRUPDWLRQVYHUDQVWDOWXQJYRUHLQHP-DKUVRJDU EHVWlWLJW +LHURIIHQEDUWVLFKGRFKGD‰HVPLWQHXWUDOHQ6WDQGRUWEHZHUWXQJHQQLFKWZHLWKHULVW 'UlQJWVLFKGDGHU9HUGDFKWQLFKWDXIGD‰HVLQHUVWHU/LQLHXP(LQQDKPHQDXV9HUSDFKWXQJ 9HUNDXIRGHU6WURPSURGXNWLRQJHKWGLHGLH6WDGWQLFKWPLWDQGHUHQWHLOHQZLOO" 0LWIUHXQGOLFKHQ*U‰HQ 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 53 von 125 "#&!%&!'%#'()*  +G ;+/B!* # Eingabe zu Teil 2 Nr. 11 6WDGW$DFKHQ 'HU2EHUEUJHUPHLVWHU 0DUFHO3KLOLSS 0DUNW $DFKHQ $DFKHQGHQ %UJHUDQIUDJHLP5DKPHQGHV3ODQXQJVRIIHQOHJXQJVYHUIDKUHQVÄbQGHUXQJ1UGHV )OlFKHQQXW]XQJVSODQHVGHU6WDGW$DFKHQ.RQ]HQWUDWLRQVIOlFKHQIU:LQGNUDIWDQODJHQ± 7HLODEVFKQLWW$±0QVWHUZDOGXQG%³ 6HLW+HUEVWOHW]WHQ-DKUHVZXUGHQLQ15:%HEDXXQJVYHUERWHLQ:DOGXQG)OXUYHUPLWWHOV 6RQGHUJHQHKPLJXQJHQIU:LQGNUDIWDQODJHQDXIJHKREHQ )HGHUIKUHQGZDUKLHULQ8PZHOWPLQLVWHU5HPPHOGHUVHOEHGHUNXU]]XYRUYHUODXWEDUWHGLH JHUDGHLQ15:EHUERUGHQGH=HUVLHGHOXQJYRQ/DQGVFKDIWPVVHJHEUHPVWZHUGHQ 'LH$XIIRUGHUXQJ]XVRUJVDPHUHP8PJDQJPLW/DQGVFKDIWZXUGHVRPLWGXUFKGLH %HEDXXQJVIUHLJDEHIU.UDIWZHUNVDQODJHQDXVJHUHFKQHWLQGHQEHUHLWVDOVVWDUNUHGX]LHUW HUNDQQWHQQRFKXQEHEDXWHQ/DQGVFKDIWHQDXIGHQ.RSIJHVWHOOW (VLVWZRKOHLQIDFKHUEUJHUOLFKHU/RJLNZHQLJQDFKYROO]LHKEDUGD‰VWUHQJH9HUKDOWHQVUHJHOQIU :DOGEHVXFKHU]XU6FKRQXQJGHV)RUVWHVYHURUGQHWZHUGHQZHQQ%XQG/DQGRGHU.RPPXQHQPLW WHFKQLVFKHQ6WDKOWUPHQ]XVDPPHQKlQJHQGH:DOGIOlFKHQ]HUSL[HOQ :HQQGDQQQRFKDUJXPHQWLHUWZLUG )UDX1DFNHQ%UJHULQIRUPDWLRQVYHUDQVWDOWXQJYRP  EHLGHQ:lOGHUQKDQGHOHHVVLFKRKQHKLQÄQXU³XP1XW]ZDOGXQGQLFKW1DWXUXQGGHU 0QVWHUZDOGVHLEHUHLWVYRQHLQHU6FKQHOOVWUD‰H]HUVFKQLWWHQGDQQVFKOlJWGDVGHP)DVVGHQ%RGHQ DXVEHGHXWHWGDVGRFKHLQHPVFKZlFKHOQGHQ.UDQNHQPLWGHU.HXOHQRFKGHQ5HVW]XJHEHQVWDWW LKQ]XVFKRQHQXQG]XI|UGHUQ :LQGNUDIWDQODJHQJHK|UHQGDKLQZRVLHJHEUDXFKWZHUGHQ1DWXUEUDXFKWNHLQH:LQGUlGHUGDV :LQGNUDIWDQODJHQLQ:lOGHUQ3URJUDPPGDQQREHQGUHLQQRFKPLWGHP(WLNHWW1DWXUVFKXW]GHQ %UJHUQDQ]XGUHKHQEHOHLGLJWMHGHQNODUGHQNHQGHQ*HLVW 6HW]HQ6LHVLFKGDIUHLQGD‰$EVWDQGVUHJHOXQJHQ]X6LHGOXQJHQDXIJHKREHQZHUGHQXQGQLFKW %HEDXXQJVYHUERWHLQ:DOGXQG)OXU 0LWIUHXQGOLFKHQ*U‰HQ 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 54 von 125 "#&!%&!'%#'()*  +G ;+/`!* # Eingabe zu Teil 2 Nr. 11 6WDGW$DFKHQ 'HU2EHUEUJHUPHLVWHU 0DUFHO3KLOLSS 0DUNW $DFKHQ $DFKHQGHQ %UJHUDQIUDJHLP5DKPHQGHV3ODQXQJVRIIHQOHJXQJVYHUIDKUHQVÄbQGHUXQJ1UGHV )OlFKHQQXW]XQJVSODQHVGHU6WDGW$DFKHQ.RQ]HQWUDWLRQVIOlFKHQIU:LQGNUDIWDQODJHQ± 7HLODEVFKQLWW$±0QVWHUZDOGXQG%³ 1HJDWLYH$XVZLUNXQJHQYRQ:LQGNUDIWDQODJHQDXIGHQJHUDGHLQOlQGOLFKHQ*HELHWHQVRZLFKWLJHQ 7RXULVPXVZLUGYRQHQWVSUHFKHQGHQ*XWDFKWHQQHJLHUW 'DVLVWlX‰HUVWYHUZXQGHUOLFKXQGOHXFKWHWNDXPMHPDQGHPHLQGHUPLWGHU$EVLFKWVHLQHQ8UODXE GRUW]XYHUEULQJHQVXFKWZRHULQ:DOGXQG)OXUGDVYRU]XILQGHQZQVFKWZDVHUHUZDUWHWHLQH QDWUOLFKH8PJHEXQJ]XU(QWVSDQQXQJXQG(UKROXQJYRQDOOGHPKHNWLVFKHQWHFKQLVFKHQ*HWULHEH ,FKNDQQPLUQLFKWYRUVWHOOHQGD‰GLH%HIUZRUWHUGLHVHU.UDIWZHUNHGLHGLHWHFKQLVFKHbVWKHWLN KHUYRUKHEHQDOOHQ(UQVWHVVHOEVWLKUHQ8UODXELQ*HELHWHQPLWDXVJHSUlJWHQUHJHQHUDWLYHQ7HFKQR 3DUNODQGVFKDIWHQYHUEULQJHQ 6RLVWGDVDOOHQIDOOVYHUVWlQGOLFKEHLWHFKQLVFK,QWHUHVVLHUWHQXQG)UHL]HLWSDUNEHVXFKHUQPLWKRKHQ $QVSUFKHQDQ8QWHUKDOWXQJVZHUWXQG0DVVHQYHUDQVWDOWXQJHQ )UGLHMHGRFKJLEWHVJHQXJVWlGWLVFKH$QJHERWHXQGLFKNDQQPLUEHLPEHVWHQ:LOOHQQLFKW YRUVWHOOHQGD‰)HULHQDXIHLQHPPRGHUQHQ%DXHUQKRIPLW0DVVHQWLHUKDOWXQJ*OOHVLORVXQG UHJHQHUDWLYHQ%LRJDV6RODUXQG:LQGNUDIWDQODJHQDWWUDNWLYZlUHQ 6RLVWHVDXFKQLFKWYHUZXQGHUOLFKGD‰GHU(LIHOYHUHLQDOV+HLPDWYHUHLQXQG:DQGHURUJDQLVDWLRQ VFKRQVHLW-DKUHQJHJHQGLH9HUVFKDQGHOXQJYRQ/DQGVFKDIWGXUFKWHFKQLVFKH*UR‰DQODJHQ (LQVSUXFKHUKHEW ,VWGLH=HUVW|UXQJYRQ*HELHWHQGLHGHU1DKHUKROXQJIU6WlGWHUGLHQHQZLH]%GHP 0QVWHUZDOGQLFKWHLQ%lUHQGLHQVWIUUHVVRXUFHQVFKRQHQGH8PZHOWSROLWLNGHUGD]XIKUWGD‰GLH 6WDGWEUJHUQRFKZHLWHUUDXVIDKUHQPVVHQXPXQYHUIlOVFKWH/DQGVFKDIW]XJHQLH‰HQ" 0LWIUHXQGOLFKHQ*U‰HQ 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 55 von 125 "#&!%&!'%#'()*  +G ;+/D!* Eingabe zu Teil 2 Nr. 11 6WDGW$DFKHQ 'HU2EHUEUJHUPHLVWHU 0DUFHO3KLOLSS 0DUNW $DFKHQ # $DFKHQGHQ %UJHUDQIUDJHLP5DKPHQGHV3ODQXQJVRIIHQOHJXQJVYHUIDKUHQVÄbQGHUXQJ1UGHV )OlFKHQQXW]XQJVSODQHVGHU6WDGW$DFKHQ.RQ]HQWUDWLRQVIOlFKHQIU:LQGNUDIWDQODJHQ± 7HLODEVFKQLWW$±0QVWHUZDOGXQG%³ +DUWQlFNLJZLUGLQDOOHQ%UJHULQIRUPDWLRQVYHUDQVWDOWXQJHQ]XP7KHPD:LQGNUDIWDQODJHQGLH JHULQJH)OlFKHQEHODVWXQJEHWRQW 'DEHLEH]LHKWPDQVLFKJHUQHDXIGLHEOR‰H6WDQGIOlFKHYRQPD[LPDOKDMH$QODJH 'DVLVWJOHLFKDXVPHKUHUHQ*UQGHQIDOVFK  ZLUGVFKRQDXVEDXOLFKHQ*UQGHQHLQYLHOJU|‰HUHU3ODW]EHGDUIQ|WLJVFKOLH‰OLFKPVVHQGLH DXVJHGHKQWHQ7HLOHYRUPRQWLHUWZHUGHQ'DV$UJXPHQWGLHVVHLQXUWHPSRUlULVWGDEHLOlFKHUOLFK GHQQHLQJHURGHWHU:DOGEDXSODW]UHJHQHULHUWQLFKWPDOHEHQLQ-DKUHQ,QVRIHUQIUDJWVLFKZDV JHQDXPLWÄWHPSRUlU³JHPHLQWLVW  :HQQGDQQDXFKQRFKPLWHLQHU/HEHQVGDXHUGHU$QODJHQYRQHWZD-DKUHQNDONXOLHUWZLUG KDWGDVORJLVFKHUZHLVHHUQHXWHLQHQ(LQJULIILQJOHLFKHP8PIDQJ]XU)ROJHDOVRHLQH=HLWLQGHU DXIJDUNHLQHQ)DOO:DOGQDFKJHZDFKVHQVHLQZLUGVRGD‰GHU-XQJEHVWDQGDXFKVFKRQZLHGHUHLQHU 5RGXQJ]XP2SIHUIlOOW  :HQQGDQQEHUYRUEHUJHKHQGH0D‰QDKPHQJHVSURFKHQZLUG±HWZDGHU5FNEDXVROFKHU $QODJHQLVWGDVQXUHLQHZHLWHUH8QZDKUKHLWZHLOEHUHLWVYHUDOWHWH$QODJHQNHLQHVZHJV ]XUFNJHEDXWVRQGHUQLP=XJHHLQHVÄUHSRZHULQJ³GXUFKQRFKJU|‰HUHHUVHW]WZHUGHQ  (LQPDO]XJHEDXWH)OlFKHQZHUGHQVR]HLJWGLH*HVFKLFKWHQLHZLHGHUUHQDWXULHUWVRODQJHHLQH .XOWXUH[LVWLHUW6RJHVHKHQVLQGGLHVFKOLPPHQ9HUZVWXQJHQYRQ7DJHEDXWHQYLHOUHDOLVWLVFKHUH 5HQDWXULHUXQJVJHELHWH  PX‰ZHJHQ:DUWXQJVDUEHLWHQHLQHEHUGLPHQVLRQLHUWH=XZHJXQJYRUJHKDOWHQZHUGHQGLHHLQHP 6FKZHUODVWYHUNHKUJHQJHQVROO±HLQZHLWHUHU:DOGIUD‰  YHUVFKOLQJHQ7UDQVIRUPDWRUHQVRZLH.DEHOWUDVVHQZHLWHUH)OlFKHQ  PVVHQZHJHQGHVXQJOHLFKPl‰LJHQ(QHUJLHHUWUDJV(QHUJLHVSHLFKHUDOV3XIIHU]XVlW]OLFK HLQJHIKUWZHUGHQ'LHVVROOPLWJLJDQWLVFKHQ3XPSVSHLFKHUNUDIWZHUNHQJHVFKHKHQ±HLQ )OlFKHQIUD‰GHUHLQHP7DJHEDXQDKHNRPPW 'LHVH3XQNWHVXPPLHUHQQXUGLHXQPLWWHOEDUHQSK\VLNDOLVFKHQ)OlFKHQEHODVWXQJHQDXI 'DUEHUKLQDXVWUHWHQ)OlFKHQEHODVWXQJHQDXIJUXQGYRQ6W|UIDNWRUHQGXUFKGLH$QODJHQVHOEVWDXI  $XIJUXQGYRQ*XWDFKWHQZXUGHQJHVHW]OLFKH5HJHOXQJHLQJHIKUWZRQDFK 0LQGHVWDEVWlQGHEHL±0:$QODJHQYRQ±P]X6LHGOXQJVJHELHWHQ DXIJUXQGYRQ6W|UHLQIOXVVHQGXUFK%HWULHEVJHUlXVFKHXQG6FKDWWHQZLUNXQJHLQ]XKDOWHQ VLQG'DVIHVWJHVWHOOWHV6W|USRWHQWLDOLVWDOVR]ZDQJVOlXILJDQODJHQJHEXQGHQXQDEKlQJLJ GDYRQZRGLHVH$QODJHQ]XP6WHKHQNRPPHQ 'DPLWHQWIDOWHQGLHVH$QODJHQORJLVFKHUZHLVHGDVVHOEH6W|USRWHQWLDODXFKLQ:DOGXQG)OXU DOOHLQGLH6FKDWWHQZLUNXQJZLUGLP:DOGGXUFK%DXPEHVWDQGHWZDVJHGlPSIWEHL /DXEZlOGHUQDOOHUGLQJVQXULP6RPPHU  6RPLWHUZHLWHUWVLFKGLH)OlFKHQEHODVWXQJDXI±NPðRGHU±KD $XFKZHQQHVGDEHL]XhEHUVFKQHLGXQJHQPLWEHQDFKEDUWHQ$QODJHQNRPPWLVWNODU]X HUNHQQHQGD‰GHUJHVDPWH0QVWHUZDOGEHWURIIHQLVWPLW$XVZLUNXQJHQDXIXPOLHJHQGH 1DWXUVFKXW]JHELHWH'DEHLLVWGDYRQDXV]XJHKHQGD‰GLHWHFKQLVFKHQ6W|UXQJHQLQ 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 56 von 125 "#&!%&!'%#'()*  +G ;+/D!* ' Eingabe zu Teil 2 Nr. 11 1DWXUUlXPHQVLFKHUOLFKJU|‰HUHQ(LQIOX‰KDEHQDOVDXIPHQVFKOLFKH6LHGOXQJVJHELHWHZR VLFKRKQHKLQVFKRQ]DKOUHLFKWHFKQLVFKH(LQIOVVHEHUODJHUQ 'LH'XPPKHLWE]Z,JQRUDQ]GHU0HQVFKHQGLHXQWHUVWHOOHQGD‰NHLQH6W|UXQJH[LVWLHUW ZHQQGLH4XHOOHQXUZHLWJHQXJHQWIHUQWZLUGLVWGHQQDXFKEH]HLFKQHQG'D‰VLHDOOHQ (UQVWHVYRQÄ([SHUWHQ³XQG3ROLWLNHUQYHUWUHWHQZLUGZLUIWNHLQJXWHV/LFKWDXIGHUHQ 8UWHLOVYHUP|JHQ  'HUEHODVWHQGH(LQIOX‰DXI/DQGVFKDIWHQDOVRGLHRSWLVFKH:LUNXQJLVWHLQHZHLWHUH *U|‰H GLHHEHQIDOOV]XGHUDOOJHPHLQHQ)OlFKHQEHODVWXQJKLQ]X]XUHFKQHQLVW ZHQQHVVRHWZDV ZLH/DQGVFKDIWVVFKXW]JLEW'DVHQWVSUHFKHQGH*XWDFKWHQ]XP 0QVWHUZDOGLVWLQGLHVHU +LQVLFKWJHUDGH]XDUPVHOLJLQVHLQHUWHQGHQ]L|VHQ %HXUWHLOXQJ(UVWHQVZHLOHVLPHUVWHQ $QODXIDXIVFKOLFKWIDOVFKHQ5DKPHQEHGLQJXQJHQ DXIEDXWHXQGGDQQLP1DFKJDQJWURW] YHUlQGHUWHUPDVVLYQHJDWLYHU%HGLQJXQJHQODSLGDU ]XPJOHLFKHQ(UJHEQLVIKUWH GDZDU PDQZRKO]XVHKUDXI(LQKDOWXQJGHV=LHOHUJHEQLVVHV IL[LHUWXPQRFKPDOHLQHQQHXWUDOHQ $QVDW]]XZDJHQ ]ZHLWHQVZHLOGLH SVHXGRZLVVHQVFKDIWOLFKH%DVLVÄQDFK1RKO³VR HYLGHQWXQVLQQLJLVWXQGGULWWHQVZHLO HLQ*XWDFKWHQYRQÄEHJXWDFKWHQ³KHUUKUWXQGNHLQH DEVFKOLH‰HQGHQ*HVDPWXUWHLOHDEJHEHQ ZHUGHQVROOWHQ GDVLVW$XIJDEHHLQHV DXIWUDJJHEHQGHQ*UHPLXPV±PDQVWHOOHVLFKYRUGHU *HULFKWVJXWDFKWHUPDFKH 8UWHLOVHPSIHKOXQJHQ  'HU$QVDW]QDFK³1RKO³LVWGHVKDOEXQVLQQLJZHLOHU6LFKWEDUNHLWVYHUKlOWQLVVHPLW /DQGVFKDIWVVW|UHLQIOX‰JOHLFKVHW]WRKQH5FNVLFKWDXI$UWXQG:HVHQHLQHU/DQGVFKDIW 'HP]XIROJHZlUHQ:LQGNUDIWDQODJHQLQPRQRWRQHQLQGXVWULHOOHQ(EHQHQVW|UHQGHUZHLO KlXILJHUVLFKWEDUDOVLQKJHOLJHQ1DWXUODQGVFKDIWHQ'D‰GDVEDUHU8QVLQQLVWOLHJWDXIGHU +DQG'D‰GLHVHU8QVLQQRIIHQEDUDEHURIIL]LHOOJHZROOWLVW]HLJWVLFKDQGHU%HVWLPPXQJ IUÄDXVJOHLFKHQGH0D‰QDKPHQ³ZHQQYRQ+HFNHQSIODQ]XQJHQGLH5HGHLVW'LHVROOHQ GDQQZRKOGLH6LFKWEDUNHLWGHU$QODJHQHQWODQJGHU:DQGHUZHJHPLQLPLHUHQ,VWGDV(UQVW RGHU6DWLUH" 'LH%HXUWHLOXQJGHU6LFKWEDUNHLWYRQ:LQGNUDIWDQODJHQLVWLQ:DKUKHLWY|OOLJVLPSHODOOHV ZDVYRPK|FKVWHQ3XQNWGHU$QODJHDXV]XVHKHQLVWNDQQYRQDQGHUHU6HLWHDXFKJHVHKHQ ZHUGHQ8QGGDVEHGHXWHW6LFKWEDUNHLWMHQDFK:HWWHUODJHELVJXWNP±KHL‰WLP .ODUWH[W)OlFKHQEHODVWXQJELVPHKUDOVNPð )D]LW+LHUOLHJWHLQ/DQGVFKDIWVUXLQLQQLHGDJHZHVHQHP$XVPD‰YRUZHQQPDQEHGHQNWGD‰ ]HKQWDXVHQGHVROFKHU$QODJHQEXQGHVZHLWLQVWDOOLHUWVLQGE]ZQRFKLQVWDOOLHUWZHUGHQVROOHQ 'LH(QHUJLHZHQGHLVWGDPLWGLHZDKUVFKHLQOLFKJU|‰WHODQGVFKDIWOLFKH8PZHOWNDWDVWURSKHXQGZLUG DXFKQRFKDOV8PZHOWVFKXW]YHUNDXIW $XFKZHQQSDUWHLEHUJUHLIHQGVLFKDOOHHLQLJ]XVHLQVFKHLQHQZDVGDV/REEHUGLH XPIDQJUHLFKHQXQGGHWDLOOLHUWHQ8QWHUVXFKXQJHQPLW+LQZHLVDXIFD6HLWHQDOV9RUODJHIUGLH $XVVFKX‰PLWJOLHGHUDQJHKWVREOHLEW]XEHPHUNHQGD‰ZHQLJHU4XDQWLWlWDOV4XDOLWlW (QWVFKHLGXQJHQKHUEHLIKUHQVROOWHQ .DQQHVVHLQGD‰1DWXUVFKXW]YHUElQGHQLFKW]XJXWDFKWHUOLFKHQ6WHOOXQJQDKPHQKLQVLFKWOLFKGHU $XVZLUNXQJHQYRQ.UDIWZHUNVDQODJHQLQ:lOGHUQKHUDQJH]RJHQZHUGHQREZRKOHVGHUHQ .HUQNRPSHWHQ]LVWZHLOLKQHQ1DWXUVFKXW]QlKHUOLHJWDOVJHVLFKHUWH(QHUJLHYHUVRUJXQJ" 0LWIUHXQGOLFKHQ*U‰HQ 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - 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Teil 2 - Seite 58 von 125 "#&!%&!'%#'()*  +, /:); # Eingabe zu Teil 2 Nr. 12 9RQ $Q 'DWXP %HWUHII <*)*=<>*)?*+!@ <)* ! ? !!<>)* ! !!! #K!&!'%#'''C'% , /:); ,*G  ! :C,H :);CI);##$,H#&K% /C L    , D# W H * ZQ'% `'%DB G!C ;;I##$,H     L    J  /,H j j;;j   :;!Q  /;^ V)* #`!`!'%#'! 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Teil 2 - Seite 67 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27) 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 68 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 69 von 125 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 70 von 125 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 71 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 72 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 73 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 74 von 125 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 75 von 125 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 76 von 125 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 77 von 125 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 78 von 125 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 79 von 125 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 80 von 125 9 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Eingaben Öffentlichkeit zur Offenlage - Teil 2 - Seite 81 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen Seite 82 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen Seite 83 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen Seite 84 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen Seite 85 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen Seite 86 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen Seite 87 von 125 Seite 88 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen Seite 89 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen Seite 90 von 125 Seite 91 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen Seite 92 von 125 Seite 93 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 16 (Teil 1 Nr. 27)-Anlagen Seite 94 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 17 Seite 95 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 17 Seite 96 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 17 Seite 97 von 125 Seite 98 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 18 Seite 99 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 18 Seite 100 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 18 Seite 101 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 18 Seite 102 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 18 Seite 103 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 18 Seite 104 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 18 Eingabe zu Teil 2 Nr. 18 Seite 106 von 125 Seite 107 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 19 Seite 108 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 20 (Teil 1 Nr. 56) Eingabe zu Teil 2 Nr. 20 (Teil 1 Nr. 56) Seite 111 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 20 (Teil 1 Nr. 56) Seite 112 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 20 (Teil 1 Nr. 56) Seite 113 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 20 (Teil 1 Nr. 56) Seite 114 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 20 (Teil 1 Nr. 56) Seite 115 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 20 (Teil 1 Nr. 56) Seite 116 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 20 (Teil 1 Nr. 56) Seite 117 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 20 (Teil 1 Nr. 56) Seite 118 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 20 (Teil 1 Nr. 56) Seite 119 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 21 (Teil 1 Nr. 54) Seite 120 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 21 (Teil 1 Nr. 54) Seite 121 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 21 (Teil 1 Nr. 54) Seite 122 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 21 (Teil 1 Nr. 54) Seite 123 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 21 (Teil 1 Nr. 54) Seite 124 von 125 Eingabe zu Teil 2 Nr. 21 (Teil 1 Nr. 54) Seite 125 von 125 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt AachenKonzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim im Bereich Münsterwald und B 258 (Teilabschnitt A), im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich (Teilabschnitt B- Fläche 1), im Bereich Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg sowie im Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich Alter Heerler Weg / Avantis Straße (Teilabschnitt B- Fläche 2). Lage des Plangebietes Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 1 von 25 Inhaltsverzeichnis Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bauleitplanverfahren mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. enwor - energie u. wasser vor ort GmbH, eingegangen am: 10.04.2010......................................................................... 3 Bundesnetzagentur, eingegangen am: 24.04.2012 ......................................................................................................... 3 Vigilant Technologies, eingegangen am: 24.04.2012 sowie Deutsche Funkturm, eingegangen am 31.08.2012 ............ 3 Regionalforstamt, eingegangen am: 26.04.2012 ............................................................................................................. 4 Bezirksregierung Düsseldorf - Dez. 26 - Untere Luftfahrtbehörde, eingegangen am: 04.05.2012................................... 4 Untere Landschaftsbehörde der Stadt Aachen, Reumontstraße 1, eingegangen am: 08.05.2012.................................. 4 Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen, Reumontstraße 1, eingegangen am: 23.05.2012................................. 5 Untere Wasserbehörde der Stadt Aachen, Reumontstraße 1, eingegangen am: 23.05.2012 ......................................... 5 Gemeente Simpelveld, eingegangen am: 15.05.2012 ..................................................................................................... 5 Gemeente Gulpen-Wittem, eingegangen am: 16.05.2012............................................................................................... 8 Provincie Limburg, eingegangen am: 16.05.2012.......................................................................................................... 10 Gemeinde Roetgen, eingegangen am: 18.05.2012 ....................................................................................................... 11 Gemeente Heerlen, eingegangen am: 18.05.2012 ........................................................................................................ 19 Gemeente Kerkrade, eingegangen am: 21.05.2012 ...................................................................................................... 19 Städteregion Aachen, A70 Umweltamt, eingegangen am: 18.05.2012.......................................................................... 21 Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, eingegangen am: 21.05.2012 ............................................................ 22 Straßen NRW, Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel, eingegangen am: 04.06.2012 ............. 22 Wehrbereichsverwaltung, eingegangen am:( Fristverlängerung bis 15.06.2012) .......................................................... 23 LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland, eingegangen am: 18.05.2012................................................................... 23 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie, eingegangen am: 23.05.2012 ..................................... 24 Städteregion Aachen, A 53 Gesundheitsamt, eingegangen am: 14.06.2012................................................................. 24 Parkstad Limburg, eingegangen am: 25.06.2012 .......................................................................................................... 24 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straßen 133, eingegangen am: 03.09.2012 ................. 25 Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 2 von 25 Seite 2 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 1. enwor - energie u. wasser vor ort GmbH, eingegangen am: 10.04.2010 Stellungnahme der Verwaltung: Eine Überbauung von Transportleitungen oder eine Beeinträchtigung solcher durch Zuwegungen, wird im Rahmen des späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ausgeschlossen, da hier die genauen Anlagenstandorte bestimmt werden. Die Berücksichtigung der Transportleitung schränkt die Eignung des Münsterwaldes als Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht spürbar ein. Eine etwaige Regelung im Flächenutzungsplan ist nicht erforderlich. 2. Bundesnetzagentur, eingegangen am: 24.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Bei der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde seitens der Bundesnetzagentur nicht auf die Betreiber der vorhandenen Richtfunkstrecke im Münsterwald hingewiesen. Durch diese Versäumnis konnte hierauf im Rahmen des gesamträumlichen Planungskonzeptes zum Offenalgezeitpunkt keine Rücksicht genommen werden. Auch die zeichnerische Darstellung im Entwurf zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 berücksichtigte die Strecke nicht. Im Rahmen der Offenlage wurde seitens der Bundesnetzagentur auf die Betreiber von Punkt – zu – Punkt - Richtfunkstrecken und Punkt – zu – Mehrpunkt Richtfunkanlagen hingewiesen. Die von der Bundesnetzagentur genannten Betreiber der Richtfunkanlagen wurden kontaktiert und um Stellungnahme gebeten. Es bestanden grundsätzlich keine Bedenken. Die von Vigilant Technologies und Deutsche Funkturm GmbH eingegangenen Anregungen werden unter Punkt 3 abgewogen. Die Wehrbereichsverwaltung wurde ebenfalls im Rahmen des Planverfahrens beteiligt. Eine Abwägung der Eingabe der Wehrbereichsverwaltung erfolgt unter Punkt 18. Zudem wurde ihm Rahmen des Planverfahrens bereits die Deutsche Telekom, Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt. Bedenken sind nicht eingegangen. Die Einhaltung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes sowie des Telekommunikationsgesetzes werden im Rahmen des anschließenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens berücksichtigt. 3. Vigilant Technologies, eingegangen am: 24.04.2012 sowie Deutsche Funkturm, eingegangen am 31.08.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Für die Bauleitplanung ergibt sich zum Schutz der vorhandenen Richtfunkstrecken ein Sicherheitsabstand von 25,00 m rechts und links der Strecke für die in Betrieb befindlichen Frequenzen. Folgender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen: Zum Schutz der vorhandenen Richtfunkstrecken zwischen Simmerath 3 / Geogr. Breite: 50 37 54.36 N / Geogr. Länge: 006 15 45.71 E und Aachen 1 T geogr. Breite 50 44 44.40 N und Geogr. Länge 006 02 35.60 E ist ein Sicherheitsabstand von 25,00 m rechts und links der Strecke für die in Betrieb befindlichen Frequenzen einzuhalten. