Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
105187.pdf
Größe
424 kB
Erstellt
01.10.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0732/WP16-1
öffentlich
35064-2011
01.10.2012
FB 61/01 // Dez. III
VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555 Stiftstraße/Promenadenstraße - für den Planbereich im Stadtbezirk
Aachen-Mitte im Bereich zwischen Stiftstraße und
Promenadenstraße
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
24.10.2012
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555
zur Kenntnis.
Der Rat beschließt nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange, die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Darüber hinaus beschließt er die VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555 – Stiftstraße/
Promenadenstraße – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen
Stiftstraße und Promenadenstraße gemäß §10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB als
Satzung und die Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0732/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.10.2012
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0662/WP16 – Bericht zum Aufstellungsbeschluss
FB61/0732/WP16 – Bericht über das Ergebnis der Offenlage
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Am 10.05.2012 wurden die Planungen erstmalig im Planungsausschuss vorgestellt. Anlass ist der
geplante Umbau bzw. die Aufstockung des C & A Geländes am Willy-Brand-Platz. Es ist vorgesehen,
den derzeit eingeschossigen Vorbau um drei Geschosse aufzustocken und den hinteren Teil des
Gebäudes durch ein zusätzliches Geschoss zu ergänzen.
Eine Änderung des Bebauungsplanes wurde erforderlich, da die Planung nicht den Festsetzungen
des derzeitigen Bebauungsplanes entspricht.
Der Architektenbeirat hatte in seiner Sitzung am 12.01.2012 eine positive Beurteilung des Vorhabens
abgegeben. Nachdem die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 09.05.2012 den Empfehlungsbeschluss
gefasst hatte, vertagte der Planungsausschuss wegen Beratungsbedarfs den Beschluss über die
Aufstellung und Offenlage auf die nächste Sitzung.
Am 14.06.2012 beriet der Planungsausschuss erneut über die Vorlage. Er nahm den Bericht der
Verwaltung zur Kenntnis und beschloss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs.
2 BauGB die öffentliche Auslegung der VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555 – Stiftstraße/
Promenadenstraße - in der vorgelegten Fassung.
Während der öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanänderung vom 09.07.2012 bis einschließlich
13.08.2012 wurde eine Eingabe eingereicht; diese Anregung führte nicht zu einer Änderung der
Planung. Parallel wurden 14 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren
beteiligt, von denen keiner eine Anregung zur Planung abgegeben hat, die eine Änderung der
Planung begründet hätte.
Am 26.09.2012 sprach die Bezirksvertretung Aachen-Mitte dem Rat die Empfehlung aus, die VI.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555 als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss hat sich am 04.10.2010 mit dem Ergebnis der Offenlage beschäftigt und dem
Rat der Stadt empfohlen, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen
der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen und die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555 - Stiftstraße/ Promenadenstraße -im
Stadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich zwischen Stiftstraße und Promenadenstraße gemäß § 10
Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB als Satzung zu beschließen.
Anlagen:
Begründung zur VI. Änderung des Bebauungsplanes
Schriftliche Festsetzungen zur VI. Änderung des Bebauungsplanes
Vorlage FB 61/0732/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.10.2012
Seite: 2/2
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur VI. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 555
-Stiftstraße / Promenadenstraßeim Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Stiftstraße und Promenadenstraße
Lage des Plangebietes
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VI. Änd. Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße-
Begründung
Inhaltsverzeichnis
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
1.2. Regionalplan
1.3. Flächennutzungsplan (FNP)
1.4. Bestehendes Planungsrecht
2.
Anlass der Planung
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
3.2. Ziel der Planung
3.3. Erschließung / Verkehr
3.4. Jugend- und Familienfreundlichkeit
3.5. Klimaschutz und Klimaanpassung
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
4.2. Maß der Nutzung
4.3. Bauweise
4.4. Überbaubare Grundstücksflächen
4.5. Nebenanlagen
4.6. Stellplätze und Tiefgarage
4.7. Lärmschutz
4.8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
4.9. Dachbegrünung
4.10. Grünflächen
4.11. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
4.12. Gestalterische Maßnahmen
5.
