Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
105199.pdf
Größe
98 kB
Erstellt
04.10.12, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 20:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Recht- und Versicherung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0077/WP16
öffentlich
04.10.2012
Herr Beyer
14. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung der Stadt
Aachen)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
24.10.2012
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt den 14. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der
Stadt Aachen.
Vorlage B 03/0077/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.10.2012
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Erläuterungen:
Rückwirkendes In-Kraft-treten
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 17.12.2009 die Rechtsprechung des VG Aachen bestätigt,
wonach eine Satzung über einen Kostenersatz gem. § 10 KAG den maßgeblichen Zeitpunkt genau
festlegen muss, wann jemand der Schuldner für den auf das Grundstück bezogenen Kostenersatz ist.
Wird diese genaue Bestimmung nicht vorgenommen, so ist die satzungsrechtliche Regelung über den
Ersatzpflichtigen zu unbestimmt und deshalb unwirksam.
§ 9 (1) Satz 1 wurde dahingehend ergänzt, dass ersatzpflichtig derjenige ist, der im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Kostenbescheides Eigentümer des Grundstückes ist, zu dem die Anschlussleitung
verlegt ist.
Diese Änderung trat durch den 13. Nachtrag zum 01.01.2011 in Kraft.
Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Aachen in einem aktuellen Verfahren angeregt, diese Regelung rückwirkend in
Kraft treten zu lassen, um für Fälle vor dem 01.01.2011 Rechtssicherheit beim Adressaten zu erreichen und so
unnötigen Verwaltungsaufwand zu minimieren.
Nach den einschlägigen Kommentaren zum KAG ist eine rückwirkende Regelung zulässig, da der Bürger mit
derartigen Regelungen rechnen muss, die es der Gemeinde ermöglicht, von der ihr durch Gesetz eingeräumten
Befugnis, Kostenersatz zu verlangen, Gebrauch zu machen.
Es wird daher vorgeschlagen, eine Rückwirkungsregelung bis zum 01.01.2008 festzulegen.
Vorlage B 03/0077/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.10.2012
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14 . N A C H T R A G
zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss
an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der
Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von
Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114) und der §§ 64 ff. des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit
geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ………………………
folgende Satzung beschlossen:
1.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 der Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage i. d. Fassung des
13. Nachtrages tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.
Vorlage B 03/0077/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.10.2012
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