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Richtfunkbetreiber sowie die in Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 3 von 25 Seite 3 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Aachen tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, erneut zu beteiligen. 4. Regionalforstamt, eingegangen am: 26.04.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Auf das Schreiben vom 12.01.2012 erfolgte bereits im Rahmen der Abwägung der frühzeitigen Behördenbeteiligung eine Stellungnahme der Verwaltung. Zu Artenschutz: Für die Konzentrationsfläche „Münsterwald“ wurde durch das Gutachterbüro pro terra eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2011; Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald, 2012, Erfassung von Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Aachener Münsterwald, 2012)). Das Büro kommt zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der im Gutachten aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Genehmigung von WKA bestehen. Zu Forstbehördliche Genehmigung nach § 39 LFoG, Kompensationsflächen (Ausgleich/Ersatz): Gemäß § 39 LFoG bedarf jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Forstbehörde hat keine Bedenken gegen die Planung erhoben. Das Verfahren zur Genehmigung der Umwandlung von Wald wird sich dem Flächennutzungsplanänderungsverfahren anschließen. Im späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden dann die detaillierten Vorhaben spezifischen Unterlagen mit der konkreten Flächeninanspruchnahme eingereicht, die Grundlage für den Umwandlungsantrag und für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind. Die eingebrachten Hinweise finden ihre Berücksichtigung im Planverfahren gem. dem Windenergieerlass vom 11.07.2012. Eine Berücksichtigung der Hinweise ist ebenfalls im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sicher gestellt. 5. Bezirksregierung Düsseldorf - Dez. 26 - Untere Luftfahrtbehörde, eingegangen am: 04.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Seitens der Unteren Luftfahrtbehörde bestehen gegen die Planung grundsätzlich keine Bedenken. Eine Berücksichtigung der eingebrachten Hinweise erfolgt im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung 6. Untere Landschaftsbehörde der Stadt Aachen, Reumontstraße 1, eingegangen am: 08.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Voraussetzung, dass die im Umweltbericht beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und Eingriffe – einschließlich einer ökologischen Baubegleitung – im Verlauf des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens nach BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) verbindlich umgesetzt werden, stimmt die Untere Landschaftsbehörde des beabsichtigten FNP-Änderung Nr. 117 zu. Die erforderliche Befreiung nach § 69 Landschaftsgesetz NW für die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Münsterwald kann in Aussicht gestellt werden, da der in einem etwaigen nach § 69 LG NW erforderlichen Befreiungsverfahren im Falle eines LandAnlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 4 von 25 Seite 4 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 schaftsbeiratswiderspruchs zuständige Ausschuss in Kenntnis der Ablehnung des Landschaftsbeirates zur Konzentrationsfläche Münsterwald diese Fläche dennoch weiter verfolgt. 7. Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen, Reumontstraße 1, eingegangen am: 23.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Untere Bodenschutzbehörde schließt sich der Bewertung zum Schutzgut Boden im Umweltbericht an, dass auf eine eigenständige Eingriffsbewertung für das Schutzgut Boden verzichtet werden kann. Durch die geplanten Maßnahmen erfolgt nur im geringen Maße eine dauerhafte Versiegelung, sodass mit der Umsetzung der Planung insgesamt vergleichsweise geringe Auswirkungen verbunden sind. Im Umweltbericht wird die Thematik zum Schutzgut Boden ausreichend beschrieben und bewertet. Um weitere negative Auswirkungen beim Bau der Anlagen durch Verdichtungen als auch bei der Zuwegung zu den Konzentrationsflächen abschätzen zu können, wird das im Umweltbericht empfohlene Konzept für eine bodenkundliche Baubegleitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Unteren Bodenschutzbehörde eingefordert. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird die im Umweltbericht empfohlene bodenkundliche Baubegleitung durch den Vorhabenträger sichergestellt. 8. Untere Wasserbehörde der Stadt Aachen, Reumontstraße 1, eingegangen am: 23.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die geplante Darstellung von Standorten für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan keine Bedenken. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben sichergestellt. 9. Gemeente Simpelveld, eingegangen am: 15.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Vorbemerkungen zu den Flächen 1 und 2: Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ein 3 – stufiges gesamträumliches Planungskonzept, das neben harten Ausschlusskriterien auch weiche Kriterien enthält, die eine Stadt einheitlich für das Stadtgebiet anwenden muss. Das Ergebnis dieses Konzeptes ist Grundlage für das derzeitige Änderungsverfahren. Weitere Flächen stehen nach stadtweit einheitlich angewandten Kriterien neben den Flächen im Norden (also den hier benannten Flächen) und im Münsterwald nicht zur Verfügung. Zu Verstoß gegen EU- Nachbarrecht: Nach dem Windenergieerlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.7.2011 ist für Windfarmen mit 3 bis 5 Anlagen ist eine standortbezogene Vorprüfung und mit 6 bis 19 Anlagen eine allgemeine Vorprüfung erforderlich, ob wegen möglicher nachteiliger erheblicher Umweltauswirkungen eine UVP erforderlich ist. Bei 20 und mehr Anlagen innerhalb einer Windfarm ist immer eine UVP erforderlich (siehe 5.1.2). Im Teilabschnitt B (Fläche 1 und Fläche 2) sind insgesamt 4 neue Windkraftanlagen vorgesehen. Für den Teilabschnitt B besteht somit aufgrund der genannten Bestimmungen des Windenergieerlasses kein zwingendes Erfordernis zur Durchführung einer UVP im Rahmen des nach gelagerten Genehmigungsverfahrens. Die im Zuge der Änderung des Flächenutzungsplanes durchgeführte Umweltprüfung und der erstellte Umweltbericht beschreibt umfassend die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt – auch der Nach- Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 5 von 25 Seite 5 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 barländer. Insofern sind auch bereits auf der Ebene des FNP die Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt. Eine grenzüberschreitende Beteiligung nach § 4a Abs. 5 Satz 2 BauGB setzt voraus, dass der Bauleitplan erhebliche Auswirkungen auf einen anderen Staat haben kann. Ergibt sich aus dem Entwurf des Umweltberichts, dass der Bauleitplan nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat führen kann, so ist grenzüberschreitende UVP nicht durchzuführen. Dies ist bei der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans gegeben. Zu Tourismus: Verschiedene Studien und die Einschätzung von Tourismus-Experten belegen, dass Windkraftanlagen und Tourismus miteinander vereinbar sind. Hierzu einige Beispiele: Das SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld kommt in zwei repräsentativen Bevölkerungsumfragen (2005 und 2007) zu dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der Urlauber Windkraftanlagen nicht als störend empfinden. In 2007 gaben 84,7 % der Befragten an, dass sie sich nicht gegen einen Urlaubsort mit Windkraftanlagen entscheiden würden. Nach einer Studie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (G. Hilligweg, S. Kull, Windkraft und Tourismus: Zwei unvereinbare Welten oder ein lokale Chance? Ergebnisse einer Touristenbefragung im Nordseebad Varel-Dangast, Wilhelmshaven, 2005) kann eine Beeinträchtigung der für den Tourismus überaus wichtigen attraktiven Umwelt durch den Anblick von Windkraftanlagen nicht empirisch belegt werden. Fast 90 % der Befragten sahen hierin kein entscheidendes Motiv für ihre Reiseentscheidung. Eine umfangreiche Studie des Studiengangs Cruise Industry Management der Hochschule Bremerhaven (Prof. Dr. Michael Vogel, 2005), basierend auf einer persönlichen standardisierten Befragung von 840 Einwohnern und Touristen in 11 Gemeinden der deutschen Nordseeküstenregion, die sich allesamt in unmittelbarer Nähe von Windparks befinden, führte zu dem Ergebnis, dass Windparks im Durchschnitt nicht als störend empfunden werden und sogar als charakteristisch für die Küstenregion gesehen wurden. Die Ansichten von Einheimischen und Touristen zu Windpark stimmten häufig überein. Bei Abweichungen waren Touristen positiver zu Windparks eingestellt als Einheimische. Eine aktuelle Umfrage des Nordeuropäischen Instituts für Tourismus- und Bäderforschung hat ergeben, dass 57,9 % der Urlauber auf der nordfriesischen Insel Pellworm die dort stehenden Windkraftanlagen positiv wahrnehmen. Weitere 26,9 % fühlen sich durch die Windkraftanlagen nicht gestört. Die Windkraftanlagen im rheinland-pfälzischen Soonwald sind nach Ansicht von Dr. Achim Schloemer, Geschäftsführer der Rheinland-Pfalz-Tourismus GmbH, dazu geeignet, als Attraktion für Wanderer zu gelten. Bei entsprechender Ausgestaltung der Wege und der Anlagen auf dem Soonwald könne diese Route nach Auffassung Schloemers zu einem richtigen Anziehungspunkt für zahlreiche Wanderer werden, die sowohl die Natur suchen, als auch die Erzeugung regenerativer Energien im Zuge der Energiewende hautnah erleben wollen, sodass langfristig ein echter touristischer Mehrwert zu erzielen sei. Für den Tourismus der Region sind somit durch die geplanten Windkraftanlagen keine gravierenden Auswirkungen zu erwarten. Zu Lärm-Immissionsschutz: Die Gemeinde Simpelfeld wurde bereits 1996 in die Planung des heute bestehenden Windparks (Butterweiden) einbezogen (siehe Gesprächsprotokoll mit den Gemeindevertretern Herr Hodselmann und Herr von Can vom 17.12.1996 und Schreiben der Gemeinde vom 11. April 1997). Nach dem Geluidhinderwet (Lärmschutzgesetz) der Gemeinde Bocholtz sind die einzuhaltenden Lärmpegel abgestuft nach Tag, Abend und Nacht. Diese sind abhängig von Gebietsstruktur/Lage des Gebietes und dem Grundlärm, dem das Gebiet aufgrund der bestehenden Verkehrsbelastung ausgesetzt ist. Über die von der Gemeinde Simpelfeld angegebenen Richtwerte von 40/35/30 dB(A)Tag/Abend/Nacht ist die Stadt Aachen bei der Abwägung zur damaligen WEA-Planung von diesen Werten aus folgenden Gründen abgewichen: 1. Schallpegel von unter 30 dB(A) sind in Freiräumen tatsächlich nicht anzutreffen. Auch in der niederländischen Fachliteratur wird darauf hingewiesen, dass die Umgebungsgeräusche, wie Blätterraschen und Windgeräusche, deutlich über diesen Wert liegen. Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 6 von 25 Seite 6 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 2. Die vor Ort gemessenen Schallpegel (je nach Standtort 39-47 dB(A Nachts) liegen deutlich über den Richtwert und besagen, dass das Gebiet nachweislich vorbelastet ist. Die Zusatzbelastung durch den Windpark (Butterweiden) erzeugt ein vergleichsweise geringfügiges Ansteigen des Geräuschniveaus. 3. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens basiert nach niederländischen Recht auf den Vergleich mit dem Niveau des Hintergrundgeräusches und in räumlicher Nähe zur BAB A4 und N281 ist ein Pegel von 30 dB(A) nicht anzutreffen. 4. Da den Wohngebieten auf der deutschen Seite bis zu 45 dB(A) zugemutet werden ist eine Gleichbehandlung der betroffenen Bürger vorzunehmen. Nach der Errichtung und Inbetriebnahme der WEA (Butterweiden) wurden aufgrund vorgetragener Beschwerden aus dem Raum Vetschau weitere Lärmmessungen durchgeführt. Die gewonnenen Messergebnisse bestätigten die Prognoseberechnungen. Nach den aktuellen Lärmkarten (umgebungslaerm.nrw.de) ist der Nordostbereich Bocholtz allein durch die Fernstraßen BAB A4 und N281 im Mittel bis zu 55/47 dB(A) Tag/Nacht lärmbelastet. Die Berechnungen zeigen weiterhin, dass durch die bestehenden WEA (Butterweiden) der nordöstlich gelegene Ortsrand von Bocholtz mit ca. 41 dB(A) beaufschlagt ist. Werden auf der südlich des Gewerbegebietes Avantis gelegenen Vorrangfläche 2 WEA mit einem Schallleistungspegel von 107,5 dB(A) aufgestellt, würde die Belastung am Ortsrand von Bocholtz auf ca. 43 dB(A) ansteigen. Die Lärmbelastung durch die Fernstraßen (BAB) beträgt an dieser Stelle 57/51 dB(A) Tag/Nacht. Um weitere Lärmbelastungen durch die geplanten WEA für die Bürger der Gemeinde Bocholtz zu vermeiden und um die Lärmgrenzwerten für ein allgemeines Wohngebiet (55/40 dB(A) Tag/Nacht) annährend einzuhalten, werden verschiedene Lärmminderungsmaßnahmen bei der Neuplanung von WEA vorgesehen (Standortverschiebungen, lärmreduzierter Lauf im Nachtzeitraum, generell leisere Anlagen, kleiner Anlagen). Bei diesen weitergehenden Untersuchungen werden ebenfalls die Emissionsanteile berücksichtigt, die ggf. aus anderen gewerblichen Quellen herrühren (z. B. Anlagen in Avantis). Sämtliche Prognosedaten werden in Rahmen der Antragstellung für den Bau der WEA (Bauantrag) durch ein Fachbüro erneut geprüft, weil die Standorte der einzelnen WEA innerhalb der Vorrangflächen und auch die technischen Daten der Anlagen noch geändert werden können. Anlagen, die durch ihren Betrieb die Immissionsrichtwerte überschreiten, werden nicht genehmigt. Der niederländische Ortsteil Bocholtz wurde bislang als Dorfgebiet (60/45 dB(A) Tag/Nacht) betrachtet. Der Schutzstatus wird auf WA-Gebiet erhöht (55/40 dB(A) Tag/Nacht). Für die geplanten Anlagen sind entweder Standortverschiebungen oder Leistungsreduzierungen erforderlich. Anwohner, die bereits heute einer zulässigen Lärmbelastung durch WEA ausgesetzt sind, werden durch den Bau neuer WEA nicht mehr belastet. Zu Wertminderung: Das Problem der Vorhaben bedingten Wertminderung wurde im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Zudem wird im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sicher gestellt, dass die Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Nachbargemeinden / Nachbarstaaten den deutschen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Zu Ausschlussgebiet: Bei den in den Niederlanden direkt benachbarten Flächen handelt es sich nicht um Schutzgebiete von europäischer Bedeutung. Die Fragen des Artenschutzes wurden durch ein entsprechendes Fachgutachten untersucht und eine gutachterliche Aussage auch für die niederländischen Flächen getroffen. Danach kommt es zu keinen Verstößen gegen europäisches Artenschutzrecht. Ein Ausschluss der angrenzenden niederländischen Flächen lässt sich mit europäischem recht nicht begründen. Auch die analoge Anwendung deutschen Rechts (Artenschutzrecht) führt zu keinem anderen Ergebnis. Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 7 von 25 Seite 7 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Zu UVP: Zunächst wird über das nach gelagerte Genehmigungsverfahren im Wege von Auflagen sichergestellt, dass die Lärmwerte für den Bereich der Ortslage sich gegenüber der heutigen Situation nicht verschlechtern werden. Insofern beharrt die Stadt auf ihrer Position, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen für die niederländische Gemeinde gegeben sind und somit auch keine UVP –Pflicht besteht. Auch der Hinweis auf den bestehenden Windpark führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Anlagen dort entsprechend aktueller Rechtsprechung in Deutschland, da sie Bestandsschutz genießen, nicht bei der Prüfung einer UVP – Pflicht aufgrund der Größe einer Windfarm berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen zum Artenschutz, zum Landschaftsbild und der Erholungsfunktion sowie aufgrund der Feststellungen des Umweltberichts verfügt die Stadt Aachen über eine solide Basis, um im Rahmen einer Vorprüfung genau zu der vorgetragenen Einschätzung zu kommen. Im Hinblick auf das Argument des Artenschutzes, das für eine UVP- Pflicht herangezogen wird, wird von Seiten der Stadt Aachen festgestellt, dass nach Aussage des Fachgutachters keine Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG berührt werden. Insofern liegen auch aus Sicht des Artenschutzes keine Argumente für eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarlandes vor. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Simpelveld werden im Umweltbericht als eigenständiger Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung umfassend behandelt. Als Ergebnis des Abwägungsprozesses wird die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Nr. 5 „Vetschauer Weg/ Bocholtzer Weg“ und Fläche Nr. 6 „Horbacher Straße“ – zusammengefasst als Konzentrationsfläche Teilabschnitt B –weiter in der Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 dargestellt. Zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange wurde auf die Darstellung einer Konzentrationsfläche -Teilabschnitt 2 Nonnenhof / Schlangenweg - (Entwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) verzichtet. Den Anregungen der Gemeinde Simpelveld konnte daher in Teilen gefolgt werden. 10. Gemeente Gulpen-Wittem, eingegangen am: 16.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1. Vereinbarkeit NL-NRW für Umweltverträglichkeitsprüfung s. Stellungnahme zu Nr.9 Zu 2. Lärm-Immissionen: Die Immissionsschutzuntersuchungen im Rahmen der Planung zur Errichtung von Windenergieanlagen wurden nach den in Deutschland vorgeschriebenen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes (BRD) und des Landes (NRW) durchgeführt. Darüber hinaus berücksichtigt sind der Windenergieerlass vom 21.10.2005 und die Neufassung des Windenergieerlasses vom 11.07.2011 des Landes NRW. Maßgebend für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung an einem Immissionsort ist die Gebietsart. Das Grenzgebiet Niederlande-Deutschland (Grenzübergang Locht, Horbacher Str.) wurde diesseits als Misch- und Dorfgebiet eingestuft. Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) im Nachtzeitraum sind demnach nicht zu überschreiten. Im Grenzbereich Aachen-Niederlande, Grenzübergang Locht wird durch die geplanten Windenergieanlagen ein Beurteilungspegel von 38 dB(A) am Tag und in der Nacht erzeugt. Der Grenzraum ist durch gewerblichen Lärm vorbelastet. Die Windenergieanlagen auf der niederländischen Seite an der BAB (N281) verursachen im Bereich Grenzübergang Locht nach hiesigen Berechnungen allein einen Beurteilungspegel von ca. 43 dB(A). Bei der Standortfindung der Anlagen auf deutscher Seite wurde die Immissionsbelastung aller vorhandenen Windenergieanlagen berücksichtigt. Durch die auf deutscher Seite geplanten 2 WEA direkt in der Nähe des ehemaligen Grenzüberganges steigt der Pegel auf ca. 44 dB(A). Da die Anlagentypen noch nicht feststehen und innerhalb der Vorrangfläche die Standorte auch noch variieren können, wird bei der Bauantragstellung eine erneute lärmtechnische Prü- Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 8 von 25 Seite 8 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 fung durchgeführt. In diesem Bereich werden aus lärmtechnischen Gründen keine weiteren Maßnahmen für erforderlich gehalten. Zu 3 Tourismus: Verschiedene Studien und die Einschätzung von Tourismus-Experten belegen, dass Windkraftanlagen und Tourismus miteinander vereinbar sind. Hierzu einige Beispiele: Das SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld kommt in zwei repräsentativen Bevölkerungsumfragen (2005 und 2007) zu dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der Urlauber Windkraftanlagen nicht als störend empfinden. In 2007 gaben 84,7 % der Befragten an, dass sie sich nicht gegen einen Urlaubsort mit Windkraftanlagen entscheiden würden. Nach einer Studie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (G. Hilligweg, S. Kull, Windkraft und Tourismus: Zwei unvereinbare Welten oder ein lokale Chance? Ergebnisse einer Touristenbefragung im Nordseebad Varel-Dangast, Wilhelmshaven, 2005) kann eine Beeinträchtigung der für den Tourismus überaus wichtigen attraktiven Umwelt durch den Anblick von Windkraftanlagen nicht empirisch belegt werden. Fast 90 % der Befragten sahen hierin kein entscheidendes Motiv für ihre Reiseentscheidung. Eine umfangreiche Studie des Studiengangs Cruise Industry Management der Hochschule Bremerhaven (Prof. Dr. Michael Vogel, 2005), basierend auf einer persönlichen standardisierten Befragung von 840 Einwohnern und Touristen in 11 Gemeinden der deutschen Nordseeküstenregion, die sich allesamt in unmittelbarer Nähe von Windparks befinden, führte zu dem Ergebnis, dass Windparks im Durchschnitt nicht als störend empfunden werden und sogar als charakteristisch für die Küstenregion gesehen wurden. Die Ansichten von Einheimischen und Touristen zu Windpark stimmten häufig überein. Bei Abweichungen waren Touristen positiver zu Windparks eingestellt als Einheimische. Eine aktuelle Umfrage des Nordeuropäischen Instituts für Tourismus- und Bäderforschung hat ergeben, dass 57,9 % der Urlauber auf der nordfriesischen Insel Pellworm die dort stehenden Windkraftanlagen positiv wahrnehmen. Weitere 26,9 % fühlen sich durch die Windkraftanlagen nicht gestört. Die Windkraftanlagen im rheinland-pfälzischen Soonwald sind nach Ansicht von Dr. Achim Schloemer, Geschäftsführer der Rheinland-Pfalz-Tourismus GmbH, dazu geeignet, als Attraktion für Wanderer zu gelten. Bei entsprechender Ausgestaltung der Wege und der Anlagen auf dem Soonwald könne diese Route nach Auffassung Schloemers zu einem richtigen Anziehungspunkt für zahlreiche Wanderer werden, die sowohl die Natur suchen, als auch die Erzeugung regenerativer Energien im Zuge der Energiewende hautnah erleben wollen, sodass langfristig ein echter touristischer Mehrwert zu erzielen sei. Für den Tourismus der Region sind somit durch die geplanten Windkraftanlagen keine gravierenden Auswirkungen zu erwarten. Zu 4 Naturschutz und Artenschutz: Sämtliche artenschutzrechtlich relevanten Aspekte werden im Rahmen der Untersuchungen von Dr. Glasner umfassend behandelt (Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden, 2009). Bei der im laufenden Verfahren geplanten Ausweisung von Konzentrationsflächen im Aachener Norden wurden die Ergebnisse dieses Gutachtens berücksichtigt, sodass von einer planungserheblichen Auswirkung auf die Fauna nicht auszugehen ist. So ist die Darstellung einer Konzentrationsfläche – Teilabschnitt 2 Nonnenhof / Schlangenweg – aufgrund gravierender artenschutzrechtlicher Bedenken nicht weiter verfolgt. Im Zuge der geplanten Ausweisung der Flächen 1 (Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg) und 2 (Alter Heerler Weg / Avantis Straße) im Teilabschnitt B werden Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG unter Beachtung der im Umweltbericht beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen nicht berührt. Nach Auffassung der Verwaltung ist die Beauftragung weiterer faunistischer Untersuchungen nicht erforderlich. Zu 5 Immobilienwertverlust und Verantwortung für soziale Standortwahl: Ein Gutachten des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen kommt bezüglich der Frage möglicher Auswirkungen auf die Grundstückswerte von an Windkraftanlagen angrenzenden Flächen zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind. Insofern sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht begründet. Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 9 von 25 Seite 9 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Zudem wird im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sicher gestellt, dass die Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Nachbargemeinden / Nachbarstaaten den deutschen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Gemeente Gulpen-Wittem werden im Umweltbericht als eigenständiger Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung umfassend behandelt. Als Ergebnis des Abwägungsprozesses wird die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Nr. 5 „Vetschauer Weg/ Bocholtzer Weg“ und Fläche Nr. 6 „Horbacher Straße“ – zusammengefasst als Konzentrationsfläche Teilabschnitt B –weiter in der Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 dargestellt. Zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange wird auf die Darstellung einer Konzentrationsfläche -Teilabschnitt 2 Nonnenhof / Schlangenweg - (Entwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) verzichtet. Den Anregungen der Gemeente Gulpen-Wittem kann daher in Teilen gefolgt werden. 11. Provincie Limburg, eingegangen am: 16.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Avantis als möglicher Standort für Windkraftanlagen: Die Stadt Aachen verfolgt auch weiterhin das Ziel einer Gewerbeflächenentwicklung auf Avantis, zuletzt bestätigt durch das Änderungsverfahren zum B-Plan 800. Insofern stehen diese Flächen nicht zur Verfügung. Zu Höhenbeschränkung der Anlagen: Nach der vorliegenden Landschaftsbildanalyse (Planungs- und Ingenieurbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, September 2011) werden die geplanten neuen Windkraftanlagen im nördlichen Untersuchungsraum Aachens nicht höher wahrgenommen als die vorhandenen Anlagen. Nach Auffassung der Verwaltung ist eine Höhenbegrenzung der Anlagen nicht erforderlich. Zu Avantislinie: Die Planungen haben sich soweit konkretisiert, dass eine Realisierung wahrscheinlich geworden ist. Insofern kommt eine Berücksichtigung als weiches Kriterium für die Ausweisung einer Tabuzone auf Ebene des gesamträumlichen Planungskonzeptes grundsätzlich in Betracht. Da jedoch noch kein Linienbestimmungsverfahren erfolgt ist, die genaue Lage möglicher Windkraftstandorte noch nicht feststeht und insofern eine wechselseitige Rücksichtnahme auch innerhalb der Potentialflächen möglich ist, wird auf die Darstellung einer Tabuzone verzichtet. Der Trassenverlauf wird im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Windkraftanlagen Berücksichtigung finden. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird auch die erforderliche Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgen. Zu: Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (FNP und SUP, Genehmigung und UVP): s. Stellungnahme zu Nr.9 Als Ergebnis des Abwägungsprozesses wird die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Nr. 5 „Vetschauer Weg/ Bocholtzer Weg“ und Fläche Nr. 6 „Horbacher Straße“ – zusammengefasst als Konzentrationsfläche Teilabschnitt B –weiter in der Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 dargestellt. Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 10 von 25 Seite 10 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange wird auf die Darstellung einer Konzentrationsfläche -Teilabschnitt 2 Nonnenhof / Schlangenweg - (Entwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) verzichtet. 12. Gemeinde Roetgen, eingegangen am: 18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme der Gemeinde Roetgen ist identisch mit der Eingabe Nr. 30 aus dem Teil 1 der Beteiligung der Öffentlichkeit zum FNP – Änderungsverfahren. Daher in der Folge der Rückgriff auf den Abwägungstext an dieser Stelle. Zur Kritik an der Annäherung an die Frage des substantiellen Raums: Es wird bemängelt, dass der als Richtwert herangezogene Wert von 2% der Stadtfläche nicht angemessen sei. Das gesamträumlichen Planungskonzept wird nach Auswertung der Eingaben aus der Offenlage nunmehr erheblich differenzierter erläutern, inwieweit bzw. inwiefern die Stadt Aachen der Windenergienutzung substantiell Raum gibt und warum der Münsterwald hierfür unerlässlich ist. Nachfolgend seien die Argumente dargelegt: Bei der Erstellung des gesamträumlichen Planungskonzepts ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Novelle des BauGB eine deutliche Förderung regenerativer Energien bewirken will. Es reicht nicht aus, die Abwägungsgründe für einzelne Bereiche zu beschreiben, die zur Ausweisung von Konzentrationsflächen auf der Ebene des FNP führen. Es besteht vielmehr die Pflicht im gleichen Verfahren eine flächendeckende Aussage nach abstrakt definierten Kriterien zu treffen, warum alle anderen Flächen hierfür nicht in Frage kommen. Die Kommunen sind gehalten, bei der Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan der Windenergie im Stadtgebiet (durch ausreichend dimensionierte Konzentrationsflächen) substanziell Raum zu geben. Einheitliche Kriterien für die Beurteilung, ob eine Gemeinde durch die Darstellung bestimmter Flächengrößen oder bestimmter Gemeindegebietsanteile als Konzentrationsflächen der Windenergienutzung substantiell Raum gibt, sind bislang weder durch den Gesetzgeber noch durch einschlägige Rechtsprechung formuliert worden, da nach der Rechtsprechung stets die Besonderheiten des jeweiligen Plangebiets maßgeblich sind. Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden der Versuch einer Auswertung bisheriger politischer Vorgaben, der Rechtsprechung und aus der Literatur ableitbarer Rahmenbedingungen unternommen werden. Allen Überlegungen muss jedoch einschränkend der Gedanke gegenüber gestellt werden, dass maßgeblich für die rechtliche Wertung der jeweilige Einzelfall ist und sich aus den vorliegenden Informationen keine allgemeingültigen Schlüsse ziehen lassen, sondern nur Anhaltspunkte für die Situation in Aachen erarbeitet werden können. • Politische Vorgaben Als Anhaltspunkt wird in einem ersten Schritt auf politische Vorgaben Bezug genommen. Zunächst soll das Ziel des Landes NRW genannt werden, wie es im Entwurf des WKA – Erlasses formuliert war, wonach die Kommunen im Schnitt landesweit 2% ihrer Fläche für die Windkraftnutzung bereitstellen sollen. Zwar wurde dieses Ziel im endgültigen Erlass nicht übernommen, es gibt aber dennoch einen Anhaltspunkt zur Einordnung der eigenen Planung. Bei der Frage, ob eine Stadt der Windkraftnutzung substantiell Raum gibt, handelt es sich um Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bundesrechtlichen Bestimmungen des BauGB. Insofern muss nicht alleine auf die Vorgabe des Landes NRW abgehoben werden. Es können auch Regelungen anderer Bundesländer als Indiz heran gezogen werden, um sich der Thematik anzunähern. Rheinlandpfalz etwa hat (wie im Entwurf auch NRW) als Mindestflächenanteil für Konzentrationsflächen einen Wert ebenfalls von 2% auf dem Erlassweg vorgegeben. • Rechtsprechung Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 11 von 25 Seite 11 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Die Auswertung der bislang vorliegenden Rechtsprechung gibt keinen allgemeingültigen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, welche Mindestfläche oder Mindestanzahl von Anlagen nicht unterschritten werden darf, um das Gebot substantiell Raum zu geben nicht zu verletzen. Positiv gibt es jedoch Urteile, die Planungen bestätigen, welche einen bestimmten Flächenanteil vorhalten. Diese Größenordnung könnte dann ggf. einen oberen Wert darstellen, der hinreichend rechtliche Sicherheit für das FNP – Änderungsverfahren in Aachen vermitteln könnte. Es lassen sich aus der Rechtsprechung für 2 Werte herausfiltern, die Flächenanteile bezogen auf das Plangebiet betreffen. Einerseits kommt das OVG Lüneburg in einem Urteil aus dem Jahr 2009 zu der Auffassung, dass ein Flächenanteil von 2,85% eines Gemeindegebietes als vergleichsweise groß zu bezeichnen ist. Ein solcher Wert könnte auch in Aachen eine gewisse Rechtssicherheit vermitteln. Andererseits kommt zwar der Hessische VGH im Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass 1% des Gemeindegebietes ausreiche. Das OVG Sachsen-Anhalt kommt jedoch im Jahr 2007 in seiner Entscheidung bezogen auf ein Regionsgebiet zu einer gegenteiligen Einschätzung. Insofern liegt der Schluss nahe, dass ein solcher oder gar niedrigerer Wert größere Rechtsrisiken für das Verfahren bergen könnte. • Ansatzpunkte in der Literatur Im Werk „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis“ wird zur Frage, nach welchen Kriterien ggf. die Frage des substantiellen Raumes zu beantworten sein könnte, ein die unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen der Städte berücksichtigender Ansatz entwickelt. Nach diesem wird das Verhältnis der Zahl der Anlagen, die im baulichen Außenbereich zulässigerweise errichtet werden könnten (wenn die Planung der Konzentrationsflächen unterbliebe), zu denen die nach Ausweisung der Konzentrationsfläche noch errichtet werden können, als Maßstab herangezogen. Hierbei wird folgendes vertreten: „Substantiell, d.h. nicht nur marginal und unbedeutend, wird die Quote nur bei einem Wert von mindestens einem Fünftel genannt werden dürfen.“ Da der Vergleich der Anzahl von Einzelanlagen extrem aufwendig wäre und bei gegebenen Anlagentyp aufgrund der erforderlichen Abstände untereinander eine bestimmte Anzahl von Anlagen pro Flächeneinheit nicht überschritten werden kann, wird für Aachen das Verhältnis zwischen den nach Anwendung harter Ausschlusskriterien verbleibenden Flächen und den letztlich als Konzentrationsflächen vorgesehenen Flächen (incl. bisherige Konzentrationsfläche Butterweiden) errechnet (so auch, OVG Berlin – Brandenburg Urteil vom 24.02.2011, Az. OVG 2 A 2.09) Eine abstrakte Relation, bei deren Erreichen der Windenergie substantiell Raum gegeben wird, lässt sich auch aus dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg nicht ableiten. Überträgt man den Ansatz aus der Literatur, so ergibt sich als Anhaltspunkt ein Wert von 20% der Flächen, die nach Abzug der harten Tabus vom Gemeindegebiet verbleiben. Zur Möglichkeit gänzlich auf Ausweisung von Konzentrationsflächen zu verzichten: Die Anforderung an den Flächennutzungsplan trifft entgegen der Annahme in der Eingabe die jeweilige Kommune als Planungsträger (Ausnahme bei einem regionalen Flächennutzungsplan) und nicht die Region oder gar die Ebene des Regionalplanes. Insofern kann sich die Stadt Aachen auch nicht durch Rückgriff auf Nachbarkommunen Ihrer Verantwortung entledigen. Zu 1: Konflikt mit der Zielsetzung des LEP: Weiterhin wird auf einen möglichen Konflikt mit den Zielen der Landesplanung verwiesen. Der LEP formuliert zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes: „B.III.3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Die Ziele der Landesplanung sind im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich als hartes Ausschlusskriterium für etwaige Flächenausweisungen zu betrachten. Im Falle des Waldschutzes ergibt sich jedoch dahingehend eine Problematik, dass die Ziele der Landesplanung zwar einerseits hohes Gewicht haben und sich der kommunalen Abwägung entziehen, andererseits die Zielsetzung aber konkretisiert ist und eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist. Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben, relativiert sich das landesplanerische Ziel dahingehend, Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 12 von 25 Seite 12 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 das die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht generell auszuschließen ist, wenn außerhalb nicht in angemessenen Umfang Raum für andere Nutzungen zur Verfügung steht. Der Beschluss zum LEP stammt aus dem Jahr 1995. Schon im dieser Fassung des LEP ist die Förderung erneuerbarer Energien als Ziel verankert („D.II.2.4: Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen….Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.“), das aber durch die aktuelleren Entwicklungen noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat. Aus diesem Grund sind die neueren Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene (Änderungen BauGB und EEG, WKA - Erlass) zur Förderung regenerativer Energien bei der Auslegung und Anwendung des landesplanerischen Ziels zu berücksichtigen, zumal mit dem Ziel D.II.2.4 ein gleichrangiges Ziel im Spannungsfeld zu dem Waldschutzziel B.III.3.21 steht. Dasselbe gilt für die auf Basis geänderter Erkenntnisse und technischer Entwicklungen deutlich positivere Bewertung der Nutzung von Wäldern als Standorte für Windkraftanlagen. Beleg für die veränderte Beurteilung sind der aktuelle Windkrafterlass und der Leitfaden zu Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW. Dies bedeutet, dass das landesplanerische Ziel des Waldschutzes unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht im Widerspruch zur Ausweisung von Konzentrationsflächen stehen muss. Daher wird das Ziel des Waldschutzes im LEP als Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert: Grundsätzlich soll im Wald keine Nutzung durch Windenergie erfolgen, ausnahmsweise ist dies jedoch dann zulässig, wenn der Windenergie in einem Flächennutzungsplan außerhalb des Waldes nicht substantiell Raum gegeben werden kann. Das gesamträumliche Planungskonzept kommt abschließend zu nachfolgendem Ergebnis: „Wenn einzelne Flächen, hier insbesondere der Münsterwald nicht weiter verfolgt würden, würde sich die Frage nach substantiellem Raum für Windkraftnutzung in Aachen dagegen kritisch darstellen. Vor Allem der Wegfall des Münsterwaldes würde die dann noch verfügbare Fläche auf die Hälfte reduzieren (ca. 0,7% der Stadtfläche incl. des Standortes Butterweiden), wodurch das Ziel, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben, vermutlich nach heutiger Einschätzung und Zielvorstellung nicht erreicht werden dürfte. Vor diesem Hintergrund kann auch bei wortwörtlicher Auslegung der Formulierungen des LEP festgestellt werden, dass die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Münsterwald als zielkonform anzusehen, da ohne sie keine Flächen in der erforderlichen Größenordnung zur Verfügung stehen.“ Zu 2 und 3: Frage anderer Außenbereichsflächen und zur Beanstandung von Auswahlkriterien: Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ein 3 – stufiges gesamträumliches Planungskonzept, das neben harten Ausschlusskriterien auch weiche Kriterien enthält, die eine Stadt einheitlich für das Stadtgebiet aber im Sinne der Planungshoheit der Kommunen frei wählen kann. Die Wahlfreiheit wird rechtlich nur durch den Umstand begrenzt, dass der Flächennutzungsplan nach dem Änderungsbeschluss der Windkraftnutzung substantiell Raum geben muss. Dies ist in dem gesamträumlichen Planungskonzept der Stadt Aachen ausführlich belegt. Das Ergebnis dieses Konzeptes ist Grundlage für das derzeitige Änderungsverfahren. Weitere Flächen stehen nach stadtweit einheitlich angewandten Kriterien nicht zur Verfügung. Die Wahl einer Mindestflächengröße von 20 ha wird vor dem Hintergrund der vorgenannten Empfehlungen kritisiert. Die Stadt Aachen ist im Rahmen kommunaler Planungshoheit jedoch frei, weiche Ausschlusskriterien zu definieren, die im Rahmen einer gesamträumlichen Betrachtung zur Geltung kommen, sofern sie am Ende des Prüfprozesses der Windenergienutzung noch substantiell Raum gibt. Der Wert von 20 ha wird im Übrigen wie folgt begründet: Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren. Neben der Bereitstellung zusätzlicher substantieller Flächen für die Windenergienutzung soll das derzeitige Flächennutzungsplanverfahren auch einer Zersplitterung der Windenergienutzung im Stadtgebiet wirksam entgegentreten. Dies ist durch eine solche Beschränkung auf eine Mindestflächengröße gewährleistet. Bei Betrachtung des im Verfahren als Standard definierten Anlagentyps würde eine Flächengröße von 20 ha die Errichtung von sicher 3, unter günstigen Umständen möglicherweise 4 Anlagen gewährleisten. Von einem Windpark ist zum einen erst ab einer Mindestanzahl von drei Anlagen auszugehen, zum anderen ist Planungsziel der Darstellung von Konzentrationsflächen auch die räumliche Konzentration von Windenergieanlagen, eine zu starken Zersplitterung des Stadtgebiets durch kleine Vorrangzonen soll gerade vermieden werden. Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 13 von 25 Seite 13 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Zu 4: Frage des Windpotentials: Der rasch fortschreitende Stand der Technik , insbesondere die Erhöhung von Anlagenleistung und Turmhöhe – haben in den zurückliegenden Jahren dazu geführt, dass auch solche Standorte, die noch vor etwa 10 Jahren als ungeeignet für die Windstromerzeugung galten, heute einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb ermöglichen; dies gilt auch für den Standort Münsterwald. Entscheiden für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit ist nicht die mittlere Windgeschwindigkeit in niedrigen Höhen (z.B. 50 oder 60 m Höhe über Grund), sondern in Nabenhöhe, die bei modernen Anlagen durchaus 130 m über Grund und mehr betragen kann. Auch Kartengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD), gerechnet für eine Höhe von 80 m über Grund bestätigen ebenfalls die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Münsterwaldes bei Einsatz moderner Großwindanlagen. Unstrittig ist dagegen, dass insbesondere in den Höhenlagen der Eifel aber auch im Aachener Nordraum nochmals günstigere Rahmenbedingungen, also höhere mittlere Windgeschwindigkeiten, vorherrschen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der aktuelle Windenergieerlass NRW 2011 auf die rasanten technologischen Entwicklungen ebenfalls reagiert hat. Nach dem Erlass„… lassen sich neu zu errichtende Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich betreiben“. Zu 5: Kritik am Gutachten zum Landschaftsbild: Zu den einzelnen Kritikpunkten wird nachfolgend detailliert Stellung bezogen: a) Veraltetes Bewertungsverfahren nach NOHL Die Einwenderin begründet ihre Kritik in erster Linie damit, dass sich Herr Dr. Nohl inzwischen von seinem 1993 im Auftrag der Landesregierung entwickelten Bewertungsverfahren (Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe) distanziere. Ungeachtet dessen wird die Methodik von Nohl vom MKUNLV NRW nach wie vor als landschaftsästhetisch relevantes Verfahren zur Bewertung von mastenartigen Eingriffen (einschließlich Windkraftanlagen) in das Landschaftsbild empfohlen. Das Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) weist nach Auffassung der Verwaltung keinerlei fachliche Mängel auf. b) Geänderte Rechtsauffassung des Ministeriums im Leitfaden „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ Im „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ (MKUNLV, 2012) wird darauf verwiesen, dass die zunehmende Höhe der Anlagen neuer Bewertungsverfahren bedarf, „deren Entwicklung kurzfristig beauftragt werden wird“. Dies bedeutet, dass das Ministerium neue Bewertungsverfahren zunächst lediglich in Aussicht stellt. Von einer geänderten Rechtsauffassung des Ministeriums zu bereits erstellten Landschaftsbildanalysen kann somit keinesfalls die Rede sein. Der Internetseite www.wind-ist-kraft.de, auf die das Ministerium in diesem Zusammenhang verweist ist nachfolgendes Zitat entnommen: „Die Kulturlandschaft Deutschlands ist in hohem Maße durch Siedlung, Industrie und Infrastruktur geprägt. Sie wurde immer wieder verändert – und wird es noch. Die Bewertung solcher Veränderungen ist auch eine Frage der persönlichen Einstellung: Während manche Menschen befürchten, Windräder würden die Schönheit der Landschaft schädigen, empfinden andere diese als elegante und positive Symbole einer besseren und saubereren Zukunft. Selbst in beliebten Urlaubsregionen sind Windparks weitgehend akzeptierte Elemente des Landschaftsbildes geworden – und manche sogar zu TouristenAttraktionen. Die Mehrheit der Bevölkerung, so eine Umfrage, fühlt sich am Urlaubsort von anderen Bauwerken viel eher gestört: Während sich 53,9 Prozent von Großkraftwerken beeinträchtigt fühlten und noch 23,8 Prozent von Sendemasten, gaben nur 16,9 Prozent an, dass sie Windkraftanlagen als unpassend empfanden.“ c) Falsche Annahmen bei der Sichtbarkeitsanalyse, erste Rahmenbedingung wird nicht erfüllt Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 14 von 25 Seite 14 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Die bei der Sichtbarkeitsanalyse zugrunde gelegten Rahmenbedingungen für Ortschaften und Wald sind nach Auffassung der Verwaltung nicht zu beanstanden. d) Willkürlicher Wegfall der zweiten Rahmenbedingung des Gutachters Die von der Einwenderin als „zweite Rahmenbedingung“ bezeichnete rote Farbkennzeichnung der Windkraftanlagen wurde in der für das laufende Verfahren maßgeblichen zweiten Fassung des Gutachtens berücksichtigt. Der Einwand im Hinblick auf einen willkürlichen Wegfall der zweiten Rahmenbedingung ist somit unbegründet. e) Falsche Bewertung des Naturschutzgebietes Struffelt Das Naturschutzgebiet Struffelt wurde im vorliegenden Gutachten (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011) dem Landschaftsbildraum „Hochmoorflächen Hohes Venn“ zugeordnet und damit korrekt bewertet. f) Fotomontage „geschönt“ Diese Behauptung ist in Anbetracht der äußerst real wirkenden Fotosimulationen nicht nachvollziehbar. g) Unvollständige Farbkennzeichnung des Windkraftanlagen Eine genaue Bemessung der Auswirkungen der Farbkennzeichnung der Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild erfolgt im nach gelagerten Genehmigungsverfahren nach BImSchG. h) Unvollständige Nachtkennzeichnung Eine genaue Bemessung der Auswirkungen der Nachtkennzeichnung der Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild erfolgt im nach gelagerten Genehmigungsverfahren nach BImSchG. i) Falsche Gewichtung von Vorbelastungen Die im Gutachten aufgeführten Vorbelastungen befinden sich alle im Untersuchungsraum (10 km Radius um die geplante Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen) des Landschaftsbildgutachtens. Insofern ist die Auflistung sämtlicher Vorbelastungen – beispielsweise auch der ca. 7 km entfernten Bundesautobahn – fachlich nicht zu beanstanden. Zu 6: Nichtberücksichtigung der Planungsempfehlungen des Windenergieerlasses (andere vorbelastete Flächen sowie Repowering): Zu vorbelasteten Flächen s. zu 2 Zu Repowering folgende Anmerkungen: Ein Repowering von Windenergieanlagen (der Ersatz von nicht mehr wirtschaftlichen Windenergieanlagen durch neue, leistungsstärkere, höhere Anlagen) stellt eine reale Zukunftsoption für den Ausbau der Windenergie in der Stadt Aachen dar. Im Ergebnis führt ein Repowering zur Steigerung bzw. Optimierung der installierten Leistung, des Stromertrages und der energiewirtschaftlich bedeutsamen Verfügbarkeit (der Nennleistung). Neben der notwendigen Neuausweisung von Windkonzentrationszonen kommt daher auch dem Repowering eine große Bedeutung für den Klimaschutz und die Umsetzung der Energiewende zu. Gleichzeitig kann es dazu beitragen, eine gesamträumlich optimale Lösung für die Windenergieplanung zu erreichen und bestehende Konflikte des Immissions-, Naturund Landschaftsschutzes (Landschaftsbild) abzubauen bzw. zu lösen. Die vorhandene Konzentrationsfläche Vetschau Butterweiden wurde im Rahmen der erneuten gesamträumlichen Betrachtung bestätigt. Für ein Repowering wird es zur Wahrung der unterschiedlichen Interessen hier erforderlich sein, eine intensive Abstimmung zwischen den verschiedenen Anlagenbetreibern durchzuführen. Die ältesten Anlagen des Windparks Vetschau wurden hier vor 14 bzw. 15 Jahren gebaut und können schon jetzt als lukrativ für ein Repoweing eingestuft werden. Die jüngeren Anlagen datieren aus 2003; für diese Anlagen dürfte ein Repowering demgegenüber erst in den kommenden Jahren anstehen. Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 15 von 25 Seite 15 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Darüber hinaus existieren in Aachen noch 2 weitere Altanlagen aus den Jahren 1993 (Schlangenweg, Orsbach, 80 kW) und 1995 (Campus Melaten, 500 kW), für die das Thema Repowering noch deutlich aktueller ist als für die Anlagen des Windparks. Diese beiden Einzelanlagen haben bereits durch die Flächennutzungsplanänderung 1997 nur mehr Bestandsschutz und können an Ort und Stelle nicht durch leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden. Die neu vorgesehenen Flächen im Norden der Stadt schaffen aber die planerische Voraussetzung für ein Repowering in räumlicher Nähe. Solche Verschiebungen der Repowering - Standorte stehen im Einklang mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und dem Windenergieerlass NRW 2011, soweit sie innerhalb klar definierten Zonen umgesetzt werden. Insoweit könnte ein Repowering an anderer Stelle z.B. in einer der neu ausgewiesenen Konzentrationszonen, zu einer optimalen gesamtstädtischen Windenergiestrategie beitragen. Wie ein solches Konzept zum Repowering konkret aussehen könnte, ist jedoch nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Auf Ebene der Bauleitplanung erfolgt hier lediglich die Bewertung der generellen Eignung einer Flächendarstellung. Zu 7 und 8: Gesetzliche Vorgaben zur notwendigen gemeinsamen Planung benachbarter Gemeinden nicht beachtet sowie unzulässige Planung bis an die Stadtgrenze Die Stadt Aachen hat in mehreren Gesprächen versucht, mit der Gemeinde Roetgen zu kooperieren um eine grenzübergreifenden gemeinsame Planung umsetzen zu können. Ziel war, durch die Planung einer gemeinsamen Windkonzentrationsfläche die Forderung des Bundes nach Förderung der regenerativen Energien umzusetzen. Im Rahmen dieser Gespräche konnte keine gemeinsame Lösung für die Umsetzung einer grenzüberschreitenden Planung gefunden werden. Im Schreiben vom 10.05.2012 teilt die Gemeinde Roetgen mit, dass der Rat der Gemeinde Roetgen in seiner Sitzung am 08.05.2012 beschlossen hat, das Projekt an diesem Standort nicht mitzutragen. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan stellt somit nicht das geeignete Mittel dar, das Ziel des Bundes und der Stadt Aachen, die regenerativen Energien durch Ausweisung weiterer geeigneter Konzentrationsflächen im Stadtgebiet planungsrechtlich abzusichern. Die Stadt Aachen sowie die Stadt Roetgen haben bereits eine Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Damit greift gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Ausschlusswirkung, sodass derzeit keine weiteren Windkraftanlagen im Außenbereich genehmigt werden können. Die Erweiterung des Flächenpotenziales für die Windenergie wird durch die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 117 der Stadt Aachen angestrebt. Hierbei stehen die ambitionierte Klimaschutzziele der Bundesregierung und der Stadt Aachen durch Erhöhung des Anteiles regenerativer Energien im Stadtgebiet umzusetzen und entsprechend gem. § 1 Abs. 5 BauGB den Klimaschutz zu fördern, im Vordergrund. Die Ausweisung geeigneter Flächen für Windenergienutzung erfolgt auf der Grundlage des gesamträumlichen Planungskonzeptes, dass die Voraussetzung für eine planvolle und gezielte Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich schafft. Die Flächen im Münsterwald sind Ergebnis des Abwägungsprozesses im Rahmen der gesamträumlichen Betrachtung unter Berücksichtigung der planungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Belange, Windhöffigkeit und der Belange der Natur und Landschaft. Die Schallprognose zeigt, dass insgesamt an allen schutzbedürftigen Nutzungen in der Gemeinde Roetgen keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte auftreten, wenn Windenergieanlagen innerhalb der geplanten Vorrangfläche gebaut werden. Bei dieser rein technischen Lärmbetrachtung sind Gemeindegrenzen nicht beurteilungsrelevant. Die Schallprognose zeigt auch, dass Flächen der Gemeinde Roetgen mit Immissionsanteilen belastet werden. Sollte nach der Genehmigung der Windenergieanlagen auf dem Aachener Gebiet die Nachbargemeinde Roetgen weitere Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe einrichten, muss sie die Vorbelastung an allen betroffenen Immissionsorten berücksichtigen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung erfolgt aufgrund der planungsrechtlichen Zielsetzungen der Gemeinde Roetgen keine grenzübergreifende Planung von Konzentrationsflächen Für Windkraftanlagen. Gleichwohl bleibt die Möglichkeit einer Abstimmung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außerhalb der Flächennutzungsplanung. Zu 9: Lärmschutz (auch für belgische Nachbarsiedlung): Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 16 von 25 Seite 16 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Bei der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm- TA-Lärm-) handelt es sich um eine in Deutschland verwendete Grundlage für die Beurteilung der Immissionssituation von gewerblichem Lärm. Durch die Schallprognose wurde nachgewiesen, dass insgesamt an allen schutzbedürftigen Nutzungen keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte auftreten, wenn WEA innerhalb der geplanten Vorrangfläche gebaut werden. Bei dieser rein technischen Lärmbetrachtung sind Gemeindegrenzen nicht beurteilungsrelevant. Sollte nach der Genehmigung der WEA auf dem Aachener Gebiet die Nachbargemeinde Roetgen weitere WEA in unmittelbarer Nähe einrichten, muß sie die Vorbelastung an den betroffenen Immissionsorte berücksichtigen. Der Stadt Aachen liegt aus dem Nachbarland Belgien der Hinweis vor, dass es sich bei diesem Gebiet um einen ländlichen Raum handelt (Habitat à caractère rural). Nach hiesiger Einschätzung liegt der Schutzstatus somit zwischen einem reinen Wohngebiet und einem Mischgebiet oder Dorfgebiet. Bei einem Aufeinandertreffen verschiedener Gebietstypen kann es angemessen sein, Zwischenwerte zu bilden (vgl. 6.7 – Gemengelagen – TA Lärm), soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dieser Zwischenwert ist in jedem Einzelfall unter Beachtung der konkreten Sachverhaltsumstände zu bilden. Grenzt etwa ein reines Wohngebiet an den Außenbereich, können im Randbereich einer solchen Wohnnutzung Geräusche mit einem Beurteilungspegel von 40 dB(A) nachts zumutbar sein (OVG NRW, 7 B 1339/99, Urt. v. 4.11.1999) (siehe auch Windenergie-Erlass 5.2.1.1 vom 11.07.2011 des Landes NRW). Der Abstand von der nächstgelegenen Windenergieanlage bis zur belgischen Wohnbebauung beträgt nach den bislang gewählten Standorten für die geplanten WEA 950 m Auf Grund dieses Abstandes werden in diesem Gebiet die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete erreicht. Das durchgeführte Bauleitplanverfahren dient dazu, im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts die geeigneten Flächen für WEA zu finden. Die Berücksichtigung aller Ausschlusskriterien führte zu dem Untersuchungsergebnis, dass lediglich im Nordraum von Aachen in der direkten Nähe zu Infrastrukturtrassen WEA möglich sind. Zu 10: Kritik an der Bewertung der Erholungsfunktion und der Auswirkungen auf den Tourismus: Soweit sich die Kritik im Hinblick auf möglicherweise veraltete Erkenntnisse zur Erholungsfunktion auf die Differenzierung zwischen Stadtwald und Münsterwald bezieht, so steht zweifelsfrei fest, dass sich der Stadtwald in direkter Nähe zum Wohnort von mehr als 100.000 Menschen befindet und damit eine völlig andere Bedeutung aufweist als der Münsterwald in direkter Nachbarschaft der Orte Walheim, Schmithof, Sief , Roetgen und Raeren mit nur einigen tausend Einwohnern. Hier eine Differenzierung vorzunehmen ist zweifelsfrei sachgerecht und wird auch nicht durch die Anwesenheit von einzelnen Wanderwegen und Radrouten im Randbereich der geplanten Konzentrationsfläche in Frage gestellt. An der grundsätzlichen Einschätzung des LANUV (ehemals LÖBF) bestehen aus Sicht der Stadt Aachen keine Zweifel. Die Stadt Aachen begrüßt die aktuelle touristische Entwicklung wie den aktuellen Ausbau der Vennbahnroute zu einm Premium-Fahrradweg oder den im Jahr 2008 geschaffenen Premium-Wandergweg „Eifelsteig“. Verschiedene Studien und die Einschätzung von Tourismus-Experten belegen, dass Windkraftanlagen und Tourismus keine unüberwindbaren Gegensätze darstellen, sondern durchaus miteinander vereinbar sind. Hierzu einige Beispiele: Das SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld kommt in zwei repräsentativen Bevölkerungsumfragen (2005 und 2007) zu dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der Urlauber Windkraftanlagen nicht als störend empfinden. In 2007 gaben 84,7 % der Befragten an, dass sie sich nicht gegen einen Urlaubsort mit Windkraftanlagen entscheiden würden. Nach einer Studie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (G. Hilligweg, S. Kull, Windkraft und Tourismus: Zwei unvereinbare Welten oder ein lokale Chance? Ergebnisse einer Touristenbefragung im Nordseebad Varel-Dangast, Wilhelmshaven, 2005) kann eine Beeinträchtigung der für den Tourismus überaus wichtigen attraktiven Umwelt durch den Anblick von Windkraftanlagen nicht empirisch belegt werden. Fast 90 % der Befragten sahen hierin kein entscheidendes Motiv für ihre Reiseentscheidung. Eine umfangreiche Studie des Studiengangs Cruise Industry Management der Hochschule Bremerhaven (Prof. Dr. Michael Vogel, 2005), basierend auf einer persönlichen standardisierten Befragung von 840 Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 17 von 25 Seite 17 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Einwohnern und Touristen in 11 Gemeinden der deutschen Nordseeküstenregion, die sich allesamt in unmittelbarer Nähe von Windparks befinden, führte zu dem Ergebnis, dass Windparks im Durchschnitt nicht als störend empfunden werden und sogar als charakteristisch für die Küstenregion gesehen wurden. Die Ansichten von Einheimischen und Touristen zu Windpark stimmten häufig überein. Bei Abweichungen waren Touristen positiver zu Windparks eingestellt als Einheimische. Eine aktuelle Umfrage des Nordeuropäischen Instituts für Tourismus- und Bäderforschung hat ergeben, dass 57,9 % der Urlauber auf der nordfriesischen Insel Pellworm die dort stehenden Windkraftanlagen positiv wahrnehmen. Weitere 26,9 % fühlen sich durch die Windkraftanlagen nicht gestört. Die Windkraftanlagen im rheinland-pfälzischen Soonwald sind nach Ansicht von Dr. Achim Schloemer, Geschäftsführer der Rheinland-Pfalz-Tourismus GmbH, dazu geeignet, als Attraktion für Wanderer zu gelten. Bei entsprechender Ausgestaltung der Wege und der Anlagen auf dem Soonwald könne diese Route nach Auffassung Schloemers zu einem richtigen Anziehungspunkt für zahlreiche Wanderer werden, die sowohl die Natur suchen, als auch die Erzeugung regenerativer Energien im Zuge der Energiewende hautnah erleben wollen, sodass langfristig ein echter touristischer Mehrwert zu erzielen sei. Zu 11: Eiswurf und Waldsperrung: Der Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen MKULNV 2012 weist darauf hin, dass mögliche Gefahren für die Bevölkerung, die jahreszeitlich bedingt von den Windenergieanlagen ausgehen können wie z.B. Eiswurf, technisch zu minimieren sind (siehe auch Ziffer 5.2.3.5 des Windenergieerlasses). Auf eine verbleibende Gefährdung sei in geeigneter Form hinzuweisen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur technischen Minimierung der o. g. jahreszeitlichen Gefahren werden im nach gelagerten Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG geprüft. Die Beschilderung „Vorsicht Eiswurf“ macht den Waldbesucher lediglich auf eine potentiell vorhandene Gefahr aufmerksam. Das Schild kommt demnach nicht einer Waldsperrung gleich sondern gibt dem Erholungssuchenden den Hinweis, diesen Bereich bei kritischer Wetterlage ggf. zu meiden und auf andere Waldflächen auszuweichen. Diese sind im nahen Umfeld ausreichend vorhanden. Ein ähnlicher Warnhinweis befindet sich am Telekomturm „Mulleklenkes“ im viel besuchten Aachener Stadtwald und ist dort seit Jahrzehnten akzeptiert. Zu 12: Nicht ausreichenden Berücksichtigung des Naturschutzes: a) Widerspruch zum Gutachten Raskin Das Gutachten des Büro Raskin (Pflege- und Entwicklungsplan für den Prälatendistrikt, 2009) wurde im laufenden Planverfahren zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen berücksichtigt. Die Konzentrationsfläche wurde zum Schutz des vorhandenen Eichen-/ Birkenbestandes, der nach dem Raskin-Gutachten in Verbindung mit anderen Waldgesellschaften einen naturschutzfachlich sehr hoch zu bewertenden Biotopkomplex darstellt, deutlich verkleinert. b) Biotopkataster des Landes NRW nicht ausreichend beachtet Der überwiegende Teil der im Biotopkataster des Landes NRW ausgewiesenen Biotope liegt außerhalb der geplanten Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen. Ansonsten werden diese Biotope durch die im Umweltbericht festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Umweltauswirkungen ausreichend geschützt. c) Wunsch des Bauherrn STAWAG höher gewichtet als Naturschutz Sämtliche naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich relevanten Aspekte wurden im laufenden Verfahren umfassend berücksichtigt und sind im Umweltbericht detailliert beschrieben. Die Vermutung, der Wunsch des Bauherrn STAWAG würde höher gewichtet als der Naturschutz, ist unbegründet. d) Widerspruch zum Landschaftsplan IV Stolberg / Roetgen Die im Landschaftsplan IV - Stolberg / Roetgen - formulierten Leitziele (Erhaltung des zusammenhängenden Waldgebietes, Erhaltung und Optimierung von in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen) werden durch das laufende Planverfahren der Stadt Aachen nicht beeinträchtigt. Darüber hin- Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 18 von 25 Seite 18 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 aus unterliegt die geplante Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen dem Landschaftsplan der Stadt Aachen und nicht dem Landschaftsplan IV - Stolberg / Roetgen. Trägerin des Landschaftsplanes IV Stolberg / Roetgen ist die Städteregion Aachen. Zum Thema Landschaftsschutz äußert das Umweltamt der Städteregion in seiner Stellungnahme vom 14.05.2012 keine Bedenken, wenn die im Umweltbericht erwähnten Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen und die Maßnahmen des Risikomanagements in Bezug auf den Artenschutz umgesetzt werden. Ein Widerspruch des laufenden Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens zum Landschaftsplan IV Stolberg / Roetgen wird somit von der zuständigen Behörde offenkundig nicht gesehen. Die vorgebrachten Bedenken der Gemeinde Roetgen werden im Umweltbericht als eigenständiger Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung umfassend behandelt. Eine Berücksichtigung einiger eingebrachten Hinweise erfolgt zudem im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Hier besteht erneut die Möglichkeit einer Abstimmung mit der Gemeinde Roetgen außerhalb der Flächennutzungsplanung. 