Umweltbelange
6. Auswirkungen der Planung
7. Kosten
8. Plandaten
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VI. Änd. Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen der Promenadenstraße, dem Willy-Brandt-Platz
und der Stiftstraße. Das Gebiet grenzt an die Haupteinkaufslagen der Aachener Innenstadt (Adalbertstraße)
an. Das Plangebiet ist durch den großflächigen Einzelhandelsbetrieb C&A geprägt. Eine Wohnnutzung ist
innerhalb des Plangebietes nicht anzutreffen. Die umgebenden Straßenzüge sind in der Erdgeschosszone
durch Geschäfts- und Gastronomienutzung und in den Obergeschossen durch Wohnnutzungen geprägt.
1.2
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen aus dem Jahr 2003 mit
Ergänzungen (Stand April 2008) ist der Planbereich als ”Allgemeiner Siedlungsbereich” (ASB) dargestellt.
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
Im dem Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 wird das Plangebiet als „Gemischte
Baufläche“ dargestellt.
1.4
Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt im Bereich des Fluchtlinienplanes Nr. 358.
Für den Bereich des Plangebietes besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 555 sowie die I., II. und
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555. Das Verfahren zur Aufstellung der IV. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 555 wurde durch Beschluss des Planungsausschusses am 10.05.2012 aufgehoben. Die
vorgenannten Bebauungspläne setzen für die innerhalb des Geltungsbereiches der VI. Änderung befindlichen
Bauflächen Kerngebiete (MK) fest. Darüber hinaus werden die angrenzenden Erschließungsflächen als
Verkehrsflächen festgesetzt.
2.
Anlass der Planung
Anlass der Planänderung ist die geplante Sanierung und Erweiterung des bestehenden großflächigen
Einzelhandelsbetriebes C&A, die nicht mit den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
übereinstimmen.
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
Innerhalb des Plangebietes sind eine Aufstockung des Gebäudes und die Errichtung eines neuen Kopfbaues
geplant. Dadurch wird das städtebauliche Umfeld um den Willy-Brandt-Platz aufgewertet und die
Wegebeziehungen zum Bushof an der Peterstraße und zur geplanten Kaiserplatzgalerie an der Adalbertstraße
gestärkt.
3.2
Ziele der Planung
Im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen ist die Aufstockung des derzeitig eingeschossigen Vorbaus um bis zu
drei Geschosse vorgesehen. Der anschließende derzeit dreigeschossige Hauptbaukörper wird im Rahmen der
Erweiterungsmaßnahmen um ein weiteres Geschoss aufgestockt. Ab dem 2. Obergeschoss wird sich der neue
Kopfbau in Richtung Süden aus der bestehenden Kubatur herausdrehen, woraus sich eine zusätzliche
Überbauung der Verkehrsfläche des Willy-Brandt-Platzes ergibt. Dadurch wird eine prägnante Raumkante
geschaffen, die die charakteristische Dreiecksform des Willy-Brandt-Platzes unterstreicht. Durch das
Zurücktreten der Bebauung im Eckbereich Willy-Brandt-Platz/Promenadenstraße wird die Blickbeziehung zu
der Synagoge betont und eine unangemessene Beeinträchtigung der gegenüberliegenden Bebauung entlang
der nördlichen Straßenseite der Promenadenstraße verhindert.
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VI. Änd. Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße-
Begründung
Der überwiegende Teil des Gebäudes wird wie bisher von dem Unternehmen C&A genutzt werden. Eine
Fremdvermietung einzelner Gebäudeteile soll jedoch offengehalten werden. So ist u.a. auch eine
Außengastronomie denkbar, die zur höherwertigeren Nutzung der Fußgängerzone und somit zu einem
sozialverträglicheren Umfeld beitragen kann.
3.3
Erschließung / Verkehr
Die Grundstücke innerhalb des Plangebietes sind bereits durch die vorhandenen Ver- und
Entsorgungsleitungen der angrenzenden Verkehrsflächen erschlossen.
