Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
103924.pdf
Größe
757 kB
Erstellt
15.10.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Recht- und Versicherung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 30/0013/WP16
öffentlich
15.10.2012
Lammers, Elke
Antrag der Piraten-Partei vom 26.06.2012 betr. Nr.233/16
Zeitnahe Bereitstellung von Protokollen von Treffen der Fraktionsund Verwaltungsspitzen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
24.10.2012
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Es wird empfohlen, den Antrag abzulehnen.
In Vertretung
(Grehling)
Vorlage FB 30/0013/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.10.2012
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Keine finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 30/0013/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.10.2012
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Erläuterungen:
Der Antrag ist von dem gesetzlich bestehenden Informationsanspruch von Ratsmitgliedern auf
angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen nicht gedeckt.
Das Auskunftsrecht der Gemeinderatsmitglieder zum Zwecke der Unterrichtung und der Information
ist Ausfluss der Mitgliedschaft im Kommunalparlament. § 55 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt die Pflicht
des
(Ober-)Bürgermeisters, den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu
unterrichten. Eine sachgerechte Ausübung des Rechts der Ratsmitglieder zur Entscheidung über den
Beschlussgegenstand setzt unbestritten deren Möglichkeit zu einer die Entscheidungsgrundlagen
umfassenden Information voraus.
In welcher Form die Unterrichtung durch den Bürgermeister erfolgt, ist jedoch gesetzlich nicht
festgelegt, sondern fällt in das pflichtgemäße Ermessen des Bürgermeisters. Auch bestimmt sich der
Umfang des Informationsanspruchs nach der Art der anstehenden Entscheidung im Einzelfall.
Die von Ratsherrn Bosseler beantragte generelle Verfahrensweise, wonach die Unterrichtung der im
Rat vertretenen Mandatsträger über Gesprächsinhalte zwischen Fraktionsvorsitzenden und dem
Verwaltungsvorstand grundsätzlich durch Fertigung und Übersendung eines Protokolls vorzunehmen
sei, stellt weder auf den im Einzelfall für eine Befassung des Rates notwendigen Umfang des
Informationsanspruch ab, noch berücksichtigt dieser Antrag das grundsätzlich dem
Oberbürgermeister obliegende Ermessen über die Form der Unterrichtung.
Die Auffassung des Ratsherrn Bosseler, dass „ohne ein solches Protokoll auch im Nachgang keine
ausreichende Beteiligung der Mitglieder des Rates gegeben“ sei, lässt unberücksichtigt, dass
hinsichtlich der diesbezüglichen Gesprächsinhalte - soweit sie Beratungsgegenstände betreffen - der
Oberbürgermeister seine Unterrichtungsverpflichtung auch dadurch genügen kann, dass er die
Ratsmitglieder vor ihrer Entscheidung über die maßgeblichen Gesprächsergebnisse und deren
Grundlagen unterrichtet.
Auch wird der Unterrichtungsanspruch des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes nach § 55 Abs. 1 S. 1
GO durch den in § 55 Abs. 1 S. 2 GO normierten Informationsanspruch ergänzt. Nach dieser
Vorschrift ist der
Oberbürgermeister verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem
Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Das mit dieser Verpflichtung korrespondierende Fragerecht
des Ratsmitglieds soll dieses in die Lage versetzen, sich den Sachverstand der Verwaltungsspitze
nutzbar zu machen, um auf diese Weise Informationen zu erlangen, die das Ratsmitglied für die
eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
12.04.2010 -15 A 69/09, juris Rz. 4).
Es gibt somit keinen Grund für die Annahme, dass eine Beibehaltung der jetzigen Verfahrensweise
betreffend die interfraktionellen Gespräche zwischen den Fraktionsvorsitzenden und dem
Verwaltungsvorstand die Rechte der Ratsmitglieder auf Unterrichtung und Information verletzt.
Die in der Begründung des Ratsantrages zum Ausdruck kommende Besorgnis, dass eventuelle
Entscheidungen, die in den interfraktionellen Gesprächen mit dem Verwaltungsvorstand getroffen
werden, [im Rat] nur noch nachträglich legitimiert werden könnten, ist ebenso unbegründet.
Entscheidungsbefugt ist der Rat. Die Gespräche haben insoweit lediglich einen vorbereitenden und
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Ausdruck vom: 16.10.2012
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keinen entscheidenden Charakter. Allein § 60 GO NRW sieht im Falle von
Dringlichkeitsentscheidungen in Angelegenheiten des Rates oder der Ausschüsse ein gestuftes
Eilentscheidungsverfahren mit einer nachfolgenden Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung
durch den Rat vor.
Anlage/n:
Ratsantrag Nr. 233/16
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