13. Gemeente Heerlen, eingegangen am: 18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: In seiner heutigen gültigen Rechtsform sind im Bebauungsplan Avantis Immissionen in Höhe bis 65/50 dB(A) Tag/Nacht zulässig. Bei der Standortsuche für die WEA wurde durch Schallprognose nachgewiesen, dass die gültigen Immissionsrichtwerte im Gewerbegebiet Avantis nicht überschritten werden. Von daher ergeben sich für die weitere Entwicklung des Gewerbegebietes keine Einschränkungen oder Nachteile, wenn innerhalb der Vorrangflächen WEA gebaut werden.. WEA, die in der geplanten Vorrangfläche eine höhere Schallleistung erzeugen, werden nicht genehmigt oder es werden lärmmindernde Maßnahmen vorgegeben (Standortverschiebungen, lärmreduzierter Lauf im Nachtzeitraum, generell leisere Anlagen, kleiner Anlagen). Durch die südlich von Avantis geplanten WEA werden im Gewerbegebiet die Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) in der Nacht nicht überschritten. Innerhalb des Bauantragsverfahrens werden die geplanten Anlagen einer erneuten lärmtechnischen Prüfung unterzogen. Insgesamt ergeben sich durch die Standortwahl der geplanten WEA keine Einschränkungen auf das heute gültige Baurecht des Bebauungsplanes Avantis. 14. Gemeente Kerkrade, eingegangen am: 21.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Gemeinde Kerkrade begrüßt die Lageverschiebung des Teilstandortes Fläche 2 Alter Heerlener Weg/ Avantis. Sie bittet weiterhin um Berücksichtigung folgender Aspekte: Zu grenzüberschreitende visuelle Landschaftseffekte: Bei der Landschaftsbildanalyse wurde ein Wirkraum von 10 km im Kreis von 360° um die geplanten Konzentrationsflächen betrachtet. Somit wurden auch grenzüberschreitende Effekte bei der Untersuchung berücksichtigt (Ingenieur- und Planungsbüro Lange, Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen, 2011). Danach werden die geplanten neuen Windkraftanlagen im nördlichen Untersuchungsraum Aachens zwar in den überwiegenden Freiräumen – insbesondere in den Wirkzonen bis 5 km - wahrgenommen, sie verändern die Eigenart des Raumes aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen jedoch nicht nachhaltig, da hier insbesondere die bereits vorhandenen Anlagen meistens sichtbar sind. Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 19 von 25 Seite 19 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Darüber hinaus werden die geplanten Windkraftanlagen laut Landschaftsbildanalyse nicht höher wahrgenommen als die vorhandenen Anlagen. Gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit nicht zu erwarten. Zu Flora und Fauna: Sämtliche artenschutzrechtlich relevanten Aspekte werden im Rahmen der Untersuchungen von Dr. Glasner umfassend behandelt (Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden, 2009). Bei der im laufenden Verfahren geplanten Ausweisung von Konzentrationsflächen im Aachener Norden wurden die Ergebnisse dieses Gutachtens berücksichtigt, sodass von einer planungserheblichen Auswirkung auf die Fauna nicht auszugehen ist. Im Zuge der geplanten Ausweisung der Flächen 1 (Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg) und 2 (Alter Heerler Weg / Avantis Straße) im Teilabschnitt B werden Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG unter Beachtung der im Umweltbericht beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen nicht berührt. Die beiden Teilflächen im Teilabschnitt B werden derzeit vollständig landwirtschaftlich genutzt. Im Hinblick auf die Flora besteht somit kein weiterer Untersuchungsbedarf. Zu Gesamthöhe der Turbinen, Betriebszeiten und räumliche Eingliederung: Die Nabenhöhe der geplanten Anlagen dürfte zwischen 120 – 150 Metern liegen, die zu erwartende Gesamthöhe der Anlagen (incl. Rotorblätter) dürfte etwa 150 – 200 Meter betragen. Zu den Betriebszeiten werden, soweit aus Gründen des Immissionsschutzes erforderlich, im Genehmigungsverfahren gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz entsprechende Regelungen getroffen. Zu Lärm- und Schlagschatten: Die Immissionsschutzuntersuchungen im Rahmen der Planung zur Errichtung von Windenergieanlagen wurden nach den in Deutschland vorgeschriebenen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes (BRD) und des Landes (NRW) durchgeführt. Darüber hinaus berücksichtigt sind der Windenergieerlass vom 21.10.2005 und die Neufassung des Windenergieerlasses vom 11.07.2011 des Landes NRW. Maßgebend für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung an einem Immissionsort ist die Gebietsart. Das Grenzgebiet Niederlande-Deutschland (Grenzübergang Locht, Horbacher Str.) wurde diesseits als Misch- und Dorfgebiet eingestuft. Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) im Nachtzeitraum sind demnach nicht zu überschreiten. Im Grenzbereich Aachen-Niederlande, Grenzübergang Locht wird durch die geplanten Windenergieanlagen ein Beurteilungspegel von 38 dB(A) am Tag und in der Nacht erzeugt. Der Grenzraum ist durch gewerblichen Lärm vorbelastet. Die Windenergieanlagen auf der niederländischen Seite an der BAB (N281) verursachen im Bereich Grenzübergang Locht nach hiesigen Berechnungen allein einen Beurteilungspegel von ca. 43 dB(A). Bei der Standortfindung der Anlagen auf deutscher Seite wurde die Immissionsbelastung aller vorhandenen Windenergieanlagen berücksichtigt. Durch die auf deutscher Seite geplanten 2 WEA direkt in der Nähe des ehemaligen Grenzüberganges steigt der Pegel auf ca. 44 dB(A). Da die Anlagentypen noch nicht feststehen und innerhalb der Vorrangfläche die Standorte auch noch variieren können, wird bei der Bauantragstellung eine erneute lärmtechnische Prüfung durchgeführt. In diesem Bereich werden aus lärmtechnischen Gründen keine weiteren Maßnahmen für erforderlich gehalten. Aktuell weist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und das Bayerische Landesamt für Umwelt darauf hin, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, aber die festgestellten Infraschallpegel weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen. Solange der Gesetzgeber zum Infraschall keine neuen Vorgaben für die Planung erlässt, ist die Kommune grundsätzlich gehalten, die aktuellen Regelwerke für eine Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden. Zu Schlagschatten: Es wurden nach den Vorgaben des Windenergieerlasses NRW u. a. potentiell betroffene Wohngebäude an der Crombacherstraat in Kerkrade-West auf Schlagschattenbetroffenheit mittels eines fachlich anerkannten Berechnungsmodells untersucht., die von der Windkonzentrationsfläche 2 im Teil B (Alter Heerler Weg / Avantis) ausgehen könnten. Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 20 von 25 Seite 20 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Beurteilungsergebnis: Es wurde eine nur geringe Schlagschattenbeaufschlagung festgestellt, die deutlich unter den Richtwerten des Windenergieerlasses liegen, so dass Maßnahmen, wie z.Z. die Einrichtung von betrieblichen Abschaltzeiten nicht notwendig werden. Zu Avantislinie: S. hierzu Abwägung unter Punkte 11, zu Avantislinie Der Trassenverlauf wird im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Windkraftanlagen Berücksichtigung finden. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird auch die erforderliche Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgen. Die Verlagerung der Fläche 2 Alter Heerlener Weg/ Avantis findet im Planungskonzept Berücksichtigung. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Gemeinde Kerkrade werden im Umweltbericht als eigenständiger Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung umfassend behandelt. Eine Berücksichtigung der eingebrachten Hinweise erfolgt zudem im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. 15. Städteregion Aachen, A70 Umweltamt, eingegangen am: 18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Vorbeugender Immissionsschutz: Die Immissionsschutzuntersuchungen im Rahmen der Planung zur Errichtung von Windenergieanlagen wurden nach den in Deutschland vorgeschriebenen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes (BRD) und des Landes (NRW) durchgeführt. Darüber hinaus berücksichtigt sind der Windenergieerlass vom 21.10.2005 und die Neufassung des Windenergieerlasses vom 11.07.2011 des Landes NRW. Maßgebend für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung an einem Immissionsort ist die Gebietsart Durch die Schallprognose wurde nachgewiesen, dass insgesamt an allen umgebenden schutzbedürftigen Nutzungen keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte auftreten, wenn innerhalb der geplanten Vorrangfläche WEA gebaut werden. Bei dieser rein technischen Lärmbetrachtung sind Gemeindegrenzen nicht beurteilungsrelevant. Sollte nach der Genehmigung der WEA auf dem Aachener Gebiet die Nachbargemeinde Roetgen weitere WEA in unmittelbarer Nähe einrichten, muss sie die Vorbelastung an den betroffenen Immissionsorten berücksichtigen. Zu Kommunal übergreifende Planung: Mit Schreiben vom 10.05.2012 teilt die Gemeinde Roetgen mit, dass der Rat der Gemeinde Roetgen in seiner Sitzung am 08.05.2012 beschlossen hat, das Projekt an diesem Standort nicht mitzutragen. (siehe hierzu Stellungnahme unter Punkt 12. Zu 7.) Zu Landschaftsschutz: Die Beachtung und Umsetzung der im Umweltbericht beschriebenen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen wird im nach gelagerten Genehmigungsverfahren nach BImSchG durch die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Aachen sichergestellt, sodass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unberührt bleiben. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung erfolgt aufgrund der planungsrechtlichen Zielsetzungen der Gemeinde Roetgen derzeit keine grenzübergreifende Planung von Konzentrationsflächen Für Windkraftanlagen. Gleichwohl bleibt die Möglichkeit einer Abstimmung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außerhalb der Flächennutzungsplanung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellt die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Aachensicher, dass die im Umweltbericht erwähnten Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen des Ri- Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 21 von 25 Seite 21 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 sikomanagements in Bezug auf den Artenschutz im weiteren Verfahren umgesetzt werden, sodass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unberührt bleiben. 16. Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, eingegangen am: 21.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: In den Niederlanden gilt für den Abstand von Windkraftanlagen von Autobahnen die „Beleidsregel voor het plaatsen van windturbines op, in of over rijkswaterstatswerken“. Demnach ist ein Mindestabstand von <= 30 m und <0 D/2 gefordert. Die erforderlichen Mindestabstände der einzelnen Windkraftanlagen zu den Autobahnen werden im Genehmigungsverfahren nach deutschem Recht geprüft. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr bzgl. der Gefahren für die Verkehrssicherheit bei Eiswurf werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft. Dies gilt auch für die Empfehlungen des gemeinsamen Runderlasses (Windenergieerlass vom 11.07.2011) des Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW und der Staatskanzlei des Landes NRW. Die Regionalniederlassung Ville-Eifel wurde beteiligt. Auf die Erläuterungen zur Eingabe des Landesbetriebs Straßenbau NRW - Regionalniederl. Ville-Eifel unter Nr. 17. wird verwiesen. Die Berücksichtigung der Hinweise schränkt die Eignung der Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht spürbar ein. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Zulassung für die Windkraftanlagen nach BImSchG werden die Hinweise des Landesbetriebs Straßen NRW – Autobahnniederlassung Krefeld einfließen. Maßgeblich sind die Bestimmungen nach nationalem Recht. 17. Straßen NRW, Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel, eingegangen am: 04.06.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zu Abstände zu Bundes- und Landesstraßen: Die Einhaltung der Abstände gem. dem Windenergieerlass vom 11.07.2011 werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft. Bei der Restriktionsflächenanalyse (gesamträumliches Planungskonzept) wurde als ein hartes Ausschlusskriterium „Klassifizierte Straßen mit einem Abstand von 40 m zur Fahrbahn (nur für BAB)“ heran gezogen. Es handelt sich hier um ein hartes Ausschlusskriterium im Rahmen des Planungskonzeptes. Zu den harten Kriterien zählen solche, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Windenergienutzung ausgeschlossen sind. Die Filterung nach harten Kriterien führt in diesem Bereich zur Ausweisung einer Tabufläche für Windkraftanlagen. Die Konzentrationsfläche, welche an Autobahnen grenzt, ist so zugeschnitten, dass die gesetzlichen Abstände zu Bundesfernstraßen (in gleicher Weise zu niederländischen Fernstraßen) eingehalten werden. Die Schutzbereiche an der Monschauer Straße (B258) und L 233 werden im späteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird sicher gestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windkraftanlagen ausgeschlossen wird. Bezüglich der direkten Anbindung an betroffene Bundes- / Landesstraßen und des genauen Abstandserfordernisses wird auf die Antragsnotwendigkeit im sich anschließenden Genehmigungsverfahren hinge- Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 22 von 25 Seite 22 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 wiesen. Die Beantragung der Sondernutzungserlaubnis ist insoweit nicht Bestandteil des Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens. Die Berücksichtigung der Hinweise schränkt die Eignung der Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht spürbar ein. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Zulassung für die Windkraftanlagen nach BImSchG werden die Hinweise des Landesbetriebs Straßen NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel berücksichtigt. 18. Wehrbereichsverwaltung, eingegangen am:( Fristverlängerung bis 15.06.2012) Stellungnahme der Verwaltung: Aus Sicht der Wehrbereichsverwaltung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Bezirksregierung Düsseldorf – Untere Luftbehörde – wurde im Rahmen der Offenlage beteiligt. Siehe unter 5. Bezirksregierung Düsseldorf - Dez. 26 - Untere Luftfahrtbehörde, eingegangen am: 04.05.2012. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Zulassung für die Windkraftanlagen nach BImSchG wird die Wehrbereichsverwaltung erneut beteiligt. 19. LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland, eingegangen am: 18.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Landschaft im Bereich des Teilabschnittes 3 „Vetschauer Weg“ und des Teilabschnittes 4 „Horbacher Straße“ ist durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Es wurde auf Grund der vorgebrachten Bedenken des LVR der Untersuchungsraum auf einen Radius von 1000 m erweitert. Die betroffenen Baudenkmäler, die am Rande des Untersuchungsgebietes liegen, sind durchweg zweigeschossige Hofanlagen, deren Wirkungsbereich auf Grund ihrer geringen Höhe eng begrenzt ist. Die geringste Entfernung eines Baudenkmals zu den Standorten der Anlagen beträgt ca. 700m. Die Nutzung der Baudenkmäler wird daher durch die geplanten Windräder nicht eingeschränkt. Die Stadt Aachen hat im Rahmen einer Landschaftsbildanalyse die verschiedenen Standorte durch Fotomontagen untersucht. Die Größe der Anlagen und die relativ ebene Landschaft bewirken eine Sichtbarkeit der Anlagen aus nahezu jedem Standort. Eine visuelle Verletzung des Landschaftsbildes ist daher für die gesamte Umgebung – auch die hier vorhandenen Baudenkmäler - in einem geringen Maß gegeben. Die Fotosimulationen 18 und 22 zeigen deutlich die Wirkung der Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild. Auch wenn die in den Bildern dargestellte Bebauung nicht Gebäude sind, die unter Denkmalschutz stehen, kann die Maßstäblichkeit auf die betroffenen Baudenkmäler übertragen werden. Eine Beeinträchtigung, die zum Eigenartverlust führen würde, ist nicht zu erkennen. An dem Teilabschnitt Münsterwald werden Abstände von ca. 1000 m zu Baudenkmälern eingehalten. Die betroffenen Baudenkmäler sind Panzerbefestigungsanlagen des ehemaligen Westwalls, ein preußischer Viertelmeilenstein und eine ehemalige Mühle, die heute zu Wohnzwecken umgebaut wurde. Eine Beeinträchtigung durch die geplanten Windkraftanlagen ist auf Grund der großen Abstände und der Kleinteiligkeit der vorhandenen Baudenkmäler nicht gegeben. Als Anlage beigefügt ist der auf 1000 m ausgedehnte Untersuchungsraum mit Darstellung und Benennung der betroffenen Baudenkmäler sowie die Fotosimulationen 18 und 22 der Sichtbarkeitsanalyse Teilbereiche 2-4. Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 23 von 25 Seite 23 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Die geplanten Windkraftanlagen liegen nicht in den Blickachsenachsen des Denkmalbereiches Innenstadt, der die Silhouette von Dom und Rathaus schützen soll. Eine Beeinträchtigung des Welterbes „Dom zu Aachen“ ist somit auszuschließen. Die Bedenken konnten ausgeräumt werden. 20. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie, eingegangen am: 23.05.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zur laufenden Änderung des Flächennutzungsplans trägt die Bezirksregierung Arnsberg aus bergbehördlicher Sicht keine Bedenken vor. Ihrer Anregung, die EBV GmbH als Eigentümerin von Bergwerksfeldern in den Teilabschnitten A und B an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, ist die Stadt Aachen gefolgt. Von Seiten der EBV GmbH wurden ebenfalls keine Bedenken zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen erhoben. Eine Stellungnahme des niederländischen Ministerie van Economische Zaken , Landbouw en Innovatie für das ehemalige Steinkohelbergwerk „Gouley – Laurweg“ liegt der Stadt Aachen derzeit noch nicht vor. Gemäß dem vorliegenden Umweltbericht ist im anschließenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten, dass Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg im Bereich der Planmaßnahme, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlebergbau, nicht gänzlich auszuschließen sind. Der Hinweis: „Bodenbewegungen durch Grubenwasseranstieg im Bereich der Planmaßnahme, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlebergbau sind nicht gänzlich auszuschließen“ wird vorsorglich für das nachfolgende Genehmigungsverfahren in die Begründung und den Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. 