Die verkehrstechnische Erschließung der Bauflächen innerhalb des Plangebietes wird über die unmittelbar
anschließenden Verkehrsflächen der Promenadenstraße und Stiftstraße sichergestellt. Die Erschließung der
Parkpaletten erfolgt über die bestehende Zufahrt an der Stiftstraße. Das C&A – Gebäude wird, wie bisher,
fußläufig über den Haupteingang am Willy-Brandt-Platz und den Nebeneingang an der Stiftstraße erschlossen
werden. Zusätzliche Eingänge für eine flexible Nutzung der einzelnen Gebäudeebenen sind an der
Promenadenstraße vorgesehen.
Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) wird zukünftig zusätzliche Flächen auf der Achse Willy-BrandtPlatz/Kaiserplatz beanspruchen. Dies wird sowohl bei Realisierung der Campus – Bahn als auch bei
Optimierung des Busliniennetzes der Fall sein. Die bisher vorliegenden Planungen zur Trassierung der
erforderlichen Verkehrsflächen und der Dimensionierung von Haltestellen lassen erkennen, dass durch die
geplante Überbauung der Verkehrsflächen keine Konflikte mit den Planungen zur Optimierung des ÖPNV zu
erwarten sind. Die zusätzliche Überbauung der öffentlichen Verkehrsfläche wird im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens über einen Gestattungsvertrag, der zwischen der Stadt Aachen und dem
Bauherrn abzuschließen ist, geregelt.
3.4
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Bei der VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555 – Stiftstraße/Promenadenstraße – handelt es sich um
einen Bebauungsplan, der lediglich eine begrenzte Erhöhung des derzeitig festgesetzten Maßes der baulichen
Nutzung zulässt. Daher ergeben sich keine zusätzlichen Möglichkeiten zur Umsetzung von Maßnahmen, die
den Belangen der Jugend- und Familienfreundlichkeit dienen.
3.5
Klimaschutz und Klimaanpassung
Das Plangebiet ist bereits weitgehend bebaut. Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf
das Klima. Der Bebauungsplan steht jedoch der Umsetzung des Energiefachrechtes nicht entgegen.
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1
Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird entsprechend seiner Lage im Haupteinkaufsbereich der Aachener
Innenstadt und der dort vorhandenen überwiegenden Geschäftsnutzung im Plangebiet, wie bereits in dem
derzeit gültigen Bebauungsplan, ein Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO festgesetzt werden. Im Bereich der
festgesetzten Straßenverkehrsflächen entlang der Promenadenstraße und Stiftstraße gilt die
Kerngebietsfestsetzung oberhalb der festgesetzten lichten Höhen (LH).
Das Plangebiet ist derzeit ausschließlich durch die vorhandene Einzelhandelsnutzung geprägt. Um zukünftige
Entwicklungstendenzen, insbesondere in den östlichen Teilen des Plangebietes, hin zu einer Mischung von
Einzelhandel und Wohnen zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass eine Wohnnutzung in den Obergeschossen
allgemein zulässig ist. Dies entspricht den bisher geltenden Festsetzungen der III. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 555 sowie der allgemeinen Zielsetzung der Stadt Aachen, eine lebendige Mischung aus
Einzelhandel und Wohnen in der Aachener Innenstadt langfristig zu sichern.
In Teilbereichen des Bebauungsplanes Nr. 555 wurden bereits Festsetzungen zum Ausschluss von
bestimmten Arten von Vergnügungsstätten (Bordelle, bordellartige Nutzungen, Spielhallen u.ä.) getroffen, da
diese Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben könnten. Da die vorgenannten Nutzungen
regelmäßig bei eher geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen begründen, sind
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VI. Änd. Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße-
Begründung
sie eher geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu
verdrängen. Eine solche Entwicklung soll im Plangebiet verhindert werden. Daher wird, entsprechend der
Festsetzungen der V. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555, festgesetzt, dass Bordelle, bordellartige
Nutzungen, Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder
Sex-Vorführungen und Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä.
dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen
Glücksspiel nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden, unzulässig
sind. Eine Ansiedlung der o.g. Einrichtungen ist für die städtebauliche und soziale Entwicklung des Gebietes
nicht zuträglich.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der
Geschossflächenzahl (GFZ) sowie die Höhe baulicher Anlagen bzw. die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Grundflächenzahl (GRZ)
Für den gesamten Geltungsbereich wird für die Baugebiete eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 festgesetzt.
