Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
105190.pdf
Größe
715 kB
Erstellt
01.10.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0738/WP16-1
öffentlich
35038-2011
01.10.2012
FB 61/01 // Dez. III
Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 374 für den Planbereich im
Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Eupener Straße,
Goldbachstraße, Salierallee und St. Vither Straße
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
24.10.2012
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr.
374 zustimmend zur Kenntnis.
Er beschließt nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange, die Stellungnahmen
der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen.
Darüber hinaus beschließt er die Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 374 für den Planbereich
im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Eupener Straße, Goldbachstraße, Salierallee
und St. Vither Straße gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0738/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.10.2012
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0489/WP16 – Einleitung des Aufhebungsverfahrens/ Offenlagebeschluss
FB61/0738/WP16 – Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 21.07.2011die Einleitung des Aufhebungsverfahrens
sowie die öffentliche Auslegung für den Fluchtlinienplan Nr. 374 im Bereich zwischen der Eupener
Straße, Goldbachstraße, Salierallee und St.Vither Straße beschlossen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hatte mit Beschluss vom 20.07.2011 aus bezirklicher die
Empfehlung hierzu ausgesprochen.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die parallel verlaufende
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 04.10.
bis einschließlich 07.11.2011.
Der Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 04.10.2012 mit dem Ergebnis der Offenlage
und der Behördenbeteiligung befasst und wie folgt beschlossen:
„Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und die Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 374 im Bereich zwischen der
Eupener Straße, Goldbachstraße, Salierallee und St. Vither Straße gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung zu beschließen.“
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat in ihrer Sitzung ebenfalls einen entsprechenden
Empfehlungsbeschluss gefasst.
Anlage/n:
Begründung zur Aufhebung
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0738/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.10.2012
Seite: 2/2
Fachbereich 61
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung zur Aufhebung des
Fluchtlinienplanes Nr. 374
Im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Im Bereich zwischen der Eupener Straße, Goldbachstraße, Salierallee und St. Vither Straße
Lage des Plangebietes
Aufhebung Fluchtlinienplan Nr. 374
Begründung zur Satzung
Fassung vom 27.08.2012
Der Durchführungsplan Nr. 374, der seit 1952 rechtsverbindlich ist, enthält Festsetzungen zu den Bau- und Straßenfluchten
sowie zu den Straßenprofilen der Jahnstraße und Bertholdstraße.
Da das Gebiet fast vollständig bebaut ist und die festgesetzten Verkehrsflächen ausgebaut sind, hat der Fluchtlinienplan
seine Leitaufgaben erfüllt. Zur planungsrechtlichen Steuerung der städtebaulichen Ziele für das Aachener Südviertel ist der
Fluchtlinienplan nicht geeignet. Daher wurde ein neuer Bebauungsplan - Eupener Straße/ Salierallee - aufgestellt, der die
städtebaulichen Ziele für das Aachener Südviertel in diesem Bereich planungsrechtlich sichert und der den Bereich des
Fluchtlinienplanes überlagert.
Auf die Erstellung eines Umweltberichtes wurde verzichtet, da mit der Aufhebung des Fluchtlinienplans keine umweltrelevanten Auswirkungen verbunden sind.
Durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans entstehen keine Kosten.
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 10 Abs. 4 BauGB
zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 374
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
im Bereich zwischen der Eupener Straße, Goldbachstraße, Salierallee und St.Vither Straße
Lage des Plangebietes
Seite 1 / 2
Aufhebung Fluchtlinienplan Nr. 374
,
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 01.10.2012
1.
Erläuterung
Der Fluchtlinienplan Nr. 374, der seit 1952 rechtskräftig ist, enthält Festsetzungen zu den Bau- und Straßenfluchten sowie
zu den Straßenprofilen der Jahnstraße und Bertholdstraße. Da der Bereich zwischenzeitlich fast vollständig bebaut und
die Verkehrsflächen ausgebaut sind, hat der Fluchtlinienplan seine Leitaufgaben erfüllt. Außerdem wird der Bereich von
einem neuen Bebauungsplan Nr. 918 - Eupener Straße/Salierallee -, der seit dem 19.01.2012 rechtskräftig ist, überlagert.
2.
Verfahrensablauf
Einleitung des Aufhebungsverfahrens/Offenlagebeschluss
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
21.07.2011
04.10. - einschl. 07.11.2011
04.10. - einschl. 07.11.2011
Satzungsbeschluss (geplant)
24.10.2012
3.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Auf die Erstellung eines Umweltberichtes konnte verzichtet werden, da mit der Aufhebung des Bebauungsplanes keine
umweltrelevanten Auswirkungen verbunden sind.
4.
Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf das Plangebiet auswirkt und ein neuer Bebauungsplan für diesen Bereich
aufgestellt wurde, konnte im Aufhebungsverfahren von der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen
werden. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 ging eine Eingabe ein, die geprüft und in die Abwägung
eingestellt wurde. Sie führte nicht zu einer Änderung der geplanten Aufhebung.
5.
Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Auf die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB konnte aus den o.g. Gründen verzichtet werden. In der Beteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden keine Bedenken gegen die Aufhebung geäußert.
6.
Ergebnis der Abwägung
Der Bereich des Fluchtlinienplanes Nr. 374 liegt in dem Bereich des neuen Bebauungsplanes Nr. 918 - Eupener
Straße/Salierallee -. Dieser Bebauungsplan wurde aufgestellt, um die künftigen Ziele für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung im Aachener Südviertel planungsrechtlich zu steuern. Damit ist der Fluchtlinienplan Nr. 374 nicht mehr
erforderlich.
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