21. Städteregion Aachen, A 53 Gesundheitsamt, eingegangen am: 15.06.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Zum Thema Lärm erfolgt hier insgesamt die Bestätigung der Ergebnisse der städtischen Untersuchungen. Der Hinweis darauf, dass die Immissionsrichtwerte des Windkrafterlasses sicher eingehalten werden, bezieht sich auf das Thema Schlagschatten. Die Immissionsrichtwerte werden insofern eingehalten, als dass z. T. betriebliche Anlagenabschaltungen je nach Standortwahl auf den Konzentrationsflächen notwendig werden. Dies betrifft allein die deutsche Seite. Zum Thema Schlagschatten: Mit geeigneten Maßnahmen können die Richtwerte nach dem Windenergieerlass NRW eingehalten werden, so dass die Eingabe begründet abzulehnen ist. 22. Parkstad Limburg, eingegangen am: 25.06.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Die Stadtregio Parkstadt Limburg schließt sich er Sichtweise der Gemeinde Simpelveld an. Siehe hierzu unter 9. Gemeente Simpelveld, eingegangen am: 15.05.2012. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Simpelveld werden im Umweltbericht als eigenständiger Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung umfassend behandelt. Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 24 von 25 Seite 24 von 25 Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Abwägung Offenlage Behördenbeteiligung Fassung vom 16.10.2012 Als Ergebnis des Abwägungsprozesses wird die im gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen vorgeschlagenen Konzentrationsflächen Nr. 5 „Vetschauer Weg/ Bocholtzer Weg“ und Fläche Nr. 6 „Horbacher Straße“ – zusammengefasst als Konzentrationsfläche Teilabschnitt B –weiter in der Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 dargestellt. Zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange wurde auf die Darstellung einer Konzentrationsfläche -Teilabschnitt 2 Nonnenhof / Schlangenweg - (Entwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) verzichtet. 23. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straßen 133, eingegangen am: 03.09.2012 Stellungnahme der Verwaltung: Wegen der vergleichsweise kleinen Bodeneingriffe für die Fundamentierung von Windkraftanlagen, wird von einer flächendeckenden Prospektion innerhalb der Konzentrationsflächen im Vorfeld aufgrund der Verhältnismäßigkeit abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass ein möglicher Konflikt der konkreten Anlagenstandorte mit dem Bodendenkmal nicht zu einem Versagen der Realisierbarkeit führen wird. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind vom Antragsteller die Belange der Bodendenkmalpflege mit der zuständigen Behörde am konkreten Standort zu erörtern. Die im folgenden dargestellte Prognose des Landesverband Rheinland – Bodendenkmalpflege (LVR), mit Ergänzung der Unteren Denkmalbehörde, soll auf mögliche Funde hinweisen: „Im Bereich der Konzentrationsfläche Teilabschnitt A ist eine römische Straße im Verlauf des Weges " Himmelsleiter", die von Aachen nach Monschau führt, bekannt. Weiterhin befinden sich in diesem Bereich einige Bergwerke sowie mehrere mittelalterliche bis neuzeitliche Wegeführungen. Zu diesen zählt auch die Kupfergracht von Stolberg unter Dinant, welche zur Eintragung als Bodendenkmal vorgesehen ist." Für den Teilabschnitt B, Fläche 1 - Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg Zur Zeit liegen keine Konkreten Hinweise auf Bodendenkmäler vor. Die Fläche liegt im Bereich von fruchtbaren Lössböden, daher ist prinzipiell mit Ansiedlungen seit der Vorgeschichte zu rechnen. Z.Zt. hier Ackerfläche. Bezüglich Teilabschnitt B, Fläche 2 - Bereich Alter Heerler Weg / Avantis Das Plangebiet wird im Westen in Höhe des Alten Heerler Weges durch die römische Straße von Heerlen nach Aachen tangiert. Im Umfeld dieser Straßen finden sich oftmals römische Landgüter mit ihren Gräberfeldern an den Straßen, Raststationen oder Wachstationen. Westlich des Plangebietes liegen durch Prospektionen neben Hinweisen auf römische Siedlungsstellen auch vorgeschichtliche Siedlungshinweise vor. Im Süden des Plangebietes verläuft eine kolluvial verfüllte Rinne, vermutlich ein ehem. Bachlauf.“ In die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung werden die archäologische Prognose des LVR mit der Ergänzung der Unteren Denkmalbehörde sowie eine Ergänzung der Hinweise aufgenommen: • Da das Gebiet der Kupfergracht zur Eintragung als Bodendenkmal vorgesehen ist, sind in diesem Bereich die konkreten Standorte der Windkraftanlagen sowie Trassenverläufe mit der Stadt Aachen als Unterer Denkmalbehörde und dem LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland abzustimmen. Anlage 10 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Abwägung Behörden Seite 25 von 25 Seite 25 von 25                   $QODJH]XPbQGHUXQJVEHVFKOXVV    1UGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQHVGHU6WDGW$DFKHQ .RQ]HQWUDWLRQVIOlFKHQIU:LQGNUDIWDQODJHQ LP6WDGWEH]LUN$DFKHQ.RUQHOLPQVWHU:DOKHLPLP%HUHLFK0QVWHUZDOGXQG% 7HLODE VFKQLWW$ LP6WDGWEH]LUN$DFKHQ/DXUHQVEHUJLP%HUHLFK 7HLODEVFKQLWW%)OlFKH LP%HUHLFK 9HWVFKDXHU:HJ%RFKROW]HU:HJVRZLHLP6WDGWEH]LUN$DFKHQ5LFKWHULFKLP%HUHLFK$OWHU +HHUOHU:HJ$YDQWLV6WUD‰H 7HLODEVFKQLWW%)OlFKH      (LQJDEHQGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHU7UlJHU|IIHQWOLFKHU%H ODQJH      Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 1 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 1 - Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 2 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 1 Anlage 1 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 3 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 1 Anlage 2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 4 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 1 Anlage 3 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 5 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 1 Anlage 4 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 6 von 120 Eingabe der Behörden Nr. 2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 7 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 8 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 9 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 2 Anlage 1a Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 10 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 2 Anlage 1b Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 11 von 120 Eingabeder Behörden zu Nr. 2 Anlage 2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 12 von 120 Eingabeder Behörden Nr. 2 Beteiligter zu Anlage 2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 13 von 120 Eingabe der Behörden Nr. 2 Beteiligter zu Anlage 2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 14 von 120 Eingabeder Behörden Nr. 2 Beteiligter zu Anlage 2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 15 von 120 3DJHRI Eingabe der Behörden zu Nr. 3 Schreiben vom 24.04.2012 6LONH+HUPDQQV:*5LFKWIXQNVWUHFNHGHU9LJLODQW7HFKQRORJLHV.DQDGD%HWHLOLJXQJDQGHU %DXOHLWSODQXQJGHU6WDGW$DFKHQ1U.RQ]HQWUDWLRQVIOlFKHQIU:LQGNUDIWDQODJHQ 9RQ ] C]^C" XI" _ $Q ^"  X " "_ 'DWXP + -&"$-T%-%:WT/ %HWUHII <W ` JI   IZ   Z    $ ID"%%OI #? <   I && ^< " X " "_]<  ]  ^ "< """ $QODJHQ -;IT&I-T%-` J "f$;J $"f `  "f! @ ` "f ` "f "                      ! 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Eingabe zu Nr. 3 Anlage 2 Seite 19 von 120 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Soc Classification level 44 © Nokia Siemens Networks Das Funkfeld Eingabeder Behörden zu Nr. 3 Anlage 3 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 20 von 120 0 2 10 Funkfeld-Länge (20.02 km) 8 12 Aachen 1 - Simmerath 3 Eingaben der Behördenbeteiligung Nokia Siemens Networks Services GmbH & Co. KG 6 Frequenz (MHz) = 7500.0 K = 1.33 %F1 = 100.00, 60.00, 30.00 DFMG Aachen - DFMG Simmerath 4 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 250 300 350 400 450 500 550 600 Simmerath 3 Geogr. Breite 50 37 54.41 N Geogr. Länge 006 15 45.14 E Azimuth 309.35° Höhe ü.NN 573 m ASL Antennen-Freiheit 41.0 m AGL Eingabeder Behörden zu Nr. 3 Anlage 4 Höhe ü.NN (m) 14 Apr 24 12 16 001 JHuppert Seite 21 von 120 18 Aachen 1 Geogr. Breite 50 44 44.41 N Geogr. Länge 006 02 35.59 E Azimuth 129.18° Höhe ü.NN 340 m ASL Antennen-Freiheit 76.8 m AGL Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingabeder Behörden zu Nr. 3 Anlage 5 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 22 von 120 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingabe der Behörden zu Nr. 3 Anlage 5 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 23 von 120 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingabe der Behörden zu Nr. 3 Anlage 6 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 24 von 120 3DJHRI Eingabeder Behörden zu Nr. 3 Schreiben vom 16.05.2012 6LONH+HUPDQQV$:$QWZ:*5LFKWIXQNVWUHFNHGHU9LJLODQW7HFKQRORJLHV.DQDGD%HWHLOLJXQJ DQGHU%DXOHLWSODQXQJGHU6WDGW$DFKHQ1U.RQ]HQWUDWLRQVIOlFKHQIU:LQGNUDIWDQODJHQ 9RQ ] C]^C" XI" _ $Q ]  ]^"  X " "_ 'DWXP >(%M"> -T%-%OW%; %HWUHII $<W$(W<W ` JI   I Z  Z    $ ID"%%OI  #?<   I && ][ <]^[ "<X " "_<   ?^< """ $QODJHQ `  k < " f`  $ %I    ;"    )          ) %     "     * + "  * + % ,   (       /  ,  %  "      #    ,, "+ '  %        &  "  ' &0 ( ) &  & 1343   "  5  +        0    "       '    %     ?@ C)  D  D(  GH"  D(J :  K"&L&:M:O  Q&LRT%O:U:/%%:OTR>U Q&LRT;L%UMM-&M-T-M&R VU WC" XI"  ((("I"  D  D(  GH" #? 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Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 28 von 120 ILOH&?:,1'2:6?7HPS?;3JUSZLVH?6WDGWB$DFKHQ0DUVFKLHUWRU  %ULHIGHU6WDGW$DFKHQ 3DJHRI Eingabe der Behörden zu Nr. 3 Deutsche Funkturm W>? $LT:&M *"+ID"W+[/%&LTOO:T <[[["ID"W+[%;L-%TML \)  WD  D(>       W>? W>? Z%ML&:- < (W+[I>  ( $     "[I> ?       $(I>  )[I> $  Y "`+ " Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 29 von 120 ILOH&?:,1'2:6?7HPS?;3JUSZLVH?6WDGWB$DFKHQ0DUVFKLHUWRU    /DQGHVEHWULHE:DOGXQG+RO] 1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ  Eingabe der Behörden zu Nr. 4     IC?Z)  @-:-;L; ?(     (  $  I ZM%I :-T:/$   -M"T&"-T%- %%  $ ;%TI%%IT-"TT% $(   K?   JT-&-LIL&TT&% >T%O%I:/OTMMM J VT-&-LIL&TT/: " X( I I "("   w  #   %L/T #?<I     Z>?(  Z-:/"  $  --"T;"-T%T$"W ZM%jM%TI;:T:/I-T%T     $ IC?Z) %-"T%"-T%-   +     )""\  NHLQHZ +   x ( (" ( )      %-"T%"-T%-" ,QVEHVRQGHUHDXIIROJHQGH3XQNWW x $  x )   y;LK R* (  U x   #R$ j[ U  (#(   #   "   ??  `? "   > ?@  $    K?  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der Behördenbeteiligung Seite 37 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 9 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 38 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 9 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 39 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 9 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 40 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 9 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 41 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 9 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 42 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 9 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 43 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 9 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 44 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 10 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 45 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 10 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 46 von 120 3DJHRI Eingabe der Behörden zu Nr. 11- über E-Mail YRUEHUHLWHQGHEDXOHLWSODQXQJ%HGHQNHQ3URY/LPEXUJ 1/ ]XUbQGHUXQJ1UGHV)13 .RQ]HQWUDWLRQVIOlFKHQIU:LQGNUDIWDQODJHQ 9RQ $OVWHUV7KHRWIDDOVWHUV#SUYOLPEXUJQO! $Q  YRUEHUHLWHQGHEDXOHLWSODQXQJ#PDLODDFKHQGH YRUEHUHLWHQGHEDXOHLWSO 'DWXP 0LWWZRFK0DL %HWUHII %HGHQNHQ3URY/LPEXUJ 1/ ]XUbQGHUXQJ1UGHV)13  .RQ]HQWUDWLRQVIOlFKHQIU:LQGNUDIWDQODJHQ &&  6RPPHUIHOGW'U3HWUD 3HWUD6RPPHUIHOGW#EH]UHJNRHOQQUZGH!9RU $QODJHQ SURYLQFLHBOLPEXUJBKDQGMSJ$&:LQGWXUELQHQ)13$HQG3URY/LPEXUJ  *6PDQGDDWEULHISGI  +   $ \+ I+  ZDK\K   w D"%%O D\%L/T #?<   " ?(           K{ ` "  Z >x-/"> * "  GUV7)$ 7KHR $/67(56|  )   |   ,x(| Z \ JQ;%RTU&;;/LO%%-|>Q;%RTUM-%/;MT:-| Q;%RTU&;;/LOLOO|[ " X  "  \ \ :OTT|RDKIUM-T->$> |Z K   %T|RDKIUM--L$>  <W((("  "__xG` __x   /RJR3URYLQFLH/LPEXUJ    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/ŵƵĨƚƌĂŐĚĞƌWƌŽǀŝŶnj>ŝŵďƵƌŐǁƵƌĚĞĞŝŶĞƌĞŐŝŽŶĂůĂŶŐĞůĞŐƚĞ^ƚƵĚŝĞŝŶĞnjƵŐĂƵĨŵƂŐůŝĐŚĞ^ƚĂŶĚŽƌƚĞ ĨƺƌŐƌŽƘĞtŝŶĚŬƌĂĨƚĂŶůĂŐĞŶĚƵƌĐŚŐĞĨƺŚƌƚ͘ŝĞƐĞ^ƚƵĚŝĞŚĂƚĞƌŐĞďĞŶ͕ĚĂƐƐĚĂƐ'ĞůćŶĚĞďĞŝǀĂŶƚŝƐĞŝŶĞƌ ĚĞƌďĞǀŽƌnjƵŐƚĞŶ^ƚĂŶĚŽƌƚĞĨƺƌĚŝĞƌƌŝĐŚƚƵŶŐǀŽŶŐƌŽƘĞŶtŝŶĚƚƵƌďŝŶĞŶŝƐƚ͘EćŚĞƌĞ/ŶĨŽƌŵĂƚŝŽŶĞŶnjƵ ĚŝĞƐĞƌ^ƚƵĚŝĞĨŝŶĚĞŶ^ŝĞŝŵ/ŶƚĞƌŶĞƚƵŶƚĞƌ ŚƚƚƉ͗ͬͬǁǁǁ͘ůŝŵďƵƌŐ͘ŶůͬĞůĞŝĚͬZƵŝŵƚĞůŝũŬĞͺKŶƚǁŝŬŬĞůŝŶŐͺĞŶͺsŽůŬƐŚƵŝƐǀĞƐƚŝŶŐͬWK/Ͳ ͬsĞƌŐĂĚĞƌƐĐŚĞŵĂͺŐĞŶĚĂͺĞŶͺsĞƌŐĂĚĞƌǀĞƌƐůĂŐĞŶ͘  /ŵ,ŝŶďůŝĐŬĂƵĨĚŝĞnjƵĞƌǁĂƌƚĞŶĚĞŶŐƌĞŶnjƺďĞƌƐĐŚƌĞŝƚĞŶĚĞŶǀŝƐƵĞůůĞŶƵƐǁŝƌŬƵŶŐĞŶĂƵĨĚŝĞĨƺƌƵŶƐ ǁĞƌƚǀŽůůĞEĂƚŝŽŶĂůůĂŶĚƐĐŚĂĨƚ,ĞƵǀĞůůĂŶĚĞƌƐƵĐŚĞŶǁŝƌ^ŝĞ͕ĚŝĞ,ƂŚĞĚĞƌŐĞƉůĂŶƚĞŶtŝŶĚƚƵƌďŝŶĞŶƐŽǁĞŝƚ ǁŝĞŵƂŐůŝĐŚnjƵďĞƐĐŚƌćŶŬĞŶ͘  ƵƘĞƌĚĞŵŐĞŚĞŶǁŝƌĚĂǀŽŶĂƵƐ͕ĚĂƐƐĚŝĞǀŽŶ/ŚŶĞŶŐĞƉůĂŶƚĞŶtŝŶĚƚƵƌďŝŶĞŶͲ^ƚĂŶĚŽƌƚĞŝŶĚĞƌEćŚĞĚĞƐ ǀĂŶƚŝƐͲ'ĞůćŶĚĞƐƵŶĚĂŵsĞƚƐĐŚĂƵĞƌtĞŐŬĞŝŶnjƵƐćƚnjůŝĐŚĞƐ,ŝŶĚĞƌŶŝƐĨƺƌĚĞŶĂƵĚĞƌ ŐƌĞŶnjƺďĞƌƐĐŚƌĞŝƚĞŶĚĞŶǀĂŶƚŝƐͲ>ŝŶŝĞĚĂƌƐƚĞůůĞŶ͘ĂƐŚĞŝƘƚ͕ĚĂƐƐƐŝĞǁĞĚĞƌǀĞƌĨĂŚƌĞŶƐƚĞĐŚŶŝƐĐŚnjƵ sĞƌnjƂŐĞƌƵŶŐĞŶ͕ŶŽĐŚĨƺƌĚĞŶǀĂŶƚŝƐͲ^ƚĂŶĚŽƌƚnjƵnjƵƐćƚnjůŝĐŚĞŶ<ŽƐƚĞŶĨƺŚƌĞŶĚƺƌĨĞŶ͘ĂďĞŝŵƂĐŚƚĞŶǁŝƌ 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Nr. 12 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 54 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 55 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 56 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 57 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 58 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 59 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 60 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 61 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 62 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 63 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 64 von 120 Eingabeder Behörden zu Nr. 12 Anlage 1 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 65 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 66 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 3 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 67 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 4.1 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 68 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 4.2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 69 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 5 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 70 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 6.1 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 71 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 6.2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 72 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 7.1 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 73 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 7.2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 74 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 8.1 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 75 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 8.2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 76 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 8.3 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 77 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 9.1 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 78 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 9.2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 79 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 10 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 80 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 10.2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 81 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 11.1 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 82 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 11.02 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 83 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 112.01 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 84 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 12.2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 85 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 13 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 86 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 14.1 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 87 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 14.2 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 88 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 14.3 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 89 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 12 Anlage 15 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 90 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 13 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 91 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 13 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 92 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 14 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 93 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 14 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 94 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 14- deutsche Übersetzung *HPHLQGH.HUNUDGH  ^ĞŬƚŽƌ^ƚĂĚƚ  ĞƐƵĐŚƐĂĚƌĞƐƐĞ͗ DĂƌŬƚϯϯ ĞĂŵƚĞƌ ^͘ůŝĐĞŚĂũŝĐ dĞůĞĨŽŶŶƵŵŵĞƌ ϭϰϬϰϱ dĞůĞĨĂdž Ϭϰϱͬϱϲϳϲϯϵϱ 'ĞƐĐŚćĨƚƐnjĞŝĐŚĞŶ     ^ƚĂĚƚĂĐŚĞŶ &ĂĐŚďĞƌĞŝĐŚ^ƚĂĚƚĞŶƚǁŝĐŬůƵŶŐƵŶĚ sĞƌŬĞŚƌƐĂŶůĂŐĞŶ͕sĞƌǁĂůƚƵŶŐƐŐĞďćƵĚĞĂŵ DĂƌƐĐŚŝĞƌƚŽƌ nj͘,͘&ƌĂƵ,ĞƌŵĂŶŶƐ >ĂŐĞƌŚĂƵƐƐƚƌĂƘĞϮϬ ͲϱϮϬϲϰ,E /Śƌ^ĐŚƌĞŝďĞŶǀŽŵ Ͳ /ŚƌĞŝĐŚĞŶ   hŶƐĞƌĞŝĐŚĞŶ ĂƚƵŵ ϭϱ͘DĂŝϮϬϭϮ ϭϮƵϬϬϮϬϵϰϯ \xJ$*$D%M">$-T%- ĞƚƌĞĨĨ ^ƚĞůůƵŶŐŶĂŚŵĞnjƵŵŐĞƉůĂŶƚĞŶtŝŶĚƚƵƌďŝŶĞŶƐƚĂŶĚŽƌƚ ĂŶĚĞƌͬE>Ͳ'ƌĞŶnjĞďĞŝĚĞƌ'ĞŵĞŝŶĚĞ<ĞƌŬƌĂĚĞ ŶůĂŐĞ;ŶͿ Ͳ  ^ĞŚƌŐĞĞŚƌƚĞ&ƌĂƵ,ĞƌŵĂŶŶƐ͕  ǁŝƌĚĂŶŬĞŶ/ŚŶĞŶĨƺƌĚŝĞŝŶůĂĚƵŶŐnjƵĞŝŶĞƌ^ƚĞůůƵŶŐŶĂŚŵĞnjƵƌΗ ŶĚĞƌƵŶŐEƌ͘ϭϳϳĚĞƐ &ůćĐŚĞŶŶƵƚnjƵŶŐƐƉůĂŶĞƐϭϵϴϬͲ<ŽŶnjĞŶƚƌĂƚŝŽŶƐĨůćĐŚĞŶĨƺƌtŝŶĚŬƌĂĨƚĂŶůĂŐĞŶΗĞŝŶƐĐŚůŝĞƘůŝĐŚ ĚĞƐĚĂnjƵŐĞŚƂƌŝŐĞŶŶƚǁƵƌĨƐƐƚƌĂƚĞŐŝƐĐŚĞhŵǁĞůƚƉƌƺĨƵŶŐ;^hWͿ͘  tŝƌŚĂďĞŶĚŝĞdĂƚƐĂĐŚĞnjƵƌ<ĞŶŶƚŶŝƐŐĞŶŽŵŵĞŶ͕ĚĂƐƐ^ŝĞŝŵsĞƌŐůĞŝĐŚnjƵĚĞŶĞƌƐƚĞŶ WůĂŶƵŶŐƐĞƌǁćŐƵŶŐĞŶŶƵŶŵĞŚƌsŽƌĂƵƐƐĞƚnjƵŶŐĞŶƐĐŚĂĨĨĞŶ͕ƵŵĂŶĚĞƌŶŝĞĚĞƌůćŶĚŝƐĐŚĞŶ 'ƌĞŶnjĞũĞǁĞŝůƐŵĂdžŝŵĂůnjǁĞŝtŝŶĚƚƵƌďŝŶĞŶĂŶnjǁĞŝĚŽƌƚŐĞƉůĂŶƚĞŶdĞŝůƐƚĂŶĚŽƌƚĞŶnjƵ ĞƌƌŝĐŚƚĞŶ͕ƵŶĚnjǁĂƌ͗Η&ůćĐŚĞϭsĞƚƐĐŚĂƵĞƌǁĞŐͬŽĐŚŽůƚnjĞƌǁĞŐΗƵŶĚΗ&ůćĐŚĞϮůƚĞƌ,ĞĞƌůĞƌ tĞŐͬǀĂŶƚŝƐΗ͘  DŝƚĞŝĨĂůůŚĂďĞŶǁŝƌnjƵƌ<ĞŶŶƚŶŝƐŐĞŶŽŵŵĞŶ͕ĚĂƐƐĚĞƌdĞŝůƐƚĂŶĚŽƌƚΗ&ůćĐŚĞϮůƚĞƌ,ĞĞƌůĞƌ tĞŐͬǀĂŶƚŝƐΗŝŵ'ĞŐĞŶƐĂƚnjnjƵ/ŚƌĞŵǀŽƌŚĞƌŝŐĞŶsŽƌƐĐŚůĂŐǀĞƌůĂŐĞƌƚǁƵƌĚĞ͕ǁŽĚƵƌĐŚĚĞƌ dĞŝůƐƚĂŶĚŽƌƚĞŝŶĞĂƵƐŐĞǁŽŐĞŶĞƌĞWŽƐŝƚŝŽŶŐĞŐĞŶƺďĞƌĚĞŶsŝĞƌƚĞůŶ'ƌĂĐŚƚǁŝĞĂƵĐŚ,ŽƌďĂĐŚ ŚĂƚ͘ƵƘĞƌĚĞŵǁƵƌĚĞĚĞƌďƐƚĂŶĚĚĞƐdĞŝůŐĞďŝĞƚƐΗ&ůćĐŚĞϮΗnjƵĚĞŶtŽŚŶŚćƵƐĞƌŶĂŶĚĞŶ ^ƚƌĂƘĞŶƌŽŵďĂĐŚĞƌǁĞŐƵŶĚ>ŽĐŚƚǁĞŝƚĞƌǀĞƌŐƌƂƘĞƌƚ͘  tŝƌďŝƚƚĞŶ^ŝĞ͕ďĞŝĚĞƌǁĞŝƚĞƌĞŶƵƐĂƌďĞŝƚƵŶŐĚĞƐWůĂŶƐĂůůĞƌĚŝŶŐƐƵŶďĞĚŝŶŐƚĚŝĞĨŽůŐĞŶĚĞŶ ƐƉĞŬƚĞnjƵďĞƌƺĐŬƐŝĐŚƚŝŐĞŶ͗ Ͳ ŝĞŐƌĞŶnjƺďĞƌƐĐŚƌĞŝƚĞŶĚĞŶǀŝƐƵĞůůĞŶ>ĂŶĚƐĐŚĂĨƚƐĞĨĨĞŬƚĞƵŶĚĚŝĞĨĨĞŬƚĞĂƵĨĚŝĞ&ůŽƌĂƵŶĚ &ĂƵŶĂƐŽǁŝĞĚŝĞDŝŶŝŵŝĞƌƵŶŐĚŝĞƐĞƌƵƐǁŝƌŬƵŶŐĞŶŝŵ,ŝŶďůŝĐŬĂƵĨĚŝĞ'ĞƐĂŵƚŚƂŚĞĚĞƌ tŝŶĚƚƵƌďŝŶĞŶ͕ĚŝĞƌćƵŵůŝĐŚĞŝŶŐůŝĞĚĞƌƵŶŐ͕ĚŝĞĞƚƌŝĞďƐnjĞŝƚƵ͘Ă͘ Ͳ DŝŶŝŵŝĞƌƵŶŐŵƂŐůŝĐŚĞƌhŵǁĞůƚĞĨĨĞŬƚĞĚƵƌĐŚ>ćƌŵƵŶĚ^ĐŚůĂŐƐĐŚĂƚƚĞŶŝŶĞnjƵŐĂƵĨ ĂŶŐƌĞŶnjĞŶĚĞŶŝĞĚĞƌůćŶĚŝƐĐŚĞtŽŚŶŚćƵƐĞƌ͕ĚŝĞƐĂƵĐŚŝŵ,ŝŶďůŝĐŬĂƵĨĚŝĞƐƚƌĞŶŐĞƌĞŶ ZĞĐŚƚƐǀŽƌƐĐŚƌŝĨƚĞŶĂƵĨĚŝĞƐĞŵ'ĞďŝĞƚ͕ďĞŝƐƉŝĞůƐǁĞŝƐĞŝŶĞnjƵŐĂƵĨ EŝĞĚĞƌĨƌĞƋƵĞŶnjƐĐŚĂůůǁĞůůĞŶ͘  WŽƐƚďƵƐϲϬϬϲϰϲϬW<ĞƌŬƌĂĚĞ /E'ĂŶŬ<ĞƌŬƌĂĚĞϲϳ͘ϯϭ͘ϭϬ͘ϲϳϮ dĞůĞĨŽŶϬϰϱͬϱϲϳϲϳϲϳ WŽƐƚďĂŶŬϭϬϯϭϳϱϱ dĞůĞĨĂdžϬϰϱͬϱϲϳϲϯϵϱ E'Ϯϴ͘ϱϬ͘Ϭϰ͘ϰϴϰ Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 95 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 14- deutsche Übersetzung Ͳ     ĞƌƺĐŬƐŝĐŚƚŝŐƵŶŐĚĞƌŐĞƉůĂŶƚĞŶ^ƚƌĞĐŬĞĚĞƌŬƺŶĨƚŝŐĞŶǀĞŶƚŝƐͲ>ŝŶŝĞ͕ĚĞƌĂŚŶǀĞƌďŝŶĚƵŶŐ njǁŝƐĐŚĞŶ<ĞƌŬƌĂĚĞƵŶĚĂĐŚĞŶĂƵĨĚĞŵǀĂŶƚŝƐͲ'ĞůćŶĚĞ͕ďĞŝĚĞƌŝŶŐůŝĞĚĞƌƵŶŐĚĞƌ tŝŶĚƚƵƌďŝŶĞŶŝŶďĞŝĚĞŶdĞŝůŐĞďŝĞƚĞŶ͘ tŝƌǀĞƌƚƌĂƵĞŶĚĂƌĂƵĨ͕ĚĂƐƐ^ŝĞďĞŝĚĞƌŬƺŶĨƚŝŐĞŶƵƐĂƌďĞŝƚƵŶŐ/ŚƌĞƌWůćŶĞĚŝĞƐĞŶƐƉĞŬƚĞŶ ŬŽŶŬƌĞƚZĞĐŚŶƵŶŐƚƌĂŐĞŶǁĞƌĚĞŶƵŶĚƐŝŶĚƐĞůďƐƚǀĞƌƐƚćŶĚůŝĐŚũĞĚĞƌnjĞŝƚďĞƌĞŝƚ͕ƵŶƐŵŝƚ/ŚŶĞŶ ŚŝĞƌƺďĞƌǁĞŝƚĞƌĂƵƐnjƵƚĂƵƐĐŚĞŶ͘ ĞƌDĂŐŝƐƚƌĂƚ  ΀hŶƚĞƌƐĐŚƌŝĨƚƵŶůĞƐĞƌůŝĐŚ΁  :͘:͘D͘^Žŵ  Ğƌ'ĞŵĞŝŶĚĞĚŝƌĞŬƚŽƌ  ΀hŶƚĞƌƐĐŚƌŝĨƚƵŶůĞƐĞƌůŝĐŚ΁  Dƌ͘͘D͘<ƵŝŬŵĂŶ  Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 96 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 15 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 97 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 15 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 98 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 16 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 99 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 16 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 100 von 120 3DJHRI Eingabe der Behörden zu Nr.17 YRUEHUHLWHQGHEDXOHLWSODQXQJ)OlFKHQQXW]XQJVSODQlQGHUXQJ 9RQ 0DUOLV+HVV#VWUDVVHQQUZGH! $Q YRUEHUHLWHQGHEDXOHLWSODQXQJ#PDLODDFKHQGH! 