Damit wird eine vollständige Bebauung bzw. Versiegelung der Baugrundstücke ermöglicht. Dies entspricht der
gemäß § 17 BauNVO für Kerngebiete zulässigen Obergrenze sowie dem Bestand im Plangebiet.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird im gesamten Plangebiet mit 3,0 festgesetzt und entspricht damit auch
hier der gemäß § 17 BauNVO für Kerngebiete zulässigen Obergrenze. Die im Vergleich zu den derzeit
rechtskräftigen Festsetzungen um 0,5 erhöhte GFZ ergibt sich aus dem Ziel des Bebauungsplanes, durch eine
neue Kopfbebauung und Aufstockung des Hauptbaukörpers des Kaufhauses, das unmittelbare Umfeld
städtebaulich aufzuwerten. Zudem entspricht die geplante bauliche Dichte den räumlichen Anforderungen an
einen zentralen Standort im Oberzentrum Aachen. Die Stellplätze, Garagen und Park- und Garagengeschosse
in Vollgeschossen werden gemäß § 21 BauNVO nicht auf die GFZ angerechnet. Damit wird dem Bestand mit
den im Blockinnenbereich errichteten Parkpaletten Rechnung getragen.
Höhe baulicher Anlagen / Zahl der Vollgeschosse
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes wird zur Festlegung der Höhenentwicklung innerhalb des
Geltungsbereiches die Höhen baulicher Anlagen festgesetzt. Dabei orientieren sich die Gebäudehöhen an den
Höhen der umgebenden Bebauung, deren Firsthöhen überwiegend zwischen176 und 180 m über
Normalhöhennull (NHN) liegen. Die differenzierte Festsetzung der Gebäudehöhen (GH) dient zum einem der
städtebaulichen Zielsetzung am Willy-Brandt-Platz eine Raumkante und einen städtebaulichen Akzent durch
eine höhere Kopfbebauung und Aufstockung des Hauptbaukörpers zu schaffen. Zum anderem stellt die
Begrenzung der Höhenentwicklung, insbesondere im nördlichen Teilbereich der geplanten Kopfbebauung,
sicher, dass keine wesentlichen, über das heutige Maß hinausgehenden Einschränkungen der
gegenüberliegenden Wohnnutzungen stattfindet. Dementsprechend wird für den Hauptbaukörper und den
neuen Kopfbau des Kaufhauses eine Gebäudehöhe (GH) von maximal 178,5 m ü. NHN, im Teilbereichen des
Kopfbaus an der Ecke Willy-Brandt-Platz/Promenadenstraße eine GH von 170,0 m ü. NHN sowie an den
beiden Überbauungen der Verkehrsflächen Promenadenstraße und Stiftstraße eine GH von 175,5 m ü. NHN,
festgesetzt. Um zwischen den Gebäudehöhen der östlich angrenzenden Bebauung an der Promenadenstraße
und dem neuen Baukörper zu vermitteln, wird dort eine GH von 177,5 m ü. NHN festgesetzt.
Die innerhalb des Plangebietes derzeit gültige Festsetzung von maximal I bzw. II Vollgeschossen im
Blockinnenbereich wird, mit Ausnahme des nordöstlichen Teilbereiches, durch Festsetzung von maximalen
Gebäudehöhen (GH) ersetzt. Diese Höhen von 165,3 m ü. NHN bzw. 163,7 m ü. NHN entsprechen den
vorhandenen Brüstungshöhen der dort errichteten Parkpaletten.
Abweichungen von den Höhenfestsetzungen sind ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen
(Be- und Entlüftungsanlagen, Aufzugsmaschinenhäuser etc.) zulässig. Diese Anlagen dürfen um bis zu 2,5 m
die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) überschreiten. Die Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer
Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Durch die vorgenannten
eingeschränkten Überschreitungen der baulichen Höhen sind negative Auswirkungen auf die Umgebung nicht
zu erwarten.
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VI. Änd. Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße-
Begründung
Im Bereich der Überbauung der Straßenverkehrsflächen sichert die Festsetzung einer lichten Höhe (LH) von
mindestens 3,5 m über Gelände entlang der Stiftstraße bzw. 2,7 m über Gelände entlang der
Promenadenstraße die ordnungsgemäße Nutzung der öffentlichen Fläche als Gehweg. Die Höhen
entsprechen in etwa den derzeit vorhandenen Lichtraumprofilen.
