Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
103849.pdf
Größe
72 kB
Erstellt
09.10.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Personal und Organisation
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 11/0142/WP16
öffentlich
FB 11/01
09.10.2012
Entscheidungs- und Beratungsbefugnis bei der Bestellung von
Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern für die
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Stadt Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
21.11.2012
PVA
Kenntnisnahme
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Personal- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
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Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2014
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis von
Bediensteten in einer Führungsposition i. S. des § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW (Fachbereichsleitungen
und Betriebsleitungen eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen) betreffen, werden nach § 24 Abs. 2 der
Hauptsatzung der Stadt i. V. mit § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW durch den Rat der Stadt im
Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister getroffen.
Nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen sind für die Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen die Betriebsausschüsse zuständig
-
§5a
-
§ 12 a Gebäudemanagement
-
§ 16 a Stadttheater und Volkshochschule
-
Aachener Stadtbetrieb
Kulturbetrieb der Stadt Aachen
§ 19 a Eurogress Aachen.
Die Bildung von Betriebsausschüssen für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen ist nach §§ 107,
114 GO NRW und 5 EigVO NRW vorgesehen.
Diese Betriebsausschüsse sind nach § 5 EigVO NRW Pflichtausschüsse und beraten die
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates vorbehalten sind, vor.
Nach der Kommentierung von Rehn/Cronauge zu § 114 GO ist es mit der besonderen Stellung des
Betriebsausschusses regelmäßig nicht zu vereinbaren, dass Beschlüsse und Empfehlungen der
Betriebsausschüsse an den Rat zuvor einer Beratung in anderen Ratsausschüssen zugeführt werden.
In Angelegenheiten des Eigenbetriebes steht vielmehr dem Betriebsausschuss das alleinige Recht zur
Vorberatung und ggfls. Beschlussfassung zu, mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 6 Abs. 2
EigVO NRW (Differenzen zwischen Betriebsleitung und Oberbürgermeister für die Durchführung von
Weisungen des Oberbürgermeisters).
Sinn und Zweck dieser besonderen institutionellen Ausgestaltung des Betriebsausschusses durch den
Gesetz- und Verordnungsgeber ist es, eine Bündelung aller den Eigenbetrieb betreffenden
kaufmännischen, technischen und personellen Angelegenheiten in einen Ausschuss
zusammenzufassen.
§ 5 Abs. 1 EigVO NRW legt dem folgend ausdrücklich fest, dass dem Betriebsausschuss keine
Aufgaben bzw. Zuständigkeiten aus Bereichen anderer Ausschüsse des Rates übertragen werden
sollen.
Diese Auffassung wird auch in der Kommentierung (von Müller) der EigVO NRW nachhaltig vertreten.
Danach sind ebenfalls sowohl der Hauptausschuss und ggfls. andere Fachausschüsse, wie ein
allgemeiner Personal- und Verwaltungsausschuss, von einer Beratungsfolge in Angelegenheiten des
Eigenbetriebes ausgeschlossen.
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Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2014
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Allenfalls in Angelegenheiten, die auch in die Zuständigkeit anderer Teile der Verwaltung fallen (z. B.
Abfallsatzung oder Gebührensatzungen) kann auch in den dafür zuständigen Ausschüssen eine
Beratung stattfinden.
Eine Beratungsfolge in Personalangelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, die dem
Rat zur Entscheidung vorbehalten sind, wird daher im Personal- und Verwaltungsausschuss nicht
vorgesehen.
Anlage/n:
keine
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Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2014
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