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Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 103 von 120 :HKUEHUHLFKVYHUZDOWXQJ:HVW ,8:±$]±  Eingabe der Behörden zu Nr. 18                  %HDUEHLWHU+HUUYRQGHQ'ULHVFK 7HOHIRQ 7HOHID[  (0DLO ZEYZHVWLXZWRHE#EXQGHVZHKURUJ  SHU0DLOYRUDE YRUEHUHLWHQGHEDXOHLWSODQXQJ#PDLODDFKHQGH  :HKUEHUHLFKVYHUZDOWXQJ:HVW‡:LOKHOP5DDEH6WU‡'VVHOGRUI  %HL6FKULIWZHFKVHO  XQEHGLQJWDQJHEHQ 2UG1U:HVWB$BBBE 6WDGW$DFKHQ   )%  $DFKHQ      %DXOHLWSODQXQJ  KLHUbQGHUXQJ1UGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQHV±.RQ]HQWUDWLRQVIOlFKHQ IU:LQGNUDIWDQODJHQLP6WDGWEH]LUN$DFKHQ.RUQHOLPQVWHU:DOKHLP  ,KU6FKUHLEHQYRP$])%    6HKUJHHKUWH'DPHQXQG+HUUHQ  GLH 3UIXQJ RE XQG LQ ZHOFKHP 8PIDQJ PLOLWlULVFKH %HODQJH GXUFK GLH YRQ ,KQHQ PLW %H]XJVVFKUHLEHQ ]XJHOHLWHWHQ 8QWHUODJHQ EHWURIIHQ VLQG NRQQWH OHLGHU ELVODQJ QLFKW DEJHVFKORVVHQ ZHUGHQ ,FK ZHUGH GDKHU QLFKW IULVWJHUHFKW ]X ,KUHP 6FKUHLEHQ 6WHOOXQJ QHKPHQ N|QQHQ  ,FK ELWWH GDKHU XP 7HUPLQYHUOlQJHUXQJ ELV ]XP  9RUVRUJOLFK PDFKH LFK %HGHQNHQJHOWHQG'LHVHZHUGHLFK]XJHJHEHQHU=HLWEHJUQGHQ  ,FK GDUI ,KQHQ PHLQ %HPKHQ YHUVLFKHUQ GLH $QJHOHJHQKHLW EDOGP|JOLFKVW ]XP $EVFKOXVV ]X EULQJHQ   0LWIUHXQGOLFKHP*UX‰ LP$XIWUDJ   YRQGHQ'ULHVFK +DXSWVLW]'VVHOGRUI :LOKHOP5DDEH6WU 'VVHOGRUI ZZZZEYZHVWGH  7HOHIRQ 9HUPLWWOXQJ 7HOHID[  $OOJ)VS:1%Z %DQNYHUELQGXQJ 'HXWVFKH%XQGHVEDQN )LOLDOH6DDUEUFNHQ± %/= .RQWR1XPPHU Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117  $X‰HQVWHOOH:LHVEDGHQ 0ROWNHULQJ :LHVEDGHQ  Eingaben der Behördenbeteiligung 7HOHIRQ 9HUPLWWOXQJ 7HOHID[  $OOJ)VS:1%Z Seite 104 von 120 R%%"TM"-T%-U  I<W$ w D"%%O % Eingabe der Behörden zu Nr. 19 9RQ ] >  ]^>  " X"_ $Q ]}"   X " "}]^" """ 'DWXP %/":"-T%-%/W&O %HWUHII <W$ w D"%%O #   %L/TI  #?<    $QODJHQ -T%-T:%/%/%/T&OO;" +        "" > ?@  $   >    IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII +"I">    (" K`I$ ?+    [ @%L :T-:L\  Q&LRTU--;&L/:&I:&% VQ&LRTU--%/-/&I%LL% >   " X" <Wjj((("" Wjj(((" ""  IIIII*?D IIIII `W\I$+LI\*KITTMX"~ W\I$+LI\*KITTMX" W  %/"> -T%-%/W%/ $W >  ZW +[I> ( ]\I$+LI\*KITTM]R$>\H;;TTU"  I+  W%/"T:"-T%-%/W%/WT&RQT-TTU ?  W\I$+LI\*KITTMX" Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 105 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 19 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 106 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 19 Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 107 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 19 - Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 108 von 120 %    ?(  r. 19 - Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde )OlFKH         )OlFKH     )OlFKH %-I\   "<(   ( %%I  @:/ R< U %TI  @%T:R<  U LI ?(%R   U /I -j&R # U OI /R<Ij  U MI\   "<(   ( :I\   "<(   ( &I>?MR]>?] >? <  % I #%    ? 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Für die gesundheitliche Bewertung wurden die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm – TA Lärm vom 26.08.1998), und aktuellem Windenergierlass (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Telefax Zentrale 0241 / 533190 Bürgertelefon 0800 / 5198 000 Zielsetzung und Anwendung vom 11.07.2011) zugrunde gelegt. Internet http://www. staedteregion-aachen.de Aus der Stellungnahme zum Thema Lärmschutz geht hervor, dass bei der Bankverbindungen Sparkasse Aachen BLZ 390 500 00 Konto 304 204 derzeitig vorliegenden Flächennutzung, keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu erwarten sind. Dementsprechend sind bezüglich der Lärmbelastung durch den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen für die Anwohner zu erwarten. Von Windenergieanlagen erzeugter Infraschall wird häufig im Bezug auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Windenergieanlagen kontrovers diskutiert. Laut aktuellem Windenergieerlass Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 „kann messtechnisch Eingaben der Behördenbeteiligung Postgirokonto BLZ 370 100 50 Konto 1029 86-508 Erreichbarkeit Das Gesundheitsamt ist mit verschiedenen Bus- und Bahnlinien des AVV zu erreichen (Haltestelle/Bahnhof Rothe Erde). Seite 116 von 120 Seite 1 von 2 Eingabe der Behörden zu Nr. 21 nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos.“ Somit sind gesundheitliche Beeinträchtigungen durch von Windenergieanlagen erzeugten Infraschall im vorliegenden Fall nicht zu besorgen. Die Untersuchung von Schlagschatteneffekten der geplanten Windkraftanlagen durch die Stadt Aachen, weist an 4 Immissionspunkten mögliche Belastungen durch Schlagschatten aus. Um eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Anwohner zu vermeiden müssen Positionierung und Betrieb der Windkraftanlagen so gewählt/gestaltet werden, dass die Immissionsrichtwerte des Windkrafterlasses sicher eingehalten werden können. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Eckert Anlage 11 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117 Eingaben der Behördenbeteiligung Seite 2 von 2 Seite 117 von 120 Eingabe der Behörden zu Nr. 22 Eingabe der Behörden zu Nr. 22 -deutsche Übersetzung   3DUNVWDG  6WDGVUHJLR/LPEXUJ    $     (  `         K   @-T  +I:-TM&$  'DWXP -XQL    8QVHU=HLFKHQ  5802    ,KU=HLFKHQ   %HWUHII  3ODQIU:LQGNUDIWDQODJHQ    $QODJHQ         $   \  K    67$'65(*,2     `  3$5.67$'/,0%85* ?[ <   I#    "+  ?  3RVWEXV   $       $(+HHUOHQ < ?Z(   )(    J    ( "< ) &%6ZHJ (=+HHUOHQ  ? (   ?       D  " ? 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Biol. B. Kern, Dipl. Biol. S. Schäfer Dipl. Biol. S. Twietmeyer, Dipl. Biol. M. Koch e-Mail: info@pro-terra-gbr.de Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 1 von 21 Inhalt 1 2 Einführung ...................................................................................................................... 1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung ................................................................................. 1 1.2 Untersuchungsgebiet ............................................................................................. 1 Erfassung von Rotmilan und Schwarzstorch sowie von Horsten bzw. Brutplätzen ........ 2 2.1 Vorbemerkung ....................................................................................................... 2 2.2 Methode ................................................................................................................. 3 2.3 Ergebnisse Vogelerfassung ................................................................................... 4 2.3.1 Rotmilan ................................................................................................................ 4 2.3.2 Sonstige Greifvogelarten........................................................................................ 7 2.3.3 Schwarzstorch ....................................................................................................... 7 2.4 Horstsuche und Horstkontrollen ............................................................................. 9 2.5 Ergebnisse Befragung...........................................................................................11 3 Fazit ..............................................................................................................................12 4 Quellenangaben ............................................................................................................14 Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 2 von 21 Blatt 1 1 1.1 Einführung Anlass und Aufgabenstellung Das Vorhaben der Stadt Aachen im Bereich des Aachener Münsterwaldes eine Konzentrationsfläche für einen Windpark auszuweisen, war bereits Anlass für ein faunistisches Grundlagengutachten (PRO TERRA 2011) sowie hierzu eine Ergänzung (PRO TERRA 2012a). Zudem wurde in Bezug auf die Planung eine Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung erstellt (PRO TERRA 2012b). Alle Gutachten betrachten mögliche Beeinträchtigungen der Belange des Ar- tenschutzes durch den Bau und den Betrieb des geplanten Windparks. Für die erforderliche Bewertung auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben wurden umfangreiche Erfassungen der artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen (Vögel, Fledermäuse) im Bereich und auf der geplanten Vorrangfläche durchgeführt (vergl. auch VV-ARTENSCHUTZ 2010). Die Bedenken und Einwendungen hinsichtlich des Vorhabens sowie der oben aufgeführten Gutachten gaben Anlass, eine ergänzende Untersuchung mit größerem räumlichem Bezug für die Arten Schwarzstorch und Rotmilan durchzuführen (siehe Bild 1). Diese Arten konnten im Rahmen des Gutachtens 2011 im damaligen Untersuchungsgebiet zwar nicht nachgewiesen werden, es liegen jedoch neuere Beobachtungen vor, die das weitere Umfeld des Vorhabens betreffen. Im vorliegenden Gutachten erfolgt daher eine weiterführende Betrachtung der Großvögel, Rotmilan und Schwarzstorch, die eine großräumige Nutzung des Umfeldes der Vorrangfläche für Windenergie „Münsterwald“ berücksichtigt. 1.2 Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet liegt an der nördlichen Vennabdachung und erstreckt sich auf Höhenlagen von rd. 280 mNN im Norden bis 480 mNN im Süden. Die aktuelle Untersuchungsfläche umfasst eine Kreisfläche von ca. 50 km², die konzentrisch mit einem Radius von 4 km um den Mittelpunkt der geplanten Vorrangfläche für Windkraft „Münsterwald“ angeordnet ist. Wie auf Bild 1 dargestellt ist, erstreckt sich der Untersuchungsraum im Wesentlichen auf Wald, landwirtschaftliche Flächen, hier vor allem Grünland, sowie besiedeltes Gebiet. Das Gebiet insgesamt weist ein bewegtes Relief auf und wird von mehreren Bächen durchzogen. Offenland, oft durch Hecken und Kleingehölze gegliedert, findet sich durch das breite Band des Münsterwaldes getrennt, sowohl im Nordwesten (Raum Raeren-SiefSchmithof-Walheim) und im Süden (Raum Roetgen). In den Waldbestand sind die Siedlungslagen, Rott und Mulartshütte, eingelagert, die kleinere Grünlandflächen aufweisen. Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 3 von 21 Blatt 2 Bild 1: Lage der Untersuchungsfläche (roter Kreis) und der Vorrangfläche (schematisch, blauer Kreis) (Quelle: Google Maps 2012) 2 Erfassung von Rotmilan und Schwarzstorch sowie von Horsten bzw. Brutplätzen 2.1 Vorbemerkung Für das vorliegende Gutachten sind die streng geschützten Vogelarten Rotmilan und Schwarzstorch erfasst worden. Bei dieser Erfassung wurden auch Daten zu weiteren Greifvögeln dokumentiert. Rotmilan und Schwarzstorch zeigen in Bezug auf Windenergieanlagen kein Meideverhalten und können als Anflugopfer betroffen sein. Gerade aufgrund der z.T. weiten Nahrungsflüge beider Arten können wichtige Flugwege durch WEA beeinträchtigt werden. Für den Rotmilan liegen Beobachtungen vor allem für den Raum Roetgen vor, die Anlass zu der Vermutung eines Brutvorkommens auch in den letzten Jahren gaben. Darüber hinaus gibt es wiederkehrende Einzelbeobachtungen des Schwarzstorchs für das weitere Umfeld des Plangebietes. Das nächste sichere Brutvorkommen der Art ist für den Raum Monschau in rd. 15 km Entfernung zum Vorhaben bekannt. Um Aussagen treffen zu können bezüglich der geplanten WEA im Münsterwald ist für beide Arten eine Funktionsraumanalyse auf erweiterter Untersuchungsfläche erforderlich. In der Literatur sowie in Handlungsanweisungen einzelner Bundesländer finden sich artspezifische Abstandskriterien und Prüfbereiche (vergl. z.B. LANGEMACH & DÜRR 2012, ALBRECHT ET AL. 2008, PIELA 2010). Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 4 von 21 Blatt 3 Die Beauftragung der Stadt Aachen erfolgte für einen 4 km-Radius um den Mittelpunkt der geplanten Konzentrationsfläche Münsterwald. Der sich so ergebende Untersuchungsraum berücksichtigt gängige Abstandskriterien (LAG-VSW 2007) sowie die örtlichen Gegebenheiten. Die Begrenzung der Untersuchungsfläche im Norden orientiert sich an der zunehmenden anthropogenen Überformung der Flächen mit Annäherung an Aachen, auch bilden die Siedlungslagen von Walheim und Roetgen strukturelle Grenzen. 2.2 Methode Im Frühjahr 2012 wurde im erweiterten Untersuchungsraum der Konzentrationsfläche für die Errichtung von Windkraftanlagen „Münsterwald / B 258“ eine ergänzende avifaunistische Untersuchung durchgeführt. Ziel der Untersuchung war vor allem der Nachweis der Arten Rotmilan (Milvus milvus) und Schwarzstorch (Ciconia nigra) sowie deren Flächennutzung im Umfeld der geplanten Konzentrationsfläche für Windenergie. Die Erfassung berücksichtigt eine Untersuchungsfläche, die sich als konzentrischer Kreis mit einem Radius von 4 Kilometern um das Zentrum der Konzentrationsfläche erstreckt (siehe Anlage 1). Die Konzentrationsfläche selber wurde nur bedingt in die Untersuchung aufgenommen, da dort in den Jahren 2010 und 2011 bereits umfangreiche Erfassungsarbeiten durchgeführt wurden (siehe PRO TERRA 2011, PRO TERRA 2012a). Die Untersuchungen erfolgten im Zeitraum 23. März 2012 bis zum 25. Juni 2012 an acht Terminen, von denen zwei ganztägige Termine mit je vier und zwei halbtägige Termine mit je zwei Beobachtern absolviert wurden. Der zeitgleiche Einsatz mehrerer Beobachter ermöglicht die gleichzeitige Beobachtung des weitaus größten Teiles der Offenflächen im Untersuchungsgebiet und auch des Luftraumes über dem Wald. Darüber hinaus wurden vier halbtägige Termine zur Horstsuche, Horstkontrolle und der gezielten Beobachtung kleinerer Flächen mit einer Person genutzt. Die Erfassungsarbeiten erstreckten sich auf die Suche nach Horsten und die Beobachtung von Schwarzstorch und Rotmilan. Darüber hinaus wurden auch weitere Greifvogelarten (hier vor allem Mäusebussard und Turmfalke) berücksichtigt. Die Erfassungszeiten und Methoden richteten sich nach SÜDBECK ET AL. (2005) und LEITFADEN ROTMILAN-ERFASSUNG 2011/2012. Die hier dargelegten Vorgehensweisen bei der Erfassung von Revieren und Horsten sind gerade hinsichtlich des Zeitraumes, der Witterung, der Absuche im Gelände und der Auswertung des beobachteten Verhaltens berücksichtigt worden. Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 5 von 21 Blatt 4 Die Sichtbeobachtungen wurden bei gut sichtigem Wetter durchgeführt und erstreckten sich auf die Kontrollpunkte (siehe Anlage 1), an denen ein guter Geländeüberblick möglich ist, sowie auf ein Befahren (PKW und Fahrrad) und Belaufen der Gesamtuntersuchungsfläche. Die Horstsuche erfolgte im zeitigen Frühjahr vor dem Einsetzten der Belaubung in geeignet erscheinenden Strukturen, wie Altwaldinseln im Wald, Bachtälern, Waldrandlagen oder Feldgehölzen. Hierzu wurde mit dem PKW, dem Fahrrad oder zu Fuß das Gelände mit bis zu vier Personen gleichzeitig durchkämmt. Darüber hinaus wurden zwei Horste, einer im Wald bei Kitzenhaus (nordöstlich Relais Königsberg) und der andere in der Forstabteilung 336 (südwestlich von Schmithof) für die Dauer der Erfassung beobachtet und im Sommer (am 25. Juni 2012) mit Hilfe eines Baumkletterers näher untersucht. Bei den zuständigen Forstbehörden in Belgien (Forstamt Eupen) und Deutschland (Forstamt Aachen, Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde) wurden Informationen hinsichtlich Rotmilan- sowie Schwarzstorchbeobachtungen abgefragt. Auch wurden Jagdpächter mit Revieren in Münsterwald und Roetgen befragt. Zudem erfolgte eine Anfrage an den für Nordrhein-Westfalen zuständigen Koordinator der bundesweit durchgeführten Erfassung des Rotmilans 2011/2012 hinsichtlich eingegangener Daten für den betrachteten Raum. 2.3 Ergebnisse Vogelerfassung 2.3.1 Rotmilan Der Rotmilan ist in Anh. I der EG-VSRL aufgeführt und daher streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 a BNatSchG. Gut die Hälfte des Weltbestandes der Art lebt in Deutschland (AEBISCHER 2009), so dass Deutschland für den Erhalt des Rotmilans die weltweit größte Verantwortung trägt. Bundesweit gilt die Art als derzeit nicht gefährdet (SÜDBECK ET. AL. 2007), für Nordrhein-Westfalen ist der Bestand der Art als gefährdet eingeschätzt (SUDMANN ET AL. 2009). Die Schwerpunkte der Verbreitung des Rotmilans innerhalb Deutschlands lie- gen nach den Ergebnissen des ADEBAR-Projektes in den neuen Bundesländern, wo zwei Drittel des Bestandes brüten, sowie den waldreichen Mittelgebirgslagen Mittel- und Südwestdeutschlands. Die höchsten Dichten werden mit über 20 Brutpaaren / 100 km² im nördlichen Harzvorland in Sachsen-Anhalt erreicht (WWW.NW -ORNITHOLOGEN.DE). Derzeit ist unklar wie die Bestandsentwicklung in Nordrhein-Westfalen zu sehen ist. Eine landesweite sowie bundesweite Kartierung von Rotmilanen für die Jahre 2011 und 2012 wird hier aktuelle Daten ergeben (vergl. „Bundesweite Rotmilan-Erfassung 2011/2012, Leitfaden für die Geländearbeit“ sowie www.nw-ornithologen.de). Generell lässt sich derzeit ein Besie- Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 6 von 21 Blatt 5 delungstrend beobachten, der einen Bestandsrückgang in den Tieflagen aufweist, jedoch lokale Zunahmen in den Mittelgebirgslagen (SUDMANN ET AL. 2009). Wie die aktuelle Fundkartei von Anflugopfern unter Windkraftanlagen verdeutlicht, ist der Rotmilan bundesweit eine häufig betroffene Art. So konnten bislang 168 Rotmilane und im Vergleich 198 Mäusebussarde als Anflugopfer ermittelt werden (DÜRR 2012, Stand Mai 2012). Dabei entfallen mehr als Zweidrittel der gefundenen Rotmilane auf die ostdeutschen Länder Brandenburg (55), Sachsen-Anhalt (46), Sachsen (9) und Thüringen (12). Für Nordrhein-Westfalen konnten 11 Anflugopfer nachgewiesen werden. Rotmilane besiedeln offene, reich gegliederte Landschaften, die Feldgehölze, aber auch Wälder mit lichten Altholzbeständen aufweisen (MEBS 2012, KIEL 2007). Als ausgeprägter Segelflieger horstet er wegen der Thermik bevorzugt an bewaldeten Hängen, z.B. Flussbzw. Bachtäler (MEBS 2012). Wie bereits ausgeführt (vergl. PRO TERRA 2012a), liegen Brutstandorte i.d.R. am Rande von lichten Althölzern, selten im Inneren solcher Bestände oder Wäldern. Auch kleinere Feldgehölze werden genutzt. Große zusammenhängende Waldgebiete werden nur in den Randzonen besiedelt (HÖLZINGER 1987, MILDENBERGER 1982). Als bevorzugte Horstbäume gelten Rotbuche und Eiche, daneben auch weitere Baumarten wie z.B. Kiefer oder Tanne. Als Nahrungsflächen dienen offene Landschaftsräume, die bevorzugt eine mosaikartige Verteilung von Acker- und Grünland aufweisen (KIEL 2007, HÖLZINGER 1987). Auch im Bereich von Ortsrandlagen (vor allem mit ausgeprägter Grünlandbewirtschaftung) sind Jagdflüge zu beobachten. NACHTIGALL (2008) konnte aufzeigen, dass im Mittel während der Brutzeit ein Raumbedarf von 10 qkm benötigt wird. Als Nahrungsopportunisten nutzen Rotmilane im Offenland alle sich bietenden Nahrungsquellen. Eine Bevorzugung von Grünlandflächen ergibt sich aus der regelmäßigen Mahd (oder einer regelmäßigen Beweidung) und der damit einfach erreichbaren Nahrung (NACHTIGALL 2008). Nach MAMMEN ET AL. (2010) liegen mehr als 50 % der aktiven Lokalisationen besenderter Rotmilan Brutvögel im Radius von 1.000 m um den Horst. Dies entspricht annähernd den Ergebnissen von NACHTIGALL & HEROLD (IM DRUCK), die 60 % der Aktivitäten im 1-km-Radius fanden. Der Rotmilan konnte im Rahmen der Erfassungen im Münsterwald 2010/2011 im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen werden. Die in den Frühsommermonaten 2011 durchgeführte Brutvogelerfassung erbrachte auch keine genutzten Horste auf der Untersuchungsfläche. Aktuell ist der Rotmilan für das Messtischblatt Aachen aufgeführt (WWW.NATURSCHUTZ- Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 7 von 21 Blatt 6 INFORMATIONEN-NRW .DE). Insgesamt liegen für das Umfeld der betrachteten Konzentrations- fläche Beobachtungen ohne Angabe von Flächenbezug, Zeitpunkt, Häufigkeit der Beobachtung und Verhalten der Vögel vor (vergleiche PRO TERRA 2012a). Rotmilane konnten bei der erweiterten Erfassung an drei Terminen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Am 03.04.2012 konnte um 15:30 Uhr ein Rotmilan über Sief kreisend vorübergehend beobachtet werden. Der Vogel ließ sich in einer Thermiksäule in die Höhe tragen und verschwand in ca. 500 m Höhe im Dunst. Sein Abflug konnte nicht weiter beobachtet werden. Am 13.04.2012 erfolgten mehrere Rotmilansichtungen. Am späten Vormittag konnten zwei Rotmilane im Bereich der Monschauer Straße zwischen Lichtenbusch und Schmidthof gesichtet werden, die dann in mäßiger Höhe über Sief in Richtung Raeren abzogen. Am späteren Nachmittag gegen 16:00 Uhr wurden drei Rotmilane über Schossent (Raeren) gesichtet, die sehr hoch über Grund kreisten und Richtung Süden abstrichen. Am 05.06.2012 wurden wiederum mehrere Rotmilane gesichtet. Vormittags gegen 9:00 Uhr wurde ein Tier im Jagdflug westlich des Steinbruchs bei Friesenrath gesichtet, das kurz darauf eine Maus fing und diese auf einem Weidepfahl sitzend fraß. Zeitgleich wurde auf der Freifläche zwischen Lichtenbusch und Walheim aus Richtung Schleckheim kommend ein weiterer Rotmilan gesichtet. Beide Tiere zogen im Jagdflug Richtung Sief weiter. Einer baumte auf einem abgestorbenen Baum nördlich Sief am Waldrand auf, verweilte dort länger, putzte sich ausgiebig und zog dann Richtung Norden ab (siehe Anlage 2). Der zweite Vogel entfernte sich über Raeren, wo er nicht weiter beobachtet werden konnte. In der Mittagszeit um 13:50 Uhr wurde ein Rotmilan nördlich von Roetgen gesichtet. Der Greif nutzte zum Ansitz mehrfach einen randständigen Baum an der Bahntrasse (siehe Anlage 2). Eine intensive Horstsuche in einem nahen Kleingehölz, das von dem Vogel angeflogen wurde, erbrachte keinen Horstfund. Als Ergebnis der Beobachtungen lassen sich für den Bereich Walheim-Schmithof-SiefRaeren sowie für den Bereich nördliches Roetgen Funktionsräume festlegen (siehe Anlage 2), die vom Rotmilan als Nahrungshabitat genutzt werden. Vor allem für den Bereich Walheim-Schmithof-Sief-Raeren konnten so viele Beobachtungen dokumentiert werden, dass sich hier auch Flugkorridore (siehe Anlage 2) beschreiben lassen. Für den Bereich Roetgen war die Anzahl der Sichtungen nicht ausreichend sowie das Verhalten der Vögel nicht eindeutig um eine Differenzierung innerhalb des ausgewiesenen Funktionsraumes beschreiben zu können. Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 8 von 21 Blatt 7 2.3.2 Sonstige Greifvogelarten Im Rahmen der Erfassungen von Rotmilan und Schwarzstorch wurden auch weitere Geifvogelarten beobachtet. Für den Mäusebussard und den Turmfalken konnten Brutnachweise erbracht werden. Die Arten Baumfalke, Sperber und Habicht wurden z.T. außerhalb des Untersuchungsraumes bei der Jagd beobachtet. Auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen im Untersuchungsgebiet konnte eine hohe Dichte an Mäusebussarden und vor allem bei Sief und Raeren auch an Turmfalken erfasst werden. 2.3.3 Schwarzstorch Der Schwarzstorch ist in Anh. I der EG-VSRL aufgeführt und daher streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 a BNatSchG. Bundesweit gilt die Art als derzeit nicht gefährdet (SÜDBECK ET. AL. 2007), für Nordrhein-Westfalen ist der Bestand der Art als gefährdet und von Schutzmaßnahmen abhängig eingeschätzt (SUDMANN ET AL. 2009). Nachdem der Schwarzstorch Anfang des 20. Jahrhunderts ein Bestandstief in Deutschland erreicht hatte und zwischen 1950 und 1960 nur noch 10 - 25 Brutpaare bekannt waren, erfolgte eine Wiederbesiedelung einiger ehemaliger Verbreitungsgebiete seit den 80er Jahren. Die positive Bestands- und Erhaltungssituation des Schwarzstorches in den letzten beiden Jahrzehnten führte zu der bundesweiten Einstufung als ungefährdet (vergl. Rote Liste: 1998 = vom Aussterben bedroht, 2002 = gefährdet, 2007 = ungefährdet). Der Schwarzstorch bevorzugt strukturreiche, großflächige Laub- bzw. Mischwälder, die naturnahe (fischreiche) Fließ- und Stillgewässer aufweisen, aber auch feuchte Waldwiesen bzw. Sümpfe (JANSSEN ET AL 2004, RICHARZ & HORMANN 2003). Eine besondere Bevorzugung bestimmter Waldtypen bzw. Waldbestände ist nicht gegeben, berücksichtigt man auch die europaweite Verbreitung der Art. In Deutschland liegen die heutigen Verbreitungsschwerpunkte des Schwarzstorches in den fließgewässerreichen Mittelgebirgen in Höhen zwischen 250 m und 600 m ü. N.N. (JANSSEN ET AL. 2004). Von Bedeutung für eine Ansiedelung sind wohl vor allem eine entsprechende Habitatdiversität, das Nahrungsangebot sowie ein ausreichendes Maß an Ungestörtheit gerade im Bereich des Horstes. JANSSEN ET AL. 2004 verweisen darauf, dass mit der verstärkten Besiedelung der deutschen Mittelgebirge in den letzten Jahrzehnten gerade hier Buchenwälder zunehmend an Bedeutung gewinnen als Lebensraum für den Schwarzstorch (siehe hierzu auch ISSELBÄCHER 2003). Der Aktivitätsraum eines Brutpaares kann eine Größe von 100 bis 150 Quadratkilometer erreichen. Der Nahrungserwerb erfolgt i.d.R. im Umkreis von 3 km um den Horststandort (ANDRETZKE ET AL. 2005). Es können jedoch auch weitere Distanzen (bis zu 10 km) zu den Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 9 von 21 Blatt 8 Nahrungsgebieten zurückgelegt werden. Aufgrund der strukturell klar abgegrenzten Nahrungshabitate ist für diese Art generell zu berücksichtigen, dass nicht der gesamte Bereich des Aktivitätsraumes gleichmäßig genutzt wird. Der Schwarzstorch reagiert besonders empfindlich auf Störungen während der Revierbesetzung. Auch während der Brutzeit sind die Tiere sehr empfindlich, so dass Störungen am Horst zur Aufgabe der Brut führen können. Die Nester werden bevorzugt auf Eichen oder Buchen in störungsarmen, lichten Altholzbeständen angelegt und werden von den ortstreuen Tieren normalerweise mehrere Jahre genutzt. Die Brutbäume weisen i.d.R. eine gut ausgebildete Krone auf, unter deren Schirm der Horst vor übermäßiger Sonneneinstrahlung geschützt ist und deren Struktur (verzweigtes starkes Astwerk) geeignete Bedingungen für die Horstanlage bietet. Die Ergebnisse verschiedener Untersuchungen zum Nahrungsspektrum kennzeichnen den Schwarzstorch als einen Nahrungsopportunisten (JANSSEN ET AL. 2004). Entsprechend der jahreszeitlichen Entwicklung ist er in der Lage auf das unterschiedliche Nahrungsspektrum zu reagieren. So erbeutet er z.B. nach der Rückkehr aus den Winterquartieren zunächst Amphibien, die aufgrund der Wander- und Laichzeit in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Den Nahrungserwerb verlagert die Art dann in Abhängigkeit des Wasserstandes von Bächen und Flüssen immer mehr auf den Fang von Fischen und Wasserinsekten. Trotz dieser generellen Flexibilität werden vom Schwarzstorch bevorzugt Tiere im Wasser bzw. in Feuchtgebieten erbeutet, so dass im Nahrungsspektrum Amphibien, Fische, Krebse und Wirbellose aquatischer sowie feuchter Lebensräume überwiegen. Im Rahmen der Untersuchung konnte kein Schwarzstorch beobachtet werden. Die Untersuchung erstreckte sich auf das Beobachten des Luftraumes von exponierten Kontrollpunkten aus (siehe Anlage 1) mit bis zu vier Personen gleichzeitig, die Horstsuche und das Absuchen von potentiellen Nahrungshabitaten (Gräben und Bäche). Im Erfassungsjahr konnten jedoch mehrere Beobachtungen Dritter zusammengetragen werden. Hierbei handelt es sich um zwei Beobachtungen im Raum Kornelimünster/Walheim (04.06.2012) und südlich Schmithof (14.06.2012) (siehe Anlage 1) sowie eine Beobachtung im zeitigen Frühjahr zwischen Eynatten und Raeren am Reybach. Auch im weiteren Umfeld erfolgen zunehmend Schwarzstorchsichtungen, so z.B. am 18. Juli 2012 in einem Steinbruch in Eschweiler. Zusätzlich liegt ein Hinweis der Bürgerinitiative gegen die Windparkerstellung im Aachener Münsterwald vor, dass im Jahr 2011 mehrere Beobachtungen des Schwarzstorchs im Umfeld von Schmithof und Marienbildchen, aber auch an der Inde in Belgien, erfolgten. Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 10 von 21 Blatt 9 2.4 Horstsuche und Horstkontrollen Im Rahmen der Horstsuche konnten lediglich Horste und Brutstandorte anderer Greifvogelarten sowie Krähenhorste ermittelt werden. Insgesamt konnte rd. ein Dutzend Horste erfasst werden, von denen jedoch nur die von Greifvögeln angelegten bzw. genutzten dokumentiert werden. Diese gefundenen Horste und Brutplätze sind durchnummeriert in einer Karte dargestellt (siehe Anlage 2). Bei den Übrigen handelte es sich um Krähenhorste. Die Horste 1 und 2 wurden aufgrund ihrer Lage in Altholzbeständen, da sie vom Boden aus keine eindeutige Artzuordnung zuließen und in einem besseren Erhaltungszustand waren, mit Hilfe eines Baumkletterers näher inspiziert. Die Suche nach Spuren bzw. Hinweisen der Arten, die diese Horste angelegt bzw. genutzt hatten, brachte kein Ergebnis. Es konnten keine zielführenden Spuren, wie z.B. Federn, Speiballen oder Eierschalen, gefunden werden. Eine Nutzung der beiden Horste als Brutstandort im Jahr 2012 kann sicher ausgeschlossen werden. Der Horst bei Kitzenhaus (Nr. 1) liegt gut 20 m über Grund in einer Altbuche. Der Horstbaum stockt in einem lockeren Buchenaltwaldstreifen in dem im Winter 2011/12 ein Teil der ca. 120jährigen Bäume entnommen wurden. Dies war aufgrund der Größe der Stämme nur mit erheblichem Aufwand an Maschinen möglich. Die Arbeiten zogen sich bis in den Frühsommer hin. Ein möglicher Brutversuch ist dadurch mit Sicherheit vergrämt worden. Es kann jedoch angenommen werden, dass der Horst im zeitigen Frühjahr angeflogen wurde, da im März ein frischer Nadelbaumzweig auf dem Horstrand beobachtet werden konnte, welcher im Laufe des Sommers vertrocknete. Foto 1: Einblick in den Horst bei Kitzenhaus (Baumkletterer, Kern) Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 11 von 21 Blatt 10 Der Baumkletterer konnte eine starke Zersetzung der Einstreu feststellen (siehe Foto 1) und die Feder einer Drossel bergen (bestimmt nach BROWN ET AL. 2005). Auch begannen dünne Zweige über das Nest zu wachsen, so dass der Freiraum über dem Nest deutlich reduziert war. Eine sichere Zuweisung zu einer Vogelart ist nicht möglich. Der Horst in Forstabteilung 336 (Nr. 2) liegt etwa 12 m über Grund in einer Eiche. Der Horstbaum stockt in einem lockeren Laubholzbestand. Der Baumkletterer konnte eine deutliche Zersetzung der Einstreu (siehe Foto 2) und Regenwurmbesatz feststellen. Die tragenden Zweige waren zum Sommer hin verrutscht und das Nest begann zu kippen. Auch dieser Horst ist keiner Vogelart sicher zuzuordnen. Größe und Lage deuten jedoch eher auf Habicht oder Sperber hin. Die Existenz des Nestes wurde durch den Jagdpächter festgestellt, als er vom nahen Ansitz aus eine Person beobachtete, die Steine nach dem Horst warf. Die Person konnte unerkannt mit dem Fahrrad entkommen. Foto 2: Einblick in den Horst in Abteilung 336 (Baumkletterer, Kern) Horst 3 kann eindeutig einem Bussard zugeordnet werden. Hier wurde das Brutgeschehen regelmäßig verfolgt. Auch der Horst Nr. 6 konnte einem Mäusebussard als Brutplatz zugeordnet werden. Die Brutplätze 4 an einer alten Schule und 7 an einem Bauernhof werden von Turmfalken genutzt. Am Horst Nummer 5 konnte keine Nutzung festgestellt werden. Der Horst konnte auch anhand der Größe und der Struktur bzw. des Baumaterials nicht eindeutig einer Greifvogelart Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 12 von 21 Blatt 11 zugewiesen werden. Allerdings kann aufgrund des Zustandes eine Nutzung für die Jahre 2011 und 2012 ausgeschlossen werden. 2.5 Ergebnisse Befragung Die Befragung der Revierförster ergab keine Hinweise auf das Brutvorkommen von Rotmilan und Schwarzstorch im Untersuchungsgebiet. Auch der Jagdpächter im Bereich Marienbildchen konnte keine zweckdienlichen Angaben machen. Ein Jagdpächter im Bereich Münsterwald informierte die Untersucher bezüglich des Horstes in Forstabteilung 336 (Anlage 2). Im Rahmen der bundesweiten Erfassung des Rotmilans sind für den betrachteten Bereich keine Daten eingegangen, da hier nicht kartiert wurde. Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 13 von 21 Blatt 12 3 Fazit Insgesamt konnten keine Aktivitäten beim Rotmilan beobachtet werden, die auf eine Brut im Untersuchungsraum oder im direkten Umfeld hindeuten, wie Beobachtung von z.B. Balzflügen und Balzrufen, Anflüge potenzieller Neststandorte, Nestbau, andauernde Jagd und gezielte Richtungsflüge mit Beute. Im Gegensatz zu den hochaktiv jagenden und Nahrung eintragenden Mäusebussarden und Turmfalken ließ sich bei den beobachteten Rotmilanen während der Brutzeit eher Komfortverhalten beobachten, wie längeres Absitzen auf einem Baum oder Zaunpfahl und Gefiederpflege. Auch verzehrte ein Vogel die gefangene Beute selber. Die beobachteten drei Tiere mit gezieltem Abflug in großen Höhen wiesen eher Zugverhalten auf. Der Raum Walheim-Sief-Raeren scheint sich aufgrund der Strukturierung, der überwiegenden Grünlandnutzung sowie der Feldgehölze und Waldränder als Bruthabitat für den Rotmilan zu eignen. Auch Nahrungsangebot ist offensichtlich ausreichend vorhanden, da ständig eine größere Anzahl Greifvögel, vor allem Mäusebussarde, aber auch Turmfalken, im Luftraum zu beobachten waren. Allerdings konnte für das Jahr 2012 ein Brutverdacht für den Rotmilan im betrachteten Raum nicht erbracht werden. Ursachen hierfür könnten z.B. in der doch intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, dem hohen Störungsaufkommen oder der massiven Konkurrenz durch andere Greifvögel liegen. Ein Brutvorkommen in zukünftigen Jahren kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, da auch während der Brutzeit Rotmilane beobachtet wurden. Da im Rahmen der Schwarzstorchuntersuchung während der Brutphase kein Tier beobachtet werden konnte, ist nicht von einer Brut oder einer regelmäßigen Nahrungssuche im Untersuchungsraum auszugehen. Auch, wenn immer wiederkehrende Beobachtungen des Schwarzstorchs für den Großraum vorliegen, muss aufgrund der Untersuchungsergebnisse angenommen werden, dass es sich eher um nicht verpaarte Individuen, Durchzügler oder Tiere vor bzw. nach dem Brutgeschehen handelt. Da Teilbereiche des Untersuchungsraumes durchaus Besiedelungspotential für den Schwarzstorch aufweisen und die Art regional Ausbreitungstendenzen zeigt, kann zukünftig eine Ansiedelung nicht ausgeschlossen werden. Da sich für die Arten Rotmilan und Schwarzstorch aktuell kein Brutverdacht ergab, ist im Hinblick auf die geplante Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windenergie im Aache- Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 14 von 21 Blatt 13 ner Münsterwald eine erhebliche Störung während der Fortpflanzungs- bzw. Aufzuchtphase nicht anzunehmen. Eine Beschädigung bzw. Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist ebenfalls nicht zu sehen. Die 2012 durchgeführte Untersuchung erbrachte für keine der beiden Arten einen regelmäßig genutzten Flugkorridor, der sich mit der geplanten Konzentrationsfläche deckt bzw. diese tangiert. Die Planfläche weist zudem keine besonderen Qualitäten als Nahrungshabitat für Schwarzstorch und Rotmilan auf. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist daher für beide Arten nicht gegeben. Da in Zukunft eine Ansiedelung bzw. Brut von Schwarzstorch und Rotmilan auf vorhabensnahen Flächen nicht auszuschließen ist, wird im Hinblick auf eine Planungssicherheit empfohlen die lokale Bestandsentwicklung zu beachten. Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 15 von 21 Blatt 14 4 Quellenangaben Literatur AEBISCHER, A. (2009): Distribution and recent population changes of the Red Kite in the Western Palaearctic - results of a recent comprehensive inquiry. Proc. Intern. Sympos. Red Kite, 17./18.10.09, Montbéliard, S. 12-14. ANDRETZKE, H., T. SCHIKORE & K. SCHRÖDER (2005): Artsteckbriefe. In: SÜDBECK ET AL. (2005) (Hrsg.) Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. BROWN, R., J. FERGUSON, M. LAWRENE & D. LEES (2005): Federn, Spuren und Zeichen der Vögel Europas, Aula-Verlag, Biebelsheim. DÜRR, T. (2012): Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland (Stand vom 10. 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Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 17 von 21 Blatt 16 VV-ARTENSCHUTZ (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). – Rd.Erl.d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 – 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010. Rechtsgrundlagen BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) EUArtSchV Europäische Artenschutzverordnung, Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1 vom 3.3.1997) zuletzt geändert durch VO (EG) Nr.1332/2005 vom 9. August 1995 (Abl. EG vom 19.8.2005, L 215, S.1 ff., in Kraft seit dem 22.8.2005), berichtigt am 27. April 2006 (ABl. EG Nr. L 113, S. 26) BArtSchV Bundesartenschutzverordnung, Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vom 16.02.2005 (BGBl. I, S. 258, in Kraft seit dem 25.02.2005, berichtigt am 18.03.05 (BGBl.I, S.896) (Bundesartenschutzverordnung) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. L 206/7 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch ABl. L 236 vom 23.9.2003 S. 33) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S.1 zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch ABl. L 236 vom 23.9.2003 S. 33) Internetquellen WWW.NATURSCHUTZFACHINFORMATIONEN-NRW .DE WWW.DDA-WEB.DE WWW.NW-ORNITHOLOGEN.DE WWW.MUGV.BRANDENBURG.DE Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 18 von 21 Blatt 17 Anlagen Anlage 1: Beobachtungen Schwarzstorch und Kontrollpunkte Anlage 2: Beobachtungen Rotmilan und Nachweis Horst/Brutplatz sonstiger Greifvögel Das vorliegende Gutachten wurde nach aktuellem Kenntnisstand durch die Kern Schäfer GbR erstellt. Aachen, den 10. Oktober 2012 Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Seite 19 von 21 < LEGENDE II Schwarzstorch $ < Î Î Sichtung mit Flugrichtung (Beobachtungen Dritter) Î $ I 14.06.2012, 2 Sichtungen II 04.06.2012, 1 Sichtung Î $ $ Î Î Î Î Î $ Î $ Î Î $ Kontrollpunkt Grenze Untersuchungsraum Grenze Konzentrationsflächen I Î Î $ $ < Î Î Î $ $ A3 Î Î $ A2 Î $ A1 Faunistische Untersuchungen WEA Aachen-Münsterwald Î Î $ Î Î Î Vogelkundliches Gutachten 2012 Ergänzende Untersuchung Anlage 1: Beobachtungen Schwarzstorch und Kontrollpunkte Î $ info @pro-terra-gbr.de www. pro-terra-gbr.de N Tel. 0241.911197 (c) Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis.nrw (c) NGI - IGN Belgien, (c) Kdaster NL, Apeldorn (2010) Bearbeitung: B. Kern S. Schäfer Kartographie: Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten 0 Kartografie: M. Nelißen Datum: Oktober 2012 250 500 Seite 20 von 21 750 1000 m Rotmilan z Q T z z z z r3 r 4 r7 T T z r Sonstige Greifvögel 1 r6 2 u N r1 3 4 5 6 r5 7 r Horst ohne Nutzung im Wald bei Kitzenhaus Horst ohne Nutzung in Forstabteilung 336 Horst Mäusbussard in Pappelbestand Brutplatz Turmfalke in alter Schule Horst ohne Nutzung Horst Mäusbussard in Gehölzgruppe Brutplatz Turmfalke an Bauernhof A3 Grenze Untersuchungsraum Grenze Konzentrationsflächen A2 A1 # Y 8 Faunistische Untersuchungen WEA Aachen-Münsterwald Vogelkundliches Gutachten 2012 Ergänzende Untersuchung Anlage 2: Beobachtungen Rotmilan und Nachweise Horst/Brutplatz sonstiger Greifvögel (c) Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis.nrw (c) NGI - IGN Belgien, (c) Kdaster NL, Apeldorn (2010) Kartographie: Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen Anlage 12 zum Änderungsbeschluss FNP Nr. 117- Gutachten Horst/Brutplatz 2 8 u Funktionsraum Ansitz Flugkorridore gerichteter Abflug gerichteter Abflug in der Höhe 8 # Y z Y # z 8 LEGENDE info @pro-terra-gbr.de www. pro-terra-gbr.de Tel. 0241.911197 Bearbeitung: B. Kern S. Schäfer Kartografie: M. Nelißen Datum: Oktober 2012 0 250 500 Seite 21 von 21 750 1000 m