4.3
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden zum öffentlichen Straßenraum überwiegend durch Baulinien
festgesetzt, an denen ohne Abstand gebaut werden muss. Im Erdgeschoss folgen die Baulinien den bisherigen
Straßenfluchten. In den Obergeschossen werden die Baulinien, entsprechend der beabsichtigten Neuplanung,
differenziert festgesetzt. Dadurch wird die beabsichtigte Aufstockung des Kopfbaus, die Drehung der
Obergeschosse aus der bestehenden Kubatur heraus in Richtung Süden, die damit einhergehende zusätzliche
Überbauung der Verkehrsfläche des Willy-Brandt-Platzes sowie die Freihaltung der Sichtachse auf die
Synagoge planungsrechtlich gesichert. Die Festsetzung von Baulinien begründet sich in der städtebaulich
gewünschten Schaffung prägnanter Raumkanten im Bereich des Willy-Brandt-Platzes. Auf die Festsetzung von
Baulinien kann jedoch in Teilbereichen entlang der Promenadenstraße und Stiftstraße ab dem 3.
Obergeschoss verzichtet werden, da ein zurücktreten der Bebauung in dieser Höhe die städtebauliche
Raumkantenbildung nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für ein zurücktreten des 1. Obergeschosses entlang der
Stiftstraße. Daher werden in diesen Bereichen und ausschließlich in den genannten Geschossen anstatt der
Baulinien Baugrenzen festgesetzt. Darüber hinaus wird an den Ecken der Gebäude ein Zurücktreten von
Gebäudeteilen zugunsten von städtebaulich wünschenswerten Eckausrundungen zugelassen.
4.4
Verkehrsflächen
In dem Geltungsbereich der VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555 werden die Verkehrsflächen der
angrenzenden Straßen, die bereits durch die Obergeschosse von C&A überbaut sind bzw. für eine
Überbauung vorgesehen sind, mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Oberhalb der
festgesetzten lichten Höhe (LH) wird für die Bereiche der öffentlichen Verkehrsflächen jeweils Kerngebiete
(MK) festgesetzt werden.
4.5
Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Aufgrund der Lärmbelastung durch den nahen gelegenen Alleenring, ist die Festsetzung eines
Schalldämmmaßes für die Fassaden erforderlich. Dadurch kann ein gesundes Arbeiten und Wohnen
sichergestellt werden.
5.
Umweltbelange
Die VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 555 ermöglicht keine wesentlichen Änderungen des Baurechts. Es
wird lediglich die geringfügige Erweiterung der überbaubaren Flächen und eine Erhöhung der Baukörper
ermöglicht.
Neben der möglichen relevanten Verschattung schutzwürdiger Nutzungen durch die geplante Aufstockung der
Gebäude innerhalb des Plangebietes sowie der Auswirkungen des durch den Alleenring ausgelösten
Straßenverkehrslärms sind keine weiteren eventuell relevanten Umweltauswirkungen erkennbar.
5.1
Belichtung
Durch die geplante Errichtung des Kopfbaus und die Aufstockung des Hauptbaukörpers innerhalb des
Plangebietes ist mit einer verstärkten Verschattung der Gebäude an der Promenadenstraße und dem
Synagogenplatz zu rechnen. Durch die geplanten Festsetzungen der Gebäudehöhen (GH) von bis zu max.
178,5 m ü. NHN, wird eine gegenüber dem Bestand um bis zu ca. 4 m höhere Bebauung zugelassen. Es
wurde daher geprüft, ob durch die geplanten Erweiterungen in den dem Vorhaben gegenüberliegenden
Gebäuden mit schutzwürdiger Wohnnutzung noch ein gesundes Wohnen gewährleistet werden kann.
Für die minimal erforderliche potentielle Besonnung von Wohnräumen gibt es keine rechtsverbindlichen
Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind die Vorgaben der Landesbauordnung hinsichtlich der Einhaltung von
Abstandflächen einzuhalten. Die DIN 5034, Teil 1 „Tageslicht in Innenräumen“ (DIN Deutsches Institut für
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VI. Änd. Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße-
Begründung
Normung Oktober 1999) kann jedoch als aktuellste Richtwertquelle für die Beurteilung gesunder
Wohnverhältnisse hilfsweise herangezogen werden. In der DIN wird für Wohngebäude eine minimale
Besonnungsdauer der Fassaden am Stichtag 17. Januar von 1 Stunde in der Fensterebene als Mindestmaß
angegeben. Dieses Kriterium sollte für mindestens ein Fenster eines Wohnraums je Wohnung erfüllt sein. Für
Büroräume werden keine Anforderungen definiert.
Im Erdgeschoss entlang der nördlichen Straßenseite der Promenadenstraße und des Synagogenplatzes
gelegene Bebauung befinden sich, mit Ausnahme der Synagoge, durchweg gewerbliche Nutzungen. Zumeist
handelt es sich um Ladenlokale. Die Obergeschosse sind überwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Lediglich
in den Gebäuden Promenadenstraße 11/ 15 befinden sich im 1. Obergeschoss überwiegend Büros.
Insgesamt stellt sich durch die geschlossene enge Bebauung, ein innerstädtisch typisches Verschattungsbild
dar. Durch die bestehende Bebauung innerhalb des Plangebietes und dessen Umfeld werden die gewerblich
genutzten Erdgeschosse bereits in dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum am Stichtag 17. Januar nicht
besonnt. Dies gilt auch für alle darüber liegenden Geschosse mit Wohnnutzungen in dem nordöstlich
anschließenden Teil der Promenadenstraße, ab Hausnummer 23 sowie für einzelne Obergeschosse der
westlichen Randbebauung des Synagogenplatzes (Promenadenstraße 11/15 bis 19). In diesen Bereichen
werden die Kriterien der DIN 5034 schon in der Bestandssituation nicht erfüllt.
Die Aufstockung der Gebäude innerhalb des Plangebietes führt zu einer längeren Verschattungsdauer der
maßgeblichen Bebauung mit Wohnnutzungen am westlichen Platzrand des Synagogenplatz und des
Eckgebäudes Synagogenplatz/Promenadenstraße 11/15. Durch die differenzierten Höhenfestsetzungen
innerhalb des Plangebietes werden die Beeinträchtigungen jedoch minimiert. Lediglich bei insgesamt drei
Wohnungen ist eine zusätzliche Verschattung zu erwarten, die zu einer Nichteinhaltung der
Mindestanforderungen der DIN 5034 am Stichtag 17. Januar führt. Während des größten Teils des Jahres, im
Zeitraum vom Frühjahr bis Herbst, liegt jedoch eine deutlich günstigere Verschattungssituation für die
betroffenen Gebäude vor.
5.2
Lärm
Die Straßenzüge Stiftstraße und Promenadenstraße sind aufgrund der Nähe zum mit Verkehr hoch belasteten
Alleenring zum Teil stark mit Verkehrslärm belastet. Die Werte in der Stiftstraße betragen laut Lärmkataster 6065 dB(A). Dies entspricht den Grenzwerten der 16. BImSchV für Kerngebiete. Da innerhalb des Plangebietes
Wohnen in den Obergeschossen planungsrechtlich allgemein zugelassen wird, ist bei baulichen
Veränderungen oder Neubau eines Gebäudes zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ein erhöhter
Schallschutz herzustellen. Dementsprechend ist für Fassaden entlang der Stiftstraße und Promenadenstraße
das erforderliche Schalldämmmaß für die Außenbauteile von Gebäuden (erf. Rw,res., resultierendes
Schalldämmmaß nach DIN 4109) von mind. 40 dB(A) nachzuweisen. Außerdem sind bei Aufenthaltsräumen
von Wohnungen lärmgeschützte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die das genannte erforderliche
Schalldämmmaß nicht verschlechtern. Sie entsprechen den Festsetzungen der V. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 555, dessen Geltungsbereich unmittelbar östlich an diesen Bebauungsplan anschließt.
6.
Auswirkung der Planung
6.1
Städtebauliche Auswirkungen
Die städtebauliche Gesamtkonzeption wird durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht verändert. Da
durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, erfolgt die
Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.
In Umfeld des Vorhabens sind mehrere Gebäude mit denkmalgeschützten Fassaden vorhanden. Die Belange
des Denkmalschutzes sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen.
6.2
Umweltauswirkungen
Auf eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB kann
verzichtet werden, da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert wird.
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VI. Änd. Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraße-
Begründung
Von der Planung gehen, mit Ausnahme der zusätzlichen Verschattung, keine wesentlichen
Umweltauswirkungen aus. Unter Berücksichtigung der Lage des Plangebietes und seines Umfeldes in einem
Kerngebiet, mit der dort typischerweise vorhandenen Verschattungssituation aufgrund der geschlossenen
Bauweise und der engen Straßenräumen, kann die zeitweise auftretende Nichteinhaltung der
Mindestanforderungen (minimale Besonnungsdauer am Stichtag 17. Januar von 1 Stunde für mindestens ein
Fenster eines Wohnraums je Wohnung) der DIN toleriert werden. Insbesondere, da nur vergleichsweise
wenige Wohnungen hiervon betroffen sind und im überwiegenden Teil des Jahres für die betroffenen
Wohnungen ausreichende Besonnungszeiten sichergestellt werden können. Eine erhebliche Verschlechterung
der Belichtung schutzwürdiger Wohnnutzungen ist daher nicht zu erwarten.
Aufgrund der Nähe zum Alleenring ergeben sich Lärmschutzauflagen, die in der VI. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 555 festgesetzt werden.
7.
Kosten
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Aachen keine Kosten.
8.
Plandaten
Das Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,5 ha.
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zur VI. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 555
- Stiftstraße / Promenadenstraßeim Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Stiftstraße und Promenadenstraße
Lage des Plangebietes
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VI. Änd. Bebauungsplan Nr. 555
-Stiftstraße/Promenadenstraßegemäß
Schriftliche Festsetzungen
§ 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Die Festsetzungen der VI. Änderung ersetzen die bisherigen Festsetzungen der III. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
555.
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Innerhalb des Kerngebietes sind Wohnungen nur oberhalb des Erdgeschosses allgemein zulässig.
1.2
Innerhalb des Kerngebietes sind folgende gemäß § 7 (2) BauNVO allgemein zulässigen Arten von Nutzungen
nicht zulässig:
- Bordelle und bordellartige Nutzungen,
- Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVorführungen und Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä.
dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen
Glücksspiel nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden.
2.
Maß der baulichen Nutzung
Gebäudehöhe (GH)
Unter Gebäudehöhe ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen.
Die festgesetzten Höhen werden gemessen über Normalhöhennull (NHN).
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausschließlich durch nutzungsund technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher, Empfangsanlagen und
Anlagen der solaren Energiegewinnung) die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen
sowie Aufzugsmaschinenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m ausnahmsweise überschritten werden. Die
technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter
liegenden Geschosses abrücken.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) bleiben die Flächen von Stellplätzen, Garagen und
Parkgeschossen in Vollgeschossen unberücksichtigt.
3.
Überbaubare Grundstücksfläche
Für die zeichnerisch festgesetzten Baulinien zwischen den Punkten A und B sowie zwischen den Punkten F
und G wird ab dem 3.Obergeschoss (OG) statt einer Baulinie eine Baugrenze festgesetzt.
Für die zeichnerisch festgesetzten Baulinien zwischen den Punkten C, D und E wird für das 1.Obergeschoss
(OG) statt einer Baulinie eine Baugrenze festgesetzt.
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen zum Zweck der Eckausrundung an den Schnittpunkten zweier
Fassaden von den festgesetzten Baulinien zurücktreten.
4.
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
Für die Fassaden entlang der Promenadenstraße und Stiftstraße muss das erforderliche Schalldämmmaß für
Außenbauteile von Gebäuden (erf. Rw,res., resultierendes Schalldämmmaß nach DIN 4109) von mind. 40 dB
nachgewiesen werden, wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden oder wenn ein Neubau erfolgt.
Bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen sind lärmgeschützte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die das
genannte erforderliche Schalldämmmaß nicht verschlechtern.
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